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BRGE I Nr. 0085/2015

Anforderungen an Gebäude und Räume. Auflage betreffend Installation einer Lüftungsanlage in Grossraumbüro.

Zh Baurekursgericht · 2015-07-03 · Deutsch ZH

Gesetzliche Grundlagen. Verfahren und Zuständigkeiten auf Verwaltungsebene. Verpflichtung zur Installation einer Lüftungsanlage in casu verneint.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE I Nr. 0085/2015 vom 3. Juli 2015 in BEZ 2015 Nr. 50 Im Rahmen einer Baubewilligung für geringfügige Änderungen der inneren Einteilung eines Grossraumbüros statuierte die Baubehörde die Auflage, der Raum sei mit einer Lüftungsanlage mit Zu- und Abluft zu versehen. Aus den Erwägungen: 3.2 In der Rekursschrift moniert die Rekurrentin, es existiere keine gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche sie verpflichtet werden könne, das Büro im 2. Obergeschoss mit einer Lüftungsanlage auszustatten. Das Büro könne über seine zahlreichen Fenster problemlos natürlich belüftet werden. Angesichts der Geringfügigkeit der inneren Umbauten beziehungsweise der gleichbleibenden Nutzung des Büros sei die Auflage auch unverhältnismässig. Die Baukosten der inneren Umbauten betrügen rund Fr. 50'000.--. Die geforderte Installation einer Lüftungsanlage sei mit Kosten in der Grössen- ordnung von Fr. 100'000.-- verbunden. (…) 4.1 Vorschriften, die sich mit dem Raumklima und der Lüftung von Arbeitsräumen beschäftigen, finden sich sowohl in den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Bundes (Art. 16 [Raumklima] und Art. 17 [Lüftung] ArGV 3) wie auch im kantonalen Recht (§ 302 PBG; § 8 und § 11 lit. a BBV I). Aufgrund von Art. 110 Abs. 1 lit. a der Bundesverfassung (BV) ist der Bund für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zuständig. Das Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (ArG) und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen regeln in ihrem Anwendungsbereich den Schutz der Arbeit- nehmer abschliessend und lassen keinen Raum für ergänzendes kantonales Recht (Botschaft zum ArG vom 30. September 1960, BBl 1960 S. 909 ff.; Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz, 8. Überarbeitung 2011 [im Folgenden: Wegleitung SECO], S. V-3). Dies ergibt sich auch aus Art. 73 Abs. 1 lit. a altArG, wonach mit dem Inkrafttreten des Gesetzes die kantonalen Vorschriften, die vom Gesetz geregelte Sachgebiete betreffen, aufgehoben sind. Nach Art. 1 ArG ist das Gesetz grundsätzlich auf alle öffentlichen und – wie vorliegend – privaten Betriebe anwendbar. Es greift keine der Ausnahmen gemäss Art. 2-4 ArG.

- 2- Kantonale Vorschriften gelangen hingegen noch für Betriebe zur Anwendung, die überwiegend Publikumsverkehr aufweisen, da es bei diesen in erster Linie um den Schutz des Publikums geht. Als solche gelten insbesondere Verkaufsgeschäfte, Warenhäuser, Kinos, Theater, Heime, Restaurants, Hotels etc., wobei der Publikumsanteil im Betrieb bzw. Gebäude wesentlich grösser sein muss als der Arbeitnehmeranteil (vgl. dazu etwa die Bestimmung von § 8 lit. b BBV I). Beim hier zu beurteilenden Büro ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Anforderungen an die Belüftung beurteilen sich daher nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Bundes (VGr, 4. April 2012, VB.2011.00616, E. 2; www.vgr.zh.ch). Der Vollzug des Arbeitsgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen des Bundesrates obliegt im Kanton Zürich, soweit nicht der Bund zuständig ist, der Volkswirtschaftsdirektion. Für die Durchführung der Aufgaben steht ihr das Amt für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung (§ 1 der kantonalen Verordnung zum Arbeitsgesetz). In den Städten Zürich und Winterthur wurde der Vollzug des Arbeitsgesetzes bezüglich der nicht-industriellen Betriebe an die Gewerbepolizei bzw. die Gesundheitsämter delegiert (Kreisschreiben I der Direktion der Volkswirtschaft und der Finanzen vom 28. Februar 1966 über die Einführung und den Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [Arbeitsgesetz] vom 13. März 1964). Zuständige Stelle in der Stadt Zürich ist der Umwelt- und Gesundheitsschutz (UGZ), Fachbereich Energietechnik und Bauhygiene. Vorliegend kommt das sogenannte Plan- begutachtungsverfahren zum Zug, da es sich nicht um einen dem Plangenehmigungsverfahren unterstehenden industriellen Betrieb (Art. 7 ArG) handelt. Das Planbegutachtungsverfahren ist Teil des Baubewilligungsver- fahrens bei nichtindustriellen Betrieben und kommt bei allen Bauten zur Anwendung, in denen Arbeitsplätze erstellt werden. Der UGZ nimmt als Fach- behörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine schriftliche Planbe- gutachtung zuhanden der Baubewilligungsbehörde vor, wobei geprüft wird, ob das Bauvorhaben den einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften genügend Rechnung trägt. Für das Einholen der Stellungnahme und die Koordination ist die örtliche Baubehörde zuständig. 4.2 Die ArGV 3 regelt die Massnahmen zur Gesundheitsvorsorge für die dem Gesetz unterstehenden Betriebe (Art. 1 Abs. 1 ArGV 3). Vorliegend fallen insbesondere die Art. 2, 16 und 17 ArGV 3 in Betracht. Art. 2 ArGV 3 («Grundsatz») lautet: Abs. 1: Der Arbeitgeber muss alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass:

a. ergonomisch und hygienisch gute Arbeitsbedingungen herrschen;

b. die Gesundheit nicht durch schädliche und belästigende physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird;

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c. eine übermässig starke oder allzu einseitige Beanspruchung vermieden wird;

d. die Arbeit geeignet organisiert wird. Abs. 2: Die Massnahmen, welche die Behörde vom Arbeitgeber zur Gesundheitsvorsorge verlangt, müssen im Hinblick auf ihre baulichen und organisatorischen Auswirkungen verhältnismässig sein. Art. 16 ArGV 3 («Raumklima») bestimmt: Sämtliche Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend aus- reichend natürlich oder künstlich zu lüften. Raumtemperatur, Luftgeschwindig- keit und relative Luftfeuchtigkeit sind so zu bemessen und aufeinander abzu- stimmen, dass ein der Gesundheit nicht abträgliches und der Art der Arbeit angemessenes Raumklima gewährleistet ist. Art. 17 ArGV 3 («Lüftung») lautet: Abs. 1: Bei natürlicher Lüftung sind Fassadenfenster und Dachlichter sowohl für eine schwache Dauerlüftung als auch für eine rasche Durchlüftung einzurichten. Abs. 2: Bei künstlicher Lüftung sind Zufuhr und Abfuhr der Luft aufeinander abzustimmen und der Art der Arbeit sowie der Art des Betriebes anzupassen. Belästigende Zugerscheinungen sind zu vermeiden. Abs. 3: Wenn es mit Rücksicht auf die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, müssen Lüftungsanlagen mit einer Warneinrichtung versehen sein, die Störungen anzeigt. Abs. 4: Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer durch Verschmutzung der Raumluft führen können, müssen rasch beseitigt werden. Abs. 5: Lüftungskanäle müssen mit gut zugänglichen Kontroll- und Reinigungsöffnungen sowie allenfalls mit Spülwasseranschlüssen und - ableitungen ausgestattet sein. 4.3 Damit ist zunächst klar, dass sich den genannten Bestimmungen keine ausdrückliche, vorliegend direkt anwendbare Verpflichtung zur Installation von Lüftungsanlagen für Arbeitsräume (bestimmter Grösse, mit einer bestimmten Anzahl Arbeitsplätze usw.) entnehmen lässt. Die ArGV 3 nimmt keine Wertung im Sinne einer grundsätzlichen Bevorzugung (natürlicher oder künstlicher Belüftung) vor, sondern stellt die beiden Varianten – wie insbesondere Art. 16 ArGV 3 zeigt – zunächst wertfrei nebeneinander. Anders ist dies etwa bei der Frage der Belichtung (natürlich – sprich: Tageslicht – oder künstlich) geregelt. Zwar stellt auch Art. 15 Abs. 1 ArGV 3 die beiden Belichtungsvarianten zunächst neutral nebeneinander («Sämtliche Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb Gebäude müssen entsprechend ihrer Verwendung ausreichend natürlich oder künstlich beleuchtet sein»); hernach

- 4- definiert aber Art. 15 Abs. 2 ArGV 3 ausdrücklich und im Sinne eines Grundsatzes, dass in den Arbeitsräumen Tageslicht vorhanden sein soll (vgl. VGr, 4. April 2012, VB.2011.00616, E. 2.3). Hingegen fehlt eine ähnliche Bestimmung – welche sich grundsätzlich für eine natürliche oder eine künstliche Belüftung ausspräche – in den sich mit dem Raumklima und der Lüftung befassenden Art. 16 und 17 ArGV 3. Die offen formulierten Bestimmungen von Art. 16 und Art. 17 ArGV 3 sind in hohem Masse auslegungsbedürftig. Zur Auslegung ist insbesondere die erwähnte Wegleitung SECO heranzuziehen, die eine Richtlinie im Sinne von Art. 38 ArGV 3 darstellt. Als Stellungnahme der für diesen Bereich zuständigen fachkundigen Behörde soll sie «im Vollzug ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen sichern» (Wegleitung SECO, S. V-5). 4.4 Die Ausführungen in der Wegleitung SECO zu Art. 16 ArGV 3 («Raumklima») geben in Bezug auf die hier strittige Frage im Wesentlichen nichts her, was über Allgemeinplätze hinausginge (etwa: «Jemand, der zu kalt oder warm hat, leistet weniger»; oder: «Es wird darum kaum möglich sein, ein Raumklima zu schaffen, das alle Personen gleichzeitig als gut empfinden»; oder: «Die Norm [gemeint ist eine ISO-Norm] besagt auch, dass es immer einen Restprozentsatz thermisch «Unzufriedener» gibt»; alle Zitate Wegleitung SECO, S. 316-1). Die weiteren Ausführungen zu Art. 16 ArGV 3 beschäftigen sich – unter Rückgriff auf diverse ISO-Normen und SN-Normen – mit der Luftzusammensetzung, der Aussenluftrate (hierzu sogleich), dem Luftqualitäts- mass, der Raumtemperatur, der Luftgeschwindigkeit, dem Zugluftrisiko (hierzu sogleich), der Raumklimatisierung, der Hitzebelastung in Gebäuden während Hitzeperioden und dem Hitze-Index zur Einschätzung der Hitzebelastung. Weiter finden sich Diagramme zur «optimalen Raumtemperatur abhängig von Tätigkeit und Bekleidung», zur «thermischen Behaglichkeit» sowie zum «Komfortempfinden als Funktion der Raumlufttemperatur und der Luftbe- wegung». All diesen Ausführungen ist nicht ansatzweise und erst recht nicht in justiziabler Form zu entnehmen, wann genau und weshalb eine Bauherrschaft zur (kostenintensiven) Installation einer künstlichen Lüftungsanlage in Büroräumlichkeiten verpflichtet werden könnte. Immerhin wird klar, dass – wofür auch die Vorinstanz hält – Zugluft zumindest als behaglichkeits- vermindernd gewertet wird (wobei allerdings ausdrücklich erwähnt wird, dass ein erhöhtes Zugluftrisiko vor allem in Räumen mit Lüftungs- und Klimaanlagen gegeben ist; in fensterbelüfteten Räumen hänge es weitgehend vom persön- lichen Verhalten der im Raum befindlichen Personen ab: Wegleitung SECO, S. 316-5). Weiter wird aufgrund der Ausführungen zu Art. 16 ArGV 3 klar, dass für die Herstellung eines vernünftigen Raumklimas eine gewisse Frischluft- zufuhr («Aussenluftrate») erforderlich ist. 4.5 Auch die Ausführungen in der Wegleitung SECO zu Art. 17 ArGV 3 geben keine konkrete Antwort auf die hier interessierende Frage. Zwar wird zwischen Räumen mit «mechanischer» (sprich: künstlicher) Belüftung und Räumen mit natürlicher Lüftung differenziert; dies aber, ohne aufgrund nachvollziehbarer Kriterien die eine oder andere Variante zwingend vorzu-

- 5- schreiben. Immerhin wird im Einleitungssatz festgehalten, dass in Räumen «ohne grössere Personenansammlungen und ohne grosse Wärme- oder Verunreinigungsquellen» oft eine natürliche Lüftung für die Erneuerung verbrauchter Luft und zur Verhinderung von Verunreinigungen in Konzentra- tionen, welche die Gesundheit schädigen oder das Wohlbefinden beeinträchtigen, genüge (Wegleitung SECO, S. 317-1). Vorliegend handelt es sich bei weniger als 30 Arbeitsplätzen entgegen vorinstanzlicher Ansicht in der Duplik jedenfalls nicht um einen Raum mit hoher Personenbelegung (der Begriff stammt aus der – hier nicht mehr anwendbaren, vgl. vorstehende Erwä- gungsziffer 4.1., 2. Abschnitt – Bestimmung von § 7 der Besonderen Bauverordnung II [BBV II]; vgl. auch BRKE I Nr. 0307/2009, E. 5.4 = BEZ 2010 Nr. 11). Weiter wird etwa verlangt, dass die Fläche der Lüftungsöffnungen in der Regel wenigstens 3 Prozent der Bodenfläche betragen soll. Im vorliegenden Fall wäre dieses Mindestmass erfüllt, da das 300 m2 grosse Büro über 16 Fenster zu je – so die Vorinstanz – 0,8 m x 1,2 m, sprich 16 x 0,96 m2 = 15,36 m2 Fensterfläche verfügt, was mithin rund 5 Prozent der Bodenfläche entspricht. Sodann heisst es etwa, eine rasche Durchlüftung lasse sich nur mittels Querlüftung erreichen. Querlüftung ist vorliegend aufgrund der beidseits durchgehenden Fensterfronten offensichtlich gut zu bewerkstelligen. 4.6 Zusammengefasst lassen sich auch den Ausführungen in der Wegleitung SECO zu den Art. 16 und 17 ArGV 3 keine zwingenden – und aus Sicht einer Bauherrschaft vorhersehbaren – Kriterien entnehmen, weshalb und wann genau die Installation einer Lüftungsanlage verlangt werden könnte. Eine diesbezügliche Klarheit wäre aber im Hinblick auf die gewichtigen finanziellen Auswirkungen einer solchen Verpflichtung – letztlich auch im Sinne verfas- sungsrechtlicher Aspekte, namentlich Art. 26 BV – zweifellos vonnöten. Dies gilt umso mehr, wenn die Auflage im Sinne von § 357 Abs. 4 PBG als Sanierungs- auflage im Rahmen eines Umbauprojekts ergeht. 4.7 Bei dieser Ausgangslage mag ein Rückgriff auf SIA-Normen hilfreich erscheinen, insbesondere die SIA-Norm 382:1/2014 «Lüftungs- und Klima- anlagen – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen». Es ist aber bereits an dieser Stelle zu bemerken, dass diese Norm nicht nur nicht rechtsverbindlich ist, sondern einzig die grundsätzlichen Kriterien für die Wahl der Lüftungs- strategie (inkl. Fensterlüftung) beschreibt (SIA-Norm 382:1/2014, Vorwort, Seite 4). Gestützt auf diese SIA-Norm und weitere, allesamt ebenfalls nicht rechtsverbindliche Quellen führt die Vorinstanz in der Folge eine komplizierte Berechnung (hierzu im Einzelnen nachstehend) durch und gelangt zum Ergebnis, dass eine natürliche Lüftung für die Erneuerung der verbrauchten Luft nicht genüge und «zwingend» eine künstliche Lüftung notwendig sei. Es könne nicht mit einem Lüftungskonzept nachgewiesen werden, dass eine natürliche Belüftung möglich sei. In der Duplik heisst es dann hingegen, eine natürliche Belüftung sei «mit hoher Wahrscheinlichkeit» nicht möglich. Verwirrlich wird es, wenn die Vorinstanz der Rekurrentin in der Folge zum Vorwurf macht, dass sie nie ein Lüftungskonzept eingereicht und damit den Nachweis ausreichender natürlicher Belüftung nicht erbracht habe. Die Rekurrentin wurde hierzu nie aufgefordert. Das hätte auch keinen Sinn gemacht, da nach der noch in der

- 6- Vernehmlassung vertretenen Auffassung mit einem Lüftungskonzept der Nachweis ausreichender (natürlicher) Belüftung ja offenbar ohnehin nicht zu erbringen gewesen wäre. Aus der Duplik scheint dann aber hervorzugehen, dass ein «Lüftungskonzept mit natürlicher Lüftung mit Benutzerunterstützung» nun doch als zumindest denkbar erachtet wird, zumal offenbar nicht mehr das Zugluftrisiko im Vordergrund steht, sondern die (angeblich) mangelnde Möglichkeit, in einem Büro mit knapp 30 Arbeitsplätzen die «Entscheidungs- träger» (gemeint wohl: die Lüftungsverantwortlichen) zu bestimmen. In diesem Sinne heisst es denn auch weiter, dass die Vorinstanz nicht auf dem Einbau einer Lüftungsanlage beharren würde, falls von der Bauherrschaft nachträglich doch noch der Nachweis erbracht würde, dass eine natürliche Lüftung möglich sei. Einerseits steht dies nun im klaren Widerspruch zu der noch in der Vernehmlassung vertretenen Auffassung, dass eine künstliche Lüftung zwingend sei, und andererseits geht ein solches alternatives Nachweisrecht der Rekurrentin aus der angefochtenen Auflage gerade nicht hervor. Überdies wird mit keinem Wort begründet, weshalb Zweifel daran bestehen, dass eine natürliche Lüftung mit Benutzerunterstützung nicht möglich sein sollte. Allein der Umstand, dass in einem Büro knapp 30 Arbeitsplätze vorhanden sind, reicht hierfür jedenfalls nicht. Es spricht nichts dagegen und ist einem Arbeitgeber durchaus zuzutrauen, dass er eigenverantwortlich den Mitarbeitern in einem derartigen Büro gewisse Lüftungsanweisungen erteilt, einen «Lüftungs- verantwortlichen» bezeichnet oder etwa aus lüftungstechnischen Gründen eine gewisse periodische Rotation der Arbeitsplätze vorschreibt usw. 4.8 Beim Versuch, die gestützt auf die SIA-Norm 382/1:2014 und weitere Quellen aufgestellte Berechnung nachzuvollziehen, fällt zunächst in Betracht, dass der verwendete Ausgangswert für den Luftaustausch (36 m3 pro Stunde je Person) ein Optimalwert ist, welcher vorliegend nicht unbesehen herangezogen werden kann. Gemäss Ziff. 1.7.3 SIA-Norm 382:1/2014 wird die Luftqualität der Raumluft nach Tabelle 8 klassiert. Gemäss Tabelle 8 kommt für – wie vorliegend – «typische Wohn- und Büroräume» nur die Raumluft- qualitätskategorie 3 (RAL 3) zur Anwendung, welche eine Luftaustauschrate von 18 - 30 m3 pro Stunde je Person vorsieht. Verwendete man folglich als Ausgangswert den (selbst gemäss SIA-Norm 382:1/2014 zulässigen) Minimalwert von 18 m3 pro Stunde je Person, ergäbe sich ein deutlich anderes Endergebnis, wäre doch von einem notwendigen Luftvolumenstrom für den hygienischen Luftwechsel von (nur) 468 m3 (anstatt 936 m3) pro Stunde auszugehen. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen ist es auch nicht einfach so, dass die Wegleitung SECO zu Art. 17 ArGV 3 «die gleiche Luft- menge» (sprich: 36 m3 pro Stunde je Person) veranschlagt. Vielmehr lässt die Wegleitung SECO für Büros ausdrücklich eine mittlere Luftqualität genügen und bezeichnet hierfür 22 m3 pro Stunde je Person als noch angemessenen unteren Wert (Wegleitung SECO, S. 316-2). In Bezug auf die detaillierte Berechnung der Abwärme (26 Personen zu je 70 Watt zusätzlich 26 Computern inkl. Anteile für Drucker, Scanner, Kopierer usw. zu je 100 Watt), welche die Raumtemperatur erhöhe, wird ausser Acht gelassen, dass ein Teil dieser Abwärme während der Arbeitszeit auch durch die

- 7- Masse des Gebäudes (insbesondere durch die massiven Betonbauteile) aufgenommen und über die Nachtauskühlung wieder abgegeben wird. Entsprechend verringerte sich der für die Abführung dieser Raumabwärme theoretisch notwendige Luftvolumenstrom. Sodann wird unter Berücksichtigung der Fenstergrössen und unter Berufung auf meteorologische Daten festgehalten, dass namentlich im Öffnungsbereich der Fenster während der Heizperiode starke Zugluft- erscheinungen zu erwarten seien. Dies deshalb, weil der theoretisch zur Kühlung der anfallenden Wärme erforderliche Luftvolumenstrom bei natürlicher Belüftung über die Fensterlüftung gewährleistet werden müsste, wofür dauernd zwischen sechs und 20 Fenster geöffnet zu halten seien. Es ist jedoch keineswegs so, dass während der Heizperiode die im Büro anfallende Wärme zur Gänze über die Fensterlüftung abgeführt werden müsste. Diese Wärme würde im Gegenteil direkt zur Erwärmung der Büroräumlichkeiten führen, so dass entsprechend weniger Wärme über die Heizung zugeführt werden müsste (dies wäre im Übrigen ein Effekt, der in energietechnischer Hinsicht gerade wünschenswert wäre). Während der Heizperiode müsste über die Fenster- lüftung an sich nur eine Luftaustauschrate von 18 m3 - 30 m3 pro Stunde je Person und somit für das gesamte Büro ein Luftaustausch in der Grössenordnung von ca. 500 m3 bis 700 m3 pro Stunde bewerkstelligt werden, was bei geschickter Anordnung der Lüftungsfenster durchaus ohne allzu grosse Zuglufterscheinungen möglich scheint. Der Behaglichkeitsbereich in Bezug auf Luftbewegungen reicht übrigens während eines Grossteils des meteorologischen Jahres deutlich über die von der Vorinstanz bezeichneten 0,15 m/s Luftbewegung hinaus. Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass selbst eine gewisse (sporadische oder gar regelmässige) thermische Unbehaglichkeit keineswegs gleich eine Gesundheitsgefährdung bedeutet. Die Vorinstanz spricht zuweilen selbst davon, dass der Verzicht auf eine mechanische Lüftung womöglich – aber eben nur – «weitere Komfort- einbussen» mit sich bringe. Die Bestimmungen der ArGV 3 dienen aber nicht der Gewährleistung optimalen Komforts um jeden Preis, sondern der Verhinderung von Gesundheitsgefährdungen der Arbeitnehmer, was doch einen gewichtigen Unterschied darstellt. 4.9 Insgesamt erscheinen auch die gestützt auf die SIA-Norm 382:1/2014 und weitere Quellen getätigten Berechnungen von doch sehr theoretischer Natur; sie gehen stets von Optimalwerten aus und insinuieren zuweilen, dass jeder Verbleib unter diesen Optimalwerten mit einer vom Arbeitgeber zu verhindernden Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer gleichzusetzen sei, was selbstredend nicht zutrifft. Gewisse Faktoren (wie etwa der Abbau von Abwärme durch andere Mechanismen als Lüftung und das lüftungs- organisatorische Weisungsrecht des Arbeitsgebers respektive die Möglichkeit eigenverantwortlicher Lüftungstätigkeit der Mitarbeiter) werden überdies vollständig ausser Acht gelassen. Im Lichte des Gebots einer gewissen Rechtssicherheit lässt sich so jedenfalls nicht die zwangsweise Verpflichtung zur Installation einer Lüftungsanlage begründen. Die SIA-Norm 382/1:2014 führt in Ziff. 4, Figur 5, die Kriterien zur Systemwahl (reine Fensterlüftung, Kom- bination zwischen Fensterlüftung und mechanischer Lüftung oder rein mechanische Lüftung) auf. Bei einer Raumhöhe von geschätzt 3 m existiert

- 8- vorliegend ein Luftraum von rund 35 m3 pro Person (300 m2 x 3 m = 900 m3, geteilt durch 26 Personen). Art. 12 Abs. 1 ArGV 3 verlangt lediglich mindestens 12 m3 pro Person, mithin dreimal weniger. Angesichts einer Raumtiefe von nur rund 15 m und der geradezu idealen Voraussetzung einer beidseitigen Fensterfront auf ganzer Länge des Büros ist auch gemäss dem Entscheidungsflussdiagramm in der besagten Figur 5 eine reine Fensterlüftung durchaus zu verantworten, ohne dass hiermit gleich eine Gesundheits- gefährdung der Arbeitnehmer in Kauf genommen würde. 4.10 Zusammengefasst ist eine natürliche Belüftung des Büros im

2. Obergeschoss auch im Lichte des Arbeitnehmerschutzes ausreichend. Es besteht kein Grund, den Einbau einer künstlichen Lüftung zu befehlen.