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BRGE III Nr. 0012/2022

Strassenrecht. Notwendigkeit einer öffentlichen Strassenbeleuchtung.

Zh Baurekursgericht · 2022-01-26 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE III Nr. 0012/2022 vom 26. Januar 2022 in BEZ 2022 Nr. 15

1. An der Gemeindestrasse A bestand vormals ein Beleuchtungskandelaber der EKZ (…). Im Rahmen von Bauarbeiten für die Verbesserung der Stromversorgung und den Ausbau des Netzes im A wurde dieser alte Kandelaber durch die EKZ im August 2020 ersatzlos entfernt. Nachdem verschiedene Vertreter der EKZ und der Gemeinde B der Rekurrentin auf deren Nachfrage hin mitteilten, dass nach gängiger Praxis kein neuer Kandelaber im A mehr erstellt werde, beantragte die Rekurrentin beim Gemeinderat B die Erstellung einer öffentlichen Beleuchtung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1. Dieser Antrag wurde mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss des Gemeinderats vom 17. März 2021 mit der Begründung abgewiesen, dass gemäss Praxis der Gemeinde öffentliche Beleuchtungen ausserhalb des Siedlungsgebiets nur aus Sicherheitsgründen (z.B. bei Kreuzungen) installiert würden. In diesem Sinne seien auch andere öffentliche Beleuchtungen abgebaut worden. Sollte der Gemeinderat von dieser Praxis abweichen, entstünden unweigerlich Begehrlichkeiten von anderen Einwohnerinnen und Einwohnern ausserhalb des Siedlungsgebiets nach dem Stellen von Beleuchtungskörpern. Die Strasse zum A sei keine Durchfahrtsstrasse, sondern eine Stichstrasse mit einer Länge von 120 m ab der C.-Strasse zu den dort wohnenden Einwohnerinnen und Einwohnern. Diese Strasse gelte auch nicht als Wander- oder Veloweg. Somit fehle ein überwiegendes öffentliches Interesse für die Installation eines Kandelabers am fraglichen Standort. Ein neuer Kandelaber, welcher standardmässig mit LED- Licht ausgerüstet wäre, würde den Bewohnern zudem unangenehm in die Wohnräume leuchten. Durch eine Blende könne nur die Liegenschaft hinter dem Kandelaber geschützt werden. Die Gemeinde sei verpflichtet die allgemeine Lichtverschmutzung einzudämmen. Die Anliegen der Anwohnerinnen und Anwohner könnten durch gezielte private Beleuchtungen – wie etwa Scheinwerfer mit auf den Hofraum ausgerichteten Bewegungsmeldern

– kostengünstig und effizient gelöst werden. (…) 4.2 Der streitgegenständliche Beschluss der Vorinstanz ist zwar nicht ausdrücklich in Anwendung des Strassengesetzes ergangen, betrifft jedoch primär die Strassenbeleuchtung einer Gemeindestrasse. Auf diese kommt das Strassengesetz zur Anwendung (§ 1 Abs. 1 StrG). Zur Strasse sind dabei namentlich auch die Beleuchtungsanlagen zu zählen (§ 3 lit. g StrG). Gemäss § 25 Abs. 1 StrG sind die Strassen nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie ihrem Zweck entsprechend sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt werden können. Wie das Verwaltungsgericht im Entscheid VB.2020.00078 vom

5. November 2020 ausführte, wird im Strassengesetz nicht (ausdrücklich) geregelt, was der Strassenbetrieb genau umfasst. «Immerhin ist davon auszugehen, dass die Strassenbeleuchtung in erster Linie aus Gründen der Verkehrssicherheit errichtet wird. So gehört sie heute im Innerortsbereich zur ordentlichen Ausstattung öffentlicher Strassen und dient der Sicherheit aller Benützer dieser Verkehrswege bzw. des öffentlichen Raums […]» (VB.2020.00078, E. 3.2). Das Verwaltungsgericht stützte diese Auffassung dabei u.a. auf das Beleuchtungsreglement des Tiefbauamts des Kantons Zürich

- 2- vom 1. Januar 2017 (hernach: Beleuchtungsreglement; zu finden unter www.zh.ch/de/planen-bauen/tiefbau/strassen-anlagen/verkehrstechnik.html#- 538763814 [besucht am 5. Januar 2022]). Darin sind die allgemeinen und technischen Grundlagen für die öffentliche Beleuchtung auf Staatsstrassen im Kanton Zürich festgelegt. Zweck der öffentlichen (Fahrbahn-)Beleuchtung ist diesem Reglement zufolge die Verbesserung der Sichtverhältnisse. Strassenbeleuchtungen werden dabei nur dort eingesetzt, wo Fussgänger und der motorisierte Verkehr häufig miteinander in Verbindung kommen, d. h. im bebauten Innerortsverkehr. Dort sollen die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Erkennen der Verkehrsteilnehmer geschaffen werden (Beleuchtungsreglement, Ziff. 1.3). Wie das Verwaltungsgericht weiter festhielt, umfasst der sichere Betrieb der Strasse gemäss § 25 Abs. 1 StrG damit je nach örtlichen Gegebenheiten auch den Betrieb einer Beleuchtungsanlage. 4.3 Die Rekurrentin rügt insbesondere diverse Defizite in Bezug auf die Sicherheit, welche durch das Fehlen einer öffentlichen Beleuchtung bestünden (u.a. erschwertes Schneeschaufeln, Auffinden der Briefkästen und Adressen, Ausrutschen). Eine mangelnde Verkehrssicherheit – etwa durch häufige bzw. gefährliche Begegnungen des motorisierten Strassenverkehrs mit Fussgängern

– wird hingegen nicht geltend gemacht und liegt für diesen in einer Stichstrasse gelegenen und nur von zwölf Anwohnern bewohnten Standort nicht auf der Hand. Dass der sichere Strassenbetrieb, welcher in Bezug auf die Beleuchtung gemäss Strassengesetz im Vordergrund steht, nicht gewährleistet sei, wird nicht geltend gemacht. Hierzu bestehen denn auch keine Anhaltspunkte. Dass die Strassenbeleuchtung nach Strassengesetz in erster Linie aus Gründen der Verkehrssicherheit, nicht aber aus sämtlichen unter den Begriff der «Sicherheit» zu subsumierenden Gründen zu betreiben ist, erhellt auch der vom Verwaltungsgericht im obengenannten Entscheid zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGE 131 I 313, E. 3.5): «[…] so ist zwar denkbar, dass das Vorhandensein von Strassenlampen für gewisse Grundstücke einen fassbaren Vorteil bedeutet, indem der Eingang zur Liegenschaft beleuchtet wird, was dem Eigentümer den Betrieb einer eigenen Beleuchtung ersparen oder zur Sicherheit des Grundstücks und seiner Bewohner beitragen kann. Gesamthaft betrachtet handelt es sich dabei aber um einen nebensächlichen Effekt. Die Strassenbeleuchtung wird in erster Linie aus Gründen der Verkehrssicherheit errichtet.» Die von der Rekurrentin vorgebrachten Sicherheitsdefizite am fraglichen Standort, welche sich zudem nicht in erster Linie auf die Gemeindestrasse bzw. deren Betrieb beziehen, sondern vielmehr die private Umgebung der Gebäude betreffen, sind, wie von der Vorinstanz vorgebracht, durch private Beleuchtungen zu beheben. Vorliegend grenzen am fraglichen Standort ausschliesslich Privatgrundstücke an die Gemeindestrasse. Ein grundsätzlicher Anspruch auf öffentliche Beleuchtung der bewohnten Umgebung besteht nicht. Entsprechend kann die Rekurrentin auch aus den von ihr vorgebrachten diversen anderen öffentlich beleuchteten Standorten in der Gemeinde keinen Anspruch für sich ableiten, soweit für den sicheren Betrieb (im Sinne des Strassengesetzes) der Gemeindestrasse am streitgegen- ständlichen Standort eine öffentliche Beleuchtung nicht notwendig ist. (…)

- 3- Damit kann zusammengefasst festgehalten werden, dass sich aus dem Strassengesetz kein Anspruch auf Beleuchtung der Gemeindestrasse am fraglichen Standort ergibt und der entsprechende Antrag von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen wurde. Auf nähere Erläuterungen zu den weiteren Vorbringen der Vorinstanz und der Rekurrentin bezüglich Blendwirkung, Lichtverschmutzung und Kosten kann daher verzichtet werden.