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BRGE II Nr. 0193/2016

Mobilfunk-Basisstation ausserhalb der Bauzonen. Standortbegründung (Präzisierung der Rechtsprechung).

Zh Baurekursgericht · 2016-11-29 · Deutsch ZH

Die Standortbegründung der Mobilfunkgesellschaft für die vorgesehene Basisstation in der Landwirtschaftszone erwies sich als unvollständig und fehlerhaft. Insbesondere wurden keine Alternativstandorte innerhalb des Bauzonengebiets geprüft. Gutheissung des Nachbarrekurses, Aufhebung der Baubewilligung samt Ausnahmebewilligung der kantonalen Baudirektion und Rückweisung der Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich

E. 3 Die Rekurrierenden äussern sich wiederholt zur bestehenden Mobilfunk- Basisstation der Y AG, insbesondere auch in technischer Hinsicht. Im vor- liegenden Rekursverfahren geht es einzig um die Bewilligungsfähigkeit der streitbetroffenen Neuanlage. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Inhalt der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richti- ger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Letzteres trifft bezüglich der be- stehenden Basisstation nicht zu. Sachverhalte, über welche die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursinstanz, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanz- lich verfügenden Behörde eingegriffen würde (Martin Bertschi, in: Kommen- tar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19 - 28a Rz. 45). R2.2015.00156 Seite 4

4.1. Die Rekurrierenden führen zur Begründung zusammengefasst im Wesentli- chen an, die Aussteckung des strittigen Bauvorhabens sei mangelhaft. Es würden in rechtswidriger Weise weder die korrekte Höhe noch die tatsäch- lichen Ausmasse der Antennenanlage wiedergegeben. Die ausserhalb der Bauzonen im Landwirtschaftsgebiet geplante Basissta- tion der Y AG sei nicht zonenkonform. Gerade die neuere bundesgerichtli- che Rechtsprechung verbiete das Nach- und Umrüsten bestehender Mobil- funkanlagen. Insbesondere seien hier die strengen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG nicht er- füllt. Die Anlage sei nicht standortgebunden, weil sie vor allem aus techni- schen Gründen keineswegs auf einen Standort in der Landwirtschaftszone angewiesen sei. Die entsprechende Standortbegründung der Y AG sei un- genügend und überzeuge in keiner Weise. Ohnehin sei das Amt für Raum- entwicklung mangels entsprechender Fachkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen, die Mängel dieser Standortbegründung zu erkennen und zu beur- teilen. Es blieben unter dem Strich einzig die für eine Ausnahmebewilligung nicht massgebenden wirtschaftlichen Interessen der Y AG. Die gravierenden Folgen der Mobilfunkstrahlung, insbesondere Langzeit- schädigungen, seien mittlerweile durch Studien ohne weiteres belegt. In Anwendung des Vorsorgeprinzips seien somit Anlagen der vorliegenden Art gar nicht mehr bewilligungsfähig. In der Umgebung des Baugrundstücks wohnten – ausser dem Rekurrenten – überdies mehrere elektrosensible Menschen. Die Antennendiagramme im Standortdatenblatt seien pauschale Darstellungen von ungenauen Hüllkurven und folglich unbrauchbar. Die von der Vorinstanz angeordneten Abnahmemessungen taugten auf- grund der längst bekannten Ungenauigkeit des angewendeten Messverfah- rens überhaupt nichts. Ebenso untauglich sei das sogenannte Qualitätssi- cherungssystem für die in Betrieb stehenden Mobilfunk-Basisstationen. Dieses sei zum Vorteil der Mobilfunkgesellschaften weder betrugs- noch überlistungssicher. Schliesslich verstosse die Anlage der Y AG gegen die Aspekte des Land- schaftsschutzes. Es führe ein viel begangener Wanderweg mit prächtiger Aussicht auf das Alpenpanorama am Baugrundstück vorbei. In dieses wür- de eine um 1,5 m erhöhte Antenne sehr störend hineinragen. R2.2015.00156 Seite 5

4.2. Im Gegensatz dazu hält die Rekursgegnerschaft zur Hauptsache fest, für die strittige Basisstation sei zu Recht eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG erteilt worden. Die Anlage, welche entgegen rekurrentischer Auffassung X bzw. das ausserhalb der Bauzonen liegende Gemeindegebiet und nicht benachbarte Dörfer versorge, sei standortge- bunden und die Interessenabwägung spreche klar für den bereits bisher benutzten Standort, was u.a. aus der detaillierten Standortbegründung oh- ne weiteres hervorgehe. Im Übrigen sei die Antennenanlage der Y AG ebenfalls ohne weiteres baurechtskonform. Die gesetzlichen Grenzwerte würden problemlos eingehalten.

E. 5 Strittig sind die Höhe und auch das sonstige Ausmass der Aussteckung. Die nach dem Augenschein vom 26. April 2016 vom zuständigen Geometer [….] durchgeführte Kontrolle ergab entgegen des rekurrentischen Einwands eine im Wesentlichen korrekt ausgesteckte Mastlänge (act. 22). Zur Funktion der Aussteckung im Sinne von § 311 PBG ist überdies festzu- halten: Sie soll vor allem Nachbarn auf ein geplantes Bauvorhaben und dessen mögliche Auswirkungen auf deren Grundstücke aufmerksam ma- chen und so auf die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens (§ 314 Abs. 1 PBG) sowie die öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen (§ 314 Abs. 4 PBG) hinweisen. Die Aussteckung kann sich auf die wesent- lichen Gebäude- und Anlageteile beschränken. Bezüglich der genauen Di- mensionierung und Detailgestaltung sind die von der Bauherrschaft einzu- reichenden Gesuchsunterlagen (§ 310 Abs. 1 PB und §§ 3 ff. BVV alleine massgebend. Bei Mobilfunkantennen genügt es gemäss Rechtsprechung deshalb, wenn – wie im vorliegenden Fall – mit der Aussteckung lediglich die vorgesehene Masthöhe, und nicht auch noch der Durchmesser des Mastes sowie die horizontale Ausdehnung der Antennenelemente visuali- siert wird (BRGE II Nr. 0186/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 5). 6.1. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG muss eine Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, was für die in der Landwirtschaftszone pro- jektierte Mobilfunk-Basisstation der Y AG nicht zutrifft. R2.2015.00156 Seite 6

Nach Art. 24 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a des Geset- zes Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu realisieren oder ihren Zweck zu ändern, wenn:

a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausser- halb der Bauzonen erfordert; und

b. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 6.2. Eine Baute oder Anlage ist im Sinne des Gesetzes dann standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen oder wegen der Bo- denbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewie- sen ist. Die Standortgebundenheit kann eine positive oder eine negative sein. Positiv standortgebunden ist eine Baute oder Anlage dann, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen oder aber aus Gründen der Bo- denbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzo- nen angewiesen ist. Dies trifft z.B. auf Energie- oder Rohstoffgewinnungs- anlagen, auf Bergrestaurants oder auch auf bestimmte Kommunikationsan- lagen zu (BRKE III Nrn. 0148 und 149/2008 vom 12. November 2008, E. 6.4 und 6.5). Negative Standortgebundenheit liegt vor, wenn eine Baute oder Anlage auf Grund der von ihr ausgehenden Auswirkungen oder Gefahren nicht in einer Bauzone realisiert werden kann. Das trifft z. B. für eine Schiessanlage, eine Abfalldeponie oder ein Tierheim zu. Können die Auswirkungen gestützt auf das Umweltschutzrecht in einem Masse begrenzt werden, dass das Vorha- ben in einer Bauzone realisiert werden kann, fällt die Annahme einer nega- tiven Standortgebundenheit ausser Betracht (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 709 ff. und dortige Hinweise auf die Rechtsprechung). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit. Es ist also nicht – im Sinne einer absoluten Standortgebundenheit – erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen allerdings besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, welche den vorgesehenen Stand- ort im Vergleich zu anderen Standorten innerhalb einer Bauzone als we- sentlich vorteilhafter erscheinen lassen (BGr 1C_36/2009 vom 14. Juli 2009, E, 3.1). R2.2015.00156 Seite 7

6.3. Kommunikationsanlagen wie Mobilfunk-Basisstationen können auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehre- ren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise besei- tigt werden kann oder es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu ei- ner nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes ver- wendeten Frequenzen kommen würde. Ferner kann sich eine Standortge- bundenheit dann ergeben, wenn mit einer Basisstation auch oder vor allem Gebiete ausserhalb der Bauzonen mobilfunkmässig abgedeckt werden müssen (BGr 1C_405/2011 vom 24. April 2012, E. 3.1). Zu denken ist etwa an Verkehrsträger im privaten oder öffentlichen Verkehr (Strassen, Eisen- bahnlinien), nicht eingezonte Weiler oder touristische Anlagen (wie etwa Skigebiete), welche Orte grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf eine einwandfreie Mobilfunkversorgung haben (BRGE IV Nr. 0090/2015 vom

18. Juni 2015, E. 5.2.2). Nicht ausreichend sind dagegen ausschliesslich wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts (geringere Landerwerbskosten, voraussichtlich gerin- gere Zahl von Einsprachen) oder zivilrechtliche Gründe, wie z. B. die Wei- gerung von Eigentümern, einer Antenne auf ihren Grundstücken innerhalb der Bauzonen zuzustimmen (BGr 1C_14/2008 vom 25. Februar 2009, 4.1, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; BRGE III Nrn. 0085 und 0086/2011 vom 1. Juni 2011, E. 16.2.). 6.4. Unter bestimmten Umständen kann sich allerdings ein Standort ausserhalb der Bauzonen im Vergleich zu einem Standort innerhalb der Bauzonen auf- grund einer Gesamtsicht unter Beachtung aller massgebenden Interessen als derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise in weiteren als den vorne genannten Fällen als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden kann. Im Unterschied zu anderen Bauten und Anlagen wie u.a. Strassen, Park- plätzen, Deponien, Materialgewinnungsanlagen oder Sportanlagen können Mobilfunk-Basisstationen aufgrund ihrer Eigenschaft als in der Regel eher klein dimensionierte technische Infrastruktureinrichtungen realisiert werden, ohne dafür zwingend neues, unüberbautes Nichtbauzonenland in Anspruch R2.2015.00156 Seite 8

nehmen zu müssen. Dies ist im Wesentlichen dann der Fall, wenn sie auf früher erstellten Gebäuden oder Infrastruktureinrichtungen (vor allem Hochspannungs- und Antennenmasten) realisiert werden können. Hier kann die Standortgebundenheit auch dann bejaht werden, wenn diese zwar nicht aus funktechnischen Gründen unentbehrlich, sich aber im konkreten Fall als wesentlich geeigneter erweisen als mögliche Standorte innerhalb der Bauzone. Voraussetzung ist, dass die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt. Dies ist grundsätzlich nur an Örtlichkeiten möglich, an denen sich bereits zonenkonforme oder zonen- widrige Bauten und Anlagen befinden (BGr 1C_405/2011 vom 24. April 2012, E. 3.1). All diesen Umständen ist bei der im Rahmen der Standortevaluation vorzu- nehmenden konkreten Interessenabwägung Rechnung zu tragen. (BGr 1C_345/2008 vom 29. Januar 2009, E. 2.3). Die Standortgebundenheit darf nicht einfach unter dem Hinweis auf die bestehende Nutzung eines Stan- dorts (vorliegend ist das die bereits genannte Basisstation der Y AG am vorgesehenen Ort der Neuanlage, welche abgebrochen werden soll) bejaht werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob sich der vorgesehene Standort als klar- erweise besser geeignet erweist als mögliche Standorte innerhalb und al- lenfalls auch ausserhalb der Bauzonen (BGE 133 II 321 S. 326; BGr 1C_405/2011 vom 24. April 2012, E. 3.1). Beim Standortvergleich sind nicht nur funktechnische Aspekte, sondern auch solche wie etwa des Land- schaftsschutzes zu gewichten (BGr 1C_200/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 4.2.). 0086/2011 vom 1. Juni 2011, E. 16.2.). Fehlt ein solcher Standort- vergleich, liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verlet- zung von Art. 24 RPG vor (BGr 1C_478/2008 vom 28. August 2009, E. 5). Der von der Y AG in ihrer Rekursantwort vom 8. Oktober 2015 (act. 11) er- wähnte und teilweise zitierte Entscheid BGr 1C_200/2012 vom

17. Dezember 2012 (dort ging es um einen Umbau [technische Umrüstung auf UMTS] einer bestehen Basisstation einer Mobilfunk-Basisstation auf ei- nem Sesselbahnmast mit visuell wenig erkennbaren Änderungen) ändert überhaupt nichts an dieser klaren und unmissverständlichen höchstrichter- lichen Rechtsprechung. Bei der in jenem Fall strittigen Anlage, welche von allen Vorinstanzen und letztlich auch vom Bundesgericht verweigert wurde, war die Evaluation von Alternativstandorten nicht urteilsrelevant und die R2.2015.00156 Seite 9

generellen Ausführungen des Bundesgerichts zu diesem Thema stützt die Auffassung der Y AG im vorliegenden Fall gerade nicht. Schliesslich erachtete das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich In sei- nem Urteil vom 9. Juni 2016 selbst die Evaluation nur eines einzigen Alter- nativstandortes in den Bauzonen als höchstens in Ausnahmefällen genü- gend bzw. zulässig (VB. 2015.00507, E. 5.3.3, S. 11). 6.5.1. Unentbehrlicher wesentlicher Bestandteil der genannten Interessenabwä- gung ist jeweils die schriftliche Standortbegründung der Bauherrschaft. Diese Begründung hat substantiiert und widerspruchslos zu sein (VB.2015.00507, a.a.O.) Sie bildet die Basis für die raumplanungsrechtliche Beurteilung durch die zuständige Behörde, hier also der Baudirektion Kan- ton Zürich. 6.5.2. Gemäss Standortbegründung der Y AG vom 10. April 2015 (act. 9.11) wur- den im vorliegenden Fall keine möglichen Alternativstandorte innerhalb und ausserhalb der Bauzonen evaluiert, was seitens der Y AG nicht bestritten wird. Auch im Übrigen ist die Standortbegründung inhaltlich unsubstantiiert und nimmt auf die konkreten Verhältnisse wenig Bezug. Sie scheint in wei- ten Teilen im "Copy-Paste-Verfahren" erstellt worden zu sein und erschöpft sich deshalb grossmehrheitlich in zwar durchaus zutreffenden, jedoch nur allgemeingültigen Formulierungen. Die fallbezogenen Ausführungen sind hingegen sowohl quantitativ als auch qualitativ sehr bescheiden. Sogar un- zutreffend ist u.a. die Feststellung, mit dem Streitobjekt werde das Erschei- nungsbild im Vergleich zur aktuellen Situation nur minimal verändert. Ange- sichts einer markanten Mastverlängerung um 1,5 m und grösser dimensio- nierten Antennenelementen ist hier nicht von einer völlig untergeordneten Veränderung des Erscheinungsbildes auszugehen. Entsprechend ungenü- gend ist denn auch die Begründung in der angefochtenen Ausnahmebewil- ligung der Baudirektion sowie in ihrer Rekursantwort vom 4. November 2015 (act. 13). 6.5.3. Die Y AG kann sich unter diesen Voraussetzungen nicht darauf berufen, dass hier ein bestehender Antennenstandort in gleichem Masse weiter be- R2.2015.00156 Seite 10

nützt wird. Wie bereits im Detail ausgeführt, handelt es sich im vorliegen- den Fall um eine komplette Neuanlage. Zumindest die von Aussen sichtba- ren Teile der bisherigen Anlage sollen vollständig demontiert werden. Damit ist das Streitobjekt, wie der Augenschein des Baurekursgerichts vom

26. April 2016 ebenfalls gezeigt hat, vorab im Lichte des Landschaftsschut- zes relevant, weshalb sich ein diesbezüglicher Vergleich mit anderen mög- lichen Standorten innerhalb und ausserhalb der Bauzonen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung aufdrängt. 6.6. Insgesamt basiert die von der Baudirektion Kanton Zürich mit Datum vom

E. 9 Juli 2015 gestützt auf Art 24 RPG erteilte Ausnahmebewilligung auf einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung bzw. auf einer rechtswidrig unvoll- ständigen Interessenabwägung, weshalb die genannte Ausnahmebewilli- gung und konsequenterweise auch die Baubewilligung des Gemeinderates X antragsgemäss aufzuheben ist. Damit ist jedoch über das definitive raumplanungsrechtliche Schicksal der streitbetroffenen Anlage noch nichts entschieden. Entscheidend wird in dieser Sache die ergänzte Standortbe- gründung der Y AG und die darauf basierende Neubeurteilung der Baudi- rektion Kanton Zürich sein. 7. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Prüfung der weiteren rekurrentischen Rügen, zumal ohnehin ungewiss ist, ob die Y AG an der strittigen Masthöhe festhält oder diese allenfalls noch reduzieren will. Letz- teres würde allerdings ein neues Baugesuch mit entsprechend angepass- ten Grenzwertberechnungen im Standortdatenblatt bedingen. 8. Insgesamt ist der Rekurs gutzuheissen und die angefochtenen Beschlüsse sind aufzuheben. Die Streitsache ist im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanzen zurückzuweisen. Nach Eingang der ergänzten Standortbegrün- dung werden die Baudirektion Kanton Zürich und der Gemeinderat X erneut über das strittige Baugesuch der Y AG zu entscheiden haben. [….] R2.2015.00156 Seite 11

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung G.-Nr. R2.2015.00156 BRGE II Nr. 0193/2016 Entscheid vom 29. November 2016 Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Baurichter Emil Seliner, Baurichter Stefano Terzi, Gerichtsschreiber Roland Blaser in Sachen Rekurrierende R. und A. S., [….] gegen Rekursgegnerschaft

1. Gemeinderat X, [….]

2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich

3. Y AG, [….] betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 18. August 2015 und Verfügung Baudirektion Kanton Zürich BVV 15-1031 vom 9. Juli 2015; Baubewilligung für eine Mo- bilfunk-Basisstation _______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 18. August 2015 bewilligte der Gemeinderat X der Y AG die Ersetzung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem landwirtschaftlichen Gebäude Assek.-Nr. 379. [….] Bereits zuvor hatte die Baudirektion Kanton Zürich am 9. Juli 2015 für das in der Landwirtschaftszone geplante Bauvorhaben eine Ausnahmebewilli- gung im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) erteilt (BVV 15-1031), welche zusammen mit der kommunalen Bau- bewilligung eröffnet wurde. B. Dagegen rekurrierten R. und A. S. mit gemeinsamer fristgerechter Eingabe am 7. September 2015 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten: "Das Projekt sei nicht zu genehmigen. Ev. sei der Zustand gemäss Baubewilligung von 1999 wieder herzustellen." C. Mit Verfügung vom 9. September 2015 wurde der Eingang des Rekurses vorgemerkt, diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. In ihren Rekursantworten vom 8. Oktober bzw. 9. November 2015 bean- tragten die Y AG bzw. die Baudirektion Kanton Zürich die Abweisung des Rekurses. Die Y AG verlangte zudem die Zusprechung einer Umtriebs- entschädigung. Der Gemeinderat X verzichtete explizit auf eine Vernehm- lassung. Die rekurrentische Replik datiert vom 1. Dezember 2015; die Dup- lik der Y AG vom 6. Januar 2015. E. Am 26. April 2016 führte eine Delegation der 2. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein vor Ort R2.2015.00156 Seite 2

durch. Dabei wurde eine Nachmessung der Aussteckung des strittigen Bauvorhabens durch den zuständigen Geometer vereinbart. Die Resultate dieser Nachmessung gingen am 2. Mai 2016 beim Baure- kursgericht ein und wurden den Parteien anschliessend zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Die Parteien liessen sich in der Folge zu dieser Thematik nicht vernehmen. F. Auf die Vorbringen der Parteien und die Ergebnisse des Augenscheins wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrierenden sind Bewohner der Liegenschaft [….], welche rund 226 m vom strittigen Bauvorhaben entfernt ist. Sie wohnen damit im ge- mäss bundesgerichtlicher Definition rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen Kommunikationsanlage, der hier rund 885,44 m beträgt (act. 9.12, S. 5). Die Rekurrierenden sind damit mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen betroffen sowie aufgrund der nachstehend unter Ziffer 4.1 zusammengefassten Rügen gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da die weite- ren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf den Rekurs – mit der nachfolgend unter Ziffer 3 erwähnten Einschränkung – einzutreten. 2. Die auf dem Dach des bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes Assek.- Nr. 379 projektierte Mobilfunk-Basisstation der Y AG soll mit einer Gesamt- leistung von maximal 8'000 W betrieben werden. Der nachfolgende ERP Planausschnitt 1:200 zeigt, dass diese Anlage im Wesentlichen aus einem R2.2015.00156 Seite 3

Stahlmast mit zwei zuoberst daran montierten Antennen besteht. Die Anla- ge überragt den Dachfirst um 3,5 m. Die Tripleband-Antennen des Typs Kathrein 80010697 weisen folgende Spezifikationen auf: Ant.-Bez. 1_SCLO 2_SCLO 1_SCHA 1_SCHA Freq.-Band 800-900 MHz 800-900 MHz 1800-2100 MHz 1800-2100 MHz Leistung 1800 W 1800 W 2200 W 2200 W ERP ERP ERP ERP Azimut 80° 340° 80° 340° Mit dieser Anlage soll die seit längerer Zeit bestehende Basisstation, die abgebrochen wird, ersetzt werden Beim Streitobjekt handelt es sich trotz gleichem Standort somit um eine Neuanlage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV. Das Baugrundstück liegt in der Landwirtschaftszone. 3. Die Rekurrierenden äussern sich wiederholt zur bestehenden Mobilfunk- Basisstation der Y AG, insbesondere auch in technischer Hinsicht. Im vor- liegenden Rekursverfahren geht es einzig um die Bewilligungsfähigkeit der streitbetroffenen Neuanlage. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Inhalt der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richti- ger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Letzteres trifft bezüglich der be- stehenden Basisstation nicht zu. Sachverhalte, über welche die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursinstanz, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanz- lich verfügenden Behörde eingegriffen würde (Martin Bertschi, in: Kommen- tar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19 - 28a Rz. 45). R2.2015.00156 Seite 4

4.1. Die Rekurrierenden führen zur Begründung zusammengefasst im Wesentli- chen an, die Aussteckung des strittigen Bauvorhabens sei mangelhaft. Es würden in rechtswidriger Weise weder die korrekte Höhe noch die tatsäch- lichen Ausmasse der Antennenanlage wiedergegeben. Die ausserhalb der Bauzonen im Landwirtschaftsgebiet geplante Basissta- tion der Y AG sei nicht zonenkonform. Gerade die neuere bundesgerichtli- che Rechtsprechung verbiete das Nach- und Umrüsten bestehender Mobil- funkanlagen. Insbesondere seien hier die strengen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG nicht er- füllt. Die Anlage sei nicht standortgebunden, weil sie vor allem aus techni- schen Gründen keineswegs auf einen Standort in der Landwirtschaftszone angewiesen sei. Die entsprechende Standortbegründung der Y AG sei un- genügend und überzeuge in keiner Weise. Ohnehin sei das Amt für Raum- entwicklung mangels entsprechender Fachkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen, die Mängel dieser Standortbegründung zu erkennen und zu beur- teilen. Es blieben unter dem Strich einzig die für eine Ausnahmebewilligung nicht massgebenden wirtschaftlichen Interessen der Y AG. Die gravierenden Folgen der Mobilfunkstrahlung, insbesondere Langzeit- schädigungen, seien mittlerweile durch Studien ohne weiteres belegt. In Anwendung des Vorsorgeprinzips seien somit Anlagen der vorliegenden Art gar nicht mehr bewilligungsfähig. In der Umgebung des Baugrundstücks wohnten – ausser dem Rekurrenten – überdies mehrere elektrosensible Menschen. Die Antennendiagramme im Standortdatenblatt seien pauschale Darstellungen von ungenauen Hüllkurven und folglich unbrauchbar. Die von der Vorinstanz angeordneten Abnahmemessungen taugten auf- grund der längst bekannten Ungenauigkeit des angewendeten Messverfah- rens überhaupt nichts. Ebenso untauglich sei das sogenannte Qualitätssi- cherungssystem für die in Betrieb stehenden Mobilfunk-Basisstationen. Dieses sei zum Vorteil der Mobilfunkgesellschaften weder betrugs- noch überlistungssicher. Schliesslich verstosse die Anlage der Y AG gegen die Aspekte des Land- schaftsschutzes. Es führe ein viel begangener Wanderweg mit prächtiger Aussicht auf das Alpenpanorama am Baugrundstück vorbei. In dieses wür- de eine um 1,5 m erhöhte Antenne sehr störend hineinragen. R2.2015.00156 Seite 5

4.2. Im Gegensatz dazu hält die Rekursgegnerschaft zur Hauptsache fest, für die strittige Basisstation sei zu Recht eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG erteilt worden. Die Anlage, welche entgegen rekurrentischer Auffassung X bzw. das ausserhalb der Bauzonen liegende Gemeindegebiet und nicht benachbarte Dörfer versorge, sei standortge- bunden und die Interessenabwägung spreche klar für den bereits bisher benutzten Standort, was u.a. aus der detaillierten Standortbegründung oh- ne weiteres hervorgehe. Im Übrigen sei die Antennenanlage der Y AG ebenfalls ohne weiteres baurechtskonform. Die gesetzlichen Grenzwerte würden problemlos eingehalten. 5. Strittig sind die Höhe und auch das sonstige Ausmass der Aussteckung. Die nach dem Augenschein vom 26. April 2016 vom zuständigen Geometer [….] durchgeführte Kontrolle ergab entgegen des rekurrentischen Einwands eine im Wesentlichen korrekt ausgesteckte Mastlänge (act. 22). Zur Funktion der Aussteckung im Sinne von § 311 PBG ist überdies festzu- halten: Sie soll vor allem Nachbarn auf ein geplantes Bauvorhaben und dessen mögliche Auswirkungen auf deren Grundstücke aufmerksam ma- chen und so auf die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens (§ 314 Abs. 1 PBG) sowie die öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen (§ 314 Abs. 4 PBG) hinweisen. Die Aussteckung kann sich auf die wesent- lichen Gebäude- und Anlageteile beschränken. Bezüglich der genauen Di- mensionierung und Detailgestaltung sind die von der Bauherrschaft einzu- reichenden Gesuchsunterlagen (§ 310 Abs. 1 PB und §§ 3 ff. BVV alleine massgebend. Bei Mobilfunkantennen genügt es gemäss Rechtsprechung deshalb, wenn – wie im vorliegenden Fall – mit der Aussteckung lediglich die vorgesehene Masthöhe, und nicht auch noch der Durchmesser des Mastes sowie die horizontale Ausdehnung der Antennenelemente visuali- siert wird (BRGE II Nr. 0186/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 5). 6.1. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG muss eine Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, was für die in der Landwirtschaftszone pro- jektierte Mobilfunk-Basisstation der Y AG nicht zutrifft. R2.2015.00156 Seite 6

Nach Art. 24 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a des Geset- zes Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu realisieren oder ihren Zweck zu ändern, wenn:

a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausser- halb der Bauzonen erfordert; und

b. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 6.2. Eine Baute oder Anlage ist im Sinne des Gesetzes dann standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen oder wegen der Bo- denbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewie- sen ist. Die Standortgebundenheit kann eine positive oder eine negative sein. Positiv standortgebunden ist eine Baute oder Anlage dann, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen oder aber aus Gründen der Bo- denbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzo- nen angewiesen ist. Dies trifft z.B. auf Energie- oder Rohstoffgewinnungs- anlagen, auf Bergrestaurants oder auch auf bestimmte Kommunikationsan- lagen zu (BRKE III Nrn. 0148 und 149/2008 vom 12. November 2008, E. 6.4 und 6.5). Negative Standortgebundenheit liegt vor, wenn eine Baute oder Anlage auf Grund der von ihr ausgehenden Auswirkungen oder Gefahren nicht in einer Bauzone realisiert werden kann. Das trifft z. B. für eine Schiessanlage, eine Abfalldeponie oder ein Tierheim zu. Können die Auswirkungen gestützt auf das Umweltschutzrecht in einem Masse begrenzt werden, dass das Vorha- ben in einer Bauzone realisiert werden kann, fällt die Annahme einer nega- tiven Standortgebundenheit ausser Betracht (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 709 ff. und dortige Hinweise auf die Rechtsprechung). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit. Es ist also nicht – im Sinne einer absoluten Standortgebundenheit – erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen allerdings besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, welche den vorgesehenen Stand- ort im Vergleich zu anderen Standorten innerhalb einer Bauzone als we- sentlich vorteilhafter erscheinen lassen (BGr 1C_36/2009 vom 14. Juli 2009, E, 3.1). R2.2015.00156 Seite 7

6.3. Kommunikationsanlagen wie Mobilfunk-Basisstationen können auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehre- ren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise besei- tigt werden kann oder es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu ei- ner nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes ver- wendeten Frequenzen kommen würde. Ferner kann sich eine Standortge- bundenheit dann ergeben, wenn mit einer Basisstation auch oder vor allem Gebiete ausserhalb der Bauzonen mobilfunkmässig abgedeckt werden müssen (BGr 1C_405/2011 vom 24. April 2012, E. 3.1). Zu denken ist etwa an Verkehrsträger im privaten oder öffentlichen Verkehr (Strassen, Eisen- bahnlinien), nicht eingezonte Weiler oder touristische Anlagen (wie etwa Skigebiete), welche Orte grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf eine einwandfreie Mobilfunkversorgung haben (BRGE IV Nr. 0090/2015 vom

18. Juni 2015, E. 5.2.2). Nicht ausreichend sind dagegen ausschliesslich wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts (geringere Landerwerbskosten, voraussichtlich gerin- gere Zahl von Einsprachen) oder zivilrechtliche Gründe, wie z. B. die Wei- gerung von Eigentümern, einer Antenne auf ihren Grundstücken innerhalb der Bauzonen zuzustimmen (BGr 1C_14/2008 vom 25. Februar 2009, 4.1, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; BRGE III Nrn. 0085 und 0086/2011 vom 1. Juni 2011, E. 16.2.). 6.4. Unter bestimmten Umständen kann sich allerdings ein Standort ausserhalb der Bauzonen im Vergleich zu einem Standort innerhalb der Bauzonen auf- grund einer Gesamtsicht unter Beachtung aller massgebenden Interessen als derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise in weiteren als den vorne genannten Fällen als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden kann. Im Unterschied zu anderen Bauten und Anlagen wie u.a. Strassen, Park- plätzen, Deponien, Materialgewinnungsanlagen oder Sportanlagen können Mobilfunk-Basisstationen aufgrund ihrer Eigenschaft als in der Regel eher klein dimensionierte technische Infrastruktureinrichtungen realisiert werden, ohne dafür zwingend neues, unüberbautes Nichtbauzonenland in Anspruch R2.2015.00156 Seite 8

nehmen zu müssen. Dies ist im Wesentlichen dann der Fall, wenn sie auf früher erstellten Gebäuden oder Infrastruktureinrichtungen (vor allem Hochspannungs- und Antennenmasten) realisiert werden können. Hier kann die Standortgebundenheit auch dann bejaht werden, wenn diese zwar nicht aus funktechnischen Gründen unentbehrlich, sich aber im konkreten Fall als wesentlich geeigneter erweisen als mögliche Standorte innerhalb der Bauzone. Voraussetzung ist, dass die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt. Dies ist grundsätzlich nur an Örtlichkeiten möglich, an denen sich bereits zonenkonforme oder zonen- widrige Bauten und Anlagen befinden (BGr 1C_405/2011 vom 24. April 2012, E. 3.1). All diesen Umständen ist bei der im Rahmen der Standortevaluation vorzu- nehmenden konkreten Interessenabwägung Rechnung zu tragen. (BGr 1C_345/2008 vom 29. Januar 2009, E. 2.3). Die Standortgebundenheit darf nicht einfach unter dem Hinweis auf die bestehende Nutzung eines Stan- dorts (vorliegend ist das die bereits genannte Basisstation der Y AG am vorgesehenen Ort der Neuanlage, welche abgebrochen werden soll) bejaht werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob sich der vorgesehene Standort als klar- erweise besser geeignet erweist als mögliche Standorte innerhalb und al- lenfalls auch ausserhalb der Bauzonen (BGE 133 II 321 S. 326; BGr 1C_405/2011 vom 24. April 2012, E. 3.1). Beim Standortvergleich sind nicht nur funktechnische Aspekte, sondern auch solche wie etwa des Land- schaftsschutzes zu gewichten (BGr 1C_200/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 4.2.). 0086/2011 vom 1. Juni 2011, E. 16.2.). Fehlt ein solcher Standort- vergleich, liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verlet- zung von Art. 24 RPG vor (BGr 1C_478/2008 vom 28. August 2009, E. 5). Der von der Y AG in ihrer Rekursantwort vom 8. Oktober 2015 (act. 11) er- wähnte und teilweise zitierte Entscheid BGr 1C_200/2012 vom

17. Dezember 2012 (dort ging es um einen Umbau [technische Umrüstung auf UMTS] einer bestehen Basisstation einer Mobilfunk-Basisstation auf ei- nem Sesselbahnmast mit visuell wenig erkennbaren Änderungen) ändert überhaupt nichts an dieser klaren und unmissverständlichen höchstrichter- lichen Rechtsprechung. Bei der in jenem Fall strittigen Anlage, welche von allen Vorinstanzen und letztlich auch vom Bundesgericht verweigert wurde, war die Evaluation von Alternativstandorten nicht urteilsrelevant und die R2.2015.00156 Seite 9

generellen Ausführungen des Bundesgerichts zu diesem Thema stützt die Auffassung der Y AG im vorliegenden Fall gerade nicht. Schliesslich erachtete das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich In sei- nem Urteil vom 9. Juni 2016 selbst die Evaluation nur eines einzigen Alter- nativstandortes in den Bauzonen als höchstens in Ausnahmefällen genü- gend bzw. zulässig (VB. 2015.00507, E. 5.3.3, S. 11). 6.5.1. Unentbehrlicher wesentlicher Bestandteil der genannten Interessenabwä- gung ist jeweils die schriftliche Standortbegründung der Bauherrschaft. Diese Begründung hat substantiiert und widerspruchslos zu sein (VB.2015.00507, a.a.O.) Sie bildet die Basis für die raumplanungsrechtliche Beurteilung durch die zuständige Behörde, hier also der Baudirektion Kan- ton Zürich. 6.5.2. Gemäss Standortbegründung der Y AG vom 10. April 2015 (act. 9.11) wur- den im vorliegenden Fall keine möglichen Alternativstandorte innerhalb und ausserhalb der Bauzonen evaluiert, was seitens der Y AG nicht bestritten wird. Auch im Übrigen ist die Standortbegründung inhaltlich unsubstantiiert und nimmt auf die konkreten Verhältnisse wenig Bezug. Sie scheint in wei- ten Teilen im "Copy-Paste-Verfahren" erstellt worden zu sein und erschöpft sich deshalb grossmehrheitlich in zwar durchaus zutreffenden, jedoch nur allgemeingültigen Formulierungen. Die fallbezogenen Ausführungen sind hingegen sowohl quantitativ als auch qualitativ sehr bescheiden. Sogar un- zutreffend ist u.a. die Feststellung, mit dem Streitobjekt werde das Erschei- nungsbild im Vergleich zur aktuellen Situation nur minimal verändert. Ange- sichts einer markanten Mastverlängerung um 1,5 m und grösser dimensio- nierten Antennenelementen ist hier nicht von einer völlig untergeordneten Veränderung des Erscheinungsbildes auszugehen. Entsprechend ungenü- gend ist denn auch die Begründung in der angefochtenen Ausnahmebewil- ligung der Baudirektion sowie in ihrer Rekursantwort vom 4. November 2015 (act. 13). 6.5.3. Die Y AG kann sich unter diesen Voraussetzungen nicht darauf berufen, dass hier ein bestehender Antennenstandort in gleichem Masse weiter be- R2.2015.00156 Seite 10

nützt wird. Wie bereits im Detail ausgeführt, handelt es sich im vorliegen- den Fall um eine komplette Neuanlage. Zumindest die von Aussen sichtba- ren Teile der bisherigen Anlage sollen vollständig demontiert werden. Damit ist das Streitobjekt, wie der Augenschein des Baurekursgerichts vom

26. April 2016 ebenfalls gezeigt hat, vorab im Lichte des Landschaftsschut- zes relevant, weshalb sich ein diesbezüglicher Vergleich mit anderen mög- lichen Standorten innerhalb und ausserhalb der Bauzonen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung aufdrängt. 6.6. Insgesamt basiert die von der Baudirektion Kanton Zürich mit Datum vom

9. Juli 2015 gestützt auf Art 24 RPG erteilte Ausnahmebewilligung auf einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung bzw. auf einer rechtswidrig unvoll- ständigen Interessenabwägung, weshalb die genannte Ausnahmebewilli- gung und konsequenterweise auch die Baubewilligung des Gemeinderates X antragsgemäss aufzuheben ist. Damit ist jedoch über das definitive raumplanungsrechtliche Schicksal der streitbetroffenen Anlage noch nichts entschieden. Entscheidend wird in dieser Sache die ergänzte Standortbe- gründung der Y AG und die darauf basierende Neubeurteilung der Baudi- rektion Kanton Zürich sein. 7. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Prüfung der weiteren rekurrentischen Rügen, zumal ohnehin ungewiss ist, ob die Y AG an der strittigen Masthöhe festhält oder diese allenfalls noch reduzieren will. Letz- teres würde allerdings ein neues Baugesuch mit entsprechend angepass- ten Grenzwertberechnungen im Standortdatenblatt bedingen. 8. Insgesamt ist der Rekurs gutzuheissen und die angefochtenen Beschlüsse sind aufzuheben. Die Streitsache ist im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanzen zurückzuweisen. Nach Eingang der ergänzten Standortbegrün- dung werden die Baudirektion Kanton Zürich und der Gemeinderat X erneut über das strittige Baugesuch der Y AG zu entscheiden haben. [….] R2.2015.00156 Seite 11