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BRGE II Nr. 0049/2021

Rechtsschutz. Anspruch auf öffentliche Verhandlung.

Zh Baurekursgericht · 2021-03-23 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE II Nr. 0049/2021 vom 23. März 2021 in BEZ 2024 Nr. 13 (Teilweise bestätigt mit VB.2021.00279 vom 30. November 2023; die hier Publizierten Erwägungen waren vor Verwaltungsgericht nicht strittig) Im Jahre 2017 erteilte die Baudirektion Kanton Zürich der Rekurrentin unter zahlreichen Nebenbestimmungen eine bis zum 31. Dezember 2032 befristete wasserrechtliche Konzession für mehrere im Uferabschnitt des Zürichsees gelegene Bauten und Anlagen. Für diese Konzession legte die Baudirektion eine jährliche Nutzungsgebühr fest. Das Baurekursgericht hob im Jahre 2018 auf Rekurs der nämlichen Rekurrentin hin die genannte Verfügung bezüglich der Konzessions- und Gebührenpflicht hinsichtlich einzelner Baute auf und lud die Baudirektion ein, die jährliche Nutzungsgebühr im Sinne der Erwägungen neu festzulegen; im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Unter Bezugnahme auf den genannten Entscheid des Baurekursgerichts setzte die Baudirektion im Jahre 2020 die Nutzungsgebühr neu fest. Hiergegen richtete sich der vorliegende Rekurs. Aus den Erwägungen:

2. In der Rekursschrift wird die Durchführung einer parteiöffentlichen Gerichtsverhandlung beantragt. Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person unter anderem ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem Gericht öffentlich verhandelt wird. Dabei sind zwar beispielsweise Steuern und Abgaben nicht vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfasst, doch wird diese bezüglich wirtschaftlich-pekuniären Interessen im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlichen Grundes als einschlägig erachtet; auch liegt ein zivilrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, wenn eine bau- oder planungsrechtliche Massnahme direkte Auswirkungen auf die Ausübung der Eigentumsrechte der Grundeigentümer hat (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 59 Rz. 20 f. m.w.H.). Bei grundsätzlicher Anwendbarkeit der genannten Bestimmung kann allerdings in Ausnahmefällen trotz entsprechendem Antrag auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden, namentlich wenn die Streitigkeit keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht aufgrund der Aktenlage und der schriftlichen Eingaben der Parteien in angemessener Weise entschieden werden können (VGr, 5. August 2009, VB.2008.00595, E. 6.3; vgl. auch VGr, 27. März 2019, VB.2018.00370, E. 4.3). Die Rekurrentin begründet ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht näher. Nichtsdestotrotz kann aufgrund der erhobenen Rügen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt. So ist Gegenstand der angefochtenen Verfügung insbesondere die Festsetzung von Konzessionsgebühren, womit von einem wirtschaftlich-pekuniären Interesse der Rekurrentin im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlichen Grundes ausgegangen werden könnte. Auch bezieht sich die Rekurrentin (…) auf die

- 2- Nebenbestimmungen der Konzession und macht zugleich geltend, die Ufertreppe stehe in ihrem Eigentum, so dass letztlich die Ausübung von Eigentumsrechten in Frage stehen könnte. Allerdings vermöchte vorliegend auch die allfällige Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK der Rekurrentin keinen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verschaffen. Dies deshalb, weil es sich um ein Verfahren handelt, in welchem lediglich Tatsachen- und Rechtsfragen zu behandeln sind, die aufgrund der Aktenlage und der schriftlichen Eingaben der Parteien in angemessener Weise entschieden werden können (…). Insbesondere besteht seitens des Baurekursgerichts mangels Entscheidrelevanz auch keine Veranlassung zur Vornahme von Beweismassnahmen (wie beispielsweise der Durchführung eines Augenscheins). Entsprechend erweist sich ein Verzicht auf die beantragte öffentliche Verhandlung als gerechtfertigt, so dass der entsprechende prozessuale Antrag abzuweisen ist.