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BRGE IV Nr. 0002/2018 vom 11. Januar 2018 in BEZ 2018 Nr. 23
Im Gegenzug zu einer Umzonung im Rahmen eines privaten
Gestaltungsplans von der Industriezone I1 in eine Wohnzone W4G sollte ein
flächengleicher, ausserhalb des Gestaltungsplangebiets liegender, dreieckiger
Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 1 von der Wohnzone W4G in die Industriezone I1
umgezont werden. Die Rekurrierenden rügten, der Gestaltungsplan sehe zu
Unrecht keine verbindlich gesicherte Erschliessung des «Umzonungs-
grundstücks» vor. In Bezug auf das Umzonungsgrundstück selbst liege zudem
eine Verletzung von Art. 15 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes (RPG) vor.
Aus den Erwägungen:
6.2 Die von den Rekurrierenden angesprochene dreieckige Fläche, welche
neu der Industriezone I1 zugeteilt werden soll, liegt, wie einleitend erwähnt,
ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters. Gemäss einer im Nachgang zum
Augenschein eingereichten Mutationsbewilligung vom 28. November 2017 wird
der Bereich, in dem die dreieckige Fläche gelegen ist, abparzelliert (neues
Grundstück Kat.-Nr. 2). Dieses Grundstück wird von den Rekurrierenden als
Umzonungsgrundstück bezeichnet. Es wird vollständig ausserhalb des
Gestaltungsplanperimeters liegen.
6.3 Soweit die Rekurrierenden mit dem gegen den Gestaltungsplan
gerichteten Rekurs geltend machen, der Gestaltungsplan habe gemäss § 83
Abs. 3 PBG auch die Erschliessung für das neue Grundstück Kat.-Nr. 2 zu
ordnen, ist festzuhalten, dass ein Gestaltungsplan nur die Erschliessung des
bestimmt umgrenzten (§ 83 Abs. 1 PBG) Gestaltungsplangebiets zu ordnen hat.
Mit ausserhalb des Perimeters gelegenen Erschliessungsfragen hat er sich
nicht zu befassen (BRGE III Nr. 0208/2015 vom 15. Dezember 2015, E. 8.5.1;
www.baurekursgericht-zh.ch). Die Rüge ist daher unzutreffend.
Wenn seitens der Rekurrierenden in Bezug auf die Umzonung als solche
ferner eine Verletzung von Art. 15 Abs. 4 RPG moniert wird, ist auch dies
unzutreffend. Art. 15 Abs. 4 RPG hält fest, unter welchen fünf genau
bestimmten Voraussetzungen (gemäss lit. a bis lit. e der Bestimmung) Land
neu einer Bauzone zugewiesen werden kann. Vorliegend ist eine Umzonung
von rund 700 m2 von der Bauzone (W4G) in die Bauzone (I1) und nicht eine
Neuzuweisung von Land in eine Bauzone geplant. Eine von den Re-
kurrierenden zitierte Auslegung der Bestimmung in der Literatur (Heinz
Aemissegger/Samuel Kissling, in: Praxiskommentar RPG, Nutzungsplanung,
2016, Art. 15 Rz. 88), wonach Art. 15 Abs. 4 RPG auch bei Umzonungen
innerhalb der Bauzone zur Anwendung gelangen soll, ist abzulehnen. Vom wie
vorliegend eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut einer Bestimmung
darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur
Annahme bestehen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung
wiedergibt (BGE 140 II 129, E. 3.2). Solche Gründe werden vorliegend weder in
der erwähnten Literaturstelle noch von den Rekurrierenden auch nur
ansatzweise vorgetragen. Die Bestimmung von Art. 15 Abs. 4 RPG ist auf die
hier strittige Umzonung innerhalb der Bauzone nicht anwendbar.