Zu beurteilen war ein Rekurs gegen die Neufestsetzung des kantonalen Inventars der Landschaftsschutzobjekte (KILO), mit welcher der Teilbereich Landschaftsschutz mit den Landschaftsschutzobjekten von überkommunaler Bedeutung vom bisherigen Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung ("Inventar 80") in das neue kantonale Inventar überführt wurde. Strittig war der Verzicht, ein bestimmtes, im Inventar 80 als Geomorphologisches Objekt verzeichnetes Objekt in das neue Inventar aufzunehmen. Das Baurekursgericht hielt zunächst fest, auch wenn es sich bezüglich des neuen Inventars formell um eine Neufestsetzung handle, sei die Anfechtung der Nichtberücksichtigung des fraglichen Objekts zulässig, da hinsichtlich des Inventars 80 jedenfalls materiell eine Inventarentlassung vorliege. Die Nichtaufnahme des streitbetroffenen Objekts - und zwar weder als geomorphologisch geprägte Landschaft noch als geologischer Zeitzeuge - war jedoch inhaltlich nicht zu beanstanden, weshalb der Rekurs abzuweisen war.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 64 ff.). 4.2.3 Behördlich angeordneten Gutachten kommt - unbeschadet des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung - in der Regel ein erhöhter Beweiswert zu. Weicht die Rekursinstanz in Fachfragen von der Auffassung des Gutachtens ab, so hat sie hierfür triftige Gründe anzuführen. Als solche gelten namentlich Irrtümer, Lücken oder Widersprüche im Gutachten. Abweichungen sind aber auch etwa dann gerechtfertigt, wenn die Schlüssigkeit des Gutachtens in we- sentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, wenn die Erkenntnisse des Gut- achtens nicht oder nur unzureichend begründet oder wenn gestellte Fragen ungenügend oder überhaupt nicht beantwortet wurden (vgl. Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 Rz. 66 ff. und 136 ff.). Gutachten sind demnach nur, aber immerhin insoweit bindend, als sich die darin getroffenen Feststellungen und Schlüsse nicht als mangelhaft er- weisen und ihnen nicht eine zutreffendere Auffassung des Gerichtes entge- gensteht. 4.3.1 Gemäss dem angefochtenen Beschluss (vgl. auch die Darstellung auf https://www.zh.ch/de/planen-bauen/raumplanung/landschaftsschutz.html, zuletzt besucht am 8. Juli 2022) fand im Rahmen der grundlegenden und systematischen Überprüfung der Landschaften im Kanton Zürich im neuen Landschaftsschutzinventar eine Erweiterung der Landschaftsschutzobjekte von drei auf neun Objektkategorien statt. Die neuen Objektkategorien orien- tieren sich an der Typisierung der Landschaften des Bundesamtes für Um- welt (BAFU) und am Katalog der charakteristischen Kulturlandschaften der Schweiz. Vier Kategorien (geologische Zeitzeugen, geomorphologisch ge- prägte Landschaften, Gewässerlandschaften und Waldlandschaften) kön- nen mehrheitlich dem Oberbegriff "Naturlandschaften" zugeordnet werden, R3.2022.00033 Seite 18
fünf Kategorien (Agrarlandschaften, Kulturerbelandschaften, Reblandschaf- ten, Heckenlandschaften, Hochstammobstlandschaften) demjenigen der "Kulturlandschaften". Während im Inventar 80 vorwiegend Einzelobjekte in- ventarisiert wurden (Hecken, heckenreiche Hänge sowie Geomorphologi- sche Objekte, insbesondere einzelne geomorphologische Ausprägungen wie Findlinge, Moränen, Drumlins oder Schmelzwasserrinnen), wurde diese Methodik bei der Überführung in das neue Landschaftsschutzinventar ange- passt. Bei Letzterem stehen neu gestützt auf § 19 KNHV die Landschaften als zusammenhängende Räume im Vordergrund. Die Objektperimeter wur- den grösser ausgeschieden und beinhalten nun verschiedene einzelne geo- morphologische Ausprägungen, die im Inventar 80 noch als einzelne Objekte aufgeführt wurden (vgl. zum Ganzen act. 3 S. 2 f.). 4.3.2 Für den Inventarisierungsprozess wurde ein dreistufiges Vorgehen gewählt, indem zunächst die Landschaftsschutzobjekte aus dem Inventar 80 auf ihre Unversehrtheit geprüft, sodann nach Rückmeldung von verschiedenen kan- tonalen Fachstellen die qualitative Verifizierung im Feld durch einen externen Fachexperten durchgeführt und schliesslich - nach Durchführung eines Ver- nehmlassungsverfahrens, zu dem neben der kantonalen Natur- und Heimat- schutzkommission (NHK) alle 162 Zürcher Gemeinden und elf Planungsre- gionen sowie acht grössere kantonale Fachverbände eingeladen waren - die im Rahmen der Anhörung eingegangenen Rückmeldungen detailliert geprüft wurden (vgl. act. 3 S. 3 f. sowie zum letztgenannten Schritt den Einwen- dungsbericht [act. 16.2]). Wie sich den im Recht liegenden Dokumenten entnehmen lässt, wurde das streitbetroffene Objekt im Rahmen des Entwurfs für die Fachstellenkonsulta- tion noch in Anlehnung an die Erfassung im Inventar 80 (vgl. zu dieser E. 1.1) umschrieben, wobei spezifisch auf die typischen länglichen Hügel mit steiler Luv- und flacherer Leeseite hingewiesen und angemerkt wurde, durch die Bewaldung der Kuppen und die Felder in den Senken dazwischen trete die typische Hügelform noch verstärkt in Erscheinung (act. 16.8). Im Entwurf für die Anhörung wurde das Objekt sodann als "zur Entlassung beantragtes Ob- jekt" aufgeführt und zur Begründung festgehalten, das Objekt sei nur mit fachlichen Erläuterungen in der Landschaft erkennbar, es trete landschaftlich nicht markant in Erscheinung bzw. sei überprägt, es sei nicht von regionaler R3.2022.00033 Seite 19
oder kantonaler Bedeutung und es werde durch Strassen beeinträchtigt (act. 16.10). 4.3.3 Unbehelflich ist vorab das rekurrentische Vorbringen betreffend die behaup- tete Unmöglichkeit einer kommunalen Inventarisierung. Im Rahmen der vor- liegend vorzunehmenden Prüfung, ob auf die Inventarisierung des streitbe- troffenen Objekts nicht hätte verzichtet und dieses daher bei der Überführung des Inventars 80 ins neue Landschaftsschutzinventar in Letzterem hätte er- fasst werden müssen, sind einzig die Kriterien der Aufnahme in das entspre- chende Inventar zu prüfen. Unerheblich ist demgegenüber, ob im Falle des Verzichts auf Inventarisierung stattdessen eine kommunale Inventarisierung denkbar wäre, wobei bemerkungsweise darauf hinzuweisen ist, dass dies entgegen den Rekurrentinnen nicht von vornherein ausgeschlossen er- scheint, soweit nämlich seitens der Gemeinde argumentiert würde, eine In- ventarisierung stehe der Realisierung des Kiesabbaus im fraglichen Perime- ter nicht entgegen (vgl. zu diesem Argument im umgekehrten Sinn bereits E. 3.3.2). Was sodann die konkret in Betracht fallenden Aufnahmekategorien des streitbetroffenen Objekts und die entsprechende Kritik der Rekurrentinnen anbelangt, so ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Glazial geprägte Form Vorwalden nicht selbständig oder im Verbund mit anderen Objekten als geomorphologisch geprägte Landschaft erfasst worden ist. Wie vorste- hend dargelegt, sind aufgrund des veränderten Landschaftsbegriffs im Sinne grösserer zusammenhängender räumlicher Einheiten Abweichungen bei der Auswahl und Umschreibung der Landschaftsschutzobjekte im neuen Land- schaftsschutzinventar gegenüber den im Inventar 80 erfassten Objekten ge- rade intendiert, so dass sich aus der Nennung eines bestimmten Einzelob- jekts im Verbund mit weiteren Einzelobjekten im Inventar 80 nicht ableiten lässt, dass es sich auch im Rahmen des neuen Landschaftsschutzinventars bei der Gesamtheit dieser Einzelobjekte um eine Landschaft im Sinne der neuen Objektkategorien handeln müsste. Während nun - wie in E. 1.1 im Einzelnen dargelegt - bestimmte der als Teil der Drumlinlandschaft Nürens- dorf-Lindau-Illnau im Inventar 80 erfassten Objekte zusammen mit weiteren Objekten auf dem Gebiet der angrenzenden Gemeinde neu in der Objektka- tegorie geomorphologisch geprägte Landschaften zur Drumlinlandschaft R3.2022.00033 Seite 20
Lindau-Nürensdorf (Nr. 1091) zusammengefasst wurden, werden die weite- ren ursprünglich zur Drumlinlandschaft Nürensdorf-Lindau-Illnau zählenden Objekte - die im Unterschied zum streitbetroffenen Objekt weiterhin im In- ventar verzeichnet sind - selbständig oder im Verbund mit weiteren Objekten als geologische Zeitzeugen, jedoch gerade nicht als Teil einer geomorpholo- gisch geprägten Landschaft erfasst. Dies lässt sich aufgrund des im GIS- Browser einsehbaren Kartenmaterials nachvollziehen, sind doch insbeson- dere die zum neuen Objekt Nr. 7179 gehörenden Drumlins im östlichen Be- reich (ehemalige Nr. 101.6) vom Objekt Nr. 1091 räumlich durch die zwi- schen beiden verlaufende Nationalstrasse klar getrennt. Entsprechendes gilt nun aber auch für das streitbetroffene Objekt, weist dieses doch schon bei Zugrundelegung der Perimeter gemäss Inventar 80 einen wesentlich grös- seren Abstand zu den nördlich gelegenen Objekten - die nun als geomor- phologisch geprägte Landschaft fungieren - auf als deren jeweilige Perimeter vor ihrer Zusammenfassung im neuen Landschaftsschutzinventar wechsel- seitig aufwiesen, wobei sich teilweise zudem das Siedlungsgebiet von Ta- gelswangen im dazwischenliegenden Bereich befindet. Entsprechend ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass entgegen dem rekurrentischen Dafür- halten das streitbetroffene Objekt schon aufgrund seiner Lage nicht als Teil der neuen geomorphologisch geprägten Landschaft Nr. 1091 erfasst wurde. Insbesondere trifft es gerade nicht zu, dass sich - wie die Rekurrentinnen behaupten - das fragliche Objekt zwischen zwei grösseren Drumlinland- schaften befindet und in diese eingebettet ist (was gleichsam eine Verbin- dungsfunktion des streitbetroffenen Objekts suggeriert), verhält es sich doch vielmehr so, dass sich die Glazial geprägte Form Vorwalden südlich des neuen Objekts Nr. 1091 und westlich des neuen Objekts Nr. 7179 befindet, wobei überdies Letzteres wie dargelegt im Sinne der verwendeten Objektka- tegorien gerade nicht als geomorphologisch geprägte Landschaft aufgefasst, sondern der speziellen Kategorie der geologischen Zeitzeugen (vgl. dazu E. 4.3.4) zugewiesen wird. Nachdem sich die räumliche Lage der genannten Objekte und ihr Verhältnis zueinander bereits anhand des entsprechenden Kartenmaterials hinreichend überprüfen liess, erübrigte sich sodann auch die Durchführung eines - im Sinne einer Beweisofferte erwähnten - Augen- scheins. Lediglich Bemerkungsweise ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die behauptete Einbettung des streitbetroffenen Objekts in Bezug auf die benachbarten Inventarobjekte auch dann nicht erkennbar wäre, wenn ausgehend vom nördlich gelegenen Objekt Nr. 1091 ein Zusammenhang mit dem weiter südlich gelegenen Inventarobjekt herzustellen versucht würde, R3.2022.00033 Seite 21
handelt es sich bei Letzterem doch um eine Moränenlandschaft (Ofengup- fen-Wollwisli-Ghangenrüti, Nr. 101_63 im Inventar 80 bzw. Nr. 1055 im KILO), die sich in einer Entfernung von minimal ca. 1,3 km vom streitbetroffe- nen Objekt und von diesem durch Nationalstrasse und Bahnlinie getrennt befindet. 4.3.4 Wurde somit die Glaziale Form Vorwalden zu Recht nicht als Teil einer geo- morphologisch geprägten Landschaft (namentlich auch nicht im Sinne einer Erweiterung des Objekts Nr. 1091) im Inventar erfasst, so verbleibt als mög- liche Objektkategorie lediglich diejenige der geologischen Zeitzeugen. Zur Bestimmung der in dieser Kategorie ins neue Landschaftsschutzinventar auf- zunehmenden Objekte wurde ein durch Dr. sc. nat. P.H. erstelltes, vom
E. 3.2 Im angefochtenen Beschluss wird ausgeführt, mit Beschluss Nr. 126/1980 vom 4. Januar 1980 habe der Regierungsrat das Inventar der Natur- und R3.2022.00033 Seite 8
Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung (Inventar 80) festgesetzt. Seit der Festsetzung seien - mit Ausnahme von Nachträgen bei den Naturschutzobjekten - keine Aktualisierungen vorgenommen worden. Viele Landschaftsschutzobjekte des Inventar 80 hätten zwischenzeitlich starke Veränderungen wie Überbauungen, Geländeveränderungen oder Trennwirkungen durch Verkehrsinfrastrukturen erfahren. Sodann seien unter den Landschaftsschutzobjekten im Inventar 80 vorwiegend Einzelobjekte in- ventarisiert worden, während § 19 KNHV als Landschaftsschutzgebiete ganze Landschaften und damit zusammenhängende Räume bezeichne. Im Sinne von § 8 KNHV sei deshalb für die Landschaftsschutzobjekte eine ge- samthafte Prüfung und Aktualisierung erforderlich gewesen. § 7 KNHV for- dere die jeweils separate Erstellung von Fachinventaren. Das Sachgebiet Landschaftsschutz mit den Landschaftsschutzobjekten von überkommunaler Bedeutung werde deshalb aus dem Inventar 80 herausgelöst und gestützt auf § 7 lit. b KNHV in ein separates neues kantonales Inventar der Land- schaftsschutzobjekte (Landschaftsschutzinventar) überführt. Dabei sei bei einzelnen Objekten aufgrund von irreversibler Beeinträchtigung oder auf- grund von geringer landschaftlicher Prägnanz und Einzigartigkeit der Objekte im kantonalen Vergleich auf die Überführung ins neue Inventar verzichtet worden. Das Inventar 80 werde für den Sachbereich Landschaftsschutz durch das neue Landschaftsschutzinventar ersetzt (vgl. zum Ganzen act. 3 S. 1). Insgesamt seien 136 Objekte aus dem Inventar 80 nicht im neuen Landschaftsschutzinventar aufgenommen worden (act. 3 S. 5 und S. 15 ff.). Wie sich dieser Darstellung entnehmen lässt, trifft es zwar zu, dass vorlie- gend formell die Neufestsetzung eines Inventars erfolgt ist. Dies war schon allein deshalb geboten, weil § 7 KNHV für fünf im Einzelnen genannte Sach- gebiete - zu denen unter anderem Objekte des Naturschutzes (lit. a) und Objekte des Landschaftsschutzes (lit. b) gehören - die Erstellung je separater Inventare verlangt, so dass eine Aufteilung des bisherigen Inventars 80, das diese beiden Sachgebiete vereinte, bzw. die Herauslösung des einen Be- reichs aus dem Inventar 80 zwingend erforderlich war. Nichtsdesto-trotz han- delt es sich bei der Festsetzung des Landschaftsschutzinventars (KILO) nach dem Gesagten gerade nicht um die erstmalige Erfassung der Land- schaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung. Entsprechend bil- dete Ausgangspunkt des zur Festsetzung des neuen Landschaftsschutzin- ventars führenden Inventarisierungsprozesses denn auch die Überprüfung der bereits im Inventar 80 erfassten Landschaftsschutzobjekte (vgl. act. 3 S. R3.2022.00033 Seite 9
3). Auch wenn in der Folge eine Neuausrichtung und Neukategorisierung der bisherigen Landschaftsschutzobjekte nach Massgabe einer angepassten Methodik erfolgte (act. 3 S. 2 f.; vgl. näher E. 4.3.1), vermag dies nichts daran zu ändern, dass sich aufgrund des angefochtenen Beschlusses - der sich explizit dazu äussert, dass (lediglich) für den Teilbereich "Naturschutz" das Inventar 80 seine Gültigkeit behalte (vgl. Dispositiv-Ziff. II), womit es diese bezüglich des Bereichs "Landschaftsschutz" aufgrund dieses Beschlusses verliert) - der Status derjenigen Objekte, die im Inventar 80 verzeichnet wa- ren, jedoch nicht ins Landschaftsschutzinventar aufgenommen wurden, da- hingehend ändert, dass eine bisher gegebene Inventarisierung als Land- schaftsschutzobjekt überkommunaler Bedeutung zukünftig entfällt. Damit handelt es sich jedenfalls materiell - wenn nicht sogar formell aufgrund der Teilaufhebung des Inventars 80 - um eine Inventarentlassung, wofür im Üb- rigen auch der Umstand spricht, dass die fraglichen 136 Objekte (wie auch weitere 67 mit gegenüber dem Inventar 80 verändertem Perimeter festge- setzte Objekte) im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich und im Einzelnen aufgeführt sind (was bei einer erstmaligen Inventarisierung praxisgemäss nicht der Fall wäre). Entgegen der Vorinstanz steht somit der Umstand, dass es sich bezüglich des neuen Landschaftsschutzinventars for- mell um eine Neufestsetzung handelt, der Anfechtung der Nichtberücksichti- gung eines Objekts (die bei erstmaliger Inventarisierung - gleich wie umge- kehrt die Inventarisierung - nicht justiziabel wäre) nicht entgegen. Vielmehr kann gegen diese unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für eine förm- liche Inventarentlassung gelten würden, rekurriert werden (weshalb insbe- sondere auch hinsichtlich der nachfolgend zu prüfenden Legitimation die für Inventarentlassungen entwickelten Grundsätze zumindest analog anwend- bar sind). Dass der angefochtene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthält, erweist sich insofern als fehlerhaft, woraus den Rekurrierenden in- dessen - wie diese selbst anerkennen (vgl. act. 2 Rz. 4) - kein Nachteil er- wachsen ist. 3.3.1 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 338a Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). R3.2022.00033 Seite 10
Mit dieser Umschreibung der Legitimation verlangt das Gesetz zunächst, dass der Rekurrent über eine hinreichend enge nachbarliche Raumbezie- hung zum Baugrundstück verfügt, kraft derer er stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der angefochtenen Anordnung betroffen ist. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige Interesse (Anfechtungsinte- resse) setzt voraus, dass der Rekurrent mit der Gutheissung des Rechtsmit- tels einen Nutzen erlangt bzw. einen Nachteil abwendet. Das Interesse des Rekurrenten kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Allerdings ver- mag nicht jeder noch so geringfügige Nachteil ein schutzwürdiges Interesse zu begründen (BRGE II Nr. 0124/2013 in BEZ 2013 Nr. 46; www.baurekurs- gericht-zh.ch). Der angestrebte Nutzen muss stets ein eigener sein. Der Re- kurrent muss zudem von der Anordnung unmittelbar betroffen sein. Mithin ist zu prüfen, ob die Gutheissung des Rekurses für sich betrachtet ausreicht, um den angestrebten Nutzen herbeizuführen (Martin Bertschi, in: Kommen- tar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 10 ff. und 53 ff.). Ein legitimationsbegründender Nachteil kann für den Rekurrenten auch dann vorliegen, wenn mit der angefochtenen Anordnung die Entlassung eines Ob- jekts aus einem Schutzinventar erfolgt und die damit verbundene, rein abs- trakte Möglichkeit der Neuüberbauung eines Grundstücks eine Minderung des ideellen oder materiellen Werts der Liegenschaft des Nachbarrekurren- ten zur Folge hat (VB.2009.00498 vom 25. Mai 2011, E. 1.2.2; Bertschi, a.a.O., § 21 Rz. 61; vgl. zur zumindest analogen Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung vorstehend E. 3.2). 3.3.2 Wie vorstehend dargelegt, leiten die Rekurrentinnen ihre Legitimation aus dem Umstand her, dass ihres Erachtens die Frage der Inventarisierung des streitbetroffenen Objekts sich (zumindest potentiell) auf die Realisierung ei- nes Kiesabbauprojekts in ihrer Nachbarschaft auswirken würde, von dessen Immissionen sie nachteilig betroffen wären. Wie sich dem seitens der Rekur- rierenden ins Recht gelegten Situationsplan - Stand Herbst 2020 (öffentliche Auflage zur Mitwirkung) - entnehmen lässt, befände sich ein Teil des geplan- ten Abbaugebiets innerhalb des Perimeters des streitbetroffenen Inventarob- jekts, der am nächsten bei den rekurrentischen Grundstücken gelegene Teil des Abbaugebiets indessen ausserhalb des fraglichen Perimeters (vgl. act. 6.6), was zwischen den Parteien nicht umstritten ist (vgl. die - anhand von act. 6.6 sowie der Karte "Amtliche Vermessung in Farbe" im GIS- R3.2022.00033 Seite 11
Browser näherungsweise verifizierbare - Angabe der Rekurrentinnen, wo- nach sich ihre Grundstücke in einem Abstand von ca. X m von der Grenze der geplanten Kiesgrube - und damit im Lichte des in E. 1.2 Ausgeführten näher bei derselben als beim streitbetroffenen Inventarobjekt - befinden wür- den). Mit Blick auf die Legitimation der Rekurrentinnen ist vorab zu berücksichti- gen, dass sich die Frage der Inventarisierung des streitbetroffenen Objekts jedenfalls insoweit auswirken dürfte, als bei gegebener Inventarisierung im fraglichen Bereich eine Wiederherstellung der heute vorhandenen Topogra- phie und entsprechend der Verzicht auf eine Überhöhung angeordnet würde. Zumindest sieht Art. 29 der als act. 6.7 im Recht liegenden Gestaltungsplan- vorschriften (Stand Herbst 2020 [öffentliche Auflage zur Mitwirkung]), der von der Erfassung des streitbetroffenen Objekts im Inventar 80 ausging, dies so vor. Würde bei Wegfall der Inventarisierung stattdessen eine Überfüllung er- möglicht, so ergäbe sich bereits in optischer Hinsicht eine (nachteilig) verän- derte Situation, die überdies für die Rekurrentinnen aufgrund der Randlage ihrer Grundstücke, der konkret gegebenen Höhenlagen (vgl. die Karte "Digi- tale Höhenmodelle 2017 Bund" im GIS-Browser) sowie der Dimensionen des geplanten Kiesabbauprojekts trotz der relativ grossen Distanz zwischen re- kurrentischen Liegenschaften und Inventarobjekt (vgl. E. 1.2) wahrnehmbar wäre. Schon dies spricht dafür, ihnen die Legitimation zum vorliegenden Re- kurs nicht abzusprechen. Es kommt hinzu, dass die Realisierbarkeit des Kiesabbauvorhabens im Pe- rimeter eines Landschaftsschutzobjekts - sofern dessen Inventarisierung (bzw. materiell: der Verzicht auf die Inventarentlassung) im vorliegenden Verfahren durchgesetzt werden könnte - jedenfalls nicht von vornherein of- fenkundig ist. Vielmehr wäre die entsprechende Frage - wie von den Rekur- rentinnen in Aussicht gestellt - im Rahmen eines allfälligen Rekursverfahrens betreffend den kantonalen Gestaltungsplan zu klären, wobei aber die Inven- tarisierung des Objekts gerade Voraussetzung einer entsprechenden Über- prüfung wäre. In diesem Sinn lässt sich nicht von der Hand weisen, dass eine Inventarisierung zunächst hinsichtlich des Umfangs des Kiesabbaus poten- tiell ein zusätzliches Hindernis darstellen könnte. Dass offenbar bereits im öffentlich aufgelegten wie auch im nunmehr festgesetzten und genehmigten Gestaltungsplan keine entsprechende Einschränkung vorgesehen ist, R3.2022.00033 Seite 12
spricht nicht gegen diese - einzig die Legitimationsfrage betreffende - Be- trachtungsweise, da andernfalls gestützt auf den Inhalt des Gestaltungsplans eine gerichtliche Überprüfung der Frage der Inventarisierung und damit - zu- folge Wegfalls der Inventarisierung - indirekt eine auf den Gestaltungsplan selbst bezogene gerichtliche Überprüfung der Zulässigkeit des Kiesabbaus im Perimeter des entsprechenden Objekts von vornherein verunmöglicht würde. Zwar macht nun die Vorinstanz wie gesehen geltend, dass selbst bei Unzu- lässigkeit des Kiesabbaus im Perimeter des streitbetroffenen Objekts für die Rekurrentinnen kein Vorteil resultieren würde, da der Kiesabbau im näher bei den rekurrentischen Grundstücken gelegenen Teil des Abbaugebiets hiervon gar nicht betroffen wäre. Auch wenn dieser Hinweis wie vorstehend dargelegt (vgl. auch act. 6.6) grundsätzlich zutreffend ist, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass - wie von den Rekurrentinnen behauptet - die Reali- sierung des Abbauvorhabens faktisch von der umfassenden Inanspruch- nahme des geplanten Abbaugebiets abhängen könnte, da andernfalls die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens in Frage gestellt wäre. Zwar unterlassen es die Rekurrentinnen, die Behauptung entsprechender Aussagen der vorgese- henen Betreiberin des Kiesabbaus zu belegen, wobei allerdings auch die in der Duplik erfolgenden Entgegnungen der Vorinstanz in diesem Punkt wenig substantiiert erscheinen (vgl. E. 3.1.3). Da nun ein rekurrentisches Interesse tatsächlicher Natur für die Anerkennung der Legitimation ausreichend ist und die Argumentation, wonach sich eine allfällige Verunmöglichung des Kiesab- baus im Perimeter des streitbetroffenen Objekts faktisch auf die Realisierung des gesamten Abbauvorhabens auswirken könnte, nicht von vornherein ab- wegig erscheint, kann entgegen der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Legitimationsvoraussetzungen auch ein entsprechend umschriebenes (indi- rektes und teilweise hypothetisches) Interesse als ausreichend erachtet wer- den. Umgekehrt betrachtet würden die Rekurrentinnen im Falle des bean- tragten Nichteintretens auf ihren Rekurs (womit die fehlende Inventarisierung nicht mehr hinterfragt werden könnte) von vornherein der Möglichkeit be- raubt, das Kiesabbauprojekt zunächst im Rahmen eines gegen den Gestal- tungsplan gerichteten Rekurses mit entsprechenden (auf die Lage des vor- liegend streitbetroffenen Landschaftsschutzobjekts bezogenen) Argumenten zu bekämpfen und damit - im Obsiegensfall - zumindest die Attraktivität des gesamten Vorhabens für die zukünftige Betreiberin qua Verschlechterung der Wirtschaftlichkeit zu reduzieren bzw. auf diese Weise gegebenenfalls die R3.2022.00033 Seite 13
Realisierung faktisch überhaupt zu verunmöglichen. Anzumerken ist, dass in einem entsprechenden Szenario die Abwendung eines nicht lediglich gering- fügigen Nachteils offenkundig erscheint, dürften doch mit dem Kiesabbau- projekt in der Tat erhebliche Immissionen wie Lärm, Staub und Erschütterun- gen verbunden sein, wobei die Rekurrentinnen - auch unter Berücksichti- gung der Distanz ihrer Liegenschaften zum Perimeter des Abbauvorhabens
- plausibel dargetan haben, inwiefern sie hiervon in besonderer Weise be- troffen wären (was im Übrigen seitens der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wird, weshalb sich auch der angebotene Augenschein zur Verifizierung na- mentlich der betrieblichen Prozesse der Rekurrentin 2 erübrigt). Zusammengefasst ergibt sich, dass die Rekurrentinnen gemäss § 338a PBG zur Rekurserhebung legitimiert sind. Da auch die übrigen Prozessvorausset- zungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 4.1.1 In materieller Hinsicht machen die Rekurrentinnen geltend, entgegen einem
- in Beantwortung einer Anfrage betreffend Zustellung der Begründung für den Verzicht auf Aufnahme des streitbetroffenen Objekts ins Landschafts- schutzinventar (act. 6.4) erhaltenen - Hinweis des ARE könne vorliegend keine Aufnahme in ein kommunales Inventar erfolgen, da die Gemeinde Lindau aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der K. AG (act. 6.9) keine Schritte unternehmen könne, mit welchen sie der Kiesgrube Hinder- nisse in den Weg legen würde. Sodann seien die materiellen Begründungen, weshalb das Objekt, wenn überhaupt, dann höchstens von kommunaler Be- deutung sein solle, sachverhaltswidrig. Die sowohl in der erwähnten E-Mail des ARE (act. 6.4) als auch in der Begründung für die Nichtaufnahme ge- mäss Stand des Entwurfs für die Anhörung (act. 16.10) enthaltene Anmer- kung, dass das Objekt nicht von regionaler oder kantonaler Bedeutung sei, sei das Resultat der Überprüfung und keine Begründung der Abweichung von der früheren Einschätzung. Die angebliche Überprägung sei nicht nach- vollziehbar. Auch treffe es nicht zu, dass das Objekt landschaftlich nicht mar- kant sei; besonders von Brüttisellen herkommend sei die Erhebung durchaus markant. Nicht jedes Teilobjekt müsse für sich allein einzigartig und prägnant sein, und schützenswert sei nicht nur das, was jeder Laie auf Anhieb als schützenswert erkenne. Das Objekt sei gemäss Inventar 80 einer von meh- reren Bestandteilen der Drumlinlandschaft Nürensdorf-Lindau-Illnau, wobei R3.2022.00033 Seite 14
der Auszug aus dem Inventar 80 im GIS-Browser die Einbettung des Objekts in die umgebenden Objekte zeige. Sowohl die Drumlins auf der anderen Seite der Bahnlinie als auch die Drumlin-Landschaft nördlich des Objekts seien in das neue Inventar übernommen worden, letztere sogar in erweiterter Form. Das streitbetroffene Objekt sei Bestandteil der gleichen Landschaft, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es anders behandelt werde. Von Bedeutung sei vorliegend der gesamte Raum mit den umliegenden Objek- ten; das streitbetroffene Objekt bilde zusammen mit den umliegenden Ob- jekten ein Ensemble, welche die glaziale Geschichte erst in einem breiteren Kontext erfahrbar machten. Der Verlust dieses Teilobjekts würde zu einem Verlust für diese gesamte glazial geprägte Landschaft führen und hätte dadurch einen klar negativen Einfluss auch auf die Bedeutung und Einord- nung der im Inventar verbleibenden Objekte. Weiter wird ausgeführt, bei den vorhandenen Strassen handle es sich um schmale Waldstrassen, die in der Landschaft kaum in Erscheinung treten würden. Andere Beeinträchtigungen seien nicht ersichtlich; vielmehr stelle das Objekt eine in der sonst dicht ge- nutzten Landschaft deutlich sicht- und erfahrbare, ungestörte landschaftliche Einheit dar. 4.1.2 Die Vorinstanz hält vernehmlassungsweise fest, im Einwendungsbericht (act. 16.2) fänden sich keine Ausführungen zum streitbetroffenen Objekt, da im Rahmen der Anhörung zu diesem Objekt keine einzige Einwendung vor- gebracht worden sei. Das Objekt sei aufgrund seiner Lage und Bedeutung nicht der zusammenhängenden Drumlinlandschaft Lindau - Nürensdorf (Nr. 1091), die im Landschaftsschutzinventar als geomorphologisch geprägte Landschaft verzeichnet sei, zugeordnet worden. Einzelne Objekte, die nicht einer Landschaft angehörten, seien als geologische Zeitzeugen aufgenom- men worden. Aus dem Inventareintrag im Inventar 80 lasse sich aufgrund der veränderten Aufnahmekriterien nicht die Aufnahme in eine geomorpho- logisch geprägte Landschaft ableiten. Geologische Zeitzeugen seien beson- ders landschaftsprägende Einzelobjekte. Es sei im kantonsweiten Vergleich eine Auswahl der landschaftlich bedeutendsten Objekte ins Inventar aufge- nommen worden, wozu das streitbetroffene Objekt nicht gehöre. Für die Be- urteilung der geologischen Zeitzeugen sei im Rahmen der Erarbeitung des Landschaftsschutzinventars ein Fachgutachten erstellt worden. Bei dieser Beurteilung habe das Objekt lediglich 9 von möglichen 20 Punkten erreicht, R3.2022.00033 Seite 15
wobei der Schwellenwert für eine Aufnahme bei 15 Punkten gelegen sei. Ins- besondere die fehlende Sichtbarkeit und die fehlende Einzigartigkeit und Be- deutung im regionalen oder kantonalen Kontext hätten zu dieser Einschät- zung geführt. Die Begründung für die Nichtaufnahme des streitbetroffenen Objekts sei gestützt auf eine wissenschaftliche Untersuchung und Analyse erfolgt. Das Objekt erweise sich im kantonsweiten Vergleich als nicht von regionaler oder kantonaler Bedeutung. 4.1.3 In der Replik kritisieren die Rekurrentinnen das Fachgutachten betreffend geologische Zeitzeugen. Dies zum einen hinsichtlich der im Gutachten de- klarierten Zielsetzung, wonach eine Auswahl von maximal 50 Objekten habe getroffen werden sollen, zum anderen hinsichtlich der gewählten Vorgehens- weise einer reinen Punktebewertung. Objekte, die für sich allein wenig ein- zigartig seien, aber in den Gesamtzusammenhang eines grösseren, wichti- gen Objekts fallen und zusammen mit diesem ein Ensemble bilden würden, fielen aus diesem Raster heraus. Dies sei vorliegend für das zwischen zwei grösseren Drumlinlandschaften liegende, zwischen diese eingebettete und mit diesen zusammen den erlebbaren Raum bildende Objekt der Fall. Weiter widerspreche die tiefe Einstufung der Kriterien landschaftliche Bedeutung und Sichtbarkeit/Wahrnehmbarkeit in der Punktetabelle zum Fachgutachten dem Beschrieb des Objekts im Entwurf für die Fachstellenkonsultation (act. 16.8). Die Vorinstanz entgegnet in der Duplik, das neue Landschaftsschutzinventar solle nur die jeweils wertvollsten und typischsten Objekte enthalten. Die Auf- nahme von unzähligen geologischen Objekten, insbesondere auch solchen, die für sich allein gar keinen Schutzwert hätten, würde zu einer Verwässe- rung dieser Ziele führen. Das streitbetroffene Objekt sei deutlich niedriger als die nördlich gelegenen Drumlins; zudem lägen zwischen Ersterem und Letz- teren das Siedlungsgebiet von Tagelswangen und die Hauptverbindungs- strasse (Kantonsstrasse), so dass eine Erweiterung der Drumlinlandschaft Lindau-Nürensdorf in Richtung Süden zu einem zerschnittenen Inventarob- jekt führen würde, was gerade nicht dem neuen Verständnis und Anspruch von zusammenhängenden Landschaften im KILO entsprechen würde. Aus diesem Grund sei die glaziale Form Vorwalden als eigenständiger geologi- scher Zeitzeuge eingestuft worden. Das Objekt habe jedoch gemäss dem Gutachten zu den drei am schlechtesten bewerteten Objekten gezählt. Aus R3.2022.00033 Seite 16
fachlicher Sicht seien daher die Voraussetzungen für eine Aufnahme als ge- ologischer Zeitzeuge nicht erfüllt gewesen. Zurückgewiesen werden weiter die Einwände gegen das angewandte Punktesystem. Schliesslich wird da- rauf hingewiesen, der von den Rekurrentinnen zitierte Beschrieb im Entwurf für die Fachstellenkonsultation stamme aus dem veralteten und aufgehobe- nen Inventar 80. Durch das Fachgutachten seien die geologischen Objekte explizit anhand der neuen und erweiterten Kriterien für das Landschaftsin- ventar überprüft worden. 4.2.1 Gemäss § 203 Abs. 1 PBG zählen zu den Schutzobjekten unter anderem (lit. a) im Wesentlichen unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften sowie entsprechende Gewässer, samt Ufer und Bewachsung. § 19 KNHV um- schreibt Landschaftsschutzgebiete als bestimmt abgegrenzte Landschaften oder Geländeabschnitte und ihre Bestandteile wie schöne oder typische Hü- gel und Täler, Flüsse und Seen und deren Ufer, Moorlandschaften, bedeu- tende geologische Formationen (z.B. Moränen, Drumlins, Giessen, Wasser- fälle, Grundwasseraufstösse, aufgeschlossene Gesteinsprofile, erratische Blöcke, Fossilfundstellen), kennzeichnende Elemente bestimmter Kulturfor- men (z.B. Rebberge), Heckenlandschaften, Baumbestände, wertvolle Ein- zelbäume, Parkanlagen oder andere landschaftsprägende Elemente. 4.2.2 Bei sich auf § 203 Abs. 1 PBG stützenden Schutzentscheiden - und damit in gleicher Weise bei der vorliegend strittigen Anordnung einer (zumindest ma- teriellen; vgl. E. 3.2) Inventarentlassung - kommt den kommunalen und kan- tonalen Behörden eine gewisse Entscheidungsfreiheit zu. Diese bezieht sich vor allem auf die Qualifikation eines Objektes als Schutzobjekt, auf den kon- kreten Umfang einer Schutzmassnahme, gegebenenfalls auf die Auswahl unter mehreren in Betracht fallenden Schutzobjekten oder aber auf den Ver- zicht auf Schutzmassnahmen. Insoweit hat sich die Rekursinstanz bei der Entscheidüberprüfung Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten, wenn die Behörde ihren Ermessensspielraum überschrei- tet, indem sie sich von unsachlichen, dem Zweck der in Frage stehenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzi- R3.2022.00033 Seite 17
pien, wie das Verbot von Willkür oder den Grundsatz der Verhältnismässig- keit, verletzt. Dabei darf sich die Rekursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr muss die Eingriffsschwelle tiefer ge- setzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Die Entscheidungs- freiheit der Denkmalpflegebehörde ist stets gegen den Anspruch auf wirksa- men Rechtsschutz abzuwägen (Art. 77 der Kantonsverfassung [KV] und Art. 29a der Bundesverfassung [BV]; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG,
E. 5 Zusammengefasst ist der Rekurs abzuweisen. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den solidarisch haftenden Re- kurrentinnen aufzuerlegen (§ 13 VRG). R3.2022.00033 Seite 25
Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm- baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'500.-- festzusetzen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht den Rekurrentinnen von vornhe- rein keine Umtriebsentschädigung zu. R3.2022.00033 Seite 26
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung G.-Nr. R3.2022.00033 BRGE III Nr. 0133/2022 Entscheid vom 17. August 2022 Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Müller, Baurichterin Sabine Ziegler, Baurichterin Marlen Patt, Gerichtsschreiber Paul Wegmann in Sachen Rekurrierende
1. A AG, […]
2. B AG, […] beide vertreten durch […] gegen Rekursgegnerin
1. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Mitbeteiligter
2. Gemeinderat Lindau, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau betreffend Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich (AREV-Nr. 1124/22) vom 14. Ja- nuar 2022; Neufestsetzung kantonales Inventar der Landschaftsschutzob- jekte, Entlassung des Objekts Nr. 9237 (alt Nr. 101_106) "Glazial geprägte Form Vorwalden", Lindau _______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Verfügung Nr. 1124/21 vom 14. Januar 2022 (publiziert am 17. Januar
2022) setzte die Baudirektion Kanton Zürich, Amt für Raumentwicklung (ARE), das Kantonale Inventar der Landschaftsschutzobjekte (nachfolgend Landschaftsschutzinventar bzw. KILO) fest. Im Einzelnen wurde verfügt, der Teilbereich "Landschaftsschutz" mit den Landschaftsschutzobjekten von überkommunaler Bedeutung werde vom Inventar der Natur- und Land- schaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung vom 4. Januar 1980 (RRB Nr. 0126/1980; "Inventar 80") in das neue kantonale Inventar der Land- schaftsschutzobjekte überführt (Dispositivziffer I), wobei für den Teilbereich "Naturschutz" das "Inventar 80" weiterhin seine Gültigkeit behalte (Disposi- tivziffer II). In Dispositivziffer III werden sodann - im Sinne der eigentlichen Festsetzung des kantonalen Inventars der Landschaftsschutzobjekte - zu- nächst die 229 vom Landschaftsschutzinventar umfassten Objekte aufge- führt (Ziff. 1), und sodann diejenigen überkommunal eingestuften Objekte aus dem Inventar 80 aufgelistet, bei denen vollständig (Ziff. 2) oder teilweise (Ziff. 3) auf eine Festsetzung verzichtet wird. Dabei gehört zu den in Dispo- sitivziffer III.2 genannten Objekten, für die auf eine Festsetzung verzichtet wird, unter anderem das vorliegend streitbetroffene, auf dem Gebiet der Ge- meinde Lindau gelegene Objekt Nr. 9237 (entsprechend Obj.-Nr. I80 [Inven- tar 80] 101_106), "Glazial geprägte Form Vorwalden", das im Inventar 80 als Geomorphologisches Objekt mit regionaler Bedeutung (Region Winterthur und Umgebung) erfasst war (act. 3 S. 19). B. Mit gemeinsamer Eingabe vom 16. Februar 2022 erhoben die A AG und die B AG fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellten folgende Anträge: " 1. Die Entlassung des Objekts 101_106 "Glazial geprägte Form Vorwal- den", Lindau, aus dem Inventar der Natur- und Landschaftsschutzob- jekte von überkommunaler Bedeutung (alt) bzw. dem Kantonalen In- ventar der Landschaftsschutzobjekte (neu) sei aufzuheben. R3.2022.00033 Seite 2
2. Dementsprechend sei das Objekt 101_106 "Glazial geprägte Form Vor- walden", Lindau, in das Kantonale Inventar der Landschaftsschutzob- jekte aufzunehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgeg- ners." C. Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2022 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet, wobei der Gemeinderat Lindau als Mitbeteiligter in das Rekursverfahren einbezogen wurde. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wurde "auf die Entlassung des Objekts Nr. 9237 (alt Nr. 101_106) beschränkt". D. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2022 beantragte der Gemeinderat Lindau, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen. Die Baudirektion beantragte mit Schreiben vom 17. März 2022 unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom 13. März 2022 ebenfalls die Abweisung des Rekurses (wobei der Antrag im Mitbericht dahingehend lautet, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentinnen). E. Mit Replik vom 11. April 2022 und Duplik vom 2. Mai 2022 (unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom gleichen Datum) hielten die Rekurrentinnen und die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Die Mitbeteiligte verzichtete still- schweigend auf Einreichung einer Duplik. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 ha- ben die Rekurrentinnen eine weitere Stellungnahme eingereicht. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. R3.2022.00033 Seite 3
Es kommt in Betracht: 1.1 Das streitbetroffene, südwestlich des Dorfes Tagelswangen (Gemeinde Lindau) und nördlich der in diesem Bereich befindlichen Kreuzung von Nati- onalstrasse und Eisenbahnlinie liegende Landschaftsschutzobjekt "Glazial geprägte Form Vorwalden" war im Inventar der Natur- und Landschafts- schutzobjekte von überkommunaler Bedeutung (Inventar 80) als Teil der Drumlinlandschaft Nürensdorf-Lindau-Illnau (Nr. 101_106 bzw. gemäss dem Objektblatt Nr. 101; vgl. act. 6.8 sowie [derzeit noch] die Angaben in der Karte "Natur- und Landschaftsschutzinventar 1980" und in der Ebene "Land- schaftsschutz-Inventar 80" der Karte "Kantonales Inventar der Landschafts- schutzobjekte" im Geoinformationssystem des Kantons Zürich [GIS- Browser; https://maps.zh.ch/], auch zum Folgenden) verzeichnet. Diese wurde wie folgt umschrieben: "Drumlinflur des Linthgletschers, die während der Hochwürmzeit geprägt wurde. Durch die Bewaldung der Kuppen und die Felder in den Senken dazwischen tritt die typische Hügelform noch verstärkt in Erscheinung." Als Ziel wurde die "ungeschmälerte Erhaltung des glazial geprägten und bislang unversehrt gebliebenen Landschaftsbildes" und als Massnahmen "keine beeinträchtigenden Geländeveränderungen" genannt; die Bedeutung wurde als regional eingestuft. Zur genannten Drumlinland- schaft zählten neben der streitbetroffenen "Glazial geprägten Form Vorwal- den" (Nr. 101.1) die weiter nördlich gelegenen Drumlins Müliberg-Büel (101.2), Buech (101.3), Linggisbüel/Hakaberg (101.4) und Herdloh (101.5) sowie die östlich gelegenen Drumlins Tannenberg-Holziberg-Schlimperg (101.6). Im Rahmen der Neufestsetzung des Kantonalen Inventars der Landschafts- schutzobjekte (Landschaftsschutzinventar; KILO) wurden die genannten Drumlins Nrn. 101.2 und 101.5 zusammen mit der - gemäss Inventar 80 - Drumlinlandschaft Lattenbuck-Chellerholz-Egg (Nr. 103_57 bzw. im Objekt- blatt Nr. 103) sowie gewissen zusätzlichen Verbindungsflächen neu als "Drumlinlandschaft Lindau - Nürensdorf" in der Objektkategorie "Geomor- phologisch geprägte Landschaften" unter der Nr. 1091 als Objekt regionaler Bedeutung erfasst (vgl. act. 16.6 sowie die Karte "Kantonales Inventar der Landschaftsschutzobjekte" im GIS-Browser, auch zum Folgenden). Die Drumlins Nrn. 101.4 und 101.5 wurden je selbständig in der Objektkategorie R3.2022.00033 Seite 4
"Geologische Zeitzeugen" unter den Nrn. 7053 und 7054, ebenfalls mit regi- onaler Bedeutung, verzeichnet. Die Drumlins Nr. 101.6 bilden neu - zusam- men mit anderen, weiter östlich gelegenen Drumlins - Teil des Objekts "Drumlins bei Illnau-Effretikon" (Nr. 7179, kantonale Bedeutung), das eben- falls zur Kategorie "Geologische Zeitzeugen" gehört. Demgegenüber wurde die streitbetroffene Glazial geprägte Form Vorwalden (Nr. 101.1) nicht ins neue Landschaftsschutzinventar aufgenommen. 1.2 Die Grundstücke der Rekurrentin 1 (Kat.-Nr. 1) und der Rekurrentin 2 (Kat.- Nrn. 2 und 3) liegen am westlichen Dorfrand von Tagelswangen in der Ge- werbezone G3b. Gemäss den im GIS-Browser überprüfbaren Angaben der Rekurrentinnen befindet sich das erstgenannte Grundstück in einem Ab- stand von (minimal) ca. X m zur Perimetergrenze des streitbetroffenen Land- schaftsschutzobjekts (das seinerseits zur kantonalen Landwirtschaftszone gehörende sowie als Wald ausgewiesene Flächen umfasst), während das Grundstück Kat.-Nr. 2 einen (minimalen) Abstand zur fraglichen Perimeter- grenze von ca. Y m aufweist. 2. Es wird - im Sinne einer Beweisofferte - die Durchführung eines Augen- scheins beantragt (vgl. § 7 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Das Baurekursgericht hat unbesehen von Parteianträgen nur dann einen Au- genschein durchzuführen, wenn die Verhältnisse vor Ort zwar entscheidre- levant, auf Grund der Akten aber noch unklar sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, so dass kein Augenschein durchzuführen war. 3.1.1 Die Rekurrentinnen halten einleitend fest, beim im angefochtenen Beschluss erwähnten Verzicht auf eine Festsetzung handle es sich in Tat und Wahrheit um eine Entlassung aus dem Inventar. Spezifisch unter dem Titel der Legitimation führen die Rekurrentinnen so- dann aus, das Gebiet des streitbetroffenen Landschaftsschutzobjekts solle durch ein grosses Kiesabbauprojekt zerstört werden, wobei sich der im kan- tonalen Gestaltungsplan - der im Oktober/November 2020 zur Mitwirkung R3.2022.00033 Seite 5
aufgelegen sei - ersichtliche Nordteil des Abbaugebiets tief in den Perimeter des Landschaftsschutzobjekts hineinerstrecke. Während aktuell aufgrund des Landschaftsschutzes eine Wiederherstellung des heutigen Terrains ge- plant sei, würde die Entlassung aus dem Inventar die ursprünglich vorgese- hene Überfüllung des Geländes um mehrere Meter ermöglichen, womit die bestehende, geomorphologisch interessante Landschaft in der Aussicht der rekurrentischen Liegenschaften nachhaltig negativ verändert würde. Vor al- lem aber sei ungeachtet der Frage der Wiederherstellung - die ohnehin nur eine "künstliche Disney-Land-Landschaft" schaffen würde - ein Kiesabbau im Perimeter des Schutzobjekts nicht zulässig, da es sich um eine beein- trächtigende Geländeveränderung handle, die massiv gegen das Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung verstosse. Das inventarisierte Landschafts- schutzgebiet stelle somit für das Kiesabbauprojekt ein Hindernis dar bzw. werde der Kiesabbau durch die Inventarentlassung ermöglicht. Der Kiesab- bau werde für die Anstösser - auch aufgrund der erhöhten Lage der Häuser am Ortsrand von Tagelswangen - massive Immissionen mit Lärm, Staub und Erschütterungen und entsprechende Beeinträchtigungen zur Folge haben. Der Rekurrentin 1 würden aufgrund der Immissionen und der dadurch be- dingten Mietzinsreduktionen für ihre Gewerbeliegenschaft bezogen auf die gesamte Dauer des Abbaus bei Vollvermietung Fr. 1,5 bis 1,75 Mio. Verlust entstehen, wobei überdies zu befürchten sei, dass das Kiesgrubenprojekt zu grossen Leerständen führen werde. Hinzu kämen erhebliche Reinigungskos- ten. Für die Rekurrentin 2, die hauptsächlich in der […] tätig sei, ergebe sich das Problem, dass die Anlagen für den Auswuchtungsprozess (als Kernpro- zess in der Fertigung und grösstes Know-How des Unternehmens) auf die kleinsten Erschütterungen reagieren würden, was zu erheblichen Produkti- onsverzögerungen, Preiserhöhungen, Verlust der Konkurrenzfähigkeit oder gar Verunmöglichung der Produktion führe. Probleme bereiteten weiter der erhöhte Lärm, da für verschiedene Produkte Schallmessungen vorzuneh- men seien, sowie die erhöhte Staubbelastung. Die Rekurrentin 2 würde bei Realisierung der Kiesgrube diverse bauliche Massnahmen treffen müssen, wobei mit Investitionskosten von über zwei Millionen Franken zu rechnen sei. Hinzu kämen die erhöhten Reinigungskosten. 3.1.2 Die Vorinstanz hält dafür, auf den Rekurs sei nicht einzutreten. Beim ange- fochtenen Beschluss handle es sich um eine Neufestsetzung im Sinne von § 7 Abs. 1 lit. b der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) R3.2022.00033 Seite 6
und nicht um eine Nachführung, wobei Aufnahmekriterien und Methodik für das Landschaftsschutzinventar wesentlich von denjenigen des Inventars 80 abweichen würden. Während im Stand der Anhörung noch von einer Über- arbeitung des Inventars 80 mit entsprechenden Entlassungen und Neuauf- nahmen ausgegangen worden sei, habe der Methodenwechsel mit neuen Aufnahmekriterien dazu geführt, ein neues separates Inventar für den Sach- bereich Landschaft festzusetzen, das den Teil Landschaft des Inventars 80 vollständig ablöse, wobei insgesamt 136 Objekte aus dem Inventar 80 nicht ins neue Landschaftsschutzinventar aufgenommen worden seien. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei die Aufnahme eines Schutzobjekts in ein In- ventar eine blosse Verwaltungshandlung ohne Verfügungscharakter, wes- halb denn auch mit der Publikation des neuen Landschaftsschutzinventars kein Rechtsmittel eröffnet worden sei. Selbst wenn sodann entgegen der dargelegten Auffassung von einer Nach- führung und damit einer Entlassung des streitbetroffenen Objekts ausgegan- gen würde, fehle es den Rekurrentinnen an der erforderlichen Beziehungs- nähe und am Berührtsein von qualifizierten eigenen Interessen. Mit einer Aufnahme des Objekts in das Landschaftsschutzinventar würde der Kiesab- bau in diesem Gebiet nicht verhindert. Im Zeitpunkt der Auflage zur Mitwir- kung im Jahr 2020 sei das streitbetroffenen Objekt im Gestaltungsplan als Inventarobjekt des Inventars 80 berücksichtigt worden und eine Wiederher- stellung des heutigen Terrains vorgesehen worden. Auch mit einer Auf- nahme im Landschaftsschutzinventar wäre wiederum im Rahmen einer Inte- ressenabwägung ein vorübergehender Eingriff in das Schutzobjekt zu beur- teilen. Würde ein solcher als zulässig beurteilt, hätte der Gestaltungsplan entsprechende Vorgaben und Auflagen einzuhalten. Im Stand Entwurf sei der Eingriff in das Inventarobjekt aus dem Inventar 80 als vertretbar beurteilt worden. Selbst wenn schliesslich ein Eingriff als nicht zulässig erachtet würde, führte die Aufnahme des Objekts ins Landschaftsschutzinventar höchstens zu einer Reduktion des Abbaugebiets. Namentlich befände sich die am nächsten bei den rekurrentischen Grundstücken befindliche nördlich gelegene Abbaufläche nicht im Perimeter des streitbetroffenen Inventarob- jekts, so dass in diesem Bereich der Kiesabbau unabhängig vom Bestand oder Nichtbestand des Inventareintrags möglich wäre. Auch eine Inven- taraufnahme des Objekts führe damit nicht zum angestrebten Ziel der Re- kurrentinnen, den Kiesabbau im näheren Umfeld ihrer Liegenschaften zu R3.2022.00033 Seite 7
verhindern, so dass diese zur Rekurserhebung nicht legitimiert seien. Auch aus diesen Gründen sei auf den Rekurs nicht einzutreten. 3.1.3 In der Replik führen die Rekurrentinnen aus, es treffe zu, das der Status als Inventarobjekt für sich allein die Zerstörung durch den Kiesabbau noch nicht zwingend verhindere. Der Entwurf des Gestaltungsplans habe die Zerstö- rung trotz des Inventareintrags vorgesehen. Diese Frage sei aber noch nicht geklärt. Es bestehe eine realistische Möglichkeit, dass die Zerstörung im Rahmen des Verfahrens betreffend den kantonalen Gestaltungsplan als un- zulässig taxiert werde. Weiter habe die K. AG, welche den Kiesabbau betrei- ben möchte, mehrfach ausdrücklich klargestellt, dass sich die Erstellung der Infrastruktur finanziell nur lohne, wenn das gesamte Abbaugebiet im geplan- ten Ausmass abgebaut werden könne. Sollte dies seitens der Vorinstanz be- stritten werden, werde die Nennung von Zeugen vorbehalten. Könne auf- grund des Landschaftsschutzes ein Teil im Norden nicht abgebaut werden, falle somit das gesamte Projekt mangels Wirtschaftlichkeit dahin. Die Vorinstanz hält in der Duplik fest, wie sich bei Erarbeitung des Gestal- tungsplans unter Berücksichtigung des im Inventar 80 enthaltenen Objekts gezeigt habe, sei bei Wiederherstellung des ursprünglichen Reliefs ein land- schaftsverträglicher Kiesabbau gewährleistet, weshalb die rekurrentische Ar- gumentation betreffend die finanzielle Sinnhaftigkeit der Erstellung der Infra- struktur ins Leere ziele. Ob der Kiesabbau finanziell für die Betreiberin at- traktiv sei, wenn nur Teilflächen abgebaut werden könnten, sei eine offene Frage, die nicht vorliegend, sondern im Rahmen eines Gestaltungsplanver- fahrens zu klären sei. Grundsätzlich könne Kies auch ausserhalb des Inven- tarobjekts abgebaut werden. In einer triplizierenden Eingabe legen die Rekurrentinnen dar, der kantonale Gestaltungsplan sei nun am 6. Mai 2022 publiziert und der Kiesabbau im Landschaftsschutzperimeter zugelassen worden. Die Rekurrentinnen wür- den auch dort u.a. wegen der Verletzung der Anliegen des Landschafts- schutzes Rekurs einlegen. 3.2 Im angefochtenen Beschluss wird ausgeführt, mit Beschluss Nr. 126/1980 vom 4. Januar 1980 habe der Regierungsrat das Inventar der Natur- und R3.2022.00033 Seite 8
Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung (Inventar 80) festgesetzt. Seit der Festsetzung seien - mit Ausnahme von Nachträgen bei den Naturschutzobjekten - keine Aktualisierungen vorgenommen worden. Viele Landschaftsschutzobjekte des Inventar 80 hätten zwischenzeitlich starke Veränderungen wie Überbauungen, Geländeveränderungen oder Trennwirkungen durch Verkehrsinfrastrukturen erfahren. Sodann seien unter den Landschaftsschutzobjekten im Inventar 80 vorwiegend Einzelobjekte in- ventarisiert worden, während § 19 KNHV als Landschaftsschutzgebiete ganze Landschaften und damit zusammenhängende Räume bezeichne. Im Sinne von § 8 KNHV sei deshalb für die Landschaftsschutzobjekte eine ge- samthafte Prüfung und Aktualisierung erforderlich gewesen. § 7 KNHV for- dere die jeweils separate Erstellung von Fachinventaren. Das Sachgebiet Landschaftsschutz mit den Landschaftsschutzobjekten von überkommunaler Bedeutung werde deshalb aus dem Inventar 80 herausgelöst und gestützt auf § 7 lit. b KNHV in ein separates neues kantonales Inventar der Land- schaftsschutzobjekte (Landschaftsschutzinventar) überführt. Dabei sei bei einzelnen Objekten aufgrund von irreversibler Beeinträchtigung oder auf- grund von geringer landschaftlicher Prägnanz und Einzigartigkeit der Objekte im kantonalen Vergleich auf die Überführung ins neue Inventar verzichtet worden. Das Inventar 80 werde für den Sachbereich Landschaftsschutz durch das neue Landschaftsschutzinventar ersetzt (vgl. zum Ganzen act. 3 S. 1). Insgesamt seien 136 Objekte aus dem Inventar 80 nicht im neuen Landschaftsschutzinventar aufgenommen worden (act. 3 S. 5 und S. 15 ff.). Wie sich dieser Darstellung entnehmen lässt, trifft es zwar zu, dass vorlie- gend formell die Neufestsetzung eines Inventars erfolgt ist. Dies war schon allein deshalb geboten, weil § 7 KNHV für fünf im Einzelnen genannte Sach- gebiete - zu denen unter anderem Objekte des Naturschutzes (lit. a) und Objekte des Landschaftsschutzes (lit. b) gehören - die Erstellung je separater Inventare verlangt, so dass eine Aufteilung des bisherigen Inventars 80, das diese beiden Sachgebiete vereinte, bzw. die Herauslösung des einen Be- reichs aus dem Inventar 80 zwingend erforderlich war. Nichtsdesto-trotz han- delt es sich bei der Festsetzung des Landschaftsschutzinventars (KILO) nach dem Gesagten gerade nicht um die erstmalige Erfassung der Land- schaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung. Entsprechend bil- dete Ausgangspunkt des zur Festsetzung des neuen Landschaftsschutzin- ventars führenden Inventarisierungsprozesses denn auch die Überprüfung der bereits im Inventar 80 erfassten Landschaftsschutzobjekte (vgl. act. 3 S. R3.2022.00033 Seite 9
3). Auch wenn in der Folge eine Neuausrichtung und Neukategorisierung der bisherigen Landschaftsschutzobjekte nach Massgabe einer angepassten Methodik erfolgte (act. 3 S. 2 f.; vgl. näher E. 4.3.1), vermag dies nichts daran zu ändern, dass sich aufgrund des angefochtenen Beschlusses - der sich explizit dazu äussert, dass (lediglich) für den Teilbereich "Naturschutz" das Inventar 80 seine Gültigkeit behalte (vgl. Dispositiv-Ziff. II), womit es diese bezüglich des Bereichs "Landschaftsschutz" aufgrund dieses Beschlusses verliert) - der Status derjenigen Objekte, die im Inventar 80 verzeichnet wa- ren, jedoch nicht ins Landschaftsschutzinventar aufgenommen wurden, da- hingehend ändert, dass eine bisher gegebene Inventarisierung als Land- schaftsschutzobjekt überkommunaler Bedeutung zukünftig entfällt. Damit handelt es sich jedenfalls materiell - wenn nicht sogar formell aufgrund der Teilaufhebung des Inventars 80 - um eine Inventarentlassung, wofür im Üb- rigen auch der Umstand spricht, dass die fraglichen 136 Objekte (wie auch weitere 67 mit gegenüber dem Inventar 80 verändertem Perimeter festge- setzte Objekte) im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich und im Einzelnen aufgeführt sind (was bei einer erstmaligen Inventarisierung praxisgemäss nicht der Fall wäre). Entgegen der Vorinstanz steht somit der Umstand, dass es sich bezüglich des neuen Landschaftsschutzinventars for- mell um eine Neufestsetzung handelt, der Anfechtung der Nichtberücksichti- gung eines Objekts (die bei erstmaliger Inventarisierung - gleich wie umge- kehrt die Inventarisierung - nicht justiziabel wäre) nicht entgegen. Vielmehr kann gegen diese unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für eine förm- liche Inventarentlassung gelten würden, rekurriert werden (weshalb insbe- sondere auch hinsichtlich der nachfolgend zu prüfenden Legitimation die für Inventarentlassungen entwickelten Grundsätze zumindest analog anwend- bar sind). Dass der angefochtene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthält, erweist sich insofern als fehlerhaft, woraus den Rekurrierenden in- dessen - wie diese selbst anerkennen (vgl. act. 2 Rz. 4) - kein Nachteil er- wachsen ist. 3.3.1 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 338a Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). R3.2022.00033 Seite 10
Mit dieser Umschreibung der Legitimation verlangt das Gesetz zunächst, dass der Rekurrent über eine hinreichend enge nachbarliche Raumbezie- hung zum Baugrundstück verfügt, kraft derer er stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der angefochtenen Anordnung betroffen ist. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige Interesse (Anfechtungsinte- resse) setzt voraus, dass der Rekurrent mit der Gutheissung des Rechtsmit- tels einen Nutzen erlangt bzw. einen Nachteil abwendet. Das Interesse des Rekurrenten kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Allerdings ver- mag nicht jeder noch so geringfügige Nachteil ein schutzwürdiges Interesse zu begründen (BRGE II Nr. 0124/2013 in BEZ 2013 Nr. 46; www.baurekurs- gericht-zh.ch). Der angestrebte Nutzen muss stets ein eigener sein. Der Re- kurrent muss zudem von der Anordnung unmittelbar betroffen sein. Mithin ist zu prüfen, ob die Gutheissung des Rekurses für sich betrachtet ausreicht, um den angestrebten Nutzen herbeizuführen (Martin Bertschi, in: Kommen- tar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 10 ff. und 53 ff.). Ein legitimationsbegründender Nachteil kann für den Rekurrenten auch dann vorliegen, wenn mit der angefochtenen Anordnung die Entlassung eines Ob- jekts aus einem Schutzinventar erfolgt und die damit verbundene, rein abs- trakte Möglichkeit der Neuüberbauung eines Grundstücks eine Minderung des ideellen oder materiellen Werts der Liegenschaft des Nachbarrekurren- ten zur Folge hat (VB.2009.00498 vom 25. Mai 2011, E. 1.2.2; Bertschi, a.a.O., § 21 Rz. 61; vgl. zur zumindest analogen Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung vorstehend E. 3.2). 3.3.2 Wie vorstehend dargelegt, leiten die Rekurrentinnen ihre Legitimation aus dem Umstand her, dass ihres Erachtens die Frage der Inventarisierung des streitbetroffenen Objekts sich (zumindest potentiell) auf die Realisierung ei- nes Kiesabbauprojekts in ihrer Nachbarschaft auswirken würde, von dessen Immissionen sie nachteilig betroffen wären. Wie sich dem seitens der Rekur- rierenden ins Recht gelegten Situationsplan - Stand Herbst 2020 (öffentliche Auflage zur Mitwirkung) - entnehmen lässt, befände sich ein Teil des geplan- ten Abbaugebiets innerhalb des Perimeters des streitbetroffenen Inventarob- jekts, der am nächsten bei den rekurrentischen Grundstücken gelegene Teil des Abbaugebiets indessen ausserhalb des fraglichen Perimeters (vgl. act. 6.6), was zwischen den Parteien nicht umstritten ist (vgl. die - anhand von act. 6.6 sowie der Karte "Amtliche Vermessung in Farbe" im GIS- R3.2022.00033 Seite 11
Browser näherungsweise verifizierbare - Angabe der Rekurrentinnen, wo- nach sich ihre Grundstücke in einem Abstand von ca. X m von der Grenze der geplanten Kiesgrube - und damit im Lichte des in E. 1.2 Ausgeführten näher bei derselben als beim streitbetroffenen Inventarobjekt - befinden wür- den). Mit Blick auf die Legitimation der Rekurrentinnen ist vorab zu berücksichti- gen, dass sich die Frage der Inventarisierung des streitbetroffenen Objekts jedenfalls insoweit auswirken dürfte, als bei gegebener Inventarisierung im fraglichen Bereich eine Wiederherstellung der heute vorhandenen Topogra- phie und entsprechend der Verzicht auf eine Überhöhung angeordnet würde. Zumindest sieht Art. 29 der als act. 6.7 im Recht liegenden Gestaltungsplan- vorschriften (Stand Herbst 2020 [öffentliche Auflage zur Mitwirkung]), der von der Erfassung des streitbetroffenen Objekts im Inventar 80 ausging, dies so vor. Würde bei Wegfall der Inventarisierung stattdessen eine Überfüllung er- möglicht, so ergäbe sich bereits in optischer Hinsicht eine (nachteilig) verän- derte Situation, die überdies für die Rekurrentinnen aufgrund der Randlage ihrer Grundstücke, der konkret gegebenen Höhenlagen (vgl. die Karte "Digi- tale Höhenmodelle 2017 Bund" im GIS-Browser) sowie der Dimensionen des geplanten Kiesabbauprojekts trotz der relativ grossen Distanz zwischen re- kurrentischen Liegenschaften und Inventarobjekt (vgl. E. 1.2) wahrnehmbar wäre. Schon dies spricht dafür, ihnen die Legitimation zum vorliegenden Re- kurs nicht abzusprechen. Es kommt hinzu, dass die Realisierbarkeit des Kiesabbauvorhabens im Pe- rimeter eines Landschaftsschutzobjekts - sofern dessen Inventarisierung (bzw. materiell: der Verzicht auf die Inventarentlassung) im vorliegenden Verfahren durchgesetzt werden könnte - jedenfalls nicht von vornherein of- fenkundig ist. Vielmehr wäre die entsprechende Frage - wie von den Rekur- rentinnen in Aussicht gestellt - im Rahmen eines allfälligen Rekursverfahrens betreffend den kantonalen Gestaltungsplan zu klären, wobei aber die Inven- tarisierung des Objekts gerade Voraussetzung einer entsprechenden Über- prüfung wäre. In diesem Sinn lässt sich nicht von der Hand weisen, dass eine Inventarisierung zunächst hinsichtlich des Umfangs des Kiesabbaus poten- tiell ein zusätzliches Hindernis darstellen könnte. Dass offenbar bereits im öffentlich aufgelegten wie auch im nunmehr festgesetzten und genehmigten Gestaltungsplan keine entsprechende Einschränkung vorgesehen ist, R3.2022.00033 Seite 12
spricht nicht gegen diese - einzig die Legitimationsfrage betreffende - Be- trachtungsweise, da andernfalls gestützt auf den Inhalt des Gestaltungsplans eine gerichtliche Überprüfung der Frage der Inventarisierung und damit - zu- folge Wegfalls der Inventarisierung - indirekt eine auf den Gestaltungsplan selbst bezogene gerichtliche Überprüfung der Zulässigkeit des Kiesabbaus im Perimeter des entsprechenden Objekts von vornherein verunmöglicht würde. Zwar macht nun die Vorinstanz wie gesehen geltend, dass selbst bei Unzu- lässigkeit des Kiesabbaus im Perimeter des streitbetroffenen Objekts für die Rekurrentinnen kein Vorteil resultieren würde, da der Kiesabbau im näher bei den rekurrentischen Grundstücken gelegenen Teil des Abbaugebiets hiervon gar nicht betroffen wäre. Auch wenn dieser Hinweis wie vorstehend dargelegt (vgl. auch act. 6.6) grundsätzlich zutreffend ist, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass - wie von den Rekurrentinnen behauptet - die Reali- sierung des Abbauvorhabens faktisch von der umfassenden Inanspruch- nahme des geplanten Abbaugebiets abhängen könnte, da andernfalls die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens in Frage gestellt wäre. Zwar unterlassen es die Rekurrentinnen, die Behauptung entsprechender Aussagen der vorgese- henen Betreiberin des Kiesabbaus zu belegen, wobei allerdings auch die in der Duplik erfolgenden Entgegnungen der Vorinstanz in diesem Punkt wenig substantiiert erscheinen (vgl. E. 3.1.3). Da nun ein rekurrentisches Interesse tatsächlicher Natur für die Anerkennung der Legitimation ausreichend ist und die Argumentation, wonach sich eine allfällige Verunmöglichung des Kiesab- baus im Perimeter des streitbetroffenen Objekts faktisch auf die Realisierung des gesamten Abbauvorhabens auswirken könnte, nicht von vornherein ab- wegig erscheint, kann entgegen der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Legitimationsvoraussetzungen auch ein entsprechend umschriebenes (indi- rektes und teilweise hypothetisches) Interesse als ausreichend erachtet wer- den. Umgekehrt betrachtet würden die Rekurrentinnen im Falle des bean- tragten Nichteintretens auf ihren Rekurs (womit die fehlende Inventarisierung nicht mehr hinterfragt werden könnte) von vornherein der Möglichkeit be- raubt, das Kiesabbauprojekt zunächst im Rahmen eines gegen den Gestal- tungsplan gerichteten Rekurses mit entsprechenden (auf die Lage des vor- liegend streitbetroffenen Landschaftsschutzobjekts bezogenen) Argumenten zu bekämpfen und damit - im Obsiegensfall - zumindest die Attraktivität des gesamten Vorhabens für die zukünftige Betreiberin qua Verschlechterung der Wirtschaftlichkeit zu reduzieren bzw. auf diese Weise gegebenenfalls die R3.2022.00033 Seite 13
Realisierung faktisch überhaupt zu verunmöglichen. Anzumerken ist, dass in einem entsprechenden Szenario die Abwendung eines nicht lediglich gering- fügigen Nachteils offenkundig erscheint, dürften doch mit dem Kiesabbau- projekt in der Tat erhebliche Immissionen wie Lärm, Staub und Erschütterun- gen verbunden sein, wobei die Rekurrentinnen - auch unter Berücksichti- gung der Distanz ihrer Liegenschaften zum Perimeter des Abbauvorhabens
- plausibel dargetan haben, inwiefern sie hiervon in besonderer Weise be- troffen wären (was im Übrigen seitens der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wird, weshalb sich auch der angebotene Augenschein zur Verifizierung na- mentlich der betrieblichen Prozesse der Rekurrentin 2 erübrigt). Zusammengefasst ergibt sich, dass die Rekurrentinnen gemäss § 338a PBG zur Rekurserhebung legitimiert sind. Da auch die übrigen Prozessvorausset- zungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 4.1.1 In materieller Hinsicht machen die Rekurrentinnen geltend, entgegen einem
- in Beantwortung einer Anfrage betreffend Zustellung der Begründung für den Verzicht auf Aufnahme des streitbetroffenen Objekts ins Landschafts- schutzinventar (act. 6.4) erhaltenen - Hinweis des ARE könne vorliegend keine Aufnahme in ein kommunales Inventar erfolgen, da die Gemeinde Lindau aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der K. AG (act. 6.9) keine Schritte unternehmen könne, mit welchen sie der Kiesgrube Hinder- nisse in den Weg legen würde. Sodann seien die materiellen Begründungen, weshalb das Objekt, wenn überhaupt, dann höchstens von kommunaler Be- deutung sein solle, sachverhaltswidrig. Die sowohl in der erwähnten E-Mail des ARE (act. 6.4) als auch in der Begründung für die Nichtaufnahme ge- mäss Stand des Entwurfs für die Anhörung (act. 16.10) enthaltene Anmer- kung, dass das Objekt nicht von regionaler oder kantonaler Bedeutung sei, sei das Resultat der Überprüfung und keine Begründung der Abweichung von der früheren Einschätzung. Die angebliche Überprägung sei nicht nach- vollziehbar. Auch treffe es nicht zu, dass das Objekt landschaftlich nicht mar- kant sei; besonders von Brüttisellen herkommend sei die Erhebung durchaus markant. Nicht jedes Teilobjekt müsse für sich allein einzigartig und prägnant sein, und schützenswert sei nicht nur das, was jeder Laie auf Anhieb als schützenswert erkenne. Das Objekt sei gemäss Inventar 80 einer von meh- reren Bestandteilen der Drumlinlandschaft Nürensdorf-Lindau-Illnau, wobei R3.2022.00033 Seite 14
der Auszug aus dem Inventar 80 im GIS-Browser die Einbettung des Objekts in die umgebenden Objekte zeige. Sowohl die Drumlins auf der anderen Seite der Bahnlinie als auch die Drumlin-Landschaft nördlich des Objekts seien in das neue Inventar übernommen worden, letztere sogar in erweiterter Form. Das streitbetroffene Objekt sei Bestandteil der gleichen Landschaft, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es anders behandelt werde. Von Bedeutung sei vorliegend der gesamte Raum mit den umliegenden Objek- ten; das streitbetroffene Objekt bilde zusammen mit den umliegenden Ob- jekten ein Ensemble, welche die glaziale Geschichte erst in einem breiteren Kontext erfahrbar machten. Der Verlust dieses Teilobjekts würde zu einem Verlust für diese gesamte glazial geprägte Landschaft führen und hätte dadurch einen klar negativen Einfluss auch auf die Bedeutung und Einord- nung der im Inventar verbleibenden Objekte. Weiter wird ausgeführt, bei den vorhandenen Strassen handle es sich um schmale Waldstrassen, die in der Landschaft kaum in Erscheinung treten würden. Andere Beeinträchtigungen seien nicht ersichtlich; vielmehr stelle das Objekt eine in der sonst dicht ge- nutzten Landschaft deutlich sicht- und erfahrbare, ungestörte landschaftliche Einheit dar. 4.1.2 Die Vorinstanz hält vernehmlassungsweise fest, im Einwendungsbericht (act. 16.2) fänden sich keine Ausführungen zum streitbetroffenen Objekt, da im Rahmen der Anhörung zu diesem Objekt keine einzige Einwendung vor- gebracht worden sei. Das Objekt sei aufgrund seiner Lage und Bedeutung nicht der zusammenhängenden Drumlinlandschaft Lindau - Nürensdorf (Nr. 1091), die im Landschaftsschutzinventar als geomorphologisch geprägte Landschaft verzeichnet sei, zugeordnet worden. Einzelne Objekte, die nicht einer Landschaft angehörten, seien als geologische Zeitzeugen aufgenom- men worden. Aus dem Inventareintrag im Inventar 80 lasse sich aufgrund der veränderten Aufnahmekriterien nicht die Aufnahme in eine geomorpho- logisch geprägte Landschaft ableiten. Geologische Zeitzeugen seien beson- ders landschaftsprägende Einzelobjekte. Es sei im kantonsweiten Vergleich eine Auswahl der landschaftlich bedeutendsten Objekte ins Inventar aufge- nommen worden, wozu das streitbetroffene Objekt nicht gehöre. Für die Be- urteilung der geologischen Zeitzeugen sei im Rahmen der Erarbeitung des Landschaftsschutzinventars ein Fachgutachten erstellt worden. Bei dieser Beurteilung habe das Objekt lediglich 9 von möglichen 20 Punkten erreicht, R3.2022.00033 Seite 15
wobei der Schwellenwert für eine Aufnahme bei 15 Punkten gelegen sei. Ins- besondere die fehlende Sichtbarkeit und die fehlende Einzigartigkeit und Be- deutung im regionalen oder kantonalen Kontext hätten zu dieser Einschät- zung geführt. Die Begründung für die Nichtaufnahme des streitbetroffenen Objekts sei gestützt auf eine wissenschaftliche Untersuchung und Analyse erfolgt. Das Objekt erweise sich im kantonsweiten Vergleich als nicht von regionaler oder kantonaler Bedeutung. 4.1.3 In der Replik kritisieren die Rekurrentinnen das Fachgutachten betreffend geologische Zeitzeugen. Dies zum einen hinsichtlich der im Gutachten de- klarierten Zielsetzung, wonach eine Auswahl von maximal 50 Objekten habe getroffen werden sollen, zum anderen hinsichtlich der gewählten Vorgehens- weise einer reinen Punktebewertung. Objekte, die für sich allein wenig ein- zigartig seien, aber in den Gesamtzusammenhang eines grösseren, wichti- gen Objekts fallen und zusammen mit diesem ein Ensemble bilden würden, fielen aus diesem Raster heraus. Dies sei vorliegend für das zwischen zwei grösseren Drumlinlandschaften liegende, zwischen diese eingebettete und mit diesen zusammen den erlebbaren Raum bildende Objekt der Fall. Weiter widerspreche die tiefe Einstufung der Kriterien landschaftliche Bedeutung und Sichtbarkeit/Wahrnehmbarkeit in der Punktetabelle zum Fachgutachten dem Beschrieb des Objekts im Entwurf für die Fachstellenkonsultation (act. 16.8). Die Vorinstanz entgegnet in der Duplik, das neue Landschaftsschutzinventar solle nur die jeweils wertvollsten und typischsten Objekte enthalten. Die Auf- nahme von unzähligen geologischen Objekten, insbesondere auch solchen, die für sich allein gar keinen Schutzwert hätten, würde zu einer Verwässe- rung dieser Ziele führen. Das streitbetroffene Objekt sei deutlich niedriger als die nördlich gelegenen Drumlins; zudem lägen zwischen Ersterem und Letz- teren das Siedlungsgebiet von Tagelswangen und die Hauptverbindungs- strasse (Kantonsstrasse), so dass eine Erweiterung der Drumlinlandschaft Lindau-Nürensdorf in Richtung Süden zu einem zerschnittenen Inventarob- jekt führen würde, was gerade nicht dem neuen Verständnis und Anspruch von zusammenhängenden Landschaften im KILO entsprechen würde. Aus diesem Grund sei die glaziale Form Vorwalden als eigenständiger geologi- scher Zeitzeuge eingestuft worden. Das Objekt habe jedoch gemäss dem Gutachten zu den drei am schlechtesten bewerteten Objekten gezählt. Aus R3.2022.00033 Seite 16
fachlicher Sicht seien daher die Voraussetzungen für eine Aufnahme als ge- ologischer Zeitzeuge nicht erfüllt gewesen. Zurückgewiesen werden weiter die Einwände gegen das angewandte Punktesystem. Schliesslich wird da- rauf hingewiesen, der von den Rekurrentinnen zitierte Beschrieb im Entwurf für die Fachstellenkonsultation stamme aus dem veralteten und aufgehobe- nen Inventar 80. Durch das Fachgutachten seien die geologischen Objekte explizit anhand der neuen und erweiterten Kriterien für das Landschaftsin- ventar überprüft worden. 4.2.1 Gemäss § 203 Abs. 1 PBG zählen zu den Schutzobjekten unter anderem (lit. a) im Wesentlichen unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften sowie entsprechende Gewässer, samt Ufer und Bewachsung. § 19 KNHV um- schreibt Landschaftsschutzgebiete als bestimmt abgegrenzte Landschaften oder Geländeabschnitte und ihre Bestandteile wie schöne oder typische Hü- gel und Täler, Flüsse und Seen und deren Ufer, Moorlandschaften, bedeu- tende geologische Formationen (z.B. Moränen, Drumlins, Giessen, Wasser- fälle, Grundwasseraufstösse, aufgeschlossene Gesteinsprofile, erratische Blöcke, Fossilfundstellen), kennzeichnende Elemente bestimmter Kulturfor- men (z.B. Rebberge), Heckenlandschaften, Baumbestände, wertvolle Ein- zelbäume, Parkanlagen oder andere landschaftsprägende Elemente. 4.2.2 Bei sich auf § 203 Abs. 1 PBG stützenden Schutzentscheiden - und damit in gleicher Weise bei der vorliegend strittigen Anordnung einer (zumindest ma- teriellen; vgl. E. 3.2) Inventarentlassung - kommt den kommunalen und kan- tonalen Behörden eine gewisse Entscheidungsfreiheit zu. Diese bezieht sich vor allem auf die Qualifikation eines Objektes als Schutzobjekt, auf den kon- kreten Umfang einer Schutzmassnahme, gegebenenfalls auf die Auswahl unter mehreren in Betracht fallenden Schutzobjekten oder aber auf den Ver- zicht auf Schutzmassnahmen. Insoweit hat sich die Rekursinstanz bei der Entscheidüberprüfung Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten, wenn die Behörde ihren Ermessensspielraum überschrei- tet, indem sie sich von unsachlichen, dem Zweck der in Frage stehenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzi- R3.2022.00033 Seite 17
pien, wie das Verbot von Willkür oder den Grundsatz der Verhältnismässig- keit, verletzt. Dabei darf sich die Rekursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr muss die Eingriffsschwelle tiefer ge- setzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Die Entscheidungs- freiheit der Denkmalpflegebehörde ist stets gegen den Anspruch auf wirksa- men Rechtsschutz abzuwägen (Art. 77 der Kantonsverfassung [KV] und Art. 29a der Bundesverfassung [BV]; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 64 ff.). 4.2.3 Behördlich angeordneten Gutachten kommt - unbeschadet des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung - in der Regel ein erhöhter Beweiswert zu. Weicht die Rekursinstanz in Fachfragen von der Auffassung des Gutachtens ab, so hat sie hierfür triftige Gründe anzuführen. Als solche gelten namentlich Irrtümer, Lücken oder Widersprüche im Gutachten. Abweichungen sind aber auch etwa dann gerechtfertigt, wenn die Schlüssigkeit des Gutachtens in we- sentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, wenn die Erkenntnisse des Gut- achtens nicht oder nur unzureichend begründet oder wenn gestellte Fragen ungenügend oder überhaupt nicht beantwortet wurden (vgl. Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 Rz. 66 ff. und 136 ff.). Gutachten sind demnach nur, aber immerhin insoweit bindend, als sich die darin getroffenen Feststellungen und Schlüsse nicht als mangelhaft er- weisen und ihnen nicht eine zutreffendere Auffassung des Gerichtes entge- gensteht. 4.3.1 Gemäss dem angefochtenen Beschluss (vgl. auch die Darstellung auf https://www.zh.ch/de/planen-bauen/raumplanung/landschaftsschutz.html, zuletzt besucht am 8. Juli 2022) fand im Rahmen der grundlegenden und systematischen Überprüfung der Landschaften im Kanton Zürich im neuen Landschaftsschutzinventar eine Erweiterung der Landschaftsschutzobjekte von drei auf neun Objektkategorien statt. Die neuen Objektkategorien orien- tieren sich an der Typisierung der Landschaften des Bundesamtes für Um- welt (BAFU) und am Katalog der charakteristischen Kulturlandschaften der Schweiz. Vier Kategorien (geologische Zeitzeugen, geomorphologisch ge- prägte Landschaften, Gewässerlandschaften und Waldlandschaften) kön- nen mehrheitlich dem Oberbegriff "Naturlandschaften" zugeordnet werden, R3.2022.00033 Seite 18
fünf Kategorien (Agrarlandschaften, Kulturerbelandschaften, Reblandschaf- ten, Heckenlandschaften, Hochstammobstlandschaften) demjenigen der "Kulturlandschaften". Während im Inventar 80 vorwiegend Einzelobjekte in- ventarisiert wurden (Hecken, heckenreiche Hänge sowie Geomorphologi- sche Objekte, insbesondere einzelne geomorphologische Ausprägungen wie Findlinge, Moränen, Drumlins oder Schmelzwasserrinnen), wurde diese Methodik bei der Überführung in das neue Landschaftsschutzinventar ange- passt. Bei Letzterem stehen neu gestützt auf § 19 KNHV die Landschaften als zusammenhängende Räume im Vordergrund. Die Objektperimeter wur- den grösser ausgeschieden und beinhalten nun verschiedene einzelne geo- morphologische Ausprägungen, die im Inventar 80 noch als einzelne Objekte aufgeführt wurden (vgl. zum Ganzen act. 3 S. 2 f.). 4.3.2 Für den Inventarisierungsprozess wurde ein dreistufiges Vorgehen gewählt, indem zunächst die Landschaftsschutzobjekte aus dem Inventar 80 auf ihre Unversehrtheit geprüft, sodann nach Rückmeldung von verschiedenen kan- tonalen Fachstellen die qualitative Verifizierung im Feld durch einen externen Fachexperten durchgeführt und schliesslich - nach Durchführung eines Ver- nehmlassungsverfahrens, zu dem neben der kantonalen Natur- und Heimat- schutzkommission (NHK) alle 162 Zürcher Gemeinden und elf Planungsre- gionen sowie acht grössere kantonale Fachverbände eingeladen waren - die im Rahmen der Anhörung eingegangenen Rückmeldungen detailliert geprüft wurden (vgl. act. 3 S. 3 f. sowie zum letztgenannten Schritt den Einwen- dungsbericht [act. 16.2]). Wie sich den im Recht liegenden Dokumenten entnehmen lässt, wurde das streitbetroffene Objekt im Rahmen des Entwurfs für die Fachstellenkonsulta- tion noch in Anlehnung an die Erfassung im Inventar 80 (vgl. zu dieser E. 1.1) umschrieben, wobei spezifisch auf die typischen länglichen Hügel mit steiler Luv- und flacherer Leeseite hingewiesen und angemerkt wurde, durch die Bewaldung der Kuppen und die Felder in den Senken dazwischen trete die typische Hügelform noch verstärkt in Erscheinung (act. 16.8). Im Entwurf für die Anhörung wurde das Objekt sodann als "zur Entlassung beantragtes Ob- jekt" aufgeführt und zur Begründung festgehalten, das Objekt sei nur mit fachlichen Erläuterungen in der Landschaft erkennbar, es trete landschaftlich nicht markant in Erscheinung bzw. sei überprägt, es sei nicht von regionaler R3.2022.00033 Seite 19
oder kantonaler Bedeutung und es werde durch Strassen beeinträchtigt (act. 16.10). 4.3.3 Unbehelflich ist vorab das rekurrentische Vorbringen betreffend die behaup- tete Unmöglichkeit einer kommunalen Inventarisierung. Im Rahmen der vor- liegend vorzunehmenden Prüfung, ob auf die Inventarisierung des streitbe- troffenen Objekts nicht hätte verzichtet und dieses daher bei der Überführung des Inventars 80 ins neue Landschaftsschutzinventar in Letzterem hätte er- fasst werden müssen, sind einzig die Kriterien der Aufnahme in das entspre- chende Inventar zu prüfen. Unerheblich ist demgegenüber, ob im Falle des Verzichts auf Inventarisierung stattdessen eine kommunale Inventarisierung denkbar wäre, wobei bemerkungsweise darauf hinzuweisen ist, dass dies entgegen den Rekurrentinnen nicht von vornherein ausgeschlossen er- scheint, soweit nämlich seitens der Gemeinde argumentiert würde, eine In- ventarisierung stehe der Realisierung des Kiesabbaus im fraglichen Perime- ter nicht entgegen (vgl. zu diesem Argument im umgekehrten Sinn bereits E. 3.3.2). Was sodann die konkret in Betracht fallenden Aufnahmekategorien des streitbetroffenen Objekts und die entsprechende Kritik der Rekurrentinnen anbelangt, so ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Glazial geprägte Form Vorwalden nicht selbständig oder im Verbund mit anderen Objekten als geomorphologisch geprägte Landschaft erfasst worden ist. Wie vorste- hend dargelegt, sind aufgrund des veränderten Landschaftsbegriffs im Sinne grösserer zusammenhängender räumlicher Einheiten Abweichungen bei der Auswahl und Umschreibung der Landschaftsschutzobjekte im neuen Land- schaftsschutzinventar gegenüber den im Inventar 80 erfassten Objekten ge- rade intendiert, so dass sich aus der Nennung eines bestimmten Einzelob- jekts im Verbund mit weiteren Einzelobjekten im Inventar 80 nicht ableiten lässt, dass es sich auch im Rahmen des neuen Landschaftsschutzinventars bei der Gesamtheit dieser Einzelobjekte um eine Landschaft im Sinne der neuen Objektkategorien handeln müsste. Während nun - wie in E. 1.1 im Einzelnen dargelegt - bestimmte der als Teil der Drumlinlandschaft Nürens- dorf-Lindau-Illnau im Inventar 80 erfassten Objekte zusammen mit weiteren Objekten auf dem Gebiet der angrenzenden Gemeinde neu in der Objektka- tegorie geomorphologisch geprägte Landschaften zur Drumlinlandschaft R3.2022.00033 Seite 20
Lindau-Nürensdorf (Nr. 1091) zusammengefasst wurden, werden die weite- ren ursprünglich zur Drumlinlandschaft Nürensdorf-Lindau-Illnau zählenden Objekte - die im Unterschied zum streitbetroffenen Objekt weiterhin im In- ventar verzeichnet sind - selbständig oder im Verbund mit weiteren Objekten als geologische Zeitzeugen, jedoch gerade nicht als Teil einer geomorpholo- gisch geprägten Landschaft erfasst. Dies lässt sich aufgrund des im GIS- Browser einsehbaren Kartenmaterials nachvollziehen, sind doch insbeson- dere die zum neuen Objekt Nr. 7179 gehörenden Drumlins im östlichen Be- reich (ehemalige Nr. 101.6) vom Objekt Nr. 1091 räumlich durch die zwi- schen beiden verlaufende Nationalstrasse klar getrennt. Entsprechendes gilt nun aber auch für das streitbetroffene Objekt, weist dieses doch schon bei Zugrundelegung der Perimeter gemäss Inventar 80 einen wesentlich grös- seren Abstand zu den nördlich gelegenen Objekten - die nun als geomor- phologisch geprägte Landschaft fungieren - auf als deren jeweilige Perimeter vor ihrer Zusammenfassung im neuen Landschaftsschutzinventar wechsel- seitig aufwiesen, wobei sich teilweise zudem das Siedlungsgebiet von Ta- gelswangen im dazwischenliegenden Bereich befindet. Entsprechend ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass entgegen dem rekurrentischen Dafür- halten das streitbetroffene Objekt schon aufgrund seiner Lage nicht als Teil der neuen geomorphologisch geprägten Landschaft Nr. 1091 erfasst wurde. Insbesondere trifft es gerade nicht zu, dass sich - wie die Rekurrentinnen behaupten - das fragliche Objekt zwischen zwei grösseren Drumlinland- schaften befindet und in diese eingebettet ist (was gleichsam eine Verbin- dungsfunktion des streitbetroffenen Objekts suggeriert), verhält es sich doch vielmehr so, dass sich die Glazial geprägte Form Vorwalden südlich des neuen Objekts Nr. 1091 und westlich des neuen Objekts Nr. 7179 befindet, wobei überdies Letzteres wie dargelegt im Sinne der verwendeten Objektka- tegorien gerade nicht als geomorphologisch geprägte Landschaft aufgefasst, sondern der speziellen Kategorie der geologischen Zeitzeugen (vgl. dazu E. 4.3.4) zugewiesen wird. Nachdem sich die räumliche Lage der genannten Objekte und ihr Verhältnis zueinander bereits anhand des entsprechenden Kartenmaterials hinreichend überprüfen liess, erübrigte sich sodann auch die Durchführung eines - im Sinne einer Beweisofferte erwähnten - Augen- scheins. Lediglich Bemerkungsweise ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die behauptete Einbettung des streitbetroffenen Objekts in Bezug auf die benachbarten Inventarobjekte auch dann nicht erkennbar wäre, wenn ausgehend vom nördlich gelegenen Objekt Nr. 1091 ein Zusammenhang mit dem weiter südlich gelegenen Inventarobjekt herzustellen versucht würde, R3.2022.00033 Seite 21
handelt es sich bei Letzterem doch um eine Moränenlandschaft (Ofengup- fen-Wollwisli-Ghangenrüti, Nr. 101_63 im Inventar 80 bzw. Nr. 1055 im KILO), die sich in einer Entfernung von minimal ca. 1,3 km vom streitbetroffe- nen Objekt und von diesem durch Nationalstrasse und Bahnlinie getrennt befindet. 4.3.4 Wurde somit die Glaziale Form Vorwalden zu Recht nicht als Teil einer geo- morphologisch geprägten Landschaft (namentlich auch nicht im Sinne einer Erweiterung des Objekts Nr. 1091) im Inventar erfasst, so verbleibt als mög- liche Objektkategorie lediglich diejenige der geologischen Zeitzeugen. Zur Bestimmung der in dieser Kategorie ins neue Landschaftsschutzinventar auf- zunehmenden Objekte wurde ein durch Dr. sc. nat. P.H. erstelltes, vom
5. April 2019 datierendes Fachgutachten eingeholt (act. 16.7), dem sich Fol- gendes entnehmen lässt: Da die Aufnahmekriterien des neuen Landschaftsschutzinventars darauf ausgerichtet seien, die schützenswerten Landschaften der jeweiligen Ob- jektkategorien zu inventarisieren, während im bisherigen Inventar 80 der Schutz von Einzelobjekten und Landschaftselementen im Vordergrund ge- standen sei, hätten die geologisch wertvollen Objekte, welche landschaftlich nicht oder wenig relevant seien, keinen Schutzstatus mehr, sofern sie nicht ins neue Landschaftsschutzinventar mit aufgenommen würden. Viele dieser landschaftlich wenig bzw. nicht relevanten Objekte hätten jedoch nach wie vor eine Bedeutung als geologische Zeitzeugen und seien somit schutzwür- dig. Sie seien im Rahmen eines Fachgutachtens auf eine prägnante und da- mit relevante Anzahl Objekte zu fokussieren gewesen, wobei analog zu den anderen Objektkategorien landschaftliche Aspekte besonders zu berück- sichtigen gewesen seien (act. 16.7 S. 3 f.). Konkret sei es Ziel des Experten- gutachtens gewesen, eine qualifizierte und nachvollziehbare Auswahl einer beschränkten Anzahl von maximal 50 Objekten (anstelle der bisher rund
160) zu treffen, die als geologische Zeitzeugen in das neue Inventar aufge- nommen würden. Dabei seien die Objekte entsprechend ihrer Genese und Phänomenologie in Unterkategorien eingeteilt und durch den Experten ge- mäss einem vordefinierten (durch das ARE aufgestellten) Kriterienraster be- urteilt und (für jedes Kriterium auf einer Skala von 1 bis 5) benotet worden. Wichtigstes Kriterium sei die Einzigartigkeit eines Objekts im Sinne der Frage, ob dieses im nationalen, kantonalen, regionalen, überkommunalen R3.2022.00033 Seite 22
oder kommunalen Kontext einzigartig sei. Weitere Kriterien seien die land- schaftliche Bedeutung (im Sinne der Frage, wie stark das Objekt die Land- schaft präge und welche Bedeutung es für die Entstehung der Landschaft habe, bezogen wiederum auf die fünf vorgenannten Kontexte), die Sichtbar- keit / Wahrnehmbarkeit (im Sinne der Frage, ob/wie ein Objekt in der Land- schaft sichtbar und in seiner speziellen Morphologie durch den Fachmann oder den Laien als solches zu erkennen sei) sowie die Unversehrtheit (die umso besser beurteilt werde, je weniger ein Objekt durch menschliche Akti- vitäten in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werde; vgl. zum Ganzen act. 16.7 S. 6 f., 8 f.). Für die vorliegend interessierende Unterkategorie "Drumlins" ergab sich eine Auswahl von neu 5 (gegenüber ursprünglich 25) Objekten (act. 16.7 S. 10). Dabei lassen sich die Bewertungen der im Recht liegenden Tabelle (act. 16.9) entnehmen. Diese verzeichnet für das streitbetroffene, unter der Nr. 7050 (entsprechend act. 16.8) geführte Objekt folgende Bewertungen: Einzigartigkeit: 2 ("im überkommunalen Kontext"); Landschaftliche Bedeu- tung (genetisch): 2 ("im überkommunalen Kontext"); Sichtbarkeit / Wahr- nehmbarkeit: 1 ("nur mit spezifischem Fachwissen erkennbar"); Unversehrt- heit: 4 ("leichte Einschränkungen [z.B. Hochspannungsleitung, Einzelbau- ten]"), womit eine Gesamtbewertung von 9 resultiert, die weit unter der als Grenze für eine Aufnahme ins Inventar definierten Schwelle von 15 Punkten liegt. Dieses methodische Vorgehen ist entgegen den Rekurrentinnen nicht zu be- anstanden, sondern erweist sich im Gegenteil als schlüssig und sachgerecht. Zu beachten ist zunächst, dass sich die Kategorie der geologischen Zeitzeu- gen insofern von den übrigen Objektkategorien des Inventars unterscheidet, als es sich - ungeachtet der ebenfalls zu beachtenden landschaftlichen As- pekte - nicht um Landschaften handelt, sondern (entsprechend der Um- schreibung in den Erläuterungen zur Anwendung und Umsetzung des KILO, vgl. act. 16.3) um "einzigartige und landschaftsprägende Elemente der Erd- geschichte, wobei es sich bei diesen Objekten - aufgrund ihrer zumeist nur lokalen Sichtbarkeit - um besonders landschaftsprägende Einzelobjekte han- delt" (act. 16.3 S. 6). Entsprechend ist nachvollziehbar, dass in dieser Kate- gorie einer vergleichenden Betrachtung hohes Gewicht zukommen musste und diese grundsätzlich als Schlüssel zur Bestimmung der letztlich zu inven- tarisierenden Objekte diente. Dabei dient das verwendete Kriterienraster mit R3.2022.00033 Seite 23
entsprechender Punktevergabe der Transparenz des Bewertungsvorgangs, ohne deswegen einer qualitativen Betrachtung entgegenzustehen, nachdem die entsprechenden Bewertungen jeweils überhaupt nur aufgrund einer qua- litativen Einschätzung festgelegt werden können. Was sodann die als Ziel- grösse genannte Zahl von 50 Objekten anbelangt, so ist zum einen das Be- streben einer entsprechenden Beschränkung insofern unproblematisch, als damit gerade dem Definitionsmerkmal, wonach es sich um "einzigartige" Ele- mente handeln solle, Nachachtung verschafft wird. Es kommt hinzu, dass in der Umsetzung durchaus eine gewisse Flexibilität gewahrt wurde, indem sei- tens des Gutachters zunächst lediglich 45 Objekte zur Aufnahme ins neue Inventar vorgeschlagen wurden, diese Zahl sich aber in der Folge aufgrund der Einwendungen im Anhörungsverfahren auf letztlich 56 Objekte erhöhte (vgl. act. 21 Rz. 11 sowie als Beispiel das vorerwähnte Objekt Nr. 7179 und dazu die Erwähnung - im Gegensatz zum streitbetroffenen Objekt - im Ein- wendungsbericht [act. 16.2 S. 37 und 40]). Damit besteht kein Anlass, dass Fachgutachten in methodischer Hinsicht in Frage zu stellen. Was sodann die konkret das streitbetroffene Objekt betreffende Einschät- zung anbelangt, so zielen die rekurrentischen Einwände ebenfalls ins Leere. Vorauszuschicken ist, dass sich den rekurrentischen Ausführungen keine Hinweise darauf entnehmen lassen (und auch nicht anderweitig ersichtlich ist), dass das insbesondere im Zusammenhang mit den Kriterien der Einzig- artigkeit und der landschaftlichen Bedeutung wesentliche Erfordernis einer kantonsweit (bzw. sogar schweizweit) vergleichenden Betrachtung in un- sachgemässer Weise umgesetzt worden wäre. Insbesondere ist auch der Hinweis in der Rekursschrift, wonach das streitbetroffene Objekt besonders von Brüttisellen herkommend durchaus markant in Erscheinung trete, nicht geeignet, die Einschätzung, wonach es sich vergleichsweise lediglich um ein Objekt mit landschaftlicher Bedeutung im überkommunalen (und nicht in ei- nem grösseren) Kontext handle, in Frage zu stellen. Gerade mit Blick auf den vergleichenden Charakter der genannten Bewertungen, hätte sich im Übri- gen auch ein Augenschein als nicht zielführend erwiesen. Sodann trifft es zwar zu, dass schützenswert nicht nur das von einem Laien auf Anhieb als schützenswert Erkennbare ist, doch steht dieser Umstand weder der Sach- gerechtigkeit einer entsprechenden Differenzierung im Rahmen des Kriteri- ums Sichtbarkeit / Wahrnehmbarkeit (wonach am höchsten zu bewerten ist, was "von Weitem in der Landschaft sichtbar / von Laien erkennbar" ist, wäh- rend für "nur mit spezifischem Fachwissen erkennbar[e]" Objekte die tiefste R3.2022.00033 Seite 24
Bewertung resultiert), noch der konkreten Einschätzung, wonach das streit- betroffene Objekt nur mit fachlichen Erläuterungen in der Landschaft erkenn- bar sei, entgegen. Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis auf den Charakter der vorhandenen Strassen und das Fehlen weiterer Beeinträchtigungen, nachdem das fragliche Objekt bezüglich des Kriteriums der Unversehrtheit ohnehin mit der hohen Bewertung von 4 Punkten versehen wurde. Schliess- lich trifft es zwar zu, dass der Hinweis im Entwurf für die Anhörung (act. 16.10), wonach das Objekt nicht von regionaler oder kantonaler Bedeu- tung sei, das Resultat der Überprüfung zum Ausdruck zu bringen scheint; im Zusammenspiel mit dem Fachgutachten und der Tabelle der Beurteilungs- kriterien (act. 16.9) kann jedoch davon ausgegangen werden, dass insoweit auch die Bestimmung der massgeblichen Kontexte im Rahmen der erwähn- ten vergleichenden Betrachtung (namentlich betreffend das ansonsten uner- wähnt bleibende Kriterium der Einzigartigkeit) angesprochen ist, was als not- wendiger Teil der Überprüfung selbst und damit durchaus als wesentlicher Aspekt der Begründung einer von der ursprünglichen Inventarisierung ab- weichenden Einschätzung erscheint. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Rekurrentinnen keine Ein- wände vortragen, die geeignet wären, die gutachterliche Einschätzung, wo- nach die Glazial geprägte Form Vorwalden nicht als geologischer Zeitzeuge ins neue Landschaftsschutzinventar aufzunehmen sei, in Zweifel zu ziehen. Es besteht nach dem Gesagten seitens des Gerichts kein Anlass von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen, so dass sich die rekurrentische Rüge auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. Fällt somit auch diese Objektkategorie zu Recht ausser Betracht, so ist die fehlende Erfassung des streitbetroffenen Objekts im neuen Landschaftsschutzinventar bzw. dessen
- zumindest materielle - Inventarentlassung zu Recht erfolgt. 5. Zusammengefasst ist der Rekurs abzuweisen. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den solidarisch haftenden Re- kurrentinnen aufzuerlegen (§ 13 VRG). R3.2022.00033 Seite 25
Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm- baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'500.-- festzusetzen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht den Rekurrentinnen von vornhe- rein keine Umtriebsentschädigung zu. R3.2022.00033 Seite 26