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BRGE I Nr. 0136/2018 vom 7. September 2018 in BEZ 2018 Nr. 41
Das Grundbuchamt A verwies X an die Bewilligungsbehörde (Bezirksrat
Y), um diese um einen Entscheid über die Bewilligungspflicht gemäss Art. 2 des
Bundesgesetzes über den Grundstückserwerb durch Personen im Ausland
(Bewilligungsgesetz; BewG) zu ersuchen. Hiergegen wandte sich X mit Rekurs
an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Aus den Erwägungen:
3.1 Mit Rekurs anfechtbar sind Anordnungen im Sinne von § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) sowie die anderen Akte nach
§ 19 Abs. 1 lit. b, c und d VRG. Der Begriff der «Anordnung» ist grundsätzlich
gleichbedeutend mit dem der «Verfügung».
Verfügungen sind individuelle, an einen Einzelnen gerichtete Hoheitsakte,
durch welche eine konkrete verwaltungsrechtliche Beziehung gestaltend oder
feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Eine
Verfügung liegt mithin nur dann vor, wenn die Anordnung einen bestimmten
Sachverhalt so konkret regelt, dass sie sich unmittelbar vollziehen lässt.
3.2 Das Bundesgericht hat der Verweisung des Anmeldenden an die
Bewilligungsbehörde den Verfügungscharakter mit der Begründung abge-
sprochen, die registermässige Behandlung der Anmeldung sei nicht ent-
schieden, sondern lediglich aufgeschoben, und die Verweisung habe nicht die
verbindliche Regelung eines Rechtsverhältnisses zum Inhalt. Sie gebe lediglich
Anlass zu einem Verfahren, das in eine Verfügung ausmünde (vgl. BGE 101 1b
S. 445 = ZBGR 58 S. 279, Erw. 1b). Dieser Rechtsprechung ist zu folgen,
zumal es wenig sinnvoll erscheint, vorweg über die Begründetheit der
grundbuchamtlichen Verweisung und erst danach über die Bewilligungs-
voraussetzungen zu entscheiden. Eine derartige Trennung von Vor- und
Hauptfrage vor denselben Behörden bringt der Rekurrentin keinen erkennbaren
Nutzen und ist ein prozessualer Leerlauf (vgl. ZBGR 80/1999 S. 386 f., Erw.
2b).
Zusammengefasst ist somit auf den Rekurs mangels Vorliegen eines
Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.