Die angefochtene Projektfestsetzung sah die umfassende Sanierung einer Gemeindestrasse auf einer Länge von gegen 1 km vor. Die Rekurrierenden rügten unter anderem, dass die Bevölkerung von der Mitwirkung am Projekt ausgeschlossen und dieses nach der Überarbeitung im Anschluss an die Planauflage den Anrainern nicht erneut zur Stellungnahme unterbreitet worden sei. Beanstandet wurden ausserdem der Entscheid über die Einsprache, die Festlegung des Projektperimeters und die geplante Umgestaltung eines Strassenabschnitts. Der Rekurs wurde abgewiesen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 3 Abteilung G.-Nr. R3.2017.00044 BRGE III Nr. 0099/2019 Entscheid vom 24. Juli 2019 Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Müller, Baurichter Kaspar Plüss, Baurichter Mar- tin Farner, Gerichtsschreiber Robert Durisch in Sachen Rekurrierende M. und S. I. S., […] vertreten durch […] gegen Rekursgegner Stadtrat X, […] vertreten durch […] betreffend Stadtratsbeschluss vom 2. März 2017; Festsetzung Strassenprojekt […] ______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Der Stadtrat X setzte mit Beschluss vom 2. März 2017 das Projekt für die Sanierung der H.-Strasse, Abschnitt U.- bis R.-Strasse, fest. Gleichzeitig bewilligte er mehrere Objektkredite für die Bauausführung in der Höhe von insgesamt Fr. 5'440'000.--. B. Gegen diesen Beschluss erhoben M. und S. I. S. mit Eingabe vom 5. April 2017 beim Bezirksrat Y. Rekurs. Die Rekurrierenden beantragten die Auf- hebung des angefochtenen Beschlusses, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners. C. Mit Verfügung vom 19. April 2017 leitete der Bezirksratspräsident Y. die Eingabe der Rekurrierenden vom 5. April 2017 zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht des Kantons Zürich weiter, soweit sie gegen die Projekt- festsetzung und nicht gegen die Bewilligung von Krediten rekurriert hatten. Das Baurekursgericht eröffnete mit Verfügung vom 24. April 2017 das vor- liegende Verfahren, das auf Ersuchen der Parteien mehrmals einstweilen eingestellt und nach ergebnislosen Verhandlungen fortgesetzt wurde. Der Rekursgegner beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 die Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Rekurrierenden. In den weiteren Eingaben der Rekurrierenden vom 11. Juni 2018 und
29. November 2018 und des Rekursgegners vom 16. November 2018 und
E. 4 Die Projekte sind gemäss § 13 Abs. 1 erster Satzteil StrG der Bevölkerung vor der Kreditbewilligung in einer Orientierungsversammlung oder durch öf- fentliche Auflage zur Stellungnahme zu unterbreiten. Wird das Projekt auf- gelegt, sind nach Abs. 2 dieser Vorschrift Einwendungen innert 30 Tagen nach der Bekanntmachung einzureichen; in schriftliche Stellungnahmen kann während 60 Tagen nach dem Kreditbeschluss auf der Gemeindever- waltung Einsicht genommen werden; im Übrigen gelten für das Verfahren sinngemäss die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes über die Festsetzung von Richtplänen. Zu nicht berücksichtigten Einwendungen ist laut Abs. 3 der Vorschrift gesamthaft Stellung zu beziehen; die Stellung- nahme erfolgt vor der Kreditbewilligung entweder mündlich in der ersten oder nötigenfalls in einer weiteren Orientierungsversammlung (lit. a) oder schriftlich im Antrag zur Kreditbewilligung, im Kreditbeschluss oder durch besonderen Bericht (lit. b). Demgegenüber kann gemäss § 13 Abs. 1 zwei- ter Satzteil StrG bei Projekten von untergeordneter Bedeutung auf die Mit- wirkung der Bevölkerung verzichtet werden. Das umstrittene Projekt sieht wie erwähnt vor, die H.-Strasse einschliess- lich der Werkleitungen und Kanalisationsanlagen von der U.- bis zur R.- Strasse auf einer Länge von gegen 1'000 m vollständig zu sanieren. Die Baukosten werden im angefochtenen Beschluss auf Fr. 5'440'000.-- veran- schlagt, wobei die Kosten für die Werkleitungen im Voranschlag nicht ein- berechnet sind. Insofern dürfte das Vorhaben für die Stadt X durchaus von Bedeutung sein. R3.2017.00044 Seite 5
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Projekt bedeutsam oder unterge- ordnet im Sinne von § 13 Abs. 1 StrG ist, ist jedoch zu beachten, dass ein Recht auf Mitwirkung der Bevölkerung von Rechts wegen auf die Projektie- rung im Strassenbau beschränkt ist (§§ 12 ff. StrG). Das Mitwirkungsrecht ist folglich nur insoweit zu gewähren, als Strassen neu erstellt, ausgebaut, verlegt oder angepasst werden (vgl. §§ 6 f. StrG). Das zu beurteilende Pro- jekt dient dagegen in erster Linie der Instandsetzung einer bestehenden Strasse, einschliesslich der vollständigen Behebung ihrer Schäden, wodurch das baupflichtige Gemeinwesen seiner Pflicht zum Strassenunter- halt nach §§ 25 ff. StrG nachkommt. Im Gegensatz zur Projektierung von Strassen sieht das Strassengesetz bei deren Unterhalt und Betrieb nicht vor, dass Bauvorhaben der Bevölkerung zur umfassenden Stellungnahme gemäss § 13 StrG zu unterbreiten sind. Die Anpassungen der H.-Strasse, die im Rahmen der umstrittenen Sanie- rung geplant sind (vgl. § 7 StrG), beschränken sich insbesondere auf die Schaffung von durchgehenden seitlichen Fahrradwegen und insgesamt vier Fussgängerübergängen mit Verkehrsinseln. Neben der Verordnung über die Anforderungen an die Verkehrssicherheit und die Sicherheit von Stras- senkörpern (Verkehrssicherheitsverordnung) sind dabei insbesondere die Richtlinie "Anlagen für den leichten Zweiradverkehr des Kantons Zürich" und die Normalien über Fussgängerinseln massgeblich. Zu beachten sind zudem zahlreiche weitere Bauvorschriften wie beispielsweise die verschie- denen Normalien über Normalprofile, Trottoir-Überfahrten, Fahrradrampen, Busbuchten und Bushaltestellen, Bankette, Schächte und Abschlüsse so- wie Entwässerungen und Werkleitungen (vgl. https://tba.zh.ch/internet/bau- direktion/tba/de/planung_bau/formulare_merkblaetter.html#title-content- internet-baudirektion-tba-de-planung_bau-formulare_merkblaetter-jcr- content-contentPar-form_21). Da die geplante Umgestaltung der Strasse sämtlichen Vorgaben entsprechen muss, ist davon auszugehen, dass dabei kaum ein Spielraum für Einwendungen aus der Bevölkerung besteht. Infolgedessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Rekursgegner dem festgesetzten Projekt lediglich eine untergeordnete strassenrechtliche Be- deutung zugemessen und deshalb auf eine Mitwirkung der Bevölkerung gemäss § 13 StrG verzichtet hat. R3.2017.00044 Seite 6
E. 5 Nach § 17 Abs. 1 StrG kann gegen das Projekt innerhalb der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Über die Einsprachen wird gemäss Abs. 4 dieser Vorschrift mit der Festsetzung entschieden. Der Einspracheent- scheid ist zu begründen (vgl. § 10 Abs. 1 und § 10 b Abs. 3 VRG). Die Be- gründung eines Entscheids muss zufolge der bundesgerichtlichen Recht- sprechung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über dessen Trag- weite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die hö- here Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1). Gleichzeitig mit der Festsetzung des Projekts hat der Rekursgegner ge- mäss Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 2. März 2017 "die Liste mit den Einsprachen gemäss § 16/17 StrG vom 17. Februar 2017 genehmigt". Die Liste, welche die strittigen Punkte der Einsprache und dazu jeweils eine amtliche Stellungnahme enthält (vgl. act. 30), wurde den Einsprechern zu- sammen mit dem Beschluss zugestellt. Wie sich aus dieser Zusammenstel- lung ergibt, trat der Rekursgegner auf einen Punkt der von den Rekurrie- renden mitunterzeichneten Einsprache ein, wohingegen er die übrigen ab- schlägig beantwortete. Dabei wurden kurz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen er sich hat leiten lassen und auf die er seinen Ent- scheid gestützt hat. Aus der Liste ging sodann hervor, wieso die abschlägig behandelten Punkte für unerheblich, unrichtig oder unzulässig gehalten wurden. Es trifft daher entgegen der Auffassung der Rekurrierenden nicht zu, dass auf ihre Einsprache pauschal nicht eingetreten und dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden wäre. Das gilt umso mehr, als eine verfügende Be- hörde nicht verpflichtet ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu wider- legen (BGE 137 II 266 E. 3.2).
E. 6 Die Rekurrierenden halten an den Rügen, die sie in der Einsprache vorge- bracht haben, vollumfänglich fest, ohne die Kritikpunkte in der Rekursschrift im Einzelnen zu erläutern. R3.2017.00044 Seite 7
Die Rekursschrift muss gemäss § 23 Abs. 1 VRG einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Beides ist Gültigkeitserfordernis des Rekurses. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Rekurrierenden Rechtsmängel aufweist (vgl. § 20 Abs. 1 VRG). Die Begründung des Rekurses erfordert daher eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Der Hinweis auf Eingaben in vorinstanzlichen Verfahren vermag die Re- kursbegründung nicht zu ersetzen. Als Folge davon ist der pauschale Ver- weis der Rekurrierenden auf ihre in der Einsprache geltend gemachten Rü- gen unbeachtlich und nicht weiter abzuhandeln (vgl. VB.2011.00800 vom
E. 8 Die Rekurrierenden beanstanden weiter den Umfang des Projekts, das im Süden zu Unrecht bereits vor der Einmündung der R.-Strasse ende, obwohl der ihrer Ansicht nach ungenügende Strassenzustand und die mangelnde Verkehrssicherheit nahelegen würden, die H.-Strasse bis zum Ortsausgang zu sanieren. Beim Strassenbau sind die Projektierungsgrundsätze gemäss § 14 StrG zu befolgen. Die Strassen sind demzufolge entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Ver- kehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaft- R3.2017.00044 Seite 9
liche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschut- zes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu pro- jektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind dabei angemes- sen zu berücksichtigen. Da im Strassenbau auch die örtlichen Verhältnisse und technische Fragen bedeutsam sind, kommt den zuständigen Behörden bei der Umsetzung dieser Grundsätze ein erhebliches Planungsermessen zu (vgl. Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 20 Rz. 79 ff.). Anlässlich des Augenscheins war feststellbar, dass die H.-Strasse im fragli- chen Strassenabschnitt zwar in die Jahre gekommen, aber nach wie vor funktionstüchtig ist. Davon zeugen nicht zuletzt die provisorischen Ausbes- serungsarbeiten an der Strasse, durch die im Bereich der Einmündung der R.-Strasse unlängst zwei Verkehrsinseln zur Lenkung des Strassenver- kehrs und zum Schutz von Fussgängern erstellt worden sind (vgl. die am Augenschein erstellten Fotografien Nrn. 5, 7 und 8, act. 1/Protokoll S. 11 f.). Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit trägt auch die in Richtung Ortsausgang vorgenommene Verlängerung des Trottoirs bei, das nunmehr bis zum W.-Weg am Siedlungsrand reicht (vgl. die Fotografie Nr. 6, Proto- koll S. 11). Eine Ausdehnung des Projekts Richtung Südosten drängt sich daher entgegen der Meinung der Rekurrierenden nicht zwangsläufig auf. Davon abgesehen hat der Rekursgegner in diesem Zusammenhang glaub- haft ausgeführt, dass im Süden des Projekts komplizierte Landerwerbe nö- tig seien, bevor auch das umstrittene Teilstück saniert werden könne. So- weit das für den Strassenbau benötigte Land und die zugehörigen Rechte nicht freihändig erworben werden können, sind sie gemäss § 18 StrG im Landumlegungsverfahren oder durch Enteignung zu erwerben. Die Land- umlegung erfolgt nach § 20 Abs. 1 StrG mithilfe eines Quartierplans oder der Güterzusammenlegung in Anwendung des Planungs- und Bau- bzw. Landwirtschaftsgesetzes. Die erforderlichen Enteignungen wiederum rich- ten sich gemäss § 21 StrG insbesondere nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten. Die betreffenden Verfahren erweisen sich re- gelmässig als aufwendig und entsprechend zeitintensiv. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Rekursgegner die Sanierung der H.-Strasse etappiert und dabei vorsieht, die südliche Etappe bis zum Ortsausgang, die vorgängig zeitaufwendige Landerwerbe erfordert, zu einem späteren Zeit- punkt auszuführen. R3.2017.00044 Seite 10
Der Perimeter des Projekts wurde mithin unter zweckmässigen Gesichts- punkten festgelegt, weshalb diese Ermessensentscheidung nicht zu bean- standen ist.
E. 9 Die Rekurrierenden reklamieren schliesslich, dass der geplante Fussgän- gerübergang und der Fahrradweg im Bereich der Eishalle nicht verkehrssi- cher seien; zudem sei die Ausführung des Radwegs richtplanwidrig. Die Richtlinie "Hindernisfreie Bushaltestellen" des kantonalen Tiefbauamts vom 10. Oktober 2018 empfiehlt, dass die Wegfahrt eines Busses auf einer Länge von mindestens 15 m frei von Hindernissen sein soll (Richtlinie S. 7, vgl. https://tba.zh.ch/internet/baudirektion/tba/de/planung_bau/veroeff entlichungen/_jcr_content/content-Par/publication_3/publicationitems/ri- chtlinie_hindernis/download.spooler.download.1547190034595.pdf/Richt- linie_Hindernisfreie_Bushaltestellen.pdf). Die ursprünglich vorgesehene Schutzinsel auf dem Fussgängerübergang zur Bushaltestelle X, Kunsteis- bahn hielt diese Vorgabe nicht ein (vgl. den Situationsplan Landerwerb, Blatt 2, act. 15.21). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass im festgesetz- ten Projekt auf diese Verkehrsinsel verzichtet wurde. Geplant ist nunmehr, den mit einem Fussgängerstreifen markierten Übergang mit zwei quer zur Fahrtrichtung angeordneten Strassenpflastern einzufassen, wodurch die Fahrbahn auf das Niveau des Fussgängerüberwegs angehoben und eine markante Drosselung der Fahrgeschwindigkeit herbeigeführt wird (vgl. den Situationsplan Strassenbau, Blatt 5, act. 15.8). Eine vermeidbare Ge- fährdung der Fussgänger auf dem Zebrastreifen ist daher auszuschlies- sen. Es kommt hinzu, dass der Fahrverkehr stadteinwärts nicht, wie von den Rekurrierenden postuliert, erst bei der Einmündung der R.-Strasse, sondern tatsächlich bereits bei der Ortseinfahrt mittels Ortseingangsschild abgebremst und in der Folge durch eine als Eingangstor wirkende Ver- kehrsinsel weiter beruhigt wird (vgl. die Fotografien Nrn. 5 und 6., Proto- koll S. 11). Der Fahrradweg zwischen Z. und dem Ortseingang verläuft parallel zur H.- Strasse auf einem separaten Trassee mit gegenläufigen Fahrwegen. Es ist neu geplant, den Radweg bei der Einmündung des F.-Wegs auf der Stras- se bzw. auf getrennten Radstreifen fortzusetzen und dazu, wie erwähnt, die R3.2017.00044 Seite 11
Fahrspur Richtung Stadtzentrum auf die andere Strassenseite hinüberzu- führen. Als Querungshilfe ist eine zusätzliche Verkehrsinsel vor der Ein- mündung der R.-Strasse vorgesehen, die den Strassenverkehr auf den Spurwechsel der Radfahrer aufmerksam macht und diesen das Einspuren auf den Radstreifen erleichtert (vgl. den Situationsplan Strassenbau, Blatt 5, und die Normalie 251 Schutzinsel Rad- und Fussweg, https://tba.zh.ch/internet/baudirektion/tba/de/planung_bau/formulare_merkblae tter/_jcr_content/contentPar/form_1/formitems/tba_251_fussgaenger_/downlo ad.spooler.download.1486995428017.pdf/251_Fussgaengerschutzinsel.pdf). Infolgedessen ist der vorgesehene Radweg ebenfalls verkehrssicher aus- gestaltet. Im Übrigen sehen die übergeordneten Festlegungen des Verkehrsplans auf der H.-Strasse ab der Einmündung G.-Strasse bis zum Ortsaus- gang einen durchgehenden Radweg vor […]. Mit den geplanten Radstrei- fen wird dieser behördenverbindlichen Vorgabe des Richtplans vollauf Fol- ge geleistet.
E. 10 Der Rekurs ist somit abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss § 13 Abs. 2 VRG den Rekurrierenden aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr beträgt bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG und § 3 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts/GebV VGr). Sie wird nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem tat- sächlichen Streitinteresse festgelegt (§ 338 Abs. 1 PBG und § 2 GebV VGr). Neben dem Streitinteresse schlägt in diesem Verfahren der Arbeits- aufwand des Baurekursgerichts einschliesslich des Augenscheins zu Bu- che. Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. R3.2017.00044 Seite 12
E. 12 Den im Verfahren unterliegenden Rekurrierenden steht nach § 17 Abs. 2 VRG keine Umtriebsentschädigung zu. Der Rekursgegner beantragt ebenfalls die Zusprechung einer Parteient- schädigung. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestamm- ten Aufgabenbereich von Gemeindebehörden, was eine Umtriebsentschä- digung zu deren Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist (VB.2006.00024 vom 7. April 2006, E. 7). Der beurteilte Rechtsstreit hat im Vernehmlassungsverfahren zwar einen beträchtlichen, aber keinen ausser- gewöhnlich hohen Bearbeitungsaufwand erheischt. Auch dem Rekursgeg- ner ist deshalb keine Entschädigung zuzusprechen. […] R3.2017.00044 Seite 13
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung G.-Nr. R3.2017.00044 BRGE III Nr. 0099/2019 Entscheid vom 24. Juli 2019 Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Müller, Baurichter Kaspar Plüss, Baurichter Mar- tin Farner, Gerichtsschreiber Robert Durisch in Sachen Rekurrierende M. und S. I. S., […] vertreten durch […] gegen Rekursgegner Stadtrat X, […] vertreten durch […] betreffend Stadtratsbeschluss vom 2. März 2017; Festsetzung Strassenprojekt […] ______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Der Stadtrat X setzte mit Beschluss vom 2. März 2017 das Projekt für die Sanierung der H.-Strasse, Abschnitt U.- bis R.-Strasse, fest. Gleichzeitig bewilligte er mehrere Objektkredite für die Bauausführung in der Höhe von insgesamt Fr. 5'440'000.--. B. Gegen diesen Beschluss erhoben M. und S. I. S. mit Eingabe vom 5. April 2017 beim Bezirksrat Y. Rekurs. Die Rekurrierenden beantragten die Auf- hebung des angefochtenen Beschlusses, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners. C. Mit Verfügung vom 19. April 2017 leitete der Bezirksratspräsident Y. die Eingabe der Rekurrierenden vom 5. April 2017 zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht des Kantons Zürich weiter, soweit sie gegen die Projekt- festsetzung und nicht gegen die Bewilligung von Krediten rekurriert hatten. Das Baurekursgericht eröffnete mit Verfügung vom 24. April 2017 das vor- liegende Verfahren, das auf Ersuchen der Parteien mehrmals einstweilen eingestellt und nach ergebnislosen Verhandlungen fortgesetzt wurde. Der Rekursgegner beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 die Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Rekurrierenden. In den weiteren Eingaben der Rekurrierenden vom 11. Juni 2018 und
29. November 2018 und des Rekursgegners vom 16. November 2018 und
4. Dezember 2018 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. R3.2017.00044 Seite 2
D. Am 28. Januar 2019 führte die 3. Abteilung des Baurekursgerichts im Bei- sein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Es kommt in Betracht: 1. Die umstrittene Projektfestsetzung ist in Anwendung des Strassengesetzes (StrG) ergangen, womit nach § 41 Abs. 1 dieses Gesetzes das Baurekurs- gericht zur Behandlung des Rekurses zuständig ist. Zum Rekurs ist gemäss § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rekurrieren- den sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 1 an der E.-Strasse 24 in X, welches an die zur Sanierung vorgesehene H.-Strasse anstösst und Werk- leitungen aufweist, die bei den Sanierungsarbeiten entfernt und unter die Strasse verlegt werden sollen. Sie verfügen damit über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache und ziehen einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Projektfestsetzung, wes- halb sie zum Rekurs legitimiert sind. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Re- kurs einzutreten. 2. Das strittige Bauprojekt beinhaltet die Sanierung des westlichen Abschnitts der H.-Strasse, die ab der U.-Strasse nahe des Stadtzentrums bis zur R.- Strasse im Süden des städtischen Siedlungsgebiets auf einer Länge von ungefähr 1'000 m umgestaltet und mit einer neuen Fundation, neuen Stras- senrändern und einem neuen Strassenbelag versehen werden soll. Projek- tiert sind ausserdem markierte Radstreifen beidseits der Strasse, die min- R3.2017.00044 Seite 3
destens 1,25 m breit sind, ein einseitiger 2 m breiter Gehweg und verschie- dene Fussgängerübergänge, die teilweise mit Fussgängerinseln versehen sind. Die Kernfahrbahn der sanierten Strasse wird überwiegend 4,5 m breit. Auf einer Länge von 90 m ist vorgesehen, die Breite der Fahrbahn bis auf 4,2 m und diejenige des Gehwegs bis auf 1,8 m herabzusetzen. Die Stel- len, an der die G.-Strasse, die C.-Strasse und die P.-Strasse einmünden, werden mit Pflästerungen und abgesenktem Randstein versehen, was der Verkehrsberuhigung dient und die Sicherheit der Fussgänger erhöht. Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ist zudem geplant, an neuralgischen Stel- len Rampen zu erstellen. Das Projekt umfasst überdies die Erneuerung der Strassenbeleuchtung, eine weitreichende Sanierung der Kanalisation und der Werkleitungen sowie eine Anpassung des G.-Wegs, mithilfe welcher das Flussbett der […] stellenweise erweitert wird. 3. Die Rekurrierenden machen insbesondere geltend, dass das Projekt der Bevölkerung nicht zur Stellungnahme unterbreitet und ihr deswegen die Möglichkeit zur Mitwirkung nach § 13 StrG versagt worden sei. Weiter sei der Stadtrat X auf die Einsprache, welche die Rekurrierenden gegen das Projekt erhoben haben, pauschal nicht eingetreten, was einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkomme. An den Rügen, die mit der Einsprache vorgebracht worden seien, werde deshalb vollumfänglich festgehalten. Sodann weiche das festgesetzte Projekt stark vom öffentlich aufgelegten Vorhaben ab, ohne dass zu den vorgenommenen Änderungen hätte Stellung genommen werden können. Damit sei wiederum von dem im Strassengesetz geregelten Verfahren abgewichen und den von diesen Än- derungen betroffenen Anwohnern, namentlich den Rekurrierenden, das rechtliche Gehör verweigert worden. Wesentlich anders als ursprünglich geplant sei insbesondere der Fussgängerübergang bei der Kunsteisbahn C. ausgefallen, der keine Fussgängerinsel mehr aufweise, seitdem das Bauamt zu Unrecht davon ausgehe, dass die Schleppkurve des einmün- denden Stadtbusses einer Verkehrsinsel im Wege stünde. Ohne Schutzin- sel sei dieser Übergang jedoch nicht verkehrssicher, umso mehr, als der Fahrverkehr stadteinwärts nicht wie vorgeschrieben am Ortseingang, son- dern erst nach der Einmündung der R.-Strasse abgebremst werde. Eben- falls gefährlich sei in diesem Strassenabschnitt der geplante Radweg, der obendrein gegen die Vorgaben des Richtplans zum Langsamverkehr R3.2017.00044 Seite 4
verstosse. Das Projekt sei letztlich unzweckmässig dimensioniert, da es nicht schlüssig erscheine, die H.-Strasse im Süden nur bis knapp über den F.-Weg hinaus zu sanieren. Das Projekt sei stattdessen bis ausgangs der Ortsdurchfahrt fortzusetzen, wodurch sichergestellt werde, dass der man- gelhafte Strassenzustand im Bereich der Ortseinfahrt und der Abzweigung R.-Strasse nicht weiterhin die Sicherheit im Strassenverkehr gefährde. Der Rekursgegner ist demgegenüber der Auffassung, dass die Projektfest- setzung korrekt erfolgt und der Rekurs daher abzuweisen sei. 4. Die Projekte sind gemäss § 13 Abs. 1 erster Satzteil StrG der Bevölkerung vor der Kreditbewilligung in einer Orientierungsversammlung oder durch öf- fentliche Auflage zur Stellungnahme zu unterbreiten. Wird das Projekt auf- gelegt, sind nach Abs. 2 dieser Vorschrift Einwendungen innert 30 Tagen nach der Bekanntmachung einzureichen; in schriftliche Stellungnahmen kann während 60 Tagen nach dem Kreditbeschluss auf der Gemeindever- waltung Einsicht genommen werden; im Übrigen gelten für das Verfahren sinngemäss die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes über die Festsetzung von Richtplänen. Zu nicht berücksichtigten Einwendungen ist laut Abs. 3 der Vorschrift gesamthaft Stellung zu beziehen; die Stellung- nahme erfolgt vor der Kreditbewilligung entweder mündlich in der ersten oder nötigenfalls in einer weiteren Orientierungsversammlung (lit. a) oder schriftlich im Antrag zur Kreditbewilligung, im Kreditbeschluss oder durch besonderen Bericht (lit. b). Demgegenüber kann gemäss § 13 Abs. 1 zwei- ter Satzteil StrG bei Projekten von untergeordneter Bedeutung auf die Mit- wirkung der Bevölkerung verzichtet werden. Das umstrittene Projekt sieht wie erwähnt vor, die H.-Strasse einschliess- lich der Werkleitungen und Kanalisationsanlagen von der U.- bis zur R.- Strasse auf einer Länge von gegen 1'000 m vollständig zu sanieren. Die Baukosten werden im angefochtenen Beschluss auf Fr. 5'440'000.-- veran- schlagt, wobei die Kosten für die Werkleitungen im Voranschlag nicht ein- berechnet sind. Insofern dürfte das Vorhaben für die Stadt X durchaus von Bedeutung sein. R3.2017.00044 Seite 5
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Projekt bedeutsam oder unterge- ordnet im Sinne von § 13 Abs. 1 StrG ist, ist jedoch zu beachten, dass ein Recht auf Mitwirkung der Bevölkerung von Rechts wegen auf die Projektie- rung im Strassenbau beschränkt ist (§§ 12 ff. StrG). Das Mitwirkungsrecht ist folglich nur insoweit zu gewähren, als Strassen neu erstellt, ausgebaut, verlegt oder angepasst werden (vgl. §§ 6 f. StrG). Das zu beurteilende Pro- jekt dient dagegen in erster Linie der Instandsetzung einer bestehenden Strasse, einschliesslich der vollständigen Behebung ihrer Schäden, wodurch das baupflichtige Gemeinwesen seiner Pflicht zum Strassenunter- halt nach §§ 25 ff. StrG nachkommt. Im Gegensatz zur Projektierung von Strassen sieht das Strassengesetz bei deren Unterhalt und Betrieb nicht vor, dass Bauvorhaben der Bevölkerung zur umfassenden Stellungnahme gemäss § 13 StrG zu unterbreiten sind. Die Anpassungen der H.-Strasse, die im Rahmen der umstrittenen Sanie- rung geplant sind (vgl. § 7 StrG), beschränken sich insbesondere auf die Schaffung von durchgehenden seitlichen Fahrradwegen und insgesamt vier Fussgängerübergängen mit Verkehrsinseln. Neben der Verordnung über die Anforderungen an die Verkehrssicherheit und die Sicherheit von Stras- senkörpern (Verkehrssicherheitsverordnung) sind dabei insbesondere die Richtlinie "Anlagen für den leichten Zweiradverkehr des Kantons Zürich" und die Normalien über Fussgängerinseln massgeblich. Zu beachten sind zudem zahlreiche weitere Bauvorschriften wie beispielsweise die verschie- denen Normalien über Normalprofile, Trottoir-Überfahrten, Fahrradrampen, Busbuchten und Bushaltestellen, Bankette, Schächte und Abschlüsse so- wie Entwässerungen und Werkleitungen (vgl. https://tba.zh.ch/internet/bau- direktion/tba/de/planung_bau/formulare_merkblaetter.html#title-content- internet-baudirektion-tba-de-planung_bau-formulare_merkblaetter-jcr- content-contentPar-form_21). Da die geplante Umgestaltung der Strasse sämtlichen Vorgaben entsprechen muss, ist davon auszugehen, dass dabei kaum ein Spielraum für Einwendungen aus der Bevölkerung besteht. Infolgedessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Rekursgegner dem festgesetzten Projekt lediglich eine untergeordnete strassenrechtliche Be- deutung zugemessen und deshalb auf eine Mitwirkung der Bevölkerung gemäss § 13 StrG verzichtet hat. R3.2017.00044 Seite 6
5. Nach § 17 Abs. 1 StrG kann gegen das Projekt innerhalb der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Über die Einsprachen wird gemäss Abs. 4 dieser Vorschrift mit der Festsetzung entschieden. Der Einspracheent- scheid ist zu begründen (vgl. § 10 Abs. 1 und § 10 b Abs. 3 VRG). Die Be- gründung eines Entscheids muss zufolge der bundesgerichtlichen Recht- sprechung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über dessen Trag- weite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die hö- here Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1). Gleichzeitig mit der Festsetzung des Projekts hat der Rekursgegner ge- mäss Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 2. März 2017 "die Liste mit den Einsprachen gemäss § 16/17 StrG vom 17. Februar 2017 genehmigt". Die Liste, welche die strittigen Punkte der Einsprache und dazu jeweils eine amtliche Stellungnahme enthält (vgl. act. 30), wurde den Einsprechern zu- sammen mit dem Beschluss zugestellt. Wie sich aus dieser Zusammenstel- lung ergibt, trat der Rekursgegner auf einen Punkt der von den Rekurrie- renden mitunterzeichneten Einsprache ein, wohingegen er die übrigen ab- schlägig beantwortete. Dabei wurden kurz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen er sich hat leiten lassen und auf die er seinen Ent- scheid gestützt hat. Aus der Liste ging sodann hervor, wieso die abschlägig behandelten Punkte für unerheblich, unrichtig oder unzulässig gehalten wurden. Es trifft daher entgegen der Auffassung der Rekurrierenden nicht zu, dass auf ihre Einsprache pauschal nicht eingetreten und dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden wäre. Das gilt umso mehr, als eine verfügende Be- hörde nicht verpflichtet ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu wider- legen (BGE 137 II 266 E. 3.2). 6. Die Rekurrierenden halten an den Rügen, die sie in der Einsprache vorge- bracht haben, vollumfänglich fest, ohne die Kritikpunkte in der Rekursschrift im Einzelnen zu erläutern. R3.2017.00044 Seite 7
Die Rekursschrift muss gemäss § 23 Abs. 1 VRG einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Beides ist Gültigkeitserfordernis des Rekurses. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Rekurrierenden Rechtsmängel aufweist (vgl. § 20 Abs. 1 VRG). Die Begründung des Rekurses erfordert daher eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Der Hinweis auf Eingaben in vorinstanzlichen Verfahren vermag die Re- kursbegründung nicht zu ersetzen. Als Folge davon ist der pauschale Ver- weis der Rekurrierenden auf ihre in der Einsprache geltend gemachten Rü- gen unbeachtlich und nicht weiter abzuhandeln (vgl. VB.2011.00800 vom
8. August 2012 E. 2.3 und Alain Griffel, in: Kommentar VRG, § 23 Rz. 18). 7. Gemäss § 16 StrG sind die Projekte vor der Festsetzung während 30 Ta- gen öffentlich aufzulegen und soweit darstellbar auszustecken; die Planauf- lage ist öffentlich bekanntzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann, wie erwogen, gegen das Projekt Einsprache erhoben werden. Der Einsprache- entscheid erfolgt mit der Festsetzung (§ 17 Abs. 1 und 4 StrG). Wie sich aus dem Ablauf des geschilderten Verfahrens ergibt, braucht das festgesetzte Projekt mit dem öffentlich aufgelegten Projekt nicht übereinzu- stimmen. Der anstehende Strassenbau kann vielmehr nach der Auflage überarbeitet und aufgrund der erhobenen Einsprachen angepasst werden, ohne dass vor der Projektfestsetzung erneut eine Planauflage und ein Ein- spracheverfahren gemäss §§ 16 f. StrG durchgeführt werden muss. An- dernfalls bestünde die Gefahr, dass sich das Verfahren für geraume Zeit im Kreis drehen und die Projektierung nicht von der Stelle kommen würde. Ei- ne Wiederholung dieser verfahrensmässigen Schritte kommt daher nur un- ter besonderen Umständen in Frage, die ausnahmsweise dann eintreten können, wenn das Projekt nach der Planauflage grundlegend abgeändert bzw. neu ausgerichtet wird und als Folge davon, eine Neuplanung im voll- ständigen Verfahren durchzuführen ist. Solche erheblichen Abweichungen von der Planauflage erblicken die Re- kurrierenden einerseits in den auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 1 geplanten Bauarbeiten und anderseits in der Platzierung und Gestaltung des Fuss- gängerübergangs und Fahrradwegs bei der Kunsteisbahn C. R3.2017.00044 Seite 8
Zufolge der Situationspläne Strassenbau und Werkleitungen (act. 15.8 und 15.13) ist auf der Parzelle Kat.-Nr. 1 der Abbruch eines Kandelabers und einer Wasserleitung sowie die Anpassung der Höhe eines bereits vorhan- denen Schiebers geplant. Weitere Bauarbeiten sind gemäss den Bauplä- nen auf diesem Grundstück nicht vorgesehen. Die geplanten Arbeiten spie- len in Anbetracht der rund 1 km langen Totalsanierung der H.-Strasse le- diglich eine untergeordnete Rolle. Der Fussgängerübergang bei der Einmündung des F.-Wegs, der die Eishal- le mit dem gegenüberliegenden Wohnquartier verbindet, war in den aufge- legten Plänen zunächst weiter südöstlich auf der Höhe des Nachbargrund- stücks Kat.-Nr. 2 (E.-Strasse 26) vorgesehen. Nachdem sich mehrere Ein- sprecher, denen auch die Rekurrierenden angehörten, für den bisherigen Standort auf der Höhe der Parzelle Kat.-Nr. 1 und damit gegen eine Ver- schiebung des Fussgängerübergangs ausgesprochen hatten, wurde der Übergang an Ort und Stelle belassen. Hingegen wurde die Querung der Strasse durch den stadteinwärts führenden Radweg im Vergleich zur Plan- auflage wenige Meter nach Südosten verschoben. Angesichts des gesam- ten Projekts sind diese Einzelmassnahmen jedoch ebenfalls nicht von grosser Tragweite. Demnach bestand kein Grund, eine erneute Planauflage und ein zweites Einspracheverfahren durchzuführen. Die Rekurrierenden machen daher zu Unrecht geltend, die einschlägige Verfahrensvorschriften seien nicht einge- halten und das rechtliche Gehör verweigert worden. 8. Die Rekurrierenden beanstanden weiter den Umfang des Projekts, das im Süden zu Unrecht bereits vor der Einmündung der R.-Strasse ende, obwohl der ihrer Ansicht nach ungenügende Strassenzustand und die mangelnde Verkehrssicherheit nahelegen würden, die H.-Strasse bis zum Ortsausgang zu sanieren. Beim Strassenbau sind die Projektierungsgrundsätze gemäss § 14 StrG zu befolgen. Die Strassen sind demzufolge entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Ver- kehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaft- R3.2017.00044 Seite 9
liche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschut- zes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu pro- jektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind dabei angemes- sen zu berücksichtigen. Da im Strassenbau auch die örtlichen Verhältnisse und technische Fragen bedeutsam sind, kommt den zuständigen Behörden bei der Umsetzung dieser Grundsätze ein erhebliches Planungsermessen zu (vgl. Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 20 Rz. 79 ff.). Anlässlich des Augenscheins war feststellbar, dass die H.-Strasse im fragli- chen Strassenabschnitt zwar in die Jahre gekommen, aber nach wie vor funktionstüchtig ist. Davon zeugen nicht zuletzt die provisorischen Ausbes- serungsarbeiten an der Strasse, durch die im Bereich der Einmündung der R.-Strasse unlängst zwei Verkehrsinseln zur Lenkung des Strassenver- kehrs und zum Schutz von Fussgängern erstellt worden sind (vgl. die am Augenschein erstellten Fotografien Nrn. 5, 7 und 8, act. 1/Protokoll S. 11 f.). Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit trägt auch die in Richtung Ortsausgang vorgenommene Verlängerung des Trottoirs bei, das nunmehr bis zum W.-Weg am Siedlungsrand reicht (vgl. die Fotografie Nr. 6, Proto- koll S. 11). Eine Ausdehnung des Projekts Richtung Südosten drängt sich daher entgegen der Meinung der Rekurrierenden nicht zwangsläufig auf. Davon abgesehen hat der Rekursgegner in diesem Zusammenhang glaub- haft ausgeführt, dass im Süden des Projekts komplizierte Landerwerbe nö- tig seien, bevor auch das umstrittene Teilstück saniert werden könne. So- weit das für den Strassenbau benötigte Land und die zugehörigen Rechte nicht freihändig erworben werden können, sind sie gemäss § 18 StrG im Landumlegungsverfahren oder durch Enteignung zu erwerben. Die Land- umlegung erfolgt nach § 20 Abs. 1 StrG mithilfe eines Quartierplans oder der Güterzusammenlegung in Anwendung des Planungs- und Bau- bzw. Landwirtschaftsgesetzes. Die erforderlichen Enteignungen wiederum rich- ten sich gemäss § 21 StrG insbesondere nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten. Die betreffenden Verfahren erweisen sich re- gelmässig als aufwendig und entsprechend zeitintensiv. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Rekursgegner die Sanierung der H.-Strasse etappiert und dabei vorsieht, die südliche Etappe bis zum Ortsausgang, die vorgängig zeitaufwendige Landerwerbe erfordert, zu einem späteren Zeit- punkt auszuführen. R3.2017.00044 Seite 10
Der Perimeter des Projekts wurde mithin unter zweckmässigen Gesichts- punkten festgelegt, weshalb diese Ermessensentscheidung nicht zu bean- standen ist. 9. Die Rekurrierenden reklamieren schliesslich, dass der geplante Fussgän- gerübergang und der Fahrradweg im Bereich der Eishalle nicht verkehrssi- cher seien; zudem sei die Ausführung des Radwegs richtplanwidrig. Die Richtlinie "Hindernisfreie Bushaltestellen" des kantonalen Tiefbauamts vom 10. Oktober 2018 empfiehlt, dass die Wegfahrt eines Busses auf einer Länge von mindestens 15 m frei von Hindernissen sein soll (Richtlinie S. 7, vgl. https://tba.zh.ch/internet/baudirektion/tba/de/planung_bau/veroeff entlichungen/_jcr_content/content-Par/publication_3/publicationitems/ri- chtlinie_hindernis/download.spooler.download.1547190034595.pdf/Richt- linie_Hindernisfreie_Bushaltestellen.pdf). Die ursprünglich vorgesehene Schutzinsel auf dem Fussgängerübergang zur Bushaltestelle X, Kunsteis- bahn hielt diese Vorgabe nicht ein (vgl. den Situationsplan Landerwerb, Blatt 2, act. 15.21). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass im festgesetz- ten Projekt auf diese Verkehrsinsel verzichtet wurde. Geplant ist nunmehr, den mit einem Fussgängerstreifen markierten Übergang mit zwei quer zur Fahrtrichtung angeordneten Strassenpflastern einzufassen, wodurch die Fahrbahn auf das Niveau des Fussgängerüberwegs angehoben und eine markante Drosselung der Fahrgeschwindigkeit herbeigeführt wird (vgl. den Situationsplan Strassenbau, Blatt 5, act. 15.8). Eine vermeidbare Ge- fährdung der Fussgänger auf dem Zebrastreifen ist daher auszuschlies- sen. Es kommt hinzu, dass der Fahrverkehr stadteinwärts nicht, wie von den Rekurrierenden postuliert, erst bei der Einmündung der R.-Strasse, sondern tatsächlich bereits bei der Ortseinfahrt mittels Ortseingangsschild abgebremst und in der Folge durch eine als Eingangstor wirkende Ver- kehrsinsel weiter beruhigt wird (vgl. die Fotografien Nrn. 5 und 6., Proto- koll S. 11). Der Fahrradweg zwischen Z. und dem Ortseingang verläuft parallel zur H.- Strasse auf einem separaten Trassee mit gegenläufigen Fahrwegen. Es ist neu geplant, den Radweg bei der Einmündung des F.-Wegs auf der Stras- se bzw. auf getrennten Radstreifen fortzusetzen und dazu, wie erwähnt, die R3.2017.00044 Seite 11
Fahrspur Richtung Stadtzentrum auf die andere Strassenseite hinüberzu- führen. Als Querungshilfe ist eine zusätzliche Verkehrsinsel vor der Ein- mündung der R.-Strasse vorgesehen, die den Strassenverkehr auf den Spurwechsel der Radfahrer aufmerksam macht und diesen das Einspuren auf den Radstreifen erleichtert (vgl. den Situationsplan Strassenbau, Blatt 5, und die Normalie 251 Schutzinsel Rad- und Fussweg, https://tba.zh.ch/internet/baudirektion/tba/de/planung_bau/formulare_merkblae tter/_jcr_content/contentPar/form_1/formitems/tba_251_fussgaenger_/downlo ad.spooler.download.1486995428017.pdf/251_Fussgaengerschutzinsel.pdf). Infolgedessen ist der vorgesehene Radweg ebenfalls verkehrssicher aus- gestaltet. Im Übrigen sehen die übergeordneten Festlegungen des Verkehrsplans auf der H.-Strasse ab der Einmündung G.-Strasse bis zum Ortsaus- gang einen durchgehenden Radweg vor […]. Mit den geplanten Radstrei- fen wird dieser behördenverbindlichen Vorgabe des Richtplans vollauf Fol- ge geleistet. 10. Der Rekurs ist somit abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss § 13 Abs. 2 VRG den Rekurrierenden aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr beträgt bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG und § 3 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts/GebV VGr). Sie wird nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem tat- sächlichen Streitinteresse festgelegt (§ 338 Abs. 1 PBG und § 2 GebV VGr). Neben dem Streitinteresse schlägt in diesem Verfahren der Arbeits- aufwand des Baurekursgerichts einschliesslich des Augenscheins zu Bu- che. Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. R3.2017.00044 Seite 12
12. Den im Verfahren unterliegenden Rekurrierenden steht nach § 17 Abs. 2 VRG keine Umtriebsentschädigung zu. Der Rekursgegner beantragt ebenfalls die Zusprechung einer Parteient- schädigung. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestamm- ten Aufgabenbereich von Gemeindebehörden, was eine Umtriebsentschä- digung zu deren Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist (VB.2006.00024 vom 7. April 2006, E. 7). Der beurteilte Rechtsstreit hat im Vernehmlassungsverfahren zwar einen beträchtlichen, aber keinen ausser- gewöhnlich hohen Bearbeitungsaufwand erheischt. Auch dem Rekursgeg- ner ist deshalb keine Entschädigung zuzusprechen. […] R3.2017.00044 Seite 13