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BRGE I Nrn. 0052-0053/2018

Stadt Zürich. Teilrevision der BZO. Reduktion des Wohnanteils und Festsetzung eines Baubereichs für eine private Schule in der Kernzone. Zweckmässigkeit. Verhältnismässigkeit.

Zh Baurekursgericht · 2018-05-18 · Deutsch ZH

Angefochten war im Wesentlichen die Reduktion des Wohnanteils auf 0 % sowie die Festsetzung eines Baubereichs auf einem Grundstück in der Kernzone Platte. Mit den Festsetzungen soll der Neubau eines privaten Schulhauses ermöglicht werden. Das Baurekursgericht erwog, dass dem festgelegten Baubereich keine Interessen des Denkmalschutzes und des Ortsbildschutzes entgegenstehen und dass es sich bei der Senkung des Wohnanteils um eine zweckmässige wie auch verhältnismässige planerische Festsetzung handelt. Abweisung der Nachbarrekurse.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 T. G., [….]

E. 2 J. G., [….]

E. 3 N. L., [….]

E. 4 M. T., [….] gegen Rekursgegnerinnen

1. Stadt Zürich, Gemeinderat, Das Büro, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich

2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Mitbeteiligte

3. Immobilienstiftung der Rudolf Steiner Schule Zürich, Plattenstrasse 39, 8032 Zürich betreffend R1S.2017.05131 Gemeinderatsbeschluss vom 30. November 2016 und Genehmigungsver- fügung der Baudirektion Kanton Zürich BDV Nr. 0432/17 vom 5. Juli 2017; Teilrevision BZO, Zuweisung zur Kernzone Platte R1S.2017.05138 Gemeinderatsbeschluss vom 30. November 2016 und Genehmigungsver- fügung der Baudirektion Kanton Zürich BDV Nr. 0432/17 vom 5. Juli 2017; Teilrevision BZO, Kernzone Platte - Baubereiche, Wohnanteil _______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 30. November 2016 setzte der Gemeinderat der Stadt Zürich eine Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung fest. Die Baudi- rektion Kanton Zürich genehmigte die Festsetzung mit Verfügung vom

E. 4.1 Mit Replik vom 19. Dezember 2017 stellte die Rekurrentschaft 1 folgende Editionsbegehren: "1. Die Rekursgegnerin 1 sei zur Edition der folgenden Akten und Informa- tionen zu verpflichten:

a. Einwendungen der Steiner Schule vom 16. Dezember 2014 [..]"

b. Namen der Personen, die betreffend Plattenstrasse 50 (FL92) den Antrag auf Änderung des Wohnanteils von 90 % auf 0 % bei der Rekursgegnerin 1 gestellt oder veranlasst haben sowie Urkunden mit den entsprechenden Anträgen und Begründungen;

c. Namen der Personen, die betreffend Plattenstrasse 50 den Antrag auf Änderung des Ergänzungsplans von "K4, 4/250" auf "K4, 4/450" gestellt oder veranlasst haben sowie Urkunden mit den entspre- chenden Anträgen und Begründungen:

d. sämtliche Korrespondenz (Brief, Fax, E-Mail etc.) zwischen der Re- kursgegnerin 1 und der Mitbeteiligten oder deren Beauftragten ab dem 1. Januar 2012 bis heute;

e. sämtliche Telefonnotizen von Telefonaten zwischen der Rekurs- gegnerin 1 und der Mitbeteiligten oder deren Beauftragten ab dem

1. Januar 2012 bis heute; R1S.2017.05131 Seite 7

f. interne Akten der Rekursgegnerin 1 (zuständige Verwaltungsstelle, welche die strittigen Festlegungen vorbereitete oder mit der Mitbe- teiligten korrespondierte);

g. Anträge der Rekursgegnerin 1 (Verwaltung, Stadtrat) zu den stritti- gen Festlegungen (Baubereich, Ausnützung und Senkung Wohnan- teil auf FL92) an die zuständige Kommission (BeKo RP/BZO) des Gemeinderates; weitere schriftliche Korrespondenz (Brief, Fax, E- Mail etc.) mit Mitgliedern der Kommission;

h. Protokolle und allfällige Tonaufnahmen der Sitzungen des Büros und der Kommission (BeKo RP/BZO) des Gemeinderates zu den strittigen Festlegungen (Baubereich, Ausnützung und Senkung Wohnanteil auf FL92).

2. Den Rekurrierenden sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu den edierten Akten und Informationen anzusetzen." Die Rekurrentschaft 1 begründet ihre Editionsbegehren mit der Klärung des wahren Sachverhalts. Es könne sein, dass die Rekursgegnerin der Mitbe- teiligten mit den strittigen Festsetzungen eine Art informelle Kompensation oder Entschädigung für die künftige Unterschutzstellung der Liegenschaft auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL93 habe ausrichten wollen. Davon sei die zuständige Kommission des Gemeinderates kaum unterrichtet worden. Die Abklärung sei rechtsrelevant, weil die strittigen Festlegungen je nach Er- gebnis auch unter einem demokratischen Defizit (falsche Entscheidungs- grundlagen, Irreführung des Grossen Gemeinderates bzw. Gesetzgebers) leiden würden. Die zur Edition verlangten Akten würden zeigen, von wel- chen Interessen sich die Rekursgegnerin 1 tatsächlich habe leiten lassen.

E. 4.2 Die Rekurrentschaft 2 beantragt die Herausgabe sämtlicher Akten, Proto- kolle und Untersuchungsergebnisse zur hier angefochtenen BZO- Teilrevision bezüglich der beanstandeten Festsetzungen und der unterblie- benen Rückführung des Grundstücks Kat.-Nr. FL93 in einen Wohnanteil von 90 %. Zur Begründung führen sie aus, die 1. Teilrevisions-Auflage 2013 habe nur die Beibehaltung des Wohnanteils von 0 % auf dem Grund- stück Kat.-Nr. FL93 beinhaltet. Die Intervention der Mitbeteiligten bei der Vorinstanz sei in ungewöhnlich umfangreichen Masse erfolgreich gewesen (Befreiung vom Wohnanteil, zusätzlicher Baubereich bzw. Erhöhung der zulässigen Gebäudegrundfläche von 250 m2 auf 450 m2), dies ohne Be- gründung und zum Schaden der Rekurrentschaft 2. Deshalb werde die lü- ckenlose Edition aller Akten der Vorgänge und Kontakte rund um diese R1S.2017.05131 Seite 8

Veränderungen der aufgelegten BZO zu Gunsten der Mitbeteiligten ver- langt. Die Akten sollen Aufschluss darüber geben, wie die Rekursgegne- rin 1 nach der Intervention der Mitbeteiligten zu den strittigen Festsetzun- gen gelangt sei. Die Rekurrentschaft 2 verlangt sodann die Edition der Akten zum "Grund- stücksgeschäft" des Kantons Zürich betreffend der Parzelle Kat.-Nr. FL93. Zur Begründung führt sie aus, dieses Geschäft stehe im Widerspruch zu den Äusserungen des Kantons, seine "besetzten" Grundstücke im Hottin- ger-Plattenstrasse-Quartier im Rahmen der Festsetzung der Planung Hochschulgebiet wieder der Wohnnutzung zuzuführen. 4.3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Be- hörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Be- weise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür (vgl. Art. 9 BV) in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Über- zeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr 1C_484/2016 vom 28. Juni 2017, E. 2.2.2., mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.2 und 5.3 f.; s. auch VB.2010.00651 vom 13. Juli 2011, E. 3.1). 4.3.2. Aus den Stellungnahmen der Rekursgegnerschaft und der Mitbeteiligten geht genügend hervor, was die angefochtenen Festsetzungen bezwecken, wie sie begründet werden und welche sachbezogenen Interessen einander gegenüberstehen. Die von den Rekurrentschaften vermuteten weiteren Mo- tive der Rekursgegnerin 1 sind unerheblich, ebenso der Meinungsbildungs- prozess der im Planungsprozess involvierten Instanzen. Zu beurteilen ist das Resultat dieses Prozesses, mithin die materielle Rechtmässigkeit der angefochtenen Festsetzungen. Das "Grundstücksgeschäft" des Kantons Zürich betreffend der Parzelle Kat.-Nr. FL93 ist nicht Rekursgegenstand und für die Entscheidfindung nicht relevant, zumal sich am Wohnanteil von 0 % auf dem betreffenden Grundstück mit den angefochtenen Beschlüssen nichts ändert und die Rekurrentschaft 2 diesbezüglich auch keinen Antrag R1S.2017.05131 Seite 9

gestellt hat. Die verlangten Editionen sind somit entbehrlich, weshalb da- rauf zu verzichten ist.

E. 5 Juli 2017. Die Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der kantonalen Genehmigung erfolgte im Amtsblatt vom 1. September 2017. B. Gegen diese Entscheide erhoben T. G., J. G. und P. G. mit Eingabe vom

29. September 2017 fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht des Kan- tons Zürich und stellten folgende Anträge: "1. Der Festsetzungsbeschluss des Gemeinderates vom 30. November 2016 zur Teilrevision der BZO Zürich sei im nachbezeichneten Umfang aufzuheben respektive anzupassen: I. Der Ergänzungsplan Kernzone Platte (Kreis 7) sei mit Bezug auf die Festlegungen auf den Grundstücken Kat.-Nr. FL92 und FL93 auf- zuheben. Eventuell sei der Baubereich auf Kat.-Nr. FL92 so festzu- legen, wie es im Entwurf des Ergänzungsplans Kernzone Platte (Kreis 7) vom 30. August 2013 vorgesehen war. II. Die in der Teilrevision vom 30. November 2016 der Bau- und Zo- nenordnung der Stadt Zürich auf den Grundstücken Kat.-Nr. FL92 und FL93 im Zonenplan vorgenommene Herabsetzung des vorge- schriebenen Wohnanteils von 90 auf 0 Prozent sei aufzuheben. Der heute bestehende Wohnanteil von 90 Prozent sei zu bestätigen.

2. Der Genehmigungsentscheid vom 5. Juli 2017 der Baudirektion sei in- soweit aufzuheben, als die in Anhang 1 gerügten Festlegungen ge- nehmigt werden.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegne- rin." Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 erhoben sodann L. und S. E., R. L., N. L. und M. T. Rekurs gegen die fraglichen Entscheide mit folgenden materiel- len Rechtsbegehren: "I. Der Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats vom 30. November 2016 zur Teilrevision der BZO Stadt Zürich sei aufzuheben im nachbe- zeichneten Umfang wie folgt: R1S.2017.05131 Seite 2

A. Der Ergänzungsplan Kernzone Platte (Kreis 7) sei mit Bezug auf die Festlegungen auf den Grundstücken Kat.-Nr. FL2109 (Rekurrenten), FL92 und FL93 (Mitbeteiligte) aufzuheben wie folgt:

1. Der auf Kat.-Nrn. FL92 und FL93 festgesetzte Zusatz-Baubereich in der 2. Bautiefe – Aufzonierung K4/450 statt W3 – [..] sei aufzuheben und die Vorinstanz sei einzuladen, den Baubereich so festzulegen, wie es die erste Auflage des Teilrevisionsentwurfs im Ergänzungsplan Kernzone Platte (Kreis 7) gemäss Beschluss des Stadtrates Zürich vom 18. September 2013 vorsah.

2. Der auf Kat.-Nr. FL2109 festgesetzte Baubereich sei aufzuheben; eventuell sei er an der Ostecke zu erweitern dergestalt, dass er das bestehende Gebäude nicht durchschneidet. B. Die mit dem Festsetzungsbeschluss gleichzeitig vorgenommene Wohnanteilplan-Festsetzung sei wie folgt aufzuheben: Die auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 erfolgte Herabsetzung des vor- geschriebenen Wohnanteils von 90 % auf 0 % sei aufzuheben; unter Bestätigung des heute bestehenden Wohnanteils von 90 %. C. Die per Festsetzungsbeschluss teilrevidierte Bauordnung der Stadt Zü- rich sei hinsichtlich den Kernzonenbestimmungen – jedenfalls für die Kernzone Platte – aufzuheben, als damit der raumplanerische Wohn- schutz von Art. 41 Abs. 1 aBauO gestrichen wurde; unter Einladung an die Vorinstanz, diesen an geeigneter Stelle, even- tuell für die Kernzone Platte, subeventuell für ihr Gebiet zwischen Zü- richbergstrasse und Hofstrasse/Gemeindestrasse, beizubehalten. Dies beispielsweise mit einer Ergänzung .... z.B. [..] II. Der Genehmigungsentscheid vom 5. Juli 2017 der Baudirektion sei in- soweit aufzuheben, als die mit den Anträgen Ziff. I gerügten Festlegun- gen genehmigt worden sind. III. Zum Verfahren [..]

E. 5.1 Die Rekurrentschaft 2 beantragt, es sei im Sinne von Art. 6 EMRK nach der Beweiserhebung eine Parteianhörung und eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Die Anträge werden nicht begründet.

E. 5.2 Das Baurekursgericht untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise (§ 7 Abs. 1 VRG). Das Baurekursgericht urteilt in der Re- gel im schriftlichen Verfahren. Vorliegend hat die Rekurrentschaft 2 ihre Standpunkte in der Rekursschrift und drei weiteren schriftlichen Eingaben einlässlich dargelegt. Ausserdem hatte sie Gelegenheit, sich anlässlich des Lokaltermins mündlich zu äussern. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, weshalb hier zusätzlich eine persönliche Anhörung erfor- derlich sein soll. 5.3.1. Im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK) besteht ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung. Ein Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt unter anderem vor, wenn eine bau- oder planungsrechtliche Massnahme direkte Auswirkungen auf die Ausübung der Eigentumsrechte der Grundeigentümer hat (BGE 127 I 44, E. 2, mit Hinweisen; 1C_421/2007 vom 12. November 2008, E. 2.3.). Nicht anwendbar ist dagegen Art. 6 EMRK, wenn lediglich die Einhaltung öffentlichrechtlicher Bestimmungen verfolgt wird (vgl. BGE 128 I 59, E. 2bb f., sowie BGr 1C_390/2013 vom 16. Juli 2014, E. 2.2.). Stehen nachbarrechtliche Abwehransprüche in Frage, bedarf es einer substanziier- ten Rüge, damit ein Anspruch auf eine Verhandlung besteht. Überdies kann ein mit grundsätzlich voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle ausgestatte- tes Gericht dann auf eine öffentliche Verhandlung verzichten, wenn die Streitigkeit keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht aufgrund der Aktenlage und der schriftlichen Eingaben der Parteien in angemesse- R1S.2017.05131 Seite 10

ner Weise entschieden werden können, mithin das Gericht ohne eigene Sachverhaltsabklärungen entscheidet (s. VB.2008.00595 vom 5. August 2009, E. 6.1. ff.; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 59 Rz. 8 ff.). 5.3.2. Angesichts der umfangreichen schriftlichen Eingaben der Rekurrent- schaft 2, der übrigen Akten und nach Durchführung eines Lokaltermins mit der 1. Abteilung des Baurekursgerichts, anlässlich dessen sich die Rekur- rentschaft 2 eingehend mündlich geäussert hat, ist nicht ersichtlich, inwie- fern sich aus einer mündlichen Verhandlung neue Erkenntnisse ergeben könnten. Im vorliegenden Verfahren kann somit auf eine mündliche Ver- handlung verzichtet werden.

E. 6 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegne- rin." In prozessualer Hinsicht beantragte die Rekurrentschaft 2 die Sistierung des Verfahrens, bis die Vorlage "BZO-Teilrevision Hochschulgebiet Zürich- Zentrum, öffentliche Auflage bis 12. Juni 2017," genehmigt und publiziert worden sei. C. Mit Verfügungen vom 18. Oktober 2017 wurden die Rekurseingänge unter den Geschäfts-Nrn. R1S.2017.05131 (T. G. etc, nachfolgend Rekurrent- R1S.2017.05131 Seite 3

schaft 1) und R1S.2017.05138 (L. und S. E. etc., nachfolgend Rekurrent- schaft 2) vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Im- mobilienstiftung der Rudolf Steiner Schule Zürich wurde als Mitbeteiligte in das Rekursverfahren beigeladen. D. Mit Eingaben vom 20. November 2017 beantragte die Stadt Zürich die Ab- weisung der Rekurse unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. Die Baudirektion beantragte mit Eingaben vom 15. bzw.

16. November 2017 ebenfalls die Abweisung der Rekurse. Die Mitbeteiligte beantragte mit Eingabe vom 20. November 2017, die Re- kurse seien – soweit Festlegungen für die Grundstücke Kat.-Nrn. FL92 und FL93 in Frage stünden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrierenden abzuweisen. E. Mit Eingabe vom 30. November 2017 stellte der Rechtsvertreter der Rekur- rentschaft 2 unter Bezugnahme auf die Fristansetzung zur Replik folgende Anträge: "1. Es seien mir die von den Rekursgegnern eingereichten Beilagen zuzu- stellen.

2. Es sei mir die Frist für die Replik neu ab Zustellung dieser Akten auf 30 Tage, nicht letztmals anzusetzen; eventuell: Es sei mir die Frist unter Zustellung der Beilagen um 20 Ta- ge zu erstrecken." Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurden die Anträge abgewiesen. F. Mit Eingaben vom 19. Dezember 2017 erstatteten die Rekurrierenden ihre Repliken. Die Rekurrentschaft 1 hielt an ihren materiellen Anträgen fest, ebenso die Rekurrentschaft 2 mit Ausnahme ihrer Anträge gemäss Ziff. A. 2 (Baubereich auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL2109) und Ziff. C (Er- neuerung raumplanerischer Wohnschutz), die sie zurückzog. R1S.2017.05131 Seite 4

Sodann ersuchte die Rekurrentschaft 2 um Zustellung der Akten des paral- lelen Rekursverfahrens und um Ansetzung einer Vernehmlassungsfrist. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wurde dieser Antrag abgewiesen. G. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 wurde das Sistierungsgesuch der Re- kurrentschaft 2 abgewiesen. H. Mit Eingaben vom 1. und 2. Februar 2018 erstatteten die Stadt Zürich und die Mitbeteiligte ihre Dupliken unter Festhalten an ihren Anträgen. Mit Ein- gaben vom 12. bzw. 15. Februar 2018 nahmen die Rekurrentschaften dazu Stellung. I. Am 29. März 2018 führte die 1. Abteilung des Baurekursgerichtes im Bei- sein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Datum vom 29. März 2018 und 4. April 2018 erfolgten weitere Eingaben der Rekurrentschaft 2. J. Auf die Vorbringen der Parteien und die anlässlich des Lokaltermins ge- machten Feststellungen wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurse beziehen sich auf dieselben Entscheide bzw. Festsetzungen. Die Verfahren sind daher aus prozessökonomischen Gründen zu vereini- gen. R1S.2017.05131 Seite 5

2. Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochte- ne Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhe- bung oder Änderung hat. Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Das Erfordernis des Berührtseins beinhaltet, dass der Rekurrent in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen und stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von diesem betroffen sein muss. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige In- teresse (Anfechtungsinteresse) setzt voraus, dass der Rekurrent mit der Gutheissung des Rekurses einen Nutzen erlangt bzw. einen Nachteil ab- wendet. Die Rekurrierenden [….] sind Miteigentümer oder Stockwerkeigentümer [….] von Liegenschaften in der Nähe der streitbetroffenen Grundstücke. Aufgrund der engen räumlichen Beziehung und der vorgebrachten Rügen sind sie zur Rekurserhebung im Sinne von § 338a PBG legitimiert. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Rekurse einzutreten. 3. Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. FL93 (Plattenstrasse 52) ist über- stellt mit einem ehemaligen Mehrfamilienhaus, welches seit Jahrzehnten als Schulhaus genutzt wird, heute von der Rudolf Steiner Schule Zürich. Das Baumeisterhaus ist im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung enthalten. Der dazugehörige Garten ist im Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kom- munaler Bedeutung aufgeführt. Das Mehrfamilienhaus auf dem benachbar- ten Grundstück Kat.-Nr. FL92 (Plattenstrasse 50), ebenfalls ein Baumeis- terhaus, ist nicht inventarisiert. Das Grundstück Kat.-Nr. FL92 liegt teilweise in der Wohnzone W4 und teil- weise in der Wohnzone W3 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zü- rich (BZO) und es gilt ein Wohnanteil (s. Art. 6 BZO) von 90 %. Das an- grenzende Grundstück Kat.-Nr. FL93 liegt in der Wohnzone W4 mit einem Wohnanteil von 0 %. Mit der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung sol- len die Grundstücke neu der Kernzone zugewiesen werden. Für das Ge- R1S.2017.05131 Seite 6

bäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL93 soll die Profilerhaltung vorge- schrieben sein (Art. 28 BZO ), während auf dem Grundstück rev Kat.-Nr. FL92 ein Baubereich (vgl. Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 BZO ) mit der Bezeichnung 4/450 festgesetzt werden soll. Demgemäss rev sind dort vier Vollgeschosse und eine Gebäudegrundfläche von 450 m2 zu- lässig (Art. 30 Abs. 2 lit. c und d BZO ). Sodann soll der Wohnanteil auf rev dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 auf 0 % gesenkt werden. Grund dafür ist der von der Mitbeteiligten auf den fraglichen Grundstücken geplante Neubau eines Schulhauses. Die Bausektion erteilte dafür am 19. April 2016 die bau- rechtliche Bewilligung, wobei sie die Bauherrschaft für die Schulnutzung mit einer Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG von den Vorschriften über den Wohnanteil befreite. Die hiergegen von den Rekurrentschaften erhobenen Rekurse hiess das Baurekursgericht mit Entscheid vom 25. November 2016 gut und hob die Baubewilligung auf (BRGE I Nrn. 0170/2016, 0171/2016 und 0172/2016, bestätigt mit VB.2017.00019 vom 20. Dezember 2017). Die Rekurs- wie auch die Beschwerdeinstanz kamen zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht gegeben seien.

E. 6.1 Die Rekurrentschaft 1 bringt vor, die strittige Teilrevision habe beim Grund- stück Kat.-Nr. FL92 eine Umzonung und Aufzonung mit beinahe einer Ver- doppelung der baurechtlich zulässigen Ausnützung zur Folge. Zudem wer- de mit der Senkung des Wohnanteils eine gewerbliche Nutzung möglich. Damit solle der geplante Mittelschulbau der Mitbeteiligten sanktioniert wer- den. Die Spezifikationen jenes Bauwerks würden zeigen, dass der beson- dere Baubereich Bauten ermögliche, die den Kernzonengrundsätzen (Art. 25 BZO, § 50 PBG, Art. 70c BZO ) widersprechen würden (Bauent- rev scheid Nr. 571/2016 vom 19. April 2016, aufgehoben mit Entscheid des Baurekursgerichts vom 25. November 2016). Der Gebietscharakter Platte werde bestimmt durch "einfache, kleinmassstäbliche Baumeisterhäuser im Biedermeierstil der frühen Siedlungsverdichtung ab etwa 1850" (Art. 70c Abs. 1 BZO ). Das Haus Plattenstrasse 50 (Kat.-Nr. FL92) bilde exakt ei- rev ne Baute, die diesen Gebietscharakter präge. Der geplante Schulhausneu- bau weiche in sehr starker Weise vom bestehenden Gebäude und vom ver- langten Gebietscharakter ab; er ordne sich nicht in die umgebende Bau- struktur ein und bilde einen störenden Fremdkörper. Insbesondere werde die südseitige, mit den Nachbargebäuden übereinstimmende Fassadenlinie des Altbaus durchbrochen. Zudem würde mit dem weit nach hinten in den rückwärtigen Garten reichenden Neubau auch das Gebot von Art. 25 BZO zur Erhaltung der Grünsubstanz missachtet und gegen die ISOS-Vorgaben zur Erhaltung der baulichen Struktur verstossen. Zudem läge es im Interes- R1S.2017.05131 Seite 11

se des Schutzziels des inventarisierten Gartens auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL93, auch den parkähnlichen Garten auf der Nachbarparzelle Kat.-Nr. FL92 zu erhalten, insbesondere als Pufferbereich und Umge- bungsschutz. Der Ergänzungsplan sei betreffend die Grundstücke Kat.-Nrn. FL92 und FL93 nach den Wünschen der Mitbeteiligten für ihr Mit- telschulhausprojekt und nicht anhand von raumplanerischen oder sachli- chen Kriterien erstellt worden. Des Weiteren verstosse die Beseitigung des Wohnanteils gegen die soziale Zielsetzung der Wohnanteilsvorschriften und lasse sich raumplanerisch nicht begründen. Es bestehe dafür keine Notwendigkeit, denn eine Mittel- schule im Quartier Platte sei nicht standortgebunden, sie habe keinen Quartierversorgungscharakter und sei ein Fremdkörper im Quartier. Schul- nutzungen seien mittels einer ordentlichen Planung festzulegen (Zone für öffentliche Bauten). Die angefochtene Festlegung sei nicht sachgerecht, zumal sie der Mitbeteiligten sogar ermögliche auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 ein Bürogebäude oder einen anderen Gewerbebau zu erstel- len, denn die Streichung des Wohnanteils sei nicht an einen Schulhaus- neubau gebunden. Die Herabsetzung des Wohnanteils widerspreche auch dem Gebot der umfassenden Interessenabwägung nach Art. 3 RPV. Es würden sehr starke öffentliche Interessen für den Erhalt der Wohnnutzung auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 sprechen, während höchstens private Interessen der Mitbeteiligten für die Herabsetzung des Wohnanteils sprä- chen. Es sei der Mitbeteiligten gelungen, Behördenmitglieder für ihre eige- nen geschäftlichen Interessen einzuspannen. Es handle sich um eine ver- pönte "individuell-konkrete" Planung zu Gunsten einer juristischen Einzel- person mit vielen hunderttausend Franken Planungsgewinn. Darin liege ei- ne Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, denn anderen Grundeigentü- mern lasse die Rekursgegnerin 1 keine solche "Planungswohltat" zukom- men. Das Motiv der Rekursgegnerin 1, der Mitbeteiligten einen nicht stand- ortgebundenen Mittelschulbau im Wohngebiet zu ermöglichen, bilde keinen ernsten sachlichen Grund für die angefochtenen Festlegungen.

E. 6.2 Die Rekurrentschaft 2 führt aus, die Mitbeteiligte plane auf den Grundstü- cken Kat.-Nrn. FL92 und FL93 die Errichtung eines Schulhauskomplexes für einen privaten Mittelschulbetrieb. Mit dem geltenden Wohnanteil von 90 % sei dies nicht möglich, weshalb die Vorinstanz die Zonenplanung und R1S.2017.05131 Seite 12

Bauordnung dem Wunsch der Mitbeteiligten individuell-konkret entspre- chend angepasst habe. Auf den genannten Grundstücken bestehe heute ein inventarisiertes Baumeisterensemble mit einem schützenswerten Gar- ten- bzw. Baumbestand. Bisher hätten im fraglichen Quartier nur die vom Kanton seit der inzwischen aufgehobenen "Sondernutzungsplanung Hochschule" der Wohnnutzung entzogenen Grundstücke einen Wohnanteil von 0 % aufgewiesen; sie soll- ten gemäss Versicherungen des Kantons im Rahmen des Hochschulpla- nungsprozesses der Wohnnutzung zurückgegeben werden. Die Parzelle Kat.-Nr. FL93 mit einem heute geltenden Wohnanteil von 0 % habe bis kürzlich dem Kanton gehört und öffentlichen Aufgaben gedient. Die vom Kanton zugesicherte Wohnnutzungs-Rückführung sei dem geplanten Mit- telschulbetrieb ebenfalls im Wege gestanden. Deshalb sei diese Rückfüh- rung bislang ausgeblieben und es sei zu befürchten, dass auch dieses öf- fentliche Interesse dem privaten Vorhaben geopfert werden soll. Die Fest- setzung der Planung Hochschulgebiet sei aber noch ausstehend. Mit der Herabsetzung des Wohnanteils auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 auf 0 % werde sogar noch ein zusätzliches Grundstück vom Wohnanteil be- freit. Dies sei ein Verstoss gegen erstrangige planungsrechtliche öffentliche Interessen und gegen die Planungsgrundsätze von Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 lit. a und b sowie Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes (RPG). Der raumplanerische Wohnungsschutz werde preisgegeben. Die Herabsetzung widerspreche der sozialen Zielsetzung der Wohnanteilsvorschriften und dem künftigen Wohnraumbedarf. Die von der Mitbeteiligten geplante "Ate- lier-Privatmittelschul-Nutzung" habe keinen Schülerbezug zum Quartier und könne an beliebigen anderen Orten der gesamten Deutschschweiz betrie- ben werden. Es bestehe daher kein gewichtiges öffentliches Interesse, im Wohnquartier den Wohnanteil von 90 % zu zerstören. Die heute bereits be- stehende Durchlöcherung des Wohnanteils durch den Schulbetrieb der Mitbeteiligten sei mittels Ausnahmen vom Wohnanteilsplan herbeigeführt worden. Es bestehe ein wesentliches öffentliches Interesse am Schutz vor einer weiteren zonenwidrigen Expansion in bisher intakt genutzte Wohnbe- reiche. Die Festsetzung des "Zusatz-Baubereichs mit Aufzonung" auf den Parzel- len Kat.-Nrn. FL92 und FL93 mit Befreiung vom Wohnanteil wiederspreche Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 lit. a und b sowie Abs. 4 RPG. Sie stehe R1S.2017.05131 Seite 13

auch im Widerspruch zu § 50 PBG und zu Art. 70c Abs. 1, 2, 5 und 6 BZO- und stelle eine willkürliche Begünstigung einer einzelnen Grundeigentü- rev merin dar. Damit verletze die Vorinstanz auch ihre Selbstbindungs- Verpflichtung (§ 204 PBG), desavouiere ihre eigenen Denkmalschutzinte- ressen und verhindere den mit der Kernzone angestrebten Ortsbildschutz. Es würden Inventarobjekte zerstört. Der im rückwärtigen Bereich der Par- zellen Kat.-Nrn. FL92 und FL93 festgesetzte Baubereich missachte den in- ventarisierten Gartenbereich (Baumbestand) als Bestandteil des gesamten Baumeisterensembles und das charakteristische, herkömmliche Überbau- ungsbild der offenen, in den strassenabgewandten Bereichen intensiv be- grünten Bebauung. Er widerspreche den aufgrund der Inventarisierung des Ensembles auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL93 zu beachtenden Schutzinte- ressen und beeinträchtige das "Tschulok"-Objekt an sich. Der Gebietscharakter Platte werde insbesondere bestimmt durch einfache, kleinmassstäbliche Baumeisterhäuser im Biedermeierstil der frühen Sied- lungsverdichtung ab etwa 1850 (Art. 70c Abs. 1 BZO ). Das bestehende rev Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 bilde exakt eine Baute ab, die diesen Gebietscharakter präge. Das inventarisierte Nachbargebäude auf der Parzelle Kat.-Nr. FL93 sei ebenfalls ein Zeuge der frühen Siedlungs- verdichtung. Beide Gebäude würden die südlich vorherrschende offene Bebauung mit schutzwürdigem Baumbestand im offenen Hinterhofbereich bis zu deren nördlichem Abschluss fortsetzen und seien charakteristisch für das Kernzonenbild. Der durch den fraglichen Baubereich ermöglichte Bau- körper weiche vom prägenden Gebietscharakter völlig ab und breite sich grossvolumig und in geschlossener Bauweise in die zweite Bautiefe aus. Die angefochtenen Festsetzungen würden auch gegen die Pflichten verstossen, die aufgrund der Einstufung gemäss ISOS (Erhaltungsziel B: Strukturerhaltung) zu beachten seien, indem strukturbildende Elemente zerstört würden. Die Aufzonierung (Anmerkung: gemeint ist der Baubereich in der 2. Bautie- fe) widerspreche ebenfalls den obigen Rechtsgrundsätzen, speziell mit dem Zusatz-Baubereich, denn sie ermögliche dort eine höhere und intensivere Bebauung. Die geltende Zonenordnung erlaube auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 eine anrechenbare Fläche von 889 m2, die revidierte Zonen- ordnung eine solche von 1'800 m2 (Gebäudegrundfläche 450 m2 x 4 Voll- geschosse). R1S.2017.05131 Seite 14

Insgesamt gehöre die von der Mitbeteiligten angestrebte Nutzung nicht in ein ausgesprochenes Wohnquartier und schon gar nicht in den Bereich ei- nes schützenswerten Ortsbildes. Schon heute staue sich wegen des beste- henden Schulbetriebs der Mitbeteiligten regelmässig der Verkehr im ent- sprechenden Abschnitt der Plattenstrasse wegen der vielen aus diversen Regionen herangefahrenen Schülerinnen und Schüler. Der Trottoirbereich werde als "Schulhausplatz" vereinnahmt und die Aufteilung des Unterrichts längs der Plattenstrasse und über die Strasse hinweg führe zu einer eigent- lichen Integration des öffentlichen Strassenraums in den Schulbetrieb. Durch die strittige Festsetzung werde dies noch potenziert und ein Chaos an Verkehrsstörungen und -gefährdungen produziert, da es auch an genü- genden Parkierungsflächen fehle. Der Standort sei für die private Schule unzweckmässig (im Kontext der Baumeisterhäuser sonderbare Schulhaus- bau-Architektur, unzureichend ausgestatteter Schulbetrieb, Einbezug der öffentlichen Strasse, Immissionen). Die in Frage stehende Schulnutzung mit Zustrom nicht nur aus dem Kanton Zürich sondern aus der ganzen Ost- schweiz sei kein nichtstörender Betrieb. An der betrieblichen Nutzung im betroffenen Gebiet mit einem vorgeschriebenen Wohnanteil von 90 % be- stehe kein überwiegendes öffentliches Interesse, zumal der Anteil Mittel- schüler, die die Schule der Mitbeteiligten besuchen würden, nur ca. 1 % be- trage und sich das Einzugsgebiet bis in die Zentral- und Ostschweiz erstre- cke. Das Quartier sei planungsrechtlich als Wohnquartier konzipiert und ausgestaltet worden und heute als solches von hoher Qualität. Dem Vorha- ben sei mit einer richtplangestützten Zuweisung zu einer Zone für öffentli- che Bauten oder einer An-/Umsiedlung der Schulnutzung in eine Quartier- erhaltungs- oder Zentrumszone oder in die mittelfristig freiwerdende Zone für öffentliche Bauten des Kinderspitals zu begegnen. Sodann fehle es den strittigen Festsetzungen angesichts der massiven Begünstigung der Mitbe- teiligten an jeglicher grundstücksbezogenen Sicherung. Dies verstosse ge- gen öffentliche Interessen.

E. 6.3 Die Rekursgegnerin 1 führt aus, ein konkretes Bauvorhaben sei nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens. Zum Zweck des Ortsbildschutzes seien in den Kernzonen sehr detaillierte Vorschriften über die Lage und Gestaltung der Bauten möglich. Diese müssten der Erhaltung des spezifi- schen Ortsbildes dienen, wie es sich aus dem Gebietscharakter ergebe. Die Beschreibung des Gebietscharakters der Kernzone Platte gemäss R1S.2017.05131 Seite 15

Art. 70c BZO trage den verschiedenen Ausprägungen der Kernzone Rech- nung. Für den streitbetroffenen Bereich, welcher nicht in einem der drei dörflichen Kerne der Kernzone, sondern in einem Verbindungsgebiet liege, sei mithin nicht Absatz 1 dieser Bestimmung zu berücksichtigen. Im Ver- bindungsgebiet zwischen den Dorfkernen herrsche eine engstehende, grossvolumige, meist viergeschossige Architektur vor, welche unter Absatz 2 beschrieben werde. Die Gebäude seien zumeist freistehend, weshalb von offener Bebauung, im Gegensatz zur Blockrandbebauung etwa an der Zü- richbergstrasse gesprochen werde. Die Liegenschaft Plattenstrasse 50 sei im Rahmen der Prüfung der Bau- meisterhäuser nie zur Aufnahme ins Inventar vorgesehen gewesen und präsentiere sich gegenüber dem Gebäude Plattenstrasse 52 eigenständig und in unterschiedlicher Ausgestaltung. Das Volumen des bestehenden Gebäudes sowie dessen Geschossigkeit würden mit dem nun in der Breite verkürzten und nach Südwesten verlängerten, rückwärtig versetzten Bau- bereich aufgenommen. Dabei seien auch die vorbestandenen baulichen Entwicklungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Kat.-Nrn. FL92 und FL93 mitberücksichtigt worden. Der Gartenbereich auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 sei nicht im Inventar enthalten, womit er auch unter alter Grundordnung W3/W4 hätte frei überbaut werden können. Das Gebäude Plattenstrasse 52 und der Garten auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL93 seien inventarisiert. Im Zusammenhang mit dem rechtskräfti- gen Bauentscheid Nr. 791/16 betreffend Umbau Schulhaus mit Abbruch Nebengebäude und Änderung der Gartengestaltung habe der Stadtrat die Gartenanlage und das Gebäude beurteilt (Feststellungsbeschlüsse vom

E. 9 bzw. 23. März 2016 in act. 13.3/13.4, R1S.2017.05131). Demgemäss weise der Garten keine herausragenden Qualitäten auf. Als schutzwürdig zu erhalten sei der rückwärtige Bereich – lediglich – als ein zum Baumeis- terensemble Plattenstrasse 52, 54 und 58 passender Garten. Weiter sollen der Mammutbaum und die Hängebuche erhalten werden. Die Festlegung des angefochtenen Baubereichs berücksichtige diese Vorgaben und sei in Übereinstimmung mit dem Schutzziel festgelegt worden. Insbesondere tan- giere die leichte Überstellung des Baubereichs im nördlichen Randbereich die Erhaltungsziele gemäss Feststellungsbeschluss nicht. Die rekurrentischen Berechnungen zu den Nutzungsmöglichkeiten seien unvollständig und teilweise nicht korrekt. Ein direkter Vergleich der Nut- R1S.2017.05131 Seite 16

zungsmöglichkeiten zwischen zwei Grundordnungen sei nicht ohne Weite- res möglich. Die Grundstücke Kat.-Nr. FL92 und FL93 seien diesbezüglich gemeinsam zu betrachten. Das nicht Streitgegenstand bildende Bauvorha- ben habe rund 1'200 m2 Ausnützung nach Wohnzonenvorschriften bean- sprucht und habe sich bereits nach dem streitigen Kernzonenbaubereich gerichtet. Ob ein Mehrwert entstanden sei und inwiefern ein solcher ausge- glichen werden müsse, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der festgelegte Baubereich sei hinsichtlich Volumen und Grösse mit dem Kernzonencharakter vereinbar und entspreche anderen Volumen in der na- hen Umgebung. Die Ausrichtung des Bauvolumens erfolge strassenseitig nach Möglichkeit auf einer Flucht, entsprechend dem orthogonalen Charak- ter der Bebauung. Im rückwärtigen Bereich seien die Bauvolumen verzahnt zueinander ausgerichtet. Dies zeige gerade auch der Bestand der rekurren- tischen Liegenschaft. Der rückwärtige, heute nicht überbaute Bereich der Parzelle Kat.-Nr. FL92 beschlage etwa die gleiche Grundfläche wie das re- kurrentische Grundstück in der zweiten Bautiefe und hätte bisher überbaut werden können. Der Baubereich sei orthogonal ausgerichtet und schliesse die Bebauung in der zweiten Bautiefe zum inventarisierten Gartenensemble im Südosten ab. Durch die Reduktion der Breite würden die Durchgänge mit den seitlich befensterten Fassaden der Baumeisterhäuser entlastet. Die rückwärtige Fassadenlinie sei nicht ortsbildprägend. Die Gebäude in der zweiten Bautiefe seien engstehend zueinander verzahnt aufgereiht. Auch die Inventarobjekte Plattenstrasse 46/48 verfügten demgemäss nicht über einen rückwärtigen Gartenbereich. Mit der Ausscheidung von Baubereichen und Profilerhaltungslinien seien diejenigen Gartenanlagen bestimmt wor- den, welche inskünftig nach Art. 25 BZO zu erhalten seien. Zur Wohnanteilsfestlegung hält die Rekursgegnerin 1 fest, Kernzonen seien keine reinen Wohnzonen. Zweck der Kernzone sei der Erhalt oder die Er- weiterung schutzwürdiger Ortsbilder in ihrer Eigenart. Die bauliche Eigenart sei mit der Nutzung verknüpft und beides zusammen mache die Eigenart des Ortsbildes aus. Die Kernzone Platte sei um die Mittelschule Rämibühl angelegt und liege in unmittelbarer Nähe zu den Hochschulen. Das Gebäu- de Plattenstrasse 52 sei bereits im Jahr 1931 eine Privatschule gewesen und die Schule der Mitbeteiligten sei seit nahezu 100 Jahren am heutigen Standort ansässig und für das Geviert Platte von prägender Bedeutung. An ihrem Fortbestand und an der zeitgemässen Weiterentwicklung bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Mit einem Bildungsangebot von der R1S.2017.05131 Seite 17

Spielgruppe bis zur integrativen Mittelschule ergänze und entlaste die anth- roposophisch geführte Schule das öffentliche Schulangebot (vgl. Art. 117 Kantonsverfassung [KV] und §§ 1 und 68 ff. Volksschulgesetz). Die Atelier- schule am Standort Plattenstrasse sei im Jahr 2003 mit verschiedenen Bil- dungsgängen gegründet worden und führe seit 2008 auch einen Maturi- tätsabschluss. Insofern sei es nicht sachgerecht, von einer isolierten "neu- en Mittelschule" auszugehen, welche keinen Bezug zum Standort habe. Ebenso wenig liege eine "weit überkantonal ausgerichtete Betriebsnutzung" vor. Das öffentliche Interesse zur Festlegung von Wohnanteilsvorschriften habe hauptsächlich in der Bekämpfung der Verödung der Innenstadt bestanden. Die von den Rekurrierenden genannte soziale Zielsetzung von preisgünsti- gem Wohnraum werde nicht primär über den Wohnanteilsplan erreicht, sondern mit anderen Instrumenten, etwa über den neuen § 49b PBG. Mit Hilfe der Festlegung verschiedener Wohnanteile werde die Schulnutzung planerisch gesichert und ebendieser Eigenart des streitbetroffenen Gebiets Rechnung getragen. Schulnutzungen seien sowohl in Kern- als auch in Wohnzonen grundsätzlich zonenkonform. Das Nebeneinander von Schul- standort und Wohngebiet habe das Geviert geprägt und solle weiterhin er- halten bleiben. Schulen soll sodann für ihren Fortbestand auch eine zeit- gemässe Entwicklung ermöglicht werden. Für alle Grundstücke der Rudolf Steiner Schule, bei welchen noch ein Wohnanteil festgelegt gewesen sei, habe der Gemeinderat den Wohnanteil auf 0 % gesetzt. Dies entspreche dem gesetzgeberischen Willen, den Fortbestand und die angemessene Weiterentwicklung der Schule an diesem Standort nutzungsplanerisch zu sichern. Dieselbe Regelung werde mit der aktuellen BZO-Revision auch für andere Privatschulen in der Stadt Zürich getroffen. Die streitbetroffene Re- duktion des Wohnanteils beruhe auf einer umfassenden Interessenabwä- gung zwischen dem Ziel, die Verödung eines Quartiers zu verhindern, und dem Interesse am Standort der historisch gewachsenen und im Quartier verankerten Schule. Letzterem sei ein höheres Gewicht beigemessen wor- den, denn die Gefahr einer Verödung des Quartiers wegen der Reduktion des Wohnanteils auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 könne nahezu ausge- schlossen werden. Die privaten Interessen der Rekurrierenden vermöchten das Ergebnis nicht zu entkräften. Der geltend gemachten Verletzung der Rechtsgleichheit hält die Rekurs- gegnerin 1 entgegen, die Festlegung sei sachlich begründet und entspre- R1S.2017.05131 Seite 18

che den gebietsspezifischen Anforderungen. Die Rekurrentschaft 1 nutze ihre Liegenschaft zu privaten Wohnzwecken, die Mitbeteiligte betreibe eine Schule. Beide Nutzungen seien in der Kernzone zonenkonform. Die Diffe- renzierung der Wohnanteile sei sachgerecht und beruhe auf den unter- schiedlichen Nutzungsarten. Auch die Festlegung von Baubereichen oder Profilerhaltungslinien erfolge in Kernzonen grundstücksspezifisch entspre- chend dem schützenswerten Ortsbild und Gebietscharakter. 6.4.1. Im Feststellungsbeschluss vom 9. März 2016 betreffend die Festsetzung des Inventarblattes erwog der Stadtrat, der rückwärtige Garten auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL93 weise nur noch wenig Originalsubstanz auf und sei von keiner herausragenden Qualität. Er sei aber prägender Teil eines schützenswerten Baumeisterhaus-Ensembles aus dem 19. Jahrhundert. Ebenso sei er Teil einer schützenswerten Gruppe von Haus- und Villengär- ten des Quartiers. Der rückwärtige Bereich sei als ein zum Ensemble pas- sender Garten zu erhalten, ebenso wie der Mammutbaum und die Hänge- buche, zwei das Quartierbild prägende Bäume. Nach § 203 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz PBG gehört zu den Schutzobjekten auch die "für ihre Wirkung wesentliche Umgebung", also die Umgebung, die wesentlich für das "eigentliche" Schutzobjekt bzw. dessen optische Wir- kung ist. Darunter fallen bei Gebäuden etwa eine Park- oder Gartenanlage, ohne dass diese ihrerseits schutzwürdig sein müsste, ein Rebberg, der mit dem geschützten Landsitz ein Ganzes bildet, oder im Falle einer wegen ih- res Situationswertes geschützten Villa Teile der sie umgebenden Fläche zur Freihaltung eines Sichtbereichs. Damit von "Umgebung" gesprochen werden kann, ist stets ein entsprechender räumlicher Bezug zum eigentli- chen Schutzobjekt vorauszusetzen (BRGE I Nrn. 0165-0167/2012, E. 7.1., in BEZ 2013 Nr. 26). Mit dem Umgebungsschutz soll der Schutzzweck ge- währleistet werden (vgl. VB.2012.00579 vom 21. November 2012, E. 5.1.). Zu schützen ist der gebaute und natürliche entwicklungsgeschichtliche Be- zugsraum von Baudenkmälern. Notwendig ist ein Schutz der Umgebung dann, wenn dieser zum Verständnis und zur Erhaltung des Einzel- oder Si- tuationswertes eines geschützten Baudenkmals unerlässlich ist (Walter En- geler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, St. Galler Schriften zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 15, 2008, S. 170 f.). R1S.2017.05131 Seite 19

Somit stellt sich die Frage, ob vorliegend der an den inventarisierten Garten angrenzende Garten auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz PBG zu der für die Wirkung des Schutzobjektes wesentlichen Umgebung zu zählen ist. Dies ist zu vernei- nen. Der Geltungsbereich einer der Denkmalpflege zuzurechnenden Schutzverfügung reicht in aller Regel bis zur Grundstücksgrenze der als schutzwürdig erkannten Liegenschaft, die aus einem oder (wohl seltener) mehreren Grundstücken (mit Hauptgebäude, Nebengebäuden, Vorgarten, Garten, Wegführungen etc.) bestehen kann. Darüber hinaus geht der Gel- tungsbereich nur dann, wenn mit der Schutzverfügung explizit auch Nach- bargrundstücke erfasst werden, die freigehalten werden oder nur be- schränkt überbaubar sein sollen (BRKE II Nrn. 0051 und 0052/2009, E. 8, in BEZ 2009 Nr. 65). Analoges muss auch für den Geltungsbereich eines Inventareintrags gelten. Der fragliche Garten ist Teil des Ensembles Plat- tenstrasse 52, 54 und 58. Die Schutzwürdigkeit beschränkt sich auf die be- treffenden Grundstücke. Somit begründet der Inventareintrag keine Vermu- tung, der Schutzumfang umfasse das Nachbargrundstück Kat.-Nr. FL92 als eine für die Wirkung "wesentliche Umgebung" im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG. 6.4.2. Der beanstandete Baubereich erstreckt sich um bis zu ca. 2,5 m in das Grundstück Kat.-Nr. FL93 mit dem inventarisierten Garten hinein. Zu prüfen ist, ob der Bebauung des Baubereichs von vornherein denkmalschützeri- sche Interessen entgegenstehen, womit sich die planerische Festsetzung als unzweckmässig herausstellen würde. Dies ist nicht der Fall. Die zu er- haltenden beiden Bäume werden nicht tangiert. Auch das Schutzziel, den rückwärtigen Bereich als ein zum Ensemble passender Garten zu erhalten, bleibt grundsätzlich gewahrt, da der Baubereich nur geringfügig am Rand in den potentiell schützenswerten Garten hineinreicht. Letztlich wird aber in einem Baubewilligungsverfahren zu beurteilen sein, ob das konkrete Bau- vorhaben das Schutzobjekt beeinträchtigt. Gegebenenfalls ist eine Schutz- abklärung vorzunehmen. In Bezug auf das inventarisierte Baumeisterhaus Plattenstrasse 52 ist festzuhalten, dass der fragliche Baubereich genügend Raum lässt, um einen Neubau mit der gebotenen Rücksichtnahme auf das Schutzobjekt (§ 238 Abs. 2 PBG) zu platzieren. R1S.2017.05131 Seite 20

6.4.3. Die Rekurrierenden monieren, der fragliche Baubereich stehe im Wider- spruch zum schützenswerten Ortsbild, wobei sich ihre Kritik gegen den Baubereich richtet, soweit er sich in den rückwärtigen Teil der Grundstücke erstreckt. Das im Baubereich zulässige Bauvolumen entspricht in seiner Grössenordnung der vorhandenen Bebauung östlich, nordöstlich, nördlich, nordwestlich und südwestlich davon. Dies sowohl was die Körnigkeit, als auch was die Geschossigkeit angeht. Mit dem Baubereich wird die nord- westlich zwischen Platten- und Freiestrasse in der zweiten Bautiefe vor- handene, engstehende Bebauung fortgesetzt. Auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 wird zwar eine relativ dichte Bebauung ermöglicht, die aber ihre Entsprechung in den umliegenden Parzellen findet. Nur südöstlich schliesst eine lockerere Baustruktur mit grossen Haus- und Villengärten an. Anzumerken ist, dass sich in der zweite Bautiefe der Grundstücke Kat.-Nrn. FL92 und FL93 schon heute ein eingeschossiges Gebäude befin- det. Der nordöstliche Teil des Baubereichs orientiert sich am bestehenden Gebäude Plattenstrasse 50 und verläuft entlang von dessen Südost-, Nordost- und, etwas versetzt, der Nordwestfassade. Damit bleibt die orts- bildprägende Flucht der Häuserzeile entlang der Plattenstrasse erhalten. Die rückwärtige Fassadenlinie wird demgegenüber von der Stadt Zürich zu Recht nicht als ortsbildprägend betrachtet. 6.4.4. Das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) gilt ledig- lich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittel- barer Weise. Bei der Erfüllung kantonaler und kommunaler Aufgaben – und damit insbesondere im Bereich der Nutzungsplanung – wird der Schutz von Ortsbildern demgegenüber in erster Linie durch kantonales und kommuna- les Recht sichergestellt. Das ISOS ist für die kantonale und kommunale Raumplanung indes nicht bedeutungslos. Das Bundesgericht misst ihm die gleiche Bedeutung zu wie Sachplänen und Konzepten im Sinn von Art. 13 RPG; ein Eintrag im ISOS ist deshalb nach Art. 6 Abs. 4 RPG im Rahmen der kantonalen Richtplanung und damit aufgrund der Behördenverbindlich- keit von Richtplänen (Art. 9 Abs. 1 RPG) auch im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung zu berücksichtigen (AN.2016.00001 vom 13. Juli 2017, E. 2.4.3.; zum Ganzen BGE 135 II 209, E. 2.1). Die Gemeinden werden im Richtplan ausdrücklich verpflichtet, dem ISOS Rechnung zu tragen (Kanto- naler Richtplan, Richtplantext, Stand 18. September 2015, Ziff. 2.4.3 lit. c). R1S.2017.05131 Seite 21

6.4.5. Das Gebiet "Platte", in dem die streitbetroffenen Grundstücke gelegen sind, wird im ISOS, soweit hier wesentlich, wie folgt umschrieben: "Durchmisch- te, meist offene Bebauung auf orthogonalem Strassenmuster auf ebener Hangterrasse; hinter schmalen Gartenstreifen und niederen Mauern zu- rückgesetzte, eng gereihte oder zu Blöcken zusammengebaute, zwei- bis viergeschossige Geschäftshäuser und Wohnbauten mit flachen Walm- oder Satteldächern und meist von Gurtgesimsen gegliederten Fassaden, [..]". Das Erhaltungsziel ist der Erhalt der wesentlichen strukturbildenden Ele- mente. Das Gebiet Platte soll mit der Teilrevision der BZO neu der Kernzone zu- gewiesen werden, womit der Schutz dieses schutzwürdigen Ortsbildes be- zweckt wird (§ 205 lit. a und 50 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 24 Kanto- nale Natur- und Heimatschutzverordnung [KNHV]). Für den überwiegenden Teil der Gebäude ist die Profilerhaltung vorgeschrieben oder wurden Bau- bereiche um die bestehenden Liegenschaften gelegt. Auf diese Weise schlägt sich das Erhaltungsziel des ISOS in der kommunalen Nutzungspla- nung nieder und ist der Erhalt zumindest der wesentlichen strukturbilden- den Elemente im Sinne des ISOS gesichert. Die Festsetzung des vorlie- gend beanstandeten Baubereichs steht nicht im Widerspruch dazu, weil die gegebene Baustruktur nur ganz lokal und in einem untergeordneten Aus- mass verändert wird und keine wesentlichen strukturbildenden Elemente verloren gehen. 6.4.6. Auch der Gebietscharakter, wie er in Art. 70c Abs. 1 BZO umschrieben rev wird, steht dem Baubereich nicht entgegen: "Anschliessend an die ehema- ligen dörflichen Siedlungskerne Platte (Fluntern), Baschlig-Hofstrasse (Hot- tingen) und Wolfbach (Hottingen) ist das Gebiet geprägt durch in der Regel einfache, kleinmassstäbliche Baumeisterhäuser im Biedermeierstil der frü- hen Siedlungsverdichtung ab etwa 1850." Der Baubereich übernimmt strassenseitig im Wesentlichen den Grundriss des Baumeisterhauses Plat- tenstrasse 50, womit der Abfolge der inventarisierten Baumeisterhäuser nördlich und südlich (Plattenstrasse Nrn. 46, 48, 52) und der für das Orts- bild wesentlichen Strassenfront Rechnung getragen wird. Die rückwärtige Ausdehnung des Baubereichs beeinträchtigt den Gebietscharakter nicht. Damit entspricht der Baubereich auch dem Zweck der Kernzonenvorschrif- ten gemäss Art. 25 BZO, nämlich der Wahrung des Gebietscharakters. R1S.2017.05131 Seite 22

Dass dies laut dieser Vorschrift "durch Pflege der bestehenden Bau- und Grünsubstanz und deren eingepasste Ergänzung durch Bauten und Anla- gen" erfolgen soll, bedeutet nicht, dass Neubauten auf begrünten Flächen ausgeschlossen sind, zumal die "eingepasste Ergänzung durch Bauten und Anlagen" ausdrücklich erwähnt ist. Ein Widerspruch zu den Bestimmungen in Art. 70c Abs. 2, 5 und 6 BZO rev besteht nicht. Absatz 2 beschreibt "Villen des späten 19. und frühen

20. Jahrhunderts mit baumbestandenen, eingezäunten Gärten", die die drei dörflichen Gebiete verbinden würden. Dies trifft nicht auf die vorliegend be- troffenen Grundstücke zu, sondern u.a. auf die südlich angrenzenden Lie- genschaften Plattenstrasse 54 und 58. Absatz 5 beschreibt das Gebiet Cä- cilien-/Wilfriedstrasse und dasjenige beim ehemaligen Dorfkern Platte. Die streitbetroffenen Grundstücke befinden sich nicht dort. Absatz 6 hält fest, im Gebiet Platte herrsche die offene Bebauung vor; die Blockrandbauweise finde sich im Einzugsbereich der Zürichbergstrasse. Auch diesbezüglich ist kein Widerspruch auszumachen; der in Frage stehende Baubereich sieht keine geschlossene Bebauung vor. 6.4.7. Eine angemessene Wohnqualität im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG bleibt offensichtlich gewährleistet. Insbesondere ist der kantonalrechtliche minimale Gebäudeabstand von 7 m (§§ 270 f. PBG) zu den benachbarten Wohnliegenschaften im rückwärtigen Bereich bei weitem gewährleistet. Sodann ist es unbehelflich, die Einordnung des geplanten Schulhausneu- baus zu kritisieren. Dieser ist nicht Gegenstand der vorliegend angefochte- nen Festsetzung. Insgesamt ist die Festsetzung des Baubereichs nicht zu beanstanden. 6.4.8. Die Festsetzung eines minimalen Wohnanteils kann durch unterschiedliche Zielsetzungen motiviert sein. In den 1970er- und 1980er-Jahren wurde der seinerzeitige Wohnanteilsplan (WAP) als planungsrechtliches Mittel einge- setzt, um den damaligen Bevölkerungsrückgang in der Stadt Zürich aufzu- halten, indem er dem Verdrängungsdruck auf die Wohnnutzung entgegen- wirken sollte. Durch Wohnanteilsvorschriften soll die Verödung der Innen- stadt bekämpft sowie die Durchmischung von Arbeits- und Wohnplätzen und die Erhaltung von günstigem Wohnraum gefördert werden (s. RRB R1S.2017.05131 Seite 23

Nr. 4210/1983 in BEZ 1984 Nr. 7, VB.2009.00324 vom 18. November 2009, E. 5.5). Im vorliegenden Fall geht es darum, auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 ei- ne bauliche Erweiterung der seit langem ortsansässigen Rudolf Steiner Schule Zürich zu ermöglichen. Die Senkung des Wohnanteils ist dazu eine erforderliche und geeignete Massnahme. Die Stadt Zürich bekundet ein er- hebliches öffentliches Interesse am Fortbestand der anthroposophisch ge- führten Schule und an deren zeitgemässen Weiterentwicklung, weil sie das Bildungsangebot ergänze und die öffentlichen Schulen entlaste. Dem ist zuzustimmen, zumal die Rudolf Steiner Schule Zürich seit den 1920er- Jahren an der Plattenstrasse ansässig ist und es sich um eine etablierte In- stitution handelt. Der rekurrentische Einwand, die Mittelschule sei nicht auf einen Standort im Quartier Platte angewiesen und habe keinen Quartier- versorgungscharakter, verfängt nicht. Die Mitbeteiligte ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. FL92 und hat dort die konkrete Möglichkeit, in unmit- telbarer Nachbarschaft zu ihren bestehenden Schulgebäuden einen Neu- bau zu errichten. Massgebend ist das öffentliche Interesse an diesem spe- zifischen Vorhaben. Hypothetische Alternativstandorte stehen nicht zur Diskussion. Solche wären gegebenenfalls bei der Gewichtung der privaten Interessen der Mitbeteiligten zu berücksichtigen, sind indes nicht ersicht- lich. Es liegt nur schon aus betrieblichen Gründen auf der Hand, dass an der Realisierung des Neubaus auf dem Grundstück, welches an ein beste- hendes Schulgebäude der Rudolf Steiner Schule Zürich angrenzt und das sich bereits im Besitz der Mitbeteiligten befindet, ein sehr erhebliches priva- tes Interesse besteht. Das öffentliche Interesse der Stadt Zürich an der Schule beschränkt sich sodann nicht auf eine aus dem Quartier stammende Schülerschaft ("Quar- tierversorgung"), sondern liegt darin, dass Kindern und Jugendlichen aus einem weiteren städtischen Umkreis dieses Angebot offensteht. In die Inte- ressenabwägung einzubeziehen sind auf der anderen Seite öffentliche Inte- ressen und private nachbarliche Interessen, die der Reduktion des Wohn- anteils entgegenstehen. Entgegenstehende Interesse sind die Erhaltung der Wohnnutzung und einer angemessenen Wohnqualität (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG) sowie der Schutz des Wohngebietes vor schädlichen oder läs- tigen Einwirkungen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Aus einer städtischen Ge- samtsicht kommt dem Erhalt der Wohnnutzung als solches auf dem einzel- nen Grundstück Kat.-Nr. FL92 keine erhebliche Bedeutung zu, namentlich R1S.2017.05131 Seite 24

nicht bezüglich des Erhalts preisgünstiger Wohnungen (vgl. Art. 2quater Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich). Auch wenn dort zurzeit preisgünstiger Wohnraum vorhanden sein sollte, ist mit der beantragten Beibehaltung eines Wohnanteils von 90 % nicht gewährleistet, dass dies so bleibt. Es steht der privaten Eigentümerschaft jederzeit frei, Wohnungen in einem höheren Preissegment anzubieten. Sodann zeichnet sich das Quar- tier durch eine durchmischte Nutzung aus und ist kein reines Wohnquartier. Weiter liegt nichts Ungewöhnliches darin, dass Schulanlagen inmitten von Wohngebieten liegen. Von einem Fremdkörper kann daher nicht gespro- chen werden, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der seit Jahrzehn- ten an der Plattenstrasse ansässigen Rudolf Steiner Schule Zürich. Sodann sind Schulanlagen selbstverständlich auch im Perimeter von schützenswer- ten Ortsbildern zulässig. Hinsichtlich der Lärmimmissionen ist ein gewisses Konfliktpotenzial zwar vorhanden, ein in lärmrechtlicher Hinsicht zulässiger Betrieb ohne "schädliche oder lästige Einwirkungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG ist aber grundsätzlich möglich. Neue Anlagen müssen den Anforderungen von Art. 23 in Verbindung mit Art. 15 und 13 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG) genügen, wonach die Lärmbelastung – spürbar – unter dem Niveau liegen muss, das die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören würde (Art. 25 Abs. 1 USG). Weiter steht auch die verkehrsmässige Erschliessung der Parzelle Kat.-Nr. FL92 deren Nutzung zu Schulzwecken nicht entgegen, zumal es sich nicht um eine verkehrsintensive Nutzung handelt und das Grundstück mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr gut erschlossen ist (ÖV-Güteklasse A). Allfälligen heu- te bestehenden Missständen ist mit geeigneten Massnahmen zu begegnen, die aber nicht die Nutzungsplanung beschlagen. Dies gilt auch in Bezug auf die behauptete Integration des öffentlichen Strassenraums in den Schulbe- trieb, soweit damit ein gesteigerter Gemeingebrauch oder die Verkehrssi- cherheit moniert werden sollen. Soweit ergibt sich, dass die Festsetzung des Wohnanteils von 0 % nicht gegen raumplanerische Ziele oder Pla- nungsgrundsätze (Art. 1 und 3 RPG) verstösst. Im Ergebnis ist nachvollziehbar und liegt es im Ermessen der Rekursgeg- nerin 1, das Interesse, auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 eine Nutzung zu Schulzwecken zuzulassen, stärker zu gewichten, als die entgegenstehen- den Interessen. Die Reduktion des Wohnanteils auf 0 % ist somit eine zweckmässige wie auch verhältnismässige planerische Festsetzung. R1S.2017.05131 Seite 25

6.4.9. Die Rekurrierenden kritisieren, die Rekursgegnerin 1 habe die Zonenord- nung dem Wunsch der Mitbeteiligten entsprechend individuell-konkret an- gepasst. Gemäss Art. 4 Abs. 2 RPG sorgen die mit den Planungsaufgaben betrauten Behörden dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigne- ter Weise mitwirken kann. Dementsprechend sind Nutzungspläne vor der Festsetzung öffentlich aufzulegen. Innert 60 Tagen nach Bekanntmachung kann sich jedermann bei der die Auflage verfügenden Instanz zum Planin- halt äussern (§ 7 Abs. 1 PBG). Anders als im Rechtsmittelverfahren kön- nen im Einwendungsverfahren nicht nur Rechtsverletzungen, die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes oder die Unangemes- senheit der Festsetzung vorgebracht werden (vgl. § 20 Abs. 1 VRG). Ande- rerseits können Einwendende aus dem Mitwirkungs- bzw. Anhörungsver- fahren keine spezifischen Rechte ableiten. Es genügt, wenn sich die Pla- nungsbehörde materiell mit den Anliegen befasst. Die Mitbeteiligte hat von ihrem Mitwirkungsrecht Gebrauch gemacht, wodurch die Planungsbehörde Kenntnis von den Entwicklungsabsichten der Mitbeteiligten erhalten hatte und diese fortan in ihre nutzungsplaneri- schen Überlegungen einbeziehen konnte. Daran ist nichts auszusetzen. Es ist nachgerade Zweck der öffentlichen Planauflage und des Einwendungs- verfahrens, dass interessierte Personen ihre Vorschläge und Einwendun- gen rechtzeitig in den Planungsprozess einbringen und so allenfalls den Planungsentscheid (noch) beeinflussen können. In der Berücksichtigung der Einwendungen der Mitbeteiligten liegt auch keine rechtsungleiche Be- handlung der Rekurrentschaft 1. Die tatsächlichen Gegebenheiten auf den betreffenden Grundstücken sind nicht identisch, ebenso wenig die Interes- senlage bezüglich der Schulnutzung, weshalb die unterschiedlichen plane- rischen Festsetzungen gerechtfertigt sind. Sodann trifft es zwar zu, dass die von der Mitbeteiligten beabsichtigte Nut- zung des Grundstücks Kat.-Nr. FL92 planerisch nicht gesichert ist. Die grundstücksbezogene Festlegung einer bestimmten Nutzweise ist der Bau- und Zonenordnung fremd, dies im Unterschied zum Gestaltungsplan (s. § 83 Abs. 1 PBG). Auf eine dahingehende Sicherung kann vorliegend indes verzichtet werden. Das Grundstück befindet sich im Eigentum der Immobilienstiftung der Rudolf Steiner Schulen Zürich. Diese plant wie er- wähnt auf dem Grundstück den Neubau eines Schulhauses. Es erfolgte be- reits die Baueingabe für ein konkretes Projekt und es wurde eine Baubewil- R1S.2017.05131 Seite 26

ligung erteilt, welche jedoch im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden musste, weil der Wohnanteil von 90 % dem Vorhaben entgegenstand. Wei- ter hat sich die Mitbeteiligte im Planungsprozess dafür verwendet, dass mit der Senkung des Wohnanteils die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ihr Vorhaben geschaffen werden. Unter diesen Umständen und mit Blick auf den Stiftungszweck der Mitbeteiligten kann nach Treu und Glauben fak- tisch ausgeschlossen werden, dass die Parzelle Kat.-Nr. FL92, soweit sie nicht weiterhin der Wohnnutzung dient, nicht für den Betrieb eines Schul- hauses der Rudolf Steiner Schule Zürich genutzt wird. 7.1. In ihrer Triplik macht die Rekurrentschaft 1 erstmals geltend, die Rekurs- gegnerin 1 habe weder zur Aufhebung des Wohnanteils noch zur massiven Erweiterung des Baubereichs und der Verdoppelung der Ausnützung auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 ein Mitwirkungsverfahren nach § 7 Abs. 2 PBG und Art. 4 RPG durchgeführt. Dies gehe nicht an, da es sich um ge- wichtige nachträgliche Änderungen handle. 7.2. Weil die Rekursfrist von § 22 VRG eine gesetzliche Verwirkungsfrist ist, entfalten nach Fristablauf vorgenommene Prozesshandlungen grundsätz- lich keine Rechtswirkungen mehr. Wie der Antrag kann auch die Begrün- dung des Rekurses nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden. Im Rahmen des Replikrechts darf die Rekursbegründung nur hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft (einschliesslich allfälliger Mitbeteiligter) neu Vorgebrachten erweitert werden, und im Übrigen auch mit Bezug auf Akten, die innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten. Als Folge der behördlichen Untersuchungspflicht (§ 7 Abs. 1 VRG) steht es indes im Ermessen der Rekursinstanz, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (RB 1994 Nr. 16; zum Ganzen Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 23 Rz. 16 und 23). Dieser Spiel- raum lässt sich auch daran erkennen, dass die Rekursinstanz auch nicht gerügte Aspekte in die Beurteilung einer angefochtenen Anordnung mit einbeziehen kann; dies vor allem dann, wenn offensichtliche Rechtsmängel vorliegen oder wenn nicht gerügte Rechtsmängel in einem (engen) Zu- R1S.2017.05131 Seite 27

sammenhang mit den Parteivorbringen stehen (VB.2014.00245 vom 4. De- zember 2014, E. 3.3, und dort zitierte Lehre). Vorliegend besteht kein Anlass, auf die verspätete Rüge einzugehen, zu- mal kein offensichtlicher Rechtsmangel erkennbar ist. Bei der Berücksichti- gung von Einwendungen ist keine neue Planauflage vorgesehen und der Rechtsschutz betroffener Dritter ist gewährleistet. 8. Zusammengefasst sind die Rekurse abzuweisen. [….] R1S.2017.05131 Seite 28

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung G.-Nrn. R1S.2017.05131 und R1S.2017.05138 BRGE I Nrn. 0052/2018 und 0053/2018 Entscheid vom 18. Mai 2018 Mitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Baurichter Claude Reinhardt, Baurichter Jürg Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Mahler in Sachen Rekurrierende R1S.2017.05131

1. T. G., [….]

2. J. G., [….]

3. P. G., [….] R1S.2017.05138

1. L. und S. E., [….]

2. R. L., [….]

3. N. L., [….]

4. M. T., [….] gegen Rekursgegnerinnen

1. Stadt Zürich, Gemeinderat, Das Büro, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich

2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Mitbeteiligte

3. Immobilienstiftung der Rudolf Steiner Schule Zürich, Plattenstrasse 39, 8032 Zürich betreffend R1S.2017.05131 Gemeinderatsbeschluss vom 30. November 2016 und Genehmigungsver- fügung der Baudirektion Kanton Zürich BDV Nr. 0432/17 vom 5. Juli 2017; Teilrevision BZO, Zuweisung zur Kernzone Platte R1S.2017.05138 Gemeinderatsbeschluss vom 30. November 2016 und Genehmigungsver- fügung der Baudirektion Kanton Zürich BDV Nr. 0432/17 vom 5. Juli 2017; Teilrevision BZO, Kernzone Platte - Baubereiche, Wohnanteil _______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 30. November 2016 setzte der Gemeinderat der Stadt Zürich eine Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung fest. Die Baudi- rektion Kanton Zürich genehmigte die Festsetzung mit Verfügung vom

5. Juli 2017. Die Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der kantonalen Genehmigung erfolgte im Amtsblatt vom 1. September 2017. B. Gegen diese Entscheide erhoben T. G., J. G. und P. G. mit Eingabe vom

29. September 2017 fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht des Kan- tons Zürich und stellten folgende Anträge: "1. Der Festsetzungsbeschluss des Gemeinderates vom 30. November 2016 zur Teilrevision der BZO Zürich sei im nachbezeichneten Umfang aufzuheben respektive anzupassen: I. Der Ergänzungsplan Kernzone Platte (Kreis 7) sei mit Bezug auf die Festlegungen auf den Grundstücken Kat.-Nr. FL92 und FL93 auf- zuheben. Eventuell sei der Baubereich auf Kat.-Nr. FL92 so festzu- legen, wie es im Entwurf des Ergänzungsplans Kernzone Platte (Kreis 7) vom 30. August 2013 vorgesehen war. II. Die in der Teilrevision vom 30. November 2016 der Bau- und Zo- nenordnung der Stadt Zürich auf den Grundstücken Kat.-Nr. FL92 und FL93 im Zonenplan vorgenommene Herabsetzung des vorge- schriebenen Wohnanteils von 90 auf 0 Prozent sei aufzuheben. Der heute bestehende Wohnanteil von 90 Prozent sei zu bestätigen.

2. Der Genehmigungsentscheid vom 5. Juli 2017 der Baudirektion sei in- soweit aufzuheben, als die in Anhang 1 gerügten Festlegungen ge- nehmigt werden.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegne- rin." Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 erhoben sodann L. und S. E., R. L., N. L. und M. T. Rekurs gegen die fraglichen Entscheide mit folgenden materiel- len Rechtsbegehren: "I. Der Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats vom 30. November 2016 zur Teilrevision der BZO Stadt Zürich sei aufzuheben im nachbe- zeichneten Umfang wie folgt: R1S.2017.05131 Seite 2

A. Der Ergänzungsplan Kernzone Platte (Kreis 7) sei mit Bezug auf die Festlegungen auf den Grundstücken Kat.-Nr. FL2109 (Rekurrenten), FL92 und FL93 (Mitbeteiligte) aufzuheben wie folgt:

1. Der auf Kat.-Nrn. FL92 und FL93 festgesetzte Zusatz-Baubereich in der 2. Bautiefe – Aufzonierung K4/450 statt W3 – [..] sei aufzuheben und die Vorinstanz sei einzuladen, den Baubereich so festzulegen, wie es die erste Auflage des Teilrevisionsentwurfs im Ergänzungsplan Kernzone Platte (Kreis 7) gemäss Beschluss des Stadtrates Zürich vom 18. September 2013 vorsah.

2. Der auf Kat.-Nr. FL2109 festgesetzte Baubereich sei aufzuheben; eventuell sei er an der Ostecke zu erweitern dergestalt, dass er das bestehende Gebäude nicht durchschneidet. B. Die mit dem Festsetzungsbeschluss gleichzeitig vorgenommene Wohnanteilplan-Festsetzung sei wie folgt aufzuheben: Die auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 erfolgte Herabsetzung des vor- geschriebenen Wohnanteils von 90 % auf 0 % sei aufzuheben; unter Bestätigung des heute bestehenden Wohnanteils von 90 %. C. Die per Festsetzungsbeschluss teilrevidierte Bauordnung der Stadt Zü- rich sei hinsichtlich den Kernzonenbestimmungen – jedenfalls für die Kernzone Platte – aufzuheben, als damit der raumplanerische Wohn- schutz von Art. 41 Abs. 1 aBauO gestrichen wurde; unter Einladung an die Vorinstanz, diesen an geeigneter Stelle, even- tuell für die Kernzone Platte, subeventuell für ihr Gebiet zwischen Zü- richbergstrasse und Hofstrasse/Gemeindestrasse, beizubehalten. Dies beispielsweise mit einer Ergänzung .... z.B. [..] II. Der Genehmigungsentscheid vom 5. Juli 2017 der Baudirektion sei in- soweit aufzuheben, als die mit den Anträgen Ziff. I gerügten Festlegun- gen genehmigt worden sind. III. Zum Verfahren [..]

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegne- rin." In prozessualer Hinsicht beantragte die Rekurrentschaft 2 die Sistierung des Verfahrens, bis die Vorlage "BZO-Teilrevision Hochschulgebiet Zürich- Zentrum, öffentliche Auflage bis 12. Juni 2017," genehmigt und publiziert worden sei. C. Mit Verfügungen vom 18. Oktober 2017 wurden die Rekurseingänge unter den Geschäfts-Nrn. R1S.2017.05131 (T. G. etc, nachfolgend Rekurrent- R1S.2017.05131 Seite 3

schaft 1) und R1S.2017.05138 (L. und S. E. etc., nachfolgend Rekurrent- schaft 2) vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Im- mobilienstiftung der Rudolf Steiner Schule Zürich wurde als Mitbeteiligte in das Rekursverfahren beigeladen. D. Mit Eingaben vom 20. November 2017 beantragte die Stadt Zürich die Ab- weisung der Rekurse unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. Die Baudirektion beantragte mit Eingaben vom 15. bzw.

16. November 2017 ebenfalls die Abweisung der Rekurse. Die Mitbeteiligte beantragte mit Eingabe vom 20. November 2017, die Re- kurse seien – soweit Festlegungen für die Grundstücke Kat.-Nrn. FL92 und FL93 in Frage stünden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrierenden abzuweisen. E. Mit Eingabe vom 30. November 2017 stellte der Rechtsvertreter der Rekur- rentschaft 2 unter Bezugnahme auf die Fristansetzung zur Replik folgende Anträge: "1. Es seien mir die von den Rekursgegnern eingereichten Beilagen zuzu- stellen.

2. Es sei mir die Frist für die Replik neu ab Zustellung dieser Akten auf 30 Tage, nicht letztmals anzusetzen; eventuell: Es sei mir die Frist unter Zustellung der Beilagen um 20 Ta- ge zu erstrecken." Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurden die Anträge abgewiesen. F. Mit Eingaben vom 19. Dezember 2017 erstatteten die Rekurrierenden ihre Repliken. Die Rekurrentschaft 1 hielt an ihren materiellen Anträgen fest, ebenso die Rekurrentschaft 2 mit Ausnahme ihrer Anträge gemäss Ziff. A. 2 (Baubereich auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL2109) und Ziff. C (Er- neuerung raumplanerischer Wohnschutz), die sie zurückzog. R1S.2017.05131 Seite 4

Sodann ersuchte die Rekurrentschaft 2 um Zustellung der Akten des paral- lelen Rekursverfahrens und um Ansetzung einer Vernehmlassungsfrist. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wurde dieser Antrag abgewiesen. G. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 wurde das Sistierungsgesuch der Re- kurrentschaft 2 abgewiesen. H. Mit Eingaben vom 1. und 2. Februar 2018 erstatteten die Stadt Zürich und die Mitbeteiligte ihre Dupliken unter Festhalten an ihren Anträgen. Mit Ein- gaben vom 12. bzw. 15. Februar 2018 nahmen die Rekurrentschaften dazu Stellung. I. Am 29. März 2018 führte die 1. Abteilung des Baurekursgerichtes im Bei- sein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Datum vom 29. März 2018 und 4. April 2018 erfolgten weitere Eingaben der Rekurrentschaft 2. J. Auf die Vorbringen der Parteien und die anlässlich des Lokaltermins ge- machten Feststellungen wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurse beziehen sich auf dieselben Entscheide bzw. Festsetzungen. Die Verfahren sind daher aus prozessökonomischen Gründen zu vereini- gen. R1S.2017.05131 Seite 5

2. Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochte- ne Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhe- bung oder Änderung hat. Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Das Erfordernis des Berührtseins beinhaltet, dass der Rekurrent in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen und stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von diesem betroffen sein muss. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige In- teresse (Anfechtungsinteresse) setzt voraus, dass der Rekurrent mit der Gutheissung des Rekurses einen Nutzen erlangt bzw. einen Nachteil ab- wendet. Die Rekurrierenden [….] sind Miteigentümer oder Stockwerkeigentümer [….] von Liegenschaften in der Nähe der streitbetroffenen Grundstücke. Aufgrund der engen räumlichen Beziehung und der vorgebrachten Rügen sind sie zur Rekurserhebung im Sinne von § 338a PBG legitimiert. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Rekurse einzutreten. 3. Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. FL93 (Plattenstrasse 52) ist über- stellt mit einem ehemaligen Mehrfamilienhaus, welches seit Jahrzehnten als Schulhaus genutzt wird, heute von der Rudolf Steiner Schule Zürich. Das Baumeisterhaus ist im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung enthalten. Der dazugehörige Garten ist im Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kom- munaler Bedeutung aufgeführt. Das Mehrfamilienhaus auf dem benachbar- ten Grundstück Kat.-Nr. FL92 (Plattenstrasse 50), ebenfalls ein Baumeis- terhaus, ist nicht inventarisiert. Das Grundstück Kat.-Nr. FL92 liegt teilweise in der Wohnzone W4 und teil- weise in der Wohnzone W3 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zü- rich (BZO) und es gilt ein Wohnanteil (s. Art. 6 BZO) von 90 %. Das an- grenzende Grundstück Kat.-Nr. FL93 liegt in der Wohnzone W4 mit einem Wohnanteil von 0 %. Mit der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung sol- len die Grundstücke neu der Kernzone zugewiesen werden. Für das Ge- R1S.2017.05131 Seite 6

bäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL93 soll die Profilerhaltung vorge- schrieben sein (Art. 28 BZO ), während auf dem Grundstück rev Kat.-Nr. FL92 ein Baubereich (vgl. Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 BZO ) mit der Bezeichnung 4/450 festgesetzt werden soll. Demgemäss rev sind dort vier Vollgeschosse und eine Gebäudegrundfläche von 450 m2 zu- lässig (Art. 30 Abs. 2 lit. c und d BZO ). Sodann soll der Wohnanteil auf rev dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 auf 0 % gesenkt werden. Grund dafür ist der von der Mitbeteiligten auf den fraglichen Grundstücken geplante Neubau eines Schulhauses. Die Bausektion erteilte dafür am 19. April 2016 die bau- rechtliche Bewilligung, wobei sie die Bauherrschaft für die Schulnutzung mit einer Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG von den Vorschriften über den Wohnanteil befreite. Die hiergegen von den Rekurrentschaften erhobenen Rekurse hiess das Baurekursgericht mit Entscheid vom 25. November 2016 gut und hob die Baubewilligung auf (BRGE I Nrn. 0170/2016, 0171/2016 und 0172/2016, bestätigt mit VB.2017.00019 vom 20. Dezember 2017). Die Rekurs- wie auch die Beschwerdeinstanz kamen zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht gegeben seien. 4.1. Mit Replik vom 19. Dezember 2017 stellte die Rekurrentschaft 1 folgende Editionsbegehren: "1. Die Rekursgegnerin 1 sei zur Edition der folgenden Akten und Informa- tionen zu verpflichten:

a. Einwendungen der Steiner Schule vom 16. Dezember 2014 [..]"

b. Namen der Personen, die betreffend Plattenstrasse 50 (FL92) den Antrag auf Änderung des Wohnanteils von 90 % auf 0 % bei der Rekursgegnerin 1 gestellt oder veranlasst haben sowie Urkunden mit den entsprechenden Anträgen und Begründungen;

c. Namen der Personen, die betreffend Plattenstrasse 50 den Antrag auf Änderung des Ergänzungsplans von "K4, 4/250" auf "K4, 4/450" gestellt oder veranlasst haben sowie Urkunden mit den entspre- chenden Anträgen und Begründungen:

d. sämtliche Korrespondenz (Brief, Fax, E-Mail etc.) zwischen der Re- kursgegnerin 1 und der Mitbeteiligten oder deren Beauftragten ab dem 1. Januar 2012 bis heute;

e. sämtliche Telefonnotizen von Telefonaten zwischen der Rekurs- gegnerin 1 und der Mitbeteiligten oder deren Beauftragten ab dem

1. Januar 2012 bis heute; R1S.2017.05131 Seite 7

f. interne Akten der Rekursgegnerin 1 (zuständige Verwaltungsstelle, welche die strittigen Festlegungen vorbereitete oder mit der Mitbe- teiligten korrespondierte);

g. Anträge der Rekursgegnerin 1 (Verwaltung, Stadtrat) zu den stritti- gen Festlegungen (Baubereich, Ausnützung und Senkung Wohnan- teil auf FL92) an die zuständige Kommission (BeKo RP/BZO) des Gemeinderates; weitere schriftliche Korrespondenz (Brief, Fax, E- Mail etc.) mit Mitgliedern der Kommission;

h. Protokolle und allfällige Tonaufnahmen der Sitzungen des Büros und der Kommission (BeKo RP/BZO) des Gemeinderates zu den strittigen Festlegungen (Baubereich, Ausnützung und Senkung Wohnanteil auf FL92).

2. Den Rekurrierenden sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu den edierten Akten und Informationen anzusetzen." Die Rekurrentschaft 1 begründet ihre Editionsbegehren mit der Klärung des wahren Sachverhalts. Es könne sein, dass die Rekursgegnerin der Mitbe- teiligten mit den strittigen Festsetzungen eine Art informelle Kompensation oder Entschädigung für die künftige Unterschutzstellung der Liegenschaft auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL93 habe ausrichten wollen. Davon sei die zuständige Kommission des Gemeinderates kaum unterrichtet worden. Die Abklärung sei rechtsrelevant, weil die strittigen Festlegungen je nach Er- gebnis auch unter einem demokratischen Defizit (falsche Entscheidungs- grundlagen, Irreführung des Grossen Gemeinderates bzw. Gesetzgebers) leiden würden. Die zur Edition verlangten Akten würden zeigen, von wel- chen Interessen sich die Rekursgegnerin 1 tatsächlich habe leiten lassen. 4.2. Die Rekurrentschaft 2 beantragt die Herausgabe sämtlicher Akten, Proto- kolle und Untersuchungsergebnisse zur hier angefochtenen BZO- Teilrevision bezüglich der beanstandeten Festsetzungen und der unterblie- benen Rückführung des Grundstücks Kat.-Nr. FL93 in einen Wohnanteil von 90 %. Zur Begründung führen sie aus, die 1. Teilrevisions-Auflage 2013 habe nur die Beibehaltung des Wohnanteils von 0 % auf dem Grund- stück Kat.-Nr. FL93 beinhaltet. Die Intervention der Mitbeteiligten bei der Vorinstanz sei in ungewöhnlich umfangreichen Masse erfolgreich gewesen (Befreiung vom Wohnanteil, zusätzlicher Baubereich bzw. Erhöhung der zulässigen Gebäudegrundfläche von 250 m2 auf 450 m2), dies ohne Be- gründung und zum Schaden der Rekurrentschaft 2. Deshalb werde die lü- ckenlose Edition aller Akten der Vorgänge und Kontakte rund um diese R1S.2017.05131 Seite 8

Veränderungen der aufgelegten BZO zu Gunsten der Mitbeteiligten ver- langt. Die Akten sollen Aufschluss darüber geben, wie die Rekursgegne- rin 1 nach der Intervention der Mitbeteiligten zu den strittigen Festsetzun- gen gelangt sei. Die Rekurrentschaft 2 verlangt sodann die Edition der Akten zum "Grund- stücksgeschäft" des Kantons Zürich betreffend der Parzelle Kat.-Nr. FL93. Zur Begründung führt sie aus, dieses Geschäft stehe im Widerspruch zu den Äusserungen des Kantons, seine "besetzten" Grundstücke im Hottin- ger-Plattenstrasse-Quartier im Rahmen der Festsetzung der Planung Hochschulgebiet wieder der Wohnnutzung zuzuführen. 4.3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Be- hörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Be- weise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür (vgl. Art. 9 BV) in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Über- zeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr 1C_484/2016 vom 28. Juni 2017, E. 2.2.2., mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.2 und 5.3 f.; s. auch VB.2010.00651 vom 13. Juli 2011, E. 3.1). 4.3.2. Aus den Stellungnahmen der Rekursgegnerschaft und der Mitbeteiligten geht genügend hervor, was die angefochtenen Festsetzungen bezwecken, wie sie begründet werden und welche sachbezogenen Interessen einander gegenüberstehen. Die von den Rekurrentschaften vermuteten weiteren Mo- tive der Rekursgegnerin 1 sind unerheblich, ebenso der Meinungsbildungs- prozess der im Planungsprozess involvierten Instanzen. Zu beurteilen ist das Resultat dieses Prozesses, mithin die materielle Rechtmässigkeit der angefochtenen Festsetzungen. Das "Grundstücksgeschäft" des Kantons Zürich betreffend der Parzelle Kat.-Nr. FL93 ist nicht Rekursgegenstand und für die Entscheidfindung nicht relevant, zumal sich am Wohnanteil von 0 % auf dem betreffenden Grundstück mit den angefochtenen Beschlüssen nichts ändert und die Rekurrentschaft 2 diesbezüglich auch keinen Antrag R1S.2017.05131 Seite 9

gestellt hat. Die verlangten Editionen sind somit entbehrlich, weshalb da- rauf zu verzichten ist. 5.1. Die Rekurrentschaft 2 beantragt, es sei im Sinne von Art. 6 EMRK nach der Beweiserhebung eine Parteianhörung und eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Die Anträge werden nicht begründet. 5.2. Das Baurekursgericht untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise (§ 7 Abs. 1 VRG). Das Baurekursgericht urteilt in der Re- gel im schriftlichen Verfahren. Vorliegend hat die Rekurrentschaft 2 ihre Standpunkte in der Rekursschrift und drei weiteren schriftlichen Eingaben einlässlich dargelegt. Ausserdem hatte sie Gelegenheit, sich anlässlich des Lokaltermins mündlich zu äussern. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, weshalb hier zusätzlich eine persönliche Anhörung erfor- derlich sein soll. 5.3.1. Im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK) besteht ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung. Ein Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt unter anderem vor, wenn eine bau- oder planungsrechtliche Massnahme direkte Auswirkungen auf die Ausübung der Eigentumsrechte der Grundeigentümer hat (BGE 127 I 44, E. 2, mit Hinweisen; 1C_421/2007 vom 12. November 2008, E. 2.3.). Nicht anwendbar ist dagegen Art. 6 EMRK, wenn lediglich die Einhaltung öffentlichrechtlicher Bestimmungen verfolgt wird (vgl. BGE 128 I 59, E. 2bb f., sowie BGr 1C_390/2013 vom 16. Juli 2014, E. 2.2.). Stehen nachbarrechtliche Abwehransprüche in Frage, bedarf es einer substanziier- ten Rüge, damit ein Anspruch auf eine Verhandlung besteht. Überdies kann ein mit grundsätzlich voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle ausgestatte- tes Gericht dann auf eine öffentliche Verhandlung verzichten, wenn die Streitigkeit keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht aufgrund der Aktenlage und der schriftlichen Eingaben der Parteien in angemesse- R1S.2017.05131 Seite 10

ner Weise entschieden werden können, mithin das Gericht ohne eigene Sachverhaltsabklärungen entscheidet (s. VB.2008.00595 vom 5. August 2009, E. 6.1. ff.; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 59 Rz. 8 ff.). 5.3.2. Angesichts der umfangreichen schriftlichen Eingaben der Rekurrent- schaft 2, der übrigen Akten und nach Durchführung eines Lokaltermins mit der 1. Abteilung des Baurekursgerichts, anlässlich dessen sich die Rekur- rentschaft 2 eingehend mündlich geäussert hat, ist nicht ersichtlich, inwie- fern sich aus einer mündlichen Verhandlung neue Erkenntnisse ergeben könnten. Im vorliegenden Verfahren kann somit auf eine mündliche Ver- handlung verzichtet werden. 6.1. Die Rekurrentschaft 1 bringt vor, die strittige Teilrevision habe beim Grund- stück Kat.-Nr. FL92 eine Umzonung und Aufzonung mit beinahe einer Ver- doppelung der baurechtlich zulässigen Ausnützung zur Folge. Zudem wer- de mit der Senkung des Wohnanteils eine gewerbliche Nutzung möglich. Damit solle der geplante Mittelschulbau der Mitbeteiligten sanktioniert wer- den. Die Spezifikationen jenes Bauwerks würden zeigen, dass der beson- dere Baubereich Bauten ermögliche, die den Kernzonengrundsätzen (Art. 25 BZO, § 50 PBG, Art. 70c BZO ) widersprechen würden (Bauent- rev scheid Nr. 571/2016 vom 19. April 2016, aufgehoben mit Entscheid des Baurekursgerichts vom 25. November 2016). Der Gebietscharakter Platte werde bestimmt durch "einfache, kleinmassstäbliche Baumeisterhäuser im Biedermeierstil der frühen Siedlungsverdichtung ab etwa 1850" (Art. 70c Abs. 1 BZO ). Das Haus Plattenstrasse 50 (Kat.-Nr. FL92) bilde exakt ei- rev ne Baute, die diesen Gebietscharakter präge. Der geplante Schulhausneu- bau weiche in sehr starker Weise vom bestehenden Gebäude und vom ver- langten Gebietscharakter ab; er ordne sich nicht in die umgebende Bau- struktur ein und bilde einen störenden Fremdkörper. Insbesondere werde die südseitige, mit den Nachbargebäuden übereinstimmende Fassadenlinie des Altbaus durchbrochen. Zudem würde mit dem weit nach hinten in den rückwärtigen Garten reichenden Neubau auch das Gebot von Art. 25 BZO zur Erhaltung der Grünsubstanz missachtet und gegen die ISOS-Vorgaben zur Erhaltung der baulichen Struktur verstossen. Zudem läge es im Interes- R1S.2017.05131 Seite 11

se des Schutzziels des inventarisierten Gartens auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL93, auch den parkähnlichen Garten auf der Nachbarparzelle Kat.-Nr. FL92 zu erhalten, insbesondere als Pufferbereich und Umge- bungsschutz. Der Ergänzungsplan sei betreffend die Grundstücke Kat.-Nrn. FL92 und FL93 nach den Wünschen der Mitbeteiligten für ihr Mit- telschulhausprojekt und nicht anhand von raumplanerischen oder sachli- chen Kriterien erstellt worden. Des Weiteren verstosse die Beseitigung des Wohnanteils gegen die soziale Zielsetzung der Wohnanteilsvorschriften und lasse sich raumplanerisch nicht begründen. Es bestehe dafür keine Notwendigkeit, denn eine Mittel- schule im Quartier Platte sei nicht standortgebunden, sie habe keinen Quartierversorgungscharakter und sei ein Fremdkörper im Quartier. Schul- nutzungen seien mittels einer ordentlichen Planung festzulegen (Zone für öffentliche Bauten). Die angefochtene Festlegung sei nicht sachgerecht, zumal sie der Mitbeteiligten sogar ermögliche auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 ein Bürogebäude oder einen anderen Gewerbebau zu erstel- len, denn die Streichung des Wohnanteils sei nicht an einen Schulhaus- neubau gebunden. Die Herabsetzung des Wohnanteils widerspreche auch dem Gebot der umfassenden Interessenabwägung nach Art. 3 RPV. Es würden sehr starke öffentliche Interessen für den Erhalt der Wohnnutzung auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 sprechen, während höchstens private Interessen der Mitbeteiligten für die Herabsetzung des Wohnanteils sprä- chen. Es sei der Mitbeteiligten gelungen, Behördenmitglieder für ihre eige- nen geschäftlichen Interessen einzuspannen. Es handle sich um eine ver- pönte "individuell-konkrete" Planung zu Gunsten einer juristischen Einzel- person mit vielen hunderttausend Franken Planungsgewinn. Darin liege ei- ne Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, denn anderen Grundeigentü- mern lasse die Rekursgegnerin 1 keine solche "Planungswohltat" zukom- men. Das Motiv der Rekursgegnerin 1, der Mitbeteiligten einen nicht stand- ortgebundenen Mittelschulbau im Wohngebiet zu ermöglichen, bilde keinen ernsten sachlichen Grund für die angefochtenen Festlegungen. 6.2. Die Rekurrentschaft 2 führt aus, die Mitbeteiligte plane auf den Grundstü- cken Kat.-Nrn. FL92 und FL93 die Errichtung eines Schulhauskomplexes für einen privaten Mittelschulbetrieb. Mit dem geltenden Wohnanteil von 90 % sei dies nicht möglich, weshalb die Vorinstanz die Zonenplanung und R1S.2017.05131 Seite 12

Bauordnung dem Wunsch der Mitbeteiligten individuell-konkret entspre- chend angepasst habe. Auf den genannten Grundstücken bestehe heute ein inventarisiertes Baumeisterensemble mit einem schützenswerten Gar- ten- bzw. Baumbestand. Bisher hätten im fraglichen Quartier nur die vom Kanton seit der inzwischen aufgehobenen "Sondernutzungsplanung Hochschule" der Wohnnutzung entzogenen Grundstücke einen Wohnanteil von 0 % aufgewiesen; sie soll- ten gemäss Versicherungen des Kantons im Rahmen des Hochschulpla- nungsprozesses der Wohnnutzung zurückgegeben werden. Die Parzelle Kat.-Nr. FL93 mit einem heute geltenden Wohnanteil von 0 % habe bis kürzlich dem Kanton gehört und öffentlichen Aufgaben gedient. Die vom Kanton zugesicherte Wohnnutzungs-Rückführung sei dem geplanten Mit- telschulbetrieb ebenfalls im Wege gestanden. Deshalb sei diese Rückfüh- rung bislang ausgeblieben und es sei zu befürchten, dass auch dieses öf- fentliche Interesse dem privaten Vorhaben geopfert werden soll. Die Fest- setzung der Planung Hochschulgebiet sei aber noch ausstehend. Mit der Herabsetzung des Wohnanteils auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 auf 0 % werde sogar noch ein zusätzliches Grundstück vom Wohnanteil be- freit. Dies sei ein Verstoss gegen erstrangige planungsrechtliche öffentliche Interessen und gegen die Planungsgrundsätze von Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 lit. a und b sowie Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes (RPG). Der raumplanerische Wohnungsschutz werde preisgegeben. Die Herabsetzung widerspreche der sozialen Zielsetzung der Wohnanteilsvorschriften und dem künftigen Wohnraumbedarf. Die von der Mitbeteiligten geplante "Ate- lier-Privatmittelschul-Nutzung" habe keinen Schülerbezug zum Quartier und könne an beliebigen anderen Orten der gesamten Deutschschweiz betrie- ben werden. Es bestehe daher kein gewichtiges öffentliches Interesse, im Wohnquartier den Wohnanteil von 90 % zu zerstören. Die heute bereits be- stehende Durchlöcherung des Wohnanteils durch den Schulbetrieb der Mitbeteiligten sei mittels Ausnahmen vom Wohnanteilsplan herbeigeführt worden. Es bestehe ein wesentliches öffentliches Interesse am Schutz vor einer weiteren zonenwidrigen Expansion in bisher intakt genutzte Wohnbe- reiche. Die Festsetzung des "Zusatz-Baubereichs mit Aufzonung" auf den Parzel- len Kat.-Nrn. FL92 und FL93 mit Befreiung vom Wohnanteil wiederspreche Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 lit. a und b sowie Abs. 4 RPG. Sie stehe R1S.2017.05131 Seite 13

auch im Widerspruch zu § 50 PBG und zu Art. 70c Abs. 1, 2, 5 und 6 BZO- und stelle eine willkürliche Begünstigung einer einzelnen Grundeigentü- rev merin dar. Damit verletze die Vorinstanz auch ihre Selbstbindungs- Verpflichtung (§ 204 PBG), desavouiere ihre eigenen Denkmalschutzinte- ressen und verhindere den mit der Kernzone angestrebten Ortsbildschutz. Es würden Inventarobjekte zerstört. Der im rückwärtigen Bereich der Par- zellen Kat.-Nrn. FL92 und FL93 festgesetzte Baubereich missachte den in- ventarisierten Gartenbereich (Baumbestand) als Bestandteil des gesamten Baumeisterensembles und das charakteristische, herkömmliche Überbau- ungsbild der offenen, in den strassenabgewandten Bereichen intensiv be- grünten Bebauung. Er widerspreche den aufgrund der Inventarisierung des Ensembles auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL93 zu beachtenden Schutzinte- ressen und beeinträchtige das "Tschulok"-Objekt an sich. Der Gebietscharakter Platte werde insbesondere bestimmt durch einfache, kleinmassstäbliche Baumeisterhäuser im Biedermeierstil der frühen Sied- lungsverdichtung ab etwa 1850 (Art. 70c Abs. 1 BZO ). Das bestehende rev Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 bilde exakt eine Baute ab, die diesen Gebietscharakter präge. Das inventarisierte Nachbargebäude auf der Parzelle Kat.-Nr. FL93 sei ebenfalls ein Zeuge der frühen Siedlungs- verdichtung. Beide Gebäude würden die südlich vorherrschende offene Bebauung mit schutzwürdigem Baumbestand im offenen Hinterhofbereich bis zu deren nördlichem Abschluss fortsetzen und seien charakteristisch für das Kernzonenbild. Der durch den fraglichen Baubereich ermöglichte Bau- körper weiche vom prägenden Gebietscharakter völlig ab und breite sich grossvolumig und in geschlossener Bauweise in die zweite Bautiefe aus. Die angefochtenen Festsetzungen würden auch gegen die Pflichten verstossen, die aufgrund der Einstufung gemäss ISOS (Erhaltungsziel B: Strukturerhaltung) zu beachten seien, indem strukturbildende Elemente zerstört würden. Die Aufzonierung (Anmerkung: gemeint ist der Baubereich in der 2. Bautie- fe) widerspreche ebenfalls den obigen Rechtsgrundsätzen, speziell mit dem Zusatz-Baubereich, denn sie ermögliche dort eine höhere und intensivere Bebauung. Die geltende Zonenordnung erlaube auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 eine anrechenbare Fläche von 889 m2, die revidierte Zonen- ordnung eine solche von 1'800 m2 (Gebäudegrundfläche 450 m2 x 4 Voll- geschosse). R1S.2017.05131 Seite 14

Insgesamt gehöre die von der Mitbeteiligten angestrebte Nutzung nicht in ein ausgesprochenes Wohnquartier und schon gar nicht in den Bereich ei- nes schützenswerten Ortsbildes. Schon heute staue sich wegen des beste- henden Schulbetriebs der Mitbeteiligten regelmässig der Verkehr im ent- sprechenden Abschnitt der Plattenstrasse wegen der vielen aus diversen Regionen herangefahrenen Schülerinnen und Schüler. Der Trottoirbereich werde als "Schulhausplatz" vereinnahmt und die Aufteilung des Unterrichts längs der Plattenstrasse und über die Strasse hinweg führe zu einer eigent- lichen Integration des öffentlichen Strassenraums in den Schulbetrieb. Durch die strittige Festsetzung werde dies noch potenziert und ein Chaos an Verkehrsstörungen und -gefährdungen produziert, da es auch an genü- genden Parkierungsflächen fehle. Der Standort sei für die private Schule unzweckmässig (im Kontext der Baumeisterhäuser sonderbare Schulhaus- bau-Architektur, unzureichend ausgestatteter Schulbetrieb, Einbezug der öffentlichen Strasse, Immissionen). Die in Frage stehende Schulnutzung mit Zustrom nicht nur aus dem Kanton Zürich sondern aus der ganzen Ost- schweiz sei kein nichtstörender Betrieb. An der betrieblichen Nutzung im betroffenen Gebiet mit einem vorgeschriebenen Wohnanteil von 90 % be- stehe kein überwiegendes öffentliches Interesse, zumal der Anteil Mittel- schüler, die die Schule der Mitbeteiligten besuchen würden, nur ca. 1 % be- trage und sich das Einzugsgebiet bis in die Zentral- und Ostschweiz erstre- cke. Das Quartier sei planungsrechtlich als Wohnquartier konzipiert und ausgestaltet worden und heute als solches von hoher Qualität. Dem Vorha- ben sei mit einer richtplangestützten Zuweisung zu einer Zone für öffentli- che Bauten oder einer An-/Umsiedlung der Schulnutzung in eine Quartier- erhaltungs- oder Zentrumszone oder in die mittelfristig freiwerdende Zone für öffentliche Bauten des Kinderspitals zu begegnen. Sodann fehle es den strittigen Festsetzungen angesichts der massiven Begünstigung der Mitbe- teiligten an jeglicher grundstücksbezogenen Sicherung. Dies verstosse ge- gen öffentliche Interessen. 6.3. Die Rekursgegnerin 1 führt aus, ein konkretes Bauvorhaben sei nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens. Zum Zweck des Ortsbildschutzes seien in den Kernzonen sehr detaillierte Vorschriften über die Lage und Gestaltung der Bauten möglich. Diese müssten der Erhaltung des spezifi- schen Ortsbildes dienen, wie es sich aus dem Gebietscharakter ergebe. Die Beschreibung des Gebietscharakters der Kernzone Platte gemäss R1S.2017.05131 Seite 15

Art. 70c BZO trage den verschiedenen Ausprägungen der Kernzone Rech- nung. Für den streitbetroffenen Bereich, welcher nicht in einem der drei dörflichen Kerne der Kernzone, sondern in einem Verbindungsgebiet liege, sei mithin nicht Absatz 1 dieser Bestimmung zu berücksichtigen. Im Ver- bindungsgebiet zwischen den Dorfkernen herrsche eine engstehende, grossvolumige, meist viergeschossige Architektur vor, welche unter Absatz 2 beschrieben werde. Die Gebäude seien zumeist freistehend, weshalb von offener Bebauung, im Gegensatz zur Blockrandbebauung etwa an der Zü- richbergstrasse gesprochen werde. Die Liegenschaft Plattenstrasse 50 sei im Rahmen der Prüfung der Bau- meisterhäuser nie zur Aufnahme ins Inventar vorgesehen gewesen und präsentiere sich gegenüber dem Gebäude Plattenstrasse 52 eigenständig und in unterschiedlicher Ausgestaltung. Das Volumen des bestehenden Gebäudes sowie dessen Geschossigkeit würden mit dem nun in der Breite verkürzten und nach Südwesten verlängerten, rückwärtig versetzten Bau- bereich aufgenommen. Dabei seien auch die vorbestandenen baulichen Entwicklungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Kat.-Nrn. FL92 und FL93 mitberücksichtigt worden. Der Gartenbereich auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 sei nicht im Inventar enthalten, womit er auch unter alter Grundordnung W3/W4 hätte frei überbaut werden können. Das Gebäude Plattenstrasse 52 und der Garten auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL93 seien inventarisiert. Im Zusammenhang mit dem rechtskräfti- gen Bauentscheid Nr. 791/16 betreffend Umbau Schulhaus mit Abbruch Nebengebäude und Änderung der Gartengestaltung habe der Stadtrat die Gartenanlage und das Gebäude beurteilt (Feststellungsbeschlüsse vom

9. bzw. 23. März 2016 in act. 13.3/13.4, R1S.2017.05131). Demgemäss weise der Garten keine herausragenden Qualitäten auf. Als schutzwürdig zu erhalten sei der rückwärtige Bereich – lediglich – als ein zum Baumeis- terensemble Plattenstrasse 52, 54 und 58 passender Garten. Weiter sollen der Mammutbaum und die Hängebuche erhalten werden. Die Festlegung des angefochtenen Baubereichs berücksichtige diese Vorgaben und sei in Übereinstimmung mit dem Schutzziel festgelegt worden. Insbesondere tan- giere die leichte Überstellung des Baubereichs im nördlichen Randbereich die Erhaltungsziele gemäss Feststellungsbeschluss nicht. Die rekurrentischen Berechnungen zu den Nutzungsmöglichkeiten seien unvollständig und teilweise nicht korrekt. Ein direkter Vergleich der Nut- R1S.2017.05131 Seite 16

zungsmöglichkeiten zwischen zwei Grundordnungen sei nicht ohne Weite- res möglich. Die Grundstücke Kat.-Nr. FL92 und FL93 seien diesbezüglich gemeinsam zu betrachten. Das nicht Streitgegenstand bildende Bauvorha- ben habe rund 1'200 m2 Ausnützung nach Wohnzonenvorschriften bean- sprucht und habe sich bereits nach dem streitigen Kernzonenbaubereich gerichtet. Ob ein Mehrwert entstanden sei und inwiefern ein solcher ausge- glichen werden müsse, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der festgelegte Baubereich sei hinsichtlich Volumen und Grösse mit dem Kernzonencharakter vereinbar und entspreche anderen Volumen in der na- hen Umgebung. Die Ausrichtung des Bauvolumens erfolge strassenseitig nach Möglichkeit auf einer Flucht, entsprechend dem orthogonalen Charak- ter der Bebauung. Im rückwärtigen Bereich seien die Bauvolumen verzahnt zueinander ausgerichtet. Dies zeige gerade auch der Bestand der rekurren- tischen Liegenschaft. Der rückwärtige, heute nicht überbaute Bereich der Parzelle Kat.-Nr. FL92 beschlage etwa die gleiche Grundfläche wie das re- kurrentische Grundstück in der zweiten Bautiefe und hätte bisher überbaut werden können. Der Baubereich sei orthogonal ausgerichtet und schliesse die Bebauung in der zweiten Bautiefe zum inventarisierten Gartenensemble im Südosten ab. Durch die Reduktion der Breite würden die Durchgänge mit den seitlich befensterten Fassaden der Baumeisterhäuser entlastet. Die rückwärtige Fassadenlinie sei nicht ortsbildprägend. Die Gebäude in der zweiten Bautiefe seien engstehend zueinander verzahnt aufgereiht. Auch die Inventarobjekte Plattenstrasse 46/48 verfügten demgemäss nicht über einen rückwärtigen Gartenbereich. Mit der Ausscheidung von Baubereichen und Profilerhaltungslinien seien diejenigen Gartenanlagen bestimmt wor- den, welche inskünftig nach Art. 25 BZO zu erhalten seien. Zur Wohnanteilsfestlegung hält die Rekursgegnerin 1 fest, Kernzonen seien keine reinen Wohnzonen. Zweck der Kernzone sei der Erhalt oder die Er- weiterung schutzwürdiger Ortsbilder in ihrer Eigenart. Die bauliche Eigenart sei mit der Nutzung verknüpft und beides zusammen mache die Eigenart des Ortsbildes aus. Die Kernzone Platte sei um die Mittelschule Rämibühl angelegt und liege in unmittelbarer Nähe zu den Hochschulen. Das Gebäu- de Plattenstrasse 52 sei bereits im Jahr 1931 eine Privatschule gewesen und die Schule der Mitbeteiligten sei seit nahezu 100 Jahren am heutigen Standort ansässig und für das Geviert Platte von prägender Bedeutung. An ihrem Fortbestand und an der zeitgemässen Weiterentwicklung bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Mit einem Bildungsangebot von der R1S.2017.05131 Seite 17

Spielgruppe bis zur integrativen Mittelschule ergänze und entlaste die anth- roposophisch geführte Schule das öffentliche Schulangebot (vgl. Art. 117 Kantonsverfassung [KV] und §§ 1 und 68 ff. Volksschulgesetz). Die Atelier- schule am Standort Plattenstrasse sei im Jahr 2003 mit verschiedenen Bil- dungsgängen gegründet worden und führe seit 2008 auch einen Maturi- tätsabschluss. Insofern sei es nicht sachgerecht, von einer isolierten "neu- en Mittelschule" auszugehen, welche keinen Bezug zum Standort habe. Ebenso wenig liege eine "weit überkantonal ausgerichtete Betriebsnutzung" vor. Das öffentliche Interesse zur Festlegung von Wohnanteilsvorschriften habe hauptsächlich in der Bekämpfung der Verödung der Innenstadt bestanden. Die von den Rekurrierenden genannte soziale Zielsetzung von preisgünsti- gem Wohnraum werde nicht primär über den Wohnanteilsplan erreicht, sondern mit anderen Instrumenten, etwa über den neuen § 49b PBG. Mit Hilfe der Festlegung verschiedener Wohnanteile werde die Schulnutzung planerisch gesichert und ebendieser Eigenart des streitbetroffenen Gebiets Rechnung getragen. Schulnutzungen seien sowohl in Kern- als auch in Wohnzonen grundsätzlich zonenkonform. Das Nebeneinander von Schul- standort und Wohngebiet habe das Geviert geprägt und solle weiterhin er- halten bleiben. Schulen soll sodann für ihren Fortbestand auch eine zeit- gemässe Entwicklung ermöglicht werden. Für alle Grundstücke der Rudolf Steiner Schule, bei welchen noch ein Wohnanteil festgelegt gewesen sei, habe der Gemeinderat den Wohnanteil auf 0 % gesetzt. Dies entspreche dem gesetzgeberischen Willen, den Fortbestand und die angemessene Weiterentwicklung der Schule an diesem Standort nutzungsplanerisch zu sichern. Dieselbe Regelung werde mit der aktuellen BZO-Revision auch für andere Privatschulen in der Stadt Zürich getroffen. Die streitbetroffene Re- duktion des Wohnanteils beruhe auf einer umfassenden Interessenabwä- gung zwischen dem Ziel, die Verödung eines Quartiers zu verhindern, und dem Interesse am Standort der historisch gewachsenen und im Quartier verankerten Schule. Letzterem sei ein höheres Gewicht beigemessen wor- den, denn die Gefahr einer Verödung des Quartiers wegen der Reduktion des Wohnanteils auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 könne nahezu ausge- schlossen werden. Die privaten Interessen der Rekurrierenden vermöchten das Ergebnis nicht zu entkräften. Der geltend gemachten Verletzung der Rechtsgleichheit hält die Rekurs- gegnerin 1 entgegen, die Festlegung sei sachlich begründet und entspre- R1S.2017.05131 Seite 18

che den gebietsspezifischen Anforderungen. Die Rekurrentschaft 1 nutze ihre Liegenschaft zu privaten Wohnzwecken, die Mitbeteiligte betreibe eine Schule. Beide Nutzungen seien in der Kernzone zonenkonform. Die Diffe- renzierung der Wohnanteile sei sachgerecht und beruhe auf den unter- schiedlichen Nutzungsarten. Auch die Festlegung von Baubereichen oder Profilerhaltungslinien erfolge in Kernzonen grundstücksspezifisch entspre- chend dem schützenswerten Ortsbild und Gebietscharakter. 6.4.1. Im Feststellungsbeschluss vom 9. März 2016 betreffend die Festsetzung des Inventarblattes erwog der Stadtrat, der rückwärtige Garten auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL93 weise nur noch wenig Originalsubstanz auf und sei von keiner herausragenden Qualität. Er sei aber prägender Teil eines schützenswerten Baumeisterhaus-Ensembles aus dem 19. Jahrhundert. Ebenso sei er Teil einer schützenswerten Gruppe von Haus- und Villengär- ten des Quartiers. Der rückwärtige Bereich sei als ein zum Ensemble pas- sender Garten zu erhalten, ebenso wie der Mammutbaum und die Hänge- buche, zwei das Quartierbild prägende Bäume. Nach § 203 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz PBG gehört zu den Schutzobjekten auch die "für ihre Wirkung wesentliche Umgebung", also die Umgebung, die wesentlich für das "eigentliche" Schutzobjekt bzw. dessen optische Wir- kung ist. Darunter fallen bei Gebäuden etwa eine Park- oder Gartenanlage, ohne dass diese ihrerseits schutzwürdig sein müsste, ein Rebberg, der mit dem geschützten Landsitz ein Ganzes bildet, oder im Falle einer wegen ih- res Situationswertes geschützten Villa Teile der sie umgebenden Fläche zur Freihaltung eines Sichtbereichs. Damit von "Umgebung" gesprochen werden kann, ist stets ein entsprechender räumlicher Bezug zum eigentli- chen Schutzobjekt vorauszusetzen (BRGE I Nrn. 0165-0167/2012, E. 7.1., in BEZ 2013 Nr. 26). Mit dem Umgebungsschutz soll der Schutzzweck ge- währleistet werden (vgl. VB.2012.00579 vom 21. November 2012, E. 5.1.). Zu schützen ist der gebaute und natürliche entwicklungsgeschichtliche Be- zugsraum von Baudenkmälern. Notwendig ist ein Schutz der Umgebung dann, wenn dieser zum Verständnis und zur Erhaltung des Einzel- oder Si- tuationswertes eines geschützten Baudenkmals unerlässlich ist (Walter En- geler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, St. Galler Schriften zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 15, 2008, S. 170 f.). R1S.2017.05131 Seite 19

Somit stellt sich die Frage, ob vorliegend der an den inventarisierten Garten angrenzende Garten auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz PBG zu der für die Wirkung des Schutzobjektes wesentlichen Umgebung zu zählen ist. Dies ist zu vernei- nen. Der Geltungsbereich einer der Denkmalpflege zuzurechnenden Schutzverfügung reicht in aller Regel bis zur Grundstücksgrenze der als schutzwürdig erkannten Liegenschaft, die aus einem oder (wohl seltener) mehreren Grundstücken (mit Hauptgebäude, Nebengebäuden, Vorgarten, Garten, Wegführungen etc.) bestehen kann. Darüber hinaus geht der Gel- tungsbereich nur dann, wenn mit der Schutzverfügung explizit auch Nach- bargrundstücke erfasst werden, die freigehalten werden oder nur be- schränkt überbaubar sein sollen (BRKE II Nrn. 0051 und 0052/2009, E. 8, in BEZ 2009 Nr. 65). Analoges muss auch für den Geltungsbereich eines Inventareintrags gelten. Der fragliche Garten ist Teil des Ensembles Plat- tenstrasse 52, 54 und 58. Die Schutzwürdigkeit beschränkt sich auf die be- treffenden Grundstücke. Somit begründet der Inventareintrag keine Vermu- tung, der Schutzumfang umfasse das Nachbargrundstück Kat.-Nr. FL92 als eine für die Wirkung "wesentliche Umgebung" im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG. 6.4.2. Der beanstandete Baubereich erstreckt sich um bis zu ca. 2,5 m in das Grundstück Kat.-Nr. FL93 mit dem inventarisierten Garten hinein. Zu prüfen ist, ob der Bebauung des Baubereichs von vornherein denkmalschützeri- sche Interessen entgegenstehen, womit sich die planerische Festsetzung als unzweckmässig herausstellen würde. Dies ist nicht der Fall. Die zu er- haltenden beiden Bäume werden nicht tangiert. Auch das Schutzziel, den rückwärtigen Bereich als ein zum Ensemble passender Garten zu erhalten, bleibt grundsätzlich gewahrt, da der Baubereich nur geringfügig am Rand in den potentiell schützenswerten Garten hineinreicht. Letztlich wird aber in einem Baubewilligungsverfahren zu beurteilen sein, ob das konkrete Bau- vorhaben das Schutzobjekt beeinträchtigt. Gegebenenfalls ist eine Schutz- abklärung vorzunehmen. In Bezug auf das inventarisierte Baumeisterhaus Plattenstrasse 52 ist festzuhalten, dass der fragliche Baubereich genügend Raum lässt, um einen Neubau mit der gebotenen Rücksichtnahme auf das Schutzobjekt (§ 238 Abs. 2 PBG) zu platzieren. R1S.2017.05131 Seite 20

6.4.3. Die Rekurrierenden monieren, der fragliche Baubereich stehe im Wider- spruch zum schützenswerten Ortsbild, wobei sich ihre Kritik gegen den Baubereich richtet, soweit er sich in den rückwärtigen Teil der Grundstücke erstreckt. Das im Baubereich zulässige Bauvolumen entspricht in seiner Grössenordnung der vorhandenen Bebauung östlich, nordöstlich, nördlich, nordwestlich und südwestlich davon. Dies sowohl was die Körnigkeit, als auch was die Geschossigkeit angeht. Mit dem Baubereich wird die nord- westlich zwischen Platten- und Freiestrasse in der zweiten Bautiefe vor- handene, engstehende Bebauung fortgesetzt. Auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 wird zwar eine relativ dichte Bebauung ermöglicht, die aber ihre Entsprechung in den umliegenden Parzellen findet. Nur südöstlich schliesst eine lockerere Baustruktur mit grossen Haus- und Villengärten an. Anzumerken ist, dass sich in der zweite Bautiefe der Grundstücke Kat.-Nrn. FL92 und FL93 schon heute ein eingeschossiges Gebäude befin- det. Der nordöstliche Teil des Baubereichs orientiert sich am bestehenden Gebäude Plattenstrasse 50 und verläuft entlang von dessen Südost-, Nordost- und, etwas versetzt, der Nordwestfassade. Damit bleibt die orts- bildprägende Flucht der Häuserzeile entlang der Plattenstrasse erhalten. Die rückwärtige Fassadenlinie wird demgegenüber von der Stadt Zürich zu Recht nicht als ortsbildprägend betrachtet. 6.4.4. Das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) gilt ledig- lich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittel- barer Weise. Bei der Erfüllung kantonaler und kommunaler Aufgaben – und damit insbesondere im Bereich der Nutzungsplanung – wird der Schutz von Ortsbildern demgegenüber in erster Linie durch kantonales und kommuna- les Recht sichergestellt. Das ISOS ist für die kantonale und kommunale Raumplanung indes nicht bedeutungslos. Das Bundesgericht misst ihm die gleiche Bedeutung zu wie Sachplänen und Konzepten im Sinn von Art. 13 RPG; ein Eintrag im ISOS ist deshalb nach Art. 6 Abs. 4 RPG im Rahmen der kantonalen Richtplanung und damit aufgrund der Behördenverbindlich- keit von Richtplänen (Art. 9 Abs. 1 RPG) auch im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung zu berücksichtigen (AN.2016.00001 vom 13. Juli 2017, E. 2.4.3.; zum Ganzen BGE 135 II 209, E. 2.1). Die Gemeinden werden im Richtplan ausdrücklich verpflichtet, dem ISOS Rechnung zu tragen (Kanto- naler Richtplan, Richtplantext, Stand 18. September 2015, Ziff. 2.4.3 lit. c). R1S.2017.05131 Seite 21

6.4.5. Das Gebiet "Platte", in dem die streitbetroffenen Grundstücke gelegen sind, wird im ISOS, soweit hier wesentlich, wie folgt umschrieben: "Durchmisch- te, meist offene Bebauung auf orthogonalem Strassenmuster auf ebener Hangterrasse; hinter schmalen Gartenstreifen und niederen Mauern zu- rückgesetzte, eng gereihte oder zu Blöcken zusammengebaute, zwei- bis viergeschossige Geschäftshäuser und Wohnbauten mit flachen Walm- oder Satteldächern und meist von Gurtgesimsen gegliederten Fassaden, [..]". Das Erhaltungsziel ist der Erhalt der wesentlichen strukturbildenden Ele- mente. Das Gebiet Platte soll mit der Teilrevision der BZO neu der Kernzone zu- gewiesen werden, womit der Schutz dieses schutzwürdigen Ortsbildes be- zweckt wird (§ 205 lit. a und 50 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 24 Kanto- nale Natur- und Heimatschutzverordnung [KNHV]). Für den überwiegenden Teil der Gebäude ist die Profilerhaltung vorgeschrieben oder wurden Bau- bereiche um die bestehenden Liegenschaften gelegt. Auf diese Weise schlägt sich das Erhaltungsziel des ISOS in der kommunalen Nutzungspla- nung nieder und ist der Erhalt zumindest der wesentlichen strukturbilden- den Elemente im Sinne des ISOS gesichert. Die Festsetzung des vorlie- gend beanstandeten Baubereichs steht nicht im Widerspruch dazu, weil die gegebene Baustruktur nur ganz lokal und in einem untergeordneten Aus- mass verändert wird und keine wesentlichen strukturbildenden Elemente verloren gehen. 6.4.6. Auch der Gebietscharakter, wie er in Art. 70c Abs. 1 BZO umschrieben rev wird, steht dem Baubereich nicht entgegen: "Anschliessend an die ehema- ligen dörflichen Siedlungskerne Platte (Fluntern), Baschlig-Hofstrasse (Hot- tingen) und Wolfbach (Hottingen) ist das Gebiet geprägt durch in der Regel einfache, kleinmassstäbliche Baumeisterhäuser im Biedermeierstil der frü- hen Siedlungsverdichtung ab etwa 1850." Der Baubereich übernimmt strassenseitig im Wesentlichen den Grundriss des Baumeisterhauses Plat- tenstrasse 50, womit der Abfolge der inventarisierten Baumeisterhäuser nördlich und südlich (Plattenstrasse Nrn. 46, 48, 52) und der für das Orts- bild wesentlichen Strassenfront Rechnung getragen wird. Die rückwärtige Ausdehnung des Baubereichs beeinträchtigt den Gebietscharakter nicht. Damit entspricht der Baubereich auch dem Zweck der Kernzonenvorschrif- ten gemäss Art. 25 BZO, nämlich der Wahrung des Gebietscharakters. R1S.2017.05131 Seite 22

Dass dies laut dieser Vorschrift "durch Pflege der bestehenden Bau- und Grünsubstanz und deren eingepasste Ergänzung durch Bauten und Anla- gen" erfolgen soll, bedeutet nicht, dass Neubauten auf begrünten Flächen ausgeschlossen sind, zumal die "eingepasste Ergänzung durch Bauten und Anlagen" ausdrücklich erwähnt ist. Ein Widerspruch zu den Bestimmungen in Art. 70c Abs. 2, 5 und 6 BZO rev besteht nicht. Absatz 2 beschreibt "Villen des späten 19. und frühen

20. Jahrhunderts mit baumbestandenen, eingezäunten Gärten", die die drei dörflichen Gebiete verbinden würden. Dies trifft nicht auf die vorliegend be- troffenen Grundstücke zu, sondern u.a. auf die südlich angrenzenden Lie- genschaften Plattenstrasse 54 und 58. Absatz 5 beschreibt das Gebiet Cä- cilien-/Wilfriedstrasse und dasjenige beim ehemaligen Dorfkern Platte. Die streitbetroffenen Grundstücke befinden sich nicht dort. Absatz 6 hält fest, im Gebiet Platte herrsche die offene Bebauung vor; die Blockrandbauweise finde sich im Einzugsbereich der Zürichbergstrasse. Auch diesbezüglich ist kein Widerspruch auszumachen; der in Frage stehende Baubereich sieht keine geschlossene Bebauung vor. 6.4.7. Eine angemessene Wohnqualität im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG bleibt offensichtlich gewährleistet. Insbesondere ist der kantonalrechtliche minimale Gebäudeabstand von 7 m (§§ 270 f. PBG) zu den benachbarten Wohnliegenschaften im rückwärtigen Bereich bei weitem gewährleistet. Sodann ist es unbehelflich, die Einordnung des geplanten Schulhausneu- baus zu kritisieren. Dieser ist nicht Gegenstand der vorliegend angefochte- nen Festsetzung. Insgesamt ist die Festsetzung des Baubereichs nicht zu beanstanden. 6.4.8. Die Festsetzung eines minimalen Wohnanteils kann durch unterschiedliche Zielsetzungen motiviert sein. In den 1970er- und 1980er-Jahren wurde der seinerzeitige Wohnanteilsplan (WAP) als planungsrechtliches Mittel einge- setzt, um den damaligen Bevölkerungsrückgang in der Stadt Zürich aufzu- halten, indem er dem Verdrängungsdruck auf die Wohnnutzung entgegen- wirken sollte. Durch Wohnanteilsvorschriften soll die Verödung der Innen- stadt bekämpft sowie die Durchmischung von Arbeits- und Wohnplätzen und die Erhaltung von günstigem Wohnraum gefördert werden (s. RRB R1S.2017.05131 Seite 23

Nr. 4210/1983 in BEZ 1984 Nr. 7, VB.2009.00324 vom 18. November 2009, E. 5.5). Im vorliegenden Fall geht es darum, auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 ei- ne bauliche Erweiterung der seit langem ortsansässigen Rudolf Steiner Schule Zürich zu ermöglichen. Die Senkung des Wohnanteils ist dazu eine erforderliche und geeignete Massnahme. Die Stadt Zürich bekundet ein er- hebliches öffentliches Interesse am Fortbestand der anthroposophisch ge- führten Schule und an deren zeitgemässen Weiterentwicklung, weil sie das Bildungsangebot ergänze und die öffentlichen Schulen entlaste. Dem ist zuzustimmen, zumal die Rudolf Steiner Schule Zürich seit den 1920er- Jahren an der Plattenstrasse ansässig ist und es sich um eine etablierte In- stitution handelt. Der rekurrentische Einwand, die Mittelschule sei nicht auf einen Standort im Quartier Platte angewiesen und habe keinen Quartier- versorgungscharakter, verfängt nicht. Die Mitbeteiligte ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. FL92 und hat dort die konkrete Möglichkeit, in unmit- telbarer Nachbarschaft zu ihren bestehenden Schulgebäuden einen Neu- bau zu errichten. Massgebend ist das öffentliche Interesse an diesem spe- zifischen Vorhaben. Hypothetische Alternativstandorte stehen nicht zur Diskussion. Solche wären gegebenenfalls bei der Gewichtung der privaten Interessen der Mitbeteiligten zu berücksichtigen, sind indes nicht ersicht- lich. Es liegt nur schon aus betrieblichen Gründen auf der Hand, dass an der Realisierung des Neubaus auf dem Grundstück, welches an ein beste- hendes Schulgebäude der Rudolf Steiner Schule Zürich angrenzt und das sich bereits im Besitz der Mitbeteiligten befindet, ein sehr erhebliches priva- tes Interesse besteht. Das öffentliche Interesse der Stadt Zürich an der Schule beschränkt sich sodann nicht auf eine aus dem Quartier stammende Schülerschaft ("Quar- tierversorgung"), sondern liegt darin, dass Kindern und Jugendlichen aus einem weiteren städtischen Umkreis dieses Angebot offensteht. In die Inte- ressenabwägung einzubeziehen sind auf der anderen Seite öffentliche Inte- ressen und private nachbarliche Interessen, die der Reduktion des Wohn- anteils entgegenstehen. Entgegenstehende Interesse sind die Erhaltung der Wohnnutzung und einer angemessenen Wohnqualität (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG) sowie der Schutz des Wohngebietes vor schädlichen oder läs- tigen Einwirkungen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Aus einer städtischen Ge- samtsicht kommt dem Erhalt der Wohnnutzung als solches auf dem einzel- nen Grundstück Kat.-Nr. FL92 keine erhebliche Bedeutung zu, namentlich R1S.2017.05131 Seite 24

nicht bezüglich des Erhalts preisgünstiger Wohnungen (vgl. Art. 2quater Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich). Auch wenn dort zurzeit preisgünstiger Wohnraum vorhanden sein sollte, ist mit der beantragten Beibehaltung eines Wohnanteils von 90 % nicht gewährleistet, dass dies so bleibt. Es steht der privaten Eigentümerschaft jederzeit frei, Wohnungen in einem höheren Preissegment anzubieten. Sodann zeichnet sich das Quar- tier durch eine durchmischte Nutzung aus und ist kein reines Wohnquartier. Weiter liegt nichts Ungewöhnliches darin, dass Schulanlagen inmitten von Wohngebieten liegen. Von einem Fremdkörper kann daher nicht gespro- chen werden, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der seit Jahrzehn- ten an der Plattenstrasse ansässigen Rudolf Steiner Schule Zürich. Sodann sind Schulanlagen selbstverständlich auch im Perimeter von schützenswer- ten Ortsbildern zulässig. Hinsichtlich der Lärmimmissionen ist ein gewisses Konfliktpotenzial zwar vorhanden, ein in lärmrechtlicher Hinsicht zulässiger Betrieb ohne "schädliche oder lästige Einwirkungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG ist aber grundsätzlich möglich. Neue Anlagen müssen den Anforderungen von Art. 23 in Verbindung mit Art. 15 und 13 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG) genügen, wonach die Lärmbelastung – spürbar – unter dem Niveau liegen muss, das die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören würde (Art. 25 Abs. 1 USG). Weiter steht auch die verkehrsmässige Erschliessung der Parzelle Kat.-Nr. FL92 deren Nutzung zu Schulzwecken nicht entgegen, zumal es sich nicht um eine verkehrsintensive Nutzung handelt und das Grundstück mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr gut erschlossen ist (ÖV-Güteklasse A). Allfälligen heu- te bestehenden Missständen ist mit geeigneten Massnahmen zu begegnen, die aber nicht die Nutzungsplanung beschlagen. Dies gilt auch in Bezug auf die behauptete Integration des öffentlichen Strassenraums in den Schulbe- trieb, soweit damit ein gesteigerter Gemeingebrauch oder die Verkehrssi- cherheit moniert werden sollen. Soweit ergibt sich, dass die Festsetzung des Wohnanteils von 0 % nicht gegen raumplanerische Ziele oder Pla- nungsgrundsätze (Art. 1 und 3 RPG) verstösst. Im Ergebnis ist nachvollziehbar und liegt es im Ermessen der Rekursgeg- nerin 1, das Interesse, auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 eine Nutzung zu Schulzwecken zuzulassen, stärker zu gewichten, als die entgegenstehen- den Interessen. Die Reduktion des Wohnanteils auf 0 % ist somit eine zweckmässige wie auch verhältnismässige planerische Festsetzung. R1S.2017.05131 Seite 25

6.4.9. Die Rekurrierenden kritisieren, die Rekursgegnerin 1 habe die Zonenord- nung dem Wunsch der Mitbeteiligten entsprechend individuell-konkret an- gepasst. Gemäss Art. 4 Abs. 2 RPG sorgen die mit den Planungsaufgaben betrauten Behörden dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigne- ter Weise mitwirken kann. Dementsprechend sind Nutzungspläne vor der Festsetzung öffentlich aufzulegen. Innert 60 Tagen nach Bekanntmachung kann sich jedermann bei der die Auflage verfügenden Instanz zum Planin- halt äussern (§ 7 Abs. 1 PBG). Anders als im Rechtsmittelverfahren kön- nen im Einwendungsverfahren nicht nur Rechtsverletzungen, die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes oder die Unangemes- senheit der Festsetzung vorgebracht werden (vgl. § 20 Abs. 1 VRG). Ande- rerseits können Einwendende aus dem Mitwirkungs- bzw. Anhörungsver- fahren keine spezifischen Rechte ableiten. Es genügt, wenn sich die Pla- nungsbehörde materiell mit den Anliegen befasst. Die Mitbeteiligte hat von ihrem Mitwirkungsrecht Gebrauch gemacht, wodurch die Planungsbehörde Kenntnis von den Entwicklungsabsichten der Mitbeteiligten erhalten hatte und diese fortan in ihre nutzungsplaneri- schen Überlegungen einbeziehen konnte. Daran ist nichts auszusetzen. Es ist nachgerade Zweck der öffentlichen Planauflage und des Einwendungs- verfahrens, dass interessierte Personen ihre Vorschläge und Einwendun- gen rechtzeitig in den Planungsprozess einbringen und so allenfalls den Planungsentscheid (noch) beeinflussen können. In der Berücksichtigung der Einwendungen der Mitbeteiligten liegt auch keine rechtsungleiche Be- handlung der Rekurrentschaft 1. Die tatsächlichen Gegebenheiten auf den betreffenden Grundstücken sind nicht identisch, ebenso wenig die Interes- senlage bezüglich der Schulnutzung, weshalb die unterschiedlichen plane- rischen Festsetzungen gerechtfertigt sind. Sodann trifft es zwar zu, dass die von der Mitbeteiligten beabsichtigte Nut- zung des Grundstücks Kat.-Nr. FL92 planerisch nicht gesichert ist. Die grundstücksbezogene Festlegung einer bestimmten Nutzweise ist der Bau- und Zonenordnung fremd, dies im Unterschied zum Gestaltungsplan (s. § 83 Abs. 1 PBG). Auf eine dahingehende Sicherung kann vorliegend indes verzichtet werden. Das Grundstück befindet sich im Eigentum der Immobilienstiftung der Rudolf Steiner Schulen Zürich. Diese plant wie er- wähnt auf dem Grundstück den Neubau eines Schulhauses. Es erfolgte be- reits die Baueingabe für ein konkretes Projekt und es wurde eine Baubewil- R1S.2017.05131 Seite 26

ligung erteilt, welche jedoch im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden musste, weil der Wohnanteil von 90 % dem Vorhaben entgegenstand. Wei- ter hat sich die Mitbeteiligte im Planungsprozess dafür verwendet, dass mit der Senkung des Wohnanteils die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ihr Vorhaben geschaffen werden. Unter diesen Umständen und mit Blick auf den Stiftungszweck der Mitbeteiligten kann nach Treu und Glauben fak- tisch ausgeschlossen werden, dass die Parzelle Kat.-Nr. FL92, soweit sie nicht weiterhin der Wohnnutzung dient, nicht für den Betrieb eines Schul- hauses der Rudolf Steiner Schule Zürich genutzt wird. 7.1. In ihrer Triplik macht die Rekurrentschaft 1 erstmals geltend, die Rekurs- gegnerin 1 habe weder zur Aufhebung des Wohnanteils noch zur massiven Erweiterung des Baubereichs und der Verdoppelung der Ausnützung auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 ein Mitwirkungsverfahren nach § 7 Abs. 2 PBG und Art. 4 RPG durchgeführt. Dies gehe nicht an, da es sich um ge- wichtige nachträgliche Änderungen handle. 7.2. Weil die Rekursfrist von § 22 VRG eine gesetzliche Verwirkungsfrist ist, entfalten nach Fristablauf vorgenommene Prozesshandlungen grundsätz- lich keine Rechtswirkungen mehr. Wie der Antrag kann auch die Begrün- dung des Rekurses nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden. Im Rahmen des Replikrechts darf die Rekursbegründung nur hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft (einschliesslich allfälliger Mitbeteiligter) neu Vorgebrachten erweitert werden, und im Übrigen auch mit Bezug auf Akten, die innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten. Als Folge der behördlichen Untersuchungspflicht (§ 7 Abs. 1 VRG) steht es indes im Ermessen der Rekursinstanz, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (RB 1994 Nr. 16; zum Ganzen Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 23 Rz. 16 und 23). Dieser Spiel- raum lässt sich auch daran erkennen, dass die Rekursinstanz auch nicht gerügte Aspekte in die Beurteilung einer angefochtenen Anordnung mit einbeziehen kann; dies vor allem dann, wenn offensichtliche Rechtsmängel vorliegen oder wenn nicht gerügte Rechtsmängel in einem (engen) Zu- R1S.2017.05131 Seite 27

sammenhang mit den Parteivorbringen stehen (VB.2014.00245 vom 4. De- zember 2014, E. 3.3, und dort zitierte Lehre). Vorliegend besteht kein Anlass, auf die verspätete Rüge einzugehen, zu- mal kein offensichtlicher Rechtsmangel erkennbar ist. Bei der Berücksichti- gung von Einwendungen ist keine neue Planauflage vorgesehen und der Rechtsschutz betroffener Dritter ist gewährleistet. 8. Zusammengefasst sind die Rekurse abzuweisen. [….] R1S.2017.05131 Seite 28