In casu wurde die Rechtsmittelbefugnis des nationalen Verbandes verneint. Mit Rügen denkmalschutzrechtlichen Inhalts war der kantonale Naturschutzverband nicht zuzulassen.
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BRGE III Nr. 0229/2016 vom 12. Oktober 2016 in BEZ 2017 Nr. 17 (Mit VB.2016.00709 vom 7. Februar 2017 hiess das Verwaltungsgericht eine Kostenbeschwerde des nationalen Verbandes gut. Eine materielle Prüfung des Nichteintretens erfolgte mangels einer entsprechenden Rüge nicht.) Das in der Landwirtschaftszone liegende Baugrundstück war mit zwei zusammengebauten Wohnhäusern sowie einem separaten Garagengebäude überstellt. Im Süden grenzte es an ein Flachmoor von nationaler Bedeutung und im Übrigen an landwirtschaftlich genutztes Land. Sowohl das Baugrundstück als auch seine nähere Umgebung lagen im Bereich der Moorlandschaft Lützelsee. Die private Rekursgegnerin plante im denkmal- geschützten Gebäudeteil die Wiederaufnahme der Wohnnutzung und damit verbundene innere Umbauten. Im anderen Gebäudeteil sollte die Wohnnutzung erweitert werden. Hiergegen rekurrierten die Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz (Rekurrentin 1) und die Pro Natura Zürich (Rekurrentin 2), wobei jedoch nur die kantonale Sektion ein Begehren nach § 315 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) stellte. Aus den Erwägungen: 2.1 Die private Rekursgegnerin bestreitet zunächst die Legitimation der Rekurrentinnen in zweierlei Hinsicht. Zum einen habe lediglich die Rekurrentin 2 den Bauentscheid im Sinne von § 315 PBG verlangt. Sie habe dies nur in eigenem Namen und nicht auch für die Rekurrentin 1 getan, womit auf deren Rekurs nicht einzutreten sei. Daran ändere auch die Einreichung einer Vollmacht im Rekursverfahren nichts. Beide Rekurrentinnen seien sodann nicht legitimiert, heimatschutz- bzw. denkmalschutzrechtliche Rügen vor- zubringen. Ihre Rügen hätten sich auf die Themenbereiche Natur- und Landschaftsschutz zu beschränken. Dem halten die Rekurrentinnen entgegen, das Beschwerderecht dürfe nach Art. 12c Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) ausdrücklich nur dann aberkannt werden, wenn das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vorsehe und sich die Organisation nicht als Einsprecherin am Verfahren beteiligt habe. Ein Einspracheverfahren sei im Kanton Zürich indes nicht vorgesehen. Die Rekurrentin 1 habe ihre kantonalen Sektionen zur Erhebung von Einsprachen ermächtigt; diese handelten bis auf Stufe Rekurs selbständig und mit Einverständnis der gesamtschweizerischen Organisation. Dies werde seit 30 Jahren so gehandhabt und sei noch nie beanstandet worden. Es wäre bundesrechtswidrig und formalistisch, der Rekurrentin 1 den Zugang zum Verfahren zu verweigern. 2.2 Gemäss § 315 PBG hat, wer Ansprüche aus diesem Gesetz wahrnehmen will, innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des oder der baurechtlichen Entscheide zu verlangen. Die örtliche Baubehörde gibt dem Bauherrn nach Fristablauf von solchen Begehren samt den darin vorgebrachten Einwendungen Kenntnis. Mit § 315 PBG soll der Rechtssicherheit der Bauherrschaft Rechnung getragen werden. Mit der möglichst frühen Kenntnis allfällig drohender Rekurse
- 2- sollte der Bauherrschaft Gelegenheit gegeben werden, einen Rechtsmittelstreit durch entsprechende Vorkehren wie Einigungsverhandlungen oder Projekt- änderungen zu verhindern. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn der Kreis potentieller Rekurrenten nach Abschluss des Auflageverfahrens namentlich bekannt ist. Deshalb muss auch ein allfälliges Vertretungsverhältnis bereits im schriftlichen Zustellbegehren zum Ausdruck kommen. Die Rekurrentin 2 hat am 1. Oktober 2015 auf mit dem Logo der kantonalen Sektion versehenem Briefpapier ein Gesuch um Zustellung der kantonalen und kommunalen Entscheide gestellt. Das Schreiben war vom Geschäftsleiter der Rekurrentin 2 in deren Namen unterzeichnet. Die Rekurrentin 1 wurde nicht erwähnt, und sie hat selbst kein entsprechendes Gesuch gestellt. Zwar mag es in der vorliegenden Konstellation auf Einigungs- verhandlungen oder allfällige Projektänderungen keinen Einfluss haben, ob es sich bei der potentiellen Rekurrentin um die Schweizerische Vereinigung oder deren kantonale Sektion handelt. Für die voraussichtliche Dauer des Rechtsmittelverfahrens ist es jedoch von Bedeutung, ob die Organisation gesamtschweizerisch tätig ist oder nicht. Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b al. 1 NHG sind nur gesamtschweizerisch tätige Organisationen vor Bundesgericht beschwerdeberechtigt. Weiter können Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind (Art. 12c Abs. 1 NHG). Die private Rekursgegnerin durfte daher davon ausgehen, dass die Rekurrentin 2 mit einem allfälligen Rechtsmittel nicht bis vor Bundesgericht gelangen könnte. Mit der Zulassung der Beteiligten 1 zum Verfahren würde sich dies ändern, da diese als gesamtschweizerisch tätige Organisation zur Beschwerde berechtigt wäre. Die Information, ob das Gesuch um Zustellung der baurechtlichen Entscheide nur von der kantonalen Sektion oder auch im Namen der gesamtschweizerisch tätigen Organisation gestellt worden war, wäre für die private Rekursgegnerin somit durchaus relevant gewesen; die voraussichtliche Dauer eines Rechtsmittelverfahrens stellt für die Bauherrschaft einen wesentlichen Faktor in ihrer Planung dar. Wollte man ein stillschweigendes Vertretungsverhältnis zwischen den Rekurrentinnen annehmen, verstiesse dies gegen Sinn und Zweck von § 315 PBG. Daran ändert auch nichts, dass – jedenfalls wie geltend gemacht wird – die Rekurrentin 1 ihre kantonalen Sektionen zur Erhebung von Einsprachen ermächtigt hat und dies seit 30 Jahren unbeanstandet so gehandhabt wird. Zur Wahrung von § 315 PBG sind Vertretungsverhältnisse jedenfalls dann explizit kund zu tun, wenn sie – wie hier wegen der Beschwerdeberechtigung vor Bundesgericht – für den Prozessgegner relevant sind. Demgemäss ist bezüglich der Rekurrentin 1 auf den Rekurs nicht einzu- treten. 2.3 Gemäss § 338b Abs. 1 PBG können gesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, Rekurs oder
- 3- Beschwerde erheben gegen Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2 stützen (lit. a), Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (lit. b) und Festsetzungen von überkommunalen Ge- staltungsplänen ausserhalb der Bauzonen (lit. c). Das Rekurs- oder Beschwerderecht steht den Verbänden nur für Rügen zu, die mit den Interessen des Natur- und Heimatschutzes in unmittelbarem Zusammenhang stehen (§ 338b Abs. 2 PBG). Den Statuten der Rekurrentin 2 lässt sich entnehmen, dass sie insbesondere folgende Ziele verfolgt: den Schutz der Natur, um die Vielfalt der Lebensräume mit ihren Tier und Pflanzenarten zu bewahren und zu fördern; den Schutz der Landschaft, um die Eigenart der einzelnen Landschaften zu bewahren und zu fördern sowie den Schutz der Umwelt, um die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft und Wasser vor schädlichen Auswirkungen menschlicher Tätigkeit zu bewahren (vgl. Art. 2 der Statuten). Soweit sich die Rekurrentin 2 auf die Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen, die Verordnung zum Schutz des Lützelseegebietes und die Moorlandschaftsverordnung beruft, ist sie zum Rekurs legitimiert, da sie sich dabei im Rahmen ihrer statutarischen Ziele bewegt. Mit Rügen denkmal- schutzrechtlichen Inhalts ist sie demgegenüber nicht zuzulassen, da sie sich diesem Ziel statutengemäss nicht widmet. Auch Art. 12 Abs. 2 NHG lässt keinen anderen Schluss zu, sieht diese Bestimmung doch vor, dass das Be- schwerderecht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zusteht, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden (vgl. hierzu im Übrigen BRGE I Nr. 0184/2014 = BEZ 2015 Nr. 8; www.baurekursgericht-zh.ch). Demgemäss ist auf die denkmalschutzrechtlichen Rügen nicht einzutreten.