Der Stadtrat Zürich stellte die Wohnsiedlung "Hard Ost" der Baugenossenschaft Rotach unter Schutz. Der dagegen von der Baugenossenschaft erhobene Rekurs wird vom Baurekursgericht gutgeheissen und die Unterschutzstellung wird unter gleichzeitiger Entlassung der Siedlung aus dem Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgehoben.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Abteilung G.-Nrn. R1S.2017.05013 und R1S.2017.05028 BRGE I Nrn. 0184/2017 und 0185/2017 Entscheid vom 1. Dezember 2017 Mitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Baurichter Claude Reinhardt, Baurichter Jürg Trachsel, Gerichtsschreiberin Karin Rüsch in Sachen Rekurrentin Baugenossenschaft Rotach Zürich, Gertrudstrasse 69, 8003 Zürich gegen Rekursgegnerschaft R1S.2017.05013 Stadtrat von Zürich, Stadthaus, 8022 Zürich R1S.2017.05028 Vorsteher Hochbaudepartement Stadt Zürich, vertreten durch Stadtrat von Zürich, Stadthaus, 8022 Zürich betreffend R1S.2017.05013 Beschluss des Stadtrates von Zürich vom 30. November 2016; Unter- schutzstellung der Wohnsiedlung "Hard Ost", Kat.-Nrn. AU3812 und AU4241, Bullingerstrasse 22-26, Hardstrasse 70-72 und Hirzelstrasse 30, Zürich 4 - Aussersihl R1S.2017.05028 Fristverlängerung für Schutzabklärungen betreffend Wohnsiedlung "Hard Ost", Kat.-Nrn. AU3812 und AU4241, Bullingerstrasse 22-26, Hardstrasse 70-72 und Hirzelstrasse 30, Zürich 4 - Aussersihl ______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 30. November 2016 stellte der Stadtrat von Zürich die Wohnsiedlung "Hard Ost" auf den Grundstücken Kat.-Nrn. AU3812 und AU4241 an der Bullingerstrasse 22-26, Hardstrasse 70-72 sowie Hirzel- strasse 30, welche im Eigentum der Baugenossenschaft Rotach steht, un- ter Schutz. Vorgängig zu diesem Entscheid wurde mit Verfügung des Vor- stehers des Hochbaudepartementes vom 2. Dezember 2015 die Frist für den Abschluss der Schutzabklärungen und den Entscheid über einen Er- lass definitiver Schutzmassnahmen um ein Jahr verlängert. B. Gegen beide Verwaltungsakte erhob die Baugenossenschaft Rotach Zürich mit Eingabe vom 9. Januar 2017 Rekurs beim Baurekursgericht des Kan- tons Zürich mit den folgenden Anträgen: "1. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung des Vorstehers des Hochbaude- partements vom 2. Dezember 2015 und damit die Unzulässigkeit der Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss § 213 Abs. 3 PBG festzu- stellen.
E. 2 Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Wohnsiedlung "Hard Ost" aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung zu entlassen.
E. 3 Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen und dazu eine angemessene Bearbei- tungsfrist festzusetzen.
E. 3.1 Die Rekurrentin macht vorab geltend, die mit Verfügung des Hochbaude- partementvorstehers vom 2. Dezember 2015 statuierte Fristerstreckung für die Vornahme der Schutzabklärungen sei nichtig, da die verfügende Person nicht zum Entscheid zuständig gewesen sei. Aus dem Wortlaut von § 213 Abs. 3 PBG ergebe sich ohne weiteres, dass für eine in Ausnahmefällen mögliche Fristverlängerung dieselbe Behörde zuständig sei, wie für den Schutzentscheid. Der Vorsteher des Hochbaude- partements habe sich demnach eine Kompetenz angemasst, die dem Stadtrat zugestanden hätte.
E. 3.2 Die Ausführungen der Rekurrentin betreffend die Zuständigkeit für Fristver- längerungen erscheinen nachvollziehbar und zutreffend. Somit wäre für die Fristverlängerung der Stadtrat und nicht der Vorsteher des Hochbaudepar- tementes zuständig gewesen. Gleichwohl führt dies aber im vorliegenden Fall nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Anordnung. Der verfügende Vorsteher des Hochbaudepartementes ist nämlich stimm- berechtigtes Mitglied des Stadtrates Zürich. Folglich hat er nicht als ein of- fensichtlich, das heisst qualifiziert, sachlich unzuständiges Behördenmit- glied verfügt (vgl. dazu auch VB.2015.00576 vom 17. November 2016, www.vgr.zh.ch). Die mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 bewilligte Frist- verlängerung für die Schutzabklärungen ist deshalb als bloss anfechtbare, nicht aber nichtige Anordnung einzustufen. Da die Anfechtungsfrist längst verstrichen ist, kann diese Verfügung im vorliegenden Verfahren nicht mehr aufgehoben werden. Auf den Rekurs im Verfahren G.-Nr. R1S.2017.05028 ist demzufolge nicht einzutreten. R1S.2017.05013 Seite 4
4. Das streitbetroffene Grundstück liegt gemäss der geltenden Bau- und Zo- nenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der Quartiererhaltungszone. Die Parzelle grenzt im Westen an die Hardstrasse, im Süden an die Bullin- gerstrasse, im Osten an die Hirzelstrasse und im Norden an das ebenfalls der Quartierhaltungszone zugehörige Grundstück der Kirche St. Felix und Regula an. Das Grundstück ist überstellt mit der Wohnsiedlung "Hard Ost". Die Siedlung ist im Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung verzeichnet. Die rekurrierende Grundeigentümerin stellte ein Provokationsbegehren im Hinblick auf einen allfälligen Neubau. Es wurden deshalb durch die Vo- rinstanz Schutzabklärungen vorgenommen.
E. 4 Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen.
E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vo- rinstanz." C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. R1S.2017.05013 Seite 2
D. Die Vorinstanz schloss in ihrer beide Verfahren betreffenden Vernehmlas- sung vom 7. Februar 2017 auf Abweisung der Rekurse unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. E. Auf Begehren der Rekurrentin wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchge- führt. Die Replik datiert vom 28. Februar 2017; die Duplik vom 21. März 2017. F. Im Nachgang zum Schriftenwechsel wurde das Verfahren in zwei Geschäf- te aufgeteilt und die Verfahren unter den Geschäfts-Nrn. R1S.2017.05013 und R1S.2017.05028 weitergeführt. G. Am 3. Mai 2017 führte das Baurekursgericht in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. H. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die anlässlich des Lokaltermins gemachten Feststellungen wird, soweit für die Entscheidbegründung erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekursverfahren G.-Nrn. R1S.2017.05013 und R1S.2017.05028 sind zu vereinigen. R1S.2017.05013 Seite 3
2. Die Rekurrentin ist als Eigentümerin der streitbetroffenen Liegenschaft und Adressatin der angefochtenen Entscheide grundsätzlich zur Rekurserhe- bung legitimiert (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Rekurse grund- sätzlich einzutreten. Soweit dies nicht zutreffen sollte, wird dies bei der Be- handlung der entsprechenden Rügen darzulegen sein.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit ein denkmalpflege- risches Gutachten bei der Denkmalpflege der Stadt Zürich (act. 8.2 im Ver- fahren G.-Nr. R1S.2017.05013) in Auftrag gegeben. R1S.2017.05013 Seite 5
Gemäss den Ausführungen im Gutachten bildet die nach den Plänen des Architekten Joseph Löhlein erstellte Wohnsiedlung "Hard Ost" die erste Bauetappe einer strassenübergreifenden Siedlungsanlage im Bereich der Strassenkreuzung von Bullinger- und Hardstrasse. Die Siedlung sei in den Jahren 1931/32 durch die vom Architekten Georg Huber realisierte, westli- che Eckbebauung "Hard West" (nicht im Inventar verzeichnet) ergänzt wor- den. Die streitbetroffene Siedlung gehe auf das umfassende Planungswerk des Sihlfeld-Quartiers zurück, das von der Tieferlegung der linken See- bahnlinie (1927) ausgelöst worden sei. Das einheitlich geplante Wohnquar- tier zwischen Seebahn-, Hard-, Hohl- und Badenerstrasse sei eine heraus- ragende städtebauliche Leistung der Zwischenkriegszeit, die mit der Kon- zentration an genossenschaftlichen Wohnsiedlungen von der grossen Bau- periode des gemeinnützigen Wohnungsbaus in Zürich (1924-1931) zeuge. Die Festlegung der sternförmig auf den Bullingerplatz zulaufenden Stras- senzüge mit den dazugehörigen Baulinien orientiere sich an den von Camil- lo Sitte propagierten Grundsätzen des "künstlerischen Städtebaus", mit de- nen in Stadterweiterungsgebieten wie im Sihlfeld gesonderte Wohnzonen mit reduzierter Baudichte, begrünten Aussenräumen sowie die Schaffung von Plätzen und die Abstaffelung der grossen Bauvolumen gegen die städ- tische Peripherie durchgesetzt worden seien. Die Bau- und Planungsgeschichte der Wohnsiedlung "Hard Ost" habe ihren Anfang mit einem privaten Bauvorhaben im Auftrag von Zimmermeister Daniel Larcher genommen. Auf der Eckparzelle bei der Einmündung der Hirzel- in die Bullingerstrasse habe dieser ein freistehendes Mehrfamilien- haus geplant. Mit der Projektierung sei der Architekt Joseph Löhlein (1884
– 1930; Hausarchitekt der rekurrierenden Baugenossenschaft) beauftragt worden. Auf dem Nachbargrundstück habe sodann gleichzeitig die Rekur- rentin die Planung einer Wohnsiedlung in Angriff genommen. Die für die Entwicklung des Sihlfeld-Quartieres heikle städtebauliche Lage der Siedlung "Hard Ost" an der Strassenkreuzung der Bullin- ger-/Hardstrasse habe die Zürcher Baubehörden zu einer Intervention be- züglich der architektonischen Gestaltung veranlasst. Darauf hätten sich die beiden Eigentümerschaften zusammengeschlossen. Zwei unabhängige Projekte für ein privates Mehrfamilienhaus und eine genossenschaftliche Wohnsiedlung seien strassenseitig zu einem einheitlich gestalteten Bauvo- lumen im Übergangsbereich von der geschlossenen zur offenen Block- randbebauung geworden. Mit dieser Massnahme sollten auch die in unmit- R1S.2017.05013 Seite 6
telbarer Nachbarschaft situierten Sakral- und Schulhausbauten nicht domi- niert werden. Mit der schlichten Gestaltung der auf vier Geschosse redu- zierten Bauhöhe und der ruhigen Walmdachneigung ohne Dachaufbauten knüpfe die Siedlung "Hard Ost" an die grossmassstäblichen Siedlungen entlang der Seebahnstrasse und am Bullingerplatz an. Als eine über Eck gestellte Schaufront übernehme die Siedlung "Hard Ost" zusammen mit den an der Strassenkreuzung von Bullinger- und Hardstrasse gelegenen Wohnsiedlungen eine Raum bildende Funktion, die als städtebauliches Äquivalent zum Bullingerplatz fungiere. Die markant in Erscheinung treten- den Erkertürme würden das Thema der sich kreuzenden Strassen zum städtebaulichen Motiv erheben. Mit dem Bullingerhof bilde die Siedlung "Hard Ost" eine Strassenwandung mit einheitlichem, unverwechselbarem Charakter, der sich ebenso in der vom Stadtrat im westlichen Sihlfeld- Quartier geforderten Abstaffelung der Bauhöhe niederschlage. Die Sied- lung "Hard Ost" sei Teil eines städtebaulichen Gesamtkunstwerks, das den Wohnungsbau primär als Städtebau und als probate Massnahme gegen die unkontrollierten Urbanisierungsprozesse des 19. Jahrhunderts habe ver- standen wissen wollen. Mit einer aktiven Bodenpolitik, dem Mittel der Wohnbauförderung und dem Instrument des Quartierplanverfahrens sei es dem Stadtrat gelungen, die bauliche Entwicklung des Sihlfeld-Quartiers im gewünschten Sinne zu steuern. Die aus der Reformarchitektur des Heimat- und Jugendstil von Joseph Löhlein in den Typus der genossenschaftlichen Siedlungskolonie übertragene sachliche Formensprache der Siedlung be- kräftige eine homogene städtebauliche Gesamtwirkung, welche die von or- namentalen Zierarten geprägte architektonische Einzelform zurückdränge. Im städtebaulichen Kontext des Sihlfeld-Quartiers versinnbildliche die Sied- lung "Hard Ost" eine Kollektivleistung, welche im Sinne einer zeitgemässen Stadtbaukunst im 19. Jahrhundert manifest gewordene soziale Gegensätze aufheben wolle.
E. 5.2 Aufgrund dieses Gutachtens stellte der Stadtrat Zürich mit dem angefoch- tenen Beschluss die Wohnsiedlung "Hard Ost" wie folgt unter Schutz: Aussen:
- Die strassenseitige Gebäudehülle mit dem Fassadenverputz und den Erkerbauten und Balkonen mit sämtlichen Metallbrüstungen und Ver- zierungen R1S.2017.05013 Seite 7
- Die strassenseitigen Loggien mit den Kunststeingesimsen
- Die strassen- und hofseitig erhaltenen, bauzeitlichen Türen mit dem Eisengitterwerk und den Gewänden
- Die strassenseitigen Fensteröffnungen und bauzeitlichen Fenster mit allen Einfassungen und Gewänden aus Kunststein sowie die Holz- klappläden mit den verstellbaren Holzbrettern
- Das durchlaufende Traufgesims der Strassen- wie auch der Hoffassa- de
- Das strassenseitige Gurtgesims über dem Erdgeschoss
- Die Sohlbank- und Sturzgesimse der Erkeranbauten
- Das Walmdach mit den Dachuntersichten und der Eindeckung aus Biberschwanzziegeln Äusseres zusätzlich im Hausteil Hirzelstrasse 30:
- Die gerundeten Küchenloggien mit den Kunststeinsimsen
- Die erhaltenen bauzeitlichen Holzfenster
- Die bauzeitliche Blechkrönung des Wohnerkers Innen:
- Die Primärkonstruktion mit den tragenden Mauern
- Die Geschossdecken und das Dachgebälk
- In den Wohnungen das bauzeitliche Parkett mit den Lambrien, das Wandtäfer, die Holztüren, die Tür- und Fenstereinfassungen und die bauzeitlichen Schrankeinbauten
- Die Treppenhäuser mit sämtlichen Bodenflächen und Treppen in Kunststein und Holz, den Treppengeländern samt Handlauf aus Metall und Holz, die bauzeitlichen Schrankbauten und Fensterbretter Inneres zusätzlich im Hausteil Hirzelstrasse 30:
- Die bauzeitlichen Heizkörper
- In den Küchen und Bädern die bauzeitlichen Schrankeinbauten R1S.2017.05013 Seite 8
- In den Küchen die bauzeitlichen Bodenflächen
- Im Treppenhaus die bauzeitlichen Holzfenster mit den Fenster-Gittern, die Wohnungstüren, die Rupfen-Wandbespannung und im Eingangs- bereich die Wandverkleidung aus Keramikplatten Umgebung:
- Die Einfriedung mit der Sockelmauer und den Postamenten und dem bauzeitlichen Staketenzaun 6.1. Die Rekurrierenden wenden gegen die erfolgte Unterschutzstellung im We- sentlichen ein (act. 2 und 11 im Verfahren G.-Nr. R1S.2017.05013), das streitbetroffene Objekt habe keine wichtige Zeugenschaft oder wesentliche prägende Wirkung. Die Siedlung "Hard Ost" sei nicht besonders exemplarisch für den Genos- senschaftsbau in Zürich. In der Umgebung befänden sich eine Vielzahl von Objekten mit denselben Kriterien. Eine wichtige Zeugenschaft bestehe nicht. Auch die Platzsituation an der Kreuzung Bullinger-/Hardstrasse wer- de deutlich überbewertet. Die gegenüberliegende Blockrandbebauung sei nicht einmal inventarisiert. Bezeichnend für den Entscheid der Vorinstanz sei, dass die tatsächliche Situation vor Ort vollständig ausser Acht gelassen und auch das von den Rekurrentin eingereichte Gutachten offensichtlich kaum beachtet worden sei. Anders lasse es sich nicht erklären, dass stras- senseitige Loggien mit Kunststeingesimsen geschützt werden sollen, wel- che seit dem Jahre 1988 nicht mehr existierten. Die Strassenfassaden prä- sentierten sich damit bei weitem nicht mehr so authentisch, wie dies die Vo- rinstanz darstelle. Die Wohnungsgrundrisse seien weit verbreitet und damit nicht schutzwürdig. Auch die zum Hof hin orientierte Einheit von Küche, Bad und Treppenhaus sei keine Besonderheit. Es werde zudem mit keinem Wort dargetan, dass dem Streitobjekt mit Bezug auf den genossenschaftli- chen Wohnungsbau eine besondere Bedeutung zukäme. Der Umstand, dass die Siedlung Teil dieses Konzeptes sei, genüge selbstredend nicht. Im gleichen Zeitraum von 1924 bis 1945 seien 45 gemeinnützige, von der Stadt unterstützte Baugenossenschaften entstanden. So sei auch in der einschlägigen Literatur kein Hinweis auf die Siedlung "Hard Ost" oder den Architekten Joseph Löhlein zu finden. Das von der Stadt eingeholte Gut- R1S.2017.05013 Seite 9
achten weise wie aufgezeigt Irrtümer und Lücken auf. Im Weitern sei auch keine genügende Interessenabwägung vorgenommen worden. 6.2. Diesen Vorbringen hält die Vorinstanz entgegen (act. 7 und 14 im Verfah- ren G.-Nr. R1S.2017.05013), dass der angefochtene Beschluss die städte- bauliche, baukünstlerische und typologische sowie die sozial- und wirt- schaftsgeschichtliche Bedeutung der Wohnsiedlung "Hard Ost" umfassend darstelle. Aufgrund dieses Sachverhaltes werde sie als ein Objekt gewür- digt, welches grossen Zeugenwert aufweise und ausserordentlich gut erhal- ten sei. Die Rüge, die wichtige Zeugenschaft werde nicht begründet, werde zurückgewiesen. Grundsätzlich sei nochmals festzuhalten, dass die beiden zwischen 1929 und 1931 entstandenen Siedlungsetappen "Hard Ost" und "Hard West" an der Strassenkreuzung von Bullinger und Hardstrasse eine diagonale Eck- stellung der Blockränder präsentierten, die zu Beginn der 1930er Jahre durch die nördliche Blockrandbebauung (Bullingerstrasse 32-36, Hardstrasse 63-67) übernommen worden sei. Diese Art der Blockrandbe- bauung ergebe eine platzbildende Funktion, die sich auf ein städtebauli- ches Motiv des Barocks beziehe, das in Zürich am Pelikanplatz zu finden sei. Der Verlauf der Baulinien sichere auch künftig bei den nicht inventari- sierten Bauten auf der gegenüberliegenden Strassenseite die wichtige Übereckstellung der Fassaden. Dass sich der gegenüberliegende Bullin- gerhof nicht an diese Bebauungsstruktur halte, werde nicht verschwiegen und sei dem Umstand der Funktion als öffentlicher Park geschuldet. Dies schmälere hingegen den Wert der raumbildenden Funktion der Baugruppe als Gegenstück zum Bullingerplatz, der eine vom Verkehr befreite Insel zeige nicht. Aus dem Stadtratsbeschluss gehe unmissverständlich hervor, dass die wichtige Zeugenschaft "in der sachlichen Architektursprache der Genos- senschaftskolonie" der 1920er Jahre begründet sei und in Beziehung zu den damaligen stadtplanerischen Zielen der Zürcher Baubehörde unter der Ägide von Stadtbaumeister Hermann Herter und Konrad Hippenmeier als Chef des Bebauungsplanbüros stehe. Die Rekurrentin verkenne die baukünstlerische Bedeutung der Erkertürme, die sich auf barocke Wohnbauten am Pelikanplatz bezögen, welche zur R1S.2017.05013 Seite 10
Bauzeit der Siedlung noch bestanden hätten und erst in der zweiten Hälfte der 1940er Jahre abgerissen worden seien (Wohnhäuser Neuegg [1724] und Grünenhof [1705/1715]). Gewichtig sei der gezielte Einsatz und die be- sondere Funktion des traditionellen Erkermotivs, das im Reform- und Hei- matstil der Jahrhundertwende aus der Barockarchitektur entlehnt worden sei und in dieser Ausführung im sachlichen Baustil der genossenschaftli- chen Wohnkolonie der 1920er Jahre als einzigartig gelte. Die Erkertürme würden ein auf räumlich-plastische Wirkung zielendes Gestaltungselement darstellen, das von besonderer baukünstlerischer und städtebaulicher Be- deutung sei. Im Innern seien die Loggien nach wie vor gut erkennbar. Aber auch von aussen seien die ehemals offenen Loggien durch eine dunklere Farbge- bung von den übrigen Fassadenpartien deutlich zu unterscheiden. In Bezug auf die traditionellen Grundrisse der Wohnungen sei festzuhalten, dass der Schutzwert der Siedlung in typologischer Hinsicht darin begründet sei, dass im Vergleich zu anderen Genossenschaftskolonien ein geringeres Mass an Standardisierung und Typisierung vorliege und damit eine leicht gehobene genossenschaftliche Wohnkultur demonstriert werde. In der Stadt Zürich sei sodann kein einziger ähnlich gelagerter Fall bekannt, bei dem sich das Einzelhaus eines privaten Bauträgers im Dienst eines homogenen Stadtbil- des in die einheitliche Strassengestaltung habe einordnen müssen. Die sich gegenüberstehenden Interessen seien im angefochtenen Be- schluss ausführlich dargelegt und gewichtet worden. 7.1. Schutzobjekte sind unter anderem Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plät- ze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder bau- künstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaft oder Sied- lungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Um- gebung (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG). Aus der vom Gesetz alternativ zur landschafts- oder siedlungsprägenden Wirkung vorausgesetzten Zeugeneigenschaft ergibt sich das Erfordernis, dass ein Objekt, über welches Schutzmassnahmen verhängt werden sol- len, namentlich auf Grund seiner ortsbaulichen, baulichen oder ausstat- R1S.2017.05013 Seite 11
tungsmässigen Eigenschaften von einer Epoche Zeugnis abzulegen, d.h. die betreffende Epoche zu veranschaulichen und im eigentlichen Wortsinne zu dokumentieren vermag. Allein der Umstand, dass ein Objekt einer Epo- che zugeordnet werden kann, ist somit für die Bejahung der Zeugeneigen- schaft noch nicht ausreichend. Zudem lässt das Gesetz auch die blosse Zeugeneigenschaft noch nicht genügen; das betreffende Objekt muss viel- mehr ein wichtiger Zeuge sein. Diese Qualifikation kann sich aus verschie- denen, hier nicht abschliessend aufzuzählenden Gründen ergeben. Ein wichtiger Zeuge liegt namentlich dann vor, wenn die betreffende Baute auf Grund ihrer gesamten Beschaffenheit eine Epoche besonders aussagekräf- tig und qualitätsvoll zu dokumentieren vermag. Mit dem Begriff der Epoche werden vom Gesetz auch Ereignisräume anvi- siert, die zeitlich oder lokal vergleichsweise eng begrenzt sind und daher im Allgemeinen kaum als "Epochen" zu bezeichnen wären. Namentlich mit Blick auf die baukünstlerischen Epochen gilt sodann, dass auch Bauten, die Übergänge zwischen solchen bezeugen, Schutzobjekte sein können. Zu verlangen ist allerdings stets, dass die betreffende politische, wirtschaftli- che, soziale oder baukünstlerische Epoche klar definiert werden kann. Mit der Erfassung von Gebäuden und Gebäudegruppen, die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, bezweckt § 203 Abs. 1 lit. c PBG anders als mit dem Schutz wichtiger Zeugen nicht die Dokumentation ge- schichtlicher Epochen, sondern die Erhaltung qualifizierter Landschafts- und Siedlungsbilder. In der Praxis wird hierbei oftmals auch vom Situati- onswert eines Objektes gesprochen. Da das Gesetz die beiden Vorausset- zungen für eine Unterschutzstellung – Zeugeneigenschaft oder prägende Wirkung – alternativ aufzählt, lässt sich auch allein schon mit letzterer die Anordnung von Schutzmassnahmen an Gebäuden oder Gebäudegruppen begründen. Allerdings rechtfertigt nicht jede Optimierung von Siedlungs- oder Landschaftsbildern die Anordnung von Schutzmassnahmen; die posi- tiv prägende Wirkung muss vielmehr objektiv ausgewiesen und begründet sein, was etwa bei für das geschützte Ortsbild wichtigen Kernzonenbauten der Fall sein kann (VB 2009.00608 vom 4. Mai 2011). 7.2. Nach der Lehre kommt bei sich auf § 203 PBG stützenden denkmalpflege- rischen Anordnungen den kommunalen und kantonalen Denkmalpflegebe- hörden eine besondere Entscheidungsfreiheit zu, da sie dabei im Grenzbe- R1S.2017.05013 Seite 12
reich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung handeln. Die Entscheidungsfreiheit der Denkmalpflegebehörde bezieht sich namentlich auf die Frage der Qualifikation eines Objekts als wichtiger Zeuge, auf den konkret erforderlichen Umfang einer Schutzmassnahme und gegebenen- falls auf die Auswahl unter mehreren in Betracht fallenden Schutzobjekten. Die Rekursinstanz darf eine noch vertretbare Wertung der Denkmalpflege- behörde nicht durch eine abweichende eigene Wertung ersetzen. Auch bei Inventarentlassungen greift die Rekursinstanz nur bei sachlich nicht mehr vertretbaren Entscheiden ein. Die Rekursinstanz verfügt damit insoweit über keine weitere Prüfungsbefugnis als das auf Rechtskontrolle be- schränkte Verwaltungsgericht. Die von der Rekursinstanz zu wahrende Zurückhaltung, so die Lehre wei- ter, steht nicht im Zusammenhang mit der Gemeindeautonomie. Die Zu- rückhaltung greift daher nur, soweit es um die Würdigung örtlicher Verhält- nisse oder um technische oder andere Fragen geht, die ein bestimmtes Fachwissen voraussetzen, zumal die Beratung durch Fachstellen ausdrück- lich im Gesetz vorgesehen ist (§ 216 PBG). Dies ist nicht der Fall bei der Beantwortung der Frage, was unter einem wertvollen Baum oder Baumbe- stand bzw. Feldgehölze im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG zu verstehen ist (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 85 f.). Aus dem vorstehend Wiedergegebenen ergibt sich zutreffend, dass das Baurekursgericht (auch) die Frage, was unter einem Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu verstehen ist, frei beantworten kann. Zuzu- stimmen ist auch der Auffassung, dass die Kognition des Baurekursgerichts nicht davon abhängt, ob Anordnungen kommunaler oder kantonaler Denk- malpflegebehörden zu überprüfen sind. Im Übrigen kann der Lehre nur ein- geschränkt beigetreten werden. Soweit dem Baurekursgericht die örtlichen Verhältnisse hinreichend bekannt sind, kann es diese in der Regel frei wür- digen. Geht es um bautechnische Fragen, namentlich um solche der Erhal- tungs- und Renovationsfähigkeit von Schutzobjekten oder von Teilen hier- von, ist das Baurekursgericht als Fachgericht in Bausachen zu deren Be- antwortung nicht weniger berufen als die Denkmalpflegebehörden, womit auch in dieser Hinsicht eine Kognitionseinschränkung nicht begründet wä- re. R1S.2017.05013 Seite 13
Eine gewisse Zurückhaltung ist demgegenüber namentlich dann angezeigt, wenn es um die Frage der Qualifikation eines Objekts als wichtiger Zeuge, die Bestimmung des Umfangs einer Schutzmassnahme oder die Auswahl unter mehreren Schutzobjekten geht. Diesbezügliche Beurteilungen sind mit einem spezifisch denkmalpflegerischen Fachwissen verbunden. Aller- dings führt diese Zurückhaltung nicht etwa dazu, dass das Baurekursge- richt gleich wie das Verwaltungsgericht auf eine reine Rechtskontrolle be- schränkt wäre (§ 20 Abs. 1 und § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Konsequenz ist vielmehr, dass das Baurekursgericht den ange- fochtenen Entscheid unter gebührender Berücksichtigung der Entscheid- gründe der Denkmalpflegebehörde und in sorgfältiger, einlässlicher Ausei- nandersetzung mit diesen zu überprüfen hat. Dergestalt ist zwischen der Entscheidungsfreiheit der Denkmalpflegebehörde einerseits und dem An- spruch auf wirksamen Rechtsschutz andererseits (Art. 77 der Kantonsver- fassung [KV] und Art. 29a der Bundesverfassung [BV]) praktische Konkor- danz herzustellen (Donatsch, § 20 Rz. 64 ff.). Im Übrigen kommt dem Bau- rekursgericht bei der Überprüfung von sich auf § 203 PBG stützenden denkmalpflegerischen Anordnungen in der Regel volle Kognition zu (§ 20 Abs. 1 VRG). 8.1. Aufgrund der vorliegenden Akten, sowie aufgrund der Feststellungen an- lässlich des Augenscheines ergibt sich, dass der Siedlung "Hard Ost" keine wichtige Zeugenschaft zukommt; dies weder mit Bezug auf den Eigenwert des Streitobjektes noch mit Bezug auf den Situationswert. Mit Bezug auf den Eigenwert der Siedlung ist festzuhalten, dass sich an- lässlich des vom Gericht durchgeführten Augenscheins deutlich zeigte, dass die von der Vorinstanz hervorgehobene Besonderheit der Siedlung von aussen überhaupt nicht mehr ablesbar und von innen auch nur sehr begrenzt nachvollziehbar ist. So sind die erwähnten typischen Loggien von aussen betrachtet in keiner Weise mehr zu erkennen. Die als Ersatz angebrachte farbliche Akzentuie- rung dieser Elemente vermag daran nichts zu ändern. Ein Bezug zwischen dem Farbstreifen und den ehemaligen Loggien lässt sich für den durch- schnittlichen Betrachter nicht herstellen. Selbst mit dem Hintergrundwissen der Baugeschichte vermag dieser Farbstreifen kein Ersatz für ein derart R1S.2017.05013 Seite 14
markantes gestalterisches Element darzustellen. Auch im Innern sind die Loggien nicht mehr als solche erkennbar und werden durch die Zuschla- gung zum Wohnraum auch nicht mehr entsprechend genutzt. Ebensowenig ist für das Gericht nachvollziehbar, inwiefern die Erkertürme
– wie von der Vorinstanz betont – einen Bezug zu den Gebäuden im Hei- matstil am Pelikanplatz aufweisen sollen. Erkertürme sind ein durchaus gängiges und traditionelles Architekturelement, das nicht auf eine bestimm- te Zeitepoche beschränkt ist. Der angebliche Bezug zum Pelikanplatz er- scheint allein schon aufgrund der räumlichen Distanz gesucht. Diese Auffassung des Gerichts wird insbesondere durch das von der Ei- gentümerin eingereichte Gutachten der IBID AG gestützt, welche in ihrem äusserst ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten aus dem Jahre 2014 (act. 8.5 im Verfahren G.-Nr. R1S.2017.05013), welches der Vo- rinstanz bei ihrer Entscheidfindung ebenfalls vorlag, zum Schluss kommt, dass das Gebäude in architekturhistorischer und baukünstlerischer Hinsicht keinen wichtigen Zeugen darstellt. Das Gutachten hält fest, dass die Fas- sadengestaltung, die Grundrissdisposition und die Innenausstattung einem gängigen weitverbreiteten Standard der 1920er und 1930er Jahre in der Stadt Zürich entspräche. Hinzu komme, dass indes typische Elemente wie etwa Gemeinschaftsräume, ein Hort oder Kindergarten, welche typisch ge- wesen seien für den kommunalen und genossenschaftlichen Siedlungsbau, gänzlich fehlen würden. Die Siedlung sei damit bloss eines von zahlreichen Beispielen des gemeinnützigen- genossenschaftlichen Wohnungsbaus. Auch in städtebaulicher Hinsicht gäbe es in der näheren Umgebung rund um den Bullingerplatz weitaus wichtigere Objekte als die streitbetroffene Siedlung. Typologisch zeitgemässer sei beispielsweise die südlich an- schliessende Siedlung "Bullingerhof. Diese Schlussfolgerungen decken sich vollumfänglich mit den gewonnenen Feststellungen des Gerichts an- lässlich des Lokaltermins. Es mutet vor diesem Hintergrund geradezu etwas seltsam an, dass die Vo- rinstanz ihre Unterschutzstellung fast ausschliesslich mit Argumenten un- termauert, welche dafür sprechen, dass es sich bei der streitbetroffenen Siedlung gerade nicht um einen typischen Vertreter seiner Epoche handelt, sondern um einen Sonderfall. So wird seitens der Vorinstanz mehrfach da- rauf hingewiesen, dass die Siedlung einen Ausnahmefall darstelle; dies aufgrund des Umstandes, dass ein Teil der Siedlung von einer Privatperson R1S.2017.05013 Seite 15
erstellt worden sei. Zum einen ist dies wie bereits vorstehend festgehalten, kaum erkennbar und zum anderen würde dies auch nicht dem Sinn und Zweck der Unterschutzstellung von Zeitzeugen entsprechen. Ein wichtiger Zeuge liegt wie vorstehend erwähnt, namentlich dann vor, wenn die betref- fende Baute auf Grund ihrer gesamten Beschaffenheit eine Epoche beson- ders aussagekräftig und qualitätsvoll zu dokumentieren vermag. In der Re- gel ist daher ein typischer Vertreter einer Bauzeit und nicht ein Ausreisser von der Norm unter Schutz zu stellen, da eine Ausnahme eben gerade nicht Zeugnis für eine typische Bauweise dieser Zeit ablegen kann. In Bezug auf den Eigenwert ist somit festzuhalten, dass die streitbetroffene Siedlung zwar durchaus zahlreiche zeugenhafte Elemente für den genos- senschaftlichen Wohnungsbau der 1920/30er Jahre aufweist, ihr indes aber auch zahlreiche typische Elemente dieser Zeit fehlen oder diese zumindest von aussen betrachtet nicht mehr erkennbar sind. Eine besondere Qualität oder Aussagekraft der streitbetroffenen Siedlung ist damit nicht gegeben. Es ist daher nicht angezeigt, gerade diese Siedlung als Zeuge für eine ge- nossenschaftliche Siedlung der entsprechenden Zeitperiode unter Schutz zu stellen. Eine wichtige Zeugenschaft mit Blick auf den Eigenwert der Siedlung ist somit zu verneinen. Ebensowenig ist ein schützenswerter Situationswert erkennbar. Die von der Vorinstanz betonte wichtige Übereckstellung der Fassaden wird auf allen Seiten durch Baulinien gesichert. Die städtebaulich wichtige und prägnante Platzsituation Hardstrasse/Bullingerstrasse hängt nicht von der bestehen- den Bausubstanz ab, sondern kann zufolge der bestehenden Baulinien auch mittels eines Neubaus/Ersatzbaus problemlos wieder erreicht werden. Aus diesem Grund sind wohl auch die gegenüberliegenden Siedlungen (da- runter die Siedlung "Hard West") nicht inventarisiert. Würde die gemäss der Vorinstanz wichtige Platzsituation von der Bausubstanz der umliegenden Gebäude abhängen, hätte zumindest auch die gegenüberliegende Siedlung "Hard West" inventarisiert bzw. unter Schutz gestellt werden müssen. Dies ist indes nicht erfolgt. Die Siedlung "Hard-West" befindet sich vielmehr be- reits im Umbau. Unbestrittenermassen ist die Siedlung "Hard Ost" auf das umfassende Pla- nungswerk des Sihlfeldquartiers zurückzuführen, das von der Tieferlegung der linken Seebahnlinie ausgelöst wurde. Es handelt sich um ein einheitlich geplantes Wohnquartier zwischen Seebahn-, Hard-, Hohl- und Baden- R1S.2017.05013 Seite 16
erstrasse, das eine hohe Konzentration an genossenschaftlichen Wohn- siedlungen aufweist und damit von der grossen Bauperiode des gemein- nützigen Wohnungsbaus in Zürich zeugt. Städtebaulich wichtig ist in die- sem Zusammenhang vor allem auch die sternförmige Anordnung der Strassen im ganzen Quartier in Richtung Bullingerplatz, welcher den Mittel- punkt dieses sternförmigen Gebiets bildet. Es handelt sich unbestrittenermassen um ein beindruckendes Ensemble von kommunalen und genossenschaftlichen Wohnsiedlungen. Dies kann indes nicht zur Unterschutzstellung sämtlicher Gebäude im Geviert führen, sondern es sind die wichtigsten und aussagekräftigsten Objekte unter Schutz zu stellen und die übrigen städtebaulich relevanten Elemente (Strassenfluchten etc.) sind mittels anderen planerischen Mitteln wie etwa den bereits vorhandenen Baulinien bzw. der ebenfalls bereits erfolgten Festsetzung einer Quartiererhaltungszone zu sichern. Die Siedlung "Hard Ost" ist in diesem weiten baulichen Umfeld nicht derart prägnant und situa- tionsprägend, dass eine Unterschutzstellung zu rechtfertigen wäre. Es fin- den sich im Quartier durchaus gewichtigere Zeugen (wie etwa den Bullin- gerhof), welchen zudem allenfalls auch noch ein Eigenwert zugesprochen werden kann. Eine Unterschutzstellung ist daher auch im Hinblick auf den Situationswert der Siedlung nicht angezeigt. R1S.2017.05013 Seite 17
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die streitbetroffene Sied- lung nach dem vorstehend Gesagten sicherlich ein Zeuge für den genos- senschaftlichen Wohnungsbau der 1920er/30er Jahre ist, ihr indes sowohl im näheren als auch im weiteren baulichen Umfeld keine wichtige Zeugen- schaft zukommt. Damit hat die Vorinstanz, das ihr zustehende Ermessen nicht mehr vertret- bar gehandhabt. 9.1. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auf den Rekurs im Verfah- ren G.-Nr. R1S.2017.05028 nicht einzutreten ist. Der Rekurs im Verfahren G.-Nr. R1S.2017.05013 ist hingegen gutzuheis- sen. Demnach ist der angefochtene Beschluss des Stadtrates von Zürich vom 30. November 2016 betreffend die Unterschutzstellung der Wohnsied- lung "Hard Ost" (Kat.-Nrn. AU3812 und AU4241) aufzuheben und das Ob- jekt aus dem Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung zu entlassen. [….] R1S.2017.05013 Seite 18
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung G.-Nrn. R1S.2017.05013 und R1S.2017.05028 BRGE I Nrn. 0184/2017 und 0185/2017 Entscheid vom 1. Dezember 2017 Mitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Baurichter Claude Reinhardt, Baurichter Jürg Trachsel, Gerichtsschreiberin Karin Rüsch in Sachen Rekurrentin Baugenossenschaft Rotach Zürich, Gertrudstrasse 69, 8003 Zürich gegen Rekursgegnerschaft R1S.2017.05013 Stadtrat von Zürich, Stadthaus, 8022 Zürich R1S.2017.05028 Vorsteher Hochbaudepartement Stadt Zürich, vertreten durch Stadtrat von Zürich, Stadthaus, 8022 Zürich betreffend R1S.2017.05013 Beschluss des Stadtrates von Zürich vom 30. November 2016; Unter- schutzstellung der Wohnsiedlung "Hard Ost", Kat.-Nrn. AU3812 und AU4241, Bullingerstrasse 22-26, Hardstrasse 70-72 und Hirzelstrasse 30, Zürich 4 - Aussersihl R1S.2017.05028 Fristverlängerung für Schutzabklärungen betreffend Wohnsiedlung "Hard Ost", Kat.-Nrn. AU3812 und AU4241, Bullingerstrasse 22-26, Hardstrasse 70-72 und Hirzelstrasse 30, Zürich 4 - Aussersihl ______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 30. November 2016 stellte der Stadtrat von Zürich die Wohnsiedlung "Hard Ost" auf den Grundstücken Kat.-Nrn. AU3812 und AU4241 an der Bullingerstrasse 22-26, Hardstrasse 70-72 sowie Hirzel- strasse 30, welche im Eigentum der Baugenossenschaft Rotach steht, un- ter Schutz. Vorgängig zu diesem Entscheid wurde mit Verfügung des Vor- stehers des Hochbaudepartementes vom 2. Dezember 2015 die Frist für den Abschluss der Schutzabklärungen und den Entscheid über einen Er- lass definitiver Schutzmassnahmen um ein Jahr verlängert. B. Gegen beide Verwaltungsakte erhob die Baugenossenschaft Rotach Zürich mit Eingabe vom 9. Januar 2017 Rekurs beim Baurekursgericht des Kan- tons Zürich mit den folgenden Anträgen: "1. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung des Vorstehers des Hochbaude- partements vom 2. Dezember 2015 und damit die Unzulässigkeit der Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss § 213 Abs. 3 PBG festzu- stellen.
2. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Wohnsiedlung "Hard Ost" aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung zu entlassen.
3. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen und dazu eine angemessene Bearbei- tungsfrist festzusetzen.
4. Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vo- rinstanz." C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. R1S.2017.05013 Seite 2
D. Die Vorinstanz schloss in ihrer beide Verfahren betreffenden Vernehmlas- sung vom 7. Februar 2017 auf Abweisung der Rekurse unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. E. Auf Begehren der Rekurrentin wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchge- führt. Die Replik datiert vom 28. Februar 2017; die Duplik vom 21. März 2017. F. Im Nachgang zum Schriftenwechsel wurde das Verfahren in zwei Geschäf- te aufgeteilt und die Verfahren unter den Geschäfts-Nrn. R1S.2017.05013 und R1S.2017.05028 weitergeführt. G. Am 3. Mai 2017 führte das Baurekursgericht in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. H. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die anlässlich des Lokaltermins gemachten Feststellungen wird, soweit für die Entscheidbegründung erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekursverfahren G.-Nrn. R1S.2017.05013 und R1S.2017.05028 sind zu vereinigen. R1S.2017.05013 Seite 3
2. Die Rekurrentin ist als Eigentümerin der streitbetroffenen Liegenschaft und Adressatin der angefochtenen Entscheide grundsätzlich zur Rekurserhe- bung legitimiert (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Rekurse grund- sätzlich einzutreten. Soweit dies nicht zutreffen sollte, wird dies bei der Be- handlung der entsprechenden Rügen darzulegen sein. 3.1. Die Rekurrentin macht vorab geltend, die mit Verfügung des Hochbaude- partementvorstehers vom 2. Dezember 2015 statuierte Fristerstreckung für die Vornahme der Schutzabklärungen sei nichtig, da die verfügende Person nicht zum Entscheid zuständig gewesen sei. Aus dem Wortlaut von § 213 Abs. 3 PBG ergebe sich ohne weiteres, dass für eine in Ausnahmefällen mögliche Fristverlängerung dieselbe Behörde zuständig sei, wie für den Schutzentscheid. Der Vorsteher des Hochbaude- partements habe sich demnach eine Kompetenz angemasst, die dem Stadtrat zugestanden hätte. 3.2. Die Ausführungen der Rekurrentin betreffend die Zuständigkeit für Fristver- längerungen erscheinen nachvollziehbar und zutreffend. Somit wäre für die Fristverlängerung der Stadtrat und nicht der Vorsteher des Hochbaudepar- tementes zuständig gewesen. Gleichwohl führt dies aber im vorliegenden Fall nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Anordnung. Der verfügende Vorsteher des Hochbaudepartementes ist nämlich stimm- berechtigtes Mitglied des Stadtrates Zürich. Folglich hat er nicht als ein of- fensichtlich, das heisst qualifiziert, sachlich unzuständiges Behördenmit- glied verfügt (vgl. dazu auch VB.2015.00576 vom 17. November 2016, www.vgr.zh.ch). Die mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 bewilligte Frist- verlängerung für die Schutzabklärungen ist deshalb als bloss anfechtbare, nicht aber nichtige Anordnung einzustufen. Da die Anfechtungsfrist längst verstrichen ist, kann diese Verfügung im vorliegenden Verfahren nicht mehr aufgehoben werden. Auf den Rekurs im Verfahren G.-Nr. R1S.2017.05028 ist demzufolge nicht einzutreten. R1S.2017.05013 Seite 4
4. Das streitbetroffene Grundstück liegt gemäss der geltenden Bau- und Zo- nenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der Quartiererhaltungszone. Die Parzelle grenzt im Westen an die Hardstrasse, im Süden an die Bullin- gerstrasse, im Osten an die Hirzelstrasse und im Norden an das ebenfalls der Quartierhaltungszone zugehörige Grundstück der Kirche St. Felix und Regula an. Das Grundstück ist überstellt mit der Wohnsiedlung "Hard Ost". Die Siedlung ist im Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung verzeichnet. Die rekurrierende Grundeigentümerin stellte ein Provokationsbegehren im Hinblick auf einen allfälligen Neubau. Es wurden deshalb durch die Vo- rinstanz Schutzabklärungen vorgenommen. 5.1. Die Vorinstanz hat zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit ein denkmalpflege- risches Gutachten bei der Denkmalpflege der Stadt Zürich (act. 8.2 im Ver- fahren G.-Nr. R1S.2017.05013) in Auftrag gegeben. R1S.2017.05013 Seite 5
Gemäss den Ausführungen im Gutachten bildet die nach den Plänen des Architekten Joseph Löhlein erstellte Wohnsiedlung "Hard Ost" die erste Bauetappe einer strassenübergreifenden Siedlungsanlage im Bereich der Strassenkreuzung von Bullinger- und Hardstrasse. Die Siedlung sei in den Jahren 1931/32 durch die vom Architekten Georg Huber realisierte, westli- che Eckbebauung "Hard West" (nicht im Inventar verzeichnet) ergänzt wor- den. Die streitbetroffene Siedlung gehe auf das umfassende Planungswerk des Sihlfeld-Quartiers zurück, das von der Tieferlegung der linken See- bahnlinie (1927) ausgelöst worden sei. Das einheitlich geplante Wohnquar- tier zwischen Seebahn-, Hard-, Hohl- und Badenerstrasse sei eine heraus- ragende städtebauliche Leistung der Zwischenkriegszeit, die mit der Kon- zentration an genossenschaftlichen Wohnsiedlungen von der grossen Bau- periode des gemeinnützigen Wohnungsbaus in Zürich (1924-1931) zeuge. Die Festlegung der sternförmig auf den Bullingerplatz zulaufenden Stras- senzüge mit den dazugehörigen Baulinien orientiere sich an den von Camil- lo Sitte propagierten Grundsätzen des "künstlerischen Städtebaus", mit de- nen in Stadterweiterungsgebieten wie im Sihlfeld gesonderte Wohnzonen mit reduzierter Baudichte, begrünten Aussenräumen sowie die Schaffung von Plätzen und die Abstaffelung der grossen Bauvolumen gegen die städ- tische Peripherie durchgesetzt worden seien. Die Bau- und Planungsgeschichte der Wohnsiedlung "Hard Ost" habe ihren Anfang mit einem privaten Bauvorhaben im Auftrag von Zimmermeister Daniel Larcher genommen. Auf der Eckparzelle bei der Einmündung der Hirzel- in die Bullingerstrasse habe dieser ein freistehendes Mehrfamilien- haus geplant. Mit der Projektierung sei der Architekt Joseph Löhlein (1884
– 1930; Hausarchitekt der rekurrierenden Baugenossenschaft) beauftragt worden. Auf dem Nachbargrundstück habe sodann gleichzeitig die Rekur- rentin die Planung einer Wohnsiedlung in Angriff genommen. Die für die Entwicklung des Sihlfeld-Quartieres heikle städtebauliche Lage der Siedlung "Hard Ost" an der Strassenkreuzung der Bullin- ger-/Hardstrasse habe die Zürcher Baubehörden zu einer Intervention be- züglich der architektonischen Gestaltung veranlasst. Darauf hätten sich die beiden Eigentümerschaften zusammengeschlossen. Zwei unabhängige Projekte für ein privates Mehrfamilienhaus und eine genossenschaftliche Wohnsiedlung seien strassenseitig zu einem einheitlich gestalteten Bauvo- lumen im Übergangsbereich von der geschlossenen zur offenen Block- randbebauung geworden. Mit dieser Massnahme sollten auch die in unmit- R1S.2017.05013 Seite 6
telbarer Nachbarschaft situierten Sakral- und Schulhausbauten nicht domi- niert werden. Mit der schlichten Gestaltung der auf vier Geschosse redu- zierten Bauhöhe und der ruhigen Walmdachneigung ohne Dachaufbauten knüpfe die Siedlung "Hard Ost" an die grossmassstäblichen Siedlungen entlang der Seebahnstrasse und am Bullingerplatz an. Als eine über Eck gestellte Schaufront übernehme die Siedlung "Hard Ost" zusammen mit den an der Strassenkreuzung von Bullinger- und Hardstrasse gelegenen Wohnsiedlungen eine Raum bildende Funktion, die als städtebauliches Äquivalent zum Bullingerplatz fungiere. Die markant in Erscheinung treten- den Erkertürme würden das Thema der sich kreuzenden Strassen zum städtebaulichen Motiv erheben. Mit dem Bullingerhof bilde die Siedlung "Hard Ost" eine Strassenwandung mit einheitlichem, unverwechselbarem Charakter, der sich ebenso in der vom Stadtrat im westlichen Sihlfeld- Quartier geforderten Abstaffelung der Bauhöhe niederschlage. Die Sied- lung "Hard Ost" sei Teil eines städtebaulichen Gesamtkunstwerks, das den Wohnungsbau primär als Städtebau und als probate Massnahme gegen die unkontrollierten Urbanisierungsprozesse des 19. Jahrhunderts habe ver- standen wissen wollen. Mit einer aktiven Bodenpolitik, dem Mittel der Wohnbauförderung und dem Instrument des Quartierplanverfahrens sei es dem Stadtrat gelungen, die bauliche Entwicklung des Sihlfeld-Quartiers im gewünschten Sinne zu steuern. Die aus der Reformarchitektur des Heimat- und Jugendstil von Joseph Löhlein in den Typus der genossenschaftlichen Siedlungskolonie übertragene sachliche Formensprache der Siedlung be- kräftige eine homogene städtebauliche Gesamtwirkung, welche die von or- namentalen Zierarten geprägte architektonische Einzelform zurückdränge. Im städtebaulichen Kontext des Sihlfeld-Quartiers versinnbildliche die Sied- lung "Hard Ost" eine Kollektivleistung, welche im Sinne einer zeitgemässen Stadtbaukunst im 19. Jahrhundert manifest gewordene soziale Gegensätze aufheben wolle. 5.2. Aufgrund dieses Gutachtens stellte der Stadtrat Zürich mit dem angefoch- tenen Beschluss die Wohnsiedlung "Hard Ost" wie folgt unter Schutz: Aussen:
- Die strassenseitige Gebäudehülle mit dem Fassadenverputz und den Erkerbauten und Balkonen mit sämtlichen Metallbrüstungen und Ver- zierungen R1S.2017.05013 Seite 7
- Die strassenseitigen Loggien mit den Kunststeingesimsen
- Die strassen- und hofseitig erhaltenen, bauzeitlichen Türen mit dem Eisengitterwerk und den Gewänden
- Die strassenseitigen Fensteröffnungen und bauzeitlichen Fenster mit allen Einfassungen und Gewänden aus Kunststein sowie die Holz- klappläden mit den verstellbaren Holzbrettern
- Das durchlaufende Traufgesims der Strassen- wie auch der Hoffassa- de
- Das strassenseitige Gurtgesims über dem Erdgeschoss
- Die Sohlbank- und Sturzgesimse der Erkeranbauten
- Das Walmdach mit den Dachuntersichten und der Eindeckung aus Biberschwanzziegeln Äusseres zusätzlich im Hausteil Hirzelstrasse 30:
- Die gerundeten Küchenloggien mit den Kunststeinsimsen
- Die erhaltenen bauzeitlichen Holzfenster
- Die bauzeitliche Blechkrönung des Wohnerkers Innen:
- Die Primärkonstruktion mit den tragenden Mauern
- Die Geschossdecken und das Dachgebälk
- In den Wohnungen das bauzeitliche Parkett mit den Lambrien, das Wandtäfer, die Holztüren, die Tür- und Fenstereinfassungen und die bauzeitlichen Schrankeinbauten
- Die Treppenhäuser mit sämtlichen Bodenflächen und Treppen in Kunststein und Holz, den Treppengeländern samt Handlauf aus Metall und Holz, die bauzeitlichen Schrankbauten und Fensterbretter Inneres zusätzlich im Hausteil Hirzelstrasse 30:
- Die bauzeitlichen Heizkörper
- In den Küchen und Bädern die bauzeitlichen Schrankeinbauten R1S.2017.05013 Seite 8
- In den Küchen die bauzeitlichen Bodenflächen
- Im Treppenhaus die bauzeitlichen Holzfenster mit den Fenster-Gittern, die Wohnungstüren, die Rupfen-Wandbespannung und im Eingangs- bereich die Wandverkleidung aus Keramikplatten Umgebung:
- Die Einfriedung mit der Sockelmauer und den Postamenten und dem bauzeitlichen Staketenzaun 6.1. Die Rekurrierenden wenden gegen die erfolgte Unterschutzstellung im We- sentlichen ein (act. 2 und 11 im Verfahren G.-Nr. R1S.2017.05013), das streitbetroffene Objekt habe keine wichtige Zeugenschaft oder wesentliche prägende Wirkung. Die Siedlung "Hard Ost" sei nicht besonders exemplarisch für den Genos- senschaftsbau in Zürich. In der Umgebung befänden sich eine Vielzahl von Objekten mit denselben Kriterien. Eine wichtige Zeugenschaft bestehe nicht. Auch die Platzsituation an der Kreuzung Bullinger-/Hardstrasse wer- de deutlich überbewertet. Die gegenüberliegende Blockrandbebauung sei nicht einmal inventarisiert. Bezeichnend für den Entscheid der Vorinstanz sei, dass die tatsächliche Situation vor Ort vollständig ausser Acht gelassen und auch das von den Rekurrentin eingereichte Gutachten offensichtlich kaum beachtet worden sei. Anders lasse es sich nicht erklären, dass stras- senseitige Loggien mit Kunststeingesimsen geschützt werden sollen, wel- che seit dem Jahre 1988 nicht mehr existierten. Die Strassenfassaden prä- sentierten sich damit bei weitem nicht mehr so authentisch, wie dies die Vo- rinstanz darstelle. Die Wohnungsgrundrisse seien weit verbreitet und damit nicht schutzwürdig. Auch die zum Hof hin orientierte Einheit von Küche, Bad und Treppenhaus sei keine Besonderheit. Es werde zudem mit keinem Wort dargetan, dass dem Streitobjekt mit Bezug auf den genossenschaftli- chen Wohnungsbau eine besondere Bedeutung zukäme. Der Umstand, dass die Siedlung Teil dieses Konzeptes sei, genüge selbstredend nicht. Im gleichen Zeitraum von 1924 bis 1945 seien 45 gemeinnützige, von der Stadt unterstützte Baugenossenschaften entstanden. So sei auch in der einschlägigen Literatur kein Hinweis auf die Siedlung "Hard Ost" oder den Architekten Joseph Löhlein zu finden. Das von der Stadt eingeholte Gut- R1S.2017.05013 Seite 9
achten weise wie aufgezeigt Irrtümer und Lücken auf. Im Weitern sei auch keine genügende Interessenabwägung vorgenommen worden. 6.2. Diesen Vorbringen hält die Vorinstanz entgegen (act. 7 und 14 im Verfah- ren G.-Nr. R1S.2017.05013), dass der angefochtene Beschluss die städte- bauliche, baukünstlerische und typologische sowie die sozial- und wirt- schaftsgeschichtliche Bedeutung der Wohnsiedlung "Hard Ost" umfassend darstelle. Aufgrund dieses Sachverhaltes werde sie als ein Objekt gewür- digt, welches grossen Zeugenwert aufweise und ausserordentlich gut erhal- ten sei. Die Rüge, die wichtige Zeugenschaft werde nicht begründet, werde zurückgewiesen. Grundsätzlich sei nochmals festzuhalten, dass die beiden zwischen 1929 und 1931 entstandenen Siedlungsetappen "Hard Ost" und "Hard West" an der Strassenkreuzung von Bullinger und Hardstrasse eine diagonale Eck- stellung der Blockränder präsentierten, die zu Beginn der 1930er Jahre durch die nördliche Blockrandbebauung (Bullingerstrasse 32-36, Hardstrasse 63-67) übernommen worden sei. Diese Art der Blockrandbe- bauung ergebe eine platzbildende Funktion, die sich auf ein städtebauli- ches Motiv des Barocks beziehe, das in Zürich am Pelikanplatz zu finden sei. Der Verlauf der Baulinien sichere auch künftig bei den nicht inventari- sierten Bauten auf der gegenüberliegenden Strassenseite die wichtige Übereckstellung der Fassaden. Dass sich der gegenüberliegende Bullin- gerhof nicht an diese Bebauungsstruktur halte, werde nicht verschwiegen und sei dem Umstand der Funktion als öffentlicher Park geschuldet. Dies schmälere hingegen den Wert der raumbildenden Funktion der Baugruppe als Gegenstück zum Bullingerplatz, der eine vom Verkehr befreite Insel zeige nicht. Aus dem Stadtratsbeschluss gehe unmissverständlich hervor, dass die wichtige Zeugenschaft "in der sachlichen Architektursprache der Genos- senschaftskolonie" der 1920er Jahre begründet sei und in Beziehung zu den damaligen stadtplanerischen Zielen der Zürcher Baubehörde unter der Ägide von Stadtbaumeister Hermann Herter und Konrad Hippenmeier als Chef des Bebauungsplanbüros stehe. Die Rekurrentin verkenne die baukünstlerische Bedeutung der Erkertürme, die sich auf barocke Wohnbauten am Pelikanplatz bezögen, welche zur R1S.2017.05013 Seite 10
Bauzeit der Siedlung noch bestanden hätten und erst in der zweiten Hälfte der 1940er Jahre abgerissen worden seien (Wohnhäuser Neuegg [1724] und Grünenhof [1705/1715]). Gewichtig sei der gezielte Einsatz und die be- sondere Funktion des traditionellen Erkermotivs, das im Reform- und Hei- matstil der Jahrhundertwende aus der Barockarchitektur entlehnt worden sei und in dieser Ausführung im sachlichen Baustil der genossenschaftli- chen Wohnkolonie der 1920er Jahre als einzigartig gelte. Die Erkertürme würden ein auf räumlich-plastische Wirkung zielendes Gestaltungselement darstellen, das von besonderer baukünstlerischer und städtebaulicher Be- deutung sei. Im Innern seien die Loggien nach wie vor gut erkennbar. Aber auch von aussen seien die ehemals offenen Loggien durch eine dunklere Farbge- bung von den übrigen Fassadenpartien deutlich zu unterscheiden. In Bezug auf die traditionellen Grundrisse der Wohnungen sei festzuhalten, dass der Schutzwert der Siedlung in typologischer Hinsicht darin begründet sei, dass im Vergleich zu anderen Genossenschaftskolonien ein geringeres Mass an Standardisierung und Typisierung vorliege und damit eine leicht gehobene genossenschaftliche Wohnkultur demonstriert werde. In der Stadt Zürich sei sodann kein einziger ähnlich gelagerter Fall bekannt, bei dem sich das Einzelhaus eines privaten Bauträgers im Dienst eines homogenen Stadtbil- des in die einheitliche Strassengestaltung habe einordnen müssen. Die sich gegenüberstehenden Interessen seien im angefochtenen Be- schluss ausführlich dargelegt und gewichtet worden. 7.1. Schutzobjekte sind unter anderem Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plät- ze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder bau- künstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaft oder Sied- lungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Um- gebung (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG). Aus der vom Gesetz alternativ zur landschafts- oder siedlungsprägenden Wirkung vorausgesetzten Zeugeneigenschaft ergibt sich das Erfordernis, dass ein Objekt, über welches Schutzmassnahmen verhängt werden sol- len, namentlich auf Grund seiner ortsbaulichen, baulichen oder ausstat- R1S.2017.05013 Seite 11
tungsmässigen Eigenschaften von einer Epoche Zeugnis abzulegen, d.h. die betreffende Epoche zu veranschaulichen und im eigentlichen Wortsinne zu dokumentieren vermag. Allein der Umstand, dass ein Objekt einer Epo- che zugeordnet werden kann, ist somit für die Bejahung der Zeugeneigen- schaft noch nicht ausreichend. Zudem lässt das Gesetz auch die blosse Zeugeneigenschaft noch nicht genügen; das betreffende Objekt muss viel- mehr ein wichtiger Zeuge sein. Diese Qualifikation kann sich aus verschie- denen, hier nicht abschliessend aufzuzählenden Gründen ergeben. Ein wichtiger Zeuge liegt namentlich dann vor, wenn die betreffende Baute auf Grund ihrer gesamten Beschaffenheit eine Epoche besonders aussagekräf- tig und qualitätsvoll zu dokumentieren vermag. Mit dem Begriff der Epoche werden vom Gesetz auch Ereignisräume anvi- siert, die zeitlich oder lokal vergleichsweise eng begrenzt sind und daher im Allgemeinen kaum als "Epochen" zu bezeichnen wären. Namentlich mit Blick auf die baukünstlerischen Epochen gilt sodann, dass auch Bauten, die Übergänge zwischen solchen bezeugen, Schutzobjekte sein können. Zu verlangen ist allerdings stets, dass die betreffende politische, wirtschaftli- che, soziale oder baukünstlerische Epoche klar definiert werden kann. Mit der Erfassung von Gebäuden und Gebäudegruppen, die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, bezweckt § 203 Abs. 1 lit. c PBG anders als mit dem Schutz wichtiger Zeugen nicht die Dokumentation ge- schichtlicher Epochen, sondern die Erhaltung qualifizierter Landschafts- und Siedlungsbilder. In der Praxis wird hierbei oftmals auch vom Situati- onswert eines Objektes gesprochen. Da das Gesetz die beiden Vorausset- zungen für eine Unterschutzstellung – Zeugeneigenschaft oder prägende Wirkung – alternativ aufzählt, lässt sich auch allein schon mit letzterer die Anordnung von Schutzmassnahmen an Gebäuden oder Gebäudegruppen begründen. Allerdings rechtfertigt nicht jede Optimierung von Siedlungs- oder Landschaftsbildern die Anordnung von Schutzmassnahmen; die posi- tiv prägende Wirkung muss vielmehr objektiv ausgewiesen und begründet sein, was etwa bei für das geschützte Ortsbild wichtigen Kernzonenbauten der Fall sein kann (VB 2009.00608 vom 4. Mai 2011). 7.2. Nach der Lehre kommt bei sich auf § 203 PBG stützenden denkmalpflege- rischen Anordnungen den kommunalen und kantonalen Denkmalpflegebe- hörden eine besondere Entscheidungsfreiheit zu, da sie dabei im Grenzbe- R1S.2017.05013 Seite 12
reich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung handeln. Die Entscheidungsfreiheit der Denkmalpflegebehörde bezieht sich namentlich auf die Frage der Qualifikation eines Objekts als wichtiger Zeuge, auf den konkret erforderlichen Umfang einer Schutzmassnahme und gegebenen- falls auf die Auswahl unter mehreren in Betracht fallenden Schutzobjekten. Die Rekursinstanz darf eine noch vertretbare Wertung der Denkmalpflege- behörde nicht durch eine abweichende eigene Wertung ersetzen. Auch bei Inventarentlassungen greift die Rekursinstanz nur bei sachlich nicht mehr vertretbaren Entscheiden ein. Die Rekursinstanz verfügt damit insoweit über keine weitere Prüfungsbefugnis als das auf Rechtskontrolle be- schränkte Verwaltungsgericht. Die von der Rekursinstanz zu wahrende Zurückhaltung, so die Lehre wei- ter, steht nicht im Zusammenhang mit der Gemeindeautonomie. Die Zu- rückhaltung greift daher nur, soweit es um die Würdigung örtlicher Verhält- nisse oder um technische oder andere Fragen geht, die ein bestimmtes Fachwissen voraussetzen, zumal die Beratung durch Fachstellen ausdrück- lich im Gesetz vorgesehen ist (§ 216 PBG). Dies ist nicht der Fall bei der Beantwortung der Frage, was unter einem wertvollen Baum oder Baumbe- stand bzw. Feldgehölze im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG zu verstehen ist (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 85 f.). Aus dem vorstehend Wiedergegebenen ergibt sich zutreffend, dass das Baurekursgericht (auch) die Frage, was unter einem Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu verstehen ist, frei beantworten kann. Zuzu- stimmen ist auch der Auffassung, dass die Kognition des Baurekursgerichts nicht davon abhängt, ob Anordnungen kommunaler oder kantonaler Denk- malpflegebehörden zu überprüfen sind. Im Übrigen kann der Lehre nur ein- geschränkt beigetreten werden. Soweit dem Baurekursgericht die örtlichen Verhältnisse hinreichend bekannt sind, kann es diese in der Regel frei wür- digen. Geht es um bautechnische Fragen, namentlich um solche der Erhal- tungs- und Renovationsfähigkeit von Schutzobjekten oder von Teilen hier- von, ist das Baurekursgericht als Fachgericht in Bausachen zu deren Be- antwortung nicht weniger berufen als die Denkmalpflegebehörden, womit auch in dieser Hinsicht eine Kognitionseinschränkung nicht begründet wä- re. R1S.2017.05013 Seite 13
Eine gewisse Zurückhaltung ist demgegenüber namentlich dann angezeigt, wenn es um die Frage der Qualifikation eines Objekts als wichtiger Zeuge, die Bestimmung des Umfangs einer Schutzmassnahme oder die Auswahl unter mehreren Schutzobjekten geht. Diesbezügliche Beurteilungen sind mit einem spezifisch denkmalpflegerischen Fachwissen verbunden. Aller- dings führt diese Zurückhaltung nicht etwa dazu, dass das Baurekursge- richt gleich wie das Verwaltungsgericht auf eine reine Rechtskontrolle be- schränkt wäre (§ 20 Abs. 1 und § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Konsequenz ist vielmehr, dass das Baurekursgericht den ange- fochtenen Entscheid unter gebührender Berücksichtigung der Entscheid- gründe der Denkmalpflegebehörde und in sorgfältiger, einlässlicher Ausei- nandersetzung mit diesen zu überprüfen hat. Dergestalt ist zwischen der Entscheidungsfreiheit der Denkmalpflegebehörde einerseits und dem An- spruch auf wirksamen Rechtsschutz andererseits (Art. 77 der Kantonsver- fassung [KV] und Art. 29a der Bundesverfassung [BV]) praktische Konkor- danz herzustellen (Donatsch, § 20 Rz. 64 ff.). Im Übrigen kommt dem Bau- rekursgericht bei der Überprüfung von sich auf § 203 PBG stützenden denkmalpflegerischen Anordnungen in der Regel volle Kognition zu (§ 20 Abs. 1 VRG). 8.1. Aufgrund der vorliegenden Akten, sowie aufgrund der Feststellungen an- lässlich des Augenscheines ergibt sich, dass der Siedlung "Hard Ost" keine wichtige Zeugenschaft zukommt; dies weder mit Bezug auf den Eigenwert des Streitobjektes noch mit Bezug auf den Situationswert. Mit Bezug auf den Eigenwert der Siedlung ist festzuhalten, dass sich an- lässlich des vom Gericht durchgeführten Augenscheins deutlich zeigte, dass die von der Vorinstanz hervorgehobene Besonderheit der Siedlung von aussen überhaupt nicht mehr ablesbar und von innen auch nur sehr begrenzt nachvollziehbar ist. So sind die erwähnten typischen Loggien von aussen betrachtet in keiner Weise mehr zu erkennen. Die als Ersatz angebrachte farbliche Akzentuie- rung dieser Elemente vermag daran nichts zu ändern. Ein Bezug zwischen dem Farbstreifen und den ehemaligen Loggien lässt sich für den durch- schnittlichen Betrachter nicht herstellen. Selbst mit dem Hintergrundwissen der Baugeschichte vermag dieser Farbstreifen kein Ersatz für ein derart R1S.2017.05013 Seite 14
markantes gestalterisches Element darzustellen. Auch im Innern sind die Loggien nicht mehr als solche erkennbar und werden durch die Zuschla- gung zum Wohnraum auch nicht mehr entsprechend genutzt. Ebensowenig ist für das Gericht nachvollziehbar, inwiefern die Erkertürme
– wie von der Vorinstanz betont – einen Bezug zu den Gebäuden im Hei- matstil am Pelikanplatz aufweisen sollen. Erkertürme sind ein durchaus gängiges und traditionelles Architekturelement, das nicht auf eine bestimm- te Zeitepoche beschränkt ist. Der angebliche Bezug zum Pelikanplatz er- scheint allein schon aufgrund der räumlichen Distanz gesucht. Diese Auffassung des Gerichts wird insbesondere durch das von der Ei- gentümerin eingereichte Gutachten der IBID AG gestützt, welche in ihrem äusserst ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten aus dem Jahre 2014 (act. 8.5 im Verfahren G.-Nr. R1S.2017.05013), welches der Vo- rinstanz bei ihrer Entscheidfindung ebenfalls vorlag, zum Schluss kommt, dass das Gebäude in architekturhistorischer und baukünstlerischer Hinsicht keinen wichtigen Zeugen darstellt. Das Gutachten hält fest, dass die Fas- sadengestaltung, die Grundrissdisposition und die Innenausstattung einem gängigen weitverbreiteten Standard der 1920er und 1930er Jahre in der Stadt Zürich entspräche. Hinzu komme, dass indes typische Elemente wie etwa Gemeinschaftsräume, ein Hort oder Kindergarten, welche typisch ge- wesen seien für den kommunalen und genossenschaftlichen Siedlungsbau, gänzlich fehlen würden. Die Siedlung sei damit bloss eines von zahlreichen Beispielen des gemeinnützigen- genossenschaftlichen Wohnungsbaus. Auch in städtebaulicher Hinsicht gäbe es in der näheren Umgebung rund um den Bullingerplatz weitaus wichtigere Objekte als die streitbetroffene Siedlung. Typologisch zeitgemässer sei beispielsweise die südlich an- schliessende Siedlung "Bullingerhof. Diese Schlussfolgerungen decken sich vollumfänglich mit den gewonnenen Feststellungen des Gerichts an- lässlich des Lokaltermins. Es mutet vor diesem Hintergrund geradezu etwas seltsam an, dass die Vo- rinstanz ihre Unterschutzstellung fast ausschliesslich mit Argumenten un- termauert, welche dafür sprechen, dass es sich bei der streitbetroffenen Siedlung gerade nicht um einen typischen Vertreter seiner Epoche handelt, sondern um einen Sonderfall. So wird seitens der Vorinstanz mehrfach da- rauf hingewiesen, dass die Siedlung einen Ausnahmefall darstelle; dies aufgrund des Umstandes, dass ein Teil der Siedlung von einer Privatperson R1S.2017.05013 Seite 15
erstellt worden sei. Zum einen ist dies wie bereits vorstehend festgehalten, kaum erkennbar und zum anderen würde dies auch nicht dem Sinn und Zweck der Unterschutzstellung von Zeitzeugen entsprechen. Ein wichtiger Zeuge liegt wie vorstehend erwähnt, namentlich dann vor, wenn die betref- fende Baute auf Grund ihrer gesamten Beschaffenheit eine Epoche beson- ders aussagekräftig und qualitätsvoll zu dokumentieren vermag. In der Re- gel ist daher ein typischer Vertreter einer Bauzeit und nicht ein Ausreisser von der Norm unter Schutz zu stellen, da eine Ausnahme eben gerade nicht Zeugnis für eine typische Bauweise dieser Zeit ablegen kann. In Bezug auf den Eigenwert ist somit festzuhalten, dass die streitbetroffene Siedlung zwar durchaus zahlreiche zeugenhafte Elemente für den genos- senschaftlichen Wohnungsbau der 1920/30er Jahre aufweist, ihr indes aber auch zahlreiche typische Elemente dieser Zeit fehlen oder diese zumindest von aussen betrachtet nicht mehr erkennbar sind. Eine besondere Qualität oder Aussagekraft der streitbetroffenen Siedlung ist damit nicht gegeben. Es ist daher nicht angezeigt, gerade diese Siedlung als Zeuge für eine ge- nossenschaftliche Siedlung der entsprechenden Zeitperiode unter Schutz zu stellen. Eine wichtige Zeugenschaft mit Blick auf den Eigenwert der Siedlung ist somit zu verneinen. Ebensowenig ist ein schützenswerter Situationswert erkennbar. Die von der Vorinstanz betonte wichtige Übereckstellung der Fassaden wird auf allen Seiten durch Baulinien gesichert. Die städtebaulich wichtige und prägnante Platzsituation Hardstrasse/Bullingerstrasse hängt nicht von der bestehen- den Bausubstanz ab, sondern kann zufolge der bestehenden Baulinien auch mittels eines Neubaus/Ersatzbaus problemlos wieder erreicht werden. Aus diesem Grund sind wohl auch die gegenüberliegenden Siedlungen (da- runter die Siedlung "Hard West") nicht inventarisiert. Würde die gemäss der Vorinstanz wichtige Platzsituation von der Bausubstanz der umliegenden Gebäude abhängen, hätte zumindest auch die gegenüberliegende Siedlung "Hard West" inventarisiert bzw. unter Schutz gestellt werden müssen. Dies ist indes nicht erfolgt. Die Siedlung "Hard-West" befindet sich vielmehr be- reits im Umbau. Unbestrittenermassen ist die Siedlung "Hard Ost" auf das umfassende Pla- nungswerk des Sihlfeldquartiers zurückzuführen, das von der Tieferlegung der linken Seebahnlinie ausgelöst wurde. Es handelt sich um ein einheitlich geplantes Wohnquartier zwischen Seebahn-, Hard-, Hohl- und Baden- R1S.2017.05013 Seite 16
erstrasse, das eine hohe Konzentration an genossenschaftlichen Wohn- siedlungen aufweist und damit von der grossen Bauperiode des gemein- nützigen Wohnungsbaus in Zürich zeugt. Städtebaulich wichtig ist in die- sem Zusammenhang vor allem auch die sternförmige Anordnung der Strassen im ganzen Quartier in Richtung Bullingerplatz, welcher den Mittel- punkt dieses sternförmigen Gebiets bildet. Es handelt sich unbestrittenermassen um ein beindruckendes Ensemble von kommunalen und genossenschaftlichen Wohnsiedlungen. Dies kann indes nicht zur Unterschutzstellung sämtlicher Gebäude im Geviert führen, sondern es sind die wichtigsten und aussagekräftigsten Objekte unter Schutz zu stellen und die übrigen städtebaulich relevanten Elemente (Strassenfluchten etc.) sind mittels anderen planerischen Mitteln wie etwa den bereits vorhandenen Baulinien bzw. der ebenfalls bereits erfolgten Festsetzung einer Quartiererhaltungszone zu sichern. Die Siedlung "Hard Ost" ist in diesem weiten baulichen Umfeld nicht derart prägnant und situa- tionsprägend, dass eine Unterschutzstellung zu rechtfertigen wäre. Es fin- den sich im Quartier durchaus gewichtigere Zeugen (wie etwa den Bullin- gerhof), welchen zudem allenfalls auch noch ein Eigenwert zugesprochen werden kann. Eine Unterschutzstellung ist daher auch im Hinblick auf den Situationswert der Siedlung nicht angezeigt. R1S.2017.05013 Seite 17
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die streitbetroffene Sied- lung nach dem vorstehend Gesagten sicherlich ein Zeuge für den genos- senschaftlichen Wohnungsbau der 1920er/30er Jahre ist, ihr indes sowohl im näheren als auch im weiteren baulichen Umfeld keine wichtige Zeugen- schaft zukommt. Damit hat die Vorinstanz, das ihr zustehende Ermessen nicht mehr vertret- bar gehandhabt. 9.1. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auf den Rekurs im Verfah- ren G.-Nr. R1S.2017.05028 nicht einzutreten ist. Der Rekurs im Verfahren G.-Nr. R1S.2017.05013 ist hingegen gutzuheis- sen. Demnach ist der angefochtene Beschluss des Stadtrates von Zürich vom 30. November 2016 betreffend die Unterschutzstellung der Wohnsied- lung "Hard Ost" (Kat.-Nrn. AU3812 und AU4241) aufzuheben und das Ob- jekt aus dem Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung zu entlassen. [….] R1S.2017.05013 Seite 18