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BRGE I Nr. 0237/2011

Legitimation Nachbar. Darlegung der legitimationsbegründenden Sachumstände. Aufforderung zur Nachreichung einer Prozessvollmacht.

Zh Baurekursgericht · 1983-04-22 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE I Nr. 0237/2011 vom 25. November 2011 in BEZ 2012 Nr. 66 (Bestätigt mit VB.2012.00025 vom 25. April 2012. Dieser bestätigt mit BGE 1C_307/2012 vom 15. November 2012.) 1.2 Nach bisheriger Praxis wurde in denjenigen Fällen, in denen innert Frist keine Vollmacht einging, nebst dem Rechtsanwalt auch der Partei selbst Gelegenheit zur Nachbringung der Vollmacht gegeben. Diese Praxis stützte sich mangels einer besonderen verwaltungsrechtlichen Regelung auf § 38 Abs. 1 des damals geltenden kantonalen Gesetzes über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 (Zivilprozessordnung): «Fehlt die Vollmacht oder ist sie ungenügend, wird dem Vertreter und der Partei Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben». Das Verwaltungsgericht wies in seinem diesbezüglichen Entscheid vom 22. April 1983 zudem darauf hin, dass diese Gelegenheit zur Mängelbe- hebung nach § 17 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 26. November 1951 auch der Steuerpflichtige erhalten müsse, wenn eine Eingabe von einer Drittperson ohne Vollmacht eingereicht worden sei (RB 1983 Nr. 12). Diese Vorschrift findet heute ihre Entsprechung in § 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG): «Fehlt einer Eingabe eine gültige Unterschrift oder ist sie von einer Drittperson ohne Vollmacht eingereicht worden, wird dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beheben». Anders als aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. April 1983 geschlossen werden könnte, ergeht die Aufforderung zur Nachreichung der Vollmacht − zumindest in Steuersachen – nach heutiger Praxis des Verwaltungsgerichts ausschliesslich an den Vertreter und nicht auch an den Vertretenen (VGr, 17. Juni 2004, RG.2004.00004, E. 2; vgl. auch VGr,

21. Oktober 2009, VB.2009.00263). Die seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) am 1. Januar 2011 ergänzend zu § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes (VRG) heranzuziehende Bestimmung von Art. 132 Abs. 1 ZPO, wonach Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern sind, lässt im Gegensatz zur altrechtlichen Bestimmung nunmehr auch für die Verfahren vor dem Baurekursgericht Raum für ein solches Vorgehen. Im Übrigen erachtet auch das Bundesgericht diese Verfahrensweise als korrekt bzw. wendet sie selbst an (vgl. BGr, 12. September 2011, 6B_508/2011; BGE 120 V 413 E. 5c, BGE 119 V 264 E. 3). Aus diesem Grund ist in Änderung der bisherigen Praxis des Baurekurs- gerichtes in Fällen, da ein Rechtsanwalt oder eine andere Person als Vertreter

- 2 - auftritt, nur diesem und nicht auch noch dem Vertretenen Frist zur Beibringung der Vollmacht unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle anzusetzen. 1.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich vorliegend, den Stockwerk- eigentümern der Stockwerkeigentümergemeinschaft H persönlich Gelegenheit zu geben, die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters darzulegen. Der Rechts- vertreter hat innerhalb der erstreckten Frist seine Vertretungsbefugnis für die Stockwerkeigentümergemeinschaft H nicht nachgewiesen. Es wird daher davon ausgegangen, dass das behauptete Vertretungsverhältnis nicht besteht. Demnach ist androhungsgemäss auf den Rekurs, soweit er durch die Stock- werkeigentümergemeinschaft H erhoben wurde, nicht einzutreten. 2.1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen und damit auch der Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Dies entbindet den Rechtssuchenden jedoch nicht von einer genügend substanziierten Darlegung seiner Anfechtungsbefugnis. Sowohl die nahe räumliche Beziehung zum Rekursgrundstück wie auch die Nachteile, die für den Anfechtenden von der strittigen Verfügung ausgehen, müssen in der Rekurseingabe genügend dargelegt werden. Namentlich ist es nicht Aufgabe der Rekursinstanz, nach allfälligen schutzwürdigen Interessen des Anfechtenden zu suchen (vgl. A. Kölz/J. Bosshart/M. Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., 1999, § 21 Rz. 41 am Ende). Je weniger offensichtlich die Anfechtungsbefugnis auf Grund der übrigen Akten ist, desto höher fallen die Anforderungen an den in der Rekursschrift zu erbringenden Nachweis aus. Liegt jedoch die Anfechtungs- befugnis ohne weiteres auf der Hand, kann deren (nähere) Darlegung unterbleiben (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184). Die Legitimationsvoraussetzungen können nicht nur bei einem dem Streitobjekt benachbarten Grundeigentümer, sondern auch beim Mieter einer benachbarten Liegenschaft erfüllt sein. Wie der Anfechtende am Grundstück berechtigt ist, spielt nur insofern eine Rolle, als dieses zivilrechtliche Verhältnis geeignet sein muss, den Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung des Grundstücks und dem besonderen Betroffensein des Anfechtenden herzustellen. Mithin kann die behauptete Beeinträchtigung eines Grundstücks auch einen anfechtenden Mieter mehr als die Allgemeinheit oder Dritte unmittelbar in seinen schutzwürdigen Interessen berühren. Zu verlangen ist allerdings stets, dass das Mietverhältnis unbefristet oder jedenfalls auf lange Dauer angelegt und nicht gekündigt ist, was der rekurrierende Mieter nachweisen muss (BRKE II Nr. 0145/2010 vom 29. Juni 2010, bestätigt mit VGr, 22. September 2010, VB.2010.00395). 2.2 Die Adressen der Rekurrierenden 1 und 5 liegen mehrere Kilometer von der streitbetroffenen Anlage entfernt, so dass eine Betroffenheit an diesen Orten offensichtlich ausser Betracht fällt. Die Adressen der Rekurrierenden 3, 4 und 6 befinden sich zwar in unmittelbarer Nachbarschaft des Bauvorhabens, in der Rekursschrift wird aber lediglich ausgeführt, bei den Rekurrierenden handle

- 3 - es sich um «Eigentümer/-innen oder Bewohner/-innen bzw. Bewohner von Liegenschaften im Rechtsmittelperimeter». Damit ist nicht klar, wer von den Rekurrierenden 3, 4 und 6 über Grundeigentum im Bereich des Bauvorhabens verfügt und wer dort lediglich (als Mieter) wohnt. Damit kann auch nicht geprüft werden, ob auf Dauer angelegte und ungekündigte Mietverhältnisse vorliegen, was indes Legitimationsvoraussetzung bildet. (…) Trotz Aufforderung mit Präsidialverfügung vom 3. August 2011 erfolgten keine weiteren Darlegungen. Wenn – wie hier – nicht feststeht, dass sämtliche Rekurrierenden über Grundeigentum im Bereich des Bauvorhabens verfügen, ist es zur Überprüfung der Legitimationsvoraussetzungen unabdingbar, die Beziehung der einzelnen Rekurrierenden zum Streitobjekt zu konkretisieren, so dass insbesondere bei Mietverhältnissen die erforderlichen Legitimationsvoraussetzungen überprüft werden können. Da die Betroffenheit der Rekurrierenden 1, 3, 4, 5 und 6 nicht hinreichend substanziiert wurde, ist androhungsgemäss auf den Rekurs, soweit er durch diese erhoben wurde, nicht einzutreten.