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BRGE II Nr. 0172/2015

Lichtimmissionen. Uetliberg. Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Bewilligungsverfahren.

Zh Baurekursgericht · 2015-11-10 · Deutsch ZH

Die Aussichtsturm- und Umgebungsbeleuchtung auf dem Uto Kulm ist teilweise abzuschalten bzw. zu reduzieren. Insoweit teilweise Gutheissung des Rekurses.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Uto Kulm AG, 8143 Uetliberg Mitbeteiligte

E. 3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss entschieden, von der An- ordnung von vorsorglichen Massnahmen abzusehen. Zur Begründung führ- te sie aus, dass sich den Besuchern auf dem Aussichtsturm des Uto Kulm ein Rundblick eröffne; in der Nacht erfordere die Begehung des Turms aus Sicherheitsgründen eine Beleuchtung; der Turm bilde Wahrzeichen des Uetlibergs und diene zugleich als Werbeträger; seine Wahrnehmung nachtsüber liege deshalb sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Inte- resse der privaten Rekursgegnerin. Die Anstrahlung der Bäume ermögli- che, wie die Vorinstanz weiter erwog, die sichere Begehung des Aussichts- plateaus, ebenso dienten die Beleuchtung der Fassaden des Hotels und der Wege der Sicherheit der Besucher. Ausserdem habe die private Re- kursgegnerin von sich aus Betriebseinschränkungen getroffen und die ur- sprüngliche Beleuchtung stark reduziert; so würden die Leuchten des Aus- sichtsturms und die übrige Illumination im Freien zwischen Mitternacht und 00.30 Uhr ausgeschaltet. Bei dieser Sachlage rechtfertigten es die Anliegen des Umwelt- und Landschaftsschutzes nicht, vorsorgliche Massnahmen zu verfügen.

E. 4 Die Rekurrierenden machen insbesondere geltend, die am Aussichtsturm angebrachten 45 Kugelleuchten und die neun Leuchten, welche die Bäume auf dem Sporn anstrahlten, verursachten eine stark störende Lichtver- schmutzung. Unnötige Lichtemissionen resultierten auch aus der Beleuch- tung der Fassaden des Hotels und der zum Kulm führenden Wege, soweit die Strassenlampen nicht aus Sicherheitsgründen unerlässlich seien. Weil die Dauer des Bewilligungsverfahrens offen sei, seien die beantragten vor- sorglichen Massnahmen erforderlich, um Tiere und Pflanzen vor unnötigem künstlichem Licht zu schützen. Die Anordnung der nachgesuchten Mass- nahmen sei dringlich. Es sei zu berücksichtigen, dass die umstrittene Licht- verschmutzung auf der Kuppe des Uetlibergs ausserhalb des Siedlungsge- biets, jedoch innerhalb eines Schutzgebiets und inmitten von Wald erfolge. Der streitbetroffene Turm sei der einzige Aussichtsturm im Kanton Zürich, der nachts beleuchtet sei. Die Beleuchtung des Turms diene allein der Be- werbung der privaten Rekursgegnerin. Nach den von ihr abgegebenen Zu- sicherungen würden die Kugelleuchten stets zwischen Mitternacht und 00.30 Uhr ausgeschaltet, was einer Illumination von zwei bis drei Stunden R2.2015.00078 Seite 5

im Sommer und von sieben bis acht Stunden im Winter gleichkäme. Die Turmbeleuchtung richte sich allerdings nicht nach diesem fixen Schema, sondern nach den betrieblichen Bedürfnissen der privaten Rekursgegnerin; mitunter sei der Turm die ganze Nacht hindurch beleuchtet. Die Vorinstanz gehe deshalb zu Unrecht davon aus, dass die Beleuchtung auf dem Uto Kulm bereits stark reduziert worden sei. Es bestehe ein gewichtiges öffent- liches Interesse an der vorsorglichen Begrenzung der beträchtlichen Licht- emissionen auf dem Uto Kulm. Die beantragten Massnahmen seien ohne Aufwand umsetzbar und verursachten keine Kosten. Ein Einschreiten wäh- rend des laufenden Verfahrens sei umso mehr geboten, als nach der Ein- schätzung der Baudirektion eine Bewilligung der bestehenden Illumination ausser Betracht falle. Dem hält die Vorinstanz entgegen, es lägen keine besonderen Gründe für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen vor. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern eine Verringerung der umstrittenen Beleuchtung während des Bewilligungsverfahrens zu einer Verminderung von Umwelt- schäden beitrage. Wie sich aus dem kantonalen Richtplan ergebe, liege die Beleuchtung des Aussichtsturms auch im öffentlichen Interesse. Die Turm- beleuchtung gehe gegenwärtig nicht erheblich über dasjenige Mass hinaus, das für einen sicheren Betrieb erforderlich sei. Im Gegensatz zu den an- dern Aussichtstürmen auf Kantonsgebiet generiere der Turm auf dem Uto Kulm einen Besucherstrom, was entsprechend höhere Anforderungen an die Sicherheit und Beleuchtung des Turms und der weiteren Anlagen zur Folge habe. Nach Einführung der freiwilligen Betriebsbeschränkungen, an die sich die private Rekursgegnerin halte, sei die umstrittene Beleuchtung lediglich während der Fahrzeiten der SZU eingeschaltet.

E. 5 Wegen der Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen und des vorläufigen Charakters solcher Anordnungen ergehen diesbezügliche Entscheide auf- grund einer reduzierten und summarischen Prüfung der Sach- und Rechts- lage. Dasselbe gilt für die Überprüfung von solchen Entscheiden im Rechtsmittelverfahren. R2.2015.00078 Seite 6

6.1. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach § 6 VRG setzt zunächst Dringlichkeit voraus; diese ist gegeben, wenn der Endentscheid nicht sofort getroffen werden kann, aber gleichwohl bestimmte Vorkehren nötig sind, um andernfalls gefährdete Interessen zu schützen. Weiter hat die Mass- nahme der Erreichung eines legitimen Ziels zu dienen. Sie ist darauf ge- richtet, wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen. Ferner müssen die Mass- nahmen geeignet und erforderlich sein, um diese Interessen zu schützen. Erscheinen wichtige öffentliche oder private Interessen als gefährdet, ist ei- ne Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei müssen die Nachteile, die mit dem Erlass der Massnahme abgewendet werden sollen, gewichtiger sein als die infolge einer solchen Massnahme zu befürchtenden Nachteile (VB.2015.00324 vom 16. Juli 2015, E. 2.2). 6.2. Den Akten zufolge hatte die Bauherrschaft erstmals im August 2006 um Bewilligung der damaligen Aussenbeleuchtung ersucht (vgl. act. 9.21). Das Bewilligungsverfahren kam indes nie zu einem Abschluss. In den Ausfüh- rungen zu einer überarbeiteten Beleuchtung vom 26. September 2014 und vom 14. Januar 2015 hat die Baudirektion auf die lange Verfahrensdauer hingewiesen. Nachdem die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkom- mission ENHK am 9. April 2015 um Begutachtung des angepassten Be- leuchtungsprojekts ersucht wurde, ist auch weiterhin nicht mit einem baldi- gen Endentscheid zu rechnen. In der Schweiz haben die gegen oben gerichteten Lichtemissionen in den letzten 20 Jahren um rund 70 % zugenommen. Dadurch nimmt die Nacht- dunkelheit ab und grosse, natürlich dunkle Gebiete werden immer seltener. Der hohe Zersiedlungsgrad und die coupierte Topografie tragen hierzulan- de dazu bei, dass künstliches Licht weit in die nächtliche Landschaft hinaus wirkt. Die Lebensräume nachtaktiver Tiere können durch künstliches Licht erheblich gestört werden, wodurch die Überlebensfähigkeit lichtempfindli- cher Arten reduziert und ihr Sterberisiko erhöht wird. Der Lebensraum von Tieren kann durch Lichtemissionen zerschnitten, ihr Aktionsradius einge- schränkt und das Nahrungsangebot reduziert werden. Nachtaktive Tiere erwachen wegen der Beleuchtung später und haben weniger Zeit für die Nahrungssuche. In Lebensgemeinschaften kann es zur Verschiebung und R2.2015.00078 Seite 7

Verarmung der Artenzusammensetzung kommen. Bei bedrohten Arten muss ein Rückgang oder gar das Aussterben von kleinen, isolierten Popu- lationen besonders dort befürchtet werden, wo Lebensräume durch die städtische Entwicklung zerschnitten werden. Einflüsse von künstlichem Licht auf Tiere und Pflanzen sind in zahlreichen Fällen nachgewiesen wor- den; eine systematische Erforschung der Beeinträchtigung von Arten, Gruppen von Organismen oder Lebensgemeinschaften fehlt jedoch. Nach- gewiesen ist immerhin, dass eine hohe Zahl von Insekten und Vögeln durch Lichtquellen zugrunde geht (vgl. den Bericht des Bundesamtes für Umwelt BAFU über die Auswirkungen von künstlichem Licht auf die Artenvielfalt und den Menschen vom 29. November 2012, S. 3 ff., und die Empfehlun- gen des [früheren] Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL zur Vermeidung von Lichtemissionen, Bern 2005, S. 18 f., sowie act. 4.6). Aus diesen Erkenntnissen hat das Bundesgericht in einem Leitentscheid vom 12. Dezember 2013 (BGE 140 II 33 ff.) abgeleitet, dass ein gewichti- ges öffentliches Interesse daran bestehe, zumindest unnötige Lichtemissi- onen im Rahmen der Vorsorge zu begrenzen. Weiter steht ausser Zweifel, dass die von den Rekurrierenden beantragten Massnahmen helfen würden, das künstliche Licht auf dem Uto Kulm einzu- dämmen. Durchsetzen liesse sich eine Begrenzung von Lichtemissionen nur aufgrund einer verbindlichen, mithin behördlich verfügten Regulierung. Die verlangten Massnahmen sind daher sowohl geeignet als auch erforder- lich, um auf dem Kulm inskünftig überflüssige Lichtemissionen zu verhin- dern. Ob solche Massnahmen nunmehr anzuordnen sind, hängt somit vom Ausgang der nachfolgenden Interessenabwägung ab. 6.3. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 25. Septem- ber 2013 (RRB 1056/2013) die Verfügung der Baudirektion vom 6. Februar 2012 betreffend Festsetzung des Kantonalen Gestaltungsplans Uto Kulm aufgehoben und die Sache an die Baudirektion zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Hinsichtlich der geplanten Turmbeleuch- tung mit Fernwirkung hat der Regierungsrat erwogen, "dass das 'Wahrzei- chen' Uetliberg bereits durch die hohe Fernsehantenne und durch die Lichtemissionen des Hotel- und Restaurantbetriebs gut kenntlich gemacht und eine zusätzliche 'Markierung' nicht notwendig ist. Allenfalls könnte eine solche Turmbeleuchtung unter einschränkenden Bedingungen zulässig R2.2015.00078 Seite 8

sein. Zu denken wäre beispielsweise an eine nur dezente Fernwirkung so- wie an eine tages- und jahreszeitliche oder witterungsabhängige Ein- schränkung der Beleuchtung zum Schutz der Tierwelt, insbesondere der Zugvögel" (E. 11.e). Die Beleuchtung des privaten Aussichtsturms dient folglich in erster Linie der Bewerbung des Restaurant- und Hotelbetriebs auf dem Uto Kulm. Die- sem wirtschaftlichen Interesse der privaten Rekursgegnerin stehen indes gewichtige Anliegen des Umweltschutzes entgegen. Dabei fällt in Betracht, dass die grossen runden LED-Leuchten ab einer Höhe von 9 m in regel- mässigen Abständen an den Eckmasten des Turms montiert sind; sie leuchten bis rund 50 m über dem Kulm in den Nachthimmel. Demgegen- über haben diese Leuchten keinen Einfluss auf die Ausleuchtung der Trep- pe des Turms; die Beleuchtung der Treppe erfolgt denn auch durch eine separate Anlage im Innern des Turms. Zusammen treten die 45 Leuchten an den Eckmasten wie drei übergrosse, an der Spitze des Turms zusam- menlaufende gerade Lichtgirlanden in Erscheinung, die auffällig in den Nachthimmel strahlen. Die Baudirektion hielt deshalb im Juli 2011, als sie die heute noch weitgehend bestehende Aussenbeleuchtung auf dem Uto Kulm abschlägig beurteilt hatte, durchaus zutreffend fest, dass die Turmbe- leuchtung bei Nacht aus der Ferne das Bild einer Festtagsbeleuchtung vermittle. Wie sich an den Augenscheinen des Baurekursgerichts gezeigt hat, löst die starke Lichtemission der Turmbeleuchtung eine Aufhellung des Nachthimmels aus (vgl. die anlässlich des Augenscheins erstellten Fotogra- fien Nrn. 1 und 2). Zufolge der erläuterten Erkenntnisse ist auch davon auszugehen, dass die Beleuchtung zahlreiche Insekten anzieht und die Tierwelt im umliegenden Wald beeinträchtigt. Seit 1. März 2013 gilt die SIA-Norm 491 zur Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen im Aussenraum. Sie widmet sich unter anderem der Be- leuchtung privater Gebäude und Anlagen. Zu den vermeidbaren Lichtim- missionen dieser Kategorie zählen beispielsweise das Anleuchten von nicht zu beleuchtenden Umgebungsflächen und das ungenaue Anleuchten oder das unnötige ganznächtliche Anleuchten von Objekten. Als emissionsmin- dernde Massnahme empfiehlt die Norm insbesondere die Minimierung und Begrenzung von Betriebszeiten; zum Schutz der Nachtruhe wird in Ent- sprechung zum Lärmschutz empfohlen, im Zeitraum von 22.00 bis 06.00 Uhr auf Garten- und Dekorbeleuchtung sowie auf das Anstrahlen von Objekten zu verzichten. Nach dem Gesagten drängt sich für die Turmbe- R2.2015.00078 Seite 9

leuchtung bis zum Vorliegen eines Endentscheides ein entsprechendes Regime auf. Durch die Begrenzung der Betriebszeit bis 22.00 Uhr wird ei- nerseits eine spürbare Verringerung der unnötigen Lichtimmissionen er- reicht und anderseits die Weiterführung der bestehenden Bewerbung er- möglicht. Die Beleuchtungsdauer ab Einsetzen der Dämmerung bis 22.00 Uhr fällt im Sommer zwar eher kurz aus, in den übrigen Jahreszeiten dauert sie hingegen mehrere Stunden. Zudem ist die Einhaltung dieser Re- gelung betrieblich einfach zu handhaben und für die Vollzugsbehörde leicht zu kontrollieren. Daraus ergibt sich, dass die äussere Beleuchtung des Aussichtsturms um 22 Uhr einzustellen ist. Die Leuchten am Mittelpfosten gewährleisten auch danach eine sichere Benutzung des Aussichtsturms. 6.4. Die Beleuchtung der Bäume auf dem Sporn dient entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht der Sicherheit. Die neun Bodenleuchten strahlen allein auf die Bäume und lassen das Aussichtsplateau im Dunkeln. Auch ohne diese Leuchten emittieren der Aussichtsturm und der Gebäudekomplex ausreichend Licht, um sich bei Dunkelheit auf dem Plateau sicher fortzu- bewegen. Soweit der Uto Kulm dem Publikum zugänglich ist, ist das Ge- lände durchweg mit Hecken, Geländer und Steinmauern eingefasst. So- dann ist zweifelhaft, ob die fraglichen Stimmungslichter unmittelbar neben der dominanten Turmbeleuchtung tatsächlich eine Werbewirkung erzielen. Wie bei zahlreichen andern Leuchten auf dem Uto Kulm erfolgt die Ausrich- tung dieser Lichter von unten nach oben, was der genannten SIA-Norm wi- derspricht. Die unnötige Beleuchtung der Bäume zeitigt störende Lichtim- missionen, die auch in der Stadt Zürich wahrgenommen werden können. Entsprechend hat die Baudirektion in ihrem Bescheid vom 26. September 2014 festgehalten, dass wegen der Lage ausserhalb der Bauzone und der Schutzziele des BLN-Objektes (Silhouettenschutz) die Beleuchtung der Bäume zwischen der Kanzel und dem Aussichtsturm nicht zulässig sei. Diese Beleuchtung ist daher einzustellen. Von unten nach oben strahlen auch die fünf Bodenleuchten auf dem Zu- fahrtsweg unterhalb der Böschung vor der Nordostfassade des Hotels. Die- se auffallend grellen Leuchten illuminieren in erster Linie die dortige Stütz- mauer und nur mittelbar die Hotelfassade, die zusätzlich von verschiede- nen Leuchten direkt unter der Fassade angestrahlt wird. Ausserdem blen- den die in den Weg eingelassenen Leuchten die Fussgänger und Velofah- R2.2015.00078 Seite 10

rer (vgl. die Fotografien Nrn. 4-6). Diese störenden Bodenleuchten sind da- her ebenfalls ausser Betrieb zu nehmen. Hingegen ist die übrige Beleuch- tung der Hotelfassaden um 00.15 Uhr abzuschalten, nachdem die SZU kurz nach Mitternacht ihren Betrieb auf dem Uetliberg eingestellt hat. Dieselbe Regelung erscheint auch für die Strassenlaternen angebracht, zumal die – vom Künstler Bruno Weber als leuchtende Hirsche gestalte- ten – Lampen ein dezentes Licht aufweisen.

E. 7 Der Rekurs ist somit teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und es sind folgende vorsorglichen Massnahmen anzuordnen:

- Die äussere Beleuchtung des Aussichtsturms ist um 22 Uhr einzustellen. Die insgesamt 45 Leuchten an den drei Eckmasten sind dann abzuschal- ten.

- Die Beleuchtung der Bäume auf dem Sporn zwischen Aussichtsturm und Kanzel ist einzustellen. Auf den Einsatz der entsprechenden neun Bo- denleuchten ist zu verzichten.

- Die Beleuchtung der Nordostfassaden des Hotels durch fünf Boden- leuchten auf dem Zufahrtsweg ist einzustellen. Die übrige Beleuchtung der Hotelfassaden ist um 00.15 Uhr abzuschalten.

- Die Beleuchtung auf der Zufahrt zum Hotel ist um 00.15 Uhr abzuschal- ten. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.

E. 8 Um den vorsorglichen Massnahmen möglichst rasch zum Durchbruch zu verhelfen, ist einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die auf- schiebende Wirkung zu entziehen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG, vgl. Regina Kiener, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 6 Rz. 35). [….] R2.2015.00078 Seite 11

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung G.-Nr. R2.2015.00078 BRGE II Nr. 0172/2015 Entscheid vom 10. November 2015 Mitwirkende Abteilungsvizepräsident Emil Seliner, Baurichter Peter Rütimann, Baurich- ter Stefano Terzi, Gerichtsschreiber Robert Durisch in Sachen Rekurrierende

1. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern

2. WWF Zürich, Hohlstrasse 110, Postfach, 8010 Zürich gegen Rekursgegnerinnen

1. Bau- und Planungskommission Stallikon, 8143 Stallikon

2. Uto Kulm AG, 8143 Uetliberg Mitbeteiligte

3. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich betreffend Bau- und Planungskommissionsbeschluss vom 25. März 2015; vorsorgliche Massnahmen zur Umgebungsbeleuchtung auf dem Uetliberg _______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Die Beleuchtung um das Hotel Uto Kulm und den Aussichtsturm auf dem Gipfel des Uetlibergs bildet seit dem Jahr 2006 Gegenstand eines nach- träglichen Baubewilligungsverfahrens. Als Folge der langen Verfahrens- dauer lud die Baudirektion Kanton Zürich die Baubehörde von Stallikon am

14. Januar 2015 ein, auf dem Uto Kulm Einschränkungen der Aussenbe- leuchtung zu prüfen und gegebenenfalls Anordnungen zu treffen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 verlangten der Verein Pro Uetliberg und der Zürcher Heimatschutz ZVH von der Baubehörde die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zur Eindämmung dieser Beleuchtung. Die Bau- und Planungskommission der Gemeinde Stallikon beschloss am

25. März 2015 auf die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zur Ein- schränkung der Aussen- und Turmbeleuchtung auf dem Uto Kulm zu ver- zichten. B. Gegen diesen Entscheid erhoben die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und der WWF Zürich mit gemeinsamer Eingabe vom 27. April 2015 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich Rekurs. Die Rekurrierenden bean- tragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Sie beantragten im Einzelnen, es sei auf die Turmbeleuchtung und auf die Beleuchtung von Bäumen gänzlich zu ver- zichten, weiter sei die Beleuchtung der Fassaden dezent zu gestalten und diese zusammen mit der Beleuchtung der Wege auf die Betriebszeiten der Sihltal Zürich Uetliberg Bahn SZU zu beschränken, sofern letztere nicht aus Gründen der Sicherheit erforderlich sei. Sodann beantragten die Rekurrie- renden, es seien für die Dauer des Rekursverfahrens superprovisorische Massnahmen anzuordnen, falls der Endentscheid nicht sofort getroffen werden könne. R2.2015.00078 Seite 2

C. Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2015 wurde der Antrag auf Anordnung von superprovisorischen Massnahmen abgewiesen und das Vernehmlas- sungsverfahren eröffnet. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 die Ab- weisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten der Rekurrierenden. Demgegenüber beantragte die Baudirektion in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2015 die Gutheissung des Rekurses, sofern sich die Uto Kulm AG (im Folgenden private Rekursgegnerin) nicht an die mit ihr abgesprochenen Betriebseinschränkungen halte. Die private Rekursgegnerin reichte keine Stellungnahme ein. Hierauf liessen sich die Rekurrierenden mit Replik vom 15. Juni 2015 und die Vorinstanz mit Duplik vom 7. Juli 2015 vernehmen. Die Baudirektion sah von einer weiteren Stellungnahme ab. D. Am 1. September 2015 führte der zuständige Referent des Baurekursge- richts ohne Beisein der Parteien einen nächtlichen Augenschein auf dem Lokal durch. Zum Protokoll des Augenscheins nahmen die Rekurrierenden und die Baudirektion jeweils mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 Stellung. Sodann führte die 2. Abteilung des Baurekursgerichts am 3. November 2015 wiederum unangekündigt einen nächtlichen Augenschein auf dem Lokal durch. E. Auf die Vorbringen der Parteien und die anlässlich des Lokaltermins ge- machten Feststellungen wird, soweit für den Rekursentscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. R2.2015.00078 Seite 3

Es kommt in Betracht: 1. Gegenstand des laufenden Bewilligungsverfahrens bildet die auf den Bau- parzellen Kat.-Nrn. 1031 und 1032 bestehende Beleuchtung im Freien. Die Vorinstanz hat es im angefochtenen Beschluss abgelehnt, hierzu vorsorgli- che Massnahmen anzuordnen. Gemäss § 19a Abs. 2 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes (VRG) richtet sich die Anfechtbarkeit dieses Zwi- schenentscheides nach Art. 91-93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Diesen Bestimmungen zufolge ist ein Rekurs zulässig, sofern ein Zwi- schenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 BGG). Der geltend gemachte Nachteil ist von den Rekurrierenden zu substanziieren, sofern er nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Einen offenkundigen Nachteil, der nicht rückgängig gemacht werden könnte, ergäbe sich aus dem umstrittenen Verzicht auf vorsorgliche Mass- nahmen insbesondere dann, wenn die nachgesuchte Baubewilligung der- einst verweigert und bis dahin unnötiges Licht auf der Kuppe des Uetlibergs emittiert würde (vgl. VB.2015.00324 vom 16. Juli 2015, E. 1.2). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 338b Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]), ist auf den Rekurs einzu- treten. 2. Der Aussichtsturm verfügt auf den drei Eckmasten über jeweils 15 LED- Leuchten und am Mittelpfosten über eine Sicherheitsbeleuchtung, die den Treppenaufgang zur Aussichtsplattform ausleuchtet. Auf den Bauparzellen befinden sich noch zahlreiche weitere Leuchten, die Bestandteil des ersten Baugesuches aus dem Jahr 2006 bilden. Unter anderem sind neun Boden- leuchten mit jeweils 70 Watt in den Sporn zwischen Aussichtsturm und Känzeli (Aussichtsplateau) und fünf Bodenleuchten mit jeweils 26 Watt vor der Nordostfassade des Hotels in den Zufahrtsweg eingelassen. Das revi- dierte Baugesuch der privaten Rekursgegnerin vom 9. Dezember 2014 sieht eine schlankere Umgebungsbeleuchtung mit weniger Leuchten vor, die jedoch an der bestehenden Turmbeleuchtung festhält. R2.2015.00078 Seite 4

3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss entschieden, von der An- ordnung von vorsorglichen Massnahmen abzusehen. Zur Begründung führ- te sie aus, dass sich den Besuchern auf dem Aussichtsturm des Uto Kulm ein Rundblick eröffne; in der Nacht erfordere die Begehung des Turms aus Sicherheitsgründen eine Beleuchtung; der Turm bilde Wahrzeichen des Uetlibergs und diene zugleich als Werbeträger; seine Wahrnehmung nachtsüber liege deshalb sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Inte- resse der privaten Rekursgegnerin. Die Anstrahlung der Bäume ermögli- che, wie die Vorinstanz weiter erwog, die sichere Begehung des Aussichts- plateaus, ebenso dienten die Beleuchtung der Fassaden des Hotels und der Wege der Sicherheit der Besucher. Ausserdem habe die private Re- kursgegnerin von sich aus Betriebseinschränkungen getroffen und die ur- sprüngliche Beleuchtung stark reduziert; so würden die Leuchten des Aus- sichtsturms und die übrige Illumination im Freien zwischen Mitternacht und 00.30 Uhr ausgeschaltet. Bei dieser Sachlage rechtfertigten es die Anliegen des Umwelt- und Landschaftsschutzes nicht, vorsorgliche Massnahmen zu verfügen. 4. Die Rekurrierenden machen insbesondere geltend, die am Aussichtsturm angebrachten 45 Kugelleuchten und die neun Leuchten, welche die Bäume auf dem Sporn anstrahlten, verursachten eine stark störende Lichtver- schmutzung. Unnötige Lichtemissionen resultierten auch aus der Beleuch- tung der Fassaden des Hotels und der zum Kulm führenden Wege, soweit die Strassenlampen nicht aus Sicherheitsgründen unerlässlich seien. Weil die Dauer des Bewilligungsverfahrens offen sei, seien die beantragten vor- sorglichen Massnahmen erforderlich, um Tiere und Pflanzen vor unnötigem künstlichem Licht zu schützen. Die Anordnung der nachgesuchten Mass- nahmen sei dringlich. Es sei zu berücksichtigen, dass die umstrittene Licht- verschmutzung auf der Kuppe des Uetlibergs ausserhalb des Siedlungsge- biets, jedoch innerhalb eines Schutzgebiets und inmitten von Wald erfolge. Der streitbetroffene Turm sei der einzige Aussichtsturm im Kanton Zürich, der nachts beleuchtet sei. Die Beleuchtung des Turms diene allein der Be- werbung der privaten Rekursgegnerin. Nach den von ihr abgegebenen Zu- sicherungen würden die Kugelleuchten stets zwischen Mitternacht und 00.30 Uhr ausgeschaltet, was einer Illumination von zwei bis drei Stunden R2.2015.00078 Seite 5

im Sommer und von sieben bis acht Stunden im Winter gleichkäme. Die Turmbeleuchtung richte sich allerdings nicht nach diesem fixen Schema, sondern nach den betrieblichen Bedürfnissen der privaten Rekursgegnerin; mitunter sei der Turm die ganze Nacht hindurch beleuchtet. Die Vorinstanz gehe deshalb zu Unrecht davon aus, dass die Beleuchtung auf dem Uto Kulm bereits stark reduziert worden sei. Es bestehe ein gewichtiges öffent- liches Interesse an der vorsorglichen Begrenzung der beträchtlichen Licht- emissionen auf dem Uto Kulm. Die beantragten Massnahmen seien ohne Aufwand umsetzbar und verursachten keine Kosten. Ein Einschreiten wäh- rend des laufenden Verfahrens sei umso mehr geboten, als nach der Ein- schätzung der Baudirektion eine Bewilligung der bestehenden Illumination ausser Betracht falle. Dem hält die Vorinstanz entgegen, es lägen keine besonderen Gründe für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen vor. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern eine Verringerung der umstrittenen Beleuchtung während des Bewilligungsverfahrens zu einer Verminderung von Umwelt- schäden beitrage. Wie sich aus dem kantonalen Richtplan ergebe, liege die Beleuchtung des Aussichtsturms auch im öffentlichen Interesse. Die Turm- beleuchtung gehe gegenwärtig nicht erheblich über dasjenige Mass hinaus, das für einen sicheren Betrieb erforderlich sei. Im Gegensatz zu den an- dern Aussichtstürmen auf Kantonsgebiet generiere der Turm auf dem Uto Kulm einen Besucherstrom, was entsprechend höhere Anforderungen an die Sicherheit und Beleuchtung des Turms und der weiteren Anlagen zur Folge habe. Nach Einführung der freiwilligen Betriebsbeschränkungen, an die sich die private Rekursgegnerin halte, sei die umstrittene Beleuchtung lediglich während der Fahrzeiten der SZU eingeschaltet. 5. Wegen der Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen und des vorläufigen Charakters solcher Anordnungen ergehen diesbezügliche Entscheide auf- grund einer reduzierten und summarischen Prüfung der Sach- und Rechts- lage. Dasselbe gilt für die Überprüfung von solchen Entscheiden im Rechtsmittelverfahren. R2.2015.00078 Seite 6

6.1. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach § 6 VRG setzt zunächst Dringlichkeit voraus; diese ist gegeben, wenn der Endentscheid nicht sofort getroffen werden kann, aber gleichwohl bestimmte Vorkehren nötig sind, um andernfalls gefährdete Interessen zu schützen. Weiter hat die Mass- nahme der Erreichung eines legitimen Ziels zu dienen. Sie ist darauf ge- richtet, wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen. Ferner müssen die Mass- nahmen geeignet und erforderlich sein, um diese Interessen zu schützen. Erscheinen wichtige öffentliche oder private Interessen als gefährdet, ist ei- ne Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei müssen die Nachteile, die mit dem Erlass der Massnahme abgewendet werden sollen, gewichtiger sein als die infolge einer solchen Massnahme zu befürchtenden Nachteile (VB.2015.00324 vom 16. Juli 2015, E. 2.2). 6.2. Den Akten zufolge hatte die Bauherrschaft erstmals im August 2006 um Bewilligung der damaligen Aussenbeleuchtung ersucht (vgl. act. 9.21). Das Bewilligungsverfahren kam indes nie zu einem Abschluss. In den Ausfüh- rungen zu einer überarbeiteten Beleuchtung vom 26. September 2014 und vom 14. Januar 2015 hat die Baudirektion auf die lange Verfahrensdauer hingewiesen. Nachdem die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkom- mission ENHK am 9. April 2015 um Begutachtung des angepassten Be- leuchtungsprojekts ersucht wurde, ist auch weiterhin nicht mit einem baldi- gen Endentscheid zu rechnen. In der Schweiz haben die gegen oben gerichteten Lichtemissionen in den letzten 20 Jahren um rund 70 % zugenommen. Dadurch nimmt die Nacht- dunkelheit ab und grosse, natürlich dunkle Gebiete werden immer seltener. Der hohe Zersiedlungsgrad und die coupierte Topografie tragen hierzulan- de dazu bei, dass künstliches Licht weit in die nächtliche Landschaft hinaus wirkt. Die Lebensräume nachtaktiver Tiere können durch künstliches Licht erheblich gestört werden, wodurch die Überlebensfähigkeit lichtempfindli- cher Arten reduziert und ihr Sterberisiko erhöht wird. Der Lebensraum von Tieren kann durch Lichtemissionen zerschnitten, ihr Aktionsradius einge- schränkt und das Nahrungsangebot reduziert werden. Nachtaktive Tiere erwachen wegen der Beleuchtung später und haben weniger Zeit für die Nahrungssuche. In Lebensgemeinschaften kann es zur Verschiebung und R2.2015.00078 Seite 7

Verarmung der Artenzusammensetzung kommen. Bei bedrohten Arten muss ein Rückgang oder gar das Aussterben von kleinen, isolierten Popu- lationen besonders dort befürchtet werden, wo Lebensräume durch die städtische Entwicklung zerschnitten werden. Einflüsse von künstlichem Licht auf Tiere und Pflanzen sind in zahlreichen Fällen nachgewiesen wor- den; eine systematische Erforschung der Beeinträchtigung von Arten, Gruppen von Organismen oder Lebensgemeinschaften fehlt jedoch. Nach- gewiesen ist immerhin, dass eine hohe Zahl von Insekten und Vögeln durch Lichtquellen zugrunde geht (vgl. den Bericht des Bundesamtes für Umwelt BAFU über die Auswirkungen von künstlichem Licht auf die Artenvielfalt und den Menschen vom 29. November 2012, S. 3 ff., und die Empfehlun- gen des [früheren] Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL zur Vermeidung von Lichtemissionen, Bern 2005, S. 18 f., sowie act. 4.6). Aus diesen Erkenntnissen hat das Bundesgericht in einem Leitentscheid vom 12. Dezember 2013 (BGE 140 II 33 ff.) abgeleitet, dass ein gewichti- ges öffentliches Interesse daran bestehe, zumindest unnötige Lichtemissi- onen im Rahmen der Vorsorge zu begrenzen. Weiter steht ausser Zweifel, dass die von den Rekurrierenden beantragten Massnahmen helfen würden, das künstliche Licht auf dem Uto Kulm einzu- dämmen. Durchsetzen liesse sich eine Begrenzung von Lichtemissionen nur aufgrund einer verbindlichen, mithin behördlich verfügten Regulierung. Die verlangten Massnahmen sind daher sowohl geeignet als auch erforder- lich, um auf dem Kulm inskünftig überflüssige Lichtemissionen zu verhin- dern. Ob solche Massnahmen nunmehr anzuordnen sind, hängt somit vom Ausgang der nachfolgenden Interessenabwägung ab. 6.3. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 25. Septem- ber 2013 (RRB 1056/2013) die Verfügung der Baudirektion vom 6. Februar 2012 betreffend Festsetzung des Kantonalen Gestaltungsplans Uto Kulm aufgehoben und die Sache an die Baudirektion zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Hinsichtlich der geplanten Turmbeleuch- tung mit Fernwirkung hat der Regierungsrat erwogen, "dass das 'Wahrzei- chen' Uetliberg bereits durch die hohe Fernsehantenne und durch die Lichtemissionen des Hotel- und Restaurantbetriebs gut kenntlich gemacht und eine zusätzliche 'Markierung' nicht notwendig ist. Allenfalls könnte eine solche Turmbeleuchtung unter einschränkenden Bedingungen zulässig R2.2015.00078 Seite 8

sein. Zu denken wäre beispielsweise an eine nur dezente Fernwirkung so- wie an eine tages- und jahreszeitliche oder witterungsabhängige Ein- schränkung der Beleuchtung zum Schutz der Tierwelt, insbesondere der Zugvögel" (E. 11.e). Die Beleuchtung des privaten Aussichtsturms dient folglich in erster Linie der Bewerbung des Restaurant- und Hotelbetriebs auf dem Uto Kulm. Die- sem wirtschaftlichen Interesse der privaten Rekursgegnerin stehen indes gewichtige Anliegen des Umweltschutzes entgegen. Dabei fällt in Betracht, dass die grossen runden LED-Leuchten ab einer Höhe von 9 m in regel- mässigen Abständen an den Eckmasten des Turms montiert sind; sie leuchten bis rund 50 m über dem Kulm in den Nachthimmel. Demgegen- über haben diese Leuchten keinen Einfluss auf die Ausleuchtung der Trep- pe des Turms; die Beleuchtung der Treppe erfolgt denn auch durch eine separate Anlage im Innern des Turms. Zusammen treten die 45 Leuchten an den Eckmasten wie drei übergrosse, an der Spitze des Turms zusam- menlaufende gerade Lichtgirlanden in Erscheinung, die auffällig in den Nachthimmel strahlen. Die Baudirektion hielt deshalb im Juli 2011, als sie die heute noch weitgehend bestehende Aussenbeleuchtung auf dem Uto Kulm abschlägig beurteilt hatte, durchaus zutreffend fest, dass die Turmbe- leuchtung bei Nacht aus der Ferne das Bild einer Festtagsbeleuchtung vermittle. Wie sich an den Augenscheinen des Baurekursgerichts gezeigt hat, löst die starke Lichtemission der Turmbeleuchtung eine Aufhellung des Nachthimmels aus (vgl. die anlässlich des Augenscheins erstellten Fotogra- fien Nrn. 1 und 2). Zufolge der erläuterten Erkenntnisse ist auch davon auszugehen, dass die Beleuchtung zahlreiche Insekten anzieht und die Tierwelt im umliegenden Wald beeinträchtigt. Seit 1. März 2013 gilt die SIA-Norm 491 zur Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen im Aussenraum. Sie widmet sich unter anderem der Be- leuchtung privater Gebäude und Anlagen. Zu den vermeidbaren Lichtim- missionen dieser Kategorie zählen beispielsweise das Anleuchten von nicht zu beleuchtenden Umgebungsflächen und das ungenaue Anleuchten oder das unnötige ganznächtliche Anleuchten von Objekten. Als emissionsmin- dernde Massnahme empfiehlt die Norm insbesondere die Minimierung und Begrenzung von Betriebszeiten; zum Schutz der Nachtruhe wird in Ent- sprechung zum Lärmschutz empfohlen, im Zeitraum von 22.00 bis 06.00 Uhr auf Garten- und Dekorbeleuchtung sowie auf das Anstrahlen von Objekten zu verzichten. Nach dem Gesagten drängt sich für die Turmbe- R2.2015.00078 Seite 9

leuchtung bis zum Vorliegen eines Endentscheides ein entsprechendes Regime auf. Durch die Begrenzung der Betriebszeit bis 22.00 Uhr wird ei- nerseits eine spürbare Verringerung der unnötigen Lichtimmissionen er- reicht und anderseits die Weiterführung der bestehenden Bewerbung er- möglicht. Die Beleuchtungsdauer ab Einsetzen der Dämmerung bis 22.00 Uhr fällt im Sommer zwar eher kurz aus, in den übrigen Jahreszeiten dauert sie hingegen mehrere Stunden. Zudem ist die Einhaltung dieser Re- gelung betrieblich einfach zu handhaben und für die Vollzugsbehörde leicht zu kontrollieren. Daraus ergibt sich, dass die äussere Beleuchtung des Aussichtsturms um 22 Uhr einzustellen ist. Die Leuchten am Mittelpfosten gewährleisten auch danach eine sichere Benutzung des Aussichtsturms. 6.4. Die Beleuchtung der Bäume auf dem Sporn dient entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht der Sicherheit. Die neun Bodenleuchten strahlen allein auf die Bäume und lassen das Aussichtsplateau im Dunkeln. Auch ohne diese Leuchten emittieren der Aussichtsturm und der Gebäudekomplex ausreichend Licht, um sich bei Dunkelheit auf dem Plateau sicher fortzu- bewegen. Soweit der Uto Kulm dem Publikum zugänglich ist, ist das Ge- lände durchweg mit Hecken, Geländer und Steinmauern eingefasst. So- dann ist zweifelhaft, ob die fraglichen Stimmungslichter unmittelbar neben der dominanten Turmbeleuchtung tatsächlich eine Werbewirkung erzielen. Wie bei zahlreichen andern Leuchten auf dem Uto Kulm erfolgt die Ausrich- tung dieser Lichter von unten nach oben, was der genannten SIA-Norm wi- derspricht. Die unnötige Beleuchtung der Bäume zeitigt störende Lichtim- missionen, die auch in der Stadt Zürich wahrgenommen werden können. Entsprechend hat die Baudirektion in ihrem Bescheid vom 26. September 2014 festgehalten, dass wegen der Lage ausserhalb der Bauzone und der Schutzziele des BLN-Objektes (Silhouettenschutz) die Beleuchtung der Bäume zwischen der Kanzel und dem Aussichtsturm nicht zulässig sei. Diese Beleuchtung ist daher einzustellen. Von unten nach oben strahlen auch die fünf Bodenleuchten auf dem Zu- fahrtsweg unterhalb der Böschung vor der Nordostfassade des Hotels. Die- se auffallend grellen Leuchten illuminieren in erster Linie die dortige Stütz- mauer und nur mittelbar die Hotelfassade, die zusätzlich von verschiede- nen Leuchten direkt unter der Fassade angestrahlt wird. Ausserdem blen- den die in den Weg eingelassenen Leuchten die Fussgänger und Velofah- R2.2015.00078 Seite 10

rer (vgl. die Fotografien Nrn. 4-6). Diese störenden Bodenleuchten sind da- her ebenfalls ausser Betrieb zu nehmen. Hingegen ist die übrige Beleuch- tung der Hotelfassaden um 00.15 Uhr abzuschalten, nachdem die SZU kurz nach Mitternacht ihren Betrieb auf dem Uetliberg eingestellt hat. Dieselbe Regelung erscheint auch für die Strassenlaternen angebracht, zumal die – vom Künstler Bruno Weber als leuchtende Hirsche gestalte- ten – Lampen ein dezentes Licht aufweisen. 7. Der Rekurs ist somit teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und es sind folgende vorsorglichen Massnahmen anzuordnen:

- Die äussere Beleuchtung des Aussichtsturms ist um 22 Uhr einzustellen. Die insgesamt 45 Leuchten an den drei Eckmasten sind dann abzuschal- ten.

- Die Beleuchtung der Bäume auf dem Sporn zwischen Aussichtsturm und Kanzel ist einzustellen. Auf den Einsatz der entsprechenden neun Bo- denleuchten ist zu verzichten.

- Die Beleuchtung der Nordostfassaden des Hotels durch fünf Boden- leuchten auf dem Zufahrtsweg ist einzustellen. Die übrige Beleuchtung der Hotelfassaden ist um 00.15 Uhr abzuschalten.

- Die Beleuchtung auf der Zufahrt zum Hotel ist um 00.15 Uhr abzuschal- ten. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen. 8. Um den vorsorglichen Massnahmen möglichst rasch zum Durchbruch zu verhelfen, ist einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die auf- schiebende Wirkung zu entziehen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG, vgl. Regina Kiener, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 6 Rz. 35). [….] R2.2015.00078 Seite 11