Nach Abweisung ihrer Immissionsklage erhoben die Kläger Rekurs unter anderem mit den Anträgen, es sei die Kirchgemeinde zu verpflichten, zwischen 22 und 7 Uhr auf das Zeitschlagen zu verzichten und es sei das samstags und sonntags um 19 Uhr ertönende 14-minütige Geläut auf vier Minuten zu reduzieren. Abweisung des Rekurses.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 3 O. U., [….]
E. 4 Die Aufwendungen zur Ermittlung des Sachverhaltes werden der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Egg im Umfang von Fr. 11'612.95 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses separat in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen; im Übrigen werden sie auf die Gemeindekasse genom- men. R3.2016.00196 Seite 2
E. 4.1 Die Rekurrierenden monieren zunächst die nächtlichen Stundenschläge. Sie rügen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss auf die Werte bei gekipptem Fenster abgestellt habe. Das Bundesgericht habe in einem früheren Entscheid, welcher die ES III betroffen habe, ausgeführt, es sei nicht bundesrechtswidrig, die Messwerte im Rauminnern bei gekipptem Fenster als relevant zu bezeichnen. Diese Rechtsprechung sei nach Er- scheinen der ETH-Studie jedoch als überholt zu bezeichnen. Im Übrigen habe das Bundesgericht in einem Entscheid vom 30. November 2011 be- funden, es müsse möglich sein, die Fenster ganz zu öffnen, weshalb die Immissionen an der Gebäudehülle massgeblich seien. Auch seien die Re- kurrierenden nicht nur legitimiert, die Überschreitung der Grenzwerte auf ih- rem Grundstück zu rügen, sondern sie könnten generell die Rechtswidrig- keit der Anlage einschliesslich der Überschreitung von Grenzwerten bei anderen Grundstücken vorbringen. Wer legitimiert sei, dürfe nämlich alle Rechtsverletzungen rügen. Es seien mithin auch jene Werte heranzuzie- hen, welche in den Messberichten am höchsten ausgefallen seien, auch wenn diese nicht die rekurrentischen Grundstücke betroffen hätten. Des Weiteren sei die Akzeptanz des nächtlichen Zeitschlagens nicht hinrei- chend abgeklärt worden. Die Ausführungen der Vorinstanz basierten ledig- lich auf Annahmen. Bereits im Jahre 1965 hätten sich Anwohner der Kirche gegen das nächtliche Zeitschlagen gewehrt. Der vorliegende Rekurs werde von zahlreichen Anwohnern unterstützt. Werde die Wohnung Messpunkt 1 des Gutachtens der X AG mit der Wohnung Messpunkt 4 des Gutachtens der YZ AG verglichen, welche lediglich 25 m voneinander entfernt lägen, ergäben sich erhebliche Differenzen. Während im ersten Bericht ein L AF, max von rund 80 dB(A) gemessen worden sei, lägen die Werte der zweitge- nannten Wohnung rund 5 bis 6 dB(A) darunter. Die Messungen der YZ AG wiesen zudem stetig abnehmende Lärmpegel aus, wofür keine wissen- R3.2016.00196 Seite 9
schaftlichen Gründe vorlägen. Es sei daher angemessen, für die Kontroll- messungen die neutrale EMPA beizuziehen. Die Wohnungen der Rekurrie- renden lägen zwar in der ES III, die relativ stark befahrene Forchstrasse sei bei ihnen jedoch nicht zu hören. Wie hoch nächtliche Immissionen sein dürften, könne anhand der Anhänge der LSV ersehen werden. In den Er- wägungen habe die Vorinstanz sodann verlangt, dass die Immissionen um
E. 4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, bei den nächtlichen Glockenschlägen sei auf die zusätzlich daraus resultierenden Aufwachreaktionen abzustel- len, weshalb die Immissionen am Ohr einer schlafenden Person und damit bei gekipptem Fenster zu messen seien. Sie habe sodann aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung und Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten feststel- len können, dass der nächtliche Stundenschlag in Egg akzeptiert werde und einer geschätzten Tradition entspreche. Die von den Rekurrierenden genannten Abweichungen in den Lärmgutachten der beiden Akustikbüros liessen sich durchaus fachtechnisch erklären. In den Erwägungen sei des- halb von einer Reduktion von 10 dB(A) bis 15 dB(A) die Rede, weil das von der Vorinstanz beigezogene Akustikbüro die in der ES II eintretenden Im- missionen sowohl bei geöffnetem als auch bei gekipptem Fenster beurteilt R3.2016.00196 Seite 10
habe. Die YZ AG habe in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2016 die mass- geblichen L festgehalten. Der nächtliche Zeitschlag vermittle bei ei- AF, max nem Grossteil der Bevölkerung ein Gefühl von Heimat und Geborgenheit, was voraussetze, dass er im weitläufigen Gebiet der Gemeinde auch wahr- genommen werden könne. Die von den Rekurrierenden beantragte Lärm- reduktion würde dazu führen, dass dem nicht mehr so wäre.
E. 4.3 Die private Rekursgegnerin hält zusammengefasst den rekurrentischen Ausführungen entgegen, die durchgeführten Diskussionen und Umfragen hätten gezeigt, dass dem nächtlichen Stundenschlag ein hoher Stellenwert zukomme. Die Lärmreduktion um 10 dB(A) genüge, um überall weniger als eine zusätzliche Aufwachreaktion zu verursachen.
E. 4.4 Replizierend bringen die Rekurrierenden vor, bei der hier massgeblichen Gemeinde handle es sich um eine Agglomerationsgemeinde. Nur noch we- nige Bauern würden hier arbeiten. Es herrsche eine rege Bautätigkeit. Ein Mitglied der Baukommission, welches ebenfalls einen Lärmantrag einge- reicht hatte, sei bei der Beschlussfassung in den Ausstand getreten. Die Ansicht der Lärmschutz-Befürworter sei daher bei der Beschlussfassung nicht vertreten gewesen und sei von der Baukommission nicht berücksich- tigt worden. Die private Rekursgegnerin habe auch keine Umfrage durchge- führt. Vielmehr seien nach einer Versuchsphase, in welcher auf die Viertel- stundenschläge verzichtet worden war, Rückmeldungen eingegangen. Eine Mehrheit habe sich damals gegen das Beibehalten der Stunden- und Vier- telstundenschläge ausgesprochen. Eine von den Rekurrierenden initiierte Unterschriftensammlung habe ergeben, dass 141 Einwohner von Egg sich von den Glocken gestört fühlten.
E. 4.5 Die Vorinstanz hält dem entgegen, 6 % der Bevölkerung der Gemeinde würden im primären Sektor tätig sein, was deutlich über dem kantonalen Durchschnitt liege. Auch die vielen Vereine würden die ländliche Prägung der Gemeinde bezeugen. Das von den Rekurrierenden genannte Bau- kommissionsmitglied habe gestützt auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) in den Ausstand treten müssen, was aber keineswegs auf eine feh- R3.2016.00196 Seite 11
lerhafte Entscheidfindung hindeute. Die Umfrage habe sodann ergeben, dass eine Mehrheit für die Beibehaltung des nächtlichen Stundenschlags sei. Auch seien 170 Personen mit der Änderung der Läuteordnung nicht einverstanden gewesen. Diese hätten die Beibehaltung der alten Ordnung gewünscht. 4.6.1. Das Glockenspiel der reformierten Kirche ist eine mit einer Baute dauerhaft verbundene ortsfeste Einrichtung und damit eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärm- schutzverordnung (LSV). Die Kirche samt ihrem Läutewerk bestand un- bestrittenermassen bereits vor dem 1. Januar 1985, weshalb sie aus um- weltschutzrechtlicher Sicht als altrechtliche Anlage gilt und damit grund- sätzlich die Immissionsgrenzwerte einzuhalten hat (Art. 13 LSV). Sie ist folglich zu sanieren, wenn sie den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes nicht genügt (Art. 16 Abs. 1 USG). Eine Sanierung ist mithin dann zu ergrei- fen, wenn die Anlage wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenz- werte beiträgt. Sie ist so zu sanieren, dass sie die Immissionsgrenzwerte einhält. Sanierungsbedürftig ist eine Anlage aber auch dann, wenn die Vor- schriften der Art. 11 Abs. 2 und 3 USG nicht eingehalten werden (André Schrade/Heidi Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller, Zürich 1998 ff., Art. 16 Rz. 23 ff., Rz. 43). Diesen zufolge sind Emissionen im Rahmen der Vorsor- ge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begren- zen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Abs. 3). Solche Begrenzungen werden gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Umwelt- schutzgesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. Schutzmassnah- men nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst zu ergreifen, wenn die Um- weltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip schon sämtliche unnötigen Emissionen vermieden werden. Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne nicht nötige Lärm völlig untersagt werden müsste. Es gibt keinen ab- soluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche R3.2016.00196 Seite 12
Störungen hinzunehmen (Art. 15 USG). Einer sanierungsbedürftigen Anla- ge können jedoch Erleichterungen gewährt werden (vgl. Art. 14 LSV). Die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3 - 8 LSV) zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Für die Lärmbelastung durch Glockenspiele hat der Bundesrat keine Grenzwerte festgelegt. Fehlen solche Werte, so müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden (Art. 40 Abs. 3 LSV). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufig- keit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbe- lastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfin- den einzelner Personen abzustellen, sondern es ist eine objektivierte Be- trachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlich- keit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes in erster Linie auf Ge- räusche zugeschnitten sind, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Grundsätzlich lassen sich solche Lärm- emissionen mit geeigneten Massnahmen an der Quelle reduzieren, ohne dass dadurch die entsprechenden Tätigkeiten als solche in Frage gestellt würden. Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Akti- vität ausmachen, wie beispielsweise das Läuten von Kirchen- oder Kuhglo- cken sowie das Musizieren können indessen nicht völlig vermieden oder in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Derartige Lärmemissio- nen als unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde nichts anderes heis- sen, als gleichzeitig die betreffenden Aktivitäten generell als unnötig zu be- trachten. In der Rechtsprechung werden solche Emissionen zwar aufgrund des Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber zugleich unter Berücksichtigung des Interesses an der den fraglichen Lärm verursachenden Tätigkeit nicht vollständig untersagt, sondern bloss einschränkenden Massnahmen unter- worfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 1998 in Pra 1998 Nr. 170 S. 904; BGE 126 II 366 E.2d S.369). Solche Massnahmen beste- hen in der Regel in einer Einschränkung der Betriebszeiten, da eine Reduk- tion der Schallintensität zumeist den mit der betreffenden Tätigkeit verfolg- ten Zweck vereiteln würde. Dabei ist eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverur- sachenden Tätigkeit vorzunehmen. Vorliegend gilt es dabei zu berücksich- tigen, dass das hier strittige Zeitverkünden nicht unter die Kultusfreiheit fällt R3.2016.00196 Seite 13
(vgl. hierzu VB.2004.00240 vom 27. April 2005, www.vgr.zh.ch, mit weite- ren Hinweisen). Den örtlichen Behörden ist sodann ein gewisser Beurtei- lungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Aus- prägung oder Tradition handelt (vgl. zu alledem mit weiteren Hinweisen BGr 1C_297/2009). 4.6.2. Für die Einzelfallbeurteilung können unter Umständen fachlich genügend abgestützte private Richtlinien herangezogen werden (vgl. BGE 137 II 30, E. 3, mit weiteren Hinweisen). Auf die in den Anhängen zur Lärmverord- nung enthaltenen Grenzwerte kann entgegen rekurrentischer Ansicht hin- gegen nicht zurückgegriffen werden, da die im jeweiligen Anhang enthalte- nen Belastungsgrenzwerte bzw. die darin vorgeschriebenen Mess- und Be- urteilungsverfahren auf bestimmte Lärmarten zugeschnitten sind und sich daher auf andersartige Lärmemissionen nicht ohne weiteres übertragen lassen. Im Anhang zur Vollzugshilfe des BAFU wird eine Beurteilungsmethode er- läutert, mit welcher die Quantifizierung der Störwirkung von Kirchenglocken ermittelt werden kann. Die Störung wird dabei für den Tag und die Nacht anhand von mehreren Kategorien separat ermittelt. Für die Nachtphase werden die Aufwachreaktionen (AWR), die Empfindlichkeitsstufe des be- troffenen Gebiets (ES), die spezielle Personengruppe (SP) sowie die Lärm- vorbelastung (OG) addiert (Störung = AWR + ES + SP + OG). Die einzel- nen Kategorien sind dabei in Gewichtungsfaktoren (-2 bis + 3) unterteilt, so dass etwa die ES I mit einem Gewichtungsfaktor von +1 zu Buche schlägt, während die ES III einem Gewichtungsfaktor von -1 entspricht. Addiert werden mithin die für die einzelnen Kategorien im Einzelfall zu eruierenden Gewichtungsfaktoren. Die Summe derselben entspricht alsdann einer Stö- rungskategorie. Anhand der vom BAFU zur Verfügung gestellten Excel- Tabelle lässt sich die jeweilige Störungskategorie ablesen (vgl. www.bafu.admin.ch/publikationen). Für die Eruierung der Aufwachreaktionen verweist das BAFU auf die vor- genannte ETH-Studie. Anhand einer Grafik lässt sich dabei feststellen, wie viele zusätzliche Aufwachreaktionen bei einem berechneten oder gemes- senen L , anfallen. Die Aufwachreaktionen sind sowohl nach AF max innen Schlafdauer als auch nach Anzahl Läuteereignisse dargestellt. Das Dia- gramm präsentiert sich wie folgt: R3.2016.00196 Seite 14
(Quelle: Anhang A2 der Vollzugshilfe Beurteilung Alltagslärm des BAFU, 2014; ursprüngliche Quelle: M. Brink, S. Omlin, Ch. Müller, R. Pieren und M. Basner; An event-related analysis of awakening reactions due to nocturnal church bell noise, Science of the Total Environment, 409(24), 5210-5220) Der Vollzugshilfe zufolge sind die zusätzlichen Aufwachreaktionen wie folgt zu gewichten: AWR/Nacht << 1 0 AWR/Nacht < 1 + 1 AWR/Nacht >= 1 + 2 AWR/Nacht >= 3 + 3 Die vom Bundesamt erarbeitete Beurteilungsmethode kann als massgebli- che Richtlinie herangezogen werden. Dabei gilt es zunächst, das Lärmgut- achten in den von den Rekurrierenden gerügten Punkten zu überprüfen. 4.6.3. Der von den Rekurrierenden beigezogene Gutachter nahm bei den rekur- rentischen Liegenschaften [….] sowie bei einem weiteren Wohnhaus [….] der ES III Lärmmessungen vor. Die Messungen erfolgten vor Veröffentli- chung der Vollzugshilfe und der ETH-Studie. Die Messungen wurden am geöffneten Fenster und teilweise auf der Terrasse der Liegenschaft [….] vorgenommen. Aufgrund der Fotos ist davon auszugehen, dass die Mes- sungen bei der Wohnung [….] vorgenommen worden sind. Für den Stun- denschlag wurde bei der [….] (Wohnung 2) ein L von 74 dB(A), AFmax,aussen an der […..] (Wohnung 1) ein solcher von 79 dB(A) bis 80 dB(A) und bei der Liegenschaft [….] (Wohnung 3) ein L von 66 dB(A) gemes- AFmax,aussen sen. Das von der Vorinstanz beigezogene Akustikbüro ermittelte anhand dieser Messungen die Mittelwerte des L für den Stundenschlag. In der AFmax,aussen R3.2016.00196 Seite 15
Wohnung 1 beträgt dieser 79,8 dB(A), in der Wohnung 2 73,9 dB(A) und in der Wohnung 3 66,3 dB(A). Für die Eruierung des L am Ohr einer AF,max,innen schlafenden Person wurden von diesen Werten 15 dB(A) in Abzug ge- bracht, da von einem leicht geöffneten, also gekipptem Fenster ausgegan- gen wurde. Für den L der drei Liegenschaften wurden folgende AF,max, innen Werte ausgewiesen: Wohnung 1 64,8 dB(A) Wohnung 2 58,9 dB(A) Wohnung 3 51,3 dB(A) Diese Werte wurden alsdann anhand der ETH-Studie und der Vollzugshilfe beurteilt. Die Lärmbeurteilung für die lärmexponierteste Liegenschaft, Woh- nung 1, anhand der Vollzugshilfe und der ETH-Studie fiel daher wie folgt aus: Anlagecharakteristiken Lärmsituation Kirchenglocken Rechtliche Einordnung USG öffentliche oder konzessionierte Anlage Rechtliche Einordnung Alte Anlage Quellencharakteristiken Wertung Störungszeit In der Nacht Aufwachreaktionen WAR/Nacht >=1 2 Empfängercharakteristiken Wertung Empfindlichkeitsstufe III -1 Sensible Personen Keine 0 Örtliche Gegebenheiten, Lärmvor- der ES entsprechender Hintergrundpegel 0 belastung Ergebnis Wertung Störend (zwischen PW und IGW) 1 Vorsorgliche Massnahmen prüfen Bei der Wohnung 1 ist mit ein bis zwei zusätzlichen Aufwachreaktionen (ApWrüRfe)n zu rechnen, was einem Gewichtungsfaktor von + 2 entspricht. Bei der Wohnung 2 ist gemäss der vorstehend wiedergegebenen Grafik mit ca. einer und bei der Wohnung 3 mit weniger als einer AWR zu rechnen. Der ebenfalls für die Lärmbeurteilung massgebliche Umgebungslärm wurde als für die ES III üblicher Lärm beurteilt. R3.2016.00196 Seite 16
Die Rekurrierenden sind der Auffassung, dass die örtlichen Gegebenheiten falsch beurteilt worden seien, sei doch bei ihrem Grundstück die lärmige Forchstrasse kaum zu hören. Anlässlich des Lokaltermins waren die […]strasse und die [….]strasse im Bereich der rekurrentischen Grundstücke wenig befahren. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Gewerbebetriebe (grössere und kleinere Ladengeschäfte) nördlich der rekurrentischen Grundstücke angesiedelt sind und die Kunden grossmehrheitlich von Nor- den her über die [….]strasse anreisen und daher die rekurrentischen Grundstücke nicht passieren. Es ist jedoch nichts ungewöhnliches, dass in Wohn- und Gewerbezonen Gewerbebetriebe nicht gleichmässig über die gesamte Zone verteilt sind, sondern sich diese oft an einem Ort massieren. Namentlich nachts ist es gerade bei Wohn- und Gewerbezonen nach Be- triebsschliessung oft ruhig. Ausserordentliche Umstände, welche eine vom Gutachten abweichende Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten rechtfer- tigen würden, liegen mithin nicht vor. Die vorstehend wiedergegebene Lärmbeurteilung für die Wohnung 1 ist somit nicht zu beanstanden. 4.6.4. In der Folge liess die Vorinstanz Lärmmessungen in der ES II vornehmen. Gemessen wurde dabei am [….] (Messpunkt 4), an der [….] (Messpunkt 5) und an der [….] (Messpunkt 6). Daraus resultierten die folgenden durch- schnittlichen L : AF,max MP 4 MP 5 MP 6 Mitte des offenen Fensters 73,8 dB(A) 65,3 dB(A) 56,1 dB(A) Innen, bei geöffnetem Fenster 72,0 dB(A) 56,5 dB(A) 50,0 dB(A) Innen bei spaltbreit geöffnetem 59,6 dB(A) 47,0 dB(A) 40,2 dB(A) oder gekipptem Fenster Die Rekurrierenden erachten diese Messungen deshalb als nicht nachvoll- ziehbar, weil die Werte des Messpunktes 4 unterhalb jener der Wohnung 1 liegen, obschon die Liegenschaften nur 25 m voneinander entfernt sind. Das von der Vorinstanz beigezogene Akustikbüro nahm hierzu Stellung. Es führte aus, die Differenz sei darauf zurückzuführen, dass bei der Woh- nung 1 wegen der Dachvorsprünge und der verglasten Sitzplatzabdeckung Reflexionen resultiert seien, welche beim gemessenen Immissionspegel rund 3 dB(A) ausgemacht hätten. Zudem weise der Messpunkt 4 einen rund 9 m grösseren Abstand zum Kirchturm aus, was einem Unterschied von rund 1,2 dB(A) entspreche. Des Weiteren sei die Schallausbreitung zu den beiden Messpunkten nicht dieselbe. Einerseits sei die Abschirmung R3.2016.00196 Seite 17
des Glockenturms je nach Abstrahlung verschieden und andererseits könn- ten Reflexionen an den umliegenden Liegenschaften zu Pegelunterschie- den führen. All dies erkläre die unterschiedlichen Immissionspegel für die beiden Messorte. Bei Messpunkt 4 sei während vier Nächten gemessen worden. Die Immissionen seien deshalb nicht stets gleich hoch ausgefallen, weil Wind- und Temperaturverhältnisse sich auf die Immissionen auswirken würden. Um diese Einflüsse möglichst gering zu halten, seien 34 Ereignis- se beurteilt worden. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und decken sich mit den anlässlich des Lokaltermins gemachten Feststellungen. So zeigte sich etwa, dass die Öffnungen des Kirchturms gegen die Wohnräu- me der Liegenschaft [….] gerichtet sind. Die Wohnräume des Messpunktes 4 sind es hingegen nicht (vgl. Prot. S. 10 Foto Nr. 3 und Prot. S. 11 Foto Nr. 5). Es besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit der in der ES II vorge- nommenen Messungen zu zweifeln. Für Messpunkt 4 wurden daher zu Recht bei offenem Fenster drei zusätzli- che Aufwachreaktionen und bei gekipptem Fenster eine zusätzliche Auf- wachreaktion prognostiziert (vgl. Schema E. 4.6.2). Dies ergab folgende Lärmbeurteilung: Anlagecharakteristiken Lärmsituation Kirchenglocken Rechtliche Einordnung USG öffentliche oder konzessionierte Anlage Rechtliche Einordnung Alte Anlage Quellencharakteristiken Wertung Störungszeit In der Nacht Aufwachreaktionen WAR/Nacht >=1 2 Empfängercharakteristiken Wertung Empfindlichkeitsstufe II 0 Sensible Personen Keine 0 Örtliche Gegebenheiten, Lärmvor- der ES entsprechender Hintergrundpegel 0 belastung Ergebnis Wertung Erheblich störend (zwischen IGW und AW) Massnahmen prüfen (oder 2 falls keine Massnahmen umsetzbar, Erleichterungen gewähren) prüfen R3.2016.00196 Seite 18
Die streitbetroffene Anlage ist mithin sanierungsbedürftig. Ihre Immissionen sind folglich derart zu reduzieren, dass sie unter den Immissionsgrenzwert fallen. Des Weiteren sind Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips zu prüfen (vgl. Art. 13 LSV). Es gilt daher nachfolgend zu untersuchen, ob sich die von der Vorinstanz getroffenen Lärmminderungsmassnahmen als hin- reichend erweisen. 4.6.5. Die Rekurrierenden erachten die verfügte Reduktion schon deshalb als un- zureichend, weil auf die Immissionen bei geöffnetem und nicht bei gekipp- tem Fenster abzustellen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist ge- mäss Art. 39 Abs. 1 LSV in der Mitte des offenen Fensters zu messen. Die- se Norm ist aber auf Lärmimmissionen zugeschnitten, für welche in den Anhängen der LSV durch den Bundesrat Grenzwerte festgelegt worden sind. Es handelt sich dabei um Geräusche, welche als unerwünschte Ne- benwirkung einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Sind hingegen wie hier Immissionen zu prüfen, die den eigentlichen Zweck einer bestimmten Tä- tigkeit ausmachen, ist es angebracht, den unterschiedlichen Situationen mit stärkeren und schwächeren Lärmbelastungen Rechnung zu tragen (vgl. BRGE II Nr. 0193/2015, E., 5.3.3, vom 15. Dezember 2015, www.baurekursgericht-zh.ch; Alain Griffel, Heribert Rausch; in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 15 Rz. 27). Daran ändern auch die von den Rekurrierenden genannten Bundesgerichtsentscheide nichts (BGr 1C_331/2011 vom 30. November 2011, BGE 142 II 100 vom 16. März 2016, www.bger.ch). In beiden Bun- desgerichtsentscheiden waren nämlich nicht etwa Immissionen zu prüfen, die in den Anhängen der LSV nicht normiert sind, sondern es ging um die Beurteilung der vom Flughafen Kloten bzw. von einer Industriezone ausge- hende Immissionen (vgl. Anhänge 5 und 6 LSV). Anders als hier waren mithin unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit zu würdi- gen. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern aus der ETH-Studie eine Abkehr von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgeleitet werden soll. Es kann daher festgehalten werden, dass die bei gekipptem Fenster gemessenen Werte für die Beurteilung der von der Vorinstanz verfügten Lärmreduktion massgeblich sind. Die von der Vorinstanz verfügte Lärmreduktion um 10 dB(A) führt mithin bei der lärmexponiertesten Wohnung der ES II (Messpunkt 4) zu einem durch- schnittlichen L , von 49,6 dB(A). Dies entspricht weniger als einer AF,max innen R3.2016.00196 Seite 19
zusätzlichen Aufwachreaktion. Mit der Reduktion des Lärmpegels geht folg- lich auch eine Verbesserung der Schlafsituation einher. Dasselbe gilt für die den Immissionen am stärksten ausgesetzte Wohnung (Wohnung 1) der ES III. Die verfügte Massnahme führt dort zu einem durchschnittlichen L , von 54,8 dB(A), was einer zusätzlichen Aufwachreaktion ent- AF,max innen spricht, weshalb auch hier eine Reduktion der zusätzlichen Aufwachreakti- onen erzielt wird. An der gesamthaften lärmrechtlichen Beurteilung für die ES III ändert sich hingegen nichts, schlägt doch die eine zusätzliche Auf- wachreaktion nach wie vor mit einem Gewichtungsfaktor von +2 zu Buche. Hingegen führt die Massnahme in der ES II dazu, dass bei den Aufwachre- aktionen lediglich noch ein Gewichtungsfaktor von +1 anfällt, weshalb auch hier mit dieser Massnahme die Immissionen nur noch als störend und somit zwischen den Planungs- und den Immissionsgrenzwerten liegen werden, womit Art. 13 Abs. 3 LSV entsprochen wird. Unzutreffend ist das rekurrenti- sche Vorbringen, wonach in der ES II nur keine erheblichen Störungen zu- lässig seien und mithin die Planungswerte einzuhalten seien. Altanlagen dürfen vielmehr auch in der ES II grundsätzlich Immissionsgrenzwerte er- reichen und mithin störend wirken. 4.6.6. Zu prüfen ist noch, ob weitergehende Massnahmen gestützt auf das Vor- sorgeprinzip zu ergreifen waren (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV). Gemäss dem Vorsorgeprinzip sind Emissionen so weit zu begrenzen, als dies tech- nisch und betrieblich möglich und auch wirtschaftlich tragbar ist. Da hier die von einer kirchlichen Anlage ausgehenden Immissionen zu beurteilen sind, ist der Aspekt der wirtschaftlichen Tragbarkeit durch eine Verhältnismäs- sigkeitsprüfung zu ersetzen. Im Rahmen einer solchen Prüfung mass das Bundesgericht in mehreren Präjudizien, welche vor Publikation der ETH- Studie ergingen, dem Interesse an der Beibehaltung der Tradition des Glo- ckengeläuts grösseres Gewicht zu als dem Ruhebedürfnis einzelner (vgl. etwa anstatt vieler BGr 1A.159/2005 vom 20. Februar 2006, www.bger.ch). Als Indiz für die lokale Verankerung stützte sich das höchste Gericht in sei- nem Entscheid vom 18. Januar 2010 (BGr 1C_297/2009, www.bger.ch) auch auf die Bevölkerungsmeinung, welche sich in vorgenommenen Mei- nungsumfragen niedergeschlagen hatte. In seinem letztgenannten Ent- scheid trug das Bundesgericht dabei auch dem Umstand Rechnung, dass ein verhältnismässig kleiner Kreis von betroffenen Anwohnern vorlag. Das Baurekursgericht erwog unter Anwendung der Vollzugshilfe in seinem Ent- R3.2016.00196 Seite 20
scheid vom 15. Dezember 2015 (BRGE II Nr. 0193/2015), in welchem so- wohl der Viertelstundenschlag als auch die Zeitangabe strittig waren, dass auf den Viertelstundenschlag zu verzichten sei. Damit würden weniger zu- sätzliche Aufwachreaktionen anfallen und gleichzeitig werde mit dem Erhalt der Stundenschläge (Zeitangabe) der Tradition weiterhin Rechnung getra- gen. Soweit ersichtlich sind noch keine, gestützt auf die neue ETH-Studie gefällte Bundesgerichtsentscheide ergangen. Zweifelsohne wäre vorliegend das Einstellen des Stundenschlags mit kei- nem erheblichen Aufwand verbunden. Dies liesse sich einfach bewerkstel- ligen. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass die strittigen Immissionen nicht eine unerwünschte Nebenerscheinung, sondern den eigentlichen Zweck des Glockengeläuts darstellen. Dem Lärmgutachten zufolge ist bei zehn bis 26 Liegenschaften – wird auf die bisherigen Lärmimmissionen ab- gestellt – mit lärmrechtlich erheblichen Störungen zu rechnen (vgl. Lärm- gutachten der YZ AG, act. 25.8, S. 20). Es ist davon auszugehen, dass als Folge der von der Vorinstanz verfügten Lärmreduktion die Anzahl betroffe- ner Liegenschaften weiter abnehmen wird. Bei der Mehrheit der zur Ge- meinde gehörenden Liegenschaften sind mithin nicht lärmrechtlich relevan- te Immissionen zu erwarten. Die private Rekursgegnerin führte nach der im Mai 2013 erfolgten Versuchsphase eine schriftliche Umfrage durch (act. 32). Darin sprachen sich 43 Personen für die Zeitansage nachts und 63 gegen diese aus. Wie sich aus der Auswertung der Umfrage ergibt, setzten sich die Befürworter des nächtlichen Glockenschlags aus 13 Personen zu- sammen, die in einem Abstand von bis zu 150 m zur Kirche wohnten. Die weiteren 30 hingegen wohnten 150 m bis 400 m von der Kirche entfernt. Am 13. Juni 2013 fand sodann eine Kirchgemeindeversammlung statt, an welcher rund 150 Personen teilnahmen, darunter auch Angehörige anderer Konfessionen und Konfessionslose. An dieser Veranstaltung sprachen sich fast 75 % der Teilnehmer für den Erhalt des nächtlichen Stundenschlags aus. Etwas mehr als die Hälfte wollte gar am Viertelstundenschlag festhal- ten. In etwa gleich viele gaben sodann zu Protokoll, dass sie sich mit einer Abschaffung des Stundenschlags nicht abfinden könnten. Obschon der Stundenschlag der Kirchenglocken in der heutigen Zeit, in welcher jeder Haushalt über mehrere Uhren verfügt, an Bedeutung verloren hat, zeigen die getätigten Abklärungen klar auf, dass rund die Hälfte aller teilnehmenden Personen mit dieser Tradition noch eng verbunden ist. Wenn die ortskundige Baubehörde daher erwogen hat, dass ein nicht uner- R3.2016.00196 Seite 21
hebliches öffentliches Interesse am Erhalt des nächtlichen Stundenschlags vorliegt, so ist dies nicht zu beanstanden. Der Verzicht auf den nächtlichen Stundenschlag wäre angesichts dieser Akzeptanz und dem Umstand, dass eine geringe Anzahl Liegenschaften von den Immissionen in lärmrechtlich relevantem Ausmass betroffen sind, unverhältnismässig. Ebenfalls nicht angebracht ist eine weitere Reduktion der Schallintensität. Mit der verfügten Reduktion um 10 dB(A) wird erreicht, dass sowohl in der ES II als auch in der ES III nicht mit mehr als einer zusätzlichen Aufwachreaktion zu rechnen ist. Dies bedeutet namentlich in der ES III, in welcher die Rekurrierenden wohnen, eine deutliche Verbesserung. Bis anhin war mit ein bis zwei zu- sätzlichen Aufwachreaktionen zu rechnen. Wird in Betracht gezogen, dass bei mehr als einer zusätzlichen Aufwachreaktion gesundheitliche Be- schwerden auftreten können, bedeutet die verfügte Lärmreduktion um
E. 5 Es sei Ziffer 4 des Beschlusses abzuändern und die evangelisch- reformierte Kirchgemeinde Egg zu verpflichten, die Aufwendungen zur Ermittlung des Sachverhaltes in vollem Umfang von CHF 23'225.85 (statt nur CHF 11'612.95) zu bezahlen.
E. 5.1 Die Rekurrierenden wenden sich des Weiteren gegen das sog. Abendläu- ten, welches samstags und sonntags um 19:01 während 14 Minuten ertönt. Auch hierzu machen sie geltend, die Vorinstanz habe ungenügend abge- klärt, ob die Lautstärke und die Dauer des Abendläutens nach wie vor all- gemein geschätzt würden. Die fünfte und schwerste Glocke sei erst im Jah- re 1956 eingebaut worden. Der Einbau und damit eine Erhöhung der Laut- R3.2016.00196 Seite 23
stärke sei einzig deshalb erfolgt, weil damals Sport und Vergnügen nach Meinung der Kirche die Bevölkerung abgelenkt und die Kirche den Wunsch gehegt habe, mehr Kirchenbesucher anzulocken. Die Anwohner der Kirche würden heute an den Wochenenden insgesamt während mindestens 42 Minuten (Einläuten des Gottesdienstes, Hochzeiten, etc.) beschallt. Ent- gegen vorinstanzlicher Auffassung würde eine Verkürzung des Abendläu- tens sehr wohl eine Reduktion der Störung mit sich bringen. Bei einer Dau- er von 14 Minuten sei es den Anwohnern nicht möglich, gemütlich zu es- sen, zu lesen oder sich zu unterhalten. Die aufgenommenen Tätigkeiten müssten vielmehr abgebrochen werden und die Anwohner müssten sich ins Gebäudeinnere begeben. Hingegen könnte bei einer nur vierminütigen Stö- rung durchaus das Ende derselben abgewartet werden. Ein Abbruch der aufgenommenen Tätigkeit sei alsdann nicht notwendig. Der von der Vorin- stanz beigezogene Gutachter habe das Geläut als "sehr laut" qualifiziert. Das Geläut beeinträchtige die abendliche Erholung und Besinnlichkeit. Gemäss Rechtsprechung dürften nur in Ausnahmefällen Erleichterungen gesprochen werden. Dies treffe auf ein wöchentlich eintretendes Ereignis nicht zu.
E. 5.2 Die Vorinstanz und die private Rekursgegnerin halten dem entgegen, we- gen des ländlichen Charakters gehöre das Glockengeläut zum Brauchtum. Auch werde unbestrittenermassen seit mindestens 60 Jahren mit fünf Glo- cken geläutet. Die streitbetroffene Kirche sei eine der ältesten bauhistori- schen Zeugen der Gemeinde. Die umliegenden Wohnhäuser seien alle später gebaut worden. Zudem könnten sich die unmittelbaren Anwohner auf das Geläut einstellen, ohne substantiell an Lebensqualität zu verlieren. Würde dem rekurrentischen Antrag gefolgt, würde dies zu einer empfindli- chen Beeinträchtigung einer althergebrachten Tradition führen, die in der christlich geprägten Gesellschaft und in der massgeblichen ländlichen Ge- meinde nach wie vor eine hohe Bedeutung habe und von einem Grossteil der Bevölkerung geschätzt werde. Da die Gemeinde über drei Ortsteile ver- füge, müsse das Geläut eine gewisse Intensität aufweisen, um überall ge- hört zu werden.
E. 5.3 Auch für das Abendläuten, welches wie die Zeitverkündung zum bürgerli- chen Läuten zu zählen ist (vgl. VB.2007.00214 vom 6. Mai 2009, R3.2016.00196 Seite 24
www.vgr.zh.ch) sind die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG zu bewerten (Art. 40 Abs. 3 LSV). Die Voll- zugshilfe des BAFU kann auch hier wieder herangezogen werden. Anlässlich des Lokaltermins konnte sich die 3. Abteilung des Baurekursge- richts an verschiedenen Standorten einen Eindruck über die Tonalität und die Lautstärke des Geläuts machen. Dabei wurde festgestellt, dass nicht al- le Glocken gleichzeitig zu läuten beginnen. Die Lautstärke steigt vielmehr kontinuierlich an und ist nach rund zwei Minuten, nachdem auch die letzte und grösste Glocke eingeschaltet worden ist, am lautesten. Gegen Ende des Geläuts nimmt dann die Lautstärke wieder kontinuierlich ab, werden doch von der grössten Glocke ausgehend die Glocken nacheinander aus- geschaltet. Das Geläut wurde von der Rekursinstanz als "laut" empfunden. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass selbst die grösste Glocke keine stö- rende Tonalität aufweist. Die Klänge der einzelnen Glocken sind vielmehr aufeinander abgestimmt. Sie bewirken beim Zusammenspiel ein stim- mungsvolles Geläut. Der von der Vorinstanz beigezogene Akustiker beurteilte für die ES II und für die ES III auch das Abendgeläut anhand der Vollzugshilfe. Diese sieht wie für die nächtliche Zeitansage verschiedene Kategorien und Gewich- tungsfaktoren für die Beurteilung der Lärmimmissionen vor. Der Gutachter bewertete das Glockengeläut in der ES II bei Messpunkt 4 als "sehr laut" (bei den weiteren Messpunkten als "laut") und in der ES III als "laut bis sehr laut". Für die ES II ergibt dies folgendes Bild: Anlagecharakteristiken Lärmsituation Kirchenglocken Rechtliche Einordnung USG öffentliche oder konzessionierte Anlage Rechtliche Einordnung Alte Anlage Quellencharakteristiken Wertung Störungszeit In sensiblen Tageszeiten 1 Wahrnehmbarkeit Sehr laut 3 Häufigkeit Selten 0 Charakter des Lärm Sehr stark ton- und impulshaltig 2 Empfängercharakteristiken Wertung Empfindlichkeitsstufe II 0 R3.2016.00196 Seite 25
Sensible Personen Keine 0 Örtliche Gegebenheiten, der ES entsprechender Hintergrundpegel 0 Lärmvorbelastung Ergebnis Wertung Erheblich störend (zwischen IGW und AW) Massnahmen prüfen (oder 2 falls keine Massnahmen umsetzbar, Erleichterungen gewähren) prüfen Für die ES III fiel die Beurteilung einzig in der Kategorie "Empfindlichkeits- stufe" anders aus, nämlich mit einem Gewichtungsfaktor von -1, was dazu führte, dass hier die Immissionen als zwischen den Planungs- und Immissi- onsgrenzwerten liegend angenommen wurden, so dass für die ES III einzig Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips zu prüfen wären. Würde das Geläut hingegen abweichend vom Gutachten lediglich als "laut" umschrie- ben, schlägt der entsprechende Gewichtungsfaktor ("Wahrnehmbarkeit") mit +2 zu Buche. Unter Berücksichtigung aller übrigen Faktoren ergäbe dies für die ES II eine Gesamtsumme (Wertung) von 1,67, was gleichbe- deutend mit Immissionen zwischen den Planungs- und den Immissions- grenzwerten wäre. In der ES III ergäbe dies gar die Einhaltung der Pla- nungswerte (Gesamtsumme 0,67). Wird hingegen wie im Gutachten auf ein "sehr lautes" Geläut angenommen und auf die ES II abgestellt, liegt mithin auch hinsichtlich des Abendläutens ein Sanierungsfall vor. Das Baurekursgericht hat in seinem Entscheid vom 15. Dezember 2015 erwogen, Lärmkläger könnten sich einzig gegen die Lärmimmissionen bei ihre eigenen Liegenschaften zur Wehr setzen (BRGE II Nr. 0193/2015, www.baurekursgericht-zh.ch). Daran ist festzuhalten. Aber selbst wenn die Immissionen in der ES II berücksichtigt würden und ein Sanierungsfall an- genommen würde, ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Wie bereits vorstehend erwähnt wurde, können sanierungspflichtigen Anla- gen Erleichterungen gewährt werden. Art. 17 USG ermöglicht es den Voll- zugsbehörden, Ausnahmen vom Gesetz zu gewähren, was einzig gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zulässig wäre. Die sich entge- genstehenden Interessen sind dabei gegeneinander abzuwägen (André Schrade/Heidi Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller, Zürich 1998 ff., Art. 17 Rz.11 ff.). Es ist daher entgegen rekurrentischer Auffassung durchaus zulässig, dass wiederkehrende Ereignisse von der Erleichterung profitieren, wird diese R3.2016.00196 Seite 26
doch der Anlage zugesprochen und wird für deren Erteilung nicht ein selte- nes Ereignis vorausgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 1 LSV gewährt die Behörde Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebsein- schränkungen oder Kosten verursachen würde (Bst. a) oder wenn überwie- gende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschut- zes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (Bst. b). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, fällt das Abendläuten zwar in eine sensible Zeit der Tagphase, doch können sich die Anwohner auf das Ge- läut einstellen. Auch konnte anlässlich des Lokaltermins festgestellt wer- den, dass bereits im Gebäudeinnern die Immissionen nicht mehr als "er- heblich störend" zu beurteilen sind. Im Weiteren bringt die Rekursgegner- schaft zu Recht vor, dass das Abendläuten am Samstag- und Sonntag- abend in der christlichen Welt von grosser Tradition ist. Dabei ist diese Tra- dition keineswegs nur auf die ländlichen Gebiete beschränkt. Selbst städti- sche Gemeinden, wie etwa Thalwil und die rund 13'000 Einwohner zählen- de Gemeinde Meilen kennen das Ein- und Ausläuten des Sonntags mit al- len Glocken und in vergleichbarer Länge (www.kirchemeilen.ch, www.kirche-thalwil.ch). Auch in der hier massgeblichen Gemeinde wird das streitbetroffene Geläut unbestrittenermassen seit 60 Jahren in der heutigen Form ausgeübt. Dass dieses in der Bevölkerung verankert ist, zeigen die Resultate der bereits genannten Umfrage und der Kirchgemeindeversamm- lung auf. Die Teilnehmer beider Umfragen wurden u.a. angefragt, ob sie ei- ner Reduzierung des Ein- und Ausläutens von 14 auf neun Minuten zu- stimmen würden und beide Male sprachen sich 50 % der Angefragten für das Beibehalten des 14-minütigen Geläuts aus. Zwar mag es sein, dass der Sonntagabend um 19 Uhr für viele Personen eine besinnliche Zeit ist. Jedoch ist es gerade auch Sinn und Zweck des Ein- und Ausläuten des Sonntags, die Bevölkerung auf den für das Christentum wichtigen Sonntag aufmerksam zu machen und die Bevölkerung zum Nachdenken anzuregen. Wenn die Vorinstanz angesichts all dieser Umstände hinsichtlich des sams- täglichen und sonntäglichen Abendläutens in seiner bisherigen Form fest- gehalten hat und damit eine Erleichterung im Sinne von Art. 17 USG erteilt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Für die ES III sprächen die nämlichen Überlegungen gegen das Ergreifen lärmreduzierender Massnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip. R3.2016.00196 Seite 27
Es kann daher festgehalten werden, dass hinsichtlich des Ein- und Ausläu- ten des Sonntags keine lärmmindernden Massnahmen zu ergreifen sind. 6. Die rekurrentischen Vorbringen sodann, wonach wegen der Messung bei gekipptem Fenster und der unklaren Ausgangswerten gegen Art. 6 EMRK verstossen worden sei, kann aufgrund des vorstehend Dargelegten nicht gefolgt werden. Inwiefern die Immissionen gegen Art. 8 EMRK und Art. 14 EMRK sowie gegen die Kinderschutzkonvention verstossen sollen, wird von den Rekurrierenden nicht substantiiert, weshalb nicht darauf einzuge- hen ist. Im Übrigen ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die lärmrechtliche Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.
E. 6 Es sei Ziffer 5 des Beschlusses aufzuheben und es sei die evang.-ref. Kirchgemeinde Egg zu verpflichten, dem Rekurrenten A. E. die von ihm vorgeschossenen Kosten des Lärmmessberichts "X AG" vom 13.5.2013 zu ersetzen, nämlich Fr 8'316.--.
E. 7 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt, zu Lasten der Rekursgegnerin." Des Weiteren stellten sie ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnah- men. R3.2016.00196 Seite 3
C. Am 6. Juli 2016 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2016 wurde vom Hinschied des Rekur- renten A. L. Kenntnis genommen, und er wurde nicht mehr weiter im Rubrum aufgeführt. E. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 15. Juli 2016 zum rekurrentischen Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung. Die private Rekurs- gegnerin liess sich hierzu mit Eingabe vom 18. Juli 2016 vernehmen. Die Rekurrierenden nahmen am 27. Juli 2016 zu diesen Rechtseingaben Stel- lung. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2016 wurde über die ersuchten vorsorglichen Massnahmen befunden. F. Am 6. September 2016 erstattete die Vorinstanz ihre Rekursantwort und schloss darin auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Die private Rekursgegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung ebenfalls auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. Die Rekurrierenden reichten am 23. September 2016 ihre Replik zu den Akten. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2016 wurde die Rekurs- gegnerschaft eingeladen zu duplizieren. Die Dupliken wurden am 13. Okto- ber 2016 eingereicht. G. Am 7. November 2016 führte die 3. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. R3.2016.00196 Seite 4
H. Auf die Feststellungen anlässlich des Lokaltermins und auf die Parteivor- bringen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Bereits im Jahre 2013 hatten Anwohner ein Lärmgutachten bei der Firma X AG in Auftrag gegeben. Daraufhin revidierte die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde im Oktober 2013 ihre Läuteordnung. Die Revision umfasste u.a. den Verzicht auf die nächtlichen Viertelstundenschläge und auf das Geläut am Sonntagmorgen um 8:01 Uhr. Des Weiteren wurde das Frühge- läut (Montag bis Freitag) von 6:01 Uhr auf 07:01 Uhr verlegt. In der Nacht (22:00 Uhr bis 7:00 Uhr) sollte auch gemäss der neuen Läuteordnung zur vollen Stunde die Anzahl Stunden mit der Glocke 1 angegeben werden. Das samstägliche und sonntägliche Abendläuten um 19:01 Uhr sollte wei- terhin 14 Minuten und mit allen fünf Glocken geschlagen werden. Die Re- kurrierenden und weitere Anwohner reichten bei der Bezirkskirchenpflege Rekurse gegen die neue Läuteordnung ein und verlangten den Verzicht auf das nächtliche Zeitschlagen sowie eine Reduktion des Abendläutens an Samstagen und Sonntagen. Die Bezirkskirchenpflege wies mit Beschluss vom 25. März 2014 die Rekurse ab (act. 25.72). In der Folge erhoben die Rekurrierenden die vorstehend genannte Lärm- klage. Die Vorinstanz zog ihrerseits ein Fachbüro für Akustik, die YZ AG, bei. Dieses nahm gestützt auf das Lärmgutachten und auf die Messungen der X AG eine Lärmbeurteilung für die Empfindlichkeitsstufe (ES) III vor (Kurzbericht Nr. 1 vom 15. Januar 2015, act. 25.10). Diese wurde sämtli- chen Verfahrensbeteiligten zwecks Stellungnahme zugestellt. Am 16. No- vember 2015 legte die YZ AG sodann ein Lärmgutachten hinsichtlich der in der dem Kirchturm nahegelegenen ES II anzutreffenden Lärmimmissionen vor. Auch dieser Bericht wurde allen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Am
22. Februar 2016 unternahm die Baukommission mit einem Kirchturmtech- R3.2016.00196 Seite 5
niker eine Begehung des Kirchturmes, um mögliche technische Massnah- men abzuklären. Am 24. Mai 2016 erging der angefochtene Beschluss. 2. Die Wohnung des rekurrierenden Ehepaars S. [….] liegt rund 68 m nördlich der reformierten Kirche. Dazwischen befindet sich ein Teil des Friedhofs. Die Wohnungen der weiteren Rekurrierenden liegen nördlich der Wohnung des Ehepaares S. und weisen einen Abstand von 105 m zum besagten Gotteshaus auf. Sämtliche Wohnungen liegen in der Wohn- und Gewerbe- zone (WG60) und sind der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III zugeteilt. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Mit dieser Umschreibung verlangt das Gesetz zunächst eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand, kraft derer der Rekurrent stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der ange- fochtenen Verfügung betroffen ist. Sog. Popularbeschwerden sind mithin nicht zulässig. Sind Störungen durch Immissionen zu beurteilen, kann bei der Beurteilung der Betroffenheit nicht primär auf die Distanz zur Lärmquelle abgestellt werden. Massgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Lärmimmissionen beim Rechtsmittelkläger. Die Rekurrierenden liessen wie bereits ausgeführt im Jahre 2013 ein Lärm- gutachten durch die X AG ausarbeiten. Dieses wies für die Stundenschläge am geöffneten Fenster der Liegenschaft [….] 79 dB(A) bzw. 80 dB(A) und beim Gebäude [….] einen Wert von 74 dB(A) aus. Das Verwaltungsgericht führte in seinem Entscheid vom 6. Oktober 2010 (VB.2010.00304) aus, wenn die Rechtsmittelbefugnis aus Immissionen abgeleitet werde, müssten diese für die Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein. Dabei sei je- doch nicht auf das zulässige Mass der Immissionen abzustellen, sondern auf ein deutlich tieferes Mass. Gestützt auf eine Stellungnahme des Bun- desamtes für Umwelt (BAFU) wurde dabei davon ausgegangen, dass eine kritische Schwelle, ab welcher mit Aufwachreaktionen zu rechnen sei, bei 60 dB(A) beim Ohr der schlafenden Person gemessen liege. Das Verwal- tungsgericht gelangte daher zum Schluss, dass die Rekurslegitimation ge- R3.2016.00196 Seite 6
geben sei, wenn im offenen Fenster gemessen ein maximaler Schallpegel von 60 dB(A) erreicht werde. Die von Mark Brink, Sarah Omlin, Christian Müller, Reto Pieren und Mathias Basner "An event-related analysis of awa- kening reactions due to nocturnal church bell noise" (Science of the Total Environment, 409 [24], 5210-5220, nachfolgend: ETH-Studie) lag damals noch nicht vor. Das Baurekursgericht hatte in seinem Entscheid BRGE II Nr. 0193/2015 vom 15. Dezember 2015 (www.baurekursgericht-zh.ch) so- wohl den nächtlichen Viertelstundenschlag als auch die nächtliche Zeitan- gabe von Kirchenglocken zu beurteilen. Das Gericht befand in jenem Ent- scheid gestützt auf die ETH-Studie und die soeben wiedergegebene Rechtsprechung, die Rekurslegitimation sei bereits dann gegeben, wenn ein L von 40 dB(A) im offenen Fenster erreicht werde. Bei viertel- AF, max stündlich auftretenden Kirchglockenimmissionen trete nämlich bei Annah- me eines neunstündigen Schlafs die erste zusätzliche Aufwachreaktion be- reits bei Immissionen von 40 dB(A) beim Ohr der schlafenden Person ge- messen ein (bestätigt mit VB.2016.00052 vom 12. Mai 2016, www.vgr.zh.ch). Bei stündlich auftretenden Kirchglockenimmissionen, wie sie hier zu beur- teilen sind, tritt bei Annahme eines neunstündigen Schlafs die erste zusätz- liche Aufwachreaktion bei Immissionen von 55 dB(A) beim Ohr der schla- fenden Person gemessen ein. Bei Zugrundelegung eines acht- oder sie- benstündigen Schlafs verschiebt sich der Pegel leicht nach oben, liegt aber unterhalb von 60 dB(A) (vgl. Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe im Um- gang mit Alltagslärm, Bundesamt für Umwelt [BAFU], 2014, S. 56, nachfol- gend: Vollzugshilfe). Der zum Rekurs legitimierende, im offenen Fenster gemessene Pegel ist mithin auch bei einem stündlich eintretenden Ereignis gestützt auf diese neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse nach unten zu korrigieren. Die Rekurslegitimation ist somit bei einem stündlich eintreten- den Ereignis bei Erreichung eines L von 55 dB(A) im offenen Fenster AF, max zu bejahen. Aufgrund der gemachten Lärmmessungen steht fest, dass dieser Pegel bei den rekurrentischen Wohnungen erzielt wird. Die Rekurrierenden sind mit- hin legitimiert, sich gegen den nächtlichen Stundenschlag zur Wehr zu set- zen. Angesichts ihrer räumlichen Beziehung und den getätigten Lärmmes- sungen trifft dies zweifelsohne auch auf das Abendgeläut am Samstag und Sonntag zu. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, R3.2016.00196 Seite 7
sind die Rekurrierenden mit ihrem lärmrechtlichen Rügen zum Rekurs zu- zulassen. Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich ihres Rekursantrags Ziffer 5. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rekurrierenden mehr als die Allge- meinheit davon betroffen sein sollen, dass der privaten Rekursgegnerin le- diglich die Hälfte der Gutachterkosten auferlegt und die Kosten im Übrigen auf die Gemeindekasse genommen wurden. Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten. Sodann ist einzig der Rekurrent A. E. mit dem Rekursantrag Ziffer 6 zuzulassen, da die Kosten für das Gutachten der X AG von ihm be- glichen wurden. 3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss in lärmrechtlicher Hin- sicht, in der Lärmbeurteilung der YZ AG (welche gestützt auf die Vollzugs- hilfe ausgearbeitet wurde) seien die Lärmimmissionen nachts in der ES III als störend bezeichnet worden, was einem Wert zwischen dem Planungs- und Immissionsgrenzwert entspreche. Die Zeitschläge tagsüber seien gar als höchstens geringfügig störend bewertet worden. In der ES II hingegen sei bei den dem Kirchturm am nächsten gelegenen Liegenschaften sowohl tagsüber als auch nachts von erheblich störenden Immissionen auszuge- hen, was Immissionen zwischen dem Immissionsgrenzwert (IGW) und dem Alarmwert (AW) entspreche. Von einer erheblichen Störung seien zwischen zehn und 20 Liegenschaften betroffen. Es seien daher Massnahmen zu prüfen, um die Lärmimmissionen mindestens unter den Immissionsgrenz- wert zu senken. Die Werte in der ES II seien bei gekipptem und geöffnetem Fenster gemessen worden. Gemäss ständiger Rechtsprechung seien je- doch einzig die Werte bei gekipptem Fenster massgeblich. Um in der ES II die Immissionen unter den IGW senken zu können, sei eine Reduktion der Lärmimmissionen von 10 - 15 dB(A) notwendig. Auch ein vollständiger Ver- zicht auf die Stundenschläge würde das Problem lösen. Tagsüber würde nur eine deutliche Reduktion der Lautstärke zu einer anderen Bewertung führen. Die von den Anwohnern verlangte Verkürzung des Geläuts an den Samstag- und Sonntagabenden habe auf die Bewertung der Immissionen gemäss der Vollzugshilfe keinen Einfluss. Würde das Geläut nur mit der Glocke vier ausgeführt, würde dies eine Reduktion von 10 - 15 dB(A) be- wirken. Eine Verkleidung des Kirchturms komme aus mehreren Gründen nicht in Frage (welche im angefochtenen Beschluss näher ausgeführt wer- R3.2016.00196 Seite 8
den). Der nächtliche Stundenschlag entspreche in der Gemeinde einer Tradition, welche von der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert und ge- schätzt werde. Die Gemeinde sei trotz ihrer Nähe zu Zürich nach wie vor sehr ländlich geprägt. Die Baukommission erachte daher das Interesse am Läuten der Kirchenglocken als Ausdruck des Brauchtums und der örtlichen Gepflogenheiten als uneingeschränkt wichtig, was es im Rahmen der Inte- ressenabwägung zu berücksichtigen gelte.
E. 7.1 Weiter ist das rekurrentische Vorbringen zu prüfen, wonach dem Rekurren- ten A. E. die Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten zu- rückzuerstatten seien. Der von der Vorinstanz beigezogene Gutachter habe nämlich für die Beurteilung der in der ES III anfallenden Immissionen auf jenes Gutachten abgestellt. Dieses sei mithin Teil der von der Baukommis- sion vorgenommenen Sachverhaltsabklärung. Des Weiteren beinhalte die Rechnung auch eine Aufwendung, welche die private Rekursgegnerin in Auftrag gegeben habe. Diese habe ihn nämlich an die Kirchgemeindever- sammlung vom 13. Juni 2013 eingeladen, an welcher er auch ein Referat gehalten habe.
E. 7.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung und Lehre Privatgutachten nicht entschädigungspflichtig seien. Zwar sei im Gutachten der YZ AG auf das vom Rekurrenten veranlasste Lärmgutachten Bezug genommen worden. Dies habe aber die Sachverhaltsabklärung nicht nennenswert erleichtert. Da das Privatgutachten von der privaten Rekurs- gegnerin stets bestritten worden sei, habe eine umfassende und unabhän- gige Neubeurteilung durch die YZ AG vorgenommen werden müssen. Der Vortrag anlässlich der Kirchgemeindeversammlung habe ohnehin nichts zur Sachverhaltsermittlung beigetragen, weshalb dieser Aufwand dem Rekur- renten nicht zurückzuerstatten sei. R3.2016.00196 Seite 28
E. 7.3 Die private Rekursgegnerin ist sodann der Auffassung, der von der Baube- hörde beigezogene Akustiker habe sich einzig mit dem Privatgutachten auseinandergesetzt. Dieses sei keineswegs Bestandteil des behördlichen Gutachtens geworden.
E. 7.4 Die Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) ist für die Beurteilung dieses Rechtsbegehrens nicht einschlägig, findet die Ver- ordnung doch einzig auf Amtshandlungen der Behörden und Verwaltungs- stellen von Kanton und Gemeinden Anwendung, die gestützt auf Vorschrif- ten über den Schutz der Umwelt vorgenommen werden (§ 1 GebV UR). Zu prüfen ist daher noch, ob gestützt auf § 17 VRG der rekurrentische An- spruch begründet ist. Diese Norm regelt abschliessend die Entschädi- gungsansprüche, welche die Verfahrensbeteiligten im Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren für die von ihnen aufgewendeten Kosten geltend machen können (vgl. Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 17 Rz. 6). Ausschlaggebend ist dabei der Um- stand, dass die vorliegend strittigen Kosten nicht im Rahmen des Rekurs- verfahrens, sondern für das Verfahren vor der kommunalen Behörde ange- fallen sind. Während nämlich im Rahmen von Rekursverfahren getätigte Aufwendungen für Parteigutachten unter gewissen Voraussetzungen ent- schädigt werden können (vgl. Alain Griffel, § 17 Rz. 77.), entfällt ein solcher Anspruch bei Verfahren vor den Verwaltungsbehörden von vornherein (§ 17 Abs. 1 VRG). Aus Art. 9 der Bundesverfassung (BV) sodann ergibt sich der Anspruch auf eine Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren nur, wenn die Abweisung des Entschädigungsbegehrens einer privaten Partei gegenüber dem Gemeinwesen in stossender Weise dem Gerechtig- keitsempfinden zuwiderliefe (Alain Griffel, § 17 Rz 12). Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Lärmklagen können unabhängig von Lärmgutachten erho- ben werden. Es ist alsdann Sache der Gemeinde, den Sachverhalt abzu- klären. Wenn der Rekurrent vor Erhebung seiner Lärmklage von sich aus Sachverhaltsermittlungen getroffen hat, so hat er die entsprechenden Kos- ten folglich selber zu tragen. R3.2016.00196 Seite 29
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. [….] R3.2016.00196 Seite 30
E. 10 dB(A) eine deutliche Verbesserung der Situation (vgl. Sarah Omlin/Mark Brink; Awakening effects of church bell noise; Geographical extrapolation of the results of a polysomnographic field study, Noise Health 2013; 15:332- 41). Hinzu kommt, dass die Gemeinde über ein weitläufiges Gebiet verfügt, selbst wenn der etwas abseits gelegene Weiler Esslingen nicht berücksich- tigt wird. Angesichts der Akzeptanz des Glockengeläuts besteht durchaus auch ein öffentliches Interesse daran, einen möglichst grossen Teil des Gemeindegebiets an dieser Tradition teilhaben zu lassen. Der angefochte- ne Beschluss ist hinsichtlich des nächtlichen Stundenschlags daher nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat vielmehr im angefochtenen Beschluss unter Beizug aller massgeblichen Umstände eine sorgfältige Interessenab- wägung vorgenommen. Der Umstand, dass ein die Lärmklagen unterstüt- zendes Baubehördenmitglied, welches selbst gegen die geänderte Läute- ordnung Rekurs bei der Bezirkskirchenpflege erhoben hatte (act. 25.98), an der Beschlussfassung nicht teilgenommen hat, zeugt von einer umsichtigen Beschlussfassung. Entgegen rekurrentischer Auffassung war nämlich die Nichtteilnahme des besagten Mitglieds an der Beschlussfassung gestützt auf § 5a VRG geradezu geboten. 4.6.7. Die Rekurrierenden erachten sodann die für das Anbringen des neuen Klöppels angesetzte Frist als zu lange. Den Rekurrierenden ist dahinge- hend zuzustimmen, dass das Anbringen des Klöppels durchaus weniger Zeit beanspruchen dürfte. Indes gilt es zu berücksichtigen, dass innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheids nicht nur diese Massnahme zu ergreifen ist, sondern auch die Kontrollmessungen durchzuführen sind. R3.2016.00196 Seite 22
Für die Anbringung des neuen Klöppels stehen mithin der privaten Rekurs- gegnerin weniger als sechs Monate zur Verfügung. Die verfügte Frist ist daher nicht zu beanstanden. 4.6.8. Die Rekurrierenden erachten es sodann als unangebracht, die Lärmmes- sungen beim Gebäude [….] durchzuführen, weil dort ein Mitglied der Kirch- gemeinde wohne. Die Rekurrierenden verkennen dabei, dass die Lärm- messungen nicht durch die Bewohner, sondern durch ein von der privaten Rekursgegnerin beauftragtes Akustikbüro vorzunehmen sein werden. An der Objektivität desselben von vornherein zu zweifeln und die EMPA zu beauftragen, besteht kein Anlass. Sodann ist auch gegen Kontrollmessun- gen beim Messpunkt 5 nichts einzuwenden. Treten bei diesem wegen des neuen Klöppels Lärmreduktionen in einem gewissen Umfang ein, reduzie- ren sich im gleichen Ausmasse auch die Lärmimmissionen bei den übrigen Immissionsorten. 4.6.9. Insoweit die Rekurrierenden den angefochtenen Beschluss als lückenhaft empfinden, weil dieser den vom nächtlichen Stundenschlag einzuhaltenden durchschnittlichen L nicht benenne, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt AF,max werden. Wie hoch die durchschnittlichen L heute bei den Messpunk- AF,max ten 4 und 5 [….] in der Mitte des offenen Fensters und innen bei vollständig bzw. bei spaltbreit geöffnetem Fenster sind, ergibt sich klar aus dem Gut- achten vom 16. November 2015. Dieses war auch Grundlage für den ange- fochtenen Beschluss und wird in diesem auch mehrfach zitiert. Es ist daher hinreichend klar, wie hoch der durchschnittliche L nach Austausch des AF,max Klöppels höchstens ausfallen darf. Unmassgeblich wird dabei sein, ob in- nen oder aussen gemessen wird, da eine Reduktion des L , eine AF,max aussen entsprechende Reduktion des L zur Folge hat und umgekehrt. AF,max, innen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung G.-Nr. R3.2016.00196 BRGE III Nr. 0265/2016 Entscheid vom 7. Dezember 2016 Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Müller, Baurichter Walter Linsi, Baurichter Eugen Staub, Gerichtsschreiberin Elena Marioni-Quadranti in Sachen Rekurrierende
1. T. L., [….]
2. H. und N. S., [….]
3. O. U., [….]
4. A. E., [….] gegen Rekursgegnerschaft
1. Baukommission Egg, Forchstrasse 145, 8132 Egg b. Zürich
2. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Egg, Forchstrasse 123, 8132 Egg b. Zürich betreffend Baukommissionsbeschlüsse vom 24. Mai 2016 und 13. Juni 2016 (Wieder- erwägung); Anordnung von Massnahmen betreffend Kirchenglockengeläut der evangelisch-reformierten Kirche, Egg ______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Am 16. Januar 2014 reichten T. und A. L., H. und N. S., O. U. sowie A. E. bei der Gemeinde Egg eine Lärmklage ein. Mit dieser beantragten sie, die evangelisch-reformierte Kirche Egg habe auf die nächtlichen Stunden- schläge zu verzichten, und es sei das Abendläuten zu verkürzen sowie dessen Lautstärke zu reduzieren. Des Weiteren wurde beantragt, dass die evangelisch-reformierte Kirche A. E. die Kosten für das von ihm veranlasste Privatgutachten zurückzuerstatten habe. Mit Beschluss vom 24. Mai 2016 befand die Baukommission über diese Klage und beschloss folgendes: "1. Die Kirchenpflege der evangelisch-reformierten Kirche Egg wird zu fol- gender Massnahme verpflichtet:
a. Für die Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr wird eine Lärmreduktion der nächtlichen Glockenschläge insoweit angeordnet, als die Immissi- onen bei den in der ES II beurteilten Immissionsorten um 10 dBA zu reduzieren sind. Ausgangspunkt sind die heutigen Maximalpe- gel LAFmax.
b. Zur Erreichung der Lärmreduktion um 10 dBA wird die evange- lisch-reformierte Kirchgemeinde Egg verpflichtet, innert sechs Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses bei der Glocke ei- nen elektrischen Klöppel anstelle des bisherigen mechanischen Klöppels zu montieren und die Anschlagsstärke in der Nacht der- art einstellen zu lassen, dass die Immissionen um 10 dBA redu- ziert werden.
c. Die Wirkung der angeordneten Massnahme ist von der evange- lisch-reformierten Kirchgemeinde Egg innert der nämlichen Frist mittels einer Immissionsmessung zu überprüfen und zu dokumen- tieren. Als relevanter Immissionsort für die durchzuführende Mes- sung gilt das Gebäude [….].
2. Für das Glockengeläut am Tag bzw. das Ein- und Ausläuten des Sonn- tags werden keine Massnahmen verfügt. (…)
4. Die Aufwendungen zur Ermittlung des Sachverhaltes werden der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Egg im Umfang von Fr. 11'612.95 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses separat in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen; im Übrigen werden sie auf die Gemeindekasse genom- men. R3.2016.00196 Seite 2
5. Der Antrag von A. E., ihm die Kosten für das Privatgutachten der "X AG" im Umfang von Fr. 8'316.00 zu ersetzen, wird abgewiesen. (…)" Mit Beschluss vom 13. Juni 2016 erfolgte insofern eine Wiedererwägung, als Dispositiv-Ziffer 1.b dahingehend neu gefasst wurde, als ein Magnet- hammer anstelle des bisherigen Fallschlaghammers zu montieren sei. B. Die Lärmkläger erhoben am 1. Juli 2016 mit gemeinsamer Eingabe gegen die beiden genannten Beschlüsse Rekurs mit den folgenden Anträgen: "1. Es sei Ziffer 1.a. des Beschlusses abzuändern und es sei die evang.- ref. Kirchgemeinde Egg zu verpflichten, die Immissionen der Stunden- schläge zwischen 22 Uhr bis 7 Uhr auf höchstens 44 dBA (im offenen Fenster) zu reduzieren. Eventualiter sei sie zu verpflichten, die Immis- sionen um mindestens 29,8 dBA zu reduzieren.
2. Es seien Ziffern 1.b und c. des Beschlusses abzuändern und die Frist zur Reduktion der Immissionen und zur anschliessenden Lärmmes- sung und Dokumentation auf zwei Monate zu verkürzen (statt 6 Mona- te).
3. Es sei Ziffer 1.c. des Beschlusses abzuändern und es sei die Kontroll- messung durch die EMPA vorzunehmen, im Auftrag der Baukommissi- on und auf Kosten der Kirchgemeinde; und zwar bei Gebäude [….].
4. Es sei Ziffer 2 des Beschlusses aufzuheben und es sei die evang.-ref. Kirchgemeinde Egg zu verpflichten, ab sofort das Geläut um 19.01 Uhr an Samstagen und Sonntagen nur mit Glocke 4 und nur während 4 Mi- nuten ertönen zu lassen (statt mit allen Glocken während 14 Minuten).
5. Es sei Ziffer 4 des Beschlusses abzuändern und die evangelisch- reformierte Kirchgemeinde Egg zu verpflichten, die Aufwendungen zur Ermittlung des Sachverhaltes in vollem Umfang von CHF 23'225.85 (statt nur CHF 11'612.95) zu bezahlen.
6. Es sei Ziffer 5 des Beschlusses aufzuheben und es sei die evang.-ref. Kirchgemeinde Egg zu verpflichten, dem Rekurrenten A. E. die von ihm vorgeschossenen Kosten des Lärmmessberichts "X AG" vom 13.5.2013 zu ersetzen, nämlich Fr 8'316.--.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt, zu Lasten der Rekursgegnerin." Des Weiteren stellten sie ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnah- men. R3.2016.00196 Seite 3
C. Am 6. Juli 2016 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2016 wurde vom Hinschied des Rekur- renten A. L. Kenntnis genommen, und er wurde nicht mehr weiter im Rubrum aufgeführt. E. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 15. Juli 2016 zum rekurrentischen Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung. Die private Rekurs- gegnerin liess sich hierzu mit Eingabe vom 18. Juli 2016 vernehmen. Die Rekurrierenden nahmen am 27. Juli 2016 zu diesen Rechtseingaben Stel- lung. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2016 wurde über die ersuchten vorsorglichen Massnahmen befunden. F. Am 6. September 2016 erstattete die Vorinstanz ihre Rekursantwort und schloss darin auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Die private Rekursgegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung ebenfalls auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. Die Rekurrierenden reichten am 23. September 2016 ihre Replik zu den Akten. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2016 wurde die Rekurs- gegnerschaft eingeladen zu duplizieren. Die Dupliken wurden am 13. Okto- ber 2016 eingereicht. G. Am 7. November 2016 führte die 3. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. R3.2016.00196 Seite 4
H. Auf die Feststellungen anlässlich des Lokaltermins und auf die Parteivor- bringen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Bereits im Jahre 2013 hatten Anwohner ein Lärmgutachten bei der Firma X AG in Auftrag gegeben. Daraufhin revidierte die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde im Oktober 2013 ihre Läuteordnung. Die Revision umfasste u.a. den Verzicht auf die nächtlichen Viertelstundenschläge und auf das Geläut am Sonntagmorgen um 8:01 Uhr. Des Weiteren wurde das Frühge- läut (Montag bis Freitag) von 6:01 Uhr auf 07:01 Uhr verlegt. In der Nacht (22:00 Uhr bis 7:00 Uhr) sollte auch gemäss der neuen Läuteordnung zur vollen Stunde die Anzahl Stunden mit der Glocke 1 angegeben werden. Das samstägliche und sonntägliche Abendläuten um 19:01 Uhr sollte wei- terhin 14 Minuten und mit allen fünf Glocken geschlagen werden. Die Re- kurrierenden und weitere Anwohner reichten bei der Bezirkskirchenpflege Rekurse gegen die neue Läuteordnung ein und verlangten den Verzicht auf das nächtliche Zeitschlagen sowie eine Reduktion des Abendläutens an Samstagen und Sonntagen. Die Bezirkskirchenpflege wies mit Beschluss vom 25. März 2014 die Rekurse ab (act. 25.72). In der Folge erhoben die Rekurrierenden die vorstehend genannte Lärm- klage. Die Vorinstanz zog ihrerseits ein Fachbüro für Akustik, die YZ AG, bei. Dieses nahm gestützt auf das Lärmgutachten und auf die Messungen der X AG eine Lärmbeurteilung für die Empfindlichkeitsstufe (ES) III vor (Kurzbericht Nr. 1 vom 15. Januar 2015, act. 25.10). Diese wurde sämtli- chen Verfahrensbeteiligten zwecks Stellungnahme zugestellt. Am 16. No- vember 2015 legte die YZ AG sodann ein Lärmgutachten hinsichtlich der in der dem Kirchturm nahegelegenen ES II anzutreffenden Lärmimmissionen vor. Auch dieser Bericht wurde allen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Am
22. Februar 2016 unternahm die Baukommission mit einem Kirchturmtech- R3.2016.00196 Seite 5
niker eine Begehung des Kirchturmes, um mögliche technische Massnah- men abzuklären. Am 24. Mai 2016 erging der angefochtene Beschluss. 2. Die Wohnung des rekurrierenden Ehepaars S. [….] liegt rund 68 m nördlich der reformierten Kirche. Dazwischen befindet sich ein Teil des Friedhofs. Die Wohnungen der weiteren Rekurrierenden liegen nördlich der Wohnung des Ehepaares S. und weisen einen Abstand von 105 m zum besagten Gotteshaus auf. Sämtliche Wohnungen liegen in der Wohn- und Gewerbe- zone (WG60) und sind der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III zugeteilt. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Mit dieser Umschreibung verlangt das Gesetz zunächst eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand, kraft derer der Rekurrent stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der ange- fochtenen Verfügung betroffen ist. Sog. Popularbeschwerden sind mithin nicht zulässig. Sind Störungen durch Immissionen zu beurteilen, kann bei der Beurteilung der Betroffenheit nicht primär auf die Distanz zur Lärmquelle abgestellt werden. Massgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Lärmimmissionen beim Rechtsmittelkläger. Die Rekurrierenden liessen wie bereits ausgeführt im Jahre 2013 ein Lärm- gutachten durch die X AG ausarbeiten. Dieses wies für die Stundenschläge am geöffneten Fenster der Liegenschaft [….] 79 dB(A) bzw. 80 dB(A) und beim Gebäude [….] einen Wert von 74 dB(A) aus. Das Verwaltungsgericht führte in seinem Entscheid vom 6. Oktober 2010 (VB.2010.00304) aus, wenn die Rechtsmittelbefugnis aus Immissionen abgeleitet werde, müssten diese für die Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein. Dabei sei je- doch nicht auf das zulässige Mass der Immissionen abzustellen, sondern auf ein deutlich tieferes Mass. Gestützt auf eine Stellungnahme des Bun- desamtes für Umwelt (BAFU) wurde dabei davon ausgegangen, dass eine kritische Schwelle, ab welcher mit Aufwachreaktionen zu rechnen sei, bei 60 dB(A) beim Ohr der schlafenden Person gemessen liege. Das Verwal- tungsgericht gelangte daher zum Schluss, dass die Rekurslegitimation ge- R3.2016.00196 Seite 6
geben sei, wenn im offenen Fenster gemessen ein maximaler Schallpegel von 60 dB(A) erreicht werde. Die von Mark Brink, Sarah Omlin, Christian Müller, Reto Pieren und Mathias Basner "An event-related analysis of awa- kening reactions due to nocturnal church bell noise" (Science of the Total Environment, 409 [24], 5210-5220, nachfolgend: ETH-Studie) lag damals noch nicht vor. Das Baurekursgericht hatte in seinem Entscheid BRGE II Nr. 0193/2015 vom 15. Dezember 2015 (www.baurekursgericht-zh.ch) so- wohl den nächtlichen Viertelstundenschlag als auch die nächtliche Zeitan- gabe von Kirchenglocken zu beurteilen. Das Gericht befand in jenem Ent- scheid gestützt auf die ETH-Studie und die soeben wiedergegebene Rechtsprechung, die Rekurslegitimation sei bereits dann gegeben, wenn ein L von 40 dB(A) im offenen Fenster erreicht werde. Bei viertel- AF, max stündlich auftretenden Kirchglockenimmissionen trete nämlich bei Annah- me eines neunstündigen Schlafs die erste zusätzliche Aufwachreaktion be- reits bei Immissionen von 40 dB(A) beim Ohr der schlafenden Person ge- messen ein (bestätigt mit VB.2016.00052 vom 12. Mai 2016, www.vgr.zh.ch). Bei stündlich auftretenden Kirchglockenimmissionen, wie sie hier zu beur- teilen sind, tritt bei Annahme eines neunstündigen Schlafs die erste zusätz- liche Aufwachreaktion bei Immissionen von 55 dB(A) beim Ohr der schla- fenden Person gemessen ein. Bei Zugrundelegung eines acht- oder sie- benstündigen Schlafs verschiebt sich der Pegel leicht nach oben, liegt aber unterhalb von 60 dB(A) (vgl. Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe im Um- gang mit Alltagslärm, Bundesamt für Umwelt [BAFU], 2014, S. 56, nachfol- gend: Vollzugshilfe). Der zum Rekurs legitimierende, im offenen Fenster gemessene Pegel ist mithin auch bei einem stündlich eintretenden Ereignis gestützt auf diese neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse nach unten zu korrigieren. Die Rekurslegitimation ist somit bei einem stündlich eintreten- den Ereignis bei Erreichung eines L von 55 dB(A) im offenen Fenster AF, max zu bejahen. Aufgrund der gemachten Lärmmessungen steht fest, dass dieser Pegel bei den rekurrentischen Wohnungen erzielt wird. Die Rekurrierenden sind mit- hin legitimiert, sich gegen den nächtlichen Stundenschlag zur Wehr zu set- zen. Angesichts ihrer räumlichen Beziehung und den getätigten Lärmmes- sungen trifft dies zweifelsohne auch auf das Abendgeläut am Samstag und Sonntag zu. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, R3.2016.00196 Seite 7
sind die Rekurrierenden mit ihrem lärmrechtlichen Rügen zum Rekurs zu- zulassen. Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich ihres Rekursantrags Ziffer 5. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rekurrierenden mehr als die Allge- meinheit davon betroffen sein sollen, dass der privaten Rekursgegnerin le- diglich die Hälfte der Gutachterkosten auferlegt und die Kosten im Übrigen auf die Gemeindekasse genommen wurden. Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten. Sodann ist einzig der Rekurrent A. E. mit dem Rekursantrag Ziffer 6 zuzulassen, da die Kosten für das Gutachten der X AG von ihm be- glichen wurden. 3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss in lärmrechtlicher Hin- sicht, in der Lärmbeurteilung der YZ AG (welche gestützt auf die Vollzugs- hilfe ausgearbeitet wurde) seien die Lärmimmissionen nachts in der ES III als störend bezeichnet worden, was einem Wert zwischen dem Planungs- und Immissionsgrenzwert entspreche. Die Zeitschläge tagsüber seien gar als höchstens geringfügig störend bewertet worden. In der ES II hingegen sei bei den dem Kirchturm am nächsten gelegenen Liegenschaften sowohl tagsüber als auch nachts von erheblich störenden Immissionen auszuge- hen, was Immissionen zwischen dem Immissionsgrenzwert (IGW) und dem Alarmwert (AW) entspreche. Von einer erheblichen Störung seien zwischen zehn und 20 Liegenschaften betroffen. Es seien daher Massnahmen zu prüfen, um die Lärmimmissionen mindestens unter den Immissionsgrenz- wert zu senken. Die Werte in der ES II seien bei gekipptem und geöffnetem Fenster gemessen worden. Gemäss ständiger Rechtsprechung seien je- doch einzig die Werte bei gekipptem Fenster massgeblich. Um in der ES II die Immissionen unter den IGW senken zu können, sei eine Reduktion der Lärmimmissionen von 10 - 15 dB(A) notwendig. Auch ein vollständiger Ver- zicht auf die Stundenschläge würde das Problem lösen. Tagsüber würde nur eine deutliche Reduktion der Lautstärke zu einer anderen Bewertung führen. Die von den Anwohnern verlangte Verkürzung des Geläuts an den Samstag- und Sonntagabenden habe auf die Bewertung der Immissionen gemäss der Vollzugshilfe keinen Einfluss. Würde das Geläut nur mit der Glocke vier ausgeführt, würde dies eine Reduktion von 10 - 15 dB(A) be- wirken. Eine Verkleidung des Kirchturms komme aus mehreren Gründen nicht in Frage (welche im angefochtenen Beschluss näher ausgeführt wer- R3.2016.00196 Seite 8
den). Der nächtliche Stundenschlag entspreche in der Gemeinde einer Tradition, welche von der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert und ge- schätzt werde. Die Gemeinde sei trotz ihrer Nähe zu Zürich nach wie vor sehr ländlich geprägt. Die Baukommission erachte daher das Interesse am Läuten der Kirchenglocken als Ausdruck des Brauchtums und der örtlichen Gepflogenheiten als uneingeschränkt wichtig, was es im Rahmen der Inte- ressenabwägung zu berücksichtigen gelte. 4.1. Die Rekurrierenden monieren zunächst die nächtlichen Stundenschläge. Sie rügen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss auf die Werte bei gekipptem Fenster abgestellt habe. Das Bundesgericht habe in einem früheren Entscheid, welcher die ES III betroffen habe, ausgeführt, es sei nicht bundesrechtswidrig, die Messwerte im Rauminnern bei gekipptem Fenster als relevant zu bezeichnen. Diese Rechtsprechung sei nach Er- scheinen der ETH-Studie jedoch als überholt zu bezeichnen. Im Übrigen habe das Bundesgericht in einem Entscheid vom 30. November 2011 be- funden, es müsse möglich sein, die Fenster ganz zu öffnen, weshalb die Immissionen an der Gebäudehülle massgeblich seien. Auch seien die Re- kurrierenden nicht nur legitimiert, die Überschreitung der Grenzwerte auf ih- rem Grundstück zu rügen, sondern sie könnten generell die Rechtswidrig- keit der Anlage einschliesslich der Überschreitung von Grenzwerten bei anderen Grundstücken vorbringen. Wer legitimiert sei, dürfe nämlich alle Rechtsverletzungen rügen. Es seien mithin auch jene Werte heranzuzie- hen, welche in den Messberichten am höchsten ausgefallen seien, auch wenn diese nicht die rekurrentischen Grundstücke betroffen hätten. Des Weiteren sei die Akzeptanz des nächtlichen Zeitschlagens nicht hinrei- chend abgeklärt worden. Die Ausführungen der Vorinstanz basierten ledig- lich auf Annahmen. Bereits im Jahre 1965 hätten sich Anwohner der Kirche gegen das nächtliche Zeitschlagen gewehrt. Der vorliegende Rekurs werde von zahlreichen Anwohnern unterstützt. Werde die Wohnung Messpunkt 1 des Gutachtens der X AG mit der Wohnung Messpunkt 4 des Gutachtens der YZ AG verglichen, welche lediglich 25 m voneinander entfernt lägen, ergäben sich erhebliche Differenzen. Während im ersten Bericht ein L AF, max von rund 80 dB(A) gemessen worden sei, lägen die Werte der zweitge- nannten Wohnung rund 5 bis 6 dB(A) darunter. Die Messungen der YZ AG wiesen zudem stetig abnehmende Lärmpegel aus, wofür keine wissen- R3.2016.00196 Seite 9
schaftlichen Gründe vorlägen. Es sei daher angemessen, für die Kontroll- messungen die neutrale EMPA beizuziehen. Die Wohnungen der Rekurrie- renden lägen zwar in der ES III, die relativ stark befahrene Forchstrasse sei bei ihnen jedoch nicht zu hören. Wie hoch nächtliche Immissionen sein dürften, könne anhand der Anhänge der LSV ersehen werden. In den Er- wägungen habe die Vorinstanz sodann verlangt, dass die Immissionen um 10 dB(A) bis 15 dB(A) zu reduzieren seien. Schlussendlich sei aber nur ei- ne Reduktion um 10 dB(A) verfügt worden. Des Weiteren werde im ange- fochtenen Beschluss auch nicht festgehalten, welcher L als Aus- AF, max gangswert diene. Zudem wolle die Vorinstanz mit der Lärmreduktion bewir- ken, dass in der ES II keine erhebliche Störung mehr auftreten werde. Dies sei aber verfehlt. In dieser Zone seien nämlich vielmehr keine störenden Anlagen zugelassen. Gemäss der Vollzugshilfe müsse mithin in der ES II die Störungskategorie 0 erreicht werden, was der Einhaltung der Pla- nungswerte entspreche. Die Immissionen seien daher um 29,8 dB(A) zu senken. Die vorzunehmenden Kontrollmessungen seien sodann durch ein neutrales Organ, also die EMPA durchzuführen. Auch sei es nicht ange- bracht, diese beim Gebäude [….] durchzuführen, da ein dortiger Bewohner Mitglied der Kirchenpflege gewesen sei. Auch sei das Gebäude [….] nicht massgeblich, da gemäss dem Bericht der YZ AG dort tiefere Werte anfallen würden. Zudem sei der privaten Rekursgegnerin eine kürzere Frist anzu- setzen, um den Glockenhammer auszuwechseln. Sie habe bereits Vorab- klärungen getätigt, weshalb für den Ersatz weniger als sechs Monate benö- tigt würden. 4.2. Die Vorinstanz hält dem entgegen, bei den nächtlichen Glockenschlägen sei auf die zusätzlich daraus resultierenden Aufwachreaktionen abzustel- len, weshalb die Immissionen am Ohr einer schlafenden Person und damit bei gekipptem Fenster zu messen seien. Sie habe sodann aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung und Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten feststel- len können, dass der nächtliche Stundenschlag in Egg akzeptiert werde und einer geschätzten Tradition entspreche. Die von den Rekurrierenden genannten Abweichungen in den Lärmgutachten der beiden Akustikbüros liessen sich durchaus fachtechnisch erklären. In den Erwägungen sei des- halb von einer Reduktion von 10 dB(A) bis 15 dB(A) die Rede, weil das von der Vorinstanz beigezogene Akustikbüro die in der ES II eintretenden Im- missionen sowohl bei geöffnetem als auch bei gekipptem Fenster beurteilt R3.2016.00196 Seite 10
habe. Die YZ AG habe in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2016 die mass- geblichen L festgehalten. Der nächtliche Zeitschlag vermittle bei ei- AF, max nem Grossteil der Bevölkerung ein Gefühl von Heimat und Geborgenheit, was voraussetze, dass er im weitläufigen Gebiet der Gemeinde auch wahr- genommen werden könne. Die von den Rekurrierenden beantragte Lärm- reduktion würde dazu führen, dass dem nicht mehr so wäre. 4.3. Die private Rekursgegnerin hält zusammengefasst den rekurrentischen Ausführungen entgegen, die durchgeführten Diskussionen und Umfragen hätten gezeigt, dass dem nächtlichen Stundenschlag ein hoher Stellenwert zukomme. Die Lärmreduktion um 10 dB(A) genüge, um überall weniger als eine zusätzliche Aufwachreaktion zu verursachen. 4.4. Replizierend bringen die Rekurrierenden vor, bei der hier massgeblichen Gemeinde handle es sich um eine Agglomerationsgemeinde. Nur noch we- nige Bauern würden hier arbeiten. Es herrsche eine rege Bautätigkeit. Ein Mitglied der Baukommission, welches ebenfalls einen Lärmantrag einge- reicht hatte, sei bei der Beschlussfassung in den Ausstand getreten. Die Ansicht der Lärmschutz-Befürworter sei daher bei der Beschlussfassung nicht vertreten gewesen und sei von der Baukommission nicht berücksich- tigt worden. Die private Rekursgegnerin habe auch keine Umfrage durchge- führt. Vielmehr seien nach einer Versuchsphase, in welcher auf die Viertel- stundenschläge verzichtet worden war, Rückmeldungen eingegangen. Eine Mehrheit habe sich damals gegen das Beibehalten der Stunden- und Vier- telstundenschläge ausgesprochen. Eine von den Rekurrierenden initiierte Unterschriftensammlung habe ergeben, dass 141 Einwohner von Egg sich von den Glocken gestört fühlten. 4.5. Die Vorinstanz hält dem entgegen, 6 % der Bevölkerung der Gemeinde würden im primären Sektor tätig sein, was deutlich über dem kantonalen Durchschnitt liege. Auch die vielen Vereine würden die ländliche Prägung der Gemeinde bezeugen. Das von den Rekurrierenden genannte Bau- kommissionsmitglied habe gestützt auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) in den Ausstand treten müssen, was aber keineswegs auf eine feh- R3.2016.00196 Seite 11
lerhafte Entscheidfindung hindeute. Die Umfrage habe sodann ergeben, dass eine Mehrheit für die Beibehaltung des nächtlichen Stundenschlags sei. Auch seien 170 Personen mit der Änderung der Läuteordnung nicht einverstanden gewesen. Diese hätten die Beibehaltung der alten Ordnung gewünscht. 4.6.1. Das Glockenspiel der reformierten Kirche ist eine mit einer Baute dauerhaft verbundene ortsfeste Einrichtung und damit eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärm- schutzverordnung (LSV). Die Kirche samt ihrem Läutewerk bestand un- bestrittenermassen bereits vor dem 1. Januar 1985, weshalb sie aus um- weltschutzrechtlicher Sicht als altrechtliche Anlage gilt und damit grund- sätzlich die Immissionsgrenzwerte einzuhalten hat (Art. 13 LSV). Sie ist folglich zu sanieren, wenn sie den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes nicht genügt (Art. 16 Abs. 1 USG). Eine Sanierung ist mithin dann zu ergrei- fen, wenn die Anlage wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenz- werte beiträgt. Sie ist so zu sanieren, dass sie die Immissionsgrenzwerte einhält. Sanierungsbedürftig ist eine Anlage aber auch dann, wenn die Vor- schriften der Art. 11 Abs. 2 und 3 USG nicht eingehalten werden (André Schrade/Heidi Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller, Zürich 1998 ff., Art. 16 Rz. 23 ff., Rz. 43). Diesen zufolge sind Emissionen im Rahmen der Vorsor- ge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begren- zen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Abs. 3). Solche Begrenzungen werden gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Umwelt- schutzgesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. Schutzmassnah- men nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst zu ergreifen, wenn die Um- weltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip schon sämtliche unnötigen Emissionen vermieden werden. Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne nicht nötige Lärm völlig untersagt werden müsste. Es gibt keinen ab- soluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche R3.2016.00196 Seite 12
Störungen hinzunehmen (Art. 15 USG). Einer sanierungsbedürftigen Anla- ge können jedoch Erleichterungen gewährt werden (vgl. Art. 14 LSV). Die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3 - 8 LSV) zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Für die Lärmbelastung durch Glockenspiele hat der Bundesrat keine Grenzwerte festgelegt. Fehlen solche Werte, so müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden (Art. 40 Abs. 3 LSV). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufig- keit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbe- lastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfin- den einzelner Personen abzustellen, sondern es ist eine objektivierte Be- trachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlich- keit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes in erster Linie auf Ge- räusche zugeschnitten sind, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Grundsätzlich lassen sich solche Lärm- emissionen mit geeigneten Massnahmen an der Quelle reduzieren, ohne dass dadurch die entsprechenden Tätigkeiten als solche in Frage gestellt würden. Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Akti- vität ausmachen, wie beispielsweise das Läuten von Kirchen- oder Kuhglo- cken sowie das Musizieren können indessen nicht völlig vermieden oder in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Derartige Lärmemissio- nen als unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde nichts anderes heis- sen, als gleichzeitig die betreffenden Aktivitäten generell als unnötig zu be- trachten. In der Rechtsprechung werden solche Emissionen zwar aufgrund des Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber zugleich unter Berücksichtigung des Interesses an der den fraglichen Lärm verursachenden Tätigkeit nicht vollständig untersagt, sondern bloss einschränkenden Massnahmen unter- worfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 1998 in Pra 1998 Nr. 170 S. 904; BGE 126 II 366 E.2d S.369). Solche Massnahmen beste- hen in der Regel in einer Einschränkung der Betriebszeiten, da eine Reduk- tion der Schallintensität zumeist den mit der betreffenden Tätigkeit verfolg- ten Zweck vereiteln würde. Dabei ist eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverur- sachenden Tätigkeit vorzunehmen. Vorliegend gilt es dabei zu berücksich- tigen, dass das hier strittige Zeitverkünden nicht unter die Kultusfreiheit fällt R3.2016.00196 Seite 13
(vgl. hierzu VB.2004.00240 vom 27. April 2005, www.vgr.zh.ch, mit weite- ren Hinweisen). Den örtlichen Behörden ist sodann ein gewisser Beurtei- lungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Aus- prägung oder Tradition handelt (vgl. zu alledem mit weiteren Hinweisen BGr 1C_297/2009). 4.6.2. Für die Einzelfallbeurteilung können unter Umständen fachlich genügend abgestützte private Richtlinien herangezogen werden (vgl. BGE 137 II 30, E. 3, mit weiteren Hinweisen). Auf die in den Anhängen zur Lärmverord- nung enthaltenen Grenzwerte kann entgegen rekurrentischer Ansicht hin- gegen nicht zurückgegriffen werden, da die im jeweiligen Anhang enthalte- nen Belastungsgrenzwerte bzw. die darin vorgeschriebenen Mess- und Be- urteilungsverfahren auf bestimmte Lärmarten zugeschnitten sind und sich daher auf andersartige Lärmemissionen nicht ohne weiteres übertragen lassen. Im Anhang zur Vollzugshilfe des BAFU wird eine Beurteilungsmethode er- läutert, mit welcher die Quantifizierung der Störwirkung von Kirchenglocken ermittelt werden kann. Die Störung wird dabei für den Tag und die Nacht anhand von mehreren Kategorien separat ermittelt. Für die Nachtphase werden die Aufwachreaktionen (AWR), die Empfindlichkeitsstufe des be- troffenen Gebiets (ES), die spezielle Personengruppe (SP) sowie die Lärm- vorbelastung (OG) addiert (Störung = AWR + ES + SP + OG). Die einzel- nen Kategorien sind dabei in Gewichtungsfaktoren (-2 bis + 3) unterteilt, so dass etwa die ES I mit einem Gewichtungsfaktor von +1 zu Buche schlägt, während die ES III einem Gewichtungsfaktor von -1 entspricht. Addiert werden mithin die für die einzelnen Kategorien im Einzelfall zu eruierenden Gewichtungsfaktoren. Die Summe derselben entspricht alsdann einer Stö- rungskategorie. Anhand der vom BAFU zur Verfügung gestellten Excel- Tabelle lässt sich die jeweilige Störungskategorie ablesen (vgl. www.bafu.admin.ch/publikationen). Für die Eruierung der Aufwachreaktionen verweist das BAFU auf die vor- genannte ETH-Studie. Anhand einer Grafik lässt sich dabei feststellen, wie viele zusätzliche Aufwachreaktionen bei einem berechneten oder gemes- senen L , anfallen. Die Aufwachreaktionen sind sowohl nach AF max innen Schlafdauer als auch nach Anzahl Läuteereignisse dargestellt. Das Dia- gramm präsentiert sich wie folgt: R3.2016.00196 Seite 14
(Quelle: Anhang A2 der Vollzugshilfe Beurteilung Alltagslärm des BAFU, 2014; ursprüngliche Quelle: M. Brink, S. Omlin, Ch. Müller, R. Pieren und M. Basner; An event-related analysis of awakening reactions due to nocturnal church bell noise, Science of the Total Environment, 409(24), 5210-5220) Der Vollzugshilfe zufolge sind die zusätzlichen Aufwachreaktionen wie folgt zu gewichten: AWR/Nacht = 1 + 2 AWR/Nacht >= 3 + 3 Die vom Bundesamt erarbeitete Beurteilungsmethode kann als massgebli- che Richtlinie herangezogen werden. Dabei gilt es zunächst, das Lärmgut- achten in den von den Rekurrierenden gerügten Punkten zu überprüfen. 4.6.3. Der von den Rekurrierenden beigezogene Gutachter nahm bei den rekur- rentischen Liegenschaften [….] sowie bei einem weiteren Wohnhaus [….] der ES III Lärmmessungen vor. Die Messungen erfolgten vor Veröffentli- chung der Vollzugshilfe und der ETH-Studie. Die Messungen wurden am geöffneten Fenster und teilweise auf der Terrasse der Liegenschaft [….] vorgenommen. Aufgrund der Fotos ist davon auszugehen, dass die Mes- sungen bei der Wohnung [….] vorgenommen worden sind. Für den Stun- denschlag wurde bei der [….] (Wohnung 2) ein L von 74 dB(A), AFmax,aussen an der […..] (Wohnung 1) ein solcher von 79 dB(A) bis 80 dB(A) und bei der Liegenschaft [….] (Wohnung 3) ein L von 66 dB(A) gemes- AFmax,aussen sen. Das von der Vorinstanz beigezogene Akustikbüro ermittelte anhand dieser Messungen die Mittelwerte des L für den Stundenschlag. In der AFmax,aussen R3.2016.00196 Seite 15
Wohnung 1 beträgt dieser 79,8 dB(A), in der Wohnung 2 73,9 dB(A) und in der Wohnung 3 66,3 dB(A). Für die Eruierung des L am Ohr einer AF,max,innen schlafenden Person wurden von diesen Werten 15 dB(A) in Abzug ge- bracht, da von einem leicht geöffneten, also gekipptem Fenster ausgegan- gen wurde. Für den L der drei Liegenschaften wurden folgende AF,max, innen Werte ausgewiesen: Wohnung 1 64,8 dB(A) Wohnung 2 58,9 dB(A) Wohnung 3 51,3 dB(A) Diese Werte wurden alsdann anhand der ETH-Studie und der Vollzugshilfe beurteilt. Die Lärmbeurteilung für die lärmexponierteste Liegenschaft, Woh- nung 1, anhand der Vollzugshilfe und der ETH-Studie fiel daher wie folgt aus: Anlagecharakteristiken Lärmsituation Kirchenglocken Rechtliche Einordnung USG öffentliche oder konzessionierte Anlage Rechtliche Einordnung Alte Anlage Quellencharakteristiken Wertung Störungszeit In der Nacht Aufwachreaktionen WAR/Nacht >=1 2 Empfängercharakteristiken Wertung Empfindlichkeitsstufe III -1 Sensible Personen Keine 0 Örtliche Gegebenheiten, Lärmvor- der ES entsprechender Hintergrundpegel 0 belastung Ergebnis Wertung Störend (zwischen PW und IGW) 1 Vorsorgliche Massnahmen prüfen Bei der Wohnung 1 ist mit ein bis zwei zusätzlichen Aufwachreaktionen (ApWrüRfe)n zu rechnen, was einem Gewichtungsfaktor von + 2 entspricht. Bei der Wohnung 2 ist gemäss der vorstehend wiedergegebenen Grafik mit ca. einer und bei der Wohnung 3 mit weniger als einer AWR zu rechnen. Der ebenfalls für die Lärmbeurteilung massgebliche Umgebungslärm wurde als für die ES III üblicher Lärm beurteilt. R3.2016.00196 Seite 16
Die Rekurrierenden sind der Auffassung, dass die örtlichen Gegebenheiten falsch beurteilt worden seien, sei doch bei ihrem Grundstück die lärmige Forchstrasse kaum zu hören. Anlässlich des Lokaltermins waren die […]strasse und die [….]strasse im Bereich der rekurrentischen Grundstücke wenig befahren. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Gewerbebetriebe (grössere und kleinere Ladengeschäfte) nördlich der rekurrentischen Grundstücke angesiedelt sind und die Kunden grossmehrheitlich von Nor- den her über die [….]strasse anreisen und daher die rekurrentischen Grundstücke nicht passieren. Es ist jedoch nichts ungewöhnliches, dass in Wohn- und Gewerbezonen Gewerbebetriebe nicht gleichmässig über die gesamte Zone verteilt sind, sondern sich diese oft an einem Ort massieren. Namentlich nachts ist es gerade bei Wohn- und Gewerbezonen nach Be- triebsschliessung oft ruhig. Ausserordentliche Umstände, welche eine vom Gutachten abweichende Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten rechtfer- tigen würden, liegen mithin nicht vor. Die vorstehend wiedergegebene Lärmbeurteilung für die Wohnung 1 ist somit nicht zu beanstanden. 4.6.4. In der Folge liess die Vorinstanz Lärmmessungen in der ES II vornehmen. Gemessen wurde dabei am [….] (Messpunkt 4), an der [….] (Messpunkt 5) und an der [….] (Messpunkt 6). Daraus resultierten die folgenden durch- schnittlichen L : AF,max MP 4 MP 5 MP 6 Mitte des offenen Fensters 73,8 dB(A) 65,3 dB(A) 56,1 dB(A) Innen, bei geöffnetem Fenster 72,0 dB(A) 56,5 dB(A) 50,0 dB(A) Innen bei spaltbreit geöffnetem 59,6 dB(A) 47,0 dB(A) 40,2 dB(A) oder gekipptem Fenster Die Rekurrierenden erachten diese Messungen deshalb als nicht nachvoll- ziehbar, weil die Werte des Messpunktes 4 unterhalb jener der Wohnung 1 liegen, obschon die Liegenschaften nur 25 m voneinander entfernt sind. Das von der Vorinstanz beigezogene Akustikbüro nahm hierzu Stellung. Es führte aus, die Differenz sei darauf zurückzuführen, dass bei der Woh- nung 1 wegen der Dachvorsprünge und der verglasten Sitzplatzabdeckung Reflexionen resultiert seien, welche beim gemessenen Immissionspegel rund 3 dB(A) ausgemacht hätten. Zudem weise der Messpunkt 4 einen rund 9 m grösseren Abstand zum Kirchturm aus, was einem Unterschied von rund 1,2 dB(A) entspreche. Des Weiteren sei die Schallausbreitung zu den beiden Messpunkten nicht dieselbe. Einerseits sei die Abschirmung R3.2016.00196 Seite 17
des Glockenturms je nach Abstrahlung verschieden und andererseits könn- ten Reflexionen an den umliegenden Liegenschaften zu Pegelunterschie- den führen. All dies erkläre die unterschiedlichen Immissionspegel für die beiden Messorte. Bei Messpunkt 4 sei während vier Nächten gemessen worden. Die Immissionen seien deshalb nicht stets gleich hoch ausgefallen, weil Wind- und Temperaturverhältnisse sich auf die Immissionen auswirken würden. Um diese Einflüsse möglichst gering zu halten, seien 34 Ereignis- se beurteilt worden. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und decken sich mit den anlässlich des Lokaltermins gemachten Feststellungen. So zeigte sich etwa, dass die Öffnungen des Kirchturms gegen die Wohnräu- me der Liegenschaft [….] gerichtet sind. Die Wohnräume des Messpunktes 4 sind es hingegen nicht (vgl. Prot. S. 10 Foto Nr. 3 und Prot. S. 11 Foto Nr. 5). Es besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit der in der ES II vorge- nommenen Messungen zu zweifeln. Für Messpunkt 4 wurden daher zu Recht bei offenem Fenster drei zusätzli- che Aufwachreaktionen und bei gekipptem Fenster eine zusätzliche Auf- wachreaktion prognostiziert (vgl. Schema E. 4.6.2). Dies ergab folgende Lärmbeurteilung: Anlagecharakteristiken Lärmsituation Kirchenglocken Rechtliche Einordnung USG öffentliche oder konzessionierte Anlage Rechtliche Einordnung Alte Anlage Quellencharakteristiken Wertung Störungszeit In der Nacht Aufwachreaktionen WAR/Nacht >=1 2 Empfängercharakteristiken Wertung Empfindlichkeitsstufe II 0 Sensible Personen Keine 0 Örtliche Gegebenheiten, Lärmvor- der ES entsprechender Hintergrundpegel 0 belastung Ergebnis Wertung Erheblich störend (zwischen IGW und AW) Massnahmen prüfen (oder 2 falls keine Massnahmen umsetzbar, Erleichterungen gewähren) prüfen R3.2016.00196 Seite 18
Die streitbetroffene Anlage ist mithin sanierungsbedürftig. Ihre Immissionen sind folglich derart zu reduzieren, dass sie unter den Immissionsgrenzwert fallen. Des Weiteren sind Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips zu prüfen (vgl. Art. 13 LSV). Es gilt daher nachfolgend zu untersuchen, ob sich die von der Vorinstanz getroffenen Lärmminderungsmassnahmen als hin- reichend erweisen. 4.6.5. Die Rekurrierenden erachten die verfügte Reduktion schon deshalb als un- zureichend, weil auf die Immissionen bei geöffnetem und nicht bei gekipp- tem Fenster abzustellen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist ge- mäss Art. 39 Abs. 1 LSV in der Mitte des offenen Fensters zu messen. Die- se Norm ist aber auf Lärmimmissionen zugeschnitten, für welche in den Anhängen der LSV durch den Bundesrat Grenzwerte festgelegt worden sind. Es handelt sich dabei um Geräusche, welche als unerwünschte Ne- benwirkung einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Sind hingegen wie hier Immissionen zu prüfen, die den eigentlichen Zweck einer bestimmten Tä- tigkeit ausmachen, ist es angebracht, den unterschiedlichen Situationen mit stärkeren und schwächeren Lärmbelastungen Rechnung zu tragen (vgl. BRGE II Nr. 0193/2015, E., 5.3.3, vom 15. Dezember 2015, www.baurekursgericht-zh.ch; Alain Griffel, Heribert Rausch; in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 15 Rz. 27). Daran ändern auch die von den Rekurrierenden genannten Bundesgerichtsentscheide nichts (BGr 1C_331/2011 vom 30. November 2011, BGE 142 II 100 vom 16. März 2016, www.bger.ch). In beiden Bun- desgerichtsentscheiden waren nämlich nicht etwa Immissionen zu prüfen, die in den Anhängen der LSV nicht normiert sind, sondern es ging um die Beurteilung der vom Flughafen Kloten bzw. von einer Industriezone ausge- hende Immissionen (vgl. Anhänge 5 und 6 LSV). Anders als hier waren mithin unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit zu würdi- gen. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern aus der ETH-Studie eine Abkehr von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgeleitet werden soll. Es kann daher festgehalten werden, dass die bei gekipptem Fenster gemessenen Werte für die Beurteilung der von der Vorinstanz verfügten Lärmreduktion massgeblich sind. Die von der Vorinstanz verfügte Lärmreduktion um 10 dB(A) führt mithin bei der lärmexponiertesten Wohnung der ES II (Messpunkt 4) zu einem durch- schnittlichen L , von 49,6 dB(A). Dies entspricht weniger als einer AF,max innen R3.2016.00196 Seite 19
zusätzlichen Aufwachreaktion. Mit der Reduktion des Lärmpegels geht folg- lich auch eine Verbesserung der Schlafsituation einher. Dasselbe gilt für die den Immissionen am stärksten ausgesetzte Wohnung (Wohnung 1) der ES III. Die verfügte Massnahme führt dort zu einem durchschnittlichen L , von 54,8 dB(A), was einer zusätzlichen Aufwachreaktion ent- AF,max innen spricht, weshalb auch hier eine Reduktion der zusätzlichen Aufwachreakti- onen erzielt wird. An der gesamthaften lärmrechtlichen Beurteilung für die ES III ändert sich hingegen nichts, schlägt doch die eine zusätzliche Auf- wachreaktion nach wie vor mit einem Gewichtungsfaktor von +2 zu Buche. Hingegen führt die Massnahme in der ES II dazu, dass bei den Aufwachre- aktionen lediglich noch ein Gewichtungsfaktor von +1 anfällt, weshalb auch hier mit dieser Massnahme die Immissionen nur noch als störend und somit zwischen den Planungs- und den Immissionsgrenzwerten liegen werden, womit Art. 13 Abs. 3 LSV entsprochen wird. Unzutreffend ist das rekurrenti- sche Vorbringen, wonach in der ES II nur keine erheblichen Störungen zu- lässig seien und mithin die Planungswerte einzuhalten seien. Altanlagen dürfen vielmehr auch in der ES II grundsätzlich Immissionsgrenzwerte er- reichen und mithin störend wirken. 4.6.6. Zu prüfen ist noch, ob weitergehende Massnahmen gestützt auf das Vor- sorgeprinzip zu ergreifen waren (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV). Gemäss dem Vorsorgeprinzip sind Emissionen so weit zu begrenzen, als dies tech- nisch und betrieblich möglich und auch wirtschaftlich tragbar ist. Da hier die von einer kirchlichen Anlage ausgehenden Immissionen zu beurteilen sind, ist der Aspekt der wirtschaftlichen Tragbarkeit durch eine Verhältnismäs- sigkeitsprüfung zu ersetzen. Im Rahmen einer solchen Prüfung mass das Bundesgericht in mehreren Präjudizien, welche vor Publikation der ETH- Studie ergingen, dem Interesse an der Beibehaltung der Tradition des Glo- ckengeläuts grösseres Gewicht zu als dem Ruhebedürfnis einzelner (vgl. etwa anstatt vieler BGr 1A.159/2005 vom 20. Februar 2006, www.bger.ch). Als Indiz für die lokale Verankerung stützte sich das höchste Gericht in sei- nem Entscheid vom 18. Januar 2010 (BGr 1C_297/2009, www.bger.ch) auch auf die Bevölkerungsmeinung, welche sich in vorgenommenen Mei- nungsumfragen niedergeschlagen hatte. In seinem letztgenannten Ent- scheid trug das Bundesgericht dabei auch dem Umstand Rechnung, dass ein verhältnismässig kleiner Kreis von betroffenen Anwohnern vorlag. Das Baurekursgericht erwog unter Anwendung der Vollzugshilfe in seinem Ent- R3.2016.00196 Seite 20
scheid vom 15. Dezember 2015 (BRGE II Nr. 0193/2015), in welchem so- wohl der Viertelstundenschlag als auch die Zeitangabe strittig waren, dass auf den Viertelstundenschlag zu verzichten sei. Damit würden weniger zu- sätzliche Aufwachreaktionen anfallen und gleichzeitig werde mit dem Erhalt der Stundenschläge (Zeitangabe) der Tradition weiterhin Rechnung getra- gen. Soweit ersichtlich sind noch keine, gestützt auf die neue ETH-Studie gefällte Bundesgerichtsentscheide ergangen. Zweifelsohne wäre vorliegend das Einstellen des Stundenschlags mit kei- nem erheblichen Aufwand verbunden. Dies liesse sich einfach bewerkstel- ligen. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass die strittigen Immissionen nicht eine unerwünschte Nebenerscheinung, sondern den eigentlichen Zweck des Glockengeläuts darstellen. Dem Lärmgutachten zufolge ist bei zehn bis 26 Liegenschaften – wird auf die bisherigen Lärmimmissionen ab- gestellt – mit lärmrechtlich erheblichen Störungen zu rechnen (vgl. Lärm- gutachten der YZ AG, act. 25.8, S. 20). Es ist davon auszugehen, dass als Folge der von der Vorinstanz verfügten Lärmreduktion die Anzahl betroffe- ner Liegenschaften weiter abnehmen wird. Bei der Mehrheit der zur Ge- meinde gehörenden Liegenschaften sind mithin nicht lärmrechtlich relevan- te Immissionen zu erwarten. Die private Rekursgegnerin führte nach der im Mai 2013 erfolgten Versuchsphase eine schriftliche Umfrage durch (act. 32). Darin sprachen sich 43 Personen für die Zeitansage nachts und 63 gegen diese aus. Wie sich aus der Auswertung der Umfrage ergibt, setzten sich die Befürworter des nächtlichen Glockenschlags aus 13 Personen zu- sammen, die in einem Abstand von bis zu 150 m zur Kirche wohnten. Die weiteren 30 hingegen wohnten 150 m bis 400 m von der Kirche entfernt. Am 13. Juni 2013 fand sodann eine Kirchgemeindeversammlung statt, an welcher rund 150 Personen teilnahmen, darunter auch Angehörige anderer Konfessionen und Konfessionslose. An dieser Veranstaltung sprachen sich fast 75 % der Teilnehmer für den Erhalt des nächtlichen Stundenschlags aus. Etwas mehr als die Hälfte wollte gar am Viertelstundenschlag festhal- ten. In etwa gleich viele gaben sodann zu Protokoll, dass sie sich mit einer Abschaffung des Stundenschlags nicht abfinden könnten. Obschon der Stundenschlag der Kirchenglocken in der heutigen Zeit, in welcher jeder Haushalt über mehrere Uhren verfügt, an Bedeutung verloren hat, zeigen die getätigten Abklärungen klar auf, dass rund die Hälfte aller teilnehmenden Personen mit dieser Tradition noch eng verbunden ist. Wenn die ortskundige Baubehörde daher erwogen hat, dass ein nicht uner- R3.2016.00196 Seite 21
hebliches öffentliches Interesse am Erhalt des nächtlichen Stundenschlags vorliegt, so ist dies nicht zu beanstanden. Der Verzicht auf den nächtlichen Stundenschlag wäre angesichts dieser Akzeptanz und dem Umstand, dass eine geringe Anzahl Liegenschaften von den Immissionen in lärmrechtlich relevantem Ausmass betroffen sind, unverhältnismässig. Ebenfalls nicht angebracht ist eine weitere Reduktion der Schallintensität. Mit der verfügten Reduktion um 10 dB(A) wird erreicht, dass sowohl in der ES II als auch in der ES III nicht mit mehr als einer zusätzlichen Aufwachreaktion zu rechnen ist. Dies bedeutet namentlich in der ES III, in welcher die Rekurrierenden wohnen, eine deutliche Verbesserung. Bis anhin war mit ein bis zwei zu- sätzlichen Aufwachreaktionen zu rechnen. Wird in Betracht gezogen, dass bei mehr als einer zusätzlichen Aufwachreaktion gesundheitliche Be- schwerden auftreten können, bedeutet die verfügte Lärmreduktion um 10 dB(A) eine deutliche Verbesserung der Situation (vgl. Sarah Omlin/Mark Brink; Awakening effects of church bell noise; Geographical extrapolation of the results of a polysomnographic field study, Noise Health 2013; 15:332- 41). Hinzu kommt, dass die Gemeinde über ein weitläufiges Gebiet verfügt, selbst wenn der etwas abseits gelegene Weiler Esslingen nicht berücksich- tigt wird. Angesichts der Akzeptanz des Glockengeläuts besteht durchaus auch ein öffentliches Interesse daran, einen möglichst grossen Teil des Gemeindegebiets an dieser Tradition teilhaben zu lassen. Der angefochte- ne Beschluss ist hinsichtlich des nächtlichen Stundenschlags daher nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat vielmehr im angefochtenen Beschluss unter Beizug aller massgeblichen Umstände eine sorgfältige Interessenab- wägung vorgenommen. Der Umstand, dass ein die Lärmklagen unterstüt- zendes Baubehördenmitglied, welches selbst gegen die geänderte Läute- ordnung Rekurs bei der Bezirkskirchenpflege erhoben hatte (act. 25.98), an der Beschlussfassung nicht teilgenommen hat, zeugt von einer umsichtigen Beschlussfassung. Entgegen rekurrentischer Auffassung war nämlich die Nichtteilnahme des besagten Mitglieds an der Beschlussfassung gestützt auf § 5a VRG geradezu geboten. 4.6.7. Die Rekurrierenden erachten sodann die für das Anbringen des neuen Klöppels angesetzte Frist als zu lange. Den Rekurrierenden ist dahinge- hend zuzustimmen, dass das Anbringen des Klöppels durchaus weniger Zeit beanspruchen dürfte. Indes gilt es zu berücksichtigen, dass innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheids nicht nur diese Massnahme zu ergreifen ist, sondern auch die Kontrollmessungen durchzuführen sind. R3.2016.00196 Seite 22
Für die Anbringung des neuen Klöppels stehen mithin der privaten Rekurs- gegnerin weniger als sechs Monate zur Verfügung. Die verfügte Frist ist daher nicht zu beanstanden. 4.6.8. Die Rekurrierenden erachten es sodann als unangebracht, die Lärmmes- sungen beim Gebäude [….] durchzuführen, weil dort ein Mitglied der Kirch- gemeinde wohne. Die Rekurrierenden verkennen dabei, dass die Lärm- messungen nicht durch die Bewohner, sondern durch ein von der privaten Rekursgegnerin beauftragtes Akustikbüro vorzunehmen sein werden. An der Objektivität desselben von vornherein zu zweifeln und die EMPA zu beauftragen, besteht kein Anlass. Sodann ist auch gegen Kontrollmessun- gen beim Messpunkt 5 nichts einzuwenden. Treten bei diesem wegen des neuen Klöppels Lärmreduktionen in einem gewissen Umfang ein, reduzie- ren sich im gleichen Ausmasse auch die Lärmimmissionen bei den übrigen Immissionsorten. 4.6.9. Insoweit die Rekurrierenden den angefochtenen Beschluss als lückenhaft empfinden, weil dieser den vom nächtlichen Stundenschlag einzuhaltenden durchschnittlichen L nicht benenne, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt AF,max werden. Wie hoch die durchschnittlichen L heute bei den Messpunk- AF,max ten 4 und 5 [….] in der Mitte des offenen Fensters und innen bei vollständig bzw. bei spaltbreit geöffnetem Fenster sind, ergibt sich klar aus dem Gut- achten vom 16. November 2015. Dieses war auch Grundlage für den ange- fochtenen Beschluss und wird in diesem auch mehrfach zitiert. Es ist daher hinreichend klar, wie hoch der durchschnittliche L nach Austausch des AF,max Klöppels höchstens ausfallen darf. Unmassgeblich wird dabei sein, ob in- nen oder aussen gemessen wird, da eine Reduktion des L , eine AF,max aussen entsprechende Reduktion des L zur Folge hat und umgekehrt. AF,max, innen 5.1. Die Rekurrierenden wenden sich des Weiteren gegen das sog. Abendläu- ten, welches samstags und sonntags um 19:01 während 14 Minuten ertönt. Auch hierzu machen sie geltend, die Vorinstanz habe ungenügend abge- klärt, ob die Lautstärke und die Dauer des Abendläutens nach wie vor all- gemein geschätzt würden. Die fünfte und schwerste Glocke sei erst im Jah- re 1956 eingebaut worden. Der Einbau und damit eine Erhöhung der Laut- R3.2016.00196 Seite 23
stärke sei einzig deshalb erfolgt, weil damals Sport und Vergnügen nach Meinung der Kirche die Bevölkerung abgelenkt und die Kirche den Wunsch gehegt habe, mehr Kirchenbesucher anzulocken. Die Anwohner der Kirche würden heute an den Wochenenden insgesamt während mindestens 42 Minuten (Einläuten des Gottesdienstes, Hochzeiten, etc.) beschallt. Ent- gegen vorinstanzlicher Auffassung würde eine Verkürzung des Abendläu- tens sehr wohl eine Reduktion der Störung mit sich bringen. Bei einer Dau- er von 14 Minuten sei es den Anwohnern nicht möglich, gemütlich zu es- sen, zu lesen oder sich zu unterhalten. Die aufgenommenen Tätigkeiten müssten vielmehr abgebrochen werden und die Anwohner müssten sich ins Gebäudeinnere begeben. Hingegen könnte bei einer nur vierminütigen Stö- rung durchaus das Ende derselben abgewartet werden. Ein Abbruch der aufgenommenen Tätigkeit sei alsdann nicht notwendig. Der von der Vorin- stanz beigezogene Gutachter habe das Geläut als "sehr laut" qualifiziert. Das Geläut beeinträchtige die abendliche Erholung und Besinnlichkeit. Gemäss Rechtsprechung dürften nur in Ausnahmefällen Erleichterungen gesprochen werden. Dies treffe auf ein wöchentlich eintretendes Ereignis nicht zu. 5.2. Die Vorinstanz und die private Rekursgegnerin halten dem entgegen, we- gen des ländlichen Charakters gehöre das Glockengeläut zum Brauchtum. Auch werde unbestrittenermassen seit mindestens 60 Jahren mit fünf Glo- cken geläutet. Die streitbetroffene Kirche sei eine der ältesten bauhistori- schen Zeugen der Gemeinde. Die umliegenden Wohnhäuser seien alle später gebaut worden. Zudem könnten sich die unmittelbaren Anwohner auf das Geläut einstellen, ohne substantiell an Lebensqualität zu verlieren. Würde dem rekurrentischen Antrag gefolgt, würde dies zu einer empfindli- chen Beeinträchtigung einer althergebrachten Tradition führen, die in der christlich geprägten Gesellschaft und in der massgeblichen ländlichen Ge- meinde nach wie vor eine hohe Bedeutung habe und von einem Grossteil der Bevölkerung geschätzt werde. Da die Gemeinde über drei Ortsteile ver- füge, müsse das Geläut eine gewisse Intensität aufweisen, um überall ge- hört zu werden. 5.3. Auch für das Abendläuten, welches wie die Zeitverkündung zum bürgerli- chen Läuten zu zählen ist (vgl. VB.2007.00214 vom 6. Mai 2009, R3.2016.00196 Seite 24
www.vgr.zh.ch) sind die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG zu bewerten (Art. 40 Abs. 3 LSV). Die Voll- zugshilfe des BAFU kann auch hier wieder herangezogen werden. Anlässlich des Lokaltermins konnte sich die 3. Abteilung des Baurekursge- richts an verschiedenen Standorten einen Eindruck über die Tonalität und die Lautstärke des Geläuts machen. Dabei wurde festgestellt, dass nicht al- le Glocken gleichzeitig zu läuten beginnen. Die Lautstärke steigt vielmehr kontinuierlich an und ist nach rund zwei Minuten, nachdem auch die letzte und grösste Glocke eingeschaltet worden ist, am lautesten. Gegen Ende des Geläuts nimmt dann die Lautstärke wieder kontinuierlich ab, werden doch von der grössten Glocke ausgehend die Glocken nacheinander aus- geschaltet. Das Geläut wurde von der Rekursinstanz als "laut" empfunden. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass selbst die grösste Glocke keine stö- rende Tonalität aufweist. Die Klänge der einzelnen Glocken sind vielmehr aufeinander abgestimmt. Sie bewirken beim Zusammenspiel ein stim- mungsvolles Geläut. Der von der Vorinstanz beigezogene Akustiker beurteilte für die ES II und für die ES III auch das Abendgeläut anhand der Vollzugshilfe. Diese sieht wie für die nächtliche Zeitansage verschiedene Kategorien und Gewich- tungsfaktoren für die Beurteilung der Lärmimmissionen vor. Der Gutachter bewertete das Glockengeläut in der ES II bei Messpunkt 4 als "sehr laut" (bei den weiteren Messpunkten als "laut") und in der ES III als "laut bis sehr laut". Für die ES II ergibt dies folgendes Bild: Anlagecharakteristiken Lärmsituation Kirchenglocken Rechtliche Einordnung USG öffentliche oder konzessionierte Anlage Rechtliche Einordnung Alte Anlage Quellencharakteristiken Wertung Störungszeit In sensiblen Tageszeiten 1 Wahrnehmbarkeit Sehr laut 3 Häufigkeit Selten 0 Charakter des Lärm Sehr stark ton- und impulshaltig 2 Empfängercharakteristiken Wertung Empfindlichkeitsstufe II 0 R3.2016.00196 Seite 25
Sensible Personen Keine 0 Örtliche Gegebenheiten, der ES entsprechender Hintergrundpegel 0 Lärmvorbelastung Ergebnis Wertung Erheblich störend (zwischen IGW und AW) Massnahmen prüfen (oder 2 falls keine Massnahmen umsetzbar, Erleichterungen gewähren) prüfen Für die ES III fiel die Beurteilung einzig in der Kategorie "Empfindlichkeits- stufe" anders aus, nämlich mit einem Gewichtungsfaktor von -1, was dazu führte, dass hier die Immissionen als zwischen den Planungs- und Immissi- onsgrenzwerten liegend angenommen wurden, so dass für die ES III einzig Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips zu prüfen wären. Würde das Geläut hingegen abweichend vom Gutachten lediglich als "laut" umschrie- ben, schlägt der entsprechende Gewichtungsfaktor ("Wahrnehmbarkeit") mit +2 zu Buche. Unter Berücksichtigung aller übrigen Faktoren ergäbe dies für die ES II eine Gesamtsumme (Wertung) von 1,67, was gleichbe- deutend mit Immissionen zwischen den Planungs- und den Immissions- grenzwerten wäre. In der ES III ergäbe dies gar die Einhaltung der Pla- nungswerte (Gesamtsumme 0,67). Wird hingegen wie im Gutachten auf ein "sehr lautes" Geläut angenommen und auf die ES II abgestellt, liegt mithin auch hinsichtlich des Abendläutens ein Sanierungsfall vor. Das Baurekursgericht hat in seinem Entscheid vom 15. Dezember 2015 erwogen, Lärmkläger könnten sich einzig gegen die Lärmimmissionen bei ihre eigenen Liegenschaften zur Wehr setzen (BRGE II Nr. 0193/2015, www.baurekursgericht-zh.ch). Daran ist festzuhalten. Aber selbst wenn die Immissionen in der ES II berücksichtigt würden und ein Sanierungsfall an- genommen würde, ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Wie bereits vorstehend erwähnt wurde, können sanierungspflichtigen Anla- gen Erleichterungen gewährt werden. Art. 17 USG ermöglicht es den Voll- zugsbehörden, Ausnahmen vom Gesetz zu gewähren, was einzig gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zulässig wäre. Die sich entge- genstehenden Interessen sind dabei gegeneinander abzuwägen (André Schrade/Heidi Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller, Zürich 1998 ff., Art. 17 Rz.11 ff.). Es ist daher entgegen rekurrentischer Auffassung durchaus zulässig, dass wiederkehrende Ereignisse von der Erleichterung profitieren, wird diese R3.2016.00196 Seite 26
doch der Anlage zugesprochen und wird für deren Erteilung nicht ein selte- nes Ereignis vorausgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 1 LSV gewährt die Behörde Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebsein- schränkungen oder Kosten verursachen würde (Bst. a) oder wenn überwie- gende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschut- zes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (Bst. b). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, fällt das Abendläuten zwar in eine sensible Zeit der Tagphase, doch können sich die Anwohner auf das Ge- läut einstellen. Auch konnte anlässlich des Lokaltermins festgestellt wer- den, dass bereits im Gebäudeinnern die Immissionen nicht mehr als "er- heblich störend" zu beurteilen sind. Im Weiteren bringt die Rekursgegner- schaft zu Recht vor, dass das Abendläuten am Samstag- und Sonntag- abend in der christlichen Welt von grosser Tradition ist. Dabei ist diese Tra- dition keineswegs nur auf die ländlichen Gebiete beschränkt. Selbst städti- sche Gemeinden, wie etwa Thalwil und die rund 13'000 Einwohner zählen- de Gemeinde Meilen kennen das Ein- und Ausläuten des Sonntags mit al- len Glocken und in vergleichbarer Länge (www.kirchemeilen.ch, www.kirche-thalwil.ch). Auch in der hier massgeblichen Gemeinde wird das streitbetroffene Geläut unbestrittenermassen seit 60 Jahren in der heutigen Form ausgeübt. Dass dieses in der Bevölkerung verankert ist, zeigen die Resultate der bereits genannten Umfrage und der Kirchgemeindeversamm- lung auf. Die Teilnehmer beider Umfragen wurden u.a. angefragt, ob sie ei- ner Reduzierung des Ein- und Ausläutens von 14 auf neun Minuten zu- stimmen würden und beide Male sprachen sich 50 % der Angefragten für das Beibehalten des 14-minütigen Geläuts aus. Zwar mag es sein, dass der Sonntagabend um 19 Uhr für viele Personen eine besinnliche Zeit ist. Jedoch ist es gerade auch Sinn und Zweck des Ein- und Ausläuten des Sonntags, die Bevölkerung auf den für das Christentum wichtigen Sonntag aufmerksam zu machen und die Bevölkerung zum Nachdenken anzuregen. Wenn die Vorinstanz angesichts all dieser Umstände hinsichtlich des sams- täglichen und sonntäglichen Abendläutens in seiner bisherigen Form fest- gehalten hat und damit eine Erleichterung im Sinne von Art. 17 USG erteilt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Für die ES III sprächen die nämlichen Überlegungen gegen das Ergreifen lärmreduzierender Massnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip. R3.2016.00196 Seite 27
Es kann daher festgehalten werden, dass hinsichtlich des Ein- und Ausläu- ten des Sonntags keine lärmmindernden Massnahmen zu ergreifen sind. 6. Die rekurrentischen Vorbringen sodann, wonach wegen der Messung bei gekipptem Fenster und der unklaren Ausgangswerten gegen Art. 6 EMRK verstossen worden sei, kann aufgrund des vorstehend Dargelegten nicht gefolgt werden. Inwiefern die Immissionen gegen Art. 8 EMRK und Art. 14 EMRK sowie gegen die Kinderschutzkonvention verstossen sollen, wird von den Rekurrierenden nicht substantiiert, weshalb nicht darauf einzuge- hen ist. Im Übrigen ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die lärmrechtliche Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. 7.1. Weiter ist das rekurrentische Vorbringen zu prüfen, wonach dem Rekurren- ten A. E. die Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten zu- rückzuerstatten seien. Der von der Vorinstanz beigezogene Gutachter habe nämlich für die Beurteilung der in der ES III anfallenden Immissionen auf jenes Gutachten abgestellt. Dieses sei mithin Teil der von der Baukommis- sion vorgenommenen Sachverhaltsabklärung. Des Weiteren beinhalte die Rechnung auch eine Aufwendung, welche die private Rekursgegnerin in Auftrag gegeben habe. Diese habe ihn nämlich an die Kirchgemeindever- sammlung vom 13. Juni 2013 eingeladen, an welcher er auch ein Referat gehalten habe. 7.2. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung und Lehre Privatgutachten nicht entschädigungspflichtig seien. Zwar sei im Gutachten der YZ AG auf das vom Rekurrenten veranlasste Lärmgutachten Bezug genommen worden. Dies habe aber die Sachverhaltsabklärung nicht nennenswert erleichtert. Da das Privatgutachten von der privaten Rekurs- gegnerin stets bestritten worden sei, habe eine umfassende und unabhän- gige Neubeurteilung durch die YZ AG vorgenommen werden müssen. Der Vortrag anlässlich der Kirchgemeindeversammlung habe ohnehin nichts zur Sachverhaltsermittlung beigetragen, weshalb dieser Aufwand dem Rekur- renten nicht zurückzuerstatten sei. R3.2016.00196 Seite 28
7.3. Die private Rekursgegnerin ist sodann der Auffassung, der von der Baube- hörde beigezogene Akustiker habe sich einzig mit dem Privatgutachten auseinandergesetzt. Dieses sei keineswegs Bestandteil des behördlichen Gutachtens geworden. 7.4. Die Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) ist für die Beurteilung dieses Rechtsbegehrens nicht einschlägig, findet die Ver- ordnung doch einzig auf Amtshandlungen der Behörden und Verwaltungs- stellen von Kanton und Gemeinden Anwendung, die gestützt auf Vorschrif- ten über den Schutz der Umwelt vorgenommen werden (§ 1 GebV UR). Zu prüfen ist daher noch, ob gestützt auf § 17 VRG der rekurrentische An- spruch begründet ist. Diese Norm regelt abschliessend die Entschädi- gungsansprüche, welche die Verfahrensbeteiligten im Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren für die von ihnen aufgewendeten Kosten geltend machen können (vgl. Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 17 Rz. 6). Ausschlaggebend ist dabei der Um- stand, dass die vorliegend strittigen Kosten nicht im Rahmen des Rekurs- verfahrens, sondern für das Verfahren vor der kommunalen Behörde ange- fallen sind. Während nämlich im Rahmen von Rekursverfahren getätigte Aufwendungen für Parteigutachten unter gewissen Voraussetzungen ent- schädigt werden können (vgl. Alain Griffel, § 17 Rz. 77.), entfällt ein solcher Anspruch bei Verfahren vor den Verwaltungsbehörden von vornherein (§ 17 Abs. 1 VRG). Aus Art. 9 der Bundesverfassung (BV) sodann ergibt sich der Anspruch auf eine Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren nur, wenn die Abweisung des Entschädigungsbegehrens einer privaten Partei gegenüber dem Gemeinwesen in stossender Weise dem Gerechtig- keitsempfinden zuwiderliefe (Alain Griffel, § 17 Rz 12). Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Lärmklagen können unabhängig von Lärmgutachten erho- ben werden. Es ist alsdann Sache der Gemeinde, den Sachverhalt abzu- klären. Wenn der Rekurrent vor Erhebung seiner Lärmklage von sich aus Sachverhaltsermittlungen getroffen hat, so hat er die entsprechenden Kos- ten folglich selber zu tragen. R3.2016.00196 Seite 29
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. [….] R3.2016.00196 Seite 30