Zu beurteilen waren zwei Rekurse gegen die Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans für ein Kiesabbaugebiet. Im Rahmen der vorab vorzunehmenden akzessorischen Überprüfung der entsprechenden Festsetzung im kantonalen Richtplan kam das Baurekursgericht zum Ergebnis, diese beruhe auf einer rechtsgenügenden Interessenabwägung. Verworfen wurde sodann auch die Rüge einer unvollständigen und fehlerhaften Interessenabwägung auf Stufe des kantonalen Gestaltungsplans. Die in diesem Rahmen geprüften Aspekte umfassen unter anderem Fragen des Landschaftsschutzes, der Immissionen (insb. Lärm) sowie der Inanspruchnahme von Wald und von Fruchtfolgeflächen. Im Ergebnis war der eine der beiden Rekurse teilweise gutzuheissen, da im Sinne der Eventualanträge gewisse Anpassungen der Gestaltungsplanvorschriften (betreffend Fahrtenkontrolle, Monitoring und Arbeitszeiten) vorzunehmen waren.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 3 B AG, […]
E. 3.1 Die beiden Rekursverfahren betreffen den gleichen kantonalen Gestaltungs- plan, weshalb sie aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen sind.
E. 3.2 Es wird im Sinne einer Beweisofferte der Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 die Durchführung eines Augenscheins beantragt (vgl. § 7 VRG). Das Baurekursgericht hat unbesehen von Parteianträgen nur dann einen Augenschein durchzuführen, wenn die Verhältnisse vor Ort zwar ent- scheidrelevant, auf Grund der Akten aber noch unklar sind. Diese Voraus- setzung ist vorliegend nicht erfüllt, so dass kein Augenschein durchzuführen war. Zu beachten ist insbesondere, dass die fragliche Beweisofferte primär im Kontext der Begründung der Legitimation erfolgt, welche wie dargelegt ohnehin zu bejahen ist, wobei namentlich dem seitens der Mitbeteiligten in diesem Zusammenhang vorgebrachten Gegenargument einer fehlenden ausserordentlichen Qualität der Aussicht wie aufgezeigt (vgl. E. 2.3.1) keine Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der nachstehenden materiellen Prüfung ist sodann - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem bereits in E. 2.3.1 Ausge- führten - festzuhalten, dass sich die Wahrnehmbarkeit der aufgrund des ge- planten Kiesabbaus bewirkten landschaftlichen Veränderungen bereits aus den Plänen ergibt und dass auch die Frage des Nutzens des geplanten Schutzwalls anhand der Pläne (insbesondere der Schnitte) und des im GIS- ZH vorhandenen kartographischen Materials beurteilbar ist, ohne dass dies- bezüglich aufgrund eines Augenscheins weitergehende Aufschlüsse zu ge- winnen wären.
E. 3.2.2 und 3.2.3 lit. a sowie spezifisch zu Materialgewinnungsgebieten Pt.
E. 3.3 Im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00118 beantragt die Baudirektion den Beizug der im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 eingereichten Verfah- rensakten "Festsetzungsdossier" sowie "Plandossier öffentliche Auflage". Der Beizug dieser im Beilagenverzeichnis zur Vernehmlassung der Baudi- rektion referenzierten (vgl. act. 14 und 16 im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118) und damit den Rekurrierenden bekannten Akten ist durch Einfügen eines entsprechenden "Platzhalters" (act. 17 im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118) unter Verweis auf die Originalbeilagen im - nunmehr verei- nigten - Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 erfolgt, womit zugleich dem Antrag der Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118, wonach R3.2022.00117 Seite 19
auch das im Mitwirkungsverfahren aufgelegte Projektdossier beizuziehen sei, stattgegeben worden ist.
E. 3.4 Seitens der Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 wird in der Replik die "Mitwirkungslegitimation" der K AG in Zweifel gezogen, deren Ver- hältnis aus den öffentlich aufgelegten Festsetzungsakten nicht ersichtlich sei. Nachdem es sich bei der K AG um diejenige Unternehmung handelt, welche den aufgrund des kantonalen Gestaltungsplans ermöglichten Kiesab- bau ausführen würde - was sich ohne weiteres aus dem Planungsbericht ergibt (act. 18.7 S. 5; vgl. auch den als Beilage zum Planungsbericht Teil des Festsetzungsdossiers bildenden privatrechtlichen Vertrag zwischen der K AG, der Gemeinde Lindau und der Stadt Illnau-Effretikon [act. 18.7.1]) -, er- weist sich deren Einbezug in die beiden vorliegenden Rekursverfahren als zulässig und sachgerecht. Als Mitbeteiligte miteinzubeziehen war weiter als Standortgemeinde die Ge- meinde Lindau, auf deren Gebiet sich der Gestaltungsplanperimeter befin- det. Ebenfalls - nachträglich - miteinzubeziehen war die Stadt Illnau-Effre- tikon, da auch für deren Stadtgebiet Festlegungen - im Zusammenhang mit der Erschliessung der Etappe Süd - erfolgen (vgl. insbesondere die entspre- chenden Einträge zur internen Erschliessung in act. 18.3), weshalb denn auch beide Gemeinwesen in der angefochtenen Festsetzungsverfügung als Betroffene genannt und bezüglich Mitteilung sowie Auflage zur Einsicht- nahme gleich behandelt werden. Nicht einzubeziehen war demgegenüber die Gemeinde Bassersdorf, da diese von der Erschliessung der Etappe Nord lediglich betroffen ist, ohne dass aber für ihr Gemeindegebiet Festlegungen erfolgen würden (vgl. act. 18.3; vgl. zum Ganzen auch act. 18.7. S. 5), wes- halb sie im Gegensatz zur Stadt Illnau-Effretikon auch in der Festsetzungs- verfügung gerade nicht als Betroffene aufgeführt ist.
E. 4 FH und MH, […]
E. 4.1 Neuformulierung von Art. 9 GPV (Arbeitszeiten) wie folgt: '1 Abbau-, Auffüll- und Rekultivierungsarbeiten finden von Mon- tag bis Freitag [eventualiter: an Werktagen] unter Einhaltung der in Absatz 2 aufgeführten Zeiten innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeiten statt. 2 Der Abbaubetrieb findet zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr, der Verladebetrieb zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr statt. Zwischen 12.00 und 13.00 Uhr ist eine Mittagspause einzuhal- ten. Ausnahme ist die Behebung von technischen Unterbrü- chen.'
E. 4.1.1 Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 verlangen vorab eine akzessorische Überprüfung der im kantonalen Richtplan erfolgten Fest- setzung des Materialgewinnungsgebiets Nr. 17 "Lindau, Tagelswangen". Zur Begründung führen sie aus, die Festsetzung anlässlich der Gesamtüberprü- R3.2022.00117 Seite 20
fung des kantonalen Richtplans im Jahr 2014 sei ohne übergeordnete Ab- stimmung und Interessenabwägung erfolgt. Im entsprechenden Erläute- rungsbericht zu den Einwendungen werde nur darauf hingewiesen, dass die Mängel des vom Bundesgericht aufgehobenen - im Rahmen der 2009 erfolg- ten Teilrevision "Versorgung, Entsorgung" vorgenommenen erstmaligen - Eintrags behoben worden seien und sodann eine nicht näher spezifizierte Güterabwägung erwähnt. Dabei sei zwar erkannt worden, dass betreffend Landschaft und nahegelegene Siedlung ein Problem bestehen könnte, doch sei dies nur rudimentär und unzutreffend abgehandelt worden. Eine eigentli- che Standortevaluation mit Vergleich, Bewertung und Priorisierung der ver- schiedenen im Kanton vorhandenen potenziellen Abbaustandorte sei nicht vorgenommen und nirgends begründet worden, weshalb es an diesem sied- lungsnahen, sensiblen Standort eines Abbaus bedürfe. Damit sei gegen die in Art. 2, 3 und 8 des Raumplanungsgesetzes (RPG) und Art. 2, 3 und 4 der Raumplanungsverordnung (RPV) niedergelegten raumplanungsrechtlichen Vorgaben (namentlich die Beachtung der Planungsgrundsätze und das Ge- bot der Interessenabwägung) verstossen worden. Im Übrigen seien die Aus- führungen im genannten Bericht auch inhaltlich falsch oder irreführend: Der Bahnanteil werde beschönigend nur für den Abbau genannt, und dass die Strassenerschliessung via Siedlungsgebiet ausgeschlossen wäre und Ta- gelswangen nicht von Mehrverkehr betroffen würde, treffe beides nicht zu; auch reiche der Abstand von 250 m zum Siedlungsgebiet bei weitem nicht zur hinreichenden Abmilderung der negativen Auswirkungen. Die Festset- zung stehe überdies im krassen Gegensatz zum Entscheid des Kantonsrats von 1978, wonach eine Kiesgrube an diesem Standort infolge der Auswir- kungen auf das Siedlungsgebiet, die Landschaft und die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht in Frage komme, zumal sich diesbezüglich seit 1978 nichts geändert habe. Ob der Standort überhaupt geeignet sei, aus einer ge- samthaften Betrachtung heraus benötigt werde und wenn ja in welchem Zeit- horizont, sei nicht geprüft worden; ebenso wenig etliche wichtige gegen den Standort sprechende Interessen. Eine Kiesgrube am geplanten Standort mit- ten in der Agglomeration Zürich in Siedlungsnähe auf einer der letzten ver- bleibenden Freiflächen zwischen Bahngleisen, Autobahn, Kantonsstrasse und Wohnsiedlungen, sei raumplanungsrechtlich derart widersinnig, dass sie klarerweise unzulässig sei. Nicht berücksichtigt worden seien unter anderem die enormen volkswirtschaftlichen Kosten (Entwertung der betroffenen Wohnliegenschaften während 30 Jahren; durch die ansässige Industrie zu treffende Schutzmassnahmen in Höhe von mehreren Millionen Franken oder R3.2022.00117 Seite 21
alternativ Wegzug der Industrie mit Verlust von Arbeitsplätzen; resultierende Steuerausfälle von etlichen Millionen Franken; Gesundheitskosten aufgrund des erhöhten Lärms und Staubs). Hinzu kämen der erhebliche Konflikt mit dem Landschaftsschutz, die Blockierung der dringend erforderlichen Wild- tierquerung, eine heikle Situation betreffend Grundwasser sowie die Notwen- digkeit von Rodungen, was bei der Festsetzung des Richtplans alles weder diskutiert noch berücksichtigt worden sei. Ein solcher Standort könnte höchs- tens nach sorgfältiger Abklärung und Priorisierung als letzter "Notnagel" noch in Frage kommen, wenn sämtliche anderen abbaubaren Kiesreserven im Kanton erschöpft seien, was bei Weitem nicht der Fall sei, nachdem ge- mäss Kiesstatistik allein schon das aktuell richtplanerisch ausgeschiedene Kiesrestvolumen für über 20 Jahre reiche. Es fehle vorliegend an einer nach- vollziehbaren Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten, weshalb der Richtplaneintrag aufzuheben, zumindest aber nicht anwendbar sei, was zur Aufhebung der angefochtenen Festsetzung des kantonalen Gestaltungs- plans zufolge fehlender Grundlage im kantonalen Richtplan führe. Im Rah- men ihrer weiteren Rüge, wonach der kantonale Gestaltungsplan auch zu- folge unvollständiger und fehlerhafter Bedarfsabklärung und Interessenab- wägung aufzuheben sei (vgl. nachfolgend E. 5), weisen die Rekurrierenden überdies darauf hin, soweit die im Zusammenhang mit dem Richtplaneintrag genannten privaten und öffentlichen Interessen nicht bereits auf Stufe Richt- plan hätten einfliessen müssen, so wäre dies jedenfalls im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung auf Stufe Nutzungsplanung bzw. Gestal- tungsplan erforderlich gewesen (wobei entsprechend die geltend gemachten Interessen in diesem Zusammenhang näher spezifiziert werden).
E. 4.1.2 Die Baudirektion weist vernehmlassungsweise darauf hin, die Kiesabbauge- biete im Kanton Zürich lägen zu einem überwiegenden Teil im nördlichen Unterland des Kantons, wo über 80 % des zürcherischen Kieses abgebaut würden. Da im Kanton Zürich anfallendes, unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial grundsätzlich für die Rekultivierung von Materialgewin- nungsgebieten zu verwenden sei, würden gegen 80 % des jährlich im Kanton deponierten Aushubs im nördlichen Kantonsteil abgelagert. Verwendet werde die abgebaute Gesteinskörnung hingegen in den zentral und südlich gelegenen Ballungszentren, wo auch der Aushub anfalle. Der Transport des Aushubs und der Gesteinskörnung verursache auf der Nord-Süd-Achse in- R3.2022.00117 Seite 22
nerhalb des Kantons sowie über die Kantonsgrenzen hinweg Schwerver- kehr, was sowohl aufgrund der damit einhergehenden Auswirkungen auf Raum und Umwelt (Immissionen, Belastung der Siedlungsgebiete sowie Verkehrsanlagen) wie auch aus volkswirtschaftlicher Sicht (Stausituationen) einen Missstand darstelle. Der Kanton Zürich verfolge zwei Strategien, die im Ergebnis auch die wesentlichen öffentlichen Interessen am vorliegend streitbetroffenen Kiesabbaugebiet konkretisierten: Einerseits solle eine er- höhte Verlagerung der Aushubtransporte auf die Bahn erfolgen, wobei mit einer vom Regierungsrat dem Kantonsrat überwiesenen Vorlage zum Bahn- transport von Aushub und Gesteinskörnung - in Übereinstimmung mit den richtplanerischen Vorgaben - die rechtliche Grundlage für die Pflicht zum Bahntransport geschaffen werden solle, um den im Richtplan vorgesehenen Anteil der Bahntransporte von mindestens 35 % zu erreichen. Andererseits hätten Abbau, Aufbereitung und Wegfuhr der Rohstoffe sowie Anfuhr und Einbau von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial möglichst emis- sionsarm zu erfolgen und seien die Transportdistanzen möglichst kurz zu halten, was eine regionale Abbau- und Deponieversorgung bedinge. Wie sich der Kiesstatistik des Kantons Zürich und der Ermittlung der entsprechen- den Transportströme entnehmen lasse, bestehe in den Regionen Winterthur und Umgebung sowie Glattal eine deutliche Unterversorgung an Kies, wes- halb ein wesentliches öffentliches Interesse an einem regionalen Deponie- und Kiesabbaugebiet, welches im Anschluss wieder mit unverschmutztem Aushubmaterial verfüllt werden könne, bestehe. Mit der Festsetzung von sachgerechten Standorten könnten Bedürfnisse aus einer übergeordneten, kantonalen Sicht berücksichtigt werden. Trotz bzw. gerade wegen der relati- ven Nähe zu den Ballungszentren sowie in unmittelbarem Nahbereich von leistungsfähigen Verkehrsanlagen könnten nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermie- den oder gesamthaft möglichst gering gehalten werden, womit den diesbe- züglichen Planungszielen und -grundsätzen nachgelebt werde. Ausgeführt wird weiter, die aktuell im kantonalen Richtplan festgelegte Kiesabbaupla- nung sei im Jahr 2005 von Seiten des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) mit einer Liste geplanter neuer Materialgewinnungsgebiete auf- gestartet und im Rahmen der Ämterkonsultation durch die kantonalen Fach- stellen namentlich hinsichtlich der Interessen Naturschutz, Landschafts- schutz, Bodenschutz, Gewässerschutz, Lärm, Archäologie und Ortsbild ab- geklärt worden, wobei sich hinsichtlich des streitbetroffenen Standorts keines der tangierten öffentlichen Interessen als Hinderungsgrund erwiesen habe. R3.2022.00117 Seite 23
Nachdem die ursprüngliche Festsetzung vom 24. November 2009 aufgrund einer Autonomiebeschwerde der Gemeinde Lindau durch das Bundesgericht aufgehoben worden sei, sei im Rahmen der Gesamtüberprüfung des kanto- nalen Richtplans eine 'Wiederaufnahme' des Verfahrens zur Standortfestle- gung erfolgt, wobei die Standortgemeinden bei der Anhörung und der öffent- lichen Auflage einbezogen worden seien und die Gemeinde Lindau am
11. Juni 2013 durch die kantonsrätliche Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt zu einer separaten Anhörung eingeladen worden sei, was zur Aufnahme zahlreicher Anliegen der Gemeinde als Eckwerte im kantonalen Richtplan geführt habe. Es sei eine stufengerechte Abwägung der Rechts- güter vorgängig zum Richtplaneintrag erfolgt. Bei der entsprechenden Fest- setzung handle es sich im Kern um einen politischen Entscheid, dessen po- litische Elemente in einem Rechtsmittelverfahren nicht mehr überprüft wer- den könnten. Schliesslich könne sich der Richtplan nur zu den räumlichen Belangen aus Sicht des Gemeinwesens äussern. Die Mitbeteiligte argumentiert entsprechend.
E. 4.1.3 Im Rahmen der Replik halten die Rekurrierenden ergänzend fest, zwar sei jede Verkürzung von Transportwegen erwünscht, doch handle es sich bei Transporten innerhalb des Kantons Zürich immer noch um kurze Wege; in anderen Ländern würde die Fläche des gesamten Kantons Zürich, wenn nicht sogar des gesamten Mittellandes als eine einheitliche Region und der Kies aus dem Unterland überall als regional gelten. Weiter handle es sich bei der Standortfrage von Kiesabbaugebieten nicht oder nur am Rande um poli- tische Entscheide. Nur im Rahmen der Ergebnisse eines raumplanungs- rechtlich korrekten Vorgehens bestehe ein planerisches und damit auch po- litisches Ermessen. In der Triplik wird sodann dargelegt, es sei ein wesentli- cher Unterschied, ob direkt an eine Agglomerationsgemeinde heran und mit Verkehr durch diese hindurch eine neue Kiesgrube geschaffen werde oder ob längere Verkehrswege über bestehende Autobahnen und Überlandstras- sen in Kauf genommen werden müssten.
E. 4.2 Ergänzung von Art. 10 GPV (Art der Fahrtenkontrolle) wie folgt (unterstrichene Teile): 'Die durch den Betrieb der Kiesgrube Tagelswangen induzier- ten LKW-Fahrten sind dem Kanton Zürich sowie den Gemein- den (Lindau und Illnau-Effretikon) jährlich auszuweisen. Über- steigt das induzierte Verkehrsaufkommen (im Schnitt über die letzten drei Jahre) 40'000 LKW-Fahrten pro Jahr (Etappe 1, Er- schliessung via Vogelsang / Bietenholzstrasse) resp. 86'000 LKW-Fahrten pro Jahr (Etappe 2, Erschliessung via Seuchen- rank / Zürcherstrasse) resp. 17'200 LKW-Fahrten pro Jahr im Zentrum von Tagelswangen, so ist die Strassenlärmsituation erneut zu beurteilen.'
E. 4.2.1 Richtpläne sind behördenverbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG, § 19 Abs. 1 PBG), können jedoch bei der Nutzungsplanung im Rechtsmittel- und im Genehmi- gungsverfahren akzessorisch auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit überprüft R3.2022.00117 Seite 24
werden (§ 19 Abs. 2 PBG). Insbesondere ist eine akzessorische Prüfung der Richtplaneinträge auch bei der Festsetzung von überkommunalen Gestal- tungsplänen möglich, wovon jedoch die politischen Elemente eines solchen Entscheids nicht umfasst sind (VB.2016.00605 vom 15. Juni 2017, E. 6.5.1 und 6.5.2; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zür- cher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd. 1, S. 188). Wie sich dem entsprechenden Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend den kantonalen Gestaltungsplan für eine Jagdschiessanlage entnehmen lässt, bezieht sich diese Einschränkung allerdings zum einen auf den Grundsatz- entscheid für die Erstellung einer entsprechenden Anlage (a.a.O., E. 6.5.2), zum andern auf den Umstand, dass es nach Auffassung des Verwaltungs- gerichts nicht Aufgabe der Rekursinstanz ist, nochmals eine umfassende Prüfung und Bewertung der evaluierten Standorte oder gar allfällig weiterer solcher vorzunehmen, wobei das Verwaltungsgericht zugleich den im fragli- chen Verfahren vorliegenden Bericht zur Standortwahl als nachvollziehbar erachtete und die Bevorzugung des letztlich gewählten Standorts als schlüs- sig bezeichnete (a.a.O., E. 6.5.4). Daraus erhellt, dass seitens der Rekurs- instanz zwar nicht eine eigenständige Standortevaluation vorzunehmen ist, die (vorliegend strittige) Frage, ob die richtplanerische Festsetzung - insbe- sondere hinsichtlich Interessenabwägung und Standortevaluation - über- haupt auf einer rechtsgenügenden Vorgehensweise beruht, jedoch der ge- richtlichen Überprüfung zugänglich ist. Dies entspricht denn auch der in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwendeten Umschreibung, wo - be- zogen auf die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Rahmen der An- fechtung kantonaler Richtpläne durch eine Gemeinde - ausgeführt wird, Richtpläne hätten vorwiegend politischen Charakter und stellten einen Akt planerischen und politischen Abwägens dar, der nur begrenzt justiziabel sei. Sei der Planungsträger rechtlich korrekt vorgegangen und erschienen das Vorgehen sowie die verwendeten Methoden zur Entscheidfindung als geeig- net, so sei es nicht Sache des Bundesgerichts, die daraus hervorgegangene richtplanerische Vorgabe aufgrund einer anderen Interessengewichtung auf- zuheben. Seitens der Beschwerdeführerin sei vor diesem Hintergrund dar- zulegen, dass die umstrittene richtplanerische Standortfestlegung einer stu- fengerechten Prüfung nicht standhalte (vgl. betreffend richtplanerische Fest- setzung eines Kiesabbaugebiets BGr 1C_687/2020 vom 13. Januar 2022, E. 3 [sowie E. 4.6, wo festgehalten wird, zwar greife das Bundesgericht nicht in die planerische Interessenabwägung des Kantons ein, doch setze dies vo- raus, dass diese konsistent begründet und transparent gemacht werde, was R3.2022.00117 Seite 25
im konkreten Fall - in dem die Standortwahl nicht auf einer nachvollziehbaren Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeit basierte - zur Aufhebung der richt- planerischen Festsetzung führte]; vgl. auch BGE 146 I 36, E. 3.4).
E. 4.2.2 Die Richtpläne und dabei insbesondere auch die in diesen enthaltenen Fest- legungen zu Standort und Umfang räumlicher Grossprojekte beruhen auf ei- ner umfassenden Interessenabwägung, welche auch begründet und damit transparent gemacht werden muss (BGr 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016, E. 2.8; vgl. auch BGE 146 I 36, E. 4.4 Heinz Aemisegger/Samuel Kis- sling, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung Rz. 10; Pierre Tschannen, in: Pra- xiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessabwägung, Zürich/Ba- sel/Genf 2019, Art. 3 Rz. 34). Der Vorgang der Interessenabwägung umfasst zunächst die Ermittlung der berührten und rechtlich anerkannten Interessen, sodann deren Beurteilung - wobei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen sind - und schliesslich die Optimierung der ermittelten und beurteilten Interessen, sodass sie auf Grund der Beurteilung, die ihnen zuteil wurde, im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden kön- nen (Art. 3 RPV; vgl. zur Methode der Interessenabwägung umfassend Tschannen, a.a.O., Art. 3 Rz. 19 ff.; vgl. spezifisch den kantonalen Richtplan betreffend auch Art. 8 Abs. 1 RPG und Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV betreffend Umschreibung des Mindestinhalts - wonach der Richtplan unter anderem zu zeigen hat, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustre- bende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden - sowie Art. 4 Abs. 2 RPV, wonach die Planungen über die einzelnen Sachbereiche die tatsächli- chen und rechtlichen Gegebenheiten und die absehbaren Nutzungskonflikte zeigen und eine Beurteilung der möglichen Entwicklungen aus gesamtheitli- cher Sicht enthalten sollen). Dabei äussert sich der Richtplan allerdings allein zu räumlichen Anliegen der Gemeinwesen und handelt weder von privaten noch von nicht-räumlichen öffentlichen Interessen, weshalb die im Einzelfall notwendige Abwägung mit diesen weiteren Interessen noch - insbesondere im Rahmen der Nutzungsplanung (vgl. E. 5.2) - vorzunehmen bleibt (Tschan- nen, a.a.O., Art. 9 Rz. 27). R3.2022.00117 Seite 26
Besondere Bedeutung kommt im Rahmen der Interessenabwägung den in Art. 3 RPG umschriebenen Planungsgrundsätzen zu, welche sich als recht- lich ausgewiesene Interessen der Planung aus der Sicht des Gemeinwesens verstehen lassen (Tschannen, a.a.O., Art. 3 Rz. 19; vgl. auch die in § 18 PBG genannten, die Richtplanung betreffenden Gestaltungsgrundsätze). So sta- tuiert Art. 3 Abs. 2 RPG den Grundsatz, dass die Landschaft zu schonen ist, und weist unter anderem darauf hin, insbesondere sollten der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflä- chen, erhalten bleiben (lit. a), naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (lit. d) und die Wälder ihre Funktionen erfüllen können (lit. e). Art. 3 Abs. 3 RPG hält im Rahmen der Planungsgrundsätze zur Siedlung unter anderem fest, insbesondere sollten Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden (lit. b) und günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein (lit. d). Als Handlungsdirektiven zur Zielerreichung (Tschannen, a.a.O., Art. 1 Rz. 5) sind die Planungsgrundsätze überdies an die in Art. 1 RPG umschriebenen Ziele der Raumplanung zurückgebunden, wobei neben den in Abs. 1 enthal- tenen, durch Raumplanung zu erreichenden Ziele insbesondere auch auf die in Abs. 2 genannten, durch Raumplanung zu unterstützenden Ziele hinzu- weisen ist, zu denen unter anderem der Schutz der natürlichen Lebens- grundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und Landschaft (lit. a), die Be- rücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität (lit. abis) und die Sicherung der ausreichenden Versorgungsbasis des Landes (lit. d) gehören. Die in den Zielen und Planungsgrundsätzen zum Ausdruck kommenden inhaltlichen Di- rektiven schlagen sich schliesslich in Art. 2 Abs. 1 RPV nieder (Tschannen, a.a.O. Art. 2 RPG Rz. 58), wonach die Behörden im Hinblick auf die anzu- strebende räumliche Entwicklung bei der Planung raumwirksamer Tätigkei- ten insbesondere zu prüfen haben, wie viel Raum für die Tätigkeit benötigt wird (lit. a), welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen (lit. b), ob die Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung vereinbar ist (lit. c) und welche Möglichkeiten bestehen, den Boden haushälterisch und umweltschonend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern (lit. d). R3.2022.00117 Seite 27
E. 4.3 Ergänzung von Art. 32 (Monitoring) Abs. 1 GPV wie folgt (un- terstrichene Teile): 'Es ist ein Monitoring der umweltrechtlichen Emissionen zu füh- ren. Dieses ist zusammen mit dem ersten Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen. Dabei sind insbesondere auch die Verkehrssituation in Tagelswangen und deren Auswirkungen auf den Fuss- und Veloverkehr, insbesondere die Schulwege, zu überwachen.'
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgeg- nerin." Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2022 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R3.2022.00117 Vormerk genommen und das Ver- nehmlassungsverfahren eröffnet. Der Gemeinderat Lindau und die K AG wurden als Mitbeteiligte in das Rekursverfahren einbezogen. R3.2022.00117 Seite 3
C. Mit gemeinsamer Eingabe vom 4. Juni 2022 erhoben auch die C AG, MG sowie die Erbengemeinschaft GW, bestehend aus UW, BF, YS und LS Re- kurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – im Sinne eines "Hauptantrags 1" was folgt: " Die Festsetzung des vorliegenden Gestaltungsplanes verbunden mit dem Waldrodungsgesuch sei mangels dem Vorliegen der Grundvoraussetzun- gen und der Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben und Verfahren aufzuheben." Sodann stellten sie - unter Hinweis darauf, "die Details in den Begründungen" würden als Bestandteil der Anträge gelten – die folgenden Eventualanträge: " [Antrag 2:] Die Umgrenzung des Gestaltungsplans (GP) sei zu überprüfen und der Abstand zum Siedlungsgebiet sei im Sinne der Begründung neu festzulegen. Der vorgesehene Schutzwall sei auf mindestens 5.00 m zu erhöhen." " [Antrag 3:] Die Höchstgeschwindigkeit auf der Zürcherstrasse in Tagels- wangen sei ab Ortseingang auf höchstens 50 km/Std. festzusetzen. Wei- tere verkehrsberuhigende Massnahmen wie z.B. ein Ortseingangskreisel in Tagelswangen seien festzulegen. Zur Vermeidung von Strassentrans- porten sei auch für die Wiederauffüllung ein Transportanteil über die Schiene von mindestens 50 % festzulegen." " [Antrag 4:] Die räumliche Ausdehnung der Förderbandanlagen sei in ihrer Gesamtwirkung planlich und visuell darzustellen (maximale Ausdehnung aus der Sicht der Landschaft und der nahen Siedlungen). Der Gestal- tungsplan inkl. Umweltverträglichkeitsbericht sei entsprechend zu ergän- zen." " [Antrag 5] Für das vorgesehene Monitoring (Art. 10 und Art. 32 GP-Vor- schriften) sollen die wichtigsten organisatorischen und inhaltlichen Vorga- ben im Gestaltungsplan näher festgelegt werden. Das ganze Monitoring soll jederzeit öffentlich zugänglich sein. Die Berichtsfristen sollen wesent- lich reduziert werden. Für das Monitoring sind zusätzliche organisatori- sche und verfahrensmässige Anordnungen im Sinne der nachfolgenden Begründung zu treffen." " [Antrag 6] Die Bestimmung in Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der Vorschriften zum Gestaltungsplan sei ersatzlos zu streichen. Allenfalls sei sie mit ei- nem eng gefassten Enddatum zu versehen. Sofern die Bestimmung nicht gestrichen wird, sei sie nochmals einem ergänzenden Mitwirkungsverfah- ren zu unterstellen." R3.2022.00117 Seite 4
Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2022 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R3.2022.00118 Vormerk genommen und das Ver- nehmlassungsverfahren eröffnet. D. Im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 verzichtete die Gemeinde Lin- dau mit Schreiben vom 24. Juni 2022 ausdrücklich auf Einreichung einer Vernehmlassung. Die Baudirektion beantragte mit Eingabe vom 6. Juli 2022
- unter Verweis auf den Mitbericht des Amts für Raumentwicklung (ARE) vom
5. Juli 2022 - die Abweisung des Rekurses (wobei im Mitbericht der Antrag auf Abweisung, soweit auf den Rekurs einzutreten sei, lautete). Die K AG beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2022, der Rekurs sei abzuwei- sen, sofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. Mit Replik vom 15. August 2022 und Dupliken vom 1. September 2022 (unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom 31. August 2022) und vom 6. Sep- tember 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Gemeinderat Lindau verzichtete stillschweigend auf Einreichung einer Duplik. Der mit Prä- sidialverfügung vom 16. August 2022 als Mitbeteiligter in das Rekursverfah- ren einbezogene Stadtrat Illnau-Effretikon verzichtete mit Schreiben vom
E. 4.3.1 Während der im Rahmen einer Gesamtüberprüfung mit Beschluss des Kan- tonsrats vom 31. Januar 1995 festgesetzte kantonale Richtplan im streitbe- troffenen Gebiet noch kein Gebiet für Materialgewinnung vorgesehen hatte, erfolgte im Rahmen der mit Beschluss des Kantonsrats vom 24. November 2009 festgesetzten Teilrevision (unter anderem) des Kapitels "Versorgung, Entsorgung" in Pt. 5.3.2 (Karteneinträge) unter Nr. 9 eine entsprechende Festsetzung, für die als Bedingung "Bahnanschluss vorsehen; in Koordina- tion mit Pt. 4.3.2 Nr. 25" (letzteres betreffend den geplanten Brüttener Tunnel [gemäss aktuellem Richtplantext Pt. 4.3.2 Nr. 27a]) vermerkt wurde. Nach- dem diese Festsetzung mit BGE 136 I 265 wegen Verletzung des Mitwir- kungsrechts der Gemeinde Lindau - im Zusammenhang mit Vorbringen zum geplanten Bahnanschluss - aufgehoben worden war, wurde im Rahmen der mit Beschluss des Kantonsrats vom 18. März 2014 festgesetzten und mit Beschluss des Bundesrates vom 29. April 2015 genehmigten Gesamtüber- prüfung des kantonalen Richtplans erneut ein entsprechender Eintrag vorge- nommen und als Nr. 22 das Materialgewinnungsgebiet Lindau, Tagelswan- gen mit den Bedingungen "Strassenerschliessung via Siedlungsgebiet aus- schliessen, Bahnanteil von 80 % für den Abbau vorsehen, Betrieb des Nord- teils der Grube auf 12 Jahre beschränken" festgesetzt. Während seinerzeit eine Fläche von 26 ha und ein Abbauvolumen von 4.0 Mio. m3 ausgewiesen wurden, erfolgte im Rahmen des entsprechenden, mit Beschluss des Kan- tonsrats vom 29. März 2021 festgesetzten Teils "Versorgung, Entsorgung" der Teilrevision 2017 (Vorlage 5517b) eine Anpassung für das mittlerweile unter der Nr. 17 verzeichnete Gebiet, für welches nun als Eckwerte für den Gestaltungsplan eine - auf das Abbaugebiet bezogene - Fläche von 35 ha und ein Abbauvolumen von 7,5 Mio. m3 ausgewiesen wurden (wobei es sich gemäss dem Bericht zu den Einwendungen zur fraglichen Vorlage [S. 10, zu Einwendung Nr. 42] um die Bereinigung einer Diskrepanz zwischen Richt- plankarte und Richtplantext handelte [vgl. auch act. 18.7 S. 8]). Wie sich dem Erläuterungsbericht zu den Einwendungen zur Gesamtüber- prüfung (2014) entnehmen lässt, beantragten mehrere Einwendende, das Kiesabbaugebiet Lindau, Tagelswangen, zu streichen (S. 126, Einwendung Nr. 464). Der Erläuterungsbericht hält hierzu nach einleitendem Verweis auf die aufgehobene Festsetzung im Rahmen der Teilrevision 2009 fest, die vom Bundesgericht erwähnten Mängel seien behoben worden, indem die Ge- R3.2022.00117 Seite 28
meinde in den Erarbeitungsprozess einbezogen worden sei und gemäss ei- ner Machbarkeitsstudie und einer verbindlichen Zusage der SBB der Gleis- anschluss und damit der Bahntransport bis zum Ende des Kiesabbaus ge- währleistet sei. Im Rahmen der Güterabwägung würden nach wie vor die Gründe für die Festlegung des Abbaugebiets überwiegen: Kiesbedarf und die Möglichkeit des Bahntransports. Der Kies werde etappenweise abge- baut, es werde immer nur eine kleine Fläche als Grube offen sein. Es werde genügend Aushubmaterial für die Rekultivierung zur Verfügung stehen. Die Wiederherstellung des Terrains sei im Rahmen des Gestaltungsplans ver- bindlich festzulegen. Die für Fruchtfolgeflächen notwendigen Nutzungseig- nungsklassen seien im Rahmen der Rekultivierung wieder herzustellen. Bei einer vorgesehenen Transportleistung von rund 2'000 t Kies pro Tag (zwei Züge) ergebe sich ein Abbauhorizont von rund 20 Jahren für die ganze Grube. Im Sinne von Eckwerten für die Ausarbeitung des entsprechenden Gestaltungsplans würden im Richtplan die Bedingungen formuliert, wonach die Strassenerschliessung via Siedlungsgebiet auszuschliessen sei, ein Bahnanteil von 80 % für den Abbau vorzusehen sei und der Betrieb des Nordteils der Grube auf 12 Jahre beschränkt werden solle. Der Gestaltungs- plan werde einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Damit sei die Gewähr gegeben, dass alle gesetzlichen Bestimmungen des Umweltrechts eingehalten würden (Schutz des Grundwassers, Lärmschutz, Lufthygiene, Naturschutz etc.). Der Bahntransport werde als Auflage im Gestaltungsplan sowie in den entsprechenden Bewilligungen festgelegt. Der Eingriff in die Landschaft und Wohnqualität der benachbarten Liegenschaften könne mit verschiedenen Massnahmen gelindert werden. Zudem sei der Perimeter des Abbaugebiets bereits im Rahmen der Richtplanerarbeitung 2009 im Ver- gleich zur ursprünglich beabsichtigten Abgrenzung verschoben worden, so dass ein Abstand von mindestens 250 Meter zum Siedlungsrand eingehalten werde. Die Lastwagenzufuhr von Aushub geschehe über den "Seuchen- rank". Tagelswangen werde somit nicht von Mehrverkehr betroffen. In den die entsprechende Einwendung betreffenden Ausführungen im Erläute- rungsbericht zur - aufgehobenen - Festsetzung im Rahmen der Teilrevision 2009 erfolgte zusätzlich der Hinweis, wonach es aus Sicht des Grundwas- serschutzes sowie des Naturschutzes keine Argumente gegen die Festle- gung gebe. R3.2022.00117 Seite 29
E. 4.3.2 Im Unterschied zu anderen richtplanerischen Standortfestlegungen ergibt sich bei Abbaugebieten eine relativ weitgehende erste Beschränkung der möglichen Standorte bereits aufgrund der natürlichen Gegebenheiten, indem primäre Voraussetzung das Bestehen entsprechender Rohstoffvorkommen ist. In diesem Sinn zeigt die im GIS-ZH verfügbare Kiesrohstoffkarte zum ei- nen die hohe Eignung des vorliegend strittigen Gebiets, indem in diesem Al- luvialkiese über der Talsohle (oft verkittet) mit einer Mächtigkeit von 25 m nachgewiesen sind, während zum andern ersichtlich ist, dass dieses Gebiet zwar Teil einer sich insbesondere Richtung Südosten und teilweise Richtung Nordwesten erstreckenden Zone entsprechender - allerdings weitgehend weniger mächtiger - Vorkommen ist, dass sich aber im Übrigen grössere Vor- kommen primär im nördlichen Kantonsgebiet (sowie ein grösseres - zur Hauptsache vermutetes - Gebiet ganz im Süden des Kantons) befinden, wo- bei überdies in Kombination mit den Angaben im kantonalen Richtplan für verschiedene der ausserhalb des nördlichen Kantonsteils verzeichneten Vor- kommen relativ offensichtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf einen allfälli- gen Abbau ersichtlich sind, indem diese sich in vollständig überbautem Ge- biet, im Wald (wo gemäss Richtplantext, Pt. 5.3.1 ein Abbau nur aus wichti- gen Gründen zulässig ist) oder in Landschaftsschutzgebieten befinden. Da die ungleiche Verteilung der Kiesvorkommen innerhalb des Kantons - wie sie im Übrigen auch im Richtplantext, Pt. 5.3.2, Abb. 5.2 zum Ausdruck kommt - nicht mit der jeweiligen Intensität der Bautätigkeit übereinstimmt, kommt nun hinzu, dass für sämtliche der elf Planungsregionen eine erhebli- che Diskrepanz zwischen dem Volumen des Kiesabbaus und des Kiesbe- darfs besteht, womit - aufgrund des Umstands, dass gemäss dem kantona- len Richtplan unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial grundsätzlich für die Rekultivierung von Materialgewinnungsgebieten zu verwenden ist (vgl. Richtplantext, Pt. 5.3.1) - eine entsprechende Diskrepanz zwischen Aushubanfall und Aushub-Einbau einhergeht (vgl. bezüglich der genannten Diskrepanzen die tabellarischen Übersichten in act. 18.15 S. 13 und 21 [auch zum Folgenden], wobei sich die regionalen Unterschiede betreffend Kiesab- bau und Aushubeinbau der Kiesstatistik [https://www.zh.ch/de/um-welt- tiere/abfall-rohstoffe/rohstoffe/kies/kiesstatistik.html; zuletzt besucht am 11. November 2022] entnehmen lassen, während die unterschiedliche Intensität der Bautätigkeit - und damit des Kiesbedarfs und des Aushubanfalls - mit R3.2022.00117 Seite 30
Schwerpunkten in den Regionen Stadt Zürich, Glattal, Winterthur und Um- gebung und Limmattal aufgrund der unterschiedlichen Verteilung der Sied- lungsgebiete ohne weiteres plausibel ist). Die fraglichen massiven Diskre- panzen lassen sich dabei insbesondere auch für die das unmittelbare Ein- zugsgebiet des streitbetroffenen Kiesabbaugebiets bildenden Regionen Glattal und Winterthur und Umgebung nachweisen. Resultat dieser Un- gleichverteilung sind erhebliche Verkehrsströme - sowohl betreffend Ge- steinskörnung als auch betreffend Aushubmaterial -, insbesondere auf der Nord-Süd-Achse innerhalb des Kantons (vgl. hierzu im Detail das vom AWEL verfasste Dokument "Aushubdeponien Kiesabbaugebiete Bahntransport" vom September 2015 [act. 18.14] und den von der EBP Schweiz AG im Auf- trag des AWEL verfassten Bericht "Daten zu den Kies- und Aushubtranspor- ten im Kanton Zürich [2020]" vom 25. Januar 2022 [act. 18.15], beide auch abrufbar unter https://www.zh.ch/de/umwelt-tiere/abfall-rohstoffe/roh- stoffe/kies.html; zuletzt besucht am 11. November 2022). Der kantonale Richtplan hält in Pt. 5.3.1 betreffend Ziele der Materialgewin- nung fest, Abbau, Aufbereitung und Wegfuhr der Rohstoffe sowie Anfuhr und Einbau von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial hätten möglichst emissionsarm zu erfolgen, weshalb die Transportdistanzen möglichst kurz zu halten seien. Mindestens 35 % der abgebauten und abzulagernden Menge müsse mit der Bahn oder im kombinierten Ladungsverkehr transpor- tiert werden. Gemäss Pt. 5.3.2 sind neue Materialgewinnungsgebiete grund- sätzlich nur dort vorgesehen, wo ein Bahnanschluss vorhanden oder dessen Neubau realistisch ist. Ausgehend von diesen übergeordneten richtplaneri- schen Vorgaben ergibt sich in Kombination mit der vorstehend dargelegten unterschiedlichen räumlichen Verteilung von Kiesvorkommen und Bautätig- keit - und in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Bau- direktion -, dass an einer ausgeglicheneren regionalen Verteilung der Abbau- gebiete (soweit aufgrund der natürlichen Gegebenheiten überhaupt möglich) und dabei insbesondere an einem volumenmässig relativ grossen Abbauge- biet in der vorliegend betroffenen Region (zentrales Kantonsgebiet) ein sehr erhebliches öffentliches Interesse - sowohl mit Blick auf die Herkunft des Kie- ses als auch (und angesichts des lediglich für den Abbau bestehenden Bahn- anteils insbesondere) zwecks Verringerung der Transportwege des einzu- bauenden Aushubs - besteht. Als weiterer die Standortwahl limitierender Faktor kommt sodann die Vorgabe betreffend Realisierbarkeit eines Bahn- anschlusses hinzu, welche im streitbetroffenen Gebiet ebenfalls erfüllt ist, so R3.2022.00117 Seite 31
dass es sich auch in dieser Hinsicht als besonders geeignet erweist. Unter diesen Umständen kann entgegen den Rekurrierenden nicht gesagt werden, allfälligen mit dem vorgesehenen Abbaugebiet verbundenen Beeinträchti- gungen stehe kein Gegenwert gegenüber, da der Gewinn einzig einer priva- ten Kiesabbauunternehmung sowie den Eigentümern des benötigten Landes zufliessen würde, liegen doch bereits die Sicherstellung der Versorgung mit entsprechenden Rohstoffen und die korrespondierende Ermöglichung des Einbaus von Aushubmaterial als solche und sodann spezifisch die Bezeich- nung von Abbaugebieten, mit denen die richtplanerisch definierten Ziele ei- ner Verkürzung der Transportwege und einer Förderung des Bahnanteils umgesetzt werden können, im öffentlichen Interesse. Auch vermag das re- kurrentische Argument betreffend im internationalen Vergleich ohnehin kurze Transportwege innerhalb des gesamten Kantonsgebiets nicht zu verfangen, ist doch zum einen der Kanton aufgrund des Umfangs seiner Planungshoheit von vornherein auf eine Optimierung innerhalb des Kantonsgebiets be- schränkt, während zum andern ökologisch auch eine Reduktion entspre- chender Transportwege (mit denen im Übrigen entgegen den Rekurrieren- den ebenfalls eine Belastung von Siedlungsgebieten einhergeht) durchaus sinnvoll und signifikant erscheint, ganz abgesehen davon, dass mit der regi- onalen Versorgung und dem regionalen Aushubeinbau auch Transporte in andere Kantone und ins Ausland (vgl. dazu act. 18.15, insb. S. 18 und 28) minimiert werden. Indem sich sodann die genannten Aspekte wie aufgezeigt bereits den gene- rellen Ausführungen zur Materialgewinnung in Pt. 5.3 des Richtplantexts ent- nehmen lassen und diese überdies teilweise - wenngleich in knapper Form - mit den Stichworten "Kiesbedarf" und "Möglichkeit des Bahntransports" auch in den referierten, den konkreten Richtplaneintrag betreffenden Ausführun- gen im Erläuterungsbericht zu den Einwendungen (vgl. vorstehend E. 4.3.1) referenziert werden, kann davon ausgegangen werden, dass sie im Rahmen der den fraglichen Standort betreffenden Interessenabwägung bzw. der Standortevaluation nicht nur berücksichtigt wurden, sondern dass ihnen überdies besondere Bedeutung zuerkannt wurde. Im Sinne eines Zwischen- ergebnisses lässt sich somit festhalten, dass aus dem kantonalen Richtplan und dem Erläuterungsbericht zur Gesamtüberprüfung 2014 hervorgeht, dass die mit der Planung betrauten Behörden von einem erheblichen öffentlichen R3.2022.00117 Seite 32
Interesse an einem Abbaugebiet in der fraglichen Region und mit der Mög- lichkeit eines Bahnanschlusses ausgingen, was wiederum die Festlegung des konkreten Standorts anleitete.
E. 4.3.3 Aus der in E. 4.3.1 wiedergegebenen Passage des Erläuterungsberichts zur Gesamtüberprüfung 2014 geht sodann hervor, dass auch weitere, gegebe- nenfalls entgegenstehende raumbezogene öffentliche Interessen berück- sichtigt wurden. Dies betrifft insbesondere die (relative) Siedlungsnähe des festgesetzten Abbaugebiets, den Einfluss auf die Landschaft sowie die Aus- wirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung. Ersteres erhellt bereits dar- aus, dass im Richtplantext selbst neu eine zeitliche Beschränkung des Be- triebs des Nordteils der Grube vorgesehen und die Strassenerschliessung via Siedlungsgebiet ausgeschlossen wurde (wobei die Frage, ob diese Be- dingung durch den Gestaltungsplan missachtet wurde [vgl. näher E. 7], des- sen Richtplankonformität, nicht aber die Zulässigkeit des Richtplaneintrags betrifft). Dass den Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet im Rahmen der Interessenabwägung Beachtung geschenkt wurde, zeigen weiter die im Er- läuterungsbericht erfolgenden Hinweise auf die Einhaltung eines Mindestab- stands zum Siedlungsrand (und dies unabhängig von der materiellen Frage, ob sich dieser Abstand als ausreichend erweist), auf die zwecks Linderung des Eingriffs in die Wohnqualität vorzusehenden Massnahmen, auf die Frage der Belastung von Tagelswangen mit Mehrverkehr (wiederum unabhängig davon, ob der Gestaltungsplan insoweit mit dem Richtplan übereinstimmt) sowie generell auf die im Rahmen der nachgelagerten Umweltverträglich- keitsprüfung sicherzustellende Einhaltung der umweltrechtlichen - und damit insbesondere auch der immissionsschutzrechtlichen - Vorgaben. Was so- dann die Auswirkungen auf die Landschaft anbelangt, so finden diese zum einen ebenfalls im Erläuterungsbericht Erwähnung, wenn dieser auch inso- weit auf lindernde Massnahmen verweist und zudem konkret festhält, dass jeweils nur eine kleine Fläche als Grube offen sein werde (wobei auch inso- weit die richtplanerische Interessenabwägung von der nachgelagerten Frage zu unterscheiden ist, ob der Gestaltungsplan in unzulässiger Weise eine wei- tergehende Öffnung des Geländes erlaubt [vgl. dazu E. 16.3]). Zu beachten ist sodann, dass hinsichtlich der im Zeitpunkt der richtplanerischen Festset- zung bestehenden Inventarisierung eines Teils des potentiellen Abbauge- biets als Landschaftsschutzobjekt (vgl. E. 1) ohnehin erst auf der nachgela- R3.2022.00117 Seite 33
gerten Stufe der Nutzungsplanung - nach Konkretisierung des Abbauvorha- bens - über die Notwendigkeit einer vorgängigen Beurteilung der Schutzwür- digkeit entschieden und eine solche gegebenenfalls veranlasst werden konnte. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Landwirtschaft und dabei ins- besondere die Fruchtfolgeflächen weist schliesslich zum einen bereits der Richtplantext selbst darauf hin, nach der Rekultivierung seien die Böden in ihrer vor der Materialgewinnung vorhandenen Qualität und Fläche wieder- herzustellen (Pt. 5.3.1), was sodann im Erläuterungsbericht sowohl in allge- meiner Form (S. 125, Einwendung Nr. 457) als auch spezifisch bezogen auf das streitbetroffene Materialgewinnungsgebiet (S. 126, Einwendung 464) wiederholt wird. Damit ist erstellt, dass die genannten raumbezogenen Inte- ressen von den mit der Planungsaufgabe betrauten Behörden in ihre Über- legungen miteinbezogen wurden, wobei der rekurrentische Vorwurf, wonach die Ausführungen im Erläuterungsbericht inhaltlich falsch oder irreführend seien, unzutreffend ist (nachdem die monierte Erwähnung eines Bahnanteils von 80 % ausdrücklich auf den Abbau bezogen ist und die aufgrund des Ge- staltungsplans gegebenenfalls denkbare Verkehrsbelastung von Tagelswan- gen - das im Übrigen, wie in E. 2.3.1 aufgezeigt, nicht "mindestens von einer Verdoppelung des Schwerverkehrs betroffen" ist - wie vorstehend erwähnt nicht auf die Beurteilung der richtplanerischen Interessenabwägung zurück- zuwirken vermag). Plausibel erscheint weiter, dass auch den raumbezogenen umweltrechtli- chen Aspekten im Rahmen einer Ämterkonsultation Rechnung getragen wurde, wobei der Erläuterungsbericht zur ursprünglichen - aufgehobenen - Festsetzung diesen Umstand, wie in E. 4.3.1 ausgeführt, betreffend Grund- wasser- und Naturschutz explizit erwähnt. Dass im Übrigen insoweit primär auf die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Gestaltungsplanver- fahrens verwiesen wird, ist nicht zu beanstanden, nachdem das Vorhaben erst in diesem Stadium einen genügend hohen Konkretisierungsgrad auf- weist, um entsprechende Abklärungen - wie auch, im Sinne einer Wechsel- wirkung, deren Einfluss auf die Ausgestaltung der konkreten Vorgaben im Rahmen der Gestaltungsplanvorschriften - zu ermöglichen. Dass insoweit demgegenüber im Zeitpunkt der richtplanerischen Festsetzung eigentliche Ausschlusskriterien vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich und machen die Rekurrierenden zu Recht auch gar nicht geltend. Schliesslich sind - im Sinne des in E. 4.2.2 Dargelegten - verschiedene der von den Rekurrierenden ins R3.2022.00117 Seite 34
Feld geführten Interessen noch gar nicht auf der Ebene des Richtplans, son- dern erst im Rahmen der nachgelagerten Nutzungsplanung zu berücksichti- gen (vgl. E. 5 ff.). In diesem Sinn werden etwa in BGr 1C_687/2020 vom 13. Januar 2022, E. 4.4, die Interessen am Schutz des Gebiets zur Erholung der Bevölkerung, am Schutz des Waldes sowie bezüglich eines Wildtierkorridors ausdrücklich von der Prüfung auf der Stufe der Richtplanung ausgenommen. Gleiches gilt schliesslich auch für die geltend gemachten - von vornherein nicht raumbezogenen und zudem primär privaten - Interessen finanzieller Art. Damit ergibt sich, dass vorliegend die im kantonalen Richtplan enthaltene Festsetzung des streitbetroffenen Materialgewinnungsgebiets insgesamt auf einer rechtsgenügenden Interessenabwägung beruht und die Wahl des frag- lichen Standorts nachvollziehbar ist. Auch wurde aufgrund des Einbezugs der genannten Interessen den in E. 4.2.2 wiedergegebenen Planungsgrund- sätzen Rechnung getragen. Dabei unterscheidet sich die vorliegend zu be- urteilende Konstellation insbesondere von derjenigen, welche dem - von den Rekurrierenden angeführten - Entscheid des Bundesgerichts 1C_687/2020 vom 13. Januar 2022 zugrunde lag. Für die in diesem Entscheid vorgenom- mene Aufhebung der angefochtenen richtplanerischen Festsetzung erwies sich als entscheidend, dass bereits bezüglich der prognostizierten Volumen des abbaubaren Kieses erhebliche Unklarheiten bestanden und dass die Festsetzung zudem in einem nicht plausibel erklärbaren Widerspruch zu den Ergebnissen der vorgängigen Standortevaluation stand (a.a.O., E. 4.2, 4.5 und 4.6). In vergleichbarer Weise erachtete es das Bundesgericht in einem Verfahren betreffend einen "plan d'extraction" im Kanton Genf als für die an- geordnete Aufhebung relevant, dass ein überwiegendes Interesse am Kie- sabbau im streitbetroffenen Gebiet gerade auch mit Blick auf das Bestehen weiterer bedeutender Abbaugebiete nicht dargetan war (BGr 1C_243/2020 vom 8. September 2021, E. 5.4.2; vgl. ähnlich auch BGE 112 IB 26, E .4.b.bb [betreffend eine - zufolge fehlenden Richtplaneintrags vorgenommene - Be- urteilung nach Art. 24 RPG]). Im Gegensatz hierzu ergibt sich vorliegend - wie in E. 4.3.2 dargelegt - das öffentliche Interesse an einem Abbaugebiet am fraglichen Standort spezifisch aus der ungleichmässigen Verteilung der Abbaugebiete innerhalb des Kantons, ihrer Nichtübereinstimmung mit der je- weiligen Intensität der Bautätigkeit und den als Folge davon entstehenden Verkehrsströmen bzw. aus dem Bestreben der mit der Planung betrauten R3.2022.00117 Seite 35
Behörden, diesen als problematisch erkannten Gegebenheiten durch ent- sprechende planerische Massnahmen entgegenzuwirken. In diesem Sinn geht denn auch das rekurrentische Argument, wonach das streitbetroffene Gebiet lediglich als letzter "Notnagel" nach Erschöpfung aller anderen ab- baubaren Kiesreserven im Kanton in Frage käme, fehl, wird bei dieser Be- trachtungsweise doch der entscheidende Aspekt der räumlichen Verteilung der Abbaugebiete - die insofern bezogen auf die angestrebten ökologischen Verbesserungen gerade nicht durch Gebiete in anderen Kantonsteilen sub- stituierbar sind - ausser Acht gelassen. Als irrelevant erweisen sich schliess- lich die Hinweise auf frühere Verlautbarungen zur Frage des Kiesabbaus im streitbetroffenen Gebiet, sind doch die mit der Planung betrauten Behörden ohne weiteres berechtigt, im Rahmen der Umsetzung der umschriebenen Strategie zu einer abweichenden Einschätzung zu gelangen, ohne dass eine wie auch immer geartete Bindungswirkung der früheren Positionsbezüge er- kennbar wäre. Zusammenfassend erweist sich somit die im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 erhobene Rüge betreffend Festsetzung des streitbe- troffenen Materialgewinnungsgebiets im kantonalen Richtplan als unbegrün- det, womit es dem vorliegend Anfechtungsobjekt bildenden kantonalen Ge- staltungsplan nicht bereits an der erforderlichen richtplanerischen Grundlage fehlt. 5.1.1 Wie bereits in E. 4.1.1 erwähnt, monieren die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 auch eine unvollständige und fehlerhafte Bedarfsab- klärung und Interessenabwägung auf Stufe des Gestaltungsplans. Der Richt- plan stehe unter dem Vorbehalt nachfolgender Interessenabwägungen, wo- bei es am Ende auch zum Unterliegen der im Richtplan ausgedrückten Di- rektiven kommen könne. Die bereits im Zusammenhang mit der den Richt- planeintrag betreffenden Rüge angeführten Interessen hätten jedenfalls in einer umfassenden Interessenabwägung auf Stufe der Nutzungsplanung bzw. des kantonalen Gestaltungsplans einfliessen müssen, was jedoch nicht der Fall sei. Der Standort sei infolge des Richtplaneintrags als gegeben er- achtet worden. Zwar werde bei den einzelnen Themen versucht, über Mas- snahmen die negativen Auswirkungen abzumildern, eine Gesamtbetrach- tung, ob der Standort insgesamt überhaupt vertretbar sei, finde jedoch nir- gends statt. Erwägungen zu den Interessen und massiven finanziellen Schä- R3.2022.00117 Seite 36
den bei privaten Dritten und deren Folgen auch für die Gemeinde seien nir- gends enthalten. Unter Verweis auf § 44a PBG machen die Rekurrierenden sodann geltend, eine Evaluation der verschiedenen Standorte mit einer Pri- orisierung unter Berücksichtigung aller Faktoren, insbesondere auch der zeitlichen, habe nie stattgefunden. Mit Blick auf die in der Folge im Einzelnen namhaft gemachten mangelhaften Punkte wird schliesslich festgehalten, eine Aufhebung des kantonalen Gestaltungsplans sei unabhängig davon, ob einige oder alle der entsprechenden Mängel noch dazukämen oder nicht, schon allein aufgrund der Nähe des Siedlungsgebiets und der massiven fi- nanziellen und persönlichen Konsequenzen für Anwohner und Gewerbe ge- boten. Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R4.2022.00118 machen geltend, für langfristige Massnahmen mit derart schwerwiegenden Eingriffen in die Land- wirtschaftszone und in die Landschaft seien deren Ortsgebundenheit und Notwendigkeit erforderlich. Gemäss § 44a PBG sei zudem ein örtlicher und zeitlicher Bedarf erforderlich. Dieser werde vorliegend nicht nachgewiesen, zumal er sich insbesondere nicht aus dem generellen Hinweis auf den Kies- bedarf und die Möglichkeit, mit über den Kanton verteilten Abbaugebieten solche im Norden des Kantons zu entlasten, ergebe. Der Eintrag im Richt- plan stelle ohne diese Nachweise keinen Freibrief für die konkrete Umset- zung im Gestaltungsplan dar. Nach dem Grundsatz der Selbstbindung habe sich auch der Kanton an die eigenen Gesetzesvorhaben zu halten. Gemäss Art. 24a RPG dürften Bewilligungen für die Änderung von bestehenden Nut- zungen ausserhalb der Bauzonen nur erteilt werden, wenn dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen wür- den, was aber gemäss dem vorliegenden Gestaltungsplan unweigerlich der Fall sei. In der Replik wird ergänzend dargelegt, die angestrebte Verminde- rung der Transporte im Kanton würde nicht greifen, da das Abbaumaterial zuerst in die Region Zürcher Oberland transportiert, dort verarbeitet und dann per Lastwagen auf der Strasse verteilt würde, womit im Vergleich mit Kies aus dem Unterland ein praktisch gleicher oder gar weiterer Weg zurück- gelegt werde. 5.1.2 Im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 entgegnet die Baudirektion, die Kiesbe- schaffung und die Ablagerung von Aushub sollten möglichst innerhalb des Kantons stattfinden, wobei die geeigneten Standorte beschränkt seien. Der R3.2022.00117 Seite 37
gesamte Planungsprozess sei von einer jeweils stufengerechten Güter- und Interessenabwägung begleitet gewesen. Der kantonale Gestaltungsplan sei das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung, was in den Planun- terlagen entsprechend dokumentiert sei. Die Umweltverträglichkeitsprüfung habe ergeben, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten würden bzw. seien in Nachachtung des Vorsorgeprinzips weitgehende Vorgaben gemacht worden. Den Interessen der Anwohnenden an einem möglichst emissions- armen Betrieb sei insgesamt ein sehr hoher Stellenwert beigemessen wor- den. Auch sei mit der Rekurrentin 1 ein freiwilliger Dialog-Prozess durchge- führt worden. Bei den vorgebrachten wirtschaftlichen Schäden handle es sich um theoretische Schätzungen. Die behaupteten Emissionen und die be- hauptete Entwertung der Liegenschaften würden bestritten. Die Mitbeteiligte argumentiert entsprechend. Auch im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 macht die Baudirektion - nach ein- leitenden Ausführungen im Sinne des in E. 4.1.2 Ausgeführten - geltend, der Gestaltungsplan sei Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Sie weist zudem darauf hin, da die mit der Sondernutzungsplanung ermöglichten Nutzungen im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren als zonenkonform bewilligt werden könnten, gelangten Art. 24 ff. RPG nicht zur Anwendung. In der Duplik wird ergänzend festgehalten, auch wenn die Kiesverarbeitung nicht vor Ort erfolge, entkräfte bereits ein Blick auf die Karte die Behauptung, dass dabei distanzmässig kaum eine Differenz zu den Abbaugebieten im nördlichen Kantonsteil bestehe. Auch seien beim Zyklus des Kiesabbaus auch die Verfüllung mit unverschmutztem Aushub und die diesbezüglichen Transportwege massgebend. Die Mitbeteiligte führt aus, bereits aufgrund des Richtplaneintrags habe die Vorinstanz von einem gewichtigen öffentli- chen Interesse am Erlass des Gestaltungsplans ausgehen dürfen. Zudem sei der Standort als Kiesabbaugebiet prädestiniert, da die geologischen Vo- raussetzungen ideal und die verkehrstechnischen Rahmenbedingungen günstig seien, was eine effektive dezentralisierte Abdeckung der regionalen Kiesversorgung ermögliche. Im Rahmen der Duplik wird ergänzend darauf hingewiesen, das Abbaumaterial werde im Zürcher Oberland in verschiede- nen Werken, z.B. in Bäretswil und Gossau, aufbereitet, sodann ebenfalls im Zürcher Oberland veredelt und schliesslich hauptsächlich auf Baustellen im Zürcher Oberland geliefert, so dass von beträchtlichen Einsparungen, insbe- sondere von LKW-Transportwegen für die regionale Kiesversorgung Zürcher Oberland, ausgegangen werden könne. R3.2022.00117 Seite 38
E. 5 MS und BS, […]
E. 5.2 Die im Richtplan festgehaltenen räumlichen Belange sind unverändert in die auf der nachgelagerten Stufe der Nutzungsplanung - und dabei auch bei Festsetzung eines Gestaltungsplans - erforderliche Interessenabwägung einzugeben und bilden insofern deren verbindlichen Ausgangspunkt. Dabei sind die Aussagen des Richtplans jedoch zu bewerten und gegen die vom Richtplan nicht abgedeckten (öffentlichen und privaten) Interessen abzuwä- gen, wobei es auch zum Unterliegen der im Richtplan ausgedrückten Direk- tiven kommen kann (Tschannen, a.a.O., Art. 9 Rz. 28). Selbst wo der Richt- plan genaue Standortaussagen trifft, erlauben erst die nachfolgenden Pla- nungs- und Bewilligungsverfahren die Frage zu beantworten, ob ein Projekt am Ende so, wie es vom Richtplan intendiert war, effektiv verwirklicht werden kann (Tschannen, a.a.O., Art. 9 Rz. 31; mit weiteren Hinweisen). Dabei ent- spricht die vorzunehmende Interessenabwägung methodisch dem in E. 4.2.2 Dargelegten, wobei aber - entsprechend dem ebenfalls bereits Ausgeführten
- nun eine umfassende Abwägung aller rechtserheblichen Interessen unter Einbezug auch der nicht raumbezogenen öffentlichen sowie der privaten In- teressen vorzunehmen ist. Dass dabei allerdings nicht leichthin von den richt- planerischen Festlegungen abgewichen werden kann, kommt darin zum Ausdruck, dass der Schluss auf Fehlbeurteilungen im Sinne einer unzutref- fenden Beurteilung der relativen Bedeutung der Interessen insbesondere dort als naheliegend erachtet wird, wo eine nachgelagerte Entscheidung im Widerspruch zum Richtplan steht (vgl. Tschannen, a.a.O., Art 3 Rz. 46). Spezifisch die Gestaltungspläne für Materialgewinnung und Materialablage- rung betreffend hält § 44a PBG fest, entsprechende kantonale und regionale Gestaltungspläne würden nach örtlichem und zeitlichem Bedarf für jene Flä- chen festgesetzt, die nach der Richtplanung für diese Zwecke vorgesehen sind (Abs. 1). Dabei werden mit dem Gestaltungsplan im Rahmen eines Ge- samtkonzepts über das im Richtplan bezeichnete Gebiet für einen bestimmt umgrenzten Bereich die beanspruchte Landfläche, die Abbautiefe oder Auf- füllhöhe sowie der Abbau- oder Deponievorgang samt allfälliger Etappierung festgelegt (Abs. 2). Der Gestaltungsplan hat auch Festlegungen über die vor- gesehenen Bauten und Anlagen, die Wiederherstellung oder Neugestaltung der erfassten Flächen, den für eine spätere einwandfreie Nutzung vorzuse- henden Bodenaufbau, die Erschliessung und die Transportwege sowie die weiteren für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit erforderlichen Anga- ben zu enthalten (Abs. 3). R3.2022.00117 Seite 39
E. 5.3 Soweit die Rekurrierenden in allgemeiner Weise das Fehlen einer umfassen- den Interessenabwägung bzw. einer Gesamtbetrachtung auf Stufe des Ge- staltungsplans beanstanden, kann ihnen nicht gefolgt werden. So ergibt sich aus dem Planungsbericht nach Art. 47 RPV vom 26. Oktober 2021 (act. 18.7) in Verbindung mit dem Umweltverträglichkeitsbericht vom 26. Juni 2017 (act. 18.8; vgl. auch den Ergänzungsbericht vom 16. Februar 2018, act. 18.10), auf welchen erster ausdrücklich verweist (vgl. 18.7 S. 13 ff.), dass eine um- fassende Überprüfung auch der nicht unmittelbar raumbezogenen öffentli- chen Interessen stattgefunden hat. Dass dabei konkrete, die Nutzung des Abbaugebiets beschränkende Vorgaben jeweils in bestimmten thematischen Bereichen statuiert wurden, bedeutet nicht, dass die gesamthaft ermittelten Auswirkungen des Abbauvorhabens für die Beurteilung des Gestaltungs- plans nicht auch in dem Sinne relevant gewesen wären, dass dessen Fest- setzung gerade mit Blick auf die Gesamtheit dieser Auswirkungen und ihr jeweiliges Ausmass als rechtmässig, zweckmässig und angemessen beur- teilt wurde. Die seitens der Rekurrierenden als unzureichend kritisierten Aus- führungen in Erwägung D der angefochtenen Festsetzungsverfügung, wo- nach die im Planungsperimeter relevanten schutzwürdigen Interessen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung während des Planungsprozesses sorg- fältig erfasst und im vorliegenden Planungswerk nach Abwägungen best- möglich berücksichtigt wurden, ist - entsprechend dem im Anschluss daran erfolgenden Verweis auf den Planungsbericht (act. 18.7) und den Bericht zu den Einwendungen (act. 18.11) - im Kontext dieser Dokumente (und damit auch der Umweltverträglichkeitsprüfung) zu lesen. Dabei werden namentlich mit den eigentlichen immissionsschutzrechtlichen Beurteilungen auch die massgeblichen privaten Interessen einbezogen, betreffen diese doch zur Hauptsache die Verhinderung entsprechender Einwirkungen, wobei die Ge- wichtung der jeweiligen Interessen unmittelbar vom Ausmass der fraglichen Immissionen abhängt. Dass demgegenüber die Frage der finanziellen Aus- wirkungen auf die Eigentümer von Grundstücken im Umfeld des geplanten Abbaugebiets im Planungsbericht nicht eigens thematisiert wird, erweist sich unter diesen Umständen als unproblematisch, umso mehr als im Bericht zu den Einwendungen selbst zu diesem, eine potentielle Reflexwirkung allfälli- ger Immissionen darstellenden Aspekt Ausführungen enthalten sind (vgl. act. 18.11, insb. Einwendungen Nr. 60, 69, 70, 71, 73, 74 und 75), was die Mit- berücksichtigung auch dieser Thematik belegt. R3.2022.00117 Seite 40
Was sodann die inhaltliche Seite der Interessenabwägung anbelangt, so kann eine abschliessende Beurteilung erst vorgenommen werden, nachdem auch die rekurrentischen Vorbringen zu einzelnen Themenbereichen geprüft worden sind (vgl. nachfolgend E. 15). Bereits an dieser Stelle lässt sich je- doch festhalten, dass die im Verfahren R3.2022.00117 vertretene Ansicht, wonach der Gestaltungsplan bereits aufgrund der Siedlungsnähe und der behaupteten finanziellen und persönlichen Einbussen von Anwohnern und Gewerbe aufzuheben sei, zurückzuweisen ist. Im Gegensatz zu den - im Rahmen der Ausführungen zur Legitimation - relativ detailliert dargelegten erwarteten finanziellen Belastungen der Rekurrentinnen 2 und 3 werden die Befürchtungen betreffend temporäre Wertverluste der angrenzenden Grund- stücke nicht näher substantiiert. Auch wenn anzuerkennen ist, dass allfällige ideelle Immissionen - insbesondere in Zusammenhang mit der Sichtbarkeit des Abbaugebiets - entsprechende Effekte haben könnten, hängt jedenfalls deren Ausmass auch von den weiteren - nachstehend zu thematisierenden
- Immissionen des Vorhabens ab. Selbst wenn sodann von gewissen Wert- verlusten ausgegangen würde, hätte dies - wie auch die behaupteten finan- ziellen Auswirkungen für zwei juristische Personen - jedenfalls bei isolierter Betrachtung nicht zur Folge, dass damit das sehr erhebliche öffentliche Inte- resse am streitbetroffenen Abbaugebiet (vgl. dazu E. 4.3.2) in den Hinter- grund treten würde und in Abweichung vom Richtplaneintrag auf einen Ab- bau zu verzichten wäre (womit sich auch die in der Replik offerierte Einho- lung eines Gutachtens zu den Liegenschaftswerten erübrigt). Ebenfalls unbehelflich ist die von den Rekurrierenden beider Verfahren vor- getragene Infragestellung des in § 44a Abs. 1 PBG erwähnten zeitlichen Be- darfs. Ausgehend von den in E. 4.3.2 ausgewiesenen regionalen Diskrepan- zen zwischen Kiesabbau und Kiesbedarf und zwischen Aushubanfall und Aushubeinbau ist im Gegenteil zu konstatieren, dass ein unmittelbarer zeitli- cher Bedarf für die Realisierung von Abbaugebieten in den zentralen und südlichen Regionen des Kantons besteht, da insoweit insbesondere das Ausmass abbaubarer Vorkommen im nördlichen Kantonsteil nicht in Betracht fällt. Was sodann spezifisch den im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 thema- tisierten Umstand der Verarbeitung des Kieses im Zürcher Oberland anbe- langt, so ist hierzu zweierlei anzumerken: Zunächst ergibt sich auch bei Zu- grundelegung der seitens der Mitbeteiligten beabsichtigten Verwendung des Kieses bereits hinsichtlich der Gesteinskörnung eine Verkürzung der Trans- R3.2022.00117 Seite 41
portwege, insofern die primäre Alternative eine Versorgung der entsprechen- den, im Zürcher Oberland gelegenen Aufbereitungsanlagen mit Kies aus dem Unterland wäre. Dass sodann die Verwendung des Kieses im Zürcher Oberland die im Zusammenhang mit dem Richtplaneintrag dargelegte Aus- richtung auf eine regionale Versorgung der zentralen Kantonsgebiete in ge- wissem Ausmass unterläuft (was allerdings den Richtplaneintrag von vorn- herein nicht in Frage stellen kann), lässt den Gestaltungsplan ebenfalls nicht als unzweckmässig erscheinen. Dies deshalb, weil dem Ziel der Verkürzung der Transportwege hinsichtlich der Auffüllung wesentlich grössere Bedeu- tung als hinsichtlich der Materialversorgung zukommt, nachdem für letztere schon bis anhin - und so auch vorliegend - im Rahmen der Gestaltungspläne Bahnanteile festgelegt werden konnten, während für die Auffüllung ein ent- sprechendes Instrumentarium bisher fehlte (vgl. zu den neusten Entwicklun- gen E. 7.2.1), so dass die Lage der streitbetroffenen Kiesgrube unter diesem
- primären - Aspekt nach wie vor unmittelbar den in E. 4.3.2 hervorgehobe- nen Regionen und damit insgesamt einer ökologischeren Ausgestaltung des Materialkreislaufs zugutekommt. Entsprechend sind vorliegend sowohl das Erfordernis des örtlichen als auch des zeitlichen Bedarfs gemäss § 44a PBG erfüllt. Nicht weiter einzugehen ist auf die von den Rekurrierenden im Verfahren G.- Nr. R3.2022.00118 ansatzweise angerufenen Voraussetzungen einer raum- planungsrechtlichen Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 ff. RPG, da eine solche bei Vorliegen eines Gestaltungsplans nicht erforderlich ist und die entsprechenden Voraussetzungen nicht weiter beachtlich sind (wobei sich überdies aufgrund des Richtplaneintrags auch die Frage einer Durch- stossung des Landwirtschaftsgebiets durch den Gestaltungsplan - im Sinne von Pt. 2.2.2 des kantonalen Richtplans - nicht stellt, vgl. VB.2016.00605 vom 15. Juni 2017, E. 6.5.3, sowie Fritzsche/Bösch/Wipf/ Kunz, a.a.O., S. 188). 6.1.1 Wie bereits in E. 1 dargelegt, tangiert der Gestaltungsplanperimeter teilweise das Objekt "glazial geprägte Form Vorwalden" des im Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung vom 4. Ja- nuar 1980 ("Inventar 80") verzeichneten Objekts "Drumlinlandschaft Nürens- dorf-Lindau-Illnau". In der angefochtenen Festsetzungsverfügung wird hierzu R3.2022.00117 Seite 42
ausgeführt, das betroffene Teilobjekt beinhalte keine charakteristischen Landschaftselemente, sei deshalb landschaftlich nicht prägnant und nicht von regionaler oder kantonaler Bedeutung. Im Rahmen der Umweltverträg- lichkeitsprüfung und der Umsetzung im Gestaltungsplan sei festgestellt wor- den, dass die Schutzziele des Inventarobjekts durch geeignete und im Ge- staltungsplan verbindlich festgelegte Massnahmen gewahrt werden könnten. Das Ziel der Erhaltung des glazial geprägten Landschaftsbildes könne durch die in Art. 29 GPV vorgesehene Wiederherstellung des ursprünglichen Reli- efs nach dem Kiesabbau erreicht werden. Demnach sei für das Inventarob- jekt keine formelle Unterschutzstellung durch eine Anordnung gemäss § 205 PBG notwendig. Hingewiesen wird weiter auf den - ebenfalls bereits in E. 1 erwähnten - Umstand, dass das fragliche Objekt (aufgrund umfassender Neubeurteilung, wonach es weder von überkommunaler Bedeutung noch in seiner Form und Ausgestaltung besonders wertvoll oder einzigartig im Kan- ton Zürich sei) nicht ins neue kantonale Inventar der Landschaftsschutzob- jekte (KILO), welches das Inventar 80 bezüglich des Teils Landschaftsschutz abgelöst hat, übernommen wurde. Da diese Nichtaufnahme aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, sei bezüg- lich des fraglichen Objekts jedoch nach wie vor das Inventar 80 massgebend. 6.1.2 Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 halten diesbezüg- lich fest, es würden Teile des Landschaftsschutzobjekts von überkommuna- ler Bedeutung für die Dauer von mindestens 10 Jahren zerstört. Es handle sich um eine beeinträchtigende Geländeveränderung, die massiv gegen das Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung verstosse. Auch wenn die Land- schaftsform anschliessend wiederhergestellt werde, gehe es bei einem geo- logisch/geomorphologischen Schutzobjekt wie einer Drumlinlandschaft nicht nur um die Oberfläche. Es werde eine künstliche Disneyland-Landschaft ge- schaffen. Dies sei vorliegend nicht berücksichtigt worden. Auch die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 machen gel- tend, der Schutzzweck kollidiere mit einer auf Jahrzehnte hinaus vorgesehe- nen Kiesausbeutung. Indem der Kanton mit einem Gestaltungsplan festlege, dass das Abbaugebiet die Schutzziele nicht beeinträchtige, umgehe er das ordentliche Verfahren für eine notwendige Schutzverordnung, in welchem erst der Schutzumfang definitiv bestimmt werden könne. R3.2022.00117 Seite 43
6.1.3 Vernehmlassungsweise stellt sich die Baudirektion auf den Standpunkt, Schutzinteressen seien einer raumplanungsrechtlichen Interessenabwä- gung zugänglich. Das Landschaftsschutzinventar nehme diese Interessen- abwägung nicht vorweg. Dem Landschaftsschutz könne mit dem angefoch- tenen Gestaltungsplan genügend Rechnung getragen werden. Der tempo- räre Eingriff und die Wiederauffüllung mit nicht mehr identischem Material seien das Ergebnis der erfolgten Interessenabwägung. Die geologische Be- schaffenheit bzw. der konkrete Bodenaufbau des geomorphologischen Ob- jekts stelle kein Schutzziel dar. Massgebend seien das landschaftliche Er- scheinungsbild und die prägende Topographie sowie das Relief des Objekts. Eine Schutzabklärung erfolge bei (potentiellen) Landschaftsschutzobjekten nur dann, wenn sich bei einem konkreten Vorhaben abzeichne, dass die im Objektblatt beschriebenen Schutzziele durch das Vorhaben nicht eingehal- ten werden könnten, was vorliegend nicht der Fall sei. Der innerhalb der Bau- direktion zuständigen Fachstelle Landschaft sei gestützt auf das vorhandene Sachverständigenwissen eine umfassende Beurteilung einer Beeinträchti- gung des im Inventar 80 als Schutzvermutung verzeichneten Objekts mög- lich gewesen. Die Mitbeteiligte argumentiert entsprechend. 6.2.1 Entgegen den Ausführungen der Rekursgegnerschaft würde sich das Vorge- hen der Baudirektion unter Zugrundelegung der Verzeichnung des fraglichen Objekts im Inventar 80 als unzulässig erweisen. Gemäss dem entsprechen- den Inventarblatt (vgl. act. 18.8, Anhang 16-3) ist Schutzziel die "ungeschmä- lerte Erhaltung des glazial geprägten und bislang unversehrt gebliebenen Landschaftsbildes", während als Massnahme "keine beeinträchtigenden Ge- ländeveränderungen" vermerkt ist. Damit stellt sich zum einen die Frage, ob die vorgesehene teilweise Zerstörung des Objekts infolge des Kiesabbaus im Gebiet Chäsen sowie die gemäss Art. 29 GPV vorzunehmende Wieder- herstellung des Terrains gemäss der heute vorhandenen Topographie mit einer Genauigkeit von 20 cm unter Verzicht auf eine Überhöhung in der Tat zur Folge haben, dass letztlich gar keine Beeinträchtigung des Objekts vor- liegt (wofür die Umschreibung des Schutzziels unter Verweis auf das Land- schaftsbild sprechen könnte) oder ob (ausgehend von der genannten Mass- nahme, wonach beeinträchtigende Geländeveränderungen zu unterlassen R3.2022.00117 Seite 44
sind) doch auch dem geologischen Aspekt und damit der Erhaltung des ur- sprünglichen Materials Bedeutung zukommt. Selbst wenn aber von ersterem ausgegangen würde, wäre zum andern zu klären, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass das fragliche Objekt jedenfalls auch hinsichtlich sei- ner Erscheinungsweise für die Dauer des Kiesabbaus im fraglichen Gebiet zerstört wird. Beide Fragen können nur aufgrund einer Schutzabklärung und eines entsprechenden Entscheids, mit dem entweder der Schutzumfang des Objekts umschrieben oder seine Inventarentlassung angeordnet wird, beant- wortet werden, wobei gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK) vorgängig überdies eine Stellungnahme der kantonalen Natur- und Heimatschutzkom- mission (NHK) einzuholen ist. Insbesondere ist ein entsprechender Schutz- entscheid auch Voraussetzung der erst gestützt darauf überhaupt möglichen Interessenabwägung im Rahmen der raumplanungsrechtlichen Festlegun- gen (vgl. zum Ganzen BRGE III Nr. 0168/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 4, insb. E. 4.4; www.baurekursgericht-zh.ch). Zwar könnte argumentiert wer- den, dass mit dem Entscheid, das fragliche Objekt nicht ins neue Land- schaftsschutzinventar (KILO) zu übernehmen, eine entsprechende Beurtei- lung - im Sinne einer zumindest materiellen Inventarentlassung - erfolgt ist. Solange aber ein solcher Entscheid nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kann darauf - worauf die angefochtene Verfügung zutreffend hinweist - nicht ab- gestellt werden. Entsprechend wäre die angefochtene Festsetzungsverfü- gung bei Massgeblichkeit des Inventars 80 zufolge fehlender Schutzabklä- rung bzw. fehlenden - rechtskräftigen - Entscheids betreffend Unterschutz- stellung oder Inventarentlassung aufzuheben. 6.2.2 Indessen hat das Baurekursgericht mit Entscheid BRGE III Nr. 0133/2022 vom 17. August 2022 (www.baurekursgericht-zh.ch) über den in der Festset- zungsverfügung erwähnten Rekurs gegen die Nichtaufnahme des fraglichen Objekts im Rahmen der Neufestsetzung des kantonalen Inventars der Land- schaftsschutzobjekte entschieden und den entsprechenden Rekurs abge- wiesen, wobei dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Damit hat sich während laufendem Rechtsmittelverfahren die Rechtslage insofern verän- dert, als es sich mittlerweile beim fraglichen Objekt nicht mehr um ein Inven- tarobjekt handelt, womit die vorgenannten, aus diesem Status abgeleiteten Rechtsfolgen entfallen. Dass in dieser Konstellation auf die im Zeitpunkt des vorliegenden Rekursentscheids bestehende Rechtslage abzustellen ist (vgl. R3.2022.00117 Seite 45
zu den allgemeinen Voraussetzungen Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 20a Rz. 23 ff.), ergibt sich zum einen daraus, dass es sich bei der Frage des Status des entsprechenden Objekts (inventarisiert oder nicht) um einen Dauersachverhalt handelt; zum andern und vor allem ist zu berücksichtigen, dass eine Aufhebung der angefochtenen Festsetzungsverfügung aus dem in E. 6.2.1 genannten Grund sich als prozeduraler Leerlauf erweisen würde, da sich bei der dannzumal vorzunehmenden Neufestsetzung des Gestaltungs- plans die Frage der Beeinträchtigung eines Inventarobjekts aufgrund der ge- änderten Rechtslage gar nicht mehr stellen würde und die geforderte Schutz- abklärung bzw. der entsprechende Entscheid obsolet wären. Zu beachten ist schliesslich, dass den Parteien wie dargelegt der Umstand, dass das fragli- che Objekt nicht ins KILO aufgenommen und gegen diese Nichtaufnahme ein Rechtsmittelverfahren angestrengt worden war, bekannt war, so dass sie Veranlassung hatten, sich zu den Folgen einer allfälligen rechtskräftigen Er- ledigung der entsprechenden Streitsache zu äussern und die vorliegende Begründung demnach kein für sie nicht vorhersehbares und insofern über- raschendes Element enthält. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass aufgrund des Wegfalls der Inven- tarisierung des früheren Inventarobjekts "glazial geprägte Form Vorwalden" eine Berücksichtigung des entsprechenden Umstands im Rahmen der Fest- setzung des Gestaltungsplans nicht mehr erforderlich bzw. gar nicht mehr möglich ist, so dass die entsprechende Rüge ins Leere zielt. Insbesondere entfällt selbstredend auch eine entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der Interessenabwägung, wobei insoweit zwar - unabhängig von der entfal- lenen Inventarisierung - die Beeinträchtigung der Landschaft durchaus von Bedeutung ist, dem entsprechenden Interesse aber lediglich eine relativ ge- ringe Bedeutung zukommt, nachdem einerseits die betroffene Landschaft - nach Wegfall der Inventarisierung - nicht mehr als besonders wertvoll bzw. verletzlich betrachtet werden kann, während andererseits die mit der Materi- algewinnung zwangsläufig einhergehende Beeinträchtigung lediglich tempo- rär und im Rahmen der Rekultivierung generell eine Orientierung an der der- zeitigen Topographie vorgesehen ist (vgl. Art. 33 Abs. 1 GPV, wonach das wiederherzustellende Terrain ein kuppiges Relief zu bilden hat und analog der Topographie des Ursprungszustandes zu gestalten ist; vgl. auch Art. 29 GPV, welcher ungeachtet des vorstehend Dargelegten weiterhin gilt und ent- sprechend im Bereich des früheren Inventarobjekts eine Überhöhung aus- schliesst). R3.2022.00117 Seite 46
7.1.1 Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 machen geltend, der Gestaltungsplan verstosse klar gegen die richtplanerische Vorgabe, wo- nach die Erschliessung durch Siedlungsgebiet auszuschliessen sei, zumal völlig offen sei, welcher Anteil des zusätzlichen Schwerverkehrs in der Etappe Chäsen durch Tagelswangen fahren werde. Im schlimmsten Fall würden 408 LKW-Fahrten pro Tag durch das Zentrum rollen und u.a. Schul- wege zerschneiden. Die Zahl von 20 % sei nur im UVB erwähnt, jedoch we- der im Bericht Erschliessung noch anderswo genannt. Im Bericht zu den Ein- wendungen werde betont, dass der Gestaltungsplan keine Priorisierung ei- ner Fahrtrichtung ab Seuchenrank vorschreiben könne, womit die Baudirek- tion indessen verkenne, dass dies im Rahmen der Nutzungsplanung (im Ge- gensatz zu einer Polizeibewilligung) möglich sei. Art. 10 GPV sehe zwar eine Fahrtenkontrolle vor, wobei aber nur die Gesamtzahl von 86'000 LKW- Fahrten pro Jahr via Seuchenrank, nicht aber die Aufteilung Richtung Wes- ten (bzw. im Rank: Süden) und Osten (bzw. im Rank: Norden) betrachtet werde. Auch bezüglich des Monitorings gemäss Art. 32 GPV nütze es nichts zu wissen, wie viele LKW durch Tagelswangen fahren würden, wenn keine Vorgaben dazu beständen. 7.1.2 Die Baudirektion weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsberichterstattung müssten Prognosen zum Verkehrs- aufkommen und zur Verkehrsverteilung getroffen werden, die immer mit Un- sicherheiten behaftet seien. Dabei seien die Annahmen plausibel und sach- gerecht, zumal möglichst kurze Fahrten nicht einzig aus ökologischer, son- dern auch aus einer ökonomischen Motivation angestrebt würden und die Ballungszentren so gelegen seien, dass sie über die Neue Win- terthurerstrasse in Richtung Brüttisellerkreuz sowie die Zufahrt über das In- dustriegebiet der Stadt Illnau-Effretikon bedient würden. Die Notwendigkeit für eine differenziertere Betrachtung sei durch die kantonalen Fachstellen als nicht gegeben erachtet worden, da Richtung Tagelswangen die Anforderun- gen der Lärmschutzverordnung deutlich eingehalten würden, was selbst bei einer Verdoppelung der induzierten Fahrtenzahl durch Tagelswangen der Fall wäre. Aus dem kantonalen Richtplan ergebe sich keine Vorgabe, dass die Zürcherstrasse nicht befahren werden dürfe, was auch keinen Sinn ergäbe, da es sich um eine Hauptverkehrsstrasse und somit eine Anlage der Grundversorgung handle, die nordseitig direkt zu einem Autobahnzubringer R3.2022.00117 Seite 47
führe. Die Schulkinder südlich der Zürcherstrasse müssten bereits heute die Hauptverkehrsstrasse überqueren, wobei gesicherte Fussgängerstreifen und Sicherheitsinseln bestünden. Es sei nicht mit veränderten Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu rechnen. Die Mitbeteiligte argumentiert, die Erschliessung über das Siedlungsgebiet werde bereits mit den Vorgaben im Gestaltungsplan verbindlich minimiert. Weitere Vorgaben zu Fahrtrichtungen und Höchstzahlen seien nicht möglich bzw. unverhältnismässig. Da die Fahrten für die Wiederauffüllungsphase von der geographischen Lage der offenen Baustellen abhängig seien, wäre eine Fixierung der Zu- und Wegfahrten sowohl wirtschaftlich als auch ökologisch unsinnig. Die Rekurrierenden entgegnen im Rahmen der Replik, es könne durchaus angebracht sein, zum Schutz der Anwohnenden "ökologisch unsinnige" Um- wege zu fahren. Ökologische Interessen gingen den Interessen der Ver- kehrssicherheit, des Lärmschutzes und der Wohnqualität nicht automatisch und per se vor, sondern es sei ein vernünftiger Kompromiss zu finden, wie er mit den im UVB angenommenen 20 % (17'600 Fahrten/Jahr) wohl etwa vertretbar wäre. 7.2.1 Gemäss Art. 12 GPV, welcher die übergeordnete Erschliessung regelt, ist für den Abtransport des Kieses ein Bahnanteil von mindestens 80 % je Abbau- gebiet und Etappe einzuhalten (Abs. 1). Für die Zu- und Abtransporte dürfen sodann nur die im Situationsplan als "interne Erschliessung motorisierter Verkehr" festgelegten Routen verwendet werden, wobei grundsätzlich die beiden Etappen wie folgt zu erschliessen sind: Etappe Süd via Vogelsang / Bietenholzstrasse, Illnau-Effretikon; Etappe Nord via Seuchenrank / Zür- cherstrasse, Lindau / Bassersdorf (Abs. 3). Eine Durchfahrt des Stadtkörpers von Illnau-Effretikon ist mit Ausnahme des Gebietes Vogelsang und Bieten- holz, eine Durchfahrt des Siedlungsgebietes Lindau mit Ausnahme der Durchfahrt auf der Zürcherstrasse unzulässig, wobei zudem bezüglich Bau- stellen, deren wirtschaftliches Erreichen eine Querung der Siedlungsgebiete erfordert, eine Ausnahme statuiert wird (Abs. 5). Wie bereits in E. 2.3.1 dar- gelegt, geht der UVB für die Etappe Nord von einer Aufteilung der Verkehrs- ströme (welche maximal 20 % des abgebauten Materials sowie im Sinne ei- R3.2022.00117 Seite 48
ner "worst case"-Betrachtung 100 % des Auffüllmaterials betreffen) aus, in- dem 80 % Richtung Westen (Neue Winterthurerstrasse, Autobahnanschluss Brüttisellen) und 20 % Richtung Osten (Zürcherstrasse und damit Durchfahrt durch Tagelswangen) erfolgen sollen (act. 18.8 S. 17 f. sowie entsprechend im Rahmen der Berechnung der Lärmimmissionen gemäss Anhang 8-1c und 8-1d). Das Strassen-Erschliessungs-Konzept hält entsprechend, aber unbe- stimmter fest, die nördliche Etappe werde über den Seuchenrank erschlos- sen, wobei die Lastwagen ab diesem in der Regel nach Westen in Richtung Autobahnanschluss Brüttisellen oder umgekehrt fahren würden; Einmünden und Abbiegen in bzw. aus Richtung Tagelswangen sei normalerweise nicht vorgesehen, bleibe aber möglich für Transporte aus bzw. zu nördlich und östlich der Kiesgrube gelegenen Gebieten, um die Fahrdistanzen zu mini- mieren, wobei spezifisch die "Durchfahrt Tagelswangen" betreffend festge- halten wird, die Fahrzeuge von und zur Kiesgrube würden ausschliesslich die Staatsstrassen benützen (act. 18.7.4 S. 6). Die Priorisierung der westli- chen Route wird sodann auch im Planungsbericht erwähnt (act. 18.7 S. 12). In den Gestaltungsplanvorschriften und den entsprechenden Angaben in den Plänen finden sich jedoch keine Vorgaben zur fraglichen Aufteilung, während im Bericht zu den Einwendungen - in gewissem Widerspruch insbesondere zum Planungsbericht - ausdrücklich darauf hingewiesen wird, der Gestal- tungsplan nehme keine Priorisierung der Fahrtrichtung ab Seuchenrank vor, zumal der Kanton auch keine Routen für die Zu- und Wegfahrten auf den Staatsstrassen vorschreiben könne (act. 18.11 S. 3 und 5 f. zu Einwendun- gen Nr. 2 und 9). Was zunächst das Verhältnis der im Gestaltungsplan vorgesehenen Er- schliessungslösung zu den im kantonalen Richtplan formulierten Bedingun- gen anbelangt, so ist zwar im Sinne des in E. 4.3.1 Ausgeführten nicht zu verkennen, dass mit dem Ausschluss der Strassenerschliessung via Sied- lungsgebiet spezifisch der Ort Tagelswangen entlastet werden sollte, zumal im Erläuterungsbericht zu den Einwendungen (zur Gesamtüberprüfung 2014 des kantonalen Richtplans) ausdrücklich hervorgehoben wird, Tagelswan- gen werde nicht von Mehrverkehr betroffen. Damit erschiene eine Erschlies- sung der Etappe Nord, welche ausschliesslich oder hauptsächlich über die durch Tagelswangen führende Zürcherstrasse erfolgen würde, als richtplan- widrig. Im Gegensatz dazu erweist sich jedoch eine Erschliessungsvariante, in der ein untergeordneter Anteil der Verkehrsströme auf dieser Route ver- läuft, nicht von vornherein als unzulässig: Fraglich ist bereits, ob dies der R3.2022.00117 Seite 49
entsprechenden Formulierung des Richtplans überhaupt entgegensteht, zu- mal diese - im Gegensatz zum Erläuterungsbericht - an sich allgemein ge- halten und nicht auf Tagelswangen beschränkt ist, die möglichen Strassener- schliessungen zwischen Abbaugebiet und Autobahnanschlüssen aber für sämtliche Abbaugebiete zwangsläufig in gewissem Ausmass Siedlungsge- biete betreffen (für die Etappe Süd: Kindhausen und Volketswil; für die Etappe Nord bei Zu- und Wegfahrt Richtung Westen: Baltenswil und Brütti- sellen). Selbst wenn aber die richtplanerische Vorgabe als vollständiger Aus- schluss einer Durchfahrbarkeit des Gebiets Tagelswangen verstanden würde, läge mit Blick darauf, dass in Art. 12 Abs. 5 GPV ein entsprechender Ausschluss erfolgt und hiervon lediglich die Zürcherstrasse ausgenommen wird, sowie unter Zugrundelegung eines Erschliessungskonzepts, welches als Haupterschliessungsrichtung von der westlichen Route ausgeht, höchs- tens eine Abweichung untergeordneter Natur im Sinne von § 16 Abs. 2 PBG vor, die überdies sachlich gerechtfertigt wäre, da es in ökologischer Hinsicht plausibel erscheint, für den - primär relevanten - Transport des Auffüllmate- rials bei entsprechender Lage der Baustellen keine unnötige Verlängerung der Transportdistanzen zu erzwingen. Eine entsprechende Erschliessungs- lösung ist überdies immissionsschutzrechtlich zulässig, nachdem der Um- weltverträglichkeitsbericht unter Zugrundelegung eines die östliche Route betreffenden Anteils von 20 % des Zusatzverkehrs für die Zürcherstrasse Zunahmen des Emissionspegels von 0,2 bis 0,4 dB(A) ausweist (womit - un- ter Berücksichtigung des Umstands, dass damit auch der Anteil des Schwer- verkehrs nicht um 100 %, sondern lediglich um 20 % ansteigen würde - der vorliegend einschlägige Art. 9 lit. b LSV eingehalten wäre; vgl. act. 18.8 S. 28 f. sowie Anhang 8-1c, wobei gemäss Anhang 8-1d durch das Verkehrs- aufkommen der neuen Anlage allein auch die Planungswerte deutlich einge- halten werden). Die Problematik liegt nun darin, dass eine entsprechende Aufteilung der Ver- kehrsströme nicht verbindlich vorgegeben ist, obwohl solches - entgegen der Ansicht der Baudirektion - im Rahmen des kantonalen Gestaltungsplans möglich wäre, nachdem § 44a Abs. 3 PBG ausdrücklich die Regelung der Transportwege erwähnt (vgl. auch Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 187 f., wonach Gestaltungspläne gemäss § 44a PBG im Gegensatz zu allen anderen Arten von Gestaltungsplänen auch Festlegungen ausserhalb des Gestaltungsplangebiets enthalten dürfen). Damit stellt sich die Frage, ob im R3.2022.00117 Seite 50
vorliegenden Rekursverfahren durch Anpassung der Gestaltungsplanvor- schriften eine entsprechende verbindliche Vorgabe zu statieren ist, obwohl solches seitens der Rekurrierenden formell nicht in dieser Art beantragt wird (vgl. immerhin zu entsprechenden Ausführungen im Kontext der Subeventu- alanträge E. 7.2.2). Indessen ist vorab zu beachten, dass die im UVB zu- grunde gelegte Aufteilung der Verkehrsströme nicht einem normativen An- satz verpflichtet war, sondern als Abschätzung der tatsächlichen Gegeben- heiten - bei fehlender Vorgabe - zu verstehen ist. Diese Annahmen, welche im Rahmen der Beurteilung des UVB seitens der Fachstelle Lärmschutz als plausibel beurteilt wurden (vgl. act. 18.12 S. 14), erweisen sich mit Blick auf die Verteilung der Siedlungsgebiete in der Tat als grundsätzlich schlüssig, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass aufgrund der Lage der Stadt Win- terthur auch ein gewisses Risiko für eine nicht unerhebliche Beanspruchung der östlichen Erschliessungsvariante besteht. Zu berücksichtigen ist weiter eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Verkehrszunahme im Zusammen- hang mit dem Transport von Auffüllmaterial insgesamt geringer als prognos- tiziert ausfallen dürfte, da mit § 232a PBG und der Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV) mittlerweile Bestim- mungen in Kraft gesetzt sind, welche unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Verpflichtung der Bauherrschaft zum Bahntransport von Aushub ermöglichen. Gegen eine fixe Vorgabe zur Aufteilung der Verkehrsströme spricht sodann, dass die mit dem Gestaltungsplan angestrebte Flexibilisie- rung einem ökologischen Anliegen der Verkürzung der Transportwege ver- pflichtet und insofern grundsätzlich berechtigt ist, solange sich daraus für die Anwohnenden in Tagelswangen keine untragbaren Auswirkungen ergeben. Da letzteres mit weniger weit gehenden Vorgaben - wie sie nachstehend in E. 7.2.2 aufgezeigt werden - sichergestellt werden kann, ist auf eine verbind- liche quantitative Vorgabe zur Aufteilung der Verkehrsströme bei Erschlies- sung der Etappe Nord zu verzichten. In diesem Sinn bzw. generell mit Blick auf die geltend gemachte Unzulässigkeit des Gestaltungsplans unter dem Aspekt des durch diesen ermöglichten zusätzlichen Verkehrsaufkommens in Tagelswangen erweist sich die rekurrentische Rüge somit als unbegründet. 7.2.2 Im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 beantragen die Rekurrierenden sube- ventualiter eine Ergänzung von Art. 10 GPV, wonach im Rahmen der Fahr- tenkontrolle auch die durch Tagelswangen fahrenden LKW zu zählen und bei Überschreitung der Zahl von 17'200 LKW (entsprechend 20 % des für die R3.2022.00117 Seite 51
Etappe Nord insgesamt prognostizierten Verkehrsaufkommens) die Stras- senlärmsituation neu zu beurteilen sei. Zur Begründung führen sie aus, je- denfalls die fraglichen 20 % müssten verpflichtend als Maximum eingehalten werden. Ebenfalls subeventualiter beantragt wird eine Ergänzung von Art. 32 GPV betreffend Monitoring der umweltrechtlichen Emissionen, indem in der fraglichen Bestimmung ausdrücklich eine Überwachung der Verkehrssitua- tion in Tagelswangen und deren Auswirkungen auf den Fuss- und Velover- kehr, insbesondere die Schulwege, zu erwähnen sei. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, der blosse Hinweis im Bericht zu den Einwendungen, wonach Massnahmen geprüft würden, sofern das Verkehrsaufkommen Aus- wirkungen auf die Verkehrssicherheit bzw. den Schulweg habe, sei eine sehr schwache und unverbindliche Grundlage. Die Baudirektion hält bezüglich der Subeventualanträge in allgemeiner Weise fest, der Anspruch auf einen wirksamen Rechtsschutz mit voller Kog- nition könne nicht bedeuten, dass die Rekursinstanz die im dafür vorgesehe- nen Verfahren ergangene Festlegung umfassend mit der seitens der Rekur- rierenden subeventualiter beantragten Variante abwäge. Die von den Rekur- rierenden verlangte Obergrenze von 20 % sei nicht durchsetzbar und zudem aufgrund der zum Teil massiven Umwege hochgradig unzweckmässig, wo- bei überdies bei einer Plafonierung die zulässige Fahrtenzahl erneut zu dis- kutieren wäre. Mit den Rekurrierenden sei jedoch übereinzustimmen, dass es wichtig sei, durch das Monitoring gemäss Art. 32 GPV die Aufteilung der Fahrten zu erfassen, was aber nicht zwingend in den Gestaltungsplanvor- schriften festzuhalten sei. Die Mitbeteiligte argumentiert entsprechend. Gemäss Art. 10 GPV sind die durch den Betrieb der Kiesgrube induzierten LKW-Fahrten dem Kanton Zürich und den Gemeinden (Lindau und Illnau- Effretikon) jährlich auszuweisen, wobei die Strassenlärmsituation erneut zu beurteilen ist, wenn in der Etappe 2 das induzierte Verkehrsaufkommen 86'000 LKW-Fahrten pro Jahr übersteigt. Art. 32 Abs. 1 GPV sieht vor, dass ein Monitoring der umweltrechtlichen Emissionen zu führen ist, das zusam- men mit dem ersten Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen ist. Auch wenn bezüglich des Art. 10 GPV betreffenden Subeventualantrags im Rah- men der rekurrentischen Begründung - und entsprechend in der Vernehm- lassung der Baudirektion - eine eigentliche Plafonierung erwähnt wird, ent- spricht dies gerade nicht der beantragten Ergänzung von Art. 10 GPV, mit welcher für den Fall der Überschreitung einer bestimmten Anzahl Fahrten R3.2022.00117 Seite 52
lediglich eine erneute Beurteilung der Strassenlärmsituation vorgegeben wird. Entsprechend war die Frage der Plafonierung denn auch vorstehend - im Kontext des Hauptantrags (vgl. E. 7.2.1) - zu behandeln (und zu verwer- fen). Im Gegensatz dazu erscheint jedoch eine Überprüfung und Neubeur- teilung der durch den Zusatzverkehr verursachten Lärmimmissionen gerade aufgrund des - in E. 7.2.1 dargelegten - Umstands, dass in den Gestaltungs- planvorschriften verbindliche Vorgaben zur Aufteilung der Verkehrsströme fehlen, gerechtfertigt, da damit hinsichtlich der Lärmimmissionen allfälligen negativen Auswirkungen einer potentiell problematischen übermässigen Zu- nahme des Mehrverkehrs durch Tagelswangen wirksam entgegengewirkt werden kann, indem eine mit den Vorgaben der LSV oder dem Vorsorgeprin- zip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG nicht mehr kompatible Erhöhung der Lärm- immissionen überhaupt erst erkannt und im Rahmen einer Neubeurteilung mittels Anordnung entsprechender Massnahmen (gegebenenfalls einer Pla- fonierung) wirksam korrigiert werden kann. Art. 10 GPV ist daher - soweit der Gestaltungplan als solcher Bestand hat (vgl. dazu E. 15, wobei dieser Hin- weis auch für die vorgezogene Behandlung weiterer subeventualiter und eventualiter gestellter Anträge gilt) - antragsgemäss zu ergänzen, wobei da- rin mit Blick auf die fundamentale Bedeutung der immissionsschutzrechtli- chen Auswirkungen des Abbauvorhabens kein unzulässiger Eingriff in die Planungsautonomie der Vorinstanz zu sehen ist (vgl. zum erheblichen De- taillierungsgrad von Korrekturen bezüglich der Vorschriften eines kantonalen Gestaltungsplans auch BRGE IV Nr. 0101/2016 vom 1. September 2016; www.baurekursgericht-zh.ch). Da mit dieser Änderung sodann die bei über- mässiger Verkehrszunahme ebenfalls potentiell problematischen Auswirkun- gen auf die Verkehrssicherheit nicht abgedeckt sind, erweist es sich überdies als gerechtfertigt, diesbezüglich die beantragte Präzisierung in Art. 32 GPV einzufügen, umso mehr, als seitens der Rekursgegnerschaft keine Gründe dargelegt werden, weshalb die entsprechende Ergänzung materiell un- zweckmässig sein sollte. Die subeventualiter gestellten Anträge 4.2 und 4.3 sind somit - sofern der Gestaltungsplan als solcher Bestand hat - gutzuheis- sen. 7.2.3 Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 beantragen eventu- aliter zum einen verschiedene verkehrsberuhigende Massnahmen (Tempo- reduktion, Ortseingangskreisel), zum andern die Festlegung eines Bahnan- R3.2022.00117 Seite 53
teils von mindestens 50 % auch für die Wiederauffüllung (Antrag 3). Zur Be- gründung verweisen sie einerseits auf § 240 Abs. 2 PBG, wonach bei durch ein Vorhaben ausgelöstem ungewöhnlich starkem Verkehr Vorkehren zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit angeordnet werden können, ande- rerseits auf § 44a PBG. Die ohnehin schon sehr verkehrsreiche Zür- cherstrasse werde durch die Durchfahrt der schweren Kieslastwagen noch mehr belastet. Es sei deshalb unabdingbar, eine Temporeduktion vorzuneh- men und bauliche Massnahmen zu prüfen. Betreffend Wiederauffüllung wür- den die errechneten Durchschnittswerte für die Fahrfrequenzen eine gleich- mässige Verteilung vortäuschen, was aber den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen werde. Die Verkehrsprobleme für die Wiederauffüllungs- phase seien nicht gelöst, zumal bei gleichzeitigem Abbau eine Mehrfach- Verkehrsbelastung bestehe. Daher sei auch für die Wiederauffüllung ein min- destens hälftiger Bahnanteil vorzusehen. Ein Gestaltungsplan für ein Vorha- ben dieses Ausmasses müsse die Auswirkungen im weiteren Umfeld ganz- heitlich berücksichtigen und die notwendigen Massnahmen und Anordnun- gen verfahrensmässig koordinieren. Beantragt wird sodann eine Präzisie- rung des vorgesehenen Monitorings (Antrag 5): Die Berichtsfrist von einem Jahr sei zu lange und eine Umschreibung der wichtigsten Rahmenbedingun- gen und organisatorischen Belange fehle. Entweder müsse dies im Gestal- tungsplan genauer geregelt oder es müsse festgelegt werden, dass die Be- gleitgruppe mit der Durchführungsorganisation betraut werde. Die Baudirektion verweist zunächst auf die im UVB enthaltenen Angaben zur mengenmässigen Verkehrsbelastung und zu den erwarteten zusätzlichen Immissionen sowie auf die in Art. 10, 12 und 32 GPV enthaltenen Vorgaben. Die seitens der Rekurrierenden verlangten Verkehrsanordnungen seien ge- mäss kantonaler Signalisationsverordnung (KSigV) im dafür vorgesehenen Verfahren durch die Kantonspolizei zu verfügen und könnten nicht im Rah- men eines kantonalen Gestaltungsplans festgesetzt werden. Eine Koordina- tionspflicht bestehe nicht bzw. sei eine sofortige Anordnung einer Verkehrs- anordnung in der konkret zu beurteilenden Situation nicht geboten. Bezüglich Antrag 5 wird festgehalten, die in der Praxis übliche Berichtsfrist von einem Jahr sei damit begründet, dass die Anlieferung von Auffüllmaterial starken Schwankungen unterliege, so dass eine Auswertung auf Monatsbasis nicht zweckmässig sei. Die Mitbeteiligte weist ergänzend darauf hin, eine weitere Verpflichtung betreffend hälftigen Bahnanteil wäre gar nicht möglich bzw. je- denfalls unverhältnismässig und läge zudem nicht im öffentlichen Interesse, R3.2022.00117 Seite 54
da die Zu- und Wegfahrten von der geographischen Lage der Baustellen ab- hängig seien. Hinsichtlich des Eventualantrags Nr. 3 erscheint bereits fraglich, ob die an- begehrten Verkehrsberuhigungsmassnahmen überhaupt im Rahmen eines Gestaltungsplans angeordnet bzw. zumindest eine Koordination mit den ent- sprechenden Verfahren eingefordert werden könnte, erwähnt doch § 44 Abs. 3 PBG lediglich die "Transportwege", womit primär Festlegungen zur Rou- tenwahl gemeint sein dürften, während sich der das Baubewilligungsverfah- ren betreffende § 240 Abs. 2 PBG als nicht einschlägig erweist. Die Frage kann letztlich offen bleiben, da eine Notwendigkeit für die von den Rekurrie- renden aufgeführten Massnahmen jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt nicht er- sichtlich ist. Dies deshalb, weil bei einer Verkehrszunahme im Umfang der im UVB prognostizierten Werte einerseits betreffend Lärmimmissionen eine unproblematische Situation besteht, während andererseits hinsichtlich der Verkehrssicherheit jedenfalls nicht von vornherein mit Beeinträchtigungen zu rechnen ist, welche die fraglichen Massnahmen als geboten erscheinen lies- sen. Sollte im Rahmen des - im Sinne von E. 7.2.2 präzisierten - Monitorings bzw. der entsprechenden Fahrtenkontrolle eine von den Prognosen abwei- chende und mit problematischen Auswirkungen verbundene Entwicklung festgestellt werden, so wäre dannzumal über die zur Korrektur derselben er- forderlichen Massnahmen zu entscheiden. Eine vorgängige Anordnung er- scheint auch unter Berücksichtigung einer ungleichmässigen Verteilung des Zusatzverkehrs nicht geboten, da - ganz abgesehen von der lärmschutz- rechtlich ohnehin gebotenen Berechnung anhand des durchschnittlichen Verkehrsaufkommens (vgl. Anhang 3 Ziff. 31 Abs. 4 und Ziff. 32 Abs. 1 LSV)
- bei Zugrundelegung eines (im Sinne von E. 7.2.2 gerade zu überprüfenden) Anteils von 20 % des insgesamt für die Etappe Nord generierten Zusatzver- kehrs noch nicht von einer problematischen Konstellation auszugehen ist und insoweit ein gewisser Spielraum verbleibt. Für die beantragte Vorgabe eines Bahnanteils auch betreffend die Transporte von Auffüllmaterial fehlt es sodann an einer gesetzlichen Grundlage bzw. erweist sich diese jedenfalls als unzweckmässig, nachdem die entsprechenden neu eingeführten Bestim- mungen (vgl. E. 7.2.1) sich an die jeweilige Bauherrschaft richten und eine Pflicht zum Bahntransport an präzise umschriebene Voraussetzungen knüp- fen. Kein Anlass besteht schliesslich für die relativ unbestimmt umschriebe- nen Ergänzungen der Gestaltungsplanvorschrift zum Monitoring, zumal Art. 32 Abs. 1 Satz 2 GPV durch die Verpflichtung, das Monitoring zusammen R3.2022.00117 Seite 55
mit dem ersten Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen, eine Prüfung der Sachgerechtigkeit der vorgesehenen Modalitäten sicherstellt. Plausibel er- scheint weiter die Begründung der beanstandeten Berichtsfrist von einem Jahr (gemäss Art. 10 GPV), so dass auch insoweit keine Änderung angezeigt ist. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die rekurrentischen Eventu- alanträge Nrn. 3 und 5 abzuweisen sind. 8.1.1 Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 rügen weiter die Un- vollständigkeit der Lärmprognosen betreffend Betriebslärm, da bei den Be- rechnungen im UVB nur die eingesetzten Maschinen, Förderbänder etc. be- rücksichtigt worden seien, eine wesentliche Lärmquelle aber das Umschüt- ten des Kieses sein werde, einerseits beim Aufladen auf die Förderbänder, andererseits und insbesondere beim Beladen der Waggons. Gemäss Art. 7 Abs. 1 GPV müssten die Förderbänder eingehaust sein, soweit dies tech- nisch möglich sei, die Einhausung der Verladestation sei aber mit Hinweis auf das vorgesehene Monitoring abgelehnt worden. Angesichts der Dimen- sionen einer solchen Einhausung verstünden die Rekurrierenden grundsätz- lich, dass diese nicht im Rahmen des allgemeinen umweltrechtlichen Vor- sorgeprinzips angeordnet werde, auch wenn sie dies weiterhin als notwendig erachteten. Diese Entscheidung müsse aber auf der Basis von vollständigen und korrekten Lärmprognosen getroffen werden; ohne diese Grundlage könne die umweltrechtliche Zulässigkeit des Gestaltungsplans nicht beurteilt werden. 8.1.2 Die Baudirektion entgegnet, im UVB sei aufgezeigt worden, dass die Pla- nungswerte gemäss Anhang 6 LSV eingehalten werden könnten. Zudem seien gestützt auf Art. 8 Abs. 3 GPV allfällige weitere Massnahmen umzu- setzen, wenn übermässiger Lärm verursacht würde. Bei der von den Rekur- rierenden erwähnten Lärmart handle es sich um Emissionen, welche von verschiedenen Faktoren (Material, Grösse, Feuchtigkeit etc.) abhängen wür- den und somit schwer prognostizierbar seien. Die Anlagen und Tätigkeiten seien aber gemäss UVB in der Lärmprognose sehr wohl berücksichtigt wor- den. Weiter werde die Forderung, die Einhaltung der massgeblichen Pla- nungswerte dauerhaft sicherzustellen, mit dem in Art. 32 GPV verlangten R3.2022.00117 Seite 56
Monitoring unterstützt. Das in sich schlüssige Schutzkonzept sei im nachge- lagerten Baubewilligungsverfahren stufengerecht weiter zu konkretisieren. Die Lage der Verladestation in weiter Distanz zu den Siedlungsgebieten sei auch in Bezug auf die Lärmemissionen optimiert. Die Mitbeteiligte führt aus, sämtliche beachtlichen Lärmquellen seien im Zuge der Messungen integral berücksichtigt worden. Dabei sei auch der spe- zifisch mit dem Kies verbundene, nicht maschinenbezogene Lärm miteinbe- rechnet worden; gerade deswegen umfasse die Lärmprognose eine Pegel- korrektur K1 von zusätzlichen 5 dB im Hinblick auf die konkrete Störwirkung von Industrie- und Gewerbeanlagen und eine Korrektur K3 um 2 dB zufolge etwaiger impulshaltiger (schlagender) Geräusche. Im Übrigen dürften ge- stützt auf das Vorsorgeprinzip keinerlei unverhältnismässigen Massnahmen verlangt werden. Auch stelle das Monitoring-Konzept einen rechtsvorgaben- konformen Lärmschutz dauerhaft sicher. Dem halten die Rekurrierenden in der Replik entgegen, die Pegelkorrektur K1 solle abdecken, dass der variable Charakter von Industrie- und Gewer- belärm generell störender wirke, als dies durch einen reinen Mittelungspegel abgebildet werde. Die Pegelkorrektur beziehe sich aber nur auf den Mitte- lungswert der in diesem überhaupt verarbeiteten Lärmarten, decke vorlie- gend also nur die Variabilität des Lärms der Förderbänder und Maschinen ab. 8.2.1 Das geplante Kiesabbaugebiet stellt eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 LSV dar. Entsprechend sind gemäss Abs. 1 die Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirt- schaftlich tragbar ist (lit. a) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b). Anhang 6 LSV statuiert Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm und äussert sich in Ziff. 3 zur Ermittlung des Beurteilungspegels, wobei in Ziff. 33 verschiedene Pegelkorrekturen (K1 bis K3) vorgesehen sind: Mit K1 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der variable Charakter von Indust- rie- und Gewerbelärm generell störender wirkt als dies durch den reinen Mit- telungspegel abgebildet wird (Anlagentyp), K2 berücksichtigt die Hörbarkeit des Tongehalts des Lärms (Tonhaltigkeit) und K3 die Hörbarkeit des Impuls- gehalts des Lärms (impulshaltige, schlagende Geräusche wie beispielsweise R3.2022.00117 Seite 57
das Auf- und Abladen von Metallteilen in einem Industriewerk; vgl. zu den Pegelkorrekturen auch die vom Bundesamt für Umwelt [BAFU] herausgege- bene Vollzugshilfe Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbe- lärm [Bern 2016], S. 19). 8.2.2 Im UVB wird bezüglich der Ermittlung des Betriebslärms während der Be- triebsphase zwar als Lärmquelle unter anderem die Beladung der Bahnwa- gen erwähnt (act. 18.8 S. 25). Nicht völlig klar ist allerdings, ob in den Be- rechnungen des Betriebslärms der durch das Aufschlagen des Kieses verur- sachte Lärm wirklich berücksichtigt worden ist, sehen die entsprechenden Berechnungen doch bezüglich des Beladungsvorgangs lediglich die Lärm- quelle "Radlader (Bahnverlad)" vor (act. 18.8 Anhang 7-2; vgl. auch die Nen- nung der Lärmquellen im Zusammenhang mit deren jeweiliger Lage in act. 18.8 S. 25). Immerhin könnte der Umstand, dass für die fragliche Lärmquelle
- wie im übrigen für sämtliche weiteren Lärmquellen mit Ausnahme des Ver- kehrs auf dem Betriebsareal - eine Pegelkorrektur K3 von 2 dB(A) verwendet wurde, dafür sprechen, dass damit gerade dem spezifischen Geräusch des Materials im Rahmen der jeweiligen Abbau-, Umladungs- und Auffüllvor- gänge Rechnung getragen werden sollte, zumal nicht ersichtlich ist, dass eine entsprechende Pegelkorrektur für das Geräusch der Maschinen selbst erforderlich wäre. Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend entschieden zu werden. In Übereinstimmung mit dem zutreffenden Hinweis der Rekurs- gegnerschaft ist nämlich zu berücksichtigen, dass selbst eine allfällige Nicht- berücksichtigung der entsprechenden Lärmquelle sich letztlich nicht zum Nachteil der Rekurrierenden auswirken könnte, da über Art. 8 Abs. 3 GPV - wonach die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 6 LSV in der Be- triebsphase dauerhaft sicherzustellen ist - in Verbindung mit dem erforderlich Monitoring gemäss Art. 32 GPV gewährleistet ist, dass eine allfällige Über- schreitung der Planungswerte erkannt und durch entsprechende Massnah- men korrigiert würde (vgl. auch die entsprechenden, im Hinblick auf das Be- willigungsverfahren statuierten Vorgaben in der angefochtenen Festset- zungsverfügung [act. 4 S. 8], wo überdies auch die störungsgerechte Be- rücksichtigung der Pegelkorrekturen verlangt wird, welche im Rahmen der Vorprüfung aufgrund insoweit teilweise nicht nachvollziehbarer Angaben im UVB angemahnt worden war [vgl. act. 18.12 S. 16]). Diese Lösung erweist sich insbesondere auch deshalb als zulässig, weil einerseits seitens der Bau- direktion plausibel dargelegt wird, dass die fraglichen Emissionen schwierig R3.2022.00117 Seite 58
zu prognostizieren seien (so dass insoweit ohnehin der nachträglichen Über- wachung besondere Bedeutung zukommt), während andererseits bezüglich der ermittelten Immissionspegel - und mit Blick auf die Lage der Verladean- lage - vor allem der unmittelbar an das Abbaugebiet Schoren grenzende Empfangspunkt 1, bei welchem der Planungswert der ES III im belastends- ten Betriebszustand gerade eingehalten wird (vgl. act. 18.8 S. 26 und An- hang 7-2), problematisch erscheint, insoweit aber - sofern bei Feststellung einer Überschreitung der Planungswerte eine Einhausung der Verladean- lage nicht als gangbarer Weg erachtet würde - gegebenenfalls die Abbautä- tigkeit in den fraglichen Teilphasen entsprechend eingeschränkt werden müsste und insofern letztlich jedenfalls eine Einhaltung der Planungswerte gewährleistet werden kann. Damit ergibt sich bezüglich der rekurrentischen Rüge, dass diese für sich genommen ohnehin nicht zur beantragten Aufhe- bung der Festsetzungsverfügung führt, dass damit aber auch kein für die In- teressenabwägung ins Gewicht fallender Aspekt benannt wird, da letztlich bezüglich des Betriebslärms von einer Einhaltung der Planungswerte ausge- gangen werden kann. 8.3 Ebenfalls im Kontext des Betriebslärms zu behandeln ist weiter der erste der im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 gestellten Subeventualanträge, wonach eine Verschärfung von Art. 9 GPV betreffend Arbeitszeiten vorzunehmen sei. Zur Begründung wird - unter Bezugnahme auf die im Einwendungsbericht geäusserte Ansicht, wonach ein generelles Verbot des Betriebs an Sonnta- gen oder in der Nacht nicht durchsetzbar sei - ausgeführt, soweit der Kanton nutzungsplanerisch tätig werde, habe er eine Handhabe für Einschränkun- gen gegenüber gesetzlichen Arbeitszeiten oder Lärmschutzvorschriften. Zum Schutz der Anwohner sei es im Minimum erforderlich, dass die in den GPV festgehaltenen Betriebszeiten strikt und nicht bloss "grundsätzlich" und "in der Regel" gelten würden. Als Ausnahme erscheine einzig die Behebung von technischen Unterbrüchen als verhältnismässig und vertretbar. Die For- mulierung "werktags" umfasse auch den Samstag; es sei jedoch das Erho- lungsbedürfnis an den Wochenenden zu respektieren, da ein einziger Tag Ruhe pro Woche nicht ausreiche und gesundheitliche Konsequenzen habe. Die Baudirektion entgegnet, grundsätzlich seien die gesetzlichen Arbeitszei- ten verbindlich. Im Rahmen der GPV seien diverse Massnahmen zur Emis- R3.2022.00117 Seite 59
sionsbegrenzung vorgenommen worden. Die Planungswerte würden einge- halten. Eine im Gestaltungsplan abweichend von den bundesrechtlich gel- tenden Arbeitszeiten festgelegte Einschränkung würde zu Vollzugsschwie- rigkeiten führen und den Kiesabbau verlängern. Gewisse Arbeiten an Sams- tagen seien als zumutbar angesehen worden, zumal an diesem Tag auch Rasen gemäht und Handwerkerarbeiten erledigt werden dürften. Regulie- rend dürften sich zudem die Vorgaben an die Arbeits- und Ruhezeiten von Berufsfahrern auswirken. Nacht- und Sonntagsarbeit seien nach Art. 27 Ver- ordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) grundsätzlich untersagt. Die Mitbe- teiligte macht geltend, mit der Formulierung von Art. 9 GPV sei man dem Bedürfnis nach einer Konkretisierung hinsichtlich des Vorbehalts für Aufhol- zeiten aufgrund empfindlicher Ausfälle bereits im Rahmen der Mitwirkung nachgekommen; weitergehende Beschränkungen wären nicht mehr verhält- nismässig und auch nicht gestützt auf das Vorsorgeprinzip begründbar. Gemäss Art. 9 GPV finden Abbau-, Auffüll- und Rekultivierungsarbeiten grundsätzlich an Werktagen innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeiten statt (Abs. 1). Der Abbaubetrieb findet in der Regel zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr, der Verladebetrieb zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr statt. Zwischen
E. 5.3.1 des Richtplantexts) hält Art. 23 GPV fest, der Verlust an Fruchtfolgeflä- chen müsse flächengleich und gleichwertig kompensiert werden. Wie sich R3.2022.00117 Seite 68
dem UVB entnehmen lässt, werden durch den Kiesabbau FFF im Umfang von 33 ha tangiert, wobei es sich grösstenteils um temporär beanspruchte FFF handelt. Auf 15 % der Flächen (5,5 ha), auf welchen baulich in den Bo- den eingegriffen wird, werden jedoch naturnahe Flächen (NNF) ausgebildet, auf denen kein Boden mehr aufgetragen wird. Dies bedeutet, dass 4,8 ha FFF durch das Projekt verloren gehen (act. 18.8 S. 39). Dabei ist aufgrund der Erwähnung des Verlusts im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung offenkundig, dass auch dieser Aspekt in die Interessenabwägung auf Stufe des Gestaltungsplans eingeflossen ist. Bezüglich der Kompensation des fraglichen Verlusts weist der UVB sodann darauf hin, diese erfolge durch Aufwertung von Böden ausserhalb des Pro- jektperimeters. In Frage kämen dabei nur Böden, die bereits anthropogen verändert seien. Es mache Sinn, die Kompensation auf möglichst wenigen, dafür grösseren Flächen durchzuführen. Im Rahmen dieses Projekts seien keine Abklärungen zu möglichen Kompensationsflächen durchgeführt wor- den. Weitergehende Abklärungen seien im Rahmen der Endphase in einem separaten Projekt durchzuführen (act. 18.8 S. 41). Dieses Vorgehen könnte prima vista problematisch erscheinen, da grundsätzlich eine Prüfung der Kompensationsmöglichkeiten bereits auf Stufe Nutzungsplanung zu erfolgen hat (vgl. [allerdings im Kontext einer Durchstossung des Landwirtschaftsge- biets, die vorliegend - wie in E. 5.3 dargelegt - aufgrund des Richtplanein- trags des Abbaugebiets gerade zu verneinen ist] BRGE IV Nrn. 0074/2022 und 0075/2022 vom 28. April 2022, E. 8.1; www.baurekursgericht-zh.ch; mit weiteren Hinweisen). Der genannte Grundsatz ist in der vorliegenden Kons- tellation allerdings zu relativieren: Wie sich dem Bericht zu den Einwendun- gen (zum angefochtenen kantonalen Gestaltungsplan) entnehmen lässt, können gemäss Dienstanweisung zum Merkblatt "Ressource Boden und Sachplan Fruchtfolgeflächen" der Baudirektion durch die Schaffung naturna- her Flächen verlustig gehende FFF bei Materialabbau- und Deponievorha- ben auf Abbau- oder Deponiestandorten kompensiert werden, die zum Zeit- punkt der Erhebung der FFF (2009) noch nicht rekultiviert waren und daher nicht als FFF galten. Dadurch stünden in den nächsten Jahrzehnten genü- gend Kompensationsflächen zur Verfügung (act. 18.11 S. 20 f. zu Einwen- dung Nr. 36). Der fragliche Hinweis erfolgt in Ziff. 5.2 der genannten, vom Mai 2011 datierenden Weisung (abrufbar unter https://www.zh.ch/de/planen- bauen/bauvor-schriften/bodenschutz/fruchtfolgeflaechen.html; zuletzt be- sucht am 11. November 2022) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die R3.2022.00117 Seite 69
Vorgabe einer Überführung von 15 % der Gesamtfläche in naturnahe Flä- chen. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass für diesen spe- zifischen Anwendungsfall der Kompensation die Verfügbarkeit genügender Kompensationsflächen generell zu bejahen ist, womit sich der Umstand, dass vorliegend auf Stufe des Gestaltungsplans keine näheren Abklärungen zu konkreten Kompensationsmöglichkeiten erfolgten, als unproblematisch erweist. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Aspekt der (grundsätzlich temporären) Beanspruchung von FFF zwar ein dem öffentlichen Interesse am geplanten Kiesabbau gegenläufiges Interesse darstellt, dieses aber in- sofern zu relativieren ist, als einerseits die Beanspruchung der Flächen etap- penweise erfolgt, womit sich die Dauer der Beanspruchung erheblich redu- ziert, während andererseits eine umfassende Kompensation (primär mittels Wiederherstellung der verwendeten Flächen, im Umfang der Verluste zu- folge Umwandlung in NNF durch Aufwertung von Ersatzflächen) erfolgt. 15. Im Sinne der in E. 5.3 in Aussicht gestellten, nunmehr vorzunehmenden um- fassenden Beurteilung der vorinstanzlichen Interessenabwägung auf Stufe Gestaltungsplan lässt sich festhalten was folgt: Die vorstehend als massge- blich erkannten Interessen wurden - wie sich insbesondere dem Planungs- bericht in Verbindung mit dem UVB sowie dem Bericht zu den Einwendungen entnehmen lässt - seitens der Vorinstanz umfassend ermittelt, wobei die Würdigung der jeweiligen Interessen in nachvollziehbarer und sachgerechter Weise erfolgt ist. Dabei wurde im letztlich im Sinne einer Optimierung der Interessen zu treffenden Entscheid zu Recht - gestützt auf die bereits auf Stufe des kantonalen Richtplans erfolgte Interessenabwägung - von einem sehr erheblichen öffentlichen Interesse an einem zugleich dem Einbau von Auffüllmaterial dienenden Materialgewinnungsgebiet im fraglichen Gebiet ausgegangen (vgl. zur Begründung dieser Bewertung E. 4.3.2). Bezüglich weiterer raumbezogener Interessen wurde zunächst dem Aspekt des Land- schaftsschutzes im Ergebnis zu Recht keine besondere Bedeutung zuer- kannt (vgl. E. 6) und die (temporäre) Beanspruchung des Landwirtschaftsge- biets ebenfalls zu Recht nicht als bedeutsames entgegenstehendes Inte- resse gewichtet (vgl. E. 14). Hinsichtlich der (relativen) Siedlungsnähe wurde R3.2022.00117 Seite 70
sodann zu Recht berücksichtigt, dass die insoweit entscheidenden immissi- onsschutzrechtlichen Auswirkungen durch zahlreiche Massnahmen be- grenzt werden können: Insbesondere kann bezüglich der Luftreinhaltung vom Fehlen relevanter Veränderungen der Immissionsbelastungen ausge- gangen werden, während spezifisch die Staubbegrenzung betreffend eine übermässige Belastung durch die vorgesehenen Massnahmen verhindert wird (vgl. im Einzelnen act. 18.8 S. 18 ff. sowie die in der Festsetzungsver- fügung erfolgenden Vorgaben betreffend allfällige zukünftige Massnahmen [act. 4 S. 8]). Betreffend Betriebs- und Verkehrslärm ist - letzteres betreffend jedenfalls im Ergebnis (unter Berücksichtigung der anzuordnenden Ände- rung von Art. 10 GPV) - ebenfalls von einer beschränkten Zunahme der Im- missionen auszugehen (vgl. E. 7 und 8). Damit werden zugleich die geltend gemachten privaten (und abgeleiteten öffentlichen) finanziellen Interessen relativiert (vgl. bereits E. 5.3). Unberücksichtigt bleiben konnten sodann die seitens der Rekurrierenden des Verfahrens G.-Nr. R3.2022.00117 ins Feld geführten Interessen des Erhalts des Naherholungsgebiets (vgl. E. 9), des Grundwasserschutzes (vgl. E. 11) und des Denkmalschutzes (vgl. E. 13), während das Interesse an einer raschen Realisierung der Wildtierquerung aufgrund der entsprechenden Planungsgeschichte zumindest zu relativieren ist (vgl. E. 10). Bezüglich der Beanspruchung des Waldes durch temporäre Rodung ist sodann die Erheblichkeit des zeitlichen Aspekts zur einge- schränkten Bedeutung des räumlichen Aspekts in Beziehung zu setzen, wo- mit im Ergebnis auch diesem Interesse keine überragende Bedeutung zuer- kannt wurde (vgl. E. 12). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baudirek- tion gestützt auf eine umfassende Interessenabwägung zu Recht den das strittige Abbauvorhaben ermöglichenden Gestaltungsplan festgesetzt und nicht in Abweichung von der rechtmässigen richtplanerischen Festsetzung (vgl. dazu E. 4) deren nutzungsplanerische Umsetzung verweigert hat. Die entsprechende Rüge einer unvollständigen und fehlerhaften Interessenab- wägung auf Stufe des kantonalen Gestaltungsplans erweist sich somit als unbegründet. Bei diesem Ergebnis entfällt selbstredend auch die im Verfah- ren G.-Nr. R3.2022.00117 im Sinne eines Eventualantrags verlangte Strei- chung der Etappe Nord (Chäsen) aus dem kantonalen Gestaltungsplan. R3.2022.00117 Seite 71
16.1.1 Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 stellen verschie- dene weitere Eventualanträge, die nachfolgend (E. 16.1 bis 16.3) zu behan- deln sind. Gemäss Antrag 2 machen sie geltend, der in Art. 5 Abs. 1 GPV vorgesehene Abstand ab Böschungskrone der Gruben zum Siedlungsrand von 250 m sei gegenüber dem Gebiet an der Neustadtstrasse nicht einge- halten, da er fälschlicherweise von der Südfassade des Gebäudes Neustadt- strasse 6 anstatt von der Zonengrenze aus gemessen worden sei. Im privat- rechtlichen Vertrag der K AG mit den Gemeinden sei ein Abstand von 250 m zum Siedlungsgebiet vereinbart, weshalb es unzweckmässig sei, wenn im Gestaltungsplan ein kleinerer, aufgrund der Vereinbarung gar nicht ausführ- barer Abstand bestimmt würde. Weiter beanstanden die Rekurrierenden, der geplante Schutzwall von 3 m Höhe sei zu tief. Die Wirksamkeit und die Lärm- reduktion seien im Gestaltungsplan nicht ausgewiesen. Der Wall müsse min- destens auf 5 m erhöht werden, da der Abbau praktisch an der höchsten Stelle des Gebiets beginne und der auf wesentlich tieferem Geländeniveau vorgesehene Schutzwall daher lange Zeit kaum Wirkung entfalte. Entgegen dem Bericht zu den Einwendungen könne der Wall mit dem abzubauenden Bodenmaterial ohne weiteres auf eine Höhe von 5 m geschüttet werden. 16.1.2 Hinsichtlich der monierten Messweise des Mindestabstands von 250 m ist vorab darauf hinzuweisen, dass zwischen dem in Art. 5 Abs. 1 GPV verwen- deten Begriff des Siedlungsrandes und dem im privatrechtlichen Vertrag (act. 18.7.1 Ziff. 2.2) verwendeten des Siedlungsgebiets prima vista keine Diskrepanz besteht. Entscheidend ist damit, ob die im Situationsplan (act. 18.3) ausgewiesene Messweise bis zur Fassade des rekurrentischen Ge- bäudes (anstatt bis zur Zonengrenze) mit dieser Begrifflichkeit kompatibel ist bzw. sie in zulässiger Weise konkretisiert oder ob insoweit eine widersprüch- liche gestaltungsplanerische Festlegung vorliegt. Letzteres ist - in Überein- stimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Rekursgegnerschaft - zu verneinen, ist doch die Begrifflichkeit als solche nicht eindeutig, während der primär immissionsbegrenzende Zweck des Mindestabstands die zur Anwen- dung gebrachte Messweise jedenfalls nicht als unhaltbar erscheinen lässt. Soweit im Übrigen im Sinne eines zusätzlichen Arguments der Rekurrieren- den auf den rekurrentischen Grundstücken näher an der Grundstücksgrenze liegende Gebäude realisiert werden sollten, wäre eine entsprechende An- R3.2022.00117 Seite 72
passung des Abbauperimeters um wenige Meter im Rahmen der Baubewil- ligung problemlos möglich. Damit besteht für einen korrigierenden Eingriff bereits auf Stufe Gestaltungsplan keine Veranlassung. Bezüglich der Höhe des geplanten Schutzwalls ist aufgrund der rekurrenti- schen Ausführungen nicht dargetan, dass eine Anpassung der Vorgaben in Art. 14 Abs. 2 und 3 GPV (Mindesthöhe von 3 m plus Hecke mit Pflanzen in Höhe von mindestens 2 m zu Beginn des Abbaus) geboten und die entspre- chenden Masse nicht vom planerischen Ermessen der Vorinstanz gedeckt wären. Plausibel ist insbesondere der vorinstanzliche Hinweis, wonach sich die fragliche Höhe aufgrund der Anforderungen des Bodenschutzes ergebe. Das seitens der Rekurrierenden genannte Problem der (zeitlich) begrenzten Wirkung des Schutzwalls in Abhängigkeit vom Stand des Abbaus bzw. der Auffüllung (vgl. dazu bereits E. 2.3.1) würde sich im Übrigen - lediglich in veränderter Form - auch bei Anpassung der Höhe stellen. Entscheidend ist insoweit, dass gemäss dem UVB - wie bereits dargelegt - die durch einen Wall teilweise beeinflussbaren Immissionen (namentlich Betriebslärm und Staub) den gesetzlichen Vorgaben entsprechen; dass unter dem Titel des allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips eine Erhöhung des Schutz- walls zwingend erforderlich wäre, lässt sich sodann - namentlich mit Blick auf die erwähnte bodenschutzrechtliche Problematik - nicht behaupten. Zusammenfassend sind die Eventualanträge gemäss Antrag 2 abzuweisen.
E. 6 MF und IF, […]
E. 7 TB, […] alle vertreten durch […] R3.2022.00118
1. C AG, […]
2. MG, […]
3. Erbengemeinschaft GW, bestehend aus:
E. 12 September 2022 ausdrücklich auf Einreichung einer Vernehmlassung. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Streitgegenstand bildet der kantonale Gestaltungsplan "Kiesgrube Tagels- wangen", mit welchem der Kiesabbau, die Wiederauffüllung und die Rekulti- vierung innerhalb des Gestaltungsplanperimeters geregelt werden sollen. Das entsprechende, südwestlich von Tagelswangen (Gemeinde Lindau) und Effretikon gelegene Gebiet ist im kantonalen Richtplan als Standort für Ma- terialgewinnung verzeichnet (Richtplantext, Pt. 5.3.2, Karteneintrag Nr. 17). Der eine Fläche von ca. 45,0 ha umfassende, auf dem Gemeindegebiet von Lindau befindliche Gestaltungsplanperimeter bzw. das innerhalb desselben gelegene Abbaugebiet von ca. 32,9 ha umfasst die drei räumlich getrennten Teilgebiete "Rodig" (11,4 ha [Gestaltungsplangebiet] bzw. 4,5 ha [Abbauge- biet]), "Schoren" (13,0 bzw. 11,4 ha) und "Chäsen" (20,6 bzw. 17,0 ha), wo- bei in den massgebenden Plänen (act. 18.4 bis 18.6 [soweit nicht anders vermerkt jeweils bezogen auf die Akten des Verfahrens G.-Nr. R3.2022.00117]) für die jeweiligen Abbaugebiete Teilphasen des Abbaus kartographisch festgehalten sind. Dabei befindet sich das Teilgebiet Rodig südlich der – sich in diesem Bereich kreuzenden – Bahnlinie Zürich-Win- R3.2022.00117 Seite 6
terthur und der Autobahn A1 bzw. A4, das weiter nordöstlich gelegene Ge- biet Schoren zwischen Bahnlinie im Süden und Autobahn im Norden und das Gebiet Chäsen nördlich des Abbaugebiets Rodig und nördlich von Bahnlinie und Autobahn. Vorgesehen ist, zunächst die Etappe Süd (Rodig und Scho- ren) und nach Abschluss derselben die Etappe Nord (Chäsen) abzubauen, wobei von einer gesamten kieshaltigen Aushubmenge von ca. 7.9 Mio. m3 und einer Mehrauffüllung von ca. 1,063 Mio. Festkubikmeter ausgegangen wird. Der Abbaubetrieb vom ersten Aushub für die eigentliche Kiesgrube bis zur abgeschlossenen Wiederauffüllung darf für die Etappe Süd höchstens
E. 12.00 und 13.00 Uhr ist eine Mittagspause einzuhalten. Ausnahmen sind das Ausnützen von trockener Witterung für Bodenarbeiten und/oder die Behe- bung von technischen Unterbrüchen (Abs. 2). Im Rahmen der Beurteilung des UVB durch die kantonalen Fachstellen wurde bezüglich der damaligen Fassung von Art. 9 GPV festgehalten, die Bestimmung enthalte einen Vor- behalt, wonach unter besonderen Umständen Abweichungen vorbehalten blieben. Im Bericht nach Art. 47 RPV werde dazu ausgeführt, mit Ausnahme unvorhersehbarer Ereignisse seien keine Sonn- oder Feiertagsarbeiten vor- gesehen; vorbehalten blieben Aufholzeiten aufgrund empfindlicher Ausfälle durch unvorhersehbare unverschuldete Ereignisse wie schlechte Witte- rungsbedingungen oder archäologische Funde, um den Etappierungsplan des Kiesabbaubetriebs einhalten zu können. Hierzu äusserte die Fachstelle die Einschätzung, ein solches Vorgehen sei aus der Sicht des Lärmschutzes nicht gerechtfertigt; dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen sei Rechnung zu tragen (act. 18.12 S. 14). Auch wenn in der Folge der generelle Vorbehalt von Abwei- chungen unter besonderen Umständen gestrichen wurde, fand stattdessen die vorstehend erwähnte Ausnahmebestimmung Eingang in Art. 9 GPV, wo- bei die Kommentierung im Planungsbericht bemerkenswerterweise immer R3.2022.00117 Seite 60
noch den umfassenderen generellen Hinweis auf unvorhersehbare unver- schuldete Ereignisse wie schlechte Witterungsbedingungen oder archäolo- gische Funde enthält (act. 18.7 S. 18). Den Rekurrierenden ist insoweit zu- zustimmen, als zunächst eine nähere Bestimmung der zulässigen Betriebs- zeiten im Gestaltungsplan zulässig ist. Begründet ist - auch mit Blick auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG - weiter das Anliegen, ausnahmsweise Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sowie aus- serhalb der definierten Arbeitszeiten auf die Behebung von technischen Un- terbrüchen zu beschränken, da die Berücksichtigung der - notorisch unbe- ständigen - Witterungsverhältnisse als zu unbestimmt und in dieser Form auch klarerweise als zu weitgehend erscheint (umso mehr als seitens der Mitbeteiligten gegebenenfalls ein Verzicht auf eine vollständige Realisierung des Abbaus hinzunehmen wäre und dadurch die mit dem fraglichen Abbau- vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen voraussichtlich nicht nennens- wert beeinträchtigt würden). Nicht vorzusehen ist demgegenüber der bean- tragte Ausschluss von Arbeiten an Samstagen, da insoweit aufgrund der an diesem Tag generell zulässigen Tätigkeiten im Gegensatz zu Sonn- und Fei- ertagen nicht von einem gleichermassen ausgeprägten Ruhebedürfnis aus- gegangen werden kann. Zusammenfassend erweist es sich somit als ge- rechtfertigt, den entsprechenden Subeventualantrag in seiner Eventualfas- sung ("an Werktagen") gutzuheissen und Art. 9 GPV entsprechend abzuän- dern, wobei bezüglich der Frage der generellen Zulässigkeit einer entspre- chenden Änderung auf das in E. 7.2.2 Ausgeführte verwiesen werden kann. 9. Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 rügen - neben den bereits in E. 6 bis 8 abgehandelten Aspekten - im Sinne weiterer unberück- sichtigt gebliebener Interessen diverse weitere Punkte (vgl. nachstehend E. 9 bis 13), welche in ihrer Summe die Unzulässigkeit des Kiesabbaugebiets begründen sollen. Vorab machen sie geltend, es werde ein sehr wichtiges Naherholungsgebiet für die Dauer einer ganzen Generation zerstört. In Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Rekursgegner- schaft sowie mit Blick auf die in den entsprechenden Karten im GIS-ZH er- sichtliche Ausdehnung und Lage der in unmittelbarer Nähe von Tagelswan- gen gelegenen Wälder ist diesbezüglich festzuhalten, dass ein Ausweichen R3.2022.00117 Seite 61
auf andere nahegelegene Naherholungsgebiete ohne weiteres möglich ist, so dass dem fraglichen Aspekt kein besonderes Gewicht zukommt. 10.1 Gerügt wird weiter, der dringend erforderliche nationale Wildtierkorridor Nr. 21 bzw. die geplante Landschaftsverbindung Nr. 28 gemäss kantonalem Richtplan sei frühestens nach Abschluss der Rekultivierungstätigkeiten des Abbaugebiets Rodig realisierbar, was eine weitere Verzögerung um mindes- tens 16 Jahre bedeute. Es sei anzunehmen, dass die Planung wegen des vorliegend strittigen kantonalen Gestaltungsplans nicht weiter vorangetrie- ben werde, doch werde nirgends erwogen, ob dies vertretbar sei. Die Baudirektion führt in ihrer Vernehmlassung aus, gemäss ständiger Aus- führungspraxis sowohl der Baudirektion als auch der weiteren beteiligten Ak- teure würden Wildtierüber- oder -unterführungen gleichzeitig mit anstehen- den Sanierungsprojekten ausgeführt. Gemäss aktuellem Sanierungsplan des Bundesamts für Strassen (ASTRA) sei der Start der Planung einer Wild- tierbrücke im Wildtierkorridor ZH 21 auf das Jahr 2022 vorgesehen, der Start der Realisierung erfolge frühestens im Jahr 2030, wobei noch nicht geklärt sei, wo das Bauwerk zu liegen komme. Eine Koordination der Bauarbeiten zur Wildtierüberführung mit dem Betrieb des Kiesabbaus sei geboten und wünschenswert, könne aber bei dieser Ausgangslage und im heutigen Zeit- punkt noch bestehenden Planungsunsicherheiten nicht mittels konkreter Festlegungen im Gestaltungsplan verortet werden. Die Mitbeteiligte bestreitet eine Verzögerung der Wildtierbrücke infolge des Kiesabbaus. Die Planung für einen allfälligen Wildtierkorridor habe noch nicht einmal begonnen und insofern sei auch die genaue Lage der Querung völlig offen; diese könnte im gesamten Bereich des Wildtierkorridors zu lie- gen kommen. 10.2 In der angefochtenen Festsetzungsverfügung wird im Hinblick auf das Bewil- ligungsverfahren festgehalten, die Endgestaltung beim Abbaugebiet Rodig sei zwingend mit der Realisierung der Landschaftsverbindung Nr. 28 gemäss kantonalem Richtplan bzw. dem Wildtierkorridor zu koordinieren, wobei auf den Projektstand der Landschaftsverbindung bzw. des Wildtierkorridors R3.2022.00117 Seite 62
Rücksicht zu nehmen sei. Gemäss Art. 20 Abs. 2 GPV wäre der im Richt- plantext erwähnte Wildtierkorridor Nr. 21 frühestens realisierbar, sobald die Abbau- und Rekultivierungstätigkeiten des Abbaugebiets Rodig abgeschlos- sen seien. Wie sich dem UVB entnehmen lässt, gilt der fragliche Wildtierkor- ridor als Massnahme (Funktion) für die geplante Landschaftsverbindung (LV) Nr. 28 (vgl. dazu Pt. 3.9.2 des Richtplantexts). Es sei angedacht, die Wild- tierquerung innerhalb der LV Nr. 28 im westlichen Teil des Abbaugebiets Rodig zu erstellen. Wann die Wildtierquerung gebaut werden solle, stehe je- doch noch nicht fest. Wenn planerisch und terminlich möglich, werde die Re- alisierung von Vorteil mit dem vorliegenden Projekt koordiniert (act. 18.8 S. 58; vgl. zur angedachten Lage auch act. 18.3). Der Baudirektion ist zunächst insofern zuzustimmen, als eine weitergehende Koordination im Rahmen des Gestaltungsplans aufgrund des Planungs- stands nicht möglich erscheint. Sodann trifft zwar der rekurrentische Hinweis, wonach der geplante Kiesabbau zu einer Verzögerung der Realisierung des Wildtierkorridors führen könne, zu, wobei allerdings aufgrund des Perimeters des Wildtierkorridors und der auch westlich des Abbaugebiets vorgesehenen Massnahmen (vgl. act. 18.8 Anhang 15.12) eine schon in einem früheren Zeitpunkt mögliche Verbesserung der derzeitigen Situation nicht undenkbar erscheint. So oder so ist aber jedenfalls mit Blick auf die - auch unabhängig vom strittigen Kiesabbau bestehende - Unbestimmtheit des Realisierungs- horizonts des Wildtierkorridors die Bedeutung des entsprechenden dem Kie- sabbau entgegenstehenden Interesses als relativ gering einzustufen. 11.1 Die Rekurrierenden halten dafür, es sei schwer verständlich, warum im ge- samten Gebiet aus Grundwasserschutz-Überlegungen keine Erdwärmeson- den bewilligt würden, der wesentlich massivere Eingriff eines Jahrzehnte dauernden Kiesabbaus aber verträglich sein solle. Der abzubauende Kies- körper speise direkt die Grundwasserfassungen um Baltenswil und Brüttisel- len. Dass und weshalb die geringfügige Überdeckung im Umfang des ge- setzlichen Minimums von zwei Metern in einem so wichtigen Zuströmbereich ausreichend sei, werde nirgends dargelegt und erscheine zweifelhaft. Das Füllmaterial werde in keinem Fall dieselben Filtrier- und Speicherqualitäten R3.2022.00117 Seite 63
wie der abgebaute Kies aufweisen, weshalb mit einer langfristigen Ver- schlechterung der Situation zu rechnen sei, wobei entsprechende Angaben oder Auflagen fehlten. 11.2 Die Abbaugebiete liegen im Gewässerschutzbereich A , das Abbaugebiet u Chäsen und teilweise auch das Abbaugebiet Rodig überdies im Zuströmbe- reich Z bestimmter westlich gelegener Trinkwasserpumpwerke und Grund- u wasserfassungen (vgl. act. 18.10 [Ergänzungsbericht zum UVB], Beilage 2 [Bericht "Grundwasserverhältnisse und Abbaukoten" der Dr. von Moos AG vom 23. Oktober 2017], S. 6; vgl. auch die Gewässerschutzkarte im GIS-ZH). Gemäss Art. 44 Abs. 3 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) kann bei ei- nem Grundwasservorkommen, das sich nach Menge und Qualität für die Wassergewinnung eignet, die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Ma- terial oberhalb des Grundwasserspiegels bewilligt werden, wenn über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel eine schützende Materialschicht be- lassen wird, welche nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessen ist. Ge- mäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 3 lit. a der Gewässerschutzverordnung (GSchV) muss bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material im Gewässerschutzbereich A eine schützende Materialschicht von mindestens u 2 m über dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel belas- sen werden. Vorliegend wurden die Koten für den Abbau entsprechend festgelegt (vgl. die Schnitte in den Plänen der einzelnen Abbaugebiete, act. 18.4 bis 18.6), wobei die Ermittlung des Grundwasserhöchstspiegels nachvollziehbar ist (vgl. die erwähnte Beilage 2 von act. 18.10). Art. 16 GPV sieht zudem vor, dass die Grundwasserverhältnisse im Kiesabbaugebiet während der ganzen Betriebsdauer zu überwachen sind. In Übereinstimmung mit den zutreffen- den Ausführungen der Baudirektion kann festgehalten werden, dass die Re- kurrierenden sich mit den erfolgten gutachterlichen Abklärungen nicht konk- ret auseinandersetzen und dass überdies keine konkreten Anhaltspunkte ei- ner Gefährdung bestehen. Das rekurrentische Vorbringen erweist sich ent- sprechend als unbegründet, womit insoweit auch kein dem Kiesabbau ent- gegenstehendes Interesse erkennbar ist. R3.2022.00117 Seite 64
E. 12.1 Die Rekurrierenden weisen im Sinne einer "Anmerkung zur Rodung" darauf hin, mit dem Rodungsgesuch (vgl. act. 18.10) würden temporäre Rodungen im Ausmass von 41'200 m2 beantragt, wobei Ersatzaufforstungen erst nach dem Rückbau der Beförderungsanlagen geplant seien. Nachdem im ur- sprünglichen Rodungsgesuch von einer Dauer von 40 Jahren die Rede ge- wesen sei, weshalb das BAFU die geplante Rodung als definitive Rodung - für welche nach Art. 7 Abs. 1 des Waldgesetzes (WaG) in derselben Gegend Realersatz zu leisten sei - beurteilt habe (vgl. act. 6.9), sei das Rodungsge- such in der Folge auf eine Dauer von "26 Jahre, plus maximal 4 Jahre" kor- rigiert worden, woraufhin das BAFU in einer zweiten Stellungnahme (act. 6.10) befunden habe, es liege damit aus waldrechtlicher Sicht keine definitive Rodung mehr vor. Unklar sei einerseits, weshalb das BAFU zum Schluss gelangt sei, die Grenze für eine temporäre Rodung liege bei 30 Jahren. Da es mindestens 20 Jahre dauere, bis sich nach einer Aufforstung eine eigent- liche Waldqualität einstelle, wären das 50 Jahre waldloser Zustand, was deutlich zu lange sei. Weiter würden sich die 26 plus maximal 4 Jahre offen- sichtlich auf die maximalen Abbaudauern gemäss Art. 30 GPV beziehen. Vor Beginn des Abbaubetriebs müssten aber die Verladestation und die Er- schliessungswege erstellt und nach Beendigung alles zurückgebaut werden, wofür mit je zusätzlichen 1-2 Jahren zu rechnen sei. Damit handle es sich auch dann um eine definitive Rodung, wenn man mit dem BAFU von einer 30-Jahre-Limite ausgehe. Es fehle aber an Projekten für den demnach erfor- derlichen Realersatz.
E. 12.2 Gemäss Art. 4 WaG gilt als Rodung die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. Für jede Rodung ist gemäss Art. 7 Abs. 1 WaG in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leis- ten. Dabei gibt das Waldrecht nicht vor, wie lange die Fristen zur Umsetzung des Realersatzes sein sollen oder dürfen, wobei es eine Rolle spielen kann, ob die Rodung definitiv oder temporär erfolgt (Nina Dajcar, in: Kommentar zum Waldgesetz, Zürich/Genf 2022, Art. 7 Rz. 43 f.). Insbesondere können bei temporären Rodungen, wenn am gleichen Ort wieder aufgeforstet wer- den soll, aber zunächst die Fläche anderweitig genutzt werden soll, wie bei- spielsweise bei Kiesgruben, deutlich längere Fristen als üblich angesetzt werden, wobei teilweise davon ausgegangen wird, bei Unmöglichkeit einer Wiederaufforstung am gleichen Ort innert 25 Jahren könne in der Regel nicht R3.2022.00117 Seite 65
mehr von einer temporären Rodung ausgegangen werden, sondern liege eine definitive Rodung vor, für die an einem anderen Standort Realersatz zu leisten sei (Dajcar, a.a.O., Art. 7 Rz. 46). Generell gilt jedoch, dass die Frist den Besonderheiten der Rodung und des sie erfordernden Werks anzupas- sen ist, weshalb die Fristen bei temporären Rodungen für den Kiesabbau in besonderen Fällen, wo eine kürzere Dauer nicht zweckmässig wäre, im Ein- klang mit der zeitlichen Ausrichtung der entsprechenden Nutzungsplanung auf insgesamt höchstens 30 Jahre festgelegt werden können, wobei die Ro- dungen etappenweise zu erfolgen haben (Peter M. Keller, in Kommentar zum Waldgesetz, Art. 5 Rz. 44 und 60; vgl. auch Keller, a.a.O., Art. 4 Rz. 15, wo überdies für die einzelnen Etappen von einer maximalen Frist von 25 Jahren ausgegangen wird).
E. 12.3 Vorliegend bezieht sich das Rodungsgesuch auf Flächen (Verlade- und An- schlussgleisanlage, Erschliessung), die - zumindest bezüglich der flächen- mässig bedeutsamen Verlade- und Anschlussgleisanlage - zwangsläufig während der gesamten Betriebsdauer genutzt werden müssen, da damit die Realisierung des Bahnanteils ermöglicht wird. In diesem Sinn ist eine Etap- pierung (im Gegensatz zu den Abbaugebieten, für die vorliegend jedoch keine Rodungen erforderlich sind) ausgeschlossen. Unter diesen Umstän- den und mit Blick auf den Planungshorizont des gesamten Vorhabens er- weist sich die Anwendung einer Frist von 30 Jahren entgegen den Rekurrie- renden als gerechtfertigt und die vom BAFU abgegebene Einschätzung (act. 6.10) als zutreffend. Was sodann den Umstand betrifft, dass bereits für den Abbau unter Berück- sichtigung der Reservezeiten eine Dauer von 30 Jahren resultiert, während bezüglich der Dauer der Rodung der Zeitbedarf für Erstellung und Abbau der fraglichen Anlagen mitzuberücksichtigen ist, so erweist sich primär als ent- scheidend, dass massgeblich für die Beurteilung des temporären Charakters der erforderlichen Rodung die im Rodungsgesuch - bzw. einer zukünftigen Rodungsbewilligung - genannte Dauer von insgesamt 30 Jahren ist, welche
- in Übereinstimmung mit dem zutreffenden Hinweis der Baudirektion - die Zeit für Erstellung und Abbau mitumfasst. Dass sich unter diesen Umständen die in Art. 30 GPV vorgesehenen Dauern der Abbauphasen nicht als un- zweckmässig - da in Widerspruch zum Rodungsgesuch stehend - erweisen, ist darauf zurückzuführen, dass zwar mit Blick auf die Befristung der Rodung R3.2022.00117 Seite 66
ein vollständiges Ausnützen der jeweiligen Reservefristen (für den Abbau) nicht möglich sein wird, dass aber der mit diesen eingeräumte Spielraum nichtsdestotrotz sinnvoll ist, da nicht im Voraus absehbar ist, in welcher Etappe sich eine - als bloss teilweise ohne weiteres denkbare - Inanspruch- nahme der Reservefristen als zweckmässig erweisen wird. Damit ergibt sich zusammenfassend zum einen, dass entgegen den Rekur- rierenden von einer temporären Rodung auszugehen ist und entsprechend das Fehlen von Projekten für den Realersatz dem strittigen Abbauvorhaben nicht entgegensteht. Zum andern ist bezüglich der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass es sich bei der erforderlichen Rodung zwar um eine temporäre handelt, für die jedoch die maximal zulässige Frist zur Anwendung gelangt, so dass in zeitlicher Hinsicht von einem empfindlichen Eingriff aus- zugehen ist. Demgegenüber liegt flächenmässig kein besonders intensiver Eingriff vor, nachdem wie erwähnt insbesondere die Abbaugebiete selbst keiner Rodungen bedürfen. 13.1 In der Replik bringen die Rekurrierenden erstmals vor, die Kiesgrube hätte auch Auswirkungen auf das Ortsbild bzw. auf schutzwürdige Objekte am Ortsrand. So werde im kommunalen Inventar der schützenswerten Bauten und Anlagen dem alten Schulhaus […] bescheinigt, dass es einen herausra- genden Situationswert besitze und für das Ortsbild von hoher Bedeutung sei. In Richtung des geplanten Kiesabbaugebiets im Südwesten sei der Standort in der Nutzungsplanung daher immer freigehalten worden. Dieser Situations- wert werde beeinträchtigt. 13.2 Das fragliche Vorbringen erfolgt verspätet, weshalb an sich nicht weiter da- rauf einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Beeinträchtigung auch materiell nicht ersichtlich ist. So weist das fragliche Objekt, welches sich zwar in der ersten Bautiefe, aber auf der etwas zurückversetzt gelegenen Parzelle Kat.-Nr. 2 befindet, einen Abstand von über 350 m zum nächstgelegenen Abbaugebiet Chäsen auf. Auch lassen sich dem Inventarblatt des unter der Nr. 32 im kommunalen Inventar figurierenden Objekts (vgl. https://www.lindau.ch/raumplanung; zu- letzt besucht am 11. November 2022) keine Hinweise darauf entnehmen, R3.2022.00117 Seite 67
dass für die Wahrnehmung des Schulhauses ein (sehr) ausgedehnter unbe- rührter Freiraum von besonderer Bedeutung wäre. Davon ausgehend, dass bei Fehlen spezifischer gegenteiliger Hinweise der Geltungsbereich eines In- ventareintrags - analog demjenigen einer Schutzverfügung - regelmässig nur bis zur Grundstücksgrenze der fraglichen Liegenschaft reicht, entfällt in der vorliegenden Konstellation auch von vornherein die Notwendigkeit einer das fragliche Objekt betreffenden Schutzabklärung. Zusammenfassend ist somit
- in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Baudirektion - festzuhalten, dass die (verspätet) geltend gemachte Beeinträchtigung des inventarisierten Denkmalschutzobjekts nicht ersichtlich ist, wobei sich auf- grund der offenkundigen Unbegründetheit der fraglichen Rüge ein Augen- schein auch bezüglich dieses Vorbringens als entbehrlich erwies. Entspre- chend stehen dem geplanten Abbauvorhaben keine Interessen des Denk- malschutzes und des - seitens der Rekurrierenden nicht näher spezifizierten
- Ortsbildschutzes gegenüber. 14. In beiden Rekursverfahren äussern sich die Rekurrierenden nicht spezifisch zum Aspekt der mit dem geplanten Kiesabbau verbundenen - vorübergehen- den - Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen (FFF). Auch dieser Aspekt ist jedoch in eine umfassende Interessenabwägung miteinzubeziehen, wobei sich überdies spezifische Fragen bezüglich der erforderlichen Kompensation stellen können (vgl. hinsichtlich eines "plan d'extraction" für den Kiesabbau BGr 1C_243/2020 vom 8. September 2021, E. 5, insb. 5.4). Vorliegend wurde der Aspekt der mit dem geplanten Kiesabbaugebiet ver- bundenen vorübergehenden Beanspruchung von FFF bereits in die Interes- senabwägung auf Stufe des kantonalen Richtplans miteinbezogen (vgl. E. 4.3.3). Dabei gilt Kiesabbau als temporäre Nutzung im Landwirtschaftsge- biet, womit die Kompensationspflicht sich grundsätzlich auf den Umstand be- zieht, dass die beanspruchten FFF nach dem Abbau wiederherzustellen sind (vgl. hierzu auch den Erläuterungsbericht zur Gesamtüberprüfung 2014 des kantonalen Richtplans, S. 125 zu Einwendung Nr. 457). In diesem Sinn und in Übereinstimmung mit den richtplanerischen Vorgaben (vgl. allgemein Pt.
E. 16 Jahre und für die Etappe Nord höchstens 10 Jahre betragen, wobei beide Fristen um je 2 Jahre verlängert werden können, falls ungünstige Witterung eine vorschriftsgemässe Wiederauffüllung resp. Rekultivierung nicht zulässt. Dabei darf die maximal offene Grubenfläche insgesamt 4,0 ha – sowie zu- sätzlich eine offene Fläche von 1.0 ha für Wanderbiotope – nicht überschrei- ten; für den Fall, dass Tunnelausbruch aus dem Brüttenertunnel mit dem Förderband antransportiert und in die Kiesgrube eingebaut wird, kann die maximal zulässige offene Grubenfläche auf 10,0 ha erhöht werden. Hinsichtlich des Materialtransports ist vorgesehen, dass der Transport von den Abbaugebieten zu den Verladegleisen – der im Teilgebiet Rodig zu er- stellenden Verlade- und Anschlussgleisanlage – per Förderbandanlage er- folgt, wobei das abgebaute Material mindestens zu 80 % per Bahn zur Auf- bereitungsanlage in Bäretswil transportiert wird. Die Materialtransporte zur Wiederauffüllung erfolgen demgegenüber grundsätzlich auf der Strasse. Da- bei ist die Erschliessung der Etappe Süd über die auf dem Gebiet der Ge- meinde Illnau-Effretikon gelegene Vogelsang-, Industrie- und Bietenholz- strasse vorgesehen, von wo sich die Route in Richtung Autobahnanschluss Hegnau fortsetzt; die Erschliessung der Etappe Nord erfolgt über die Staats- strasse S-1 im sogenannten "Seuchenrank" an der Grenze zwischen den Gemeinden Bassersdorf und Lindau, wobei der weitere Routenverlauf so- wohl nach Westen (bzw. zunächst kurz Süden) – Strassenbezeichnung Neue Winterthurerstrasse – in Richtung Autobahnanschluss Brüttisellen als auch nach Osten (bzw. zunächst kurz Norden) – Strassenbezeichnung Zür- cherstrasse – und damit durch Tagelswangen möglich ist. Die zum Gestaltungsplangebiet gehörenden Flächen befinden sich grössten- teils in der kantonalen Landwirtschaftszone, wobei es sich insoweit gemäss den kartographischen Festlegungen im kantonalen Richtplan weitestgehend R3.2022.00117 Seite 7
um Fruchtfolgeflächen handelt. Im östlichen Teil des Gebiets Rodig, in wel- chem die Verlade- und Anschlussgleisanlage geplant ist, befindet sich Wald. Aus diesem Grund und weil zudem die geplanten Strassen der internen Er- schliessung - und teilweise auch Förderbandanlagen - durch Waldgebiete führen, ist seitens der K AG ein Rodungsgesuch für - als temporär qualifi- zierte - Rodungen im Umfang von 41'263 m2 eingereicht worden. Weiter be- findet sich ein Teil des Abbaugebiets Chäsen innerhalb des Perimeters der "glazial geprägten Form Vorwalden", welche als Teil des Objekts Nr. 101 "Drumlinlandschaft Nürensdorf-Lindau-Illnau" im Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung vom 4. Januar 1980 ("Inventar 80") verzeichnet war, jedoch im neuen, mit Verfügung der Baudirektion vom 14. Januar 2022 festgesetzten kantonalen Inventar der Landschaftsschutzobjekte (KILO) nicht mehr enthalten ist. Die nordöstlich des Gebiets Chäsen gelegenen Gebäude des dem Abbaugebiet zugewand- ten Dorfrandes von Tagelswangen gehören - von Nordwesten (beispiels- weise Neustadtstrasse) Richtung Südosten (beispielsweise Büelstrasse) - zur Gewerbezone G3b (mit einem der Kernzone zugeschiedenen Ein- sprengsel), zur Kernzone und zur Wohnzone W2/1.3, wobei für letztere die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II, für die Flächen der anderen Zonen die ES III gilt. 2.1.1 Die Rekurrierenden im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 bringen zur Begründung ihrer Legitimation vor, das Kiesabbaugebiet reiche bis 250 m an den Dorfrand von Tagelswangen heran. Aufgrund der erhöhten Lage der Häuser am Ortsrand entstehe eine arenaähnliche Situation mit freiem Blick in die Grube, wobei Schall und Staub direkt zu den Liegenschaften hochstei- gen würden. Die teilweise geplanten Schutzwälle von mindestens 3,0 m Höhe plus Heckenbepflanzung nützten aufgrund dieser Topographie wenig bis nichts. Auch wenn die massgeblichen Immissionsgrenzwerte angeblich eingehalten werden könnten, erhöhe sich die Lärmbelastung gemäss Um- weltverträglichkeitsbericht (UVB) - welcher indessen nicht alle relevanten Lärmarten beinhalte - deutlich und steige etwa an der Büelstrasse auf einen Beurteilungspegel Lr von bis zu 51 db(A) an. Die Liegenschaften am Dorf- rand würden ab Inkrafttreten des Gestaltungsplans erheblich an Wert verlie- ren. Für die Etappe Nord werde mit 408 LKW-Fahrten pro Tag gerechnet. Die Zusatzbelastung zum Gesamtverkehr auf der Staatsstrasse S-1 betrage R3.2022.00117 Seite 8
nur 4 %, betreffend Schwerverkehrsfahrten jedoch 100 %. Zwar sollten da- von nur etwa 20 % von bzw. nach Norden und damit durch Tagelswangen fahren, doch sei diese Zahl lediglich im UVB - als Annahme zur Berechnung des Zusatzverkehrs - erwähnt, nicht aber im Bericht Erschliessung, im Da- tenblatt Verkehrsaufkommen oder in den Gestaltungsplanvorschriften (GPV), wobei die Baudirektion im Bericht zu den Einwendungen im Gegenteil betone, dass nicht vorgeschrieben werden könne, welche Route auf den Staatsstrassen gefahren werde. Im schlimmsten Fall würden somit 100 % des zusätzlichen Schwerverkehrs durch Tagelswangen fahren, weshalb be- sonders betroffen auch die Anwohner der Zürcherstrasse sowie die Eltern der diese Strasse überquerenden Schulkinder seien. Spezifisch die einzelnen Rekurrierenden betreffend wird sodann darauf hin- gewiesen, bei der Rekurrentin 1 (IG KN) handle es sich um einen Verein, der im Sinne einer egoistischen Verbandsbeschwerde Rekurs erhebe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei ausreichend, dass damit die Inte- ressen einer Grosszahl - und nicht zwingend der Mehrheit - der Mitglieder gewahrt würden. Von den 35 Mitgliedern des Vereins seien 21 am Dorfrand von Tagelswangen in der ersten oder zweiten Bebauungstiefe gegen den Kiesgrubenperimeter gelegen wohnhaft, als Eigentümer oder Mieter in unge- kündigtem Mietverhältnis. Ein weiteres Mitglied wohne unmittelbar an der Z- Strasse. Von den verbleibenden 13 Mitgliedern wohnten mehrere in dritter Bautiefe am Dorfrand, andere wohnten nahe der Z-Strasse und hätten schul- pflichtige Kinder. Hinsichtlich der weiteren Rekurrierenden wird ausgeführt, die Rekurrierenden 2 bis 6 seien Eigentümer von Liegenschaften am Orts- rand von Tagelswangen, während die Rekurrentin 7 an der Z-Strasse wohn- haft sei. Bezüglich der beiden juristischen Personen erfolgen spezifische Hinweise auf die erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen bei Realisierung der Kiesgrube (Rekurrentin 2: Verlust von Mietzinseinnahmen; Rekurrentin 3: Infragestellung der aktuellen geschäftlichen Grundstücksnutzung […]). Die Rekurrierenden im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00118 verweisen zur Begründung ihrer Legitimation darauf, sie seien "Grundbesitzer" bzw. wohnhaft im Bereich der N-Strasse bzw. der Z-Strasse im Abstand von ca. 250 m zur geplanten Kiesgrube. R3.2022.00117 Seite 9
2.1.2 Die Baudirektion verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wo- nach bei Entfernungen von mehr als 100 m eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden müsse. Nur eine deutlich wahrnehmbare Immissionszunahme vermöge die Legitimation zu begründen. Im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 führt die Baudirektion weiter aus, Nachbarn seien zur Beschwerdeführung legitimiert, wenn sie mit Sicher- heit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen wie bei- spielsweise Lärm, Staub, Erschütterungen oder Licht betroffen würden. In Bezug auf die monierte Verkehrszunahme werde ein besonderes Berührt- sein bejaht, wenn eine Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissi- onen im Sinne von Art. 9 der Lärmschutzverordnung (LSV) erzeuge, was bei einem Anstieg des Lärmpegels um 1 dB(A), entsprechend einer Verkehrszu- nahme um 25 %, der Fall sei. Für die Fahrten in Richtung Tagelswangen sei von einer plausiblen Annahme von 17'200 Fahrten/Jahr ausgegangen wor- den. Selbst bei einer Verdoppelung der induzierten Fahrtenzahl durch Ta- gelswangen würden die Emissionen beim am meisten belasteten Abschnitt in Tagelswangen einzig um 0,8 dB(A) zunehmen. Beachtlich sei sodann, dass die Rekurrierenden überwiegend und pauschal auf die Distanz von 250 m zum Gestaltungsplanperimeter abstellen würden, der Abstand zum eigentlichen Kiesabbau aber zum Teil bedeutend höher sei. Die lärmschutz- rechtlichen Planungswerte könnten zum Teil deutlich eingehalten werden. Im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 erachtet es die Baudirektion als fraglich, ob die äusserst kurze und sehr allgemein gehaltene Begründung der Legitima- tion die Anforderungen an deren substantiierte Darlegung zu erfüllen ver- möge, zumal die lärmschutzrechtlichen Planungswerte eingehalten würden und es bei der Z-Strasse auf der Höhe Tagelswangen zu keiner lärmschutz- rechtlich wahrnehmbaren Verkehrszunahme komme. Die K AG (im Folgenden: Mitbeteiligte) hält dafür, da sie bereits auf der Pla- nungsebene eine Vielzahl von Massnahmen (namentlich Mindestabstand von 250 m zum Siedlungsrand, Erstellung eines Schutzwalls, Einhausung der Förderbänder) getroffen habe, um die Bewohner der Siedlungsgebiete vor Immissionen - insbesondere betreffend Lärm, Staub und Erschütterun- gen - zu schützen, und da diese Massnahmen gemäss UVB geeignet seien, den fraglichen Schutz zu gewährleisten, misslinge den Rekurrierenden eine immissionsrechtliche Begründung ihrer Legitimation. Eine solche ergebe sich auch nicht aufgrund der Immissionen des Zubringerverkehrs, da die im R3.2022.00117 Seite 10
UVB ausgewiesenen Lärmzunahmen entlang der Zufahrtsstrecken von ma- ximal 0,7 dB(A) im nicht wahrnehmbaren Bereich liegen würden und der durch den Kiesabbau erzeugte Verkehr einen maximalen Anteil von 1,6 % des durchschnittlichen Tagesverkehrs (DTV) erreiche. Dabei sei mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass entgegen der im UVB als "worst case" zugrunde gelegten Annahme der Transport des Auf- füllmaterials für die Kiesgrube "Chäsen" nicht über die ganze Zeitspanne von Norden her erfolgen werde. Zudem sei der übrige Verkehr von im Schnitt täglich 9'000 Fahrzeugen weder lärmtechnisch noch betreffend Verkehrssi- cherheit zu vernachlässigen und würden Lastwagen in Tagelswangen zum Dorfbild gehören, so dass der Zusatzverkehr nicht vom allgemeinen Stras- senverkehr unterscheidbar sei. Spezifisch das Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 betreffend führt die Mitbeteiligte weiter aus, die Legitimation ergebe sich auch nicht aus einer eingeschränkten Sicht, da keine spektaku- läre Aussicht bestehe und zudem aufgrund der getroffenen Massnahmen (Begrünung des Schutzwalls, Mindestabstand zur Siedlung, Wahrung des Waldabstands) die Sicht ins Grüne während der gesamten Betriebszeit si- chergestellt sei. Weiter würden sämtliche behaupteten Wertverluste der re- kurrentischen Liegenschaften bestritten. 2.2 Im Raumplanungsrecht und im öffentlichen Baurecht ist gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zum Rekurs und zur Beschwerde be- rechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen (§ 338a Satz 2 PBG). § 338a PBG gilt auch für die Anfechtung von Nutzungsplänen, wozu die Gestaltungspläne zählen (VB.2018.00760 vom 8. Juli 2020, E. 1.2). Das Erfordernis des Berührtseins beinhaltet, dass der Rekurrent in einer be- sonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand ste- hen und stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von diesem be- troffen sein muss. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige Inte- resse (Anfechtungsinteresse) setzt voraus, dass der Rekurrent mit der Gut- heissung des Rekurses einen Nutzen erlangt bzw. einen Nachteil abwendet. Sofern und soweit der Rekurs mit hierzu von vornherein ungeeigneten Rü- gen begründet wird, fehlt es am Anfechtungsinteresse. Das Interesse kann R3.2022.00117 Seite 11
rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Das Kriterium der Schutzwürdigkeit zeigt indes an, dass nicht jedes beliebige Interesse anerkannt wird; ob ein Interesse schutzwürdig ist, ergibt sich aus seiner rechtlichen Würdigung. Der angestrebte Nutzen muss stets ein eigener sein. Allein die Wahrnehmung von öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter genügt demnach nicht. Der Rekurrent muss zudem von der Anordnung unmittelbar betroffen sein (Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 10 ff. und 53 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Be- schwerdeführung gegen ein Bauvorhaben - oder wie vorliegend gegen einen Gestaltungsplan - legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Bei weiträumigen Einwirkungen kann ein gros- ser Kreis von Personen zur Beschwerdeführung legitimiert sein. Als wichti- ges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räum- liche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaub- haft gemacht werden. Allerdings wurde stets betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erfor- derlich sei. Bei Lärm, der durch eine Anlage oder deren Zubringerverkehr verursacht wird, bejaht das Bundesgericht die Legitimation, wenn die Zu- nahme deutlich wahrnehmbar ist; dies wird anhand von qualitativen (Art des Verkehrsgeräuschs) und quantitativen Kriterien (Erhöhung des Lärmpegels) beurteilt (BGE 140 II 214, E. 2.3; vgl. auch BGE 136 II 281, E. 2.3.1 und 2.3.2; je mit weiteren Hinweisen). 2.3.1 Der grösste Teil der Rekurrierenden beider Rekursverfahren leitet die Legiti- mation aus dem Eigentum an Grundstücken ab, die sich in erster oder zwei- ter Bautiefe am südwestlichen Dorfrand von Tagelswangen befinden (vgl. im Einzelnen E. 2.3.2). Während im nordwestlichen Teil dieses Gebiets der Ab- stand der rekurrentischen Liegenschaften bzw. Gebäude zum Abbaugebiet R3.2022.00117 Seite 12
Chäsen ca. 250 m beträgt, befinden sich andere der fraglichen Liegenschaf- ten in grösserer Entfernung, wobei sich für den südöstlichen Teil (Gebiet B- Strasse) ab den Grundstücksgrenzen der ersten Bautiefe gemessen Distan- zen zwischen ca. 300 und 350 m bis zum Gestaltungsplanperimeter des Ge- biets Chäsen ergeben, von dem das Abbaugebiet nochmals um ca. 50 bis 60 m zurückversetzt ist; zum Abbaugebiet Schoren weisen die am weitesten südöstlich gelegenen Grundstücke von Tagelswangen einen Abstand von ca. 250 bis 300 m auf. Obwohl damit die massgeblichen Distanzen deutlich mehr als 100 m betragen, ist aufgrund der aus den Plänen (vgl. insb. act. 18.3) sowie der Karte "Digitale Höhenmodelle 2017 Bund" im Geoinfor- mations-System des Kantons Zürich (GIS-ZH; https://maps.zh.ch/) ersichtli- chen topographischen Verhältnisse (erhöhter Dorfrand auf einer Kote zwi- schen ca. 495 bis 500 m im nordwestlichen und ca. 511 bis 515 m im süd- östlichen Teil, von wo sich das bestehende Gelände bis auf eine Kote von ca. 490 bis 495 m absenkt, um sodann im Abbaugebiet Chäsen wieder bis auf maximal ca. 506 m anzusteigen) davon auszugehen, dass die mit dem Kiesabbau einhergehenden landschaftlichen Veränderungen von den fragli- chen Grundstücken aus ohne weiteres wahrnehmbar sein werden und auch allfällige Immissionen primär diese Grundstücke betreffen würden. Schon in- soweit unterscheidet sich die Situation der Rekurrierenden deutlich von der- jenigen wie sie im Rahmen einer verpönten Popularbeschwerde, mit welcher ausschliesslich öffentliche Interessen wahrgenommen werden sollen, gege- ben wäre, ohne dass dabei angesichts der Dimensionen des streitbetroffe- nen Vorhabens massgeblich ins Gewicht fallen würde, dass die zulässige Minimaldistanz zum Siedlungsrand von 250 m teilweise wie dargelegt über- schritten wird. Entscheidend ist sodann, dass im Rahmen der Legitimations- prüfung eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat, welche auch der Kombina- tion verschiedener Einwirkungen Rechnung trägt. In diesem Sinn ist zu- nächst davon auszugehen, dass die durch den Kiesabbau über einen länge- ren Zeitraum bewirkte Veränderung des Landschaftsbildes auch bei objekti- ver Betrachtung als nachteilig empfunden werden kann, wobei dieser Aspekt entgegen der Mitbeteiligten - welche sich für ihre abweichende Ansicht aus- schliesslich auf zivilrechtliche Entscheide zur nachbarrechtlichen Bestim- mung von Art. 684 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) stützt - nicht erst dann in Be- tracht fällt, wenn eine geradezu "spektakuläre" Aussicht beeinträchtigt wird. Den erwähnten kartographischen Darstellungen lässt sich sodann entneh- men, dass die entsprechenden Veränderungen ungeachtet der Errichtung eines Schutzwalls im nordöstlichen Teil des Abbaugebiets Chäsen sichtbar R3.2022.00117 Seite 13
sein werden, kommt die Abdeckungswirkung des Walls (inklusive Bepflan- zung) doch erst in einem relativ weit fortgeschrittenen Abbaustadium umfas- send zum Tragen (vgl. insbesondere die Schnitte in act. 18.6, anhand derer sich in Kombination mit den aus act. 18.3 ersichtlichen Distanzen die Abde- ckungswirkung nachvollziehen lässt). Was sodann die immissionsschutzrechtlichen Aspekte anbelangt, lässt die Rekursgegnerschaft im Rahmen der Infragestellung der Legitimation ausser Acht, dass die Rekurrierenden mit verschiedenen ihrer Rügen gerade die Aussagekraft der immissionsrechtlichen Beurteilung im UVB in Frage stellen und entsprechend im Ergebnis (insbesondere im Rahmen der eventualiter bzw. subeventualiter gestellten Anträge) teilweise eine Überprüfung der Frage verlangen, ob die angeordneten Immissionsschutzmassnahmen aus- reichend sind. So wird im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 unter an- derem beanstandet, bei der Ermittlung des Betriebslärms seien nicht alle massgeblichen Lärmquellen berücksichtigt worden (vgl. nachfolgend E. 8), während hinsichtlich der Verkehrszunahme moniert wird, diese beruhe für die Etappe Nord auf einer Aufteilung der Verkehrsströme, die in den rechts- verbindlichen Vorgaben des Gestaltungsplans keinen Niederschlag finde (vgl. E. 7). Im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00118 werden unter anderem eine fehlende Einhaltung des Abstandes zum Siedlungsrand, die unzu- reichende Höhe des Schutzwalls, Unklarheiten bezüglich der Lage der För- derbandanlagen sowie eine Erhöhung der Immissionen aufgrund des Um- stands, dass die offene Grubenfläche gemäss den GPV unter bestimmten Voraussetzungen 10 ha anstatt - wie im UVB zugrunde gelegt - lediglich 4 ha betragen dürfe (vgl. E. 1), gerügt. Unabhängig davon, ob sich diese Vorbrin- gen im Rahmen der materiellen Beurteilung als begründet erweisen, kann damit jedenfalls im Kontext der Legitimationsprüfung nicht unbesehen auf die entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Beurteilungen abgestellt werden, da andernfalls die materielle Prüfung in unzulässiger Weise vorweg- genommen würde. Dabei kann es den Rekurrierenden umso weniger ver- wehrt sein, die fraglichen Beurteilungen und die Angemessenheit der vorge- sehenen Schutzmassnahmen in Frage zu stellen, als letztere gerade Aus- druck davon sind, dass an sich - mithin vor Anordnung der entsprechenden Massnahmen - von Emissionen auszugehen ist, welche zumindest unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutz- gesetzes (USG) eine Begrenzung verlangen. So kommt es hinsichtlich des Betriebslärms entgegen dem Dafürhalten der Mitbeteiligten nicht lediglich R3.2022.00117 Seite 14
darauf an, ob die entsprechenden Planungswerte eingehalten sind. Spezi- fisch den Verkehrslärm betreffend - dem im Übrigen ohnehin nur für die Le- gitimation der Rekurrentin 7 im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 ausschlag- gebende Bedeutung zukommt, während er im Übrigen, soweit relevant, je- denfalls nur einen von mehreren Aspekten darstellt - ist sodann festzuhalten was folgt: Einen Hinweis darauf, dass grundsätzlich eine entsprechende und damit auch für die Legitimationsprüfung relevante Problematik besteht, liefert bereits die Beurteilung des UVB durch die Baudirektion bzw. die jeweiligen Fachstellen vom 2. Juli 2018 (act. 18.12), wo ausgeführt wird, auch wenn die lärmschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten seien, sei während des Betriebs der Kiesgrube die Lärmbelastung durch die Lastwagentransporte nicht zu unterschätzen, weshalb auch bei der Anlieferung sämtliche Anstren- gungen zu unternehmen seien, um Transporte per Lastwagen zu vermeiden (a.a.O., S. 15, vgl. auch S. 31). Zu berücksichtigen ist weiter, dass zwar die generelle Verkehrszunahme, welche für die Erschliessung der Etappe Nord ausgewiesen wird, lediglich 4 % beträgt (vgl. die [gegenüber der insoweit ohnehin identischen Schätzung in Anhang 5-1 des UVB] neuere Schätzung des Verkehrsaufkommens gemäss act. 18.7.5; vgl. darauf Bezug nehmend auch den Planungsbericht, der von maximal 4,8 % ausgeht [act. 18.7 S. 13]), die Zusatzbelastung mit Schwerverkehr jedoch mit 100 % beziffert wird. Zwar handelt es sich bei der zugrundeliegenden Anzahl von 204 Fuhren entspre- chend 408 LKW pro Tag um die für die gesamte Etappe Nord prognostizier- ten Werte, so dass insoweit die Aufteilung der Verkehrsströme Richtung Westen und Osten unberücksichtigt bleibt. Da aber wie aufgezeigt im Ver- fahren G.-Nr. R3.2022.00117 gerade die fehlende Verbindlichkeit einer ent- sprechenden Aufteilung thematisiert wird, muss basierend auf den - der Le- gitimationsprüfung zugrunde zu legenden - rekurrentischen Rügen für die Verkehrszunahme in Tagelswangen von einem letztlich unbestimmten, je- doch zumindest theoretisch denkbaren Wert in Höhe des gesamten zusätz- lich generierten Verkehrs ausgegangen werden. Kann damit jedenfalls eine signifikante Erhöhung des Schwerverkehrsanteils nicht ausgeschlossen wer- den, so geht damit eine veränderte akustische Qualität des Verkehrsge- räuschs einher, wobei eine solche qualitative Veränderung gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung zur Folge haben kann, dass das Vorliegen ei- ner wahrnehmbaren Veränderung auch dann zu bejahen ist, wenn die quan- titative Lärmzunahme unter 1 dB(A) liegt (vgl. BGE 136 II 281, E. 2.5). Da nun bei der im UVB vorgenommenen Ermittlung des Verkehrslärms für die Etappe Nord die fragliche Aufteilung der Erschliessung Richtung Westen und R3.2022.00117 Seite 15
Osten im Verhältnis 80 % zu 20 % zugrunde gelegt wurde - womit sich (nebst einem höheren zukünftigen DTV und einer Umrechnung der täglichen Zu- satzbelastung an den effektiv betroffenen 220 Tagen gemäss Anhang 5.1 auf einen Durchschnittswert für 365 Tage) die wesentlich tieferen ausgewie- senen Anteile des Zusatzverkehrs am DTV erklären -, werden für die Stras- senabschnitte in Tagelswangen Zunahmen von maximal 0,4 dB(A) ausge- wiesen (act. 18.8 S. 29 und Anhang 8-1c; vgl. auch S. 17 f.). Berücksichtigt man demgegenüber den unter anderem Gegenstand der rekurrentischen Rügen bildenden Umstand, dass gegebenenfalls ein wesentlich höherer An- teil als 20 % des Zusatzverkehrs durch Tagelswangen führen könnte, so ergibt sich eine entsprechende Erhöhung des Emissionspegels, die sich nicht zwingend auf die seitens der Baudirektion berechnete und ins Recht gelegte Erhöhung um 0,8 dB(A) bei Verdoppelung des Anteils der LKW- Fahrten durch Tagelswangen (vgl. act. 18.16) beschränken muss. Die Kom- bination dieses Effekts einer Erhöhung des Emissionspegels in Abhängigkeit von der effektiven Aufteilung der Verkehrsströme mit der vorstehend aufge- zeigten Sichtweise, wonach aufgrund der qualitativen Veränderung des Ver- kehrslärms auch bereits eine quantitative Zunahme von weniger als 1 dB(A) als wahrnehmbar gelten kann, hat zur Folge, dass auch der Aspekt des Ver- kehrslärms vorliegend für die Anerkennung der Legitimation der Rekurrieren- den - soweit sie von diesem betroffen sind - spricht. Hinzu kommt schliess- lich, dass die monierte Verkehrszunahme und dabei insbesondere der Um- stand, dass diese ausschliesslich aus LKW-Fahrten besteht und damit - wie dargelegt - zu einer Veränderung der Verkehrszusammensetzung führt, auch unter dem Aspekt der in beiden Rekursverfahren thematisierten Verkehrssi- cherheit relevant ist, was im Sinne einer weiteren Einwirkung ebenfalls in die Legitimationsprüfung miteinzubeziehen ist. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass aufgrund der gebotenen Gesamt- betrachtung die Legitimation derjenigen Rekurrierenden, welche diese aus ihrem Bezug zu einem am Ortsrand von Tagelswangen gelegenen Grund- stück herleiten, zu bejahen ist. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zu den Auswirkungen der Verkehrszunahme auf der Z-Strasse ist sodann auch die Rekurrentin 7 im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 zur Re- kurserhebung legitimiert. Hinsichtlich des Rekursverfahrens G.-Nr. R3.2022.00118 ist sodann festzuhalten, dass zwar die eigentliche Begrün- dung der Legitimation im Rahmen der Rekursschrift äusserst knapp gehalten R3.2022.00117 Seite 16
ist. Indessen sind praxisgemäss auch die Ausführungen im Rahmen der ma- teriellen Begründung des Rekurses in die Legitimationsbeurteilung miteinzu- beziehen, soweit sie Aufschluss über die Legitimation zu geben vermögen (vgl. auch VB.2008.00051 vom 10. Juli 2008, E. 4.3), was vorliegend wie auf- gezeigt der Fall ist. Aus diesem Grund sowie mit Blick darauf, dass aufgrund der umfassenden und im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 ohnehin gebotenen Prüfung die Legitimation der Eigentümer entsprechend gelegener Grundstücke feststeht, so dass es auch überspitzt formalistisch erschiene, den Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 unter Verweis auf eine mangelhafte Substantiierung die materielle Prüfung ihrer Vorbringen zu verweigern, ist auch in diesem Verfahren die Legitimation der Rekurrieren- den anzuerkennen. 2.3.2 Hinsichtlich der einzelnen Rekurrierenden ist sodann festzuhalten was folgt: Wie erwähnt erhebt die Rekurrentin 1 im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 eine egoistische Verbandsbeschwerde. Ein als juristische Person konstituierter Verband kann – im eigenen Namen, aber gewisser- massen stellvertretend – die persönlichen Interessen seiner Mitglieder gel- tend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Rekurs jedes dieser Mitglieder befugt wäre (sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde; vgl. BGE 142 II 80, E. 1.4.2.). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Die Wahrung der In- teressen der Mitglieder muss zu den statutarischen Aufgaben des Verbands gehören, wobei an die Formulierung in den Statuten allerdings keine hohen Anforderungen gestellt werden. Vorliegend ergibt sich aus Art. 2 der Vereins- statuten (act. 6.2), dass Zweck des Vereins unter anderem die Bekämpfung der geplanten Kiesgrube in Tagelswangen und dabei insbesondere die Wah- rung der persönlichen Interessen der Mitglieder bei der Bekämpfung der Kiesgrube sowie die Ergreifung der notwendigen Rechtsmittel ist. Sodann ergibt sich aus der eingereichten Mitgliederliste (act. 6.5), dass 21 der 35 Mitglieder einen Bezug zu Grundstücken aufweisen, die sich in der ersten und zweiten (bzw. in einem Fall in der dritten) Bautiefe am südwestlichen Ortsrand von Tagelswangen befinden. Da 18 dieser 21 Mitglieder gemäss Eigentümerauskunft im GIS-ZH Eigentümer der fraglichen Grundstücke sind, R3.2022.00117 Seite 17
ist eine Mehrheit bzw. jedenfalls eine Grosszahl der Mitglieder im Sinne der vorstehenden Ausführungen zur Rekurserhebung legitimiert, so dass auch die Rekurslegitimation des Vereins anzuerkennen ist, wobei es sich bei die- ser Sachlage insbesondere als entbehrlich erweist, bezüglich bestimmter weiterer Mitglieder Nachweise betreffend das Bestehen eines auf unbe- stimmte Dauer abgeschlossenen Mietverhältnisses einzufordern. Die Rekurrierenden 2 bis 6 des Rekursverfahrens G.-Nr. R3.2022.00117 sind ebenfalls Eigentümer von entsprechenden Grundstücken der ersten und zweiten Bautiefe, so dass auch ihre Legitimation zu bejahen ist. Ebenfalls legitimiert ist die nachweislich in einem auf unbestimmte Dauer abgeschlos- senen Mietverhältnis an der Z-Strasse in Tagelswangen wohnende Rekur- rentin 7 (vgl. hierzu bereits E. 2.3.1). Die Rekurrierenden 2 und 3 im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 sind eben- falls als Eigentümer von entsprechend gelegenen Grundstücken der ersten Bautiefe zur Rekurserhebung legitimiert. Bei der Rekurrentin 1 (C AG) han- delt es sich zwar nicht um die Eigentümerin der Liegenschaft […] in Tagels- wangen (Kat.-Nr. 1), die im Eigentum des Rekurrierenden 2 steht. Indessen befindet sich gemäss Handelsregisterauszug die Domiziladresse der Rekur- rentin 1 an der fraglichen Adresse, wobei der Rekurrent 2 als einzelzeich- nungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der Rekurrentin 1 fungiert. Un- ter diesen Umständen ist auch die Legitimation der Rekurrentin 1 zu bejahen. 2.3.3 Zusammenfassend sind sämtliche Rekurrierenden beider Verfahren zur Re- kurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen er- füllt sind, ist auf die beiden Rekurse einzutreten. Nicht einzutreten ist jedoch auf Antrag 2 im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117, da Verfahrensge- genstand lediglich der kantonale Gestaltungsplan bildet, so dass die bean- tragte Streichung des Eintrags im kantonalen Richtplan - ungeachtet der Möglichkeit einer akzessorischen Überprüfung (vgl. E. 4.2) - von vornherein ausser Betracht fällt, während es hinsichtlich des eventualiter gestellten Feststellungsbegehrens - ebenfalls mit Blick auf die Möglichkeit der akzesso- rischen Überprüfung und deren Wirkungen - bereits am erforderlichen Fest- stellungsinteresse fehlt. R3.2022.00117 Seite 18
E. 16.2 In Antrag 4 monieren die Rekurrierenden, aufgrund der Angaben in den Plä- nen liessen sich die räumlichen Wirkungen der Förderbandanlagen nicht ab- lesen. Der Gestaltungsplan sei insoweit ungenügend. In den Plänen ist die Lage der fest montierten Förderbänder schematisch festgehalten. In Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Baudirektion ist demgegenüber eine Visualisierung der mobilen Teile nicht sinnvoll, da sich deren Lage zwecks Sicherstellung eines effizienten Materi- alabbaus verändern wird. Plausibel ist sodann der Hinweis, dass die kon- krete Erscheinung der Förderbänder einer Prüfung im Baubewilligungsver- fahren vorbehalten bleiben soll, erscheinen die von den Rekurrierenden ge- forderten Präzisierungen doch im Gestaltungsplanverfahren nicht als stufen- gerecht. Auch dieser Eventualantrag ist mithin abzuweisen. R3.2022.00117 Seite 73
16.3.1 Schliesslich beanstanden die Rekurrierenden mit Antrag 6, nach dem Mitwir- kungsverfahren sei in Art. 4 Abs. 2 GPV die Ergänzung eingefügt worden, wonach für den Fall, dass Tunnelausbruch aus dem Brüttenertunnel mit dem Förderband antransportiert und in die Kiesgrube eingebaut werde, die maxi- mal zulässige offene Grubenfläche auf 10.0 ha erhöht werden könne. Es sei zu beanstanden, dass eine so wesentliche Änderung nachträglich direkt mit der Festsetzung erfolge. Im UVB sei ein solches Eventualszenario nicht ge- prüft worden. So wesentliche Änderungen einer Vorlage müssten auf deren gesamtheitliche Auswirkungen geprüft werden und zwingend zu einer teil- weisen Wiederholung des Mitwirkungsverfahrens führen. Auch im privat- rechtlichen Vertrag sei festgehalten, dass die offene Fläche nie mehr als 4 ha betragen dürfe. Es wäre unzweckmässig, wenn der Gestaltungsplan nun bis zu 10 ha offener Fläche bewilligen würde und diese Bestimmung auf- grund der Verpflichtungen aus dem privatrechtlichen Vertrag gar nie ange- wendet werden könnte. Eine Fläche von 10 ha entspräche der ganzen sied- lungsnahen und landschaftlich empfindlichsten Etappe Nord, deren Gebiet dann 10 Jahre lang offengehalten werden könnte. Zweckmässigerweise müssten dann für bestimmte Teilflächen Zwischentermine und ein bestimm- tes, stark gekürztes Enddatum festgelegt werden. 16.3.2 Die fragliche Ergänzung von Art. 4 Abs. 2 GPV erfolgte aufgrund entspre- chender Einwendungen im Mitwirkungsverfahren (vgl. act. 18.11, S. 29 zu Einwendungen Nrn. 48 und 49). Dass diese berücksichtigt wurden und die letztlich festgesetzte Fassung nicht erneut einem Mitwirkungsverfahren un- terstellt wurde, ist nicht zu beanstanden. Bei der Anhörung gemäss § 7 Abs. 2 PBG handelt es sich um eine der politischen Einflussnahme dienende Form der Mitwirkung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RPG. Diese ist vom individuellen Rechtsschutz (mit Gewährung des rechtlichen Gehörs) zu unterscheiden, wobei das Bundesrecht letzteren betreffend mit Art. 33 RPG auch ein Ver- fahren genügen lässt, in dem sich Betroffene erst gegenüber der Rechtsmit- telinstanz erstmalig rechtlich zur Wehr setzen können und nicht schon ge- genüber der Planungsbehörde (BGE 135 II 286, E. 5.3). Unter diesem Titel besteht somit kein Anspruch auf erneute Durchführung eines Mitwirkungs- verfahrens, sondern erweist es sich als zulässig, den Betroffenen bezüglich der nachträglichen Änderungen auf den Rechtsmittelweg zu verweisen. Zu R3.2022.00117 Seite 74
beachten ist überdies, dass zur Thematisierung derjenigen Aspekte, auf wel- che sich die beanstandete Änderung gegebenenfalls auszuwirken vermag (vgl. dazu sogleich), bereits aufgrund der im Mitwirkungsverfahren bekann- ten Ausgestaltung Veranlassung bestand, so dass durch die Änderung ge- rade keine gänzlich neuartigen Fragen zur Diskussion gestellt werden. Ebenfalls nicht zu wiederholen war vorliegend die Umweltverträglichkeitsprü- fung. Die fragliche Änderung wirkt sich primär bezüglich des Eingriffs in die Landschaft aus, dem allerdings - wie in E. 6 dargelegt - vorliegend keine besondere Bedeutung zukommt, erst recht nicht in den für den allfälligen Einbau von Ausbruchmaterial des Brüttenertunnels voraussichtlich in Be- tracht fallenden Abbaugebieten der Etappe Süd (vgl. zur zeitlichen Planung des Brüttenertunnels act. 18.17). Unzutreffend ist insoweit auch der rekur- rentische Hinweis auf die Flächenverhältnisse, umfasst das Abbaugebiet Chäsen doch gemäss Art. 2 Abs. 3 GPV 17 ha, so dass es mitnichten der gegebenenfalls zulässigen offenen Fläche von 10 ha entspricht. Was sodann die Belastung durch Immissionen (insbesondere Lärm und Staub) anbelangt, so kann zwar ein gewisser Einfluss der Vergrösserung der zulässigen offe- nen Fläche auf die entsprechenden Auswirkungen nicht von vornherein aus- geschlossen werden. Mit Blick darauf, dass für beide genannten Immissions- arten wie bereits in anderem Kontext erwähnt im Gestaltungsplan und in der Festsetzungsverfügung Vorgaben bestehen, welche die zukünftige Einhal- tung der Planungswerte und des Prinzips der vorsorglichen Emissionsbe- grenzung sicherstellen, ist jedoch gewährleistet, dass auch eine Verände- rung des Masses der zulässigen offenen Flächen nicht zu einer Missachtung der gesetzlichen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben führt. Auch besteht insoweit - wie ebenfalls bereits erwähnt - bezüglich der Luftreinhaltung ein erheblicher und betreffend Betriebslärm mit Ausnahme des Empfangspunkts 1 ebenfalls ein gewisser Spielraum, wobei hinsichtlich der Lärmimmissionen überdies zu berücksichtigen ist, dass bei Nutzung der Synergien mit dem Bau des Brüttenertunnels für die Auffüllphasen eine erhebliche Reduktion der LKW-Fahrten resultieren würde. Hierin liegt denn auch die Zweckmäs- sigkeit der strittigen Änderung von Art. 4 Abs. 2 GPV, wobei das Offenhalten grösserer Flächen aufgrund des kontinuierlichen und schnellen Anfalls von Ausbruchmaterial erforderlich ist, was aber zugleich eine insgesamt raschere Auffüllung zur Folge hätte. Dieser spezifische Vorteil relativiert denn auch die bei Erhöhung des zulässigen Masses offener Flächen entstehende Diskre- panz zu den Ausführungen im Erläuterungsbericht zur Gesamtüberprüfung R3.2022.00117 Seite 75
2014 des kantonalen Richtplans (wo von kleinen offenen Flächen die Rede ist). Unproblematisch erscheint schliesslich die geltend gemachte Diskre- panz zu Ziff. 1.1 des privatrechtlichen Vertrags, da dieser zwar der Realisie- rung der im Gestaltungsplan geschaffenen Möglichkeit entgegenstehen würde, jedoch gerade mit Blick auf die Zweckmässigkeit einer entsprechen- den Lösung eine nachträgliche Anpassung des Vertrags nicht ausgeschlos- sen erscheint (vgl. zur positiven Grundhaltung der Gemeinde Lindau act. 18.11, S. 40 zu Einwendung Nr. 77). Damit ergibt sich zusammenfassend, dass auch der Eventualantrag auf Streichung des letzten Satzes von Art. 4 Abs. 2 GPV abzuweisen ist. Eben- falls nicht stattzugeben ist dem nicht näher begründeten Antrag auf Festset- zung eines abweichenden Enddatums, da eine solche Vorgabe angesichts der zeitlichen Unwägbarkeiten hinsichtlich der Realisierung des Brüt- tenertunnels ihrerseits unzweckmässig wäre.
E. 17 Zusammengefasst ist der Rekurs im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 teil- weise gutzuheissen. Demgemäss sind Art. 9, 10 und 32 Abs. 1 GPV im Sinne der subeventualiter gestellten Anträge neu zu fassen. Im Übrigen ist der Re- kurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Rekurs im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 ist abzuweisen. 18.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu je 9/140, unter solidarischer Haftung für 9/20 der Verfahrenskosten, den sieben rekurrentischen Parteien des Verfahrens G.-Nr. R3.2022.00117, zu je 1/6, unter solidarischer Haftung für die Hälfte der Verfahrenskosten den drei rekurrentischen Parteien des Verfahrens G.-Nr. R3.2022.00118 und zu je 1/40 der Baudirektion Kanton Zürich und der K AG aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm- baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier R3.2022.00117 Seite 76
ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 13 Rz. 25 ff.). Im Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses (kantona- ler Gestaltungsplan betreffend Kiesabbau in einem 45 ha umfassenden Ge- staltungsplanperimeter für eine Dauer von maximal 30 Jahren), der Vereini- gung mehrerer Rekursverfahren sowie des Umfangs des vorliegenden Ur- teils, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 20'000.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom 4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser be- stätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014; www.baurekursgericht- zh.ch). 18.2 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Um- triebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu- sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom
16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend der K AG zulasten der solidarisch haftbaren sieben rekurrentischen Parteien des Verfahrens G.-Nr. R3.2022.00117 eine dem teilweisen Unterliegen entsprechend reduzierte Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 1'360.-- und zulasten der solidarisch haftbaren drei rekurrentischen Parteien des Verfahrens G.-Nr. R3.2022.00118 eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 1'700.-- zuzu- sprechen. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-zh.ch). R3.2022.00117 Seite 77
Den Rekurrierenden beider Verfahren steht bei diesem Verfahrensausgang von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu. R3.2022.00117 Seite 4
R3.2022.00117 + R3.2022.00118 / Protokoll Seite 5
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung G.-Nrn. R3.2022.00117 und R3.2022.00118 BRGE III Nrn. 0196/2022 und 0197/2022 Entscheid vom 23. November 2022 Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Müller, Baurichterin Marlen Patt, Baurichter Martin Farner, Gerichtsschreiber Paul Wegmann in Sachen Rekurrierende R3.2022.00117
1. IG KN, c/o FH, […]
2. A AG, […]
3. B AG, […]
4. FH und MH, […]
5. MS und BS, […]
6. MF und IF, […]
7. TB, […] alle vertreten durch […] R3.2022.00118
1. C AG, […]
2. MG, […]
3. Erbengemeinschaft GW, bestehend aus: 3.1. UW, […] 3.2. BF, […] 3.3. YS, […] 3.4. LS, […] alle vertreten durch […] gegen Rekursgegnerin
1. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Mitbeteiligte
2. Gemeinderat Lindau, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau
3. K AG, […] Nr. 3 vertreten durch […]
4. Stadtrat Illnau-Effretikon, Märtplatz 29, 8307 Illnau-Effretikon betreffend Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. ARE 0242/22 vom 27. April 2022; Festsetzung kantonaler Gestaltungsplan Kiesabbaugebiet "Kiesgrube Tagelswangen", Lindau _______________________________________________________ hat sich ergeben: A. Mit Verfügung vom 27. April 2022 setzte die Baudirektion Kanton Zürich den kantonalen Gestaltungsplan Kiesabbaugebiet "Kiesgrube Tagelswangen", mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Waldrodung, fest. Die Publikation er- folgte am 6. Mai 2022. B. Gegen diese Verfügung erhoben die IG KN, die A AG, die B AG, FH und MH, MS und BS, MF und IF sowie TB mit gemeinsamer Eingabe vom 2. Juni 2022 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellten folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung der Baudirektion vom 27. April 2022 sei aufzuheben und der kantonale Gestaltungsplan "Kiesgrube Tagelswangen" sei dementsprechend nicht festzusetzen.
2. Das Materialgewinnungsgebiet Nr. 17 "Lindau, Tagelswangen" sei aus dem kantonalen Richtplan zu streichen, eventualiter sei festzu- stellen, dass der entsprechende Eintrag nicht anwendbar ist.
3. Eventualiter sei die Etappe Nord, "Chäsen", aus dem kantonalen Ge- staltungsplan zu streichen. R3.2022.00117 Seite 2
4. Subeventualiter sei der kantonale Gestaltungsplan wie folgt abzuän- dern bzw. zu ergänzen: 4.1 Neuformulierung von Art. 9 GPV (Arbeitszeiten) wie folgt: '1 Abbau-, Auffüll- und Rekultivierungsarbeiten finden von Mon- tag bis Freitag [eventualiter: an Werktagen] unter Einhaltung der in Absatz 2 aufgeführten Zeiten innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeiten statt. 2 Der Abbaubetrieb findet zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr, der Verladebetrieb zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr statt. Zwischen 12.00 und 13.00 Uhr ist eine Mittagspause einzuhal- ten. Ausnahme ist die Behebung von technischen Unterbrü- chen.' 4.2 Ergänzung von Art. 10 GPV (Art der Fahrtenkontrolle) wie folgt (unterstrichene Teile): 'Die durch den Betrieb der Kiesgrube Tagelswangen induzier- ten LKW-Fahrten sind dem Kanton Zürich sowie den Gemein- den (Lindau und Illnau-Effretikon) jährlich auszuweisen. Über- steigt das induzierte Verkehrsaufkommen (im Schnitt über die letzten drei Jahre) 40'000 LKW-Fahrten pro Jahr (Etappe 1, Er- schliessung via Vogelsang / Bietenholzstrasse) resp. 86'000 LKW-Fahrten pro Jahr (Etappe 2, Erschliessung via Seuchen- rank / Zürcherstrasse) resp. 17'200 LKW-Fahrten pro Jahr im Zentrum von Tagelswangen, so ist die Strassenlärmsituation erneut zu beurteilen.' 4.3 Ergänzung von Art. 32 (Monitoring) Abs. 1 GPV wie folgt (un- terstrichene Teile): 'Es ist ein Monitoring der umweltrechtlichen Emissionen zu füh- ren. Dieses ist zusammen mit dem ersten Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen. Dabei sind insbesondere auch die Verkehrssituation in Tagelswangen und deren Auswirkungen auf den Fuss- und Veloverkehr, insbesondere die Schulwege, zu überwachen.'
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgeg- nerin." Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2022 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R3.2022.00117 Vormerk genommen und das Ver- nehmlassungsverfahren eröffnet. Der Gemeinderat Lindau und die K AG wurden als Mitbeteiligte in das Rekursverfahren einbezogen. R3.2022.00117 Seite 3
C. Mit gemeinsamer Eingabe vom 4. Juni 2022 erhoben auch die C AG, MG sowie die Erbengemeinschaft GW, bestehend aus UW, BF, YS und LS Re- kurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – im Sinne eines "Hauptantrags 1" was folgt: " Die Festsetzung des vorliegenden Gestaltungsplanes verbunden mit dem Waldrodungsgesuch sei mangels dem Vorliegen der Grundvoraussetzun- gen und der Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben und Verfahren aufzuheben." Sodann stellten sie - unter Hinweis darauf, "die Details in den Begründungen" würden als Bestandteil der Anträge gelten – die folgenden Eventualanträge: " [Antrag 2:] Die Umgrenzung des Gestaltungsplans (GP) sei zu überprüfen und der Abstand zum Siedlungsgebiet sei im Sinne der Begründung neu festzulegen. Der vorgesehene Schutzwall sei auf mindestens 5.00 m zu erhöhen." " [Antrag 3:] Die Höchstgeschwindigkeit auf der Zürcherstrasse in Tagels- wangen sei ab Ortseingang auf höchstens 50 km/Std. festzusetzen. Wei- tere verkehrsberuhigende Massnahmen wie z.B. ein Ortseingangskreisel in Tagelswangen seien festzulegen. Zur Vermeidung von Strassentrans- porten sei auch für die Wiederauffüllung ein Transportanteil über die Schiene von mindestens 50 % festzulegen." " [Antrag 4:] Die räumliche Ausdehnung der Förderbandanlagen sei in ihrer Gesamtwirkung planlich und visuell darzustellen (maximale Ausdehnung aus der Sicht der Landschaft und der nahen Siedlungen). Der Gestal- tungsplan inkl. Umweltverträglichkeitsbericht sei entsprechend zu ergän- zen." " [Antrag 5] Für das vorgesehene Monitoring (Art. 10 und Art. 32 GP-Vor- schriften) sollen die wichtigsten organisatorischen und inhaltlichen Vorga- ben im Gestaltungsplan näher festgelegt werden. Das ganze Monitoring soll jederzeit öffentlich zugänglich sein. Die Berichtsfristen sollen wesent- lich reduziert werden. Für das Monitoring sind zusätzliche organisatori- sche und verfahrensmässige Anordnungen im Sinne der nachfolgenden Begründung zu treffen." " [Antrag 6] Die Bestimmung in Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der Vorschriften zum Gestaltungsplan sei ersatzlos zu streichen. Allenfalls sei sie mit ei- nem eng gefassten Enddatum zu versehen. Sofern die Bestimmung nicht gestrichen wird, sei sie nochmals einem ergänzenden Mitwirkungsverfah- ren zu unterstellen." R3.2022.00117 Seite 4
Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2022 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R3.2022.00118 Vormerk genommen und das Ver- nehmlassungsverfahren eröffnet. D. Im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 verzichtete die Gemeinde Lin- dau mit Schreiben vom 24. Juni 2022 ausdrücklich auf Einreichung einer Vernehmlassung. Die Baudirektion beantragte mit Eingabe vom 6. Juli 2022
- unter Verweis auf den Mitbericht des Amts für Raumentwicklung (ARE) vom
5. Juli 2022 - die Abweisung des Rekurses (wobei im Mitbericht der Antrag auf Abweisung, soweit auf den Rekurs einzutreten sei, lautete). Die K AG beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2022, der Rekurs sei abzuwei- sen, sofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. Mit Replik vom 15. August 2022 und Dupliken vom 1. September 2022 (unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom 31. August 2022) und vom 6. Sep- tember 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Gemeinderat Lindau verzichtete stillschweigend auf Einreichung einer Duplik. Der mit Prä- sidialverfügung vom 16. August 2022 als Mitbeteiligter in das Rekursverfah- ren einbezogene Stadtrat Illnau-Effretikon verzichtete mit Schreiben vom
12. September 2022 ausdrücklich auf Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 22. September 2022 haben die Rekurrierenden tripliziert, wozu sich die K AG mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 vernehmen liess. E. Auch im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00118 verzichtete die Gemeinde Lindau mit Schreiben vom 24. Juni 2022 ausdrücklich auf Einreichung einer Vernehmlassung. Die Baudirektion beantragte mit Eingabe vom 6. Juli 2022
– unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom 5. Juli 2022 – die Abwei- sung des Rekurses (wobei im Mitbericht der Antrag auf Abweisung, soweit auf den Rekurs einzutreten sei, lautete). Die K AG beantragte mit Vernehm- lassung vom 7. Juli 2022, der Rekurs sei abzuweisen, sofern darauf einzu- treten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrie- renden. R3.2022.00117 Seite 5
Mit Replik vom 6. August 2022 und Dupliken vom 1. September 2022 (unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom 31. August 2022) und vom 6. Sep- tember 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Gemeinderat Lindau verzichtete stillschweigend auf Einreichung einer Duplik. Der mit Prä- sidialverfügung vom 16. August 2022 als Mitbeteiligter in das Rekursverfah- ren einbezogene Stadtrat Illnau-Effretikon verzichtete mit Schreiben vom
12. September 2022 ausdrücklich auf Einreichung einer Vernehmlassung. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Streitgegenstand bildet der kantonale Gestaltungsplan "Kiesgrube Tagels- wangen", mit welchem der Kiesabbau, die Wiederauffüllung und die Rekulti- vierung innerhalb des Gestaltungsplanperimeters geregelt werden sollen. Das entsprechende, südwestlich von Tagelswangen (Gemeinde Lindau) und Effretikon gelegene Gebiet ist im kantonalen Richtplan als Standort für Ma- terialgewinnung verzeichnet (Richtplantext, Pt. 5.3.2, Karteneintrag Nr. 17). Der eine Fläche von ca. 45,0 ha umfassende, auf dem Gemeindegebiet von Lindau befindliche Gestaltungsplanperimeter bzw. das innerhalb desselben gelegene Abbaugebiet von ca. 32,9 ha umfasst die drei räumlich getrennten Teilgebiete "Rodig" (11,4 ha [Gestaltungsplangebiet] bzw. 4,5 ha [Abbauge- biet]), "Schoren" (13,0 bzw. 11,4 ha) und "Chäsen" (20,6 bzw. 17,0 ha), wo- bei in den massgebenden Plänen (act. 18.4 bis 18.6 [soweit nicht anders vermerkt jeweils bezogen auf die Akten des Verfahrens G.-Nr. R3.2022.00117]) für die jeweiligen Abbaugebiete Teilphasen des Abbaus kartographisch festgehalten sind. Dabei befindet sich das Teilgebiet Rodig südlich der – sich in diesem Bereich kreuzenden – Bahnlinie Zürich-Win- R3.2022.00117 Seite 6
terthur und der Autobahn A1 bzw. A4, das weiter nordöstlich gelegene Ge- biet Schoren zwischen Bahnlinie im Süden und Autobahn im Norden und das Gebiet Chäsen nördlich des Abbaugebiets Rodig und nördlich von Bahnlinie und Autobahn. Vorgesehen ist, zunächst die Etappe Süd (Rodig und Scho- ren) und nach Abschluss derselben die Etappe Nord (Chäsen) abzubauen, wobei von einer gesamten kieshaltigen Aushubmenge von ca. 7.9 Mio. m3 und einer Mehrauffüllung von ca. 1,063 Mio. Festkubikmeter ausgegangen wird. Der Abbaubetrieb vom ersten Aushub für die eigentliche Kiesgrube bis zur abgeschlossenen Wiederauffüllung darf für die Etappe Süd höchstens 16 Jahre und für die Etappe Nord höchstens 10 Jahre betragen, wobei beide Fristen um je 2 Jahre verlängert werden können, falls ungünstige Witterung eine vorschriftsgemässe Wiederauffüllung resp. Rekultivierung nicht zulässt. Dabei darf die maximal offene Grubenfläche insgesamt 4,0 ha – sowie zu- sätzlich eine offene Fläche von 1.0 ha für Wanderbiotope – nicht überschrei- ten; für den Fall, dass Tunnelausbruch aus dem Brüttenertunnel mit dem Förderband antransportiert und in die Kiesgrube eingebaut wird, kann die maximal zulässige offene Grubenfläche auf 10,0 ha erhöht werden. Hinsichtlich des Materialtransports ist vorgesehen, dass der Transport von den Abbaugebieten zu den Verladegleisen – der im Teilgebiet Rodig zu er- stellenden Verlade- und Anschlussgleisanlage – per Förderbandanlage er- folgt, wobei das abgebaute Material mindestens zu 80 % per Bahn zur Auf- bereitungsanlage in Bäretswil transportiert wird. Die Materialtransporte zur Wiederauffüllung erfolgen demgegenüber grundsätzlich auf der Strasse. Da- bei ist die Erschliessung der Etappe Süd über die auf dem Gebiet der Ge- meinde Illnau-Effretikon gelegene Vogelsang-, Industrie- und Bietenholz- strasse vorgesehen, von wo sich die Route in Richtung Autobahnanschluss Hegnau fortsetzt; die Erschliessung der Etappe Nord erfolgt über die Staats- strasse S-1 im sogenannten "Seuchenrank" an der Grenze zwischen den Gemeinden Bassersdorf und Lindau, wobei der weitere Routenverlauf so- wohl nach Westen (bzw. zunächst kurz Süden) – Strassenbezeichnung Neue Winterthurerstrasse – in Richtung Autobahnanschluss Brüttisellen als auch nach Osten (bzw. zunächst kurz Norden) – Strassenbezeichnung Zür- cherstrasse – und damit durch Tagelswangen möglich ist. Die zum Gestaltungsplangebiet gehörenden Flächen befinden sich grössten- teils in der kantonalen Landwirtschaftszone, wobei es sich insoweit gemäss den kartographischen Festlegungen im kantonalen Richtplan weitestgehend R3.2022.00117 Seite 7
um Fruchtfolgeflächen handelt. Im östlichen Teil des Gebiets Rodig, in wel- chem die Verlade- und Anschlussgleisanlage geplant ist, befindet sich Wald. Aus diesem Grund und weil zudem die geplanten Strassen der internen Er- schliessung - und teilweise auch Förderbandanlagen - durch Waldgebiete führen, ist seitens der K AG ein Rodungsgesuch für - als temporär qualifi- zierte - Rodungen im Umfang von 41'263 m2 eingereicht worden. Weiter be- findet sich ein Teil des Abbaugebiets Chäsen innerhalb des Perimeters der "glazial geprägten Form Vorwalden", welche als Teil des Objekts Nr. 101 "Drumlinlandschaft Nürensdorf-Lindau-Illnau" im Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung vom 4. Januar 1980 ("Inventar 80") verzeichnet war, jedoch im neuen, mit Verfügung der Baudirektion vom 14. Januar 2022 festgesetzten kantonalen Inventar der Landschaftsschutzobjekte (KILO) nicht mehr enthalten ist. Die nordöstlich des Gebiets Chäsen gelegenen Gebäude des dem Abbaugebiet zugewand- ten Dorfrandes von Tagelswangen gehören - von Nordwesten (beispiels- weise Neustadtstrasse) Richtung Südosten (beispielsweise Büelstrasse) - zur Gewerbezone G3b (mit einem der Kernzone zugeschiedenen Ein- sprengsel), zur Kernzone und zur Wohnzone W2/1.3, wobei für letztere die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II, für die Flächen der anderen Zonen die ES III gilt. 2.1.1 Die Rekurrierenden im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 bringen zur Begründung ihrer Legitimation vor, das Kiesabbaugebiet reiche bis 250 m an den Dorfrand von Tagelswangen heran. Aufgrund der erhöhten Lage der Häuser am Ortsrand entstehe eine arenaähnliche Situation mit freiem Blick in die Grube, wobei Schall und Staub direkt zu den Liegenschaften hochstei- gen würden. Die teilweise geplanten Schutzwälle von mindestens 3,0 m Höhe plus Heckenbepflanzung nützten aufgrund dieser Topographie wenig bis nichts. Auch wenn die massgeblichen Immissionsgrenzwerte angeblich eingehalten werden könnten, erhöhe sich die Lärmbelastung gemäss Um- weltverträglichkeitsbericht (UVB) - welcher indessen nicht alle relevanten Lärmarten beinhalte - deutlich und steige etwa an der Büelstrasse auf einen Beurteilungspegel Lr von bis zu 51 db(A) an. Die Liegenschaften am Dorf- rand würden ab Inkrafttreten des Gestaltungsplans erheblich an Wert verlie- ren. Für die Etappe Nord werde mit 408 LKW-Fahrten pro Tag gerechnet. Die Zusatzbelastung zum Gesamtverkehr auf der Staatsstrasse S-1 betrage R3.2022.00117 Seite 8
nur 4 %, betreffend Schwerverkehrsfahrten jedoch 100 %. Zwar sollten da- von nur etwa 20 % von bzw. nach Norden und damit durch Tagelswangen fahren, doch sei diese Zahl lediglich im UVB - als Annahme zur Berechnung des Zusatzverkehrs - erwähnt, nicht aber im Bericht Erschliessung, im Da- tenblatt Verkehrsaufkommen oder in den Gestaltungsplanvorschriften (GPV), wobei die Baudirektion im Bericht zu den Einwendungen im Gegenteil betone, dass nicht vorgeschrieben werden könne, welche Route auf den Staatsstrassen gefahren werde. Im schlimmsten Fall würden somit 100 % des zusätzlichen Schwerverkehrs durch Tagelswangen fahren, weshalb be- sonders betroffen auch die Anwohner der Zürcherstrasse sowie die Eltern der diese Strasse überquerenden Schulkinder seien. Spezifisch die einzelnen Rekurrierenden betreffend wird sodann darauf hin- gewiesen, bei der Rekurrentin 1 (IG KN) handle es sich um einen Verein, der im Sinne einer egoistischen Verbandsbeschwerde Rekurs erhebe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei ausreichend, dass damit die Inte- ressen einer Grosszahl - und nicht zwingend der Mehrheit - der Mitglieder gewahrt würden. Von den 35 Mitgliedern des Vereins seien 21 am Dorfrand von Tagelswangen in der ersten oder zweiten Bebauungstiefe gegen den Kiesgrubenperimeter gelegen wohnhaft, als Eigentümer oder Mieter in unge- kündigtem Mietverhältnis. Ein weiteres Mitglied wohne unmittelbar an der Z- Strasse. Von den verbleibenden 13 Mitgliedern wohnten mehrere in dritter Bautiefe am Dorfrand, andere wohnten nahe der Z-Strasse und hätten schul- pflichtige Kinder. Hinsichtlich der weiteren Rekurrierenden wird ausgeführt, die Rekurrierenden 2 bis 6 seien Eigentümer von Liegenschaften am Orts- rand von Tagelswangen, während die Rekurrentin 7 an der Z-Strasse wohn- haft sei. Bezüglich der beiden juristischen Personen erfolgen spezifische Hinweise auf die erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen bei Realisierung der Kiesgrube (Rekurrentin 2: Verlust von Mietzinseinnahmen; Rekurrentin 3: Infragestellung der aktuellen geschäftlichen Grundstücksnutzung […]). Die Rekurrierenden im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00118 verweisen zur Begründung ihrer Legitimation darauf, sie seien "Grundbesitzer" bzw. wohnhaft im Bereich der N-Strasse bzw. der Z-Strasse im Abstand von ca. 250 m zur geplanten Kiesgrube. R3.2022.00117 Seite 9
2.1.2 Die Baudirektion verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wo- nach bei Entfernungen von mehr als 100 m eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden müsse. Nur eine deutlich wahrnehmbare Immissionszunahme vermöge die Legitimation zu begründen. Im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 führt die Baudirektion weiter aus, Nachbarn seien zur Beschwerdeführung legitimiert, wenn sie mit Sicher- heit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen wie bei- spielsweise Lärm, Staub, Erschütterungen oder Licht betroffen würden. In Bezug auf die monierte Verkehrszunahme werde ein besonderes Berührt- sein bejaht, wenn eine Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissi- onen im Sinne von Art. 9 der Lärmschutzverordnung (LSV) erzeuge, was bei einem Anstieg des Lärmpegels um 1 dB(A), entsprechend einer Verkehrszu- nahme um 25 %, der Fall sei. Für die Fahrten in Richtung Tagelswangen sei von einer plausiblen Annahme von 17'200 Fahrten/Jahr ausgegangen wor- den. Selbst bei einer Verdoppelung der induzierten Fahrtenzahl durch Ta- gelswangen würden die Emissionen beim am meisten belasteten Abschnitt in Tagelswangen einzig um 0,8 dB(A) zunehmen. Beachtlich sei sodann, dass die Rekurrierenden überwiegend und pauschal auf die Distanz von 250 m zum Gestaltungsplanperimeter abstellen würden, der Abstand zum eigentlichen Kiesabbau aber zum Teil bedeutend höher sei. Die lärmschutz- rechtlichen Planungswerte könnten zum Teil deutlich eingehalten werden. Im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 erachtet es die Baudirektion als fraglich, ob die äusserst kurze und sehr allgemein gehaltene Begründung der Legitima- tion die Anforderungen an deren substantiierte Darlegung zu erfüllen ver- möge, zumal die lärmschutzrechtlichen Planungswerte eingehalten würden und es bei der Z-Strasse auf der Höhe Tagelswangen zu keiner lärmschutz- rechtlich wahrnehmbaren Verkehrszunahme komme. Die K AG (im Folgenden: Mitbeteiligte) hält dafür, da sie bereits auf der Pla- nungsebene eine Vielzahl von Massnahmen (namentlich Mindestabstand von 250 m zum Siedlungsrand, Erstellung eines Schutzwalls, Einhausung der Förderbänder) getroffen habe, um die Bewohner der Siedlungsgebiete vor Immissionen - insbesondere betreffend Lärm, Staub und Erschütterun- gen - zu schützen, und da diese Massnahmen gemäss UVB geeignet seien, den fraglichen Schutz zu gewährleisten, misslinge den Rekurrierenden eine immissionsrechtliche Begründung ihrer Legitimation. Eine solche ergebe sich auch nicht aufgrund der Immissionen des Zubringerverkehrs, da die im R3.2022.00117 Seite 10
UVB ausgewiesenen Lärmzunahmen entlang der Zufahrtsstrecken von ma- ximal 0,7 dB(A) im nicht wahrnehmbaren Bereich liegen würden und der durch den Kiesabbau erzeugte Verkehr einen maximalen Anteil von 1,6 % des durchschnittlichen Tagesverkehrs (DTV) erreiche. Dabei sei mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass entgegen der im UVB als "worst case" zugrunde gelegten Annahme der Transport des Auf- füllmaterials für die Kiesgrube "Chäsen" nicht über die ganze Zeitspanne von Norden her erfolgen werde. Zudem sei der übrige Verkehr von im Schnitt täglich 9'000 Fahrzeugen weder lärmtechnisch noch betreffend Verkehrssi- cherheit zu vernachlässigen und würden Lastwagen in Tagelswangen zum Dorfbild gehören, so dass der Zusatzverkehr nicht vom allgemeinen Stras- senverkehr unterscheidbar sei. Spezifisch das Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 betreffend führt die Mitbeteiligte weiter aus, die Legitimation ergebe sich auch nicht aus einer eingeschränkten Sicht, da keine spektaku- läre Aussicht bestehe und zudem aufgrund der getroffenen Massnahmen (Begrünung des Schutzwalls, Mindestabstand zur Siedlung, Wahrung des Waldabstands) die Sicht ins Grüne während der gesamten Betriebszeit si- chergestellt sei. Weiter würden sämtliche behaupteten Wertverluste der re- kurrentischen Liegenschaften bestritten. 2.2 Im Raumplanungsrecht und im öffentlichen Baurecht ist gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zum Rekurs und zur Beschwerde be- rechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen (§ 338a Satz 2 PBG). § 338a PBG gilt auch für die Anfechtung von Nutzungsplänen, wozu die Gestaltungspläne zählen (VB.2018.00760 vom 8. Juli 2020, E. 1.2). Das Erfordernis des Berührtseins beinhaltet, dass der Rekurrent in einer be- sonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand ste- hen und stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von diesem be- troffen sein muss. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige Inte- resse (Anfechtungsinteresse) setzt voraus, dass der Rekurrent mit der Gut- heissung des Rekurses einen Nutzen erlangt bzw. einen Nachteil abwendet. Sofern und soweit der Rekurs mit hierzu von vornherein ungeeigneten Rü- gen begründet wird, fehlt es am Anfechtungsinteresse. Das Interesse kann R3.2022.00117 Seite 11
rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Das Kriterium der Schutzwürdigkeit zeigt indes an, dass nicht jedes beliebige Interesse anerkannt wird; ob ein Interesse schutzwürdig ist, ergibt sich aus seiner rechtlichen Würdigung. Der angestrebte Nutzen muss stets ein eigener sein. Allein die Wahrnehmung von öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter genügt demnach nicht. Der Rekurrent muss zudem von der Anordnung unmittelbar betroffen sein (Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 10 ff. und 53 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Be- schwerdeführung gegen ein Bauvorhaben - oder wie vorliegend gegen einen Gestaltungsplan - legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Bei weiträumigen Einwirkungen kann ein gros- ser Kreis von Personen zur Beschwerdeführung legitimiert sein. Als wichti- ges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räum- liche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaub- haft gemacht werden. Allerdings wurde stets betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erfor- derlich sei. Bei Lärm, der durch eine Anlage oder deren Zubringerverkehr verursacht wird, bejaht das Bundesgericht die Legitimation, wenn die Zu- nahme deutlich wahrnehmbar ist; dies wird anhand von qualitativen (Art des Verkehrsgeräuschs) und quantitativen Kriterien (Erhöhung des Lärmpegels) beurteilt (BGE 140 II 214, E. 2.3; vgl. auch BGE 136 II 281, E. 2.3.1 und 2.3.2; je mit weiteren Hinweisen). 2.3.1 Der grösste Teil der Rekurrierenden beider Rekursverfahren leitet die Legiti- mation aus dem Eigentum an Grundstücken ab, die sich in erster oder zwei- ter Bautiefe am südwestlichen Dorfrand von Tagelswangen befinden (vgl. im Einzelnen E. 2.3.2). Während im nordwestlichen Teil dieses Gebiets der Ab- stand der rekurrentischen Liegenschaften bzw. Gebäude zum Abbaugebiet R3.2022.00117 Seite 12
Chäsen ca. 250 m beträgt, befinden sich andere der fraglichen Liegenschaf- ten in grösserer Entfernung, wobei sich für den südöstlichen Teil (Gebiet B- Strasse) ab den Grundstücksgrenzen der ersten Bautiefe gemessen Distan- zen zwischen ca. 300 und 350 m bis zum Gestaltungsplanperimeter des Ge- biets Chäsen ergeben, von dem das Abbaugebiet nochmals um ca. 50 bis 60 m zurückversetzt ist; zum Abbaugebiet Schoren weisen die am weitesten südöstlich gelegenen Grundstücke von Tagelswangen einen Abstand von ca. 250 bis 300 m auf. Obwohl damit die massgeblichen Distanzen deutlich mehr als 100 m betragen, ist aufgrund der aus den Plänen (vgl. insb. act. 18.3) sowie der Karte "Digitale Höhenmodelle 2017 Bund" im Geoinfor- mations-System des Kantons Zürich (GIS-ZH; https://maps.zh.ch/) ersichtli- chen topographischen Verhältnisse (erhöhter Dorfrand auf einer Kote zwi- schen ca. 495 bis 500 m im nordwestlichen und ca. 511 bis 515 m im süd- östlichen Teil, von wo sich das bestehende Gelände bis auf eine Kote von ca. 490 bis 495 m absenkt, um sodann im Abbaugebiet Chäsen wieder bis auf maximal ca. 506 m anzusteigen) davon auszugehen, dass die mit dem Kiesabbau einhergehenden landschaftlichen Veränderungen von den fragli- chen Grundstücken aus ohne weiteres wahrnehmbar sein werden und auch allfällige Immissionen primär diese Grundstücke betreffen würden. Schon in- soweit unterscheidet sich die Situation der Rekurrierenden deutlich von der- jenigen wie sie im Rahmen einer verpönten Popularbeschwerde, mit welcher ausschliesslich öffentliche Interessen wahrgenommen werden sollen, gege- ben wäre, ohne dass dabei angesichts der Dimensionen des streitbetroffe- nen Vorhabens massgeblich ins Gewicht fallen würde, dass die zulässige Minimaldistanz zum Siedlungsrand von 250 m teilweise wie dargelegt über- schritten wird. Entscheidend ist sodann, dass im Rahmen der Legitimations- prüfung eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat, welche auch der Kombina- tion verschiedener Einwirkungen Rechnung trägt. In diesem Sinn ist zu- nächst davon auszugehen, dass die durch den Kiesabbau über einen länge- ren Zeitraum bewirkte Veränderung des Landschaftsbildes auch bei objekti- ver Betrachtung als nachteilig empfunden werden kann, wobei dieser Aspekt entgegen der Mitbeteiligten - welche sich für ihre abweichende Ansicht aus- schliesslich auf zivilrechtliche Entscheide zur nachbarrechtlichen Bestim- mung von Art. 684 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) stützt - nicht erst dann in Be- tracht fällt, wenn eine geradezu "spektakuläre" Aussicht beeinträchtigt wird. Den erwähnten kartographischen Darstellungen lässt sich sodann entneh- men, dass die entsprechenden Veränderungen ungeachtet der Errichtung eines Schutzwalls im nordöstlichen Teil des Abbaugebiets Chäsen sichtbar R3.2022.00117 Seite 13
sein werden, kommt die Abdeckungswirkung des Walls (inklusive Bepflan- zung) doch erst in einem relativ weit fortgeschrittenen Abbaustadium umfas- send zum Tragen (vgl. insbesondere die Schnitte in act. 18.6, anhand derer sich in Kombination mit den aus act. 18.3 ersichtlichen Distanzen die Abde- ckungswirkung nachvollziehen lässt). Was sodann die immissionsschutzrechtlichen Aspekte anbelangt, lässt die Rekursgegnerschaft im Rahmen der Infragestellung der Legitimation ausser Acht, dass die Rekurrierenden mit verschiedenen ihrer Rügen gerade die Aussagekraft der immissionsrechtlichen Beurteilung im UVB in Frage stellen und entsprechend im Ergebnis (insbesondere im Rahmen der eventualiter bzw. subeventualiter gestellten Anträge) teilweise eine Überprüfung der Frage verlangen, ob die angeordneten Immissionsschutzmassnahmen aus- reichend sind. So wird im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 unter an- derem beanstandet, bei der Ermittlung des Betriebslärms seien nicht alle massgeblichen Lärmquellen berücksichtigt worden (vgl. nachfolgend E. 8), während hinsichtlich der Verkehrszunahme moniert wird, diese beruhe für die Etappe Nord auf einer Aufteilung der Verkehrsströme, die in den rechts- verbindlichen Vorgaben des Gestaltungsplans keinen Niederschlag finde (vgl. E. 7). Im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00118 werden unter anderem eine fehlende Einhaltung des Abstandes zum Siedlungsrand, die unzu- reichende Höhe des Schutzwalls, Unklarheiten bezüglich der Lage der För- derbandanlagen sowie eine Erhöhung der Immissionen aufgrund des Um- stands, dass die offene Grubenfläche gemäss den GPV unter bestimmten Voraussetzungen 10 ha anstatt - wie im UVB zugrunde gelegt - lediglich 4 ha betragen dürfe (vgl. E. 1), gerügt. Unabhängig davon, ob sich diese Vorbrin- gen im Rahmen der materiellen Beurteilung als begründet erweisen, kann damit jedenfalls im Kontext der Legitimationsprüfung nicht unbesehen auf die entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Beurteilungen abgestellt werden, da andernfalls die materielle Prüfung in unzulässiger Weise vorweg- genommen würde. Dabei kann es den Rekurrierenden umso weniger ver- wehrt sein, die fraglichen Beurteilungen und die Angemessenheit der vorge- sehenen Schutzmassnahmen in Frage zu stellen, als letztere gerade Aus- druck davon sind, dass an sich - mithin vor Anordnung der entsprechenden Massnahmen - von Emissionen auszugehen ist, welche zumindest unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutz- gesetzes (USG) eine Begrenzung verlangen. So kommt es hinsichtlich des Betriebslärms entgegen dem Dafürhalten der Mitbeteiligten nicht lediglich R3.2022.00117 Seite 14
darauf an, ob die entsprechenden Planungswerte eingehalten sind. Spezi- fisch den Verkehrslärm betreffend - dem im Übrigen ohnehin nur für die Le- gitimation der Rekurrentin 7 im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 ausschlag- gebende Bedeutung zukommt, während er im Übrigen, soweit relevant, je- denfalls nur einen von mehreren Aspekten darstellt - ist sodann festzuhalten was folgt: Einen Hinweis darauf, dass grundsätzlich eine entsprechende und damit auch für die Legitimationsprüfung relevante Problematik besteht, liefert bereits die Beurteilung des UVB durch die Baudirektion bzw. die jeweiligen Fachstellen vom 2. Juli 2018 (act. 18.12), wo ausgeführt wird, auch wenn die lärmschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten seien, sei während des Betriebs der Kiesgrube die Lärmbelastung durch die Lastwagentransporte nicht zu unterschätzen, weshalb auch bei der Anlieferung sämtliche Anstren- gungen zu unternehmen seien, um Transporte per Lastwagen zu vermeiden (a.a.O., S. 15, vgl. auch S. 31). Zu berücksichtigen ist weiter, dass zwar die generelle Verkehrszunahme, welche für die Erschliessung der Etappe Nord ausgewiesen wird, lediglich 4 % beträgt (vgl. die [gegenüber der insoweit ohnehin identischen Schätzung in Anhang 5-1 des UVB] neuere Schätzung des Verkehrsaufkommens gemäss act. 18.7.5; vgl. darauf Bezug nehmend auch den Planungsbericht, der von maximal 4,8 % ausgeht [act. 18.7 S. 13]), die Zusatzbelastung mit Schwerverkehr jedoch mit 100 % beziffert wird. Zwar handelt es sich bei der zugrundeliegenden Anzahl von 204 Fuhren entspre- chend 408 LKW pro Tag um die für die gesamte Etappe Nord prognostizier- ten Werte, so dass insoweit die Aufteilung der Verkehrsströme Richtung Westen und Osten unberücksichtigt bleibt. Da aber wie aufgezeigt im Ver- fahren G.-Nr. R3.2022.00117 gerade die fehlende Verbindlichkeit einer ent- sprechenden Aufteilung thematisiert wird, muss basierend auf den - der Le- gitimationsprüfung zugrunde zu legenden - rekurrentischen Rügen für die Verkehrszunahme in Tagelswangen von einem letztlich unbestimmten, je- doch zumindest theoretisch denkbaren Wert in Höhe des gesamten zusätz- lich generierten Verkehrs ausgegangen werden. Kann damit jedenfalls eine signifikante Erhöhung des Schwerverkehrsanteils nicht ausgeschlossen wer- den, so geht damit eine veränderte akustische Qualität des Verkehrsge- räuschs einher, wobei eine solche qualitative Veränderung gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung zur Folge haben kann, dass das Vorliegen ei- ner wahrnehmbaren Veränderung auch dann zu bejahen ist, wenn die quan- titative Lärmzunahme unter 1 dB(A) liegt (vgl. BGE 136 II 281, E. 2.5). Da nun bei der im UVB vorgenommenen Ermittlung des Verkehrslärms für die Etappe Nord die fragliche Aufteilung der Erschliessung Richtung Westen und R3.2022.00117 Seite 15
Osten im Verhältnis 80 % zu 20 % zugrunde gelegt wurde - womit sich (nebst einem höheren zukünftigen DTV und einer Umrechnung der täglichen Zu- satzbelastung an den effektiv betroffenen 220 Tagen gemäss Anhang 5.1 auf einen Durchschnittswert für 365 Tage) die wesentlich tieferen ausgewie- senen Anteile des Zusatzverkehrs am DTV erklären -, werden für die Stras- senabschnitte in Tagelswangen Zunahmen von maximal 0,4 dB(A) ausge- wiesen (act. 18.8 S. 29 und Anhang 8-1c; vgl. auch S. 17 f.). Berücksichtigt man demgegenüber den unter anderem Gegenstand der rekurrentischen Rügen bildenden Umstand, dass gegebenenfalls ein wesentlich höherer An- teil als 20 % des Zusatzverkehrs durch Tagelswangen führen könnte, so ergibt sich eine entsprechende Erhöhung des Emissionspegels, die sich nicht zwingend auf die seitens der Baudirektion berechnete und ins Recht gelegte Erhöhung um 0,8 dB(A) bei Verdoppelung des Anteils der LKW- Fahrten durch Tagelswangen (vgl. act. 18.16) beschränken muss. Die Kom- bination dieses Effekts einer Erhöhung des Emissionspegels in Abhängigkeit von der effektiven Aufteilung der Verkehrsströme mit der vorstehend aufge- zeigten Sichtweise, wonach aufgrund der qualitativen Veränderung des Ver- kehrslärms auch bereits eine quantitative Zunahme von weniger als 1 dB(A) als wahrnehmbar gelten kann, hat zur Folge, dass auch der Aspekt des Ver- kehrslärms vorliegend für die Anerkennung der Legitimation der Rekurrieren- den - soweit sie von diesem betroffen sind - spricht. Hinzu kommt schliess- lich, dass die monierte Verkehrszunahme und dabei insbesondere der Um- stand, dass diese ausschliesslich aus LKW-Fahrten besteht und damit - wie dargelegt - zu einer Veränderung der Verkehrszusammensetzung führt, auch unter dem Aspekt der in beiden Rekursverfahren thematisierten Verkehrssi- cherheit relevant ist, was im Sinne einer weiteren Einwirkung ebenfalls in die Legitimationsprüfung miteinzubeziehen ist. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass aufgrund der gebotenen Gesamt- betrachtung die Legitimation derjenigen Rekurrierenden, welche diese aus ihrem Bezug zu einem am Ortsrand von Tagelswangen gelegenen Grund- stück herleiten, zu bejahen ist. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zu den Auswirkungen der Verkehrszunahme auf der Z-Strasse ist sodann auch die Rekurrentin 7 im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 zur Re- kurserhebung legitimiert. Hinsichtlich des Rekursverfahrens G.-Nr. R3.2022.00118 ist sodann festzuhalten, dass zwar die eigentliche Begrün- dung der Legitimation im Rahmen der Rekursschrift äusserst knapp gehalten R3.2022.00117 Seite 16
ist. Indessen sind praxisgemäss auch die Ausführungen im Rahmen der ma- teriellen Begründung des Rekurses in die Legitimationsbeurteilung miteinzu- beziehen, soweit sie Aufschluss über die Legitimation zu geben vermögen (vgl. auch VB.2008.00051 vom 10. Juli 2008, E. 4.3), was vorliegend wie auf- gezeigt der Fall ist. Aus diesem Grund sowie mit Blick darauf, dass aufgrund der umfassenden und im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 ohnehin gebotenen Prüfung die Legitimation der Eigentümer entsprechend gelegener Grundstücke feststeht, so dass es auch überspitzt formalistisch erschiene, den Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 unter Verweis auf eine mangelhafte Substantiierung die materielle Prüfung ihrer Vorbringen zu verweigern, ist auch in diesem Verfahren die Legitimation der Rekurrieren- den anzuerkennen. 2.3.2 Hinsichtlich der einzelnen Rekurrierenden ist sodann festzuhalten was folgt: Wie erwähnt erhebt die Rekurrentin 1 im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 eine egoistische Verbandsbeschwerde. Ein als juristische Person konstituierter Verband kann – im eigenen Namen, aber gewisser- massen stellvertretend – die persönlichen Interessen seiner Mitglieder gel- tend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Rekurs jedes dieser Mitglieder befugt wäre (sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde; vgl. BGE 142 II 80, E. 1.4.2.). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Die Wahrung der In- teressen der Mitglieder muss zu den statutarischen Aufgaben des Verbands gehören, wobei an die Formulierung in den Statuten allerdings keine hohen Anforderungen gestellt werden. Vorliegend ergibt sich aus Art. 2 der Vereins- statuten (act. 6.2), dass Zweck des Vereins unter anderem die Bekämpfung der geplanten Kiesgrube in Tagelswangen und dabei insbesondere die Wah- rung der persönlichen Interessen der Mitglieder bei der Bekämpfung der Kiesgrube sowie die Ergreifung der notwendigen Rechtsmittel ist. Sodann ergibt sich aus der eingereichten Mitgliederliste (act. 6.5), dass 21 der 35 Mitglieder einen Bezug zu Grundstücken aufweisen, die sich in der ersten und zweiten (bzw. in einem Fall in der dritten) Bautiefe am südwestlichen Ortsrand von Tagelswangen befinden. Da 18 dieser 21 Mitglieder gemäss Eigentümerauskunft im GIS-ZH Eigentümer der fraglichen Grundstücke sind, R3.2022.00117 Seite 17
ist eine Mehrheit bzw. jedenfalls eine Grosszahl der Mitglieder im Sinne der vorstehenden Ausführungen zur Rekurserhebung legitimiert, so dass auch die Rekurslegitimation des Vereins anzuerkennen ist, wobei es sich bei die- ser Sachlage insbesondere als entbehrlich erweist, bezüglich bestimmter weiterer Mitglieder Nachweise betreffend das Bestehen eines auf unbe- stimmte Dauer abgeschlossenen Mietverhältnisses einzufordern. Die Rekurrierenden 2 bis 6 des Rekursverfahrens G.-Nr. R3.2022.00117 sind ebenfalls Eigentümer von entsprechenden Grundstücken der ersten und zweiten Bautiefe, so dass auch ihre Legitimation zu bejahen ist. Ebenfalls legitimiert ist die nachweislich in einem auf unbestimmte Dauer abgeschlos- senen Mietverhältnis an der Z-Strasse in Tagelswangen wohnende Rekur- rentin 7 (vgl. hierzu bereits E. 2.3.1). Die Rekurrierenden 2 und 3 im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 sind eben- falls als Eigentümer von entsprechend gelegenen Grundstücken der ersten Bautiefe zur Rekurserhebung legitimiert. Bei der Rekurrentin 1 (C AG) han- delt es sich zwar nicht um die Eigentümerin der Liegenschaft […] in Tagels- wangen (Kat.-Nr. 1), die im Eigentum des Rekurrierenden 2 steht. Indessen befindet sich gemäss Handelsregisterauszug die Domiziladresse der Rekur- rentin 1 an der fraglichen Adresse, wobei der Rekurrent 2 als einzelzeich- nungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der Rekurrentin 1 fungiert. Un- ter diesen Umständen ist auch die Legitimation der Rekurrentin 1 zu bejahen. 2.3.3 Zusammenfassend sind sämtliche Rekurrierenden beider Verfahren zur Re- kurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen er- füllt sind, ist auf die beiden Rekurse einzutreten. Nicht einzutreten ist jedoch auf Antrag 2 im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117, da Verfahrensge- genstand lediglich der kantonale Gestaltungsplan bildet, so dass die bean- tragte Streichung des Eintrags im kantonalen Richtplan - ungeachtet der Möglichkeit einer akzessorischen Überprüfung (vgl. E. 4.2) - von vornherein ausser Betracht fällt, während es hinsichtlich des eventualiter gestellten Feststellungsbegehrens - ebenfalls mit Blick auf die Möglichkeit der akzesso- rischen Überprüfung und deren Wirkungen - bereits am erforderlichen Fest- stellungsinteresse fehlt. R3.2022.00117 Seite 18
3.1 Die beiden Rekursverfahren betreffen den gleichen kantonalen Gestaltungs- plan, weshalb sie aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen sind. 3.2 Es wird im Sinne einer Beweisofferte der Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 die Durchführung eines Augenscheins beantragt (vgl. § 7 VRG). Das Baurekursgericht hat unbesehen von Parteianträgen nur dann einen Augenschein durchzuführen, wenn die Verhältnisse vor Ort zwar ent- scheidrelevant, auf Grund der Akten aber noch unklar sind. Diese Voraus- setzung ist vorliegend nicht erfüllt, so dass kein Augenschein durchzuführen war. Zu beachten ist insbesondere, dass die fragliche Beweisofferte primär im Kontext der Begründung der Legitimation erfolgt, welche wie dargelegt ohnehin zu bejahen ist, wobei namentlich dem seitens der Mitbeteiligten in diesem Zusammenhang vorgebrachten Gegenargument einer fehlenden ausserordentlichen Qualität der Aussicht wie aufgezeigt (vgl. E. 2.3.1) keine Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der nachstehenden materiellen Prüfung ist sodann - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem bereits in E. 2.3.1 Ausge- führten - festzuhalten, dass sich die Wahrnehmbarkeit der aufgrund des ge- planten Kiesabbaus bewirkten landschaftlichen Veränderungen bereits aus den Plänen ergibt und dass auch die Frage des Nutzens des geplanten Schutzwalls anhand der Pläne (insbesondere der Schnitte) und des im GIS- ZH vorhandenen kartographischen Materials beurteilbar ist, ohne dass dies- bezüglich aufgrund eines Augenscheins weitergehende Aufschlüsse zu ge- winnen wären. 3.3 Im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00118 beantragt die Baudirektion den Beizug der im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 eingereichten Verfah- rensakten "Festsetzungsdossier" sowie "Plandossier öffentliche Auflage". Der Beizug dieser im Beilagenverzeichnis zur Vernehmlassung der Baudi- rektion referenzierten (vgl. act. 14 und 16 im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118) und damit den Rekurrierenden bekannten Akten ist durch Einfügen eines entsprechenden "Platzhalters" (act. 17 im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118) unter Verweis auf die Originalbeilagen im - nunmehr verei- nigten - Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 erfolgt, womit zugleich dem Antrag der Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118, wonach R3.2022.00117 Seite 19
auch das im Mitwirkungsverfahren aufgelegte Projektdossier beizuziehen sei, stattgegeben worden ist. 3.4 Seitens der Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 wird in der Replik die "Mitwirkungslegitimation" der K AG in Zweifel gezogen, deren Ver- hältnis aus den öffentlich aufgelegten Festsetzungsakten nicht ersichtlich sei. Nachdem es sich bei der K AG um diejenige Unternehmung handelt, welche den aufgrund des kantonalen Gestaltungsplans ermöglichten Kiesab- bau ausführen würde - was sich ohne weiteres aus dem Planungsbericht ergibt (act. 18.7 S. 5; vgl. auch den als Beilage zum Planungsbericht Teil des Festsetzungsdossiers bildenden privatrechtlichen Vertrag zwischen der K AG, der Gemeinde Lindau und der Stadt Illnau-Effretikon [act. 18.7.1]) -, er- weist sich deren Einbezug in die beiden vorliegenden Rekursverfahren als zulässig und sachgerecht. Als Mitbeteiligte miteinzubeziehen war weiter als Standortgemeinde die Ge- meinde Lindau, auf deren Gebiet sich der Gestaltungsplanperimeter befin- det. Ebenfalls - nachträglich - miteinzubeziehen war die Stadt Illnau-Effre- tikon, da auch für deren Stadtgebiet Festlegungen - im Zusammenhang mit der Erschliessung der Etappe Süd - erfolgen (vgl. insbesondere die entspre- chenden Einträge zur internen Erschliessung in act. 18.3), weshalb denn auch beide Gemeinwesen in der angefochtenen Festsetzungsverfügung als Betroffene genannt und bezüglich Mitteilung sowie Auflage zur Einsicht- nahme gleich behandelt werden. Nicht einzubeziehen war demgegenüber die Gemeinde Bassersdorf, da diese von der Erschliessung der Etappe Nord lediglich betroffen ist, ohne dass aber für ihr Gemeindegebiet Festlegungen erfolgen würden (vgl. act. 18.3; vgl. zum Ganzen auch act. 18.7. S. 5), wes- halb sie im Gegensatz zur Stadt Illnau-Effretikon auch in der Festsetzungs- verfügung gerade nicht als Betroffene aufgeführt ist. 4.1.1 Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 verlangen vorab eine akzessorische Überprüfung der im kantonalen Richtplan erfolgten Fest- setzung des Materialgewinnungsgebiets Nr. 17 "Lindau, Tagelswangen". Zur Begründung führen sie aus, die Festsetzung anlässlich der Gesamtüberprü- R3.2022.00117 Seite 20
fung des kantonalen Richtplans im Jahr 2014 sei ohne übergeordnete Ab- stimmung und Interessenabwägung erfolgt. Im entsprechenden Erläute- rungsbericht zu den Einwendungen werde nur darauf hingewiesen, dass die Mängel des vom Bundesgericht aufgehobenen - im Rahmen der 2009 erfolg- ten Teilrevision "Versorgung, Entsorgung" vorgenommenen erstmaligen - Eintrags behoben worden seien und sodann eine nicht näher spezifizierte Güterabwägung erwähnt. Dabei sei zwar erkannt worden, dass betreffend Landschaft und nahegelegene Siedlung ein Problem bestehen könnte, doch sei dies nur rudimentär und unzutreffend abgehandelt worden. Eine eigentli- che Standortevaluation mit Vergleich, Bewertung und Priorisierung der ver- schiedenen im Kanton vorhandenen potenziellen Abbaustandorte sei nicht vorgenommen und nirgends begründet worden, weshalb es an diesem sied- lungsnahen, sensiblen Standort eines Abbaus bedürfe. Damit sei gegen die in Art. 2, 3 und 8 des Raumplanungsgesetzes (RPG) und Art. 2, 3 und 4 der Raumplanungsverordnung (RPV) niedergelegten raumplanungsrechtlichen Vorgaben (namentlich die Beachtung der Planungsgrundsätze und das Ge- bot der Interessenabwägung) verstossen worden. Im Übrigen seien die Aus- führungen im genannten Bericht auch inhaltlich falsch oder irreführend: Der Bahnanteil werde beschönigend nur für den Abbau genannt, und dass die Strassenerschliessung via Siedlungsgebiet ausgeschlossen wäre und Ta- gelswangen nicht von Mehrverkehr betroffen würde, treffe beides nicht zu; auch reiche der Abstand von 250 m zum Siedlungsgebiet bei weitem nicht zur hinreichenden Abmilderung der negativen Auswirkungen. Die Festset- zung stehe überdies im krassen Gegensatz zum Entscheid des Kantonsrats von 1978, wonach eine Kiesgrube an diesem Standort infolge der Auswir- kungen auf das Siedlungsgebiet, die Landschaft und die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht in Frage komme, zumal sich diesbezüglich seit 1978 nichts geändert habe. Ob der Standort überhaupt geeignet sei, aus einer ge- samthaften Betrachtung heraus benötigt werde und wenn ja in welchem Zeit- horizont, sei nicht geprüft worden; ebenso wenig etliche wichtige gegen den Standort sprechende Interessen. Eine Kiesgrube am geplanten Standort mit- ten in der Agglomeration Zürich in Siedlungsnähe auf einer der letzten ver- bleibenden Freiflächen zwischen Bahngleisen, Autobahn, Kantonsstrasse und Wohnsiedlungen, sei raumplanungsrechtlich derart widersinnig, dass sie klarerweise unzulässig sei. Nicht berücksichtigt worden seien unter anderem die enormen volkswirtschaftlichen Kosten (Entwertung der betroffenen Wohnliegenschaften während 30 Jahren; durch die ansässige Industrie zu treffende Schutzmassnahmen in Höhe von mehreren Millionen Franken oder R3.2022.00117 Seite 21
alternativ Wegzug der Industrie mit Verlust von Arbeitsplätzen; resultierende Steuerausfälle von etlichen Millionen Franken; Gesundheitskosten aufgrund des erhöhten Lärms und Staubs). Hinzu kämen der erhebliche Konflikt mit dem Landschaftsschutz, die Blockierung der dringend erforderlichen Wild- tierquerung, eine heikle Situation betreffend Grundwasser sowie die Notwen- digkeit von Rodungen, was bei der Festsetzung des Richtplans alles weder diskutiert noch berücksichtigt worden sei. Ein solcher Standort könnte höchs- tens nach sorgfältiger Abklärung und Priorisierung als letzter "Notnagel" noch in Frage kommen, wenn sämtliche anderen abbaubaren Kiesreserven im Kanton erschöpft seien, was bei Weitem nicht der Fall sei, nachdem ge- mäss Kiesstatistik allein schon das aktuell richtplanerisch ausgeschiedene Kiesrestvolumen für über 20 Jahre reiche. Es fehle vorliegend an einer nach- vollziehbaren Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten, weshalb der Richtplaneintrag aufzuheben, zumindest aber nicht anwendbar sei, was zur Aufhebung der angefochtenen Festsetzung des kantonalen Gestaltungs- plans zufolge fehlender Grundlage im kantonalen Richtplan führe. Im Rah- men ihrer weiteren Rüge, wonach der kantonale Gestaltungsplan auch zu- folge unvollständiger und fehlerhafter Bedarfsabklärung und Interessenab- wägung aufzuheben sei (vgl. nachfolgend E. 5), weisen die Rekurrierenden überdies darauf hin, soweit die im Zusammenhang mit dem Richtplaneintrag genannten privaten und öffentlichen Interessen nicht bereits auf Stufe Richt- plan hätten einfliessen müssen, so wäre dies jedenfalls im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung auf Stufe Nutzungsplanung bzw. Gestal- tungsplan erforderlich gewesen (wobei entsprechend die geltend gemachten Interessen in diesem Zusammenhang näher spezifiziert werden). 4.1.2 Die Baudirektion weist vernehmlassungsweise darauf hin, die Kiesabbauge- biete im Kanton Zürich lägen zu einem überwiegenden Teil im nördlichen Unterland des Kantons, wo über 80 % des zürcherischen Kieses abgebaut würden. Da im Kanton Zürich anfallendes, unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial grundsätzlich für die Rekultivierung von Materialgewin- nungsgebieten zu verwenden sei, würden gegen 80 % des jährlich im Kanton deponierten Aushubs im nördlichen Kantonsteil abgelagert. Verwendet werde die abgebaute Gesteinskörnung hingegen in den zentral und südlich gelegenen Ballungszentren, wo auch der Aushub anfalle. Der Transport des Aushubs und der Gesteinskörnung verursache auf der Nord-Süd-Achse in- R3.2022.00117 Seite 22
nerhalb des Kantons sowie über die Kantonsgrenzen hinweg Schwerver- kehr, was sowohl aufgrund der damit einhergehenden Auswirkungen auf Raum und Umwelt (Immissionen, Belastung der Siedlungsgebiete sowie Verkehrsanlagen) wie auch aus volkswirtschaftlicher Sicht (Stausituationen) einen Missstand darstelle. Der Kanton Zürich verfolge zwei Strategien, die im Ergebnis auch die wesentlichen öffentlichen Interessen am vorliegend streitbetroffenen Kiesabbaugebiet konkretisierten: Einerseits solle eine er- höhte Verlagerung der Aushubtransporte auf die Bahn erfolgen, wobei mit einer vom Regierungsrat dem Kantonsrat überwiesenen Vorlage zum Bahn- transport von Aushub und Gesteinskörnung - in Übereinstimmung mit den richtplanerischen Vorgaben - die rechtliche Grundlage für die Pflicht zum Bahntransport geschaffen werden solle, um den im Richtplan vorgesehenen Anteil der Bahntransporte von mindestens 35 % zu erreichen. Andererseits hätten Abbau, Aufbereitung und Wegfuhr der Rohstoffe sowie Anfuhr und Einbau von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial möglichst emis- sionsarm zu erfolgen und seien die Transportdistanzen möglichst kurz zu halten, was eine regionale Abbau- und Deponieversorgung bedinge. Wie sich der Kiesstatistik des Kantons Zürich und der Ermittlung der entsprechen- den Transportströme entnehmen lasse, bestehe in den Regionen Winterthur und Umgebung sowie Glattal eine deutliche Unterversorgung an Kies, wes- halb ein wesentliches öffentliches Interesse an einem regionalen Deponie- und Kiesabbaugebiet, welches im Anschluss wieder mit unverschmutztem Aushubmaterial verfüllt werden könne, bestehe. Mit der Festsetzung von sachgerechten Standorten könnten Bedürfnisse aus einer übergeordneten, kantonalen Sicht berücksichtigt werden. Trotz bzw. gerade wegen der relati- ven Nähe zu den Ballungszentren sowie in unmittelbarem Nahbereich von leistungsfähigen Verkehrsanlagen könnten nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermie- den oder gesamthaft möglichst gering gehalten werden, womit den diesbe- züglichen Planungszielen und -grundsätzen nachgelebt werde. Ausgeführt wird weiter, die aktuell im kantonalen Richtplan festgelegte Kiesabbaupla- nung sei im Jahr 2005 von Seiten des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) mit einer Liste geplanter neuer Materialgewinnungsgebiete auf- gestartet und im Rahmen der Ämterkonsultation durch die kantonalen Fach- stellen namentlich hinsichtlich der Interessen Naturschutz, Landschafts- schutz, Bodenschutz, Gewässerschutz, Lärm, Archäologie und Ortsbild ab- geklärt worden, wobei sich hinsichtlich des streitbetroffenen Standorts keines der tangierten öffentlichen Interessen als Hinderungsgrund erwiesen habe. R3.2022.00117 Seite 23
Nachdem die ursprüngliche Festsetzung vom 24. November 2009 aufgrund einer Autonomiebeschwerde der Gemeinde Lindau durch das Bundesgericht aufgehoben worden sei, sei im Rahmen der Gesamtüberprüfung des kanto- nalen Richtplans eine 'Wiederaufnahme' des Verfahrens zur Standortfestle- gung erfolgt, wobei die Standortgemeinden bei der Anhörung und der öffent- lichen Auflage einbezogen worden seien und die Gemeinde Lindau am
11. Juni 2013 durch die kantonsrätliche Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt zu einer separaten Anhörung eingeladen worden sei, was zur Aufnahme zahlreicher Anliegen der Gemeinde als Eckwerte im kantonalen Richtplan geführt habe. Es sei eine stufengerechte Abwägung der Rechts- güter vorgängig zum Richtplaneintrag erfolgt. Bei der entsprechenden Fest- setzung handle es sich im Kern um einen politischen Entscheid, dessen po- litische Elemente in einem Rechtsmittelverfahren nicht mehr überprüft wer- den könnten. Schliesslich könne sich der Richtplan nur zu den räumlichen Belangen aus Sicht des Gemeinwesens äussern. Die Mitbeteiligte argumentiert entsprechend. 4.1.3 Im Rahmen der Replik halten die Rekurrierenden ergänzend fest, zwar sei jede Verkürzung von Transportwegen erwünscht, doch handle es sich bei Transporten innerhalb des Kantons Zürich immer noch um kurze Wege; in anderen Ländern würde die Fläche des gesamten Kantons Zürich, wenn nicht sogar des gesamten Mittellandes als eine einheitliche Region und der Kies aus dem Unterland überall als regional gelten. Weiter handle es sich bei der Standortfrage von Kiesabbaugebieten nicht oder nur am Rande um poli- tische Entscheide. Nur im Rahmen der Ergebnisse eines raumplanungs- rechtlich korrekten Vorgehens bestehe ein planerisches und damit auch po- litisches Ermessen. In der Triplik wird sodann dargelegt, es sei ein wesentli- cher Unterschied, ob direkt an eine Agglomerationsgemeinde heran und mit Verkehr durch diese hindurch eine neue Kiesgrube geschaffen werde oder ob längere Verkehrswege über bestehende Autobahnen und Überlandstras- sen in Kauf genommen werden müssten. 4.2.1 Richtpläne sind behördenverbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG, § 19 Abs. 1 PBG), können jedoch bei der Nutzungsplanung im Rechtsmittel- und im Genehmi- gungsverfahren akzessorisch auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit überprüft R3.2022.00117 Seite 24
werden (§ 19 Abs. 2 PBG). Insbesondere ist eine akzessorische Prüfung der Richtplaneinträge auch bei der Festsetzung von überkommunalen Gestal- tungsplänen möglich, wovon jedoch die politischen Elemente eines solchen Entscheids nicht umfasst sind (VB.2016.00605 vom 15. Juni 2017, E. 6.5.1 und 6.5.2; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zür- cher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd. 1, S. 188). Wie sich dem entsprechenden Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend den kantonalen Gestaltungsplan für eine Jagdschiessanlage entnehmen lässt, bezieht sich diese Einschränkung allerdings zum einen auf den Grundsatz- entscheid für die Erstellung einer entsprechenden Anlage (a.a.O., E. 6.5.2), zum andern auf den Umstand, dass es nach Auffassung des Verwaltungs- gerichts nicht Aufgabe der Rekursinstanz ist, nochmals eine umfassende Prüfung und Bewertung der evaluierten Standorte oder gar allfällig weiterer solcher vorzunehmen, wobei das Verwaltungsgericht zugleich den im fragli- chen Verfahren vorliegenden Bericht zur Standortwahl als nachvollziehbar erachtete und die Bevorzugung des letztlich gewählten Standorts als schlüs- sig bezeichnete (a.a.O., E. 6.5.4). Daraus erhellt, dass seitens der Rekurs- instanz zwar nicht eine eigenständige Standortevaluation vorzunehmen ist, die (vorliegend strittige) Frage, ob die richtplanerische Festsetzung - insbe- sondere hinsichtlich Interessenabwägung und Standortevaluation - über- haupt auf einer rechtsgenügenden Vorgehensweise beruht, jedoch der ge- richtlichen Überprüfung zugänglich ist. Dies entspricht denn auch der in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwendeten Umschreibung, wo - be- zogen auf die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Rahmen der An- fechtung kantonaler Richtpläne durch eine Gemeinde - ausgeführt wird, Richtpläne hätten vorwiegend politischen Charakter und stellten einen Akt planerischen und politischen Abwägens dar, der nur begrenzt justiziabel sei. Sei der Planungsträger rechtlich korrekt vorgegangen und erschienen das Vorgehen sowie die verwendeten Methoden zur Entscheidfindung als geeig- net, so sei es nicht Sache des Bundesgerichts, die daraus hervorgegangene richtplanerische Vorgabe aufgrund einer anderen Interessengewichtung auf- zuheben. Seitens der Beschwerdeführerin sei vor diesem Hintergrund dar- zulegen, dass die umstrittene richtplanerische Standortfestlegung einer stu- fengerechten Prüfung nicht standhalte (vgl. betreffend richtplanerische Fest- setzung eines Kiesabbaugebiets BGr 1C_687/2020 vom 13. Januar 2022, E. 3 [sowie E. 4.6, wo festgehalten wird, zwar greife das Bundesgericht nicht in die planerische Interessenabwägung des Kantons ein, doch setze dies vo- raus, dass diese konsistent begründet und transparent gemacht werde, was R3.2022.00117 Seite 25
im konkreten Fall - in dem die Standortwahl nicht auf einer nachvollziehbaren Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeit basierte - zur Aufhebung der richt- planerischen Festsetzung führte]; vgl. auch BGE 146 I 36, E. 3.4). 4.2.2 Die Richtpläne und dabei insbesondere auch die in diesen enthaltenen Fest- legungen zu Standort und Umfang räumlicher Grossprojekte beruhen auf ei- ner umfassenden Interessenabwägung, welche auch begründet und damit transparent gemacht werden muss (BGr 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016, E. 2.8; vgl. auch BGE 146 I 36, E. 4.4 Heinz Aemisegger/Samuel Kis- sling, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung Rz. 10; Pierre Tschannen, in: Pra- xiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessabwägung, Zürich/Ba- sel/Genf 2019, Art. 3 Rz. 34). Der Vorgang der Interessenabwägung umfasst zunächst die Ermittlung der berührten und rechtlich anerkannten Interessen, sodann deren Beurteilung - wobei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen sind - und schliesslich die Optimierung der ermittelten und beurteilten Interessen, sodass sie auf Grund der Beurteilung, die ihnen zuteil wurde, im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden kön- nen (Art. 3 RPV; vgl. zur Methode der Interessenabwägung umfassend Tschannen, a.a.O., Art. 3 Rz. 19 ff.; vgl. spezifisch den kantonalen Richtplan betreffend auch Art. 8 Abs. 1 RPG und Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV betreffend Umschreibung des Mindestinhalts - wonach der Richtplan unter anderem zu zeigen hat, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustre- bende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden - sowie Art. 4 Abs. 2 RPV, wonach die Planungen über die einzelnen Sachbereiche die tatsächli- chen und rechtlichen Gegebenheiten und die absehbaren Nutzungskonflikte zeigen und eine Beurteilung der möglichen Entwicklungen aus gesamtheitli- cher Sicht enthalten sollen). Dabei äussert sich der Richtplan allerdings allein zu räumlichen Anliegen der Gemeinwesen und handelt weder von privaten noch von nicht-räumlichen öffentlichen Interessen, weshalb die im Einzelfall notwendige Abwägung mit diesen weiteren Interessen noch - insbesondere im Rahmen der Nutzungsplanung (vgl. E. 5.2) - vorzunehmen bleibt (Tschan- nen, a.a.O., Art. 9 Rz. 27). R3.2022.00117 Seite 26
Besondere Bedeutung kommt im Rahmen der Interessenabwägung den in Art. 3 RPG umschriebenen Planungsgrundsätzen zu, welche sich als recht- lich ausgewiesene Interessen der Planung aus der Sicht des Gemeinwesens verstehen lassen (Tschannen, a.a.O., Art. 3 Rz. 19; vgl. auch die in § 18 PBG genannten, die Richtplanung betreffenden Gestaltungsgrundsätze). So sta- tuiert Art. 3 Abs. 2 RPG den Grundsatz, dass die Landschaft zu schonen ist, und weist unter anderem darauf hin, insbesondere sollten der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflä- chen, erhalten bleiben (lit. a), naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (lit. d) und die Wälder ihre Funktionen erfüllen können (lit. e). Art. 3 Abs. 3 RPG hält im Rahmen der Planungsgrundsätze zur Siedlung unter anderem fest, insbesondere sollten Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden (lit. b) und günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein (lit. d). Als Handlungsdirektiven zur Zielerreichung (Tschannen, a.a.O., Art. 1 Rz. 5) sind die Planungsgrundsätze überdies an die in Art. 1 RPG umschriebenen Ziele der Raumplanung zurückgebunden, wobei neben den in Abs. 1 enthal- tenen, durch Raumplanung zu erreichenden Ziele insbesondere auch auf die in Abs. 2 genannten, durch Raumplanung zu unterstützenden Ziele hinzu- weisen ist, zu denen unter anderem der Schutz der natürlichen Lebens- grundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und Landschaft (lit. a), die Be- rücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität (lit. abis) und die Sicherung der ausreichenden Versorgungsbasis des Landes (lit. d) gehören. Die in den Zielen und Planungsgrundsätzen zum Ausdruck kommenden inhaltlichen Di- rektiven schlagen sich schliesslich in Art. 2 Abs. 1 RPV nieder (Tschannen, a.a.O. Art. 2 RPG Rz. 58), wonach die Behörden im Hinblick auf die anzu- strebende räumliche Entwicklung bei der Planung raumwirksamer Tätigkei- ten insbesondere zu prüfen haben, wie viel Raum für die Tätigkeit benötigt wird (lit. a), welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen (lit. b), ob die Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung vereinbar ist (lit. c) und welche Möglichkeiten bestehen, den Boden haushälterisch und umweltschonend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern (lit. d). R3.2022.00117 Seite 27
4.3.1 Während der im Rahmen einer Gesamtüberprüfung mit Beschluss des Kan- tonsrats vom 31. Januar 1995 festgesetzte kantonale Richtplan im streitbe- troffenen Gebiet noch kein Gebiet für Materialgewinnung vorgesehen hatte, erfolgte im Rahmen der mit Beschluss des Kantonsrats vom 24. November 2009 festgesetzten Teilrevision (unter anderem) des Kapitels "Versorgung, Entsorgung" in Pt. 5.3.2 (Karteneinträge) unter Nr. 9 eine entsprechende Festsetzung, für die als Bedingung "Bahnanschluss vorsehen; in Koordina- tion mit Pt. 4.3.2 Nr. 25" (letzteres betreffend den geplanten Brüttener Tunnel [gemäss aktuellem Richtplantext Pt. 4.3.2 Nr. 27a]) vermerkt wurde. Nach- dem diese Festsetzung mit BGE 136 I 265 wegen Verletzung des Mitwir- kungsrechts der Gemeinde Lindau - im Zusammenhang mit Vorbringen zum geplanten Bahnanschluss - aufgehoben worden war, wurde im Rahmen der mit Beschluss des Kantonsrats vom 18. März 2014 festgesetzten und mit Beschluss des Bundesrates vom 29. April 2015 genehmigten Gesamtüber- prüfung des kantonalen Richtplans erneut ein entsprechender Eintrag vorge- nommen und als Nr. 22 das Materialgewinnungsgebiet Lindau, Tagelswan- gen mit den Bedingungen "Strassenerschliessung via Siedlungsgebiet aus- schliessen, Bahnanteil von 80 % für den Abbau vorsehen, Betrieb des Nord- teils der Grube auf 12 Jahre beschränken" festgesetzt. Während seinerzeit eine Fläche von 26 ha und ein Abbauvolumen von 4.0 Mio. m3 ausgewiesen wurden, erfolgte im Rahmen des entsprechenden, mit Beschluss des Kan- tonsrats vom 29. März 2021 festgesetzten Teils "Versorgung, Entsorgung" der Teilrevision 2017 (Vorlage 5517b) eine Anpassung für das mittlerweile unter der Nr. 17 verzeichnete Gebiet, für welches nun als Eckwerte für den Gestaltungsplan eine - auf das Abbaugebiet bezogene - Fläche von 35 ha und ein Abbauvolumen von 7,5 Mio. m3 ausgewiesen wurden (wobei es sich gemäss dem Bericht zu den Einwendungen zur fraglichen Vorlage [S. 10, zu Einwendung Nr. 42] um die Bereinigung einer Diskrepanz zwischen Richt- plankarte und Richtplantext handelte [vgl. auch act. 18.7 S. 8]). Wie sich dem Erläuterungsbericht zu den Einwendungen zur Gesamtüber- prüfung (2014) entnehmen lässt, beantragten mehrere Einwendende, das Kiesabbaugebiet Lindau, Tagelswangen, zu streichen (S. 126, Einwendung Nr. 464). Der Erläuterungsbericht hält hierzu nach einleitendem Verweis auf die aufgehobene Festsetzung im Rahmen der Teilrevision 2009 fest, die vom Bundesgericht erwähnten Mängel seien behoben worden, indem die Ge- R3.2022.00117 Seite 28
meinde in den Erarbeitungsprozess einbezogen worden sei und gemäss ei- ner Machbarkeitsstudie und einer verbindlichen Zusage der SBB der Gleis- anschluss und damit der Bahntransport bis zum Ende des Kiesabbaus ge- währleistet sei. Im Rahmen der Güterabwägung würden nach wie vor die Gründe für die Festlegung des Abbaugebiets überwiegen: Kiesbedarf und die Möglichkeit des Bahntransports. Der Kies werde etappenweise abge- baut, es werde immer nur eine kleine Fläche als Grube offen sein. Es werde genügend Aushubmaterial für die Rekultivierung zur Verfügung stehen. Die Wiederherstellung des Terrains sei im Rahmen des Gestaltungsplans ver- bindlich festzulegen. Die für Fruchtfolgeflächen notwendigen Nutzungseig- nungsklassen seien im Rahmen der Rekultivierung wieder herzustellen. Bei einer vorgesehenen Transportleistung von rund 2'000 t Kies pro Tag (zwei Züge) ergebe sich ein Abbauhorizont von rund 20 Jahren für die ganze Grube. Im Sinne von Eckwerten für die Ausarbeitung des entsprechenden Gestaltungsplans würden im Richtplan die Bedingungen formuliert, wonach die Strassenerschliessung via Siedlungsgebiet auszuschliessen sei, ein Bahnanteil von 80 % für den Abbau vorzusehen sei und der Betrieb des Nordteils der Grube auf 12 Jahre beschränkt werden solle. Der Gestaltungs- plan werde einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Damit sei die Gewähr gegeben, dass alle gesetzlichen Bestimmungen des Umweltrechts eingehalten würden (Schutz des Grundwassers, Lärmschutz, Lufthygiene, Naturschutz etc.). Der Bahntransport werde als Auflage im Gestaltungsplan sowie in den entsprechenden Bewilligungen festgelegt. Der Eingriff in die Landschaft und Wohnqualität der benachbarten Liegenschaften könne mit verschiedenen Massnahmen gelindert werden. Zudem sei der Perimeter des Abbaugebiets bereits im Rahmen der Richtplanerarbeitung 2009 im Ver- gleich zur ursprünglich beabsichtigten Abgrenzung verschoben worden, so dass ein Abstand von mindestens 250 Meter zum Siedlungsrand eingehalten werde. Die Lastwagenzufuhr von Aushub geschehe über den "Seuchen- rank". Tagelswangen werde somit nicht von Mehrverkehr betroffen. In den die entsprechende Einwendung betreffenden Ausführungen im Erläute- rungsbericht zur - aufgehobenen - Festsetzung im Rahmen der Teilrevision 2009 erfolgte zusätzlich der Hinweis, wonach es aus Sicht des Grundwas- serschutzes sowie des Naturschutzes keine Argumente gegen die Festle- gung gebe. R3.2022.00117 Seite 29
4.3.2 Im Unterschied zu anderen richtplanerischen Standortfestlegungen ergibt sich bei Abbaugebieten eine relativ weitgehende erste Beschränkung der möglichen Standorte bereits aufgrund der natürlichen Gegebenheiten, indem primäre Voraussetzung das Bestehen entsprechender Rohstoffvorkommen ist. In diesem Sinn zeigt die im GIS-ZH verfügbare Kiesrohstoffkarte zum ei- nen die hohe Eignung des vorliegend strittigen Gebiets, indem in diesem Al- luvialkiese über der Talsohle (oft verkittet) mit einer Mächtigkeit von 25 m nachgewiesen sind, während zum andern ersichtlich ist, dass dieses Gebiet zwar Teil einer sich insbesondere Richtung Südosten und teilweise Richtung Nordwesten erstreckenden Zone entsprechender - allerdings weitgehend weniger mächtiger - Vorkommen ist, dass sich aber im Übrigen grössere Vor- kommen primär im nördlichen Kantonsgebiet (sowie ein grösseres - zur Hauptsache vermutetes - Gebiet ganz im Süden des Kantons) befinden, wo- bei überdies in Kombination mit den Angaben im kantonalen Richtplan für verschiedene der ausserhalb des nördlichen Kantonsteils verzeichneten Vor- kommen relativ offensichtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf einen allfälli- gen Abbau ersichtlich sind, indem diese sich in vollständig überbautem Ge- biet, im Wald (wo gemäss Richtplantext, Pt. 5.3.1 ein Abbau nur aus wichti- gen Gründen zulässig ist) oder in Landschaftsschutzgebieten befinden. Da die ungleiche Verteilung der Kiesvorkommen innerhalb des Kantons - wie sie im Übrigen auch im Richtplantext, Pt. 5.3.2, Abb. 5.2 zum Ausdruck kommt - nicht mit der jeweiligen Intensität der Bautätigkeit übereinstimmt, kommt nun hinzu, dass für sämtliche der elf Planungsregionen eine erhebli- che Diskrepanz zwischen dem Volumen des Kiesabbaus und des Kiesbe- darfs besteht, womit - aufgrund des Umstands, dass gemäss dem kantona- len Richtplan unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial grundsätzlich für die Rekultivierung von Materialgewinnungsgebieten zu verwenden ist (vgl. Richtplantext, Pt. 5.3.1) - eine entsprechende Diskrepanz zwischen Aushubanfall und Aushub-Einbau einhergeht (vgl. bezüglich der genannten Diskrepanzen die tabellarischen Übersichten in act. 18.15 S. 13 und 21 [auch zum Folgenden], wobei sich die regionalen Unterschiede betreffend Kiesab- bau und Aushubeinbau der Kiesstatistik [https://www.zh.ch/de/um-welt- tiere/abfall-rohstoffe/rohstoffe/kies/kiesstatistik.html; zuletzt besucht am 11. November 2022] entnehmen lassen, während die unterschiedliche Intensität der Bautätigkeit - und damit des Kiesbedarfs und des Aushubanfalls - mit R3.2022.00117 Seite 30
Schwerpunkten in den Regionen Stadt Zürich, Glattal, Winterthur und Um- gebung und Limmattal aufgrund der unterschiedlichen Verteilung der Sied- lungsgebiete ohne weiteres plausibel ist). Die fraglichen massiven Diskre- panzen lassen sich dabei insbesondere auch für die das unmittelbare Ein- zugsgebiet des streitbetroffenen Kiesabbaugebiets bildenden Regionen Glattal und Winterthur und Umgebung nachweisen. Resultat dieser Un- gleichverteilung sind erhebliche Verkehrsströme - sowohl betreffend Ge- steinskörnung als auch betreffend Aushubmaterial -, insbesondere auf der Nord-Süd-Achse innerhalb des Kantons (vgl. hierzu im Detail das vom AWEL verfasste Dokument "Aushubdeponien Kiesabbaugebiete Bahntransport" vom September 2015 [act. 18.14] und den von der EBP Schweiz AG im Auf- trag des AWEL verfassten Bericht "Daten zu den Kies- und Aushubtranspor- ten im Kanton Zürich [2020]" vom 25. Januar 2022 [act. 18.15], beide auch abrufbar unter https://www.zh.ch/de/umwelt-tiere/abfall-rohstoffe/roh- stoffe/kies.html; zuletzt besucht am 11. November 2022). Der kantonale Richtplan hält in Pt. 5.3.1 betreffend Ziele der Materialgewin- nung fest, Abbau, Aufbereitung und Wegfuhr der Rohstoffe sowie Anfuhr und Einbau von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial hätten möglichst emissionsarm zu erfolgen, weshalb die Transportdistanzen möglichst kurz zu halten seien. Mindestens 35 % der abgebauten und abzulagernden Menge müsse mit der Bahn oder im kombinierten Ladungsverkehr transpor- tiert werden. Gemäss Pt. 5.3.2 sind neue Materialgewinnungsgebiete grund- sätzlich nur dort vorgesehen, wo ein Bahnanschluss vorhanden oder dessen Neubau realistisch ist. Ausgehend von diesen übergeordneten richtplaneri- schen Vorgaben ergibt sich in Kombination mit der vorstehend dargelegten unterschiedlichen räumlichen Verteilung von Kiesvorkommen und Bautätig- keit - und in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Bau- direktion -, dass an einer ausgeglicheneren regionalen Verteilung der Abbau- gebiete (soweit aufgrund der natürlichen Gegebenheiten überhaupt möglich) und dabei insbesondere an einem volumenmässig relativ grossen Abbauge- biet in der vorliegend betroffenen Region (zentrales Kantonsgebiet) ein sehr erhebliches öffentliches Interesse - sowohl mit Blick auf die Herkunft des Kie- ses als auch (und angesichts des lediglich für den Abbau bestehenden Bahn- anteils insbesondere) zwecks Verringerung der Transportwege des einzu- bauenden Aushubs - besteht. Als weiterer die Standortwahl limitierender Faktor kommt sodann die Vorgabe betreffend Realisierbarkeit eines Bahn- anschlusses hinzu, welche im streitbetroffenen Gebiet ebenfalls erfüllt ist, so R3.2022.00117 Seite 31
dass es sich auch in dieser Hinsicht als besonders geeignet erweist. Unter diesen Umständen kann entgegen den Rekurrierenden nicht gesagt werden, allfälligen mit dem vorgesehenen Abbaugebiet verbundenen Beeinträchti- gungen stehe kein Gegenwert gegenüber, da der Gewinn einzig einer priva- ten Kiesabbauunternehmung sowie den Eigentümern des benötigten Landes zufliessen würde, liegen doch bereits die Sicherstellung der Versorgung mit entsprechenden Rohstoffen und die korrespondierende Ermöglichung des Einbaus von Aushubmaterial als solche und sodann spezifisch die Bezeich- nung von Abbaugebieten, mit denen die richtplanerisch definierten Ziele ei- ner Verkürzung der Transportwege und einer Förderung des Bahnanteils umgesetzt werden können, im öffentlichen Interesse. Auch vermag das re- kurrentische Argument betreffend im internationalen Vergleich ohnehin kurze Transportwege innerhalb des gesamten Kantonsgebiets nicht zu verfangen, ist doch zum einen der Kanton aufgrund des Umfangs seiner Planungshoheit von vornherein auf eine Optimierung innerhalb des Kantonsgebiets be- schränkt, während zum andern ökologisch auch eine Reduktion entspre- chender Transportwege (mit denen im Übrigen entgegen den Rekurrieren- den ebenfalls eine Belastung von Siedlungsgebieten einhergeht) durchaus sinnvoll und signifikant erscheint, ganz abgesehen davon, dass mit der regi- onalen Versorgung und dem regionalen Aushubeinbau auch Transporte in andere Kantone und ins Ausland (vgl. dazu act. 18.15, insb. S. 18 und 28) minimiert werden. Indem sich sodann die genannten Aspekte wie aufgezeigt bereits den gene- rellen Ausführungen zur Materialgewinnung in Pt. 5.3 des Richtplantexts ent- nehmen lassen und diese überdies teilweise - wenngleich in knapper Form - mit den Stichworten "Kiesbedarf" und "Möglichkeit des Bahntransports" auch in den referierten, den konkreten Richtplaneintrag betreffenden Ausführun- gen im Erläuterungsbericht zu den Einwendungen (vgl. vorstehend E. 4.3.1) referenziert werden, kann davon ausgegangen werden, dass sie im Rahmen der den fraglichen Standort betreffenden Interessenabwägung bzw. der Standortevaluation nicht nur berücksichtigt wurden, sondern dass ihnen überdies besondere Bedeutung zuerkannt wurde. Im Sinne eines Zwischen- ergebnisses lässt sich somit festhalten, dass aus dem kantonalen Richtplan und dem Erläuterungsbericht zur Gesamtüberprüfung 2014 hervorgeht, dass die mit der Planung betrauten Behörden von einem erheblichen öffentlichen R3.2022.00117 Seite 32
Interesse an einem Abbaugebiet in der fraglichen Region und mit der Mög- lichkeit eines Bahnanschlusses ausgingen, was wiederum die Festlegung des konkreten Standorts anleitete. 4.3.3 Aus der in E. 4.3.1 wiedergegebenen Passage des Erläuterungsberichts zur Gesamtüberprüfung 2014 geht sodann hervor, dass auch weitere, gegebe- nenfalls entgegenstehende raumbezogene öffentliche Interessen berück- sichtigt wurden. Dies betrifft insbesondere die (relative) Siedlungsnähe des festgesetzten Abbaugebiets, den Einfluss auf die Landschaft sowie die Aus- wirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung. Ersteres erhellt bereits dar- aus, dass im Richtplantext selbst neu eine zeitliche Beschränkung des Be- triebs des Nordteils der Grube vorgesehen und die Strassenerschliessung via Siedlungsgebiet ausgeschlossen wurde (wobei die Frage, ob diese Be- dingung durch den Gestaltungsplan missachtet wurde [vgl. näher E. 7], des- sen Richtplankonformität, nicht aber die Zulässigkeit des Richtplaneintrags betrifft). Dass den Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet im Rahmen der Interessenabwägung Beachtung geschenkt wurde, zeigen weiter die im Er- läuterungsbericht erfolgenden Hinweise auf die Einhaltung eines Mindestab- stands zum Siedlungsrand (und dies unabhängig von der materiellen Frage, ob sich dieser Abstand als ausreichend erweist), auf die zwecks Linderung des Eingriffs in die Wohnqualität vorzusehenden Massnahmen, auf die Frage der Belastung von Tagelswangen mit Mehrverkehr (wiederum unabhängig davon, ob der Gestaltungsplan insoweit mit dem Richtplan übereinstimmt) sowie generell auf die im Rahmen der nachgelagerten Umweltverträglich- keitsprüfung sicherzustellende Einhaltung der umweltrechtlichen - und damit insbesondere auch der immissionsschutzrechtlichen - Vorgaben. Was so- dann die Auswirkungen auf die Landschaft anbelangt, so finden diese zum einen ebenfalls im Erläuterungsbericht Erwähnung, wenn dieser auch inso- weit auf lindernde Massnahmen verweist und zudem konkret festhält, dass jeweils nur eine kleine Fläche als Grube offen sein werde (wobei auch inso- weit die richtplanerische Interessenabwägung von der nachgelagerten Frage zu unterscheiden ist, ob der Gestaltungsplan in unzulässiger Weise eine wei- tergehende Öffnung des Geländes erlaubt [vgl. dazu E. 16.3]). Zu beachten ist sodann, dass hinsichtlich der im Zeitpunkt der richtplanerischen Festset- zung bestehenden Inventarisierung eines Teils des potentiellen Abbauge- biets als Landschaftsschutzobjekt (vgl. E. 1) ohnehin erst auf der nachgela- R3.2022.00117 Seite 33
gerten Stufe der Nutzungsplanung - nach Konkretisierung des Abbauvorha- bens - über die Notwendigkeit einer vorgängigen Beurteilung der Schutzwür- digkeit entschieden und eine solche gegebenenfalls veranlasst werden konnte. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Landwirtschaft und dabei ins- besondere die Fruchtfolgeflächen weist schliesslich zum einen bereits der Richtplantext selbst darauf hin, nach der Rekultivierung seien die Böden in ihrer vor der Materialgewinnung vorhandenen Qualität und Fläche wieder- herzustellen (Pt. 5.3.1), was sodann im Erläuterungsbericht sowohl in allge- meiner Form (S. 125, Einwendung Nr. 457) als auch spezifisch bezogen auf das streitbetroffene Materialgewinnungsgebiet (S. 126, Einwendung 464) wiederholt wird. Damit ist erstellt, dass die genannten raumbezogenen Inte- ressen von den mit der Planungsaufgabe betrauten Behörden in ihre Über- legungen miteinbezogen wurden, wobei der rekurrentische Vorwurf, wonach die Ausführungen im Erläuterungsbericht inhaltlich falsch oder irreführend seien, unzutreffend ist (nachdem die monierte Erwähnung eines Bahnanteils von 80 % ausdrücklich auf den Abbau bezogen ist und die aufgrund des Ge- staltungsplans gegebenenfalls denkbare Verkehrsbelastung von Tagelswan- gen - das im Übrigen, wie in E. 2.3.1 aufgezeigt, nicht "mindestens von einer Verdoppelung des Schwerverkehrs betroffen" ist - wie vorstehend erwähnt nicht auf die Beurteilung der richtplanerischen Interessenabwägung zurück- zuwirken vermag). Plausibel erscheint weiter, dass auch den raumbezogenen umweltrechtli- chen Aspekten im Rahmen einer Ämterkonsultation Rechnung getragen wurde, wobei der Erläuterungsbericht zur ursprünglichen - aufgehobenen - Festsetzung diesen Umstand, wie in E. 4.3.1 ausgeführt, betreffend Grund- wasser- und Naturschutz explizit erwähnt. Dass im Übrigen insoweit primär auf die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Gestaltungsplanver- fahrens verwiesen wird, ist nicht zu beanstanden, nachdem das Vorhaben erst in diesem Stadium einen genügend hohen Konkretisierungsgrad auf- weist, um entsprechende Abklärungen - wie auch, im Sinne einer Wechsel- wirkung, deren Einfluss auf die Ausgestaltung der konkreten Vorgaben im Rahmen der Gestaltungsplanvorschriften - zu ermöglichen. Dass insoweit demgegenüber im Zeitpunkt der richtplanerischen Festsetzung eigentliche Ausschlusskriterien vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich und machen die Rekurrierenden zu Recht auch gar nicht geltend. Schliesslich sind - im Sinne des in E. 4.2.2 Dargelegten - verschiedene der von den Rekurrierenden ins R3.2022.00117 Seite 34
Feld geführten Interessen noch gar nicht auf der Ebene des Richtplans, son- dern erst im Rahmen der nachgelagerten Nutzungsplanung zu berücksichti- gen (vgl. E. 5 ff.). In diesem Sinn werden etwa in BGr 1C_687/2020 vom 13. Januar 2022, E. 4.4, die Interessen am Schutz des Gebiets zur Erholung der Bevölkerung, am Schutz des Waldes sowie bezüglich eines Wildtierkorridors ausdrücklich von der Prüfung auf der Stufe der Richtplanung ausgenommen. Gleiches gilt schliesslich auch für die geltend gemachten - von vornherein nicht raumbezogenen und zudem primär privaten - Interessen finanzieller Art. Damit ergibt sich, dass vorliegend die im kantonalen Richtplan enthaltene Festsetzung des streitbetroffenen Materialgewinnungsgebiets insgesamt auf einer rechtsgenügenden Interessenabwägung beruht und die Wahl des frag- lichen Standorts nachvollziehbar ist. Auch wurde aufgrund des Einbezugs der genannten Interessen den in E. 4.2.2 wiedergegebenen Planungsgrund- sätzen Rechnung getragen. Dabei unterscheidet sich die vorliegend zu be- urteilende Konstellation insbesondere von derjenigen, welche dem - von den Rekurrierenden angeführten - Entscheid des Bundesgerichts 1C_687/2020 vom 13. Januar 2022 zugrunde lag. Für die in diesem Entscheid vorgenom- mene Aufhebung der angefochtenen richtplanerischen Festsetzung erwies sich als entscheidend, dass bereits bezüglich der prognostizierten Volumen des abbaubaren Kieses erhebliche Unklarheiten bestanden und dass die Festsetzung zudem in einem nicht plausibel erklärbaren Widerspruch zu den Ergebnissen der vorgängigen Standortevaluation stand (a.a.O., E. 4.2, 4.5 und 4.6). In vergleichbarer Weise erachtete es das Bundesgericht in einem Verfahren betreffend einen "plan d'extraction" im Kanton Genf als für die an- geordnete Aufhebung relevant, dass ein überwiegendes Interesse am Kie- sabbau im streitbetroffenen Gebiet gerade auch mit Blick auf das Bestehen weiterer bedeutender Abbaugebiete nicht dargetan war (BGr 1C_243/2020 vom 8. September 2021, E. 5.4.2; vgl. ähnlich auch BGE 112 IB 26, E .4.b.bb [betreffend eine - zufolge fehlenden Richtplaneintrags vorgenommene - Be- urteilung nach Art. 24 RPG]). Im Gegensatz hierzu ergibt sich vorliegend - wie in E. 4.3.2 dargelegt - das öffentliche Interesse an einem Abbaugebiet am fraglichen Standort spezifisch aus der ungleichmässigen Verteilung der Abbaugebiete innerhalb des Kantons, ihrer Nichtübereinstimmung mit der je- weiligen Intensität der Bautätigkeit und den als Folge davon entstehenden Verkehrsströmen bzw. aus dem Bestreben der mit der Planung betrauten R3.2022.00117 Seite 35
Behörden, diesen als problematisch erkannten Gegebenheiten durch ent- sprechende planerische Massnahmen entgegenzuwirken. In diesem Sinn geht denn auch das rekurrentische Argument, wonach das streitbetroffene Gebiet lediglich als letzter "Notnagel" nach Erschöpfung aller anderen ab- baubaren Kiesreserven im Kanton in Frage käme, fehl, wird bei dieser Be- trachtungsweise doch der entscheidende Aspekt der räumlichen Verteilung der Abbaugebiete - die insofern bezogen auf die angestrebten ökologischen Verbesserungen gerade nicht durch Gebiete in anderen Kantonsteilen sub- stituierbar sind - ausser Acht gelassen. Als irrelevant erweisen sich schliess- lich die Hinweise auf frühere Verlautbarungen zur Frage des Kiesabbaus im streitbetroffenen Gebiet, sind doch die mit der Planung betrauten Behörden ohne weiteres berechtigt, im Rahmen der Umsetzung der umschriebenen Strategie zu einer abweichenden Einschätzung zu gelangen, ohne dass eine wie auch immer geartete Bindungswirkung der früheren Positionsbezüge er- kennbar wäre. Zusammenfassend erweist sich somit die im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 erhobene Rüge betreffend Festsetzung des streitbe- troffenen Materialgewinnungsgebiets im kantonalen Richtplan als unbegrün- det, womit es dem vorliegend Anfechtungsobjekt bildenden kantonalen Ge- staltungsplan nicht bereits an der erforderlichen richtplanerischen Grundlage fehlt. 5.1.1 Wie bereits in E. 4.1.1 erwähnt, monieren die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 auch eine unvollständige und fehlerhafte Bedarfsab- klärung und Interessenabwägung auf Stufe des Gestaltungsplans. Der Richt- plan stehe unter dem Vorbehalt nachfolgender Interessenabwägungen, wo- bei es am Ende auch zum Unterliegen der im Richtplan ausgedrückten Di- rektiven kommen könne. Die bereits im Zusammenhang mit der den Richt- planeintrag betreffenden Rüge angeführten Interessen hätten jedenfalls in einer umfassenden Interessenabwägung auf Stufe der Nutzungsplanung bzw. des kantonalen Gestaltungsplans einfliessen müssen, was jedoch nicht der Fall sei. Der Standort sei infolge des Richtplaneintrags als gegeben er- achtet worden. Zwar werde bei den einzelnen Themen versucht, über Mas- snahmen die negativen Auswirkungen abzumildern, eine Gesamtbetrach- tung, ob der Standort insgesamt überhaupt vertretbar sei, finde jedoch nir- gends statt. Erwägungen zu den Interessen und massiven finanziellen Schä- R3.2022.00117 Seite 36
den bei privaten Dritten und deren Folgen auch für die Gemeinde seien nir- gends enthalten. Unter Verweis auf § 44a PBG machen die Rekurrierenden sodann geltend, eine Evaluation der verschiedenen Standorte mit einer Pri- orisierung unter Berücksichtigung aller Faktoren, insbesondere auch der zeitlichen, habe nie stattgefunden. Mit Blick auf die in der Folge im Einzelnen namhaft gemachten mangelhaften Punkte wird schliesslich festgehalten, eine Aufhebung des kantonalen Gestaltungsplans sei unabhängig davon, ob einige oder alle der entsprechenden Mängel noch dazukämen oder nicht, schon allein aufgrund der Nähe des Siedlungsgebiets und der massiven fi- nanziellen und persönlichen Konsequenzen für Anwohner und Gewerbe ge- boten. Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R4.2022.00118 machen geltend, für langfristige Massnahmen mit derart schwerwiegenden Eingriffen in die Land- wirtschaftszone und in die Landschaft seien deren Ortsgebundenheit und Notwendigkeit erforderlich. Gemäss § 44a PBG sei zudem ein örtlicher und zeitlicher Bedarf erforderlich. Dieser werde vorliegend nicht nachgewiesen, zumal er sich insbesondere nicht aus dem generellen Hinweis auf den Kies- bedarf und die Möglichkeit, mit über den Kanton verteilten Abbaugebieten solche im Norden des Kantons zu entlasten, ergebe. Der Eintrag im Richt- plan stelle ohne diese Nachweise keinen Freibrief für die konkrete Umset- zung im Gestaltungsplan dar. Nach dem Grundsatz der Selbstbindung habe sich auch der Kanton an die eigenen Gesetzesvorhaben zu halten. Gemäss Art. 24a RPG dürften Bewilligungen für die Änderung von bestehenden Nut- zungen ausserhalb der Bauzonen nur erteilt werden, wenn dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen wür- den, was aber gemäss dem vorliegenden Gestaltungsplan unweigerlich der Fall sei. In der Replik wird ergänzend dargelegt, die angestrebte Verminde- rung der Transporte im Kanton würde nicht greifen, da das Abbaumaterial zuerst in die Region Zürcher Oberland transportiert, dort verarbeitet und dann per Lastwagen auf der Strasse verteilt würde, womit im Vergleich mit Kies aus dem Unterland ein praktisch gleicher oder gar weiterer Weg zurück- gelegt werde. 5.1.2 Im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 entgegnet die Baudirektion, die Kiesbe- schaffung und die Ablagerung von Aushub sollten möglichst innerhalb des Kantons stattfinden, wobei die geeigneten Standorte beschränkt seien. Der R3.2022.00117 Seite 37
gesamte Planungsprozess sei von einer jeweils stufengerechten Güter- und Interessenabwägung begleitet gewesen. Der kantonale Gestaltungsplan sei das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung, was in den Planun- terlagen entsprechend dokumentiert sei. Die Umweltverträglichkeitsprüfung habe ergeben, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten würden bzw. seien in Nachachtung des Vorsorgeprinzips weitgehende Vorgaben gemacht worden. Den Interessen der Anwohnenden an einem möglichst emissions- armen Betrieb sei insgesamt ein sehr hoher Stellenwert beigemessen wor- den. Auch sei mit der Rekurrentin 1 ein freiwilliger Dialog-Prozess durchge- führt worden. Bei den vorgebrachten wirtschaftlichen Schäden handle es sich um theoretische Schätzungen. Die behaupteten Emissionen und die be- hauptete Entwertung der Liegenschaften würden bestritten. Die Mitbeteiligte argumentiert entsprechend. Auch im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 macht die Baudirektion - nach ein- leitenden Ausführungen im Sinne des in E. 4.1.2 Ausgeführten - geltend, der Gestaltungsplan sei Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Sie weist zudem darauf hin, da die mit der Sondernutzungsplanung ermöglichten Nutzungen im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren als zonenkonform bewilligt werden könnten, gelangten Art. 24 ff. RPG nicht zur Anwendung. In der Duplik wird ergänzend festgehalten, auch wenn die Kiesverarbeitung nicht vor Ort erfolge, entkräfte bereits ein Blick auf die Karte die Behauptung, dass dabei distanzmässig kaum eine Differenz zu den Abbaugebieten im nördlichen Kantonsteil bestehe. Auch seien beim Zyklus des Kiesabbaus auch die Verfüllung mit unverschmutztem Aushub und die diesbezüglichen Transportwege massgebend. Die Mitbeteiligte führt aus, bereits aufgrund des Richtplaneintrags habe die Vorinstanz von einem gewichtigen öffentli- chen Interesse am Erlass des Gestaltungsplans ausgehen dürfen. Zudem sei der Standort als Kiesabbaugebiet prädestiniert, da die geologischen Vo- raussetzungen ideal und die verkehrstechnischen Rahmenbedingungen günstig seien, was eine effektive dezentralisierte Abdeckung der regionalen Kiesversorgung ermögliche. Im Rahmen der Duplik wird ergänzend darauf hingewiesen, das Abbaumaterial werde im Zürcher Oberland in verschiede- nen Werken, z.B. in Bäretswil und Gossau, aufbereitet, sodann ebenfalls im Zürcher Oberland veredelt und schliesslich hauptsächlich auf Baustellen im Zürcher Oberland geliefert, so dass von beträchtlichen Einsparungen, insbe- sondere von LKW-Transportwegen für die regionale Kiesversorgung Zürcher Oberland, ausgegangen werden könne. R3.2022.00117 Seite 38
5.2 Die im Richtplan festgehaltenen räumlichen Belange sind unverändert in die auf der nachgelagerten Stufe der Nutzungsplanung - und dabei auch bei Festsetzung eines Gestaltungsplans - erforderliche Interessenabwägung einzugeben und bilden insofern deren verbindlichen Ausgangspunkt. Dabei sind die Aussagen des Richtplans jedoch zu bewerten und gegen die vom Richtplan nicht abgedeckten (öffentlichen und privaten) Interessen abzuwä- gen, wobei es auch zum Unterliegen der im Richtplan ausgedrückten Direk- tiven kommen kann (Tschannen, a.a.O., Art. 9 Rz. 28). Selbst wo der Richt- plan genaue Standortaussagen trifft, erlauben erst die nachfolgenden Pla- nungs- und Bewilligungsverfahren die Frage zu beantworten, ob ein Projekt am Ende so, wie es vom Richtplan intendiert war, effektiv verwirklicht werden kann (Tschannen, a.a.O., Art. 9 Rz. 31; mit weiteren Hinweisen). Dabei ent- spricht die vorzunehmende Interessenabwägung methodisch dem in E. 4.2.2 Dargelegten, wobei aber - entsprechend dem ebenfalls bereits Ausgeführten
- nun eine umfassende Abwägung aller rechtserheblichen Interessen unter Einbezug auch der nicht raumbezogenen öffentlichen sowie der privaten In- teressen vorzunehmen ist. Dass dabei allerdings nicht leichthin von den richt- planerischen Festlegungen abgewichen werden kann, kommt darin zum Ausdruck, dass der Schluss auf Fehlbeurteilungen im Sinne einer unzutref- fenden Beurteilung der relativen Bedeutung der Interessen insbesondere dort als naheliegend erachtet wird, wo eine nachgelagerte Entscheidung im Widerspruch zum Richtplan steht (vgl. Tschannen, a.a.O., Art 3 Rz. 46). Spezifisch die Gestaltungspläne für Materialgewinnung und Materialablage- rung betreffend hält § 44a PBG fest, entsprechende kantonale und regionale Gestaltungspläne würden nach örtlichem und zeitlichem Bedarf für jene Flä- chen festgesetzt, die nach der Richtplanung für diese Zwecke vorgesehen sind (Abs. 1). Dabei werden mit dem Gestaltungsplan im Rahmen eines Ge- samtkonzepts über das im Richtplan bezeichnete Gebiet für einen bestimmt umgrenzten Bereich die beanspruchte Landfläche, die Abbautiefe oder Auf- füllhöhe sowie der Abbau- oder Deponievorgang samt allfälliger Etappierung festgelegt (Abs. 2). Der Gestaltungsplan hat auch Festlegungen über die vor- gesehenen Bauten und Anlagen, die Wiederherstellung oder Neugestaltung der erfassten Flächen, den für eine spätere einwandfreie Nutzung vorzuse- henden Bodenaufbau, die Erschliessung und die Transportwege sowie die weiteren für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit erforderlichen Anga- ben zu enthalten (Abs. 3). R3.2022.00117 Seite 39
5.3 Soweit die Rekurrierenden in allgemeiner Weise das Fehlen einer umfassen- den Interessenabwägung bzw. einer Gesamtbetrachtung auf Stufe des Ge- staltungsplans beanstanden, kann ihnen nicht gefolgt werden. So ergibt sich aus dem Planungsbericht nach Art. 47 RPV vom 26. Oktober 2021 (act. 18.7) in Verbindung mit dem Umweltverträglichkeitsbericht vom 26. Juni 2017 (act. 18.8; vgl. auch den Ergänzungsbericht vom 16. Februar 2018, act. 18.10), auf welchen erster ausdrücklich verweist (vgl. 18.7 S. 13 ff.), dass eine um- fassende Überprüfung auch der nicht unmittelbar raumbezogenen öffentli- chen Interessen stattgefunden hat. Dass dabei konkrete, die Nutzung des Abbaugebiets beschränkende Vorgaben jeweils in bestimmten thematischen Bereichen statuiert wurden, bedeutet nicht, dass die gesamthaft ermittelten Auswirkungen des Abbauvorhabens für die Beurteilung des Gestaltungs- plans nicht auch in dem Sinne relevant gewesen wären, dass dessen Fest- setzung gerade mit Blick auf die Gesamtheit dieser Auswirkungen und ihr jeweiliges Ausmass als rechtmässig, zweckmässig und angemessen beur- teilt wurde. Die seitens der Rekurrierenden als unzureichend kritisierten Aus- führungen in Erwägung D der angefochtenen Festsetzungsverfügung, wo- nach die im Planungsperimeter relevanten schutzwürdigen Interessen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung während des Planungsprozesses sorg- fältig erfasst und im vorliegenden Planungswerk nach Abwägungen best- möglich berücksichtigt wurden, ist - entsprechend dem im Anschluss daran erfolgenden Verweis auf den Planungsbericht (act. 18.7) und den Bericht zu den Einwendungen (act. 18.11) - im Kontext dieser Dokumente (und damit auch der Umweltverträglichkeitsprüfung) zu lesen. Dabei werden namentlich mit den eigentlichen immissionsschutzrechtlichen Beurteilungen auch die massgeblichen privaten Interessen einbezogen, betreffen diese doch zur Hauptsache die Verhinderung entsprechender Einwirkungen, wobei die Ge- wichtung der jeweiligen Interessen unmittelbar vom Ausmass der fraglichen Immissionen abhängt. Dass demgegenüber die Frage der finanziellen Aus- wirkungen auf die Eigentümer von Grundstücken im Umfeld des geplanten Abbaugebiets im Planungsbericht nicht eigens thematisiert wird, erweist sich unter diesen Umständen als unproblematisch, umso mehr als im Bericht zu den Einwendungen selbst zu diesem, eine potentielle Reflexwirkung allfälli- ger Immissionen darstellenden Aspekt Ausführungen enthalten sind (vgl. act. 18.11, insb. Einwendungen Nr. 60, 69, 70, 71, 73, 74 und 75), was die Mit- berücksichtigung auch dieser Thematik belegt. R3.2022.00117 Seite 40
Was sodann die inhaltliche Seite der Interessenabwägung anbelangt, so kann eine abschliessende Beurteilung erst vorgenommen werden, nachdem auch die rekurrentischen Vorbringen zu einzelnen Themenbereichen geprüft worden sind (vgl. nachfolgend E. 15). Bereits an dieser Stelle lässt sich je- doch festhalten, dass die im Verfahren R3.2022.00117 vertretene Ansicht, wonach der Gestaltungsplan bereits aufgrund der Siedlungsnähe und der behaupteten finanziellen und persönlichen Einbussen von Anwohnern und Gewerbe aufzuheben sei, zurückzuweisen ist. Im Gegensatz zu den - im Rahmen der Ausführungen zur Legitimation - relativ detailliert dargelegten erwarteten finanziellen Belastungen der Rekurrentinnen 2 und 3 werden die Befürchtungen betreffend temporäre Wertverluste der angrenzenden Grund- stücke nicht näher substantiiert. Auch wenn anzuerkennen ist, dass allfällige ideelle Immissionen - insbesondere in Zusammenhang mit der Sichtbarkeit des Abbaugebiets - entsprechende Effekte haben könnten, hängt jedenfalls deren Ausmass auch von den weiteren - nachstehend zu thematisierenden
- Immissionen des Vorhabens ab. Selbst wenn sodann von gewissen Wert- verlusten ausgegangen würde, hätte dies - wie auch die behaupteten finan- ziellen Auswirkungen für zwei juristische Personen - jedenfalls bei isolierter Betrachtung nicht zur Folge, dass damit das sehr erhebliche öffentliche Inte- resse am streitbetroffenen Abbaugebiet (vgl. dazu E. 4.3.2) in den Hinter- grund treten würde und in Abweichung vom Richtplaneintrag auf einen Ab- bau zu verzichten wäre (womit sich auch die in der Replik offerierte Einho- lung eines Gutachtens zu den Liegenschaftswerten erübrigt). Ebenfalls unbehelflich ist die von den Rekurrierenden beider Verfahren vor- getragene Infragestellung des in § 44a Abs. 1 PBG erwähnten zeitlichen Be- darfs. Ausgehend von den in E. 4.3.2 ausgewiesenen regionalen Diskrepan- zen zwischen Kiesabbau und Kiesbedarf und zwischen Aushubanfall und Aushubeinbau ist im Gegenteil zu konstatieren, dass ein unmittelbarer zeitli- cher Bedarf für die Realisierung von Abbaugebieten in den zentralen und südlichen Regionen des Kantons besteht, da insoweit insbesondere das Ausmass abbaubarer Vorkommen im nördlichen Kantonsteil nicht in Betracht fällt. Was sodann spezifisch den im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 thema- tisierten Umstand der Verarbeitung des Kieses im Zürcher Oberland anbe- langt, so ist hierzu zweierlei anzumerken: Zunächst ergibt sich auch bei Zu- grundelegung der seitens der Mitbeteiligten beabsichtigten Verwendung des Kieses bereits hinsichtlich der Gesteinskörnung eine Verkürzung der Trans- R3.2022.00117 Seite 41
portwege, insofern die primäre Alternative eine Versorgung der entsprechen- den, im Zürcher Oberland gelegenen Aufbereitungsanlagen mit Kies aus dem Unterland wäre. Dass sodann die Verwendung des Kieses im Zürcher Oberland die im Zusammenhang mit dem Richtplaneintrag dargelegte Aus- richtung auf eine regionale Versorgung der zentralen Kantonsgebiete in ge- wissem Ausmass unterläuft (was allerdings den Richtplaneintrag von vorn- herein nicht in Frage stellen kann), lässt den Gestaltungsplan ebenfalls nicht als unzweckmässig erscheinen. Dies deshalb, weil dem Ziel der Verkürzung der Transportwege hinsichtlich der Auffüllung wesentlich grössere Bedeu- tung als hinsichtlich der Materialversorgung zukommt, nachdem für letztere schon bis anhin - und so auch vorliegend - im Rahmen der Gestaltungspläne Bahnanteile festgelegt werden konnten, während für die Auffüllung ein ent- sprechendes Instrumentarium bisher fehlte (vgl. zu den neusten Entwicklun- gen E. 7.2.1), so dass die Lage der streitbetroffenen Kiesgrube unter diesem
- primären - Aspekt nach wie vor unmittelbar den in E. 4.3.2 hervorgehobe- nen Regionen und damit insgesamt einer ökologischeren Ausgestaltung des Materialkreislaufs zugutekommt. Entsprechend sind vorliegend sowohl das Erfordernis des örtlichen als auch des zeitlichen Bedarfs gemäss § 44a PBG erfüllt. Nicht weiter einzugehen ist auf die von den Rekurrierenden im Verfahren G.- Nr. R3.2022.00118 ansatzweise angerufenen Voraussetzungen einer raum- planungsrechtlichen Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 ff. RPG, da eine solche bei Vorliegen eines Gestaltungsplans nicht erforderlich ist und die entsprechenden Voraussetzungen nicht weiter beachtlich sind (wobei sich überdies aufgrund des Richtplaneintrags auch die Frage einer Durch- stossung des Landwirtschaftsgebiets durch den Gestaltungsplan - im Sinne von Pt. 2.2.2 des kantonalen Richtplans - nicht stellt, vgl. VB.2016.00605 vom 15. Juni 2017, E. 6.5.3, sowie Fritzsche/Bösch/Wipf/ Kunz, a.a.O., S. 188). 6.1.1 Wie bereits in E. 1 dargelegt, tangiert der Gestaltungsplanperimeter teilweise das Objekt "glazial geprägte Form Vorwalden" des im Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung vom 4. Ja- nuar 1980 ("Inventar 80") verzeichneten Objekts "Drumlinlandschaft Nürens- dorf-Lindau-Illnau". In der angefochtenen Festsetzungsverfügung wird hierzu R3.2022.00117 Seite 42
ausgeführt, das betroffene Teilobjekt beinhalte keine charakteristischen Landschaftselemente, sei deshalb landschaftlich nicht prägnant und nicht von regionaler oder kantonaler Bedeutung. Im Rahmen der Umweltverträg- lichkeitsprüfung und der Umsetzung im Gestaltungsplan sei festgestellt wor- den, dass die Schutzziele des Inventarobjekts durch geeignete und im Ge- staltungsplan verbindlich festgelegte Massnahmen gewahrt werden könnten. Das Ziel der Erhaltung des glazial geprägten Landschaftsbildes könne durch die in Art. 29 GPV vorgesehene Wiederherstellung des ursprünglichen Reli- efs nach dem Kiesabbau erreicht werden. Demnach sei für das Inventarob- jekt keine formelle Unterschutzstellung durch eine Anordnung gemäss § 205 PBG notwendig. Hingewiesen wird weiter auf den - ebenfalls bereits in E. 1 erwähnten - Umstand, dass das fragliche Objekt (aufgrund umfassender Neubeurteilung, wonach es weder von überkommunaler Bedeutung noch in seiner Form und Ausgestaltung besonders wertvoll oder einzigartig im Kan- ton Zürich sei) nicht ins neue kantonale Inventar der Landschaftsschutzob- jekte (KILO), welches das Inventar 80 bezüglich des Teils Landschaftsschutz abgelöst hat, übernommen wurde. Da diese Nichtaufnahme aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, sei bezüg- lich des fraglichen Objekts jedoch nach wie vor das Inventar 80 massgebend. 6.1.2 Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 halten diesbezüg- lich fest, es würden Teile des Landschaftsschutzobjekts von überkommuna- ler Bedeutung für die Dauer von mindestens 10 Jahren zerstört. Es handle sich um eine beeinträchtigende Geländeveränderung, die massiv gegen das Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung verstosse. Auch wenn die Land- schaftsform anschliessend wiederhergestellt werde, gehe es bei einem geo- logisch/geomorphologischen Schutzobjekt wie einer Drumlinlandschaft nicht nur um die Oberfläche. Es werde eine künstliche Disneyland-Landschaft ge- schaffen. Dies sei vorliegend nicht berücksichtigt worden. Auch die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 machen gel- tend, der Schutzzweck kollidiere mit einer auf Jahrzehnte hinaus vorgesehe- nen Kiesausbeutung. Indem der Kanton mit einem Gestaltungsplan festlege, dass das Abbaugebiet die Schutzziele nicht beeinträchtige, umgehe er das ordentliche Verfahren für eine notwendige Schutzverordnung, in welchem erst der Schutzumfang definitiv bestimmt werden könne. R3.2022.00117 Seite 43
6.1.3 Vernehmlassungsweise stellt sich die Baudirektion auf den Standpunkt, Schutzinteressen seien einer raumplanungsrechtlichen Interessenabwä- gung zugänglich. Das Landschaftsschutzinventar nehme diese Interessen- abwägung nicht vorweg. Dem Landschaftsschutz könne mit dem angefoch- tenen Gestaltungsplan genügend Rechnung getragen werden. Der tempo- räre Eingriff und die Wiederauffüllung mit nicht mehr identischem Material seien das Ergebnis der erfolgten Interessenabwägung. Die geologische Be- schaffenheit bzw. der konkrete Bodenaufbau des geomorphologischen Ob- jekts stelle kein Schutzziel dar. Massgebend seien das landschaftliche Er- scheinungsbild und die prägende Topographie sowie das Relief des Objekts. Eine Schutzabklärung erfolge bei (potentiellen) Landschaftsschutzobjekten nur dann, wenn sich bei einem konkreten Vorhaben abzeichne, dass die im Objektblatt beschriebenen Schutzziele durch das Vorhaben nicht eingehal- ten werden könnten, was vorliegend nicht der Fall sei. Der innerhalb der Bau- direktion zuständigen Fachstelle Landschaft sei gestützt auf das vorhandene Sachverständigenwissen eine umfassende Beurteilung einer Beeinträchti- gung des im Inventar 80 als Schutzvermutung verzeichneten Objekts mög- lich gewesen. Die Mitbeteiligte argumentiert entsprechend. 6.2.1 Entgegen den Ausführungen der Rekursgegnerschaft würde sich das Vorge- hen der Baudirektion unter Zugrundelegung der Verzeichnung des fraglichen Objekts im Inventar 80 als unzulässig erweisen. Gemäss dem entsprechen- den Inventarblatt (vgl. act. 18.8, Anhang 16-3) ist Schutzziel die "ungeschmä- lerte Erhaltung des glazial geprägten und bislang unversehrt gebliebenen Landschaftsbildes", während als Massnahme "keine beeinträchtigenden Ge- ländeveränderungen" vermerkt ist. Damit stellt sich zum einen die Frage, ob die vorgesehene teilweise Zerstörung des Objekts infolge des Kiesabbaus im Gebiet Chäsen sowie die gemäss Art. 29 GPV vorzunehmende Wieder- herstellung des Terrains gemäss der heute vorhandenen Topographie mit einer Genauigkeit von 20 cm unter Verzicht auf eine Überhöhung in der Tat zur Folge haben, dass letztlich gar keine Beeinträchtigung des Objekts vor- liegt (wofür die Umschreibung des Schutzziels unter Verweis auf das Land- schaftsbild sprechen könnte) oder ob (ausgehend von der genannten Mass- nahme, wonach beeinträchtigende Geländeveränderungen zu unterlassen R3.2022.00117 Seite 44
sind) doch auch dem geologischen Aspekt und damit der Erhaltung des ur- sprünglichen Materials Bedeutung zukommt. Selbst wenn aber von ersterem ausgegangen würde, wäre zum andern zu klären, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass das fragliche Objekt jedenfalls auch hinsichtlich sei- ner Erscheinungsweise für die Dauer des Kiesabbaus im fraglichen Gebiet zerstört wird. Beide Fragen können nur aufgrund einer Schutzabklärung und eines entsprechenden Entscheids, mit dem entweder der Schutzumfang des Objekts umschrieben oder seine Inventarentlassung angeordnet wird, beant- wortet werden, wobei gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK) vorgängig überdies eine Stellungnahme der kantonalen Natur- und Heimatschutzkom- mission (NHK) einzuholen ist. Insbesondere ist ein entsprechender Schutz- entscheid auch Voraussetzung der erst gestützt darauf überhaupt möglichen Interessenabwägung im Rahmen der raumplanungsrechtlichen Festlegun- gen (vgl. zum Ganzen BRGE III Nr. 0168/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 4, insb. E. 4.4; www.baurekursgericht-zh.ch). Zwar könnte argumentiert wer- den, dass mit dem Entscheid, das fragliche Objekt nicht ins neue Land- schaftsschutzinventar (KILO) zu übernehmen, eine entsprechende Beurtei- lung - im Sinne einer zumindest materiellen Inventarentlassung - erfolgt ist. Solange aber ein solcher Entscheid nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kann darauf - worauf die angefochtene Verfügung zutreffend hinweist - nicht ab- gestellt werden. Entsprechend wäre die angefochtene Festsetzungsverfü- gung bei Massgeblichkeit des Inventars 80 zufolge fehlender Schutzabklä- rung bzw. fehlenden - rechtskräftigen - Entscheids betreffend Unterschutz- stellung oder Inventarentlassung aufzuheben. 6.2.2 Indessen hat das Baurekursgericht mit Entscheid BRGE III Nr. 0133/2022 vom 17. August 2022 (www.baurekursgericht-zh.ch) über den in der Festset- zungsverfügung erwähnten Rekurs gegen die Nichtaufnahme des fraglichen Objekts im Rahmen der Neufestsetzung des kantonalen Inventars der Land- schaftsschutzobjekte entschieden und den entsprechenden Rekurs abge- wiesen, wobei dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Damit hat sich während laufendem Rechtsmittelverfahren die Rechtslage insofern verän- dert, als es sich mittlerweile beim fraglichen Objekt nicht mehr um ein Inven- tarobjekt handelt, womit die vorgenannten, aus diesem Status abgeleiteten Rechtsfolgen entfallen. Dass in dieser Konstellation auf die im Zeitpunkt des vorliegenden Rekursentscheids bestehende Rechtslage abzustellen ist (vgl. R3.2022.00117 Seite 45
zu den allgemeinen Voraussetzungen Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 20a Rz. 23 ff.), ergibt sich zum einen daraus, dass es sich bei der Frage des Status des entsprechenden Objekts (inventarisiert oder nicht) um einen Dauersachverhalt handelt; zum andern und vor allem ist zu berücksichtigen, dass eine Aufhebung der angefochtenen Festsetzungsverfügung aus dem in E. 6.2.1 genannten Grund sich als prozeduraler Leerlauf erweisen würde, da sich bei der dannzumal vorzunehmenden Neufestsetzung des Gestaltungs- plans die Frage der Beeinträchtigung eines Inventarobjekts aufgrund der ge- änderten Rechtslage gar nicht mehr stellen würde und die geforderte Schutz- abklärung bzw. der entsprechende Entscheid obsolet wären. Zu beachten ist schliesslich, dass den Parteien wie dargelegt der Umstand, dass das fragli- che Objekt nicht ins KILO aufgenommen und gegen diese Nichtaufnahme ein Rechtsmittelverfahren angestrengt worden war, bekannt war, so dass sie Veranlassung hatten, sich zu den Folgen einer allfälligen rechtskräftigen Er- ledigung der entsprechenden Streitsache zu äussern und die vorliegende Begründung demnach kein für sie nicht vorhersehbares und insofern über- raschendes Element enthält. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass aufgrund des Wegfalls der Inven- tarisierung des früheren Inventarobjekts "glazial geprägte Form Vorwalden" eine Berücksichtigung des entsprechenden Umstands im Rahmen der Fest- setzung des Gestaltungsplans nicht mehr erforderlich bzw. gar nicht mehr möglich ist, so dass die entsprechende Rüge ins Leere zielt. Insbesondere entfällt selbstredend auch eine entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der Interessenabwägung, wobei insoweit zwar - unabhängig von der entfal- lenen Inventarisierung - die Beeinträchtigung der Landschaft durchaus von Bedeutung ist, dem entsprechenden Interesse aber lediglich eine relativ ge- ringe Bedeutung zukommt, nachdem einerseits die betroffene Landschaft - nach Wegfall der Inventarisierung - nicht mehr als besonders wertvoll bzw. verletzlich betrachtet werden kann, während andererseits die mit der Materi- algewinnung zwangsläufig einhergehende Beeinträchtigung lediglich tempo- rär und im Rahmen der Rekultivierung generell eine Orientierung an der der- zeitigen Topographie vorgesehen ist (vgl. Art. 33 Abs. 1 GPV, wonach das wiederherzustellende Terrain ein kuppiges Relief zu bilden hat und analog der Topographie des Ursprungszustandes zu gestalten ist; vgl. auch Art. 29 GPV, welcher ungeachtet des vorstehend Dargelegten weiterhin gilt und ent- sprechend im Bereich des früheren Inventarobjekts eine Überhöhung aus- schliesst). R3.2022.00117 Seite 46
7.1.1 Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 machen geltend, der Gestaltungsplan verstosse klar gegen die richtplanerische Vorgabe, wo- nach die Erschliessung durch Siedlungsgebiet auszuschliessen sei, zumal völlig offen sei, welcher Anteil des zusätzlichen Schwerverkehrs in der Etappe Chäsen durch Tagelswangen fahren werde. Im schlimmsten Fall würden 408 LKW-Fahrten pro Tag durch das Zentrum rollen und u.a. Schul- wege zerschneiden. Die Zahl von 20 % sei nur im UVB erwähnt, jedoch we- der im Bericht Erschliessung noch anderswo genannt. Im Bericht zu den Ein- wendungen werde betont, dass der Gestaltungsplan keine Priorisierung ei- ner Fahrtrichtung ab Seuchenrank vorschreiben könne, womit die Baudirek- tion indessen verkenne, dass dies im Rahmen der Nutzungsplanung (im Ge- gensatz zu einer Polizeibewilligung) möglich sei. Art. 10 GPV sehe zwar eine Fahrtenkontrolle vor, wobei aber nur die Gesamtzahl von 86'000 LKW- Fahrten pro Jahr via Seuchenrank, nicht aber die Aufteilung Richtung Wes- ten (bzw. im Rank: Süden) und Osten (bzw. im Rank: Norden) betrachtet werde. Auch bezüglich des Monitorings gemäss Art. 32 GPV nütze es nichts zu wissen, wie viele LKW durch Tagelswangen fahren würden, wenn keine Vorgaben dazu beständen. 7.1.2 Die Baudirektion weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsberichterstattung müssten Prognosen zum Verkehrs- aufkommen und zur Verkehrsverteilung getroffen werden, die immer mit Un- sicherheiten behaftet seien. Dabei seien die Annahmen plausibel und sach- gerecht, zumal möglichst kurze Fahrten nicht einzig aus ökologischer, son- dern auch aus einer ökonomischen Motivation angestrebt würden und die Ballungszentren so gelegen seien, dass sie über die Neue Win- terthurerstrasse in Richtung Brüttisellerkreuz sowie die Zufahrt über das In- dustriegebiet der Stadt Illnau-Effretikon bedient würden. Die Notwendigkeit für eine differenziertere Betrachtung sei durch die kantonalen Fachstellen als nicht gegeben erachtet worden, da Richtung Tagelswangen die Anforderun- gen der Lärmschutzverordnung deutlich eingehalten würden, was selbst bei einer Verdoppelung der induzierten Fahrtenzahl durch Tagelswangen der Fall wäre. Aus dem kantonalen Richtplan ergebe sich keine Vorgabe, dass die Zürcherstrasse nicht befahren werden dürfe, was auch keinen Sinn ergäbe, da es sich um eine Hauptverkehrsstrasse und somit eine Anlage der Grundversorgung handle, die nordseitig direkt zu einem Autobahnzubringer R3.2022.00117 Seite 47
führe. Die Schulkinder südlich der Zürcherstrasse müssten bereits heute die Hauptverkehrsstrasse überqueren, wobei gesicherte Fussgängerstreifen und Sicherheitsinseln bestünden. Es sei nicht mit veränderten Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu rechnen. Die Mitbeteiligte argumentiert, die Erschliessung über das Siedlungsgebiet werde bereits mit den Vorgaben im Gestaltungsplan verbindlich minimiert. Weitere Vorgaben zu Fahrtrichtungen und Höchstzahlen seien nicht möglich bzw. unverhältnismässig. Da die Fahrten für die Wiederauffüllungsphase von der geographischen Lage der offenen Baustellen abhängig seien, wäre eine Fixierung der Zu- und Wegfahrten sowohl wirtschaftlich als auch ökologisch unsinnig. Die Rekurrierenden entgegnen im Rahmen der Replik, es könne durchaus angebracht sein, zum Schutz der Anwohnenden "ökologisch unsinnige" Um- wege zu fahren. Ökologische Interessen gingen den Interessen der Ver- kehrssicherheit, des Lärmschutzes und der Wohnqualität nicht automatisch und per se vor, sondern es sei ein vernünftiger Kompromiss zu finden, wie er mit den im UVB angenommenen 20 % (17'600 Fahrten/Jahr) wohl etwa vertretbar wäre. 7.2.1 Gemäss Art. 12 GPV, welcher die übergeordnete Erschliessung regelt, ist für den Abtransport des Kieses ein Bahnanteil von mindestens 80 % je Abbau- gebiet und Etappe einzuhalten (Abs. 1). Für die Zu- und Abtransporte dürfen sodann nur die im Situationsplan als "interne Erschliessung motorisierter Verkehr" festgelegten Routen verwendet werden, wobei grundsätzlich die beiden Etappen wie folgt zu erschliessen sind: Etappe Süd via Vogelsang / Bietenholzstrasse, Illnau-Effretikon; Etappe Nord via Seuchenrank / Zür- cherstrasse, Lindau / Bassersdorf (Abs. 3). Eine Durchfahrt des Stadtkörpers von Illnau-Effretikon ist mit Ausnahme des Gebietes Vogelsang und Bieten- holz, eine Durchfahrt des Siedlungsgebietes Lindau mit Ausnahme der Durchfahrt auf der Zürcherstrasse unzulässig, wobei zudem bezüglich Bau- stellen, deren wirtschaftliches Erreichen eine Querung der Siedlungsgebiete erfordert, eine Ausnahme statuiert wird (Abs. 5). Wie bereits in E. 2.3.1 dar- gelegt, geht der UVB für die Etappe Nord von einer Aufteilung der Verkehrs- ströme (welche maximal 20 % des abgebauten Materials sowie im Sinne ei- R3.2022.00117 Seite 48
ner "worst case"-Betrachtung 100 % des Auffüllmaterials betreffen) aus, in- dem 80 % Richtung Westen (Neue Winterthurerstrasse, Autobahnanschluss Brüttisellen) und 20 % Richtung Osten (Zürcherstrasse und damit Durchfahrt durch Tagelswangen) erfolgen sollen (act. 18.8 S. 17 f. sowie entsprechend im Rahmen der Berechnung der Lärmimmissionen gemäss Anhang 8-1c und 8-1d). Das Strassen-Erschliessungs-Konzept hält entsprechend, aber unbe- stimmter fest, die nördliche Etappe werde über den Seuchenrank erschlos- sen, wobei die Lastwagen ab diesem in der Regel nach Westen in Richtung Autobahnanschluss Brüttisellen oder umgekehrt fahren würden; Einmünden und Abbiegen in bzw. aus Richtung Tagelswangen sei normalerweise nicht vorgesehen, bleibe aber möglich für Transporte aus bzw. zu nördlich und östlich der Kiesgrube gelegenen Gebieten, um die Fahrdistanzen zu mini- mieren, wobei spezifisch die "Durchfahrt Tagelswangen" betreffend festge- halten wird, die Fahrzeuge von und zur Kiesgrube würden ausschliesslich die Staatsstrassen benützen (act. 18.7.4 S. 6). Die Priorisierung der westli- chen Route wird sodann auch im Planungsbericht erwähnt (act. 18.7 S. 12). In den Gestaltungsplanvorschriften und den entsprechenden Angaben in den Plänen finden sich jedoch keine Vorgaben zur fraglichen Aufteilung, während im Bericht zu den Einwendungen - in gewissem Widerspruch insbesondere zum Planungsbericht - ausdrücklich darauf hingewiesen wird, der Gestal- tungsplan nehme keine Priorisierung der Fahrtrichtung ab Seuchenrank vor, zumal der Kanton auch keine Routen für die Zu- und Wegfahrten auf den Staatsstrassen vorschreiben könne (act. 18.11 S. 3 und 5 f. zu Einwendun- gen Nr. 2 und 9). Was zunächst das Verhältnis der im Gestaltungsplan vorgesehenen Er- schliessungslösung zu den im kantonalen Richtplan formulierten Bedingun- gen anbelangt, so ist zwar im Sinne des in E. 4.3.1 Ausgeführten nicht zu verkennen, dass mit dem Ausschluss der Strassenerschliessung via Sied- lungsgebiet spezifisch der Ort Tagelswangen entlastet werden sollte, zumal im Erläuterungsbericht zu den Einwendungen (zur Gesamtüberprüfung 2014 des kantonalen Richtplans) ausdrücklich hervorgehoben wird, Tagelswan- gen werde nicht von Mehrverkehr betroffen. Damit erschiene eine Erschlies- sung der Etappe Nord, welche ausschliesslich oder hauptsächlich über die durch Tagelswangen führende Zürcherstrasse erfolgen würde, als richtplan- widrig. Im Gegensatz dazu erweist sich jedoch eine Erschliessungsvariante, in der ein untergeordneter Anteil der Verkehrsströme auf dieser Route ver- läuft, nicht von vornherein als unzulässig: Fraglich ist bereits, ob dies der R3.2022.00117 Seite 49
entsprechenden Formulierung des Richtplans überhaupt entgegensteht, zu- mal diese - im Gegensatz zum Erläuterungsbericht - an sich allgemein ge- halten und nicht auf Tagelswangen beschränkt ist, die möglichen Strassener- schliessungen zwischen Abbaugebiet und Autobahnanschlüssen aber für sämtliche Abbaugebiete zwangsläufig in gewissem Ausmass Siedlungsge- biete betreffen (für die Etappe Süd: Kindhausen und Volketswil; für die Etappe Nord bei Zu- und Wegfahrt Richtung Westen: Baltenswil und Brütti- sellen). Selbst wenn aber die richtplanerische Vorgabe als vollständiger Aus- schluss einer Durchfahrbarkeit des Gebiets Tagelswangen verstanden würde, läge mit Blick darauf, dass in Art. 12 Abs. 5 GPV ein entsprechender Ausschluss erfolgt und hiervon lediglich die Zürcherstrasse ausgenommen wird, sowie unter Zugrundelegung eines Erschliessungskonzepts, welches als Haupterschliessungsrichtung von der westlichen Route ausgeht, höchs- tens eine Abweichung untergeordneter Natur im Sinne von § 16 Abs. 2 PBG vor, die überdies sachlich gerechtfertigt wäre, da es in ökologischer Hinsicht plausibel erscheint, für den - primär relevanten - Transport des Auffüllmate- rials bei entsprechender Lage der Baustellen keine unnötige Verlängerung der Transportdistanzen zu erzwingen. Eine entsprechende Erschliessungs- lösung ist überdies immissionsschutzrechtlich zulässig, nachdem der Um- weltverträglichkeitsbericht unter Zugrundelegung eines die östliche Route betreffenden Anteils von 20 % des Zusatzverkehrs für die Zürcherstrasse Zunahmen des Emissionspegels von 0,2 bis 0,4 dB(A) ausweist (womit - un- ter Berücksichtigung des Umstands, dass damit auch der Anteil des Schwer- verkehrs nicht um 100 %, sondern lediglich um 20 % ansteigen würde - der vorliegend einschlägige Art. 9 lit. b LSV eingehalten wäre; vgl. act. 18.8 S. 28 f. sowie Anhang 8-1c, wobei gemäss Anhang 8-1d durch das Verkehrs- aufkommen der neuen Anlage allein auch die Planungswerte deutlich einge- halten werden). Die Problematik liegt nun darin, dass eine entsprechende Aufteilung der Ver- kehrsströme nicht verbindlich vorgegeben ist, obwohl solches - entgegen der Ansicht der Baudirektion - im Rahmen des kantonalen Gestaltungsplans möglich wäre, nachdem § 44a Abs. 3 PBG ausdrücklich die Regelung der Transportwege erwähnt (vgl. auch Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 187 f., wonach Gestaltungspläne gemäss § 44a PBG im Gegensatz zu allen anderen Arten von Gestaltungsplänen auch Festlegungen ausserhalb des Gestaltungsplangebiets enthalten dürfen). Damit stellt sich die Frage, ob im R3.2022.00117 Seite 50
vorliegenden Rekursverfahren durch Anpassung der Gestaltungsplanvor- schriften eine entsprechende verbindliche Vorgabe zu statieren ist, obwohl solches seitens der Rekurrierenden formell nicht in dieser Art beantragt wird (vgl. immerhin zu entsprechenden Ausführungen im Kontext der Subeventu- alanträge E. 7.2.2). Indessen ist vorab zu beachten, dass die im UVB zu- grunde gelegte Aufteilung der Verkehrsströme nicht einem normativen An- satz verpflichtet war, sondern als Abschätzung der tatsächlichen Gegeben- heiten - bei fehlender Vorgabe - zu verstehen ist. Diese Annahmen, welche im Rahmen der Beurteilung des UVB seitens der Fachstelle Lärmschutz als plausibel beurteilt wurden (vgl. act. 18.12 S. 14), erweisen sich mit Blick auf die Verteilung der Siedlungsgebiete in der Tat als grundsätzlich schlüssig, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass aufgrund der Lage der Stadt Win- terthur auch ein gewisses Risiko für eine nicht unerhebliche Beanspruchung der östlichen Erschliessungsvariante besteht. Zu berücksichtigen ist weiter eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Verkehrszunahme im Zusammen- hang mit dem Transport von Auffüllmaterial insgesamt geringer als prognos- tiziert ausfallen dürfte, da mit § 232a PBG und der Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV) mittlerweile Bestim- mungen in Kraft gesetzt sind, welche unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Verpflichtung der Bauherrschaft zum Bahntransport von Aushub ermöglichen. Gegen eine fixe Vorgabe zur Aufteilung der Verkehrsströme spricht sodann, dass die mit dem Gestaltungsplan angestrebte Flexibilisie- rung einem ökologischen Anliegen der Verkürzung der Transportwege ver- pflichtet und insofern grundsätzlich berechtigt ist, solange sich daraus für die Anwohnenden in Tagelswangen keine untragbaren Auswirkungen ergeben. Da letzteres mit weniger weit gehenden Vorgaben - wie sie nachstehend in E. 7.2.2 aufgezeigt werden - sichergestellt werden kann, ist auf eine verbind- liche quantitative Vorgabe zur Aufteilung der Verkehrsströme bei Erschlies- sung der Etappe Nord zu verzichten. In diesem Sinn bzw. generell mit Blick auf die geltend gemachte Unzulässigkeit des Gestaltungsplans unter dem Aspekt des durch diesen ermöglichten zusätzlichen Verkehrsaufkommens in Tagelswangen erweist sich die rekurrentische Rüge somit als unbegründet. 7.2.2 Im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 beantragen die Rekurrierenden sube- ventualiter eine Ergänzung von Art. 10 GPV, wonach im Rahmen der Fahr- tenkontrolle auch die durch Tagelswangen fahrenden LKW zu zählen und bei Überschreitung der Zahl von 17'200 LKW (entsprechend 20 % des für die R3.2022.00117 Seite 51
Etappe Nord insgesamt prognostizierten Verkehrsaufkommens) die Stras- senlärmsituation neu zu beurteilen sei. Zur Begründung führen sie aus, je- denfalls die fraglichen 20 % müssten verpflichtend als Maximum eingehalten werden. Ebenfalls subeventualiter beantragt wird eine Ergänzung von Art. 32 GPV betreffend Monitoring der umweltrechtlichen Emissionen, indem in der fraglichen Bestimmung ausdrücklich eine Überwachung der Verkehrssitua- tion in Tagelswangen und deren Auswirkungen auf den Fuss- und Velover- kehr, insbesondere die Schulwege, zu erwähnen sei. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, der blosse Hinweis im Bericht zu den Einwendungen, wonach Massnahmen geprüft würden, sofern das Verkehrsaufkommen Aus- wirkungen auf die Verkehrssicherheit bzw. den Schulweg habe, sei eine sehr schwache und unverbindliche Grundlage. Die Baudirektion hält bezüglich der Subeventualanträge in allgemeiner Weise fest, der Anspruch auf einen wirksamen Rechtsschutz mit voller Kog- nition könne nicht bedeuten, dass die Rekursinstanz die im dafür vorgesehe- nen Verfahren ergangene Festlegung umfassend mit der seitens der Rekur- rierenden subeventualiter beantragten Variante abwäge. Die von den Rekur- rierenden verlangte Obergrenze von 20 % sei nicht durchsetzbar und zudem aufgrund der zum Teil massiven Umwege hochgradig unzweckmässig, wo- bei überdies bei einer Plafonierung die zulässige Fahrtenzahl erneut zu dis- kutieren wäre. Mit den Rekurrierenden sei jedoch übereinzustimmen, dass es wichtig sei, durch das Monitoring gemäss Art. 32 GPV die Aufteilung der Fahrten zu erfassen, was aber nicht zwingend in den Gestaltungsplanvor- schriften festzuhalten sei. Die Mitbeteiligte argumentiert entsprechend. Gemäss Art. 10 GPV sind die durch den Betrieb der Kiesgrube induzierten LKW-Fahrten dem Kanton Zürich und den Gemeinden (Lindau und Illnau- Effretikon) jährlich auszuweisen, wobei die Strassenlärmsituation erneut zu beurteilen ist, wenn in der Etappe 2 das induzierte Verkehrsaufkommen 86'000 LKW-Fahrten pro Jahr übersteigt. Art. 32 Abs. 1 GPV sieht vor, dass ein Monitoring der umweltrechtlichen Emissionen zu führen ist, das zusam- men mit dem ersten Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen ist. Auch wenn bezüglich des Art. 10 GPV betreffenden Subeventualantrags im Rah- men der rekurrentischen Begründung - und entsprechend in der Vernehm- lassung der Baudirektion - eine eigentliche Plafonierung erwähnt wird, ent- spricht dies gerade nicht der beantragten Ergänzung von Art. 10 GPV, mit welcher für den Fall der Überschreitung einer bestimmten Anzahl Fahrten R3.2022.00117 Seite 52
lediglich eine erneute Beurteilung der Strassenlärmsituation vorgegeben wird. Entsprechend war die Frage der Plafonierung denn auch vorstehend - im Kontext des Hauptantrags (vgl. E. 7.2.1) - zu behandeln (und zu verwer- fen). Im Gegensatz dazu erscheint jedoch eine Überprüfung und Neubeur- teilung der durch den Zusatzverkehr verursachten Lärmimmissionen gerade aufgrund des - in E. 7.2.1 dargelegten - Umstands, dass in den Gestaltungs- planvorschriften verbindliche Vorgaben zur Aufteilung der Verkehrsströme fehlen, gerechtfertigt, da damit hinsichtlich der Lärmimmissionen allfälligen negativen Auswirkungen einer potentiell problematischen übermässigen Zu- nahme des Mehrverkehrs durch Tagelswangen wirksam entgegengewirkt werden kann, indem eine mit den Vorgaben der LSV oder dem Vorsorgeprin- zip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG nicht mehr kompatible Erhöhung der Lärm- immissionen überhaupt erst erkannt und im Rahmen einer Neubeurteilung mittels Anordnung entsprechender Massnahmen (gegebenenfalls einer Pla- fonierung) wirksam korrigiert werden kann. Art. 10 GPV ist daher - soweit der Gestaltungplan als solcher Bestand hat (vgl. dazu E. 15, wobei dieser Hin- weis auch für die vorgezogene Behandlung weiterer subeventualiter und eventualiter gestellter Anträge gilt) - antragsgemäss zu ergänzen, wobei da- rin mit Blick auf die fundamentale Bedeutung der immissionsschutzrechtli- chen Auswirkungen des Abbauvorhabens kein unzulässiger Eingriff in die Planungsautonomie der Vorinstanz zu sehen ist (vgl. zum erheblichen De- taillierungsgrad von Korrekturen bezüglich der Vorschriften eines kantonalen Gestaltungsplans auch BRGE IV Nr. 0101/2016 vom 1. September 2016; www.baurekursgericht-zh.ch). Da mit dieser Änderung sodann die bei über- mässiger Verkehrszunahme ebenfalls potentiell problematischen Auswirkun- gen auf die Verkehrssicherheit nicht abgedeckt sind, erweist es sich überdies als gerechtfertigt, diesbezüglich die beantragte Präzisierung in Art. 32 GPV einzufügen, umso mehr, als seitens der Rekursgegnerschaft keine Gründe dargelegt werden, weshalb die entsprechende Ergänzung materiell un- zweckmässig sein sollte. Die subeventualiter gestellten Anträge 4.2 und 4.3 sind somit - sofern der Gestaltungsplan als solcher Bestand hat - gutzuheis- sen. 7.2.3 Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 beantragen eventu- aliter zum einen verschiedene verkehrsberuhigende Massnahmen (Tempo- reduktion, Ortseingangskreisel), zum andern die Festlegung eines Bahnan- R3.2022.00117 Seite 53
teils von mindestens 50 % auch für die Wiederauffüllung (Antrag 3). Zur Be- gründung verweisen sie einerseits auf § 240 Abs. 2 PBG, wonach bei durch ein Vorhaben ausgelöstem ungewöhnlich starkem Verkehr Vorkehren zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit angeordnet werden können, ande- rerseits auf § 44a PBG. Die ohnehin schon sehr verkehrsreiche Zür- cherstrasse werde durch die Durchfahrt der schweren Kieslastwagen noch mehr belastet. Es sei deshalb unabdingbar, eine Temporeduktion vorzuneh- men und bauliche Massnahmen zu prüfen. Betreffend Wiederauffüllung wür- den die errechneten Durchschnittswerte für die Fahrfrequenzen eine gleich- mässige Verteilung vortäuschen, was aber den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen werde. Die Verkehrsprobleme für die Wiederauffüllungs- phase seien nicht gelöst, zumal bei gleichzeitigem Abbau eine Mehrfach- Verkehrsbelastung bestehe. Daher sei auch für die Wiederauffüllung ein min- destens hälftiger Bahnanteil vorzusehen. Ein Gestaltungsplan für ein Vorha- ben dieses Ausmasses müsse die Auswirkungen im weiteren Umfeld ganz- heitlich berücksichtigen und die notwendigen Massnahmen und Anordnun- gen verfahrensmässig koordinieren. Beantragt wird sodann eine Präzisie- rung des vorgesehenen Monitorings (Antrag 5): Die Berichtsfrist von einem Jahr sei zu lange und eine Umschreibung der wichtigsten Rahmenbedingun- gen und organisatorischen Belange fehle. Entweder müsse dies im Gestal- tungsplan genauer geregelt oder es müsse festgelegt werden, dass die Be- gleitgruppe mit der Durchführungsorganisation betraut werde. Die Baudirektion verweist zunächst auf die im UVB enthaltenen Angaben zur mengenmässigen Verkehrsbelastung und zu den erwarteten zusätzlichen Immissionen sowie auf die in Art. 10, 12 und 32 GPV enthaltenen Vorgaben. Die seitens der Rekurrierenden verlangten Verkehrsanordnungen seien ge- mäss kantonaler Signalisationsverordnung (KSigV) im dafür vorgesehenen Verfahren durch die Kantonspolizei zu verfügen und könnten nicht im Rah- men eines kantonalen Gestaltungsplans festgesetzt werden. Eine Koordina- tionspflicht bestehe nicht bzw. sei eine sofortige Anordnung einer Verkehrs- anordnung in der konkret zu beurteilenden Situation nicht geboten. Bezüglich Antrag 5 wird festgehalten, die in der Praxis übliche Berichtsfrist von einem Jahr sei damit begründet, dass die Anlieferung von Auffüllmaterial starken Schwankungen unterliege, so dass eine Auswertung auf Monatsbasis nicht zweckmässig sei. Die Mitbeteiligte weist ergänzend darauf hin, eine weitere Verpflichtung betreffend hälftigen Bahnanteil wäre gar nicht möglich bzw. je- denfalls unverhältnismässig und läge zudem nicht im öffentlichen Interesse, R3.2022.00117 Seite 54
da die Zu- und Wegfahrten von der geographischen Lage der Baustellen ab- hängig seien. Hinsichtlich des Eventualantrags Nr. 3 erscheint bereits fraglich, ob die an- begehrten Verkehrsberuhigungsmassnahmen überhaupt im Rahmen eines Gestaltungsplans angeordnet bzw. zumindest eine Koordination mit den ent- sprechenden Verfahren eingefordert werden könnte, erwähnt doch § 44 Abs. 3 PBG lediglich die "Transportwege", womit primär Festlegungen zur Rou- tenwahl gemeint sein dürften, während sich der das Baubewilligungsverfah- ren betreffende § 240 Abs. 2 PBG als nicht einschlägig erweist. Die Frage kann letztlich offen bleiben, da eine Notwendigkeit für die von den Rekurrie- renden aufgeführten Massnahmen jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt nicht er- sichtlich ist. Dies deshalb, weil bei einer Verkehrszunahme im Umfang der im UVB prognostizierten Werte einerseits betreffend Lärmimmissionen eine unproblematische Situation besteht, während andererseits hinsichtlich der Verkehrssicherheit jedenfalls nicht von vornherein mit Beeinträchtigungen zu rechnen ist, welche die fraglichen Massnahmen als geboten erscheinen lies- sen. Sollte im Rahmen des - im Sinne von E. 7.2.2 präzisierten - Monitorings bzw. der entsprechenden Fahrtenkontrolle eine von den Prognosen abwei- chende und mit problematischen Auswirkungen verbundene Entwicklung festgestellt werden, so wäre dannzumal über die zur Korrektur derselben er- forderlichen Massnahmen zu entscheiden. Eine vorgängige Anordnung er- scheint auch unter Berücksichtigung einer ungleichmässigen Verteilung des Zusatzverkehrs nicht geboten, da - ganz abgesehen von der lärmschutz- rechtlich ohnehin gebotenen Berechnung anhand des durchschnittlichen Verkehrsaufkommens (vgl. Anhang 3 Ziff. 31 Abs. 4 und Ziff. 32 Abs. 1 LSV)
- bei Zugrundelegung eines (im Sinne von E. 7.2.2 gerade zu überprüfenden) Anteils von 20 % des insgesamt für die Etappe Nord generierten Zusatzver- kehrs noch nicht von einer problematischen Konstellation auszugehen ist und insoweit ein gewisser Spielraum verbleibt. Für die beantragte Vorgabe eines Bahnanteils auch betreffend die Transporte von Auffüllmaterial fehlt es sodann an einer gesetzlichen Grundlage bzw. erweist sich diese jedenfalls als unzweckmässig, nachdem die entsprechenden neu eingeführten Bestim- mungen (vgl. E. 7.2.1) sich an die jeweilige Bauherrschaft richten und eine Pflicht zum Bahntransport an präzise umschriebene Voraussetzungen knüp- fen. Kein Anlass besteht schliesslich für die relativ unbestimmt umschriebe- nen Ergänzungen der Gestaltungsplanvorschrift zum Monitoring, zumal Art. 32 Abs. 1 Satz 2 GPV durch die Verpflichtung, das Monitoring zusammen R3.2022.00117 Seite 55
mit dem ersten Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen, eine Prüfung der Sachgerechtigkeit der vorgesehenen Modalitäten sicherstellt. Plausibel er- scheint weiter die Begründung der beanstandeten Berichtsfrist von einem Jahr (gemäss Art. 10 GPV), so dass auch insoweit keine Änderung angezeigt ist. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die rekurrentischen Eventu- alanträge Nrn. 3 und 5 abzuweisen sind. 8.1.1 Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 rügen weiter die Un- vollständigkeit der Lärmprognosen betreffend Betriebslärm, da bei den Be- rechnungen im UVB nur die eingesetzten Maschinen, Förderbänder etc. be- rücksichtigt worden seien, eine wesentliche Lärmquelle aber das Umschüt- ten des Kieses sein werde, einerseits beim Aufladen auf die Förderbänder, andererseits und insbesondere beim Beladen der Waggons. Gemäss Art. 7 Abs. 1 GPV müssten die Förderbänder eingehaust sein, soweit dies tech- nisch möglich sei, die Einhausung der Verladestation sei aber mit Hinweis auf das vorgesehene Monitoring abgelehnt worden. Angesichts der Dimen- sionen einer solchen Einhausung verstünden die Rekurrierenden grundsätz- lich, dass diese nicht im Rahmen des allgemeinen umweltrechtlichen Vor- sorgeprinzips angeordnet werde, auch wenn sie dies weiterhin als notwendig erachteten. Diese Entscheidung müsse aber auf der Basis von vollständigen und korrekten Lärmprognosen getroffen werden; ohne diese Grundlage könne die umweltrechtliche Zulässigkeit des Gestaltungsplans nicht beurteilt werden. 8.1.2 Die Baudirektion entgegnet, im UVB sei aufgezeigt worden, dass die Pla- nungswerte gemäss Anhang 6 LSV eingehalten werden könnten. Zudem seien gestützt auf Art. 8 Abs. 3 GPV allfällige weitere Massnahmen umzu- setzen, wenn übermässiger Lärm verursacht würde. Bei der von den Rekur- rierenden erwähnten Lärmart handle es sich um Emissionen, welche von verschiedenen Faktoren (Material, Grösse, Feuchtigkeit etc.) abhängen wür- den und somit schwer prognostizierbar seien. Die Anlagen und Tätigkeiten seien aber gemäss UVB in der Lärmprognose sehr wohl berücksichtigt wor- den. Weiter werde die Forderung, die Einhaltung der massgeblichen Pla- nungswerte dauerhaft sicherzustellen, mit dem in Art. 32 GPV verlangten R3.2022.00117 Seite 56
Monitoring unterstützt. Das in sich schlüssige Schutzkonzept sei im nachge- lagerten Baubewilligungsverfahren stufengerecht weiter zu konkretisieren. Die Lage der Verladestation in weiter Distanz zu den Siedlungsgebieten sei auch in Bezug auf die Lärmemissionen optimiert. Die Mitbeteiligte führt aus, sämtliche beachtlichen Lärmquellen seien im Zuge der Messungen integral berücksichtigt worden. Dabei sei auch der spe- zifisch mit dem Kies verbundene, nicht maschinenbezogene Lärm miteinbe- rechnet worden; gerade deswegen umfasse die Lärmprognose eine Pegel- korrektur K1 von zusätzlichen 5 dB im Hinblick auf die konkrete Störwirkung von Industrie- und Gewerbeanlagen und eine Korrektur K3 um 2 dB zufolge etwaiger impulshaltiger (schlagender) Geräusche. Im Übrigen dürften ge- stützt auf das Vorsorgeprinzip keinerlei unverhältnismässigen Massnahmen verlangt werden. Auch stelle das Monitoring-Konzept einen rechtsvorgaben- konformen Lärmschutz dauerhaft sicher. Dem halten die Rekurrierenden in der Replik entgegen, die Pegelkorrektur K1 solle abdecken, dass der variable Charakter von Industrie- und Gewer- belärm generell störender wirke, als dies durch einen reinen Mittelungspegel abgebildet werde. Die Pegelkorrektur beziehe sich aber nur auf den Mitte- lungswert der in diesem überhaupt verarbeiteten Lärmarten, decke vorlie- gend also nur die Variabilität des Lärms der Förderbänder und Maschinen ab. 8.2.1 Das geplante Kiesabbaugebiet stellt eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 LSV dar. Entsprechend sind gemäss Abs. 1 die Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirt- schaftlich tragbar ist (lit. a) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b). Anhang 6 LSV statuiert Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm und äussert sich in Ziff. 3 zur Ermittlung des Beurteilungspegels, wobei in Ziff. 33 verschiedene Pegelkorrekturen (K1 bis K3) vorgesehen sind: Mit K1 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der variable Charakter von Indust- rie- und Gewerbelärm generell störender wirkt als dies durch den reinen Mit- telungspegel abgebildet wird (Anlagentyp), K2 berücksichtigt die Hörbarkeit des Tongehalts des Lärms (Tonhaltigkeit) und K3 die Hörbarkeit des Impuls- gehalts des Lärms (impulshaltige, schlagende Geräusche wie beispielsweise R3.2022.00117 Seite 57
das Auf- und Abladen von Metallteilen in einem Industriewerk; vgl. zu den Pegelkorrekturen auch die vom Bundesamt für Umwelt [BAFU] herausgege- bene Vollzugshilfe Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbe- lärm [Bern 2016], S. 19). 8.2.2 Im UVB wird bezüglich der Ermittlung des Betriebslärms während der Be- triebsphase zwar als Lärmquelle unter anderem die Beladung der Bahnwa- gen erwähnt (act. 18.8 S. 25). Nicht völlig klar ist allerdings, ob in den Be- rechnungen des Betriebslärms der durch das Aufschlagen des Kieses verur- sachte Lärm wirklich berücksichtigt worden ist, sehen die entsprechenden Berechnungen doch bezüglich des Beladungsvorgangs lediglich die Lärm- quelle "Radlader (Bahnverlad)" vor (act. 18.8 Anhang 7-2; vgl. auch die Nen- nung der Lärmquellen im Zusammenhang mit deren jeweiliger Lage in act. 18.8 S. 25). Immerhin könnte der Umstand, dass für die fragliche Lärmquelle
- wie im übrigen für sämtliche weiteren Lärmquellen mit Ausnahme des Ver- kehrs auf dem Betriebsareal - eine Pegelkorrektur K3 von 2 dB(A) verwendet wurde, dafür sprechen, dass damit gerade dem spezifischen Geräusch des Materials im Rahmen der jeweiligen Abbau-, Umladungs- und Auffüllvor- gänge Rechnung getragen werden sollte, zumal nicht ersichtlich ist, dass eine entsprechende Pegelkorrektur für das Geräusch der Maschinen selbst erforderlich wäre. Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend entschieden zu werden. In Übereinstimmung mit dem zutreffenden Hinweis der Rekurs- gegnerschaft ist nämlich zu berücksichtigen, dass selbst eine allfällige Nicht- berücksichtigung der entsprechenden Lärmquelle sich letztlich nicht zum Nachteil der Rekurrierenden auswirken könnte, da über Art. 8 Abs. 3 GPV - wonach die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 6 LSV in der Be- triebsphase dauerhaft sicherzustellen ist - in Verbindung mit dem erforderlich Monitoring gemäss Art. 32 GPV gewährleistet ist, dass eine allfällige Über- schreitung der Planungswerte erkannt und durch entsprechende Massnah- men korrigiert würde (vgl. auch die entsprechenden, im Hinblick auf das Be- willigungsverfahren statuierten Vorgaben in der angefochtenen Festset- zungsverfügung [act. 4 S. 8], wo überdies auch die störungsgerechte Be- rücksichtigung der Pegelkorrekturen verlangt wird, welche im Rahmen der Vorprüfung aufgrund insoweit teilweise nicht nachvollziehbarer Angaben im UVB angemahnt worden war [vgl. act. 18.12 S. 16]). Diese Lösung erweist sich insbesondere auch deshalb als zulässig, weil einerseits seitens der Bau- direktion plausibel dargelegt wird, dass die fraglichen Emissionen schwierig R3.2022.00117 Seite 58
zu prognostizieren seien (so dass insoweit ohnehin der nachträglichen Über- wachung besondere Bedeutung zukommt), während andererseits bezüglich der ermittelten Immissionspegel - und mit Blick auf die Lage der Verladean- lage - vor allem der unmittelbar an das Abbaugebiet Schoren grenzende Empfangspunkt 1, bei welchem der Planungswert der ES III im belastends- ten Betriebszustand gerade eingehalten wird (vgl. act. 18.8 S. 26 und An- hang 7-2), problematisch erscheint, insoweit aber - sofern bei Feststellung einer Überschreitung der Planungswerte eine Einhausung der Verladean- lage nicht als gangbarer Weg erachtet würde - gegebenenfalls die Abbautä- tigkeit in den fraglichen Teilphasen entsprechend eingeschränkt werden müsste und insofern letztlich jedenfalls eine Einhaltung der Planungswerte gewährleistet werden kann. Damit ergibt sich bezüglich der rekurrentischen Rüge, dass diese für sich genommen ohnehin nicht zur beantragten Aufhe- bung der Festsetzungsverfügung führt, dass damit aber auch kein für die In- teressenabwägung ins Gewicht fallender Aspekt benannt wird, da letztlich bezüglich des Betriebslärms von einer Einhaltung der Planungswerte ausge- gangen werden kann. 8.3 Ebenfalls im Kontext des Betriebslärms zu behandeln ist weiter der erste der im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 gestellten Subeventualanträge, wonach eine Verschärfung von Art. 9 GPV betreffend Arbeitszeiten vorzunehmen sei. Zur Begründung wird - unter Bezugnahme auf die im Einwendungsbericht geäusserte Ansicht, wonach ein generelles Verbot des Betriebs an Sonnta- gen oder in der Nacht nicht durchsetzbar sei - ausgeführt, soweit der Kanton nutzungsplanerisch tätig werde, habe er eine Handhabe für Einschränkun- gen gegenüber gesetzlichen Arbeitszeiten oder Lärmschutzvorschriften. Zum Schutz der Anwohner sei es im Minimum erforderlich, dass die in den GPV festgehaltenen Betriebszeiten strikt und nicht bloss "grundsätzlich" und "in der Regel" gelten würden. Als Ausnahme erscheine einzig die Behebung von technischen Unterbrüchen als verhältnismässig und vertretbar. Die For- mulierung "werktags" umfasse auch den Samstag; es sei jedoch das Erho- lungsbedürfnis an den Wochenenden zu respektieren, da ein einziger Tag Ruhe pro Woche nicht ausreiche und gesundheitliche Konsequenzen habe. Die Baudirektion entgegnet, grundsätzlich seien die gesetzlichen Arbeitszei- ten verbindlich. Im Rahmen der GPV seien diverse Massnahmen zur Emis- R3.2022.00117 Seite 59
sionsbegrenzung vorgenommen worden. Die Planungswerte würden einge- halten. Eine im Gestaltungsplan abweichend von den bundesrechtlich gel- tenden Arbeitszeiten festgelegte Einschränkung würde zu Vollzugsschwie- rigkeiten führen und den Kiesabbau verlängern. Gewisse Arbeiten an Sams- tagen seien als zumutbar angesehen worden, zumal an diesem Tag auch Rasen gemäht und Handwerkerarbeiten erledigt werden dürften. Regulie- rend dürften sich zudem die Vorgaben an die Arbeits- und Ruhezeiten von Berufsfahrern auswirken. Nacht- und Sonntagsarbeit seien nach Art. 27 Ver- ordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) grundsätzlich untersagt. Die Mitbe- teiligte macht geltend, mit der Formulierung von Art. 9 GPV sei man dem Bedürfnis nach einer Konkretisierung hinsichtlich des Vorbehalts für Aufhol- zeiten aufgrund empfindlicher Ausfälle bereits im Rahmen der Mitwirkung nachgekommen; weitergehende Beschränkungen wären nicht mehr verhält- nismässig und auch nicht gestützt auf das Vorsorgeprinzip begründbar. Gemäss Art. 9 GPV finden Abbau-, Auffüll- und Rekultivierungsarbeiten grundsätzlich an Werktagen innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeiten statt (Abs. 1). Der Abbaubetrieb findet in der Regel zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr, der Verladebetrieb zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr statt. Zwischen 12.00 und 13.00 Uhr ist eine Mittagspause einzuhalten. Ausnahmen sind das Ausnützen von trockener Witterung für Bodenarbeiten und/oder die Behe- bung von technischen Unterbrüchen (Abs. 2). Im Rahmen der Beurteilung des UVB durch die kantonalen Fachstellen wurde bezüglich der damaligen Fassung von Art. 9 GPV festgehalten, die Bestimmung enthalte einen Vor- behalt, wonach unter besonderen Umständen Abweichungen vorbehalten blieben. Im Bericht nach Art. 47 RPV werde dazu ausgeführt, mit Ausnahme unvorhersehbarer Ereignisse seien keine Sonn- oder Feiertagsarbeiten vor- gesehen; vorbehalten blieben Aufholzeiten aufgrund empfindlicher Ausfälle durch unvorhersehbare unverschuldete Ereignisse wie schlechte Witte- rungsbedingungen oder archäologische Funde, um den Etappierungsplan des Kiesabbaubetriebs einhalten zu können. Hierzu äusserte die Fachstelle die Einschätzung, ein solches Vorgehen sei aus der Sicht des Lärmschutzes nicht gerechtfertigt; dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen sei Rechnung zu tragen (act. 18.12 S. 14). Auch wenn in der Folge der generelle Vorbehalt von Abwei- chungen unter besonderen Umständen gestrichen wurde, fand stattdessen die vorstehend erwähnte Ausnahmebestimmung Eingang in Art. 9 GPV, wo- bei die Kommentierung im Planungsbericht bemerkenswerterweise immer R3.2022.00117 Seite 60
noch den umfassenderen generellen Hinweis auf unvorhersehbare unver- schuldete Ereignisse wie schlechte Witterungsbedingungen oder archäolo- gische Funde enthält (act. 18.7 S. 18). Den Rekurrierenden ist insoweit zu- zustimmen, als zunächst eine nähere Bestimmung der zulässigen Betriebs- zeiten im Gestaltungsplan zulässig ist. Begründet ist - auch mit Blick auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG - weiter das Anliegen, ausnahmsweise Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sowie aus- serhalb der definierten Arbeitszeiten auf die Behebung von technischen Un- terbrüchen zu beschränken, da die Berücksichtigung der - notorisch unbe- ständigen - Witterungsverhältnisse als zu unbestimmt und in dieser Form auch klarerweise als zu weitgehend erscheint (umso mehr als seitens der Mitbeteiligten gegebenenfalls ein Verzicht auf eine vollständige Realisierung des Abbaus hinzunehmen wäre und dadurch die mit dem fraglichen Abbau- vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen voraussichtlich nicht nennens- wert beeinträchtigt würden). Nicht vorzusehen ist demgegenüber der bean- tragte Ausschluss von Arbeiten an Samstagen, da insoweit aufgrund der an diesem Tag generell zulässigen Tätigkeiten im Gegensatz zu Sonn- und Fei- ertagen nicht von einem gleichermassen ausgeprägten Ruhebedürfnis aus- gegangen werden kann. Zusammenfassend erweist es sich somit als ge- rechtfertigt, den entsprechenden Subeventualantrag in seiner Eventualfas- sung ("an Werktagen") gutzuheissen und Art. 9 GPV entsprechend abzuän- dern, wobei bezüglich der Frage der generellen Zulässigkeit einer entspre- chenden Änderung auf das in E. 7.2.2 Ausgeführte verwiesen werden kann. 9. Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 rügen - neben den bereits in E. 6 bis 8 abgehandelten Aspekten - im Sinne weiterer unberück- sichtigt gebliebener Interessen diverse weitere Punkte (vgl. nachstehend E. 9 bis 13), welche in ihrer Summe die Unzulässigkeit des Kiesabbaugebiets begründen sollen. Vorab machen sie geltend, es werde ein sehr wichtiges Naherholungsgebiet für die Dauer einer ganzen Generation zerstört. In Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Rekursgegner- schaft sowie mit Blick auf die in den entsprechenden Karten im GIS-ZH er- sichtliche Ausdehnung und Lage der in unmittelbarer Nähe von Tagelswan- gen gelegenen Wälder ist diesbezüglich festzuhalten, dass ein Ausweichen R3.2022.00117 Seite 61
auf andere nahegelegene Naherholungsgebiete ohne weiteres möglich ist, so dass dem fraglichen Aspekt kein besonderes Gewicht zukommt. 10.1 Gerügt wird weiter, der dringend erforderliche nationale Wildtierkorridor Nr. 21 bzw. die geplante Landschaftsverbindung Nr. 28 gemäss kantonalem Richtplan sei frühestens nach Abschluss der Rekultivierungstätigkeiten des Abbaugebiets Rodig realisierbar, was eine weitere Verzögerung um mindes- tens 16 Jahre bedeute. Es sei anzunehmen, dass die Planung wegen des vorliegend strittigen kantonalen Gestaltungsplans nicht weiter vorangetrie- ben werde, doch werde nirgends erwogen, ob dies vertretbar sei. Die Baudirektion führt in ihrer Vernehmlassung aus, gemäss ständiger Aus- führungspraxis sowohl der Baudirektion als auch der weiteren beteiligten Ak- teure würden Wildtierüber- oder -unterführungen gleichzeitig mit anstehen- den Sanierungsprojekten ausgeführt. Gemäss aktuellem Sanierungsplan des Bundesamts für Strassen (ASTRA) sei der Start der Planung einer Wild- tierbrücke im Wildtierkorridor ZH 21 auf das Jahr 2022 vorgesehen, der Start der Realisierung erfolge frühestens im Jahr 2030, wobei noch nicht geklärt sei, wo das Bauwerk zu liegen komme. Eine Koordination der Bauarbeiten zur Wildtierüberführung mit dem Betrieb des Kiesabbaus sei geboten und wünschenswert, könne aber bei dieser Ausgangslage und im heutigen Zeit- punkt noch bestehenden Planungsunsicherheiten nicht mittels konkreter Festlegungen im Gestaltungsplan verortet werden. Die Mitbeteiligte bestreitet eine Verzögerung der Wildtierbrücke infolge des Kiesabbaus. Die Planung für einen allfälligen Wildtierkorridor habe noch nicht einmal begonnen und insofern sei auch die genaue Lage der Querung völlig offen; diese könnte im gesamten Bereich des Wildtierkorridors zu lie- gen kommen. 10.2 In der angefochtenen Festsetzungsverfügung wird im Hinblick auf das Bewil- ligungsverfahren festgehalten, die Endgestaltung beim Abbaugebiet Rodig sei zwingend mit der Realisierung der Landschaftsverbindung Nr. 28 gemäss kantonalem Richtplan bzw. dem Wildtierkorridor zu koordinieren, wobei auf den Projektstand der Landschaftsverbindung bzw. des Wildtierkorridors R3.2022.00117 Seite 62
Rücksicht zu nehmen sei. Gemäss Art. 20 Abs. 2 GPV wäre der im Richt- plantext erwähnte Wildtierkorridor Nr. 21 frühestens realisierbar, sobald die Abbau- und Rekultivierungstätigkeiten des Abbaugebiets Rodig abgeschlos- sen seien. Wie sich dem UVB entnehmen lässt, gilt der fragliche Wildtierkor- ridor als Massnahme (Funktion) für die geplante Landschaftsverbindung (LV) Nr. 28 (vgl. dazu Pt. 3.9.2 des Richtplantexts). Es sei angedacht, die Wild- tierquerung innerhalb der LV Nr. 28 im westlichen Teil des Abbaugebiets Rodig zu erstellen. Wann die Wildtierquerung gebaut werden solle, stehe je- doch noch nicht fest. Wenn planerisch und terminlich möglich, werde die Re- alisierung von Vorteil mit dem vorliegenden Projekt koordiniert (act. 18.8 S. 58; vgl. zur angedachten Lage auch act. 18.3). Der Baudirektion ist zunächst insofern zuzustimmen, als eine weitergehende Koordination im Rahmen des Gestaltungsplans aufgrund des Planungs- stands nicht möglich erscheint. Sodann trifft zwar der rekurrentische Hinweis, wonach der geplante Kiesabbau zu einer Verzögerung der Realisierung des Wildtierkorridors führen könne, zu, wobei allerdings aufgrund des Perimeters des Wildtierkorridors und der auch westlich des Abbaugebiets vorgesehenen Massnahmen (vgl. act. 18.8 Anhang 15.12) eine schon in einem früheren Zeitpunkt mögliche Verbesserung der derzeitigen Situation nicht undenkbar erscheint. So oder so ist aber jedenfalls mit Blick auf die - auch unabhängig vom strittigen Kiesabbau bestehende - Unbestimmtheit des Realisierungs- horizonts des Wildtierkorridors die Bedeutung des entsprechenden dem Kie- sabbau entgegenstehenden Interesses als relativ gering einzustufen. 11.1 Die Rekurrierenden halten dafür, es sei schwer verständlich, warum im ge- samten Gebiet aus Grundwasserschutz-Überlegungen keine Erdwärmeson- den bewilligt würden, der wesentlich massivere Eingriff eines Jahrzehnte dauernden Kiesabbaus aber verträglich sein solle. Der abzubauende Kies- körper speise direkt die Grundwasserfassungen um Baltenswil und Brüttisel- len. Dass und weshalb die geringfügige Überdeckung im Umfang des ge- setzlichen Minimums von zwei Metern in einem so wichtigen Zuströmbereich ausreichend sei, werde nirgends dargelegt und erscheine zweifelhaft. Das Füllmaterial werde in keinem Fall dieselben Filtrier- und Speicherqualitäten R3.2022.00117 Seite 63
wie der abgebaute Kies aufweisen, weshalb mit einer langfristigen Ver- schlechterung der Situation zu rechnen sei, wobei entsprechende Angaben oder Auflagen fehlten. 11.2 Die Abbaugebiete liegen im Gewässerschutzbereich A , das Abbaugebiet u Chäsen und teilweise auch das Abbaugebiet Rodig überdies im Zuströmbe- reich Z bestimmter westlich gelegener Trinkwasserpumpwerke und Grund- u wasserfassungen (vgl. act. 18.10 [Ergänzungsbericht zum UVB], Beilage 2 [Bericht "Grundwasserverhältnisse und Abbaukoten" der Dr. von Moos AG vom 23. Oktober 2017], S. 6; vgl. auch die Gewässerschutzkarte im GIS-ZH). Gemäss Art. 44 Abs. 3 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) kann bei ei- nem Grundwasservorkommen, das sich nach Menge und Qualität für die Wassergewinnung eignet, die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Ma- terial oberhalb des Grundwasserspiegels bewilligt werden, wenn über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel eine schützende Materialschicht be- lassen wird, welche nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessen ist. Ge- mäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 3 lit. a der Gewässerschutzverordnung (GSchV) muss bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material im Gewässerschutzbereich A eine schützende Materialschicht von mindestens u 2 m über dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel belas- sen werden. Vorliegend wurden die Koten für den Abbau entsprechend festgelegt (vgl. die Schnitte in den Plänen der einzelnen Abbaugebiete, act. 18.4 bis 18.6), wobei die Ermittlung des Grundwasserhöchstspiegels nachvollziehbar ist (vgl. die erwähnte Beilage 2 von act. 18.10). Art. 16 GPV sieht zudem vor, dass die Grundwasserverhältnisse im Kiesabbaugebiet während der ganzen Betriebsdauer zu überwachen sind. In Übereinstimmung mit den zutreffen- den Ausführungen der Baudirektion kann festgehalten werden, dass die Re- kurrierenden sich mit den erfolgten gutachterlichen Abklärungen nicht konk- ret auseinandersetzen und dass überdies keine konkreten Anhaltspunkte ei- ner Gefährdung bestehen. Das rekurrentische Vorbringen erweist sich ent- sprechend als unbegründet, womit insoweit auch kein dem Kiesabbau ent- gegenstehendes Interesse erkennbar ist. R3.2022.00117 Seite 64
12.1 Die Rekurrierenden weisen im Sinne einer "Anmerkung zur Rodung" darauf hin, mit dem Rodungsgesuch (vgl. act. 18.10) würden temporäre Rodungen im Ausmass von 41'200 m2 beantragt, wobei Ersatzaufforstungen erst nach dem Rückbau der Beförderungsanlagen geplant seien. Nachdem im ur- sprünglichen Rodungsgesuch von einer Dauer von 40 Jahren die Rede ge- wesen sei, weshalb das BAFU die geplante Rodung als definitive Rodung - für welche nach Art. 7 Abs. 1 des Waldgesetzes (WaG) in derselben Gegend Realersatz zu leisten sei - beurteilt habe (vgl. act. 6.9), sei das Rodungsge- such in der Folge auf eine Dauer von "26 Jahre, plus maximal 4 Jahre" kor- rigiert worden, woraufhin das BAFU in einer zweiten Stellungnahme (act. 6.10) befunden habe, es liege damit aus waldrechtlicher Sicht keine definitive Rodung mehr vor. Unklar sei einerseits, weshalb das BAFU zum Schluss gelangt sei, die Grenze für eine temporäre Rodung liege bei 30 Jahren. Da es mindestens 20 Jahre dauere, bis sich nach einer Aufforstung eine eigent- liche Waldqualität einstelle, wären das 50 Jahre waldloser Zustand, was deutlich zu lange sei. Weiter würden sich die 26 plus maximal 4 Jahre offen- sichtlich auf die maximalen Abbaudauern gemäss Art. 30 GPV beziehen. Vor Beginn des Abbaubetriebs müssten aber die Verladestation und die Er- schliessungswege erstellt und nach Beendigung alles zurückgebaut werden, wofür mit je zusätzlichen 1-2 Jahren zu rechnen sei. Damit handle es sich auch dann um eine definitive Rodung, wenn man mit dem BAFU von einer 30-Jahre-Limite ausgehe. Es fehle aber an Projekten für den demnach erfor- derlichen Realersatz. 12.2 Gemäss Art. 4 WaG gilt als Rodung die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. Für jede Rodung ist gemäss Art. 7 Abs. 1 WaG in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leis- ten. Dabei gibt das Waldrecht nicht vor, wie lange die Fristen zur Umsetzung des Realersatzes sein sollen oder dürfen, wobei es eine Rolle spielen kann, ob die Rodung definitiv oder temporär erfolgt (Nina Dajcar, in: Kommentar zum Waldgesetz, Zürich/Genf 2022, Art. 7 Rz. 43 f.). Insbesondere können bei temporären Rodungen, wenn am gleichen Ort wieder aufgeforstet wer- den soll, aber zunächst die Fläche anderweitig genutzt werden soll, wie bei- spielsweise bei Kiesgruben, deutlich längere Fristen als üblich angesetzt werden, wobei teilweise davon ausgegangen wird, bei Unmöglichkeit einer Wiederaufforstung am gleichen Ort innert 25 Jahren könne in der Regel nicht R3.2022.00117 Seite 65
mehr von einer temporären Rodung ausgegangen werden, sondern liege eine definitive Rodung vor, für die an einem anderen Standort Realersatz zu leisten sei (Dajcar, a.a.O., Art. 7 Rz. 46). Generell gilt jedoch, dass die Frist den Besonderheiten der Rodung und des sie erfordernden Werks anzupas- sen ist, weshalb die Fristen bei temporären Rodungen für den Kiesabbau in besonderen Fällen, wo eine kürzere Dauer nicht zweckmässig wäre, im Ein- klang mit der zeitlichen Ausrichtung der entsprechenden Nutzungsplanung auf insgesamt höchstens 30 Jahre festgelegt werden können, wobei die Ro- dungen etappenweise zu erfolgen haben (Peter M. Keller, in Kommentar zum Waldgesetz, Art. 5 Rz. 44 und 60; vgl. auch Keller, a.a.O., Art. 4 Rz. 15, wo überdies für die einzelnen Etappen von einer maximalen Frist von 25 Jahren ausgegangen wird). 12.3 Vorliegend bezieht sich das Rodungsgesuch auf Flächen (Verlade- und An- schlussgleisanlage, Erschliessung), die - zumindest bezüglich der flächen- mässig bedeutsamen Verlade- und Anschlussgleisanlage - zwangsläufig während der gesamten Betriebsdauer genutzt werden müssen, da damit die Realisierung des Bahnanteils ermöglicht wird. In diesem Sinn ist eine Etap- pierung (im Gegensatz zu den Abbaugebieten, für die vorliegend jedoch keine Rodungen erforderlich sind) ausgeschlossen. Unter diesen Umstän- den und mit Blick auf den Planungshorizont des gesamten Vorhabens er- weist sich die Anwendung einer Frist von 30 Jahren entgegen den Rekurrie- renden als gerechtfertigt und die vom BAFU abgegebene Einschätzung (act. 6.10) als zutreffend. Was sodann den Umstand betrifft, dass bereits für den Abbau unter Berück- sichtigung der Reservezeiten eine Dauer von 30 Jahren resultiert, während bezüglich der Dauer der Rodung der Zeitbedarf für Erstellung und Abbau der fraglichen Anlagen mitzuberücksichtigen ist, so erweist sich primär als ent- scheidend, dass massgeblich für die Beurteilung des temporären Charakters der erforderlichen Rodung die im Rodungsgesuch - bzw. einer zukünftigen Rodungsbewilligung - genannte Dauer von insgesamt 30 Jahren ist, welche
- in Übereinstimmung mit dem zutreffenden Hinweis der Baudirektion - die Zeit für Erstellung und Abbau mitumfasst. Dass sich unter diesen Umständen die in Art. 30 GPV vorgesehenen Dauern der Abbauphasen nicht als un- zweckmässig - da in Widerspruch zum Rodungsgesuch stehend - erweisen, ist darauf zurückzuführen, dass zwar mit Blick auf die Befristung der Rodung R3.2022.00117 Seite 66
ein vollständiges Ausnützen der jeweiligen Reservefristen (für den Abbau) nicht möglich sein wird, dass aber der mit diesen eingeräumte Spielraum nichtsdestotrotz sinnvoll ist, da nicht im Voraus absehbar ist, in welcher Etappe sich eine - als bloss teilweise ohne weiteres denkbare - Inanspruch- nahme der Reservefristen als zweckmässig erweisen wird. Damit ergibt sich zusammenfassend zum einen, dass entgegen den Rekur- rierenden von einer temporären Rodung auszugehen ist und entsprechend das Fehlen von Projekten für den Realersatz dem strittigen Abbauvorhaben nicht entgegensteht. Zum andern ist bezüglich der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass es sich bei der erforderlichen Rodung zwar um eine temporäre handelt, für die jedoch die maximal zulässige Frist zur Anwendung gelangt, so dass in zeitlicher Hinsicht von einem empfindlichen Eingriff aus- zugehen ist. Demgegenüber liegt flächenmässig kein besonders intensiver Eingriff vor, nachdem wie erwähnt insbesondere die Abbaugebiete selbst keiner Rodungen bedürfen. 13.1 In der Replik bringen die Rekurrierenden erstmals vor, die Kiesgrube hätte auch Auswirkungen auf das Ortsbild bzw. auf schutzwürdige Objekte am Ortsrand. So werde im kommunalen Inventar der schützenswerten Bauten und Anlagen dem alten Schulhaus […] bescheinigt, dass es einen herausra- genden Situationswert besitze und für das Ortsbild von hoher Bedeutung sei. In Richtung des geplanten Kiesabbaugebiets im Südwesten sei der Standort in der Nutzungsplanung daher immer freigehalten worden. Dieser Situations- wert werde beeinträchtigt. 13.2 Das fragliche Vorbringen erfolgt verspätet, weshalb an sich nicht weiter da- rauf einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Beeinträchtigung auch materiell nicht ersichtlich ist. So weist das fragliche Objekt, welches sich zwar in der ersten Bautiefe, aber auf der etwas zurückversetzt gelegenen Parzelle Kat.-Nr. 2 befindet, einen Abstand von über 350 m zum nächstgelegenen Abbaugebiet Chäsen auf. Auch lassen sich dem Inventarblatt des unter der Nr. 32 im kommunalen Inventar figurierenden Objekts (vgl. https://www.lindau.ch/raumplanung; zu- letzt besucht am 11. November 2022) keine Hinweise darauf entnehmen, R3.2022.00117 Seite 67
dass für die Wahrnehmung des Schulhauses ein (sehr) ausgedehnter unbe- rührter Freiraum von besonderer Bedeutung wäre. Davon ausgehend, dass bei Fehlen spezifischer gegenteiliger Hinweise der Geltungsbereich eines In- ventareintrags - analog demjenigen einer Schutzverfügung - regelmässig nur bis zur Grundstücksgrenze der fraglichen Liegenschaft reicht, entfällt in der vorliegenden Konstellation auch von vornherein die Notwendigkeit einer das fragliche Objekt betreffenden Schutzabklärung. Zusammenfassend ist somit
- in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Baudirektion - festzuhalten, dass die (verspätet) geltend gemachte Beeinträchtigung des inventarisierten Denkmalschutzobjekts nicht ersichtlich ist, wobei sich auf- grund der offenkundigen Unbegründetheit der fraglichen Rüge ein Augen- schein auch bezüglich dieses Vorbringens als entbehrlich erwies. Entspre- chend stehen dem geplanten Abbauvorhaben keine Interessen des Denk- malschutzes und des - seitens der Rekurrierenden nicht näher spezifizierten
- Ortsbildschutzes gegenüber. 14. In beiden Rekursverfahren äussern sich die Rekurrierenden nicht spezifisch zum Aspekt der mit dem geplanten Kiesabbau verbundenen - vorübergehen- den - Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen (FFF). Auch dieser Aspekt ist jedoch in eine umfassende Interessenabwägung miteinzubeziehen, wobei sich überdies spezifische Fragen bezüglich der erforderlichen Kompensation stellen können (vgl. hinsichtlich eines "plan d'extraction" für den Kiesabbau BGr 1C_243/2020 vom 8. September 2021, E. 5, insb. 5.4). Vorliegend wurde der Aspekt der mit dem geplanten Kiesabbaugebiet ver- bundenen vorübergehenden Beanspruchung von FFF bereits in die Interes- senabwägung auf Stufe des kantonalen Richtplans miteinbezogen (vgl. E. 4.3.3). Dabei gilt Kiesabbau als temporäre Nutzung im Landwirtschaftsge- biet, womit die Kompensationspflicht sich grundsätzlich auf den Umstand be- zieht, dass die beanspruchten FFF nach dem Abbau wiederherzustellen sind (vgl. hierzu auch den Erläuterungsbericht zur Gesamtüberprüfung 2014 des kantonalen Richtplans, S. 125 zu Einwendung Nr. 457). In diesem Sinn und in Übereinstimmung mit den richtplanerischen Vorgaben (vgl. allgemein Pt. 3.2.2 und 3.2.3 lit. a sowie spezifisch zu Materialgewinnungsgebieten Pt. 5.3.1 des Richtplantexts) hält Art. 23 GPV fest, der Verlust an Fruchtfolgeflä- chen müsse flächengleich und gleichwertig kompensiert werden. Wie sich R3.2022.00117 Seite 68
dem UVB entnehmen lässt, werden durch den Kiesabbau FFF im Umfang von 33 ha tangiert, wobei es sich grösstenteils um temporär beanspruchte FFF handelt. Auf 15 % der Flächen (5,5 ha), auf welchen baulich in den Bo- den eingegriffen wird, werden jedoch naturnahe Flächen (NNF) ausgebildet, auf denen kein Boden mehr aufgetragen wird. Dies bedeutet, dass 4,8 ha FFF durch das Projekt verloren gehen (act. 18.8 S. 39). Dabei ist aufgrund der Erwähnung des Verlusts im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung offenkundig, dass auch dieser Aspekt in die Interessenabwägung auf Stufe des Gestaltungsplans eingeflossen ist. Bezüglich der Kompensation des fraglichen Verlusts weist der UVB sodann darauf hin, diese erfolge durch Aufwertung von Böden ausserhalb des Pro- jektperimeters. In Frage kämen dabei nur Böden, die bereits anthropogen verändert seien. Es mache Sinn, die Kompensation auf möglichst wenigen, dafür grösseren Flächen durchzuführen. Im Rahmen dieses Projekts seien keine Abklärungen zu möglichen Kompensationsflächen durchgeführt wor- den. Weitergehende Abklärungen seien im Rahmen der Endphase in einem separaten Projekt durchzuführen (act. 18.8 S. 41). Dieses Vorgehen könnte prima vista problematisch erscheinen, da grundsätzlich eine Prüfung der Kompensationsmöglichkeiten bereits auf Stufe Nutzungsplanung zu erfolgen hat (vgl. [allerdings im Kontext einer Durchstossung des Landwirtschaftsge- biets, die vorliegend - wie in E. 5.3 dargelegt - aufgrund des Richtplanein- trags des Abbaugebiets gerade zu verneinen ist] BRGE IV Nrn. 0074/2022 und 0075/2022 vom 28. April 2022, E. 8.1; www.baurekursgericht-zh.ch; mit weiteren Hinweisen). Der genannte Grundsatz ist in der vorliegenden Kons- tellation allerdings zu relativieren: Wie sich dem Bericht zu den Einwendun- gen (zum angefochtenen kantonalen Gestaltungsplan) entnehmen lässt, können gemäss Dienstanweisung zum Merkblatt "Ressource Boden und Sachplan Fruchtfolgeflächen" der Baudirektion durch die Schaffung naturna- her Flächen verlustig gehende FFF bei Materialabbau- und Deponievorha- ben auf Abbau- oder Deponiestandorten kompensiert werden, die zum Zeit- punkt der Erhebung der FFF (2009) noch nicht rekultiviert waren und daher nicht als FFF galten. Dadurch stünden in den nächsten Jahrzehnten genü- gend Kompensationsflächen zur Verfügung (act. 18.11 S. 20 f. zu Einwen- dung Nr. 36). Der fragliche Hinweis erfolgt in Ziff. 5.2 der genannten, vom Mai 2011 datierenden Weisung (abrufbar unter https://www.zh.ch/de/planen- bauen/bauvor-schriften/bodenschutz/fruchtfolgeflaechen.html; zuletzt be- sucht am 11. November 2022) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die R3.2022.00117 Seite 69
Vorgabe einer Überführung von 15 % der Gesamtfläche in naturnahe Flä- chen. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass für diesen spe- zifischen Anwendungsfall der Kompensation die Verfügbarkeit genügender Kompensationsflächen generell zu bejahen ist, womit sich der Umstand, dass vorliegend auf Stufe des Gestaltungsplans keine näheren Abklärungen zu konkreten Kompensationsmöglichkeiten erfolgten, als unproblematisch erweist. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Aspekt der (grundsätzlich temporären) Beanspruchung von FFF zwar ein dem öffentlichen Interesse am geplanten Kiesabbau gegenläufiges Interesse darstellt, dieses aber in- sofern zu relativieren ist, als einerseits die Beanspruchung der Flächen etap- penweise erfolgt, womit sich die Dauer der Beanspruchung erheblich redu- ziert, während andererseits eine umfassende Kompensation (primär mittels Wiederherstellung der verwendeten Flächen, im Umfang der Verluste zu- folge Umwandlung in NNF durch Aufwertung von Ersatzflächen) erfolgt. 15. Im Sinne der in E. 5.3 in Aussicht gestellten, nunmehr vorzunehmenden um- fassenden Beurteilung der vorinstanzlichen Interessenabwägung auf Stufe Gestaltungsplan lässt sich festhalten was folgt: Die vorstehend als massge- blich erkannten Interessen wurden - wie sich insbesondere dem Planungs- bericht in Verbindung mit dem UVB sowie dem Bericht zu den Einwendungen entnehmen lässt - seitens der Vorinstanz umfassend ermittelt, wobei die Würdigung der jeweiligen Interessen in nachvollziehbarer und sachgerechter Weise erfolgt ist. Dabei wurde im letztlich im Sinne einer Optimierung der Interessen zu treffenden Entscheid zu Recht - gestützt auf die bereits auf Stufe des kantonalen Richtplans erfolgte Interessenabwägung - von einem sehr erheblichen öffentlichen Interesse an einem zugleich dem Einbau von Auffüllmaterial dienenden Materialgewinnungsgebiet im fraglichen Gebiet ausgegangen (vgl. zur Begründung dieser Bewertung E. 4.3.2). Bezüglich weiterer raumbezogener Interessen wurde zunächst dem Aspekt des Land- schaftsschutzes im Ergebnis zu Recht keine besondere Bedeutung zuer- kannt (vgl. E. 6) und die (temporäre) Beanspruchung des Landwirtschaftsge- biets ebenfalls zu Recht nicht als bedeutsames entgegenstehendes Inte- resse gewichtet (vgl. E. 14). Hinsichtlich der (relativen) Siedlungsnähe wurde R3.2022.00117 Seite 70
sodann zu Recht berücksichtigt, dass die insoweit entscheidenden immissi- onsschutzrechtlichen Auswirkungen durch zahlreiche Massnahmen be- grenzt werden können: Insbesondere kann bezüglich der Luftreinhaltung vom Fehlen relevanter Veränderungen der Immissionsbelastungen ausge- gangen werden, während spezifisch die Staubbegrenzung betreffend eine übermässige Belastung durch die vorgesehenen Massnahmen verhindert wird (vgl. im Einzelnen act. 18.8 S. 18 ff. sowie die in der Festsetzungsver- fügung erfolgenden Vorgaben betreffend allfällige zukünftige Massnahmen [act. 4 S. 8]). Betreffend Betriebs- und Verkehrslärm ist - letzteres betreffend jedenfalls im Ergebnis (unter Berücksichtigung der anzuordnenden Ände- rung von Art. 10 GPV) - ebenfalls von einer beschränkten Zunahme der Im- missionen auszugehen (vgl. E. 7 und 8). Damit werden zugleich die geltend gemachten privaten (und abgeleiteten öffentlichen) finanziellen Interessen relativiert (vgl. bereits E. 5.3). Unberücksichtigt bleiben konnten sodann die seitens der Rekurrierenden des Verfahrens G.-Nr. R3.2022.00117 ins Feld geführten Interessen des Erhalts des Naherholungsgebiets (vgl. E. 9), des Grundwasserschutzes (vgl. E. 11) und des Denkmalschutzes (vgl. E. 13), während das Interesse an einer raschen Realisierung der Wildtierquerung aufgrund der entsprechenden Planungsgeschichte zumindest zu relativieren ist (vgl. E. 10). Bezüglich der Beanspruchung des Waldes durch temporäre Rodung ist sodann die Erheblichkeit des zeitlichen Aspekts zur einge- schränkten Bedeutung des räumlichen Aspekts in Beziehung zu setzen, wo- mit im Ergebnis auch diesem Interesse keine überragende Bedeutung zuer- kannt wurde (vgl. E. 12). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baudirek- tion gestützt auf eine umfassende Interessenabwägung zu Recht den das strittige Abbauvorhaben ermöglichenden Gestaltungsplan festgesetzt und nicht in Abweichung von der rechtmässigen richtplanerischen Festsetzung (vgl. dazu E. 4) deren nutzungsplanerische Umsetzung verweigert hat. Die entsprechende Rüge einer unvollständigen und fehlerhaften Interessenab- wägung auf Stufe des kantonalen Gestaltungsplans erweist sich somit als unbegründet. Bei diesem Ergebnis entfällt selbstredend auch die im Verfah- ren G.-Nr. R3.2022.00117 im Sinne eines Eventualantrags verlangte Strei- chung der Etappe Nord (Chäsen) aus dem kantonalen Gestaltungsplan. R3.2022.00117 Seite 71
16.1.1 Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 stellen verschie- dene weitere Eventualanträge, die nachfolgend (E. 16.1 bis 16.3) zu behan- deln sind. Gemäss Antrag 2 machen sie geltend, der in Art. 5 Abs. 1 GPV vorgesehene Abstand ab Böschungskrone der Gruben zum Siedlungsrand von 250 m sei gegenüber dem Gebiet an der Neustadtstrasse nicht einge- halten, da er fälschlicherweise von der Südfassade des Gebäudes Neustadt- strasse 6 anstatt von der Zonengrenze aus gemessen worden sei. Im privat- rechtlichen Vertrag der K AG mit den Gemeinden sei ein Abstand von 250 m zum Siedlungsgebiet vereinbart, weshalb es unzweckmässig sei, wenn im Gestaltungsplan ein kleinerer, aufgrund der Vereinbarung gar nicht ausführ- barer Abstand bestimmt würde. Weiter beanstanden die Rekurrierenden, der geplante Schutzwall von 3 m Höhe sei zu tief. Die Wirksamkeit und die Lärm- reduktion seien im Gestaltungsplan nicht ausgewiesen. Der Wall müsse min- destens auf 5 m erhöht werden, da der Abbau praktisch an der höchsten Stelle des Gebiets beginne und der auf wesentlich tieferem Geländeniveau vorgesehene Schutzwall daher lange Zeit kaum Wirkung entfalte. Entgegen dem Bericht zu den Einwendungen könne der Wall mit dem abzubauenden Bodenmaterial ohne weiteres auf eine Höhe von 5 m geschüttet werden. 16.1.2 Hinsichtlich der monierten Messweise des Mindestabstands von 250 m ist vorab darauf hinzuweisen, dass zwischen dem in Art. 5 Abs. 1 GPV verwen- deten Begriff des Siedlungsrandes und dem im privatrechtlichen Vertrag (act. 18.7.1 Ziff. 2.2) verwendeten des Siedlungsgebiets prima vista keine Diskrepanz besteht. Entscheidend ist damit, ob die im Situationsplan (act. 18.3) ausgewiesene Messweise bis zur Fassade des rekurrentischen Ge- bäudes (anstatt bis zur Zonengrenze) mit dieser Begrifflichkeit kompatibel ist bzw. sie in zulässiger Weise konkretisiert oder ob insoweit eine widersprüch- liche gestaltungsplanerische Festlegung vorliegt. Letzteres ist - in Überein- stimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Rekursgegnerschaft - zu verneinen, ist doch die Begrifflichkeit als solche nicht eindeutig, während der primär immissionsbegrenzende Zweck des Mindestabstands die zur Anwen- dung gebrachte Messweise jedenfalls nicht als unhaltbar erscheinen lässt. Soweit im Übrigen im Sinne eines zusätzlichen Arguments der Rekurrieren- den auf den rekurrentischen Grundstücken näher an der Grundstücksgrenze liegende Gebäude realisiert werden sollten, wäre eine entsprechende An- R3.2022.00117 Seite 72
passung des Abbauperimeters um wenige Meter im Rahmen der Baubewil- ligung problemlos möglich. Damit besteht für einen korrigierenden Eingriff bereits auf Stufe Gestaltungsplan keine Veranlassung. Bezüglich der Höhe des geplanten Schutzwalls ist aufgrund der rekurrenti- schen Ausführungen nicht dargetan, dass eine Anpassung der Vorgaben in Art. 14 Abs. 2 und 3 GPV (Mindesthöhe von 3 m plus Hecke mit Pflanzen in Höhe von mindestens 2 m zu Beginn des Abbaus) geboten und die entspre- chenden Masse nicht vom planerischen Ermessen der Vorinstanz gedeckt wären. Plausibel ist insbesondere der vorinstanzliche Hinweis, wonach sich die fragliche Höhe aufgrund der Anforderungen des Bodenschutzes ergebe. Das seitens der Rekurrierenden genannte Problem der (zeitlich) begrenzten Wirkung des Schutzwalls in Abhängigkeit vom Stand des Abbaus bzw. der Auffüllung (vgl. dazu bereits E. 2.3.1) würde sich im Übrigen - lediglich in veränderter Form - auch bei Anpassung der Höhe stellen. Entscheidend ist insoweit, dass gemäss dem UVB - wie bereits dargelegt - die durch einen Wall teilweise beeinflussbaren Immissionen (namentlich Betriebslärm und Staub) den gesetzlichen Vorgaben entsprechen; dass unter dem Titel des allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips eine Erhöhung des Schutz- walls zwingend erforderlich wäre, lässt sich sodann - namentlich mit Blick auf die erwähnte bodenschutzrechtliche Problematik - nicht behaupten. Zusammenfassend sind die Eventualanträge gemäss Antrag 2 abzuweisen. 16.2 In Antrag 4 monieren die Rekurrierenden, aufgrund der Angaben in den Plä- nen liessen sich die räumlichen Wirkungen der Förderbandanlagen nicht ab- lesen. Der Gestaltungsplan sei insoweit ungenügend. In den Plänen ist die Lage der fest montierten Förderbänder schematisch festgehalten. In Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Baudirektion ist demgegenüber eine Visualisierung der mobilen Teile nicht sinnvoll, da sich deren Lage zwecks Sicherstellung eines effizienten Materi- alabbaus verändern wird. Plausibel ist sodann der Hinweis, dass die kon- krete Erscheinung der Förderbänder einer Prüfung im Baubewilligungsver- fahren vorbehalten bleiben soll, erscheinen die von den Rekurrierenden ge- forderten Präzisierungen doch im Gestaltungsplanverfahren nicht als stufen- gerecht. Auch dieser Eventualantrag ist mithin abzuweisen. R3.2022.00117 Seite 73
16.3.1 Schliesslich beanstanden die Rekurrierenden mit Antrag 6, nach dem Mitwir- kungsverfahren sei in Art. 4 Abs. 2 GPV die Ergänzung eingefügt worden, wonach für den Fall, dass Tunnelausbruch aus dem Brüttenertunnel mit dem Förderband antransportiert und in die Kiesgrube eingebaut werde, die maxi- mal zulässige offene Grubenfläche auf 10.0 ha erhöht werden könne. Es sei zu beanstanden, dass eine so wesentliche Änderung nachträglich direkt mit der Festsetzung erfolge. Im UVB sei ein solches Eventualszenario nicht ge- prüft worden. So wesentliche Änderungen einer Vorlage müssten auf deren gesamtheitliche Auswirkungen geprüft werden und zwingend zu einer teil- weisen Wiederholung des Mitwirkungsverfahrens führen. Auch im privat- rechtlichen Vertrag sei festgehalten, dass die offene Fläche nie mehr als 4 ha betragen dürfe. Es wäre unzweckmässig, wenn der Gestaltungsplan nun bis zu 10 ha offener Fläche bewilligen würde und diese Bestimmung auf- grund der Verpflichtungen aus dem privatrechtlichen Vertrag gar nie ange- wendet werden könnte. Eine Fläche von 10 ha entspräche der ganzen sied- lungsnahen und landschaftlich empfindlichsten Etappe Nord, deren Gebiet dann 10 Jahre lang offengehalten werden könnte. Zweckmässigerweise müssten dann für bestimmte Teilflächen Zwischentermine und ein bestimm- tes, stark gekürztes Enddatum festgelegt werden. 16.3.2 Die fragliche Ergänzung von Art. 4 Abs. 2 GPV erfolgte aufgrund entspre- chender Einwendungen im Mitwirkungsverfahren (vgl. act. 18.11, S. 29 zu Einwendungen Nrn. 48 und 49). Dass diese berücksichtigt wurden und die letztlich festgesetzte Fassung nicht erneut einem Mitwirkungsverfahren un- terstellt wurde, ist nicht zu beanstanden. Bei der Anhörung gemäss § 7 Abs. 2 PBG handelt es sich um eine der politischen Einflussnahme dienende Form der Mitwirkung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RPG. Diese ist vom individuellen Rechtsschutz (mit Gewährung des rechtlichen Gehörs) zu unterscheiden, wobei das Bundesrecht letzteren betreffend mit Art. 33 RPG auch ein Ver- fahren genügen lässt, in dem sich Betroffene erst gegenüber der Rechtsmit- telinstanz erstmalig rechtlich zur Wehr setzen können und nicht schon ge- genüber der Planungsbehörde (BGE 135 II 286, E. 5.3). Unter diesem Titel besteht somit kein Anspruch auf erneute Durchführung eines Mitwirkungs- verfahrens, sondern erweist es sich als zulässig, den Betroffenen bezüglich der nachträglichen Änderungen auf den Rechtsmittelweg zu verweisen. Zu R3.2022.00117 Seite 74
beachten ist überdies, dass zur Thematisierung derjenigen Aspekte, auf wel- che sich die beanstandete Änderung gegebenenfalls auszuwirken vermag (vgl. dazu sogleich), bereits aufgrund der im Mitwirkungsverfahren bekann- ten Ausgestaltung Veranlassung bestand, so dass durch die Änderung ge- rade keine gänzlich neuartigen Fragen zur Diskussion gestellt werden. Ebenfalls nicht zu wiederholen war vorliegend die Umweltverträglichkeitsprü- fung. Die fragliche Änderung wirkt sich primär bezüglich des Eingriffs in die Landschaft aus, dem allerdings - wie in E. 6 dargelegt - vorliegend keine besondere Bedeutung zukommt, erst recht nicht in den für den allfälligen Einbau von Ausbruchmaterial des Brüttenertunnels voraussichtlich in Be- tracht fallenden Abbaugebieten der Etappe Süd (vgl. zur zeitlichen Planung des Brüttenertunnels act. 18.17). Unzutreffend ist insoweit auch der rekur- rentische Hinweis auf die Flächenverhältnisse, umfasst das Abbaugebiet Chäsen doch gemäss Art. 2 Abs. 3 GPV 17 ha, so dass es mitnichten der gegebenenfalls zulässigen offenen Fläche von 10 ha entspricht. Was sodann die Belastung durch Immissionen (insbesondere Lärm und Staub) anbelangt, so kann zwar ein gewisser Einfluss der Vergrösserung der zulässigen offe- nen Fläche auf die entsprechenden Auswirkungen nicht von vornherein aus- geschlossen werden. Mit Blick darauf, dass für beide genannten Immissions- arten wie bereits in anderem Kontext erwähnt im Gestaltungsplan und in der Festsetzungsverfügung Vorgaben bestehen, welche die zukünftige Einhal- tung der Planungswerte und des Prinzips der vorsorglichen Emissionsbe- grenzung sicherstellen, ist jedoch gewährleistet, dass auch eine Verände- rung des Masses der zulässigen offenen Flächen nicht zu einer Missachtung der gesetzlichen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben führt. Auch besteht insoweit - wie ebenfalls bereits erwähnt - bezüglich der Luftreinhaltung ein erheblicher und betreffend Betriebslärm mit Ausnahme des Empfangspunkts 1 ebenfalls ein gewisser Spielraum, wobei hinsichtlich der Lärmimmissionen überdies zu berücksichtigen ist, dass bei Nutzung der Synergien mit dem Bau des Brüttenertunnels für die Auffüllphasen eine erhebliche Reduktion der LKW-Fahrten resultieren würde. Hierin liegt denn auch die Zweckmäs- sigkeit der strittigen Änderung von Art. 4 Abs. 2 GPV, wobei das Offenhalten grösserer Flächen aufgrund des kontinuierlichen und schnellen Anfalls von Ausbruchmaterial erforderlich ist, was aber zugleich eine insgesamt raschere Auffüllung zur Folge hätte. Dieser spezifische Vorteil relativiert denn auch die bei Erhöhung des zulässigen Masses offener Flächen entstehende Diskre- panz zu den Ausführungen im Erläuterungsbericht zur Gesamtüberprüfung R3.2022.00117 Seite 75
2014 des kantonalen Richtplans (wo von kleinen offenen Flächen die Rede ist). Unproblematisch erscheint schliesslich die geltend gemachte Diskre- panz zu Ziff. 1.1 des privatrechtlichen Vertrags, da dieser zwar der Realisie- rung der im Gestaltungsplan geschaffenen Möglichkeit entgegenstehen würde, jedoch gerade mit Blick auf die Zweckmässigkeit einer entsprechen- den Lösung eine nachträgliche Anpassung des Vertrags nicht ausgeschlos- sen erscheint (vgl. zur positiven Grundhaltung der Gemeinde Lindau act. 18.11, S. 40 zu Einwendung Nr. 77). Damit ergibt sich zusammenfassend, dass auch der Eventualantrag auf Streichung des letzten Satzes von Art. 4 Abs. 2 GPV abzuweisen ist. Eben- falls nicht stattzugeben ist dem nicht näher begründeten Antrag auf Festset- zung eines abweichenden Enddatums, da eine solche Vorgabe angesichts der zeitlichen Unwägbarkeiten hinsichtlich der Realisierung des Brüt- tenertunnels ihrerseits unzweckmässig wäre. 17. Zusammengefasst ist der Rekurs im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 teil- weise gutzuheissen. Demgemäss sind Art. 9, 10 und 32 Abs. 1 GPV im Sinne der subeventualiter gestellten Anträge neu zu fassen. Im Übrigen ist der Re- kurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Rekurs im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 ist abzuweisen. 18.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu je 9/140, unter solidarischer Haftung für 9/20 der Verfahrenskosten, den sieben rekurrentischen Parteien des Verfahrens G.-Nr. R3.2022.00117, zu je 1/6, unter solidarischer Haftung für die Hälfte der Verfahrenskosten den drei rekurrentischen Parteien des Verfahrens G.-Nr. R3.2022.00118 und zu je 1/40 der Baudirektion Kanton Zürich und der K AG aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm- baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier R3.2022.00117 Seite 76
ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 13 Rz. 25 ff.). Im Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses (kantona- ler Gestaltungsplan betreffend Kiesabbau in einem 45 ha umfassenden Ge- staltungsplanperimeter für eine Dauer von maximal 30 Jahren), der Vereini- gung mehrerer Rekursverfahren sowie des Umfangs des vorliegenden Ur- teils, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 20'000.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom 4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser be- stätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014; www.baurekursgericht- zh.ch). 18.2 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Um- triebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu- sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom
16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend der K AG zulasten der solidarisch haftbaren sieben rekurrentischen Parteien des Verfahrens G.-Nr. R3.2022.00117 eine dem teilweisen Unterliegen entsprechend reduzierte Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 1'360.-- und zulasten der solidarisch haftbaren drei rekurrentischen Parteien des Verfahrens G.-Nr. R3.2022.00118 eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 1'700.-- zuzu- sprechen. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-zh.ch). R3.2022.00117 Seite 77
Den Rekurrierenden beider Verfahren steht bei diesem Verfahrensausgang von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu. R3.2022.00117 Seite 4
R3.2022.00117 + R3.2022.00118 / Protokoll Seite 5