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BRGE I Nr. 0030/2019

Lärmsanierung Strassen. Kreise 1, 4 und 5 in Zürich. Rückweisung an die Stadt zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung.

Zh Baurekursgericht · 2019-03-15 · Deutsch ZH

Mit Beschluss vom 24. August 2018 setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenbauprojekt Lärmsanierung Kreise 1, 4 und 5 fest und gewährte dabei umfangreiche Sanierungserleichterungen. Gegen diesen Entscheid erhob die VCS-Sektion Zürich Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Hauptantrag, auf den betroffenen Strassenabschnitten sei die Lärmsanierung mit Massnahmen an der Quelle (Geschwindigkeitsreduktionen; Tempo 30) vorzusehen. Der Rekurs war allerdings bereits deshalb gutzuheissen, weil im akustischen Projekt Innenstadt (AkP), auf welchem die Lärmsanierung basiert, auf eine Darlegung der Anzahl Betroffenen pro Strassenabschnitt zu Unrecht verzichtet worden war. Mit diesem zentralen Element der Interessenabwägung werden die Unterlagen des Lärmsanierungsprojekts zu ergänzen sein. Zudem wird für die Ermittlung der Beurteilungspegel auf das vom Bundesgericht als massgeblich definierte Programm der Eidgenössischen Materialprüfungs-und Forschungsanstalt (EMPA) "Son Road" abzustellen sein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Abteilung G.-Nr. R1S.2018.05105 BRGE I Nr. 0030/2019 Entscheid vom 15. März 2019 Mitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Ersatzrichter Ulrich Brunner, Baurichterin Beatrice Bosshard, Gerichtsschreiber Alain Thiébaud in Sachen Rekurrent VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion Zürich, Zypressenstrasse 76, Postfach 820, 8040 Zürich gegen Rekursgegnerin Stadt Zürich, Stadthaus, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich betreffend Stadtratsbeschluss vom 24. August 2018; Strassenbauprojekt Lärmsanie- rung Kreise 1,4 und 5, Zürich ______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss Nr. 706 vom 24. August 2018 setzte der Stadtrat der Stadt Zürich – unter Anderem – das Strassenprojekt "Strassenlärmsanierung Kreis 1, 4 und 5" für die folgenden kommunalen Strassenabschnitte ge- mäss den aufgelegten Plänen Strassenlärmsanierung der Stadt Zürich, Stadtkreise 1, 4 und 5, und dem aufgelegten "Akustischen Projekt Innen- stadt" (Kreise 1, 4 und 5; im Folgenden: AkP), Bericht mit Erleichterungsan- trägen, Strassenabschnitte ohne Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg, November 2015, fest: Kreis 1 Auf der Mauer: Hirschengraben – Leonhardstrasse Bahnhofstrasse: Bürkliplatz – Sihlstrasse Bahnhofstrasse: Uraniastrasse – Bahnhofplatz Bleicherweg: Paradeplatz – Stockerstrasse Börsenstrasse: Stadthausquai – Bahnhofstrasse Kantonsschulstrasse: Heimstrasse – Rämistrasse Limmatquai: Münsterbrücke – Rudolf-Brun-Brücke Limmatquai: Rudolf-Brun-Brücke – Central Löwenstrasse: Sihlporte – Löwenplatz Pelikanstrasse: Talstrasse – Selnaustrasse Selnaustrasse: Brandschenkestrasse – Sihlhölzlistrasse Talacker: St. Peter-Strasse – Pelikanplatz Werdmühleplatz/Werdmühlestrasse: Uraniastrasse – Beatenplatz Kreis 4 Badenerstrasse: Kasernenstrasse – Stauffacherstrasse Badenerstrasse: Zweierplatz – Pflanzschulstrasse Badenerstrasse: Albisriederplatz – Herdernstrasse Birmensdorferstrasse: Zweierplatz – Morgartenstrasse Birmensdorferstrasse: Morgartenstrasse – Baumgartnerstrasse Bullingerplatz Bullingerstrasse: Hardstrasse – Herdernstrasse R1S.2018.05105 Seite 2

Feldstrasse: Badenerstrasse – Stauffacherstrasse Hallwylstrasse: Schöntalstrasse – Schimmelstrasse Herdernstrasse: Badenerstrasse – Bienenstrasse Herdernstrasse: Bullingerstrasse – Hohlstrasse Langstrasse: Wengistrasse – Helvetiaplatz Langstrasse: Helvetiaplatz – Lagerstrasse Militärstrasse: Kasernenstrasse – Kanonengasse Militärstrasse: Kanonengasse – Langstrasse Pflanzschulstrasse: Stauffacherstrasse – Hohlstrasse Schöneggstrasse: Langstrasse – Schöneggplatz Strassburgstrasse: Werdplatz – Zweierplatz Werdstrasse: Schöntalstrasse – Schimmelstrasse Werdstrasse: Stauffacherquai – St. Peter und Paul-Kirche Zweierstrasse: Zweierplatz – Baumgartnerstrasse Zypressenstrasse: Kanzleistrasse – Bullingerplatz Kreis 5 Ackerstrasse: Josefstrasse – Fierzgasse Fabrikstrasse: Limmatstrasse – Heinrichstrasse Heinrichstrasse: Fabrikstrasse – Hardstrasse Limmatstrasse: Radgasse – Ackerstrasse Limmatstrasse: Gasometerstrasse – Ottostrasse Limmatstrasse: Ottostrasse – Escher-Wyss-Platz. Die für die Ankerstrasse, Abschnitt Badenerstrasse – Kanzleistrasse bean- tragten Sanierungserleichterungen wurden im Sinne der Erwägungen redu- ziert bzw. sistiert (Dispositiv-Ziffer 7). Ebenfalls wurde für folgende über- kommunalen Strassenabschnitte eine analoge Festsetzung nach Massga- be der genannten Pläne und des AkP getroffen (nur auszugsweise Wieder- gabe der Dispositiv-Ziffer 6): Kreis 4 Badenerstrasse: Seebahnstrasse – Albisriederplatz Stauffacherstrasse: Ernst-Nobs-Platz – Herman-Greulich-Strasse R1S.2018.05105 Seite 3

Gleichzeitig wurde die gegen das Strassenprojekt "Strassenlärmsanierung Kreis 1, 4 und 5" erhobene Einsprache des VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion Zürich – unter Ausnahme der Ankerstrasse, Abschnitt Badenerstrasse bis Kanzleistrasse, und der Usteristrasse, Abschnitt Lö- wenplatz bis Usteribrücke – abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 4). Die Dienstab- teilung Verkehr wurde beauftragt, die zu verfügenden Temporeduktionen im Sinne der entsprechenden Erwägungen vorzubereiten (Dispositiv-Ziffer 8). Das Tiefbauamt wurde beauftragt, für die von den Sanierungserleichterun- gen betroffenen Gebäude die notwendigen Verfahren betreffend den Ein- bau von Schallschutzfenstern auszulösen (Dispositiv-Ziffer 9). B. Gegen besagten Entscheid gelangte der VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion Zürich, mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 fristgerecht an das Bau- rekursgericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Rekursanträge: " 1. Es seien folgende Dispositivziffern des angefochtene Beschlusses Nr. 706 des Stadtrats vom 24. August 2018 aufzuheben:

E. 1.1 Gemäss § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung oder Änderung hat. Ein als juristische Person konstituierter Verband kann in diesem Rahmen insbesondere zur Wahrung der eigenen Interessen den Rechtsmittelweg beschreiten. Er kann aber auch – im eigenen Namen, aber gewissermas- sen stellvertretend – die persönlichen Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Rekurs jedes dieser Mitglieder befugt wäre (sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde). R1S.2018.05105 Seite 6

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die soge- nannte Popularbeschwerde ausschliessen. Die Rechtsmittellegitimation steht daher auch nicht jedem Verband zu, der sich in allgemeiner Weise mit dem Gebiet befasst, in welchem die angefochtene Anordnung erlassen worden ist. Vielmehr muss ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwi- schen dem statutarischen Zweck der Vereinigung und dem fraglichen Sachgebiet bestehen. Der statutarische Zweck hat ferner einen Bezug zu den Beschwerdeinteressen der betroffenen Verbandsmitglieder aufzuwei- sen. Die Praxis akzeptiert etwa die Formulierung, dass der Verband die In- teressen seiner Mitglieder im Rahmen des statutarischen Zwecks wahrt bzw. vertritt. Kann ein Verband hingegen nach seinen Statuten nur öffentli- che Interessen oder solche der Allgemeinheit geltend machen, ist er zur egoistischen Verbandsbeschwerde nicht befugt. Die Erfüllung der Legitima- tionsvoraussetzungen ist substantiiert darzulegen. Demzufolge hat die re- kurrierende Vereinigung mit der Rekurseingabe ein vollständiges Mitglie- derverzeichnis einzureichen und darzutun, welche Mitglieder aus welchen Gründen legitimiert sein sollen (zum Ganzen VB.2017.00194 vom 24. Au- gust 2017, E. 2.1, mit Hinweisen; sowie Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 93 ff.).

E. 1.2 Gemäss dem bis zum 19. Juli 2017 in Kraft stehenden Art. 2 Ziffer 1 der Statuten des Rekurrenten vom 1. Juni 2010 lautete der Zweck wie folgt: "Zweck der Sektion Zürich ist die Förderung der Ziele des Zentralverbandes gemäss Art. 2 der Zentralstatuten im Gebiet des Kantons Zürich durch poli- tische, publizistische, rechtliche und andere wirksame Aktionen und Vor- stösse im Bereich des Verkehrs [..]". Art. 2 Ziffer 1 der Statuten des VCS Verkehrs-Club der Schweiz (Zweckartikel) vom 27. Juni 2015 lautete wie folgt: "Der Verkehrs-Club der Schweiz ist ein Verkehrs- und Umwelt- verband mit gemeinnützigem Charakter. Sein Ziel ist ein menschen-, um- welt- und klimagerechtes Verkehrswesen [..]". Damit bestand die Zweck- setzung des Rekurrenten in der Wahrnehmung öffentlicher Interessen und war somit ideeller Natur; zur Erhebung einer egoistischen Verbandsbe- schwerde im Namen seiner Mitglieder war der Rekurrent nicht berechtigt (BRGE I Nr. 0023/2017 vom 10. Februar 2017, E. 2.3, bestätigt mit VB.2017.00194 vom 24. August 2017, dieser bestätigt mit BGr 1C_566/2017 vom 22. März 2018). R1S.2018.05105 Seite 7

Mit Datum vom 19. Juli 2017 (Beschluss der Generalversammlung vom

16. Mai 2017) sind für den Rekurrenten neue Statuten in Kraft getreten. De- ren Zweckartikel sieht (neu) als Zweck – nebst dessen ideeller Umschrei- bung in Art. 2 Ziffer 1 – vor, dass der Rekurrent die Interessen und Rechte seiner Mitglieder im Rahmen der Zwecksetzung in Verfahren vor Behörden und Gerichten wahrt. Diese Formulierung genügt – wie bereits erwähnt – den von der Rechtsprechung an eine Ermächtigung zur ideellen Verbands- beschwerde gestellten Voraussetzungen vollauf. Gegen das rekursgegen- ständliche Strassenprojekt "Strassenlärmsanierung Kreise 1, 4 und 5" wur- de vom Rekurrenten indes bereits vor Inkrafttreten der neuen statutari- schen Bestimmung, mithin nach der Publikation vom 18. November 2015 im städtischen und am 20. November 2015 im kantonalen Amtsblatt und während der Dauer der öffentlichen Auflage, Einsprache erhoben. Der neue Art. 2 Ziffer 2 der Statuten des Rekurrenten ist folglich während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens in Kraft getreten. Für das vorliegende, per

3. Oktober 2018 erhobene Rekursverfahren ist damit ohne weiteres auf die geltende statutarische Bestimmung von Art. 2 Ziffer 2 der Statuten abzu- stellen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 55 sowie § 21 Rz. 7). Zu fragen ist einzig danach, ob die anlässlich der Einspracheerhebung (noch) fehlende statutarische Ermächtigung zur Führung von Verfahren vor Behörden und Gerichten die Rekurslegitimation im vorliegenden Verfahren zu beeinträchtigen vermag. Bei dem von der Vorinstanz durchgeführten Einspracheverfahren nach Massgabe von § 17 des Strassengesetzes (StrassG) handelt es sich dog- matisch nicht um ein Einspracheverfahren im Sinne von § 10a f. VRG, son- dern vielmehr um ein gesetzlich besonders geregeltes Einwendungsverfah- ren (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, § 10a Rz. 25; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, § 19b Rz. 95 sowie Bertschi, § 21 Rz. 30). Zwar er- klärt das Gesetz im Rahmen der Einsprache gemäss § 17 Abs. 1 Satz 2 StrassG die Rekurs- und Beschwerdelegitimation gemäss VRG für mass- geblich. Dergestalt vermag das von der Vorinstanz durchgeführte Einwen- dungsverfahren noch nicht zum (nicht-devolutiven) Rechtsmittel zu erhe- ben. Eine im Einzelnen definierte Anordnung der Behörde geht dem Ein- spracheverfahren nach StrassG nicht voraus; ebensowenig trifft den Ein- sprecher (Einwender) eine Fortsetzungslast oder – wie nachfolgend zu er- läutern sein wird – eine Pflicht zur Kostentragung. Beim Einwendungsver- fahren handelt es sich um ein nichtstreitiges Verwaltungsverfahren, wel- R1S.2018.05105 Seite 8

chem das Ziel einer breiten Beteiligung der Bevölkerung eigen ist (BGr 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017, E. 2.4-2.7). Insoweit steht die "Legi- timationsprüfung" gemäss § 17 Abs. 1 Satz 2 StrassG in Widerspruch zu § 17 Abs. 2 Satz 1 StrassG, wonach mit der Einsprache alle Mängel des Projekts geltend gemacht werden können. Angesichts der Rechtsnatur des strassenrechtlichen Einspracheverfahren als Einwendungsverfahren muss es genügen, wenn die Legitimation im Verfahren vor der Projektfestset- zungsbehörde kursorisch geprüft und im Fall einer gänzlich fehlenden Be- troffenheit eine Behandlung der erhobenen Einwendungen – unbeschadet der Rechtsmittellegitimation des Einsprechers gegen den Projektfestset- zungsentscheid – unterbleiben kann. Daraus folgt, dass die bei Einleitung des Einspracheverfahrens nach § 17 StrassG (noch) fehlende Ermächti- gung des Rekurrenten zur Rechtsmittelerhebung dessen Legitimation im vorliegenden Verfahren nicht zu beeinflussen vermag. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vermag ein bloss formeller Mangel bezüglich der Beschwerdeberechtigung, soweit dieser bis zum Urteilszeitpunkt (nach- träglich) entfallen ist bzw. die Prozessvoraussetzungen vorliegen, im ver- waltungsrechtlichen Verfahren im Allgemeinen keinen wirksamen Einwand zu begründen (BGE 102 Ib 64, E. 2a). Bereits die Vorinstanz hat im ange- fochtenen Entscheid die Legitimation des Rekurrenten – im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 StrassG – bejaht. Nicht massgeblich ist, dass das Bundesge- richt im bereits zitierten, den Rekurrenten betreffenden Entscheid BGr 1C_566/2017 vom 22. März 2018 die Legitimation des Rekurrenten zur egoistischen Verbandsbeschwerde trotz der zwischenzeitlich erfolgten Sta- tutenrevision per 19. Juli 2017 verneinte. Nach dem Gesagten liegt mit Art. 2 Ziffer 2 der Statuten vom 19. Juli 2017 eine genügende statutarische Ermächtigung zur Wahrung der Interessen der Mitglieder des Rekurrenten vor. Der Rekursgegenstand und die vom Rekurrenten gestellten Rekursanträge verhalten sich zu dessen Zweckset- zung in Art. 1 Ziffer 1 der Statuten ohne weiteres konform.

E. 1.3 Zu untersuchen ist weiter die persönliche Betroffenheit der Mitglieder des Rekurrenten. Der Rekurrent führt dazu an, dass die Sektion Zürich (mithin: der Rekurrent) im Kanton Zürich insgesamt über 22'700 Mitglieder verfüge; von diesen hätten rund 7'350 Wohnsitz in der Stadt Zürich; von letzteren sodann mehr als 1'000 Wohnsitz in den betreffenden Stadtkreisen 1,4 und R1S.2018.05105 Seite 9

5. Vom Rekurrenten eingereicht wird eine Mitgliederliste mit 943 Adressen von Mitgliedern in den Stadtkreisen 1, 4 und 5 sowie aus dem adhärenten Postleitzahlbereich 8003. Hiervon wiederum werden 155 mit Wohnsitz in einer von der Strassenlärmsanierung konkret betroffenen Liegenschaft ver- ortet und besonders hervorgehoben. Der Rekurrent illustriert sodann die Betroffenheit einiger Mitglieder in den erwähnten Kreisen bzw. im Postleit- zahlbereich 8003 auf deren täglichem Arbeitsweg per Velo. Nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht die Be- schwerdebefugnis gegen Verkehrsanordnungen – und sachlogisch im Um- kehrschluss jedenfalls grundsätzlich auch gegen deren Nichtanordnung – allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die fragliche Strasse mehr oder we- niger regelmässig benützen, wie dies bei Anwohnern und Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren nicht genügt. Die Rechtspre- chung lässt insofern genügen, dass die fragliche Gemeinde eine grosse Zahl von Automobilisten aufweist, die Mitglied des zur Wahrung der Inte- ressen ermächtigten Vereins sind, und dass weitere Vereinsmitglieder aus Nachbargemeinden – mithin eine ansehnliche Zahl von Mitgliedern des Vereins – eine Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzt und daher zur Beschwerde berechtigt ist (BGE 136 II 539, E. 1.1). Die Beschwerdebe- fugnis der Regionalsektionen des Touring-Clubs Schweiz (TCS) und des Automobil Club der Schweiz (ACS) wird vom Bundesgericht bei Geschwin- digkeitsherabsetzungen auf vielbefahrenen kantonalen Hauptstrassen im Allgemeinen bejaht; unter besonderen Umständen auch bei der Anordnung von Tempo 30 innerorts, wenn die fragliche Strasse eine wichtige ver- kehrsbezogene Hauptachse darstellt, die regelmässig von einer ansehnli- chen Anzahl Mitglieder benutzt wird. Das Bundesgericht lässt nach neues- ter Rechtsprechung mitunter eine Betroffenheit einer Grosszahl bzw. Viel- zahl der Vereinsmitglieder genügen, ohne von einer insgesamt rechts- genüglichen Substantiierung beziehungsweise Glaubhaftmachung der Be- troffenheit der Mitglieder abzusehen (BGE 140 II 80, E. 1.4.2; BGr 1C_117/2017 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018, E. 2.1-2.2, mit Hinweisen). Die Legitimation des Rekurrenten ist analog zu den betreffend die Regio- nalsektionen des TCS und des ACS entwickelten Grundsätzen zu handha- ben. Vom angefochtenen Entscheid betroffen sind nicht nur die konkret in den von Überschreitungen der Lärmgrenzwerte betroffenen Liegenschaften wohnhaften Vereinsmitglieder, sondern, da die Strassenlärmsanierung im R1S.2018.05105 Seite 10

angefochtenen Entscheid – zu Recht – koordiniert mit den Verkehrsanord- nungen auf den entsprechenden Strassenabschnitten beurteilt wurde, auch die weitere Anwohnerschaft bzw. die weiteren Vereinsmitglieder in den be- troffenen Stadtkreisen. Der angefochtene Entscheid betrifft mitunter sogar ein gegenüber einer einzelnen verkehrsbezogenen Hauptachse erheblich bedeutsameres Gebiet sowohl mit Hauptverkehrsachsen als auch mit Strassen von untergeordneter Bedeutung. Wie Vereinsmitglieder aus Nachbargemeinden, welche die fraglichen Strassenabschnitte einigermas- sen regelmässig benützen, zu behandeln sind Mitglieder des Rekurrenten mit Wohnsitz im Postleitzahlbereich 8003 sowie in den weiteren Stadtkrei- sen der Stadt Zürich. Dass sich der Alltag der Bevölkerung in der Stadt Zü- rich nicht an den Kreisgrenzen orientiert bzw. die zurückgelegten Wege nicht an den Kreisgrenzen enden, ist notorisch. Angesichts der zentralen Lage der behandelten Strassenabschnitte muss davon ausgegangen wer- den, dass die meisten Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt diese mit einer gewissen Regelmässigkeit frequentieren. Ob die Benutzung im Ein- zelnen als Fussgänger, Velofahrer oder mit Motorfahrzeugen erfolgt, ist ei- nerlei. Mithin muss bezüglich der gesamten 7'350 in der Stadt Zürich wohnhaften Mitglieder des Rekurrenten von einer erhöhten Betroffenheit ausgegangen werden. Angesichts des grossen Perimeters der Lärmsanie- rung und der Verkehrsanordnungen erübrigt sich die von der Rechtspre- chung im Allgemeinen geforderte – noch weitergehende – Substantiierung der betroffenen Mitglieder (BRGE I Nr. 0023/2017 vom 10. Februar 2017, E. 2.4-2.5). Die Betroffenheit mit Bezug auf einzelne Strassenzüge ist nicht besonders zu prüfen. Demgemäss kann offen bleiben, ob und inwieweit der Rekurrent bezüglich Lärmsanierung oder Verkehrsanordnungen auf einzel- nen Strassenzügen legitimiert wäre.

E. 1.4 Der Rekurrent ist zur Erhebung einer egoistischen Verbandsbeschwerde legitimiert. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Rekurserhebung vorliegen, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Es wird die Durchführung eines Augenscheins beantragt (vgl. § 7 VRG). Das Baurekursgericht hat unbesehen von Parteianträgen nur dann einen Augenschein durchzuführen, wenn die Verhältnisse vor Ort zwar entscheid- R1S.2018.05105 Seite 11

relevant, auf Grund der Akten aber noch unklar sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend zwar erfüllt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweist sich die Durchführung eines Augenscheins indes nicht als geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt im erforderlichen Masse zu erhellen.

E. 1.5 Dispositivziffer 10 f.

E. 2 Es sei das Strassenprojekt "Lärmsanierung Kreis 1, 4 und 5" und das Akustische Projekt Innenstadt (Kreise 1, 4 und 5), Bericht mit Erleich- terungsanträgen, Strassenabschnitte ohne Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg, November 2015, im Sinne der Erwägungen ge- mäss der nachfolgenden Begründung zur zusätzlichen Sachverhalts- abklärung und Neubeurteilung an die Rekursgegnerin mit der Anwei- sung zurückzuweisen, die Strassenlärmsanierung vorwiegend mit Massnahmen an der Quelle (Temporeduktionen) umzusetzen und Er- leichterungsanträge zur Ermöglichung von Ersatzmassnahmen nur noch ausnahmsweise, mit konkreter Begründung im Einzelfall, zu be- antragen.

E. 3 Es sei Dispositivziffer 8 insbesondere wie folgt zu ergänzen: "Die Dienstabteilung Verkehr wird beauftragt, die Temporeduktionen ge- R1S.2018.05105 Seite 4

mäss Dispositiv-Ziffer IV.3.1.1 und IV.3.1.2 sowie Dispositiv-Ziffer IV.3.2 der Erwägungen vorzubereiten."

E. 3.1 Der Rekurrent wendet sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung bei der Gewährung der Sanierungserleichterungen (Art. 17 des Umweltschutzgesetzes [USG] i.V.m. Art. 14 der Lärmschutz- verordnung [LSV]). Mit dem angefochtenen Beschluss werde vielerorts missachtet, dass der Alarmwert für Lärmimmissionen nicht überschritten werden dürfe. Sodann fehle jede konkrete Aussage, an welchem Strassen- abschnitt wie viele von übermässigem Lärm in welchem konkreten Aus- mass Betroffene leben. Fehlen würden auch Angaben über die auftreten- den Maximalpegel und darüber, um wie viel konkret Tempo 30 die Situation der Anwohner verbessern könne. Eine Abwägung, welche mögliche Tem- po 30-Abschnitte gegeneinander ausspiele, sei rechtsverletzend. Die von der Vorinstanz angeführten Verlustzeiten für den ÖV seien für sich allein nicht aussagekräftig; unter Anderem würden Angaben über die Reservezei- ten an den Endhaltestellen bei den Trams fehlen. Ohnehin könne die Be- rücksichtigung der Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs auf Sammelstras- sen nicht als grundsätzliches Argument gegen Tempo 30 angeführt wer- den. Die angeführten Zeitverluste und Mehrkosten für einzelne Tramstre- cken träfen nicht zu. Sodann beanstandet der Rekurrent das von der Vo- rinstanz verwendete Berechnungsmodell StL-86+. Dieses sei veraltet, nicht für Geschwindigkeiten unter 50 km/h konzipiert und führe zu einer Unter- schätzung des Pegelminderungspotenzials bei einer Geschwindigkeitsre- duktion von 50 km/h auf 30 km/h.

E. 3.2 Bestehende Anlagen, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, müssen saniert werden (Art. 16 USG), und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dabei müssen grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte (IGW) eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Würde die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschrän- kungen oder Kosten verursachen oder stehen ihr überwiegende Interessen entgegen, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 USG und R1S.2018.05105 Seite 12

Art. 14 LSV). Dies setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus. Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der IGW in einer be- stimmten Situation ist eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen darf und restriktiv gehandhabt werden muss (BGr 1C_117 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018, E. 3.1; BGr 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, E. 2.1). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften wurde vom Bundesrat auf 50 km/h festgelegt (Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsre- gelverordnung [VRV] i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG]). Die Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens herab- oder her- aufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 SVG). Innerorts können tiefere Höchst- geschwindigkeiten für bestimmte Strassenstrecken (Art. 108 Abs. 5 lit. d der Signalisationsverordnung [SSV]: in Abstufungen von je 10 km/h) oder durch die Signalisation einer Tempo 30-Zone oder einer Begegnungszone angeordnet werden. Die Herabsetzung ist nach Art. 108 Abs. 2 SSV insbe- sondere zulässig, wenn (lit. a) eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist, wenn (lit. b) bestimmte Stras- senbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes be- dürfen, wenn (lit. c) auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Ver- kehrsablauf verbessert werden kann oder wenn (lit. d) dadurch eine im Sin- ne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann, wobei der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu wahren ist. Die Anordnung von abweichenden Höchstge- schwindigkeiten ist wie erwähnt nur gestützt auf ein vorgängig zu erstellen- des Gutachten zulässig. Dieses hat aufzuzeigen, dass die Massnahme nö- tig, zweck- und verhältnismässig ist und keine anderen Massnahmen vor- zuziehen sind (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 Satz 1 SSV; BGr 1C_117/2017 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018, E. 3.2; BGr 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, E. 2.2). Ob die Anordnung einer Tempo-30-Zone zulässig ist, prüft das Bundesge- richt – und damit auch die weiteren gerichtlichen Instanzen – mit freier Kognition. Es ist jedoch Zurückhaltung am Platz, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die zuständi- gen Behörden besser kennen als das Bundesgericht. Verkehrsbeschrän- kungen sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbun- den. Die zuständigen Behörden besitzen einen erheblichen Gestaltungs- R1S.2018.05105 Seite 13

spielraum (BGE 139 II 149, E. 5, mit Hinweisen zur weiteren Rechtspre- chung). Im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Gewährung von Sanie- rungserleichterungen beurteilt die bundesgerichtliche Rechtsprechung in der vorzunehmenden umfassenden Abwägung die (unter Umständen ge- genläufigen) Interessen bezüglich Lärmsanierung einerseits und die Inte- ressen bezüglich funktionaler Verkehrsanordnungen andererseits als gleichwertig. Eine grundsätzliche Priorisierung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h lehnt die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang ab (BGr 1C_117/2017 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018, E. 2.1-2.2, E. 3.2 und E. 4). Namentlich steht die Tatsache, dass es sich beim fraglichen Strassenabschnitt um eine Hauptstrasse handelt, einer Geschwindigkeits- herabsetzung zwecks Lärmsanierung nicht von vornherein entgegen (BGr 1C_45/2010 in URP 2010 S. 625). Die Interessenabwägung unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist dabei un- ter Einbezug sämtlicher auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (BGr 1C_411/2010 und 1C_413/2010 vom 1. April 2011, E. 4.3).

E. 3.3 Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Sanierungsmassnahmen und – soweit diese aufgrund der zu erwartenden Kosten und des geringen Nutzens gerade nicht verhältnismässig erscheinen – kommt nach der Rechtsprechung der Anzahl der betroffenen Personen als Beurteilungs- grundlage eine erhebliche Bedeutung zu (VB.2000.00163 in RB 2001 Nr. 78, E. 4d.dd; BGE 119 Ib 463, E. 4). Dasselbe hat auch für die Prüfung der Erforderlichkeit einer Massnahme im Sinne einer Verkehrsanordnung zu gelten. Insoweit bedarf die Beurteilung, ob und inwiefern aus lärm- schutzrechtlichen Gründen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einzel- nen Strassenabschnitten herabzusetzen sei, in der nach Massgabe der Rechtsprechung vorzunehmenden Interessenabwägung eingehender Be- trachtung. Ein rechtsgenüglicher Einbezug der Anzahl Betroffener ist weder aus dem angefochtenen Entscheid selbst noch aus den weiteren diesem zugrunde liegenden Unterlagen (insbesondere dem AkP) ersichtlich. Angesichts der zahlreichen betroffenen Strassenabschnitte ist eine summarische bzw. über das Gebiet mehrerer Stadtkreise hinweg vorgenommene Abwägung der Anzahl Betroffener fehl am Platz. Es kann offensichtlich nicht genügen, die R1S.2018.05105 Seite 14

Gesamtanzahl Betroffener im AkP lediglich pauschal zu erwähnen (12'180 Anwohner [4'610 an kommunalen Strassenabschnitten]/12'420 Ar- beitsplätze [370 an kommunalen Strassenabschnitten] über drei Stadtkreise hinweg). Der von der Vorinstanz behauptete Einbezug der Anzahl von einer IGW-Überschreitung betroffenen Personen bei der Entscheidfällung ist we- der in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids noch den sonstigen Grundlagen hinreichend dokumentiert. Dieser Mangel ist grundlegend. Bei der Anzahl lärmbetroffener Anwohnerinnen und Anwohner handelt es sich um ein wichtiges, wenn nicht sogar das zentrale Element der vorzuneh- menden Interessenabwägung. Eine blosse Abschätzung der Zahlen aus den in Karten und Tabellen verzeichneten, als von IGW-Überschreitungen betroffen markierten Gebäuden genügt nicht. Aufgrund von Kartenmaterial eine Abschätzung hinsichtlich der Anzahl Lärmbetroffener vorzunehmen, muss auch für geübte Betrachter – jedenfalls im massgeblichen Regelfall einer Vielzahl von Gebäuden – als unmöglich gelten. Ebenso wenig genügt der bezüglich einzelner Strassenabschnitte im AkP gemachte Hinweis auf eine "geringe" Anzahl Betroffener. Eine adäquate, im Hinblick auf eine An- fechtung hinreichend konkrete Begründungsdichte wird insoweit – selbst wenn der Hinweis der Vorinstanz, wonach die Anzahl Betroffener in die Entscheidfindung eingeflossen sei, zutreffen würde – nicht erreicht. Es ist nicht Sache der Rekurrierenden oder der Rekursinstanz, die entsprechen- den Grundlagen zu erarbeiten oder im Rahmen der beantragten Beweiser- hebungen festzustellen. Die Durchführung eines Augenscheins zwecks Ermittlung der Anzahl von IGW-Überschreitungen an einzelnen Strassen- abschnitten Betroffener ist weder erforderlich noch geeignet, die Anzahl Lärmbetroffener zu ermitteln. Ein Augenschein war damit – wie bereits er- wähnt – trotz entsprechenden Antrags des Rekurrenten nicht durchzufüh- ren.

E. 3.4 Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten im Wesentlichen als begrün- det. Das Strassenprojekt "Lärmsanierung Kreis 1, 4 und 5" ist, soweit im Rekursverfahren umstritten, zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vom Rekurrenten ebenfalls beantragte Erteilung verbindlicher Weisungen an die Vorinstanz wäre indes offenkundig unzulässig. Die Rekursanträge sind insofern nicht weiter beachtlich. R1S.2018.05105 Seite 15

E. 3.5 Die Rückweisung hat angesichts der Abklassierung der Stauffacherstrasse (Ankerstrasse bis Feldstrasse und Feldstrasse bis Herman-Greulich- Strasse) sowie der Badenerstrasse (Seebahnstrasse bis Albisriederplatz) zu kommunalen Strassen anlässlich der Festsetzung des Regionalen Richtplans (RRB Nr. 576/2017 vom 21. Juni 2017) auch hinsichtlich dieser Strassen Geltung. Hingegen ist die Lärmsanierung der Fabrikstrasse (Sihl- quai bis Limmatstrasse) nicht Bestandteil des angefochtenen Entscheids und damit auch nicht des vorliegenden Rekursverfahrens. Die Beurteilung der Schöneggstrasse (Langstrasse bis Schöneggplatz) fällt in die Zustän- digkeit des Regierungsrats des Kantons Zürich und ist im vorliegenden Re- kursverfahren nicht weiter von Belang.

E. 4 Eventualiter sei insbesondere auf folgenden Strassenabschnitten die Lärmsanierung primär mit Massnahmen an der Quelle (Geschwindig- keitsreduktionen) zu realisieren:

E. 4.1 Betreffend die von der Vorinstanz vorzunehmenden Sachverhaltsabklärun- gen und die nachfolgende Beurteilung ist – bemerkungsweise – unter Be- rücksichtigung der Parteivorbringen auf einige weitere Modalitäten der Rückweisung einzugehen.

E. 4.2 Bei der vorliegenden Rückweisung kann es entgegen den von der Vo- rinstanz duplicando geäusserten Befürchtungen nicht darum gehen, die Anzahl Lärmbetroffener pro Strassenabschnitt mit empirischer Genauigkeit (bzw. für jede einzelne Liegenschaft/Wohnung an den zu sanierenden Strassenabschnitten) zu ermitteln. Ein solcher Detaillierungsgrad wäre, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nicht erforderlich und angesichts des Um- fangs der Erhebungen mit einem immensen Behördenaufwand verbunden. Es genügt vollauf, bei der Ermittlung der Anzahl betroffener Anwohner so- wie Arbeitsplätze auf die Daten des Statistischen Amtes der Stadt Zürich abzustellen. Soweit diese Betrachtung mit gewissen Ungenauigkeiten be- haftet ist, führt sie – wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt – eher zu einer Überschätzung der Anzahl Lärmbetroffener, zumal gemäss AkP sämtliche Anwohner sowie Arbeitsplätze in einer von IGW- Überschreitungen betroffenen Liegenschaft als lärmbetroffen eingestuft werden. Dieselben Grundsätze haben für den vom Rekurrenten triplicando gerügten Umstand Geltung, dass nicht sämtliche betrieblichen Nutzungen zufolge Eigenlärms als lärmunempfindlich eingestuft werden können. Auch R1S.2018.05105 Seite 16

diesbezüglich sind für die Betrachtung realistisch gewählte Mittelwerte zu verwenden. Die für die Verhältnismässigkeitsprüfung zentrale Vergleich- barkeit der Anzahl Betroffener bei der einzelfallweisen Beurteilung der Strassenabschnitte bleibt bei einem solchen Vorgehen gewährleistet.

E. 4.3 Das Bundesgericht hat im Entscheid BGr 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 (betreffend die Grabenstrasse in der Stadt Zug) unter Bezugnahme auf Kritik des Bundesamts für Umwelt (BAFU) am Berechnungsprogramm StL-86+ festgehalten, dass dieses, da es aus den frühen 1980er-Jahren stammt und Mitte der 1990er-Jahre leicht modifiziert wurde, aufgrund der Entwicklung von Wissenschaft und Technik in vielerlei Hinsicht nicht mehr als aktuell gelten könne. Diese Ansicht hatte das BAFU im bundesgerichtli- chen Verfahren unter anderem mit der zwischenzeitlichen Verschiebung der relativen Bedeutung des Antriebs- bzw. Rollgeräuschs eines Fahrzeugs infolge von Lärmbekämpfungsmassnahmen am Motor und der Auspuffan- lage begründet. Der Entscheid ordnete im Einzelnen die Erstellung eines ergänzenden Verkehrsgutachtens zur Neuberechnung der Lärmauswirkun- gen gestützt auf das von der Eidgenössischen Materialprüfungs-und For- schungsanstalt (EMPA) entwickelte Berechnungsprogramm SonRoad an (BGr 1C_589/2014 in URP 2016 S. 319). Das Baurekursgericht hat diese Rechtsprechung übernommen (BRGE III Nr. 0088/2017 in BEZ 2017 Nr. 37). Unter diesen Umständen kann für die vorinstanzlichen Erhebungen, na- mentlich zum Pegelminderungspotential der Einführung von Tempo 30, nichts Anderes vorausgesetzt werden. Die pauschale Verwendung von Pe- gelabschlägen auf die mit dem Berechnungsprogramm StL-86+ berechne- ten Kennzahlen genügt den Anforderungen nicht, zumal die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selbst davon ausgeht, der berücksichtigte Pegel- abschlag von 2,5 bzw. 3 dB (A) stelle bei Reduktionen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit das Minimum der zu erwartenden Lärmreduktion dar; in vielen Fällen könnten sogar höhere Emissionspegel-Reduktionen erzielt werden. Eine mit Blick auf die von der Vorinstanz angeführten nega- tiven Auswirkungen von Tempo 30 vorgenommene antizipierte Beweiswür- digung ist nicht statthaft. Die Sachverhaltsermittlung ist damit grundsätzlich unter Verwendung des vom Bundesgericht als massgeblich erklärten Pro- gramms SonRoad durchzuführen. Allein aus Gründen der Gleichbehand- R1S.2018.05105 Seite 17

lung der Stadtkreise das – mit guten Gründen als veraltet eingestufte – Be- rechnungsmodell StL86+ zu verwenden, kommt nicht infrage. Eine Un- gleichbehandlung, welche auf dem Stand bzw. der Weiterentwicklung der Technik beruht, ist im Grundsatz nicht rechtsverletzend, da das Interesse an der richtigen Sachverhaltsermittlung überwiegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 593). Sollte sich an einzelnen Strassenabschnitten aus Gründen der Gleichbe- handlung direkt benachbarter Anwohner die – ergänzende – Verwendung des Programms StL-86+ aufdrängen, wäre dies in den Erwägungen ent- sprechend zu begründen. 5. Der Rekurs ist vollumfänglich gutzuheissen. Der Beschluss des Stadtrats der Stadt Zürich vom 24. August 2018 ist, soweit angefochten und soweit kommunale Strassenabschnitte betreffend, aufzuheben. Die Akten sind zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung gilt in kosten- und entschädigungsmässiger Hinsicht als volles Obsiegen (BGr 1C_63/2016 vom 25. August 2016, E. 5.4 ff.). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten demnach der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 50'000.– (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Plüss, § 13 Rz. 25 ff.). Angesichts des erheblichen Umfangs der Akten und des damit verbunde- nen Bearbeitungsaufwandes sowie der Bedeutung des Projekts "Strassen- lärmsanierung Kreis 1, 4 und 5" und des aufgelegten AkP ist die Gerichts- gebühr auf Fr. 10'000.– festzusetzen. R1S.2018.05105 Seite 18

Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte o- der den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom 16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend dem Rekurrenten zulasten der Vo- rinstanz eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen er- scheint ein Betrag von Fr. 3'000.–. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56). [….] R1S.2018.05105 Seite 19

E. 5 Subeventualiter sei auf den Strassenabschnitten gemäss Rechtsbe- gehren Nr. 4 ein zeitlich begrenzter Versuch mit Tempo 30 ganztags durchzuführen.

E. 6 Sub-subeventualiter sei auf den Strassenabschnitten gemäss Rechts- begehren Nr. 4 Tempo 30 während der Nacht (von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) festzusetzen.

E. 7 Es sei Dispositivziffer 10 des angefochtenen Beschlusses unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache dahingehend zu än- dern, dass die dem Einsprechenden I, also dem Rekurrenten, aufer- legten Verfahrenskosten auf die Stadtkasse zu nehmen sind.

E. 8 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurs- gegnerin." C. Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2018 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. R1S.2018.05105 Seite 5

D. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. November 2018 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Rekurrenten. E. Mit Replik vom 4. Dezember 2018 hielt der Rekurrent an den mit Rekurs gestellten Anträgen im Wesentlichen fest; unter Rückzug des Antrags ge- mäss Ziffer 3 des Rekursbegehrens (betreffend Dispositiv-Ziffer 8 des an- gefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz duplizierte per 7. Januar 2019 mit unveränderten Anträgen. F. Auf entsprechenden Antrag hin wurde dem Rekurrenten mit Präsidialverfü- gung vom 22. Januar 2019 Frist zur Triplik angesetzt. Diese datiert vom

6. Februar 2019. Die Vorinstanz liess sich nicht weiter vernehmen. Es kommt in Betracht:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung G.-Nr. R1S.2018.05105 BRGE I Nr. 0030/2019 Entscheid vom 15. März 2019 Mitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Ersatzrichter Ulrich Brunner, Baurichterin Beatrice Bosshard, Gerichtsschreiber Alain Thiébaud in Sachen Rekurrent VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion Zürich, Zypressenstrasse 76, Postfach 820, 8040 Zürich gegen Rekursgegnerin Stadt Zürich, Stadthaus, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich betreffend Stadtratsbeschluss vom 24. August 2018; Strassenbauprojekt Lärmsanie- rung Kreise 1,4 und 5, Zürich ______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss Nr. 706 vom 24. August 2018 setzte der Stadtrat der Stadt Zürich – unter Anderem – das Strassenprojekt "Strassenlärmsanierung Kreis 1, 4 und 5" für die folgenden kommunalen Strassenabschnitte ge- mäss den aufgelegten Plänen Strassenlärmsanierung der Stadt Zürich, Stadtkreise 1, 4 und 5, und dem aufgelegten "Akustischen Projekt Innen- stadt" (Kreise 1, 4 und 5; im Folgenden: AkP), Bericht mit Erleichterungsan- trägen, Strassenabschnitte ohne Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg, November 2015, fest: Kreis 1 Auf der Mauer: Hirschengraben – Leonhardstrasse Bahnhofstrasse: Bürkliplatz – Sihlstrasse Bahnhofstrasse: Uraniastrasse – Bahnhofplatz Bleicherweg: Paradeplatz – Stockerstrasse Börsenstrasse: Stadthausquai – Bahnhofstrasse Kantonsschulstrasse: Heimstrasse – Rämistrasse Limmatquai: Münsterbrücke – Rudolf-Brun-Brücke Limmatquai: Rudolf-Brun-Brücke – Central Löwenstrasse: Sihlporte – Löwenplatz Pelikanstrasse: Talstrasse – Selnaustrasse Selnaustrasse: Brandschenkestrasse – Sihlhölzlistrasse Talacker: St. Peter-Strasse – Pelikanplatz Werdmühleplatz/Werdmühlestrasse: Uraniastrasse – Beatenplatz Kreis 4 Badenerstrasse: Kasernenstrasse – Stauffacherstrasse Badenerstrasse: Zweierplatz – Pflanzschulstrasse Badenerstrasse: Albisriederplatz – Herdernstrasse Birmensdorferstrasse: Zweierplatz – Morgartenstrasse Birmensdorferstrasse: Morgartenstrasse – Baumgartnerstrasse Bullingerplatz Bullingerstrasse: Hardstrasse – Herdernstrasse R1S.2018.05105 Seite 2

Feldstrasse: Badenerstrasse – Stauffacherstrasse Hallwylstrasse: Schöntalstrasse – Schimmelstrasse Herdernstrasse: Badenerstrasse – Bienenstrasse Herdernstrasse: Bullingerstrasse – Hohlstrasse Langstrasse: Wengistrasse – Helvetiaplatz Langstrasse: Helvetiaplatz – Lagerstrasse Militärstrasse: Kasernenstrasse – Kanonengasse Militärstrasse: Kanonengasse – Langstrasse Pflanzschulstrasse: Stauffacherstrasse – Hohlstrasse Schöneggstrasse: Langstrasse – Schöneggplatz Strassburgstrasse: Werdplatz – Zweierplatz Werdstrasse: Schöntalstrasse – Schimmelstrasse Werdstrasse: Stauffacherquai – St. Peter und Paul-Kirche Zweierstrasse: Zweierplatz – Baumgartnerstrasse Zypressenstrasse: Kanzleistrasse – Bullingerplatz Kreis 5 Ackerstrasse: Josefstrasse – Fierzgasse Fabrikstrasse: Limmatstrasse – Heinrichstrasse Heinrichstrasse: Fabrikstrasse – Hardstrasse Limmatstrasse: Radgasse – Ackerstrasse Limmatstrasse: Gasometerstrasse – Ottostrasse Limmatstrasse: Ottostrasse – Escher-Wyss-Platz. Die für die Ankerstrasse, Abschnitt Badenerstrasse – Kanzleistrasse bean- tragten Sanierungserleichterungen wurden im Sinne der Erwägungen redu- ziert bzw. sistiert (Dispositiv-Ziffer 7). Ebenfalls wurde für folgende über- kommunalen Strassenabschnitte eine analoge Festsetzung nach Massga- be der genannten Pläne und des AkP getroffen (nur auszugsweise Wieder- gabe der Dispositiv-Ziffer 6): Kreis 4 Badenerstrasse: Seebahnstrasse – Albisriederplatz Stauffacherstrasse: Ernst-Nobs-Platz – Herman-Greulich-Strasse R1S.2018.05105 Seite 3

Gleichzeitig wurde die gegen das Strassenprojekt "Strassenlärmsanierung Kreis 1, 4 und 5" erhobene Einsprache des VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion Zürich – unter Ausnahme der Ankerstrasse, Abschnitt Badenerstrasse bis Kanzleistrasse, und der Usteristrasse, Abschnitt Lö- wenplatz bis Usteribrücke – abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 4). Die Dienstab- teilung Verkehr wurde beauftragt, die zu verfügenden Temporeduktionen im Sinne der entsprechenden Erwägungen vorzubereiten (Dispositiv-Ziffer 8). Das Tiefbauamt wurde beauftragt, für die von den Sanierungserleichterun- gen betroffenen Gebäude die notwendigen Verfahren betreffend den Ein- bau von Schallschutzfenstern auszulösen (Dispositiv-Ziffer 9). B. Gegen besagten Entscheid gelangte der VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion Zürich, mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 fristgerecht an das Bau- rekursgericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Rekursanträge: " 1. Es seien folgende Dispositivziffern des angefochtene Beschlusses Nr. 706 des Stadtrats vom 24. August 2018 aufzuheben: 1.1. Dispositivziffer 4, soweit damit die Einsprache des Rekurrenten abgewiesen wird; 1.2. Dispositivziffer 6 (hinsichtlich der Strassenabschnitte Baden- erstrasse: Seebahnstrasse – Albisriederplatz, Stauffacherstrasse: Ankerstrasse – Feldstrasse [mit Tram], Stauffacherstrasse: Feld- strasse – Herman-Greulich-Strasse [ohne Tram] und Fabrikstras- se: Sihlquai – Limmatstrasse); 1.3. Dispositivziffer 7; 1.4. Dispositivziffer 9; 1.5. Dispositivziffer 10 f.

2. Es sei das Strassenprojekt "Lärmsanierung Kreis 1, 4 und 5" und das Akustische Projekt Innenstadt (Kreise 1, 4 und 5), Bericht mit Erleich- terungsanträgen, Strassenabschnitte ohne Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg, November 2015, im Sinne der Erwägungen ge- mäss der nachfolgenden Begründung zur zusätzlichen Sachverhalts- abklärung und Neubeurteilung an die Rekursgegnerin mit der Anwei- sung zurückzuweisen, die Strassenlärmsanierung vorwiegend mit Massnahmen an der Quelle (Temporeduktionen) umzusetzen und Er- leichterungsanträge zur Ermöglichung von Ersatzmassnahmen nur noch ausnahmsweise, mit konkreter Begründung im Einzelfall, zu be- antragen.

3. Es sei Dispositivziffer 8 insbesondere wie folgt zu ergänzen: "Die Dienstabteilung Verkehr wird beauftragt, die Temporeduktionen ge- R1S.2018.05105 Seite 4

mäss Dispositiv-Ziffer IV.3.1.1 und IV.3.1.2 sowie Dispositiv-Ziffer IV.3.2 der Erwägungen vorzubereiten."

4. Eventualiter sei insbesondere auf folgenden Strassenabschnitten die Lärmsanierung primär mit Massnahmen an der Quelle (Geschwindig- keitsreduktionen) zu realisieren: 4.1. Kreis 1: Selnaustrasse: Brandschenkestrasse – Sihlhölzlistrasse 4.2. Kreis 4: Badenerstrasse: Seebahnstrasse – Albisriederplatz Badenerstrasse: Zweierplatz – Pflanzschulstrasse Badenerstrasse: Albisriederplatz – Herdernstrasse Militärstrasse: Kanonengasse – Langstrasse Stauffacherstrasse: Ernst-Nobs-Platz – Herman-Greulich-Strasse (nur Teilabschnitte Ankerstrasse – Feldstrasse [mit Tram] und Feldstrasse – Herman-Greulich-Strasse [ohne Tram]) Sowie subeventualiter auch: Schöneggstrasse: Langstrasse – Schöneggplatz 4.3. Kreis 5: Limmatstrasse: Gasometerstrasse – Ottostrasse Fabrikstrasse (Sihlquai – Limmatstrasse)

5. Subeventualiter sei auf den Strassenabschnitten gemäss Rechtsbe- gehren Nr. 4 ein zeitlich begrenzter Versuch mit Tempo 30 ganztags durchzuführen.

6. Sub-subeventualiter sei auf den Strassenabschnitten gemäss Rechts- begehren Nr. 4 Tempo 30 während der Nacht (von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) festzusetzen.

7. Es sei Dispositivziffer 10 des angefochtenen Beschlusses unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache dahingehend zu än- dern, dass die dem Einsprechenden I, also dem Rekurrenten, aufer- legten Verfahrenskosten auf die Stadtkasse zu nehmen sind.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurs- gegnerin." C. Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2018 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. R1S.2018.05105 Seite 5

D. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. November 2018 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Rekurrenten. E. Mit Replik vom 4. Dezember 2018 hielt der Rekurrent an den mit Rekurs gestellten Anträgen im Wesentlichen fest; unter Rückzug des Antrags ge- mäss Ziffer 3 des Rekursbegehrens (betreffend Dispositiv-Ziffer 8 des an- gefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz duplizierte per 7. Januar 2019 mit unveränderten Anträgen. F. Auf entsprechenden Antrag hin wurde dem Rekurrenten mit Präsidialverfü- gung vom 22. Januar 2019 Frist zur Triplik angesetzt. Diese datiert vom

6. Februar 2019. Die Vorinstanz liess sich nicht weiter vernehmen. Es kommt in Betracht: 1.1. Gemäss § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung oder Änderung hat. Ein als juristische Person konstituierter Verband kann in diesem Rahmen insbesondere zur Wahrung der eigenen Interessen den Rechtsmittelweg beschreiten. Er kann aber auch – im eigenen Namen, aber gewissermas- sen stellvertretend – die persönlichen Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Rekurs jedes dieser Mitglieder befugt wäre (sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde). R1S.2018.05105 Seite 6

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die soge- nannte Popularbeschwerde ausschliessen. Die Rechtsmittellegitimation steht daher auch nicht jedem Verband zu, der sich in allgemeiner Weise mit dem Gebiet befasst, in welchem die angefochtene Anordnung erlassen worden ist. Vielmehr muss ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwi- schen dem statutarischen Zweck der Vereinigung und dem fraglichen Sachgebiet bestehen. Der statutarische Zweck hat ferner einen Bezug zu den Beschwerdeinteressen der betroffenen Verbandsmitglieder aufzuwei- sen. Die Praxis akzeptiert etwa die Formulierung, dass der Verband die In- teressen seiner Mitglieder im Rahmen des statutarischen Zwecks wahrt bzw. vertritt. Kann ein Verband hingegen nach seinen Statuten nur öffentli- che Interessen oder solche der Allgemeinheit geltend machen, ist er zur egoistischen Verbandsbeschwerde nicht befugt. Die Erfüllung der Legitima- tionsvoraussetzungen ist substantiiert darzulegen. Demzufolge hat die re- kurrierende Vereinigung mit der Rekurseingabe ein vollständiges Mitglie- derverzeichnis einzureichen und darzutun, welche Mitglieder aus welchen Gründen legitimiert sein sollen (zum Ganzen VB.2017.00194 vom 24. Au- gust 2017, E. 2.1, mit Hinweisen; sowie Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 93 ff.). 1.2. Gemäss dem bis zum 19. Juli 2017 in Kraft stehenden Art. 2 Ziffer 1 der Statuten des Rekurrenten vom 1. Juni 2010 lautete der Zweck wie folgt: "Zweck der Sektion Zürich ist die Förderung der Ziele des Zentralverbandes gemäss Art. 2 der Zentralstatuten im Gebiet des Kantons Zürich durch poli- tische, publizistische, rechtliche und andere wirksame Aktionen und Vor- stösse im Bereich des Verkehrs [..]". Art. 2 Ziffer 1 der Statuten des VCS Verkehrs-Club der Schweiz (Zweckartikel) vom 27. Juni 2015 lautete wie folgt: "Der Verkehrs-Club der Schweiz ist ein Verkehrs- und Umwelt- verband mit gemeinnützigem Charakter. Sein Ziel ist ein menschen-, um- welt- und klimagerechtes Verkehrswesen [..]". Damit bestand die Zweck- setzung des Rekurrenten in der Wahrnehmung öffentlicher Interessen und war somit ideeller Natur; zur Erhebung einer egoistischen Verbandsbe- schwerde im Namen seiner Mitglieder war der Rekurrent nicht berechtigt (BRGE I Nr. 0023/2017 vom 10. Februar 2017, E. 2.3, bestätigt mit VB.2017.00194 vom 24. August 2017, dieser bestätigt mit BGr 1C_566/2017 vom 22. März 2018). R1S.2018.05105 Seite 7

Mit Datum vom 19. Juli 2017 (Beschluss der Generalversammlung vom

16. Mai 2017) sind für den Rekurrenten neue Statuten in Kraft getreten. De- ren Zweckartikel sieht (neu) als Zweck – nebst dessen ideeller Umschrei- bung in Art. 2 Ziffer 1 – vor, dass der Rekurrent die Interessen und Rechte seiner Mitglieder im Rahmen der Zwecksetzung in Verfahren vor Behörden und Gerichten wahrt. Diese Formulierung genügt – wie bereits erwähnt – den von der Rechtsprechung an eine Ermächtigung zur ideellen Verbands- beschwerde gestellten Voraussetzungen vollauf. Gegen das rekursgegen- ständliche Strassenprojekt "Strassenlärmsanierung Kreise 1, 4 und 5" wur- de vom Rekurrenten indes bereits vor Inkrafttreten der neuen statutari- schen Bestimmung, mithin nach der Publikation vom 18. November 2015 im städtischen und am 20. November 2015 im kantonalen Amtsblatt und während der Dauer der öffentlichen Auflage, Einsprache erhoben. Der neue Art. 2 Ziffer 2 der Statuten des Rekurrenten ist folglich während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens in Kraft getreten. Für das vorliegende, per

3. Oktober 2018 erhobene Rekursverfahren ist damit ohne weiteres auf die geltende statutarische Bestimmung von Art. 2 Ziffer 2 der Statuten abzu- stellen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 55 sowie § 21 Rz. 7). Zu fragen ist einzig danach, ob die anlässlich der Einspracheerhebung (noch) fehlende statutarische Ermächtigung zur Führung von Verfahren vor Behörden und Gerichten die Rekurslegitimation im vorliegenden Verfahren zu beeinträchtigen vermag. Bei dem von der Vorinstanz durchgeführten Einspracheverfahren nach Massgabe von § 17 des Strassengesetzes (StrassG) handelt es sich dog- matisch nicht um ein Einspracheverfahren im Sinne von § 10a f. VRG, son- dern vielmehr um ein gesetzlich besonders geregeltes Einwendungsverfah- ren (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, § 10a Rz. 25; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, § 19b Rz. 95 sowie Bertschi, § 21 Rz. 30). Zwar er- klärt das Gesetz im Rahmen der Einsprache gemäss § 17 Abs. 1 Satz 2 StrassG die Rekurs- und Beschwerdelegitimation gemäss VRG für mass- geblich. Dergestalt vermag das von der Vorinstanz durchgeführte Einwen- dungsverfahren noch nicht zum (nicht-devolutiven) Rechtsmittel zu erhe- ben. Eine im Einzelnen definierte Anordnung der Behörde geht dem Ein- spracheverfahren nach StrassG nicht voraus; ebensowenig trifft den Ein- sprecher (Einwender) eine Fortsetzungslast oder – wie nachfolgend zu er- läutern sein wird – eine Pflicht zur Kostentragung. Beim Einwendungsver- fahren handelt es sich um ein nichtstreitiges Verwaltungsverfahren, wel- R1S.2018.05105 Seite 8

chem das Ziel einer breiten Beteiligung der Bevölkerung eigen ist (BGr 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017, E. 2.4-2.7). Insoweit steht die "Legi- timationsprüfung" gemäss § 17 Abs. 1 Satz 2 StrassG in Widerspruch zu § 17 Abs. 2 Satz 1 StrassG, wonach mit der Einsprache alle Mängel des Projekts geltend gemacht werden können. Angesichts der Rechtsnatur des strassenrechtlichen Einspracheverfahren als Einwendungsverfahren muss es genügen, wenn die Legitimation im Verfahren vor der Projektfestset- zungsbehörde kursorisch geprüft und im Fall einer gänzlich fehlenden Be- troffenheit eine Behandlung der erhobenen Einwendungen – unbeschadet der Rechtsmittellegitimation des Einsprechers gegen den Projektfestset- zungsentscheid – unterbleiben kann. Daraus folgt, dass die bei Einleitung des Einspracheverfahrens nach § 17 StrassG (noch) fehlende Ermächti- gung des Rekurrenten zur Rechtsmittelerhebung dessen Legitimation im vorliegenden Verfahren nicht zu beeinflussen vermag. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vermag ein bloss formeller Mangel bezüglich der Beschwerdeberechtigung, soweit dieser bis zum Urteilszeitpunkt (nach- träglich) entfallen ist bzw. die Prozessvoraussetzungen vorliegen, im ver- waltungsrechtlichen Verfahren im Allgemeinen keinen wirksamen Einwand zu begründen (BGE 102 Ib 64, E. 2a). Bereits die Vorinstanz hat im ange- fochtenen Entscheid die Legitimation des Rekurrenten – im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 StrassG – bejaht. Nicht massgeblich ist, dass das Bundesge- richt im bereits zitierten, den Rekurrenten betreffenden Entscheid BGr 1C_566/2017 vom 22. März 2018 die Legitimation des Rekurrenten zur egoistischen Verbandsbeschwerde trotz der zwischenzeitlich erfolgten Sta- tutenrevision per 19. Juli 2017 verneinte. Nach dem Gesagten liegt mit Art. 2 Ziffer 2 der Statuten vom 19. Juli 2017 eine genügende statutarische Ermächtigung zur Wahrung der Interessen der Mitglieder des Rekurrenten vor. Der Rekursgegenstand und die vom Rekurrenten gestellten Rekursanträge verhalten sich zu dessen Zweckset- zung in Art. 1 Ziffer 1 der Statuten ohne weiteres konform. 1.3. Zu untersuchen ist weiter die persönliche Betroffenheit der Mitglieder des Rekurrenten. Der Rekurrent führt dazu an, dass die Sektion Zürich (mithin: der Rekurrent) im Kanton Zürich insgesamt über 22'700 Mitglieder verfüge; von diesen hätten rund 7'350 Wohnsitz in der Stadt Zürich; von letzteren sodann mehr als 1'000 Wohnsitz in den betreffenden Stadtkreisen 1,4 und R1S.2018.05105 Seite 9

5. Vom Rekurrenten eingereicht wird eine Mitgliederliste mit 943 Adressen von Mitgliedern in den Stadtkreisen 1, 4 und 5 sowie aus dem adhärenten Postleitzahlbereich 8003. Hiervon wiederum werden 155 mit Wohnsitz in einer von der Strassenlärmsanierung konkret betroffenen Liegenschaft ver- ortet und besonders hervorgehoben. Der Rekurrent illustriert sodann die Betroffenheit einiger Mitglieder in den erwähnten Kreisen bzw. im Postleit- zahlbereich 8003 auf deren täglichem Arbeitsweg per Velo. Nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht die Be- schwerdebefugnis gegen Verkehrsanordnungen – und sachlogisch im Um- kehrschluss jedenfalls grundsätzlich auch gegen deren Nichtanordnung – allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die fragliche Strasse mehr oder we- niger regelmässig benützen, wie dies bei Anwohnern und Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren nicht genügt. Die Rechtspre- chung lässt insofern genügen, dass die fragliche Gemeinde eine grosse Zahl von Automobilisten aufweist, die Mitglied des zur Wahrung der Inte- ressen ermächtigten Vereins sind, und dass weitere Vereinsmitglieder aus Nachbargemeinden – mithin eine ansehnliche Zahl von Mitgliedern des Vereins – eine Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzt und daher zur Beschwerde berechtigt ist (BGE 136 II 539, E. 1.1). Die Beschwerdebe- fugnis der Regionalsektionen des Touring-Clubs Schweiz (TCS) und des Automobil Club der Schweiz (ACS) wird vom Bundesgericht bei Geschwin- digkeitsherabsetzungen auf vielbefahrenen kantonalen Hauptstrassen im Allgemeinen bejaht; unter besonderen Umständen auch bei der Anordnung von Tempo 30 innerorts, wenn die fragliche Strasse eine wichtige ver- kehrsbezogene Hauptachse darstellt, die regelmässig von einer ansehnli- chen Anzahl Mitglieder benutzt wird. Das Bundesgericht lässt nach neues- ter Rechtsprechung mitunter eine Betroffenheit einer Grosszahl bzw. Viel- zahl der Vereinsmitglieder genügen, ohne von einer insgesamt rechts- genüglichen Substantiierung beziehungsweise Glaubhaftmachung der Be- troffenheit der Mitglieder abzusehen (BGE 140 II 80, E. 1.4.2; BGr 1C_117/2017 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018, E. 2.1-2.2, mit Hinweisen). Die Legitimation des Rekurrenten ist analog zu den betreffend die Regio- nalsektionen des TCS und des ACS entwickelten Grundsätzen zu handha- ben. Vom angefochtenen Entscheid betroffen sind nicht nur die konkret in den von Überschreitungen der Lärmgrenzwerte betroffenen Liegenschaften wohnhaften Vereinsmitglieder, sondern, da die Strassenlärmsanierung im R1S.2018.05105 Seite 10

angefochtenen Entscheid – zu Recht – koordiniert mit den Verkehrsanord- nungen auf den entsprechenden Strassenabschnitten beurteilt wurde, auch die weitere Anwohnerschaft bzw. die weiteren Vereinsmitglieder in den be- troffenen Stadtkreisen. Der angefochtene Entscheid betrifft mitunter sogar ein gegenüber einer einzelnen verkehrsbezogenen Hauptachse erheblich bedeutsameres Gebiet sowohl mit Hauptverkehrsachsen als auch mit Strassen von untergeordneter Bedeutung. Wie Vereinsmitglieder aus Nachbargemeinden, welche die fraglichen Strassenabschnitte einigermas- sen regelmässig benützen, zu behandeln sind Mitglieder des Rekurrenten mit Wohnsitz im Postleitzahlbereich 8003 sowie in den weiteren Stadtkrei- sen der Stadt Zürich. Dass sich der Alltag der Bevölkerung in der Stadt Zü- rich nicht an den Kreisgrenzen orientiert bzw. die zurückgelegten Wege nicht an den Kreisgrenzen enden, ist notorisch. Angesichts der zentralen Lage der behandelten Strassenabschnitte muss davon ausgegangen wer- den, dass die meisten Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt diese mit einer gewissen Regelmässigkeit frequentieren. Ob die Benutzung im Ein- zelnen als Fussgänger, Velofahrer oder mit Motorfahrzeugen erfolgt, ist ei- nerlei. Mithin muss bezüglich der gesamten 7'350 in der Stadt Zürich wohnhaften Mitglieder des Rekurrenten von einer erhöhten Betroffenheit ausgegangen werden. Angesichts des grossen Perimeters der Lärmsanie- rung und der Verkehrsanordnungen erübrigt sich die von der Rechtspre- chung im Allgemeinen geforderte – noch weitergehende – Substantiierung der betroffenen Mitglieder (BRGE I Nr. 0023/2017 vom 10. Februar 2017, E. 2.4-2.5). Die Betroffenheit mit Bezug auf einzelne Strassenzüge ist nicht besonders zu prüfen. Demgemäss kann offen bleiben, ob und inwieweit der Rekurrent bezüglich Lärmsanierung oder Verkehrsanordnungen auf einzel- nen Strassenzügen legitimiert wäre. 1.4. Der Rekurrent ist zur Erhebung einer egoistischen Verbandsbeschwerde legitimiert. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Rekurserhebung vorliegen, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Es wird die Durchführung eines Augenscheins beantragt (vgl. § 7 VRG). Das Baurekursgericht hat unbesehen von Parteianträgen nur dann einen Augenschein durchzuführen, wenn die Verhältnisse vor Ort zwar entscheid- R1S.2018.05105 Seite 11

relevant, auf Grund der Akten aber noch unklar sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend zwar erfüllt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweist sich die Durchführung eines Augenscheins indes nicht als geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt im erforderlichen Masse zu erhellen. 3.1. Der Rekurrent wendet sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung bei der Gewährung der Sanierungserleichterungen (Art. 17 des Umweltschutzgesetzes [USG] i.V.m. Art. 14 der Lärmschutz- verordnung [LSV]). Mit dem angefochtenen Beschluss werde vielerorts missachtet, dass der Alarmwert für Lärmimmissionen nicht überschritten werden dürfe. Sodann fehle jede konkrete Aussage, an welchem Strassen- abschnitt wie viele von übermässigem Lärm in welchem konkreten Aus- mass Betroffene leben. Fehlen würden auch Angaben über die auftreten- den Maximalpegel und darüber, um wie viel konkret Tempo 30 die Situation der Anwohner verbessern könne. Eine Abwägung, welche mögliche Tem- po 30-Abschnitte gegeneinander ausspiele, sei rechtsverletzend. Die von der Vorinstanz angeführten Verlustzeiten für den ÖV seien für sich allein nicht aussagekräftig; unter Anderem würden Angaben über die Reservezei- ten an den Endhaltestellen bei den Trams fehlen. Ohnehin könne die Be- rücksichtigung der Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs auf Sammelstras- sen nicht als grundsätzliches Argument gegen Tempo 30 angeführt wer- den. Die angeführten Zeitverluste und Mehrkosten für einzelne Tramstre- cken träfen nicht zu. Sodann beanstandet der Rekurrent das von der Vo- rinstanz verwendete Berechnungsmodell StL-86+. Dieses sei veraltet, nicht für Geschwindigkeiten unter 50 km/h konzipiert und führe zu einer Unter- schätzung des Pegelminderungspotenzials bei einer Geschwindigkeitsre- duktion von 50 km/h auf 30 km/h. 3.2. Bestehende Anlagen, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, müssen saniert werden (Art. 16 USG), und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dabei müssen grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte (IGW) eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Würde die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschrän- kungen oder Kosten verursachen oder stehen ihr überwiegende Interessen entgegen, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 USG und R1S.2018.05105 Seite 12

Art. 14 LSV). Dies setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus. Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der IGW in einer be- stimmten Situation ist eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen darf und restriktiv gehandhabt werden muss (BGr 1C_117 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018, E. 3.1; BGr 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, E. 2.1). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften wurde vom Bundesrat auf 50 km/h festgelegt (Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsre- gelverordnung [VRV] i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG]). Die Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens herab- oder her- aufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 SVG). Innerorts können tiefere Höchst- geschwindigkeiten für bestimmte Strassenstrecken (Art. 108 Abs. 5 lit. d der Signalisationsverordnung [SSV]: in Abstufungen von je 10 km/h) oder durch die Signalisation einer Tempo 30-Zone oder einer Begegnungszone angeordnet werden. Die Herabsetzung ist nach Art. 108 Abs. 2 SSV insbe- sondere zulässig, wenn (lit. a) eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist, wenn (lit. b) bestimmte Stras- senbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes be- dürfen, wenn (lit. c) auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Ver- kehrsablauf verbessert werden kann oder wenn (lit. d) dadurch eine im Sin- ne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann, wobei der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu wahren ist. Die Anordnung von abweichenden Höchstge- schwindigkeiten ist wie erwähnt nur gestützt auf ein vorgängig zu erstellen- des Gutachten zulässig. Dieses hat aufzuzeigen, dass die Massnahme nö- tig, zweck- und verhältnismässig ist und keine anderen Massnahmen vor- zuziehen sind (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 Satz 1 SSV; BGr 1C_117/2017 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018, E. 3.2; BGr 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, E. 2.2). Ob die Anordnung einer Tempo-30-Zone zulässig ist, prüft das Bundesge- richt – und damit auch die weiteren gerichtlichen Instanzen – mit freier Kognition. Es ist jedoch Zurückhaltung am Platz, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die zuständi- gen Behörden besser kennen als das Bundesgericht. Verkehrsbeschrän- kungen sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbun- den. Die zuständigen Behörden besitzen einen erheblichen Gestaltungs- R1S.2018.05105 Seite 13

spielraum (BGE 139 II 149, E. 5, mit Hinweisen zur weiteren Rechtspre- chung). Im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Gewährung von Sanie- rungserleichterungen beurteilt die bundesgerichtliche Rechtsprechung in der vorzunehmenden umfassenden Abwägung die (unter Umständen ge- genläufigen) Interessen bezüglich Lärmsanierung einerseits und die Inte- ressen bezüglich funktionaler Verkehrsanordnungen andererseits als gleichwertig. Eine grundsätzliche Priorisierung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h lehnt die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang ab (BGr 1C_117/2017 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018, E. 2.1-2.2, E. 3.2 und E. 4). Namentlich steht die Tatsache, dass es sich beim fraglichen Strassenabschnitt um eine Hauptstrasse handelt, einer Geschwindigkeits- herabsetzung zwecks Lärmsanierung nicht von vornherein entgegen (BGr 1C_45/2010 in URP 2010 S. 625). Die Interessenabwägung unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist dabei un- ter Einbezug sämtlicher auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (BGr 1C_411/2010 und 1C_413/2010 vom 1. April 2011, E. 4.3). 3.3. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Sanierungsmassnahmen und – soweit diese aufgrund der zu erwartenden Kosten und des geringen Nutzens gerade nicht verhältnismässig erscheinen – kommt nach der Rechtsprechung der Anzahl der betroffenen Personen als Beurteilungs- grundlage eine erhebliche Bedeutung zu (VB.2000.00163 in RB 2001 Nr. 78, E. 4d.dd; BGE 119 Ib 463, E. 4). Dasselbe hat auch für die Prüfung der Erforderlichkeit einer Massnahme im Sinne einer Verkehrsanordnung zu gelten. Insoweit bedarf die Beurteilung, ob und inwiefern aus lärm- schutzrechtlichen Gründen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einzel- nen Strassenabschnitten herabzusetzen sei, in der nach Massgabe der Rechtsprechung vorzunehmenden Interessenabwägung eingehender Be- trachtung. Ein rechtsgenüglicher Einbezug der Anzahl Betroffener ist weder aus dem angefochtenen Entscheid selbst noch aus den weiteren diesem zugrunde liegenden Unterlagen (insbesondere dem AkP) ersichtlich. Angesichts der zahlreichen betroffenen Strassenabschnitte ist eine summarische bzw. über das Gebiet mehrerer Stadtkreise hinweg vorgenommene Abwägung der Anzahl Betroffener fehl am Platz. Es kann offensichtlich nicht genügen, die R1S.2018.05105 Seite 14

Gesamtanzahl Betroffener im AkP lediglich pauschal zu erwähnen (12'180 Anwohner [4'610 an kommunalen Strassenabschnitten]/12'420 Ar- beitsplätze [370 an kommunalen Strassenabschnitten] über drei Stadtkreise hinweg). Der von der Vorinstanz behauptete Einbezug der Anzahl von einer IGW-Überschreitung betroffenen Personen bei der Entscheidfällung ist we- der in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids noch den sonstigen Grundlagen hinreichend dokumentiert. Dieser Mangel ist grundlegend. Bei der Anzahl lärmbetroffener Anwohnerinnen und Anwohner handelt es sich um ein wichtiges, wenn nicht sogar das zentrale Element der vorzuneh- menden Interessenabwägung. Eine blosse Abschätzung der Zahlen aus den in Karten und Tabellen verzeichneten, als von IGW-Überschreitungen betroffen markierten Gebäuden genügt nicht. Aufgrund von Kartenmaterial eine Abschätzung hinsichtlich der Anzahl Lärmbetroffener vorzunehmen, muss auch für geübte Betrachter – jedenfalls im massgeblichen Regelfall einer Vielzahl von Gebäuden – als unmöglich gelten. Ebenso wenig genügt der bezüglich einzelner Strassenabschnitte im AkP gemachte Hinweis auf eine "geringe" Anzahl Betroffener. Eine adäquate, im Hinblick auf eine An- fechtung hinreichend konkrete Begründungsdichte wird insoweit – selbst wenn der Hinweis der Vorinstanz, wonach die Anzahl Betroffener in die Entscheidfindung eingeflossen sei, zutreffen würde – nicht erreicht. Es ist nicht Sache der Rekurrierenden oder der Rekursinstanz, die entsprechen- den Grundlagen zu erarbeiten oder im Rahmen der beantragten Beweiser- hebungen festzustellen. Die Durchführung eines Augenscheins zwecks Ermittlung der Anzahl von IGW-Überschreitungen an einzelnen Strassen- abschnitten Betroffener ist weder erforderlich noch geeignet, die Anzahl Lärmbetroffener zu ermitteln. Ein Augenschein war damit – wie bereits er- wähnt – trotz entsprechenden Antrags des Rekurrenten nicht durchzufüh- ren. 3.4. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten im Wesentlichen als begrün- det. Das Strassenprojekt "Lärmsanierung Kreis 1, 4 und 5" ist, soweit im Rekursverfahren umstritten, zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vom Rekurrenten ebenfalls beantragte Erteilung verbindlicher Weisungen an die Vorinstanz wäre indes offenkundig unzulässig. Die Rekursanträge sind insofern nicht weiter beachtlich. R1S.2018.05105 Seite 15

3.5. Die Rückweisung hat angesichts der Abklassierung der Stauffacherstrasse (Ankerstrasse bis Feldstrasse und Feldstrasse bis Herman-Greulich- Strasse) sowie der Badenerstrasse (Seebahnstrasse bis Albisriederplatz) zu kommunalen Strassen anlässlich der Festsetzung des Regionalen Richtplans (RRB Nr. 576/2017 vom 21. Juni 2017) auch hinsichtlich dieser Strassen Geltung. Hingegen ist die Lärmsanierung der Fabrikstrasse (Sihl- quai bis Limmatstrasse) nicht Bestandteil des angefochtenen Entscheids und damit auch nicht des vorliegenden Rekursverfahrens. Die Beurteilung der Schöneggstrasse (Langstrasse bis Schöneggplatz) fällt in die Zustän- digkeit des Regierungsrats des Kantons Zürich und ist im vorliegenden Re- kursverfahren nicht weiter von Belang. 4.1. Betreffend die von der Vorinstanz vorzunehmenden Sachverhaltsabklärun- gen und die nachfolgende Beurteilung ist – bemerkungsweise – unter Be- rücksichtigung der Parteivorbringen auf einige weitere Modalitäten der Rückweisung einzugehen. 4.2. Bei der vorliegenden Rückweisung kann es entgegen den von der Vo- rinstanz duplicando geäusserten Befürchtungen nicht darum gehen, die Anzahl Lärmbetroffener pro Strassenabschnitt mit empirischer Genauigkeit (bzw. für jede einzelne Liegenschaft/Wohnung an den zu sanierenden Strassenabschnitten) zu ermitteln. Ein solcher Detaillierungsgrad wäre, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nicht erforderlich und angesichts des Um- fangs der Erhebungen mit einem immensen Behördenaufwand verbunden. Es genügt vollauf, bei der Ermittlung der Anzahl betroffener Anwohner so- wie Arbeitsplätze auf die Daten des Statistischen Amtes der Stadt Zürich abzustellen. Soweit diese Betrachtung mit gewissen Ungenauigkeiten be- haftet ist, führt sie – wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt – eher zu einer Überschätzung der Anzahl Lärmbetroffener, zumal gemäss AkP sämtliche Anwohner sowie Arbeitsplätze in einer von IGW- Überschreitungen betroffenen Liegenschaft als lärmbetroffen eingestuft werden. Dieselben Grundsätze haben für den vom Rekurrenten triplicando gerügten Umstand Geltung, dass nicht sämtliche betrieblichen Nutzungen zufolge Eigenlärms als lärmunempfindlich eingestuft werden können. Auch R1S.2018.05105 Seite 16

diesbezüglich sind für die Betrachtung realistisch gewählte Mittelwerte zu verwenden. Die für die Verhältnismässigkeitsprüfung zentrale Vergleich- barkeit der Anzahl Betroffener bei der einzelfallweisen Beurteilung der Strassenabschnitte bleibt bei einem solchen Vorgehen gewährleistet. 4.3. Das Bundesgericht hat im Entscheid BGr 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 (betreffend die Grabenstrasse in der Stadt Zug) unter Bezugnahme auf Kritik des Bundesamts für Umwelt (BAFU) am Berechnungsprogramm StL-86+ festgehalten, dass dieses, da es aus den frühen 1980er-Jahren stammt und Mitte der 1990er-Jahre leicht modifiziert wurde, aufgrund der Entwicklung von Wissenschaft und Technik in vielerlei Hinsicht nicht mehr als aktuell gelten könne. Diese Ansicht hatte das BAFU im bundesgerichtli- chen Verfahren unter anderem mit der zwischenzeitlichen Verschiebung der relativen Bedeutung des Antriebs- bzw. Rollgeräuschs eines Fahrzeugs infolge von Lärmbekämpfungsmassnahmen am Motor und der Auspuffan- lage begründet. Der Entscheid ordnete im Einzelnen die Erstellung eines ergänzenden Verkehrsgutachtens zur Neuberechnung der Lärmauswirkun- gen gestützt auf das von der Eidgenössischen Materialprüfungs-und For- schungsanstalt (EMPA) entwickelte Berechnungsprogramm SonRoad an (BGr 1C_589/2014 in URP 2016 S. 319). Das Baurekursgericht hat diese Rechtsprechung übernommen (BRGE III Nr. 0088/2017 in BEZ 2017 Nr. 37). Unter diesen Umständen kann für die vorinstanzlichen Erhebungen, na- mentlich zum Pegelminderungspotential der Einführung von Tempo 30, nichts Anderes vorausgesetzt werden. Die pauschale Verwendung von Pe- gelabschlägen auf die mit dem Berechnungsprogramm StL-86+ berechne- ten Kennzahlen genügt den Anforderungen nicht, zumal die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selbst davon ausgeht, der berücksichtigte Pegel- abschlag von 2,5 bzw. 3 dB (A) stelle bei Reduktionen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit das Minimum der zu erwartenden Lärmreduktion dar; in vielen Fällen könnten sogar höhere Emissionspegel-Reduktionen erzielt werden. Eine mit Blick auf die von der Vorinstanz angeführten nega- tiven Auswirkungen von Tempo 30 vorgenommene antizipierte Beweiswür- digung ist nicht statthaft. Die Sachverhaltsermittlung ist damit grundsätzlich unter Verwendung des vom Bundesgericht als massgeblich erklärten Pro- gramms SonRoad durchzuführen. Allein aus Gründen der Gleichbehand- R1S.2018.05105 Seite 17

lung der Stadtkreise das – mit guten Gründen als veraltet eingestufte – Be- rechnungsmodell StL86+ zu verwenden, kommt nicht infrage. Eine Un- gleichbehandlung, welche auf dem Stand bzw. der Weiterentwicklung der Technik beruht, ist im Grundsatz nicht rechtsverletzend, da das Interesse an der richtigen Sachverhaltsermittlung überwiegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 593). Sollte sich an einzelnen Strassenabschnitten aus Gründen der Gleichbe- handlung direkt benachbarter Anwohner die – ergänzende – Verwendung des Programms StL-86+ aufdrängen, wäre dies in den Erwägungen ent- sprechend zu begründen. 5. Der Rekurs ist vollumfänglich gutzuheissen. Der Beschluss des Stadtrats der Stadt Zürich vom 24. August 2018 ist, soweit angefochten und soweit kommunale Strassenabschnitte betreffend, aufzuheben. Die Akten sind zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung gilt in kosten- und entschädigungsmässiger Hinsicht als volles Obsiegen (BGr 1C_63/2016 vom 25. August 2016, E. 5.4 ff.). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten demnach der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 50'000.– (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Plüss, § 13 Rz. 25 ff.). Angesichts des erheblichen Umfangs der Akten und des damit verbunde- nen Bearbeitungsaufwandes sowie der Bedeutung des Projekts "Strassen- lärmsanierung Kreis 1, 4 und 5" und des aufgelegten AkP ist die Gerichts- gebühr auf Fr. 10'000.– festzusetzen. R1S.2018.05105 Seite 18

Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte o- der den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom 16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend dem Rekurrenten zulasten der Vo- rinstanz eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen er- scheint ein Betrag von Fr. 3'000.–. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56). [….] R1S.2018.05105 Seite 19