Gegen die Einleitung eines Quartierplans in Obfelden, der ein ziemlich grosses und komplexes Beizugsgebiet mit zahlreichen Grundstücken in zwei angrenzenden Dorfquartieren erfasst, rekurrierten mehrere Grundeigentümer in einem der beiden Quartiere. Sie stellten im Wesentlichen die Notwendigkeit eines Quartierplans sowie die Zweckmässigkeit der Gebietsabgrenzung in Frage. Ihr Dorfquartier sei bereits vollständig erschlossen und dürfe nicht zusammen in einen gemeinsamen Quartierplan mit dem teilweise nicht rechtsgenügend erschlossenen Nachbarquartier einbezogen werden. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab und präzisierte u.a. seine Praxis bezüglich der Kriterien einer zweckmässigen Gebietsabgrenzung. In diesem Zusammenhang wurde etwa festgehalten, im Rahmen der Verfahrenseinleitung sei das Beizugsgebiet grundsätzlich eher weit zu fassen, damit für die nachfolgende Detailplanung im Festsetzungsverfahren genügend planerischer Spielraum bleibe. Bei dieser Rechtspraxis müssten im Festsetzungsverfahren die zur Erreichung des Quartierplanzwecks nicht zwingend benötigten Grundstücke dafür konsequent und ohne Kostenfolgen aus dem Quartierplan entlassen werden.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 1. September 2015; Einleitung Quartierplan "Kellerrain-Bergacher", Obfelden; Genehmigungsverfügung Nr. 1719/15 der Baudirektion Kanton Zürich vom 18. Januar 2017 ______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 1. September 2015 leitete der Gemeinderat Obfelden den Quartierplan "Kellerrain-Bergacher" ein. Die Baudirektion Kanton Zü- rich genehmigte die Verfahrenseinleitung mit Verfügung Nr. 1719/15 vom
18. Januar 2017. Dies wurde den Grundeigentümern im Beizugsgebiet am
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. Mwst.) zu Lasten der Rekursgegner." C. Mit Verfügung vom 3. März 2017 wurde der Eingang des Rekurses vorge- merkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. In ihren Rekursantworten vom 28. bzw. 31. März 2017 beantragten der Gemeinderat Obfelden sowie die Baudirektion Kanton Zürich die Abwei- sung des Rekurses. R2.2017.00036 Seite 2
E. Die rekurrentische Replik datiert vom 20. April 2017; die Duplik des Ge- meinderates Obfelden vom 13. Juni 2017. F. Am 23. November 2017 führte das Baurekursgericht im Beisein der Partei- en einen Augenschein vor Ort durch. G. In der Folge stellte der Gemeinderat Obfelden dem Baurekursgericht zu- sätzlich Unterlagen einer Verkehrszählung im Bereich der Kellerrain- und der Bergacherstrasse zu. Dazu nahmen die Rekurrierenden mit Eingabe vom 28. November 2017 Stellung. Am 1. Dezember 2017 erstatteten die Rekurrierenden noch eine Email-Eingabe. H. Auf die Ausführungen der Parteien und die Ergebnisse des Augenscheins wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrierenden sind als Eigentümer von Grundstücken im Beizugsge- biet des Quartierplans "Kellerrain-Bergacher" vom angefochtenen Be- schluss mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eige- nen Interessen betroffen und aufgrund ihrer Rügen gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf ihren Rekurs einzu- treten. R2.2017.00036 Seite 3
2. Das ziemlich grosse Beizugsgebiet mit einer Fläche von insgesamt 61'788 m2 und aufgeteilt auf 38 Grundstücke umfasst, wie der nachfolgende Plan- ausschnitt zeigt, zwei unterschiedliche und grösstenteils überbaute Berei- che, nämlich die benachbarten Quartiere Kellerrain und Bergacher, welche nur durch die Alte Schulhausstrasse voneinander getrennt sind. Dabei wur- de lediglich ein Teil des Bergacher-Quartiers in den Quartierplanperimeter einbezogen, nämlich rund 60 % der Fläche dieses Quartiers. Zum relativ komplexen Beizugsgebiet (vgl. die rot schraffierte Abgrenzungslinie im Planausschnitt) gehören zudem grössere Flächen ausserhalb der Bauzo- nen.
E. 3.1 Der Quartierplan soll im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurecht- lichen Ordnung entsprechende Nutzung ermöglichen (§ 123 Abs. 1 PBG). Zu diesem Zweck hat er zwei zentrale Aufgaben zu erfüllen: Einerseits muss er im notwendigen Umfang mittels Grenzveränderungen und Landumlegungen dafür sorgen, dass Parzellen geschaffen werden, die sich für eine zonengemässe Überbauung eignen. Das Quartierplangebiet ist so einzuteilen, dass alle Grundstücke ohne Ausnahmebewilligungen und ohne nachbarliche Zustimmung in einer den örtlichen Verhältnissen und der Bauzone angemessenen Weise überbaut werden können; ist dies nicht möglich, sind die erforderlichen Rechte und Lasten mit dem Quartierplan zu begründen (§ 126 Abs. 1 PBG). R2.2017.00036 Seite 4
Andererseits muss der Quartierplan dafür sorgen, dass alle Grundstücke im Beizugsgebiet feinerschlossen werden und an gegebenenfalls erforderli- chen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen teilhaben (§ 128 Abs. 1 PBG). Hingegen ist die Groberschliessung Sache des Gemeinwe- sens. Die Anlagen der Feinerschliessung sowie die gemeinschaftlichen Ausstat- tungen und Ausrüstungen sind so festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke den einschlägigen gesetzlichen Anfor- derungen genügen (§ 128 Abs. 2 PBG). Die genügende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Zufahrten müssen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 Satz 1 PBG). Der Regierungsrat erliess zu diesem Zweck − gestützt auf § 237 Abs. 2 Satz 2 PBG − Normalien im Sinne von § 360 PBG über die Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien; [ZN]), wel- che die technischen Anforderungen an die verschiedenen Zugangsarten regeln. Die Zugangsnormalien legen unter anderem die minimalen Quer- profile des Strassenkörpers fest, die unter dem Aspekt der Verkehrssicher- heit noch verantwortet werden können.
E. 3.2 Der Quartierplan dient folglich sowohl den privaten Interessen der beteilig- ten Grundeigentümer als auch dem massgebenden raumplanerischen Inte- resse an der Erschliessung und zweckmässigen Überbauung des Bauge- biets. Im Quartierplanverfahren werden die Interessen der einzelnen Grundeigentümer gegeneinander abgewogen, in einem möglichst hohen Grad ausgeglichen und mit den öffentlichen Interessen in Einklang ge- bracht. Insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung der Erschliessung müssen sich die Interessen der einzelnen Grundeigentümer jedoch den Gesamtinteressen unterordnen. Sonderwünschen der Beteiligten kommt daher in der Regel kein entscheidendes Gewicht zu; die Lösung der Er- schliessungsfrage muss vielmehr in objektiver Hinsicht norm- und sachge- recht sein. R2.2017.00036 Seite 5
E. 4 Die Rekursinstanz hat sich, so Lehre und Rechtsprechung, bei der Über- prüfung von Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen einschliesslich Quartierplänen unbesehen ihrer grundsätzlich uneingeschränkten Überprü- fungsbefugnis (vgl. § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]) aus Gründen der aus der Gemeindeautonomie (Art. 50 der Bundes- verfassung [BV] und Art. 85 der Zürcher Kantonsverfassung [KV]) abgelei- teten Planungsautonomie Zurückhaltung aufzuerlegen. Dies gilt insbeson- dere bei der Würdigung der örtlichen Verhältnisse. Zudem ist das den Ge- meindebehörden in planerischen Fragen zustehende prospektiv-technische Ermessen zu berücksichtigen (BGr 1C_562/2010 vom 23. März 2011, E. 2.2). Folglich darf das Ermessen der Rekursinstanz nicht an die Stelle desjeni- gen der Planungsbehörde treten; ihre Lösung darf nicht eine andere eben- so vertretbare Lösung ersetzen (BGr 1C_130/2014 vom 6. Januar 2015, E. 2.2; BGr 1C_629/2013 vom 5. Mai 2014, E. 7.1). Die Rekursinstanz hat vielmehr nur dann korrigierend einzugreifen, wenn sich die kommunale Planung auf Grund überkommunaler Interessen als unzweckmässig er- weist, den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung wider- spricht oder wenn sie offensichtlich unangemessen ist (BGr 1P_270/2005 vom 26. September 2005, E. 2.2; BGr 1P_464/2003 vom 28. Oktober 2003, E. 3.2; BGr 1P_465/2002 vom 23. Dezember 2002, E. 3.2). Insofern ist die Gemeindeautonomie durch übergeordnetes Recht eingeschränkt, und die Gemeinde hat ihrem Planungsentscheid eine nachvollziehbare Würdigung der massgebenden Verhältnisse des Einzelfalls sowie eine vertretbare Inte- ressenabwägung der massgebenden Verhältnisse zu Grunde zu legen (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 77 ff.; VB.2014.00077 vom 9. April 2015; BGr 1C_428/2014 vom
22. April 2015, E. 2.2). 5.1. Der Gemeinderat Obfelden leitete das Quartierplanverfahren "Kellerrain- Bergacher" auf Gesuch einer Grundeigentümerschaft, welche auf der im Beizugsgebiet liegenden Parzelle Kat.-Nr. 4722 ein Mehrfamilienhaus plan- te, im Sinne von § 147 PBG von Amtes wegen ein. Dass die damalige Grundeigentümerschaft diese Parzelle mittlerweile an eine Pensionskasse R2.2017.00036 Seite 6
weiterverkauft hat, ist entgegen rekurrentischer Auffassung für die vorlie- gend strittige Einleitung des Quartierplanverfahrens ohne Bedeutung. 5.2. Mit dem Rekurs gegen einen Einleitungsbeschluss kann nur geltend ge- macht werden, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Quartier- planverfahrens fehlen. Voraussetzung für die Einleitung eines Quartierplan- verfahrens ist, dass das Verfahren notwendig und zulässig ist und die Ab- grenzung des Gebiets im Hinblick auf die Erreichung des Quartierplanz- wecks, baureife und überbaubare Parzellen zu schaffen, zweckmässig ge- wählt wurde (vgl. § 23 der Quartierplanverordnung [QPV]). Einwendungen dieser Art können später nicht mehr erhoben werden (§ 148 Abs. 2 PBG). 6.1. Die Rekurrierenden, deren Liegenschaften allesamt nördlich der Alten Schulhausstrasse im Bergacher-Quartier situiert sind, halten ihr Quartier bereits für hinreichend erschlossen. Sie argumentieren kurz zusammenge- fasst im Wesentlichen, die den Quartierplan auslösende Kellerrainstrasse sei gemäss kommunalem Verkehrsrichtplan nicht für die Erschliessung des Bergacher-Quartiers vorgesehen und diene einzig als Zugang zum Keller- rain-Quartier. Das gesamte Bergacher-Quartier, welches grossmehrheitlich bereits überbaut sei, werde vielmehr von der Dorfstrasse her über die Fab- rikstrasse erschlossen. Anschliessend an die Fabrikstrasse erfolge die Ver- kehrserschliessung entweder über die Morgenhölzlistrasse oder die Alte Schulhausstrasse und letztlich über die Bergacherstrasse. Es sei folglich unnötig und unsinnig, für das Bergacher-Quartier quasi eine Paralleler- schliessung über die Kellerrainstrasse zu planen. Ohnehin sei es nicht sachgerecht, die beiden eigenständigen Quartiere nur wegen ihrer geogra- fischen Nähe in einen gemeinsamen Quartierplan aufzunehmen. Zudem sei auch deshalb eine unzweckmässige Perimeterabgrenzung vorgenommen worden, weil der von der Morgenhölzlistrasse erschlossene Teil des Berga- cher-Quartiers nicht in den Quartierplan integriert worden sei. Der Um- stand, dass jene Eigentümer beim Bau der Morgenhölzlistrasse seinerzeit kostenpflichtig gewesen seien, sei kein schlüssiges Argument. Im Weiteren könne der bestehende private Abschnitt der Bergacherstrasse keine Quar- tierplanbedürftigkeit begründen. Die allfällige Problematik der Benutzung einer solchen Privatstrasse durch die öffentlichen Dienste wie der Kehrrich- R2.2017.00036 Seite 7
tabfuhr könne viel weniger aufwendiger behoben werden, zum Beispiel mit- tels einer Dienstbarkeit. 6.2. Für die Rekursgegnerschaft ist die Quartierplanbedürftigkeit der einbezo- genen Flächen offensichtlich und die Gebietsabgrenzung aufgrund der konkreten Verhältnisse zweckmässig. So seien etwa nicht die Einträge im kommunalen Verkehrsplan entscheidend, sondern die tatsächlichen Ver- kehrsbeziehungen mit den beiden bestehenden Erschliessungsachsen (Kellerrainstrasse/Bergacherstrasse sowie Fabrikstrasse/Morgenhölzlistras- se), die von der Dorfstrasse (Staatsstrasse) parallel in die beiden Quartiere hineinführten. Der normalienwidrige Ausbaustandard der Kellerrainstrasse sei klar ersichtlich. Beim Bergacher-Quartier seien zudem eine Vielzahl von kleineren Erschliessungsmängeln weiter verantwortlich für die Quartier- planbedürftigkeit. Die über die Morgenhölzlistrasse erschlossenen Grund- eigentümer seien ihrer Feinerschliessungspflicht hingegen bereits 1997 vollumfänglich nachgekommen, weshalb sie nicht in den Quartierplanperi- meter aufgenommen worden seien. Gemäss dem Bericht zur Verfahrenseinleitung bezweckt der Quartierplan Folgendes (act. 10.1, S. 12): Den normalienkonformen Ausbau der Kellerrainstrasse in ihrer ge- samten Länge inkl. Beleuchtung und Entwässerung. Dabei soll die Ausbaubreite der Kellerrainstrasse unter Berücksichtigung der An- sprüche der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer im Rahmen einer Tempo-30-Zone so gering wie möglich sein. Die Sicherung der Benutzbarkeit des bisherigen privaten Teils der Bergacherstrasse im Bereich der Grundstücke Kat.-Nrn. 2936, 2937, 3906, 3907, 3909 und 3910 als Feinerschliessungsanlage mittels ei- nes Wegrechts zugunsten der Öffentlichkeit samt Regelung der Un- terhaltspflicht oder die Umwandlung in eine öffentliche Strasse (Ge- meindestrasse). Die Asphaltierung des genannten privaten Teils der Bergacherstras- se im Falle einer Übernahme durch die Politische Gemeinde. Den Bau einer normalienkonformen gemeinsamen Einmündung von Stehli- und Kellerrainstrasse in die Dorfstrasse. Entlang der Bergacherstrasse die Sicherung der Bankette, die Er- gänzung der Strassenbeleuchtung und die Bereinigung der Grund- stücksgrenze bzw. des Strassenrandes zur Parzelle Kat.-Nr. 3716. R2.2017.00036 Seite 8
Die Sicherung einer Fusswegverbindung durch das Stehli Seiden Areal zwischen Fabrik- und Kellerrainstrasse. Den Bau von allfällig noch notwendigen Feinerschliessungsleitungen für Wasser und Abwasser. 7.1. Grundsätzlich ist das Beizugsgebiet eines Quartierplans bei der Verfah- renseinleitung im Zweifelsfall eher weit zu fassen, damit für die nachfolgen- de Planung genügend Spielraum besteht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass oftmals verschiedene Erschliessungslösungen zum angestrebten Ziel führen können, deren einzelne Qualitäten im Zeitpunkt der Quartierplanein- leitung aber noch nicht definitiv erkannt bzw. in den Sachzusammenhang eingeordnet werden können. In der Regel ist es erheblich einfacher, im Nachhinein Grundstücke aus dem Verfahren zu entlassen als mit vernünfti- gem Aufwand solche nachträglich neu ins Quartierplanverfahren einzube- ziehen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, Bd. 1, S. 179 f.; BGr 1P_246/2002 vom
18. Februar 2003, E. 2.5). Diese Sichtweise muss konsequenterweise aber auch dazu führen, dass die Entlassung von Parzellen bei der eigentlichen Planausarbeitung im nachfolgenden Bereinigungsverfahren nicht übermässig einschränkend ge- handhabt werden darf. Gerade bei bereits überbauten Grundstücken müs- sen bestimmte sachliche und rechtliche Kriterien erfüllt sein, damit sich de- ren weiterer Verbleib im Quartierplanverfahren rechtfertigt. Die frühere zür- cherische Praxis, einmal einbezogene Flächen zumeist im Quartierplan zu belassen, ist mittlerweile überholt und widerspricht vorab der Eigentumsga- rantie der betroffenen Grundeigentümerschaft. Denn die mit einem Quar- tierplanverfahren verbundenen Belastungen der Quartierplanbeteiligten lassen sich in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn der Plan quasi als Kompensation ebenfalls den privaten Interessen der betroffenen Grundei- gentümer dient (BGr 1P_721/1999 vom 14. März 2000, E. 3a). 7.2. Das öffentliche Interesse an einem Quartierplanverfahren liegt, wie bereits aufgezeigt, in der raumplanerisch geordneten Überbauung des einbezoge- nen Landes. Dies bedingt im Wesentlichen eine rechtskonforme Erschlies- R2.2017.00036 Seite 9
sung sowie eine geeignete Parzellarordnung. Zugleich dient der Quartier- plan aber auch den privaten Interessen der beteiligten Eigentümer, indem er ihnen eine in technischer und rechtlicher Hinsicht genügende Erschlies- sung verschafft und deswegen die Überbauung ihrer Grundstücke und da- mit die Erzielung eines Mehrwerts ermöglicht. Ist somit ein Grundstück be- reits hinreichend erschlossen und erfährt es auch sonst durch den Quar- tierplan keinen Vorteil, so ist sein Einbezug nicht gerechtfertigt (BGE 117 Ia 412, E. 2c und d). In welchen Fällen ein Quartierplan bei einem Grundstück keinen Vorteil mehr generiert, kann allerdings nicht das Resultat einer subjektiven Ein- schätzung des betreffenden Eigentümers sein. Diese Beurteilung hat viel- mehr ausschliesslich nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Eine Parzelle verfügt etwa nicht bereits über eine konforme Erschliessung, wenn letztere aufgrund des aktuellen Überbauungsstandes genügt und/oder die Eigen- tümerschaft mit dem status quo zufrieden ist, sondern erst dann, wenn sie den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Selbst voll erschlossene, überbaute Grundstücke sind ins Verfahren einzu- beziehen, wenn die bestehenden Erschliessungswerke sanierungsbedürftig sind und diese Sanierung zweckmässigerweise im Rahmen des vorgese- henen Quartierplans vorgenommen wird. Sanierungsbedürftig ist ein Werk nicht nur, wenn es rein technisch reparaturbedürftig ist, sondern auch dann, wenn es den geltenden Normen nicht (mehr) entspricht (Fritz- sche/Bösch/Wipf, S. 184; VB.2003.00331, E. 3.1, in BEZ 2004 Nr. 23). Ein Grundstück, welches per se die Voraussetzungen für den Einbezug in einen Quartierplan nach den soeben dargelegten Kriterien zwar nicht erfüllt, jedoch zwingend für die Gesamterschliessung benötigt wird, kann auf dem Weg der Enteignung gegen volle Entschädigung für die Erstellung von Er- schliessungsanlagen herangezogen, nicht aber – mit den geschilderten nachteiligen Folgen – in den betreffenden Quartierplan einbezogen werden (BGr 1P_721/1999 vom 14. März 2000, E. 3a, mit Verweis auf BGE 100 Ia 223, E. 3c). 7.3. Auslösender Faktor für die strittige Verfahrenseinleitung war, wie bereits erwähnt, ein geplantes Mehrfamilienhaus auf dem noch unüberbauten Grundstück Kat.-Nr. 4722 (Fläche 2'212 m2), welches unmittelbar an die R2.2017.00036 Seite 10
Kellerrainstrasse grenzt. Es ist daher naheliegend, ein Bauvorhaben auf diesem Grundstück verkehrsmässig über die Kellerrainstrasse, entweder in südlicher (direkt in die Dorfstrasse [Staatsstrasse]) oder in nördlicher Rich- tung (etwas verwinkelter über die Alte Schulhausstrasse und die Fab- rikstrasse in die Dorfstrasse) verkehrsmässig zu erschliessen. 7.4.1. Die Kellerrainstrasse mit einer Länge von rund 230 m weist eine Fahrbahn- breite von teilweise deutlich weniger als 4 m auf (anlässlich des Augen- scheins wurde beispielweise auf der Höhe der Parzelle Kat.-Nr. 4722 eine Breite von 3,6 m gemessen; Prot. S. 4) und ist baulich in einem eher deso- laten Zustand. Zudem ist weder ein Fussgängerschutz noch ein Bankett oder ein baulicher Strassenabschluss (Randstein) vorhanden. Der ausge- franste Teerbelag geht an vielen Orten direkt in die Wiese über (vgl. Fotos Prot. S. 7-9). Die Einmündung in die Dorfstrasse widerspricht überdies den Vorgaben der Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV). Insgesamt würde die Strasse bezüglich ihres bestehenden Querschnitts und unbesehen ihres baulichen Zustands gemäss den Zugangsnormalien noch als Zufahrtsweg für bis zu 10 Wohneinheiten (WE) genügen. Die Frage, ob hier von einer dichten Überbauung in einem ÖV-mässig gut erschlossenen Gebiet im Sin- ne des Anhangs der ZN ausgegangen werden kann, wofür eine Fahrbahn- breite von bis zu 3,5 m für die Erschliessung von bis 30 WE ausreicht, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden. Denn nachfolgend wird sich zeigen, dass diese Strasse bereits jetzt erheblich mehr als 30 WE er- schliesst. 7.4.2. Die Kellerrainstrasse dient, das zeigen sowohl die Verfahrensakten als auch die vom Baurekursgericht anlässlich des Augenscheins vorgefundene örtliche Situation, als hauptsächlicher Strassenzugang für die Liegenschaf- ten im Bereich der Steg- und Tellenstrasse sowie zumindest für den östli- chen Teil der Bergacherstrasse bis zur Liegenschaft Nr. 9 (Grundstück Kat.-Nr. 3939). Die Zu- und Wegfahrt in Richtung Autobahnanschluss A4 ist von diesem Quartiergebiet aus über die Kellerrainstrasse deutlich kürzer und bequemer als über die Route Alte Schulhausstrasse/Fabrikstrasse. Die Feststellung der Gemeinde Obfelden, die Kellerrainstrasse erschliesse ge- genwärtig ca. 60 WE in diesem Teil des Bergacher-Quartiers (act. 10.1, S. 4), ist also eine durchaus realistische Annahme. Jedenfalls werden deut- R2.2017.00036 Seite 11
lich mehr als 10 bzw. 30 WE erschlossen. Dazu kommt künftig noch die Er- schliessung für das auf dem Grundstück Kat.-Nr. 4722 geplante Mehrfami- lienhaus. Die gegenteilige, ausführlich begründete rekurrentische Auffassung, die Kellerrainstrasse sei für die verkehrsmässige Erschliessung dieses östli- chen Teils des Bergacher-Quartiers nahezu unbedeutend, ist somit unzu- treffend und blendet die tatsächlichen Verhältnisse aus. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass während des Augenscheins des Baurekursgerichts wenig motorisierter Verkehr auf der Kellerrainstrasse zu beobachten war. Auf den übrigen Strassen des Quartierplangebiets zirku- lierte zu dieser Tageszeit (zwischen 14:00 und 15:15 Uhr) ebenfalls kaum Verkehr. Das ist typisch für solche Wohngebiete, wo sich das Verkehrsauf- kommen analog der üblichen Arbeitszeiten der Bevölkerung bekannter- massen auf die Morgenstunden und den späteren Nachmittag bzw. frühen Abend konzentriert. In diesem Zusammenhang muss ausserdem Folgendes festgehalten wer- den: Würde die verkehrsmässige Erschliessung des gesamten Bergacher- Quartiers – wie rekurrentischerseits behauptet – hauptsächlich nur über die Achse Fabrikstrasse – Morgenhölzlistrasse – Bergacherstrasse erfolgen, müsste der Zufahrtsweg zwischen dem nördlichen Ende der Morgenhölz- listrasse und dem westlichen privaten Teil der Bergacherstrasse im Bereich der Grundstücke Kat.-Nrn. 3906 und 3908 auf einer Länge von rund 50 m von einem Zufahrtsweg (jetzige Breite rund 3 m; vgl. Prot. S. 14) auf die Dimensionen einer Zufahrtsstrasse ausgebaut werden (u.a. act. 13, S. 3, Ziffer 9). Solches wäre unzweckmässig und würde den Quartierplan über- dies unnötigerweise ausweiten bzw. verteuern (vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer 7.6). 7.4.3. Damit ist die Kellerrainstrasse im Rahmen dieses Quartierplans auch für das östliche Bergacher-Quartier als Zufahrtsstrasse im Sinne der Zugangs- normalien auszubauen, womit die Quartierplanbedürftigkeit in diesem Be- reich klar ausgewiesen ist. Gemäss Anhang ZN ist für diesen Strassentyp eine Fahrbahnbreite von zwischen 4,00 m - 5,00 m sowie ein Fussgänger- schutz erforderlich. Welche Fahrbahnbreite und welcher Fussgängerschutz schliesslich realisiert werden, ist Sache der nachfolgenden Planausarbei- tung. Dabei wird u.a. bezüglich des Fussgängerschutzes zu berücksichti- R2.2017.00036 Seite 12
gen sein, dass im Verkehrsrichtplan entlang dieser Strasse ein regionaler Fuss- und Wanderweg eingetragen ist. Schliesslich bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die für die Verbreiterung der Kellerrainstrasse benötigte Landfläche bereits anlässlich der Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2012 von der Landwirtschaftszone in die Bauzone WG3 eingezont wurde. 7.5.1. Auch im Übrigen erweist sich das von den Rekurrierenden in Frage gestell- te Beizugsgebiet und damit der Einbezug des östlichen Teils des Berga- cher-Quartiers als sachgerecht und rechtskonform. Insbesondere ist objek- tiv nicht nachvollziehbar, weshalb die Abgrenzung des Quartierplangebiets richtplanwidrig sein sollte. Zudem ist die von den Rekurrierenden monierte langjährige uneinheitliche Erschliessungspraxis der Gemeinde bei der Be- willigung von Bauten entlang der Alten Schulhausstrasse in diesem Zu- sammenhang nicht relevant. Die Quartierplanbedürftigkeit und der notwen- dige Einbezug des strittigen Teils des Bergacher-Quartiers ergeben sich sodann aus den nachfolgenden Gründen. 7.5.2. Die Bergacherstrasse führt im Bereich der Liegenschaften Nrn. 11 - 21 auf einer Länge von knapp 100 m über die entsprechenden Privatgrundstücke Kat.-Nrn. 2936, 2937, 3906, 3907, 3909 und 3910 und ist dort mit keinem festen Belag versehen, sondern nur chaussiert (Prot. S. 13). Dieser Ab- schnitt der Bergacherstrasse wird als einziger Zugang u.a. für die öffentli- chen Dienste (Kehrichtabfuhr, Feuerwehr, Ambulanz etc.) benutzt, ist aber rechtlich nicht als öffentliche Strasse gesichert. Der Strassenunterhalt ist zudem nicht verbindlich geregelt, auch wenn dieser bis anhin offenbar ohne weiteres funktionierte. Solche Erschliessungsstrassen sind, wie auch die übrigen Erschliessungs- anlagen, grundsätzlich in das Eigentum der Gemeinde zu überführen (§ 171 PBG; BRKE III Nrn. 0083-0085/1998 in BEZ 1998 Nr. 26 sowie BRGE I Nr. 0184/2013 vom 13. Dezember 2013, E. 4.2; www.baurekursgericht-zh.ch). Ob darauf hier aufgrund der konkreten Verhältnisse zugunsten eines öffentli- chen Wegrechts samt der entsprechenden Unterhaltsregelung verzichtet wer- den kann, ist im Übrigen erst im Rahmen der nachfolgenden Planausarbeitung bzw. der Festsetzung des Quartierplans zu entscheiden. R2.2017.00036 Seite 13
7.6. Die über die Morgenhölzistrasse erschlossenen Grundstücke im westlichen Teil des Bergacher-Quartiers wurden nicht in den Quartierplanperimeter einbezogen, was die Rekurrierenden beanstanden. Den Akten ist zu ent- nehmen, dass die dortigen Eigentümer diese Strasse (inkl. Werkleitungen) seinerzeit auf eigene Kosten normalienkonform ausgebaut und im Jah- re 1997 unentgeltlich der Gemeinde übertragen haben (u.a. act. 9, S. 3, Zif- fer 4, act. 10.1, S. 11, und act. 10.5). Es ist folglich davon auszugehen, dass diese ihre Feinerschliessungspflicht vollumfänglich erfüllt haben. Ein Einbezug dieses Quartierbereichs ist entgegen rekurrentischer Auffassung also weder aufgrund der erschliessungsmässigen Ausgangslage zwingend noch quartierplanrechtlich geboten. Die monierten geografischen Aspekte oder ein Vergleich mit den Gegebenheiten im Bereich der Stegstrasse sind ebenfalls keine objektiven Gründe, den Quartierplanperimeter im rekurren- tischen Sinne zu erweitern. Zu guter Letzt lag es ohne weiteres im Ermessen der Quartierplanbehörde, die Parzelle Kat.-Nr. 4765 (frühere Bezeichnung Kat.-Nr. 3200) aus den im Bericht zur Quartierplaneinleitung ausführlich dargelegten sachlichen Gründen nicht in den Perimeter aufzunehmen (act. 10.1, S. 11, Ziffer 2.4). Auch die weiteren rekurrentischen Einwände sind nicht geeignet, den Ein- leitungsbeschluss objektiv in Frage zu stellen. Schliesslich sind zahlreiche Ausführungen der Rekurrierenden und des Gemeinderats Obfelden für das vorliegende Einleitungsverfahren gar nicht relevant. Diese können allenfalls später im Rahmen der Planausarbeitung oder der Festsetzung des Quar- tierplans vorgebracht werden. 7.7. Als Fazit ist abschliessend festzuhalten, dass die mit dem Quartierplan Kel- lerrain-Bergacher verfolgten Ziele insgesamt sachgerecht, angemessen und gesetzeskonform sind. Zur Erreichung dieser Ziele hat der Gemeinde- rat Obfelden in korrekter Weise ein korrelierendes Beizugsgebiet festge- setzt, welches ihm in der nachfolgenden Planausarbeitung den notwendi- gen Handlungsspielraum lässt sowie die Möglichkeit gibt, die verschiede- nen fachtechnischen Hinweise in der Genehmigungsverfügung der Baudi- rektion zu berücksichtigen. R2.2017.00036 Seite 14
Sollte sich dabei herausstellen, dass bestimmte Parzellen im jetzigen Peri- meter für die normalienkonforme Erschliessung des Gebiets Kellerrain- Bergacher nicht zwingend benötigt werden, sind diese gestützt auf die gel- tende Rechtspraxis konsequent und ohne Kostenfolgen aus dem Quartier- plan zu entlassen.
E. 8 Insgesamt ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. [….] R2.2017.00036 Seite 15
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung G.-Nr. R2.2017.00036 BRGE II Nr. 0083/2018 Entscheid vom 21. August 2018 Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Baurichter Adrian Bergmann, Baurich- ter Stefano Terzi, Gerichtsschreiber Roland Blaser in Sachen Rekurrierende 1.- 26. [….] gegen Rekursgegnerschaft
1. Gemeinderat Obfelden, 8912 Obfelden
2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 1. September 2015; Einleitung Quartierplan "Kellerrain-Bergacher", Obfelden; Genehmigungsverfügung Nr. 1719/15 der Baudirektion Kanton Zürich vom 18. Januar 2017 ______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 1. September 2015 leitete der Gemeinderat Obfelden den Quartierplan "Kellerrain-Bergacher" ein. Die Baudirektion Kanton Zü- rich genehmigte die Verfahrenseinleitung mit Verfügung Nr. 1719/15 vom
18. Januar 2017. Dies wurde den Grundeigentümern im Beizugsgebiet am
3. Februar 2017 schriftlich mitgeteilt. Gleichentags wurde der Einleitungs- beschluss u.a. im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert. B. Dagegen rekurrierten insgesamt 26 Rekurrierende [….] mit gemeinsamer Eingabe vom 28. Februar 2017 innert gesetzlicher Frist an das Baurekurs- gericht des Kantons Zürich und beantragten: "1. Es seien der angefochtene Einleitungsbeschluss des Gemeinderates Obfelden vom 1. September 2015 sowie die Genehmigungsverfü- gung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Januar 2017 auf- zuheben.
2. Eventualiter sei das Beizugsgebiet des Quartierplans dergestalt an- zupassen, dass darin nördlich der Alten Schulhausstrasse neu das gesamte Bauzonengebiet zwischen der Bergacherstrasse und der Morgenhölzlistrasse (Kat.-Nr. 3337) erfasst ist.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. Mwst.) zu Lasten der Rekursgegner." C. Mit Verfügung vom 3. März 2017 wurde der Eingang des Rekurses vorge- merkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. In ihren Rekursantworten vom 28. bzw. 31. März 2017 beantragten der Gemeinderat Obfelden sowie die Baudirektion Kanton Zürich die Abwei- sung des Rekurses. R2.2017.00036 Seite 2
E. Die rekurrentische Replik datiert vom 20. April 2017; die Duplik des Ge- meinderates Obfelden vom 13. Juni 2017. F. Am 23. November 2017 führte das Baurekursgericht im Beisein der Partei- en einen Augenschein vor Ort durch. G. In der Folge stellte der Gemeinderat Obfelden dem Baurekursgericht zu- sätzlich Unterlagen einer Verkehrszählung im Bereich der Kellerrain- und der Bergacherstrasse zu. Dazu nahmen die Rekurrierenden mit Eingabe vom 28. November 2017 Stellung. Am 1. Dezember 2017 erstatteten die Rekurrierenden noch eine Email-Eingabe. H. Auf die Ausführungen der Parteien und die Ergebnisse des Augenscheins wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrierenden sind als Eigentümer von Grundstücken im Beizugsge- biet des Quartierplans "Kellerrain-Bergacher" vom angefochtenen Be- schluss mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eige- nen Interessen betroffen und aufgrund ihrer Rügen gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf ihren Rekurs einzu- treten. R2.2017.00036 Seite 3
2. Das ziemlich grosse Beizugsgebiet mit einer Fläche von insgesamt 61'788 m2 und aufgeteilt auf 38 Grundstücke umfasst, wie der nachfolgende Plan- ausschnitt zeigt, zwei unterschiedliche und grösstenteils überbaute Berei- che, nämlich die benachbarten Quartiere Kellerrain und Bergacher, welche nur durch die Alte Schulhausstrasse voneinander getrennt sind. Dabei wur- de lediglich ein Teil des Bergacher-Quartiers in den Quartierplanperimeter einbezogen, nämlich rund 60 % der Fläche dieses Quartiers. Zum relativ komplexen Beizugsgebiet (vgl. die rot schraffierte Abgrenzungslinie im Planausschnitt) gehören zudem grössere Flächen ausserhalb der Bauzo- nen. 3.1. Der Quartierplan soll im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurecht- lichen Ordnung entsprechende Nutzung ermöglichen (§ 123 Abs. 1 PBG). Zu diesem Zweck hat er zwei zentrale Aufgaben zu erfüllen: Einerseits muss er im notwendigen Umfang mittels Grenzveränderungen und Landumlegungen dafür sorgen, dass Parzellen geschaffen werden, die sich für eine zonengemässe Überbauung eignen. Das Quartierplangebiet ist so einzuteilen, dass alle Grundstücke ohne Ausnahmebewilligungen und ohne nachbarliche Zustimmung in einer den örtlichen Verhältnissen und der Bauzone angemessenen Weise überbaut werden können; ist dies nicht möglich, sind die erforderlichen Rechte und Lasten mit dem Quartierplan zu begründen (§ 126 Abs. 1 PBG). R2.2017.00036 Seite 4
Andererseits muss der Quartierplan dafür sorgen, dass alle Grundstücke im Beizugsgebiet feinerschlossen werden und an gegebenenfalls erforderli- chen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen teilhaben (§ 128 Abs. 1 PBG). Hingegen ist die Groberschliessung Sache des Gemeinwe- sens. Die Anlagen der Feinerschliessung sowie die gemeinschaftlichen Ausstat- tungen und Ausrüstungen sind so festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke den einschlägigen gesetzlichen Anfor- derungen genügen (§ 128 Abs. 2 PBG). Die genügende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Zufahrten müssen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 Satz 1 PBG). Der Regierungsrat erliess zu diesem Zweck − gestützt auf § 237 Abs. 2 Satz 2 PBG − Normalien im Sinne von § 360 PBG über die Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien; [ZN]), wel- che die technischen Anforderungen an die verschiedenen Zugangsarten regeln. Die Zugangsnormalien legen unter anderem die minimalen Quer- profile des Strassenkörpers fest, die unter dem Aspekt der Verkehrssicher- heit noch verantwortet werden können. 3.2. Der Quartierplan dient folglich sowohl den privaten Interessen der beteilig- ten Grundeigentümer als auch dem massgebenden raumplanerischen Inte- resse an der Erschliessung und zweckmässigen Überbauung des Bauge- biets. Im Quartierplanverfahren werden die Interessen der einzelnen Grundeigentümer gegeneinander abgewogen, in einem möglichst hohen Grad ausgeglichen und mit den öffentlichen Interessen in Einklang ge- bracht. Insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung der Erschliessung müssen sich die Interessen der einzelnen Grundeigentümer jedoch den Gesamtinteressen unterordnen. Sonderwünschen der Beteiligten kommt daher in der Regel kein entscheidendes Gewicht zu; die Lösung der Er- schliessungsfrage muss vielmehr in objektiver Hinsicht norm- und sachge- recht sein. R2.2017.00036 Seite 5
4. Die Rekursinstanz hat sich, so Lehre und Rechtsprechung, bei der Über- prüfung von Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen einschliesslich Quartierplänen unbesehen ihrer grundsätzlich uneingeschränkten Überprü- fungsbefugnis (vgl. § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]) aus Gründen der aus der Gemeindeautonomie (Art. 50 der Bundes- verfassung [BV] und Art. 85 der Zürcher Kantonsverfassung [KV]) abgelei- teten Planungsautonomie Zurückhaltung aufzuerlegen. Dies gilt insbeson- dere bei der Würdigung der örtlichen Verhältnisse. Zudem ist das den Ge- meindebehörden in planerischen Fragen zustehende prospektiv-technische Ermessen zu berücksichtigen (BGr 1C_562/2010 vom 23. März 2011, E. 2.2). Folglich darf das Ermessen der Rekursinstanz nicht an die Stelle desjeni- gen der Planungsbehörde treten; ihre Lösung darf nicht eine andere eben- so vertretbare Lösung ersetzen (BGr 1C_130/2014 vom 6. Januar 2015, E. 2.2; BGr 1C_629/2013 vom 5. Mai 2014, E. 7.1). Die Rekursinstanz hat vielmehr nur dann korrigierend einzugreifen, wenn sich die kommunale Planung auf Grund überkommunaler Interessen als unzweckmässig er- weist, den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung wider- spricht oder wenn sie offensichtlich unangemessen ist (BGr 1P_270/2005 vom 26. September 2005, E. 2.2; BGr 1P_464/2003 vom 28. Oktober 2003, E. 3.2; BGr 1P_465/2002 vom 23. Dezember 2002, E. 3.2). Insofern ist die Gemeindeautonomie durch übergeordnetes Recht eingeschränkt, und die Gemeinde hat ihrem Planungsentscheid eine nachvollziehbare Würdigung der massgebenden Verhältnisse des Einzelfalls sowie eine vertretbare Inte- ressenabwägung der massgebenden Verhältnisse zu Grunde zu legen (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 77 ff.; VB.2014.00077 vom 9. April 2015; BGr 1C_428/2014 vom
22. April 2015, E. 2.2). 5.1. Der Gemeinderat Obfelden leitete das Quartierplanverfahren "Kellerrain- Bergacher" auf Gesuch einer Grundeigentümerschaft, welche auf der im Beizugsgebiet liegenden Parzelle Kat.-Nr. 4722 ein Mehrfamilienhaus plan- te, im Sinne von § 147 PBG von Amtes wegen ein. Dass die damalige Grundeigentümerschaft diese Parzelle mittlerweile an eine Pensionskasse R2.2017.00036 Seite 6
weiterverkauft hat, ist entgegen rekurrentischer Auffassung für die vorlie- gend strittige Einleitung des Quartierplanverfahrens ohne Bedeutung. 5.2. Mit dem Rekurs gegen einen Einleitungsbeschluss kann nur geltend ge- macht werden, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Quartier- planverfahrens fehlen. Voraussetzung für die Einleitung eines Quartierplan- verfahrens ist, dass das Verfahren notwendig und zulässig ist und die Ab- grenzung des Gebiets im Hinblick auf die Erreichung des Quartierplanz- wecks, baureife und überbaubare Parzellen zu schaffen, zweckmässig ge- wählt wurde (vgl. § 23 der Quartierplanverordnung [QPV]). Einwendungen dieser Art können später nicht mehr erhoben werden (§ 148 Abs. 2 PBG). 6.1. Die Rekurrierenden, deren Liegenschaften allesamt nördlich der Alten Schulhausstrasse im Bergacher-Quartier situiert sind, halten ihr Quartier bereits für hinreichend erschlossen. Sie argumentieren kurz zusammenge- fasst im Wesentlichen, die den Quartierplan auslösende Kellerrainstrasse sei gemäss kommunalem Verkehrsrichtplan nicht für die Erschliessung des Bergacher-Quartiers vorgesehen und diene einzig als Zugang zum Keller- rain-Quartier. Das gesamte Bergacher-Quartier, welches grossmehrheitlich bereits überbaut sei, werde vielmehr von der Dorfstrasse her über die Fab- rikstrasse erschlossen. Anschliessend an die Fabrikstrasse erfolge die Ver- kehrserschliessung entweder über die Morgenhölzlistrasse oder die Alte Schulhausstrasse und letztlich über die Bergacherstrasse. Es sei folglich unnötig und unsinnig, für das Bergacher-Quartier quasi eine Paralleler- schliessung über die Kellerrainstrasse zu planen. Ohnehin sei es nicht sachgerecht, die beiden eigenständigen Quartiere nur wegen ihrer geogra- fischen Nähe in einen gemeinsamen Quartierplan aufzunehmen. Zudem sei auch deshalb eine unzweckmässige Perimeterabgrenzung vorgenommen worden, weil der von der Morgenhölzlistrasse erschlossene Teil des Berga- cher-Quartiers nicht in den Quartierplan integriert worden sei. Der Um- stand, dass jene Eigentümer beim Bau der Morgenhölzlistrasse seinerzeit kostenpflichtig gewesen seien, sei kein schlüssiges Argument. Im Weiteren könne der bestehende private Abschnitt der Bergacherstrasse keine Quar- tierplanbedürftigkeit begründen. Die allfällige Problematik der Benutzung einer solchen Privatstrasse durch die öffentlichen Dienste wie der Kehrrich- R2.2017.00036 Seite 7
tabfuhr könne viel weniger aufwendiger behoben werden, zum Beispiel mit- tels einer Dienstbarkeit. 6.2. Für die Rekursgegnerschaft ist die Quartierplanbedürftigkeit der einbezo- genen Flächen offensichtlich und die Gebietsabgrenzung aufgrund der konkreten Verhältnisse zweckmässig. So seien etwa nicht die Einträge im kommunalen Verkehrsplan entscheidend, sondern die tatsächlichen Ver- kehrsbeziehungen mit den beiden bestehenden Erschliessungsachsen (Kellerrainstrasse/Bergacherstrasse sowie Fabrikstrasse/Morgenhölzlistras- se), die von der Dorfstrasse (Staatsstrasse) parallel in die beiden Quartiere hineinführten. Der normalienwidrige Ausbaustandard der Kellerrainstrasse sei klar ersichtlich. Beim Bergacher-Quartier seien zudem eine Vielzahl von kleineren Erschliessungsmängeln weiter verantwortlich für die Quartier- planbedürftigkeit. Die über die Morgenhölzlistrasse erschlossenen Grund- eigentümer seien ihrer Feinerschliessungspflicht hingegen bereits 1997 vollumfänglich nachgekommen, weshalb sie nicht in den Quartierplanperi- meter aufgenommen worden seien. Gemäss dem Bericht zur Verfahrenseinleitung bezweckt der Quartierplan Folgendes (act. 10.1, S. 12): Den normalienkonformen Ausbau der Kellerrainstrasse in ihrer ge- samten Länge inkl. Beleuchtung und Entwässerung. Dabei soll die Ausbaubreite der Kellerrainstrasse unter Berücksichtigung der An- sprüche der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer im Rahmen einer Tempo-30-Zone so gering wie möglich sein. Die Sicherung der Benutzbarkeit des bisherigen privaten Teils der Bergacherstrasse im Bereich der Grundstücke Kat.-Nrn. 2936, 2937, 3906, 3907, 3909 und 3910 als Feinerschliessungsanlage mittels ei- nes Wegrechts zugunsten der Öffentlichkeit samt Regelung der Un- terhaltspflicht oder die Umwandlung in eine öffentliche Strasse (Ge- meindestrasse). Die Asphaltierung des genannten privaten Teils der Bergacherstras- se im Falle einer Übernahme durch die Politische Gemeinde. Den Bau einer normalienkonformen gemeinsamen Einmündung von Stehli- und Kellerrainstrasse in die Dorfstrasse. Entlang der Bergacherstrasse die Sicherung der Bankette, die Er- gänzung der Strassenbeleuchtung und die Bereinigung der Grund- stücksgrenze bzw. des Strassenrandes zur Parzelle Kat.-Nr. 3716. R2.2017.00036 Seite 8
Die Sicherung einer Fusswegverbindung durch das Stehli Seiden Areal zwischen Fabrik- und Kellerrainstrasse. Den Bau von allfällig noch notwendigen Feinerschliessungsleitungen für Wasser und Abwasser. 7.1. Grundsätzlich ist das Beizugsgebiet eines Quartierplans bei der Verfah- renseinleitung im Zweifelsfall eher weit zu fassen, damit für die nachfolgen- de Planung genügend Spielraum besteht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass oftmals verschiedene Erschliessungslösungen zum angestrebten Ziel führen können, deren einzelne Qualitäten im Zeitpunkt der Quartierplanein- leitung aber noch nicht definitiv erkannt bzw. in den Sachzusammenhang eingeordnet werden können. In der Regel ist es erheblich einfacher, im Nachhinein Grundstücke aus dem Verfahren zu entlassen als mit vernünfti- gem Aufwand solche nachträglich neu ins Quartierplanverfahren einzube- ziehen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, Bd. 1, S. 179 f.; BGr 1P_246/2002 vom
18. Februar 2003, E. 2.5). Diese Sichtweise muss konsequenterweise aber auch dazu führen, dass die Entlassung von Parzellen bei der eigentlichen Planausarbeitung im nachfolgenden Bereinigungsverfahren nicht übermässig einschränkend ge- handhabt werden darf. Gerade bei bereits überbauten Grundstücken müs- sen bestimmte sachliche und rechtliche Kriterien erfüllt sein, damit sich de- ren weiterer Verbleib im Quartierplanverfahren rechtfertigt. Die frühere zür- cherische Praxis, einmal einbezogene Flächen zumeist im Quartierplan zu belassen, ist mittlerweile überholt und widerspricht vorab der Eigentumsga- rantie der betroffenen Grundeigentümerschaft. Denn die mit einem Quar- tierplanverfahren verbundenen Belastungen der Quartierplanbeteiligten lassen sich in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn der Plan quasi als Kompensation ebenfalls den privaten Interessen der betroffenen Grundei- gentümer dient (BGr 1P_721/1999 vom 14. März 2000, E. 3a). 7.2. Das öffentliche Interesse an einem Quartierplanverfahren liegt, wie bereits aufgezeigt, in der raumplanerisch geordneten Überbauung des einbezoge- nen Landes. Dies bedingt im Wesentlichen eine rechtskonforme Erschlies- R2.2017.00036 Seite 9
sung sowie eine geeignete Parzellarordnung. Zugleich dient der Quartier- plan aber auch den privaten Interessen der beteiligten Eigentümer, indem er ihnen eine in technischer und rechtlicher Hinsicht genügende Erschlies- sung verschafft und deswegen die Überbauung ihrer Grundstücke und da- mit die Erzielung eines Mehrwerts ermöglicht. Ist somit ein Grundstück be- reits hinreichend erschlossen und erfährt es auch sonst durch den Quar- tierplan keinen Vorteil, so ist sein Einbezug nicht gerechtfertigt (BGE 117 Ia 412, E. 2c und d). In welchen Fällen ein Quartierplan bei einem Grundstück keinen Vorteil mehr generiert, kann allerdings nicht das Resultat einer subjektiven Ein- schätzung des betreffenden Eigentümers sein. Diese Beurteilung hat viel- mehr ausschliesslich nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Eine Parzelle verfügt etwa nicht bereits über eine konforme Erschliessung, wenn letztere aufgrund des aktuellen Überbauungsstandes genügt und/oder die Eigen- tümerschaft mit dem status quo zufrieden ist, sondern erst dann, wenn sie den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Selbst voll erschlossene, überbaute Grundstücke sind ins Verfahren einzu- beziehen, wenn die bestehenden Erschliessungswerke sanierungsbedürftig sind und diese Sanierung zweckmässigerweise im Rahmen des vorgese- henen Quartierplans vorgenommen wird. Sanierungsbedürftig ist ein Werk nicht nur, wenn es rein technisch reparaturbedürftig ist, sondern auch dann, wenn es den geltenden Normen nicht (mehr) entspricht (Fritz- sche/Bösch/Wipf, S. 184; VB.2003.00331, E. 3.1, in BEZ 2004 Nr. 23). Ein Grundstück, welches per se die Voraussetzungen für den Einbezug in einen Quartierplan nach den soeben dargelegten Kriterien zwar nicht erfüllt, jedoch zwingend für die Gesamterschliessung benötigt wird, kann auf dem Weg der Enteignung gegen volle Entschädigung für die Erstellung von Er- schliessungsanlagen herangezogen, nicht aber – mit den geschilderten nachteiligen Folgen – in den betreffenden Quartierplan einbezogen werden (BGr 1P_721/1999 vom 14. März 2000, E. 3a, mit Verweis auf BGE 100 Ia 223, E. 3c). 7.3. Auslösender Faktor für die strittige Verfahrenseinleitung war, wie bereits erwähnt, ein geplantes Mehrfamilienhaus auf dem noch unüberbauten Grundstück Kat.-Nr. 4722 (Fläche 2'212 m2), welches unmittelbar an die R2.2017.00036 Seite 10
Kellerrainstrasse grenzt. Es ist daher naheliegend, ein Bauvorhaben auf diesem Grundstück verkehrsmässig über die Kellerrainstrasse, entweder in südlicher (direkt in die Dorfstrasse [Staatsstrasse]) oder in nördlicher Rich- tung (etwas verwinkelter über die Alte Schulhausstrasse und die Fab- rikstrasse in die Dorfstrasse) verkehrsmässig zu erschliessen. 7.4.1. Die Kellerrainstrasse mit einer Länge von rund 230 m weist eine Fahrbahn- breite von teilweise deutlich weniger als 4 m auf (anlässlich des Augen- scheins wurde beispielweise auf der Höhe der Parzelle Kat.-Nr. 4722 eine Breite von 3,6 m gemessen; Prot. S. 4) und ist baulich in einem eher deso- laten Zustand. Zudem ist weder ein Fussgängerschutz noch ein Bankett oder ein baulicher Strassenabschluss (Randstein) vorhanden. Der ausge- franste Teerbelag geht an vielen Orten direkt in die Wiese über (vgl. Fotos Prot. S. 7-9). Die Einmündung in die Dorfstrasse widerspricht überdies den Vorgaben der Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV). Insgesamt würde die Strasse bezüglich ihres bestehenden Querschnitts und unbesehen ihres baulichen Zustands gemäss den Zugangsnormalien noch als Zufahrtsweg für bis zu 10 Wohneinheiten (WE) genügen. Die Frage, ob hier von einer dichten Überbauung in einem ÖV-mässig gut erschlossenen Gebiet im Sin- ne des Anhangs der ZN ausgegangen werden kann, wofür eine Fahrbahn- breite von bis zu 3,5 m für die Erschliessung von bis 30 WE ausreicht, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden. Denn nachfolgend wird sich zeigen, dass diese Strasse bereits jetzt erheblich mehr als 30 WE er- schliesst. 7.4.2. Die Kellerrainstrasse dient, das zeigen sowohl die Verfahrensakten als auch die vom Baurekursgericht anlässlich des Augenscheins vorgefundene örtliche Situation, als hauptsächlicher Strassenzugang für die Liegenschaf- ten im Bereich der Steg- und Tellenstrasse sowie zumindest für den östli- chen Teil der Bergacherstrasse bis zur Liegenschaft Nr. 9 (Grundstück Kat.-Nr. 3939). Die Zu- und Wegfahrt in Richtung Autobahnanschluss A4 ist von diesem Quartiergebiet aus über die Kellerrainstrasse deutlich kürzer und bequemer als über die Route Alte Schulhausstrasse/Fabrikstrasse. Die Feststellung der Gemeinde Obfelden, die Kellerrainstrasse erschliesse ge- genwärtig ca. 60 WE in diesem Teil des Bergacher-Quartiers (act. 10.1, S. 4), ist also eine durchaus realistische Annahme. Jedenfalls werden deut- R2.2017.00036 Seite 11
lich mehr als 10 bzw. 30 WE erschlossen. Dazu kommt künftig noch die Er- schliessung für das auf dem Grundstück Kat.-Nr. 4722 geplante Mehrfami- lienhaus. Die gegenteilige, ausführlich begründete rekurrentische Auffassung, die Kellerrainstrasse sei für die verkehrsmässige Erschliessung dieses östli- chen Teils des Bergacher-Quartiers nahezu unbedeutend, ist somit unzu- treffend und blendet die tatsächlichen Verhältnisse aus. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass während des Augenscheins des Baurekursgerichts wenig motorisierter Verkehr auf der Kellerrainstrasse zu beobachten war. Auf den übrigen Strassen des Quartierplangebiets zirku- lierte zu dieser Tageszeit (zwischen 14:00 und 15:15 Uhr) ebenfalls kaum Verkehr. Das ist typisch für solche Wohngebiete, wo sich das Verkehrsauf- kommen analog der üblichen Arbeitszeiten der Bevölkerung bekannter- massen auf die Morgenstunden und den späteren Nachmittag bzw. frühen Abend konzentriert. In diesem Zusammenhang muss ausserdem Folgendes festgehalten wer- den: Würde die verkehrsmässige Erschliessung des gesamten Bergacher- Quartiers – wie rekurrentischerseits behauptet – hauptsächlich nur über die Achse Fabrikstrasse – Morgenhölzlistrasse – Bergacherstrasse erfolgen, müsste der Zufahrtsweg zwischen dem nördlichen Ende der Morgenhölz- listrasse und dem westlichen privaten Teil der Bergacherstrasse im Bereich der Grundstücke Kat.-Nrn. 3906 und 3908 auf einer Länge von rund 50 m von einem Zufahrtsweg (jetzige Breite rund 3 m; vgl. Prot. S. 14) auf die Dimensionen einer Zufahrtsstrasse ausgebaut werden (u.a. act. 13, S. 3, Ziffer 9). Solches wäre unzweckmässig und würde den Quartierplan über- dies unnötigerweise ausweiten bzw. verteuern (vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer 7.6). 7.4.3. Damit ist die Kellerrainstrasse im Rahmen dieses Quartierplans auch für das östliche Bergacher-Quartier als Zufahrtsstrasse im Sinne der Zugangs- normalien auszubauen, womit die Quartierplanbedürftigkeit in diesem Be- reich klar ausgewiesen ist. Gemäss Anhang ZN ist für diesen Strassentyp eine Fahrbahnbreite von zwischen 4,00 m - 5,00 m sowie ein Fussgänger- schutz erforderlich. Welche Fahrbahnbreite und welcher Fussgängerschutz schliesslich realisiert werden, ist Sache der nachfolgenden Planausarbei- tung. Dabei wird u.a. bezüglich des Fussgängerschutzes zu berücksichti- R2.2017.00036 Seite 12
gen sein, dass im Verkehrsrichtplan entlang dieser Strasse ein regionaler Fuss- und Wanderweg eingetragen ist. Schliesslich bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die für die Verbreiterung der Kellerrainstrasse benötigte Landfläche bereits anlässlich der Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2012 von der Landwirtschaftszone in die Bauzone WG3 eingezont wurde. 7.5.1. Auch im Übrigen erweist sich das von den Rekurrierenden in Frage gestell- te Beizugsgebiet und damit der Einbezug des östlichen Teils des Berga- cher-Quartiers als sachgerecht und rechtskonform. Insbesondere ist objek- tiv nicht nachvollziehbar, weshalb die Abgrenzung des Quartierplangebiets richtplanwidrig sein sollte. Zudem ist die von den Rekurrierenden monierte langjährige uneinheitliche Erschliessungspraxis der Gemeinde bei der Be- willigung von Bauten entlang der Alten Schulhausstrasse in diesem Zu- sammenhang nicht relevant. Die Quartierplanbedürftigkeit und der notwen- dige Einbezug des strittigen Teils des Bergacher-Quartiers ergeben sich sodann aus den nachfolgenden Gründen. 7.5.2. Die Bergacherstrasse führt im Bereich der Liegenschaften Nrn. 11 - 21 auf einer Länge von knapp 100 m über die entsprechenden Privatgrundstücke Kat.-Nrn. 2936, 2937, 3906, 3907, 3909 und 3910 und ist dort mit keinem festen Belag versehen, sondern nur chaussiert (Prot. S. 13). Dieser Ab- schnitt der Bergacherstrasse wird als einziger Zugang u.a. für die öffentli- chen Dienste (Kehrichtabfuhr, Feuerwehr, Ambulanz etc.) benutzt, ist aber rechtlich nicht als öffentliche Strasse gesichert. Der Strassenunterhalt ist zudem nicht verbindlich geregelt, auch wenn dieser bis anhin offenbar ohne weiteres funktionierte. Solche Erschliessungsstrassen sind, wie auch die übrigen Erschliessungs- anlagen, grundsätzlich in das Eigentum der Gemeinde zu überführen (§ 171 PBG; BRKE III Nrn. 0083-0085/1998 in BEZ 1998 Nr. 26 sowie BRGE I Nr. 0184/2013 vom 13. Dezember 2013, E. 4.2; www.baurekursgericht-zh.ch). Ob darauf hier aufgrund der konkreten Verhältnisse zugunsten eines öffentli- chen Wegrechts samt der entsprechenden Unterhaltsregelung verzichtet wer- den kann, ist im Übrigen erst im Rahmen der nachfolgenden Planausarbeitung bzw. der Festsetzung des Quartierplans zu entscheiden. R2.2017.00036 Seite 13
7.6. Die über die Morgenhölzistrasse erschlossenen Grundstücke im westlichen Teil des Bergacher-Quartiers wurden nicht in den Quartierplanperimeter einbezogen, was die Rekurrierenden beanstanden. Den Akten ist zu ent- nehmen, dass die dortigen Eigentümer diese Strasse (inkl. Werkleitungen) seinerzeit auf eigene Kosten normalienkonform ausgebaut und im Jah- re 1997 unentgeltlich der Gemeinde übertragen haben (u.a. act. 9, S. 3, Zif- fer 4, act. 10.1, S. 11, und act. 10.5). Es ist folglich davon auszugehen, dass diese ihre Feinerschliessungspflicht vollumfänglich erfüllt haben. Ein Einbezug dieses Quartierbereichs ist entgegen rekurrentischer Auffassung also weder aufgrund der erschliessungsmässigen Ausgangslage zwingend noch quartierplanrechtlich geboten. Die monierten geografischen Aspekte oder ein Vergleich mit den Gegebenheiten im Bereich der Stegstrasse sind ebenfalls keine objektiven Gründe, den Quartierplanperimeter im rekurren- tischen Sinne zu erweitern. Zu guter Letzt lag es ohne weiteres im Ermessen der Quartierplanbehörde, die Parzelle Kat.-Nr. 4765 (frühere Bezeichnung Kat.-Nr. 3200) aus den im Bericht zur Quartierplaneinleitung ausführlich dargelegten sachlichen Gründen nicht in den Perimeter aufzunehmen (act. 10.1, S. 11, Ziffer 2.4). Auch die weiteren rekurrentischen Einwände sind nicht geeignet, den Ein- leitungsbeschluss objektiv in Frage zu stellen. Schliesslich sind zahlreiche Ausführungen der Rekurrierenden und des Gemeinderats Obfelden für das vorliegende Einleitungsverfahren gar nicht relevant. Diese können allenfalls später im Rahmen der Planausarbeitung oder der Festsetzung des Quar- tierplans vorgebracht werden. 7.7. Als Fazit ist abschliessend festzuhalten, dass die mit dem Quartierplan Kel- lerrain-Bergacher verfolgten Ziele insgesamt sachgerecht, angemessen und gesetzeskonform sind. Zur Erreichung dieser Ziele hat der Gemeinde- rat Obfelden in korrekter Weise ein korrelierendes Beizugsgebiet festge- setzt, welches ihm in der nachfolgenden Planausarbeitung den notwendi- gen Handlungsspielraum lässt sowie die Möglichkeit gibt, die verschiede- nen fachtechnischen Hinweise in der Genehmigungsverfügung der Baudi- rektion zu berücksichtigen. R2.2017.00036 Seite 14
Sollte sich dabei herausstellen, dass bestimmte Parzellen im jetzigen Peri- meter für die normalienkonforme Erschliessung des Gebiets Kellerrain- Bergacher nicht zwingend benötigt werden, sind diese gestützt auf die gel- tende Rechtspraxis konsequent und ohne Kostenfolgen aus dem Quartier- plan zu entlassen. 8. Insgesamt ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. [….] R2.2017.00036 Seite 15