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BRGE III Nr. 178/2017 vom 21. Dezember 2017 in BEZ 2018 Nr. 13 Im Zusammenhang mit dem Neubau eines Einfamilienhauses auf der Bauparzelle stellte der Gemeinderat den Rekurrierenden nach Abschluss der Bauarbeiten eine Rechnung für Aufwendungen betreffend die Strasseninstandstellung der an das Baugrundstück anstossenden Strassenparzelle (Ersatz Randabschlüsse) in der Höhe von Fr. 1'863.05 zu. In Rechnung gestellt wurden dabei auch auf der Bauparzelle selbst vorgenommene Reparaturarbeiten. Gegen diese Rechnung erhoben die Rekurrierenden Einsprache beim Gemeinderat. Aufgrund eines beim Baurekursgericht erhobenen Rekurses gegen diesen Entscheid war die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz abzuklären. Aus den Erwägungen: In Dispositiv-Ziffer II.2.7 der Baubewilligung wurde verfügt, dass allfällige Beschädigungen an öffentlichen Anlagen durch die Bauherrschaft auf eigene Kosten zu beheben seien. Art. 23 der kommunalen Gebührenverordnung «Gebühren für das Bauwesen» (nachfolgend: Gebührenverordnung) zufolge werden hingegen Aufwendungen für die Reparatur von Belagsarbeiten im öffentlichen Grund der Bauherrschaft aufgrund des jeweils gültigen Tarifs der Gemeinde X für Belagsreparaturen in Rechnung gestellt. Während die Auflage in der Baubewilligung ein Tätigwerden der Bauherrschaft verlangt, geht die kommunale Norm davon aus, dass die Arbeiten durch die Gemeinde selbst vorgenommen werden. Die von der Vorinstanz als Rechtsgrundlage angerufene kommunale Norm ist in der kommunalen Gebührenverordnung «Gebühren für das Bauwesen» zu finden. Gebühren zählen zu den Kausalabgaben und sind ein Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Es wird zwischen Verwaltungs- gebühren, Benutzungsgebühren und Konzessionsgebühren unterschieden. Erstere ist das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit, mit der zweiten wird die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung und mit der dritten das Erteilen einer Konzession abgegolten (vgl. hierzu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, Rz. 2753 ff.). Mit Art. 23 Gebührenverordnung wird jedoch keine Gebühr im dargelegten Rechtssinne erhoben, auch liegt keine andere Kausalabgabe vor. Die besagte Regelung greift vielmehr dann, wenn infolge von Bauarbeiten Belagsschäden auf öffentlichem Grund entstehen, die durch die Gemeinde behoben werden. Es handelt sich mithin um eine Regelung hinsichtlich der Höhe einer allfällig zu entrichtenden Schadenersatzzahlung. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung eines derartigen Schadenersatzes wie auch für die in Dispositiv-Ziffer II.2.7 angeordnete Schadensbehebung findet sich in § 27 Abs. 2 des kantonalen Strassengesetzes (StrG). Diesem zufolge haftet für Beschädigungen an Strassen der Störer. Dieser wiederum darf nur im Einverständnis mit dem Strasseneigentümer den Schaden selber beheben. Der Strasseneigentümer seinerseits ist berechtigt, die erforderlichen Massnahmen von sich aus auf Kosten des Störers vorzunehmen. Gemäss Abs. 4 der Norm ist über die Kostentragung im Streitfalle im Verfahren gemäss der kantonalen Enteignungs-
- 2- gesetzgebung zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Baurekursgerichts für die Behandlung wäre daher zu verneinen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Baurekursgerichts die sachliche Zuständigkeit an sich ziehen soll, weil die Schadenersatzforderung im Zusammenhang mit bewilligten Bauarbeiten geltend gemacht wird. Das Baurekursgericht ist v.a. für die Beurteilung von Anordnungen, die in Anwendung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) oder des PBG ergehen zuständig (§ 329 Abs. 2 PBG). Das gesetzgeberische Zuständigkeits- konzept beruht auf dem Grundgedanken, dass das Baurekursgericht typischer- weise Hoheitsakte überprüft, mit denen über Bewilligungen entschieden, planerische Festsetzungen getroffen oder Schutzmassnahmen festgelegt werden. Für die vermögensrechtlichen Folgen von derartigen Entscheiden (abgesehen von solchen im Quartierplanverfahren) ist das Baurekursgericht indessen nicht zuständig. Selbst pekuniäre Streitigkeiten im Falle des Heimschlagsrechts sind nicht vor Baurekursgericht geltend zu machen (vgl. § 214 Abs. 2 PBG). Aufgrund der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich keine ausdehnende Auslegung von § 329 PBG, nachdem die Zuständigkeit des Baurekursgerichts nicht auf entschädigungsrechtliche Streitigkeiten ausgerichtet ist (VB.2005.00015 = BEZ 2005 Nr. 30). Die Vorinstanz hat somit für die strittige Forderung das Verfahren vor der Schätzungskommission einzuleiten (§ 39 ff. AbtrG). Über Streitigkeiten die in das Schätzungs- bzw. Klageverfahren verwiesen sind, entscheidet das Verwaltungsgericht als erste und einzige Instanz mit der Konsequenz, dass aus Sicht der kommunalen Baubehörde keine Möglichkeit besteht, eine vollstreckbare Verfügung zu erlassen. Die Festsetzung der Schadenersatz- forderung durch die Gemeinde begründet deshalb keine Zahlungsverpflichtung des Grundeigentümers. Vielmehr obliegt es der Gemeinde, im Bestreitungsfalle die geltend gemachte Forderung im Schätzungs- und nötigenfalls im Klageverfahren durchzusetzen, wobei der Schätzungsentscheid, soweit er angefochten wurde, lediglich die Bedeutung eines Gutachtens hat (vgl. zum Ganzen VGr, 30. November 1995, VB.95.00114, E. 1 mit weiteren Hinweisen; VGr, 26. Oktober 2017, VB.2017.00290). Die Vorinstanz hat folglich zu Unrecht einen formellen Beschluss erlassen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Rekurserhebung ans Baurekursgericht hingewiesen. Die Vorinstanz war dem vorstehend Dargelegten zufolge gar nicht befugt, eine derartige Feststellungsverfügung im Rechtssinne zu erlassen. Die Vorinstanz hätte daher nicht einen formellen Beschluss und folglich einen hoheitlichen Akt erlassen dürfen, sondern vielmehr einzig eine begründete Forderungsanzeige verfassen dürfen. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Die Vorinstanz wird, sofern sie weiterhin auf die Eintreibung der geltend gemachten Forderung bestehen sollte, eine Forderungsanzeige im vorstehend dargelegten Sinne verfassen müssen (vgl. hierzu auch BRKE I Nr. 245/1996 = BEZ 1996 Nr. 21). Wie dem vorstehend Ausgeführten entnommen werden kann, auferlegte die Vorinstanz den Rekurrierenden nicht nur die Kosten für die Arbeiten auf
- 3- öffentlichem Grund, sondern auch für jene, die auf der Bauparzelle selbst angefallen sind. Ob hierfür eine hinreichende Rechtsgrundlage im kantonalen Strassengesetz vorliegt, wird ebenfalls im Verfahren gemäss der kantonalen Enteignungsgesetzgebung zu entscheiden sein.