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BRGE I Nr. 0235/2011

Strassen- und Wegabstand. Vorsprünge. Abstandsprivileg.

Zh Baurekursgericht · 2011-11-25 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE I Nr. 0235/2011 vom 25. November 2011 in BEZ 2012 Nr. 63

(Bestätigt mit VB.2012.00018 vom 11. Juli 2012 = BEZ 2012 Nr. 54.)

12. Zuletzt rügt die Rekurrentschaft, die Erker auf der Ost- sowie die

Balkone auf der Südseite würden auf einem Drittel der massgeblichen

Fassadenlänge in den Wegabstand ragen. Eine analoge Anwendung von § 260

Abs. 3 PBG sei nicht statthaft. (…)

12.2 In der Bestimmung von § 265 Abs. 1 PBG, die für die Bemessung des

Strassenabstands bei fehlenden Baulinien zur Anwendung gelangt, wird die

Frage der Überstellung des Abstandsbereichs mit Gebäudeteilen wie

namentlich Vorsprüngen nicht geregelt. Den Vorschriften von §§ 261 ff. PBG

über die Abstände von Gebäuden gegenüber Territorialgrenzen, Wald,

Gewässern, Verkehrsanlagen und Strassen (§§ 261 - 268 PBG), gegenüber

Nachbargrundstücken (§§ 269 und 270 PBG) und gegenüber Gebäuden (§§

271-274 PBG) ist mit § 260 PBG eine «gemeinsame Bestimmung» (Überschrift

vor § 260 PBG) vorangestellt. § 260 Abs. 3 PBG regelt die Vorsprünge im – mit

dem Wortlaut der Norm nicht weiter spezifizierten – «Abstandsbereich».

Danach dürften einzelne Gebäudevorsprünge bis zu 2 m in den Abstandsbe-

reich hineinragen, Erker, Balkone und dergleichen jedoch nur auf einem Drittel

der betreffenden Fassadenlänge (§ 260 Abs. 3 PBG). Aus der Überschreibung

mit «Gemeinsame Bestimmung» sowie dem Zusammenhang und der Stellung

von § 260 Abs. 3 PBG im Gesetz wird klar, dass diese Vorschrift

uneingeschränkt auch im Zusammenhang mit dem Strassenabstand gemäss §

265 Abs. 1 PBG gelten muss. Es ist nicht einzusehen, weshalb nur auf die

Baulinie, nicht aber auch auf die sich aus § 265 PBG ergebende

Baubegrenzungslinie gestellte Gebäude in den freizuhaltenden Bereich

ragende Vorsprünge aufweisen dürfen. Insbesondere würden bei anderer

Auffassung offensichtlich unhaltbare Ergebnisse resultieren, indem beim Fehlen

von Baulinien die Gebäude um die Tiefe der strassenseitigen Vorsprünge von

der Strasse zurückversetzt werden müssten, etwa traufseitig gestellte Gebäude

um das Mass des Traufvorsprunges, was ortsbaulich unerwünschten

uneinheitlichen Fassadenfluchten verfehlterweise Vorschub leisten würde.

Vorsprünge jeder Art im Strassenabstandsbereich sind demnach gleich zu

behandeln wie Vorsprünge im Grenzabstandsbereich von Nachbargrund-

stücken.

Bei dieser Rechtsauffassung handelt es sich um eine gefestigte Praxis des

Baurekursgerichtes bzw. der vormaligen Baurekurskommissionen. Die Rekur-

rentschaft vermochte keine (neuen) Gründe vorbringen, die eine Praxisände-

rung rechtfertigen würden.