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BRGE III Nr. 0069/2018 vom 6. Juni 2018 in BEZ 2018 Nr. 40 Mit Verfügung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom
24. November 2017 wurde X unter diversen Nebenbestimmungen die wasserrechtliche Konzession und die gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt, die Weiheranlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 fortbestehen zu lassen und diese mit Wasser aus dem Y-Bach zu speisen sowie das Leerlauf- und Überlaufwasser des Weihers wieder in den genannten Bach einzuleiten. Mit dem Wasserrecht verbunden wurde die Pflicht für den Unterhalt und die Reinigung an allen Anlageteilen, an den Zu- und Ableitungen sowie am Gewässer im Einflussbereich der Anlage, mindestens jedoch von 5 m oberhalb bis 5 m unterhalb der Fassungsstelle sowie 5 m oberhalb bis 5 m unterhalb der Wasserrückgabestellen. Die Konzession und Bewilligung wurden bis zum 31. Dezember 2032 befristet. Die veranschlagte Gebühr von insgesamt Fr. 553.20 setzte sich aus einer Staatsgebühr von Fr. 259.20, einer Verleihungsgebühr von Fr. 150.-- und einer Ausfertigungsgebühr von Fr. 144.-- zusammen. Aus den Erwägungen: 3.1 Der Rekurrent wendet sich zunächst gegen die erhobenen Gebühren. Er macht geltend, dass es sich bei der streitbetroffenen Weiheranlage um ein Naturschutzobjekt von kommunaler Bedeutung und damit um ein Objekt handle, an dessen Erhalt ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe und dessen Fortbestand nicht mehr im Ermessen des Eigentümers liege. Im Jahre 1992 sei der Weiher unter Schutz gestellt worden. In der Folge sei im Februar 1993 die letzte Konzessionserneuerung erfolgt, bei welcher auf die Erhebung von Verleihungs-, Nutzungs- und Staatsgebühren verzichtet worden sei. An dieser Praxis wolle die Vorinstanz nicht mehr festhalten und nun Gebühren erheben, obwohl seit der letzten Konzessionserneuerung die rechtlichen Grundlagen nicht geändert hätten. (…) Demgegenüber vertritt die Baudirektion die Auffassung, dass die auferlegten Gebühren nicht zu bemängeln seien. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten bestehe die grundsätzliche Gebührenpflicht für Konzessionen unabhängig davon, ob ein Objekt Naturschutzzwecken diene oder nicht. Für die Verleihung der Konzession werde gemäss § 11 GebV WWG eine einmalige Gebühr erhoben. Diese könne auf Fr. 150.-- reduziert werden, sei jedoch aus- nahmslos geschuldet. Auf die Erhebung einer Nutzungsgebühr sei verzichtet worden, weil der Weiher öffentlich zugänglich und ökologisch wertvoll sei und zudem unter kommunalem Naturschutz stehe. Zur Deckung der Kosten für die Inanspruchnahme der Behördentätigkeit und der Bewilligungs- und Kontrollorgane erhebe der Kanton Staats- und Ausfertigungsgebühren. Die Vervollständigung der Gesuchsunterlagen, der notwendige Augenschein vor Ort und die Behandlung des Gesuchs zur Erneuerung des Wasserrechts hätten der Rekursgegnerin einen Aufwand verursacht. Im vorliegenden Fall habe sich der Staatsaufwand der betreffenden Ämter wie folgt zusammengesetzt:
- Staatsaufwand AWEL (Konzession) Fr. 1'141.60
- 2-
- Staatsaufwand ALN/Fischerei Fr. 150.00
- Staatsaufwand ALN/Naturschutz Fr. 150.00 Die Staats- und Ausfertigungsgebühr könnten gestützt auf § 9 der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) herabgesetzt oder erlassen werden, wenn die nach Aufwand berechneten Gebühren in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Verrichtung für den Gebührenschuldner stünden oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertige. Da die Weiheranlage im öffentlichen Interesse liege (Naturschutz), habe das Amt für Landschaft und Natur (ALN) auf die Staatsgebühren von insgesamt Fr. 300.-- verzichtet. Das AWEL habe die Staatsgebühr für die Konzession um mehr als drei Viertel von ursprünglich Fr. 1'141.60 auf noch Fr. 259.20 reduziert, was nur noch den Aufwand von zwei Stunden abdecke. Effektiv seien beim AWEL für die Beurteilung des Gesuchs insgesamt 8.5 Stunden Staatsaufwand sowie eine Wegpauschale von Fr. 40.-- für den Augenschein entstanden. Die Ausfertigungsgebühr des AWEL für die Konzession sei mit Fr. 144.-- in Rechnung gestellt worden. Diese Aufstellung zeige, dass die Rekursgegnerin dem Begehren des Rekurrenten um eine möglichst tiefe Gebührenbelastung im Rahmen des gesetzlich Möglichen grosszügig entgegenkommen sei. Ein offensichtliches Missverhältnis bestehe somit nicht. In den Jahren 1972 und 1982 sei zwar auf die Erhebung einer Nutzungsgebühr verzichtet worden, nicht aber auf eine Staats- und Ausfertigungsgebühr in der Höhe von Fr. 80.-- bzw. Fr. 84.--. Aus der Tatsache, dass bei der Konzessionserneuerung im Jahr 1993 auf eine Gebührenerhebung verzichtet worden sei, könne der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein vollständiger Verzicht auf die Gebührenerhebung habe schon damals nicht der gängigen Praxis entsprochen. Replicando macht der Rekurrent geltend, Recherchen hätten ergeben, dass entsprechende Anlagen grossmehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand oder gemeinnütziger Organisationen stünden. Letztere seien gestützt auf § 4 GebV WWG meistens von Gebühren befreit. 3.2 Gebühren sind ein Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Anstalt (Verwaltungs- bzw. Benutzungsgebühren). Mit Ausnahme der so genannten Kanzleigebühren (Gebühren von geringer Höhe für eine keinen besonderen Aufwand erfordernde Verwaltungstätigkeit) bedürfen Gebühren vorbehältlich einer zulässigen Rechtssetzungsdelegation einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne, mit welcher die wesentlichen Elemente der Gebühr festzulegen sind. Gebühren unterliegen neben dem Gesetzmässigkeitsprinzip auch dem Kostendeckungsprinzip und dem Äquivalenzprinzip. Das Kostendeckungs- prinzip besagt, dass die Gebührenerträge für einen bestimmten Verwaltungs- zweig den Gesamtaufwand nicht oder jedenfalls nicht wesentlich überschreiten dürfen. Hieraus lässt sich indes nicht etwa ableiten, dass für jedes einzelne Geschäft des betreffenden Verwaltungszweiges eine kostendeckende Gebühr erhoben werden kann oder muss. Im Rahmen der anzuwendenden
- 3- Gebührenerlasse und der sich aus dem Äquivalenzprinzip ergebenden Schranken sind die Gemeinden bei der Verteilung der Gesamtkosten auf einzelne gebührenpflichtige Handlungen vielmehr relativ frei. Aus dem Äquivalenzprinzip, welches namentlich das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]) konkretisiert, ergibt sich, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der staatlichen Leistung stehen muss. Dieser Wert bestimmt sich nach dem (nicht notwendigerweise wirtschaftlichen) Nutzen, welchen die Leistung dem Pflichtigen bringt, oder aber nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, Rz. 2758 ff. und 2785 ff.). 3.3 Der Rekurrent wendet sich zunächst gegen die für die Verleihung der Konzession auferlegte Gebühr von Fr. 150.--. Nach § 47 Abs. 1 WWG sind Konzessions- und bewilligungspflichtige Nutzungen öffentlicher Gewässer gebührenpflichtig. Die Nutzungsgebühr bemisst sich nach Massgabe der eingeräumten Sondervorteile, namentlich des wirtschaftlichen Nutzens, der Art und Dauer der Konzession oder der Bewilligung, der für die Öffentlichkeit entstehenden Nachteile, des Verwendungszwecks, der Menge des beanspruchten Wassers sowie – bei der Inanspruchnahme der Gewässer – des Wertes angrenzender Grundstücke (§ 47 Abs. 2 Satz 1 WWG). Nutzungsgebühren können sodann einmalig oder periodisch bezogen werden. Sie sollen regelmässig der Teuerung angepasst werden. Bei erheblichem öffentlichem Interesse können Gebühren reduziert oder es kann ganz darauf verzichtet werden (§ 47 Abs. 3, 4 und 6 WWG). In Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmung regelt die Gebühren- verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) die Berechnung der Gebühren. Für die Nutzung des Wassers aus Grund- und Oberflächen- gewässern ist neben der Nutzungsgebühr eine einmalige Verleihungsgebühr in der Höhe der voraussichtlichen Jahresgebühr, mindestens jedoch Fr. 150.--, zu entrichten (§ 1 und 11 GebV WWG). Auf die Erhebung einer Nutzungsgebühr hat die Vorinstanz verzichtet, da der Weiher öffentlich zugänglich und öko- logisch wertvoll ist und zudem unter Naturschutz steht. An der Erhebung einer Verleihungsgebühr hält die Behörde jedoch fest, da sie diese für ausnahmslos geschuldet erachtet. Diese Ansicht trifft nicht zu. Die Gebührenordnung regelt unter dem Titel «Grundsätze» ausdrücklich, dass bei erheblichem öffentlichem Interesse die Gebühren herabgesetzt werden können oder ganz auf sie verzichtet werden kann (§ 4 GebV WWG). Diese Klausel gilt auch für die Verleihungsgebühren. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, kann somit nicht nur auf wiederkehrende Nutzungsgebühren, sondern auch auf eine einmalige Verleihungsgebühr verzichtet werden. Bereits bei der letzten Konzessionserneuerung im Jahre 1993 sah die Direktion für öffentliche Bauten aufgrund der Bedeutung der Anlage als Naturschutzobjekt sowohl von der Erhebung einer einmaligen Verleihungs- als auch einer jährlich wiederkehrenden Nutzungsgebühr ab. Dass sich die Verhältnisse seither geändert hätten oder am Erhalt der Weiheranlage kein
- 4- öffentliches Interesse mehr bestehe, wird nicht geltend gemacht. Vielmehr bejaht selbst die Vorinstanz ein entsprechendes Interesse an der Anlage und hält in ihrer Verfügung fest, dass sich eine Aufhebung des Weihers negativ auf die Fauna und Flora im Bereich des Gewässers (u.a. Amphibien, geschützte Tiere) auswirken würde. Aus naturschutzrechtlicher Sicht sei es deshalb zu begrüssen, dass der Weiher fortbestehen soll. Damit sind die Voraussetzungen für einen Gebührenverzicht gegeben. Es ist daher auf die Erhebung einer Verleihungsgebühr von Fr. 150.-- in Anwendung von § 47 Abs. 6 WWG und § 4 GebV WWG zu verzichten. In diesem Punkt ist der Rekurs somit gutzuheissen. 3.4 Sodann hält der Rekurrent dafür, dass auch die Staats- und Ausfertigungsgebühr zu Unrecht erhoben worden seien. Von kantonalen Behörden auferlegte Gebühren haben ihre Rechts- grundlage in §§ 13 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) sowie in der gestützt hierauf vom Regierungsrat erlassenen Gebührenordnung über die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO). Diese bestimmt in §§ 2 ff. den für die Amtshandlungen zulässigen Gebührenrahmen. Wo in der Gebührenordnung Mindest- und Höchstbeträge festgesetzt sind, werden Gebühren, falls nichts anderes vorgeschrieben ist, nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes berechnet (§ 9 Abs. 1 GebührenO). Für die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen beträgt die Staatsgebühr Fr. 50.-- bis Fr. 6'000.-- (§ 2 lit. c GebührenO). Die Berechnung der Staats- und Ausfertigungsgebühr erfolgt gemäss Weisung Nr. 1.8 vom 23. September 2004 betreffend die Erhebung von Staats- und Ausfertigungsgebühren in den Geschäftsbereichen des AWEL. Darin wird unter Ziffer 2.5 festgehalten, in welchen Ausnahmefällen von der grundsätzlichen Gebührenerhebung abgesehen werden kann. Mit Bezug auf Bewilligungen und Konzessionen regelt Ziffer 2.5.11, dass bei Wasser- nutzungen, die in einem erheblichen öffentlichen Interesse liegen (z.B. Versorgung des Pfadfinderlagers mit Brauchwasser aus einem Fluss), die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden kann (§ 47 Abs. 6 und § 4 GebV WWG). Die Höhe der festgesetzten (reduzierten) Staats- und Ausfertigungsgebühr ist nicht zu beanstanden. Wie vorne ausgeführt, besteht an der Erhaltung der Weiheranlage zwar unbestrittenermassen ein öffentliches Interesse. Diesem Umstand hat die Vorinstanz jedoch bei der Erhebung der Gebühren angemessen Rechnung getragen, indem in den Fachbereichen Naturschutz und Fischerei auf Staatsgebühren von insgesamt Fr. 300.-- verzichtet wurde und das AWEL die Gebühr für die Konzession von Fr. 1'141.-- auf Fr. 259.20 und damit erheblich reduzierte. Ein gänzlicher Verzicht erscheint nicht gerechtfertigt, zumal das Verfahren verschiedene Amtshandlungen (insbe- sondere die Durchführung einer Lokalverhandlung) umfasste und damit die Behandlung des Konzessionsgesuchs keinen unbedeutenden Aufwand generierte. Sodann liegt der für die Konzession eingesetzte Betrag im unteren
- 5- Bereich des möglichen Gebührenrahmens von Fr. 50.-- bis Fr. 6'000.-- gemäss § 2 lit. c GebührenO. Die festgesetzten und bereits erheblich reduzierten Staats- und Ausfertigungsgebühren basieren demnach auf einer gesetzlichen Grundlage und die Gewichtung von Aufwand und Bedeutung des Geschäfts erscheint zur Abgeltung des Gesamtaufwandes der Baudirektion keineswegs unange- messen. Unter Berücksichtigung aller Faktoren hat die Vorinstanz die ange- fochtene Behandlungsgebühr somit rechtmässig festgesetzt. Aus dem Umstand, dass die Behörde im Jahre 1993 gänzlich auf eine Staatsgebühr verzichtet hat, kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das führt zur Abweisung des Rekurses in diesem Punkt. 4.1 Ferner hält der Rekurrent dafür, dass mit Bezug auf Unterhalt und Reinigung eine Verschärfung gegenüber der Konzession vom 8. Februar 1993 erfolgt sei. Damals sei festgehalten worden, dass der Konzessionsinhaber «für Unterhalt und die Reinigung samt der zum Weiher gehörenden Wasserfassung und der Zu- und Abflussleitungen» verantwortlich sei, nicht aber für zusätzlich noch mindestens 20 Meter Bachlauf. Unterhalt und Reinigung des öffentlichen Gewässers sei Sache der öffentlichen Hand. Dieser Ansicht sei auch der Ombudsmann. Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass die Weiheranlage diverse Anlageteile beinhalte, welche sich im öffentlichen Gewässer befänden. Der Unterhalt des öffentlichen Gewässers im Einflussbereich der Anlage sei dem Rekurrenten als Wasserrechtsinhaber überbunden worden und schon immer eine Nebenbestimmung zu den erteilten Konzessionen gewesen. Trotz des ungleichen Wortlauts liege keine unzumutbare Verschärfung der seit langem bestehenden Unterhaltspflichten vor. Die Festsetzung der Unterhalts- und Reinigungspflicht bzw. die gewählte Formulierung in der angefochtenen Verfügung entspreche der gängigen Rechtspraxis und werde allen Inhabern von entsprechenden Konzessionen auferlegt. 4.2 Die Weiheranlage umfasst verschiedene Bestandteile, die im öffentlichen Gewässer situiert sind (namentlich die Stauschwelle, welche den Bach quert, die mehrere Meter lange Ufermauer, die Rückgabeleitung u.a.). In der Folge wurde die Unterhalts- und Reinigungspflicht in Dispositivziffer I.7 in der angefochtenen Verfügung wie folgt festgesetzt: «Mit diesem Wasserrecht ist die Pflicht für den Unterhalt und die Reinigung an allen Anlageteilen und an den Zu- und Ableitungen sowie am Gewässer im Einflussbereich der Anlage, mindestens jedoch von 5 m oberhalb bis 5 m unterhalb der Fassungsstelle sowie von 5 m oberhalb bis 5 m unterhalb der Wasserrückgabestellen verbunden.» Nach Art. 105 Abs. 1 der Zürcher Kantonsverfassung (KV) übt der Kanton die Hoheit über die Gewässer aus. Die öffentlichen Gewässer stehen der Allgemeinheit im Rahmen des schlichten Gemeingebrauchs zur Nutzung offen (vgl. Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., 2012, Rz. 3415 ff.). Nach § 36 Abs. 1 WWG bedürfen die den
- 6- Gemeingebrauch beschränkenden oder übersteigenden Nutzungen der öffentlichen Gewässer, die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen je nach Art der Nutzung einer Konzession oder einer Bewilligung. Dies gilt gemäss § 73 WWG ausdrücklich für die Nutzung von Wasser zur Speisung von Weihern. Die Konzession und Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn sie weder öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigen, noch die Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter erheblich schmälern (§ 43 Abs. 1 WWG). Konzessions- und bewilligungs- pflichtige Nutzungen werden mit den gebotenen Nebenbestimmungen verknüpft und in der Regel befristet (§ 44 WWG). Die Verleihung eines aus der hoheitlichen Herrschaftsgewalt des Staates abgespaltenen Rechts an einen Privaten steht nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich im Ermessen der Konzessionsbehörde. Ein (Rechts-) Anspruch auf Konzessionserteilung besteht gegenüber dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen nicht (VB.2013.00360, E. 7; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, Rz 2725). Daraus ergibt sich, dass die verleihende Verwaltungsbehörde Konzessionsbedingungen aufstellen kann, welche die Pflichten des Konzessionsinhabers begründen. Als Werkeigentümer und Inhaber des Wasserrechts ist der Rekurrent unbestrittenermassen für die Sicherheit und den einwandfreien Zustand des Weihers, der Anlageteile und der Zu- und Ableitungen verantwortlich. Eine Unterhalts- und Reinigungspflicht ist damit zu Recht verfügt worden. Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb sich diese Pflichten auch auf Bereiche des öffentlichen Gewässers ausserhalb des unmittelbaren Einflussbereiches der Anlage erstrecken soll. Die Baudirektion beruft sich zur Begründung der verfügten Unterhalts- und Reinigungspflicht am öffentlichen Gewässer auf den Abschnitten 5 m oberhalb bis 5 m unterhalb der Fassungsstelle sowie 5 m oberhalb bis 5 m unterhalb der Wasserrückgabestellen auf ihre Praxis, vermag dafür aber keinen sachlichen Grund zu nennen. Ein solcher ist vorliegend auch nicht erkennbar. Damit fehlt für die angeordneten Pflichten, soweit sich diese auf das Gewässergebiet ausserhalb des unmittelbaren Einflussbereiches der Anlage erstrecken, eine hinreichende Grundlage. Die statuierte Auflage ist daher anzupassen. 5.1 Der Rekurrent wendet sich sodann gegen die verfügte Befristung bis
31. Dezember 2032 und beantragt rekursweise eine Konzessionsdauer von 25 Jahren. Die Anlage habe seit ihrem 100-jährigen Bestehen noch nie zu irgendwelchen Klagen Anlass gegeben. Die Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz sehe in § 13 Abs. 1 lit. a für die Entnahme von Oberflächenwasser einen Zeitrahmen von 15–40 Jahren vor, so dass eine neuerliche Festlegung der Konzessionsdauer auf 25 Jahre absolut gerechtfertigt sei. Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass die Stauanlage gemäss dem Bericht P. AG vom 3. November 2015 knapp genügend sei. Da die Weiheranlage keine Gefahr für die Unterlieger darstelle, sei die Anlage nicht der Stauanlagegesetzgebung zu unterstellen. Jedoch seien die Hochwasser- sicherheit und die Dammstabilität ungenügend. Auch die Anlageteile im
- 7- öffentlichen Gewässergebiet würden aufgrund ihres Alters an das Ende ihrer Lebensdauer gelangen. Nach herrschender Konzessionspraxis werde die Dauer der Konzession in der Regel auf die kürzeste Dauer, nämlich auf 15 Jahre beschränkt. Davon ausgenommen seien lediglich Anlagen mit hohen Investitionskosten (z.B. Kraftanlagen oder Neuanlagen), Anlagen bei denen die Auswirkung der Nutzung über längere Zeit überschaubar sei oder Anlagen, die keine Gründe zu Beanstandungen gäben. Replicando bestreitet der Rekurrent, dass die Hochwassersicherheit und die Dammstabilität ungenügend seien. Grundablass und Überlauf seien funktionstüchtig und der Damm sei trocken und fest. 5.2 Gemäss § 13 Abs. 1 KonzessionsV wird die jeweilige Konzessions- dauer je nach Art der Beanspruchung beschränkt. Für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser beträgt diese Dauer in der Regel 15–40 Jahre; bei hohen Investitionskosten und überschaubaren Auswirkungen der Nutzungen auf das Gewässer kann eine Dauer bis auf 80 Jahre festgesetzt werden (§ 13 Abs. 2 KonzessionsV). Der in der Konzessionsverordnung festgelegte Rahmen von 15–40 Jahren lässt der zur erstinstanzlichen Anwendung dieser Norm zuständigen Behörde einen Ermessenspielraum. Im vorliegenden Fall steht die Konzessions- erneuerung für die Entnahme von Oberflächengewässer zwecks Speisung der Weiheranlage in Frage. Die Vorinstanz hat die wasserrechtliche Konzession, die gewässerschutzrechtliche und die fischereirechtliche Bewilligung auf 15 Jahre befristet. Dem Bericht der im Fachbereich Abwasser- und Wassertechnik tätigen P. AG lässt sich entnehmen, dass die Hochwassersicherheit und die Dammstabilität nicht angemessen gewährleistet sind. Gründe, diese fach- kundige Beurteilung anzuzweifeln, sind nicht ersichtlich. Wenn sich die Vorinstanz somit bereits nach 15 Jahren vergewissern möchte, ob die Sonder- nutzung mit den zu wahrenden Interessen (insbesondere Hochwassersicherheit und Dammstabilität) noch in Einklang steht, so ist das nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des Ermessenspielraumes, welches der Baudirektion in konzessionsrechtlichen Fragen zusteht, erweist sich die im untersten Bereich des möglichen Rahmens angesetzte Kon- zessionsdauer als rechtens.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist. Demgemäss ist Dispositivziffer I.7 der Verfügung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 24. November 2017 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: «Mit diesem Wasserrecht ist die Pflicht für den Unterhalt und die Reinigung an allen Anlageteilen und an den Zu- und Ableitungen sowie am Gewässer im unmittelbaren Einflussbereich der Anlage verbunden.» Weiter ist die unter Dispositivziffer VI.2 festgelegte Verleihungsgebühr von Fr. 150.-- aufzuheben und das Gebührentotal auf Fr. 403.20 festzusetzen.
- 8- Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.