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BRGE II Nr. 0204/2020

Mobilfunk-Antennenanlage. Technologieneutralität der NISV. Einhaltung der Grenzwerte. Anordnung einer Abnahmemessung.

Zh Baurekursgericht · 2020-12-01 · Deutsch ZH

Die rekurrierenden Nachbarn bezweifelten unter anderem, dass die geplante Mobilfunk-Antennenanlage mit dem angegebenen Frequenzbereich 5G-fähig und die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt sei. Die für die Beurteilung des Bauvorhabens massgebende NISV ist technologieneutral. Für das Baubewilligungsverfahren ist deshalb unbeachtlich, ob die Antenne 5G-fähig ist oder nicht. Die im Baugesuch angegebenen Werte – etwa Frequenzen und elektrische Feldstärken – sind für die Baugesuchstellerin indes verbindlich. Möchte die Mobilfunkbetreiberin im Betrieb davon abweichen, hat sie ein neues Baugesuch einzureichen. Die Einhaltung der Grenzwerte an diversen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welche den Anlagegrenzwert zu mehr als 80 % ausschöpfen, war vorliegend nicht sichergestellt. An den strittigen OMEN wurde deshalb eine zusätzliche Abnahmemessung angeordnet. Dies führte zur teilweisen Gutheissung des Rekurses. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 2 F. und E. F. […]

E. 2.1 Die Rekurrierenden rügen diverse Verstösse gegen immissionsrechtliche Vorschriften. Bevor im Einzelnen auf die Rügen eingegangen wird, ist zu- nächst grundlegend folgendes festzuhalten: Der Schutz der Umwelt vor nichtionisierender elektromagnetischer Strah- lung wird im Umweltschutzgesetz (USG) sowie in der bundesrätlichen Ver- ordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) geregelt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL/BAFU, Bern 2003 [Vollzugsempfeh- lung NISV]). Die NISV regelt die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strah- lenemissionen, welche durch den Betrieb ortsfester Anlagen wie z.B. Mobil- funk-Basisstationen erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Es wurden, wie im genannten Bundesgesetz vorgeschrieben, Immissionsgrenzwerte und in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips zudem Anlagegrenz- werte festgelegt. Der NISV liegt das Konzept der technologieunabhängigen Festlegung von Immissions- und Anlagegrenzwerten zugrunde. Es wird nicht nach der Technologie bzw. dem Funkdienst unterschieden, sondern es gelten je nach Sendeleistung der Anlage und Frequenz unterschiedliche Grenzwerte (vgl. Benjamin Wittwer, Bewilligungen von Mobilfunkanlagen,

2. Aufl., Zürich 2008, S. 55). Die entsprechenden Grenzwerte sind damit von allen Mobilfunkanlagen mit einer Gesamtstrahlungsleistung von über R2.2020.00094 Seite 4

6 W – und vorliegend mithin von sämtlichen geplanten Antennen – ERP zwingend einzuhalten (Anhang 1 Ziffer 61 NISV). Für die Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte gilt gemäss Anhang 1 Ziffer 63 NISV als massgebender Betriebszustand der maximale Ge- sprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung. In der seit 1. Juni 2019 geltenden Fassung der NISV wurde diese Bestimmung dahingehend ergänzt, dass bei adaptiven Antennen die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt wird. Sendeantennen sind in diesem Sinne adaptiv, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendia- gramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst werden (An- hang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV).

E. 2.2 Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können. Dies jedoch nicht permanent, sondern jeweils nur für kürzere Dauer (OKA; Art. 13 Abs. 1 NISV). Das gilt bei- spielsweise für Passanten auf Strassen oder bei einem Aufenthalt in Lager- räumen. Die Immissionsgrenzwerte basieren auf den Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie weiterer Fach- gremien. Die Anlagegrenzwerte (AGW) gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus. Sie verlangen in Konkretisierung der Be- stimmung von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegren- zung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welche in Art. 3 Abs. 3 NISV definiert werden, durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken. Als OMEN gelten nach dieser Bestimmung insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während länge- rer Zeit aufhalten (Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.) oder raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Die Anlage- grenzwerte bewegen sich frequenzabhängig im Bereich zwischen 4 und 6 V/m.

E. 3 U. AG […]

E. 3.1 Die Sendeleistung der vorliegend strittigen Anlage soll 1'520 Watt ERP be- tragen, welche mit 740 Watt ERP auf die Senderichtung 170° und mit 780 Watt ERP auf die Senderichtung 325° verteilt werden sollen. Der Fre- R2.2020.00094 Seite 5

quenzbereich soll das Frequenzband 800 MHz und 900 MHz sowie das summierte Frequenzband 1'800-2'100 MHz umfassen. Der maximal zuläs- sige Anlagegrenzwert beträgt vorliegend 5 V/m.

E. 3.2 Die Rekurrierenden bezweifeln, dass die Antenne in diesem Frequenzbe- reich 5G fähig sei, denn der angegebene Frequenzbereich sei hierfür zu tief. Es sei davon auszugehen, dass sich die private Rekursgegnerin "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht an die deklarierten Sendeleistungen halten werde. Hierzu ist festzustellen, dass die NISV die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strahlenemissionen von Mo- bilfunk-Basisstationen mittels Immissionsgrenzwerten und in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips zudem mittels Anlagegrenzwerten regelt (vgl. E. 2.2). Die NISV ist somit grundsätzlich technologieneutral und gilt damit unabhängig von der Mobilfunktechnologie bzw. -generation. Insofern ist es für das Baubewilligungsverfahren unbeachtlich, ob die Antenne 5G fähig ist oder nicht. Wenn die Mobilfunkbetreiberin von der bewilligten Sen- deleistung abweichen möchte, so hat sie ein erneutes Baugesuch einzu- reichen. Hinreichende Gründe anzunehmen, dass die Mobilfunkbetreiberin ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen wird, sind – entgegen den Mutmassungen der Rekurrierenden – nicht gegeben.

E. 4 M. AG […]

E. 4.1 Ergeben die Standortdatenblattberechnungen eine deutliche Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte, ist eine Kontrollmessung der elektro- magnetischen Strahlung nach Inbetriebnahme einer Mobilfunk-Basisstation im Regelfall nicht notwendig. Abnahmemessungen im Sinne einer Kontrollmassnahme rechtfertigen sich nur dann, wenn die berechneten elektrischen Feldstärken relativ nahe beim Grenzwert liegen. Dies hat seine Ursache darin, dass die rechnerische Prognose zwar auf einem Modell basiert, welches der Realität sehr nahe- kommt, jedoch aus physikalischen Gründen nicht allen Feinheiten der Aus- breitung der elektromagnetischen Strahlung Rechnung tragen kann (Voll- zugsempfehlung NISV, S. 20, Ziffer 2.1.8; vgl. auch Leitfaden Mobilfunk für Gemeinde und Städte, Bern 2010, S. 16, Ziffer 2.4.2). R2.2020.00094 Seite 6

Gestützt auf diese Empfehlung des Bundes sind gemäss langjähriger ge- samtschweizerischer Rechtspraxis Abnahmemessungen durchzuführen, wenn die rechnerische Prognose eine Ausschöpfung des Grenzwerts von 80 % oder mehr ergibt (BGr 1C_244/2007 vom 10. April 2008, E. 4.6; BRGE IV Nr. 0118/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 9.1; Christoph Fritzsche/ Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd. 2, S. 1428). Zu weiteren Abnahme- oder gar periodischen Kontrollmessungen können die Mobilfunkgesellschaften in der Regel nicht verpflichtet werden (BRKE III Nr. 0083/2016 vom 6. Juli 2016, E. 4.1.2). In begründeten Einzelfällen kann sich aufgrund der konkreten Sachum- stände ausnahmsweise eine tiefere Kontrollschwelle als 80 % rechtfertigen. Für dieses Abweichen müssen unter den Gesichtspunkten der Gleichbe- handlung und der Verhältnismässigkeit allerdings triftige Gründe vorliegen. Letztere müssen umso schwerer wiegen, je weiter die errechnete Strahlen- belastung unter der 80 %-Schwelle liegt (VB.2006.00377 vom 28. März 2007, E. 3.5; BRGE III Nr. 0134/2017 vom 14. September 2017).

E. 4.2 Mit Dispositivziffer 10.1 des angefochtenen Beschlusses wurde die private Rekursgegnerin verpflichtet, an den OMEN 2b, 3b, 4b und 5 eine Abnah- memessung durchzuführen. Gemäss den Erwägungen wird auch an den OMEN 2a, 3a, 4a und 4c der zulässige Grenzwert zu mehr als 80 % aus- geschöpft. Die Rekursgegnerschaft führt hierzu zusammengefasst aus, dass etwa aufgrund der Ausbreitung der Strahlung, zum Beispiel bei übereinanderlie- genden Stockwerken, häufig erkannt werden könne, bei welchem Stock- werk mit höheren Immissionen gerechnet werden müsse. Wenn somit Messungen beim stärker belasteten OMEN eine Einhaltung des Grenzwer- tes ergebe, könne daraus geschlossen werden, dass die Grenzwerte auch beim weniger stark belasteten OMEN eingehalten werden. Die Messungen und auch deren Organisation sei aufwendig, auch für die Bewohner, wes- halb es Sinn ergebe, Messungen gezielt vorzunehmen. Dies sei ein übli- ches Vorgehen. R2.2020.00094 Seite 7

E. 4.3 Entgegen den Ausführungen der Rekursgegnerschaft ist vorliegend nicht ersichtlich, weswegen nicht an sämtlichen OMEN, welche den Anlage- grenzwert zu mehr als 80 % ausschöpfen, eine Abnahmemessung durch- geführt werden sollte. So weist etwa der für eine Abnahmemessung aufge- führte OMEN 2b im Vergleich zum OMEN 2a – welcher offenbar auf einem anderen Geschoss und an einer anderen Stelle aber auch in einem dem Standortgebäude benachbarten Neubau angenommen wurde – eine gänz- liche andere Ausgangslage für die rechnerische Prognose aus (horizontaler Abstand und Höhenunterschied des OMEN zur Antenne und den entspre- chend abweichenden Dämpfungsfaktoren). Auch wenn es zweifelsfrei zu- trifft, dass die Strahlung mit zunehmender horizontaler und (teilweise) auch bei zunehmender vertikaler Distanz abnimmt, so ist dies aus den genann- ten Gründen im vorliegenden konkreten Fall aufgrund der Ausbreitung der elektromagnetischen Strahlung eben nicht sichergestellt und kann nur durch eine Abnahmemessung festgestellt werden. Wenn aufgrund der Überbauungssituation auch bei den OMEN 2a, 3a, 4a und 4c Bedarf be- stand, die Einhaltung des Grenzwertes im Standortdatenblatt auszurechnen und auszuweisen, dann ist aufgrund der genannten Rechtspraxis auch bei diesen OMEN, welche den Anlagegrenzwert mehr als 80 % ausschöpfen, zwingend eine Abnahmemessung nach Inbetriebnahme der Basisstation erforderlich. Dieser Mangel ist mit einer Nebenbestimmung – wonach auch bei den OMEN 2a, 3a, 4a und 4c eine Abnahmemessung durchzuführen ist – zu heilen (§ 321 PBG). 5. Nicht gefolgt kann hingegen der rekurrentischen Rüge, wonach die UMTS- Geräte nicht hinnehmbare Messdifferenzen aufweisen würden. Die bisheri- ge, mehrfach bestätigte bundesgerichtliche Rechtsprechung (etwa BGr 1C_343/2015 vom 30. März 2016) lässt keine Zweifel aufkommen, dass aufgrund der von der Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) publizierten Messempfehlung für UMTS die in der Praxis durch- geführten Abnahmemessungen auch heute noch dem Stand der Technik entsprechen und demnach nicht zu beanstanden sind. Die pauschale Kritik der Rekurrierenden gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. R2.2020.00094 Seite 8

6. Die Rekurrierenden beanstanden schliesslich auch das Qualitätssiche- rungssystem. So treffe es etwa nicht zu, dass das sogenannte QS-System gegenüber den zuständigen kantonalen Behörden die Einhaltung der bewil- ligten Sendeleistungen und Einstellwinkel der Antennen glaubwürdig do- kumentiere. Die schweizerischen Mobilfunkgesellschaften wurden aufgrund eines Bun- desgerichtsurteils gestützt auf Art. 12 NISV verpflichtet, bis zum 31. De- zember 2006 ein QS-System für ihre Basisstationen einzurichten, bei wel- chem die bewilligten Antenneneinstellungen (Hard- und Softwarekompo- nenten) zu Kontrollzwecken in einheitlich aufgebaute Datenbanken imple- mentiert, dort laufend aktualisiert, regelmässig überprüft und – sofern Un- regelmässigkeiten festgestellt werden – innert Kürze auf das bewilligte Mass korrigiert werden. Die QS-Systeme von Salt, Sunrise und Swisscom wurden von den Fach- und Rechtsmittelbehörden als hinreichender Quali- tätsmanagementnachweis u.a. im Sinne des die Mobilfunkgesellschaften verpflichtenden Rundschreibens des BAFU vom 16. Januar 2006, welches die bundesgerichtlichen Kontrollvorgaben beim Betrieb von Mobilfunkanla- gen konkretisiert, anerkannt. Mit dem QS-System der schweizerischen Mobilfunkgesellschaften werden alle relevanten Parameter einer bewilligten Basisstation, also auch diejeni- gen, welche von der Netzzentrale aus gesteuert werden können (etwa die Abstrahlungswinkel), erfasst. Mittels einer automatisierten Überprüfungs- routine werden einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleis- tungen und Senderichtungen sämtlicher Antennen mit den bewilligten Wer- ten verglichen (VB.2010.00274 vom 8. September 2010, E. 6.2). Abwei- chungen von den bewilligten Antennenparametern wären folglich in Kürze erkennbar und könnten umgehend behoben werden. Zudem hat die Y (wie die übrigen Mobilfunkgesellschaften) gemäss dem erwähnten Rundschrei- ben des BAFU u.a. den kantonalen Fachstellen periodisch allfällige QS- Fehlerprotokolle zuzustellen. Das Bundesgericht hat in zahlreichen Urteilen festgehalten, dass dieses Prozedere die Einhaltung der Grenzwerte bei den schweizerischen Mobilfunk-Antennenanlagen vollumfänglich gewährleiste (u.a. in BGr 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010, E. 4.2). Entgegen den Vorbringen der Rekurrierenden müssen die Vollzugsbehörden gemäss den massgebenden R2.2020.00094 Seite 9

Empfehlungen des BAFU auch keinen Onlinezugriff auf die Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiberinnen haben, da diese nur Einsicht in die QS-Daten- bank gewähren müssen. Ebenso wenig werden automatisch zu erfolgende Einträge in Datenbanken der Behörden vorausgesetzt. Vielmehr wird nur die automatische Erzeugung von Fehlerprotokollen verlangt, die den Be- hörden alle zwei Monate zuzustellen sind (s. BGr 1C_97/2018 vom 3. Sep- tember 2019, E. 6.4). In diesem von den Rekurrierenden ebenfalls angeru- fenen Entscheid des Bundesgerichts ging es um einen Einzelfall im Kanton Schwyz betreffend Unstimmigkeiten beim Prozess der Datenübertragung in die QS-Datenbanken, die sich notabene bei den Netzbetreibern befinden (s. dazu E. 6.2 desselben Entscheids, worin es heisst: "Die Netzbetreiber haben dazu in den Steuerzentralen eine Datenbank [QS-Datenbank] zu im- plementieren […]"). Ebenso wenig stellte das Bundesgericht darin die Tauglichkeit von QS-Systemen generell in Frage oder schloss auf ein gene- relles Versagen der QS-Systeme. Es forderte das BAFU lediglich in den Erwägungen dazu auf, "im Rahmen seiner Aufgaben, den Vollzug der NISV zu überwachen und die Vollzugsmassnahmen der Kantone zu koordinieren, erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren" (vgl. E. 8.3). Diese und die weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten Ausfüh- rungen und Rügen setzen sich entweder nicht detailliert mit der publizierten Rechtsprechung auseinander oder sind lediglich pauschaler Natur, wie et- wa in Ansammlungen von Textbausteinen auf diversen einschlägigen Inter- netseiten, weswegen auf diese nicht weiter einzugehen ist. Insgesamt ver- mögen die Rekurrierenden das bei der privaten Rekursgegnerin implemen- tierte QS-System damit nicht in Frage zu stellen.

E. 5 T. P. und A. C. […]

E. 6 F.und B. B. […]

E. 7 Y. und J.-P. G. […]

E. 7.1 Die Rekurrierenden bringen vor, den Ausführungen der Vorinstanz bezüg- lich Einordnung des Bauprojektes könne nicht gefolgt werden. Dies zu- sammengefasst aus dem Grunde, weil das Vorhaben das Gebäude um fünf Meter überrage, was zwei Stockwerkhöhen entspreche, wodurch 2/3 der Gesamthöhe des Gebäudes "mit Masten aus der Mobilfunkantenne er- scheinen würde". Das Bauvorhaben auf dem niedrigen Mehrfamilienhaus sei für das Quartier optisch störend und weitherum sichtbar. Dies führe u.a. auch dazu, dass die Kindertagesstätte sämtliche Kundschaft verlieren wer- de. R2.2020.00094 Seite 10

E. 7.2 In der angefochtenen Baubewilligung hat die Vorinstanz betreffend Einord- nung ausgeführt, das Standortgebäude selbst und diejenigen in der Umge- bung seien keine Objekte des Heimatschutzes. Das Vorhaben komme auch nicht in einen Aussichtsschutzbereich zu liegen. Das Gebäude, auf wel- chem die Mobilfunkantennenanlage vorgesehen sei, sei gross und die Kommunikationsanlage gegenüber den Fassaden etwas zurückversetzt. Auch sei der Masten mit 5 m nicht unangemessen hoch. Insgesamt werde die Anlage als technische Einrichtung wahrgenommen, trete aber im Ver- hältnis zum Gebäude und der Umgebung nicht übermässig in Erscheinung.

E. 7.3 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Um- gebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Diese Vorschrift enthält eine Grundanforderung an Bauten, Anlagen und Umschwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der Gestaltung in sich als auch der Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umge- bung. So kann namentlich die Gleichförmigkeit wesentliches Gestaltungs- merkmal einer bestehenden Überbauung sein. Die genügende Einordnung fehlt allerdings nicht bereits bei der Einführung einer neuen Formensprache in ein einheitliches Bild einer älteren Überbauung; vielmehr ist ein Einord- nungsmangel erst gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Stras- senzügen in störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Ge- gensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quar- tiercharakter bildet. Eine Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG muss nicht ideal bzw. "gut", sondern lediglich "genügend" sein. Dies ist auch dann er- füllt, wenn eine andersartige Gestaltung als besser bzw. als wünschenswert qualifiziert würde. Die Frage, ob eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist gestützt auf objektive, nachvollziehbare Kriterien zu beantworten. Blosses Empfinden rechtfertigt keinen Eingriff in das Eigentum (vgl. VB.2018.00395 vom 7. Februar 2019, E. 4.2. ff.). Soweit den Gemeinden bei der Anwendung von Bestimmungen des kanto- nalen Rechts als Ausfluss der Gemeindeautonomie eine besondere Ent- R2.2020.00094 Seite 11

scheidungs- und Ermessensfreiheit zukommt, überprüft das Baurekursge- richt entsprechende Entscheide mit Zurückhaltung. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten, wenn die Baubehörde ihren Ermessensspielraum über- schreitet, indem sie sich von unsachlichen, dem Zweck der in Frage ste- henden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Rekursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr muss die Eingriffs- schwelle tiefer gesetzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Ob eine Bestimmung des kantonalen Rechts den Gemeinden einen auto- nomen Entscheidungsspielraum einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 62). Nach ständiger Praxis der kantonalen Instanzen betrifft dies insbesondere § 238 PBG, ferner aber auch etwa § 71 PBG betreffend die bauliche Gestaltung und Einordnung von Arealüberbauungen, § 237 PBG betreffend die Beurteilung der Verkehrssicherheit einer Zufahrt und § 357 Abs. 1 PBG betreffend die Beurteilung zulässiger Änderungen an vor- schriftswidrigen Bauten (Donatsch, § 20 Rz. 72).

E. 7.4 Das Standortgebäude, welches in der Wohnzone W2 situiert ist, weist an der Südwestfassade eine Höhe von 8,25 m und an der Nordostfassade ei- ne solche von 10,80 m aus. Die Länge des Gebäudes beträgt 28 m. Das strittige Vorhaben besteht im Wesentlichen aus einem 5 m hohen Masten, an welchem zwei enganliegende Antennenpanels sowie zwei Richtfunkan- tennen montiert werden sollen. Wie sich die Delegation des Baurekursgerichts anlässlich des Lokaltermins überzeugen konnte, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Umge- bung des Bauvorhabens zu Recht als heterogen bezeichnet. Es handelt sich zwar um ein sehr ansprechend überbautes Gebiet, welches aber mit Gebäuden mit verschiedensten Grundrissen, Volumen und abweichenden Fassadengestaltungen überbaut ist. Westlich des Bauvorhabens stehen überdies vier abgestufte, grossvolumig und markant in Erscheinung treten- de Mehrfamilienhäuser kurz vor der Vollendung. Diese Gebäude prägen die relevante Umgebung massgebend. R2.2020.00094 Seite 12

Demgegenüber weist das Vorhaben aufgrund der bereits aufgeführten Masse und Ausstattung das Erscheinungsbild einer in der Wohnzone übli- chen Mobilfunkantenne auf. Wie die Vorinstanz zutreffend gewürdigt hat, wird sie durch die auf dem Dach zurückversetzte Lage des vergleichsweise voluminösen Standortgebäudes im Nahbereich diskret(er) in Erscheinung treten. Die Tatsache, dass etwa von den obersten Stockwerken der west- lich des Vorhabens situierten Liegenschaften aus künftig nebst der Fern- und der Seesicht auch die weniger favorisierte Sicht auf das antennenbe- stückte Dach des Standortgebäudes bestehen wird, vermag daran nichts zu ändern. Zusammengefasst ist es bei dieser Ausganglage nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Bauvorhaben eine befriedigende Einordnung at- testiert hat. Die Aussicht ist vorliegend nicht geschützt.

E. 8 V. und R. I. […]

E. 8.1 Nach dem Ausgeführten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und im Übri- gen abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zu 4/5 den Rekurrierenden und zu je 1/10 der Vorinstanz und der privaten Re- kursgegnerin aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Re- kursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kom- mentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'500.-- festzusetzen.

E. 8.2 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- R2.2020.00094 Seite 13

ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu- sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom

16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend der Y zulasten der Re- kurrierenden eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte Um- triebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'200.--. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, ent- fällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-zh.ch). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Rekurrierenden von vornherein keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. […] R2.2020.00094 Seite 14

E. 9 R. J. […]

E. 10 B. K. […]

E. 11 A. M. und G. M. […]

E. 12 K. und Y. N. […]

E. 13 T. und R. S. […]

E. 14 H.-D. und R. W. […]

E. 15 A. B. […]

E. 16 E. R. […]

E. 17 J. B. […] alle vertreten durch […] gegen Rekursgegnerinnen

1. Planungs- und Baukommission X […]

2. Y […] Nr. 2 vertreten durch […] betreffend Beschluss der Planungs- und Baukommission […]; Baubewilligung für Mobilfunk- Antennnenanlage […] _______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 19. März 2020 erteilte die Planungs- und Baukommissi- on X der Y die baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunk- Antennenanlage auf dem Dach des auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1, F. 1, X bestehenden Gebäudes. B. Gegen diesen Beschluss erhoben F. und A. B. und die weiteren im Rubrum aufgeführten Rekurrentschaften mit gemeinsamer Eingabe vom

27. April 2020 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und stell- ten folgende Anträge: "1. Der Rekurs sei gutzuheissen.

2. Der Baurechtsentscheid […] sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegne- rin." C. Mit Verfügung vom 30. April 2020 wurde vom Rekurseingang Vormerk ge- nommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurden R. J., A. M. und G. M., T. und R. S. sowie E. R. einge- laden, dem Baurekursgericht den Nachweis zu erbringen, dass sie an der angegebenen Adresse in einem auf Dauer angelegten Mietverhältnis woh- nen oder Eigentümer der Liegenschaften mit den angegebenen Adressen sind. Überdies wurde die M. AG eingeladen, dem Baurekursgericht die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft(en) zu bezeichnen, welche sie zum Rekurs berechtigt. Dieser Aufforderung kamen die Rekurrierenden mit Eingaben vom 14. bzw.

25. Mai 2020 nach. R2.2020.00094 Seite 2

D. Mit Vernehmlassung vom 29 Mai 2020 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung des Rekurses, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrierenden. Die private Rekursgegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 3. Ju- ni 2020 ebenfalls die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zulasten der Rekurrierenden. E. Auf Begehren der Rekurrierenden wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Ihre Replik datiert vom 2. Juli 2020, die Duplik der Vorinstanz vom 15. Juli 2020 und diejenige der privaten Rekursgegnerin vom

23. Juli 2020. Die Parteien hielten an ihren Anträgen fest. F. Die Rekurrierenden reichten mit Eingabe vom 24. Juni 2020 (Eingang am

7. August 2020) ihre Triplik zu den Akten. G. Am 21. Oktober 2020 führte eine Delegation der 2. Abteilung des Baure- kursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein vor Ort durch. H. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. R2.2020.00094 Seite 3

Es kommt in Betracht: 1. Sämtliche Rekurrierenden sind Eigentümer bzw. Mieter von Liegenschaf- ten, die sich im gemäss bundesgerichtlicher Definition rechtsmittelberech- tigten Umkreis der strittigen Kommunikationsanlage befinden, der vorlie- gend knapp 391 m beträgt (act. 13.11, S. 5). Sie sind damit mehr als ir- gendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen be- troffen sowie aufgrund ihren Rügen im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind, ist insoweit auf den Rekurs einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung G.-Nr. R2.2020.00094 BRGE II Nr. 0204/2020 Entscheid vom 1. Dezember 2020 Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Ersatzrichterin Marlen Patt, Baurichter Ste- fano Terzi, Gerichtsschreiber Christoph Forster in Sachen Rekurrierende

1. F. und A. B. […]

2. F. und E. F. […]

3. U. AG […]

4. M. AG […]

5. T. P. und A. C. […]

6. F.und B. B. […]

7. Y. und J.-P. G. […]

8. V. und R. I. […]

9. R. J. […]

10. B. K. […]

11. A. M. und G. M. […]

12. K. und Y. N. […]

13. T. und R. S. […]

14. H.-D. und R. W. […]

15. A. B. […]

16. E. R. […]

17. J. B. […] alle vertreten durch […] gegen Rekursgegnerinnen

1. Planungs- und Baukommission X […]

2. Y […] Nr. 2 vertreten durch […] betreffend Beschluss der Planungs- und Baukommission […]; Baubewilligung für Mobilfunk- Antennnenanlage […] _______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 19. März 2020 erteilte die Planungs- und Baukommissi- on X der Y die baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunk- Antennenanlage auf dem Dach des auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1, F. 1, X bestehenden Gebäudes. B. Gegen diesen Beschluss erhoben F. und A. B. und die weiteren im Rubrum aufgeführten Rekurrentschaften mit gemeinsamer Eingabe vom

27. April 2020 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und stell- ten folgende Anträge: "1. Der Rekurs sei gutzuheissen.

2. Der Baurechtsentscheid […] sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegne- rin." C. Mit Verfügung vom 30. April 2020 wurde vom Rekurseingang Vormerk ge- nommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurden R. J., A. M. und G. M., T. und R. S. sowie E. R. einge- laden, dem Baurekursgericht den Nachweis zu erbringen, dass sie an der angegebenen Adresse in einem auf Dauer angelegten Mietverhältnis woh- nen oder Eigentümer der Liegenschaften mit den angegebenen Adressen sind. Überdies wurde die M. AG eingeladen, dem Baurekursgericht die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft(en) zu bezeichnen, welche sie zum Rekurs berechtigt. Dieser Aufforderung kamen die Rekurrierenden mit Eingaben vom 14. bzw.

25. Mai 2020 nach. R2.2020.00094 Seite 2

D. Mit Vernehmlassung vom 29 Mai 2020 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung des Rekurses, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrierenden. Die private Rekursgegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 3. Ju- ni 2020 ebenfalls die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zulasten der Rekurrierenden. E. Auf Begehren der Rekurrierenden wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Ihre Replik datiert vom 2. Juli 2020, die Duplik der Vorinstanz vom 15. Juli 2020 und diejenige der privaten Rekursgegnerin vom

23. Juli 2020. Die Parteien hielten an ihren Anträgen fest. F. Die Rekurrierenden reichten mit Eingabe vom 24. Juni 2020 (Eingang am

7. August 2020) ihre Triplik zu den Akten. G. Am 21. Oktober 2020 führte eine Delegation der 2. Abteilung des Baure- kursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein vor Ort durch. H. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. R2.2020.00094 Seite 3

Es kommt in Betracht: 1. Sämtliche Rekurrierenden sind Eigentümer bzw. Mieter von Liegenschaf- ten, die sich im gemäss bundesgerichtlicher Definition rechtsmittelberech- tigten Umkreis der strittigen Kommunikationsanlage befinden, der vorlie- gend knapp 391 m beträgt (act. 13.11, S. 5). Sie sind damit mehr als ir- gendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen be- troffen sowie aufgrund ihren Rügen im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind, ist insoweit auf den Rekurs einzutreten. 2.1. Die Rekurrierenden rügen diverse Verstösse gegen immissionsrechtliche Vorschriften. Bevor im Einzelnen auf die Rügen eingegangen wird, ist zu- nächst grundlegend folgendes festzuhalten: Der Schutz der Umwelt vor nichtionisierender elektromagnetischer Strah- lung wird im Umweltschutzgesetz (USG) sowie in der bundesrätlichen Ver- ordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) geregelt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL/BAFU, Bern 2003 [Vollzugsempfeh- lung NISV]). Die NISV regelt die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strah- lenemissionen, welche durch den Betrieb ortsfester Anlagen wie z.B. Mobil- funk-Basisstationen erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Es wurden, wie im genannten Bundesgesetz vorgeschrieben, Immissionsgrenzwerte und in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips zudem Anlagegrenz- werte festgelegt. Der NISV liegt das Konzept der technologieunabhängigen Festlegung von Immissions- und Anlagegrenzwerten zugrunde. Es wird nicht nach der Technologie bzw. dem Funkdienst unterschieden, sondern es gelten je nach Sendeleistung der Anlage und Frequenz unterschiedliche Grenzwerte (vgl. Benjamin Wittwer, Bewilligungen von Mobilfunkanlagen,

2. Aufl., Zürich 2008, S. 55). Die entsprechenden Grenzwerte sind damit von allen Mobilfunkanlagen mit einer Gesamtstrahlungsleistung von über R2.2020.00094 Seite 4

6 W – und vorliegend mithin von sämtlichen geplanten Antennen – ERP zwingend einzuhalten (Anhang 1 Ziffer 61 NISV). Für die Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte gilt gemäss Anhang 1 Ziffer 63 NISV als massgebender Betriebszustand der maximale Ge- sprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung. In der seit 1. Juni 2019 geltenden Fassung der NISV wurde diese Bestimmung dahingehend ergänzt, dass bei adaptiven Antennen die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt wird. Sendeantennen sind in diesem Sinne adaptiv, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendia- gramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst werden (An- hang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV). 2.2. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können. Dies jedoch nicht permanent, sondern jeweils nur für kürzere Dauer (OKA; Art. 13 Abs. 1 NISV). Das gilt bei- spielsweise für Passanten auf Strassen oder bei einem Aufenthalt in Lager- räumen. Die Immissionsgrenzwerte basieren auf den Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie weiterer Fach- gremien. Die Anlagegrenzwerte (AGW) gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus. Sie verlangen in Konkretisierung der Be- stimmung von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegren- zung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welche in Art. 3 Abs. 3 NISV definiert werden, durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken. Als OMEN gelten nach dieser Bestimmung insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während länge- rer Zeit aufhalten (Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.) oder raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Die Anlage- grenzwerte bewegen sich frequenzabhängig im Bereich zwischen 4 und 6 V/m. 3.1. Die Sendeleistung der vorliegend strittigen Anlage soll 1'520 Watt ERP be- tragen, welche mit 740 Watt ERP auf die Senderichtung 170° und mit 780 Watt ERP auf die Senderichtung 325° verteilt werden sollen. Der Fre- R2.2020.00094 Seite 5

quenzbereich soll das Frequenzband 800 MHz und 900 MHz sowie das summierte Frequenzband 1'800-2'100 MHz umfassen. Der maximal zuläs- sige Anlagegrenzwert beträgt vorliegend 5 V/m. 3.2. Die Rekurrierenden bezweifeln, dass die Antenne in diesem Frequenzbe- reich 5G fähig sei, denn der angegebene Frequenzbereich sei hierfür zu tief. Es sei davon auszugehen, dass sich die private Rekursgegnerin "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht an die deklarierten Sendeleistungen halten werde. Hierzu ist festzustellen, dass die NISV die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strahlenemissionen von Mo- bilfunk-Basisstationen mittels Immissionsgrenzwerten und in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips zudem mittels Anlagegrenzwerten regelt (vgl. E. 2.2). Die NISV ist somit grundsätzlich technologieneutral und gilt damit unabhängig von der Mobilfunktechnologie bzw. -generation. Insofern ist es für das Baubewilligungsverfahren unbeachtlich, ob die Antenne 5G fähig ist oder nicht. Wenn die Mobilfunkbetreiberin von der bewilligten Sen- deleistung abweichen möchte, so hat sie ein erneutes Baugesuch einzu- reichen. Hinreichende Gründe anzunehmen, dass die Mobilfunkbetreiberin ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen wird, sind – entgegen den Mutmassungen der Rekurrierenden – nicht gegeben. 4.1. Ergeben die Standortdatenblattberechnungen eine deutliche Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte, ist eine Kontrollmessung der elektro- magnetischen Strahlung nach Inbetriebnahme einer Mobilfunk-Basisstation im Regelfall nicht notwendig. Abnahmemessungen im Sinne einer Kontrollmassnahme rechtfertigen sich nur dann, wenn die berechneten elektrischen Feldstärken relativ nahe beim Grenzwert liegen. Dies hat seine Ursache darin, dass die rechnerische Prognose zwar auf einem Modell basiert, welches der Realität sehr nahe- kommt, jedoch aus physikalischen Gründen nicht allen Feinheiten der Aus- breitung der elektromagnetischen Strahlung Rechnung tragen kann (Voll- zugsempfehlung NISV, S. 20, Ziffer 2.1.8; vgl. auch Leitfaden Mobilfunk für Gemeinde und Städte, Bern 2010, S. 16, Ziffer 2.4.2). R2.2020.00094 Seite 6

Gestützt auf diese Empfehlung des Bundes sind gemäss langjähriger ge- samtschweizerischer Rechtspraxis Abnahmemessungen durchzuführen, wenn die rechnerische Prognose eine Ausschöpfung des Grenzwerts von 80 % oder mehr ergibt (BGr 1C_244/2007 vom 10. April 2008, E. 4.6; BRGE IV Nr. 0118/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 9.1; Christoph Fritzsche/ Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd. 2, S. 1428). Zu weiteren Abnahme- oder gar periodischen Kontrollmessungen können die Mobilfunkgesellschaften in der Regel nicht verpflichtet werden (BRKE III Nr. 0083/2016 vom 6. Juli 2016, E. 4.1.2). In begründeten Einzelfällen kann sich aufgrund der konkreten Sachum- stände ausnahmsweise eine tiefere Kontrollschwelle als 80 % rechtfertigen. Für dieses Abweichen müssen unter den Gesichtspunkten der Gleichbe- handlung und der Verhältnismässigkeit allerdings triftige Gründe vorliegen. Letztere müssen umso schwerer wiegen, je weiter die errechnete Strahlen- belastung unter der 80 %-Schwelle liegt (VB.2006.00377 vom 28. März 2007, E. 3.5; BRGE III Nr. 0134/2017 vom 14. September 2017). 4.2. Mit Dispositivziffer 10.1 des angefochtenen Beschlusses wurde die private Rekursgegnerin verpflichtet, an den OMEN 2b, 3b, 4b und 5 eine Abnah- memessung durchzuführen. Gemäss den Erwägungen wird auch an den OMEN 2a, 3a, 4a und 4c der zulässige Grenzwert zu mehr als 80 % aus- geschöpft. Die Rekursgegnerschaft führt hierzu zusammengefasst aus, dass etwa aufgrund der Ausbreitung der Strahlung, zum Beispiel bei übereinanderlie- genden Stockwerken, häufig erkannt werden könne, bei welchem Stock- werk mit höheren Immissionen gerechnet werden müsse. Wenn somit Messungen beim stärker belasteten OMEN eine Einhaltung des Grenzwer- tes ergebe, könne daraus geschlossen werden, dass die Grenzwerte auch beim weniger stark belasteten OMEN eingehalten werden. Die Messungen und auch deren Organisation sei aufwendig, auch für die Bewohner, wes- halb es Sinn ergebe, Messungen gezielt vorzunehmen. Dies sei ein übli- ches Vorgehen. R2.2020.00094 Seite 7

4.3. Entgegen den Ausführungen der Rekursgegnerschaft ist vorliegend nicht ersichtlich, weswegen nicht an sämtlichen OMEN, welche den Anlage- grenzwert zu mehr als 80 % ausschöpfen, eine Abnahmemessung durch- geführt werden sollte. So weist etwa der für eine Abnahmemessung aufge- führte OMEN 2b im Vergleich zum OMEN 2a – welcher offenbar auf einem anderen Geschoss und an einer anderen Stelle aber auch in einem dem Standortgebäude benachbarten Neubau angenommen wurde – eine gänz- liche andere Ausgangslage für die rechnerische Prognose aus (horizontaler Abstand und Höhenunterschied des OMEN zur Antenne und den entspre- chend abweichenden Dämpfungsfaktoren). Auch wenn es zweifelsfrei zu- trifft, dass die Strahlung mit zunehmender horizontaler und (teilweise) auch bei zunehmender vertikaler Distanz abnimmt, so ist dies aus den genann- ten Gründen im vorliegenden konkreten Fall aufgrund der Ausbreitung der elektromagnetischen Strahlung eben nicht sichergestellt und kann nur durch eine Abnahmemessung festgestellt werden. Wenn aufgrund der Überbauungssituation auch bei den OMEN 2a, 3a, 4a und 4c Bedarf be- stand, die Einhaltung des Grenzwertes im Standortdatenblatt auszurechnen und auszuweisen, dann ist aufgrund der genannten Rechtspraxis auch bei diesen OMEN, welche den Anlagegrenzwert mehr als 80 % ausschöpfen, zwingend eine Abnahmemessung nach Inbetriebnahme der Basisstation erforderlich. Dieser Mangel ist mit einer Nebenbestimmung – wonach auch bei den OMEN 2a, 3a, 4a und 4c eine Abnahmemessung durchzuführen ist – zu heilen (§ 321 PBG). 5. Nicht gefolgt kann hingegen der rekurrentischen Rüge, wonach die UMTS- Geräte nicht hinnehmbare Messdifferenzen aufweisen würden. Die bisheri- ge, mehrfach bestätigte bundesgerichtliche Rechtsprechung (etwa BGr 1C_343/2015 vom 30. März 2016) lässt keine Zweifel aufkommen, dass aufgrund der von der Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) publizierten Messempfehlung für UMTS die in der Praxis durch- geführten Abnahmemessungen auch heute noch dem Stand der Technik entsprechen und demnach nicht zu beanstanden sind. Die pauschale Kritik der Rekurrierenden gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. R2.2020.00094 Seite 8

6. Die Rekurrierenden beanstanden schliesslich auch das Qualitätssiche- rungssystem. So treffe es etwa nicht zu, dass das sogenannte QS-System gegenüber den zuständigen kantonalen Behörden die Einhaltung der bewil- ligten Sendeleistungen und Einstellwinkel der Antennen glaubwürdig do- kumentiere. Die schweizerischen Mobilfunkgesellschaften wurden aufgrund eines Bun- desgerichtsurteils gestützt auf Art. 12 NISV verpflichtet, bis zum 31. De- zember 2006 ein QS-System für ihre Basisstationen einzurichten, bei wel- chem die bewilligten Antenneneinstellungen (Hard- und Softwarekompo- nenten) zu Kontrollzwecken in einheitlich aufgebaute Datenbanken imple- mentiert, dort laufend aktualisiert, regelmässig überprüft und – sofern Un- regelmässigkeiten festgestellt werden – innert Kürze auf das bewilligte Mass korrigiert werden. Die QS-Systeme von Salt, Sunrise und Swisscom wurden von den Fach- und Rechtsmittelbehörden als hinreichender Quali- tätsmanagementnachweis u.a. im Sinne des die Mobilfunkgesellschaften verpflichtenden Rundschreibens des BAFU vom 16. Januar 2006, welches die bundesgerichtlichen Kontrollvorgaben beim Betrieb von Mobilfunkanla- gen konkretisiert, anerkannt. Mit dem QS-System der schweizerischen Mobilfunkgesellschaften werden alle relevanten Parameter einer bewilligten Basisstation, also auch diejeni- gen, welche von der Netzzentrale aus gesteuert werden können (etwa die Abstrahlungswinkel), erfasst. Mittels einer automatisierten Überprüfungs- routine werden einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleis- tungen und Senderichtungen sämtlicher Antennen mit den bewilligten Wer- ten verglichen (VB.2010.00274 vom 8. September 2010, E. 6.2). Abwei- chungen von den bewilligten Antennenparametern wären folglich in Kürze erkennbar und könnten umgehend behoben werden. Zudem hat die Y (wie die übrigen Mobilfunkgesellschaften) gemäss dem erwähnten Rundschrei- ben des BAFU u.a. den kantonalen Fachstellen periodisch allfällige QS- Fehlerprotokolle zuzustellen. Das Bundesgericht hat in zahlreichen Urteilen festgehalten, dass dieses Prozedere die Einhaltung der Grenzwerte bei den schweizerischen Mobilfunk-Antennenanlagen vollumfänglich gewährleiste (u.a. in BGr 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010, E. 4.2). Entgegen den Vorbringen der Rekurrierenden müssen die Vollzugsbehörden gemäss den massgebenden R2.2020.00094 Seite 9

Empfehlungen des BAFU auch keinen Onlinezugriff auf die Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiberinnen haben, da diese nur Einsicht in die QS-Daten- bank gewähren müssen. Ebenso wenig werden automatisch zu erfolgende Einträge in Datenbanken der Behörden vorausgesetzt. Vielmehr wird nur die automatische Erzeugung von Fehlerprotokollen verlangt, die den Be- hörden alle zwei Monate zuzustellen sind (s. BGr 1C_97/2018 vom 3. Sep- tember 2019, E. 6.4). In diesem von den Rekurrierenden ebenfalls angeru- fenen Entscheid des Bundesgerichts ging es um einen Einzelfall im Kanton Schwyz betreffend Unstimmigkeiten beim Prozess der Datenübertragung in die QS-Datenbanken, die sich notabene bei den Netzbetreibern befinden (s. dazu E. 6.2 desselben Entscheids, worin es heisst: "Die Netzbetreiber haben dazu in den Steuerzentralen eine Datenbank [QS-Datenbank] zu im- plementieren […]"). Ebenso wenig stellte das Bundesgericht darin die Tauglichkeit von QS-Systemen generell in Frage oder schloss auf ein gene- relles Versagen der QS-Systeme. Es forderte das BAFU lediglich in den Erwägungen dazu auf, "im Rahmen seiner Aufgaben, den Vollzug der NISV zu überwachen und die Vollzugsmassnahmen der Kantone zu koordinieren, erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren" (vgl. E. 8.3). Diese und die weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten Ausfüh- rungen und Rügen setzen sich entweder nicht detailliert mit der publizierten Rechtsprechung auseinander oder sind lediglich pauschaler Natur, wie et- wa in Ansammlungen von Textbausteinen auf diversen einschlägigen Inter- netseiten, weswegen auf diese nicht weiter einzugehen ist. Insgesamt ver- mögen die Rekurrierenden das bei der privaten Rekursgegnerin implemen- tierte QS-System damit nicht in Frage zu stellen. 7.1. Die Rekurrierenden bringen vor, den Ausführungen der Vorinstanz bezüg- lich Einordnung des Bauprojektes könne nicht gefolgt werden. Dies zu- sammengefasst aus dem Grunde, weil das Vorhaben das Gebäude um fünf Meter überrage, was zwei Stockwerkhöhen entspreche, wodurch 2/3 der Gesamthöhe des Gebäudes "mit Masten aus der Mobilfunkantenne er- scheinen würde". Das Bauvorhaben auf dem niedrigen Mehrfamilienhaus sei für das Quartier optisch störend und weitherum sichtbar. Dies führe u.a. auch dazu, dass die Kindertagesstätte sämtliche Kundschaft verlieren wer- de. R2.2020.00094 Seite 10

7.2. In der angefochtenen Baubewilligung hat die Vorinstanz betreffend Einord- nung ausgeführt, das Standortgebäude selbst und diejenigen in der Umge- bung seien keine Objekte des Heimatschutzes. Das Vorhaben komme auch nicht in einen Aussichtsschutzbereich zu liegen. Das Gebäude, auf wel- chem die Mobilfunkantennenanlage vorgesehen sei, sei gross und die Kommunikationsanlage gegenüber den Fassaden etwas zurückversetzt. Auch sei der Masten mit 5 m nicht unangemessen hoch. Insgesamt werde die Anlage als technische Einrichtung wahrgenommen, trete aber im Ver- hältnis zum Gebäude und der Umgebung nicht übermässig in Erscheinung. 7.3. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Um- gebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Diese Vorschrift enthält eine Grundanforderung an Bauten, Anlagen und Umschwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der Gestaltung in sich als auch der Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umge- bung. So kann namentlich die Gleichförmigkeit wesentliches Gestaltungs- merkmal einer bestehenden Überbauung sein. Die genügende Einordnung fehlt allerdings nicht bereits bei der Einführung einer neuen Formensprache in ein einheitliches Bild einer älteren Überbauung; vielmehr ist ein Einord- nungsmangel erst gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Stras- senzügen in störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Ge- gensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quar- tiercharakter bildet. Eine Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG muss nicht ideal bzw. "gut", sondern lediglich "genügend" sein. Dies ist auch dann er- füllt, wenn eine andersartige Gestaltung als besser bzw. als wünschenswert qualifiziert würde. Die Frage, ob eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist gestützt auf objektive, nachvollziehbare Kriterien zu beantworten. Blosses Empfinden rechtfertigt keinen Eingriff in das Eigentum (vgl. VB.2018.00395 vom 7. Februar 2019, E. 4.2. ff.). Soweit den Gemeinden bei der Anwendung von Bestimmungen des kanto- nalen Rechts als Ausfluss der Gemeindeautonomie eine besondere Ent- R2.2020.00094 Seite 11

scheidungs- und Ermessensfreiheit zukommt, überprüft das Baurekursge- richt entsprechende Entscheide mit Zurückhaltung. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten, wenn die Baubehörde ihren Ermessensspielraum über- schreitet, indem sie sich von unsachlichen, dem Zweck der in Frage ste- henden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Rekursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr muss die Eingriffs- schwelle tiefer gesetzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Ob eine Bestimmung des kantonalen Rechts den Gemeinden einen auto- nomen Entscheidungsspielraum einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 62). Nach ständiger Praxis der kantonalen Instanzen betrifft dies insbesondere § 238 PBG, ferner aber auch etwa § 71 PBG betreffend die bauliche Gestaltung und Einordnung von Arealüberbauungen, § 237 PBG betreffend die Beurteilung der Verkehrssicherheit einer Zufahrt und § 357 Abs. 1 PBG betreffend die Beurteilung zulässiger Änderungen an vor- schriftswidrigen Bauten (Donatsch, § 20 Rz. 72). 7.4. Das Standortgebäude, welches in der Wohnzone W2 situiert ist, weist an der Südwestfassade eine Höhe von 8,25 m und an der Nordostfassade ei- ne solche von 10,80 m aus. Die Länge des Gebäudes beträgt 28 m. Das strittige Vorhaben besteht im Wesentlichen aus einem 5 m hohen Masten, an welchem zwei enganliegende Antennenpanels sowie zwei Richtfunkan- tennen montiert werden sollen. Wie sich die Delegation des Baurekursgerichts anlässlich des Lokaltermins überzeugen konnte, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Umge- bung des Bauvorhabens zu Recht als heterogen bezeichnet. Es handelt sich zwar um ein sehr ansprechend überbautes Gebiet, welches aber mit Gebäuden mit verschiedensten Grundrissen, Volumen und abweichenden Fassadengestaltungen überbaut ist. Westlich des Bauvorhabens stehen überdies vier abgestufte, grossvolumig und markant in Erscheinung treten- de Mehrfamilienhäuser kurz vor der Vollendung. Diese Gebäude prägen die relevante Umgebung massgebend. R2.2020.00094 Seite 12

Demgegenüber weist das Vorhaben aufgrund der bereits aufgeführten Masse und Ausstattung das Erscheinungsbild einer in der Wohnzone übli- chen Mobilfunkantenne auf. Wie die Vorinstanz zutreffend gewürdigt hat, wird sie durch die auf dem Dach zurückversetzte Lage des vergleichsweise voluminösen Standortgebäudes im Nahbereich diskret(er) in Erscheinung treten. Die Tatsache, dass etwa von den obersten Stockwerken der west- lich des Vorhabens situierten Liegenschaften aus künftig nebst der Fern- und der Seesicht auch die weniger favorisierte Sicht auf das antennenbe- stückte Dach des Standortgebäudes bestehen wird, vermag daran nichts zu ändern. Zusammengefasst ist es bei dieser Ausganglage nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Bauvorhaben eine befriedigende Einordnung at- testiert hat. Die Aussicht ist vorliegend nicht geschützt. 8.1. Nach dem Ausgeführten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und im Übri- gen abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zu 4/5 den Rekurrierenden und zu je 1/10 der Vorinstanz und der privaten Re- kursgegnerin aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Re- kursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kom- mentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'500.-- festzusetzen. 8.2. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- R2.2020.00094 Seite 13

ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu- sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom

16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend der Y zulasten der Re- kurrierenden eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte Um- triebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'200.--. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, ent- fällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-zh.ch). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Rekurrierenden von vornherein keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. […] R2.2020.00094 Seite 14