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BRGE II Nr. 0128/2025

Lärmsanierung Staatsstrasse, Projektfestsetzung Schallschutzfenster, Tempo-30-Zone

Zh Baurekursgericht · 2025-08-26 · Deutsch ZH

Zu beurteilen war ein Rekurs gegen die Festsetzung eines akustischen Projekts Schallschutzfenster (Verfügung der Baudirektion) und gegen die koordiniert eröffnete Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aus Lärmschutzgründen (Verfügung der Kantonspolizei). Die Rekurrentin verlangte im Wesentlichen die Ausdehnung der Tempo-30-Zone bis zu ihrer Liegenschaft. Das Baurekursgericht erwog, dass das akustische Projekt Schallschutzfenster nicht auf die Lärmsanierung der Strasse abziele, sondern auf die Festlegung von Schallschutzfensterbeiträgen und die Pflicht zum Einbau von Schallschutzfenstern bei überschrittenem Alarmwert. Die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit sei daher nicht mit einem Strassenprojekt koordiniert worden, welches weitere Lärmsanierungsmassnahmen vorsehe. Ob die Geschwindigkeit aus Lärmschutzgründen wie beantragt auch im weiteren Abschnitt der betroffenen Strasse herabzusetzen sei, könne erst bei der Umsetzung eines umfassenden Lärmsanierungskonzepts mittels eines Strassenprojekts und allfälligen Temporeduktionsmassnahmen beurteilt werden. Nur so könne die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit von Massnahmen zur Lärmsanierung mit der gebotenen Gesamtbetrachtung geprüft werden, namentlich die Kombination von Massnahmen, etwa die Temporeduktion bei gleichzeitigem Einbau eines lärmarmen Belags, eine allfällige zeitlich etappierte Realisierung der Massnahmen und die Gewährung von Erleichterungen nach Art. 14 LSV. Auf den Rekursantrag war somit nicht einzutreten.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Kantonspolizei Zürich, Verkehrspolizei-Spezialabteilung, Nordstrasse 44, Postfach, 8010 Zürich Mitbeteiligte

E. 2.1 Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen dahingehend abzu- ändern, dass die Festlegung von Tempo 30 auch auf der Y-Strasse im Abschnitt Liegenschaft Nr. 91 bis Liegenschaft Nr. 167 gilt.

E. 2.2 Eventualiter sei die angefochtene Festsetzungsverfügung – in Gutheis- sung der Einsprache der A AG, dahingehend zu ergänzen, dass auf der Y-Strasse im Abschnitt Liegenschaft Nr. 91 bis Liegenschaft Nr. 167 innert fünf Jahren ein lärmarmer Belag einzubauen ist, dessen lärmreduzierende Wirkung am Ende der Lebensdauer des Belags min- destens -3 dB zu betragen hat.

E. 2.3 Eventualiter sei die Sache in Aufhebung von Disp.-Ziff. III. der ange- fochtenen Festsetzungsverfügung zur neuen Beurteilung von Erleichte- rungen an die Baudirektion des Kantons Zürich zurückzuweisen.

E. 3 Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen.

E. 3.1 Die Rekurrentin moniert, der angefochtenen Festsetzungsverfügung sei keine Begründung dafür zu entnehmen, weshalb auf eine Ausdehnung des Tempo 30-Bereichs, wie ihn die Rekurrentin mit ihrer Einsprache beantragt habe, verzichtet werden solle. Stattdessen werde dazu auf die Verfügung der Kantonspolizei betreffend Verkehrsanordnung verwiesen und auf die Ein- sprache insoweit "mangels Zuständigkeit" nicht eingetreten. Auch der ange- fochtenen Verkehrsanordnung lasse sich jedoch keine Begründung für die Begrenzung des Tempo 30-Bereichs entnehmen. Die Kantonspolizei setze sich einzig mit verkehrlichen Aspekten auseinander. Somit hätten sich weder das Tiefbauamt noch die Kantonspolizei mit den Argumenten auseinander- gesetzt, welche die Rekurrentin in ihrer Einsprache vorgebracht habe. Es gehe nicht an, dass sie auf eine umfangreich begründete Einsprache mit kei- nem Wort eingegangen werde. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Soweit in der angefochtenen Festsetzungsverfügung von einer "umfassen- den Interessenabwägung" die Rede sei (Festsetzungsverfügung, S. 3), än- dert dies nichts am Begründungsmangel. Erstens würden keinerlei Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass eine solche Interessenabwägung vorgenom- men worden sei. Zweitens werde nicht erläutert, welche Interessen dabei be- rücksichtigt, wie sie gewichtet und wie letztlich gegeneinander abgewogen worden sei (Art. 3 RPV). Drittens beziehe sich der fragliche Hinweis nur auf die Strassenabschnitte, in welchen Tempo 30 eingeführt werden solle, nicht aber auf den hier interessierenden angrenzenden Abschnitt. R2.2025.00023 Seite 6

3.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung (BV) verpflichtet die Behörde, dass sie die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Be- hörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere In- stanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 65, E. 5.2). 3.2.2. Was die Begründung der im akustischen Projekt Schallschutzfenster berück- sichtigten Sanierungsmassnahmen anbelangt, beschränken sich die Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf eine Aufzäh- lung der Massnahmen. Die Überlegungen, die zur Berücksichtigung bzw. Ausserachtlassung von Sanierungsmassnahmen geführt haben (darunter die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit), ergeben sich aus den für je- dermann einsehbaren Unterlagen des festgesetzten akustischen Projekts Schallschutzfenster. Allerdings ist bezüglich der Temporeduktion zu konstatieren, dass im akusti- schen Projekt, "Bericht Schallschutzfenster, Temporeduktion und lärmarmer Belag" (act. 9.2, Ziff. 4.1.2.) lediglich festgehalten wird, dass eine "kantons- interne Interessenabwägung" basierend auf den Lärm- und Verkehrsgutach- ten stattgefunden habe. Gründe, weshalb im Bereich der rekurrentischen Liegenschaft keine Temporeduktion berücksichtigt wurde, werden nicht ge- nannt, auch nicht im Zusammenhang mit den Erleichterungsanträgen (Ziff. 4.3.) und ebenso wenig im betreffenden Erleichterungsantrag selbst (Beilage 2 zum Bericht Schallschutzfenster, act. 9.3., Ziff. 5). Einzig aus dem Verkehrsgutachten Y-Strasse West (act. 9.9, Ziff. 5) erhellt, dass auch im fraglichen Abschnitt der Y-Strasse eine Temporeduktion empfohlen wird, aber erst langfristig, weil dazu der Strassenraum umgestaltet werden muss. R2.2025.00023 Seite 7

Zumal das Verkehrsgutachten nicht zu den festgesetzten Projektunterlagen zählt, erweist sich die Begründung des angefochtenen Entscheids in Bezug auf die Nichtberücksichtigung einer Temporeduktion im Bereich der rekur- rentischen Liegenschaft als ungenügend. Gleiches gilt für die Begründung der Einsprache der Rekurrentin, in der lediglich auf "das eingeholte Gutach- ten" verwiesen wird. 3.2.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet. Von einer Rückweisung ist so- dann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sa- che nicht zu vereinbaren wären (VB.2023.00536 vom 30. Januar 2025, E. 3.2.). Die Kantonspolizei äusserte sich in ihrer Rekursantwort einlässlich zur Frage der Ausdehnung der Tempo-30-Zone (s. E. 6.3.). Damit kann der Begrün- dungsmangel als geheilt gelten. Im Übrigen würde die Rückweisung zu ei- nem formalistischen Leerlauf führen. Wie noch auszuführen sein wird, zielt das angefochtene akustische Projekt Schallschutzfenster nicht auf die Lärm- sanierung der Strassen, insbesondere im streitbetroffenen Abschnitt, son- dern auf die Festlegung von Schallschutzfensterbeiträgen bzw. auf die Pflicht zum Einbau von Schallschutzfenstern. Sanierungsmassnahmen an der Strasse oder ein für deren spätere Umsetzung verbindliches, gesamtheitli- ches Sanierungskonzept werden nicht festgelegt. Die Baudirektion hätte so- mit auf die im Einspracheverfahren gestellten Anträge betreffend Verlänge- rung der Tempo 30 Strecke und Einbau eines lärmarmen Belags nicht ein- treten müssen, da diese Massnahmen nicht Gegenstand des akustischen Projekts Schallschutzfenster sind. Im Rahmen des akustischen Projekts Schallschutzfenster hätte höchstens verlangt werden können, dass die be- treffenden Massnahmen bei der Lärmermittlung berücksichtigt werden. R2.2025.00023 Seite 8

E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurs- gegnerin." C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 wurde der Rekurseingang vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Eingabe vom 21. März 2025 beantragte die Baudirektion unter Verweis auf den Mitbericht des Tiefbauamtes vom 14. März 2025 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Rekurrentin. Sodann sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Kantonspolizei beantragte mit Vernehmlassung vom 27. März 2025, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. E. Mit Verfügung vom 17. April 2025 wurde das Gesuch um Entzug der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen. R2.2025.00023 Seite 3

Mit Replik vom 12. Mai 2025 bzw. Dupliken vom 28. Mai 2025 und

3. Juni 2025 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Datum

16. Juni 2025 reichte die Rekurrentin eine weitere Stellungnahme ein. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1.1. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Die Rekurrentin ist Eigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. 1 an der Y-Strasse 148 in X. Die Liegenschaft befindet sich im Perimeter des angefochtenen akustischen Projekts Schallschutzfenster und ist von übermässigen Stras- senlärmimmissionen betroffen. Die Rekurrentin hat daher gemäss Disposi- tivziffer V der angefochtenen Verfügung der Baudirektion Anspruch auf einen Kostenbeitrag an freiwillig eingebaute Schallschutzfenster. Sie ist somit als Adressatin des angefochtenen Beschlusses im Sinne von § 21 Abs. 1 Ver- waltungsrechtspflegegesetz (VRG) ohne Weiteres zur Rekurserhebung ge- gen die Verfügung der Baudirektion grundsätzlich legitimiert. Soweit dies be- züglich einzelner Anträge nicht zutrifft, wird dies noch darzulegen sein. 1.2. Mit der angefochtenen Verfügung der Kantonspolizei wurde im Bereich der rekurrentischen Liegenschaft implizit auf die Herabsetzung der Höchstge- schwindigkeit verzichtet. Dies ergibt sich insbesondere aus der Vernehmlas- sung der Kantonspolizei, wonach das Verkehrsgutachten grundsätzlich auch diesen Abschnitt als geeignet für Tempo 30 erachte, allerdings könne die R2.2025.00023 Seite 4

Temporeduktion in diesem Bereich nicht sinnvoll kurzfristig, also ohne bauli- che Massnahmen, umgesetzt werden, sondern bedinge eine Umgestaltung des Strassenraumes mit baulichen Massnahmen. Im jetzigen Zeitpunkt sei die Festsetzung von Tempo 30 vor dem Hintergrund der damit einhergehen- den zu planenden und umzusetzenden baulichen Massnahmen nicht zweck- und verhältnismässig. Die Rekurrentin ist davon betroffen, weil sich die Lärm- belastung ihrer Liegenschaft nicht reduziert. Entgegen der Auffassung der Kantonspolizei ist unerheblich, dass der Lärm für die Rekurrentin als juristische Person nicht schädlich oder lästig im Sinne einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. § 21 Abs. 1 VRG nennt als Le- gitimationsvoraussetzungen einerseits das Berührtsein und andererseits das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochte- nen Anordnung. Diese beiden Voraussetzungen sind eng miteinander ver- knüpft. Sie bilden die sogenannte materielle Beschwer (Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 10 ff. und 53 ff., auch zum Folgenden). Das Erfordernis des Berührtseins beinhaltet, dass der Rekurrent in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen und stärker als beliebige Dritte oder die Allgemein- heit von diesem betroffen sein muss. Dies trifft vorliegend bei der Rekurrentin aufgrund ihrer Eigentümerstellung zu. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige Interesse (Anfechtungs- interesse) setzt voraus, dass der Rekurrent mit der Gutheissung des Rekur- ses einen Nutzen erlangt bzw. einen Nachteil abwendet. Das Anfechtungs- interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Das Kriterium der Schutzwürdigkeit zeigt indes an, dass nicht jedes beliebige Interesse aner- kannt wird. Ob ein Interesse schutzwürdig ist, ergibt sich aus seiner rechtli- chen Würdigung. Das aufgrund der lärmrechtlichen Vorschriften gegebene öffentliche Interesse an der Vermeidung von übermässigem Lärm spiegelt sich im privaten Interesse, vor solchen Immissionen geschützt zu werden. Der verlangte legitimationsbegründende Nutzen kann auch wirtschaftlicher Art sein, vorliegend etwa die Wertsteigerung der Liegenschaft infolge eines besseren Wohnkomforts oder bessere Nutzungsmöglichkeiten ohne lärm- schutzrechtliche Einschränkungen. Somit ist die Rekurrentin auch zur Anfechtung der Verfügung der Kantons- polizei grundsätzlich legitimiert. Soweit dies in Bezug auf einzelne Anträge R2.2025.00023 Seite 5

nicht zutrifft, wird dies nachfolgend darzulegen sein. Mit diesem Vorbehalt und da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs grundsätzlich einzutreten. 2. Es wird die Durchführung eines Augenscheins beantragt (vgl. § 7 VRG). Das Baurekursgericht hat unbesehen von Parteianträgen nur dann einen Augen- schein durchzuführen, wenn die Verhältnisse vor Ort zwar entscheidrelevant, auf Grund der Akten aber noch unklar sind. Diese Voraussetzung ist vorlie- gend nicht erfüllt, so dass kein Augenschein durchzuführen war.

E. 4.1 Die Rekurrentin macht eine Verletzung des Koordinationsgebots geltend, weil die Eröffnung der Festsetzungsverfügung zeitlich nicht mit der Publika- tion der Verkehrsanordnung koordiniert worden sei. Die Beurteilung eines Lärmsanierungsprojekts bedürfe der umfassenden materiellen Koordination, insbesondere zwischen Temporeduktionsmassnahme und Strassenprojekt. Das Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise (Art. 8 USG) verlange eine Gesamtschau zur Frage der Emissionsbegrenzung. Dies sei auch vor- liegend der Fall, solle doch das Konzept einer umfassenden Lärmsanierung umgesetzt werden.

E. 4.2 Das angefochtene akustische Projekt Schallschutzfenster hat wie erwähnt nicht die Lärmsanierung der Strassen zum Gegenstand, weshalb die Pro- jektfestsetzung nicht mit der gleichzeitig als Lärmschutzmassnahme ange- ordneten Temporeduktion hätte koordiniert werden müssen (s. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter E. 6.4.2. f.). Im Übrigen endete die Rekursfrist der Verfügung der Baudirektion gemäss der Rekurrentin am 5. März 2025, diejenige der Verfügung der Kantonspoli- zei am 24. Februar 2025. Die Rekurrentin erhob gegen beide Anordnungen rechtzeitig Rekurs. Hinsichtlich der formellen Koordination der beiden Ver- fahren wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, welche Nachteile der Re- kurrentin durch die zeitlich neun Tage auseinanderfallenden Rechtsmittelfris- ten entstanden sind. Ohnehin verstösst es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gegen die Koordinationspflicht, wenn Verfügungen wenige Tage hintereinander eröffnet und somit gleichzeitig angefochten wer- den (BGr 1C_529/2014 vom 13. Oktober 2015, E. 2.5). Es reicht aus, wenn die Rechtsmittelfristen teilweise überlappen (BGr 1C_617/2017 vom

25. Mai 2018, E. 2.1 f.). Darauf ist somit nicht weiter einzugehen. Eine materielle Koordination ist, obwohl nicht zwingend notwendig, erfolgt. Die angeordnete Tempo-30-Zone stimmt mit der diesbezüglich im akusti- schen Projekt Schallschutzfenster berücksichtigten Massnahme überein. Somit ist Antrag 1 auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rück- weisung zur Durchführung eines koordinierten Einspracheverfahrens abzu- weisen. R2.2025.00023 Seite 9

5.1. Nachfolgend zu prüfen ist der Eventualantrag 2.1., soweit er die Verfügung der Kantonspolizei betrifft. Die Rekurrentin verlangt aus Lärmschutzgründen die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in einem zusätzli- chen Strassenabschnitt. Der vorliegend streitbetroffene Strassenabschnitt gilt nach Art. 7 Abs. 7 USG sowie Art. 2 Abs. 1 LSV als bestehende ortsfeste Anlage. Art. 16 USG statu- iert eine Sanierungspflicht für sogenannte Altanlagen, d.h. solche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 schon vorhanden waren und die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze widersprechen. Vorliegend han- delt es sich um eine solche Altanlage. Nach Art. 13 LSV müssen ortsfeste Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW) beitragen, saniert werden (Abs. 1). Die Anlagen sind so weit zu sanie- ren: a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, und b. dass die IGW nicht überschritten werden (Abs. 2). Art. 17 Abs. 1 USG bestimmt, dass die Behörden Erleichterungen gewähren, wenn eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig wäre (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 LSV). Gemäss Art. 20 Abs. 1 USG sind die lärmbetroffenen Eigentü- mer von bestehenden Gebäuden verpflichtet, passive Schallschutzmass- nahmen zu treffen, wenn eine Sanierung an der Quelle erfolglos geblieben ist oder aus überwiegenden Interessen ausser Betracht fällt und zudem der Alarmwert überschritten ist. Nach gefestigter Rechtsprechung stellen Ge- schwindigkeitsbegrenzungen und damit die Anordnung einer Tempo-30- Zone im Innerortsbereich eine zulässige Massnahme zur Lärmverminderung dar (VB.2022.00528 vom 20. April 2024, E. 2.1, u.a. mit Hinweis auf BGr 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020, E. 4.2, und BGr 1C_11/2017 vom

2. März 2018, E. 4.2). Das Art. 8 USG zugrundeliegende Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungs- weise verlangt eine Gesamtschau zur Frage der Emissionsbegrenzung aus Projekten, die einen engen räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusam- menhang aufweisen. Die Massnahmen zur Lärmsanierung von Strassen und allfällige Erleichterungen sind daher anhand eines gesamtheitlichen Kon- zepts festzulegen. Wird mit der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit die Massnahme einer umfassenden Lärmsanierung umgesetzt, besteht eine Koordinationspflicht zwischen Temporeduktionsmassnahme und dem R2.2025.00023 Seite 10

Strassenprojekt, welches die weiteren Massnahmen und allenfalls Erleichte- rungen vorsieht. Sodann ist für die koordinierte Publikation und Entscheider- öffnung zu sorgen, sodass ein einheitliches Rechtsmittelverfahren gewähr- leistet ist (VB.2022.00528, E. 5.3. ff). 5.2. Die "zur Verbesserung der Lärmsituation" von der Kantonspolizei verfügte Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit erfolgte zwar im Rahmen des (um- fassenden) Strassenlärmsanierungsprogramms für die Region F (RRB Nr. 271/2014) und gestützt auf die für die Stadt X erstellten Lärmgutachten, aber losgelöst von weiteren, in einem ordentlichen Lärmsanierungsprojekt (Stras- senprojekt) festzusetzenden Massnahmen (von welchen im vorliegenden Fall auszugehen ist; mithin erschöpfen sich die erforderlichen Sanierungs- massnahmen soweit absehbar nicht in der Herabsetzung der Höchstge- schwindigkeit; s. "Bericht Schallschutzfenster, Temporeduktion und lärmar- mer Belag", Ziff. 4 [act. 9.2], und "Lärmgutachten Temporeduktion und lärm- armer Belag" [act. 9.17]). Wie bereits erwähnt und noch auszuführen sein wird, zielt das mit der Verkehrsanordnung koordinierte akustische Projekt Schallschutzfenster nicht im genannten Sinn auf die Lärmsanierung der Strassen. Wie ausgeführt, ist die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit als Lärm- sanierungsmassnahme mit dem jeweiligen Strassenprojekt, welches die wei- teren Massnahmen und allenfalls Erleichterungen vorsieht, zu koordinieren. Die hier angefochtene Verkehrsanordnung leidet mangels einer solchen Koordination aber nicht an einem derart schwerwiegenden und offensichtli- chen Verfahrensfehler, dass er als nichtig erachtet werden dürfte. Er erweist sich lediglich als anfechtbar (VB.2022.00528, E. 6.2). 5.3. Die angefochtene Verkehrsanordnung wurde wie gesagt nicht mit einem Strassenprojekt, welches die weiteren Lärmsanierungsmassnahmen und al- lenfalls Erleichterungen vorsieht, koordiniert. Ob die Geschwindigkeit aus Lärmschutzgründen auch im Abschnitt Y-Strasse Nr. 91 bis 167 auf 30 km/h herabzusetzen ist, kann nach dem oben Ausgeführten erst bei der Umset- zung eines umfassenden Lärmsanierungskonzepts mittels eines Strassen- projekts und allfälligen Temporeduktionsmassnahmen beurteilt werden. Nur so kann die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit von Massnahmen zur R2.2025.00023 Seite 11

Lärmsanierung mit der gebotenen Gesamtbetrachtung geprüft werden, na- mentlich die Kombination von Massnahmen, etwa die Temporeduktion bei gleichzeitigem Einbau eines lärmarmen Belags, eine allfällige zeitlich etap- pierte Realisierung der Massnahmen und die Gewährung von Erleichterun- gen nach Art. 14 LSV.

Dispositiv
  1. Zusammengefasst ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm- baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein R2.2025.00023 Seite 22 grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG,
  2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'500.-- festzusetzen. 9.2. Die Vorinstanzen beantragen die Zusprechung einer Umtriebsentschädi- gung. Vorliegend handelt es sich zwar nicht um einen einfachen Fall. Dessen ungeachtet hatten die Behörden im Rechtsmittelverfahren keinen besonde- ren, über die Bearbeitung im Bewilligungsverfahren erheblich hinausgehen- den Zusatzaufwand zu treiben. Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG sind daher nicht erfüllt, so dass von der Zusprechung einer Umtriebs- entschädigung an die Vorinstanz abzusehen ist. Der Rekurrentin steht aufgrund ihres Unterliegens von vornherein keine Um- triebsentschädigung zu. Das Baurekursgericht erkennt: I. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Fr. 5'500.-- Gerichtsgebühr Fr. 390.-- Zustellkosten Fr. 5'890.-- Total ========= werden der Rekurrentin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein wer- den der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zugestellt. Die Kosten sind innert 30 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu bezahlen. III. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. R2.2025.00023 Seite 23
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung G.-Nr. R2.2025.00023 BRGE II Nr. 0128/2025 Entscheid vom 26. August 2025 Mitwirkende Abteilungspräsident Frank Martin Kessler, Ersatzrichter Florian Poppele, Baurichter Adrian Bergmann, Gerichtsschreiber Andreas Mahler in Sachen Rekurrentin A AG […] vertreten durch […] gegen Rekursgegnerschaft

1. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich

2. Kantonspolizei Zürich, Verkehrspolizei-Spezialabteilung, Nordstrasse 44, Postfach, 8010 Zürich Mitbeteiligte

3. Stadt X […] Nr. 3 vertreten durch Stadtrat X […] betreffend Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. 0539 vom 10. Januar 2025 und Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 24. Januar 2025; Lärmsanie- rung Staatsstrassen, […] Projektfestsetzung betreffend Schallschutzfenster in der Gemeinde X und Verkehrsanordnung betreffend Y-Strasse (Höchst- geschwindigkeit) ______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 setzte die Baudirektion Kanton Zürich das akustische Projekt Schallschutzfenster in der Gemeinde X fest (B- Strasse, C-Strasse, D-Strasse, Y-Strasse, E-Strasse), und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat. In Bezug auf die im akustischen Projekt enthaltenen Gebäude mit verbleibenden Überschreitun- gen der Immissionsgrenzwerte wurden für die betreffenden lärmrelevanten Strassenabschnitte im Sinne von Art. 14 Lärmschutz-Verordnung (LSV) Er- leichterungen gewährt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegen- schaften mit Alarmwert-Überschreitungen wurden verpflichtet, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaften mit Belastungen zwischen dem Immis- sionsgrenzwert und dem Alarmwert, die sich für eine Sanierung der schall- technisch ungenügenden Fenster entschieden haben, wurden verpflichtet, die betreffenden Fenster nach den geltenden Qualitätsanforderungen ein- bauen zu lassen bzw. allfällige Mängel beheben zu lassen. Die Kostenrück- erstattung erfolge jeweils aufgrund der Bauabrechnung. Das Tiefbauamt wurde ermächtigt, die entsprechenden Rückerstattungen und Beiträge aus- zurichten. Mit undatierter Verfügung (publiziert am 24. Januar 2025) verfügte die Kan- tonspolizei Zürich als dauernde Verkehrsanordnung die Signalisation der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf der Y-Strasse (Liegenschaften Nrn. 91 bis 132), auf der E-Strasse (Y-Strasse bis Liegenschaft Nr. 27) und auf der D-Strasse (E-Strasse bis D-Strasse 24) in X. B. Gegen diese Verfügungen erhob A AG mit Eingabe vom 20. Februar 2025 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen: "1. Die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines koordinierten und umfassenden Einspracheverfah- rens an die Vorinstanzen zurückzuweisen. R2.2025.00023 Seite 2

2.1. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen dahingehend abzu- ändern, dass die Festlegung von Tempo 30 auch auf der Y-Strasse im Abschnitt Liegenschaft Nr. 91 bis Liegenschaft Nr. 167 gilt. 2.2. Eventualiter sei die angefochtene Festsetzungsverfügung – in Gutheis- sung der Einsprache der A AG, dahingehend zu ergänzen, dass auf der Y-Strasse im Abschnitt Liegenschaft Nr. 91 bis Liegenschaft Nr. 167 innert fünf Jahren ein lärmarmer Belag einzubauen ist, dessen lärmreduzierende Wirkung am Ende der Lebensdauer des Belags min- destens -3 dB zu betragen hat. 2.3. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung von Disp.-Ziff. III. der ange- fochtenen Festsetzungsverfügung zur neuen Beurteilung von Erleichte- rungen an die Baudirektion des Kantons Zürich zurückzuweisen.

3. Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurs- gegnerin." C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 wurde der Rekurseingang vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Eingabe vom 21. März 2025 beantragte die Baudirektion unter Verweis auf den Mitbericht des Tiefbauamtes vom 14. März 2025 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Rekurrentin. Sodann sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Kantonspolizei beantragte mit Vernehmlassung vom 27. März 2025, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. E. Mit Verfügung vom 17. April 2025 wurde das Gesuch um Entzug der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen. R2.2025.00023 Seite 3

Mit Replik vom 12. Mai 2025 bzw. Dupliken vom 28. Mai 2025 und

3. Juni 2025 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Datum

16. Juni 2025 reichte die Rekurrentin eine weitere Stellungnahme ein. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1.1. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Die Rekurrentin ist Eigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. 1 an der Y-Strasse 148 in X. Die Liegenschaft befindet sich im Perimeter des angefochtenen akustischen Projekts Schallschutzfenster und ist von übermässigen Stras- senlärmimmissionen betroffen. Die Rekurrentin hat daher gemäss Disposi- tivziffer V der angefochtenen Verfügung der Baudirektion Anspruch auf einen Kostenbeitrag an freiwillig eingebaute Schallschutzfenster. Sie ist somit als Adressatin des angefochtenen Beschlusses im Sinne von § 21 Abs. 1 Ver- waltungsrechtspflegegesetz (VRG) ohne Weiteres zur Rekurserhebung ge- gen die Verfügung der Baudirektion grundsätzlich legitimiert. Soweit dies be- züglich einzelner Anträge nicht zutrifft, wird dies noch darzulegen sein. 1.2. Mit der angefochtenen Verfügung der Kantonspolizei wurde im Bereich der rekurrentischen Liegenschaft implizit auf die Herabsetzung der Höchstge- schwindigkeit verzichtet. Dies ergibt sich insbesondere aus der Vernehmlas- sung der Kantonspolizei, wonach das Verkehrsgutachten grundsätzlich auch diesen Abschnitt als geeignet für Tempo 30 erachte, allerdings könne die R2.2025.00023 Seite 4

Temporeduktion in diesem Bereich nicht sinnvoll kurzfristig, also ohne bauli- che Massnahmen, umgesetzt werden, sondern bedinge eine Umgestaltung des Strassenraumes mit baulichen Massnahmen. Im jetzigen Zeitpunkt sei die Festsetzung von Tempo 30 vor dem Hintergrund der damit einhergehen- den zu planenden und umzusetzenden baulichen Massnahmen nicht zweck- und verhältnismässig. Die Rekurrentin ist davon betroffen, weil sich die Lärm- belastung ihrer Liegenschaft nicht reduziert. Entgegen der Auffassung der Kantonspolizei ist unerheblich, dass der Lärm für die Rekurrentin als juristische Person nicht schädlich oder lästig im Sinne einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. § 21 Abs. 1 VRG nennt als Le- gitimationsvoraussetzungen einerseits das Berührtsein und andererseits das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochte- nen Anordnung. Diese beiden Voraussetzungen sind eng miteinander ver- knüpft. Sie bilden die sogenannte materielle Beschwer (Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 10 ff. und 53 ff., auch zum Folgenden). Das Erfordernis des Berührtseins beinhaltet, dass der Rekurrent in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen und stärker als beliebige Dritte oder die Allgemein- heit von diesem betroffen sein muss. Dies trifft vorliegend bei der Rekurrentin aufgrund ihrer Eigentümerstellung zu. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige Interesse (Anfechtungs- interesse) setzt voraus, dass der Rekurrent mit der Gutheissung des Rekur- ses einen Nutzen erlangt bzw. einen Nachteil abwendet. Das Anfechtungs- interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Das Kriterium der Schutzwürdigkeit zeigt indes an, dass nicht jedes beliebige Interesse aner- kannt wird. Ob ein Interesse schutzwürdig ist, ergibt sich aus seiner rechtli- chen Würdigung. Das aufgrund der lärmrechtlichen Vorschriften gegebene öffentliche Interesse an der Vermeidung von übermässigem Lärm spiegelt sich im privaten Interesse, vor solchen Immissionen geschützt zu werden. Der verlangte legitimationsbegründende Nutzen kann auch wirtschaftlicher Art sein, vorliegend etwa die Wertsteigerung der Liegenschaft infolge eines besseren Wohnkomforts oder bessere Nutzungsmöglichkeiten ohne lärm- schutzrechtliche Einschränkungen. Somit ist die Rekurrentin auch zur Anfechtung der Verfügung der Kantons- polizei grundsätzlich legitimiert. Soweit dies in Bezug auf einzelne Anträge R2.2025.00023 Seite 5

nicht zutrifft, wird dies nachfolgend darzulegen sein. Mit diesem Vorbehalt und da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs grundsätzlich einzutreten. 2. Es wird die Durchführung eines Augenscheins beantragt (vgl. § 7 VRG). Das Baurekursgericht hat unbesehen von Parteianträgen nur dann einen Augen- schein durchzuführen, wenn die Verhältnisse vor Ort zwar entscheidrelevant, auf Grund der Akten aber noch unklar sind. Diese Voraussetzung ist vorlie- gend nicht erfüllt, so dass kein Augenschein durchzuführen war. 3.1. Die Rekurrentin moniert, der angefochtenen Festsetzungsverfügung sei keine Begründung dafür zu entnehmen, weshalb auf eine Ausdehnung des Tempo 30-Bereichs, wie ihn die Rekurrentin mit ihrer Einsprache beantragt habe, verzichtet werden solle. Stattdessen werde dazu auf die Verfügung der Kantonspolizei betreffend Verkehrsanordnung verwiesen und auf die Ein- sprache insoweit "mangels Zuständigkeit" nicht eingetreten. Auch der ange- fochtenen Verkehrsanordnung lasse sich jedoch keine Begründung für die Begrenzung des Tempo 30-Bereichs entnehmen. Die Kantonspolizei setze sich einzig mit verkehrlichen Aspekten auseinander. Somit hätten sich weder das Tiefbauamt noch die Kantonspolizei mit den Argumenten auseinander- gesetzt, welche die Rekurrentin in ihrer Einsprache vorgebracht habe. Es gehe nicht an, dass sie auf eine umfangreich begründete Einsprache mit kei- nem Wort eingegangen werde. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Soweit in der angefochtenen Festsetzungsverfügung von einer "umfassen- den Interessenabwägung" die Rede sei (Festsetzungsverfügung, S. 3), än- dert dies nichts am Begründungsmangel. Erstens würden keinerlei Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass eine solche Interessenabwägung vorgenom- men worden sei. Zweitens werde nicht erläutert, welche Interessen dabei be- rücksichtigt, wie sie gewichtet und wie letztlich gegeneinander abgewogen worden sei (Art. 3 RPV). Drittens beziehe sich der fragliche Hinweis nur auf die Strassenabschnitte, in welchen Tempo 30 eingeführt werden solle, nicht aber auf den hier interessierenden angrenzenden Abschnitt. R2.2025.00023 Seite 6

3.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung (BV) verpflichtet die Behörde, dass sie die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Be- hörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere In- stanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 65, E. 5.2). 3.2.2. Was die Begründung der im akustischen Projekt Schallschutzfenster berück- sichtigten Sanierungsmassnahmen anbelangt, beschränken sich die Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf eine Aufzäh- lung der Massnahmen. Die Überlegungen, die zur Berücksichtigung bzw. Ausserachtlassung von Sanierungsmassnahmen geführt haben (darunter die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit), ergeben sich aus den für je- dermann einsehbaren Unterlagen des festgesetzten akustischen Projekts Schallschutzfenster. Allerdings ist bezüglich der Temporeduktion zu konstatieren, dass im akusti- schen Projekt, "Bericht Schallschutzfenster, Temporeduktion und lärmarmer Belag" (act. 9.2, Ziff. 4.1.2.) lediglich festgehalten wird, dass eine "kantons- interne Interessenabwägung" basierend auf den Lärm- und Verkehrsgutach- ten stattgefunden habe. Gründe, weshalb im Bereich der rekurrentischen Liegenschaft keine Temporeduktion berücksichtigt wurde, werden nicht ge- nannt, auch nicht im Zusammenhang mit den Erleichterungsanträgen (Ziff. 4.3.) und ebenso wenig im betreffenden Erleichterungsantrag selbst (Beilage 2 zum Bericht Schallschutzfenster, act. 9.3., Ziff. 5). Einzig aus dem Verkehrsgutachten Y-Strasse West (act. 9.9, Ziff. 5) erhellt, dass auch im fraglichen Abschnitt der Y-Strasse eine Temporeduktion empfohlen wird, aber erst langfristig, weil dazu der Strassenraum umgestaltet werden muss. R2.2025.00023 Seite 7

Zumal das Verkehrsgutachten nicht zu den festgesetzten Projektunterlagen zählt, erweist sich die Begründung des angefochtenen Entscheids in Bezug auf die Nichtberücksichtigung einer Temporeduktion im Bereich der rekur- rentischen Liegenschaft als ungenügend. Gleiches gilt für die Begründung der Einsprache der Rekurrentin, in der lediglich auf "das eingeholte Gutach- ten" verwiesen wird. 3.2.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet. Von einer Rückweisung ist so- dann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sa- che nicht zu vereinbaren wären (VB.2023.00536 vom 30. Januar 2025, E. 3.2.). Die Kantonspolizei äusserte sich in ihrer Rekursantwort einlässlich zur Frage der Ausdehnung der Tempo-30-Zone (s. E. 6.3.). Damit kann der Begrün- dungsmangel als geheilt gelten. Im Übrigen würde die Rückweisung zu ei- nem formalistischen Leerlauf führen. Wie noch auszuführen sein wird, zielt das angefochtene akustische Projekt Schallschutzfenster nicht auf die Lärm- sanierung der Strassen, insbesondere im streitbetroffenen Abschnitt, son- dern auf die Festlegung von Schallschutzfensterbeiträgen bzw. auf die Pflicht zum Einbau von Schallschutzfenstern. Sanierungsmassnahmen an der Strasse oder ein für deren spätere Umsetzung verbindliches, gesamtheitli- ches Sanierungskonzept werden nicht festgelegt. Die Baudirektion hätte so- mit auf die im Einspracheverfahren gestellten Anträge betreffend Verlänge- rung der Tempo 30 Strecke und Einbau eines lärmarmen Belags nicht ein- treten müssen, da diese Massnahmen nicht Gegenstand des akustischen Projekts Schallschutzfenster sind. Im Rahmen des akustischen Projekts Schallschutzfenster hätte höchstens verlangt werden können, dass die be- treffenden Massnahmen bei der Lärmermittlung berücksichtigt werden. R2.2025.00023 Seite 8

4.1. Die Rekurrentin macht eine Verletzung des Koordinationsgebots geltend, weil die Eröffnung der Festsetzungsverfügung zeitlich nicht mit der Publika- tion der Verkehrsanordnung koordiniert worden sei. Die Beurteilung eines Lärmsanierungsprojekts bedürfe der umfassenden materiellen Koordination, insbesondere zwischen Temporeduktionsmassnahme und Strassenprojekt. Das Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise (Art. 8 USG) verlange eine Gesamtschau zur Frage der Emissionsbegrenzung. Dies sei auch vor- liegend der Fall, solle doch das Konzept einer umfassenden Lärmsanierung umgesetzt werden. 4.2. Das angefochtene akustische Projekt Schallschutzfenster hat wie erwähnt nicht die Lärmsanierung der Strassen zum Gegenstand, weshalb die Pro- jektfestsetzung nicht mit der gleichzeitig als Lärmschutzmassnahme ange- ordneten Temporeduktion hätte koordiniert werden müssen (s. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter E. 6.4.2. f.). Im Übrigen endete die Rekursfrist der Verfügung der Baudirektion gemäss der Rekurrentin am 5. März 2025, diejenige der Verfügung der Kantonspoli- zei am 24. Februar 2025. Die Rekurrentin erhob gegen beide Anordnungen rechtzeitig Rekurs. Hinsichtlich der formellen Koordination der beiden Ver- fahren wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, welche Nachteile der Re- kurrentin durch die zeitlich neun Tage auseinanderfallenden Rechtsmittelfris- ten entstanden sind. Ohnehin verstösst es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gegen die Koordinationspflicht, wenn Verfügungen wenige Tage hintereinander eröffnet und somit gleichzeitig angefochten wer- den (BGr 1C_529/2014 vom 13. Oktober 2015, E. 2.5). Es reicht aus, wenn die Rechtsmittelfristen teilweise überlappen (BGr 1C_617/2017 vom

25. Mai 2018, E. 2.1 f.). Darauf ist somit nicht weiter einzugehen. Eine materielle Koordination ist, obwohl nicht zwingend notwendig, erfolgt. Die angeordnete Tempo-30-Zone stimmt mit der diesbezüglich im akusti- schen Projekt Schallschutzfenster berücksichtigten Massnahme überein. Somit ist Antrag 1 auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rück- weisung zur Durchführung eines koordinierten Einspracheverfahrens abzu- weisen. R2.2025.00023 Seite 9

5.1. Nachfolgend zu prüfen ist der Eventualantrag 2.1., soweit er die Verfügung der Kantonspolizei betrifft. Die Rekurrentin verlangt aus Lärmschutzgründen die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in einem zusätzli- chen Strassenabschnitt. Der vorliegend streitbetroffene Strassenabschnitt gilt nach Art. 7 Abs. 7 USG sowie Art. 2 Abs. 1 LSV als bestehende ortsfeste Anlage. Art. 16 USG statu- iert eine Sanierungspflicht für sogenannte Altanlagen, d.h. solche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 schon vorhanden waren und die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze widersprechen. Vorliegend han- delt es sich um eine solche Altanlage. Nach Art. 13 LSV müssen ortsfeste Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW) beitragen, saniert werden (Abs. 1). Die Anlagen sind so weit zu sanie- ren: a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, und b. dass die IGW nicht überschritten werden (Abs. 2). Art. 17 Abs. 1 USG bestimmt, dass die Behörden Erleichterungen gewähren, wenn eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig wäre (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 LSV). Gemäss Art. 20 Abs. 1 USG sind die lärmbetroffenen Eigentü- mer von bestehenden Gebäuden verpflichtet, passive Schallschutzmass- nahmen zu treffen, wenn eine Sanierung an der Quelle erfolglos geblieben ist oder aus überwiegenden Interessen ausser Betracht fällt und zudem der Alarmwert überschritten ist. Nach gefestigter Rechtsprechung stellen Ge- schwindigkeitsbegrenzungen und damit die Anordnung einer Tempo-30- Zone im Innerortsbereich eine zulässige Massnahme zur Lärmverminderung dar (VB.2022.00528 vom 20. April 2024, E. 2.1, u.a. mit Hinweis auf BGr 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020, E. 4.2, und BGr 1C_11/2017 vom

2. März 2018, E. 4.2). Das Art. 8 USG zugrundeliegende Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungs- weise verlangt eine Gesamtschau zur Frage der Emissionsbegrenzung aus Projekten, die einen engen räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusam- menhang aufweisen. Die Massnahmen zur Lärmsanierung von Strassen und allfällige Erleichterungen sind daher anhand eines gesamtheitlichen Kon- zepts festzulegen. Wird mit der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit die Massnahme einer umfassenden Lärmsanierung umgesetzt, besteht eine Koordinationspflicht zwischen Temporeduktionsmassnahme und dem R2.2025.00023 Seite 10

Strassenprojekt, welches die weiteren Massnahmen und allenfalls Erleichte- rungen vorsieht. Sodann ist für die koordinierte Publikation und Entscheider- öffnung zu sorgen, sodass ein einheitliches Rechtsmittelverfahren gewähr- leistet ist (VB.2022.00528, E. 5.3. ff). 5.2. Die "zur Verbesserung der Lärmsituation" von der Kantonspolizei verfügte Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit erfolgte zwar im Rahmen des (um- fassenden) Strassenlärmsanierungsprogramms für die Region F (RRB Nr. 271/2014) und gestützt auf die für die Stadt X erstellten Lärmgutachten, aber losgelöst von weiteren, in einem ordentlichen Lärmsanierungsprojekt (Stras- senprojekt) festzusetzenden Massnahmen (von welchen im vorliegenden Fall auszugehen ist; mithin erschöpfen sich die erforderlichen Sanierungs- massnahmen soweit absehbar nicht in der Herabsetzung der Höchstge- schwindigkeit; s. "Bericht Schallschutzfenster, Temporeduktion und lärmar- mer Belag", Ziff. 4 [act. 9.2], und "Lärmgutachten Temporeduktion und lärm- armer Belag" [act. 9.17]). Wie bereits erwähnt und noch auszuführen sein wird, zielt das mit der Verkehrsanordnung koordinierte akustische Projekt Schallschutzfenster nicht im genannten Sinn auf die Lärmsanierung der Strassen. Wie ausgeführt, ist die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit als Lärm- sanierungsmassnahme mit dem jeweiligen Strassenprojekt, welches die wei- teren Massnahmen und allenfalls Erleichterungen vorsieht, zu koordinieren. Die hier angefochtene Verkehrsanordnung leidet mangels einer solchen Koordination aber nicht an einem derart schwerwiegenden und offensichtli- chen Verfahrensfehler, dass er als nichtig erachtet werden dürfte. Er erweist sich lediglich als anfechtbar (VB.2022.00528, E. 6.2). 5.3. Die angefochtene Verkehrsanordnung wurde wie gesagt nicht mit einem Strassenprojekt, welches die weiteren Lärmsanierungsmassnahmen und al- lenfalls Erleichterungen vorsieht, koordiniert. Ob die Geschwindigkeit aus Lärmschutzgründen auch im Abschnitt Y-Strasse Nr. 91 bis 167 auf 30 km/h herabzusetzen ist, kann nach dem oben Ausgeführten erst bei der Umset- zung eines umfassenden Lärmsanierungskonzepts mittels eines Strassen- projekts und allfälligen Temporeduktionsmassnahmen beurteilt werden. Nur so kann die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit von Massnahmen zur R2.2025.00023 Seite 11

Lärmsanierung mit der gebotenen Gesamtbetrachtung geprüft werden, na- mentlich die Kombination von Massnahmen, etwa die Temporeduktion bei gleichzeitigem Einbau eines lärmarmen Belags, eine allfällige zeitlich etap- pierte Realisierung der Massnahmen und die Gewährung von Erleichterun- gen nach Art. 14 LSV. Aus diesen Gründen ist auf den Eventualantrag 2.1 in Bezug auf die ange- fochtene Verkehrsanordnung der Kantonspolizei nicht einzutreten. Eine all- fällige künftige Erweiterung der Tempo-30-Zone bis zur Liegenschaft Y- Strasse 167 wird durch die angefochtene Verkehrsanordnung nicht negativ präjudiziert. Gegen die noch ausstehende Festsetzung der umfassenden Lärmsanierung mittels Strassenprojekt, gegebenenfalls koordiniert mit einer Verkehrsanordnung zur Temporeduktion, wird der Rekurrentin der Rechts- mittelweg offenstehen. Damit sind ihre Rechtsschutzinteressen gewahrt. Nachfolgend werden die weiteren Rügen in Bezug auf die Verfügung der Baudirektion geprüft. 6.1. Die Rekurrentin hält die Beschränkung des Tempo 30-Bereichs für unsach- gemäss. Die Abgrenzung der betreffenden Strassenabschnitte sei nicht nachvollziehbar. Es lasse sich nicht erkennen, inwiefern sich die Verhält- nisse im Bereich der Liegenschaft der Rekurrentin anders darstellen sollen als 200 m weiter südöstlich an der Y-Strasse oder an der E-Strasse. Auch in verkehrlicher Hinsicht stellten sich die Verhältnisse in der hier betroffenen "Raumkammer B" gemäss dem Verkehrsgutachten im Wesentlichen gleich dar wie in der "Raumkammer A", wo Tempo 30 eingeführt werden solle. Das Verkehrsgutachten komme denn auch bei der "Raumkammer B" zum Schluss, dass der Abschnitt für Tempo 30 geeignet sei (Verkehrsgutachten, S. 40 und S. 43). Aus der Gebäudeliste "Übersicht" der Gemeinde X (S. 39) ergebe sich, dass bei der Liegenschaft der Rekurrentin und bei praktisch allen weiteren Liegen- schaften zwischen dem Kreisel (km 27.921) und dem Punkt, wo die Y- Strasse an das SBB-Trassee stosse (km 27.34; nordwestlich des Bahnüber- gangs) die Immissionsgrenzwerte sowohl am Tag als auch in der Nacht über- schritten seien. Bei einzelnen Liegenschaften sei sogar der Alarmwert R2.2025.00023 Seite 12

überschritten. Unter diesen Umständen seien primär Massnahmen an der Quelle zu prüfen (Art. 13 LSV). Dass die Voraussetzungen für Erleichterun- gen (Art. 14 Abs. 1 LSV) gegeben wären, könne den angefochtenen Verfü- gungen nicht entnommen werden und sei auch sonst nicht ersichtlich. Die Reduktion der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h dränge sich gerade an einem derart zentralen Ort im Bereich der Kernzone mit beid- seitig zahlreichen strassensäumenden Einfahrten und Parkplätzen und gros- sem Fussgängeraufkommen geradezu auf. Die im Bericht erwähnten Lärm- und Verkehrsgutachten würden bestätigen, dass die Kombination der beiden von der Rekurrentin beantragten Massnahmen sowohl aus Sicht des Lärm- schutzes als auch aus verkehrlicher Sicht zweckmässig und verhältnismäs- sig seien (Lärmgutachten, Seiten 33 und 40 f.). Die Rekurrentin moniert auch einen unzulässigen Aufschub des Einbaus ei- nes lärmarmen Belags. Die Baudirektion weise darauf hin, der Einbau eines lärmarmen Belags sei "mit der nächsten Strasseninstandsetzung geplant", was "ungefähr 2034 der Fall" sein solle (Festsetzungsverfügung, S. 4). Diese vage Absichtserklärung entbehre der notwendigen Klarheit und Verbindlich- keit. Es sei im Dispositiv der angefochtenen Festsetzungsverfügung verbind- lich vorzugeben, dass im fraglichen Abschnitt der Einbau eines lärmarmen Belags innert fünf Jahren zu erfolgen habe. 6.2. Die Baudirektion entgegnet, gemeinsam mit der Kantonspolizei sei eine Temporeduktion auf 30 bzw. 50 km/h abgeklärt worden. Für die Anordnung von Temporeduktionen sei die Kantonspolizei zuständig, weshalb auf die Einsprache in diesem Punkt nicht eingetreten worden sei. Die Wirkung von lärmarmen Belägen werde im Lärmsanierungsprojekt nur berücksichtigt, wenn der Einbau innerhalb von 5 Jahren erfolge. lm vorlie- genden Abschnitt der Y-Strasse sei das nicht der Fall. Ein vorzeitiger Ersatz des bestehenden Strassenbelags innerhalb der nächsten fünf Jahre werde aus ökologischen und wirtschaftlichen Gründen sowie wegen den verkehrli- chen Auswirkungen der Baustelle abgelehnt. R2.2025.00023 Seite 13

6.3. Die Kantonspolizei bringt vor, die Festlegung des Tempo 30-Abschnittes der Y-Strasse sei namentlich gestützt auf die Erkenntnisse des Lärm- sowie des Verkehrsgutachtens vom 13. Juni 2022 bzw. 3. Dezember 2021 erfolgt. Dem- gemäss würden sowohl in der Raumkammer A wie auch in der Raumkammer B IGW-Überschreitungen auftreten. Der Perimeter zwischen Y-Strasse Lie- genschaft Nr. 91 bis Liegenschaft Nr. 132 (Raumkammer A) sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten als geeignet erachtet worden für eine schnelle Um- setzung der Geschwindigkeitsreduktion (Gutachten Ziff. 5.1.1). Eine schnelle Umsetzung bedeute, dass sie ohne grundlegende Veränderung des Stras- senquerschnitts und somit ohne bauliche Massnahmen erfolge und die Tem- poreduktion ausschliesslich mit Signalisation und Markierung umgesetzt werden könne. Nach der Liegenschaft Y-Strasse Nr. 132 (Raumkammer B, einschliesslich die rekurrentische Liegenschaft Nr. 148) veränderten sich entgegen den Vorbringen der Rekurrentin die baulichen Gegebenheiten, mit- hin fehle eine durchgehende beidseitige Bebauung der Y-Strasse, die Strasse sei teilweise deutlich schmaler. Grundsätzlich erachte das Verkehrs- gutachten auch diesen Abschnitt als geeignet für Tempo 30, allerdings könne die Temporeduktion in diesem Bereich nicht sinnvoll kurzfristig, also ohne bauliche Massnahmen, umgesetzt werden, sondern bedinge eine Um- gestaltung des Strassenraumes mit baulichen Massnahmen. Betreffend die langfristige Umsetzung sei bereits ein Betriebs- und Gestaltungskonzept er- arbeitet worden (vgl. Ziff. 5.3 des Lärmgutachtens). Im jetzigen Zeitpunkt sei die Festsetzung von Tempo 30 in der Raumkammer B vor dem Hintergrund der damit einhergehenden zu planenden und umzusetzenden baulichen Massnahmen nicht zweck- und verhältnismässig. 6.4.1. Nach Art. 13 Abs. 1 LSV sind ortsfeste Anlagen, namentlich Strassen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, zu sa- nieren. Können die Alarmwerte wegen gewährten Erleichterungen (Art. 14 LSV) nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen (Art. 15 Abs. 1 LSV). Mit Beschluss RRB Nr. 271 vom 5. März 2014 beauftragte der Regierungsrat die Baudirektion, das Strassenlärmsanierungsprogramm für die Region F im Sinne der Erwägungen durchzuführen. Als Grundlage für die nachfolgende R2.2025.00023 Seite 14

weitere Projektierung des Lärmschutzes sei zunächst ein Plan und Bericht zur Machbarkeit von Lärmschutzmassnahmen zu erstellen ("Beurteilungs- plan Machbarkeit"). Anschliessend seien die Massnahmen im Detail zu di- mensionieren und pro Gemeinde einzelne Projekte zu erarbeiten. Konkret bedeute dies, dass die für den Lärmschutz zuständige Fachstelle der Baudi- rektion die Planung der akustischen Projekte für Lärmschutzwände in An- wendung der §§ 12 und 13 des Strassengesetzes (StrG), die Ermittlung des Sanierungsumfangs für die notwendigen Schallschutzfenster und den Ein- bau und die Kostenrückerstattung für die Schallschutzfenster und die Schall- dämmlüfter leiten werde. Gestützt auf die akustischen Lärmsanierungspro- jekte erfolge die Projektierung, öffentliche Auflage und Projektfestsetzung der konkreten Lärmschutzwände in Anwendung von §§ 15–18 StrG. Die Kos- ten für den Einbau von Schallschutzfenstern an stark belasteten Liegen- schaften mit Alarmwertüberschreitungen würden den Gebäudeeigentüme- rinnen und -eigentümern zu 100 % rückerstattet (Pflichtteil). Hingegen wür- den gemäss RRB Nr. 1169/2008 bei Liegenschaften, deren Belastung zwi- schen Immissionsgrenzwert (IGW) und Alarmwert liege, nur lärmabhängige, freiwillige Beiträge an eine vom Eigentümer durchgeführte Fenstersanierung ausgerichtet (Beitragsteil). Mit Beschluss vom 9. März 2022 (RRB 396/2022, act. 9.18) stimmte der Re- gierungsrat der vorzeitigen Auszahlung der Beiträge an die Kosten für Schallschutzfenster zu. In den noch nicht sanierten Gemeinden sollen die Schallschutzfensterbeiträge vorgängig zum ordentlichen Lärmsanierungs- projekt geprüft, verfügt und ausbezahlt werden. Ziel sei es, in den noch nicht sanierten Gemeinden die Schallschutzfenster bis Ende 2024 einzubauen und die entsprechenden Beiträge zu leisten. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kanton die vom Bundesrecht vorgegebene Frist zur Lärmsanierung bei 25 % der Zürcher Landgemeinden nicht habe einhalten können. Bis das ordentliche Lärmschutzprojekt festgesetzt und im Rahmen eines Strassenprojekts umgesetzt werden könne, würden noch et- liche Jahre vergehen. So lange verblieben die Anwohnerinnen und Anwoh- ner ohne jeglichen Lärmschutz. Diese unbefriedigende Situation werde ver- bessert, indem die Kosten und Beiträge für Schallschutzfenster vorgängig und losgelöst vom ordentlichen Lärmsanierungsprojekt geprüft, verfügt und ausbezahlt würden. Als Grundlage diene ein akustisches Projekt, das eine Gebäudeliste mit den Lärmbelastungen, den anspruchsberechtigten Fens- tern sowie den Kosten für die einzubauenden Schallschutzfenster enthalte. R2.2025.00023 Seite 15

Den Berechtigten werde die Höhe des Beitrags mittels Verfügung mitgeteilt. Darin würden sie darauf hingewiesen, dass die Beiträge ohne präjudizie- rende Wirkung und unabhängig vom ordentlichen Lärmsanierungsprojekt ausbezahlt würden, das zu einem späteren Zeitpunkt erfolge. 6.4.2. Mit der vorliegend angefochtenen Projektfestsetzung nach §§ 15 und 16 Strassengesetz wurde in der Stadt X das akustische Projekt Schallschutz- fenster "gemäss den bei den Akten liegenden Projektunterlagen" festgesetzt (Dispositivziffer I). In Bezug auf die im akustischen Projekt Schallschutzfens- ter enthaltenen Gebäude wurden "für die betreffenden lärmrelevanten Stras- senabschnitte im Sinne von Art. 14 LSV" Erleichterungen gewährt (Disposi- tivziffer III). Die "bei den Akten liegenden Projektunterlagen" werden in der angefochtenen Verfügung nicht näher spezifiziert. Aufgrund der Erwägun- gen, der Vernehmlassung der Vorinstanz und der eingereichten Akten han- delt es sich dabei um das "Akustische Projekt, Bericht Schallschutzfenster" vom 2. Mai 2024 (act. 9.2) mit den Erleichterungsanträgen (Beilage 1, act. 9.3), den Objektblättern (Beilagen 2 und 3, act. 9.4 und 9.5) und weiteren Beilagen. In der angefochtenen Verfügung wird der Umfang des akustischen Projekts Schallschutzfenster wie folgt umschrieben (Erwägungen Ziff. 2): Das akusti- sche Projekt Schallschutzfenster umfasse alle Gebäude mit IGW- Überschreitungen und Anspruch auf Sanierungsmassnahmen auf den Staatsstrassen in X (ohne G und H). Es dokumentiere die Lärmbelastungen, die geprüften Massnahmen an der Quelle und auf dem Ausbreitungsweg, die Erleichterungsanträge für die Strassenabschnitte sowie die Kostenschät- zung für Schallschutzfenster bei Überschreitung der Alarmwerte und für frei- willige Fensterbeiträge bei IGW-Überschreitungen. Betreffend Sanierungsmassnahmen an der Quelle wird ausgeführt, lärm- arme Beläge seien auf allen Abschnitten mit Grenzwertüberschreitungen als technisch machbar beurteilt worden. Sodann werden diejenigen Abschnitte aufgelistet, die im streitbetroffenen Projekt berücksichtigt worden seien. Auf den verbleibenden Abschnitten erfolge der Einbau im nächsten Erneue- rungszyklus, weshalb er nicht berücksichtigt werde. Weiter werden die Stras- senabschnitte genannt, in denen eine Temporeduktion auf 30 km/h bzw. 50 km/h als Lärmsanierungsmassnahme "im Rahmen des Lärmsanierungs- R2.2025.00023 Seite 16

projektes" als verhältnismässig beurteilt wurden. Betreffend Sanierungs- massnahmen auf dem Ausbreitungsweg wird eine bereits realisierte Lärm- schutzwand genannt. Die restlichen Lärmschutzwände seien aus verschie- denen Gründen verworfen worden. Dem akustischen Projekt Schallschutzfenster vom 2. Mai 2024 (act. 9.2.) ist folgendes zu entnehmen: "Im vorliegenden Bericht des akustischen Projek- tes "Schallschutzfenster" wird der Umfang von Schallschutzmassnahmen an Gebäuden mit IGW-Überschreitungen – d.h. die Kosten für Sanierungen und Rückerstattungen von Schallschutzfenstern – ermittelt und dokumentiert. Zu- dem werden für die Strassenabschnitte entlang dieser Gebäude Erleichte- rungen nach Art. 14 LSV beantragt" (act. 9.2, Kap. 1). Das angefochtene Projekt zielt mithin nicht auf die Lärmsanierung der Stras- sen, sondern auf die Festlegung von Schallschutzfensterbeiträgen bzw. auf die Ermittlung der anspruchsberechtigten Räume bzw. Fenster. Dies im Sinne des oben erwähnten Regierungsratsbeschlusses vom 9. März 2022 (RRB 396/2022) zwecks vorzeitiger Auszahlung von Schallschutzfensterbei- trägen. Im Rahmen des streitbetroffenen akustischen Projekts Schallschutz- fenster wurde zunächst die Lärmbelastung ermittelt, die nach Ausführung von in den nächsten fünf Jahren geplanten Massnahmen verbleibt (Einbau lärmarmer Beläge, reduzierte Höchstgeschwindigkeit). Zur Beurteilung be- treffend Temporeduktionen wird festgehalten (Ziff. 4.1.2. am Schluss), diese sei im Rahmen des "Lärmsanierungs-Projektes" (gemeint ist das streitbe- troffene akustische Projekt Schallschutzfenster, act. 9.2., Ziffer 4) vorgenom- men worden und könne nicht auf andere Projekte wie Strassensanierungen, Betriebs- und Gestaltungskonzepte etc. übertragen werden. 6.4.3. Auf die oben dargelegte Weise wurde abgeklärt, mit welchen Schallschutz- massnahmen die Strassenabschnitte im Untersuchungsperimeter in lärm- rechtlicher Hinsicht in den nächsten fünf Jahren saniert und bei welchen Ge- bäuden (bzw. Fenstern) die Alarmwerte bzw. Immissionsgrenzwerte infolge von Erleichterungen nicht eingehalten werden können. Daraus leitet sich die Pflicht zum Einbau von Schallschutzfenstern bzw. der Anspruch auf Kosten- ersatz für den Einbau von Schallschutzfenstern ab. R2.2025.00023 Seite 17

Die Rekurrentin zielt mit ihrem Rekurs auf Lärmschutzmassnahmen an der Strasse zwecks Sanierung im Sinne von Art. 13 LSV. Massnahmen an der Strasse sind jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung der Baudirektion. Festgesetzt wurde vielmehr die der weiteren Lärmsanierung vorgezogene Pflicht zum Einbau von Schallschutzfenstern bei überschritte- nem Alarmwert (Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden ge- mäss Art. 15 LSV) und der Anspruch auf Kostenrückerstattung, sowie der Anspruch auf vorzeitige Auszahlung von Kostenbeiträgen an freiwillig einge- baute Schallschutzfenster (bei Belastungen zwischen Immissionsgrenzwert und Alarmwert). Diese Festsetzung beruht – losgelöst von einem konkreten Sanierungspro- jekt – auf den dem akustischen Projekt Schallschutzfenster zugrunde geleg- ten Lärmschutzmassnahmen und den mit diesen Massnahmen verbleiben- den Grenzwertüberschreitungen. Welche Massnahmen dereinst tatsächlich getroffen werden, wird – wie im Regierungsratsbeschluss RRB 396/2022 ausgeführt – in noch festzusetzenden "ordentlichen Lärmsanierungsprojek- ten" definiert und im Rahmen von Strassenprojekten umgesetzt. Dementsprechend weist die Baudirektion in ihrer Rekursantwort (Rz. 9) unter Bezugnahme auf den oben erwähnten Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 396/2022 auf die Möglichkeit hin,vor Festsetzung eines Lärmsanierungs- projektes Kosten- und Beitragsleistungen für Schallschutzfenster auszuzah- len. In den noch zu sanierenden Gebieten seien zunächst umfangreiche Un- tersuchungen erforderlich und das ordentliche Lärmsanierungsprojekt werde erst im Rahmen eines Strassenprojekts umgesetzt. Soweit die Rekurrentin mit ihren Eventualanträgen 2.1. und 2.2. in Bezug auf die Verfügung der Baudirektion die Festlegung von Tempo 30 bzw. den Ein- bau eines lärmarmen Belags verlangt, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Festsetzung solcher Massnahmen ist nicht Gegenstand der besagten Verfügung und muss es auch nicht sein., 7.1. Schliesslich bringt die Rekurrentin vor, aufgrund der vorzunehmenden Er- gänzungen des Lärmsanierungsprojekts (Erweiterung des Tempo 30-Be- reichs, Einbau eines lärmarmen Belags im fraglichen Bereich), seien die R2.2025.00023 Seite 18

gewährten Erleichterungen im Sinn von Art. 14 LSV zu überprüfen. Dazu sei die Sache an die Baudirektion des Kantons Zürich, Tiefbauamt, zurückzu- weisen. Die Baudirektion liess sich dazu nicht vernehmen. In der angefochtenen Ver- fügung der Baudirektion werden die Erleichterungen nicht begründet. 7.2.1. Wäre eine Sanierung (Art. 16 USG, Art. 13 LSV) im Einzelfall unverhältnis- mässig, gewähren die Behörden Erleichterungen (Art. 17 Abs. 1 USG und Art. 14 LSV). Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anla- gen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelas- teten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen. Bei Liegenschaften, deren Belastung zwischen dem IGW und dem AW liegt, werden den Eigentümern lärmabhängige, freiwillige Beiträge an eine durchgeführte Fenstersanierung ausgerichtet (RRB Nr. 1169/2008 vom 16. Juli 2008). 7.2.2. Soweit vorliegend Gebäude mit Massnahmen nicht hinreichend geschützt werden können, gewährte die Baudirektion mit der angefochtenen Verfügung für bestimmte Strassenabschnitte Erleichterungen. Diese sind Vorausset- zung dafür, dass die Eigentümer von lärmbelasteten Gebäuden mit der vor- liegend angefochtenen Verfügung der Baudirektion bei überschrittenem Alarmwert zum Einbau von Schallschutzfenstern verpflichtet werden können (Art. 15 Abs. 1 LSV) und Voraussetzung für die entsprechenden Rückerstat- tungsansprüche der Gebäudeeigentümer (Art. 16 Abs. 2 LSV). Betroffen von Erleichterungen sind insbesondere sämtliche Gebäude im Ab- schnitt Y-Strasse 131-151, welche im Sanierungshorizont 2042 den gefor- derten Belastungsgrenzwert (IGW) überschreiten (Erleichterungsanträge, act. 9.3, Kapitel 5, S. 19). Betroffen von den Erleichterungen ist auch die Liegenschaft der Rekurrentin, Y-Strasse 148. Zur Begründung des Erleichterungsantrags für den Strassenabschnitt ent- lang der Gebäude Y-Strasse 131 bis 151 wird im akustischen Projekt (Bei- lage 1, Kap. 5, act. 9.3) folgendes ausgeführt: In diesem Bereich der Y- R2.2025.00023 Seite 19

Strasse (ab Höhe Y-Strasse 132 in Richtung Stadtzentrum) sei die Einfüh- rung einer Temporeduktion geplant. Diese Massnahme sei in der vorliegen- den Beurteilung berücksichtigt. Weitere quellenseitigen Massnahmen seien nicht möglich (Verweis auf den Bericht Schallschutzfenster, Kap. 4). Der Ein- bau eines lärmarmen Belages sei im Rahmen der nächsten Strasseninstand- setzung vorgesehen. Aufgrund seines späten Einbauzeitpunktes (nach dem Jahr 2028) sei er im vorliegenden Lärmschutzprojekt nicht berücksichtigt worden. Massnahmen zwischen Quelle und Gebäude könnten aus Gründen der Platzverhältnisse, Erschliessung, Lärmschutzwirkung und des Ortsbildes nicht getroffen werden. Im Bericht Schallschutzfenster (Kap. 4) wird festgehalten, für sanierungs- pflichtige Strassen sei die Möglichkeit einer Temporeduktion als Lärmsanie- rungsmassnahme abgeklärt worden. Eine Reduktion der Geschwindigkeit unter 50 km/h sei auf Staatsstrassen unter bestimmten Bedingungen zuläs- sig. Basierend auf den Lärm- und Verkehrsgutachten sei bei der kantonsin- ternen Interessenabwägung zwischen Tiefbauamt und Kantonspolizei eine Temporeduktion auf 30 km/h u.a. für den Abschnitt Y-Strasse von km 27,75 bis km 28,18 (Anmerkung: Häuser Nrn. 91 bis 131) als geeignet beurteilt und als notwendige, zweckmässige und verhältnismässige Massnahme befun- den worden. Im Verkehrsgutachten Y-Strasse West (act. 9.9) wurde die Temporeduktion auf 30 km/h aus verkehrstechnischer Sicht beurteilt. Demgemäss soll sich die Raumkammer B, die sich ca. vom Haus Nr. 132 westwärts bis ca. Haus Nr. 159 erstreckt, für Tempo 30 eignen (act. 9.9, S. 40). Gleiches gelte für die Raumkammer A (südöstlich Haus Nr. 132). Zur Umsetzung wird aus- geführt, in einem ersten Schritt solle eine kurzfristige Umsetzung von Tempo 30 erfolgen, wofür sich die Raumkammer A eigne, da keine baulichen Massnahmen nötig seien. In einem zweiten Schritt solle durch ein Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) Tempo 30 umgesetzt werden. Die Raum- kammern A und B seien Bestandteil des BGK-Perimeters. Für diesen Be- reich sei eine Umgestaltung des Strassenraums mit baulichen Massnahmen vorgesehen (act. 9.9., Kap. 5.1., S. 44). Als Fazit wird festgehalten, dass die positiven Effekte (u.a. die Reduktion der Lärmbelastungen), den Nachteil von geringen Verlustzeiten überwiegen würden. R2.2025.00023 Seite 20

Im Lärmgutachten Temporeduktion und lärmarmer Belag (act. 9.17) wird so- wohl der Temporeduktion als auch dem lärmarmen Belag (einzeln oder in Kombination) eine Lärmreduktion von über - 1 dB auf den Mittelungspegel (Leq) attestiert. Somit sei die wahrnehmbare Wirkung nachgewiesen. Die Maximalpegel, die insbesondere für die Nachtruhe problematisch seien, wür- den bei der Herabsetzung der Geschwindigkeit noch stärker als der Mitte- lungspegel abnehmen. Im vorliegend betroffenen Abschnitt der Y-Strasse werde die Kombination beider Massnahmen empfohlen. 7.2.3. Aus den gutachterlichen Beurteilungen ergibt sich, dass die Temporeduktion und der Einbau eines lärmarmen Belags im hier streitgegenständlichen Strassenabschnitt als Sanierungsmassnahmen geeignet sind. Die in Art. 14 LSV für Erleichterungen verlangten Voraussetzungen können deshalb nur darin erblickt werden, dass die relativ kurzfristige Realisierung der Massnah- men, d.h. innert der nächsten fünf Jahre, als unverhältnismässig betrachtet wird. Dies geht einerseits aus den Vernehmlassungen der Baudirektion und der Kantonspolizei hervor und andererseits aus den Begründungen der Er- leichterungsanträge (act. 9.3). Dort wird etwa festgehalten, der Einbau eines lärmarmen Belages sei im Rahmen der nächsten Strasseninstandsetzung vorgesehen. Aufgrund seines späten Einbauzeitpunkts (nach dem Jahr 2028) sei er im vorliegenden Lärmschutzprojekt nicht berücksichtigt worden. Wie erwähnt, wurden im Rahmen des akustischen Projekts Schall- schutzfenster nur diejenigen Sanierungsmassnahmen berücksichtigt, die in den nächsten fünf Jahren realisiert werden sollen. Auf einen späteren Zeit- punkt geplante Massnahmen können nur bei gegebenen Voraussetzungen für Erleichterungen ausgenommen werden, andernfalls wären die Voraus- setzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 LSV für die Verpflichtung zum Einbau von Schallschutzfenstern nicht erfüllt. Die Gewährung der im Zusammenhang mit dem akustischen Projekt Schall- schutzfenster beantragten Erleichterungen muss sich somit grundsätzlich auf dieses Projekt beschränken. Dies gilt zumindest für das "Ausschlussge- biet Y-Strasse – Teil 3", welches u.a. die rekurrentische Liegenschaft betrifft (s. Erleichterungsanträge, Kapitel 5, act. 9.3). Über die Anordnungen im Zu- sammenhang mit Schallschutzfenstern hinaus ist diese Erleichterung nicht begründet, zumal damit betreffend lärmarme Beläge und Temporeduktion lediglich ein zeitlicher Aufschub erlaubt werden soll. R2.2025.00023 Seite 21

Unter Gewährung dieser Erleichterung erhält die Rekurrentin Anspruch auf Beiträge an freiwillig eingebaute Schallschutzfenster. Gleichzeitig bleibt offen bzw. ist aufgrund der Gutachten davon auszugehen, dass in einem späteren Zeitpunkt und ihm Rahmen eines ordentlichen Lärmsanierungsprojekts die verlangte Temporeduktion und ein lärmarmer Belag realisiert werden. Die fragliche Erleichterung wurde nicht für das noch festzusetzende ordentliche Lärmsanierungsprojekt gewährt. Insofern hat die Rekurrentin kein schützenswertes Interesse an der bean- tragten Neubeurteilung der Erleichterung "Ausschlussgebiet Y-Strasse – Teil 3". Bei den übrigen Erleichterungen fehlt es der Rekurrentin an einer legiti- mationsbegründenden Betroffenheit. Somit ist auf den Eventualantrag 2.3 nicht einzutreten. Soweit die Rekurrentin entgegen dem Erleichterungsantrag die Festlegung von Tempo 30 auch in ihrem Strassenabschnitt und den Einbau eines lärm- armen Belags innert fünf Jahren verlangt, ist nochmals festzuhalten, dass die Festsetzung derartiger Lärmschutzmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung der Baudirektion ist. Darauf ist folglich nicht ein- zutreten. 8. Zusammengefasst ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm- baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein R2.2025.00023 Seite 22

grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG,

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'500.-- festzusetzen. 9.2. Die Vorinstanzen beantragen die Zusprechung einer Umtriebsentschädi- gung. Vorliegend handelt es sich zwar nicht um einen einfachen Fall. Dessen ungeachtet hatten die Behörden im Rechtsmittelverfahren keinen besonde- ren, über die Bearbeitung im Bewilligungsverfahren erheblich hinausgehen- den Zusatzaufwand zu treiben. Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG sind daher nicht erfüllt, so dass von der Zusprechung einer Umtriebs- entschädigung an die Vorinstanz abzusehen ist. Der Rekurrentin steht aufgrund ihres Unterliegens von vornherein keine Um- triebsentschädigung zu. Das Baurekursgericht erkennt: I. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Fr. 5'500.-- Gerichtsgebühr Fr. 390.-- Zustellkosten Fr. 5'890.-- Total ========= werden der Rekurrentin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein wer- den der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zugestellt. Die Kosten sind innert 30 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu bezahlen. III. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. R2.2025.00023 Seite 23