Angefochten war die Verweigerung der Bewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage in einer Kernzone. Die Vorinstanz verneinte gestützt auf das Gutachten der kommunalen Fachberaterin Ortsbildschutz die rechtsgenügende Einordnung. Das Baurekursgericht kam zu einem anderen Schluss. Massgebend für die rechtsgenügende Einordnung war insbesondere, dass die ummantelte Mobilfunk-Antennenanlage auf der dem historischen Ortskern abgewandten Seite des Flachdachs eines wenig ansprechenden sowie den Neubauvorschriften der Kernzone widersprechenden und im Vergleich zu umliegenden Häusern grossvolumigen Gebäudes erstellt werden sollte. Eine Beeinträchtigung der Wahrnehmung der Schutzobjekte in der Kernzone oder des historischen Ortskerns war nicht auszumachen. Der vorinstanzliche Entscheid erwies sich nicht als vertretbar.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 3 TS, […]
E. 4 PE und LE, […]X
E. 5 JG, […]
E. 5.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Beschluss aus, die vorliegende Mo- bilfunkanlage könne den Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG und Art. 8 BZO nicht genügen, weshalb eine Baubewilligung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Diesbezüglich zitiert die Vorinstanz in ihrer Begründung die Stellungnahme der kommunalen Fachberaterin Ortsbildschutz vom 26. Au- gust 2022, welche unter anderem Folgendes festhielt: Eine sichtbare, wenn auch ummantelte, technische Anlage wie eine Mobilfunkantenne könne sich in der Gestaltung kaum anpassen. Sie habe das Erscheinungsbild (Grösse, R3.2022.00212 Seite 5
Material, Konstruktion), welches sie für ihre Funktion brauche. In der Kern- zone führe dies per se zu einem gestalterischen Konflikt. Den Belangen des Ortsbildschutzes vermöge sie folglich nur Rechnung zu tragen, wenn sie in den ortsbildprägenden Strassen und Plätzen sowie im Zusammenhang mit Schutzobjekten nicht wahrgenommen werden könnten. Sobald sie im Zu- sammenhang mit dem Dorfbild sichtbar werde, könne sie die gute Gesamt- wirkung nach Art. 8 Abs. 1 BZO per Definition nicht erreichen. Deshalb sei zu beurteilen, wie stark die Mobilfunkantenne im Dorfbild in Erscheinung trete. Dies müsse aus Sicht des Fussgängers auf dem Strassenniveau beur- teilt werden, wobei die Situation aus der Sicht der Anwohner in ihren Woh- nungen natürlich nochmals ganz anders wahrgenommen werde. Die vorhan- dene Hanglage verstärke die "Einsichtigkeit" zusätzlich. Die aufmerksame Besichtigung vor Ort habe gezeigt, dass die Antenne von einigen Standorten aus durchaus markant in Erscheinung trete und das Dorfbild massgeblich beeinträchtige. Von Norden herkommend, bei der Kreuzung C-Strasse/B- Strasse sei die Antenne nur dank den Laubbäumen erst sichtbar, wenn man in die C-Strasse einbiege. Im Winterhalbjahr jedoch werde die Sicht auf die Antenne bereits oberhalb der Kreuzung frei sein und entsprechend noch markanter das Dorfbild beeinflussen. Die kaschierte Antenne sei auch als technische Baute für das 1964 gebaute Mehrfamilienhaus ein störendes Fremdobjekt, weil sie als Dachaufbaute den üblichen Massstab sprenge und dominant als Fremdobjekt in Erscheinung trete. Auch von Süden herkom- mend werde die Antenne präsent sein. Diese Sicht auf den Dorfkern sei aber in Bezug auf die historischen Bauten von Y weniger sensibel. Es präge von Süden eine im Baustil eher heterogene Bebauung das Dorfbild. Auf dem Ab- schnitt der B-Strasse, der zwischen den beiden starken Kurven liege, und wo die Sicht auf die inventarisierten Flarzgebäude frei werde, werde die Antenne nicht sichtbar sein. Die Antenne werde aber durch die Hanglage in den Gär- ten der Flarzgebäude bereits wieder wahrgenommen werden. Neben der ar- chitektonischen Qualität der historischen und zum Teil inventarisierten Ge- bäude des Dorfkerns Y gelte es auch dessen räumliche Qualitäten zu erhal- ten, welche sich im Wesentlichen durch das Zusammenspiel von Verortung, Volumetrie und architektonischem Ausdruck der Gebäude auszeichne. Die geplante Mobilfunkantenne störe das historische Dorfbild besonders von Norden herkommend stark. Von Süden trete sie auch in Erscheinung, hier sei aber die Kernzone eher durch die neuzeitlicheren Bauten geprägt und der historische Kern von Y sei mit Ausnahme des inventarisierten Wohnhau- ses, Vers.-Nr. 6 noch nicht sichtbar. Im direkten Zusammenhang mit den R3.2022.00212 Seite 6
Schutzobjekten B-Strasse 77 und 75 sowie C-Strasse 3 und 5 sei die An- tenne vom Strassenniveau aus kaum wahrnehmbar, in den Gärten der Häu- ser aber wiederum schon. Von der das Dorfbild Y prägenden und prägnanten Kreuzung C-Strasse/B-Strasse werde die Mobilfunkantenne mindestens die Hälfte des Jahres dominant in Erscheinung treten und eine massgebliche Störung des Ortsbildes bewirken. Diese Störung sei mit den Schutzzielen des Dorfbildes als solches nicht zu vereinbaren. Aufgrund der Topographie und Stellung der Gebäude würde die Antenne auf der nordöstlichen Seite des Flachdachs der B-Strasse 76 das Dorfbild weniger stören. Die Vo- rinstanz schloss sich der Meinung der Fachberaterin an. 5.2.1. Die Rekurrentin hielt diesen Ausführungen in ihrer Vernehmlassung entge- gen, dass bereits die Argumente der Fachberaterin Ortsbildschutz zeigten, dass mit diesen eine vertiefte Auseinandersetzung notwendig gewesen wäre, da ein gewichtiger Teil der Argumente für die Erteilung der Baubewilli- gung spreche. Wie die Vorinstanz die Argumente gewichtet habe, sei nicht ersichtlich, weshalb schon deshalb davon auszugehen sei, dass sie das Er- messen nicht rechtskonform ausgeübt habe. Soweit sich die Vorinstanz die Argumentation der Fachberaterin eins zu eins zu eigen gemacht haben sollte, liege auch insofern eine Ermessensüberschreitung vor. Einerseits sei bei der Beurteilung der Einordnung der sich auf Bauten beziehende Art. 8 BZO nicht auf die Mobilfunkanlage anwendbar, da die BZO sowohl nach ei- ner grammatikalischen als auch systematischen Auslegung zwischen Bau- ten und Anlagen unterscheide. Die Ausführungen der Fachberaterin Orts- bildschutz zeigten ausserdem selbst, dass ihr zentrales Argument, wonach die Antenne von Norden herkommend störend in Erscheinung trete, von we- nig Gewicht sei. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, obwohl sie dies hätte tun müssen, um ihr Ermessen pflichtgemäss auszu- üben. Im Ergebnis zeigten die Ausführungen der Fachberaterin Ortsbild- schutz sodann, dass von Süden herkommend die Antenne nicht als störend in Erscheinung trete, da der historische Dorfkern von Süden her nicht sicht- bar sei, das Dorf neuzeitlich geprägt sei und die Antenne nicht störe. Abge- sehen davon, dass die Mobilfunkantenne nur wenig sichtbar sei, bleibe zu- dem zu berücksichtigen, dass § 238 Abs. 2 PBG nicht bezwecke, dass zwi- schen den Schutzobjekten und neuen Anlagen keine Sichtdistanz bestehen dürfe. Massgebend sei, ob zwischen den Schutzobjekten und neuen Anla- gen ein optischer Bezug vorliege. Indem die Fachberaterin Ortsbildschutz R3.2022.00212 Seite 7
festgehalten habe, dass die Antenne keine gute Gesamtwirkung erziele, so- bald sie im Zusammenhang mit dem Dorfbild sichtbar sei, habe sie auf die blosse Sichtbarkeit abgestellt und nicht geprüft, inwiefern von einer (hier ge- ringen) Sichtbarkeit auf eine Störung zu schliessen sei. Damit hätte sich die Vorinstanz bei pflichtgemässer Ermessensausübung auseinandersetzen müssen, was sie nicht getan habe. In Erwägung zu ziehen sei ferner, dass an Mobilfunkantennenanlagen nicht dieselben Anforderungen gestellt wer- den dürften, wie an übrige Bauten, da es sich um Infrastrukturanlagen handle. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin den Stand- ort ihrer Mobilfunkantennenanlagen nicht frei wählen könne. Ein solcher müsse sich immer im Bereich der zu schliessenden Netzlücke befinden und es müssten die umweltrechtlichen Vorschriften sowie technische und stati- sche Parameter beachtet werden. Nur ein eingeschränkter Kreis an Grund- eigentümern sei zudem bereit, ihre Grundstücke zur Verfügung zu stellen. Eine völlig harmonische Einordnung von Mobilfunkantennen sei demnach bereits aufgrund der technischen Gegebenheiten nur sehr beschränkt mög- lich. Alleine aus diesem Grund dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung eine Antenne nicht verweigert werden. Die Rekurrentin habe die Mo- bilfunkantennenanlage optimal südöstlich auf dem Dach platziert. Die Anlage sei auf das absolut technisch Notwendige reduziert und sowohl ihre Höhe als auch Leistungsfähigkeit deutlich unterdurchschnittlich. Damit werde die Um- gebung bestmöglich geschont. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die zwingend notwendige Interessenabwägung vorzunehmen. Das öffentli- che Interesse an der Mobilfunkantennenanlage am besagten Standort über- wiege klar. 5.2.2. In ihrer Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, dass sie für den Ent- scheid über die Frage der Ortsbildverträglichkeit die Meinung einer ausge- wiesenen Fachperson eingeholt habe, deren Einschätzung sorgfältig geprüft habe, um dann zum Schluss zu kommen, dass dieser Einschätzung gefolgt werden müsse. Darin sei keine Verletzung des Ermessens zu erblicken. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit einer gutachterlichen Einschätzung sei einzig dann zwingend angezeigt, wenn die Behörde den Schlüssen der Fachperson eben gerade nicht zustimme. Art. 8 BZO sei sodann aus meh- reren Gründen auf die geplante Mobilfunkantennenanlage anwendbar. Be- treffend Einordnung sei zu ergänzen, dass mit der Wahl des Standortes in- nerhalb der Kernzone die Rekurrentin den Abstand zwischen Schutzobjekten R3.2022.00212 Seite 8
und der Mobilfunkanlage aufs Minimale reduziert habe, sodass zwischen der Mobilfunkantenne und den Schutzobjekten im Nordwesten ein Abstand von gerade einmal zwischen 30 m und 40 m bestehen würde. Es bestehe vorlie- gend nicht bloss ein entfernter Sichtbezug – vielmehr sei die Antenne in un- mittelbarer Nachbarschaft mehrerer Schutzobjekte geplant. Entsprechend den Anforderungen an eine besondere Rücksichtnahme genüge es nicht, wenn die Antenne bloss "nicht störend ins Auge" steche. Vielmehr sei der Standort einer neuen Antenne so zu planen, dass auf die vorhandenen In- ventar- und Schutzobjekte möglichst gut Rücksicht genommen werde. Hin- sichtlich der konkreten Einordnung sei klarzustellen, dass die Antenne von mehreren Blickwinkeln deutlich in Erscheinung trete und das Dorfbild insbe- sondere von Norden her massgeblich beeinträchtige. Der wichtige Hinweis der Fachberaterin, wonach die Hanglage die "Einsichtigkeit" zusätzlich ver- stärke, dürfe ebenfalls nicht unterschlagen werden. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Fachberaterin sich auf die Sicht des Fussgängers auf dem Strassenniveau konzentriert habe. Dies sei der wohl wichtigste Aus- gangspunkt, jedoch dürfe auch die Sicht aus den Gärten und Wohnungen selbst mitberücksichtigt werden. Von dieser Perspektive werde die Antenne natürlich – wie bereits die Fachberaterin in ihrer Stellungnahme erwähnt habe – viel präsenter und von zahlreichen Blickwinkeln aus wahrgenommen. Auch dieser Aspekt sei bei der Beurteilung der Einordnung zulasten des ge- wählten Standorts zu berücksichtigen. Die Gemeinde X stelle sich auf den Standpunkt, dass es zumutbar und verhältnismässig sei, für den Neubau der Mobilfunkantenne einen Standort ausserhalb des Einflussbereichs der Schutzobjekte zu finden. Die Einwendungen der Rekurrentin, wonach diese in der Standortwahl eingeschränkt sei, beschränkten sich sodann vorliegend auf allgemeine Hinweise und nähmen nicht Bezug auf das konkrete Bauvor- haben bzw. allfällige konkrete Versorgungslücken. Dass die Anlage generell in Sichtweite erstellt werden dürfe, werde nicht bestritten. Jedoch sei vorlie- gend der Schutz des Ortsbildes und von Schutzobjekten höher zu qualifizie- ren als das Interesse der Rekurrentin, den Standort der Funkanlage allein aufgrund ihrer eigenen Interessen zu bestimmen. 5.2.3. Die Beigeladenen machen zusammengefasst geltend, es stünden Kulturgü- ter in der Kernzone von Y, welche gemäss der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, dem Bundesgesetz vom
20. Juni 2014 über den Schutz der Kulturgüter sowie der Verordnung vom R3.2022.00212 Seite 9
29. Oktober 2014 über den Schutz der Kulturgüter unter Schutz stünden. Im Dorfteil Y habe es zahlreiche historisch wertvolle Bauten, welche teilweise unter Denkmalschutz stünden. Gewisse Bauten lägen keine 30 m entfernt von der geplanten Antenne. Dass sich eine Mobilfunkantenne direkt gegen- über historisch bedeutsamen Bauten baulich nicht einordnen lasse, liege auf der Hand. Das Fachgutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Gerade vom kleinen Dorfplatz mit Brunnen, der die Seele von Y bilde, wäre die An- tenne störend wahrnehmbar und passe wie die Faust aufs Auge. Aber auch von Süden (recte: Westen) herkommend würde sie sich als störend erwei- sen, da Y an erhöhter Hanglage liege. Das Gutachten der Fachberaterin Ortsbildschutz sei klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei, weshalb die Gemeinde vollumfänglich darauf abstellen durfte. Triftige Gründe für eine Ab- weichung vom Gutachten hätten nicht vorgelegen. Im Jahr 2021 habe die Z AG ebenfalls in der Kernzone eine Mobilfunkantenne bauen wollen. Dieses Vorhaben sei ebenfalls verweigert worden. Viele Anwohner, die in Sichtweite der neuen Antenne ihr neues Zuhause mit Aussicht auf den Zürichsee und die Alpen gefunden und gekauft hätten, seien geschockt und stellten sich die Frage, wie man so ein Bauprojekt überhaupt bewilligen könne. So eine An- tenne in Form eines Kühlturms sei ein absoluter Albtraum. Die schöne Aus- sicht gäbe es nicht mehr und der Blick vom Dorfplatz würde stark in Mitlei- denschaft gezogen. Die Eigentümer müssten zudem mit enormen finanziel- len Verlusten rechnen. Die Anwohner von Y wollten keinen Kühlturm, keine Strahlungen, keine Wertverminderung ihrer Liegenschaft, keine Verschan- delung des historischen Ortsbilds Y, keine Antenne neben dem E-Tobel mit einem Wald mit intaktem Vogelparadies und Brutstätte zahlreicher Vögel – das würde auch der Natur- und Heimatschutz von X nicht gutheissen. Y sei kein dicht besiedeltes Gebiet, habe keine Industrie, keine Dienstleistungsun- ternehmen, weshalb keine Notwendigkeit für eine Mobilfunkantenne be- stehe. Dies beweise die Rekurrentin mittels ihrer eigenen Netzabdeckungs- messungen auf ihrer eigenen Webseite selbst: Demzufolge habe es an der B-Strasse 74 in X-Y einen Kundendatenempfang von 4G+, d.h. superschnel- les mobiles Internet. Die störende Mobilfunkantenne sei überflüssig. 5.2.4. Replizierend hält die Rekurrentin insbesondere fest, dass abstrakte Überle- gungen betreffend Distanz zwischen Schutzobjekten und geplanter Mobil- funkantennenanlage nicht dazu geeignet seien, Aussagen über die gute Ein- ordnung zu treffen. Von Norden her werde die geplante Anlage so gut wie R3.2022.00212 Seite 10
nicht zusammen mit den Schutzobjekten gesehen, weshalb ein optischer Be- zug nicht bestehe und die Fachberaterin Ortsbildschutz unzutreffend nur auf die Sichtbarkeit abgestellt habe. Es treffe nicht zu, dass das Gutachten klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei sei. Zudem sei das Gutachten zu den tatsächlichen Fragen von der rechtlichen Würdigung zu unterscheiden. Die rechtliche Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten führe eindeutig zum Ergebnis, dass keine Ortsbildbeeinträchtigung resultiere. 5.2.5. In ihrer Duplik stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass ein opti- scher Bezug gegeben sei. Die Antenne sei in unmittelbarer Nähe (teilweise weniger als 40 m) zu mehreren inventarisierten bzw. geschützten Bauten ge- plant. Bereits vom öffentlichen Raum aus betrachtet stünden sowohl die An- tenne als auch inventarisierte bzw. geschützte Bauten im Blickfeld (unter an- derem vom Fussweg Kat.-Nr. 2 aus). Die Antenne liege direkt angrenzend an den noch erhaltenen Dorfkern von Y mit zahlreichen schutzwürdigen Bau- ten, einem historischen Verkehrsweg von regionaler und lokaler Bedeutung und dem Platz an der Kreuzung C-Strasse/B-Strasse, der eine hohe räumli- che Qualität aufweise. Der Bezug könne auch nicht wegdiskutiert werden mit dem Umstand, dass ein einzelner Baum auf Privatgrund die Sicht auf die Antenne im Sommer teilweise kaschiere. Erstens bleibe die Antenne vom Laubfall im Herbst an bis in den Frühling hinein auch hinter dem Baum gut sichtbar. Zweitens sei der Baum nicht geschützt oder inventarisiert und könnte jederzeit gefällt werden oder zugrunde gehen. Drittens sei die An- tenne auch neben dem laubtragenden Baum noch vom Dorfkern aus klar sichtbar. Die Gemeinde habe sich ausführlich mit der mangelnden Gestal- tung des Bauvorhabens auseinandergesetzt und die Verweigerung der Be- willigung deshalb als gerechtfertigt bzw. angezeigt erachtet. Mit der beson- deren Gewichtung der gestalterischen Aspekte habe die Gemeinde auch – zumindest implizit – zum Ausdruck gebracht, dass entgegenstehende öffent- liche Interessen und auch private wirtschaftliche Interessen der Rekurrentin zu keinem anderen Schluss führen. 5.2.6. Die Beigeladenen führen in ihrer Duplik vom 27. Januar 2023 aus, die Vor- instanz sei ihrer Begründungspflicht spätestens mit ihrer umfangreichen Re- kursantwort nachgekommen. Sie könne sich daher auf ihren Ermessens- spielraum berufen. Diesen habe sie zudem nicht überschritten. Bezüglich R3.2022.00212 Seite 11
Einordnung sei zu berücksichtigen, dass mit Blick vom Trottoir an der B- Strasse das Haus B-Strasse 79 die geschützte Häuserzeile nicht verdecke; vielmehr bestehe ein direkter Sichtkontakt zwischen B-Strasse 74 und 77. In F habe die Gemeinde ebenfalls den Bau einer Mobilfunkantenne auf einem Grundstück verweigert, das an die Kernzone mit Schutzobjekten angegrenzt habe. Das Verwaltungsgericht habe die Auffassung der Baubehörde, welche die Antenne im Zusammenhang mit den Schutzobjekten als störenden Fremdkörper gewürdigt habe, geschützt. Vorliegend soll das Bauprojekt di- rekt innerhalb der Kernzone verwirklicht werden, weshalb sich die Verweige- rung der Antenne erst recht rechtfertige – zumal es sich nicht um ein einziges Schutzobjekt in der Nähe handle, sondern eine ganze Häuserzeile. Eine Ver- sorgungslücke in der Kernzone von Y sei zudem nicht erkennbar. In ihrer Duplik vom 29. März 2023 machen die Beigeladenen sodann geltend, dass neben Art. 8 Abs. 1 BZO, welcher § 238 Abs. 2 PBG konkretisiere, primär die spezifischen Gestaltungsanforderungen der kommunalen Kernzonenbe- stimmungen zu beachten seien. Diese betonten erstens die Wichtigkeit der Dachgestaltung (Art. 8 Abs. 2-5 BZO) und erlaubten Dachaufbauten zwei- tens nur in bestimmten Ausgestaltungen und nur im ersten Dachgeschoss. Das Standortgebäude weise anstelle eines Dachgeschosses ein drittes Voll- geschoss auf. Die als massiver Baukörper ausgestaltete, mehr als eine Ge- schosshöhe aufweisende Antennenanlage reiche damit im Sinn von Art. 8 Abs. 3 BZO ins zweite Dachgeschoss und sei nicht zulässig. Dies gelte umso mehr, als zusätzlich noch der Technikschrank und die dort geplanten weite- ren Aufbauten negativ ins Gewicht fielen. Der Technikschrank sei zudem nicht auf einen Standort auf dem Dach angewiesen. Ausserdem sei sowohl die Ansicht von Norden als auch die Ansicht von Süden massgebend, da sowohl die Wirkung relevant sei, die sich einem Betrachter biete, welcher sich innerhalb der Kernzone bewege, als auch jene auf den Betrachter, der sich von aussen der Kernzone nähere. Der Augenschein habe gezeigt, dass die Anlage für den Betrachter innerhalb der Kernzone im Ortsbild ein Fremd- körper darstelle. Der Bestand von Laubbäumen, die sich noch dazu nicht auf dem Baugrundstück befänden und deren Bestand weder rechtlich noch tat- sächlich gesichert sei, könne nicht dazu führen, dass geringere Anforderun- gen an die Einordnung gestellt werden könnten. Im Übrigen werde die Weide künftig jährlich zurückgeschnitten. Von Süden sei die Kernzone als Objekt des Ortsbildes selbst nicht verdeckt und das Schutzobjekt Vers.-Nr. 6 (Kat.-Nr. 3) sei immer sichtbar. Auch sei nicht nur die Sicht vom öffentlichen Strassenraum relevant. Da es bei § 238 Abs. 2 PBG um die Gesamtwirkung R3.2022.00212 Seite 12
gehe, müssten auch erhöhte Standorte berücksichtigt werden. Die Vo- rinstanz durfte daher auch die Sicht von umliegenden Liegenschaften be- rücksichtigen.
E. 6 AB, […]
E. 6.1 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umge- bung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Diese Vorschrift enthält eine Grundanforderung an Bauten, Anlagen und Um- schwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der Gestaltung in sich als auch der Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung. Da- bei erfasst die Norm über den Wortlaut ihres Randtitels ("Gestaltung") hinaus nicht nur die Gestaltungselemente wie beispielsweise die Dach- oder die Fassadengestaltung, sondern auch ortsbauliche Aspekte wie etwa die Stel- lung der Baukörper, soweit jene nicht durch speziellere Bauvorschriften ge- regelt sind. Die Frage, ob eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist gestützt auf objektive, nachvollziehbare Kriterien zu beantworten. Blosses Empfinden rechtfertigt keinen Eingriff in das Eigentum. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes be- sondere Rücksicht zu nehmen. In der Nachbarschaft von Schutzobjekten bzw. bei Änderungen an solchen ist demnach mehr als eine bloss befriedi- gende Gesamtwirkung zu verlangen. Der Schutz greift allerdings nur soweit ein, als es der Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet (VB.2013.00629 vom 20. März 2014, E. 6.1 mit Hinweisen). Massgeblich ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung. Bei einem Baudenkmal ist nicht entscheidend, ob und wie das Schutzobjekt von der geplanten Baute aus wahrgenommen wird (BGr 1.P.280/2002 vom 28. Oktober 2002, E. 3.5.1). Ebenso wenig kommt es darauf an, welchen Eindruck die geplante Baute auf den beim Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt (VB.2009.00163 vom 5. August 2009, E. 5.4). Vielmehr geht es in solchen Fällen darum, dass die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten nicht beeinträchtigt werden darf (VB.2020.00561 vom 13. Januar 2022, E. 5.1; VB.2013.00629 vom 20. März R3.2022.00212 Seite 13
2014, E. 6.1 mit Hinweisen). Damit die erhöhten ästhetischen Anforderungen zum Tragen kommen, muss jedenfalls aus der Sicht eines aussenstehenden neutralen Beobachters ein optischer Bezug zwischen der projektierten Baute und dem Schutzobjekt bestehen, müssen also die beiden Objekte in Zusam- menhang gesehen werden (VB.2019.00548 vom 19. März 2020, E. 4.2; BGr 1P.280/2002 vom 28. Oktober 2002, E. 3.5.1; VB.2013.00629 vom
20. März 2014, E. 6.1 mit Hinweisen). Was als Objekt des Natur- und Hei- matschutzes zu betrachten ist, ergibt sich aus der Aufzählung in § 203 Abs. 1 PBG. Eine förmliche Unterschutzstellung wird für die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG nicht vorausgesetzt. Vielmehr genügt es, dass sich die Schutz- würdigkeit aus der Aufnahme des Objektes in ein Inventar im Sinne von § 203 Abs. 2 PBG ergibt. Nach der Rechtsprechung gelten in Kernzonen die erhöhten Gestaltungsan- forderungen von § 238 Abs. 2 PBG. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit die Kernzone selber zum Schutzobjekt wird und eine besondere Rücksicht- nahme beanspruchen kann. Vielmehr gilt die besondere Rücksichtnahme den Objekten, welche mit der Kernzone geschützt werden sollen, nämlich inventarisierten Ortsbildern oder Bauten (VB.2008.00285 vom 1. Oktober 2008, E. 4.2; VB.2008.00286-287 vom 29. Oktober 2008, E. 6.3.2). Art. 8 Abs. 1 BZO sieht vor, dass bei Neu- und Umbauten sowie bei Aussen- renovationen bei der Gestaltung der Bauten und ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung zu erreichen ist, insbesondere bezüglich Proportionen, Länge, Einordnung, Materialien, Farben und Details. Den Belangen des Ortsbildschutzes ist Rechnung zu tragen. Die Typologie und Charakteristik der bestehenden Bauten sind bei deren Ersatz und Umbau zu übernehmen. Grundsätzlich haben unabhängig vom Verwendungszweck alle Bauten und Anlagen den Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 1 und 2 PBG zu ge- nügen. Dies gilt insbesondere auch für Ausrüstungen und Ausstattungen, also etwa für technische Anlagen wie Sonnenkollektoren, Aussenantennen etc., unabhängig davon, ob sie freistehen, an oder auf einem Gebäude an- gebracht sind. Die diesbezügliche Prüfung ist jedoch stets unter Berücksich- tigung der technisch-funktionellen Notwendigkeit der betreffenden Elemente und der diese Elemente gegebenenfalls gebietenden beziehungsweise nä- her umschreibenden Vorschriften vorzunehmen. Dimensionierung und kon- krete Installationsorte von notwendigen Anlagen dürfen nicht aus Gründen R3.2022.00212 Seite 14
der Einordnung verweigert werden, wenn gestalterisch womöglich bessere Lösungen aus technisch-funktionellen beziehungsweise rechtlichen Grün- den nicht – oder zumindest nicht mit vernünftigem Aufwand – realisierbar sind. Diesfalls kann nur verlangt werden, die bezüglich Ort, Dimensionierung und Beschaffenheit feststehende Anlage in gestalterischen Details (insbe- sondere in Bezug auf Farbgebung und eine mögliche Kaschierung) so weit wie möglich zu optimieren (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd. 2, S. 844 f.).
E. 6.2 Soweit den Gemeinden bei der Anwendung von Bestimmungen des kanto- nalen Rechts, namentlich von § 238 PBG, als Ausfluss der Gemeindeauto- nomie eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zukommt, überprüft das Baurekursgericht entsprechende Entscheide mit Zurückhal- tung. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten, wenn die Baubehörde ihren Er- messensspielraum überschreitet, indem sie sich von unsachlichen, dem Zweck der in Frage stehenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Rekurs- instanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr muss die Eingriffsschwelle tiefer gesetzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann sich die Gemeinde nur auf den ihr zustehenden Ermessensspielraum berufen, wenn sie ihren Standpunkt spätestens in der Vernehmlassung nachvollziehbar begründet, ansonsten das Baurekursgericht berechtigt und verpflichtet ist, den Sachver- halt uneingeschränkt zu prüfen (vgl. VB.2013.00219 vom 4. Oktober 2013, E. 4.5; VB.2012.00365 vom 21. November 2012, E. 3.1; BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1; Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Ba-sel/Genf 2014, § 10 Rz. 36). Im Rahmen des der kommunalen Behörde bei der Anwendung von § 238 PBG zustehenden Beurteilungsspielraums kommt einem eingeholten Gut- achten oder der Stellungnahme einer Fachkommission erhöhte Bedeutung R3.2022.00212 Seite 15
zu (VB.2016.00012 vom 11. August 2016, E. 2.3; VB.2014.00445 vom 3. No- vember 2014, E. 6.2; BGE 136 II 539, E. 3.2). Weicht die Rekursinstanz in Fachfragen von der Auffassung einer solchen Stellungnahme ab, so hat sie hierfür triftige Gründe anzuführen. Als solche gelten namentlich Irrtümer, Lü- cken oder Widersprüche im Gutachten. Abweichungen sind aber auch etwa dann gerechtfertigt, wenn die Schlüssigkeit des Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, wenn die Erkenntnisse des Gutachtens nicht oder nur unzureichend begründet oder wenn gestellte Fragen ungenügend oder überhaupt nicht beantwortet wurden (vgl. Plüss, § 7 Rz. 66 ff. und 136 ff.). Eine von einem von einer kommunalen Behörde ihrem Entscheid zugrundeliegenden Gutachten oder Fachbericht abweichende Beurteilung durch das Baukursgericht erfordert in einem solchen Fall eine besonders sorgfältige und ausführliche Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen (vgl. VB.2014.00268 vom 7. Mai 2015, E. 6.1).
E. 7 MM, […]
E. 7.1 Strittig ist zunächst, ob die Vorinstanz rechtlich von zutreffenden Vorausset- zungen ausgegangen ist, indem sie hinsichtlich der Einordnung und Gestal- tung des Bauvorhabens zusätzlich zur gemäss § 238 Abs. 2 PBG geforder- ten Rücksichtnahme auf die Schutzobjekte aufgrund des kommunalen Rechts (Art. 8 Abs. 1 BZO) eine gute Gesamtwirkung verlangt hat. Diese Frage kann vorliegend offengelassen werden, da die kommunale Bestim- mung, indem sie eine gute Gesamtwirkung verlangt, nicht über § 238 Abs. 2 PBG hinausgeht (vgl. z.B. VB.2022.00148 vom 27. Oktober 2022, E. 7). Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – entgegen der rekurrentischen Ausführungen – spätestens in ihrer Vernehmlassung ausführlich dargelegt hat, weshalb sie sich den Ausführungen der Fachberaterin Ortsbildschutz anschliesse. Sie ist daher ihrer Begründungspflicht nachgekommen und kann sich grundsätzlich auf den ihr zustehenden Ermessenspielraum beru- fen. Hingegen gilt ebenfalls festzuhalten, dass die von der Fachberaterin Ortsbildschutz ausgearbeitete Stellungnahme, welcher die Vorinstanz bei- pflichtet, wie von der Rekurrentin zutreffend ausgeführt, bezüglich der darin getroffenen Schlussfolgerungen in einem wesentlichen Punkt mangelhaft ist. Die Fachberaterin Ortsbildschutz und auch die sich auf ihre Stellungnahme beziehende Vorinstanz gehen davon aus, dass die geplante Mobilfunkanten- R3.2022.00212 Seite 16
nenanlage den Belangen des Ortsbildschutzes nur Rechnung zu tragen ver- möge, wenn sie in den ortsbildprägenden Strassen und Plätzen sowie im Zusammenhang mit Schutzobjekten nicht wahrgenommen werden könne. Sobald sie im Zusammenhang mit dem Dorfbild sichtbar werde, könne sie die gute Gesamtwirkung nach Art. 8 Abs. 1 BZO per Definition nicht errei- chen. Dieses Abstellen auf die blosse Sichtbarkeit der Antennenanlage wi- derspricht dem Sinn und Zweck der einzelfallweise unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände vorzunehmenden Prüfung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG und der oben dazu dargelegten Rechtsprechung. In die- sem Kontext ist zu erwähnen, dass es der Gemeinde X freistünde, wenn sie sichtbare Mobilfunkantennen in Kernzonen per Definition ausschliessen wollte, dies in der BZO entsprechend festzulegen (vgl. dazu VB.2010.00456 vom 24. Januar 2013, E. 5.1 und E. 7). Nach dem Gesagten stützt sich die vorinstanzliche Argumentation auf – zumindest teilweise – unzweckmässige Erwägungen. Es rechtfertigt sich damit ein Eingreifen der Rekursinstanz. Nachfolgend ist daher sorgfältig zu prüfen, ob die Ansicht der Vorinstanz ge- stützt auf die Stellungnahme der Fachberaterin Ortsbildschutz im Ergebnis dennoch vertretbar und von ihrem Beurteilungsspielraum gedeckt erscheint.
E. 7.2 Die geplante Mobilfunkantennenanlage soll in einem lichtgrauen Kunststoff- gehäuse auf dem Flachdach im südöstlichen Bereich des bestehenden Ge- bäudes B-Strasse 74 errichtet werden. Diese ummantelte Mobilfunkanlage soll eine Höhe von 3,5 m und einen Durchmesser von 1,7 m aufweisen. Die unmittelbare Umgebung der Bauparzelle ist einerseits geprägt durch his- torische Kernzonengebäude, andererseits Bauten moderneren Alters. Auf dem Baugrundstück selber befinden sich zwei optisch nicht besonders an- sprechende funktionale Mehrfamilienhäuser mit Flachdächern aus den 60er- Jahren. Im Süden grenzt die Bauparzelle an eine unüberbaute Reservezone, im Osten an den G-Bach, Wald und Gebäude der Wohnzone W2/1.6. Nörd- lich stösst das Baugrundstück an eine Wohn- und Gewerbezone WG3/2.4, welche mit drei modernen Flachdachgebäuden mit Baujahr 2017 überbaut ist. Nordwestlich der Bauparzelle befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite der B-Strasse die Kernzonengebäude B-Strasse 75 und 77 sowie C- Strasse 3 und 5, welche in geschlossener Bauweise aneinandergereiht sind. Bei den beiden Gebäuden B-Strasse 75 und 77 handelt es sich um kommu- nal inventarisierte Denkmalschutzobjekte. Die beiden Gebäude C-Strasse 3 R3.2022.00212 Seite 17
und 5 sind im GIS der Gemeinde X als schützenswerte Bauten gekennzeich- net (https://web.giszh.ch; Karte Schützenswerte Gebäude). Westlich der Bauparzelle liegen die Kernzonenparzellen Kat.-Nrn. 4 und 5 (B-Strasse 66 und 72), wobei die Parzelle Kat.-Nr. 4 mit einem Gebäude aus den 90er- Jahren überstellt ist und auf der Parzelle Kat.-Nr. 5 aktuell ein Neubau erstellt wird. Westlich dieses Neubaus befindet sich das gemäss GIS der Gemeinde X schützenswerte Gebäude B-Strasse 68 (Vers.-Nr. 6). 7.3.1. Was die Wirkung von Norden anbelangt, konnte anlässlich des Lokaltermins festgestellt werden, dass von der Kreuzung C-Strasse/B-Strasse/D-Weg die auf dem bestehenden Mehrfamilienhaus B-Strasse 74 geplante Mobilfunk- antennenanlage – wie auch von der Fachberaterin selbst eingeräumt – kaum sichtbar sein wird. Dies liegt einerseits daran, dass sie in der südwestlichen Ecke des Flachdachs geplant wird, weshalb sie vom Strassenniveau im Nor- den her gesehen grossmehrheitlich durch das Dach verdeckt sein wird. Aus- serdem kaschiert das Geäst des im Vordergrund des Gebäudes sichtbaren Baumes – auch ohne Blätter – die Baute zusätzlich. Die inventarisierten bzw. schützenswerten Flarzgebäude sind von der Kreuzung C-Strasse/B- Strasse/D-Weg mit Blick in Richtung Mobilfunkanlage nicht einsehbar, wes- halb deren Wahrnehmung durch die Anlage auch nicht beeinträchtigt werden kann (Protokoll S. 8 ff., Fotos 1-3, 6). Vom Vorplatz B-Strasse 79 wird die geplante Antennenanlage im Vergleich zur oben erwähnten Kreuzung zwar eher sichtbar sein; hingegen ist es einem neutralen Beobachter auch von hier aus nicht möglich, das Gebäude B-Strasse 74 mit den inventarisierten bzw. schützenswerten Flarzgebäuden zusammen zu betrachten (Protokoll S. 9, Foto 4). Vom Parkplatz zwischen dem Haus B-Strasse 79 und 77 ist der Blick auf die Anlage, soweit nicht durch das Dach des Standortgebäudes verdeckt, mehr oder weniger frei bzw. nicht durch Geäst des Baumes ver- deckt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass – obwohl das Schutzobjekt B- Strasse 77 von hier aus sichtbar ist – keinerlei visuelle Schmälerung der Wir- kung des Schutzobjekts durch die geplante Anlage besteht, da ein neutraler Beobachter seinen Blick entweder in Richtung Schutzobjekt oder in Richtung B-Strasse 74 richten wird und die beiden Gebäude nicht in Zusammenhang gesehen werden. Ausserdem wird die Anlage – welche zwar eine Höhe von 3,5 m aufweisen wird – durch die geschickte Platzierung auf der dem histo- rischen Ortskern abgewandten Seite des Dachs von diesem Standort aus R3.2022.00212 Seite 18
nur um rund eine halbe Fensterhöhe des sich darunter befindlichen Gebäu- dekörpers über den Dachrand hinausragen (Protokoll S. 12, Foto 9). Noch deutlicher gelten diese Überlegungen mit Blick vom Trottoir auf der gegen- überliegenden Strassenseite (Protokoll S. 12, Foto 10 f.). Von der C-Strasse her richtet sich der Blick in Richtung Kreuzung C-Strasse/B-Strasse – am historischen Dorfkern vorbei – auf eines der bereits zuvor erwähnten Flach- dachgebäude in der Wohnzone WG3/2.4. Der Blick in Richtung der geplan- ten Anlage wird von diesem Standort aus gänzlich durch die Häuser C- Strasse 1, B-Strasse 77 sowie die inventarisierten bzw. schützenswerten Flarzgebäude verdeckt; die Schutzobjekte sind demnach nicht zusammen mit der geplanten Mobilfunkbasisstation wahrnehmbar (Protokoll S. 11, Foto 7 und 8). Da die B-Strasse die moderneren und den Neubauvorschriften der Kernzone widersprechenden Flachdachgebäude des Baugrundstücks sowie der Wohnzone WG3/2.4 vom historisch geprägten Ortskern mit kernzonen- typischen und teilweise inventarisierten und schützenswerten Gebäuden klar abgrenzt, schadet die geplante Mobilfunkanlage von diesen Standorten aus auch dem die schutzwürdigen Bauten umfassenden Ortsbild der Kernzone nicht. Sofern eine Störung des historischen gewachsenen Ortsbilds auszu- machen wäre, liesse sich diese auf die erwähnten Gebäude neueren Zeital- ters – unter anderem insbesondere auch auf die ästhetisch wenig anspre- chenden Sichtschütze an den Balkonen des Hauses B-Strasse 74 – zurück- führen und nicht auf die geplante Antenne. Nach dem Gesagten lässt sich von den erwähnten Standorten in Norden aus betrachtet der Schluss der Fachberaterin und der Vorinstanz, dass die Mo- bilfunkantennenanlage dominant in Erscheinung trete und eine massgebli- che Störung des Ortsbildes bewirke, welche mit den Schutzzielen des Dorfbildes als solches nicht zu vereinbaren sei, nicht nachvollziehen. Die um- mantelte und in schlichtem grau geplante Mobilfunkanlage fügt sich sogar optimal in das durch das Standort- und sein Nachbargebäude sowie die ober- halb liegenden Flachdachgebäude geprägte, modernere Umfeld östlich der B-Strasse ein; dies gälte selbst dann noch, wenn der die Mobilfunkanlage teilweise kaschierende Baum einst nicht mehr vorhanden sein sollte. Inwie- fern die Anlage auf dem Flachdach des eine rechteckige Grundfläche von ca. 330 m² (ca. 19 m x 17,5 m) aufweisenden dreigeschossigen massiven Standortgebäudes als störendes Fremdobjekt erscheinen soll, ist ebenso wenig einleuchtend. So weist die Mobilfunkanlage durch ihre geplante R3.2022.00212 Seite 19
Grösse (Höhe: 3,5 m; Durchmesser: 1,7 m) im Vergleich zum Gebäudevolu- men eine Proportionalität auf, die sie keinesfalls als übermässig erscheinen lässt. Sodann konnte anlässlich des Augenscheins von den erwähnten Standorten aus keine Beeinträchtigung der Schutzobjekte oder des diese umfassenden Ortsbildes ausgemacht werden. Insbesondere wird der durch die Flachdachgebäude vorbestehende Kontrast zum historischem Ortsbild durch die geplante Anlage nicht in einer ästhetisch ungünstigen Weise ver- ändert. 7.3.2. In Bezug auf die Ansicht von Westen bestätigte sich am Augenschein die tatsächlichen Feststellungen der Fachberaterin Ortsbildschutz bezüglich der Sichtbarkeit der Anlage vom Weg Kat.-Nr. 2 mit Blick über die Gärten der Flarzgebäude. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern die Flarzgebäude mit ihren Gärten durch die geplante Anlage in ihrer Schutzwürdigkeit bzw. ihren räumlichen Qualitäten beeinträchtigt sein sollten. Insbesondere schafft die B-Strasse auch von hier aus betrachtet eine deutliche Abgrenzung zwischen historischem Ortskern auf der einen Strassenseite (inventarisierte bzw. schutzwürdige Flarzgebäude) und neueren Gebäuden auf der anderen Strassenseite (B-Strasse 72 [im Bau] und B-Strasse 74 und 76). Das schutz- würdige Gebäude B-Strasse 68 befindet sich ausserhalb des Blickfeldes. Ausserdem wird die geplante Antennenanlage von hier aus ebenfalls nur marginal, d.h. ca. um die Dimension eines Fensters des Standortgebäudes, über den Dachrand hinausragen. Zudem ist zu beachten, dass die Anlage nur im Hintergrund der Gärten sichtbar sein wird und nur schon deshalb – wenn überhaupt – bloss in unterschwelliger Weise ein optischer Bezug aus- zumachen ist. Eine Konkurrenzierung oder Schmälerung der Wahrnehmung der Schutzobjekte durch die geplante Anlage ist deshalb eindeutig nicht er- sichtlich (Protokoll S. 13 f., Foto 12-14). Was einerseits der Verweis der Vorinstanz und Beigeladenen auf die Hang- lage anbelangt, welche die Einsehbarkeit verstärke, ist zu beachten, dass die Mobilfunkantenne von diesem Standort überhaupt erst wegen der Hang- lage wahrnehmbar ist und die vorliegende Beurteilung gestützt auf die kon- kreten örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Hanglage erfolgt ist, weshalb sich allein daraus nichts ableiten lässt. Was andererseits den Ein- wand der Beigeladenen anbelangt, der Wert ihrer Liegenschaften vermin- dere sich durch die geplante Mobilfunkantenne im Sichtfeld wesentlich, ist R3.2022.00212 Seite 20
Folgendes zu bemerken: Solche Überlegungen sind für die Beurteilung der Einordnung nicht massgebend. Insbesondere kommt es bei der Beurteilung der Einordnung nicht darauf an, welchen Eindruck die geplante Anlage auf den beim Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt (VB.2009.00163 vom 5. August 2009, E. 5.4). Massgebend ist, ob und inwiefern das Schutzobjekt von einem Drittstandort aus einen optischen Bezug zur geplan- ten Anlage aufweist und mit dieser so in einem Zusammenhang gesehen wird, dass die Wahrnehmung des Schutzobjektes gemäss seinem Charakter beeinträchtigt erscheint. Dies ist wie oben aufgezeigt vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen hat die Einordnungsbestimmung von § 238 PBG nicht zum Zweck, die bisherige, von Nachbargebäuden aus bestehende Aussicht wei- terhin freizuhalten (vgl. VB.2000.00222, E. 3d, in BEZ 2000 Nr. 51). Nach dem Ausgeführten ist auch von Westen her keine Beeinträchtigung der Schutzobjekte ersichtlich. 7.3.3. Betreffend die Ansicht von Süden stellt die Fachberaterin Ortsbildschutz fest, die Anlage trete in Erscheinung, die Kernzone sei jedoch eher durch neuzeit- liche Bauten geprägt und der historische Ortskern – mit Ausnahme des in- ventarisierten Wohnhauses Vers.-Nr. 6 – noch nicht sichtbar. Standorte im Süden der Kernzone wurden anlässlich des Augenscheins nicht besichtigt. Ein Blick in Google Street View zeigt jedoch auf, dass die Kernzone und die geplante Mobilfunkantennenanlage zwar von Süden zusammen wahrnehm- bar sein werden. Hingegen sind einerseits die geschützten bzw. schützens- werten Flarzgebäude und der historische Ortskern der Kernzone nicht sicht- bar; andererseits handelt es sich bei den sichtbaren Kernzonengebäuden – wie von der Fachberaterin zutreffend festgehalten – um Bauten neueren Zeit- alters, deren ortsbildliche Wirkung durch die (moderne) Anlage nicht beein- trächtigt wird. Was das Denkmalschutzobjekt B-Strasse 68 (Vers.-Nr. 6; Kat.-Nr. 3) anbelangt, weist dieses keinen rechtserheblichen optischen Be- zug zur geplanten Mobilfunkanlage auf, da es sich einerseits in einer erheb- lichen Distanz zu dieser befindet (ca. 70 m) und andererseits zwei Gebäude
– der Neubau B-Strasse 72 (Kat.-Nr. 5) und das Gebäude B-Strasse 66 (Kat.-Nr. 4) – dazwischenliegen. Eine Beeinträchtigung der geschützten Ge- bäude oder des durch sie geprägten Ortsbilds kann nicht ausgemacht wer- den. Eine gute Einordnung ist insofern ohne Weiteres gegeben. R3.2022.00212 Seite 21
E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass von den massgeblichen Standorten aus keine Beeinträchtigung der Wahrnehmung der Schutzobjekte oder des sie umfassenden historischen Ortsbilds auszumachen ist. Die Rekurrentin hat sodann mit der Wahl des Standorts auf der dem historischen Ortskern abge- wandten Seite des Flachdachs des wenig ansprechenden sowie den Neu- bauvorschriften der Kernzone widersprechenden und im Vergleich zu umlie- genden Häusern grossvolumigen Gebäudes das ihr bezüglich Standort mög- lichste zur guten Einordnung beigetragen. Insbesondere wird die Sichtbarkeit der Antennenanlage auf dem Baugrundstück so von Drittstandorten aus auf das Minimum beschränkt. Auch bezüglich Dimensionierung kann der Mobil- funkanlage mit ihrer vergleichsweise geringen Höhe eine gute Einordnung nicht abgesprochen werden, insbesondere da sie – wie bereits oben ausge- führt – im Vergleich zum darunterliegenden dreigeschossigen Gebäude kei- neswegs übermässig erscheint. Durch die Ummantelung und die schlichte lichtgraue Farbe fügt sich die Mobilfunkantennenanlage visuell einwandfrei auf dem Dach des Mehrfamilienhauses ein und erreicht so – vor dem Hinter- grund der eingeschränkten Gestaltungsmöglichkeiten solcher standardisie- ren technischen Anlagen, welche zweckbedingt umliegende Gebäude über- ragen müssen – eine optimale und somit eindeutig gute Gesamtwirkung, und zwar auch in Bezug auf die übrige Umgebung. An diesem Ergebnis der rechtsgenügenden Einordnung ändert sodann auch die Ansicht aus den Wohnungen von Anwohnern nichts. Es besteht weder ein Anspruch auf Aus- sichtsschutz noch ist anzunehmen, dass von Standorten innerhalb von Nachbargebäuden aus betrachtet eine Beeinträchtigung der Wirkung der ge- schützten bzw. schutzwürdigen Gebäude oder des Ortsbilds droht, selbst wenn die Mobilfunkantennenanlage von gewissen Standorten aus in ihrer gesamten Dimension wahrnehmbar sein wird. Insbesondere ändert sich an den oben dargelegten örtlichen Gegebenheiten, die zu einer rechtsgenügen- den Einordnung führen, mit Blick von oben her nichts. An dieser Stelle sei noch zu bemerken, dass – anders als von den Beigela- denen und der Vorinstanz implizit verlangt – von Bundesrechts wegen bei der Errichtung von Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzone keine Ver- pflichtung zur Standortkoordination oder zur Prüfung von Alternativstandor- ten besteht. Die Bauherrschaft hat auch keinen Bedürfnisnachweis zu erbrin- gen. Ebenso wenig ist eine grundsätzliche Interessenabwägung erforderlich, R3.2022.00212 Seite 22
wenn das Bauvorhaben die massgebenden Vorschriften – insbesondere vor- liegend die Anforderungen an die Einordnung – einhält (s. BGr 1C_193/2011 vom 24. August 2011, E. 5; BGr 1C_642/2013 vom 7. April 2014, E. 4.1; BGr 1C_245/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 2.3; BGr 1C_403/2010 vom
31. Januar 2011, E. 4.3). Potentielle Wertverminderungen, das Interesse an einer ausreichenden Versorgung mit Mobilfunk sowie andere öffentliche und private bzw. wirtschaftliche Interessen sind daher vorliegend nicht gegenei- nander abzuwägen. Ebenso wenig ist massgebend, ob und weshalb ein ebenfalls in der Kernzone geplantes Bauvorhaben der Z AG verweigert wor- den ist. Für die Beurteilung der Einordnung der vorliegend geplanten Mobil- funkantennenanlage ist eine Einzelfallbeurteilung aufgrund der konkreten Umgebung dieses Standorts vorzunehmen. Aus allfälligen anderen Bauver- weigerungen lässt sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 8 Abs. 2-5 BZO gestellten Anforderungen vorliegend entweder erfüllt oder nicht anwendbar sind (siehe dazu Erwägung 7 nachfolgend.)
E. 7.5 Nach dem Gesagten und erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die geplante Mobilfunkantennenanlage infolge Sichtbezugs und Wir- kung sich nicht gut einordne und nur ungenügend auf die Schutzobjekte so- wie das Ortsbild Rücksicht nehme, als nicht vertretbar und liegt nicht mehr innerhalb ihres Beurteilungsspielraums. Die Rüge der Rekurrentin erweist sich damit als begründet.
E. 8 CH, […]
E. 8.1 Die Beigeladenen rügen in ihrer Duplik vom 29. März 2023 eine unterblie- bene Anwendung von § 357 Abs. 1 PBG. Das Gebäude B-Strasse 74 sei in verschiedener Hinsicht baurechtswidrig. Es weise drei Vollgeschosse auf, wobei nur zwei erlaubt seien (Art. 3 Abs. 3 BZO). Das Gebäude weise selbst auf der höher gelegenen Nordseite eine Gebäudehöhe von deutlich über 8,2 m auf, womit die zulässige Gebäudehöhe von 7,5 m (Art. 3 Abs. 3 BZO) deutlich überschritten werde. Auch die Dachgestaltung (Flachdach) entspre- che nicht den Kernzonenbestimmungen (Art. 8 Abs. 2 und 3 BZO). Ange- sichts des beträchtlichen Ausmasses der streitbetroffenen Anlage und ihrer R3.2022.00212 Seite 23
massiven Erscheinung auf einem bereits übergeschossigen und deutlich zu hohen Gebäude liege jedenfalls in Bezug auf die Gebäudehöhe offenkundig eine weiter gehende Abweichung von Vorschriften i.S.v. § 357 Abs. 1 PBG vor. Sodann würde die Mobilfunkanlage zu einer neuen Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BZO führen. Selbst wenn keine neue oder weitergehende Abwei- chung von Vorschriften vorläge, stünden der Anlage überwiegende öffentli- che und nachbarliche Interessen entgegen. Insbesondere sprächen das von der Vorinstanz zu Recht stark gewichtete öffentliche Interesse am Schutz des Ortsbilds von Y sowie die besondere Rücksichtnahme auf die diversen umliegenden Schutzobjekte gegen die projektierte Anlage auf dem bereits überhohen Gebäude. Ausserdem würde die Anlage die Aus-, Fern- und Seesicht diverser Anwohner massiv beeinträchtigen. Dies sei den betroffe- nen Nachbarn umso weniger zumutbar, als die Sicht schon durch das über- geschossige und überhohe Standortgebäude selber beeinträchtigt werde. Hinzu kämen ideelle Immissionen. Mobilfunkanlagen in Wohngebieten wür- den von Teilen der Bevölkerung als Bedrohung bzw. als Beeinträchtigung der Wohnqualität empfunden, was sich in einer grossen Zahl von Einspra- chen, Petitionen und Initiativen manifestiere. Es bestehe ein öffentliches In- teresse daran, die Bevölkerung vor solchen ideellen Immissionen zu schüt- zen. Dies komme dadurch zum Ausdruck, dass die mit solchen Anlagen ver- bundenen ideellen Immissionen durch planungs- und baurechtliche Vor- schriften eingeschränkt werden könnten.
E. 8.2 Gemäss §. 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, umgebaut, erweitert und anderen Nutzungs- arten zugeführt werden, sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen In- teressen entgegenstehen. Für neue oder weiter gehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten. Nach Art. 3 Abs. 1 BZO dürfen in Kernzonen bestehende Gebäude unter Beibehaltung des heutigen Gebäudeprofils – mit Ausnahme von zulässigen Dachaufbauten –, des herkömmlichen Erscheinungsbildes und unter dem Vorbehalt von Unterschutzstellungen ohne Berücksichtigung von Ausnüt- zungsbeschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 3 BZO umgebaut oder wiederauf- gebaut werden. Für Neubauten in der Kernzone KB sieht Art. 3 Abs. 3 BZO besondere Bestimmungen bezüglich Baumassenziffer (max. 3,5 m³/m²), R3.2022.00212 Seite 24
Vollgeschosszahl (max. 2), Dachgeschoss (max. 1), Grundabstand (mind. 7 m bzw. 4 m), Gebäudehöhe (max. 7,5 m) und Firsthöhe (max. 7 m) vor.
E. 8.3 Bei der Bestandesbaute (Standortgebäude) handelt es sich um ein Flach- dachgebäude aus den 1960er-Jahren, welches kein kernzonentypisches und traditionelles Erscheinungsbild aufweist. Es stellt sich daher die Frage, ob das Standortgebäude unter die Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 BZO fällt, wel- che bei bestehenden Gebäude Umbauten insbesondere unter Beibehaltung des heutigen Gebäudeprofils und des herkömmlichen Erscheinungsbildes sowie ohne Berücksichtigung von Ausnützungsbeschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 3 BZO für zulässig erklärt. Wäre dies der Fall, würde dies dazu führen, dass das Standortgebäude nicht als nachträglich vorschriftswidrig im Sinne von § 357 Abs. 1 PBG zu betrachten wäre, zumal in diesem Fall das Standortgebäude wie gesagt nicht von den Neubauvorschriften gemäss Art. 3 Abs. 3 BZO erfasst wäre und nach dem Willen des kommunalen Ge- setzgebers deshalb als baurechtskonform gelten würde (vgl. hierzu VB.2014.00011 vom 8. Mai 2014, E. 4.2).Freilich macht diese Regelung nur für Bauten mit "herkömmliche[m]" Erscheinungsbild Sinn, zumal mit der Be- stimmung von Art. 3 Abs. 1 BZO die im Entstehungszeitpunkt der entspre- chenden Kernzone vorherrschenden Bauten anvisiert sind bzw. das durch diese Bauten gebildete zu bewahrende Ortsbild. Wäre die Bestandesbaute hingegen nicht von dieser Bestimmung erfasst – was angesichts der Erschei- nungsbildes der bestehenden Baute, welches nicht als "herkömmlich" be- zeichnet werden kann, naheliegen würde –, widerspräche sie den für Neu- bauten (d.h. Bauten ohne "herkömmliche[m]" Erscheinungsbild) geltenden Vorschriften von Art. 3 Abs. 3 BZO in mehrerlei Hinsicht, da sie insbesondere nicht den Anforderungen hinsichtlich der erlaubten Vollgeschosszahl und Gebäudehöhe entspricht. Die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 BZO auf das Standortgebäude kann vorliegend indes offenbleiben, da sich die geplante Anlage auch unter Annahme der Vorschriftswidrigkeit des Standortgebäudes und dementsprechender Anwendbarkeit von § 357 Abs. 1 PBG als rechtmässig erweist.
E. 8.4 Mobilfunkbasisstationen der üblichen Art weisen keinen Gebäudecharakter im Sinne von § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) auf und un- terliegen nicht den Vorschriften über die Gebäudehöhe, sofern sie nicht die R3.2022.00212 Seite 25
tatsächliche oder bei Flachdachgebäuden die hypothetische Schrägdachflä- che, die mit einem Winkel von 45° maximal einen Meter über der Schnittlinie des Flachdaches mit der Fassade anzusetzen ist, durchstossen (BRGE IV Nr. 0029/2017, E. 3.2.2, in BEZ 2017 Nr. 30 und BRGE I Nr. 0172/2017 vom
17. November 2017, E. 6.3, auch zum Folgenden). Werden letztere Kriterien wie im vorliegenden Fall nicht erfüllt, gelten sie grundsätzlich als Dachauf- bauten und haben somit der Vorschrift von § 292 PBG zu genügen. Gemäss der in X anwendbaren Fassung dieser kantonalen Bestimmung dürfen Dach- aufbauten – ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenener- gie und kleinere technisch bedingte Aufbauten – wo nichts anderes bestimmt ist, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein (vgl. die Übergangsbestimmungen zur PBG-Änderung vom 14. Septem- ber 2015). Art. 8 Abs. 3 BZO erklärt Dachaufbauten insbesondere in Form von Giebellukarnen, Ochsenaugen und Schleppgauben als zulässig. Zusätz- lich statuiert die Bestimmung, dass Dachaufbauten nur im ersten Dachge- schoss zulässig sind und unter Vorbehalt kantonaler Festlegungen insge- samt nicht breiter sein dürfen als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge. Schleppgauben dürfen nicht höher als 1,2 m und nicht breiter als 1,6 m sein. Als kleinere technisch bedingte Aufbauten im Sinne von § 292 PBG gelten nach der Rechtspraxis u.a. durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanten- nen (BRGE I Nrn. 0125 und 0126/2014 vom 9. September 2014, E. 6.3.2; bestätigt mit VB.2014.00581 und VB.2014.00591 vom 7. Mai 2015). Was in diesem Sinne noch als durchschnittlich zu qualifizieren ist, wird gesetzlich nirgends festgehalten, sondern in der Praxis einzelfallweise definiert. So wurde etwa gemäss den soeben genannten Rechtsmittelentscheiden ein 5 m hoher Antennenmast noch als durchschnittlich qualifiziert, nicht hinge- gen ein solcher von 7,55 m Länge (VB.2014.00516 und VB.2014.00517 vom
10. November 2015). Beide hatten, bedingt durch die vorgesehenen Anten- nenelemente und Richtfunkantennen, jeweils eine horizontale Ausladung von rund 1,4 m. Das Bundesgericht hielt denn auch in seinem Urteil 1C_169/2013 vom
29. Juli 2013 unmissverständlich fest, dass es die kantonalzürcherische Pra- xis zu § 292 PBG, wonach üblich dimensionierte Antennen von Mobilfunkan- lagen als kleinere technisch bedingte Aufbauten gälten, bis anhin geschützt habe. Das Bundesgericht verwies dabei auf seine früheren Urteile 1C_198/2007 vom 21. Dezember 2007 (Masthöhe 4,8 m) und 1C_244/2007 R3.2022.00212 Seite 26
vom 10. April 2008 (Masthöhe 3 m). Es bestehe nun kein Anlass, im vorlie- genden Fall (in welchem es um eine Masthöhe von 4,8 m ging) auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Die diesbezügliche Auslegung und An- wendung von § 292 PBG durch die kantonalzürcherischen Rechtsmittelbe- hörden sei vielmehr rechtskonform und deshalb nicht zu beanstanden (E. 3.3.2). Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind dagegen Technik- schränke, die zu einer Mobilfunkanlage gehören, grundsätzlich nicht als klei- nere technisch bedingte Aufbauten im Sinne von § 292 PBG zu qualifizieren (VB.2010.00469, E. 3.3.3, in BEZ 2011 Nr. 11 [Abmessungen: 2,08 m x 1,3 m x 0,93 m]; VB.2012.00247 vom 26. September 2012, E. 5.4 [1,3 m x 0,93 m x 2,08 m]), es sei denn, sie weisen bescheidene Dimensionen auf (vgl. VB.2014.00581 vom 7. Mai 2015, E. 5.4 [1 m x 0,9 m x 1,95 m]).
E. 8.5 Bei der vorliegend geplanten Anlage handelte es sich um eine durchschnitt- lich dimensionierte Mobilfunkantennenanlage. Sie erfüllt die von der Recht- sprechung hierfür entwickelten Kriterien. Die geplante Antennenanlage weist einerseits eine untergeordnete Höhenentwicklung auf (3,5 m) und kann an- dererseits im Verhältnis zum grossdimensionierten Standortgebäude trotz der horizontalen Ausdehnung der Antennenanlage von 1,7 m nicht als über- proportioniert eingestuft werden. Auch die zur Mobilfunkanlage zugehörigen zwei unmittelbar nebeneinander geplanten Technikschränke weisen eine be- scheidene Dimension auf (insgesamt 1,3 m x 0,6 m x 1,25 m). Dergestalt führen weder die Mobilfunkantennenanlage noch die Technikschränke in Be- zug auf die Gebäudehöhe oder die Geschossigkeit unter Zugrundelegung der zwingend gebotenen materiellen Sichtweise zu einer weiter gehenden Abweichung von Vorschriften gemäss § 357 Abs. 1 PBG. Zu erwähnen ist sodann, dass mangels relevanter Veränderungen am Dach von den Vorga- ben zur Dachgestaltung gemäss Art. 8 Abs. 2 BZO (Neigungen, Dachform und Dachmaterialien) – sofern diese durch das Standortgebäude überhaupt verletzt sind – ebenfalls nicht weitergehend abgewichen wird. Was die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 3 BZO anbelangt, ist darauf hinzu- weisen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zur Erkenntnis kam, dass die geplante Anlage als technischer Aufbau nicht an die Gebäu- R3.2022.00212 Seite 27
dehöhe und Dachaufbauten nach § 292 PBG anzurechnen sei (S. 5 des an- gefochtenen Beschlusses). Damit bringt die Vorinstanz implizit zum Aus- druck, dass auch Art. 8 Abs. 3 BZO, der § 292 PBG ergänzt, auf technisch bedingte Dachaufbauten – welche die Voraussetzungen von § 292 PBG nicht einzuhalten haben – nicht anwendbar ist. Die weiteren von den Beige- ladenen zur Dachgestaltung erwähnten Bestimmungen (Art. 8 Abs. 4 und 5 BZO) betreffen Dachfenster und Dacheinschnitte, weshalb sie vorliegend nicht relevant sind. Es liegt demnach keine neue Abweichung von Vorschrif- ten im Sinne von § 357 Abs. 1 PBG vor.
E. 8.6 Sind keine neuen oder weiter gehenden Abweichungen von Bauvorschriften festzustellen, bedarf die geplante Mobilfunkantennenanlage keiner Ausnah- mebewilligung. Zu prüfen bleibt deshalb, ob der Anlage überwiegende öffent- liche oder nachbarliche Interessen entgegenstehen (§ 357 Abs. 1 Satz 1 PBG). Ob dies zutrifft, ist auf Grund einer einzelfallbezogenen Interessenab- wägung zu beurteilen, mit welcher die Interessen der Bauherrschaft gegen die entgegenstehenden privaten und/oder öffentlichen Interessen abgewo- gen werden. Zur Ermittlung des Gewichts der nachbarlichen Interessen sind die Auswirkungen der geplanten baulichen Veränderung im Kontext mit der bestehenden Baurechtswidrigkeit den Auswirkungen einer neuen, bau- rechtskonformen Baute auf das Nachbargrundstück entgegenzustellen. Gestützt auf die Baugesuchsunterlagen sowie den am Augenschein gewon- nen Eindruck kann die strittige Mobilfunkantennenanlage im Lichte der ge- botenen Objektivität zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung nachbarli- cher Interessen führen. Insbesondere bewirkt die durchschnittlich dimensio- nierte Antennenanlage auf der talseitigen und südlichen Seite des grossflä- chigen Flachdachs keinen relevanten zusätzlichen Schattenwurf auf die um- liegenden Gebäude und Freiflächen. Die Belichtungs- und Besonnungsver- hältnisse für die Nachbarn werden mit Blick auf die geringen Dimensionen der geplanten Anlage – insbesondere auch im Vergleich zur Grösse des Standortgebäudes –, die grosszügigen Abstände zwischen den Gebäuden und nicht zuletzt aufgrund der Südhanglage nicht beeinträchtigt. Die Aussicht aus den umliegenden Wohngebäuden auf das Orts- und Landschaftsbild wird – wenn überhaupt – nicht aufgrund des Umstandes tangiert, dass die Anlage auf einem baurechtswidrigen Gebäude erstellt wird. Die Sachlage R3.2022.00212 Seite 28
wäre in dieser Hinsicht kaum anders, wenn das Standortgebäude baurechts- konform wäre. Dasselbe gilt für allfällige Wertverluste benachbarter Liegen- schaften. Allfällige Wertverluste wären auch bei der Erstellung der Mobilfunk- antennenanlage auf einer baurechtskonformen Baute unvermeidbar und von der Nachbarschaft aus öffentlich-rechtlicher Sicht deshalb hinzunehmen. Nichts anderes kann für die von den Beigeladenen vorgebrachten ideellen Immissionen gelten. Öffentliche Interessen, wie etwa solche des Natur- und Heimatschutzes, wer- den – wie vorstehend eingehend dargelegt wurde – nicht beeinträchtigt. Nicht in die Interessenabwägung mitberücksichtigt werden darf die von der Basisstation emittierte elektromagnetische Strahlung, da die immissions- rechtlichen Aspekte abschliessend durch die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) geregelt werden und die Strahlung auch bei einer auf einem baurechtskonformen Standortgebäude erstellten Mobilfunkantennenanlage gleichermassen auftreten würde. Das Streitobjekt ist, wie sich aus den im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellten Er- wägungen im angefochtenen Beschluss (S. 5) ergibt, diesbezüglich geset- zeskonform. Damit können die sich innerhalb der gesetzlichen Grenzwerte bewegenden elektromagnetischen Immissionen nicht als nachbarliche Be- einträchtigung in die Waagschale geworfen werden; ebenso wenig subjek- tive Gründe, wie etwa die Angst der Anwohner vor elektromagnetischer Strahlung. Im Rahmen der Interessenabwägung ist nicht unerheblich, dass sich die Su- che der Mobilfunkgesellschaften nach geeigneten Standorten für Mobilfunk- antennenanlagen in der Regel nicht leicht gestaltet. Einerseits können solche Anlagen aufgrund der gebotenen Netzplanung nicht irgendwo stehen. Ande- rerseits scheitern übertragungstechnisch gute Standorte oft am Widerstand der Eigentümerschaft potentieller Standortgebäude. Insgesamt fällt die Inte- ressenabwägung im Sinne von § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG klar zugunsten der Bauherrschaft aus, womit die streitbetroffene Anlage auch insoweit bau- rechtskonform ist.
E. 8.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geplante Mobilfunkantennenanlage, selbst wenn von einem baurechtswidrigen Standortgebäude auszugehen wäre, den Anforderungen von § 357 Abs. 1 PBG zu genügen vermöchte. R3.2022.00212 Seite 29
Die Rüge der Beigeladenen erweist sich damit als unbegründet. 9. Es ergibt sich, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Der vorinstanzliche Ent- scheid ist aufzuheben. Da die Vorinstanz das Bauvorhaben bereits umfas- send geprüft hat, ist sie einzuladen, die nachgesuchte Baubewilligung zu er- teilen. 10. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu 1/2 der Vorinstanz und zu je 1/38 den Beigeladenen aufzuerlegen, letzteren unter solidarischer Haftung für die Hälfte der gesamten Kosten (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm- baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Plüss, § 13 Rz. 25 ff.). Im Lichte des getätigten Verfahrensaufwandes (zweiter Schriftenwechsel, Augenschein) und des Umfangs des vorliegenden Urteils ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom 4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014). 11. Die privaten Parteien beantragen die Zusprechung einer Umtriebsentschädi- gung. R3.2022.00212 Seite 30
Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Um- triebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu- sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom
16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend der Rekurrentin zulasten der Vorinstanz und der solidarisch haftenden Beigeladenen nach Massgabe des Verfahrenskostenverteilers eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 2'280.--. Da die Umtriebsentschä- digung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwert- steuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56). R3.2022.00212 Seite 31
E. 9 CF, […]
E. 10 CR und MR, […]
E. 11 JK und SK, […]
E. 12 DB, […]
E. 13 VT, […]
E. 14 PW, […]
E. 15 TT und BS, […]
E. 16 HS und AL, […]
E. 17 BN und EW, […]
E. 18 IK und KK, […]
E. 19 AC, […]
E. 20 LP, […] Nrn. 2 - 20 vertreten durch TS, […]
dieser vertreten durch Rechtsanwalt […] betreffend Beschluss des Gemeinderates vom 18. Oktober 2022; Verweigerung der Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage, […] _______________________________________________________ hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 verweigerte der Gemeinderat X der A GmbH die baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunkantennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 an der B-Strasse 74 in X. B. Dagegen erhob die A GmbH mit Eingabe vom 7. November 2022 fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Auf- hebung des angefochtenen Entscheides sowie die Anweisung der Vo- rinstanz zur Bewilligung des Baugesuches; alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zulasten der Vo- rinstanz. C. Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2022 wurde der Rekurseingang vorgemerkt, das Vernehmlassungsverfahren eröffnet und Dritten, welche ge- mäss § 315 f. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) rechtzeitig die Zustel- lung des baurechtlichen Entscheides verlangt haben, eine Frist angesetzt, um ein Begehren um Teilnahme am Rekursverfahren zu stellen (Beiladungs- gesuch). R3.2022.00212 Seite 2
Mit Eingaben vom 15. November 2022, 16. November 2022, 19. November 2022, 20. November 2022, 21. November 2022, 22. November 2022 und
E. 23 November 2022 stellten PW und DW, TS, PE und LE, JG, AB, CR und MR, CF, CH, JK und SK, MM, VT, PW, DB, AC, IK und KK, TT und BS, HS und AL, LP, BN und EW je ein Beiladungsgesuch. Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2022 wurde den Beiladungsgesuchen entsprochen und den Beigeladenen Frist zur Vernehmlassung angesetzt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfol- gen zulasten der Rekurrentin. Die Beigeladenen beantragten in ihrer gemeinsamen Vernehmlassung vom
16. Dezember 2022 ebenfalls die Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. E. Mit Repliken vom 16. Januar 2023 und Dupliken vom 27. Januar 2023,
8. Februar 2023 und 29. März 2023 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. F. Am 1. Februar 2023 führte eine Delegation der 3. Abteilung des Baurekurs- gerichts in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein vor Ort durch. G. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 beantragte die Vorinstanz die Ausferti- gung des Entscheides. R3.2022.00212 Seite 3
Es kommt in Betracht: 1. Die als Beigeladene im Rubrum aufgeführten MA und TB wurden fälschli- cherweise ins Rubrum aufgenommen, obwohl sie kein Beiladungsgesuch gestellt haben. Dies ist im vorliegenden Endentscheid zu korrigieren. 2. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Beschlusses im Sinne von § 338a PBG ohne Weiteres zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 3. § 26b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) sieht vor, dass den am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung gewährt werden muss. Gemäss Rechtsprechung und Lehre kann jedoch bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbe- gründeten Rechtsmitteln auf das Vernehmlassungsverfahren verzichtet wer- den. In derartigen Fällen überwiegt das Beschleunigungsgebot gegenüber dem mit § 26b Abs. 1 VRG verfolgten Ziel der Gehörswahrung, würde sie doch eine leere Formalität darstellen. Wird hingegen ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, kann bzw. ge- gebenenfalls muss die Rekursinstanz im Anschluss daran einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. Zudem steht den Parteien auch unabhängig von einer derartigen gerichtlichen Anordnung das sog. Replikrecht zu, welches sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. aus dem konventionsrechtlichen Gebot des fair trial ableitet (vgl. Markus Lan- ter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, Schweize- risches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2012 S. 167). Ent- sprechende Eingaben sind in der Regel wiederum der Gegenseite zuzustel- len. Jedoch kann auch diesfalls, gleich wie bei einem Verzicht auf das Ver- nehmlassungsverfahren, nach Eingang der Stellungnahme der unterliegen- den Partei in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes auf eine erneute R3.2022.00212 Seite 4
Zustellung an die Gegenseite verzichtet werden und die Eingabe der obsie- genden Partei mit dem Endentscheid zur Kenntnis gebracht werden. Dieses Vorgehen setzt dabei kein vollständiges Obsiegen voraus. Es ist viel- mehr immer dann zulässig, wenn sich die Vorbringen in der Stellungnahme einer Partei auf Punkte beziehen, in welchen diese Partei unterliegt. Der (vollständig) obsiegenden Partei gereicht es auch hier nicht zum Nachteil, wenn sie zur neuen Eingabe keine Stellungnahme einreichen kann (vgl. Lan- ter, S. 181; VB.2019.00060 vom 30. April 2020, E. 3.2 bzgl. der Vermeidung eines sog. ewigen Schriftenwechsels). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, obsiegt die Rekurrentin – da der Ausgang des Verfahrens trotz Rückweisung an die Vorinstanz nicht unge- wiss ist, diese vielmehr einzuladen ist, die Bewilligung zu erteilen – vollstän- dig. Das Replikrecht der Rekurrentin wird mithin nicht verletzt, wenn dieser keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zur Duplik der Beigeladenen vom
29. März 2023 zu äussern. Ihre Rechte sind mit der Zustellung jener Eingabe mit dem vorliegenden Entscheid vielmehr hinreichend gewahrt. 4. Die Bauparzelle Kat.-Nr. 1 befindet sich in der Kernzone KB gemäss gelten- der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X (BZO). Geplant ist die Erstel- lung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach des Gebäudes B- Strasse 74 (Vers.-Nr. 7). Die Vorinstanz hat das Bauvorhaben wegen unge- nügender Einordnung verweigert.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung G.-Nr. R3.2022.00212 BRGE III Nr. 0062/2023 Entscheid vom 19. April 2023 Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Müller, Baurichterin Marlen Patt, Baurichterin Sa- bine Ziegler, Gerichtsschreiberin Andrea Schaeppi in Sachen Rekurrentin A GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt […] gegen Rekursgegner
1. Gemeinderat X, […] Beigeladene
2. PW und DW, […]
3. TS, […]
4. PE und LE, […]X
5. JG, […]
6. AB, […]
7. MM, […]
8. CH, […]
9. CF, […]
10. CR und MR, […]
11. JK und SK, […]
12. DB, […]
13. VT, […]
14. PW, […]
15. TT und BS, […]
16. HS und AL, […]
17. BN und EW, […]
18. IK und KK, […]
19. AC, […]
20. LP, […] Nrn. 2 - 20 vertreten durch TS, […]
dieser vertreten durch Rechtsanwalt […] betreffend Beschluss des Gemeinderates vom 18. Oktober 2022; Verweigerung der Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage, […] _______________________________________________________ hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 verweigerte der Gemeinderat X der A GmbH die baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunkantennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 an der B-Strasse 74 in X. B. Dagegen erhob die A GmbH mit Eingabe vom 7. November 2022 fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Auf- hebung des angefochtenen Entscheides sowie die Anweisung der Vo- rinstanz zur Bewilligung des Baugesuches; alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zulasten der Vo- rinstanz. C. Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2022 wurde der Rekurseingang vorgemerkt, das Vernehmlassungsverfahren eröffnet und Dritten, welche ge- mäss § 315 f. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) rechtzeitig die Zustel- lung des baurechtlichen Entscheides verlangt haben, eine Frist angesetzt, um ein Begehren um Teilnahme am Rekursverfahren zu stellen (Beiladungs- gesuch). R3.2022.00212 Seite 2
Mit Eingaben vom 15. November 2022, 16. November 2022, 19. November 2022, 20. November 2022, 21. November 2022, 22. November 2022 und
23. November 2022 stellten PW und DW, TS, PE und LE, JG, AB, CR und MR, CF, CH, JK und SK, MM, VT, PW, DB, AC, IK und KK, TT und BS, HS und AL, LP, BN und EW je ein Beiladungsgesuch. Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2022 wurde den Beiladungsgesuchen entsprochen und den Beigeladenen Frist zur Vernehmlassung angesetzt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfol- gen zulasten der Rekurrentin. Die Beigeladenen beantragten in ihrer gemeinsamen Vernehmlassung vom
16. Dezember 2022 ebenfalls die Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. E. Mit Repliken vom 16. Januar 2023 und Dupliken vom 27. Januar 2023,
8. Februar 2023 und 29. März 2023 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. F. Am 1. Februar 2023 führte eine Delegation der 3. Abteilung des Baurekurs- gerichts in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein vor Ort durch. G. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 beantragte die Vorinstanz die Ausferti- gung des Entscheides. R3.2022.00212 Seite 3
Es kommt in Betracht: 1. Die als Beigeladene im Rubrum aufgeführten MA und TB wurden fälschli- cherweise ins Rubrum aufgenommen, obwohl sie kein Beiladungsgesuch gestellt haben. Dies ist im vorliegenden Endentscheid zu korrigieren. 2. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Beschlusses im Sinne von § 338a PBG ohne Weiteres zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 3. § 26b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) sieht vor, dass den am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung gewährt werden muss. Gemäss Rechtsprechung und Lehre kann jedoch bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbe- gründeten Rechtsmitteln auf das Vernehmlassungsverfahren verzichtet wer- den. In derartigen Fällen überwiegt das Beschleunigungsgebot gegenüber dem mit § 26b Abs. 1 VRG verfolgten Ziel der Gehörswahrung, würde sie doch eine leere Formalität darstellen. Wird hingegen ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, kann bzw. ge- gebenenfalls muss die Rekursinstanz im Anschluss daran einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. Zudem steht den Parteien auch unabhängig von einer derartigen gerichtlichen Anordnung das sog. Replikrecht zu, welches sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. aus dem konventionsrechtlichen Gebot des fair trial ableitet (vgl. Markus Lan- ter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, Schweize- risches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2012 S. 167). Ent- sprechende Eingaben sind in der Regel wiederum der Gegenseite zuzustel- len. Jedoch kann auch diesfalls, gleich wie bei einem Verzicht auf das Ver- nehmlassungsverfahren, nach Eingang der Stellungnahme der unterliegen- den Partei in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes auf eine erneute R3.2022.00212 Seite 4
Zustellung an die Gegenseite verzichtet werden und die Eingabe der obsie- genden Partei mit dem Endentscheid zur Kenntnis gebracht werden. Dieses Vorgehen setzt dabei kein vollständiges Obsiegen voraus. Es ist viel- mehr immer dann zulässig, wenn sich die Vorbringen in der Stellungnahme einer Partei auf Punkte beziehen, in welchen diese Partei unterliegt. Der (vollständig) obsiegenden Partei gereicht es auch hier nicht zum Nachteil, wenn sie zur neuen Eingabe keine Stellungnahme einreichen kann (vgl. Lan- ter, S. 181; VB.2019.00060 vom 30. April 2020, E. 3.2 bzgl. der Vermeidung eines sog. ewigen Schriftenwechsels). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, obsiegt die Rekurrentin – da der Ausgang des Verfahrens trotz Rückweisung an die Vorinstanz nicht unge- wiss ist, diese vielmehr einzuladen ist, die Bewilligung zu erteilen – vollstän- dig. Das Replikrecht der Rekurrentin wird mithin nicht verletzt, wenn dieser keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zur Duplik der Beigeladenen vom
29. März 2023 zu äussern. Ihre Rechte sind mit der Zustellung jener Eingabe mit dem vorliegenden Entscheid vielmehr hinreichend gewahrt. 4. Die Bauparzelle Kat.-Nr. 1 befindet sich in der Kernzone KB gemäss gelten- der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X (BZO). Geplant ist die Erstel- lung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach des Gebäudes B- Strasse 74 (Vers.-Nr. 7). Die Vorinstanz hat das Bauvorhaben wegen unge- nügender Einordnung verweigert. 5.1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Beschluss aus, die vorliegende Mo- bilfunkanlage könne den Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG und Art. 8 BZO nicht genügen, weshalb eine Baubewilligung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Diesbezüglich zitiert die Vorinstanz in ihrer Begründung die Stellungnahme der kommunalen Fachberaterin Ortsbildschutz vom 26. Au- gust 2022, welche unter anderem Folgendes festhielt: Eine sichtbare, wenn auch ummantelte, technische Anlage wie eine Mobilfunkantenne könne sich in der Gestaltung kaum anpassen. Sie habe das Erscheinungsbild (Grösse, R3.2022.00212 Seite 5
Material, Konstruktion), welches sie für ihre Funktion brauche. In der Kern- zone führe dies per se zu einem gestalterischen Konflikt. Den Belangen des Ortsbildschutzes vermöge sie folglich nur Rechnung zu tragen, wenn sie in den ortsbildprägenden Strassen und Plätzen sowie im Zusammenhang mit Schutzobjekten nicht wahrgenommen werden könnten. Sobald sie im Zu- sammenhang mit dem Dorfbild sichtbar werde, könne sie die gute Gesamt- wirkung nach Art. 8 Abs. 1 BZO per Definition nicht erreichen. Deshalb sei zu beurteilen, wie stark die Mobilfunkantenne im Dorfbild in Erscheinung trete. Dies müsse aus Sicht des Fussgängers auf dem Strassenniveau beur- teilt werden, wobei die Situation aus der Sicht der Anwohner in ihren Woh- nungen natürlich nochmals ganz anders wahrgenommen werde. Die vorhan- dene Hanglage verstärke die "Einsichtigkeit" zusätzlich. Die aufmerksame Besichtigung vor Ort habe gezeigt, dass die Antenne von einigen Standorten aus durchaus markant in Erscheinung trete und das Dorfbild massgeblich beeinträchtige. Von Norden herkommend, bei der Kreuzung C-Strasse/B- Strasse sei die Antenne nur dank den Laubbäumen erst sichtbar, wenn man in die C-Strasse einbiege. Im Winterhalbjahr jedoch werde die Sicht auf die Antenne bereits oberhalb der Kreuzung frei sein und entsprechend noch markanter das Dorfbild beeinflussen. Die kaschierte Antenne sei auch als technische Baute für das 1964 gebaute Mehrfamilienhaus ein störendes Fremdobjekt, weil sie als Dachaufbaute den üblichen Massstab sprenge und dominant als Fremdobjekt in Erscheinung trete. Auch von Süden herkom- mend werde die Antenne präsent sein. Diese Sicht auf den Dorfkern sei aber in Bezug auf die historischen Bauten von Y weniger sensibel. Es präge von Süden eine im Baustil eher heterogene Bebauung das Dorfbild. Auf dem Ab- schnitt der B-Strasse, der zwischen den beiden starken Kurven liege, und wo die Sicht auf die inventarisierten Flarzgebäude frei werde, werde die Antenne nicht sichtbar sein. Die Antenne werde aber durch die Hanglage in den Gär- ten der Flarzgebäude bereits wieder wahrgenommen werden. Neben der ar- chitektonischen Qualität der historischen und zum Teil inventarisierten Ge- bäude des Dorfkerns Y gelte es auch dessen räumliche Qualitäten zu erhal- ten, welche sich im Wesentlichen durch das Zusammenspiel von Verortung, Volumetrie und architektonischem Ausdruck der Gebäude auszeichne. Die geplante Mobilfunkantenne störe das historische Dorfbild besonders von Norden herkommend stark. Von Süden trete sie auch in Erscheinung, hier sei aber die Kernzone eher durch die neuzeitlicheren Bauten geprägt und der historische Kern von Y sei mit Ausnahme des inventarisierten Wohnhau- ses, Vers.-Nr. 6 noch nicht sichtbar. Im direkten Zusammenhang mit den R3.2022.00212 Seite 6
Schutzobjekten B-Strasse 77 und 75 sowie C-Strasse 3 und 5 sei die An- tenne vom Strassenniveau aus kaum wahrnehmbar, in den Gärten der Häu- ser aber wiederum schon. Von der das Dorfbild Y prägenden und prägnanten Kreuzung C-Strasse/B-Strasse werde die Mobilfunkantenne mindestens die Hälfte des Jahres dominant in Erscheinung treten und eine massgebliche Störung des Ortsbildes bewirken. Diese Störung sei mit den Schutzzielen des Dorfbildes als solches nicht zu vereinbaren. Aufgrund der Topographie und Stellung der Gebäude würde die Antenne auf der nordöstlichen Seite des Flachdachs der B-Strasse 76 das Dorfbild weniger stören. Die Vo- rinstanz schloss sich der Meinung der Fachberaterin an. 5.2.1. Die Rekurrentin hielt diesen Ausführungen in ihrer Vernehmlassung entge- gen, dass bereits die Argumente der Fachberaterin Ortsbildschutz zeigten, dass mit diesen eine vertiefte Auseinandersetzung notwendig gewesen wäre, da ein gewichtiger Teil der Argumente für die Erteilung der Baubewilli- gung spreche. Wie die Vorinstanz die Argumente gewichtet habe, sei nicht ersichtlich, weshalb schon deshalb davon auszugehen sei, dass sie das Er- messen nicht rechtskonform ausgeübt habe. Soweit sich die Vorinstanz die Argumentation der Fachberaterin eins zu eins zu eigen gemacht haben sollte, liege auch insofern eine Ermessensüberschreitung vor. Einerseits sei bei der Beurteilung der Einordnung der sich auf Bauten beziehende Art. 8 BZO nicht auf die Mobilfunkanlage anwendbar, da die BZO sowohl nach ei- ner grammatikalischen als auch systematischen Auslegung zwischen Bau- ten und Anlagen unterscheide. Die Ausführungen der Fachberaterin Orts- bildschutz zeigten ausserdem selbst, dass ihr zentrales Argument, wonach die Antenne von Norden herkommend störend in Erscheinung trete, von we- nig Gewicht sei. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, obwohl sie dies hätte tun müssen, um ihr Ermessen pflichtgemäss auszu- üben. Im Ergebnis zeigten die Ausführungen der Fachberaterin Ortsbild- schutz sodann, dass von Süden herkommend die Antenne nicht als störend in Erscheinung trete, da der historische Dorfkern von Süden her nicht sicht- bar sei, das Dorf neuzeitlich geprägt sei und die Antenne nicht störe. Abge- sehen davon, dass die Mobilfunkantenne nur wenig sichtbar sei, bleibe zu- dem zu berücksichtigen, dass § 238 Abs. 2 PBG nicht bezwecke, dass zwi- schen den Schutzobjekten und neuen Anlagen keine Sichtdistanz bestehen dürfe. Massgebend sei, ob zwischen den Schutzobjekten und neuen Anla- gen ein optischer Bezug vorliege. Indem die Fachberaterin Ortsbildschutz R3.2022.00212 Seite 7
festgehalten habe, dass die Antenne keine gute Gesamtwirkung erziele, so- bald sie im Zusammenhang mit dem Dorfbild sichtbar sei, habe sie auf die blosse Sichtbarkeit abgestellt und nicht geprüft, inwiefern von einer (hier ge- ringen) Sichtbarkeit auf eine Störung zu schliessen sei. Damit hätte sich die Vorinstanz bei pflichtgemässer Ermessensausübung auseinandersetzen müssen, was sie nicht getan habe. In Erwägung zu ziehen sei ferner, dass an Mobilfunkantennenanlagen nicht dieselben Anforderungen gestellt wer- den dürften, wie an übrige Bauten, da es sich um Infrastrukturanlagen handle. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin den Stand- ort ihrer Mobilfunkantennenanlagen nicht frei wählen könne. Ein solcher müsse sich immer im Bereich der zu schliessenden Netzlücke befinden und es müssten die umweltrechtlichen Vorschriften sowie technische und stati- sche Parameter beachtet werden. Nur ein eingeschränkter Kreis an Grund- eigentümern sei zudem bereit, ihre Grundstücke zur Verfügung zu stellen. Eine völlig harmonische Einordnung von Mobilfunkantennen sei demnach bereits aufgrund der technischen Gegebenheiten nur sehr beschränkt mög- lich. Alleine aus diesem Grund dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung eine Antenne nicht verweigert werden. Die Rekurrentin habe die Mo- bilfunkantennenanlage optimal südöstlich auf dem Dach platziert. Die Anlage sei auf das absolut technisch Notwendige reduziert und sowohl ihre Höhe als auch Leistungsfähigkeit deutlich unterdurchschnittlich. Damit werde die Um- gebung bestmöglich geschont. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die zwingend notwendige Interessenabwägung vorzunehmen. Das öffentli- che Interesse an der Mobilfunkantennenanlage am besagten Standort über- wiege klar. 5.2.2. In ihrer Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, dass sie für den Ent- scheid über die Frage der Ortsbildverträglichkeit die Meinung einer ausge- wiesenen Fachperson eingeholt habe, deren Einschätzung sorgfältig geprüft habe, um dann zum Schluss zu kommen, dass dieser Einschätzung gefolgt werden müsse. Darin sei keine Verletzung des Ermessens zu erblicken. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit einer gutachterlichen Einschätzung sei einzig dann zwingend angezeigt, wenn die Behörde den Schlüssen der Fachperson eben gerade nicht zustimme. Art. 8 BZO sei sodann aus meh- reren Gründen auf die geplante Mobilfunkantennenanlage anwendbar. Be- treffend Einordnung sei zu ergänzen, dass mit der Wahl des Standortes in- nerhalb der Kernzone die Rekurrentin den Abstand zwischen Schutzobjekten R3.2022.00212 Seite 8
und der Mobilfunkanlage aufs Minimale reduziert habe, sodass zwischen der Mobilfunkantenne und den Schutzobjekten im Nordwesten ein Abstand von gerade einmal zwischen 30 m und 40 m bestehen würde. Es bestehe vorlie- gend nicht bloss ein entfernter Sichtbezug – vielmehr sei die Antenne in un- mittelbarer Nachbarschaft mehrerer Schutzobjekte geplant. Entsprechend den Anforderungen an eine besondere Rücksichtnahme genüge es nicht, wenn die Antenne bloss "nicht störend ins Auge" steche. Vielmehr sei der Standort einer neuen Antenne so zu planen, dass auf die vorhandenen In- ventar- und Schutzobjekte möglichst gut Rücksicht genommen werde. Hin- sichtlich der konkreten Einordnung sei klarzustellen, dass die Antenne von mehreren Blickwinkeln deutlich in Erscheinung trete und das Dorfbild insbe- sondere von Norden her massgeblich beeinträchtige. Der wichtige Hinweis der Fachberaterin, wonach die Hanglage die "Einsichtigkeit" zusätzlich ver- stärke, dürfe ebenfalls nicht unterschlagen werden. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Fachberaterin sich auf die Sicht des Fussgängers auf dem Strassenniveau konzentriert habe. Dies sei der wohl wichtigste Aus- gangspunkt, jedoch dürfe auch die Sicht aus den Gärten und Wohnungen selbst mitberücksichtigt werden. Von dieser Perspektive werde die Antenne natürlich – wie bereits die Fachberaterin in ihrer Stellungnahme erwähnt habe – viel präsenter und von zahlreichen Blickwinkeln aus wahrgenommen. Auch dieser Aspekt sei bei der Beurteilung der Einordnung zulasten des ge- wählten Standorts zu berücksichtigen. Die Gemeinde X stelle sich auf den Standpunkt, dass es zumutbar und verhältnismässig sei, für den Neubau der Mobilfunkantenne einen Standort ausserhalb des Einflussbereichs der Schutzobjekte zu finden. Die Einwendungen der Rekurrentin, wonach diese in der Standortwahl eingeschränkt sei, beschränkten sich sodann vorliegend auf allgemeine Hinweise und nähmen nicht Bezug auf das konkrete Bauvor- haben bzw. allfällige konkrete Versorgungslücken. Dass die Anlage generell in Sichtweite erstellt werden dürfe, werde nicht bestritten. Jedoch sei vorlie- gend der Schutz des Ortsbildes und von Schutzobjekten höher zu qualifizie- ren als das Interesse der Rekurrentin, den Standort der Funkanlage allein aufgrund ihrer eigenen Interessen zu bestimmen. 5.2.3. Die Beigeladenen machen zusammengefasst geltend, es stünden Kulturgü- ter in der Kernzone von Y, welche gemäss der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, dem Bundesgesetz vom
20. Juni 2014 über den Schutz der Kulturgüter sowie der Verordnung vom R3.2022.00212 Seite 9
29. Oktober 2014 über den Schutz der Kulturgüter unter Schutz stünden. Im Dorfteil Y habe es zahlreiche historisch wertvolle Bauten, welche teilweise unter Denkmalschutz stünden. Gewisse Bauten lägen keine 30 m entfernt von der geplanten Antenne. Dass sich eine Mobilfunkantenne direkt gegen- über historisch bedeutsamen Bauten baulich nicht einordnen lasse, liege auf der Hand. Das Fachgutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Gerade vom kleinen Dorfplatz mit Brunnen, der die Seele von Y bilde, wäre die An- tenne störend wahrnehmbar und passe wie die Faust aufs Auge. Aber auch von Süden (recte: Westen) herkommend würde sie sich als störend erwei- sen, da Y an erhöhter Hanglage liege. Das Gutachten der Fachberaterin Ortsbildschutz sei klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei, weshalb die Gemeinde vollumfänglich darauf abstellen durfte. Triftige Gründe für eine Ab- weichung vom Gutachten hätten nicht vorgelegen. Im Jahr 2021 habe die Z AG ebenfalls in der Kernzone eine Mobilfunkantenne bauen wollen. Dieses Vorhaben sei ebenfalls verweigert worden. Viele Anwohner, die in Sichtweite der neuen Antenne ihr neues Zuhause mit Aussicht auf den Zürichsee und die Alpen gefunden und gekauft hätten, seien geschockt und stellten sich die Frage, wie man so ein Bauprojekt überhaupt bewilligen könne. So eine An- tenne in Form eines Kühlturms sei ein absoluter Albtraum. Die schöne Aus- sicht gäbe es nicht mehr und der Blick vom Dorfplatz würde stark in Mitlei- denschaft gezogen. Die Eigentümer müssten zudem mit enormen finanziel- len Verlusten rechnen. Die Anwohner von Y wollten keinen Kühlturm, keine Strahlungen, keine Wertverminderung ihrer Liegenschaft, keine Verschan- delung des historischen Ortsbilds Y, keine Antenne neben dem E-Tobel mit einem Wald mit intaktem Vogelparadies und Brutstätte zahlreicher Vögel – das würde auch der Natur- und Heimatschutz von X nicht gutheissen. Y sei kein dicht besiedeltes Gebiet, habe keine Industrie, keine Dienstleistungsun- ternehmen, weshalb keine Notwendigkeit für eine Mobilfunkantenne be- stehe. Dies beweise die Rekurrentin mittels ihrer eigenen Netzabdeckungs- messungen auf ihrer eigenen Webseite selbst: Demzufolge habe es an der B-Strasse 74 in X-Y einen Kundendatenempfang von 4G+, d.h. superschnel- les mobiles Internet. Die störende Mobilfunkantenne sei überflüssig. 5.2.4. Replizierend hält die Rekurrentin insbesondere fest, dass abstrakte Überle- gungen betreffend Distanz zwischen Schutzobjekten und geplanter Mobil- funkantennenanlage nicht dazu geeignet seien, Aussagen über die gute Ein- ordnung zu treffen. Von Norden her werde die geplante Anlage so gut wie R3.2022.00212 Seite 10
nicht zusammen mit den Schutzobjekten gesehen, weshalb ein optischer Be- zug nicht bestehe und die Fachberaterin Ortsbildschutz unzutreffend nur auf die Sichtbarkeit abgestellt habe. Es treffe nicht zu, dass das Gutachten klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei sei. Zudem sei das Gutachten zu den tatsächlichen Fragen von der rechtlichen Würdigung zu unterscheiden. Die rechtliche Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten führe eindeutig zum Ergebnis, dass keine Ortsbildbeeinträchtigung resultiere. 5.2.5. In ihrer Duplik stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass ein opti- scher Bezug gegeben sei. Die Antenne sei in unmittelbarer Nähe (teilweise weniger als 40 m) zu mehreren inventarisierten bzw. geschützten Bauten ge- plant. Bereits vom öffentlichen Raum aus betrachtet stünden sowohl die An- tenne als auch inventarisierte bzw. geschützte Bauten im Blickfeld (unter an- derem vom Fussweg Kat.-Nr. 2 aus). Die Antenne liege direkt angrenzend an den noch erhaltenen Dorfkern von Y mit zahlreichen schutzwürdigen Bau- ten, einem historischen Verkehrsweg von regionaler und lokaler Bedeutung und dem Platz an der Kreuzung C-Strasse/B-Strasse, der eine hohe räumli- che Qualität aufweise. Der Bezug könne auch nicht wegdiskutiert werden mit dem Umstand, dass ein einzelner Baum auf Privatgrund die Sicht auf die Antenne im Sommer teilweise kaschiere. Erstens bleibe die Antenne vom Laubfall im Herbst an bis in den Frühling hinein auch hinter dem Baum gut sichtbar. Zweitens sei der Baum nicht geschützt oder inventarisiert und könnte jederzeit gefällt werden oder zugrunde gehen. Drittens sei die An- tenne auch neben dem laubtragenden Baum noch vom Dorfkern aus klar sichtbar. Die Gemeinde habe sich ausführlich mit der mangelnden Gestal- tung des Bauvorhabens auseinandergesetzt und die Verweigerung der Be- willigung deshalb als gerechtfertigt bzw. angezeigt erachtet. Mit der beson- deren Gewichtung der gestalterischen Aspekte habe die Gemeinde auch – zumindest implizit – zum Ausdruck gebracht, dass entgegenstehende öffent- liche Interessen und auch private wirtschaftliche Interessen der Rekurrentin zu keinem anderen Schluss führen. 5.2.6. Die Beigeladenen führen in ihrer Duplik vom 27. Januar 2023 aus, die Vor- instanz sei ihrer Begründungspflicht spätestens mit ihrer umfangreichen Re- kursantwort nachgekommen. Sie könne sich daher auf ihren Ermessens- spielraum berufen. Diesen habe sie zudem nicht überschritten. Bezüglich R3.2022.00212 Seite 11
Einordnung sei zu berücksichtigen, dass mit Blick vom Trottoir an der B- Strasse das Haus B-Strasse 79 die geschützte Häuserzeile nicht verdecke; vielmehr bestehe ein direkter Sichtkontakt zwischen B-Strasse 74 und 77. In F habe die Gemeinde ebenfalls den Bau einer Mobilfunkantenne auf einem Grundstück verweigert, das an die Kernzone mit Schutzobjekten angegrenzt habe. Das Verwaltungsgericht habe die Auffassung der Baubehörde, welche die Antenne im Zusammenhang mit den Schutzobjekten als störenden Fremdkörper gewürdigt habe, geschützt. Vorliegend soll das Bauprojekt di- rekt innerhalb der Kernzone verwirklicht werden, weshalb sich die Verweige- rung der Antenne erst recht rechtfertige – zumal es sich nicht um ein einziges Schutzobjekt in der Nähe handle, sondern eine ganze Häuserzeile. Eine Ver- sorgungslücke in der Kernzone von Y sei zudem nicht erkennbar. In ihrer Duplik vom 29. März 2023 machen die Beigeladenen sodann geltend, dass neben Art. 8 Abs. 1 BZO, welcher § 238 Abs. 2 PBG konkretisiere, primär die spezifischen Gestaltungsanforderungen der kommunalen Kernzonenbe- stimmungen zu beachten seien. Diese betonten erstens die Wichtigkeit der Dachgestaltung (Art. 8 Abs. 2-5 BZO) und erlaubten Dachaufbauten zwei- tens nur in bestimmten Ausgestaltungen und nur im ersten Dachgeschoss. Das Standortgebäude weise anstelle eines Dachgeschosses ein drittes Voll- geschoss auf. Die als massiver Baukörper ausgestaltete, mehr als eine Ge- schosshöhe aufweisende Antennenanlage reiche damit im Sinn von Art. 8 Abs. 3 BZO ins zweite Dachgeschoss und sei nicht zulässig. Dies gelte umso mehr, als zusätzlich noch der Technikschrank und die dort geplanten weite- ren Aufbauten negativ ins Gewicht fielen. Der Technikschrank sei zudem nicht auf einen Standort auf dem Dach angewiesen. Ausserdem sei sowohl die Ansicht von Norden als auch die Ansicht von Süden massgebend, da sowohl die Wirkung relevant sei, die sich einem Betrachter biete, welcher sich innerhalb der Kernzone bewege, als auch jene auf den Betrachter, der sich von aussen der Kernzone nähere. Der Augenschein habe gezeigt, dass die Anlage für den Betrachter innerhalb der Kernzone im Ortsbild ein Fremd- körper darstelle. Der Bestand von Laubbäumen, die sich noch dazu nicht auf dem Baugrundstück befänden und deren Bestand weder rechtlich noch tat- sächlich gesichert sei, könne nicht dazu führen, dass geringere Anforderun- gen an die Einordnung gestellt werden könnten. Im Übrigen werde die Weide künftig jährlich zurückgeschnitten. Von Süden sei die Kernzone als Objekt des Ortsbildes selbst nicht verdeckt und das Schutzobjekt Vers.-Nr. 6 (Kat.-Nr. 3) sei immer sichtbar. Auch sei nicht nur die Sicht vom öffentlichen Strassenraum relevant. Da es bei § 238 Abs. 2 PBG um die Gesamtwirkung R3.2022.00212 Seite 12
gehe, müssten auch erhöhte Standorte berücksichtigt werden. Die Vo- rinstanz durfte daher auch die Sicht von umliegenden Liegenschaften be- rücksichtigen. 6.1. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umge- bung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Diese Vorschrift enthält eine Grundanforderung an Bauten, Anlagen und Um- schwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der Gestaltung in sich als auch der Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung. Da- bei erfasst die Norm über den Wortlaut ihres Randtitels ("Gestaltung") hinaus nicht nur die Gestaltungselemente wie beispielsweise die Dach- oder die Fassadengestaltung, sondern auch ortsbauliche Aspekte wie etwa die Stel- lung der Baukörper, soweit jene nicht durch speziellere Bauvorschriften ge- regelt sind. Die Frage, ob eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist gestützt auf objektive, nachvollziehbare Kriterien zu beantworten. Blosses Empfinden rechtfertigt keinen Eingriff in das Eigentum. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes be- sondere Rücksicht zu nehmen. In der Nachbarschaft von Schutzobjekten bzw. bei Änderungen an solchen ist demnach mehr als eine bloss befriedi- gende Gesamtwirkung zu verlangen. Der Schutz greift allerdings nur soweit ein, als es der Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet (VB.2013.00629 vom 20. März 2014, E. 6.1 mit Hinweisen). Massgeblich ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung. Bei einem Baudenkmal ist nicht entscheidend, ob und wie das Schutzobjekt von der geplanten Baute aus wahrgenommen wird (BGr 1.P.280/2002 vom 28. Oktober 2002, E. 3.5.1). Ebenso wenig kommt es darauf an, welchen Eindruck die geplante Baute auf den beim Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt (VB.2009.00163 vom 5. August 2009, E. 5.4). Vielmehr geht es in solchen Fällen darum, dass die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten nicht beeinträchtigt werden darf (VB.2020.00561 vom 13. Januar 2022, E. 5.1; VB.2013.00629 vom 20. März R3.2022.00212 Seite 13
2014, E. 6.1 mit Hinweisen). Damit die erhöhten ästhetischen Anforderungen zum Tragen kommen, muss jedenfalls aus der Sicht eines aussenstehenden neutralen Beobachters ein optischer Bezug zwischen der projektierten Baute und dem Schutzobjekt bestehen, müssen also die beiden Objekte in Zusam- menhang gesehen werden (VB.2019.00548 vom 19. März 2020, E. 4.2; BGr 1P.280/2002 vom 28. Oktober 2002, E. 3.5.1; VB.2013.00629 vom
20. März 2014, E. 6.1 mit Hinweisen). Was als Objekt des Natur- und Hei- matschutzes zu betrachten ist, ergibt sich aus der Aufzählung in § 203 Abs. 1 PBG. Eine förmliche Unterschutzstellung wird für die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG nicht vorausgesetzt. Vielmehr genügt es, dass sich die Schutz- würdigkeit aus der Aufnahme des Objektes in ein Inventar im Sinne von § 203 Abs. 2 PBG ergibt. Nach der Rechtsprechung gelten in Kernzonen die erhöhten Gestaltungsan- forderungen von § 238 Abs. 2 PBG. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit die Kernzone selber zum Schutzobjekt wird und eine besondere Rücksicht- nahme beanspruchen kann. Vielmehr gilt die besondere Rücksichtnahme den Objekten, welche mit der Kernzone geschützt werden sollen, nämlich inventarisierten Ortsbildern oder Bauten (VB.2008.00285 vom 1. Oktober 2008, E. 4.2; VB.2008.00286-287 vom 29. Oktober 2008, E. 6.3.2). Art. 8 Abs. 1 BZO sieht vor, dass bei Neu- und Umbauten sowie bei Aussen- renovationen bei der Gestaltung der Bauten und ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung zu erreichen ist, insbesondere bezüglich Proportionen, Länge, Einordnung, Materialien, Farben und Details. Den Belangen des Ortsbildschutzes ist Rechnung zu tragen. Die Typologie und Charakteristik der bestehenden Bauten sind bei deren Ersatz und Umbau zu übernehmen. Grundsätzlich haben unabhängig vom Verwendungszweck alle Bauten und Anlagen den Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 1 und 2 PBG zu ge- nügen. Dies gilt insbesondere auch für Ausrüstungen und Ausstattungen, also etwa für technische Anlagen wie Sonnenkollektoren, Aussenantennen etc., unabhängig davon, ob sie freistehen, an oder auf einem Gebäude an- gebracht sind. Die diesbezügliche Prüfung ist jedoch stets unter Berücksich- tigung der technisch-funktionellen Notwendigkeit der betreffenden Elemente und der diese Elemente gegebenenfalls gebietenden beziehungsweise nä- her umschreibenden Vorschriften vorzunehmen. Dimensionierung und kon- krete Installationsorte von notwendigen Anlagen dürfen nicht aus Gründen R3.2022.00212 Seite 14
der Einordnung verweigert werden, wenn gestalterisch womöglich bessere Lösungen aus technisch-funktionellen beziehungsweise rechtlichen Grün- den nicht – oder zumindest nicht mit vernünftigem Aufwand – realisierbar sind. Diesfalls kann nur verlangt werden, die bezüglich Ort, Dimensionierung und Beschaffenheit feststehende Anlage in gestalterischen Details (insbe- sondere in Bezug auf Farbgebung und eine mögliche Kaschierung) so weit wie möglich zu optimieren (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd. 2, S. 844 f.). 6.2. Soweit den Gemeinden bei der Anwendung von Bestimmungen des kanto- nalen Rechts, namentlich von § 238 PBG, als Ausfluss der Gemeindeauto- nomie eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zukommt, überprüft das Baurekursgericht entsprechende Entscheide mit Zurückhal- tung. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten, wenn die Baubehörde ihren Er- messensspielraum überschreitet, indem sie sich von unsachlichen, dem Zweck der in Frage stehenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Rekurs- instanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr muss die Eingriffsschwelle tiefer gesetzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann sich die Gemeinde nur auf den ihr zustehenden Ermessensspielraum berufen, wenn sie ihren Standpunkt spätestens in der Vernehmlassung nachvollziehbar begründet, ansonsten das Baurekursgericht berechtigt und verpflichtet ist, den Sachver- halt uneingeschränkt zu prüfen (vgl. VB.2013.00219 vom 4. Oktober 2013, E. 4.5; VB.2012.00365 vom 21. November 2012, E. 3.1; BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1; Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Ba-sel/Genf 2014, § 10 Rz. 36). Im Rahmen des der kommunalen Behörde bei der Anwendung von § 238 PBG zustehenden Beurteilungsspielraums kommt einem eingeholten Gut- achten oder der Stellungnahme einer Fachkommission erhöhte Bedeutung R3.2022.00212 Seite 15
zu (VB.2016.00012 vom 11. August 2016, E. 2.3; VB.2014.00445 vom 3. No- vember 2014, E. 6.2; BGE 136 II 539, E. 3.2). Weicht die Rekursinstanz in Fachfragen von der Auffassung einer solchen Stellungnahme ab, so hat sie hierfür triftige Gründe anzuführen. Als solche gelten namentlich Irrtümer, Lü- cken oder Widersprüche im Gutachten. Abweichungen sind aber auch etwa dann gerechtfertigt, wenn die Schlüssigkeit des Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, wenn die Erkenntnisse des Gutachtens nicht oder nur unzureichend begründet oder wenn gestellte Fragen ungenügend oder überhaupt nicht beantwortet wurden (vgl. Plüss, § 7 Rz. 66 ff. und 136 ff.). Eine von einem von einer kommunalen Behörde ihrem Entscheid zugrundeliegenden Gutachten oder Fachbericht abweichende Beurteilung durch das Baukursgericht erfordert in einem solchen Fall eine besonders sorgfältige und ausführliche Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen (vgl. VB.2014.00268 vom 7. Mai 2015, E. 6.1). 7.1. Strittig ist zunächst, ob die Vorinstanz rechtlich von zutreffenden Vorausset- zungen ausgegangen ist, indem sie hinsichtlich der Einordnung und Gestal- tung des Bauvorhabens zusätzlich zur gemäss § 238 Abs. 2 PBG geforder- ten Rücksichtnahme auf die Schutzobjekte aufgrund des kommunalen Rechts (Art. 8 Abs. 1 BZO) eine gute Gesamtwirkung verlangt hat. Diese Frage kann vorliegend offengelassen werden, da die kommunale Bestim- mung, indem sie eine gute Gesamtwirkung verlangt, nicht über § 238 Abs. 2 PBG hinausgeht (vgl. z.B. VB.2022.00148 vom 27. Oktober 2022, E. 7). Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – entgegen der rekurrentischen Ausführungen – spätestens in ihrer Vernehmlassung ausführlich dargelegt hat, weshalb sie sich den Ausführungen der Fachberaterin Ortsbildschutz anschliesse. Sie ist daher ihrer Begründungspflicht nachgekommen und kann sich grundsätzlich auf den ihr zustehenden Ermessenspielraum beru- fen. Hingegen gilt ebenfalls festzuhalten, dass die von der Fachberaterin Ortsbildschutz ausgearbeitete Stellungnahme, welcher die Vorinstanz bei- pflichtet, wie von der Rekurrentin zutreffend ausgeführt, bezüglich der darin getroffenen Schlussfolgerungen in einem wesentlichen Punkt mangelhaft ist. Die Fachberaterin Ortsbildschutz und auch die sich auf ihre Stellungnahme beziehende Vorinstanz gehen davon aus, dass die geplante Mobilfunkanten- R3.2022.00212 Seite 16
nenanlage den Belangen des Ortsbildschutzes nur Rechnung zu tragen ver- möge, wenn sie in den ortsbildprägenden Strassen und Plätzen sowie im Zusammenhang mit Schutzobjekten nicht wahrgenommen werden könne. Sobald sie im Zusammenhang mit dem Dorfbild sichtbar werde, könne sie die gute Gesamtwirkung nach Art. 8 Abs. 1 BZO per Definition nicht errei- chen. Dieses Abstellen auf die blosse Sichtbarkeit der Antennenanlage wi- derspricht dem Sinn und Zweck der einzelfallweise unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände vorzunehmenden Prüfung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG und der oben dazu dargelegten Rechtsprechung. In die- sem Kontext ist zu erwähnen, dass es der Gemeinde X freistünde, wenn sie sichtbare Mobilfunkantennen in Kernzonen per Definition ausschliessen wollte, dies in der BZO entsprechend festzulegen (vgl. dazu VB.2010.00456 vom 24. Januar 2013, E. 5.1 und E. 7). Nach dem Gesagten stützt sich die vorinstanzliche Argumentation auf – zumindest teilweise – unzweckmässige Erwägungen. Es rechtfertigt sich damit ein Eingreifen der Rekursinstanz. Nachfolgend ist daher sorgfältig zu prüfen, ob die Ansicht der Vorinstanz ge- stützt auf die Stellungnahme der Fachberaterin Ortsbildschutz im Ergebnis dennoch vertretbar und von ihrem Beurteilungsspielraum gedeckt erscheint. 7.2. Die geplante Mobilfunkantennenanlage soll in einem lichtgrauen Kunststoff- gehäuse auf dem Flachdach im südöstlichen Bereich des bestehenden Ge- bäudes B-Strasse 74 errichtet werden. Diese ummantelte Mobilfunkanlage soll eine Höhe von 3,5 m und einen Durchmesser von 1,7 m aufweisen. Die unmittelbare Umgebung der Bauparzelle ist einerseits geprägt durch his- torische Kernzonengebäude, andererseits Bauten moderneren Alters. Auf dem Baugrundstück selber befinden sich zwei optisch nicht besonders an- sprechende funktionale Mehrfamilienhäuser mit Flachdächern aus den 60er- Jahren. Im Süden grenzt die Bauparzelle an eine unüberbaute Reservezone, im Osten an den G-Bach, Wald und Gebäude der Wohnzone W2/1.6. Nörd- lich stösst das Baugrundstück an eine Wohn- und Gewerbezone WG3/2.4, welche mit drei modernen Flachdachgebäuden mit Baujahr 2017 überbaut ist. Nordwestlich der Bauparzelle befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite der B-Strasse die Kernzonengebäude B-Strasse 75 und 77 sowie C- Strasse 3 und 5, welche in geschlossener Bauweise aneinandergereiht sind. Bei den beiden Gebäuden B-Strasse 75 und 77 handelt es sich um kommu- nal inventarisierte Denkmalschutzobjekte. Die beiden Gebäude C-Strasse 3 R3.2022.00212 Seite 17
und 5 sind im GIS der Gemeinde X als schützenswerte Bauten gekennzeich- net (https://web.giszh.ch; Karte Schützenswerte Gebäude). Westlich der Bauparzelle liegen die Kernzonenparzellen Kat.-Nrn. 4 und 5 (B-Strasse 66 und 72), wobei die Parzelle Kat.-Nr. 4 mit einem Gebäude aus den 90er- Jahren überstellt ist und auf der Parzelle Kat.-Nr. 5 aktuell ein Neubau erstellt wird. Westlich dieses Neubaus befindet sich das gemäss GIS der Gemeinde X schützenswerte Gebäude B-Strasse 68 (Vers.-Nr. 6). 7.3.1. Was die Wirkung von Norden anbelangt, konnte anlässlich des Lokaltermins festgestellt werden, dass von der Kreuzung C-Strasse/B-Strasse/D-Weg die auf dem bestehenden Mehrfamilienhaus B-Strasse 74 geplante Mobilfunk- antennenanlage – wie auch von der Fachberaterin selbst eingeräumt – kaum sichtbar sein wird. Dies liegt einerseits daran, dass sie in der südwestlichen Ecke des Flachdachs geplant wird, weshalb sie vom Strassenniveau im Nor- den her gesehen grossmehrheitlich durch das Dach verdeckt sein wird. Aus- serdem kaschiert das Geäst des im Vordergrund des Gebäudes sichtbaren Baumes – auch ohne Blätter – die Baute zusätzlich. Die inventarisierten bzw. schützenswerten Flarzgebäude sind von der Kreuzung C-Strasse/B- Strasse/D-Weg mit Blick in Richtung Mobilfunkanlage nicht einsehbar, wes- halb deren Wahrnehmung durch die Anlage auch nicht beeinträchtigt werden kann (Protokoll S. 8 ff., Fotos 1-3, 6). Vom Vorplatz B-Strasse 79 wird die geplante Antennenanlage im Vergleich zur oben erwähnten Kreuzung zwar eher sichtbar sein; hingegen ist es einem neutralen Beobachter auch von hier aus nicht möglich, das Gebäude B-Strasse 74 mit den inventarisierten bzw. schützenswerten Flarzgebäuden zusammen zu betrachten (Protokoll S. 9, Foto 4). Vom Parkplatz zwischen dem Haus B-Strasse 79 und 77 ist der Blick auf die Anlage, soweit nicht durch das Dach des Standortgebäudes verdeckt, mehr oder weniger frei bzw. nicht durch Geäst des Baumes ver- deckt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass – obwohl das Schutzobjekt B- Strasse 77 von hier aus sichtbar ist – keinerlei visuelle Schmälerung der Wir- kung des Schutzobjekts durch die geplante Anlage besteht, da ein neutraler Beobachter seinen Blick entweder in Richtung Schutzobjekt oder in Richtung B-Strasse 74 richten wird und die beiden Gebäude nicht in Zusammenhang gesehen werden. Ausserdem wird die Anlage – welche zwar eine Höhe von 3,5 m aufweisen wird – durch die geschickte Platzierung auf der dem histo- rischen Ortskern abgewandten Seite des Dachs von diesem Standort aus R3.2022.00212 Seite 18
nur um rund eine halbe Fensterhöhe des sich darunter befindlichen Gebäu- dekörpers über den Dachrand hinausragen (Protokoll S. 12, Foto 9). Noch deutlicher gelten diese Überlegungen mit Blick vom Trottoir auf der gegen- überliegenden Strassenseite (Protokoll S. 12, Foto 10 f.). Von der C-Strasse her richtet sich der Blick in Richtung Kreuzung C-Strasse/B-Strasse – am historischen Dorfkern vorbei – auf eines der bereits zuvor erwähnten Flach- dachgebäude in der Wohnzone WG3/2.4. Der Blick in Richtung der geplan- ten Anlage wird von diesem Standort aus gänzlich durch die Häuser C- Strasse 1, B-Strasse 77 sowie die inventarisierten bzw. schützenswerten Flarzgebäude verdeckt; die Schutzobjekte sind demnach nicht zusammen mit der geplanten Mobilfunkbasisstation wahrnehmbar (Protokoll S. 11, Foto 7 und 8). Da die B-Strasse die moderneren und den Neubauvorschriften der Kernzone widersprechenden Flachdachgebäude des Baugrundstücks sowie der Wohnzone WG3/2.4 vom historisch geprägten Ortskern mit kernzonen- typischen und teilweise inventarisierten und schützenswerten Gebäuden klar abgrenzt, schadet die geplante Mobilfunkanlage von diesen Standorten aus auch dem die schutzwürdigen Bauten umfassenden Ortsbild der Kernzone nicht. Sofern eine Störung des historischen gewachsenen Ortsbilds auszu- machen wäre, liesse sich diese auf die erwähnten Gebäude neueren Zeital- ters – unter anderem insbesondere auch auf die ästhetisch wenig anspre- chenden Sichtschütze an den Balkonen des Hauses B-Strasse 74 – zurück- führen und nicht auf die geplante Antenne. Nach dem Gesagten lässt sich von den erwähnten Standorten in Norden aus betrachtet der Schluss der Fachberaterin und der Vorinstanz, dass die Mo- bilfunkantennenanlage dominant in Erscheinung trete und eine massgebli- che Störung des Ortsbildes bewirke, welche mit den Schutzzielen des Dorfbildes als solches nicht zu vereinbaren sei, nicht nachvollziehen. Die um- mantelte und in schlichtem grau geplante Mobilfunkanlage fügt sich sogar optimal in das durch das Standort- und sein Nachbargebäude sowie die ober- halb liegenden Flachdachgebäude geprägte, modernere Umfeld östlich der B-Strasse ein; dies gälte selbst dann noch, wenn der die Mobilfunkanlage teilweise kaschierende Baum einst nicht mehr vorhanden sein sollte. Inwie- fern die Anlage auf dem Flachdach des eine rechteckige Grundfläche von ca. 330 m² (ca. 19 m x 17,5 m) aufweisenden dreigeschossigen massiven Standortgebäudes als störendes Fremdobjekt erscheinen soll, ist ebenso wenig einleuchtend. So weist die Mobilfunkanlage durch ihre geplante R3.2022.00212 Seite 19
Grösse (Höhe: 3,5 m; Durchmesser: 1,7 m) im Vergleich zum Gebäudevolu- men eine Proportionalität auf, die sie keinesfalls als übermässig erscheinen lässt. Sodann konnte anlässlich des Augenscheins von den erwähnten Standorten aus keine Beeinträchtigung der Schutzobjekte oder des diese umfassenden Ortsbildes ausgemacht werden. Insbesondere wird der durch die Flachdachgebäude vorbestehende Kontrast zum historischem Ortsbild durch die geplante Anlage nicht in einer ästhetisch ungünstigen Weise ver- ändert. 7.3.2. In Bezug auf die Ansicht von Westen bestätigte sich am Augenschein die tatsächlichen Feststellungen der Fachberaterin Ortsbildschutz bezüglich der Sichtbarkeit der Anlage vom Weg Kat.-Nr. 2 mit Blick über die Gärten der Flarzgebäude. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern die Flarzgebäude mit ihren Gärten durch die geplante Anlage in ihrer Schutzwürdigkeit bzw. ihren räumlichen Qualitäten beeinträchtigt sein sollten. Insbesondere schafft die B-Strasse auch von hier aus betrachtet eine deutliche Abgrenzung zwischen historischem Ortskern auf der einen Strassenseite (inventarisierte bzw. schutzwürdige Flarzgebäude) und neueren Gebäuden auf der anderen Strassenseite (B-Strasse 72 [im Bau] und B-Strasse 74 und 76). Das schutz- würdige Gebäude B-Strasse 68 befindet sich ausserhalb des Blickfeldes. Ausserdem wird die geplante Antennenanlage von hier aus ebenfalls nur marginal, d.h. ca. um die Dimension eines Fensters des Standortgebäudes, über den Dachrand hinausragen. Zudem ist zu beachten, dass die Anlage nur im Hintergrund der Gärten sichtbar sein wird und nur schon deshalb – wenn überhaupt – bloss in unterschwelliger Weise ein optischer Bezug aus- zumachen ist. Eine Konkurrenzierung oder Schmälerung der Wahrnehmung der Schutzobjekte durch die geplante Anlage ist deshalb eindeutig nicht er- sichtlich (Protokoll S. 13 f., Foto 12-14). Was einerseits der Verweis der Vorinstanz und Beigeladenen auf die Hang- lage anbelangt, welche die Einsehbarkeit verstärke, ist zu beachten, dass die Mobilfunkantenne von diesem Standort überhaupt erst wegen der Hang- lage wahrnehmbar ist und die vorliegende Beurteilung gestützt auf die kon- kreten örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Hanglage erfolgt ist, weshalb sich allein daraus nichts ableiten lässt. Was andererseits den Ein- wand der Beigeladenen anbelangt, der Wert ihrer Liegenschaften vermin- dere sich durch die geplante Mobilfunkantenne im Sichtfeld wesentlich, ist R3.2022.00212 Seite 20
Folgendes zu bemerken: Solche Überlegungen sind für die Beurteilung der Einordnung nicht massgebend. Insbesondere kommt es bei der Beurteilung der Einordnung nicht darauf an, welchen Eindruck die geplante Anlage auf den beim Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt (VB.2009.00163 vom 5. August 2009, E. 5.4). Massgebend ist, ob und inwiefern das Schutzobjekt von einem Drittstandort aus einen optischen Bezug zur geplan- ten Anlage aufweist und mit dieser so in einem Zusammenhang gesehen wird, dass die Wahrnehmung des Schutzobjektes gemäss seinem Charakter beeinträchtigt erscheint. Dies ist wie oben aufgezeigt vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen hat die Einordnungsbestimmung von § 238 PBG nicht zum Zweck, die bisherige, von Nachbargebäuden aus bestehende Aussicht wei- terhin freizuhalten (vgl. VB.2000.00222, E. 3d, in BEZ 2000 Nr. 51). Nach dem Ausgeführten ist auch von Westen her keine Beeinträchtigung der Schutzobjekte ersichtlich. 7.3.3. Betreffend die Ansicht von Süden stellt die Fachberaterin Ortsbildschutz fest, die Anlage trete in Erscheinung, die Kernzone sei jedoch eher durch neuzeit- liche Bauten geprägt und der historische Ortskern – mit Ausnahme des in- ventarisierten Wohnhauses Vers.-Nr. 6 – noch nicht sichtbar. Standorte im Süden der Kernzone wurden anlässlich des Augenscheins nicht besichtigt. Ein Blick in Google Street View zeigt jedoch auf, dass die Kernzone und die geplante Mobilfunkantennenanlage zwar von Süden zusammen wahrnehm- bar sein werden. Hingegen sind einerseits die geschützten bzw. schützens- werten Flarzgebäude und der historische Ortskern der Kernzone nicht sicht- bar; andererseits handelt es sich bei den sichtbaren Kernzonengebäuden – wie von der Fachberaterin zutreffend festgehalten – um Bauten neueren Zeit- alters, deren ortsbildliche Wirkung durch die (moderne) Anlage nicht beein- trächtigt wird. Was das Denkmalschutzobjekt B-Strasse 68 (Vers.-Nr. 6; Kat.-Nr. 3) anbelangt, weist dieses keinen rechtserheblichen optischen Be- zug zur geplanten Mobilfunkanlage auf, da es sich einerseits in einer erheb- lichen Distanz zu dieser befindet (ca. 70 m) und andererseits zwei Gebäude
– der Neubau B-Strasse 72 (Kat.-Nr. 5) und das Gebäude B-Strasse 66 (Kat.-Nr. 4) – dazwischenliegen. Eine Beeinträchtigung der geschützten Ge- bäude oder des durch sie geprägten Ortsbilds kann nicht ausgemacht wer- den. Eine gute Einordnung ist insofern ohne Weiteres gegeben. R3.2022.00212 Seite 21
7.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass von den massgeblichen Standorten aus keine Beeinträchtigung der Wahrnehmung der Schutzobjekte oder des sie umfassenden historischen Ortsbilds auszumachen ist. Die Rekurrentin hat sodann mit der Wahl des Standorts auf der dem historischen Ortskern abge- wandten Seite des Flachdachs des wenig ansprechenden sowie den Neu- bauvorschriften der Kernzone widersprechenden und im Vergleich zu umlie- genden Häusern grossvolumigen Gebäudes das ihr bezüglich Standort mög- lichste zur guten Einordnung beigetragen. Insbesondere wird die Sichtbarkeit der Antennenanlage auf dem Baugrundstück so von Drittstandorten aus auf das Minimum beschränkt. Auch bezüglich Dimensionierung kann der Mobil- funkanlage mit ihrer vergleichsweise geringen Höhe eine gute Einordnung nicht abgesprochen werden, insbesondere da sie – wie bereits oben ausge- führt – im Vergleich zum darunterliegenden dreigeschossigen Gebäude kei- neswegs übermässig erscheint. Durch die Ummantelung und die schlichte lichtgraue Farbe fügt sich die Mobilfunkantennenanlage visuell einwandfrei auf dem Dach des Mehrfamilienhauses ein und erreicht so – vor dem Hinter- grund der eingeschränkten Gestaltungsmöglichkeiten solcher standardisie- ren technischen Anlagen, welche zweckbedingt umliegende Gebäude über- ragen müssen – eine optimale und somit eindeutig gute Gesamtwirkung, und zwar auch in Bezug auf die übrige Umgebung. An diesem Ergebnis der rechtsgenügenden Einordnung ändert sodann auch die Ansicht aus den Wohnungen von Anwohnern nichts. Es besteht weder ein Anspruch auf Aus- sichtsschutz noch ist anzunehmen, dass von Standorten innerhalb von Nachbargebäuden aus betrachtet eine Beeinträchtigung der Wirkung der ge- schützten bzw. schutzwürdigen Gebäude oder des Ortsbilds droht, selbst wenn die Mobilfunkantennenanlage von gewissen Standorten aus in ihrer gesamten Dimension wahrnehmbar sein wird. Insbesondere ändert sich an den oben dargelegten örtlichen Gegebenheiten, die zu einer rechtsgenügen- den Einordnung führen, mit Blick von oben her nichts. An dieser Stelle sei noch zu bemerken, dass – anders als von den Beigela- denen und der Vorinstanz implizit verlangt – von Bundesrechts wegen bei der Errichtung von Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzone keine Ver- pflichtung zur Standortkoordination oder zur Prüfung von Alternativstandor- ten besteht. Die Bauherrschaft hat auch keinen Bedürfnisnachweis zu erbrin- gen. Ebenso wenig ist eine grundsätzliche Interessenabwägung erforderlich, R3.2022.00212 Seite 22
wenn das Bauvorhaben die massgebenden Vorschriften – insbesondere vor- liegend die Anforderungen an die Einordnung – einhält (s. BGr 1C_193/2011 vom 24. August 2011, E. 5; BGr 1C_642/2013 vom 7. April 2014, E. 4.1; BGr 1C_245/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 2.3; BGr 1C_403/2010 vom
31. Januar 2011, E. 4.3). Potentielle Wertverminderungen, das Interesse an einer ausreichenden Versorgung mit Mobilfunk sowie andere öffentliche und private bzw. wirtschaftliche Interessen sind daher vorliegend nicht gegenei- nander abzuwägen. Ebenso wenig ist massgebend, ob und weshalb ein ebenfalls in der Kernzone geplantes Bauvorhaben der Z AG verweigert wor- den ist. Für die Beurteilung der Einordnung der vorliegend geplanten Mobil- funkantennenanlage ist eine Einzelfallbeurteilung aufgrund der konkreten Umgebung dieses Standorts vorzunehmen. Aus allfälligen anderen Bauver- weigerungen lässt sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 8 Abs. 2-5 BZO gestellten Anforderungen vorliegend entweder erfüllt oder nicht anwendbar sind (siehe dazu Erwägung 7 nachfolgend.) 7.5. Nach dem Gesagten und erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die geplante Mobilfunkantennenanlage infolge Sichtbezugs und Wir- kung sich nicht gut einordne und nur ungenügend auf die Schutzobjekte so- wie das Ortsbild Rücksicht nehme, als nicht vertretbar und liegt nicht mehr innerhalb ihres Beurteilungsspielraums. Die Rüge der Rekurrentin erweist sich damit als begründet. 8.1. Die Beigeladenen rügen in ihrer Duplik vom 29. März 2023 eine unterblie- bene Anwendung von § 357 Abs. 1 PBG. Das Gebäude B-Strasse 74 sei in verschiedener Hinsicht baurechtswidrig. Es weise drei Vollgeschosse auf, wobei nur zwei erlaubt seien (Art. 3 Abs. 3 BZO). Das Gebäude weise selbst auf der höher gelegenen Nordseite eine Gebäudehöhe von deutlich über 8,2 m auf, womit die zulässige Gebäudehöhe von 7,5 m (Art. 3 Abs. 3 BZO) deutlich überschritten werde. Auch die Dachgestaltung (Flachdach) entspre- che nicht den Kernzonenbestimmungen (Art. 8 Abs. 2 und 3 BZO). Ange- sichts des beträchtlichen Ausmasses der streitbetroffenen Anlage und ihrer R3.2022.00212 Seite 23
massiven Erscheinung auf einem bereits übergeschossigen und deutlich zu hohen Gebäude liege jedenfalls in Bezug auf die Gebäudehöhe offenkundig eine weiter gehende Abweichung von Vorschriften i.S.v. § 357 Abs. 1 PBG vor. Sodann würde die Mobilfunkanlage zu einer neuen Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BZO führen. Selbst wenn keine neue oder weitergehende Abwei- chung von Vorschriften vorläge, stünden der Anlage überwiegende öffentli- che und nachbarliche Interessen entgegen. Insbesondere sprächen das von der Vorinstanz zu Recht stark gewichtete öffentliche Interesse am Schutz des Ortsbilds von Y sowie die besondere Rücksichtnahme auf die diversen umliegenden Schutzobjekte gegen die projektierte Anlage auf dem bereits überhohen Gebäude. Ausserdem würde die Anlage die Aus-, Fern- und Seesicht diverser Anwohner massiv beeinträchtigen. Dies sei den betroffe- nen Nachbarn umso weniger zumutbar, als die Sicht schon durch das über- geschossige und überhohe Standortgebäude selber beeinträchtigt werde. Hinzu kämen ideelle Immissionen. Mobilfunkanlagen in Wohngebieten wür- den von Teilen der Bevölkerung als Bedrohung bzw. als Beeinträchtigung der Wohnqualität empfunden, was sich in einer grossen Zahl von Einspra- chen, Petitionen und Initiativen manifestiere. Es bestehe ein öffentliches In- teresse daran, die Bevölkerung vor solchen ideellen Immissionen zu schüt- zen. Dies komme dadurch zum Ausdruck, dass die mit solchen Anlagen ver- bundenen ideellen Immissionen durch planungs- und baurechtliche Vor- schriften eingeschränkt werden könnten. 8.2. Gemäss §. 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, umgebaut, erweitert und anderen Nutzungs- arten zugeführt werden, sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen In- teressen entgegenstehen. Für neue oder weiter gehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten. Nach Art. 3 Abs. 1 BZO dürfen in Kernzonen bestehende Gebäude unter Beibehaltung des heutigen Gebäudeprofils – mit Ausnahme von zulässigen Dachaufbauten –, des herkömmlichen Erscheinungsbildes und unter dem Vorbehalt von Unterschutzstellungen ohne Berücksichtigung von Ausnüt- zungsbeschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 3 BZO umgebaut oder wiederauf- gebaut werden. Für Neubauten in der Kernzone KB sieht Art. 3 Abs. 3 BZO besondere Bestimmungen bezüglich Baumassenziffer (max. 3,5 m³/m²), R3.2022.00212 Seite 24
Vollgeschosszahl (max. 2), Dachgeschoss (max. 1), Grundabstand (mind. 7 m bzw. 4 m), Gebäudehöhe (max. 7,5 m) und Firsthöhe (max. 7 m) vor. 8.3. Bei der Bestandesbaute (Standortgebäude) handelt es sich um ein Flach- dachgebäude aus den 1960er-Jahren, welches kein kernzonentypisches und traditionelles Erscheinungsbild aufweist. Es stellt sich daher die Frage, ob das Standortgebäude unter die Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 BZO fällt, wel- che bei bestehenden Gebäude Umbauten insbesondere unter Beibehaltung des heutigen Gebäudeprofils und des herkömmlichen Erscheinungsbildes sowie ohne Berücksichtigung von Ausnützungsbeschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 3 BZO für zulässig erklärt. Wäre dies der Fall, würde dies dazu führen, dass das Standortgebäude nicht als nachträglich vorschriftswidrig im Sinne von § 357 Abs. 1 PBG zu betrachten wäre, zumal in diesem Fall das Standortgebäude wie gesagt nicht von den Neubauvorschriften gemäss Art. 3 Abs. 3 BZO erfasst wäre und nach dem Willen des kommunalen Ge- setzgebers deshalb als baurechtskonform gelten würde (vgl. hierzu VB.2014.00011 vom 8. Mai 2014, E. 4.2).Freilich macht diese Regelung nur für Bauten mit "herkömmliche[m]" Erscheinungsbild Sinn, zumal mit der Be- stimmung von Art. 3 Abs. 1 BZO die im Entstehungszeitpunkt der entspre- chenden Kernzone vorherrschenden Bauten anvisiert sind bzw. das durch diese Bauten gebildete zu bewahrende Ortsbild. Wäre die Bestandesbaute hingegen nicht von dieser Bestimmung erfasst – was angesichts der Erschei- nungsbildes der bestehenden Baute, welches nicht als "herkömmlich" be- zeichnet werden kann, naheliegen würde –, widerspräche sie den für Neu- bauten (d.h. Bauten ohne "herkömmliche[m]" Erscheinungsbild) geltenden Vorschriften von Art. 3 Abs. 3 BZO in mehrerlei Hinsicht, da sie insbesondere nicht den Anforderungen hinsichtlich der erlaubten Vollgeschosszahl und Gebäudehöhe entspricht. Die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 BZO auf das Standortgebäude kann vorliegend indes offenbleiben, da sich die geplante Anlage auch unter Annahme der Vorschriftswidrigkeit des Standortgebäudes und dementsprechender Anwendbarkeit von § 357 Abs. 1 PBG als rechtmässig erweist. 8.4. Mobilfunkbasisstationen der üblichen Art weisen keinen Gebäudecharakter im Sinne von § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) auf und un- terliegen nicht den Vorschriften über die Gebäudehöhe, sofern sie nicht die R3.2022.00212 Seite 25
tatsächliche oder bei Flachdachgebäuden die hypothetische Schrägdachflä- che, die mit einem Winkel von 45° maximal einen Meter über der Schnittlinie des Flachdaches mit der Fassade anzusetzen ist, durchstossen (BRGE IV Nr. 0029/2017, E. 3.2.2, in BEZ 2017 Nr. 30 und BRGE I Nr. 0172/2017 vom
17. November 2017, E. 6.3, auch zum Folgenden). Werden letztere Kriterien wie im vorliegenden Fall nicht erfüllt, gelten sie grundsätzlich als Dachauf- bauten und haben somit der Vorschrift von § 292 PBG zu genügen. Gemäss der in X anwendbaren Fassung dieser kantonalen Bestimmung dürfen Dach- aufbauten – ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenener- gie und kleinere technisch bedingte Aufbauten – wo nichts anderes bestimmt ist, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein (vgl. die Übergangsbestimmungen zur PBG-Änderung vom 14. Septem- ber 2015). Art. 8 Abs. 3 BZO erklärt Dachaufbauten insbesondere in Form von Giebellukarnen, Ochsenaugen und Schleppgauben als zulässig. Zusätz- lich statuiert die Bestimmung, dass Dachaufbauten nur im ersten Dachge- schoss zulässig sind und unter Vorbehalt kantonaler Festlegungen insge- samt nicht breiter sein dürfen als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge. Schleppgauben dürfen nicht höher als 1,2 m und nicht breiter als 1,6 m sein. Als kleinere technisch bedingte Aufbauten im Sinne von § 292 PBG gelten nach der Rechtspraxis u.a. durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanten- nen (BRGE I Nrn. 0125 und 0126/2014 vom 9. September 2014, E. 6.3.2; bestätigt mit VB.2014.00581 und VB.2014.00591 vom 7. Mai 2015). Was in diesem Sinne noch als durchschnittlich zu qualifizieren ist, wird gesetzlich nirgends festgehalten, sondern in der Praxis einzelfallweise definiert. So wurde etwa gemäss den soeben genannten Rechtsmittelentscheiden ein 5 m hoher Antennenmast noch als durchschnittlich qualifiziert, nicht hinge- gen ein solcher von 7,55 m Länge (VB.2014.00516 und VB.2014.00517 vom
10. November 2015). Beide hatten, bedingt durch die vorgesehenen Anten- nenelemente und Richtfunkantennen, jeweils eine horizontale Ausladung von rund 1,4 m. Das Bundesgericht hielt denn auch in seinem Urteil 1C_169/2013 vom
29. Juli 2013 unmissverständlich fest, dass es die kantonalzürcherische Pra- xis zu § 292 PBG, wonach üblich dimensionierte Antennen von Mobilfunkan- lagen als kleinere technisch bedingte Aufbauten gälten, bis anhin geschützt habe. Das Bundesgericht verwies dabei auf seine früheren Urteile 1C_198/2007 vom 21. Dezember 2007 (Masthöhe 4,8 m) und 1C_244/2007 R3.2022.00212 Seite 26
vom 10. April 2008 (Masthöhe 3 m). Es bestehe nun kein Anlass, im vorlie- genden Fall (in welchem es um eine Masthöhe von 4,8 m ging) auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Die diesbezügliche Auslegung und An- wendung von § 292 PBG durch die kantonalzürcherischen Rechtsmittelbe- hörden sei vielmehr rechtskonform und deshalb nicht zu beanstanden (E. 3.3.2). Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind dagegen Technik- schränke, die zu einer Mobilfunkanlage gehören, grundsätzlich nicht als klei- nere technisch bedingte Aufbauten im Sinne von § 292 PBG zu qualifizieren (VB.2010.00469, E. 3.3.3, in BEZ 2011 Nr. 11 [Abmessungen: 2,08 m x 1,3 m x 0,93 m]; VB.2012.00247 vom 26. September 2012, E. 5.4 [1,3 m x 0,93 m x 2,08 m]), es sei denn, sie weisen bescheidene Dimensionen auf (vgl. VB.2014.00581 vom 7. Mai 2015, E. 5.4 [1 m x 0,9 m x 1,95 m]). 8.5. Bei der vorliegend geplanten Anlage handelte es sich um eine durchschnitt- lich dimensionierte Mobilfunkantennenanlage. Sie erfüllt die von der Recht- sprechung hierfür entwickelten Kriterien. Die geplante Antennenanlage weist einerseits eine untergeordnete Höhenentwicklung auf (3,5 m) und kann an- dererseits im Verhältnis zum grossdimensionierten Standortgebäude trotz der horizontalen Ausdehnung der Antennenanlage von 1,7 m nicht als über- proportioniert eingestuft werden. Auch die zur Mobilfunkanlage zugehörigen zwei unmittelbar nebeneinander geplanten Technikschränke weisen eine be- scheidene Dimension auf (insgesamt 1,3 m x 0,6 m x 1,25 m). Dergestalt führen weder die Mobilfunkantennenanlage noch die Technikschränke in Be- zug auf die Gebäudehöhe oder die Geschossigkeit unter Zugrundelegung der zwingend gebotenen materiellen Sichtweise zu einer weiter gehenden Abweichung von Vorschriften gemäss § 357 Abs. 1 PBG. Zu erwähnen ist sodann, dass mangels relevanter Veränderungen am Dach von den Vorga- ben zur Dachgestaltung gemäss Art. 8 Abs. 2 BZO (Neigungen, Dachform und Dachmaterialien) – sofern diese durch das Standortgebäude überhaupt verletzt sind – ebenfalls nicht weitergehend abgewichen wird. Was die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 3 BZO anbelangt, ist darauf hinzu- weisen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zur Erkenntnis kam, dass die geplante Anlage als technischer Aufbau nicht an die Gebäu- R3.2022.00212 Seite 27
dehöhe und Dachaufbauten nach § 292 PBG anzurechnen sei (S. 5 des an- gefochtenen Beschlusses). Damit bringt die Vorinstanz implizit zum Aus- druck, dass auch Art. 8 Abs. 3 BZO, der § 292 PBG ergänzt, auf technisch bedingte Dachaufbauten – welche die Voraussetzungen von § 292 PBG nicht einzuhalten haben – nicht anwendbar ist. Die weiteren von den Beige- ladenen zur Dachgestaltung erwähnten Bestimmungen (Art. 8 Abs. 4 und 5 BZO) betreffen Dachfenster und Dacheinschnitte, weshalb sie vorliegend nicht relevant sind. Es liegt demnach keine neue Abweichung von Vorschrif- ten im Sinne von § 357 Abs. 1 PBG vor. 8.6. Sind keine neuen oder weiter gehenden Abweichungen von Bauvorschriften festzustellen, bedarf die geplante Mobilfunkantennenanlage keiner Ausnah- mebewilligung. Zu prüfen bleibt deshalb, ob der Anlage überwiegende öffent- liche oder nachbarliche Interessen entgegenstehen (§ 357 Abs. 1 Satz 1 PBG). Ob dies zutrifft, ist auf Grund einer einzelfallbezogenen Interessenab- wägung zu beurteilen, mit welcher die Interessen der Bauherrschaft gegen die entgegenstehenden privaten und/oder öffentlichen Interessen abgewo- gen werden. Zur Ermittlung des Gewichts der nachbarlichen Interessen sind die Auswirkungen der geplanten baulichen Veränderung im Kontext mit der bestehenden Baurechtswidrigkeit den Auswirkungen einer neuen, bau- rechtskonformen Baute auf das Nachbargrundstück entgegenzustellen. Gestützt auf die Baugesuchsunterlagen sowie den am Augenschein gewon- nen Eindruck kann die strittige Mobilfunkantennenanlage im Lichte der ge- botenen Objektivität zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung nachbarli- cher Interessen führen. Insbesondere bewirkt die durchschnittlich dimensio- nierte Antennenanlage auf der talseitigen und südlichen Seite des grossflä- chigen Flachdachs keinen relevanten zusätzlichen Schattenwurf auf die um- liegenden Gebäude und Freiflächen. Die Belichtungs- und Besonnungsver- hältnisse für die Nachbarn werden mit Blick auf die geringen Dimensionen der geplanten Anlage – insbesondere auch im Vergleich zur Grösse des Standortgebäudes –, die grosszügigen Abstände zwischen den Gebäuden und nicht zuletzt aufgrund der Südhanglage nicht beeinträchtigt. Die Aussicht aus den umliegenden Wohngebäuden auf das Orts- und Landschaftsbild wird – wenn überhaupt – nicht aufgrund des Umstandes tangiert, dass die Anlage auf einem baurechtswidrigen Gebäude erstellt wird. Die Sachlage R3.2022.00212 Seite 28
wäre in dieser Hinsicht kaum anders, wenn das Standortgebäude baurechts- konform wäre. Dasselbe gilt für allfällige Wertverluste benachbarter Liegen- schaften. Allfällige Wertverluste wären auch bei der Erstellung der Mobilfunk- antennenanlage auf einer baurechtskonformen Baute unvermeidbar und von der Nachbarschaft aus öffentlich-rechtlicher Sicht deshalb hinzunehmen. Nichts anderes kann für die von den Beigeladenen vorgebrachten ideellen Immissionen gelten. Öffentliche Interessen, wie etwa solche des Natur- und Heimatschutzes, wer- den – wie vorstehend eingehend dargelegt wurde – nicht beeinträchtigt. Nicht in die Interessenabwägung mitberücksichtigt werden darf die von der Basisstation emittierte elektromagnetische Strahlung, da die immissions- rechtlichen Aspekte abschliessend durch die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) geregelt werden und die Strahlung auch bei einer auf einem baurechtskonformen Standortgebäude erstellten Mobilfunkantennenanlage gleichermassen auftreten würde. Das Streitobjekt ist, wie sich aus den im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellten Er- wägungen im angefochtenen Beschluss (S. 5) ergibt, diesbezüglich geset- zeskonform. Damit können die sich innerhalb der gesetzlichen Grenzwerte bewegenden elektromagnetischen Immissionen nicht als nachbarliche Be- einträchtigung in die Waagschale geworfen werden; ebenso wenig subjek- tive Gründe, wie etwa die Angst der Anwohner vor elektromagnetischer Strahlung. Im Rahmen der Interessenabwägung ist nicht unerheblich, dass sich die Su- che der Mobilfunkgesellschaften nach geeigneten Standorten für Mobilfunk- antennenanlagen in der Regel nicht leicht gestaltet. Einerseits können solche Anlagen aufgrund der gebotenen Netzplanung nicht irgendwo stehen. Ande- rerseits scheitern übertragungstechnisch gute Standorte oft am Widerstand der Eigentümerschaft potentieller Standortgebäude. Insgesamt fällt die Inte- ressenabwägung im Sinne von § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG klar zugunsten der Bauherrschaft aus, womit die streitbetroffene Anlage auch insoweit bau- rechtskonform ist. 8.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die geplante Mobilfunkantennenanlage, selbst wenn von einem baurechtswidrigen Standortgebäude auszugehen wäre, den Anforderungen von § 357 Abs. 1 PBG zu genügen vermöchte. R3.2022.00212 Seite 29
Die Rüge der Beigeladenen erweist sich damit als unbegründet. 9. Es ergibt sich, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Der vorinstanzliche Ent- scheid ist aufzuheben. Da die Vorinstanz das Bauvorhaben bereits umfas- send geprüft hat, ist sie einzuladen, die nachgesuchte Baubewilligung zu er- teilen. 10. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu 1/2 der Vorinstanz und zu je 1/38 den Beigeladenen aufzuerlegen, letzteren unter solidarischer Haftung für die Hälfte der gesamten Kosten (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm- baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Plüss, § 13 Rz. 25 ff.). Im Lichte des getätigten Verfahrensaufwandes (zweiter Schriftenwechsel, Augenschein) und des Umfangs des vorliegenden Urteils ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom 4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014). 11. Die privaten Parteien beantragen die Zusprechung einer Umtriebsentschädi- gung. R3.2022.00212 Seite 30
Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Um- triebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu- sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom
16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend der Rekurrentin zulasten der Vorinstanz und der solidarisch haftenden Beigeladenen nach Massgabe des Verfahrenskostenverteilers eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 2'280.--. Da die Umtriebsentschä- digung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwert- steuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56). R3.2022.00212 Seite 31