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BRGE IV Nr. 0016/2016 vom 4. Februar 2016 in BEZ 2016 Nr. 12
2. Die Rekurrentin rügt, für die Aufhebung der kommunalen Bau- und Niveaulinie sei gestützt auf Art. 13 Ziff. 2 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde X vom 30. November 2003 (GO) nicht der Gemeinderat, sondern die Gemeindeversammlung zuständig. Demgemäss seien der in Unzuständigkeit ergangene Beschluss des Gemeinderates vom 19. Mai 2015 sowie die Genehmigungsverfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 20. Juli 2015 aufzuheben.
3. Sowohl der Gemeinderat wie auch die Volkswirtschaftsdirektion erachten den Gemeinderat als die für die Aufhebung von kommunalen Bau- und Niveaulinien in der Gemeinde X zuständige Instanz. 4.1 Gemäss § 108 Abs. 1 PBG ist für die Festsetzung von Bau- und Niveaulinien für kommunale Anlagen «die Gemeinde» zuständig. Welches Organ der Gemeinde dafür zuständig sein soll, wird vom kantonalen Recht nicht vorgegeben (VB.2006.00384, E. 3.5.4 = RB 2007 Nr. 58). Anders ist dies beispielsweise bei Ski- und Schlittellinien, für deren Festsetzung gemäss § 113 Abs. 1 PBG ausdrücklich der Gemeinderat (Exekutive) zuständig ist. Damit ist es Sache der Gemeinden, die Zuständigkeit zu regeln (§ 2 lit. c PBG). Entgegen der Auffassung des Gemeinderats X ist unter «Gemeinde» nicht einfach sinngemäss der Gemeinderat zu verstehen. 4.2 Art. 13 GO zählt unter dem Titel «Planung und Rechtsetzung» die Zuständigkeiten der Gemeindeversammlung auf. Gemäss Art. 13 Ziff. 2 GO ist die Gemeindeversammlung zuständig für die Festsetzung und Änderung des Richtplans und der Nutzungsplanung. Nutzungsplanung umfasst den dritten Abschnitt des zweiten Titels («Das Planungsrecht») des PBG (§§ 36 - 122 PBG). Zur Nutzungsplanung gehören: A. Kantonale und regionale Nutzungszonen (§§ 36 - 44a PBG), B. Die Bau- und Zonenordnung (§§ 45 - 89 PBG), C. Der Erschliessungsplan (§§ 90 - 95 PBG), D. Die Bau- und Niveaulinien (§§ 96 - 110a PBG), E. Die Ski- und Schlittellinien (§§ 111 - 113 PBG) sowie F. Die Landsicherung für öffentliche Werke (§§ 114 - 122 PBG). Damit ist die Gemeindeversammlung klarerweise für kommunale Belange betreffend Bau- und Niveaulinien – worunter die hier zur Diskussion stehende Aufhebung einer solchen – zuständig. Hätte der kommunale Gesetzgeber die Zuständigkeit des Gemeinderats vorsehen wollen, wäre dies bei dessen Rechtsetzungsbefugnissen (Art. 22 GO) aufzuführen gewesen. Dies ist aber nicht der Fall. Art. 22 GO enthält nichts, was auf – irgendeine – nutzungs- planerische Zuständigkeit des Gemeinderats schliessen liesse. Die Rekurrentin zählt mit Recht einige Gemeinden im Kanton Zürich auf, in deren Gemeinde- ordnungen die Zuständigkeit der jeweiligen Gemeindeexekutive für Bau- und Niveaulinien ausdrücklich von der grundsätzlichen Zuständigkeit der jeweiligen Gemeindeversammlung für die Nutzungsplanung ausgenommen wird. In der GO der Gemeinde X fehlt eine entsprechende Bestimmung.
- 2- Der klare Wortlaut der GO lässt keine andere vertretbare Auslegung zu. Selbstverständlich ist auch nicht massgeblich, dass sich der Gemeinderat angeblich auf eine Auskunft eines Mitarbeiters der Volkswirtschaftsdirektion gestützt hat, wonach der Gemeinderat für die Aufhebung der kommunalen Verkehrsbau- und Niveaulinie zuständig sei. Ebenso wenig von Relevanz ist der von der Volkswirtschaftsdirektion aufgeführte Umstand, dass die Zuständigkeit des Gemeinderats für die Festsetzung und Änderung von kommunalen Baulinien «der Normalfall» sei. Schliesslich ist auch nicht massgeblich, wer im Jahr 1977 gemäss nicht mehr in Kraft stehendem kommunalem Recht für die seinerzeitige Festsetzung der Verkehrsbau- und Niveaulinie entlang der S.- Strasse zuständig war. 4.3 Zusammengefasst ist der Rekurs gutzuheissen. Demgemäss sind der in Unzuständigkeit ergangene Beschluss des Gemeinderats vom 19. Mai 2015 und die diesem Beschluss Rechtmässigkeit bescheinigende (§ 5 Abs. 1 PBG) Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 20. Juli 2015 aufzuheben.