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BRGE II Nr. 0050/2017

Umweltrecht. Lichtimmissionen. Leuchtende Eigenwerbung. Betriebszeitenbeschränkung gestützt auf das Vorsorgeprinzip.

Zh Baurekursgericht · 2017-04-04 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE II Nr. 0050/2017 vom 4. April 2017 in BEZ 2018 Nr. 9 (Bestätigt mit VB.2017.00324 vom 16. November 2017.) Die Baubehörde verfügte in Anwendung des umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips, dass die leuchtende Eigenwerbung einer Autowerkstatt von 22:00 bis 6:00 Uhr auszuschalten sei. Die Rekurrentin wehrte sich gegen diese Betriebszeitenbeschränkung. Aus den Erwägungen: 5.1 Das Umweltschutzgesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten (Art. 1 des Umweltschutzgesetzes USG). Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den Einwirkungen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 USG, die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG). Luftver- unreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen sind unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). Für Lichtimmissionen wurden bis anhin keine Belastungsgrenzwerte festgelegt. Die Behörden müssen die Lichtimmissionen daher im Einzelfall gestützt auf die Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG beurteilen. Dabei kann sich die Vollzugsbehörde auf Angaben von Experten und Fachstellen abstützen. Zu diesen ist die vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) herausgegebene Empfehlung zur Vermeidung von Lichtemissionen (nachfolgend: Empfehlung BUWAL) zu zählen sowie die SIA- Norm 491 zur Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen im Aussenraum (im Folgenden: SIA 491:2013). Diese verzichtet bewusst auf die Festlegung von Richtwerten, sondern zielt darauf ab, unnötige Lichtemissionen in Anwendung des Vorsorgeprinzips und entsprechend dem Stand der Technik an der Quelle zu vermeiden. Des Weiteren können auch ausländische fachliche Richtlinien herangezogen werden, sofern diese auf Grundlagen beruhen, die mit der schweizerischen Umweltgesetzgebung vereinbar sind. Hierzu zu zählen sind etwa die Richtlinie 150 der Commission International de l'Eclairage aus dem Jahr 2003 sowie die «Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen» der deutschen Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft vom

13. September 2012 (vgl. zu alledem BGr, 2. April 2014, 1C_602/2012 [Bahnhof Oberrieden], www.bger.ch). 5.2 Die L.-Strasse, welche über die Autobahnbrücke führt und auch entlang der Bauparzelle verläuft, ist nachts mittels Strassenlaternen beleuchtet. Sonntags bis donnerstags sind laut den Ausführungen der Vertreter der

- 2- Vorinstanz anlässlich des Augenscheins die Leuchten von 01:00 Uhr bis eine halbe Stunde vor Abfahrt des ersten Zuges im Bahnhof X ausgeschaltet. Der erste Zug fährt kurz vor fünf Uhr morgens ab. Freitags und samstags bleibt die Beleuchtung während der ganzen Nacht eingeschaltet. Die auf der gegenüberliegenden Seite der Autobahn gelegene Wohnzone war anlässlich des Lokaltermins kaum beleuchtet. Einzig von einzelnen Wohnungsfenstern ging Licht aus. Während des Augenscheins herrschte auf der A3 noch reger Verkehr, weshalb die Fahrbahn von den darauf fahrenden Fahrzeugen entsprechend beleuchtet wurde. Je nach Standort im westlich der Bauparzelle gelegenen Wohngebiet konnten diese Lichtkegel jedoch nicht gesehen werden. Die streitbetroffene Werbung hingegen war auch von diesem Wohngebiet aus klar und deutlich erkennbar. Übermässige Immissionen verursacht sie jedoch wegen der Distanz zu den Wohnhäusern hier nicht. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Betriebszeitenbeschränkung gestützt auf das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) zu Recht verfügt wurde. Die Empfehlungen des BUWAL sowie die genannte SIA-Norm zielen darauf ab, unnötige Lichtemissionen im Aussenraum zu vermeiden. Als solche gelten Beleuchtungen und Lichtemissionen, die nicht dem Beleuchtungszweck dienen (SIA 491:2013, Ziff. 1.10). Gemäss diesen Beurteilungshilfen soll also nur das beleuchtet werden, was auch beleuchtet werden muss. Zudem soll dies mit der geringstmöglichen Gesamtlichtmenge erfolgen (SIA 491:2013 Ziff. 2.2.2 und 2.2.4; Empfehlungen BUWAL Ziff. 5.2.3). Auch sind nur Leuchten zu verwenden, die eine präzise Lichtlenkung aufweisen. Falls dies nicht möglich ist, sind Abschirmungen anzubringen, um Lichtimmissionen in nicht zu beleuchtende Räume zu verhindern (SIA 491:2013 Ziff. 2.6.1; Empfehlungen BUWAL Ziff. 5.2.9 «Abschirmung»). Leuchten sind nur in den dafür klar nützlichen Zeiträumen einzuschalten und ansonsten auszuschalten oder zumindest abzusenken (SIA 491:2013 Ziff. 2.7). Leuchten, die der Sicherheit dienen und solche, die der Gestaltung dienen, sollen unterschiedlich beurteilt werden. Beleuchtungen für die Sicherheit müssen entsprechend den Sicherheitsanforderungen geschaltet werden. Bei den anderen Leuchten ist eine Synchronisation mit dem Nachtruhefenster anzustreben. Gestalterische Beleuchtungen sowie Werbungen sollen daher in der Regel zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ausgeschaltet sein. Ausnahmen sind in urbanen Zentren möglich (SIA 491:2013 Ziff. 2.5.5 und 2.7, Empfehlungen BUWAL Ziff. 5.2.9 «Zeitmanagement»). Aus den Empfehlungen des BUWAL ist zu entnehmen, dass die zunehmende Aufhellung des Nachthimmels zu möglichen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen sowie auf Tiere und Pflanzen haben kann. Mit der in den letzten Jahrzehnten zugenommenen künstlichen Aufhellung nimmt die Nachtdunkelheit ab und grosse, natürlich dunkle Gebiete werden immer seltener. Die Lebensräume nachtaktiver Tiere können durch künstliches Licht erheblich gestört werden, wodurch die Überlebensfähigkeit lichtempfindlicher Arten reduziert und ihr Sterberisiko erhöht wird. Der Lebensraum von Tieren kann durch Lichtemissionen zerschnitten, ihr Aktionsradius eingeschränkt und das Nahrungsangebot reduziert werden. Nachtaktive Tiere erwachen wegen der Beleuchtung später und haben weniger Zeit für die Nahrungssuche. In Lebensgemeinschaften kann es zur Ver-

- 3- schiebung und Verarmung der Artenzusammensetzung kommen. Nachgewiesen ist beispielsweise, dass eine hohe Zahl von Insekten und Vögeln wegen Lichtquellen zugrunde geht (vgl. Empfehlungen BUWAL, S. 17 f.). Bislang sind noch nicht alle ökologischen Konsequenzen des künstlichen Lichts bekannt. Insbesondere weisse LED-Lichter stehen jedoch im Verdacht, nachtaktive Tiere erheblich zu stören (vgl. NZZ vom 9. Dezember 2016 «Der Blick aus dem Weltall», www.nzz.ch [besucht am 23. Februar 2017]). Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, unnötige Lichtemissionen im Rahmen der Vorsorge zu begrenzen oder zu verhindern. In unmittelbarer Nähe zur Bauparzelle befinden sich keine Naturschutz- gebiete, welche das Vorliegen eines ökologisch sensiblen Bereichs nahelegen würden. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass der nordwestlich davon gelegene, rund 146'454 m2 grosse Wald mehreren Tierarten Unterschlupf bieten dürfte. Im besagten Wald, in einer Luftlinie von rund 480 m von der Bauparzelle entfernt, befindet sich zudem auch ein Naturschutzreservat. Es ist ein vordringliches öffentliches Interesse, die dort beheimateten Tiere vor unnötigen Lichtimmissionen zu schützen. Zwar trifft es zu, dass die Autobahn Lärm- und Lichtimmissionen verursacht, doch rechtfertigt dies allein nicht, weitere Lichtimmissionen in unbeschränktem Masse zuzulassen. Dass die Strassenbeleuchtung der L.-Strasse bis spät in die Nacht und an den Wochenenden gar die ganze Nacht in Betrieb ist, erfolgt aus Sicherheits- aspekten und ist mit dem Zweck der vorliegenden Werbung nicht vergleichbar. Dass die strittigen Anlagen in verkehrstechnischer Hinsicht von Nutzen sind, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Aber auch mit Blick auf die westlich der Bauparzelle angesiedelten Wohngebäude ist eine zeitliche Beschränkung der Werbeanlagen angezeigt. Obschon die Lichtimmissionen dort nicht störend in Erscheinung treten, wären die Anwohner ohne zeitliche Beschränkung dauernd, auch in der sensibleren Nachtzeit, den davon ausgehenden Lichtimmissionen ausgesetzt. Da die Immissionen grundsätzlich an der Quelle zu beschränken sind, ist die von der Vorinstanz verfügte Betriebszeit aus der Sicht dieser Schutzgüter daher nicht zu beanstanden. Aber auch einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen hält die Anordnung stand. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wird es der Re- kurrentin mit der verfügten Betriebszeit ermöglicht, weit über ihre Öffnungszeiten hinaus auf sich aufmerksam zu machen. Auch wird ihr damit erlaubt, während der Hauptverkehrszeiten sich bei den Automobilisten prominent zu präsentieren. Es trifft zwar zu, dass sie auch ein Interesse daran hat, auch spät nachts potentielle Automobilisten anzusprechen. Doch gilt es zu berücksichtigen, dass nach 22:00 Uhr das Verkehrsaufkommen deutlich abnimmt und damit auch weniger potentielle Kundschaft mit der Werbung erreicht werden kann. Auch entsprechen die verfügten Betriebszeiten der steten kommunalen Praxis. So gelten für die Werbeanlagen der ebenfalls an der Autobahn gelegenen Migros die gleichen Betriebszeiten. Auch sie dürfte jedoch wie die Rekurrentin durchaus ein Interesse daran haben, nachts potentielle Kunden zu erreichen. Es kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz mit den verfügten Betriebszeiten eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen vorgenommen hat und die angefochtene Nebenbestimmung daher nicht zu beanstanden ist.