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BRGE II Nr. 0107/2016

Lärmimmissionen einer Sportanlage. Vollständig oder wesentlich geänderte Anlage gemäss Art. 2 Abs. 2 bzw. Art. 8 Abs. 3 LSV. Beurteilung nach der Vollzugshilfe des BAFU. Separate Beurteilung des Bar- und Discobetriebs anlässlich des jährlichen Grümpelturniers.

Zh Baurekursgericht · 2016-07-19 · Deutsch ZH

Die Erweiterung einer Sportanlage sowie der Einbau von Beleuchtung und Kunstrasen auf dem Hauptspielfeld lassen nicht auf eine vollständig geänderte Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 2 LSV schliessen, sodass die geänderte Anlage die Immissionsgrenzwerte und nicht die für neue Anlagen vorgesehenen strengeren Planungswerte einzuhalten hat. Den in der Vollzugshilfe des BAFU enthaltenen Richtwerten kommt nicht die Verbindlichkeit von in der LSV festgesetzten Belastungsgrenzwerten zu, was den Vollzugsbehörden einen gewissen Handlungsspielraum für Erleichterungen gewährt. Der Verzicht auf lärmreduzierende Massnahmen für das jährlich stattfindende Grümpelturnier liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Der Bar- und Discobetrieb ist davon getrennt zu beurteilen, und er bedarf einer Ausnahmebewilligung des kommunalen Ressorts Sicherheit.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Eventualiter sei der angefochtene Entscheid der Baukommission X vom 30. November 2016 aufzuheben und die Baukommission X sei un- ter Vorgabe der rechtlichen Voraussetzungen anzuweisen, Massnah- men zu verfügen, welche (ohne Gewährung von Erleichterungen) die Anforderungen der Vollzugshilfe BAFU, Lärm von Sportanlagen, 2013, an neue Anlagen einhalten, inklusive sämtliche Grossanlässe. Der Baukommission X seien kurze Fristen für die Verfügung der erfor- derlichen Massnahmen zu setzen.

E. 3 Die Baukommission X sei anzuweisen, das vorliegende Immissionskla- geverfahren auch in Bezug auf die Lichtimmissionen materiell zu ent- scheiden, unter Wahrung der vollen Parteistellung der Rekurrenten und ihres vollen rechtlichen Gehörs. Auch für diese Entscheidung sei der Baukommission X eine kurz be- messene Frist anzusetzen.

E. 4 Die Rekurrenten bringen zur Begründung ihres Rekurses in materieller Hin- sicht vor, es handle sich bei der streitbetroffenen Sportanlage nicht um eine bestehende ortsfeste Anlage, die mit dem Einbau des Kunstrasens eine wesentliche Änderung erfahren habe, sondern um eine neue ortsfeste An- lage. Neben nach dem 1. Januar 1985 erstellten Anlagen und solchen, de- ren Zweck vollständig geändert worden sei, gälten gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung auch diejenigen Anlagen als neu, die am 1. Januar 1985 vorbestanden hätten, in konstruktiver oder funktionaler Beziehung je- doch soweit verändert worden seien, dass das, was von der bisherigen An- lage weiterbestehe, von geringerer Bedeutung erscheine als der erneuerte Teil. Für die Abgrenzung seien vor allem umweltrelevante Kriterien, im Speziellen des Lärmschutzes, massgebend. Bei der streitbetroffenen Sportanlage habe sich alleine die Fläche der Fussballfelder und Trainings- plätze seit dem 1. Januar 1985 mehr als verdoppelt. Deutlich mehr als das Doppelte mache der heutige Lärm aus, denn aufgrund des Kunstrasens und der Beleuchtung sei der Betrieb im Gegensatz zu vor dem 1. Januar 1985 weder wetterabhängig noch auf Tageslicht angewiesen. Die nach dem Stichtag erfolgten Änderungen seien damit speziell in Bezug auf den Lärm eindeutig überwiegend, dies umso mehr, als eine wirkliche Gesamt- beurteilung grundsätzlich auch den Skaterplatz sowie sämtliche nach dem

1. Januar 1985 dazugekommenen Parkplätze berücksichtigen müsse. Ein Vergleich der Investitionen führe zu demselben Ergebnis. Die vorliegende Anlage habe damit klarerweise als Neuanlage im Sinne von Art. 25 des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 7 der Lärmschutzverordnung (LSV) zu gelten. Entsprechend habe die Anlage die Planungswerte und nicht den Immissionsgrenzwert einzuhalten. Die Berufung der Vorinstanz auf die rechtskräftige Bewilligung des Kunstrasens verstosse gegen Treu und R2.2016.00008 Seite 6

Glauben, sei der Kunstrasen damals doch unzulässigerweise im Anzeige- verfahren bewilligt worden, und ihr Rekurs dagegen sei nicht etwa abge- wiesen worden, sondern das Baurekursgericht habe nur über die Rechtzei- tigkeit des Rekurses entschieden. Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, es handle sich um eine bestehende ortsfeste Anlage, welche mit dem Einbau des Kunstrasens eine wesentliche Änderung erfahren habe. Aus der im ange- fochtenen Beschluss dargelegten Geschichte des streitbetroffenen Sport- platzes gehe ohne weiteres hervor, dass er spätestens Anfang der 1980er Jahre seine angestammte und im Wesentlichen bis heute unveränderte Funktion aufweise. Daran vermöge auch die Installation der Beleuchtung und der Einbau des Kunstrasens nichts zu ändern, weil dies der üblichen Weiterentwicklung des Sportplatzes entspreche. Die wenigsten kommuna- len Sportplätze seien vor 30 Jahren mit modernen Beleuchtungsanlagen und Allwetterbelägen ausgerüstet gewesen, und gleichwohl seien sie schon damals intensiv genutzt worden, so namentlich auch bei schlechterem Wet- ter und in der Dämmerung. Im Laufe der Zeit möge zwar eine Intensivie- rung der Nutzung des Sportplatzes stattgefunden haben, dach lasse sich daraus keinesfalls eine umweltrechtliche Neuanlage ableiten. Der Sport- platz sei weder baulich oder betrieblich derart weitgehend verändert wor- den, dass das Alte gegenüber dem Neuen von untergeordneter Bedeutung erscheine, noch sei andererseits dessen Zweck vollständig geändert wor- den. Im Übrigen sei der Einbau des Kunstrasens sehr wohl rechtskräftig bewilligt, weshalb in der Regel eine Beseitigung der Anlage nicht mehr in Frage komme. 5.1. Zunächst sind die Rekurrenten darauf hinzuweisen, dass auch der Kunst- rasen rechtskräftig bewilligt wurde. Ob damals zu Unrecht das Anzeigever- fahren gewählt worden war, wurde nie gerichtlich geklärt. Die Rekurrenten können aus ihrer Behauptung nichts zu ihren Gunsten ableiten, haben sie es doch verpasst, rechtzeitig gegen die Bewilligung des Kunstrasens vor- zugehen. Verursacht eine rechtskräftig bewilligte Anlage nachträglich unzulässige Emissionen, kommt wegen der Rechtskraft der Bewilligung in der Regel keine Beseitigung der Anlage mehr infrage. Die Rechtskraft der Baubewilli- R2.2016.00008 Seite 7

gung steht der Anordnung zusätzlicher Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen jedoch nicht von vornherein entgegen. Diese sind auch nach- träglich noch anzuordnen, soweit sie unter dem Gesichtspunkt der Verhält- nismässigkeit zumutbar sind. Bei der Interessenabwägung zwischen der richtigen Durchsetzung des Rechts auf der einen und der Wahrung der Rechtssicherheit sowie dem Vertrauensschutz auf der andern Seite darf berücksichtigt werden, dass sich die künftigen Auswirkungen einer Anlage im Voraus oft nicht genau ermitteln lassen. Auch die Wirksamkeit von bau- lichen und betrieblichen Massnahmen zur Lärmbegrenzung lässt sich nicht immer ausreichend vorausbestimmen (vgl. BRGE I Nr. 0002/2015 vom

E. 6 Im Weiteren stellen sich die Rekurrenten auf den Standpunkt, die Vorin- stanz habe unzulässigerweise Erleichterungen von der Einhaltung der Im- missionsgrenzwerte gewährt. Das unbestrittenermassen vorhandene öf- fentliche Interesse am Sport sei bei der Festlegung der Richtwerte in der Tabelle 1 der Vollzugshilfe BAFU bereits vollständig berücksichtigt worden. Die Vollzugshilfe handle von nichts anderem als von Sportlärm, womit auf dieser Basis nicht noch einmal Erleichterungen im Zusammenhang mit der konkreten Prüfung einer Sportanlage gewährt werden könnten. Zudem gäl- ten Sportanlagen nur so weit als öffentlich, als sie dem Schulsport dienten, vorliegend ergäben sich die festgestellten Richtwertüberschreitungen je- doch aus der privaten Nutzung der Anlage. Es bestehe kein Spielraum für eine Ermessensausübung, vielmehr müssten die LSV und das USG ange- wendet werden. Die einzelnen Massnahmen, welche mit dem angefochte- nen Beschluss festgelegt wurden, halten die Rekurrenten für ungenügend. Sie seien allesamt nur darauf ausgerichtet, den zu lauten Betrieb zeitmäs- sig nicht einzuschränken. All diese Massnahmen hätten bereits im Rahmen des Vorsorgeprinzips umgesetzt werden müssen. Die Begründung für den Verzicht auf Massnahmen am Samstag sei unzulässig. Es komme weder darauf an, bei wie vielen Liegenschaften Richtwertüberschreitungen vor- kämen, noch spiele die Eigenschaften der Eigentümer von Liegenschaften eine Rolle. Lärmschutz sei zwingendes öffentliches Recht, selbst wenn heutige Besitzer einzelner Liegenschaften subjektiv keine oder geringere Störungen empfinden sollten. Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass es sich bei den in der Vollzugshilfe des BAFU festgelegten Werten nicht um Grenzwerte im Sinne von USG und LSV, sondern vielmehr um Richtwerte handle. Sodann ergebe sich aus der Vollzugshilfe, dass mit den besagten Richtwerten den zuständigen Be- hörde sehr wohl ein Ermessensspielraum v.a. hinsichtlich der Stipulierung von Betriebsbeschränkungen bei bestehenden Anlagen eingeräumt werden solle. Im Weiteren sei es nicht so, dass das öffentliche Interesse am Sport bei der Festlegung der Richtwerttabelle bereits vollständig berücksichtigt R2.2016.00008 Seite 10

worden sei; der Sportlärm werde im Gegenteil insbesondere während der Ruhezeiten Abend (20.00 bis 22.00 Uhr) mit dem L von zwei Stunden eq strenger beurteilt, als dies beispielsweise für Strassen- und Industrielärm der Fall sei, bei welchem die Lärmbelastung über einen Zeitraum von zwölf Stunden gemittelt werde. Schliesslich treffe es nicht zu, dass die Vollzugs- hilfe BAFU von nichts anderem als Sportlärm handeln solle. Auch andere Lärmarten, die im Zusammenhang mit der betreffenden Sportanlage stün- den, seien zu berücksichtigen. Schliesslich verteidigt die Vorinstanz die von ihr stipulierten Lärmschutzmassnahmen als durchaus wirksam, zielführend und verhältnismässig. 7.1. Für die Beurteilung, ob von Sportanlagen übermässige Immissionen aus- gehen, liegen keine vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte vor. Fehlen Grenzwerte, so sind die Emissionen direkt aufgrund von Art. 15 des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 40 Abs. 3 der Lärmschutzverord- nung (LSV) zu beurteilen und so zu beschränken, dass die Bevölkerung − unter Berücksichtigung der Personengruppen gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV − in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. Der Anlage ist dabei der Lärm zuzurechnen, der mit ihrem Betrieb unmittelbar verbunden ist, im Weiteren aber auch jene Immissionen, die von den Benützern der Anlage ausserhalb derselben verursacht werden und die der Anlage eben- falls zuzurechnen sind (sog. Sekundärimmissionen, vgl. zu alledem Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller, Zürich 1998 ff., Art. 25 Rz. 34 ff.). Auf die be- sondere subjektive Empfindlichkeit einzelner Personen ist nicht abzustellen, sondern es ist ein objektiver Massstab zu verwenden. Sind Immissions- grenzwerte einzuhalten, so gelten diese als respektiert, wenn die Anlage keine erheblichen Störungen verursacht. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie in sinngemässer Anwendung der Regeln, die den Belastungsgrenzwerten der LSV zugrunde liegen, die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen. Die Lärmemissionen müs- sen des Weiteren im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Das ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im stren- gen Sinne nicht nötige Lärm untersagt werden müsste. Es gibt keinen ab- R2.2016.00008 Seite 11

soluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen. Selbst wenn eine Beschränkung technisch mög- lich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jedenfalls nicht in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt sein. Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich raumplanerisches Interesse an der Errichtung einer Neuanlage oder würde die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können gemäss Art. 17 Abs. 1 USG im Einzelfall Erleichterungen gewährt werden, wobei die Obergrenze für solche Erleichterungen bei den Alarmwerten liegt. Als Entscheidhilfen können ausländische Regelwerke herangezogen wer- den. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann bei Sportanlagen auf die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BlmSchV) zurückgegrif- fen werden (vgl. zu alledem VB.2005.00481 und VB.2007.00240, www.vgrzh.ch). Das BAFU hat hierfür die Vollzugshilfe "Lärm von Sportan- lagen, Vollzugshilfe für die Beurteilung der Lärmbelastung" (www.bafu.admin.ch [nachfolgend: Vollzugshilfe]) ausgearbeitet. Die Grundzüge der Lärmbeurteilung von Sportanlagen lassen sich wie folgt zu- sammenfassen: Die deutsche Verordnung kennt im Gegensatz zur LSV fünf Nutzungszo- nen, wobei das BAFU die deutschen Richtwerte in ein schweizerisches Richtwertschema überführt hat. Des Weiteren unterscheidet sich die deut- sche Norm insofern von der LSV, als sie nicht nur zwischen Tag- und Nachtphase unterscheidet, sondern auch tagsüber Ruhezeiten kennt und auch Geräuschspitzen separat behandelt. Zudem differenziert sie zwischen Normalbetrieb, seltenen Ereignissen und Veranstaltungen von herausra- gender Bedeutung. Da es sich bei diesen im schweizerischen Recht grund- sätzlich unbekannten Unterscheidungen um elementare Bestandteile der deutschen Berechnungsvorschrift handelt, sind diese Unterscheidungen auch hierzulande bei der lärmrechtlichen Prüfung von Sportanlagen zu übernehmen. Eine Abweichung drängt sich einzig hinsichtlich der Zeitspan- ne für die Ruhezeiten auf. Die 18. BlmSchV setzt die Ruhezeit auf die Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr an. Da in der Schweiz eher die Zeitspanne zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr als Ruhezeit betrachtet wird, rechtfertigt es sich, den schweizerischen Gepflogenheiten diesbezüglich Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Vollzugshilfe Ziff. 3.1, 3.2.7, sowie BGE 133 II 292, E. 4.3 [Fall Würenlos]). Des Weiteren ist bei Sportplätzen nicht auf einen R2.2016.00008 Seite 12

jährlichen Durchschnittsbetrieb abzustellen, sondern es ist der jeweils ma- ximal zulässige Tagesbetrieb massgeblich (vgl. Ziff. 3.2.1 Vollzugshilfe). Für die ES III ergeben sich gestützt auf die besagte deutsche Verordnung folgende Richtwerte für bestehende Anlagen (vgl. Vollzugshilfe Ziff. 4.1): tags ausserhalb der Ruhezeiten 65 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A) nachts 50 dB(A) kurzzeitige Geräuschspitzen tags ausserhalb Ruhezeit 90 dB(A) kurzzeitige Geräuschspitzen tags innerhalb Ruhezeit 85 dB(A) Dabei handelt es sich nicht um Belastungsgrenzwerte, sondern lediglich um Richtwerte. Ihnen kommt nicht die Verbindlichkeit von in der LSV festge- setzten Belastungsgrenzwerten zu, was den Vollzugsbehörden einen ge- wissen Handlungsspielraum gewährt (vgl. Ziff. 2.2.2 Vollzugshilfe). Dieser Handlungsspielraum kann nichts anderes bedeuten, als dass Erleichterun- gen gewährt werden können. Dies ist im Übrigen unter gewissen Voraus- setzungen auch in der Umweltschutzgesetzgebung so vorgesehen. Dass die Vorinstanz eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner und dem öffentlichen Interesse an der angestammten Nutzung des Sportplatzes insbesondere durch den örtlichen Fussballclub vorge- nommen hat, erweist sich als zulässig. 7.2. Aus dem Lärmgutachten ergeben sich Richtwertüberschreitungen im Nor- malbetrieb von Montag bis Freitag während den abendlichen Ruhezeiten (20.00 bis 22.00 Uhr) in der unmittelbaren unüberbauten Umgebung (d.h. auf dem Sportplatz selbst) und in direkt angrenzenden Gebäuden der ers- ten Bautiefe. Am Samstag wird der Richtwert tagsüber in der unmittelbaren unüberbauten Umgebung und in acht direkt angrenzenden Gebäuden überschritten. Sodann wird der einschlägige Richtwert am Sonntag in der Ruhezeit am Mittag (12.00 bis 14.00 Uhr) in der unmittelbaren unüberbau- ten Umgebung und in acht direkt angrenzenden Gebäuden überschritten. In den übrigen Zeiten des Normalbetriebs wird der relevante Richtwert einge- halten bzw. finden die Überschreitungen nur auf dem Sportplatz selbst statt. R2.2016.00008 Seite 13

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss mehrere Massnahmen ver- fügt, welche zu einer Reduktion der Lärmbelastung führen. So müssen Trainings ohne Schiedsrichterpfiffe stattfinden, auf dem Fussballplatz mit Kunstrasen finden unter der Woche abends keine Meisterschaftsspiele der

1. - 3. Mannschaft der Herren statt, auf dem Trainingsplatz finden dann gar keine Spiele statt und der Zuschauerbereich auf der Kopfseite (Nordwes- ten, beim Parkplatz) des Fussballfeldes mit Kunstrasen wird aufgehoben. Nach wie vor werden allerdings in den abendlichen Ruhezeiten von Montag bis Freitag bei sechs Gebäuden ausserhalb der Sportanlage Richtwert- überschreitungen zu verzeichnen sein, diese jedoch in deutlich geringerem Mass als dies ohne die Massnahmen der Fall wäre. Zudem werden die Richtwertüberschreitungen in der Ruhezeit am Sonntag Mittag durch eine Einstellung des Spielbetriebs auf dem Kunstrasenfeld von 12.15 bis 13.45 Uhr unterbunden. Im Rahmen einer Interessenabwägung hat die Vor- instanz weitere Massnahmen wie die Begrenzung der Nutzung der Sport- anlage auf 21.30 Uhr unter der Woche, Beschränkungen am Samstag tagsüber oder den Bau einer 2 m hohen Lärmschutzwand geprüft und ver- worfen. Dieser Entscheid ist angesichts des geringen Nutzens und des doch grossen Eingriffs in die Nutzung der Sportanlage bzw. das Ortsbild nachvollziehbar. Insgesamt erweisen sich die verfügten Massnahmen als zielführend, sind doch mit deren Umsetzung nur noch bei einzelnen Ge- bäuden in unmittelbarer Nähe der Sportanlage deutlich reduzierte Richt- wertüberschreitungen zu verzeichnen. Andererseits bleibt die Sportanlage sinnvoll nutzbar und der durchaus im öffentlichen Interesse liegende Be- trieb des örtlichen Fussballclubs kann aufrecht erhalten bleiben. Auch die vorgesehenen präventiven Massnahmen zur Vermeidung von übermässigem Lärm durch die Benutzung der Parkplätze der Sportanlage sind genügend. Dies gilt auch in formeller Hinsicht. Die private Rekursgeg- nerin wird mit dem angefochtenen Beschluss verbindlich zur Anpassung des Benützungsreglements der Parkfelder verpflichtet. Ohne Zustimmung der Vorinstanz kann die private Rekursgegnerin das Benützungsreglement nicht einfach "in eigener Kompetenz und nach Gutdünken" wieder abän- dern. Vielmehr wäre dafür die Rücknahme bzw. Änderung der Anordnung durch die Vorinstanz in einem neuerlichen baurechtlichen Verfahren erfor- derlich. Auch bezüglich der getroffenen Massnahmen im Normalbetrieb erweist sich der Rekurs somit als unbegründet. R2.2016.00008 Seite 14

E. 8 Die Rekurrenten beanstanden sodann die bezüglich Grossanlässen getrof- fenen Massnahmen als Selbstverständlichkeiten, welche die frühere unver- ständliche und schrankenlose Lärmausbreitung verdeutlichten. Die Einhal- tung der Art. 5 und 5a der Schall- und Laserverordnung wäre seit Jahren Pflicht gewesen. Dies stelle keine Massnahme im Sinne der Lärmschutz- verordnung dar. Auch die Optimierung des Aufstellens der Lautsprecher sei eine klassische Vorsorgemassnahme, welche unabhängig von jeder Lärm- beurteilung ergriffen werden müsse. Dasselbe gelte für den zusätzlich an- geordneten Sicherheitsdienst zwischen Mitternacht und 4.00 Uhr. Der ei- gentliche Betrieb des Grümpelturniers werde nicht einmal einer Prüfung un- terzogen, es würden ausschliesslich kosmetische Massnahmen in der Or- ganisation geprüft. Es finde auch keine Interessenabwägung statt, obwohl zumindest nach Mitternacht auch an einem Grümpelturnier kein nachvoll- ziehbares Interesse an einer Lärmverursachung mehr bestehe. Die von der Baukommission verfügten Massnahmen seien völlig unzureichend und be- ruhten weder auf einer seriösen Lärmbeurteilung noch auf irgendeiner Inte- ressenabwägung. Mit der Vorinstanz ist demgegenüber darauf hinzuweisen, dass die Gross- anlässe im Rahmen des Gutachtens eingehend untersucht wurden. Neben dem Grümpelturnier sind dies die beiden einwöchigen Fussballcamps für Kinder und Jugendliche (Axpo-Erlebnis-Camp und Meitli-Camp). Während das Grümpelturnier mit anschliessendem Festbetrieb unbestrittenermassen und offensichtlich zu Richtwertüberschreitungen führt, konnte dies für die Fussball-Camps nicht festgestellt werden. Für Letztere waren demnach keine Massnahmen zu ergreifen. Das Grümpelturnier ist als seltenes Ereignis zu qualifizieren. Besondere Ereignisse und Veranstaltungen gelten als seltene Ereignisse, wenn sie an höchsten 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten (vgl. Ziff. 3.2.2 Voll- zugshilfe). Gemäss § 5 Abs. BlmSchV dürfen die Geräuschimmissionen ausserhalb von Gebäuden die Richtwerte um nicht mehr als 10 dB(A), kei- nesfalls aber 70 dB(A) tags ausserhalb der Ruhezeiten bzw. 65 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten überschreiten. Diese erhöhten Richtwerte werden auf dem Gelände der Sportanlage sowie bei einzelnen Gebäuden der ers- ten Bautiefe überschritten. In Anbetracht der grossen Bedeutung, welche das Grümpelturnier offenbar für das Dorfleben hat, und der Tatsache, dass es sich um ein Ereignis handelt, welches sich auf ein einziges Wochenende R2.2016.00008 Seite 15

beschränkt, dessen Datum frühzeitig bekannt ist, erweist sich der Verzicht der Vorinstanz auf lärmreduzierende Massnahmen – in Frage käme wohl nur eine Beschränkung des Spielbetriebs – klar als im Rahmen des ihr zu- stehenden Ermessens. Der Bar- und Disco-Betrieb im Anschluss an das Grümpelturnier wurde zu Recht getrennt vom Betrieb des Grümpelturniers betrachtet. Den Rekurren- ten ist darin zuzustimmen, dass die Einhaltung des Maximalpegels gemäss Art. 5 und 5a der Schall- und Laserverordnung sowie die optimale Ausrich- tung der Lautsprecher selbstverständlich ist. Im Übrigen ist sowohl für den Betrieb der Festwirtschaft als auch für den Betrieb der Bar und Disco wäh- rend der Nachtruhe von 22.00 bis 7.00 Uhr und den Gebrauch von Laut- sprechern eine Ausnahmebewilligung des Ressorts Sicherheit einzuholen (vgl. kommunale Polizeiverordnung, Art. 21 und 24). Diese kann mit Aufla- gen verbunden werden.

E. 9 Schliesslich bemängeln die Rekurrenten, dass bis heute keine materielle Entscheidung über die Lichtemissionen vorliege, ja dass nicht einmal die Grundlagen für eine materielle Entscheidung erarbeitet worden seien. Erst sechs Monate nach Rechtskraft des angefochtenen Entscheides müsse ein Beleuchtungskonzept vorliegen, über das die Vorinstanz dann zu befinden habe. Das Immissionsklageverfahren könne jedoch erst abgeschlossen werden, wenn eine materielle Entscheidung über die Lichtemissionen ge- troffen worden sei. Es müsse sichergestellt werden, dass die Rekurrenten in einem späteren Verfahren betreffend Festlegung des Beleuchtungskon- zeptes wiederum vollständige Parteistellung mit vollständiger Gewährung des rechtlichen Gehörs hätten. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass mit dem im angefochtenen Beschluss vorgesehenen zweistufigen Vorgehen – Überprü- fung der Beleuchtung und Optimierung soweit technisch möglich sowie Ausarbeitung eines mittel- und langfristigen Beleuchtungs-/Sanierungs- konzepts innert sechs Monaten nach Rechtskraft des angefochtenen Be- schlusses – eine zeitnahe Umsetzung der Sanierungsmassnahmen ge- währleistet ist. Dieses Vorgehen entspricht im Übrigen auch den Empfeh- lungen im Gutachten. Selbstverständlich können die Rekurrenten, soweit sie dazu legitimiert sind, den dannzumal zu fällenden Beschluss über die R2.2016.00008 Seite 16

Genehmigung des Beleuchtungskonzepts wiederum mit Rekurs anfechten. Weitere Parteirechte kommen ihnen im Bewilligungsverfahren nicht zu. Auch in diesem Punkt ist der Rekurs damit abzuweisen. 10.1. Zusammenfassend ist die vollumfängliche Abweisung des Rekurses fest- zuhalten. [….] R2.2016.00008 Seite 17

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung G.-Nr. R2.2016.00008 BRGE II Nr. 0107/2016 Entscheid vom 19. Juli 2016 Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Ersatzrichter Peter Schuster, Baurich- ter Stefano Terzi, Gerichtsschreiberin Sara Ramp-Burkhalter in Sachen Rekurrenten

1. S. E., [….]

2. A. N., [….] gegen Rekursgegnerinnen

1. Baukommission X, [….]

2. Politische Gemeinde X, [….] betreffend Baukommissionsbeschluss vom 30. November 2015; Anpassung Benüt- zungsreglement Sportplatz ______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 30. November 2015 verpflichtete die Baukommission X die Politische Gemeinde X zur Anpassung und Anwendung des Benüt- zungsreglements für den Sportplatz L. in im Beschluss festgelegter Weise. B. S. E. und A. N. wandten sich mit gemeinsamer Rekurseingabe vom 13. Ja- nuar 2016 an das Baurekursgericht und stellten folgende Anträge: "1. Der angefochtene Entscheid der Baukommission X vom 30. November 2015 sei aufzuheben und es seien Massnahmen zu verfügen, welche (ohne Gewährung von Erleichterungen) die Anforderungen der Voll- zugshilfe BAFU, Lärm von Sportanlagen, 2013, an neue Anlagen ein- halten, inklusive sämtlicher Grossanlässe.

2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid der Baukommission X vom 30. November 2016 aufzuheben und die Baukommission X sei un- ter Vorgabe der rechtlichen Voraussetzungen anzuweisen, Massnah- men zu verfügen, welche (ohne Gewährung von Erleichterungen) die Anforderungen der Vollzugshilfe BAFU, Lärm von Sportanlagen, 2013, an neue Anlagen einhalten, inklusive sämtliche Grossanlässe. Der Baukommission X seien kurze Fristen für die Verfügung der erfor- derlichen Massnahmen zu setzen.

3. Die Baukommission X sei anzuweisen, das vorliegende Immissionskla- geverfahren auch in Bezug auf die Lichtimmissionen materiell zu ent- scheiden, unter Wahrung der vollen Parteistellung der Rekurrenten und ihres vollen rechtlichen Gehörs. Auch für diese Entscheidung sei der Baukommission X eine kurz be- messene Frist anzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." C. Das Baurekursgericht nahm mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2016 vom Rekurseingang Vormerk und eröffnete das Vernehmlassungsverfah- ren. R2.2016.00008 Seite 2

D. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2016 auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrenten. Die private Rekursgegne- rin (Politische Gemeinde X) liess sich nicht vernehmen. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest, soweit sie sich nochmals äusserten. E. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Entscheidbegründung er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Es kommt in Betracht: 1. Die private Rekursgegnerin betreibt auf dem Baugrundstück, welches mit seiner nördlichen Hälfte der Zone für öffentliche Bauten (OeB a) und mit dem Rest der Erholungszone (E a), ES III gemäss kommunaler Bau- und Zonenordnung zugewiesen ist, eine Sportanlage. Diese besteht aus einem grossen und einem kleinen Kunstrasenfeld, einem Naturrasenfeld, einem Universalplatz, einem Hartplatz sowie drei Parkfeldern. Bei Bedarf werden auch der Universal- und der Hartplatz zum Parkieren benutzt. Die Zu- schauerbereiche befinden sich an der nördlichen und westlichen Seite des grossen Kunstrasenfeldes und des Naturrasenfeldes. In Zusammenhang mit dem jährlich stattfindenden Grümpelturnier wird auf dem Universalplatz eine Festwirtschaft mit Zelt aufgebaut, die mobile Lautsprecheranlage wird an den Längsseiten der beiden Spielfelder aufgestellt. Dem Lärmgutachten lässt sich entnehmen, dass die beiden Spielfelder und das kleine Kunstra- senfeld werktags von 17.00 bis 20.00 Uhr zu Trainingszwecken genutzt werden, unregelmässig finden mittwochs und freitags von 20.00 bis 22.00 Uhr Meisterschaftsspiele statt. Samstags finden zwischen 9.00 und 21.00 Uhr vier bis fünf Meisterschaftsspiele statt, sonntags deren zwei bis R2.2016.00008 Seite 3

zwischen 9.00 und 18.00 Uhr. Lautsprecher kommen dabei nicht zum Ein- satz. Bei Trainings ist von rund 10 Zuschauern auszugehen, während bei Meisterschaftsspielen 30 (Naturrasenfeld) bzw. 125 (Kunstrasenfeld) Zu- schauer vor Ort sind. Die Kapazität der Parkplätze wird jeweils voll ausge- schöpft, wobei auch der Hartplatz grösstenteils als Parkplatz genutzt wird. Während des Grümpelturniers finden auf beiden Spielfeldern am Freitag von 13.00 bis 22.00 Uhr, am Samstag von 9.00 bis 21.00 Uhr und am Sonntag von 9.00 bis 16.00 Uhr Spiele statt. Das kleine Kunstrasenfeld steht die ganze Zeit zur freien Benutzung zur Verfügung, ebenso die beiden grossen Felder ausserhalb der Spielzeiten. Während des gesamten Spiel- betriebs sind gegen die Spielfelder gerichtete mobile Lautsprecheranlagen in Betrieb, zu 10 % für Durchsagen und im Übrigen mit Hintergrundmusik. Es ist von rund 700 anwesenden Zuschauern auszugehen, wobei die Fest- wirtschaft freitags und samstags bis 20.00 Uhr sowie sonntags bis 19.00 betrieben wird. Im Anschluss daran findet am Freitag- und Samstag-Abend jeweils bis 2.00 Uhr im Festzelt ein Bar- und Discobetrieb statt. Auf eine Immissionsklage der heutigen Rekurrenten hin erliess die Vorin- stanz das nun angefochtene Betriebsreglement, mit welchem der Spiel- und Trainingsbetrieb so weit eingeschränkt werden soll, als dies die Lärm- schutzbestimmungen erfordern. 2. Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochte- ne Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhe- bung oder Änderung hat (§ 338a Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Diese Bestimmung umschreibt die Rechtsmittellegitimation bei der Anfechtung von Anordnungen, die in Anwendung des Raumplanungsge- setzes, des Umweltschutzgesetzes oder des Planungs- und Baugesetzes ergangen sind (vgl. § 329 Abs. 1 PBG; Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 10 ff., auch zum Folgen- den). Anwohner in der Umgebung einer Anlage sind wegen Lärmbelastung dann rekursberechtigt, wenn sie in der Nähe wohnen, den Lärm deutlich wahr- nehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden. Nicht erforderlich ist, dass auf der betroffenen Liegenschaft der Immissionsgrenzwert oder gar der Alarmwert überschritten wird. Massgebend ist einzig, ob nach den Um- R2.2016.00008 Seite 4

ständen des Einzelfalles die Lärm verursachende Tätigkeit zu Immissionen auf Grundstücken der Rekurrierenden führt, die von ihrer Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen (vgl. VB.2003.00421, E.2.2 vom

18. März 2004, www.vgr.zh.ch). Der Rekurrent 2 ist Eigentümer einer Stockwerkeigentumseinheit auf einem nur durch den Sportweg von der streitbetroffenen Anlage getrennten Grundstück (vgl. act. 16.2). Das grösste Parkfeld der Sportanlage befindet sich in einer Entfernung von rund 25 m vom rekurrentischen Grundstück. Damit ist er ohne weiteres zur Rekurserhebung legitimiert. Der Rekurrent 1 ist Eigentümer eines gegenüber dem Sportplatz an erhöhter Lage gelege- nen Grundstücks, welches eine Entfernung von rund 175 m zur streitbetrof- fenen Anlage aufweist. Gerade bei Lärmemissionen grösserer Anlagen ist der Kreis der Betroffenen weiter zu ziehen. Es darf daher davon ausgegan- gen werden, dass auch der Rekurrent 1 mehr als die Allgemeinheit von den Immissionen betroffen und daher zur Rekurserhebung legitimiert ist. Ob ih- re Vorbringen in materiell-rechtlicher Hinsicht zutreffend sind, wird nachfol- gend zu prüfen sein. Auf den Rekurs ist daher, da auch die übrigen Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind, einzutreten. 3. Die Rekurrenten rügen zunächst eine formelle Rechtsverweigerung, weil die Vorinstanz den Ergänzungsbericht zum Gutachten vor ihnen geheim gehalten habe. Es wäre ihnen nur in Kenntnis des Berichts möglich, die entwickelten Massnahmen selber oder beispielsweise Überlegungen in Be- zug auf die Verhältnismässigkeit von verfügten oder nicht verfügen Mass- nahmen nachzuvollziehen. Alleine diese Verweigerung des rechtlichen Ge- hörs bzw. diese formelle Rechtsverweigerung müsse zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. Mit der Vorinstanz ist dem entgegen zu halten, dass das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren im Kanton Zürich nicht als Einspracheverfahren ausgestaltet ist (§ 315 Abs. 3 PBG). Den Rekurrenten kam als ursprüngli- che Immissionskläger bzw. Anzeigeerstatter keine Parteistellung und damit auch keine Mitwirkungsrechte bei der Sachverhaltsermittlung zu. Dass die Vorinstanz in Anbetracht der im Rahmen eines Rechtsverzögerungsent- scheides (BRGE II Nr. 0101/2015 vom 11. August 2015) statuierten Auffor- R2.2016.00008 Seite 5

derung, innert dreier Monate zu einem Entscheid zu kommen, auf weitere Stellungnahmen seitens der Rekurrenten verzichtet hat, ist durchaus nach- vollziehbar, liegt es doch in ihrem Ermessen, über die Anordnung weiterer Schriftenwechsel zu entscheiden. Dem angefochtenen Beschluss lässt sich zudem entnehmen, dass sämtliche entscheidrelevanten Unterlagen auf dem Bauamt zur Einsicht aufgelegen haben (vgl. Disp. Ziff. IX). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. einer Rechtsverweigerung kann somit nicht die Rede sein, und der Rekurs ist diesbezüglich abzuweisen. 4. Die Rekurrenten bringen zur Begründung ihres Rekurses in materieller Hin- sicht vor, es handle sich bei der streitbetroffenen Sportanlage nicht um eine bestehende ortsfeste Anlage, die mit dem Einbau des Kunstrasens eine wesentliche Änderung erfahren habe, sondern um eine neue ortsfeste An- lage. Neben nach dem 1. Januar 1985 erstellten Anlagen und solchen, de- ren Zweck vollständig geändert worden sei, gälten gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung auch diejenigen Anlagen als neu, die am 1. Januar 1985 vorbestanden hätten, in konstruktiver oder funktionaler Beziehung je- doch soweit verändert worden seien, dass das, was von der bisherigen An- lage weiterbestehe, von geringerer Bedeutung erscheine als der erneuerte Teil. Für die Abgrenzung seien vor allem umweltrelevante Kriterien, im Speziellen des Lärmschutzes, massgebend. Bei der streitbetroffenen Sportanlage habe sich alleine die Fläche der Fussballfelder und Trainings- plätze seit dem 1. Januar 1985 mehr als verdoppelt. Deutlich mehr als das Doppelte mache der heutige Lärm aus, denn aufgrund des Kunstrasens und der Beleuchtung sei der Betrieb im Gegensatz zu vor dem 1. Januar 1985 weder wetterabhängig noch auf Tageslicht angewiesen. Die nach dem Stichtag erfolgten Änderungen seien damit speziell in Bezug auf den Lärm eindeutig überwiegend, dies umso mehr, als eine wirkliche Gesamt- beurteilung grundsätzlich auch den Skaterplatz sowie sämtliche nach dem

1. Januar 1985 dazugekommenen Parkplätze berücksichtigen müsse. Ein Vergleich der Investitionen führe zu demselben Ergebnis. Die vorliegende Anlage habe damit klarerweise als Neuanlage im Sinne von Art. 25 des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 7 der Lärmschutzverordnung (LSV) zu gelten. Entsprechend habe die Anlage die Planungswerte und nicht den Immissionsgrenzwert einzuhalten. Die Berufung der Vorinstanz auf die rechtskräftige Bewilligung des Kunstrasens verstosse gegen Treu und R2.2016.00008 Seite 6

Glauben, sei der Kunstrasen damals doch unzulässigerweise im Anzeige- verfahren bewilligt worden, und ihr Rekurs dagegen sei nicht etwa abge- wiesen worden, sondern das Baurekursgericht habe nur über die Rechtzei- tigkeit des Rekurses entschieden. Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, es handle sich um eine bestehende ortsfeste Anlage, welche mit dem Einbau des Kunstrasens eine wesentliche Änderung erfahren habe. Aus der im ange- fochtenen Beschluss dargelegten Geschichte des streitbetroffenen Sport- platzes gehe ohne weiteres hervor, dass er spätestens Anfang der 1980er Jahre seine angestammte und im Wesentlichen bis heute unveränderte Funktion aufweise. Daran vermöge auch die Installation der Beleuchtung und der Einbau des Kunstrasens nichts zu ändern, weil dies der üblichen Weiterentwicklung des Sportplatzes entspreche. Die wenigsten kommuna- len Sportplätze seien vor 30 Jahren mit modernen Beleuchtungsanlagen und Allwetterbelägen ausgerüstet gewesen, und gleichwohl seien sie schon damals intensiv genutzt worden, so namentlich auch bei schlechterem Wet- ter und in der Dämmerung. Im Laufe der Zeit möge zwar eine Intensivie- rung der Nutzung des Sportplatzes stattgefunden haben, dach lasse sich daraus keinesfalls eine umweltrechtliche Neuanlage ableiten. Der Sport- platz sei weder baulich oder betrieblich derart weitgehend verändert wor- den, dass das Alte gegenüber dem Neuen von untergeordneter Bedeutung erscheine, noch sei andererseits dessen Zweck vollständig geändert wor- den. Im Übrigen sei der Einbau des Kunstrasens sehr wohl rechtskräftig bewilligt, weshalb in der Regel eine Beseitigung der Anlage nicht mehr in Frage komme. 5.1. Zunächst sind die Rekurrenten darauf hinzuweisen, dass auch der Kunst- rasen rechtskräftig bewilligt wurde. Ob damals zu Unrecht das Anzeigever- fahren gewählt worden war, wurde nie gerichtlich geklärt. Die Rekurrenten können aus ihrer Behauptung nichts zu ihren Gunsten ableiten, haben sie es doch verpasst, rechtzeitig gegen die Bewilligung des Kunstrasens vor- zugehen. Verursacht eine rechtskräftig bewilligte Anlage nachträglich unzulässige Emissionen, kommt wegen der Rechtskraft der Bewilligung in der Regel keine Beseitigung der Anlage mehr infrage. Die Rechtskraft der Baubewilli- R2.2016.00008 Seite 7

gung steht der Anordnung zusätzlicher Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen jedoch nicht von vornherein entgegen. Diese sind auch nach- träglich noch anzuordnen, soweit sie unter dem Gesichtspunkt der Verhält- nismässigkeit zumutbar sind. Bei der Interessenabwägung zwischen der richtigen Durchsetzung des Rechts auf der einen und der Wahrung der Rechtssicherheit sowie dem Vertrauensschutz auf der andern Seite darf berücksichtigt werden, dass sich die künftigen Auswirkungen einer Anlage im Voraus oft nicht genau ermitteln lassen. Auch die Wirksamkeit von bau- lichen und betrieblichen Massnahmen zur Lärmbegrenzung lässt sich nicht immer ausreichend vorausbestimmen (vgl. BRGE I Nr. 0002/2015 vom

6. Januar 2015 in BEZ 2015 Nr. 16). Die Bestimmungen über den Umweltschutz sollen u.a. Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Bei der Bestim- mung der Anforderungen an die Begrenzung der Lärmemissionen knüpfen Umweltschutzgesetz und Lärmschutzverordnung an den Zeitpunkt der Er- stellung der Anlage an. Während die Sanierung von Anlagen, die vor In- krafttreten der vorgenannten Normen bereits bestanden hatten (sog. Altan- lagen), nur angeordnet werden, wenn die Anlage wesentlich zur Über- schreitung der Immissionsgrenzwerte beiträgt (Art. 13 Abs. 1 LSV), werden an die Erstellung von neuen Anlagen bzw. die Änderung von bestehenden Anlagen höhere Anforderungen gestellt. So dürfen die Lärmemissionen neuer Anlagen die Planungswerte grundsätzlich nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) und müssen wesentlich geänderte An- lagen die Immissionsgrenzwerte respektieren (Art. 8 Abs. 2 LSV). Bei un- tergeordneten Änderungen an bestehenden Anlagen sind die Lärmemissi- onen der neuen oder geänderten Anlageteile nur soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Als bestehend gelten alle Anlagen, die vor dem 1. Januar 1985 errichtet wurden. Unter den Begriff der neuen Anlage fallen alle neu erstellten Anla- gen sowie alle bestehenden Anlagen, die baulich oder betrieblich derart weitgehend verändert werden, dass das Bestehende in lärmmässiger Hin- sicht im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (übergewichtige Anlage; vgl. dazu BGE 115 Ib 466, BGE 133 II 181. E. 7.2) oder deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Als we- sentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen R2.2016.00008 Seite 8

und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung be- stehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen er- zeugen (Art. 8 Abs. 3 LSV). 5.2. Die streitbetroffene Sportanlage wurde unbestrittenermassen lange vor dem 1. Januar 1985 erstellt. Dem angefochtenen Beschluss lässt sich ent- nehmen, dass die Gemeinde 1968 das Fussballfeld erstellte. 1975 wurde der lokale Fussballclub gegründet, und der Sportplatz wurde für ihn freige- geben. Das erste Meisterschaftsspiel fand 1976 statt, und seit 1977 wird jeweils das Dorf- und Grümpelturnier durchgeführt. In den folgenden Jahren fanden verschiedene Erweiterungen statt, sodass sich die Anlage am Stich- tag folgendermassen präsentierte: Neben einem Garderobengebäude und einem Clubhüttli stand den Spielern ein erneuerter und vergrösserter Fuss- ballplatz sowie ein Trainingsplatz zur Verfügung. Seither wurde im Jahr 1985 eine Beleuchtung für das Spielfeld und den Trainingsplatz errichtet, und drei Jahre später wurde eine Sitzplatzüberdachung am Clubhüttli reali- siert und dieses umgebaut. Der Trainingsplatz wurde zu einem zweiten Spielfeld ausgebaut und schliesslich wurden 2007 der Fussballplatz sowie ein Trainingsplatz mit Kunstrasen ausgestattet. Heute besteht die Anlage aus zwei Spiel- und zwei deutlich kleineren Trainingsfeldern, je eines mit Kunstrasen und eines mit Naturrasen, sowie einem Hartplatz und einer Skateranlage. Neben dem Clubhaus steht ein Garderobengebäude zur Ver- fügung. Es handelte sich bei der streitbetroffenen Sportanlage am 1. Januar 1985 demnach um eine vollständig ausgestattete Einrichtung. Es fanden regel- mässig Trainings- und Meisterschaftsspiele sowie das jährliche Dorf- und Grümpelturnier statt. Es ist den Rekurrenten soweit zuzustimmen, dass die Errichtung der Beleuchtung und der Einbau des Kunstrasens neben einer Erhöhung des Komforts auch mehr Trainings zulassen. Damit haben un- bestrittenermassen auch die von der Sportanlage ausgehenden Emissio- nen zugenommen. Von einer übergeordneten Erweiterung, welche das Alte gegenüber dem Neuen von untergeordneter Bedeutung erscheinen lässt, kann jedoch nicht die Rede sein. Vielmehr handelt es sich um eine wesent- lich geänderte Anlage im Sinne von Art. 8 LSV. R2.2016.00008 Seite 9

Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Sportanla- ge die Immissionsgrenzwerte einhalten muss. Mit anderen Worten dürfen die von der Sportanlage ausgehenden Lärmemissionen die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). 6. Im Weiteren stellen sich die Rekurrenten auf den Standpunkt, die Vorin- stanz habe unzulässigerweise Erleichterungen von der Einhaltung der Im- missionsgrenzwerte gewährt. Das unbestrittenermassen vorhandene öf- fentliche Interesse am Sport sei bei der Festlegung der Richtwerte in der Tabelle 1 der Vollzugshilfe BAFU bereits vollständig berücksichtigt worden. Die Vollzugshilfe handle von nichts anderem als von Sportlärm, womit auf dieser Basis nicht noch einmal Erleichterungen im Zusammenhang mit der konkreten Prüfung einer Sportanlage gewährt werden könnten. Zudem gäl- ten Sportanlagen nur so weit als öffentlich, als sie dem Schulsport dienten, vorliegend ergäben sich die festgestellten Richtwertüberschreitungen je- doch aus der privaten Nutzung der Anlage. Es bestehe kein Spielraum für eine Ermessensausübung, vielmehr müssten die LSV und das USG ange- wendet werden. Die einzelnen Massnahmen, welche mit dem angefochte- nen Beschluss festgelegt wurden, halten die Rekurrenten für ungenügend. Sie seien allesamt nur darauf ausgerichtet, den zu lauten Betrieb zeitmäs- sig nicht einzuschränken. All diese Massnahmen hätten bereits im Rahmen des Vorsorgeprinzips umgesetzt werden müssen. Die Begründung für den Verzicht auf Massnahmen am Samstag sei unzulässig. Es komme weder darauf an, bei wie vielen Liegenschaften Richtwertüberschreitungen vor- kämen, noch spiele die Eigenschaften der Eigentümer von Liegenschaften eine Rolle. Lärmschutz sei zwingendes öffentliches Recht, selbst wenn heutige Besitzer einzelner Liegenschaften subjektiv keine oder geringere Störungen empfinden sollten. Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass es sich bei den in der Vollzugshilfe des BAFU festgelegten Werten nicht um Grenzwerte im Sinne von USG und LSV, sondern vielmehr um Richtwerte handle. Sodann ergebe sich aus der Vollzugshilfe, dass mit den besagten Richtwerten den zuständigen Be- hörde sehr wohl ein Ermessensspielraum v.a. hinsichtlich der Stipulierung von Betriebsbeschränkungen bei bestehenden Anlagen eingeräumt werden solle. Im Weiteren sei es nicht so, dass das öffentliche Interesse am Sport bei der Festlegung der Richtwerttabelle bereits vollständig berücksichtigt R2.2016.00008 Seite 10

worden sei; der Sportlärm werde im Gegenteil insbesondere während der Ruhezeiten Abend (20.00 bis 22.00 Uhr) mit dem L von zwei Stunden eq strenger beurteilt, als dies beispielsweise für Strassen- und Industrielärm der Fall sei, bei welchem die Lärmbelastung über einen Zeitraum von zwölf Stunden gemittelt werde. Schliesslich treffe es nicht zu, dass die Vollzugs- hilfe BAFU von nichts anderem als Sportlärm handeln solle. Auch andere Lärmarten, die im Zusammenhang mit der betreffenden Sportanlage stün- den, seien zu berücksichtigen. Schliesslich verteidigt die Vorinstanz die von ihr stipulierten Lärmschutzmassnahmen als durchaus wirksam, zielführend und verhältnismässig. 7.1. Für die Beurteilung, ob von Sportanlagen übermässige Immissionen aus- gehen, liegen keine vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte vor. Fehlen Grenzwerte, so sind die Emissionen direkt aufgrund von Art. 15 des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 40 Abs. 3 der Lärmschutzverord- nung (LSV) zu beurteilen und so zu beschränken, dass die Bevölkerung − unter Berücksichtigung der Personengruppen gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV − in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. Der Anlage ist dabei der Lärm zuzurechnen, der mit ihrem Betrieb unmittelbar verbunden ist, im Weiteren aber auch jene Immissionen, die von den Benützern der Anlage ausserhalb derselben verursacht werden und die der Anlage eben- falls zuzurechnen sind (sog. Sekundärimmissionen, vgl. zu alledem Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller, Zürich 1998 ff., Art. 25 Rz. 34 ff.). Auf die be- sondere subjektive Empfindlichkeit einzelner Personen ist nicht abzustellen, sondern es ist ein objektiver Massstab zu verwenden. Sind Immissions- grenzwerte einzuhalten, so gelten diese als respektiert, wenn die Anlage keine erheblichen Störungen verursacht. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie in sinngemässer Anwendung der Regeln, die den Belastungsgrenzwerten der LSV zugrunde liegen, die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen. Die Lärmemissionen müs- sen des Weiteren im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Das ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im stren- gen Sinne nicht nötige Lärm untersagt werden müsste. Es gibt keinen ab- R2.2016.00008 Seite 11

soluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen. Selbst wenn eine Beschränkung technisch mög- lich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jedenfalls nicht in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt sein. Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich raumplanerisches Interesse an der Errichtung einer Neuanlage oder würde die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können gemäss Art. 17 Abs. 1 USG im Einzelfall Erleichterungen gewährt werden, wobei die Obergrenze für solche Erleichterungen bei den Alarmwerten liegt. Als Entscheidhilfen können ausländische Regelwerke herangezogen wer- den. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann bei Sportanlagen auf die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BlmSchV) zurückgegrif- fen werden (vgl. zu alledem VB.2005.00481 und VB.2007.00240, www.vgrzh.ch). Das BAFU hat hierfür die Vollzugshilfe "Lärm von Sportan- lagen, Vollzugshilfe für die Beurteilung der Lärmbelastung" (www.bafu.admin.ch [nachfolgend: Vollzugshilfe]) ausgearbeitet. Die Grundzüge der Lärmbeurteilung von Sportanlagen lassen sich wie folgt zu- sammenfassen: Die deutsche Verordnung kennt im Gegensatz zur LSV fünf Nutzungszo- nen, wobei das BAFU die deutschen Richtwerte in ein schweizerisches Richtwertschema überführt hat. Des Weiteren unterscheidet sich die deut- sche Norm insofern von der LSV, als sie nicht nur zwischen Tag- und Nachtphase unterscheidet, sondern auch tagsüber Ruhezeiten kennt und auch Geräuschspitzen separat behandelt. Zudem differenziert sie zwischen Normalbetrieb, seltenen Ereignissen und Veranstaltungen von herausra- gender Bedeutung. Da es sich bei diesen im schweizerischen Recht grund- sätzlich unbekannten Unterscheidungen um elementare Bestandteile der deutschen Berechnungsvorschrift handelt, sind diese Unterscheidungen auch hierzulande bei der lärmrechtlichen Prüfung von Sportanlagen zu übernehmen. Eine Abweichung drängt sich einzig hinsichtlich der Zeitspan- ne für die Ruhezeiten auf. Die 18. BlmSchV setzt die Ruhezeit auf die Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr an. Da in der Schweiz eher die Zeitspanne zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr als Ruhezeit betrachtet wird, rechtfertigt es sich, den schweizerischen Gepflogenheiten diesbezüglich Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Vollzugshilfe Ziff. 3.1, 3.2.7, sowie BGE 133 II 292, E. 4.3 [Fall Würenlos]). Des Weiteren ist bei Sportplätzen nicht auf einen R2.2016.00008 Seite 12

jährlichen Durchschnittsbetrieb abzustellen, sondern es ist der jeweils ma- ximal zulässige Tagesbetrieb massgeblich (vgl. Ziff. 3.2.1 Vollzugshilfe). Für die ES III ergeben sich gestützt auf die besagte deutsche Verordnung folgende Richtwerte für bestehende Anlagen (vgl. Vollzugshilfe Ziff. 4.1): tags ausserhalb der Ruhezeiten 65 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A) nachts 50 dB(A) kurzzeitige Geräuschspitzen tags ausserhalb Ruhezeit 90 dB(A) kurzzeitige Geräuschspitzen tags innerhalb Ruhezeit 85 dB(A) Dabei handelt es sich nicht um Belastungsgrenzwerte, sondern lediglich um Richtwerte. Ihnen kommt nicht die Verbindlichkeit von in der LSV festge- setzten Belastungsgrenzwerten zu, was den Vollzugsbehörden einen ge- wissen Handlungsspielraum gewährt (vgl. Ziff. 2.2.2 Vollzugshilfe). Dieser Handlungsspielraum kann nichts anderes bedeuten, als dass Erleichterun- gen gewährt werden können. Dies ist im Übrigen unter gewissen Voraus- setzungen auch in der Umweltschutzgesetzgebung so vorgesehen. Dass die Vorinstanz eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner und dem öffentlichen Interesse an der angestammten Nutzung des Sportplatzes insbesondere durch den örtlichen Fussballclub vorge- nommen hat, erweist sich als zulässig. 7.2. Aus dem Lärmgutachten ergeben sich Richtwertüberschreitungen im Nor- malbetrieb von Montag bis Freitag während den abendlichen Ruhezeiten (20.00 bis 22.00 Uhr) in der unmittelbaren unüberbauten Umgebung (d.h. auf dem Sportplatz selbst) und in direkt angrenzenden Gebäuden der ers- ten Bautiefe. Am Samstag wird der Richtwert tagsüber in der unmittelbaren unüberbauten Umgebung und in acht direkt angrenzenden Gebäuden überschritten. Sodann wird der einschlägige Richtwert am Sonntag in der Ruhezeit am Mittag (12.00 bis 14.00 Uhr) in der unmittelbaren unüberbau- ten Umgebung und in acht direkt angrenzenden Gebäuden überschritten. In den übrigen Zeiten des Normalbetriebs wird der relevante Richtwert einge- halten bzw. finden die Überschreitungen nur auf dem Sportplatz selbst statt. R2.2016.00008 Seite 13

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss mehrere Massnahmen ver- fügt, welche zu einer Reduktion der Lärmbelastung führen. So müssen Trainings ohne Schiedsrichterpfiffe stattfinden, auf dem Fussballplatz mit Kunstrasen finden unter der Woche abends keine Meisterschaftsspiele der

1. - 3. Mannschaft der Herren statt, auf dem Trainingsplatz finden dann gar keine Spiele statt und der Zuschauerbereich auf der Kopfseite (Nordwes- ten, beim Parkplatz) des Fussballfeldes mit Kunstrasen wird aufgehoben. Nach wie vor werden allerdings in den abendlichen Ruhezeiten von Montag bis Freitag bei sechs Gebäuden ausserhalb der Sportanlage Richtwert- überschreitungen zu verzeichnen sein, diese jedoch in deutlich geringerem Mass als dies ohne die Massnahmen der Fall wäre. Zudem werden die Richtwertüberschreitungen in der Ruhezeit am Sonntag Mittag durch eine Einstellung des Spielbetriebs auf dem Kunstrasenfeld von 12.15 bis 13.45 Uhr unterbunden. Im Rahmen einer Interessenabwägung hat die Vor- instanz weitere Massnahmen wie die Begrenzung der Nutzung der Sport- anlage auf 21.30 Uhr unter der Woche, Beschränkungen am Samstag tagsüber oder den Bau einer 2 m hohen Lärmschutzwand geprüft und ver- worfen. Dieser Entscheid ist angesichts des geringen Nutzens und des doch grossen Eingriffs in die Nutzung der Sportanlage bzw. das Ortsbild nachvollziehbar. Insgesamt erweisen sich die verfügten Massnahmen als zielführend, sind doch mit deren Umsetzung nur noch bei einzelnen Ge- bäuden in unmittelbarer Nähe der Sportanlage deutlich reduzierte Richt- wertüberschreitungen zu verzeichnen. Andererseits bleibt die Sportanlage sinnvoll nutzbar und der durchaus im öffentlichen Interesse liegende Be- trieb des örtlichen Fussballclubs kann aufrecht erhalten bleiben. Auch die vorgesehenen präventiven Massnahmen zur Vermeidung von übermässigem Lärm durch die Benutzung der Parkplätze der Sportanlage sind genügend. Dies gilt auch in formeller Hinsicht. Die private Rekursgeg- nerin wird mit dem angefochtenen Beschluss verbindlich zur Anpassung des Benützungsreglements der Parkfelder verpflichtet. Ohne Zustimmung der Vorinstanz kann die private Rekursgegnerin das Benützungsreglement nicht einfach "in eigener Kompetenz und nach Gutdünken" wieder abän- dern. Vielmehr wäre dafür die Rücknahme bzw. Änderung der Anordnung durch die Vorinstanz in einem neuerlichen baurechtlichen Verfahren erfor- derlich. Auch bezüglich der getroffenen Massnahmen im Normalbetrieb erweist sich der Rekurs somit als unbegründet. R2.2016.00008 Seite 14

8. Die Rekurrenten beanstanden sodann die bezüglich Grossanlässen getrof- fenen Massnahmen als Selbstverständlichkeiten, welche die frühere unver- ständliche und schrankenlose Lärmausbreitung verdeutlichten. Die Einhal- tung der Art. 5 und 5a der Schall- und Laserverordnung wäre seit Jahren Pflicht gewesen. Dies stelle keine Massnahme im Sinne der Lärmschutz- verordnung dar. Auch die Optimierung des Aufstellens der Lautsprecher sei eine klassische Vorsorgemassnahme, welche unabhängig von jeder Lärm- beurteilung ergriffen werden müsse. Dasselbe gelte für den zusätzlich an- geordneten Sicherheitsdienst zwischen Mitternacht und 4.00 Uhr. Der ei- gentliche Betrieb des Grümpelturniers werde nicht einmal einer Prüfung un- terzogen, es würden ausschliesslich kosmetische Massnahmen in der Or- ganisation geprüft. Es finde auch keine Interessenabwägung statt, obwohl zumindest nach Mitternacht auch an einem Grümpelturnier kein nachvoll- ziehbares Interesse an einer Lärmverursachung mehr bestehe. Die von der Baukommission verfügten Massnahmen seien völlig unzureichend und be- ruhten weder auf einer seriösen Lärmbeurteilung noch auf irgendeiner Inte- ressenabwägung. Mit der Vorinstanz ist demgegenüber darauf hinzuweisen, dass die Gross- anlässe im Rahmen des Gutachtens eingehend untersucht wurden. Neben dem Grümpelturnier sind dies die beiden einwöchigen Fussballcamps für Kinder und Jugendliche (Axpo-Erlebnis-Camp und Meitli-Camp). Während das Grümpelturnier mit anschliessendem Festbetrieb unbestrittenermassen und offensichtlich zu Richtwertüberschreitungen führt, konnte dies für die Fussball-Camps nicht festgestellt werden. Für Letztere waren demnach keine Massnahmen zu ergreifen. Das Grümpelturnier ist als seltenes Ereignis zu qualifizieren. Besondere Ereignisse und Veranstaltungen gelten als seltene Ereignisse, wenn sie an höchsten 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten (vgl. Ziff. 3.2.2 Voll- zugshilfe). Gemäss § 5 Abs. BlmSchV dürfen die Geräuschimmissionen ausserhalb von Gebäuden die Richtwerte um nicht mehr als 10 dB(A), kei- nesfalls aber 70 dB(A) tags ausserhalb der Ruhezeiten bzw. 65 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten überschreiten. Diese erhöhten Richtwerte werden auf dem Gelände der Sportanlage sowie bei einzelnen Gebäuden der ers- ten Bautiefe überschritten. In Anbetracht der grossen Bedeutung, welche das Grümpelturnier offenbar für das Dorfleben hat, und der Tatsache, dass es sich um ein Ereignis handelt, welches sich auf ein einziges Wochenende R2.2016.00008 Seite 15

beschränkt, dessen Datum frühzeitig bekannt ist, erweist sich der Verzicht der Vorinstanz auf lärmreduzierende Massnahmen – in Frage käme wohl nur eine Beschränkung des Spielbetriebs – klar als im Rahmen des ihr zu- stehenden Ermessens. Der Bar- und Disco-Betrieb im Anschluss an das Grümpelturnier wurde zu Recht getrennt vom Betrieb des Grümpelturniers betrachtet. Den Rekurren- ten ist darin zuzustimmen, dass die Einhaltung des Maximalpegels gemäss Art. 5 und 5a der Schall- und Laserverordnung sowie die optimale Ausrich- tung der Lautsprecher selbstverständlich ist. Im Übrigen ist sowohl für den Betrieb der Festwirtschaft als auch für den Betrieb der Bar und Disco wäh- rend der Nachtruhe von 22.00 bis 7.00 Uhr und den Gebrauch von Laut- sprechern eine Ausnahmebewilligung des Ressorts Sicherheit einzuholen (vgl. kommunale Polizeiverordnung, Art. 21 und 24). Diese kann mit Aufla- gen verbunden werden. 9. Schliesslich bemängeln die Rekurrenten, dass bis heute keine materielle Entscheidung über die Lichtemissionen vorliege, ja dass nicht einmal die Grundlagen für eine materielle Entscheidung erarbeitet worden seien. Erst sechs Monate nach Rechtskraft des angefochtenen Entscheides müsse ein Beleuchtungskonzept vorliegen, über das die Vorinstanz dann zu befinden habe. Das Immissionsklageverfahren könne jedoch erst abgeschlossen werden, wenn eine materielle Entscheidung über die Lichtemissionen ge- troffen worden sei. Es müsse sichergestellt werden, dass die Rekurrenten in einem späteren Verfahren betreffend Festlegung des Beleuchtungskon- zeptes wiederum vollständige Parteistellung mit vollständiger Gewährung des rechtlichen Gehörs hätten. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass mit dem im angefochtenen Beschluss vorgesehenen zweistufigen Vorgehen – Überprü- fung der Beleuchtung und Optimierung soweit technisch möglich sowie Ausarbeitung eines mittel- und langfristigen Beleuchtungs-/Sanierungs- konzepts innert sechs Monaten nach Rechtskraft des angefochtenen Be- schlusses – eine zeitnahe Umsetzung der Sanierungsmassnahmen ge- währleistet ist. Dieses Vorgehen entspricht im Übrigen auch den Empfeh- lungen im Gutachten. Selbstverständlich können die Rekurrenten, soweit sie dazu legitimiert sind, den dannzumal zu fällenden Beschluss über die R2.2016.00008 Seite 16

Genehmigung des Beleuchtungskonzepts wiederum mit Rekurs anfechten. Weitere Parteirechte kommen ihnen im Bewilligungsverfahren nicht zu. Auch in diesem Punkt ist der Rekurs damit abzuweisen. 10.1. Zusammenfassend ist die vollumfängliche Abweisung des Rekurses fest- zuhalten. [….] R2.2016.00008 Seite 17