Begründungspflicht einer Baubewilligung (E. 3.1 - 3.3); Folgen einer mangelhaften Aussteckung (E. 4); Einordnung einer so genannt aufgeständerten Solaranlage im Lichte der am 1. April 2013 neu in Kraft getretenen Bestimmung von § 238 Abs. 4 PBG (E. 5.2 - E 5.3); Vereinbarkeit von Solaranlagen mit kommunalen Vorschriften betreffend die Dachgestaltung (E. 6.1 - 6.2); Zonenkonformität (E. 7).
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Die Rekurrierenden, welche Eigentümer des unmittelbar nördlich an die Bauparzelle angrenzenden, mit einem älteren Einfamilienhaus überstellten Grundstücks sind und überdies rechtzeitig um Zustellung des baurechtli- chen Entscheides ersucht haben, sind angesichts der engen nachbar- schaftlichen Beziehung sowie der vorgebrachten Rügen (insbesondere mangelnde Einordnung) ohne weiteres zum Rekurs legitimiert (§§ 315 Abs. 1 und 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutre- ten. 3.1. Die Rekurrierenden machen in formellrechtlicher Hinsicht geltend, dass die Vorinstanz ihren Entscheid hinsichtlich der ästhetischen Wirkung des Bau- R2.2012.00154 Seite 4
vorhabens nicht hinreichend begründet habe. Sie habe einzig auf § 238 PBG verwiesen, sich aber nicht näher mit dieser Norm befasst. Entspre- chend hätten sich die Rekurrierenden auch nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzen können. 3.2. Eine Begründungspflicht besteht im zürcherischen Verwaltungsverfahren nicht nur für Rechtsmittelentscheide (vgl. §§ 28 Abs. 1 und 65 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]), sondern grundsätzlich auch für alle Anordnungen der erstinstanzlich verfügenden Verwaltungsbehörden (§ 10 Abs. 1 VRG). Auf die Begründung einer Anordnung kann allerdings dann verzichtet werden, wenn den gestellten Begehren voll entsprochen wird (§ 10a Abs. 1 lit. a VRG). Diesbezüglich stellt die Baubewilligung einen typischen Anwendungsfall dar. Eine Bewilligung kann sich notwendigerwei- se nur auf das Bauprojekt in der Form beziehen, wie es Gegenstand der Baueingabe war. Die Baubewilligung beinhaltet demzufolge nur die behörd- liche Feststellung, dass das überprüfte Bauvorhaben den Vorschriften ent- spricht. Diese Feststellung muss – im Gegensatz zu einer Bauverweige- rung – nicht noch speziell begründet werden (BRKE III Nr. 242/1992 in BEZ 1993 Nr. 11, www.baurekursgericht-zh.ch, auch zum Folgenden). Der Interessierte bzw. potentiell Betroffene kann davon ausgehen, dass das Bauvorhaben baueingabegemäss bewilligt ist, soweit der baurechtliche Entscheid nichts Abweichendes anordnet. Begründungspflichtig sind dem- zufolge nur die allfällig statuierten Bedingungen und Auflagen, soweit sie nicht selbstverständlich sind oder sich aus sich selbst erklären lassen, so- wie in jedem Fall die Erteilung von Ausnahmebewilligungen (§ 320 Satz 2 PBG). Baubewilligungen sind in der Regel auch unter dem Aspekt der Anfech- tungsbefugnis Dritter nicht zu begründen. Der Inhalt der Bewilligung ergibt sich aus der im Bewilligungsverfahren von jedermann einsehbaren (§ 314 PBG) Baueingabe. Vor allem in komplexeren Fällen würde es den Rahmen eines angemessenen Aufwandes sprengen, wenn in der Baubewilligung darzulegen wäre, weshalb das Bauvorhaben sämtlichen einschlägigen öf- fentlich-rechtlichen Normen entspricht. Der in der Lehre – allerdings ohne Bezugnahme auf die Baubewilligung – vertretenen Auffassung, eine Verfü- gung müsse begründet werden, wenn sie auch anfechtungsbefugten Drit- ten zu eröffnen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum R2.2012.00154 Seite 5
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 10a Rz. 6), ist im Kontext mit Baubewilligungen somit nicht zu folgen. Bezogen auf Einordnungsvorschriften umfasst die Erteilung der Baubewilli- gung die Feststellung, dass ein Bauvorhaben in sich selbst die ästhetischen Anforderungen erfülle und sich zudem hinreichend in die bauliche und landschaftliche Umgebung einfüge (vgl. § 238 Abs. 1 PBG); bezogen auf Einordnungsvorschriften bei Solaranlagen sogar nur, dass sich die Anlage sorgfältig in die Dach- und Fassadenfläche integriere und dem Vorhaben keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. § 238 Abs. 4 PBG). Es ist Sache der Rekurrierenden, darzutun, weshalb dies nicht der Fall sei. Sind Rekurrierende nicht imstande, ästhetische Mängel des Projekts aus Sinn und Zweck der Einordnungsnorm heraus zu artikulie- ren, bleibt unerfindlich, was sie an einem Bauvorhaben stören sollte (BRKE III Nr. 242/1992 in BEZ 1993 Nr. 11, www.baurekursgericht-zh.ch). Von der Begründungspflicht im Sinne von § 10 Abs. 1 VRG ist im Übrigen die Frage zu unterscheiden, ob die Baubehörde ein ihr vom Gesetz einge- räumtes Ermessen tatsächlich ausgeübt hat oder nicht. Im Regelfall schlägt sich die Ermessensbetätigung in den Erwägungen der Baubewilligung nie- der. Ermessensentscheide können aber auch noch im Rechtsmittelverfah- ren begründet werden (vgl. § 26b VRG). Diesfalls ist das rechtliche Gehör des Rekurrenten zu wahren. Fehlt eine (nachträgliche) Ermessensaus- übung gänzlich, obliegt diese vorbehältlich eines Rückweisungsentscheides der Rekursinstanz, wobei jede Kognitionseinschränkung, wie sie bei der Überprüfung baubehördlicher Ermessensausübung bestehen kann, entfällt (§ 20 Abs. 1 VRG; VB.2006.00026 in BEZ 2006. Nr. 55; VB.2006.00532 in BEZ 2007 Nr. 21 = RB 2007 Nr. 12). 3.3. Im angefochtenen Beschluss wird unter Nennung von § 238 Abs. 1 PBG ausgeführt, dass das Bauvorhaben den Anforderungen dieser Norm ent- spreche. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Vorinstanz das Bau- vorhaben auf seine ästhetische Wirkung hin geprüft hat und es für vor- schriftskonform befunden hat. Wie sie zu diesem Schluss gekommen ist, braucht sie nach dem oben Gesagten nicht zwingend darzutun, um der Be- gründungspflicht im Sinne von § 10 Abs. 1 VRG zu genügen. Es liegt viel- mehr an den Rekurrierenden aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz in ihrer Beurteilung falsch liegen soll. Dies haben sie denn im Rechtsmittelverfah- R2.2012.00154 Seite 6
ren auch getan, wie die weitschweifenden Rechtsschriften zeigen. Ihnen war es also sehr wohl möglich, das Bauvorhaben auf seine ästhetische Wirkung hin zu rügen. Auch war es ihnen im Rahmen des Rechtsmittelver- fahrens möglich, zum zwischenzeitlich in Kraft getretenen und von der Vor- instanz vernehmlassungsweise angerufenen § 238 Abs. 4 PBG Stellung zu nehmen. Ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung der erteil- ten Bewilligung führen würde, liegt nicht vor. Die rekurrentische Rüge ist unbegründet.
E. 4 Weiter monieren die Rekurrierenden in formeller Hinsicht eine Verletzung der Aussteckungspflicht sowie ungenügende Baugesuchsunterlagen. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, sich das Bauvorhaben vorzustellen. Die Aussteckung eines Bauvorhabens (§ 311 PBG) dient dazu, den Nach- barn auf das Bauvorhaben und dessen mögliche Auswirkungen aufmerk- sam zu machen und ihn so auf die öffentliche Bekanntmachung des Bau- vorhabens (§ 314 PBG) sowie die öffentliche Auflage der Baugesuchsun- terlagen (§ 310 PBG) hinzulenken. Für den Inhalt des Bauvorhabens massgeblich sind demgegenüber einzig die Baugesuchsunterlagen (VB.2000.00086 in BEZ 2000 Nr. 39), die der Nachbar während der Aufla- gefrist einsehen kann und die er in Wahrung der ihm obliegenden Sorg- faltspflicht im Hinblick auf eine mögliche Rechtsmittelergreifung auch ein- sehen muss. Die Folgen einer Unterlassung hat der Nachbar selber zu tra- gen. Sowohl mangelhafte Baugesuche (vgl. § 310 PBG) wie auch eine fehlerhaf- te Aussteckung (vgl. § 311 PBG) bilden in aller Regel keinen wesentlichen Verfahrensmangel. Sie können vom Nachbarn nur dann erfolgreich gerügt werden, wenn sich die Mangelhaftigkeit auf dessen Rechts- und Interes- senwahrnehmung nachteilig auswirkt, indem der Anfechtende das Projekt und seine Auswirkungen nicht bzw. nicht hinreichend beurteilen konnte. Entsteht kein solcher Nachteil, so liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, so dass die Rüge der fehlerhaften Aussteckung oder die Rüge des mangelhaften Baugesuchs weder die Anordnung einer Nebenbestimmung noch gar die Aufhebung der Baubewilligung zur Folge hat. R2.2012.00154 Seite 7
Trotz der allenfalls mangelhaften Aussteckung haben die Rekurrierenden innert Frist den baurechtlichen Entscheid verlangt bzw. diesen zugestellt erhalten und in der Folge auch fristgerecht Rekurs erhoben und diesen auch in Bezug auf § 238 PBG einlässlich begründet. Ihnen war es sodann möglich, in die massgeblichen Baugesuchsunterlagen Einsicht zu nehmen, welche aus einer genügend detaillierten und vermassten Dachaufsicht (act. 5.2 = act. 19.2), einer genügend detaillierten und vermassten Seitenansicht (act. 5.3 = act. 19.3) sowie einem Beispiel einer Anlage mit den gleichen Solarmodulen und dem gleichen Montagesystem inklusive deren Beschrieb (act. 5.1 = act. 19.4) bestehen. Die Rekurrierenden konnten aufgrund die- ser Baugesuchsunterlagen das Vorhaben auch hinsichtlich § 238 PBG hin- reichend beurteilen und folglich auch die ihnen als wesentlich erscheinen- den Rügen vortragen. Sie sind somit in ihrer Interessenwahrung nicht be- einträchtigt worden. Es liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Die rekurrentische Rüge ist unbegründet. 5.1. Die Rekurrierenden wenden sich in materieller Hinsicht gegen die Baube- willigung für die Solaranlage auf dem Flachdach des Mehrfamilienhauses. Sie bringen im Wesentlichen zusammengefasst vor, die Solaranlage füge sich nicht gut in die Dachfläche und in die Umgebung ein, sei viel zu gross und verstosse so gegen § 238 PBG. Es gäbe in keiner Wohnzone der Ge- meinde eine derart grosse Anlage. In der näheren Umgebung fände sich sogar keine einzige Solaranlage. Die projektierte Solaranlage vermittle in der residenziellen, von Einfamilienhäusern geprägten Umgebung durch ihre Grösse einen gewerbeartigen Eindruck. Insbesondere stelle die Aufstände- rung der Solarmodule einen krassen Stilbruch dar. Die bloss knapp befrie- digende Ästhetik des bestehenden Mehrfamilienhauses werde durch die aufgeständerte Solaranlage deutlich verschlechtert. Mit der Aufständerung der Solaranlage könne von einer genügend sorgfältigen Integration in die Dachkonstruktion bzw. einer genügenden Anpassung nicht mehr gespro- chen werden, zumal auf dem Flachdach Lösungen denkbar seien, die keine Aufständerung erfordern würden. Baulich-technisch sei die Anlage nicht in die Dachfläche integriert. Form, Neigung und Ausrichtung der gewünschten Anlage würden nicht harmonisch zum Mehrfamilienhaus passen und sei sie auch bezüglich der umliegenden Gebäude ein ins Auge stechender Fremd- körper. Gegenüber der Wiesenstrasse sei nur die Rückseite der aufgestän- R2.2012.00154 Seite 8
derten Anlage sichtbar, was das Strassenbild störe und aus einer Wohnzo- ne eine Industriezone mache. Bei einer flachen Installation der Solarpanels liege der Produktionsverlust im Vergleich zu den aufgeständerten Modulen bei nur 12,7 %, weshalb die starke Belastung der Nachbarschaft durch die aufgeständerte Anlage unverhältnismässig sei. Die Vorinstanz beruft sich auf § 238 Abs. 4 PBG und ist zusammengefasst der Meinung, dass die strittige Solaranlage die von der Baudirektion he- rausgegebenen Empfehlungen beachte. Die aus drei Reihen bestehende Solaranlage werde allseitig 1,20 m vom Dachrand abgesetzt und bestehe aus maximal 0,65 m hohen und 1,65 m breiten Solarpaneelen. Diese wür- den auf zwei Rollen aufgesetzt. Mit den Baugesuchsunterlagen seien Fotos einer ähnlichen Anlage eingereicht worden, anhand deren die vorliegende Anlage zusammen mit den eingereichten Bauplänen auf die Einordnung überprüft worden sei. Eine bauliche Integration der Solaranlage in die Dachlandschaft sei auf Flachdächern schlecht möglich. Trotz der Sichtbar- keit der Anlage würde das öffentliche Interesse an der Installation einer So- laranlage auch bei Flachdächern das nachbarliche Interesse überwiegen. Die private Rekursgegnerin führt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass gestützt auf Art. 18a RPG auch eine aufgeständerte Solaranlage ge- nügend sorgfältig in die Dachfläche integriert sein könne und nachbarliche Interessen das Interesse an einer integrierten Solaranlage nicht zu über- wiegen vermögen. Denkmalpflegerische Interessen seien im vorliegenden Fall nicht betroffen. Die Solaranlage erfülle sodann die in der Wegleitung des Kantons Zürich aufgestellten Anforderungen bezüglich aufgeständerten Solaranlagen allesamt. Die drei Kollektorfelder seien parallel zu zwei Dach- kanten angeordnet und von der Dachkante genügend weggerückt. Sodann seien sie ab den auf dem Dach liegenden 6-8 cm hohen Bodenplatten nur max. 65 cm hoch. Die Abschlüsse seien sorgfältig geplant, und die Vorin- stanz habe zudem die Auflage statuiert, dass die Solaranlage mit blend- und spiegelfreien Materialien auszustatten sei. Die Solaranlage passe gut zum energetisch fortschrittlichen Neubau, auf dessen Flachdach sie zu lie- gen komme. In der Gemeinde und sogar in der näheren Umgebung gäbe es sehr wohl weitere aufgeständerte Solaranlagen, teilweise mit Neigungs- winkeln bis zu 45°. R2.2012.00154 Seite 9
5.2. Am 1. April 2013 ist in Umsetzung der Gestaltungsvorgabe in Art. 18a RPG der neue Absatz 4 von § 238 PBG in Kraft getreten. Nach dieser Bestim- mung werden "sorgfältig in Dach- und Fassadenfläche integrierte Solaran- lagen bewilligt, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegen- stehen". Das Vorliegen der Rekurslegitimation vorausgesetzt (§ 338a Abs. 1 PBG), können Nachbarn in bauästhetischer Hinsicht somit höchs- tens noch rügen, eine Solaranlage sei nicht sorgfältig in die betreffende Dach- oder Fassadenfläche integriert. Mit darüber hinausgehenden gestal- terischen Einwänden – namentlich, dass sich die Solaranlage nicht befrie- digend in das Erscheinungsbild des rekursbetroffenen Gebäudes oder gar in dessen bauliche und landschaftliche Umgebung einordne (§ 238 Abs. 1 PBG) – sind Nachbarn demgegenüber nicht mehr zu hören (BRGE II Nr. 0070/2013 vom 7. Mai 2013, E. 9). Der Bewilligungsfähigkeit sorgfältig in- tegrierter Solaranlagen können höchstens noch überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Eine solches Interesse besteht namentlich an der Wahrung von Schutzobjekten (Carmen Walker Späh, PBG-Revision: Abbau von Hürden bei energetischen Gebäudesanierungen, PBG aktuell 2/2012, S. 8 f.). Im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit einer Solaranlage sind zudem die gesetzgeberischen Bestrebungen zu beachten, solche Anlagen auch auf der Ebene des Raumplanungsrechts zu fördern. So wurde dem Raum- planungsgesetz auf den 1. Januar 2008 ein neuer Art. 18a eingefügt, wo- nach in Bau- und Landwirtschaftszonen sorgfältig in Dach- und Fassaden- flächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen sind, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden. In der Referendumsabstimmung vom 3. März 2013 hiessen die Stimmbürger zudem eine Revision von Art. 18a RPG gut, wonach Solaran- lagen unter gewissen Voraussetzungen nicht einmal mehr einer Baubewilli- gung bedürfen (Abs. 1) und die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden und neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätz- lich vorgehen (Abs. 4, wobei Abs. 2 dem kantonalen Gesetzgeber einen gewissen Gestaltungsspielraum einräumt und Abs. 3 für Kultur- und Natur- denkmäler eine Ausnahme statuiert; BGr 1C_311/2012 vom 28. August 2013, E. 5.3, www.bger.ch; Bundesgesetz über die Raumplanung, Ände- rung vom 15. Juni 2012, BBl 2012 5987; Bundesratsbeschluss vom 30. Ap- ril 2013 über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 3. März 2013, BBl 2013 3129). R2.2012.00154 Seite 10
5.3. Zunächst ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um eine allenfalls bessere oder schönere Lösung geht, sondern einzig um die Ei- nordnung bzw. die sorgfältige Integration der Solaranlage, wie sie mit dem Baugesuch zur Bewilligung eingegeben wurde. Sind die gesetzlichen An- forderungen erfüllt, so ist die Bewilligung für diese Anlage zu erteilen (§ 320 PBG) und nicht nach anderen Lösungen zu suchen. Wenn nun die Vorins- tanz den unbestimmten Rechtsbegriff der sorgfältigen Integration in Nach- achtung der Wegleitung des Kantons (Amt für Raumentwicklung des Kan- tons Zürich, Wegleitung "Solaranlagen", Zürich 2013, www.are.zh.ch) da- hingehend auslegt, dass auch aufgeständerte Solaranlagen auf Flachdä- chern sorgfältig in die Dachfläche integriert sein können, so ist dies unter dem Vorgesagten nicht zu beanstanden. Aufgrund der Entstehungsge- schichte und des Sinn und Zwecks von Art. 18a RPG bzw. § 238 Abs. 4 PBG – nämlich der Förderung und Nutzung von Sonnenenergie und dem Abbau von rechtlichen Hürden (vgl. auch BGr 1C_311/2012) – ist es nach- vollziehbar, wenn der Integrationsbegriff in § 238 Abs. 4 PBG primär gestal- terisch verstanden wird. Entgegen der ursprünglichen Intention des Begriffs "sorgfältig integriert" in Art. 18a RPG, der zunächst offenbar analog dem selben Begriff in der eidgenössischen Energieverordnung (EnV) verstanden wurde (vgl. Ziff. 2.3 im Anhang 1.2 der EnV), hat eine Solaranlage nach dem heutigen Verständnis nicht zwingend baulich-architektonisch in die Dachfläche integriert zu sein, sondern kann auch lediglich so auf dem (Steil-)Dach angebracht und gestaltet werden, dass sie optisch noch als Teil des Gebäudes wirkt (vgl. Christoph Jäger, Kommentar RPG, Zürich 2010, Art. 18a Rz. 26 f.). Der Kanton Zürich geht – wie andere Kantone auch (z.B. BS, LU, TG, SZ) – nun noch einen Schritt weiter, wenn er ge- mäss der Wegleitung "Solaranlagen" auf Flachdächern auch aufgeständer- te Solaranlagen privilegieren will und unter gewissen Voraussetzungen als sorgfältig in die Dachfläche integriert bezeichnet. So ist die sorgfältige In- tegration einer auf einem Flachdach aufgeständerten Solaranlage insbe- sondere dann erreicht, wenn sie in zusammengefassten, parallel zur Fas- sade liegenden Flächen errichtet wird und von den Gebäudefassaden ein- gerückt wird, so dass sie im Verhältnis zum Gebäude nicht übermächtig in Erscheinung tritt. Dies steht Art. 18a RPG nicht entgegen, der nicht zwi- schen Wohn- und Gewerbe- bzw. Industriezonen unterscheidet und mit Blick auf Art. 75 der Bundesverfassung (BV) weitergehende Begünstigun- gen für Solaranlagen durch die Kantone nicht ausschliesst. Schliesslich R2.2012.00154 Seite 11
darf der in diesem Sinne erlassene § 238 Abs. 4 PBG und insbesondere der darin von Art. 18a RPG übernommene unbestimmte Rechtsbegriff der "sorgfältigen Integration" sehr wohl auch mit Blick auf die vom Souverän am 3. März 2013 angenommene Teilrevision des Raumplanungsgesetz (vgl. Art. 18a revRPG; www.are.admin.ch) im Sinne von "genügend ange- passt" ausgelegt und folglich umso mehr auch auf aufgeständerte Solaran- lagen angewandt werden. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sorgfältigen Integration hat klarerweise zugunsten der Solaranlagen und zulasten nachbarlicher Gestaltungsinteressen zu erfolgen. Die Vorinstanz hat die vorliegend strittige Solaranlage auf ihre Konformität mit § 238 PBG geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass sie sich so- wohl im Sinne von Abs. 1 genügend einordne als auch im Sinne von Abs. 4 sich sorgfältig in die Dachfläche integriere bzw. als genügend angepasst zu gelten habe, da sie die in der kantonalen Weisung aufgestellten Anforde- rungen einhalte. Dem ist beizupflichten. Wie sich nämlich den Akten ent- nehmen lässt und sich anlässlich des Augenscheins feststellen liess, wer- den die in der kantonalen Wegleitung aufgestellten Anforderungen allesamt erfüllt. Die parallel zu den beiden Gebäudelängsseiten verlaufenden drei Reihen à je 14 zusammenhängenden, auf runden Aufständerungen mit ei- nem Neigungswinkel von bloss 15° aufliegenden Solarpaneelen werden vom Dachrand deutlich eingerückt und nehmen weniger als 50% der ge- samten Dachfläche in Beschlag. Sie erscheinen dadurch nicht übermässig oder aufgesetzt, sondern in die Dachfläche genügend sorgfältig integriert und dem Flachdach und dem modernen Mehrfamilienhaus angepasst. Al- lein der Umstand, dass die Solaranlage insbesondere vom Obergeschoss des rekurrentischen Wohnhauses aus betrachtet deutlich in Erscheinung tritt und auch von der Strasse aus einsehbar ist, spricht nicht gegen deren sorgfältige Integration in die Dachfläche im Sinne von § 238 Abs. 4 PBG; ebenso wenig der Umstand, dass die auf 6-8 cm hohen Betonplatten zu montierende Solaranlage infolge der Aufständerung eine Höhe von bis zu 65 cm aufweisen wird. Mit der Vorinstanz ist von einer genügend sorgfälti- gen Integration der Solaranlage auszugehen. Im Übrigen – wäre § 238 Abs. 1 PBG anwendbar – ist die Solaranlage mit den drei Reihen zusammenhängender Solarkollektoren auf je einer runden Aufständerung auch in sich genügend sorgfältig gestaltet. Es handelt sich um handelsübliche Solarpaneelen auf einer rollenähnlichen sich dem Ge- bäude unterordnenden, metallenen Aufständerung, die von der Dachbe- R2.2012.00154 Seite 12
grünung teilweise kaschiert werden wird. Schliesslich ist auch noch auf die doch heterogene nähere Umgebung hinzuweisen, in der sich neben älteren Einfamilienhäusern unter Satteldächern mehr und mehr auch grossvolumi- ge, moderne Mehrfamilienhäuser mit Flachdächern finden, was ebenfalls für eine genügende Einordnung der Solaranalage in die Umgebung spre- chen würde. Die rekurrentische Rüge ist unbegründet. 6.1. Die Rekurrierenden bringen sodann zusammengefasst vor, dass das Bau- vorhaben gegen Art. 22 Abs. 3, 4 und 6 BZO verstosse. Die aufgeständerte Solaranlage bedecke praktisch das ganze Flachdach und bilde optisch eine Art weiteres Geschoss. Von "klein" könne keine Rede sein. Auch sei sie technisch nicht unumgänglich, da das nach Minergiestandard erstellte Wohnhaus auch ohne Solaranlage betrieben werden könne. Vielmehr die- ne sie dem gewerblichen Zweck der Stromgewinnung. Sodann halte die Solaranlage als Dachaufbaute talseitig den erforderlichen Abstand gegen- über der angenommenen Giebelfassade nicht ein, und auch die zulässige Länge von Dachaufbauten werde überschritten. Die Solaranlage liege nicht einmal innerhalb des zulässigen hypothetischen Dachprofils. Die Vorinstanz ist zusammengefasst der Ansicht, dass Solaranlagen nicht als Dachaufbauten im Sinne von Art. 22 BZO gelten würden und auf Dach- geschossen mit Flachdächern gemäss Wegleitung zur BZO explizit erlaubt seien. Die Bauherrschaft vertritt im Wesentlichen die Meinung, dass Art. 22 BZO nicht einschlägig sei, da es sich bei Sonnenkollektoren nicht um Dachauf- bauten handle. Solaranlagen seien gemäss Wegleitung zur BZO sogar ausdrücklich erlaubt. Auch sei die Anlage wie beispielsweise ein Kamin oder eine Liftüberfahrt auf den Standort auf dem Dach angewiesen, folglich also technisch unumgänglich. 6.2. Bei Art. 22 Abs. 3, 4 und 6 BZO handelt es sich um kompetenzgemäss er- lassene Ästhetikvorschriften bezüglich Dachaufbauten und Dachgestaltung. Gemäss Wegleitung zu diesen Vorschriften sollen sie auf Solaranlagen je- doch keine Anwendung finden. Mit Blick auf die derogatorische Kraft des übergeordneten Rechts, in diesem Fall auf § 238 Abs. 4 PBG und Art. 18a R2.2012.00154 Seite 13
RPG, ist dies zutreffend. Wie bereits ausgeführt, sind gemäss § 238 Abs. 4 PBG – in Nachachtung von Art. 18a RPG – Solaranlagen dann zu bewilli- gen, wenn sie sorgfältig in die Dach- und Fassadenfläche integriert sind und wenn der Bewilligung keine überwiegende öffentliche Interessen ent- gegen stehen, worunter namentlich solche des Denkmalschutzes zu ver- stehen sind. Diese Norm ist abschliessend. Weitergehende Anforderungen an Solaranlagen können nicht gestellt werden (vgl. BRGE II Nr. 0070/2013 vom 7. Mai 2013, E. 9; Carmen Walker Späh, PBG-Revision: Abbau von Hürden bei energetischen Gebäudesanierungen, PBG aktuell 2/2012, S. 8 f.). Art. 22 BZO ist auf die in § 238 Abs. 4 PBG abschliessend geregel- ten Solaranlagen folglich nicht anwendbar. Die rekurrentische Rüge ist un- begründet.
E. 7 Wenn die Rekurrierenden sodann zusammengefasst ausführen, dass die Solaranlage als industrielle Baute gelte und infolge ihrer ästhetischen Wir- kung und ideellen Immissionen nicht zonenkonform sei, so ist ihnen entge- gen zu halten, dass eine Anlage zur Nutzung von Sonnenenergie heute vielfach zur üblichen Ausrüstung von Wohngebäuden gehört und als tech- nisches Bauelement selbst in reinen Wohnzonen ohne Weiteres zonenkon- form ist. Wie bei Mobilfunkanlagen, deren Wirkungskreis im Übrigen bedeu- tend grösser ist als derjenige einer auf einem Dach installierten Solaranla- ge, ist auch bei üblichen, auf Gebäudedächern installierten Solaranlagen grundsätzlich nicht von einem Gewerbebetrieb auszugehen. Die Zonenkonformität von Solaranlagen in Bau- und Landwirtschaftszonen ergibt sich sodann implizit aus Art. 18a RPG, der von einem umfassenden Begriff der Solaranlagen ausgeht und nicht unterscheidet zwischen Anlage ohne Anschluss ans öffentliche Netz (sog. Inselanlagen) und sog. Netzver- bundanlagen, bei denen der überschüssige Strom ins öffentliche Netz ein- gespeist wird (vgl. Jäger, Art. 18a Rz. 14 ff.). Anders als z.B. in einer Schutzzone im Sinne von Art. 17 RPG kann sich auch in einer reinen Wohnzone somit einzig noch in ästhetischer Hinsicht die Frage stellen, ob eine Solaranlage aufgrund ihrer Dimensionierung den Rahmen des Zuläs- sigen sprenge. Dies ist, wie oben dargetan, vorliegend nicht der Fall. Die rekurrentische Rüge ist unbegründet. [….] R2.2012.00154 Seite 14
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung G.-Nr. R2.2012.00154 BRGE II Nr. 0174/2013 Entscheid vom 3. Dezember 2013 Mitwirkende Abteilungsvizepräsident Emil Seliner, Baurichter Adrian Bergmann, Bau- richter Stefano Terzi, Gerichtsschreiber Sandro Lang in Sachen Rekurrierende
1. B. B., [….]
2. C. B., [….] gegen Rekursgegnerinnen
1. Baukommission X, [….]
2. L. J., [….] betreffend Baukommissionsbeschluss vom 18. September 2012; Baubewilligung für Photovoltaikanlage _______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 18. September 2012 erteilte die Baukommission X L. J. die baurechtliche Bewilligung für eine Photovoltaikanlage auf dem Flach- dach des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 12736 an der Z.-Strasse in X. B. Dagegen erhoben B. und C. B. mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 fristge- recht Rekurs beim Baurekursgericht und stellten folgende Anträge: "1. Der Beschluss der Baurekurskommission [recte: Baukommission] X BK-12-413 vom 18. September 2012 sei aufzuheben und die Bewilli- gung für die Erstellung der in diesem Beschluss beschriebenen So- larmodule aufgeständert sei nicht zu erteilen; eventualiter sei
a. vorbezeichneter Beschluss aufzuheben und anzuordnen, dass das Baubewilligungsverfahren neu zu beginnen ist und die geplante Fo- tovoltaikanlage auszustecken ist;
b. die Rekurrenten seien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen;
2. [….] alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurs- gegner." C. Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2012 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Am 19. November 2012 wurde das Verfahren auf Gesuch der privaten Re- kursgegnerin sistiert und es wurden die Vernehmlassungsfristen abge- nommen. Mit Verfügungen vom 22. und 30. November 2012 wurden die Fortset- zungsbegehren der Rekurrierenden abgewiesen. Dagegen gelangten die Rekurrierenden mit Beschwerde vom 28. Dezember 2012 an das Verwal- R2.2012.00154 Seite 2
tungsgericht, welches die Beschwerde mit VB.2013.00001 vom 24. April 2012 guthiess. Nachdem dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen war, wurde das Rekurs- verfahren in Nachachtung des Verwaltungsgerichtsentscheids mit Präsidi- alverfügung vom 20. Juni 2013 fortgesetzt und das Vernehmlassungs- verfahren eröffnet. E. Die Vorinstanz liess sich innert angesetzter Frist mit Eingabe vom 22. Juli 2013 zum Rekurs vernehmen und beantragte die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrierenden. Die private Rekursgegnerin liess sich innert Frist mit Eingabe vom 22. Juli 2013 zum Rekurs vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrie- renden. F. Sowohl die Rekurrierenden in ihrer Replik vom 30. August 2013 als auch die private Rekursgegnerin in ihrer Duplik vom 8. Oktober 2013 hielten an ihren Anträgen fest. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Duplik. Auch in ih- rer Triplik vom 29. Oktober 2013 hielten die Rekurrierenden an ihren Anträ- gen fest. G. Am 5. November 2013 führte eine Delegation der 2. Abteilung des Baure- kursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. H. Auf die Vorbringen der Parteien und die Ergebnisse des Augenscheins wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. R2.2012.00154 Seite 3
Es kommt in Betracht: 1. Das Baugrundstück befindet sich gemäss geltender Bau- und Zonenord- nung der Gemeinde X (BZO) in der Wohnzone W2/1.40 und ist mit einem Mehrfamilienhaus überbaut. Im Osten grenzt die Bauparzelle unmittelbar an die Z.-Strasse, im Süden an die Y.-Strasse und im Übrigen an mit Ein- und Mehrfamilienhäusern überstellte Parzellen der nämlichen Wohnzone. Die Bauherrin beabsichtigt, auf dem Flachdach des kürzlich erbauten Mehr- familienhauses eine Photovoltaikanlage zu installieren. Diese soll aus drei Reihen à jeweils 14 Solarmodulen bestehen, die auf einem Solar- Montagesystem (Typ "LEC-Round") mit einem Neigungswinkel von 15° ge- gen Südwesten gerichtet aufgeständert werden sollen (total 42 aufgestän- derte Solarmodule in drei parallelen Reihen). Die drei jeweils 14,27 m lan- gen Solarmodul-Reihen sollen von der Seite betrachtet mit je einer Breite von 1,65 m und einer Höhe ab auf dem Dach liegenden Betonplatten von bis zu 0,65 m in Erscheinung treten, ähnlich der Solaranlage mit gleichen Modulen und gleichem Montagesystem auf dem Flachdach des Gebäudes an der R.-Strasse 27 in X. Zum Rand des Dachgesimses soll die Anlage allseitig einen Abstand von 1,2 m aufweisen. 2. Die Rekurrierenden, welche Eigentümer des unmittelbar nördlich an die Bauparzelle angrenzenden, mit einem älteren Einfamilienhaus überstellten Grundstücks sind und überdies rechtzeitig um Zustellung des baurechtli- chen Entscheides ersucht haben, sind angesichts der engen nachbar- schaftlichen Beziehung sowie der vorgebrachten Rügen (insbesondere mangelnde Einordnung) ohne weiteres zum Rekurs legitimiert (§§ 315 Abs. 1 und 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutre- ten. 3.1. Die Rekurrierenden machen in formellrechtlicher Hinsicht geltend, dass die Vorinstanz ihren Entscheid hinsichtlich der ästhetischen Wirkung des Bau- R2.2012.00154 Seite 4
vorhabens nicht hinreichend begründet habe. Sie habe einzig auf § 238 PBG verwiesen, sich aber nicht näher mit dieser Norm befasst. Entspre- chend hätten sich die Rekurrierenden auch nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzen können. 3.2. Eine Begründungspflicht besteht im zürcherischen Verwaltungsverfahren nicht nur für Rechtsmittelentscheide (vgl. §§ 28 Abs. 1 und 65 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]), sondern grundsätzlich auch für alle Anordnungen der erstinstanzlich verfügenden Verwaltungsbehörden (§ 10 Abs. 1 VRG). Auf die Begründung einer Anordnung kann allerdings dann verzichtet werden, wenn den gestellten Begehren voll entsprochen wird (§ 10a Abs. 1 lit. a VRG). Diesbezüglich stellt die Baubewilligung einen typischen Anwendungsfall dar. Eine Bewilligung kann sich notwendigerwei- se nur auf das Bauprojekt in der Form beziehen, wie es Gegenstand der Baueingabe war. Die Baubewilligung beinhaltet demzufolge nur die behörd- liche Feststellung, dass das überprüfte Bauvorhaben den Vorschriften ent- spricht. Diese Feststellung muss – im Gegensatz zu einer Bauverweige- rung – nicht noch speziell begründet werden (BRKE III Nr. 242/1992 in BEZ 1993 Nr. 11, www.baurekursgericht-zh.ch, auch zum Folgenden). Der Interessierte bzw. potentiell Betroffene kann davon ausgehen, dass das Bauvorhaben baueingabegemäss bewilligt ist, soweit der baurechtliche Entscheid nichts Abweichendes anordnet. Begründungspflichtig sind dem- zufolge nur die allfällig statuierten Bedingungen und Auflagen, soweit sie nicht selbstverständlich sind oder sich aus sich selbst erklären lassen, so- wie in jedem Fall die Erteilung von Ausnahmebewilligungen (§ 320 Satz 2 PBG). Baubewilligungen sind in der Regel auch unter dem Aspekt der Anfech- tungsbefugnis Dritter nicht zu begründen. Der Inhalt der Bewilligung ergibt sich aus der im Bewilligungsverfahren von jedermann einsehbaren (§ 314 PBG) Baueingabe. Vor allem in komplexeren Fällen würde es den Rahmen eines angemessenen Aufwandes sprengen, wenn in der Baubewilligung darzulegen wäre, weshalb das Bauvorhaben sämtlichen einschlägigen öf- fentlich-rechtlichen Normen entspricht. Der in der Lehre – allerdings ohne Bezugnahme auf die Baubewilligung – vertretenen Auffassung, eine Verfü- gung müsse begründet werden, wenn sie auch anfechtungsbefugten Drit- ten zu eröffnen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum R2.2012.00154 Seite 5
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 10a Rz. 6), ist im Kontext mit Baubewilligungen somit nicht zu folgen. Bezogen auf Einordnungsvorschriften umfasst die Erteilung der Baubewilli- gung die Feststellung, dass ein Bauvorhaben in sich selbst die ästhetischen Anforderungen erfülle und sich zudem hinreichend in die bauliche und landschaftliche Umgebung einfüge (vgl. § 238 Abs. 1 PBG); bezogen auf Einordnungsvorschriften bei Solaranlagen sogar nur, dass sich die Anlage sorgfältig in die Dach- und Fassadenfläche integriere und dem Vorhaben keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. § 238 Abs. 4 PBG). Es ist Sache der Rekurrierenden, darzutun, weshalb dies nicht der Fall sei. Sind Rekurrierende nicht imstande, ästhetische Mängel des Projekts aus Sinn und Zweck der Einordnungsnorm heraus zu artikulie- ren, bleibt unerfindlich, was sie an einem Bauvorhaben stören sollte (BRKE III Nr. 242/1992 in BEZ 1993 Nr. 11, www.baurekursgericht-zh.ch). Von der Begründungspflicht im Sinne von § 10 Abs. 1 VRG ist im Übrigen die Frage zu unterscheiden, ob die Baubehörde ein ihr vom Gesetz einge- räumtes Ermessen tatsächlich ausgeübt hat oder nicht. Im Regelfall schlägt sich die Ermessensbetätigung in den Erwägungen der Baubewilligung nie- der. Ermessensentscheide können aber auch noch im Rechtsmittelverfah- ren begründet werden (vgl. § 26b VRG). Diesfalls ist das rechtliche Gehör des Rekurrenten zu wahren. Fehlt eine (nachträgliche) Ermessensaus- übung gänzlich, obliegt diese vorbehältlich eines Rückweisungsentscheides der Rekursinstanz, wobei jede Kognitionseinschränkung, wie sie bei der Überprüfung baubehördlicher Ermessensausübung bestehen kann, entfällt (§ 20 Abs. 1 VRG; VB.2006.00026 in BEZ 2006. Nr. 55; VB.2006.00532 in BEZ 2007 Nr. 21 = RB 2007 Nr. 12). 3.3. Im angefochtenen Beschluss wird unter Nennung von § 238 Abs. 1 PBG ausgeführt, dass das Bauvorhaben den Anforderungen dieser Norm ent- spreche. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Vorinstanz das Bau- vorhaben auf seine ästhetische Wirkung hin geprüft hat und es für vor- schriftskonform befunden hat. Wie sie zu diesem Schluss gekommen ist, braucht sie nach dem oben Gesagten nicht zwingend darzutun, um der Be- gründungspflicht im Sinne von § 10 Abs. 1 VRG zu genügen. Es liegt viel- mehr an den Rekurrierenden aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz in ihrer Beurteilung falsch liegen soll. Dies haben sie denn im Rechtsmittelverfah- R2.2012.00154 Seite 6
ren auch getan, wie die weitschweifenden Rechtsschriften zeigen. Ihnen war es also sehr wohl möglich, das Bauvorhaben auf seine ästhetische Wirkung hin zu rügen. Auch war es ihnen im Rahmen des Rechtsmittelver- fahrens möglich, zum zwischenzeitlich in Kraft getretenen und von der Vor- instanz vernehmlassungsweise angerufenen § 238 Abs. 4 PBG Stellung zu nehmen. Ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung der erteil- ten Bewilligung führen würde, liegt nicht vor. Die rekurrentische Rüge ist unbegründet. 4. Weiter monieren die Rekurrierenden in formeller Hinsicht eine Verletzung der Aussteckungspflicht sowie ungenügende Baugesuchsunterlagen. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, sich das Bauvorhaben vorzustellen. Die Aussteckung eines Bauvorhabens (§ 311 PBG) dient dazu, den Nach- barn auf das Bauvorhaben und dessen mögliche Auswirkungen aufmerk- sam zu machen und ihn so auf die öffentliche Bekanntmachung des Bau- vorhabens (§ 314 PBG) sowie die öffentliche Auflage der Baugesuchsun- terlagen (§ 310 PBG) hinzulenken. Für den Inhalt des Bauvorhabens massgeblich sind demgegenüber einzig die Baugesuchsunterlagen (VB.2000.00086 in BEZ 2000 Nr. 39), die der Nachbar während der Aufla- gefrist einsehen kann und die er in Wahrung der ihm obliegenden Sorg- faltspflicht im Hinblick auf eine mögliche Rechtsmittelergreifung auch ein- sehen muss. Die Folgen einer Unterlassung hat der Nachbar selber zu tra- gen. Sowohl mangelhafte Baugesuche (vgl. § 310 PBG) wie auch eine fehlerhaf- te Aussteckung (vgl. § 311 PBG) bilden in aller Regel keinen wesentlichen Verfahrensmangel. Sie können vom Nachbarn nur dann erfolgreich gerügt werden, wenn sich die Mangelhaftigkeit auf dessen Rechts- und Interes- senwahrnehmung nachteilig auswirkt, indem der Anfechtende das Projekt und seine Auswirkungen nicht bzw. nicht hinreichend beurteilen konnte. Entsteht kein solcher Nachteil, so liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, so dass die Rüge der fehlerhaften Aussteckung oder die Rüge des mangelhaften Baugesuchs weder die Anordnung einer Nebenbestimmung noch gar die Aufhebung der Baubewilligung zur Folge hat. R2.2012.00154 Seite 7
Trotz der allenfalls mangelhaften Aussteckung haben die Rekurrierenden innert Frist den baurechtlichen Entscheid verlangt bzw. diesen zugestellt erhalten und in der Folge auch fristgerecht Rekurs erhoben und diesen auch in Bezug auf § 238 PBG einlässlich begründet. Ihnen war es sodann möglich, in die massgeblichen Baugesuchsunterlagen Einsicht zu nehmen, welche aus einer genügend detaillierten und vermassten Dachaufsicht (act. 5.2 = act. 19.2), einer genügend detaillierten und vermassten Seitenansicht (act. 5.3 = act. 19.3) sowie einem Beispiel einer Anlage mit den gleichen Solarmodulen und dem gleichen Montagesystem inklusive deren Beschrieb (act. 5.1 = act. 19.4) bestehen. Die Rekurrierenden konnten aufgrund die- ser Baugesuchsunterlagen das Vorhaben auch hinsichtlich § 238 PBG hin- reichend beurteilen und folglich auch die ihnen als wesentlich erscheinen- den Rügen vortragen. Sie sind somit in ihrer Interessenwahrung nicht be- einträchtigt worden. Es liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Die rekurrentische Rüge ist unbegründet. 5.1. Die Rekurrierenden wenden sich in materieller Hinsicht gegen die Baube- willigung für die Solaranlage auf dem Flachdach des Mehrfamilienhauses. Sie bringen im Wesentlichen zusammengefasst vor, die Solaranlage füge sich nicht gut in die Dachfläche und in die Umgebung ein, sei viel zu gross und verstosse so gegen § 238 PBG. Es gäbe in keiner Wohnzone der Ge- meinde eine derart grosse Anlage. In der näheren Umgebung fände sich sogar keine einzige Solaranlage. Die projektierte Solaranlage vermittle in der residenziellen, von Einfamilienhäusern geprägten Umgebung durch ihre Grösse einen gewerbeartigen Eindruck. Insbesondere stelle die Aufstände- rung der Solarmodule einen krassen Stilbruch dar. Die bloss knapp befrie- digende Ästhetik des bestehenden Mehrfamilienhauses werde durch die aufgeständerte Solaranlage deutlich verschlechtert. Mit der Aufständerung der Solaranlage könne von einer genügend sorgfältigen Integration in die Dachkonstruktion bzw. einer genügenden Anpassung nicht mehr gespro- chen werden, zumal auf dem Flachdach Lösungen denkbar seien, die keine Aufständerung erfordern würden. Baulich-technisch sei die Anlage nicht in die Dachfläche integriert. Form, Neigung und Ausrichtung der gewünschten Anlage würden nicht harmonisch zum Mehrfamilienhaus passen und sei sie auch bezüglich der umliegenden Gebäude ein ins Auge stechender Fremd- körper. Gegenüber der Wiesenstrasse sei nur die Rückseite der aufgestän- R2.2012.00154 Seite 8
derten Anlage sichtbar, was das Strassenbild störe und aus einer Wohnzo- ne eine Industriezone mache. Bei einer flachen Installation der Solarpanels liege der Produktionsverlust im Vergleich zu den aufgeständerten Modulen bei nur 12,7 %, weshalb die starke Belastung der Nachbarschaft durch die aufgeständerte Anlage unverhältnismässig sei. Die Vorinstanz beruft sich auf § 238 Abs. 4 PBG und ist zusammengefasst der Meinung, dass die strittige Solaranlage die von der Baudirektion he- rausgegebenen Empfehlungen beachte. Die aus drei Reihen bestehende Solaranlage werde allseitig 1,20 m vom Dachrand abgesetzt und bestehe aus maximal 0,65 m hohen und 1,65 m breiten Solarpaneelen. Diese wür- den auf zwei Rollen aufgesetzt. Mit den Baugesuchsunterlagen seien Fotos einer ähnlichen Anlage eingereicht worden, anhand deren die vorliegende Anlage zusammen mit den eingereichten Bauplänen auf die Einordnung überprüft worden sei. Eine bauliche Integration der Solaranlage in die Dachlandschaft sei auf Flachdächern schlecht möglich. Trotz der Sichtbar- keit der Anlage würde das öffentliche Interesse an der Installation einer So- laranlage auch bei Flachdächern das nachbarliche Interesse überwiegen. Die private Rekursgegnerin führt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass gestützt auf Art. 18a RPG auch eine aufgeständerte Solaranlage ge- nügend sorgfältig in die Dachfläche integriert sein könne und nachbarliche Interessen das Interesse an einer integrierten Solaranlage nicht zu über- wiegen vermögen. Denkmalpflegerische Interessen seien im vorliegenden Fall nicht betroffen. Die Solaranlage erfülle sodann die in der Wegleitung des Kantons Zürich aufgestellten Anforderungen bezüglich aufgeständerten Solaranlagen allesamt. Die drei Kollektorfelder seien parallel zu zwei Dach- kanten angeordnet und von der Dachkante genügend weggerückt. Sodann seien sie ab den auf dem Dach liegenden 6-8 cm hohen Bodenplatten nur max. 65 cm hoch. Die Abschlüsse seien sorgfältig geplant, und die Vorin- stanz habe zudem die Auflage statuiert, dass die Solaranlage mit blend- und spiegelfreien Materialien auszustatten sei. Die Solaranlage passe gut zum energetisch fortschrittlichen Neubau, auf dessen Flachdach sie zu lie- gen komme. In der Gemeinde und sogar in der näheren Umgebung gäbe es sehr wohl weitere aufgeständerte Solaranlagen, teilweise mit Neigungs- winkeln bis zu 45°. R2.2012.00154 Seite 9
5.2. Am 1. April 2013 ist in Umsetzung der Gestaltungsvorgabe in Art. 18a RPG der neue Absatz 4 von § 238 PBG in Kraft getreten. Nach dieser Bestim- mung werden "sorgfältig in Dach- und Fassadenfläche integrierte Solaran- lagen bewilligt, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegen- stehen". Das Vorliegen der Rekurslegitimation vorausgesetzt (§ 338a Abs. 1 PBG), können Nachbarn in bauästhetischer Hinsicht somit höchs- tens noch rügen, eine Solaranlage sei nicht sorgfältig in die betreffende Dach- oder Fassadenfläche integriert. Mit darüber hinausgehenden gestal- terischen Einwänden – namentlich, dass sich die Solaranlage nicht befrie- digend in das Erscheinungsbild des rekursbetroffenen Gebäudes oder gar in dessen bauliche und landschaftliche Umgebung einordne (§ 238 Abs. 1 PBG) – sind Nachbarn demgegenüber nicht mehr zu hören (BRGE II Nr. 0070/2013 vom 7. Mai 2013, E. 9). Der Bewilligungsfähigkeit sorgfältig in- tegrierter Solaranlagen können höchstens noch überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Eine solches Interesse besteht namentlich an der Wahrung von Schutzobjekten (Carmen Walker Späh, PBG-Revision: Abbau von Hürden bei energetischen Gebäudesanierungen, PBG aktuell 2/2012, S. 8 f.). Im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit einer Solaranlage sind zudem die gesetzgeberischen Bestrebungen zu beachten, solche Anlagen auch auf der Ebene des Raumplanungsrechts zu fördern. So wurde dem Raum- planungsgesetz auf den 1. Januar 2008 ein neuer Art. 18a eingefügt, wo- nach in Bau- und Landwirtschaftszonen sorgfältig in Dach- und Fassaden- flächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen sind, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden. In der Referendumsabstimmung vom 3. März 2013 hiessen die Stimmbürger zudem eine Revision von Art. 18a RPG gut, wonach Solaran- lagen unter gewissen Voraussetzungen nicht einmal mehr einer Baubewilli- gung bedürfen (Abs. 1) und die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden und neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätz- lich vorgehen (Abs. 4, wobei Abs. 2 dem kantonalen Gesetzgeber einen gewissen Gestaltungsspielraum einräumt und Abs. 3 für Kultur- und Natur- denkmäler eine Ausnahme statuiert; BGr 1C_311/2012 vom 28. August 2013, E. 5.3, www.bger.ch; Bundesgesetz über die Raumplanung, Ände- rung vom 15. Juni 2012, BBl 2012 5987; Bundesratsbeschluss vom 30. Ap- ril 2013 über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 3. März 2013, BBl 2013 3129). R2.2012.00154 Seite 10
5.3. Zunächst ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um eine allenfalls bessere oder schönere Lösung geht, sondern einzig um die Ei- nordnung bzw. die sorgfältige Integration der Solaranlage, wie sie mit dem Baugesuch zur Bewilligung eingegeben wurde. Sind die gesetzlichen An- forderungen erfüllt, so ist die Bewilligung für diese Anlage zu erteilen (§ 320 PBG) und nicht nach anderen Lösungen zu suchen. Wenn nun die Vorins- tanz den unbestimmten Rechtsbegriff der sorgfältigen Integration in Nach- achtung der Wegleitung des Kantons (Amt für Raumentwicklung des Kan- tons Zürich, Wegleitung "Solaranlagen", Zürich 2013, www.are.zh.ch) da- hingehend auslegt, dass auch aufgeständerte Solaranlagen auf Flachdä- chern sorgfältig in die Dachfläche integriert sein können, so ist dies unter dem Vorgesagten nicht zu beanstanden. Aufgrund der Entstehungsge- schichte und des Sinn und Zwecks von Art. 18a RPG bzw. § 238 Abs. 4 PBG – nämlich der Förderung und Nutzung von Sonnenenergie und dem Abbau von rechtlichen Hürden (vgl. auch BGr 1C_311/2012) – ist es nach- vollziehbar, wenn der Integrationsbegriff in § 238 Abs. 4 PBG primär gestal- terisch verstanden wird. Entgegen der ursprünglichen Intention des Begriffs "sorgfältig integriert" in Art. 18a RPG, der zunächst offenbar analog dem selben Begriff in der eidgenössischen Energieverordnung (EnV) verstanden wurde (vgl. Ziff. 2.3 im Anhang 1.2 der EnV), hat eine Solaranlage nach dem heutigen Verständnis nicht zwingend baulich-architektonisch in die Dachfläche integriert zu sein, sondern kann auch lediglich so auf dem (Steil-)Dach angebracht und gestaltet werden, dass sie optisch noch als Teil des Gebäudes wirkt (vgl. Christoph Jäger, Kommentar RPG, Zürich 2010, Art. 18a Rz. 26 f.). Der Kanton Zürich geht – wie andere Kantone auch (z.B. BS, LU, TG, SZ) – nun noch einen Schritt weiter, wenn er ge- mäss der Wegleitung "Solaranlagen" auf Flachdächern auch aufgeständer- te Solaranlagen privilegieren will und unter gewissen Voraussetzungen als sorgfältig in die Dachfläche integriert bezeichnet. So ist die sorgfältige In- tegration einer auf einem Flachdach aufgeständerten Solaranlage insbe- sondere dann erreicht, wenn sie in zusammengefassten, parallel zur Fas- sade liegenden Flächen errichtet wird und von den Gebäudefassaden ein- gerückt wird, so dass sie im Verhältnis zum Gebäude nicht übermächtig in Erscheinung tritt. Dies steht Art. 18a RPG nicht entgegen, der nicht zwi- schen Wohn- und Gewerbe- bzw. Industriezonen unterscheidet und mit Blick auf Art. 75 der Bundesverfassung (BV) weitergehende Begünstigun- gen für Solaranlagen durch die Kantone nicht ausschliesst. Schliesslich R2.2012.00154 Seite 11
darf der in diesem Sinne erlassene § 238 Abs. 4 PBG und insbesondere der darin von Art. 18a RPG übernommene unbestimmte Rechtsbegriff der "sorgfältigen Integration" sehr wohl auch mit Blick auf die vom Souverän am 3. März 2013 angenommene Teilrevision des Raumplanungsgesetz (vgl. Art. 18a revRPG; www.are.admin.ch) im Sinne von "genügend ange- passt" ausgelegt und folglich umso mehr auch auf aufgeständerte Solaran- lagen angewandt werden. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sorgfältigen Integration hat klarerweise zugunsten der Solaranlagen und zulasten nachbarlicher Gestaltungsinteressen zu erfolgen. Die Vorinstanz hat die vorliegend strittige Solaranlage auf ihre Konformität mit § 238 PBG geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass sie sich so- wohl im Sinne von Abs. 1 genügend einordne als auch im Sinne von Abs. 4 sich sorgfältig in die Dachfläche integriere bzw. als genügend angepasst zu gelten habe, da sie die in der kantonalen Weisung aufgestellten Anforde- rungen einhalte. Dem ist beizupflichten. Wie sich nämlich den Akten ent- nehmen lässt und sich anlässlich des Augenscheins feststellen liess, wer- den die in der kantonalen Wegleitung aufgestellten Anforderungen allesamt erfüllt. Die parallel zu den beiden Gebäudelängsseiten verlaufenden drei Reihen à je 14 zusammenhängenden, auf runden Aufständerungen mit ei- nem Neigungswinkel von bloss 15° aufliegenden Solarpaneelen werden vom Dachrand deutlich eingerückt und nehmen weniger als 50% der ge- samten Dachfläche in Beschlag. Sie erscheinen dadurch nicht übermässig oder aufgesetzt, sondern in die Dachfläche genügend sorgfältig integriert und dem Flachdach und dem modernen Mehrfamilienhaus angepasst. Al- lein der Umstand, dass die Solaranlage insbesondere vom Obergeschoss des rekurrentischen Wohnhauses aus betrachtet deutlich in Erscheinung tritt und auch von der Strasse aus einsehbar ist, spricht nicht gegen deren sorgfältige Integration in die Dachfläche im Sinne von § 238 Abs. 4 PBG; ebenso wenig der Umstand, dass die auf 6-8 cm hohen Betonplatten zu montierende Solaranlage infolge der Aufständerung eine Höhe von bis zu 65 cm aufweisen wird. Mit der Vorinstanz ist von einer genügend sorgfälti- gen Integration der Solaranlage auszugehen. Im Übrigen – wäre § 238 Abs. 1 PBG anwendbar – ist die Solaranlage mit den drei Reihen zusammenhängender Solarkollektoren auf je einer runden Aufständerung auch in sich genügend sorgfältig gestaltet. Es handelt sich um handelsübliche Solarpaneelen auf einer rollenähnlichen sich dem Ge- bäude unterordnenden, metallenen Aufständerung, die von der Dachbe- R2.2012.00154 Seite 12
grünung teilweise kaschiert werden wird. Schliesslich ist auch noch auf die doch heterogene nähere Umgebung hinzuweisen, in der sich neben älteren Einfamilienhäusern unter Satteldächern mehr und mehr auch grossvolumi- ge, moderne Mehrfamilienhäuser mit Flachdächern finden, was ebenfalls für eine genügende Einordnung der Solaranalage in die Umgebung spre- chen würde. Die rekurrentische Rüge ist unbegründet. 6.1. Die Rekurrierenden bringen sodann zusammengefasst vor, dass das Bau- vorhaben gegen Art. 22 Abs. 3, 4 und 6 BZO verstosse. Die aufgeständerte Solaranlage bedecke praktisch das ganze Flachdach und bilde optisch eine Art weiteres Geschoss. Von "klein" könne keine Rede sein. Auch sei sie technisch nicht unumgänglich, da das nach Minergiestandard erstellte Wohnhaus auch ohne Solaranlage betrieben werden könne. Vielmehr die- ne sie dem gewerblichen Zweck der Stromgewinnung. Sodann halte die Solaranlage als Dachaufbaute talseitig den erforderlichen Abstand gegen- über der angenommenen Giebelfassade nicht ein, und auch die zulässige Länge von Dachaufbauten werde überschritten. Die Solaranlage liege nicht einmal innerhalb des zulässigen hypothetischen Dachprofils. Die Vorinstanz ist zusammengefasst der Ansicht, dass Solaranlagen nicht als Dachaufbauten im Sinne von Art. 22 BZO gelten würden und auf Dach- geschossen mit Flachdächern gemäss Wegleitung zur BZO explizit erlaubt seien. Die Bauherrschaft vertritt im Wesentlichen die Meinung, dass Art. 22 BZO nicht einschlägig sei, da es sich bei Sonnenkollektoren nicht um Dachauf- bauten handle. Solaranlagen seien gemäss Wegleitung zur BZO sogar ausdrücklich erlaubt. Auch sei die Anlage wie beispielsweise ein Kamin oder eine Liftüberfahrt auf den Standort auf dem Dach angewiesen, folglich also technisch unumgänglich. 6.2. Bei Art. 22 Abs. 3, 4 und 6 BZO handelt es sich um kompetenzgemäss er- lassene Ästhetikvorschriften bezüglich Dachaufbauten und Dachgestaltung. Gemäss Wegleitung zu diesen Vorschriften sollen sie auf Solaranlagen je- doch keine Anwendung finden. Mit Blick auf die derogatorische Kraft des übergeordneten Rechts, in diesem Fall auf § 238 Abs. 4 PBG und Art. 18a R2.2012.00154 Seite 13
RPG, ist dies zutreffend. Wie bereits ausgeführt, sind gemäss § 238 Abs. 4 PBG – in Nachachtung von Art. 18a RPG – Solaranlagen dann zu bewilli- gen, wenn sie sorgfältig in die Dach- und Fassadenfläche integriert sind und wenn der Bewilligung keine überwiegende öffentliche Interessen ent- gegen stehen, worunter namentlich solche des Denkmalschutzes zu ver- stehen sind. Diese Norm ist abschliessend. Weitergehende Anforderungen an Solaranlagen können nicht gestellt werden (vgl. BRGE II Nr. 0070/2013 vom 7. Mai 2013, E. 9; Carmen Walker Späh, PBG-Revision: Abbau von Hürden bei energetischen Gebäudesanierungen, PBG aktuell 2/2012, S. 8 f.). Art. 22 BZO ist auf die in § 238 Abs. 4 PBG abschliessend geregel- ten Solaranlagen folglich nicht anwendbar. Die rekurrentische Rüge ist un- begründet. 7. Wenn die Rekurrierenden sodann zusammengefasst ausführen, dass die Solaranlage als industrielle Baute gelte und infolge ihrer ästhetischen Wir- kung und ideellen Immissionen nicht zonenkonform sei, so ist ihnen entge- gen zu halten, dass eine Anlage zur Nutzung von Sonnenenergie heute vielfach zur üblichen Ausrüstung von Wohngebäuden gehört und als tech- nisches Bauelement selbst in reinen Wohnzonen ohne Weiteres zonenkon- form ist. Wie bei Mobilfunkanlagen, deren Wirkungskreis im Übrigen bedeu- tend grösser ist als derjenige einer auf einem Dach installierten Solaranla- ge, ist auch bei üblichen, auf Gebäudedächern installierten Solaranlagen grundsätzlich nicht von einem Gewerbebetrieb auszugehen. Die Zonenkonformität von Solaranlagen in Bau- und Landwirtschaftszonen ergibt sich sodann implizit aus Art. 18a RPG, der von einem umfassenden Begriff der Solaranlagen ausgeht und nicht unterscheidet zwischen Anlage ohne Anschluss ans öffentliche Netz (sog. Inselanlagen) und sog. Netzver- bundanlagen, bei denen der überschüssige Strom ins öffentliche Netz ein- gespeist wird (vgl. Jäger, Art. 18a Rz. 14 ff.). Anders als z.B. in einer Schutzzone im Sinne von Art. 17 RPG kann sich auch in einer reinen Wohnzone somit einzig noch in ästhetischer Hinsicht die Frage stellen, ob eine Solaranlage aufgrund ihrer Dimensionierung den Rahmen des Zuläs- sigen sprenge. Dies ist, wie oben dargetan, vorliegend nicht der Fall. Die rekurrentische Rüge ist unbegründet. [….] R2.2012.00154 Seite 14