Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 Februar 2022 ersuchte die Rekurrentin um Übernahme der Kosten der Radonmessung von total Fr. 1‘693.95 und – für den Fall, dass dem Gesuch nicht entsprochen werde – um die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. Die Rekurrentin hielt auf die Mitteilung der zuständigen Sachbearbeiterin hin, dass das Gesuch abgelehnt werde, und nach Hinweis auf die Kosten einer anfechtbaren Verfügung an ihrem Gesuch fest.
E. 4 Die Rekursgegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, nach Art. 166 Abs. 4 StSV hätten Gebäudeeigentümer die Kosten für die Sanierungen zu tragen. Im erläuternden Bericht zur Totalrevision der StSV vom April 2017 werde zudem explizit ausgeführt, dass die Gebäudeeigentümer die Kosten der Radonmessungen zu tragen hätten. Diese Kostentragungspflicht habe in § 19 f der Besonderen Bauverordnung I (BBV I), wonach die Gebäudeeigentümer die Kosten der Radonmessungen und der Sanierungsmassnahmen zu tragen haben, Eingang ins kantonale Recht gefunden.
E. 5 Die Rekurrentin stützt sich bei ihrem Gesuch um Kostenübernahme auf das in Art. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG) bzw. in Art. 4 des Strahlenschutzgesetzes (StSG) verankerte Verursacherprinzip, wonach die Kosten für Massnahmen nach den genannten Gesetzen zu tragen hat, wer die Massnahmen verursacht. Die Verursacherin der Radonmessung sei – gestützt auf ihren gesetzlichen Auftrag gemäss Art. 164 Abs. 1 und 2 StSV – die Rekursgegnerin, welche somit die Kosten der Massnahme zu tragen habe. Eine Kostentragungspflicht der Grundeigentümerschaft sieht die Rekurrentin nur in Bezug auf allfällige, zur Reduktion der Radonbelastung notwendige Sanierungsmassnahmen. § 19 f BBV I sei zufolge der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nichtig und die von der Rekursgegnerin ins Feld geführte Notiz im
- 2- erläuternden Bericht zur Totalrevision der StSV sei ohne jedwelche Rechtswirkung.
E. 6 Analog zum Umweltschutz kommt dem Bund im Bereich des Strahlenschutzes eine umfassende (aber nicht ausschliessliche) Kompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung zu (Art. 118 Abs. 2 lit. c der Bundesverfassung [BV]). Der Bund hat mit dem Erlass des Strahlenschutzgesetzes von dieser Kompetenz weitgehend Gebrauch gemacht. Der Vollzug des Strahlenschutzgesetzes obliegt dem Bundesrat, wobei dieser die Kantone zum Vollzug beiziehen kann (Art. 47 Abs. 1 und 3 StSG). Für den Vollzug im Bereich der Radonschutzmassnahmen sind weitgehend die Kantone zuständig (Art. 158 lit. a Ziff. 1 und Art. 164 – 166 StSV). Namentlich sorgen gemäss Art. 164 Abs. 2 StSV die Kantone dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen nach Art. 159 Abs. 1 StSV durchgeführt werden. Sind die Kantone für den Vollzug des Bundesrechts zuständig, sind sie ohne weiteres zum Erlass der für den Vollzug des Bundesrechts notwendigen Bestimmungen befugt (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. A., 2020, Rz. 1167). In diesem Sinne bestimmt § 19 e BBV I das AWEL zur kantonalen Fachstelle für Radon. Dieses sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach Art. 164 Abs. 1-3 StSV und ordnet Radonsanierungen nach Art. 166 Abs. 2 und 3 StSV an (§ 19 e BBV I Abs. 1). In Bezug auf die Kostentragung wird in Art. 4 StSG – analog zu Art. 2 USG
– der Grundsatz des Verursacherprinzips verankert. In Bezug auf Radonsanierungen konkretisiert Art. 166 Abs. 4 StSV, dass die Kosten von Radonsanierungen durch die Gebäudeeigentümer zu tragen sind. Auf kantonaler Ebene wurde in § 19 f BBV I die Kostentragungspflicht der Gebäudeeigentümer auf die Radonmessungen erweitert. Dies erweist sich als zulässig: Zunächst einmal ist die Kostenregelung von Art. 166 Abs. 4 StSV keine abschliessende. Art. 166 Abs. 4 StSV konkretisiert das Verursacherprinzip in einem spezifischen Bereich. Dass mit dieser Bestimmung die Kostentragungspflicht von Gebäudeeigentümern im Bereich der Radonschutzmassnahmen (einzig) auf Radonsanierungen beschränkt würde, kann dem Wortlaut von Art. 166 Abs. 4 StSV jedoch nicht entnommen werden. Solches entsprach, wie der von der Rekursgegnerin zitierte erläuternde Bericht zur Totalrevision der StSV vom April 2017 indiziert, auch nicht dem gesetzgeberischen Willen. So wird in besagtem Bericht festgehalten, dass die Kosten der Radonmessungen die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer trage, wobei der Kanton auch die Möglichkeit habe, kostenlose Messkampagnen zu organisieren (Erläuternder Bericht zur Totalrevision der StSV vom April 2017, S. 57). Eine eingeschränkte Kostentragungspflicht der Grundeigentümerschaft, wie sie die Rekurrentin fordert, widerspräche im Gegenteil gerade dem auch im Strahlenschutzgesetz verankerten Verursacherprinzip. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Rekursgegnerin zu verweisen, wonach für die Auslegung von Art. 4 StSG die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 2 USG herangezogen werden kann. Danach bezweckt das Verursacherprinzip, die Kosten der zum Schutz der natürlichen Umwelt bzw. vorliegend der Gesundheit erforderlichen Massnahmen
- 3- den Verursachern zu belasten, soweit solche eruiert werden können und die Auslösung der Massnahmen bestimmten Verursachern zugerechnet werden kann (vgl. Morell, Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 2. A., 2008, Art. 74 Rz. 22). Wie die Rekursgegnerin ebenfalls bereits zutreffend festgehalten hat, kommt dem Verursacherprinzip unter anderem eine finanzpolitische Bedeutung zu, indem es den allgemeinen Staatshaushalt von Umweltschutzkosten entlastet, und bildet einen Gegensatz zum Solidaritäts- oder Gemeinlastprinzip, wonach die Kosten von der Allgemeinheit bzw. vom Gemeinwesen getragen und mit Steuermitteln finanziert werden (vgl. Seiler, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller, 1998 ff., Art. 2 Rz. 2 f.). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Massnahmenpflicht nicht zwingend dem Verursacher obliegt (Seiler, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller, 1998 ff., Art. 2 Rz. 33 ff.). In Bezug auf Art. 164 Abs. 2 StSV hat zwar der Kanton gestützt auf seinen gesetzlichen Auftrag Radonmessungen zu veranlassen, als kostenpflichtiger (Zustands-) Verursacher hat jedoch die Grundeigentümerschaft eines Gebäudes, das eine Schule, einen Kindergarten oder eine entsprechende Einrichtung beherbergt, zu gelten. Die in § 19 f BBV I statuierte Kostentragungspflicht steht damit nicht im Widerspruch zum Bundesrecht. Dass das Gesuch der Rekurrentin um Kostenübernahme der Radonmessung durch die Rekursgegnerin unter Verweis auf § 19 f BBV I abgelehnt wurde, ist damit nicht zu beanstanden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BRGE I Nr.0202/2023 vom 10. November 2023 in BEZ 2024 Nr. 26 (Bestätigt mit VB.2023.00735 vom 19. August 2024.) Mit Verfügung vom 31. März 2022 wies das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) das Gesuch der E. AG um Kostenübernahme der in den Räumlichkeiten der Kita T. durchgeführten Radonmessung ab. Aus den Erwägungen:
3. Gestützt auf Art. 164 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung (StSV) wurde die Rekurrentin als Grundeigentümerin der Liegenschaft Kat.-Nr. 1 an der W.- Strasse in B., auf welcher eine Kindertagesstätte betrieben wird, vom AWEL mit Schreiben vom 30. April 2020 bzw. Erinnerungsschreiben vom 7. Juli 2020 aufgefordert, eine Radonmessung zu veranlassen. Die Radonmessung wurde im Zeitraum vom 16. Oktober 2020 bis zum 13. Oktober 2021 durchgeführt. Mit Schreiben des AWEL vom 18. Januar 2022 wurde der Rekurrentin beschieden, dass der Radonreferenzwert gemäss Art. 155 Abs. 2 StSV von 300 Bq/m3 in den betreffenden Räumlichkeiten eingehalten werde und keine weiteren Massnahmen erforderlich seien. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 bzw.
3. Februar 2022 ersuchte die Rekurrentin um Übernahme der Kosten der Radonmessung von total Fr. 1‘693.95 und – für den Fall, dass dem Gesuch nicht entsprochen werde – um die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. Die Rekurrentin hielt auf die Mitteilung der zuständigen Sachbearbeiterin hin, dass das Gesuch abgelehnt werde, und nach Hinweis auf die Kosten einer anfechtbaren Verfügung an ihrem Gesuch fest.
4. Die Rekursgegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, nach Art. 166 Abs. 4 StSV hätten Gebäudeeigentümer die Kosten für die Sanierungen zu tragen. Im erläuternden Bericht zur Totalrevision der StSV vom April 2017 werde zudem explizit ausgeführt, dass die Gebäudeeigentümer die Kosten der Radonmessungen zu tragen hätten. Diese Kostentragungspflicht habe in § 19 f der Besonderen Bauverordnung I (BBV I), wonach die Gebäudeeigentümer die Kosten der Radonmessungen und der Sanierungsmassnahmen zu tragen haben, Eingang ins kantonale Recht gefunden.
5. Die Rekurrentin stützt sich bei ihrem Gesuch um Kostenübernahme auf das in Art. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG) bzw. in Art. 4 des Strahlenschutzgesetzes (StSG) verankerte Verursacherprinzip, wonach die Kosten für Massnahmen nach den genannten Gesetzen zu tragen hat, wer die Massnahmen verursacht. Die Verursacherin der Radonmessung sei – gestützt auf ihren gesetzlichen Auftrag gemäss Art. 164 Abs. 1 und 2 StSV – die Rekursgegnerin, welche somit die Kosten der Massnahme zu tragen habe. Eine Kostentragungspflicht der Grundeigentümerschaft sieht die Rekurrentin nur in Bezug auf allfällige, zur Reduktion der Radonbelastung notwendige Sanierungsmassnahmen. § 19 f BBV I sei zufolge der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nichtig und die von der Rekursgegnerin ins Feld geführte Notiz im
- 2- erläuternden Bericht zur Totalrevision der StSV sei ohne jedwelche Rechtswirkung.
6. Analog zum Umweltschutz kommt dem Bund im Bereich des Strahlenschutzes eine umfassende (aber nicht ausschliessliche) Kompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung zu (Art. 118 Abs. 2 lit. c der Bundesverfassung [BV]). Der Bund hat mit dem Erlass des Strahlenschutzgesetzes von dieser Kompetenz weitgehend Gebrauch gemacht. Der Vollzug des Strahlenschutzgesetzes obliegt dem Bundesrat, wobei dieser die Kantone zum Vollzug beiziehen kann (Art. 47 Abs. 1 und 3 StSG). Für den Vollzug im Bereich der Radonschutzmassnahmen sind weitgehend die Kantone zuständig (Art. 158 lit. a Ziff. 1 und Art. 164 – 166 StSV). Namentlich sorgen gemäss Art. 164 Abs. 2 StSV die Kantone dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen nach Art. 159 Abs. 1 StSV durchgeführt werden. Sind die Kantone für den Vollzug des Bundesrechts zuständig, sind sie ohne weiteres zum Erlass der für den Vollzug des Bundesrechts notwendigen Bestimmungen befugt (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. A., 2020, Rz. 1167). In diesem Sinne bestimmt § 19 e BBV I das AWEL zur kantonalen Fachstelle für Radon. Dieses sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach Art. 164 Abs. 1-3 StSV und ordnet Radonsanierungen nach Art. 166 Abs. 2 und 3 StSV an (§ 19 e BBV I Abs. 1). In Bezug auf die Kostentragung wird in Art. 4 StSG – analog zu Art. 2 USG
– der Grundsatz des Verursacherprinzips verankert. In Bezug auf Radonsanierungen konkretisiert Art. 166 Abs. 4 StSV, dass die Kosten von Radonsanierungen durch die Gebäudeeigentümer zu tragen sind. Auf kantonaler Ebene wurde in § 19 f BBV I die Kostentragungspflicht der Gebäudeeigentümer auf die Radonmessungen erweitert. Dies erweist sich als zulässig: Zunächst einmal ist die Kostenregelung von Art. 166 Abs. 4 StSV keine abschliessende. Art. 166 Abs. 4 StSV konkretisiert das Verursacherprinzip in einem spezifischen Bereich. Dass mit dieser Bestimmung die Kostentragungspflicht von Gebäudeeigentümern im Bereich der Radonschutzmassnahmen (einzig) auf Radonsanierungen beschränkt würde, kann dem Wortlaut von Art. 166 Abs. 4 StSV jedoch nicht entnommen werden. Solches entsprach, wie der von der Rekursgegnerin zitierte erläuternde Bericht zur Totalrevision der StSV vom April 2017 indiziert, auch nicht dem gesetzgeberischen Willen. So wird in besagtem Bericht festgehalten, dass die Kosten der Radonmessungen die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer trage, wobei der Kanton auch die Möglichkeit habe, kostenlose Messkampagnen zu organisieren (Erläuternder Bericht zur Totalrevision der StSV vom April 2017, S. 57). Eine eingeschränkte Kostentragungspflicht der Grundeigentümerschaft, wie sie die Rekurrentin fordert, widerspräche im Gegenteil gerade dem auch im Strahlenschutzgesetz verankerten Verursacherprinzip. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Rekursgegnerin zu verweisen, wonach für die Auslegung von Art. 4 StSG die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 2 USG herangezogen werden kann. Danach bezweckt das Verursacherprinzip, die Kosten der zum Schutz der natürlichen Umwelt bzw. vorliegend der Gesundheit erforderlichen Massnahmen
- 3- den Verursachern zu belasten, soweit solche eruiert werden können und die Auslösung der Massnahmen bestimmten Verursachern zugerechnet werden kann (vgl. Morell, Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 2. A., 2008, Art. 74 Rz. 22). Wie die Rekursgegnerin ebenfalls bereits zutreffend festgehalten hat, kommt dem Verursacherprinzip unter anderem eine finanzpolitische Bedeutung zu, indem es den allgemeinen Staatshaushalt von Umweltschutzkosten entlastet, und bildet einen Gegensatz zum Solidaritäts- oder Gemeinlastprinzip, wonach die Kosten von der Allgemeinheit bzw. vom Gemeinwesen getragen und mit Steuermitteln finanziert werden (vgl. Seiler, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller, 1998 ff., Art. 2 Rz. 2 f.). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Massnahmenpflicht nicht zwingend dem Verursacher obliegt (Seiler, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller, 1998 ff., Art. 2 Rz. 33 ff.). In Bezug auf Art. 164 Abs. 2 StSV hat zwar der Kanton gestützt auf seinen gesetzlichen Auftrag Radonmessungen zu veranlassen, als kostenpflichtiger (Zustands-) Verursacher hat jedoch die Grundeigentümerschaft eines Gebäudes, das eine Schule, einen Kindergarten oder eine entsprechende Einrichtung beherbergt, zu gelten. Die in § 19 f BBV I statuierte Kostentragungspflicht steht damit nicht im Widerspruch zum Bundesrecht. Dass das Gesuch der Rekurrentin um Kostenübernahme der Radonmessung durch die Rekursgegnerin unter Verweis auf § 19 f BBV I abgelehnt wurde, ist damit nicht zu beanstanden.