Im Rahmen eines Nachbarrekurses war aus verschiedenen Gründen die Aufhebung der Baubewilligung beantragt worden. U.a. war die Frage des Einbezugs einer rund 100 m entfernten bestehenden Basisstation in die Anlagegrenzwertberechnungen für das vorliegende Streitobjekt zu beantworten. Aufgrund der in Ziffer 62 Abs. 1- 4 Anhang 1 zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) klar definierten Kriterien war hier ein solcher Einbezug nicht notwendig (E. 5.3.1 und 5.3.2). Der Rekurs erwies sich jedoch bezüglich der erforderlichen Zahl der Abnahmemessungen als gerechtfertigt (E. 5.2, 6.1 und 6.2). Teilweise Gutheissung des Rekurses.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 8021 Zürich
E. 2 Die private Rekursgegnerin beabsichtigt die Erstellung einer Mobilfunk- Basisstation auf dem Satteldach des viergeschossigen Mehrfamilienhauses X-Strasse. Die drei vorgesehenen Antennenmodule, montiert an einen 5 m hohen Mast über First, sollen auf den Frequenzen 700-900 MHz, 1800- 2600 MHz und 2600 MHz in den Azimuten (Grad-Abweichung von der Himmelsrichtung N) 35°, 130° und 225° senden (act. 11.3 und 11.4). Mit ei- nem Output von insgesamt 6'850 W handelt es sich leistungsmässig ERP noch um eine vergleichsweise durchschnittliche Mobilfunkanlage. Richt- funkantennen zur Datenübertragung sind keine vorgesehen. Das Bau- grundstück [….] befindet sich in der Wohnzone W2. 3.1. Die Rekurrentin führt zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen an, die geplante Antennenanlage werde eine sehr starke gesundheitsge- fährdende Strahlung bewirken, was in einem so dichtbesiedelten Wohnge- biet mit vielen Familien, einem Kindergarten und einem Schulhaus nicht zu tolerieren sei. In der Nähe seien bereits Immissionen verursachende Mobil- funk-Basisstationen in Betrieb, nämlich auf der Liegenschaft Y-Strasse (in verkleideter Form) und im Turm der reformierten Kirche. Dementsprechend sei auch der Handyempfang stets gut und die geplante Antennenanlage folglich unnötig. Es sei eine traurige Sache, sich kaum vor der schädlichen Mobilfunkstrahlung schützen zu können. Auch dem Hausbesitzer gehe es offenbar nur darum, möglichst viel Geld durch die Vermietung des Anten- nenstandorts einzusacken. 3.2. Die Rekursgegnerinnen argumentieren zur Hauptsache, die Basisstation erfülle sämtliche relevanten bau- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften und sei deshalb zu Recht bewilligt worden. Die schweizerischen Grenzwer- te würden unbestrittenermassen eingehalten. Das gelte auch für den rekur- rentischerseits erwähnten Kindergarten sowie für die weiter entfernten Schulhäuser Falletsche und Leimbach. Bei der Festlegung der gesetzlichen Grenzwerte seien die Wirkungen auf empfindliche Personengruppen be- reits berücksichtigt worden. Im Weiteren seien nach der Inbetriebnahme der Anlage an zwei grenzwertnahen Orten mit der angefochtenen Baube- willigung Abnahmemessungen statuiert worden. Ohnehin würden Basissta- R1S.2018.05043 Seite 3
tionen selten mit der maximalen Sendeleistung betrieben; gerade nachts sei der Gesprächs- und Datenverkehr in der Regel deutlich kleiner und es würden dann die berechneten Grenzwerte bei weitem nicht erreicht. Schliesslich sorge das vom Bund vorgeschriebene Qualitätssicherungsys- tem dafür, dass die Basisstation bewilligungs- und gesetzeskonform betrie- ben werde. 4.1. Der Schutz der Umwelt vor nichtionisierender elektromagnetischer Strah- lung wird im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 9. De- zember 1987 (NISV) geregelt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU; früher BUWAL) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL/BAFU, Bern 2003 [Vollzugsempfehlung NISV]). Nichtionisierende Strahlung ist im Ge- gensatz zur ionisierenden Strahlung (etwa Röntgenstrahlen, Radioaktivität) nicht in der Lage, Elektronen aus Atomen oder Molekülen freizusetzen. Die Wirkungsweise dieser beiden Strahlenarten lässt sich folglich nicht verglei- chen. Die NISV regelt die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strah- lenemissionen, welche durch den Betrieb ortsfester Anlagen wie z.B. Mobil- funk-Basisstationen erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Es wurden, wie im genannten Bundesgesetz vorgeschrieben, Immissionsgrenzwerte und in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips zudem Anlagegrenz- werte festgelegt. Die entsprechenden Grenzwerte sind von allen Mobilfunk- anlagen mit einer Gesamtstrahlungsleistung von über 6 W zwingend ein- ERP zuhalten (Ziffer 61 Anhang 1 NISV). 4.2. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können. Dies jedoch nicht permanent, sondern jeweils nur für kürzere Dauer (OKA; Art. 13 Abs. 1 NISV). Das gilt bei- spielsweise für Passanten auf Strassen oder bei einem Aufenthalt in Lager- räumen. Die Immissionsgrenzwerte basieren auf den Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation WHO sowie weiterer Fach- gremien (www.who.int/peh-emf/standards/en). Die vorliegende Basisstati- on, welche auf unterschiedlichen Frequenzen betrieben werden soll, hat R1S.2018.05043 Seite 4
aufgrund der entsprechenden Summierungsvorschriften gemäss Anhang 2 der NISV (vgl. auch Vollzugsempfehlung NISV, S. 22 f.) über alle Frequen- zen gerechnet einen Immissionsgrenzwert von 44,2 V/m (Volt pro m) ein- zuhalten. 4.3. Die Anlagegrenzwerte (AGW) gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus. Sie verlangen in Konkretisierung der Be- stimmung von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegren- zung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welche in Art. 3 Abs. 3 NISV definiert werden, durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken. Als OMEN gelten nach dieser Bestimmung insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während länge- rer Zeit aufhalten (Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.) oder raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Die Anlage- grenzwerte bewegen sich frequenzabhängig im Bereich zwischen
E. 4 6 V/m. Für die hier in Frage stehende Basisstation, die in Frequenzbe- reichen zwischen 800 MHz - 2600 MHz betrieben werden soll, gilt gemäss Ziffer 64 lit. c Anhang 1 NISV ein maximal zulässiger Anlagegrenzwert von
E. 4.4 Die Rekurrentin befürchtet trotz der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwer- te gesundheitliche Folgen für die Anwohner. Der Bundesrat hat als im Sinne von Art. 13 Abs. 1 USG zuständiger Ge- setzgeber aufgrund neuer allgemeingültiger wissenschaftlicher Erkenntnis- se allenfalls notwendige Grenzwertanpassungen vorzunehmen. Im Rah- men der am 1. September 2009 in Kraft getretenen Teilrevision der NISV hat der Bundesrat jedoch gestützt auf die damalige wissenschaftliche Aus- gangslage auf eine Grenzwertverschärfung verzichtet. Seither bestand für den Gesetzgeber aufgrund des objektiven aktuellen Wissensstands keine Veranlassung, die Grenzwerte zu lockern oder zu verschärfen (BRGE III Nr. 0027/2018 vom 21. Februar 2018, E. 8.4.1; www.baurekursgericht- zh.ch). Im Übrigen beobachtet der Bund die wissenschaftliche Entwicklung in diesem Bereich zusammen mit einer beratenden Expertengruppe, um al- lenfalls grenzwertmässig reagieren zu können (BGr 1C_340/2013 vom
4. April 2014, E. 3.41 und 3.4.2). R1S.2018.05043 Seite 5
An dieser Stelle muss festgehalten werden, dass bei weitem nicht jede im Internet auffindbare Publikation oder jeder Zeitungsartikel zum Thema Mo- bilfunk, Elektrosmog etc. wissenschaftlich fundiert ist, zumal diese unkon- trolliert von jedermann ins Netz gestellt oder in den Printmedien veröffent- licht werden können. Bei der Überprüfung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Grenz- wertregelung der NISV hat das Bundesgericht wiederholt und explizit fest- gehalten, die Verordnung halte sich an den vom USG vorgezeichneten Rahmen des Immissionsschutzes, sei auch im Übrigen gesetzeskonform und widerspreche weder der Bundesverfassung noch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Folglich ist die vorsorgliche Emissi- onsbegrenzung mit der Festlegung der Anlagegrenzwerte in der NISV ab- schliessend geregelt, womit im Einzelfall, gestützt auf das Vorsorgeprinzip des USG oder aus anderen Gründen, keine weitergehende Begrenzung der elektromagnetischen Mobilfunkstrahlung verlangt werden kann (u.a. BGr 1C_642/2013 vom 7. April 2014, E. 3.1). Eine spezielle Elektrosensibilität bzw. Hypersensibilität auf elektromagnetische Strahlung, welche im Übri- gen von der Weltgesundheitsorganisation WHO nicht als Krankheit einge- stuft wird, kann deshalb bei der Beurteilung eines Baugesuchs im Einzelfall keine Grenzwertverschärfung bewirken.
E. 4.5 Diese gesetzliche Ausgangslage sowie die dazu entwickelte Rechtspre- chung haben ausserdem zur Folge, dass gestützt auf die umweltschutzrechtlichen Vorschriften von den Betrei- bergesellschaften kein Unbedenklichkeitsnachweis ihrer Mobilfunkan- lagen verlangt werden kann (u.a. BRGE I Nr. 0052/2012 vom 23. März 2012, E. 4.3); die Mobilfunkgesellschaften innerhalb der Bauzonen grundsätzlich kei- nen betrieblichen oder sendetechnischen Nachweis für eine neue Ba- sisstation beibringen müssen (BGr 1C_329/2013 vom 23. Oktober 2013, E. 3.1, und BGr 1C_642/2013 vom 7. April 2014, E. 4.1). Ist eine Basisstation wie im vorliegenden Fall zonenkonform, bedarf es also keines Bedürfnisnachweises, etwa wegen fehlender Abdeckung oder mangelhafter Kapazität. Somit ist es unmassgeblich, ob der von den Mobilfunkkonzessionen geforderte Abdeckungsgrad jeweils bereits er- reicht ist oder mit der neuen Funkzelle mobile Kommunikationsarten R1S.2018.05043 Seite 6
wie etwa SMS, MMS, Internet, E-Mail, TV-Empfang, Streaming-Dienste oder andere internetbasierte Applikationen optimiert werden können oder zusätzlich möglich sind (BRGE III Nr. 0027/2018 vom 21. Februar 2018, E. 12.2, S. 25; www.baurekursgericht-zh.ch). Damit ist der Ein- wand der Rekurrentin, der Handyempfang sei quartierbezogen bereits jetzt jederzeit gut, kein Kriterium bei der Prüfung der Bewilligungsfähig- keit der streitbetroffenen Antennenanlage.
E. 5 V/m hervor. OMEN Nr. 3 5 EFS 4,95 V/m ≙ 99,0 % 4,95 V/m ≙ 99,0 % Aufgrund der genannten Rechtspraxis sind im Bereich dieser beiden OMEN zwingend Abnahmemessungen nach Inbetriebnahme der Basisstation not- wendig. Diese wurden von der Vorinstanz mit der angefochtenen Baubewil- ligung in richtiger Weise statuiert (Dispositiv-Ziffer II.1). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 5.2 ist zudem eine Abnahmemessung im Aussen-/Spielbereich des Kindergartens Manegg- promenade durchzuführen. Weitere Messungen sind nicht erforderlich.
E. 5.1 Die Ermittlung der Immissions- und Anlagegrenzwerte erfolgt mit Hilfe des vom BAFU entwickelten Berechnungsmodells für hochfrequente nichtioni- sierende Strahlen, den sogenannten Standortdatenblättern (Art. 11 Abs. 1 NISV). Damit lassen sich die künftigen elektromagnetischen Auswirkungen von Mobilfunk-Basisstationen ausreichend genau berechnen, so dass im Normalfall keine weiteren immissionsmässigen Abklärungen notwendig sind (BRGE IV Nr. 0118/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 6.1; www.baurekursgericht-zh.ch). Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV verlangt Berechnungen einerseits beim strahlenmässig exponiertesten OKA und andererseits für jene drei OMEN, an denen die elektromagnetische Strahlung am grössten sein wird. Darüber hinaus sind die Mobilfunkgesellschaften in der Regel zu keinen weiteren Grenzwertberechnungen verpflichtet (BRGE II Nr. 0146/2011 vom
21. Juni 2011, E. 6.5). Die Swisscom hat beim OKA 1 (im Estrich des Standortgebäudes, wo die Technik der streitbetroffenen Basisstation eingebaut werden soll und der auch im Übrigen kein permanenter Aufenthaltsort für Menschen ist) sowie für die strahlenmässig drei exponiertesten OMEN, nämlich beim Kindergar- ten Maneggpromenade (OMEN 3) und bei zwei weiteren Wohngebäuden (OMEN 4 und 5) [….] nach den gesetzlichen Vorgaben und ihrer Ausfüh- rungsbestimmungen Grenzwertberechnungen vorgenommen. Danach wer- den die Immissions- und Anlagegrenzwerte eingehalten, wovon sich das Baurekursgericht bei der Kontrolle dieser Berechnungen ebenfalls über- zeugen konnte. Das rekurrentischerseits erwähnte Schulhaus Falletsche ist deutlich weiter entfernt als die vorher genannten OMEN, womit konsequen- terweise auch die elektrischen Gesamtfeldstärken deutlich unter dem R1S.2018.05043 Seite 7
Grenzwertniveau liegen. Deshalb musste dort keine zusätzliche Anlage- grenzwertberechnung gemacht werden.
E. 5.2 Bezüglich OMEN 3 muss allerdings Folgendes festgehalten werden: Ge- mäss Katasterplan 1:1000 mit der Detailübersicht u.a. der OMEN, welcher Plan zwingend Bestandteil der Standortdatenblattberechnungen ist, wurde der OMEN 3 südwestlich des Kindergartengebäudes punktgenau im Aus- sen-/Spielbereich eingetragen (act. 11.5, ohne Seitenzahl). Bei den eigent- lichen mathematischen Grenzwertberechnungen liegt der OMEN 3 inner- halb des Kindergartengebäudes, was aufgrund der Berechnungsunterlagen ohne weiteres aus der Bezeichnung EG und der Bauweise der Gebäude- hülle (Ziegeldach) hervorgeht (act. 11.5, S. A7-A8). Welche Ursache diese Diskrepanz hat, kann hier offenbleiben. Tatsache ist, dass bei der Berech- nung der Gesamtfeldstärken auch im Kindergartengebäude trotz der vor- handenen Gebäudehülle keine Gebäudedämpfung, d.h. keine Abschwä- chung der Mobilfunkstrahlung durch die Fassaden bzw. durch das Dach be- rücksichtigt wurden. Auch bei einer Berechnung der Gesamtfeldstärken im Aussen-/Spielbereich würde es logischerweise keine Gebäudedämpfung geben. Bei den einzubeziehenden horizontalen und vertikalen Richtungs- abschwächungen im Vergleich zu den Antennenhauptstrahlrichtungen er- geben sich ebenfalls keine ins Gewicht fallenden ergebnisrelevanten Ab- weichungen. Damit sind die beiden im Standortdatenblatt planerisch und rechnerisch abweichenden OMEN 3 durchaus vergleichbar, weshalb sich eine Rückweisung der Streitsache zur Ergänzung bzw. Verbesserung des Standortdatenblatts, was die Aufhebung der Baubewilligung zur Folge hät- te, nicht rechtfertigt. Hingegen ist angesichts der knappen Einhaltung des Anlagegrenzwerts innerhalb des Kindergartengebäudes auch im Aus- sen-/Spielbereich eine Abnahmemessung nach Inbetriebnahme der Basis- station durchzuführen. Diesbezüglich ist auf die nachfolgenden Erwägun- gen unter Ziffer 6.1 und 6.2 zu verweisen. 5.3.1. Die Rekurrentin rügt zumindest sinngemäss den Nichteinbezug bereits be- stehender benachbarter Mobilfunk-Basisstationen in die Standortdaten- blattberechnungen. Sie verweist dabei auf die Antennenanlagen auf dem Mehrfamilienhaus Y-Strasse sowie im Turm der reformierten Kirche Leim- bach. R1S.2018.05043 Seite 8
Der Anlagegrenzwert ist die gesetzliche Emissionsbegrenzung für die von einer Antennenanlage allein emittierten Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV). Gemäss Ziffer 62 Abs. 1 und 2 Anhang 1 NISV sind bei der Anlagegrenz- wertberechnung für eine neue Basisstation jedoch auch bestehende oder bereits bewilligte Antennengruppen am selben Mast, auf demselben Ge- bäude und solche, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang sen- den, einzubeziehen. Letzteres Kriterium ist in Ziffer 62 Abs. 3 und 4 Anhang 1 NISV als so genannter Anlageperimeter, dessen Ausdehnung vom Fre- quenzbereich und der Antennenleistung abhängt, klar definiert. Danach senden zwei verschiedene Antennengruppen aus einem solchen räumli- chen Zusammenhang und sind folglich in die Anlagegrenzwertberechnun- gen für die neu projektierte Basisstation einzubeziehen, wenn sich von je- der der beiden Antennengruppen mindestens eine Antenne im Anlageperi- meter der anderen Antennengruppe befindet. Somit müssen sich die Peri- meter für einen Einbezug gegenseitig überschneiden (vgl. im Detail auch: BRGE II Nrn. 0091-0092/2011 vom 12. April 2011, E. 5.2). Bei der Berechnung des Anlagegrenzwerts ist die Strahlung bestehender Mobilfunk-Basisstationen in Beachtung von Art 8 USG also nur dann zu be- rücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Ziffer 62 Abs. 1 – 4 Anhang 1 NISV erfüllt sind. Andere elektromagnetische Emittenten sind für die An- lagegrenzwertberechnungen ohnehin bedeutungslos (BRGE II Nr. 0036/2013 vom 12. März 2011, E. 6.3.1). Nicht einbezogen werden zudem generell Antennen mit einer Sendeleistung von unter 6 W (Vollzugsemp- ERP fehlung NISV, S. 13). 5.3.2. Im vorliegenden Fall beträgt der Anlageperimeter der streitbetroffenen Ba- sisstation der Swisscom 102,66 m (act. 11.5, S. A1). Die bestehende Antennenanlage im Turm der Kirche Leimbach an der Wegackerstrasse ist über 200 m entfernt und folglich zum vornherein kein Thema für einen Einbezug in die Anlagegrenzwertberechnungen. Die Distanz zur Basisstation der Salt Mobile SA beim Mehrfamilienhaus Y- Strasse beträgt knapp 100 m, befindet sich also im Anlageperimeter der streitbetroffenen Basisstation der Swisscom. Allerdings liegt letztere umge- kehrt nicht im Anlageperimeter der Basisstation der Salt Mobile SA, da die- se eine geringere Leistung mit dem Ergebnis eines kleineren Perimeters R1S.2018.05043 Seite 9
aufweist (act. 3, S. 2, E. g; act. 7, S. 5, E. D). Folglich wurde die bestehen- de Antennengruppe an der Y-Strasse hier richtigerweise nicht in die Anla- gegrenzwertberechnungen einbezogen. 6.1. Ergeben die Standortdatenblattberechnungen eine deutliche Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte, ist eine Messung der elektromagneti- schen Strahlung nach Inbetriebnahme einer Mobilfunk-Basisstation im Re- gelfall nicht notwendig. Abnahmemessungen im Sinne einer Kontrollmassnahme rechtfertigen sich nur dann, wenn die berechneten elektrischen Feldstärken eher nahe beim Grenzwert liegen. Diese Auffassung hat ihre Ursache darin, dass die rech- nerische Prognose wohl auf einem Modell basiert, welches der Realität sehr nahekommt, jedoch aus physikalischen Gründen nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der elektromagnetischen Strahlung Rechnung tragen kann (Vollzugsempfehlung NISV, S. 20, Ziffer 2.1.8; vgl. auch Leitfaden Mobil- funk für Gemeinde und Städte, Bern 2010, S. 16, Ziffer 2.4.2). Gestützt auf diese Empfehlung des Bundes sind gemäss langjähriger ge- samtschweizerischer Rechtspraxis Abnahmemessungen durchzuführen, wenn die rechnerische Prognose eine Ausschöpfung des Grenzwerts von 80 % oder mehr ergibt (BGr 1C_244/2007 vom 10. April 2008, E. 4.6; BRGE IV Nr. 0118/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 9.1; Christoph Fritz- sche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufla- ge, Zürich 2011, Bd. 2, S. 1118). Zu weiteren Abnahme- oder gar periodi- schen Kontrollmessungen können die Mobilfunkgesellschaften in der Regel nicht verpflichtet werden (BRKE III Nr. 0083/2016 vom 6. Juli 2016, E. 4.1.2; www.baurekursgericht-zh.ch). In begründeten Einzelfällen kann sich aufgrund der konkreten Sachum- stände ausnahmsweise eine tiefere Kontrollschwelle als 80 % rechtfertigen. Für dieses Abweichen müssen unter den Gesichtspunkten der Gleichbe- handlung und der Verhältnismässigkeit allerdings triftige Gründe vorliegen. Letztere müssen umso schwerer wiegen, je weiter die errechnete Strahlen- belastung unter der 80 %-Schwelle liegt (VB.2006.00377 vom 28. März 2007, E. 3.5; BRGE III Nr. 0134/2017 vom 14. September 2017; www.baurekursgericht-zh.ch). R1S.2018.05043 Seite 10
6.2. Das Standortdatenblatt der privaten Rekursgegnerin zeigt, dass die vo- raussichtlich maximal emittierte Gesamtfeldstärke bei zwei OMEN über der 80 % - Schwelle liegen wird. Das geht ohne weiteres aus der nachfolgen- den tabellarischen Übersicht der errechneten elektrischen Feldstärken (EFS) sowie deren Intensität in % des hier geltenden Anlagegrenzwerts von
E. 7 Hinzuweisen ist schliesslich auf die bestehenden Qualitätssicherung- Systeme (QS-Systeme) der schweizerischen Mobilfunkgesellschaften. Letztere wurden aufgrund eines Bundesgerichtsurteils gestützt auf Art. 12 NISV verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2006 ein QS-System für ihre Ba- sisstationen einzurichten, bei welchem die bewilligten Antenneneinstellun- gen (Hard- und Softwarekomponenten) zu Kontrollzwecken in einheitlich aufgebaute Datenbanken implementiert sind, dort laufend aktualisiert, re- gelmässig überprüft und – sofern Unregelmässigkeiten festgestellt würden
– innert Kürze auf das bewilligte Mass korrigiert werden. Die QS-Systeme von Salt (früher Orange), Sunrise und Swisscom wurden von den Fach- und Rechtsmittelbehörden als hinreichender Qualitätsmanagementsnach- weis u.a. im Sinne des die Mobilfunkgesellschaften verpflichtenden Rund- schreibens des BAFU vom 16. Januar 2006, welches die bundesgerichtli- chen Kontrollvorgaben beim Betrieb von Mobilfunkanlagen konkretisiert, anerkannt (u.a. BRGE II Nr. 0179/2012 vom 6. November 2012, E. 10, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). R1S.2018.05043 Seite 11
Mit den QS-Systemen der schweizerischen Mobilfunkgesellschaften wer- den alle relevanten Parameter einer bewilligten Basisstation, also auch die- jenigen, welche von der Netzzentrale aus gesteuert werden können (etwa die Abstrahlungswinkel), erfasst. Mittels einer automatisierten Überprü- fungsroutine werden einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Sende- leistungen und Senderichtungen sämtlicher Antennen mit den bewilligten Werten verglichen (VB.2010.00274 vom 8. September 2010, E. 6.2). Ab- weichungen von den bewilligten Antennenparametern wären folglich in Kürze erkennbar und könnten umgehend behoben werden. Zudem hat Swisscom (wie auch die übrigen Mobilfunkgesellschaften) gemäss erwähn- tem Rundschreiben des BAFU u.a. den kantonalen Fachstellen periodisch allfällige QS-Fehlerprotokolle zuzustellen. Den kantonalen Fachstellen steht zudem eine Online-Datenbank zur jederzeitigen unangemeldeten Kontrolle der bewilligten Antennenparameter zur Verfügung. Das Bundesgericht hat in zahlreichen Urteilen festgehalten, dass dieses Prozedere, welches jedoch keine Offenlegung der Protokolle der Qualitäts- sicherung oder der Messprotokolle der Abnahmemessungen oder gar ein "Besuchsrecht" der Betriebszentralen durch Dritte beinhaltet, die Einhaltung der Grenzwerte bei den schweizerischen Mobilfunk-Basisstationen vollum- fänglich gewährleiste (u.a. BGr 1C_685/2013 vom 6. März 2015, E. 7.4). Aus den genannten Gründen darf bei den Grenzwertberechnungen – wie im vorliegenden Fall – auf die im Baugesuch bzw. in den Standortdatenblät- tern deklarierten Antennenleistungen und Neigungswinkel (Tilts) abgestellt werden, auch wenn die verwendeten Komponenten aufgrund ihres techni- schen Potentials grundsätzlich eine höhere Leistung zuliessen (u.a. BRGE IV Nr. 0015/2016 vom 4. Februar 2016, E. 7).
E. 8 Zusammengefasst ist der Rekurs insoweit teilweise gutzuheissen, als im Aussen-/Spielbereich des Kindergartens Maneggpromenade ebenfalls eine Abnahmemessung innert 60 Tagen seit Inbetriebnahme der streitbetroffe- nen Mobilfunk-Basisstation durchzuführen ist. Dispositiv-Ziffer II.1 des an- gefochtenen Beschlusses ist dementsprechend zu ergänzen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen. R1S.2018.05043 Seite 12
E. 9 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu ¾ der Rekurrentin und zu ¼ der privaten Rekursgegnerin aufzuerlegen. Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). In Beachtung dieser Kriterien ist die Gerichtsgebühr im vorliegenden Fall auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom 4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014; www.baurekursgericht-zh.ch).
E. 10 Der grossmehrheitlich obsiegenden privaten Rekursgegnerin ist gestützt auf § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) keine Um- triebsentschädigung zuzusprechen, da die beanspruchte Rechtsvertretung nicht externer Natur ist und auch kein besonderer Aufwand entstand (Plüss, § 17 Rz. 40). [….] R1S.2018.05043 Seite 13
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung G.-Nr. R1S.2018.05043 BRGE I Nr. 0177/2018 Entscheid vom 30. November 2018 Mitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Baurichter Claude Reinhardt, Baurichterin Beatrice Bosshard, Gerichtsschreiber Roland Blaser in Sachen Rekurrentin T. U. , [….] gegen Rekursgegnerinnen
1. Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 8021 Zürich
2. Swisscom (Schweiz) AG, Förrlibuckstrasse 60/62, Postfach, 8021 Zürich betreffend Bausektionsbeschluss vom 8. Mai 2018 (Bauentscheid Nr. 683/18); Bau- bewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage ______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 8. Mai 2018 bewilligte die Bausektion der Stadt Zürich der Swisscom (Schweiz) AG die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Mehrfamilienhaus X-Strasse in Zürich 2 - Leimbach [….]. B. Dagegen rekurrierte T. U. mit Eingabe vom 6. Juni 2018 innert gesetzlicher Frist an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte sinnge- mäss die Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung. C. Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 wurde der Eingang des Rekurses vorge- merkt, diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Vernehmlas- sungsverfahren eröffnet. D. In ihren Rekursantworten vom 5. bzw. 11. Juli 2018 beantragten sowohl die private Rekursgegnerin als auch die Vorinstanz im Wesentlichen die Ab- weisung des Rekurses. Erstere verlangte zudem die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrentin wohnt im gemäss bundesgerichtlicher Definition rechtsmit- telberechtigten Umkreis der strittigen Kommunikationsanlage (Einsprecher- radius), der hier 684 m beträgt (act. 11.5, S. 5). Sie ist damit mehr als ir- gendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen be- troffen sowie aufgrund ihrer Rügen im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) rechtsmittellegitimiert. Weil die übrigen Prozessvo- raussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf ihren Rekurs einzutreten. R1S.2018.05043 Seite 2
2. Die private Rekursgegnerin beabsichtigt die Erstellung einer Mobilfunk- Basisstation auf dem Satteldach des viergeschossigen Mehrfamilienhauses X-Strasse. Die drei vorgesehenen Antennenmodule, montiert an einen 5 m hohen Mast über First, sollen auf den Frequenzen 700-900 MHz, 1800- 2600 MHz und 2600 MHz in den Azimuten (Grad-Abweichung von der Himmelsrichtung N) 35°, 130° und 225° senden (act. 11.3 und 11.4). Mit ei- nem Output von insgesamt 6'850 W handelt es sich leistungsmässig ERP noch um eine vergleichsweise durchschnittliche Mobilfunkanlage. Richt- funkantennen zur Datenübertragung sind keine vorgesehen. Das Bau- grundstück [….] befindet sich in der Wohnzone W2. 3.1. Die Rekurrentin führt zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen an, die geplante Antennenanlage werde eine sehr starke gesundheitsge- fährdende Strahlung bewirken, was in einem so dichtbesiedelten Wohnge- biet mit vielen Familien, einem Kindergarten und einem Schulhaus nicht zu tolerieren sei. In der Nähe seien bereits Immissionen verursachende Mobil- funk-Basisstationen in Betrieb, nämlich auf der Liegenschaft Y-Strasse (in verkleideter Form) und im Turm der reformierten Kirche. Dementsprechend sei auch der Handyempfang stets gut und die geplante Antennenanlage folglich unnötig. Es sei eine traurige Sache, sich kaum vor der schädlichen Mobilfunkstrahlung schützen zu können. Auch dem Hausbesitzer gehe es offenbar nur darum, möglichst viel Geld durch die Vermietung des Anten- nenstandorts einzusacken. 3.2. Die Rekursgegnerinnen argumentieren zur Hauptsache, die Basisstation erfülle sämtliche relevanten bau- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften und sei deshalb zu Recht bewilligt worden. Die schweizerischen Grenzwer- te würden unbestrittenermassen eingehalten. Das gelte auch für den rekur- rentischerseits erwähnten Kindergarten sowie für die weiter entfernten Schulhäuser Falletsche und Leimbach. Bei der Festlegung der gesetzlichen Grenzwerte seien die Wirkungen auf empfindliche Personengruppen be- reits berücksichtigt worden. Im Weiteren seien nach der Inbetriebnahme der Anlage an zwei grenzwertnahen Orten mit der angefochtenen Baube- willigung Abnahmemessungen statuiert worden. Ohnehin würden Basissta- R1S.2018.05043 Seite 3
tionen selten mit der maximalen Sendeleistung betrieben; gerade nachts sei der Gesprächs- und Datenverkehr in der Regel deutlich kleiner und es würden dann die berechneten Grenzwerte bei weitem nicht erreicht. Schliesslich sorge das vom Bund vorgeschriebene Qualitätssicherungsys- tem dafür, dass die Basisstation bewilligungs- und gesetzeskonform betrie- ben werde. 4.1. Der Schutz der Umwelt vor nichtionisierender elektromagnetischer Strah- lung wird im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 9. De- zember 1987 (NISV) geregelt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU; früher BUWAL) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL/BAFU, Bern 2003 [Vollzugsempfehlung NISV]). Nichtionisierende Strahlung ist im Ge- gensatz zur ionisierenden Strahlung (etwa Röntgenstrahlen, Radioaktivität) nicht in der Lage, Elektronen aus Atomen oder Molekülen freizusetzen. Die Wirkungsweise dieser beiden Strahlenarten lässt sich folglich nicht verglei- chen. Die NISV regelt die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strah- lenemissionen, welche durch den Betrieb ortsfester Anlagen wie z.B. Mobil- funk-Basisstationen erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Es wurden, wie im genannten Bundesgesetz vorgeschrieben, Immissionsgrenzwerte und in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips zudem Anlagegrenz- werte festgelegt. Die entsprechenden Grenzwerte sind von allen Mobilfunk- anlagen mit einer Gesamtstrahlungsleistung von über 6 W zwingend ein- ERP zuhalten (Ziffer 61 Anhang 1 NISV). 4.2. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können. Dies jedoch nicht permanent, sondern jeweils nur für kürzere Dauer (OKA; Art. 13 Abs. 1 NISV). Das gilt bei- spielsweise für Passanten auf Strassen oder bei einem Aufenthalt in Lager- räumen. Die Immissionsgrenzwerte basieren auf den Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation WHO sowie weiterer Fach- gremien (www.who.int/peh-emf/standards/en). Die vorliegende Basisstati- on, welche auf unterschiedlichen Frequenzen betrieben werden soll, hat R1S.2018.05043 Seite 4
aufgrund der entsprechenden Summierungsvorschriften gemäss Anhang 2 der NISV (vgl. auch Vollzugsempfehlung NISV, S. 22 f.) über alle Frequen- zen gerechnet einen Immissionsgrenzwert von 44,2 V/m (Volt pro m) ein- zuhalten. 4.3. Die Anlagegrenzwerte (AGW) gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus. Sie verlangen in Konkretisierung der Be- stimmung von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegren- zung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welche in Art. 3 Abs. 3 NISV definiert werden, durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken. Als OMEN gelten nach dieser Bestimmung insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während länge- rer Zeit aufhalten (Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.) oder raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Die Anlage- grenzwerte bewegen sich frequenzabhängig im Bereich zwischen 4 - 6 V/m. Für die hier in Frage stehende Basisstation, die in Frequenzbe- reichen zwischen 800 MHz - 2600 MHz betrieben werden soll, gilt gemäss Ziffer 64 lit. c Anhang 1 NISV ein maximal zulässiger Anlagegrenzwert von 5 V/m. 4.4. Die Rekurrentin befürchtet trotz der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwer- te gesundheitliche Folgen für die Anwohner. Der Bundesrat hat als im Sinne von Art. 13 Abs. 1 USG zuständiger Ge- setzgeber aufgrund neuer allgemeingültiger wissenschaftlicher Erkenntnis- se allenfalls notwendige Grenzwertanpassungen vorzunehmen. Im Rah- men der am 1. September 2009 in Kraft getretenen Teilrevision der NISV hat der Bundesrat jedoch gestützt auf die damalige wissenschaftliche Aus- gangslage auf eine Grenzwertverschärfung verzichtet. Seither bestand für den Gesetzgeber aufgrund des objektiven aktuellen Wissensstands keine Veranlassung, die Grenzwerte zu lockern oder zu verschärfen (BRGE III Nr. 0027/2018 vom 21. Februar 2018, E. 8.4.1; www.baurekursgericht- zh.ch). Im Übrigen beobachtet der Bund die wissenschaftliche Entwicklung in diesem Bereich zusammen mit einer beratenden Expertengruppe, um al- lenfalls grenzwertmässig reagieren zu können (BGr 1C_340/2013 vom
4. April 2014, E. 3.41 und 3.4.2). R1S.2018.05043 Seite 5
An dieser Stelle muss festgehalten werden, dass bei weitem nicht jede im Internet auffindbare Publikation oder jeder Zeitungsartikel zum Thema Mo- bilfunk, Elektrosmog etc. wissenschaftlich fundiert ist, zumal diese unkon- trolliert von jedermann ins Netz gestellt oder in den Printmedien veröffent- licht werden können. Bei der Überprüfung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Grenz- wertregelung der NISV hat das Bundesgericht wiederholt und explizit fest- gehalten, die Verordnung halte sich an den vom USG vorgezeichneten Rahmen des Immissionsschutzes, sei auch im Übrigen gesetzeskonform und widerspreche weder der Bundesverfassung noch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Folglich ist die vorsorgliche Emissi- onsbegrenzung mit der Festlegung der Anlagegrenzwerte in der NISV ab- schliessend geregelt, womit im Einzelfall, gestützt auf das Vorsorgeprinzip des USG oder aus anderen Gründen, keine weitergehende Begrenzung der elektromagnetischen Mobilfunkstrahlung verlangt werden kann (u.a. BGr 1C_642/2013 vom 7. April 2014, E. 3.1). Eine spezielle Elektrosensibilität bzw. Hypersensibilität auf elektromagnetische Strahlung, welche im Übri- gen von der Weltgesundheitsorganisation WHO nicht als Krankheit einge- stuft wird, kann deshalb bei der Beurteilung eines Baugesuchs im Einzelfall keine Grenzwertverschärfung bewirken. 4.5. Diese gesetzliche Ausgangslage sowie die dazu entwickelte Rechtspre- chung haben ausserdem zur Folge, dass gestützt auf die umweltschutzrechtlichen Vorschriften von den Betrei- bergesellschaften kein Unbedenklichkeitsnachweis ihrer Mobilfunkan- lagen verlangt werden kann (u.a. BRGE I Nr. 0052/2012 vom 23. März 2012, E. 4.3); die Mobilfunkgesellschaften innerhalb der Bauzonen grundsätzlich kei- nen betrieblichen oder sendetechnischen Nachweis für eine neue Ba- sisstation beibringen müssen (BGr 1C_329/2013 vom 23. Oktober 2013, E. 3.1, und BGr 1C_642/2013 vom 7. April 2014, E. 4.1). Ist eine Basisstation wie im vorliegenden Fall zonenkonform, bedarf es also keines Bedürfnisnachweises, etwa wegen fehlender Abdeckung oder mangelhafter Kapazität. Somit ist es unmassgeblich, ob der von den Mobilfunkkonzessionen geforderte Abdeckungsgrad jeweils bereits er- reicht ist oder mit der neuen Funkzelle mobile Kommunikationsarten R1S.2018.05043 Seite 6
wie etwa SMS, MMS, Internet, E-Mail, TV-Empfang, Streaming-Dienste oder andere internetbasierte Applikationen optimiert werden können oder zusätzlich möglich sind (BRGE III Nr. 0027/2018 vom 21. Februar 2018, E. 12.2, S. 25; www.baurekursgericht-zh.ch). Damit ist der Ein- wand der Rekurrentin, der Handyempfang sei quartierbezogen bereits jetzt jederzeit gut, kein Kriterium bei der Prüfung der Bewilligungsfähig- keit der streitbetroffenen Antennenanlage. 5.1. Die Ermittlung der Immissions- und Anlagegrenzwerte erfolgt mit Hilfe des vom BAFU entwickelten Berechnungsmodells für hochfrequente nichtioni- sierende Strahlen, den sogenannten Standortdatenblättern (Art. 11 Abs. 1 NISV). Damit lassen sich die künftigen elektromagnetischen Auswirkungen von Mobilfunk-Basisstationen ausreichend genau berechnen, so dass im Normalfall keine weiteren immissionsmässigen Abklärungen notwendig sind (BRGE IV Nr. 0118/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 6.1; www.baurekursgericht-zh.ch). Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV verlangt Berechnungen einerseits beim strahlenmässig exponiertesten OKA und andererseits für jene drei OMEN, an denen die elektromagnetische Strahlung am grössten sein wird. Darüber hinaus sind die Mobilfunkgesellschaften in der Regel zu keinen weiteren Grenzwertberechnungen verpflichtet (BRGE II Nr. 0146/2011 vom
21. Juni 2011, E. 6.5). Die Swisscom hat beim OKA 1 (im Estrich des Standortgebäudes, wo die Technik der streitbetroffenen Basisstation eingebaut werden soll und der auch im Übrigen kein permanenter Aufenthaltsort für Menschen ist) sowie für die strahlenmässig drei exponiertesten OMEN, nämlich beim Kindergar- ten Maneggpromenade (OMEN 3) und bei zwei weiteren Wohngebäuden (OMEN 4 und 5) [….] nach den gesetzlichen Vorgaben und ihrer Ausfüh- rungsbestimmungen Grenzwertberechnungen vorgenommen. Danach wer- den die Immissions- und Anlagegrenzwerte eingehalten, wovon sich das Baurekursgericht bei der Kontrolle dieser Berechnungen ebenfalls über- zeugen konnte. Das rekurrentischerseits erwähnte Schulhaus Falletsche ist deutlich weiter entfernt als die vorher genannten OMEN, womit konsequen- terweise auch die elektrischen Gesamtfeldstärken deutlich unter dem R1S.2018.05043 Seite 7
Grenzwertniveau liegen. Deshalb musste dort keine zusätzliche Anlage- grenzwertberechnung gemacht werden. 5.2. Bezüglich OMEN 3 muss allerdings Folgendes festgehalten werden: Ge- mäss Katasterplan 1:1000 mit der Detailübersicht u.a. der OMEN, welcher Plan zwingend Bestandteil der Standortdatenblattberechnungen ist, wurde der OMEN 3 südwestlich des Kindergartengebäudes punktgenau im Aus- sen-/Spielbereich eingetragen (act. 11.5, ohne Seitenzahl). Bei den eigent- lichen mathematischen Grenzwertberechnungen liegt der OMEN 3 inner- halb des Kindergartengebäudes, was aufgrund der Berechnungsunterlagen ohne weiteres aus der Bezeichnung EG und der Bauweise der Gebäude- hülle (Ziegeldach) hervorgeht (act. 11.5, S. A7-A8). Welche Ursache diese Diskrepanz hat, kann hier offenbleiben. Tatsache ist, dass bei der Berech- nung der Gesamtfeldstärken auch im Kindergartengebäude trotz der vor- handenen Gebäudehülle keine Gebäudedämpfung, d.h. keine Abschwä- chung der Mobilfunkstrahlung durch die Fassaden bzw. durch das Dach be- rücksichtigt wurden. Auch bei einer Berechnung der Gesamtfeldstärken im Aussen-/Spielbereich würde es logischerweise keine Gebäudedämpfung geben. Bei den einzubeziehenden horizontalen und vertikalen Richtungs- abschwächungen im Vergleich zu den Antennenhauptstrahlrichtungen er- geben sich ebenfalls keine ins Gewicht fallenden ergebnisrelevanten Ab- weichungen. Damit sind die beiden im Standortdatenblatt planerisch und rechnerisch abweichenden OMEN 3 durchaus vergleichbar, weshalb sich eine Rückweisung der Streitsache zur Ergänzung bzw. Verbesserung des Standortdatenblatts, was die Aufhebung der Baubewilligung zur Folge hät- te, nicht rechtfertigt. Hingegen ist angesichts der knappen Einhaltung des Anlagegrenzwerts innerhalb des Kindergartengebäudes auch im Aus- sen-/Spielbereich eine Abnahmemessung nach Inbetriebnahme der Basis- station durchzuführen. Diesbezüglich ist auf die nachfolgenden Erwägun- gen unter Ziffer 6.1 und 6.2 zu verweisen. 5.3.1. Die Rekurrentin rügt zumindest sinngemäss den Nichteinbezug bereits be- stehender benachbarter Mobilfunk-Basisstationen in die Standortdaten- blattberechnungen. Sie verweist dabei auf die Antennenanlagen auf dem Mehrfamilienhaus Y-Strasse sowie im Turm der reformierten Kirche Leim- bach. R1S.2018.05043 Seite 8
Der Anlagegrenzwert ist die gesetzliche Emissionsbegrenzung für die von einer Antennenanlage allein emittierten Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV). Gemäss Ziffer 62 Abs. 1 und 2 Anhang 1 NISV sind bei der Anlagegrenz- wertberechnung für eine neue Basisstation jedoch auch bestehende oder bereits bewilligte Antennengruppen am selben Mast, auf demselben Ge- bäude und solche, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang sen- den, einzubeziehen. Letzteres Kriterium ist in Ziffer 62 Abs. 3 und 4 Anhang 1 NISV als so genannter Anlageperimeter, dessen Ausdehnung vom Fre- quenzbereich und der Antennenleistung abhängt, klar definiert. Danach senden zwei verschiedene Antennengruppen aus einem solchen räumli- chen Zusammenhang und sind folglich in die Anlagegrenzwertberechnun- gen für die neu projektierte Basisstation einzubeziehen, wenn sich von je- der der beiden Antennengruppen mindestens eine Antenne im Anlageperi- meter der anderen Antennengruppe befindet. Somit müssen sich die Peri- meter für einen Einbezug gegenseitig überschneiden (vgl. im Detail auch: BRGE II Nrn. 0091-0092/2011 vom 12. April 2011, E. 5.2). Bei der Berechnung des Anlagegrenzwerts ist die Strahlung bestehender Mobilfunk-Basisstationen in Beachtung von Art 8 USG also nur dann zu be- rücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Ziffer 62 Abs. 1 – 4 Anhang 1 NISV erfüllt sind. Andere elektromagnetische Emittenten sind für die An- lagegrenzwertberechnungen ohnehin bedeutungslos (BRGE II Nr. 0036/2013 vom 12. März 2011, E. 6.3.1). Nicht einbezogen werden zudem generell Antennen mit einer Sendeleistung von unter 6 W (Vollzugsemp- ERP fehlung NISV, S. 13). 5.3.2. Im vorliegenden Fall beträgt der Anlageperimeter der streitbetroffenen Ba- sisstation der Swisscom 102,66 m (act. 11.5, S. A1). Die bestehende Antennenanlage im Turm der Kirche Leimbach an der Wegackerstrasse ist über 200 m entfernt und folglich zum vornherein kein Thema für einen Einbezug in die Anlagegrenzwertberechnungen. Die Distanz zur Basisstation der Salt Mobile SA beim Mehrfamilienhaus Y- Strasse beträgt knapp 100 m, befindet sich also im Anlageperimeter der streitbetroffenen Basisstation der Swisscom. Allerdings liegt letztere umge- kehrt nicht im Anlageperimeter der Basisstation der Salt Mobile SA, da die- se eine geringere Leistung mit dem Ergebnis eines kleineren Perimeters R1S.2018.05043 Seite 9
aufweist (act. 3, S. 2, E. g; act. 7, S. 5, E. D). Folglich wurde die bestehen- de Antennengruppe an der Y-Strasse hier richtigerweise nicht in die Anla- gegrenzwertberechnungen einbezogen. 6.1. Ergeben die Standortdatenblattberechnungen eine deutliche Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte, ist eine Messung der elektromagneti- schen Strahlung nach Inbetriebnahme einer Mobilfunk-Basisstation im Re- gelfall nicht notwendig. Abnahmemessungen im Sinne einer Kontrollmassnahme rechtfertigen sich nur dann, wenn die berechneten elektrischen Feldstärken eher nahe beim Grenzwert liegen. Diese Auffassung hat ihre Ursache darin, dass die rech- nerische Prognose wohl auf einem Modell basiert, welches der Realität sehr nahekommt, jedoch aus physikalischen Gründen nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der elektromagnetischen Strahlung Rechnung tragen kann (Vollzugsempfehlung NISV, S. 20, Ziffer 2.1.8; vgl. auch Leitfaden Mobil- funk für Gemeinde und Städte, Bern 2010, S. 16, Ziffer 2.4.2). Gestützt auf diese Empfehlung des Bundes sind gemäss langjähriger ge- samtschweizerischer Rechtspraxis Abnahmemessungen durchzuführen, wenn die rechnerische Prognose eine Ausschöpfung des Grenzwerts von 80 % oder mehr ergibt (BGr 1C_244/2007 vom 10. April 2008, E. 4.6; BRGE IV Nr. 0118/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 9.1; Christoph Fritz- sche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufla- ge, Zürich 2011, Bd. 2, S. 1118). Zu weiteren Abnahme- oder gar periodi- schen Kontrollmessungen können die Mobilfunkgesellschaften in der Regel nicht verpflichtet werden (BRKE III Nr. 0083/2016 vom 6. Juli 2016, E. 4.1.2; www.baurekursgericht-zh.ch). In begründeten Einzelfällen kann sich aufgrund der konkreten Sachum- stände ausnahmsweise eine tiefere Kontrollschwelle als 80 % rechtfertigen. Für dieses Abweichen müssen unter den Gesichtspunkten der Gleichbe- handlung und der Verhältnismässigkeit allerdings triftige Gründe vorliegen. Letztere müssen umso schwerer wiegen, je weiter die errechnete Strahlen- belastung unter der 80 %-Schwelle liegt (VB.2006.00377 vom 28. März 2007, E. 3.5; BRGE III Nr. 0134/2017 vom 14. September 2017; www.baurekursgericht-zh.ch). R1S.2018.05043 Seite 10
6.2. Das Standortdatenblatt der privaten Rekursgegnerin zeigt, dass die vo- raussichtlich maximal emittierte Gesamtfeldstärke bei zwei OMEN über der 80 % - Schwelle liegen wird. Das geht ohne weiteres aus der nachfolgen- den tabellarischen Übersicht der errechneten elektrischen Feldstärken (EFS) sowie deren Intensität in % des hier geltenden Anlagegrenzwerts von 5 V/m hervor. OMEN Nr. 3 5 EFS 4,95 V/m ≙ 99,0 % 4,95 V/m ≙ 99,0 % Aufgrund der genannten Rechtspraxis sind im Bereich dieser beiden OMEN zwingend Abnahmemessungen nach Inbetriebnahme der Basisstation not- wendig. Diese wurden von der Vorinstanz mit der angefochtenen Baubewil- ligung in richtiger Weise statuiert (Dispositiv-Ziffer II.1). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 5.2 ist zudem eine Abnahmemessung im Aussen-/Spielbereich des Kindergartens Manegg- promenade durchzuführen. Weitere Messungen sind nicht erforderlich. 7. Hinzuweisen ist schliesslich auf die bestehenden Qualitätssicherung- Systeme (QS-Systeme) der schweizerischen Mobilfunkgesellschaften. Letztere wurden aufgrund eines Bundesgerichtsurteils gestützt auf Art. 12 NISV verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2006 ein QS-System für ihre Ba- sisstationen einzurichten, bei welchem die bewilligten Antenneneinstellun- gen (Hard- und Softwarekomponenten) zu Kontrollzwecken in einheitlich aufgebaute Datenbanken implementiert sind, dort laufend aktualisiert, re- gelmässig überprüft und – sofern Unregelmässigkeiten festgestellt würden
– innert Kürze auf das bewilligte Mass korrigiert werden. Die QS-Systeme von Salt (früher Orange), Sunrise und Swisscom wurden von den Fach- und Rechtsmittelbehörden als hinreichender Qualitätsmanagementsnach- weis u.a. im Sinne des die Mobilfunkgesellschaften verpflichtenden Rund- schreibens des BAFU vom 16. Januar 2006, welches die bundesgerichtli- chen Kontrollvorgaben beim Betrieb von Mobilfunkanlagen konkretisiert, anerkannt (u.a. BRGE II Nr. 0179/2012 vom 6. November 2012, E. 10, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). R1S.2018.05043 Seite 11
Mit den QS-Systemen der schweizerischen Mobilfunkgesellschaften wer- den alle relevanten Parameter einer bewilligten Basisstation, also auch die- jenigen, welche von der Netzzentrale aus gesteuert werden können (etwa die Abstrahlungswinkel), erfasst. Mittels einer automatisierten Überprü- fungsroutine werden einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Sende- leistungen und Senderichtungen sämtlicher Antennen mit den bewilligten Werten verglichen (VB.2010.00274 vom 8. September 2010, E. 6.2). Ab- weichungen von den bewilligten Antennenparametern wären folglich in Kürze erkennbar und könnten umgehend behoben werden. Zudem hat Swisscom (wie auch die übrigen Mobilfunkgesellschaften) gemäss erwähn- tem Rundschreiben des BAFU u.a. den kantonalen Fachstellen periodisch allfällige QS-Fehlerprotokolle zuzustellen. Den kantonalen Fachstellen steht zudem eine Online-Datenbank zur jederzeitigen unangemeldeten Kontrolle der bewilligten Antennenparameter zur Verfügung. Das Bundesgericht hat in zahlreichen Urteilen festgehalten, dass dieses Prozedere, welches jedoch keine Offenlegung der Protokolle der Qualitäts- sicherung oder der Messprotokolle der Abnahmemessungen oder gar ein "Besuchsrecht" der Betriebszentralen durch Dritte beinhaltet, die Einhaltung der Grenzwerte bei den schweizerischen Mobilfunk-Basisstationen vollum- fänglich gewährleiste (u.a. BGr 1C_685/2013 vom 6. März 2015, E. 7.4). Aus den genannten Gründen darf bei den Grenzwertberechnungen – wie im vorliegenden Fall – auf die im Baugesuch bzw. in den Standortdatenblät- tern deklarierten Antennenleistungen und Neigungswinkel (Tilts) abgestellt werden, auch wenn die verwendeten Komponenten aufgrund ihres techni- schen Potentials grundsätzlich eine höhere Leistung zuliessen (u.a. BRGE IV Nr. 0015/2016 vom 4. Februar 2016, E. 7). 8. Zusammengefasst ist der Rekurs insoweit teilweise gutzuheissen, als im Aussen-/Spielbereich des Kindergartens Maneggpromenade ebenfalls eine Abnahmemessung innert 60 Tagen seit Inbetriebnahme der streitbetroffe- nen Mobilfunk-Basisstation durchzuführen ist. Dispositiv-Ziffer II.1 des an- gefochtenen Beschlusses ist dementsprechend zu ergänzen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen. R1S.2018.05043 Seite 12
9. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu ¾ der Rekurrentin und zu ¼ der privaten Rekursgegnerin aufzuerlegen. Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). In Beachtung dieser Kriterien ist die Gerichtsgebühr im vorliegenden Fall auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom 4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014; www.baurekursgericht-zh.ch). 10. Der grossmehrheitlich obsiegenden privaten Rekursgegnerin ist gestützt auf § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) keine Um- triebsentschädigung zuzusprechen, da die beanspruchte Rechtsvertretung nicht externer Natur ist und auch kein besonderer Aufwand entstand (Plüss, § 17 Rz. 40). [….] R1S.2018.05043 Seite 13