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BRGE II Nrn. 0004-0005/2011

Lärmschutz. Kinderspielplatz in Arealüberbauung (Kasuistik).

Zh Baurekursgericht · 2011-01-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

gegeben, als ein 450 m2 grosser Kinderspielplatz in Frage steht, der zu einer Arealüberbauung mit 39 Wohneinheiten gehört. Es ist daher zumindest zeitweise mit einer ein Dutzend übersteigenden Zahl spielender Kinder zu rechnen. Gleichwohl sind übermässige Immissionen, von denen im Übrigen nur die Bewohner des im Eigentum der Rekurrentin stehenden Gebäudes betroffen wären, nicht zu erwarten. Die Ausstattung der fraglichen Spiel- und Ruhefläche (Schaukel, Wippe, Wipptiere und Sandkasten) ist offenkundig auf eine vorab während des Tages erfolgende Benützung durch Kleinkinder ausgelegt. Für mit Kindergeschrei verbundene, allenfalls auch abends erfolgende Ballspiele durch ältere Kinder ist die fragliche Spielfläche nicht geeignet. Nicht zu übersehen ist überdies, dass sich die Spielfläche aus Sicht der im Südwesten angrenzenden Nachbargrundstücke im Gegensatz zu einzelnen Gebäuden der strittigen Überbauung auf der von der Hauptwohnseite abgewandten Gebäudeseite befindet. Insgesamt ist für die benachbarten Grundstücke nur mit beschränkten und damit zu tolerierenden Lärmeinwirkungen durch Kinder zu rechnen. Entgegen der von den Rekurrierenden vertretenen Auffassung besteht daher keine Veranlassung, nebenbestimmungsweise eine Verlegung der fraglichen Spiel- und Ruhefläche anzuordnen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE II Nrn. 0004 und 0005/2011 vom 25. Januar 2011 in BEZ 2011 Nr. 48

9.1 Für den Fall, dass der im Hauptstandpunkt beantragten Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses nicht entsprochen werden sollte, beantragen die

Rekurrierenden, dass der Bewilligungsbeschluss durch zwei Nebenbe-

stimmungen zu ergänzen sei. Mit der einen soll die Bauherrschaft verpflichtet

werden, die am südöstlichen Rand des Bauareals vorgesehene Spiel- und

Ruhefläche in der Mitte der Überbauung zu realisieren. Gleiches soll, damit für

die Rekurrierenden keine Immissionen entstehen, mit Bezug auf die

Kompostierungsanlage angeordnet werden. (…)

9.3.1 Im Entscheid BGE 123 II 74 (vgl. hierzu auch PR 86 Nr. 103 und

URP 1997 Nr. 10) war ein zu einem einzelnen Wohnblock gehörender

Spielplatz zu beurteilen. Das Bundesgericht hielt damals fest, dass dieser

Spielplatz grundsätzlich dem Bundesumweltrecht unterliegt, Belastungs-

grenzwerte für eine solche Anlage indessen fehlen. Die Beurteilung der

Lärmeinwirkungen hat nach Art. 40 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung (LSV)

daher anhand der Kriterien von Art. 15 des Umweltschutzgesetzes (USG) und

unter Berücksichtigung von Art. 23 USG zu erfolgen. Nach Art. 15 USG dürfen

Lärmeinwirkungen die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich

stören. Ein noch geringeres Einwirkungspotential ist bei neuen lärmigen

ortsfesten Anlagen erlaubt (vgl. Art. 23 USG). Unter Berücksichtigung dieser

Kriterien gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass der Lärm, der von

rund einem Dutzend Kindern verursacht wird, nicht geeignet ist, die

Bevölkerung im Sinne von Art. 15 USG in ihrem Empfinden erheblich zu stören.

9.3.2 Vorliegend ist insofern ein nur teilweise vergleichbarer Sachverhalt

gegeben, als ein 450 m2 grosser Kinderspielplatz in Frage steht, der zu einer

Arealüberbauung mit 39 Wohneinheiten gehört. Es ist daher zumindest

zeitweise mit einer ein Dutzend übersteigenden Zahl spielender Kinder zu

rechnen. Gleichwohl sind übermässige Immissionen, von denen im Übrigen nur

die Bewohner des im Eigentum der Rekurrentin stehenden Gebäudes betroffen

wären, nicht zu erwarten. Die Ausstattung der fraglichen Spiel- und Ruhefläche

(Schaukel, Wippe, Wipptiere und Sandkasten) ist offenkundig auf eine vorab

während des Tages erfolgende Benützung durch Kleinkinder ausgelegt. Für mit

Kindergeschrei verbundene, allenfalls auch abends erfolgende Ballspiele durch

ältere Kinder ist die fragliche Spielfläche nicht geeignet. Nicht zu übersehen ist

überdies, dass sich die Spielfläche aus Sicht der im Südwesten angrenzenden

Nachbargrundstücke im Gegensatz zu einzelnen Gebäuden der strittigen

Überbauung auf der von der Hauptwohnseite abgewandten Gebäudeseite

befindet. Insgesamt ist für die benachbarten Grundstücke nur mit beschränkten

und damit zu tolerierenden Lärmeinwirkungen durch Kinder zu rechnen.

Entgegen der von den Rekurrierenden vertretenen Auffassung besteht

daher keine Veranlassung, nebenbestimmungsweise eine Verlegung der

fraglichen Spiel- und Ruhefläche anzuordnen.