Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 8021 Zürich
E. 2 Eventuell sei die Bewilligung mit folgenden Auflagen zu verbinden:
- In Änderung von Dispositiv-Ziffer I.4: Betriebszeiten: Werk- und Samstage: 08.00 bis 12.00 und 14.00 bis 20.00 Uhr. Sonn- und allgemeine Feiertage: geschlossen (Eventualbegehren: Sonn- und allgemeine Feiertage: 09.00 bis 12.00 und 14.00 bis 19.00 Uhr)
- In Ergänzung von Dispositiv-Ziffer I.5: Bauliche Schutzmassnah- men
- In Änderung und Ergänzung von Dispositiv-Ziffer I.6: Durchset- zungsanordnungen (Ausschilderung, bauliche Sicherungen mit Abschliessen abends am Ende der Betriebszeit, Reglement)
E. 3 Die Legitimation zur Rekurserhebung setzt nach § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) voraus, dass der Rekurrent durch die angefochtene Anordnung oder den Erlass berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Wird die spezifische Betroffenheit Dritter in einem Rechtsmittelverfahren aus befürchteten Immissionen abge- leitet, so ist auf Art und Intensität dieser Immissionen abzustellen. Die Legi- timation ist zu bejahen, wenn die mutmasslichen Auswirkungen eines Bau- vorhabens deutlich wahrnehmbar sind, ohne technisch aufwändige und kostspielige Abklärungen festgestellt und von den allgemeinen Immissio- nen, wie sie zum Beispiel der Strassenverkehr mit sich bringt, unterschie- den werden können. Dieses Erfordernis ist etwa beim Lärm eines Schiess- oder eines Flugplatzes erfüllt, ebenso bei zusätzlichem Lastwagenverkehr aus durchschnittlich 120 Fahrten pro Tag auf einer bis anhin nicht stark be- fahrenen Durchgangsstrasse oder bei einer allgemeinen Verkehrszunahme von 23 %. Die Praxis geht im Allgemeinen davon aus, dass eine Erhöhung des Verkehrslärmpegels um 1 dB (A), was einer Zunahme des Strassen- verkehrs um 25 % entspricht, wahrnehmbar stärkere Verkehrslärmimmissi- onen im Sinn von Art. 9 lit. b der Lärmschutzverordnung (LSV) verursacht (VB.2002.00214 in BEZ 2003 Nr. 7, E. 2b, mit Hinweisen zur Rechtspre- chung). Der Rekurrent ist Eigentümer einer Stockwerkeigentumseinheit der Liegen- schaft auf der Parzelle Kat.-Nr. X an der [….]. Nach dem Ergebnis des im Verfahren G.-Nr. R1S.2018.05047 durchgeführten Referentenaugenschei- nes vom 16. August 2018 sind die Geräusche des Skate-Betriebs auf den aktuell bestehenden Skate-Rampen vom Balkon des Rekurrenten aus in geringer Lautstärke wahrnehmbar (Prot. S. 4 ff. im Verfahren G.-Nr. R1S.2018.05047). Nach den zitierten, von der Rechtsprechung entwickel- ten Kriterien kann entgegen den Vorbringen von Grün Stadt Zürich aus der R1S.2018.05088 Seite 4
Protokollierung des Referentenaugenscheines vom 16. August 2018 ("in geringer Lautstärke wahrnehmbar") nicht auf eine mangelnde Legitimation des Rekurrenten geschlossen werden. Die zitierte Rechtsprechung wurde offenkundig am Beispiel von Bau- oder Deponieprojekten entwickelt, wel- che zur Zunahme von Verkehrsimmissionen auf bestehenden Strassen führten. Dass dabei für die Rechtsmittellegitimation eine deutliche Wahr- nehmbarkeit – mithin: eine Unterscheidbarkeit im Verhältnis zu den beste- henden Verkehrsimmissionen – vorausgesetzt wird, überzeugt. Für ande- ren, von den bereits bestehenden Lärmarten akustisch ohne weiteres un- terscheidbaren Lärm muss für die Legitimation angesichts der in der LSV getroffenen Unterscheidung verschiedener Lärmarten genügen, dass der relevante Lärm ohne aufwändige und kostspielige Abklärungen festgestellt und von andersartigen Emissionen unterschieden werden kann. Ort der Ermittlung ist die Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume (Art. 39 Abs. 1 LSV). Nach dem Ergebnis des Augenscheins sind die Ge- räusche des Skate-Betriebs auf den aktuell bestehenden Skate-Rampen vom geöffneten (Balkon-)Wohnzimmerfenster des Rekurrenten aus von blossem Ohr wahrnehmbar und von anderen Lärmarten unterscheidbar. Kommt hinzu, dass das dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende Lärmgutachten vom 4. April 2018 bezüglich der projektierten Einrichtungen im Bereich der Liegenschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. X daselbst von einer Lärmbelastung von 52 dB (A) (tagsüber) und von 50 dB (A) (abends) aus- geht. Die Legitimation gemäss § 338a PBG ist damit ohne weiteres gege- ben. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Re- kurs einzutreten. 4.1. Der Rekurrent rügt zunächst, dass gemäss Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Umwelt "Geräusche von Trendsportanlagen – Teil 1: Ska- teanlagen" auf Seite 43 selbst für "kleine Anlagen" ein Mindestabstand von 130 m zum "Allgemeinen Wohngebiet" einzuhalten sei, wenn die Skateran- lage auch während der Ruhezeiten betrieben werden solle. Dies müsse angesichts der spezifischen Charakteristik des Skate-Lärms auch in der Schweiz Geltung haben, zumal das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in der Vollzugshilfe für die Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm diese Studie R1S.2018.05088 Seite 5
als "Stand des Wissens und der Technik" bezeichne. Der Standort der Ska- teranlage mitten in einem Wohngebiet erscheine damit schon von Vornhe- rein fragwürdig. Die Skateranlage erscheine mit der angrenzenden Wohn- zone als funktional nicht vereinbar. 4.2. Das BAFU verweist in der Vollzugshilfe für die Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm in der Ausgabe 2017 (nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU
2017) hinsichtlich der Ermittlung der von Sportanlagen ausgehenden Lärm- emissionen als Stand des Wissens auf die Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure 3770 (nachfolgend: VDI-Richtlinie 3770) sowie auf die Studie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt "Geräusche von Trendsportar- ten" (nachfolgend: Bayerische Studie) (Vollzugshilfe BAFU 2017, S. 21 FN 12 und S. 37 sowie S. 30 ff.). Auch die Bayerische Studie verweist auf die VDI-Richtlinie 3770, mit dem Hinweis, dass diese nur vier Messungen an Half- und Fun-Pipes angebe, welche entsprechend nur als Orientie- rungswerte angesehen werden könnten. Sowohl bauliche Eigenschaften als auch die Nutzung der Anlagen hätten entscheidenden Einfluss auf die anzusetzende Schallemission (Bayerische Studie, Teil 1: Skateranlagen, S. 4). Die Vollzugshilfe BAFU 2017 basiert methodisch auf der deutschen Sport- anlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [BImSchV]), unter Anpassung der beschriebenen Methode an die schweizerischen Verhältnisse. Kerngedan- ke ist, dass bei der Einzelfallbeurteilung nach Art. 15 des Umweltschutzge- setzes (USG) bzw. der Festlegung einer Störschwelle nach den allgemei- nen Grundsätzen im Sinne von Art. 15, 19 und 23 USG gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV fachlich genügend abgestützte ausländische oder private Richt- linien herangezogen werden können, sofern die Kriterien, auf welchen sie beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind (Vollzugshilfe BAFU 2017, S. 15; mit Hinweis auf BGE 123 II 325, E. 4d bb). Bei der Anwendung der BImSchV ist namentlich zu berücksichti- gen, dass diese keine Unterteilung in Planungswerte, Immissionsgrenzwer- te und Alarmwerte kennt, wie sie einer Betrachtung nach der schweizeri- schen LSV zugrunde liegen. Analog zur LSV wird nach deutschem Recht zwar ebenfalls eine Abstufung der Richtwerte je nach Empfindlichkeit der Nutzung vorgenommen. Die BlmSchV weist allerdings nicht vier Stufen – R1S.2018.05088 Seite 6
wie die schweizerische Konzeption – auf, sondern fünf. Als weitere Abwei- chung zum Usus nach LSV wird in der BlmSchV nicht nur zwischen Tag und Nacht unterschieden, sondern es werden zusätzliche Ruhezeiten und Spitzenpegel separat behandelt. Da diese Unterscheidung elementarer Be- standteil der deutschen Berechnungsvorschriften ist, muss sie auch bei der Ableitung der schweizerischen Richtwerte Anwendung finden (Vollzugshilfe des BAFU "Lärm von Sportanlagen" in der Ausgabe 2013 [nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU 2013], Anhang [EMPA-Bericht zur Beurteilung der Lärmbelastung von Polysportanlagen] S. 15). Unterschieden wird gemäss BImSchV zudem zwischen einer normalen Nutzung und der Nutzung wäh- rend eines Grossanlasses (Vollzugshilfe BAFU 2013, Anhang S. 14). Wei- ter trägt die BImSchV dem speziellen Ruhebedürfnis der Bevölkerung an Sonn- und Feiertagen insofern Rechnung, als dass sie in § 2 Abs. 5 für die Zeitspanne von 13.00 bis 15.00 Uhr eine mittägliche Ruhezeit definiert, für welche unter gewissen Umständen eine separate Beurteilung vorzunehmen ist (Vollzugshilfe BAFU 2013, S. 16). Nicht aus den Augen gelassen wer- den darf im Allgemeinen, dass sich die Systematik der BImSchV von derje- nigen der LSV insofern unterscheidet, als dass letztere auf jahresdurch- schnittliche Beurteilungspegel abstellt, wohingegen sich die deutschen Be- urteilungspegel auf sehr kleine Mittelungszeiten beziehen (BGr 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008, E. 3.4; BGE 133 II 292, E. 3.5). Rechnerisch zu beachten ist des Weiteren, dass nach schweizerischer Konzeption im Allgemeinen die Pegelzuschläge bzw. die Impulszuschläge nicht am Emissionsort vergeben werden, sondern am Immissionsort. Für die Berechnungen mit den Emissionskennwerten der VDI-Richtlinie 3770 sind somit die reinen Emissionsdaten ohne die Impulszuschläge heranzu- ziehen. Anschliessend sind am Immissionsort Pegelzuschläge auf der Ba- sis von nicht wahrnehmbaren (0 dB (A)), schwach wahrnehmbaren (+ 2 dB (A)), deutlich wahrnehmbaren (+ 4 dB (A)) und stark wahrnehmbaren Im- pulsgehalten (+ 6 dB (A)) zu vergeben (Vollzugshilfe BAFU 2017, S. 21 und S. 30). Was das Kriterium der Spitzenpegel angeht, so definieren sich diese nach Konzeption der BImSchV relativ zu den Richtwerten, wobei die entspre- chenden Richtwerte tagsüber um nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschritten werden dürfen. Für diese Maximal- pegel sind in der Vollzugshilfe BAFU 2013 Werte basierend auf einem Re- ferenzabstand von 1 m für verschiedene Schallereignisse dargestellt, wel- R1S.2018.05088 Seite 7
che auf Sportanlagen für hohe Spitzenpegel infrage kommen. Dabei wurde in Anwendung der VDI-Richtlinie 3770 bzw. deren Kapitel 15.2.4 der ermit- telte (Spitzen-)Dauerschallleistungspegel zugrunde gelegt und mit einem Zuschlag von 3 dB (A) versehen, welcher gemäss der VDI-Richtlinie 3770 bzw. deren Kapitel 4 der Differenz zwischen Maximalpegel und Schallleis- tungspegel bei lautem Rufen (Kommunikationsgeräusche) entspricht (Voll- zugshilfe BAFU 2013, Anhang S. 18). Die Vollzugshilfe BAFU 2013 enthält sodann in tabellarischen Darstellung auf einer stark vereinfachten (Lärm-) Ausbreitungsberechnung basierende (Mindest-)Distanzrichtwerte für ver- schiedene Sportlärmarten in Abhängigkeit der Grenzwerte für Spitzen- schallleistungspegel (Tag/Ruhezeiten/Nacht; Vollzugshilfe BAFU 2013, An- hang S. 19). 4.3. Der Beurteilung des rekursgegenständlichen Projekts gemäss Lärmgutach- ten vom 4. April 2018 liegen die in der Vollzugshilfe BAFU 2017 enthalte- nen Planungsrichtwerte für den Normalbetrieb zugrunde. Diese betragen für Gebiete mit der Empfindlichkeitsstufe (ES) II 55 dB (A) tagsüber (von 07.00 bis 20.00 Uhr an Wochentagen; von 08.00 bis 20.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen), 50 dB (A) abends (von 20.00 bis 22.00 Uhr) und 45 dB (A) nachts (von 22.00 bis 07.00 bzw. 08.00 Uhr; Vollzugshilfe BAFU 2017, S. 23 Tab. 2). Von der Anwendbarkeit der genannten Planungsrichtwerte geht auch der Rekurrent aus (act. 2 Rz. 5.3.1). Sodann werden den einzel- nen Elementen der projektierten Skateranlage in Anwendung der Bayeri- schen Studie Emissionskennwerte (in der Regel mit separat ausgewiese- nen Impulszuschlägen) zugeordnet. Je nach Konstruktionsart der projek- tierten Einrichtung wurden im Verhältnis zu den durch Messungen ermittel- ten Emissionskennwerten nach Massgabe der Bayerischen Studie Zu- schläge und Abzüge berechnet (Quarter Hip [= Coping Ramp]: + 2 dB (A); Pyramide: - 2 dB (A); Olliebox: - 2 dB (A); vgl. Bayerische Studie, S. 31). Die Abzüge und Zuschläge erweisen sich im Grundsatz als berechtigt. Ein- zig hinsichtlich der Pyramide ist der angenommene Abzug angesichts der Messungen an zwei Beton-Einrichtungen nicht nachvollziehbar; anzusetzen ist der in der Bayerischen Studie ermittelte Wert von 69 dB (A). Bei den projektierten Einrichtungen handelt es sich fast ausschliesslich um Einrich- tungen mit kurzzeitiger Benutzung, welche normalerweise abgeschlossene Einzelereignisse beinhaltet, sodass auf Basis der typischen Anzahl Ereig- R1S.2018.05088 Seite 8
nisse pro Stunde der Schallleistungspegel L errechnet werden kann, WA welcher für die Beurteilung massgeblich ist (Bayerische Studie, S. 41). Ein- zige Einrichtung mit möglicher dauerhafter Benutzung ist die projektierte Minipipe, für welche ein Dauer-Schallleistungspegel L von 96 dB (A) zu WA veranschlagen ist (Bayerische Studie, S. 13). Der bei den Einrichtungen mit kurzzeitiger Benutzung zusätzlich zu berechnende Impulshaftigkeitszu- schlag von 9 dB (A) ist im dem Lärmgutachten zugrundeliegenden Spitzen- Schallleistungspegel L von 105 dB (A) bereits enthalten (Bayerische WAFTm Studie, S. 13 und S. 41). 4.4. Die vom Rekurrenten angerufenen, in Tabelle 29 (S. 43) der Bayerischen Studie ersichtlichen Mindestabstände vom Rand der Anlage zur schutzbe- dürftigen Bebauung beziehen sich auf die Kategorisierung der Immissions- orte nach Massgabe von § 2 Abs. 2 Ziff. 3 BImSchV. Das fünfstufige Modell umfasst Kategorien von Gewerbegebieten (Ziff. 1), Kern-, Dorf- und Misch- gebiete (Ziff. 2), allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete (Ziff. 3), reine Wohngebiete (Ziff. 4) und Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten (Ziff. 5). Die vom Rekurrenten wiedergegebenen, in der Bayerischen Studie überschlagsmässig empfohlenen Mindestabstände für Skateranlagen beziehen sich auf reine Wohngebiete (Immissionsrichtwerte: 50/45/35 dB (A) [tagsüber, während der Ruhezeiten und nachts]) sowie auf allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete (Immissionsrichtwerte: 55/50/40 dB (A)). Eine direkte Anwendung der Immissionsrichtwerte der BImSchV fällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausser Betracht. Massgeblich für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist schweizerisches Lärmschutz- recht (BGr 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, E. 4.4.3; BGr 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008, E. 3.5). Insofern kann der Rekurrent aus den aus der Konzeption der BImSchV und der – selbstredend – darauf basierenden Bayerischen Studie zu seinen Gunsten direkt nichts ableiten. Ein Fall, in welchem die Verwendung einer spezifischen Mess- und Beurteilungsme- thode die sinngemässe Anwendung des deutschen Rechts gleichsam be- dingen würde, liegt nicht vor (vgl. BGr 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008, E. 3.4). Das Gutachten vom 4. April 2018 übernimmt die gemäss Vollzugshilfe BAFU 2017 anwendbaren Immissions- und Planungsrichtwer- te und errechnet aus den in der Bayerischen Studie für die einzelnen Ska- R1S.2018.05088 Seite 9
te-Einrichtungen (konkret: die lauteste der Einrichtungen bzw. die Mini- Pipe) festgehaltenen Emissionsparametern die Belastung des kritischsten, weil am nächsten zur Anlage und ebenfalls in der ES II gelegenen Liegen- schaft Wasserwerkstrasse 94 (Kat.-Nr. WP4433). Die Emissionsparameter der Bayerischen Studie orientieren sich in technischer Hinsicht an der Kon- zeption der BImSchV. Diese unterscheidet sich vom System der LSV ins- besondere durch die Ausscheidung besonderer (Abend-)Ruhezeiten. Weil die Vollzugshilfe des BAFU 2017 punkto Messweise und Ruhezeiten im Kern ebenfalls auf der BImSchV aufbaut, ist das Vorgehen der Gutachterin nicht zu beanstanden. Aus der Autonomie des schweizerischen Rechts- kreises folgt aber, dass die von der BImSchV vorgegebenen Emissions- richtwerte in quantitativer Hinsicht nicht ohne weiteres übernommen wer- den dürfen. Massgeblich ist die autonome Einstufung der Schutzbedürftig- keit des betreffenden Wohngebiets nach Massgabe der Unterteilung in ES (Art. 43 LSV). Das BAFU hat in den Vollzugshilfen 2013 und 2017 die er- wähnten Richtwertschemata definiert und verweist sodann auf die Erforder- lichkeit einer Einzelfallbeurteilung (Vollzugshilfe BAFU 2017, S. 15 und S. 23). Nach dem Gesagten kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten aus der Unterschreitung der in der Bayerischen Studie überschlagsmässig empfohlenen Mindestabstände nicht auf eine Überschreitung der massge- blichen – schweizerischen – Belastungsgrenzwerte geschlossen werden. Im konkreten Fall – wie nachfolgend zu untersuchen sein wird – ist nach den schweizerischen Lärmschutzrecht eine Einzelfallbeurteilung vorzu- nehmen. Das fünfstufige Modell der Emissionsrichtwerte, welches der BImSchV und damit auch der Festlegung der empfohlenen Abstände ge- mäss der Bayerischen Studie (S. 43) zugrunde liegt, ist in der Schweiz nicht anwendbar. Beim reinen Wohngebiet handelt es sich um eine Wohn- zone mit einem überaus hohen Immissionsschutz; mithin um einen Zwi- schenschritt zwischen der schweizerischen ES I und ES II. Deren Anwen- dung rechtfertigt sich daher nur, wenn die fragliche Zone ein erhöhtes Ru- hebedürfnis aufweist (BRGE I Nr. 0236/2011 vom 25. November 2011, E. 6.2; BRGE IV Nrn. 0001/2012 und 0002/2012 vom 12. Januar 2012, E. 6.2.1). Das allgemeine Wohngebiet, für welches die Bayerische Studie für eine Minipipe einen Abstand von 100 m und für kleine einen solchen von 130 m vorsieht, ist mit einem in der ES II gelegenen Wohngebiet jeden- falls vergleichbar. Für Zonen in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischge- R1S.2018.05088 Seite 10
bieten (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 BImSchV) beträgt der gemäss Bayerischer Studie empfohlene Mindestabstand hingegen 100 m für eine Minipipe und 80 m für eine kleine Skateranlage (jeweils mit ganztägigen Nutzungszeiten). Ange- sichts der Belegenheit der rekurrentischen Liegenschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. X inmitten der Stadt Zürich, der Distanz von ca. xy m zur projektier- ten Minipipe und den weiteren Besonderheiten (Kornhausbrücke, von Ge- bäuden verdeckte und erhöhte Lage) vermögen die wiedergegebenen Richtwerte der Bayerischen Studie die zu treffende Einzelfallbeurteilung nicht zu ersetzen. 4.5. Dass das BAFU die Bayerische Studie in der Vollzughilfe 2017 (S. 21) als "Stand des Wissens und der Technik" bezeichnet, führt nach dem Gesag- ten ebenfalls nicht dazu, dass die darin empfohlenen (Mindest-)Abstände für die schweizerische Betrachtung massgeblich wären. Eine Kompetenz zur Rechtsetzungsdelegation kommt dem BAFU nicht zu. 4.6. Die Frage der funktionalen Vereinbarkeit ist allein mit Bezug auf diejenige Nutzungszone relevant, in welchem eine Baute bzw. Anlage belegen ist (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, Bd. 2, S. 769 f., mit Hinweisen zur Recht- sprechung). Die Parzelle Kat.-Nr. UN4756 befindet sich in der Freihaltezo- ne. Die Zonierung umliegender Nutzungszonen ist bei der Beurteilung der funktionalen Zonenkonformität nicht relevant. Aus der Belegenheit der Lie- genschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. X in der Wohnzone (ES II) kann zulas- ten der auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 projektierten Skateranlage folg- lich, soweit es nicht konkret um die Einhaltung der am Immissionspunkt in der ES II geltenden Planungs- bzw. Immissionsgrenzwerte geht, nichts ab- geleitet werden. 4.7. Die unter vorstehender Ziffer 4.1 erwähnten Rügen erweisen sich im Er- gebnis als unbegründet. R1S.2018.05088 Seite 11
5.1. Der Rekurrent beruft sich weiter darauf, dass es sich beim Lärm von Ska- teranlagen um eine Lärmart handle, die von ihrer Charakteristik her, mithin unabhängig von ihrer Intensität, in einer Wohnzone mehr störe als andere Lärmarten. 5.2. Nach den vorstehenden Erwägungen unter den Ziffern 4.2-4.4 kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Lärm von Skateranlagen an- hand der Kriterien der BImSchV sowie gestützt auf deren entsprechende Adaption durch die Vollzugshilfen des BAFU nicht rechtsgenüglich beurtei- len liesse. Die spezifisch auf den Lärm von Skate-Einrichtungen (Skate- Rampen) zugeschnittene Bayerische Studie orientiert sich an denselben Kriterien. Der Rekurrent tut nicht im Einzelnen dar, in welcher Hinsicht eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt wäre. Die Bayerische Studie trägt der Impulshaftigkeit des Lärms von Skate-Einrichtungen hinreichend Rech- nung, indem sie für Skate-Einrichtungen mit kurzzeitiger Benutzung zu- nächst auf den Schalleistungspegel L abstellt und sodann Impulshaf- WA, 1 h tigkeitszuschläge K veranschlagt. Für Skate-Einrichtungen mit dauerhafter I Benutzung wird in der Studie sodann der Schallleistungspegel L an- WAFTm gegeben, welcher den Impulshaftigkeitszuschlag definitionsgemäss bereits enthält (Bayerische Studie, S. 41 f.). Aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich nichts Anderes. Zwar hielt das Verwaltungsge- richt fest, dass der Betrieb einer Skateranlage nicht von vornherein als Ba- gatellbelästigung abgetan werden kann, für welche von vornherein weder Messungen noch Lärmgutachten erforderlich sind, weshalb entsprechende Abklärungen zu treffen sind (VB.2005.00481 vom 8. Februar 2006, E. 5.1- 5.5). Aus dem zitierten Entscheid ergeben sich aber keine Gründe, weshalb (und inwiefern) der Lärm von Skateranlagen gänzlich abweichend von den allgemeinen lärmrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen wäre. 5.3. Die unter vorstehender Ziffer 5.1 erwähnte Rüge ist unbegründet. 6.1. Der Rekurrent beruft sich im Kern auf die Einhaltung der Richtwerte der BImSchV, wonach für die in der ES II gelegene Parzelle Kat.-Nr. X Pla- R1S.2018.05088 Seite 12
nungswerte von allerhöchstens 55 dB (A) (tagsüber) und von 50 dB (A) (abends und nachts) massgeblich seien. "Seltene Ereignisse" gemäss der Vollzugshilfe des BAFU 2017 dürften den Wert von 65/60/55 dB (A) (tags- über, abends und nachts) im absoluten Sinne nicht übersteigen. Gemäss Lärmgutachten vom 4. April 2018 würden die Planungswerte zum Teil überschritten. Beim Immissionspunkt des Rekurrenten (IO 5) würden die Abendwerte genau eingehalten. Angesichts dessen könne keine Rede da- von sein, dass bei der Liegenschaft des Rekurrenten die Bagatellschwelle nicht erreicht werde. Zudem sei nach der Rechtsprechung auch eine Beru- fung auf Planungswertüberschreitungen bei Nachbarliegenschaften mög- lich. Die Werte seien daher mit baulichen Massnahmen zu reduzieren oder die Bewilligung zu verweigern. 6.2. Die nach Massgabe der Vollzugshilfe des BAFU 2017 anwendbaren und dem Lärmgutachten vom 4. April 2018 zugrundeliegenden Planungsricht- werte für den Normalbetrieb betragen – wie bereits mehrfach erwähnt – für Gebiete in der ES II 55 dB (A) tagsüber, 50 dB (A) abends und 45 dB (A) nachts (Vollzugshilfe BAFU 2017, S. 23 Tab. 2). Das Lärmgutachten vom
E. 4 April 2018 weist für den Immissionspunkt IO 5 auf der Parzelle der Lie- genschaft Kat.-Nr. X Beurteilungspegel von 52 dB (A) tagsüber sowie 50 dB (A) abends aus. Die Planungswerte werden damit, wenn auch für die Abendstunden knapp, eingehalten. Während der Nachtstunden ist gemäss dem rekursgegenständlichen Projekt kein Betrieb der Skateranlage vorge- sehen. Aus den Ergebnissen des im Verfahren G.-Nr. R1S.2018.05047 durchgeführten Augenscheins ist nichts Gegenteiliges zu schliessen. Die Geräusche der aktuell bestehenden Skateranlage (bzw. einzig die Aufprall- geräusche bzw. das "Knallen" der Bretter) sind vom Balkon des Rekurren- ten aus, wenn auch in geringer Lautstärke, wahrnehmbar. Daraus kann trotz der Verschiedenheit (punkto Material und Positionierung) der aktuell bestehenden und der projektierten Einrichtungen der Schluss gezogen werden, dass von der projektierten Skateranlage keine unzumutbaren Be- lastungen ausgehen werden. Nach den Ergebnissen des Augenscheins sind die Aufprallgeräusche mit erheblich geringerer Deutlichkeit zu verneh- men als der Lärm der auf der Wasserwerkstrasse und (zum Teil) der Korn- hausbrücke verkehrenden Motorfahrzeuge. Hinzu kommt, dass die projek- tierte Anlage im Vergleich zu den bestehenden Einrichtungen lärmtech- R1S.2018.05088 Seite 13
nisch (punkto Material und Positionierung) optimiert wurde. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Rekurrenten ist nicht zu erwarten. Das eingeholte Lärmgutachten vom 4. April 2018 genügt den von der Rechtsprechung an eine Lärmprognose bzw. Lärmermittlung gemäss Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 36 ff. LSV gestellten Anforderungen (BGE 137 II 30, E. 3.4; BGr 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, E. 4.4.7, im Umkehrschluss). Wie bereits erläutert, erweist sich die methodisch auf die BImSchV abgestützte Vorgehensweise als nachvollziehbar und inhalt- lich korrekt. Die im Lärmgutachten getroffene Annahme bezüglich Auslas- tung von 80 % tagsüber und von 100 % zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr erscheint realistisch. Eine Annahme, wonach die Auslastung der Anlage während der gesamten Tageszeit von 07.00 Uhr (Wochentage) bzw. 08.00 Uhr (Sonn- und Feiertage) bis 20.00 Uhr 100 % betragen werde, wä- re angesichts des jugendlichen Alters des Benutzerkreises, welcher auf ei- ne hohe Auslastung zu Frei- und Abendzeiten und auf eine niedrigere Aus- lastung namentlich während der frühen Morgenstunden schliessen lässt, nicht zu begründen. Die Begutachtung ist aufgrund realistisch gewählter Parameter vorzunehmen. Dass das Gutachten keine konkrete Nutzerzahl angibt, ist angesichts der Natur der verursachten Geräusche (Aufprallge- räusche) und der angezeigten Beurteilung anhand der mit einem Schallpe- gel von L von 96 dB (A) und K von 9 dB (A) (= L von 105 dB (A)) WA I WAFTm mit Abstand lautesten und als einzige auf dauerhaften Betrieb ausgelegten Minipipe nicht zu beanstanden. Für die weiteren Einrichtungen mit den höchsten anzunehmenden – im Übrigen ebenfalls der Bayerischen Studie entsprechenden – Benutzungsfrequenzen (Pyramide, Olliebox) ergeben sich Lärmwerte von maximal L 101 dB (A) (= L von 69 dB (A) WAFTm WA, 1h +K von 21 dB (A) + K 11 dB (A)) (für die Pyramide). Für die direkt un- E, 1h I von ter der Kornhausbrücke befindlichen Einrichtungen wurde (zwecks Berück- sichtigung der horizontalen Reflexionen an der Brückendecke) ein Zuschlag von linear 3 dB (A) addiert. Substantielle Einwände gegen die für die Ge- samtheit der Skate-Einrichtungen durchgeführten computergestützten Be- rechnungen (mittels Lärmausbreitungsmodell SoundPLAN 8.0) und die da- bei berücksichtigten Parameter erhebt der Rekurrent nicht. Die Vorschriften für "Seltene Ereignisse" (gemäss § 5 Ziff. 1 BImSchV; vgl. die Vollzugshilfe des BAFU 2017, S. 23) kommen nicht zur Anwendung. Diese gelten für be- sondere Ereignisse und Veranstaltungen an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres (Ziffer 1.5 des Anhangs der BImSchV). Derartiges ist auf der R1S.2018.05088 Seite 14
Parzelle Kat.-Nr. UN4761 nicht vorgesehen. Ebenfalls nicht einschlägig ist § 2 Abs. 4 BImSchV, welcher einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen beim Betrieb von Sportanlagen zum Gegenstand hat. Auch solche Geräuschspit- zen sind bei der projektierten Skateranlage nicht zu erwarten; die Aufprall- geräusche der Skateboards werden im Lärmgutachten korrekt nach den Vorschriften über den Regelbetrieb beurteilt. Da die Impulshaftigkeitszu- schläge gemäss der Bayerischen Studie am Emissions- und nicht am Im- missionsort ausgewiesen sind, war diese Methodik zu übernehmen und entfällt die – ansonsten übliche – Veranschlagung von Pegelzuschlägen am Immissionsort. 6.3. Die vom Rekurrenten beantragte, beliebig gehaltene Erläuterung der dem Lärmgutachten zugrundeliegenden Annahmen durch die Gutachterin ist nicht angezeigt; die Erhebung von Ausforschungsbeweisen (sog. fishing expeditions) ist ausgeschlossen. Eine Befragung der Anwohner der Lie- genschaft Wasserwerkstrasse 96 (Parzelle Kat.-Nr. WP4432) ist nicht ge- eignet, den Sachverhalt weiter zu erhellen. Die nach Auffassung des Re- kurrenten betroffenen Zeugen wurden nicht namentlich genannt. Ein kon- kretes und mit Bezug auf den Einzelnen hinreichend substantiiertes Be- weisthema ist nicht ersichtlich. Dass die Stadt Zürich (Sportamt der Stadt Zürich; als Vertreterin der Bauherrschaft) Auftraggeberin des Lärmgutach- tens ist, entspricht der im baurechtlichen Verfahren gängigen Praxis und begründet keine Vermutung einer Voreingenommenheit. 6.4. Indes sind angesichts der zahlreichen Parameter und der nur knappen Ein- haltung der Planungswerte bei der rekurrentischen Liegenschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. X durchaus weitere Abklärungen bzw. der Einbezug weite- rer Beurteilungskriterien erforderlich (Vollzugshilfe des BAFU 2017, S. 24). Eine Rückweisung wegen fehlender diesbezüglicher Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid ist indes nicht vorzunehmen. Der Begründungsmangel kann im Rekursverfahren ohne weiteres geheilt werden. Entscheidend ist vorliegend, dass die Parzellen Kat.-Nr. UN4756 wie auch die Parzelle Kat.- Nr. X inmitten der Stadt Zürich liegen. Die Parzelle Kat.-Nr. UN4756 liegt unmittelbar neben bzw. unter der Wasserwerkstrasse und der Kornhaus- brücke, über welche Strassen ein grosser Teil des Verkehrs zum Auto- bahnzubringer (Milchbucktunnel) abgewickelt wird. Richtung Limmat liegen R1S.2018.05088 Seite 15
weitere publikumsintensive Nutzungen wie beispielsweise Restaurants (Kat.-Nr. UN4761; ebenfalls im Eigentum der Stadt Zürich). Daneben befin- det sich der Lettensteg und das Kraftwerk Letten. Aus diesem Grund ist auch für die Liegenschaft des Rekurrenten auf der Parzelle Kat.-Nr. X da- von auszugehen, dass gewisse Lärmbelastungen, sei es zufolge Freizeitak- tivitäten der städtischen Bevölkerung am Limmatufer oder zufolge des Ver- kehrs, zum üblichen und akzeptierten Mass gehören. Dass die Parzelle Kat.-Nr. X in einem ruhigen Wohngebiet liege, trifft nach dem Gesagten nicht zu. Des Weiteren ist im Winter generell mit einer verminderten Benut- zung der Skateranlage zu rechnen, sodass die Hauptbelastung in die Sommerzeit fällt. Ein Nachtbetrieb ist, wie erwähnt, nicht vorgesehen. Dem Lärmcharakter wird unter Zugrundelegung der Methodik der BlmSchV und der Bayerischen Studie hinreichend Rechnung getragen. Die weiteren bei- zuziehenden Beurteilungskriterien sprechen klar für die Realisierung der Anlage am projektierten Standort und gegen eine übermässige Beeinträch- tigung des Rekurrenten. Dasselbe hat sich aufgrund des im Verfahren G.- Nr. R1S.2018.05047 durchgeführten Augenscheins ergeben. Der Rekurrent wird durch weitere Lärmarten, wie beispielsweise Lautsprecherdurchsagen der Gastronomiebetriebe oder auf der Wasserwerkstrasse/Kornhausbrücke verkehrende Motorfahrzeuge, erheblich stärker beeinträchtigt. 6.5. Der Rekurrent beruft sich weiter auf die Überschreitung der Planungswerte am Immissionspunkt IO 6 an der Liegenschaft Wasserwerkstrasse 94 auf der Parzelle Kat.-Nr. WP4433. Gemäss Lärmgutachten betragen die Im- missionswerte an der exponiertesten lärmempfindlichen Stelle 57.1 dB (A) tagsüber sowie 55 dB (A) abends; dies entspricht einer Überschreitung der massgeblichen Planungswerte um 2 dB (A) tagsüber und um 5 dB (A) abends. Der Wert von 55 dB (A) abends entspricht dem vom BAFU defi- nierten Immissionsrichtwert, welcher Wert nach der Systematik des schweizerischen Lärmschutzrechts dem Immissionsgrenzwert entspricht (Vollzugshilfe BAFU 2017, S. 23). Zunächst steht infrage, ob der Rekurrent befugt sei, sich auf die Über- schreitung der Planungsrichtwerte an Immissionspunkten auf Drittgrundstü- cken zu berufen. Allgemein gilt – wie vom Rekurrenten geltend gemacht – im baurechtlichen Verfahren der Grundsatz, dass neben der formellen Be- schwer für die Legitimation zur Rechtsmittelerhebung einerseits eine be- R1S.2018.05088 Seite 16
sondere Betroffenheit und andererseits aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ein praktischer Nutzen gezogen werden kann. Das Anfechtungsinteresse muss indes nicht mit demjenigen Interes- se übereinstimmen, das durch die als verletzt gerügte Norm geschützt wird. Nachbarn können die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen bei einem Obsiegen ein praktischer Nutzen entsteht (BGr 1C_37/2011 vom 14. April 2011, E. 2.3.2 und E. 2.3.3). Für die Rüge überschrittener Planungs- oder Immissionsgrenz- werte auf Drittgrundstücken kann dies nicht unbesehen gelten. Die Praxis hat in Lärmschutzfällen verschiedentlich festgehalten, dass auf die bei der Liegenschaft des Betroffenen gemessenen Immissionen – und nur auf die- se – abzustellen ist. Bei einer Lärmklage kann es nur um die Feststellung gehen, ob der Lärmkläger übermässigen Immissionen ausgesetzt ist. Wenn deshalb einzig die in bzw. bei der Liegenschaft des Betroffenen auftreten- den Immissionen beurteilt werden, ist dies nicht zu beanstanden (BRGE II Nr. 0193/2015 vom 15. Dezember 2015 in BEZ 2016 Nr. 34, E. 5.3.2; be- stätigt mit VB.2016.00052 vom 12. Mai 2016; diese Legitimationsfrage im- plizit bestätigt mit BGr 1C_383/2016 vom 13. Dezember 2017, E. 4.6). Das Abstellen auf Lärmwerte an Immissionspunkten auf Drittgrundstücken wäre ein unzulässiger Eingriff in die Interessenssphäre der entsprechenden, sich am vermeintlichen Lärm offenkundig nicht störenden Grundeigentümer, zumal diese zur Mitwirkung an Lärmmessungen ohnehin nicht verpflichtet werden könnten. Auch in Fällen wie dem vorliegenden (Lärmprognose) wä- re es weder faktisch noch prozessual praktikabel, Lärmwerte für alle (po- tentiell) lärmempfindlichen Punkte in der Umgebung zu ermitteln. Vorlie- gend verhält es sich auch insofern speziell, als dass der Rekurrent keine andere Betroffenheit als eine lärmschutzrechtliche darzutun vermag. Die rekursgegenständliche Skateranlage ist von der rekurrentischen Liegen- schaft nicht einsehbar. Auf die Rüge des Rekurrenten betreffend den Im- missionspunkt IO 6 ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist Folgendes: Selbst wenn diesbezüglich von einer Legitimation des Rekurrenten auszugehen wäre, könnte aus der Überschreitung des Planungswerts um 2 dB (A) tagsüber und um 5 dB (A) noch nicht auf die fehlende Bewilligungsfähigkeit der Ska- teranlage geschlossen werden. Bei den Planungs- und Immissionsrichtwer- ten handelt es sich – wie bereits erwähnt und vom BAFU daselbst betont – R1S.2018.05088 Seite 17
um Richtwerte, von welchen die Vollzugsbehörde in begründeten Fällen abweichen kann (Vollzugshilfe des BAFU 2017, S. 22). Ins Gewicht fallen dabei zunächst die unter Ziffer 6.2 bereits im Zusammenhang mit dem Er- reichen der Planungswerte bzw. der Notwendigkeit weiterer Abklärungen beleuchteten Kriterien. Des Weiteren können, so man die Immissionsricht- werte des BAFU mit den Immissionsgrenzwerten gemäss LSV gleichsetzt, Erleichterungen bis zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte gewährt wer- den (Art. 25 Abs. 2 USG). Erleichterungen sind zu gewähren, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht (Art. 7 Abs. 2 LSV). Entgegen der Rechtsauffassung des Rekurrenten könnte aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass für eine Anlage eine positive oder negative Standortgebundenheit (analog zu Bau- ten ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24 des Raumplanungsgesetzes [RPG]) zu fordern wäre bzw. entsprechende Evaluationen getätigt werden müssten. Dergestalt kann – bemerkungsweise angefügt – auch aus dem Vorsorgeprinzip nicht hergeleitet werden. Vorliegend wäre, so der Rekur- rent als legitimiert betrachtet würde, ein überwiegendes Interesse der Öf- fentlichkeit an der projektierten Skateranlage auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 zu bejahen. Entsprechende Freiflächen, noch dazu solche im Ei- gentum des Gemeinwesens, sind in der Stadt Zürich rar. Als Folge der dichten Bebauungsstruktur auf städtischem Gebiet sind Freizeitanlagen kaum gänzlich ohne eine gewisse Beeinträchtigung von Anwohnern reali- sierbar. Es besteht ein berechtigtes Bedürfnis der Stadtbevölkerung an na- he gelegenen Erholungs- und Freizeiträumen. Die rekursgegenständliche Skateranlage wurde in unmittelbarer Nachbarschaft zu den bestehenden Beach-Volleyballfeldern, der Liegewiese und dem Flussbad am Oberen Letten sowie zum Kloster-Fahr-Weg (Promenade entlang der Limmat) pro- jektiert und befindet sich damit unter raumplanerischen Gesichtspunkten am richtigen Ort. Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 (Teil des Letten-Areals) ein erhebliches Interesse am Bestand publikumsintensiver Freizeitnutzungen besteht. Die erwähnten Einrichtungen auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 wurden nach der Räumung der Drogenszene auf dem Letten-Areal gezielt im Hinblick auf die Verhinderung einer erneuten Ansiedelung der Szene und zwecks Aufwertung des gesamten Quartiers realisiert. R1S.2018.05088 Seite 18
6.6. Im Ergebnis erweist sich die projektierte Skateranlage auf der Parzelle Kat.- Nr. 4756 mit Bezug auf die Einhaltung der im Sinne von Art. 15, 19 und 23 des USG gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV zu definierenden Störschwelle, in er- gänzender Heranziehung der BlmSchV und der Bayerischen Studie sowie in Nachachtung der Vollzugshilfe des BAFU 2017, als rechtskonform. 7.1. Der Rekurrent macht sodann geltend, die rekursgegenständliche Skateran- lage sei zunächst isoliert, hernach aber auch noch im Rahmen einer Ge- samtbetrachtung zusammen mit dem Volleyballfeld, der Badeanstalt und der Gastwirtschaft zu beurteilen. Auch insoweit erweise sich die vorinstanz- liche Prüfung als ungenügend und sei der Entscheid zufolge Begrün- dungsmangels aufzuheben. 7.2. Bei der rekursgegenständlichen Skateranlage handelt es sich um ein Teil- element der auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 bestehenden Sport- und Freizeitanlage (BRGE I Nr. 0153/2018 vom 19. Oktober 2018, E. 2.5; mit Hinweis auf VB.2003.00216 in BEZ 2004 Nr. 10, E. 3b). Insofern sind grundsätzlich alle Immissionen der Sport- und Freizeitanlage, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung verursacht werden, in die Beurteilung ein- zubeziehen (BGE 133 II 292, E. 3.1). Auch gemäss § 1 Abs. 3 BImSchV sind Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, der Sportanlage zuzurechnen. Dies entspricht der gesamtheitlichen Betrachtungsweise, wie sie Art. 8 USG vor- schreibt (BGr 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008, E. 5.4). 7.3. Auch im vorliegenden Fall ist eine gesamte Beurteilung der auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 bestehenden Sport- und Freizeitanlage grundsätzlich an- gezeigt. Von diesem Erfordernis kann nur dann abgewichen werden, wenn einzelne Einrichtungen als für die Emissionsermittlung nur von derart un- tergeordneter Bedeutung sind, dass sie bei der Erstellung des Lärmgutach- tens vernachlässigt werden dürfen (BGr 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, E. 4.4.5). Mit Bezug auf die vom Rekurrenten beanstandeten, von der Kornhausbrücke und der rekurrentischen Liegenschaft weiter entfernt R1S.2018.05088 Seite 19
befindlichen Einrichtungen (Beach-Volleyballfeld, Liegewiese gegenüber Flussbad oberer Letten), ist ein Verzicht auf eine Gesamtbeurteilung ohne weiteres nachvollziehbar. Es handelt sich um kleinmassstäbliche Anlagen, ohne Flutlicht- und Lautsprecheranlage und ohne Zuschauerraum bzw. Sitztreppen. Ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt. Unter diesen Umstän- den kann angesichts der nur geringfügigen Immissionen des Beach- Volleyballspiels und der Liegewiese eine lärmrechtliche Relevanz dieser Anlagen für das gesamte Umfeld der rekurrentischen Liegenschaft ausge- schlossen werden. Anlässlich des im Verfahren G.-Nr. R1S.2018.05047 durchgeführten Augenscheins waren bei der rekurrentischen Liegenschaft keinerlei Geräusche der erwähnten Einrichtungen wahrnehmbar. Die Ein- richtungen sind baurechtlich bewilligt, sodass keine Neubeurteilung in Fra- ge steht. Die Gutachterin und die Vorinstanz durften daher auf eine beson- dere Beurteilung verzichten. Der insofern bestehende Begründungsmangel hat als im Rekursverfahren geheilt zu gelten. 7.4. Besonders wiederum verhält es sich mit Bezug auf den Gastronomiebetrieb "Stazione Paradiso" auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4761. Obwohl sich die Parzelle Kat.-Nr. UN4761 ebenfalls im zivilrechtlichen Eigentum der Stadt Zürich befindet, gehört der dortige Restaurantbetrieb weder organisatorisch noch funktionell zur Sport- und Freizeitanlage. Die zivilrechtlichen Eigen- tumsverhältnisse allein sind nicht erheblich (BGr 1C_169/2008 vom 5. De- zember 2008, E. 2.3). Inhaberin ist die Cucina Paradiso GmbH und damit eine private Trägerschaft. Eine Ausrichtung des Angebots auf die Besucher der Skateranlage oder der Beach-Volleyballfelder im Speziellen ist nicht er- sichtlich. Die gesamtheitliche Betrachtung kann insofern nicht Platz greifen. 7.5. Die unter vorstehender Ziffer 7.1 erwähnten Rügen sind unbegründet. 8.1. Der Rekurrent macht sodann geltend, dass nach Massgabe der BImSchV sowie gestützt auf das Vorsorgeprinzip auch die dort definierten Ruhezeiten Anwendung finden müssten, zumal die Beurteilung auch im Übrigen in An- lehnung an das deutsche Recht erfolge. Dass im angefochtenen Entscheid keine Mittagspausen definiert würden, erweise sich als rechtswidrig. So- R1S.2018.05088 Seite 20
dann gehe auch die Allgemeine Polizeiverordnung (APV) werktags in der Zeit von 12.00 bis 13.00 Uhr sowie von 20.00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe von einem erhöhten Erholungs- und Ruhebedürfnis der Bevölke- rung aus. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung halte fest, dass an Sonn- und allgemeinen Feiertagen ein besonderes Ruhebedürfnis der An- wohner schlicht und einfach der Notorietät entspreche. Eine Beschränkung der Betriebszeiten könne sodann in Anwendung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips gefordert werden. Im angefochtenen Beschluss fehlten zu den Ruhezeiten jedwede Erwägungen. 8.2. Der angefochtene Entscheid statuiert für die Skateranlage durchgehende Betriebszeiten von 08.00 bis 21.00 Uhr an Wochen- wie an Sonn- und Fei- ertagen (Dispositiv-Ziffer I.4 des angefochtenen Entscheids). Gemäss dem Konzept der BImSchV beziehen sich die Immissionsrichtwerte tagsüber an Wochentagen auf die Zeitspanne zwischen 06.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 07.00 bis 22.00 Uhr; die Ruhezeit an Werktagen bezieht sich auf die Zeitspannen von 06.00 bis 08.00 Uhr sowie von 20.00 bis 22.00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen basieren die Immissionswerte auf Ruhezeiten von 07.00 bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie von 20.00 bis 22.00 Uhr (§ 2 Abs. 5 Ziff. 1 und 3 BImSchV). Diese Vor- schriften zu Betriebs- und Ruhezeiten sind – wie erwähnt – für die schwei- zerische Beurteilung nach LSV nicht per se massgeblich. Allzu starke Ab- weichungen sind indes nicht zuzulassen, da ansonsten das der BlmSchV und damit auch der schweizerischen Konzeption zugrundeliegende Be- rechnungsmodell der Immissionsrichtwerte infrage gestellt würde. Die APV als massgebliche Beurteilungsgrundlage statuiert eine Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr; während der Sommerzeit eine solche von 23.00 Uhr bis 07.00 Uhr (Art. 19 Abs. 1 APV). Werktags von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe sowie an öf- fentlichen Ruhetagen ist dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung Rech- nung zu tragen (Abs. 2). 8.3. Ein effektives Verbot des Betriebs von lärmemittierenden Anlagen kann aus Art. 19 APV selbstredend nicht hergeleitet werden. Die Pflicht zur erhöhten Rücksichtnahme hat jedoch – auch unter dem Titel des Vorsorgeprinzips – in die Beurteilung einzufliessen. Aus der BImSchV ergibt sich für die Statu- R1S.2018.05088 Seite 21
ierung von Mittagsruhezeiten während der Wochentage keine Grundlage. Indes ist der Rekurs in Anwendung des Vorsorgeprinzips gemäss LSV so- wie unter Rücksichtnahme auf die Ruhezeiten gemäss APV insofern gutzu- heissen, als an Werktagen eine Mittagsruhezeit von 12.00 bis 13.00 Uhr in- frage steht. Die entsprechende betriebliche Einschränkung ist vertretbar. An – regelmässig arbeits- und schulfreien – Wochenenden besteht indes ein erhöhtes Interesse der Nutzer am Betrieb, weshalb die Einhaltung einer Mittagsruhe oder eine gänzliche Betriebseinstellung an Samstagen insofern nicht als verhältnismässig gelten kann. Die Immissionen während der abendlichen Ruhezeiten werden gemäss BlmSchV, wie aufgezeigt, separat behandelt und am Immissionspunkt IO 5 des Rekurrenten ohnehin einge- halten. Eine entsprechende betriebliche Einschränkung rechtfertigt sich während der Sommerzeit, in welchen die APV eine Nachtruhe erst ab 23.00 Uhr statuiert, nicht. Eine Betriebseinstellung bereits ab 20.00 Uhr liesse sich mit Blick auf das bei Sport- und Freizeitanlagen notorische Inte- resse der Nutzer am Betrieb ausserhalb der regulären Arbeits- und Schul- zeiten nicht rechtfertigen. Insofern ist während der Sommerzeit ein Betrieb bis um 21.00 Uhr zu gewährleisten. Während der Winterzeit besteht das In- teresse am Abendbetrieb bei der vorliegenden, nicht von Vereinen genutz- ten Anlage nicht im gleichen Umfang. Die Betriebszeit ist daher in Anwen- dung des Vorsorgeprinzips auf 20.00 Uhr zu beschränken. An Sonn- und Feiertagen ist – in Anlehnung an die Ruhezeiten gemäss BImSchV und bereits angesichts fehlender Berechnungen für die morgendliche Ruhezeit
– ein Betrieb erst ab 09.00 Uhr vorzusehen. Da die BImSchV an Sonn- und Feiertagen ferner eine Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr vorsieht und die APV – wie erwähnt – an öffentlichen Ruhetagen ein erhöhtes Ruhebe- dürfnis der Bevölkerung ausweist, ist an Sonn- und Feiertagen ebenfalls ei- ne Betriebsunterbrechung statthaft. Nach schweizerischen Gepflogenheiten ist diese von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr festzusetzen. In der Summe ergeben sich damit keine Abweichungen von den der Beurteilung zugrundeliegen- den Lärmbelastungswerten. Beim Entscheid ist angesichts der allgemein bekannten Unklarheiten mit Bezug auf eine – mögliche – zukünftige Abschaffung von Sommer- und Winterzeit der saisonale Betrieb sinnvollerweise nach Monaten festzulegen. Soweit mit Bezug auf die Festlegung der Betriebszeiten von einem Begrün- dungsmangel auszugehen ist, kann dieser als im Rekursverfahren als ge- heilt gelten. R1S.2018.05088 Seite 22
8.4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer I.4 Satz 1 ist der angefochtene Ent- scheid demgemäss wie folgt zu modifizieren: "Der Betrieb der Skateranlage wird wie folgt gestattet Während der Monate April bis Oktober: Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr Samstags von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr An Sonn- und Feiertagen von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 21.00 Uhr Während der Monate November bis März: Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr Samstags von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr An Sonn- und Feiertagen von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr " 9.1. Der Rekurrent macht schliesslich geltend, im angefochtenen Entscheid un- geprüft geblieben sei auch die Möglichkeit von lärmschützenden Installatio- nen (Lärmschutzwand, Bedämpfung des Resonanzbogens der Kornhaus- brücke). Derartige Massnahmen seien in Anwendung des Vorsorgeprinzips geboten. 9.2. Das USG ordnet zum Zwecke der Vorsorge an, dass Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1 Abs. 2 USG; das bereits erwähnte Vorsorgeprinzip). Einwirkungen werden dabei primär an der Quelle, d.h. am Emissionsort, beschränkt (Art. 11 Abs. 1 USG). Dabei sind zunächst ebenfalls im Sinne der Vorsorge unab- hängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Die unter den Immissionsgrenzwerten R1S.2018.05088 Seite 23
liegenden Planungswerte legen daher nicht das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG fest. Die Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen vorsorg- lichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG eingehalten sind (zum Ganzen BGE 124 II 517, E. 4a und E. 4b). Vor diesem Hinter- grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anwendung des lärmrechtlichen Vorsorgeprinzips eine klar quantifizierbare, erhebliche Be- einträchtigung der Betroffenen bedinge. Dergestalt ergibt sich aus den von der Vorinstanz angeführten bundesgerichtlichen Entscheiden nicht (vgl. BGE 123 II 74, E. 5a). Indes ist mit Bezug auf die konkret infrage stehende Massnahme selbstredend deren Verhältnismässigkeit zu prüfen. 9.3. Das Begehren des Rekurrenten auf Lärmbegrenzung mittels einer Lärm- schutzwand ist nicht genügend substantiiert. Einen Standort für eine Lärm- schutzwand definiert der Rekurrent nicht. Die Erstellung einer Lärmschutz- wand stellt mit Bezug auf den Lärm der vorliegend zu beurteilenden Ska- teranlage kein taugliches Instrument dar. Der Rekurrent legt auch nicht dar, inwiefern sich mittels einer Lärmschutzwand die Lärmbelastung erheblich reduzieren liesse. Sodann kann eine Lärmschutzwand nicht per se als Lärmbegrenzung an der Quelle gelten. Auf das Begehren ist insofern nicht weiter einzugehen. Ein Begründungsmangel des angefochtenen Ent- scheids liegt nach dem Gesagten nicht vor. Die vom Rekurrenten sodann vorgeschlagene Bedämpfung des Resonanzbogens der Kornhausbrücke könnte zwar grundsätzlich als Lärmschutz an der Quelle gelten. Dass eine solche Massnahme indes entsprechend der Auffassung der Vorinstanz mit Kosten von mehreren Fr. 10'000.– verbunden sein dürfte, ist plausibel, weshalb sie von vornherein als unverhältnismässig einzustufen ist. 9.4. Zusammengefasst ist die Rüge gemäss vorstehender Ziff. 9.1 unbegründet. 10.1. Der Rekurrent fordert ferner Durchsetzungsmassnahmen zwecks Sicher- stellung der Einhaltung der abendlichen Betriebszeitenbeschränkungen. Dazu gehöre auch die Reduktion der Strassenbeleuchtung sowie bauliche Vorrichtungen zur Abschliessung. R1S.2018.05088 Seite 24
10.2. Der angefochtene Entscheid enthält in Dispositiv-Ziffer I.6 die Auflage, zur Einhaltung der Betriebszeiten eine externe Firma für Kontrollgänge zu be- auftragen. Sodann sieht Dispositiv-Ziffer I.7 für den Fall berechtigter Lärm- klagen die Anordnung zusätzlicher baulicher und/oder betrieblicher Mass- nahmen vor. 10.3. Für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Vollstreckung daselbst ist grundsätzlich die zuständige Verwaltungsbehörde daselbst be- fugt und verpflichtet (§ 29 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Indessen kann die Sachverfügung auch bereits Anordnungen zur Vollstre- ckung enthalten. Die Behörde, welche die Sachverfügung erlässt, ist befugt und je nach den Umständen im Einzelfall auch verpflichtet, Vollstre- ckungsmodalitäten in das Dispositiv aufzunehmen (Tobias Jaag, in: Kom- mentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemerkungen zu §§ 29-31 Rz. 15). Bei der Wahl des konkreten Vollstreckungsmittels kommt dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz besondere Bedeutung zu (Jaag, § 30 Rz. 39 und Rz. 68 ff.). 10.4. Der Rekurrent tut nichts dar, was die im angefochtenen Entscheid verfügte Durchsetzung der Betriebszeiten mittels privater Sicherheitsfirmen von vornherein als ungeeignet erscheinen liesse. Systematische Verstösse ge- gen die Nutzungsordnung sind nicht ersichtlich und auch nicht von vornhe- rein zu vermuten. Nach den im vorsorglichen Massnahmeverfahren (G.-Nr. R1S.2018.05047) eingereichten Kundenrapporten der Securitas ist wäh- rend der Ruhezeiten kaum von Verstössen auszugehen. Beim Rekurrenten handelt es sich um den einzigen Lärmkläger. Eine Befragung weiterer un- bestimmter Anwohner der Liegenschaft (Parzelle Kat.-Nr. WP4432) ist – wie erwähnt – nicht vorzunehmen. Die Anordnung baulicher Massnahmen (Abschliessung) wäre unverhältnismässig, zumal solche Einrichtungen von der Behörde oder Drittbeauftragten jeden Tag neu angeordnet werden müssten. Ein Anspruch auf Erlass eines Benutzungsreglementes kann aus der vom Rekurrenten zitierten Rechtsprechung nicht abgeleitet werden (BGr 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, E. 4.4.9). In dem Entscheid ging es gerade darum, dass für den fraglichen Allwetterplatz keine Betriebszei- ten festgelegt worden waren. Über die an Grün Stadt Zürich als Betreiber- R1S.2018.05088 Seite 25
schaft adressierten Betriebszeiten hinaus ist das Baurekursgericht weder zuständig noch befugt, einer Gemeinde Anweisungen zum Erlass polizeili- cher Bestimmungen zu erteilen. Das übersprayte Mahnplakat an der Brü- cke sowie die verkritzelte Hinweistafel tun nichts zur Sache. Die Ausschil- derung der Betriebszeiten ist im Hinblick auf die modifizierten Betriebszei- ten ohnehin neu vorzunehmen. 11. Im Ergebnis ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und der angefochtene Bausektionsbeschluss vom 10. Juli 2018 um die erwähnten Auflagen zu er- gänzen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Der Rekurrent unterliegt mit seinen Begehren grossmehrheitlich. Aus- gangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln dem Rekurrenten und zu je einem Zehntel der Vorinstanz sowie Grün Stadt Zürich aufzuerle- gen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 50'000.– (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Ange- sichts der zahlreichen erhobenen Rügen und einer gewissen Fallkomplexi- tät ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Grün Stadt Zürich beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG (offensichtliche Unbegründetheit des Rekurses). Dieser Auffassung kann angesichts des Ausgangs des vorlie- genden Rekursverfahrens von vornherein nicht beigepflichtet werden. Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. b VRG sind daher nicht erfüllt, so R1S.2018.05088 Seite 26
dass von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an Grün Stadt Zü- rich abzusehen ist. Dem überwiegend unterliegenden Rekurrenten ist ausgangsgemäss von vornherein keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. [….] R1S.2018.05088 Seite 27
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung G.-Nr. R1S.2018.05088 BRGE I Nr. 0011/2019 Entscheid vom 8. Februar 2019 Mitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Baurichterin Beatrice Bosshard, Baurich- ter Claude Reinhardt, Gerichtsschreiber Alain Thiébaud in Sachen Rekurrent A, [….] vertreten durch [….] gegen Rekursgegnerinnen
1. Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 8021 Zürich
2. Stadt Zürich, Grün Stadt Zürich, Beatenplatz 2, 8001 Zürich betreffend Bausektionsbeschluss vom 10. Juli 2018 (Bauentscheid Nr. 1089/18); Be- willigung für Skateranlage als Ersatz für bestehende Anlage, Kat.-Nr. UN4756, Wasserwerkstrasse bei 87 und 89, unter Kornhausbrücke, neben Kloster-Fahr-Weg, Zürich 6 - Unterstrass _______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 (Bauentscheid Nr. 1089/18) erteilte die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich der Stadt Zürich, Grün Stadt Zürich, die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Skateranlage als Ersatz für die bestehenden Einrichtungen (Skate-Rampen) auf dem as- phaltierten Quartierplatz auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756, Wasserwerk- strasse bei 87 und 89, unter der Kornhausbrücke bzw. neben dem Kloster- Fahr-Weg, Zürich. B. Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 20. August 2018 fristge- recht Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellte im Einzelnen die folgenden Anträge: " 1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung sei zu verweigern.
2. Eventuell sei die Bewilligung mit folgenden Auflagen zu verbinden:
- In Änderung von Dispositiv-Ziffer I.4: Betriebszeiten: Werk- und Samstage: 08.00 bis 12.00 und 14.00 bis 20.00 Uhr. Sonn- und allgemeine Feiertage: geschlossen (Eventualbegehren: Sonn- und allgemeine Feiertage: 09.00 bis 12.00 und 14.00 bis 19.00 Uhr)
- In Ergänzung von Dispositiv-Ziffer I.5: Bauliche Schutzmassnah- men
- In Änderung und Ergänzung von Dispositiv-Ziffer I.6: Durchset- zungsanordnungen (Ausschilderung, bauliche Sicherungen mit Abschliessen abends am Ende der Betriebszeit, Reglement)
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegner." C. Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2018 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. R1S.2018.05088 Seite 2
D. Mit Rekursantwort vom 25. September 2018 beantragte die Stadt Zürich, Grün Stadt Zürich (im Folgenden: Grün Stadt Zürich), es sei auf den Re- kurs nicht einzutreten, eventualiter sei der Rekurs vollumfänglich abzuwei- sen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 26. September 2018 die Abweisung des Rekurses. E. Mit Replik vom 23. Oktober 2018 hielt der Rekurrent an den gestellten An- trägen fest. Die Vorinstanz und Grün Stadt Zürich duplizierten mit Eingaben je vom 19. November 2018 mit ebenfalls unveränderten Begehren. Es kommt in Betracht: 1. Der asphaltierte Quartierplatz, auf welchem die rekursgegenständliche Ska- teranlage projektiert ist, sowie die daran anschliessenden zwei Beach- Volleyballfelder und die Liegewiese auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 (Let- tenareal) wurden mit Entscheid des Stadtrats Zürich vom 9. Mai 1995 bau- rechtlich bewilligt und im selbigen Jahr erstellt. 2. Die Anordnung der aktuell bestehenden Skate-Rampen auf der Asphaltflä- che (unter der Kornhausbrücke) erfolgte durch die Nutzer der bewilligten Sport- und Freizeitanlage bzw. des Quartierplatzes sukzessive ab dem Jahr 2008. Während der Dauer des von der Vorinstanz durchgeführten baurechtlichen Bewilligungsverfahrens stellte der Rekurrent mit Eingabe vom 20. April 2018 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen beinhaltend den Erlass eines einstweiligen Nutzungsverbotes unter Absicherung der Einhaltung dieses Verbotes mittels baulicher Massnahmen. Dieses Gesuch R1S.2018.05088 Seite 3
wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 29. Mai 2018 (Bauentscheid Nr. 818/18) ab. Den hiergegen vom Rekurrenten erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht nach Durchführung eines Referentenaugenscheins am 16. August 2018 ab (BRGE I Nr. 0153/2018 vom 19. Oktober 2018). Ei- ne Beschwerde gegen den letzteren Entscheid ist aktuell beim Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich unter der G.-Nr. VB.2018.00744 anhängig. 3. Die Legitimation zur Rekurserhebung setzt nach § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) voraus, dass der Rekurrent durch die angefochtene Anordnung oder den Erlass berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Wird die spezifische Betroffenheit Dritter in einem Rechtsmittelverfahren aus befürchteten Immissionen abge- leitet, so ist auf Art und Intensität dieser Immissionen abzustellen. Die Legi- timation ist zu bejahen, wenn die mutmasslichen Auswirkungen eines Bau- vorhabens deutlich wahrnehmbar sind, ohne technisch aufwändige und kostspielige Abklärungen festgestellt und von den allgemeinen Immissio- nen, wie sie zum Beispiel der Strassenverkehr mit sich bringt, unterschie- den werden können. Dieses Erfordernis ist etwa beim Lärm eines Schiess- oder eines Flugplatzes erfüllt, ebenso bei zusätzlichem Lastwagenverkehr aus durchschnittlich 120 Fahrten pro Tag auf einer bis anhin nicht stark be- fahrenen Durchgangsstrasse oder bei einer allgemeinen Verkehrszunahme von 23 %. Die Praxis geht im Allgemeinen davon aus, dass eine Erhöhung des Verkehrslärmpegels um 1 dB (A), was einer Zunahme des Strassen- verkehrs um 25 % entspricht, wahrnehmbar stärkere Verkehrslärmimmissi- onen im Sinn von Art. 9 lit. b der Lärmschutzverordnung (LSV) verursacht (VB.2002.00214 in BEZ 2003 Nr. 7, E. 2b, mit Hinweisen zur Rechtspre- chung). Der Rekurrent ist Eigentümer einer Stockwerkeigentumseinheit der Liegen- schaft auf der Parzelle Kat.-Nr. X an der [….]. Nach dem Ergebnis des im Verfahren G.-Nr. R1S.2018.05047 durchgeführten Referentenaugenschei- nes vom 16. August 2018 sind die Geräusche des Skate-Betriebs auf den aktuell bestehenden Skate-Rampen vom Balkon des Rekurrenten aus in geringer Lautstärke wahrnehmbar (Prot. S. 4 ff. im Verfahren G.-Nr. R1S.2018.05047). Nach den zitierten, von der Rechtsprechung entwickel- ten Kriterien kann entgegen den Vorbringen von Grün Stadt Zürich aus der R1S.2018.05088 Seite 4
Protokollierung des Referentenaugenscheines vom 16. August 2018 ("in geringer Lautstärke wahrnehmbar") nicht auf eine mangelnde Legitimation des Rekurrenten geschlossen werden. Die zitierte Rechtsprechung wurde offenkundig am Beispiel von Bau- oder Deponieprojekten entwickelt, wel- che zur Zunahme von Verkehrsimmissionen auf bestehenden Strassen führten. Dass dabei für die Rechtsmittellegitimation eine deutliche Wahr- nehmbarkeit – mithin: eine Unterscheidbarkeit im Verhältnis zu den beste- henden Verkehrsimmissionen – vorausgesetzt wird, überzeugt. Für ande- ren, von den bereits bestehenden Lärmarten akustisch ohne weiteres un- terscheidbaren Lärm muss für die Legitimation angesichts der in der LSV getroffenen Unterscheidung verschiedener Lärmarten genügen, dass der relevante Lärm ohne aufwändige und kostspielige Abklärungen festgestellt und von andersartigen Emissionen unterschieden werden kann. Ort der Ermittlung ist die Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume (Art. 39 Abs. 1 LSV). Nach dem Ergebnis des Augenscheins sind die Ge- räusche des Skate-Betriebs auf den aktuell bestehenden Skate-Rampen vom geöffneten (Balkon-)Wohnzimmerfenster des Rekurrenten aus von blossem Ohr wahrnehmbar und von anderen Lärmarten unterscheidbar. Kommt hinzu, dass das dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende Lärmgutachten vom 4. April 2018 bezüglich der projektierten Einrichtungen im Bereich der Liegenschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. X daselbst von einer Lärmbelastung von 52 dB (A) (tagsüber) und von 50 dB (A) (abends) aus- geht. Die Legitimation gemäss § 338a PBG ist damit ohne weiteres gege- ben. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Re- kurs einzutreten. 4.1. Der Rekurrent rügt zunächst, dass gemäss Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Umwelt "Geräusche von Trendsportanlagen – Teil 1: Ska- teanlagen" auf Seite 43 selbst für "kleine Anlagen" ein Mindestabstand von 130 m zum "Allgemeinen Wohngebiet" einzuhalten sei, wenn die Skateran- lage auch während der Ruhezeiten betrieben werden solle. Dies müsse angesichts der spezifischen Charakteristik des Skate-Lärms auch in der Schweiz Geltung haben, zumal das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in der Vollzugshilfe für die Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm diese Studie R1S.2018.05088 Seite 5
als "Stand des Wissens und der Technik" bezeichne. Der Standort der Ska- teranlage mitten in einem Wohngebiet erscheine damit schon von Vornhe- rein fragwürdig. Die Skateranlage erscheine mit der angrenzenden Wohn- zone als funktional nicht vereinbar. 4.2. Das BAFU verweist in der Vollzugshilfe für die Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm in der Ausgabe 2017 (nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU
2017) hinsichtlich der Ermittlung der von Sportanlagen ausgehenden Lärm- emissionen als Stand des Wissens auf die Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure 3770 (nachfolgend: VDI-Richtlinie 3770) sowie auf die Studie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt "Geräusche von Trendsportar- ten" (nachfolgend: Bayerische Studie) (Vollzugshilfe BAFU 2017, S. 21 FN 12 und S. 37 sowie S. 30 ff.). Auch die Bayerische Studie verweist auf die VDI-Richtlinie 3770, mit dem Hinweis, dass diese nur vier Messungen an Half- und Fun-Pipes angebe, welche entsprechend nur als Orientie- rungswerte angesehen werden könnten. Sowohl bauliche Eigenschaften als auch die Nutzung der Anlagen hätten entscheidenden Einfluss auf die anzusetzende Schallemission (Bayerische Studie, Teil 1: Skateranlagen, S. 4). Die Vollzugshilfe BAFU 2017 basiert methodisch auf der deutschen Sport- anlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [BImSchV]), unter Anpassung der beschriebenen Methode an die schweizerischen Verhältnisse. Kerngedan- ke ist, dass bei der Einzelfallbeurteilung nach Art. 15 des Umweltschutzge- setzes (USG) bzw. der Festlegung einer Störschwelle nach den allgemei- nen Grundsätzen im Sinne von Art. 15, 19 und 23 USG gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV fachlich genügend abgestützte ausländische oder private Richt- linien herangezogen werden können, sofern die Kriterien, auf welchen sie beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind (Vollzugshilfe BAFU 2017, S. 15; mit Hinweis auf BGE 123 II 325, E. 4d bb). Bei der Anwendung der BImSchV ist namentlich zu berücksichti- gen, dass diese keine Unterteilung in Planungswerte, Immissionsgrenzwer- te und Alarmwerte kennt, wie sie einer Betrachtung nach der schweizeri- schen LSV zugrunde liegen. Analog zur LSV wird nach deutschem Recht zwar ebenfalls eine Abstufung der Richtwerte je nach Empfindlichkeit der Nutzung vorgenommen. Die BlmSchV weist allerdings nicht vier Stufen – R1S.2018.05088 Seite 6
wie die schweizerische Konzeption – auf, sondern fünf. Als weitere Abwei- chung zum Usus nach LSV wird in der BlmSchV nicht nur zwischen Tag und Nacht unterschieden, sondern es werden zusätzliche Ruhezeiten und Spitzenpegel separat behandelt. Da diese Unterscheidung elementarer Be- standteil der deutschen Berechnungsvorschriften ist, muss sie auch bei der Ableitung der schweizerischen Richtwerte Anwendung finden (Vollzugshilfe des BAFU "Lärm von Sportanlagen" in der Ausgabe 2013 [nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU 2013], Anhang [EMPA-Bericht zur Beurteilung der Lärmbelastung von Polysportanlagen] S. 15). Unterschieden wird gemäss BImSchV zudem zwischen einer normalen Nutzung und der Nutzung wäh- rend eines Grossanlasses (Vollzugshilfe BAFU 2013, Anhang S. 14). Wei- ter trägt die BImSchV dem speziellen Ruhebedürfnis der Bevölkerung an Sonn- und Feiertagen insofern Rechnung, als dass sie in § 2 Abs. 5 für die Zeitspanne von 13.00 bis 15.00 Uhr eine mittägliche Ruhezeit definiert, für welche unter gewissen Umständen eine separate Beurteilung vorzunehmen ist (Vollzugshilfe BAFU 2013, S. 16). Nicht aus den Augen gelassen wer- den darf im Allgemeinen, dass sich die Systematik der BImSchV von derje- nigen der LSV insofern unterscheidet, als dass letztere auf jahresdurch- schnittliche Beurteilungspegel abstellt, wohingegen sich die deutschen Be- urteilungspegel auf sehr kleine Mittelungszeiten beziehen (BGr 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008, E. 3.4; BGE 133 II 292, E. 3.5). Rechnerisch zu beachten ist des Weiteren, dass nach schweizerischer Konzeption im Allgemeinen die Pegelzuschläge bzw. die Impulszuschläge nicht am Emissionsort vergeben werden, sondern am Immissionsort. Für die Berechnungen mit den Emissionskennwerten der VDI-Richtlinie 3770 sind somit die reinen Emissionsdaten ohne die Impulszuschläge heranzu- ziehen. Anschliessend sind am Immissionsort Pegelzuschläge auf der Ba- sis von nicht wahrnehmbaren (0 dB (A)), schwach wahrnehmbaren (+ 2 dB (A)), deutlich wahrnehmbaren (+ 4 dB (A)) und stark wahrnehmbaren Im- pulsgehalten (+ 6 dB (A)) zu vergeben (Vollzugshilfe BAFU 2017, S. 21 und S. 30). Was das Kriterium der Spitzenpegel angeht, so definieren sich diese nach Konzeption der BImSchV relativ zu den Richtwerten, wobei die entspre- chenden Richtwerte tagsüber um nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschritten werden dürfen. Für diese Maximal- pegel sind in der Vollzugshilfe BAFU 2013 Werte basierend auf einem Re- ferenzabstand von 1 m für verschiedene Schallereignisse dargestellt, wel- R1S.2018.05088 Seite 7
che auf Sportanlagen für hohe Spitzenpegel infrage kommen. Dabei wurde in Anwendung der VDI-Richtlinie 3770 bzw. deren Kapitel 15.2.4 der ermit- telte (Spitzen-)Dauerschallleistungspegel zugrunde gelegt und mit einem Zuschlag von 3 dB (A) versehen, welcher gemäss der VDI-Richtlinie 3770 bzw. deren Kapitel 4 der Differenz zwischen Maximalpegel und Schallleis- tungspegel bei lautem Rufen (Kommunikationsgeräusche) entspricht (Voll- zugshilfe BAFU 2013, Anhang S. 18). Die Vollzugshilfe BAFU 2013 enthält sodann in tabellarischen Darstellung auf einer stark vereinfachten (Lärm-) Ausbreitungsberechnung basierende (Mindest-)Distanzrichtwerte für ver- schiedene Sportlärmarten in Abhängigkeit der Grenzwerte für Spitzen- schallleistungspegel (Tag/Ruhezeiten/Nacht; Vollzugshilfe BAFU 2013, An- hang S. 19). 4.3. Der Beurteilung des rekursgegenständlichen Projekts gemäss Lärmgutach- ten vom 4. April 2018 liegen die in der Vollzugshilfe BAFU 2017 enthalte- nen Planungsrichtwerte für den Normalbetrieb zugrunde. Diese betragen für Gebiete mit der Empfindlichkeitsstufe (ES) II 55 dB (A) tagsüber (von 07.00 bis 20.00 Uhr an Wochentagen; von 08.00 bis 20.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen), 50 dB (A) abends (von 20.00 bis 22.00 Uhr) und 45 dB (A) nachts (von 22.00 bis 07.00 bzw. 08.00 Uhr; Vollzugshilfe BAFU 2017, S. 23 Tab. 2). Von der Anwendbarkeit der genannten Planungsrichtwerte geht auch der Rekurrent aus (act. 2 Rz. 5.3.1). Sodann werden den einzel- nen Elementen der projektierten Skateranlage in Anwendung der Bayeri- schen Studie Emissionskennwerte (in der Regel mit separat ausgewiese- nen Impulszuschlägen) zugeordnet. Je nach Konstruktionsart der projek- tierten Einrichtung wurden im Verhältnis zu den durch Messungen ermittel- ten Emissionskennwerten nach Massgabe der Bayerischen Studie Zu- schläge und Abzüge berechnet (Quarter Hip [= Coping Ramp]: + 2 dB (A); Pyramide: - 2 dB (A); Olliebox: - 2 dB (A); vgl. Bayerische Studie, S. 31). Die Abzüge und Zuschläge erweisen sich im Grundsatz als berechtigt. Ein- zig hinsichtlich der Pyramide ist der angenommene Abzug angesichts der Messungen an zwei Beton-Einrichtungen nicht nachvollziehbar; anzusetzen ist der in der Bayerischen Studie ermittelte Wert von 69 dB (A). Bei den projektierten Einrichtungen handelt es sich fast ausschliesslich um Einrich- tungen mit kurzzeitiger Benutzung, welche normalerweise abgeschlossene Einzelereignisse beinhaltet, sodass auf Basis der typischen Anzahl Ereig- R1S.2018.05088 Seite 8
nisse pro Stunde der Schallleistungspegel L errechnet werden kann, WA welcher für die Beurteilung massgeblich ist (Bayerische Studie, S. 41). Ein- zige Einrichtung mit möglicher dauerhafter Benutzung ist die projektierte Minipipe, für welche ein Dauer-Schallleistungspegel L von 96 dB (A) zu WA veranschlagen ist (Bayerische Studie, S. 13). Der bei den Einrichtungen mit kurzzeitiger Benutzung zusätzlich zu berechnende Impulshaftigkeitszu- schlag von 9 dB (A) ist im dem Lärmgutachten zugrundeliegenden Spitzen- Schallleistungspegel L von 105 dB (A) bereits enthalten (Bayerische WAFTm Studie, S. 13 und S. 41). 4.4. Die vom Rekurrenten angerufenen, in Tabelle 29 (S. 43) der Bayerischen Studie ersichtlichen Mindestabstände vom Rand der Anlage zur schutzbe- dürftigen Bebauung beziehen sich auf die Kategorisierung der Immissions- orte nach Massgabe von § 2 Abs. 2 Ziff. 3 BImSchV. Das fünfstufige Modell umfasst Kategorien von Gewerbegebieten (Ziff. 1), Kern-, Dorf- und Misch- gebiete (Ziff. 2), allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete (Ziff. 3), reine Wohngebiete (Ziff. 4) und Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten (Ziff. 5). Die vom Rekurrenten wiedergegebenen, in der Bayerischen Studie überschlagsmässig empfohlenen Mindestabstände für Skateranlagen beziehen sich auf reine Wohngebiete (Immissionsrichtwerte: 50/45/35 dB (A) [tagsüber, während der Ruhezeiten und nachts]) sowie auf allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete (Immissionsrichtwerte: 55/50/40 dB (A)). Eine direkte Anwendung der Immissionsrichtwerte der BImSchV fällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausser Betracht. Massgeblich für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist schweizerisches Lärmschutz- recht (BGr 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, E. 4.4.3; BGr 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008, E. 3.5). Insofern kann der Rekurrent aus den aus der Konzeption der BImSchV und der – selbstredend – darauf basierenden Bayerischen Studie zu seinen Gunsten direkt nichts ableiten. Ein Fall, in welchem die Verwendung einer spezifischen Mess- und Beurteilungsme- thode die sinngemässe Anwendung des deutschen Rechts gleichsam be- dingen würde, liegt nicht vor (vgl. BGr 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008, E. 3.4). Das Gutachten vom 4. April 2018 übernimmt die gemäss Vollzugshilfe BAFU 2017 anwendbaren Immissions- und Planungsrichtwer- te und errechnet aus den in der Bayerischen Studie für die einzelnen Ska- R1S.2018.05088 Seite 9
te-Einrichtungen (konkret: die lauteste der Einrichtungen bzw. die Mini- Pipe) festgehaltenen Emissionsparametern die Belastung des kritischsten, weil am nächsten zur Anlage und ebenfalls in der ES II gelegenen Liegen- schaft Wasserwerkstrasse 94 (Kat.-Nr. WP4433). Die Emissionsparameter der Bayerischen Studie orientieren sich in technischer Hinsicht an der Kon- zeption der BImSchV. Diese unterscheidet sich vom System der LSV ins- besondere durch die Ausscheidung besonderer (Abend-)Ruhezeiten. Weil die Vollzugshilfe des BAFU 2017 punkto Messweise und Ruhezeiten im Kern ebenfalls auf der BImSchV aufbaut, ist das Vorgehen der Gutachterin nicht zu beanstanden. Aus der Autonomie des schweizerischen Rechts- kreises folgt aber, dass die von der BImSchV vorgegebenen Emissions- richtwerte in quantitativer Hinsicht nicht ohne weiteres übernommen wer- den dürfen. Massgeblich ist die autonome Einstufung der Schutzbedürftig- keit des betreffenden Wohngebiets nach Massgabe der Unterteilung in ES (Art. 43 LSV). Das BAFU hat in den Vollzugshilfen 2013 und 2017 die er- wähnten Richtwertschemata definiert und verweist sodann auf die Erforder- lichkeit einer Einzelfallbeurteilung (Vollzugshilfe BAFU 2017, S. 15 und S. 23). Nach dem Gesagten kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten aus der Unterschreitung der in der Bayerischen Studie überschlagsmässig empfohlenen Mindestabstände nicht auf eine Überschreitung der massge- blichen – schweizerischen – Belastungsgrenzwerte geschlossen werden. Im konkreten Fall – wie nachfolgend zu untersuchen sein wird – ist nach den schweizerischen Lärmschutzrecht eine Einzelfallbeurteilung vorzu- nehmen. Das fünfstufige Modell der Emissionsrichtwerte, welches der BImSchV und damit auch der Festlegung der empfohlenen Abstände ge- mäss der Bayerischen Studie (S. 43) zugrunde liegt, ist in der Schweiz nicht anwendbar. Beim reinen Wohngebiet handelt es sich um eine Wohn- zone mit einem überaus hohen Immissionsschutz; mithin um einen Zwi- schenschritt zwischen der schweizerischen ES I und ES II. Deren Anwen- dung rechtfertigt sich daher nur, wenn die fragliche Zone ein erhöhtes Ru- hebedürfnis aufweist (BRGE I Nr. 0236/2011 vom 25. November 2011, E. 6.2; BRGE IV Nrn. 0001/2012 und 0002/2012 vom 12. Januar 2012, E. 6.2.1). Das allgemeine Wohngebiet, für welches die Bayerische Studie für eine Minipipe einen Abstand von 100 m und für kleine einen solchen von 130 m vorsieht, ist mit einem in der ES II gelegenen Wohngebiet jeden- falls vergleichbar. Für Zonen in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischge- R1S.2018.05088 Seite 10
bieten (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 BImSchV) beträgt der gemäss Bayerischer Studie empfohlene Mindestabstand hingegen 100 m für eine Minipipe und 80 m für eine kleine Skateranlage (jeweils mit ganztägigen Nutzungszeiten). Ange- sichts der Belegenheit der rekurrentischen Liegenschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. X inmitten der Stadt Zürich, der Distanz von ca. xy m zur projektier- ten Minipipe und den weiteren Besonderheiten (Kornhausbrücke, von Ge- bäuden verdeckte und erhöhte Lage) vermögen die wiedergegebenen Richtwerte der Bayerischen Studie die zu treffende Einzelfallbeurteilung nicht zu ersetzen. 4.5. Dass das BAFU die Bayerische Studie in der Vollzughilfe 2017 (S. 21) als "Stand des Wissens und der Technik" bezeichnet, führt nach dem Gesag- ten ebenfalls nicht dazu, dass die darin empfohlenen (Mindest-)Abstände für die schweizerische Betrachtung massgeblich wären. Eine Kompetenz zur Rechtsetzungsdelegation kommt dem BAFU nicht zu. 4.6. Die Frage der funktionalen Vereinbarkeit ist allein mit Bezug auf diejenige Nutzungszone relevant, in welchem eine Baute bzw. Anlage belegen ist (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, Bd. 2, S. 769 f., mit Hinweisen zur Recht- sprechung). Die Parzelle Kat.-Nr. UN4756 befindet sich in der Freihaltezo- ne. Die Zonierung umliegender Nutzungszonen ist bei der Beurteilung der funktionalen Zonenkonformität nicht relevant. Aus der Belegenheit der Lie- genschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. X in der Wohnzone (ES II) kann zulas- ten der auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 projektierten Skateranlage folg- lich, soweit es nicht konkret um die Einhaltung der am Immissionspunkt in der ES II geltenden Planungs- bzw. Immissionsgrenzwerte geht, nichts ab- geleitet werden. 4.7. Die unter vorstehender Ziffer 4.1 erwähnten Rügen erweisen sich im Er- gebnis als unbegründet. R1S.2018.05088 Seite 11
5.1. Der Rekurrent beruft sich weiter darauf, dass es sich beim Lärm von Ska- teranlagen um eine Lärmart handle, die von ihrer Charakteristik her, mithin unabhängig von ihrer Intensität, in einer Wohnzone mehr störe als andere Lärmarten. 5.2. Nach den vorstehenden Erwägungen unter den Ziffern 4.2-4.4 kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Lärm von Skateranlagen an- hand der Kriterien der BImSchV sowie gestützt auf deren entsprechende Adaption durch die Vollzugshilfen des BAFU nicht rechtsgenüglich beurtei- len liesse. Die spezifisch auf den Lärm von Skate-Einrichtungen (Skate- Rampen) zugeschnittene Bayerische Studie orientiert sich an denselben Kriterien. Der Rekurrent tut nicht im Einzelnen dar, in welcher Hinsicht eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt wäre. Die Bayerische Studie trägt der Impulshaftigkeit des Lärms von Skate-Einrichtungen hinreichend Rech- nung, indem sie für Skate-Einrichtungen mit kurzzeitiger Benutzung zu- nächst auf den Schalleistungspegel L abstellt und sodann Impulshaf- WA, 1 h tigkeitszuschläge K veranschlagt. Für Skate-Einrichtungen mit dauerhafter I Benutzung wird in der Studie sodann der Schallleistungspegel L an- WAFTm gegeben, welcher den Impulshaftigkeitszuschlag definitionsgemäss bereits enthält (Bayerische Studie, S. 41 f.). Aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich nichts Anderes. Zwar hielt das Verwaltungsge- richt fest, dass der Betrieb einer Skateranlage nicht von vornherein als Ba- gatellbelästigung abgetan werden kann, für welche von vornherein weder Messungen noch Lärmgutachten erforderlich sind, weshalb entsprechende Abklärungen zu treffen sind (VB.2005.00481 vom 8. Februar 2006, E. 5.1- 5.5). Aus dem zitierten Entscheid ergeben sich aber keine Gründe, weshalb (und inwiefern) der Lärm von Skateranlagen gänzlich abweichend von den allgemeinen lärmrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen wäre. 5.3. Die unter vorstehender Ziffer 5.1 erwähnte Rüge ist unbegründet. 6.1. Der Rekurrent beruft sich im Kern auf die Einhaltung der Richtwerte der BImSchV, wonach für die in der ES II gelegene Parzelle Kat.-Nr. X Pla- R1S.2018.05088 Seite 12
nungswerte von allerhöchstens 55 dB (A) (tagsüber) und von 50 dB (A) (abends und nachts) massgeblich seien. "Seltene Ereignisse" gemäss der Vollzugshilfe des BAFU 2017 dürften den Wert von 65/60/55 dB (A) (tags- über, abends und nachts) im absoluten Sinne nicht übersteigen. Gemäss Lärmgutachten vom 4. April 2018 würden die Planungswerte zum Teil überschritten. Beim Immissionspunkt des Rekurrenten (IO 5) würden die Abendwerte genau eingehalten. Angesichts dessen könne keine Rede da- von sein, dass bei der Liegenschaft des Rekurrenten die Bagatellschwelle nicht erreicht werde. Zudem sei nach der Rechtsprechung auch eine Beru- fung auf Planungswertüberschreitungen bei Nachbarliegenschaften mög- lich. Die Werte seien daher mit baulichen Massnahmen zu reduzieren oder die Bewilligung zu verweigern. 6.2. Die nach Massgabe der Vollzugshilfe des BAFU 2017 anwendbaren und dem Lärmgutachten vom 4. April 2018 zugrundeliegenden Planungsricht- werte für den Normalbetrieb betragen – wie bereits mehrfach erwähnt – für Gebiete in der ES II 55 dB (A) tagsüber, 50 dB (A) abends und 45 dB (A) nachts (Vollzugshilfe BAFU 2017, S. 23 Tab. 2). Das Lärmgutachten vom
4. April 2018 weist für den Immissionspunkt IO 5 auf der Parzelle der Lie- genschaft Kat.-Nr. X Beurteilungspegel von 52 dB (A) tagsüber sowie 50 dB (A) abends aus. Die Planungswerte werden damit, wenn auch für die Abendstunden knapp, eingehalten. Während der Nachtstunden ist gemäss dem rekursgegenständlichen Projekt kein Betrieb der Skateranlage vorge- sehen. Aus den Ergebnissen des im Verfahren G.-Nr. R1S.2018.05047 durchgeführten Augenscheins ist nichts Gegenteiliges zu schliessen. Die Geräusche der aktuell bestehenden Skateranlage (bzw. einzig die Aufprall- geräusche bzw. das "Knallen" der Bretter) sind vom Balkon des Rekurren- ten aus, wenn auch in geringer Lautstärke, wahrnehmbar. Daraus kann trotz der Verschiedenheit (punkto Material und Positionierung) der aktuell bestehenden und der projektierten Einrichtungen der Schluss gezogen werden, dass von der projektierten Skateranlage keine unzumutbaren Be- lastungen ausgehen werden. Nach den Ergebnissen des Augenscheins sind die Aufprallgeräusche mit erheblich geringerer Deutlichkeit zu verneh- men als der Lärm der auf der Wasserwerkstrasse und (zum Teil) der Korn- hausbrücke verkehrenden Motorfahrzeuge. Hinzu kommt, dass die projek- tierte Anlage im Vergleich zu den bestehenden Einrichtungen lärmtech- R1S.2018.05088 Seite 13
nisch (punkto Material und Positionierung) optimiert wurde. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Rekurrenten ist nicht zu erwarten. Das eingeholte Lärmgutachten vom 4. April 2018 genügt den von der Rechtsprechung an eine Lärmprognose bzw. Lärmermittlung gemäss Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 36 ff. LSV gestellten Anforderungen (BGE 137 II 30, E. 3.4; BGr 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, E. 4.4.7, im Umkehrschluss). Wie bereits erläutert, erweist sich die methodisch auf die BImSchV abgestützte Vorgehensweise als nachvollziehbar und inhalt- lich korrekt. Die im Lärmgutachten getroffene Annahme bezüglich Auslas- tung von 80 % tagsüber und von 100 % zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr erscheint realistisch. Eine Annahme, wonach die Auslastung der Anlage während der gesamten Tageszeit von 07.00 Uhr (Wochentage) bzw. 08.00 Uhr (Sonn- und Feiertage) bis 20.00 Uhr 100 % betragen werde, wä- re angesichts des jugendlichen Alters des Benutzerkreises, welcher auf ei- ne hohe Auslastung zu Frei- und Abendzeiten und auf eine niedrigere Aus- lastung namentlich während der frühen Morgenstunden schliessen lässt, nicht zu begründen. Die Begutachtung ist aufgrund realistisch gewählter Parameter vorzunehmen. Dass das Gutachten keine konkrete Nutzerzahl angibt, ist angesichts der Natur der verursachten Geräusche (Aufprallge- räusche) und der angezeigten Beurteilung anhand der mit einem Schallpe- gel von L von 96 dB (A) und K von 9 dB (A) (= L von 105 dB (A)) WA I WAFTm mit Abstand lautesten und als einzige auf dauerhaften Betrieb ausgelegten Minipipe nicht zu beanstanden. Für die weiteren Einrichtungen mit den höchsten anzunehmenden – im Übrigen ebenfalls der Bayerischen Studie entsprechenden – Benutzungsfrequenzen (Pyramide, Olliebox) ergeben sich Lärmwerte von maximal L 101 dB (A) (= L von 69 dB (A) WAFTm WA, 1h +K von 21 dB (A) + K 11 dB (A)) (für die Pyramide). Für die direkt un- E, 1h I von ter der Kornhausbrücke befindlichen Einrichtungen wurde (zwecks Berück- sichtigung der horizontalen Reflexionen an der Brückendecke) ein Zuschlag von linear 3 dB (A) addiert. Substantielle Einwände gegen die für die Ge- samtheit der Skate-Einrichtungen durchgeführten computergestützten Be- rechnungen (mittels Lärmausbreitungsmodell SoundPLAN 8.0) und die da- bei berücksichtigten Parameter erhebt der Rekurrent nicht. Die Vorschriften für "Seltene Ereignisse" (gemäss § 5 Ziff. 1 BImSchV; vgl. die Vollzugshilfe des BAFU 2017, S. 23) kommen nicht zur Anwendung. Diese gelten für be- sondere Ereignisse und Veranstaltungen an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres (Ziffer 1.5 des Anhangs der BImSchV). Derartiges ist auf der R1S.2018.05088 Seite 14
Parzelle Kat.-Nr. UN4761 nicht vorgesehen. Ebenfalls nicht einschlägig ist § 2 Abs. 4 BImSchV, welcher einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen beim Betrieb von Sportanlagen zum Gegenstand hat. Auch solche Geräuschspit- zen sind bei der projektierten Skateranlage nicht zu erwarten; die Aufprall- geräusche der Skateboards werden im Lärmgutachten korrekt nach den Vorschriften über den Regelbetrieb beurteilt. Da die Impulshaftigkeitszu- schläge gemäss der Bayerischen Studie am Emissions- und nicht am Im- missionsort ausgewiesen sind, war diese Methodik zu übernehmen und entfällt die – ansonsten übliche – Veranschlagung von Pegelzuschlägen am Immissionsort. 6.3. Die vom Rekurrenten beantragte, beliebig gehaltene Erläuterung der dem Lärmgutachten zugrundeliegenden Annahmen durch die Gutachterin ist nicht angezeigt; die Erhebung von Ausforschungsbeweisen (sog. fishing expeditions) ist ausgeschlossen. Eine Befragung der Anwohner der Lie- genschaft Wasserwerkstrasse 96 (Parzelle Kat.-Nr. WP4432) ist nicht ge- eignet, den Sachverhalt weiter zu erhellen. Die nach Auffassung des Re- kurrenten betroffenen Zeugen wurden nicht namentlich genannt. Ein kon- kretes und mit Bezug auf den Einzelnen hinreichend substantiiertes Be- weisthema ist nicht ersichtlich. Dass die Stadt Zürich (Sportamt der Stadt Zürich; als Vertreterin der Bauherrschaft) Auftraggeberin des Lärmgutach- tens ist, entspricht der im baurechtlichen Verfahren gängigen Praxis und begründet keine Vermutung einer Voreingenommenheit. 6.4. Indes sind angesichts der zahlreichen Parameter und der nur knappen Ein- haltung der Planungswerte bei der rekurrentischen Liegenschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. X durchaus weitere Abklärungen bzw. der Einbezug weite- rer Beurteilungskriterien erforderlich (Vollzugshilfe des BAFU 2017, S. 24). Eine Rückweisung wegen fehlender diesbezüglicher Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid ist indes nicht vorzunehmen. Der Begründungsmangel kann im Rekursverfahren ohne weiteres geheilt werden. Entscheidend ist vorliegend, dass die Parzellen Kat.-Nr. UN4756 wie auch die Parzelle Kat.- Nr. X inmitten der Stadt Zürich liegen. Die Parzelle Kat.-Nr. UN4756 liegt unmittelbar neben bzw. unter der Wasserwerkstrasse und der Kornhaus- brücke, über welche Strassen ein grosser Teil des Verkehrs zum Auto- bahnzubringer (Milchbucktunnel) abgewickelt wird. Richtung Limmat liegen R1S.2018.05088 Seite 15
weitere publikumsintensive Nutzungen wie beispielsweise Restaurants (Kat.-Nr. UN4761; ebenfalls im Eigentum der Stadt Zürich). Daneben befin- det sich der Lettensteg und das Kraftwerk Letten. Aus diesem Grund ist auch für die Liegenschaft des Rekurrenten auf der Parzelle Kat.-Nr. X da- von auszugehen, dass gewisse Lärmbelastungen, sei es zufolge Freizeitak- tivitäten der städtischen Bevölkerung am Limmatufer oder zufolge des Ver- kehrs, zum üblichen und akzeptierten Mass gehören. Dass die Parzelle Kat.-Nr. X in einem ruhigen Wohngebiet liege, trifft nach dem Gesagten nicht zu. Des Weiteren ist im Winter generell mit einer verminderten Benut- zung der Skateranlage zu rechnen, sodass die Hauptbelastung in die Sommerzeit fällt. Ein Nachtbetrieb ist, wie erwähnt, nicht vorgesehen. Dem Lärmcharakter wird unter Zugrundelegung der Methodik der BlmSchV und der Bayerischen Studie hinreichend Rechnung getragen. Die weiteren bei- zuziehenden Beurteilungskriterien sprechen klar für die Realisierung der Anlage am projektierten Standort und gegen eine übermässige Beeinträch- tigung des Rekurrenten. Dasselbe hat sich aufgrund des im Verfahren G.- Nr. R1S.2018.05047 durchgeführten Augenscheins ergeben. Der Rekurrent wird durch weitere Lärmarten, wie beispielsweise Lautsprecherdurchsagen der Gastronomiebetriebe oder auf der Wasserwerkstrasse/Kornhausbrücke verkehrende Motorfahrzeuge, erheblich stärker beeinträchtigt. 6.5. Der Rekurrent beruft sich weiter auf die Überschreitung der Planungswerte am Immissionspunkt IO 6 an der Liegenschaft Wasserwerkstrasse 94 auf der Parzelle Kat.-Nr. WP4433. Gemäss Lärmgutachten betragen die Im- missionswerte an der exponiertesten lärmempfindlichen Stelle 57.1 dB (A) tagsüber sowie 55 dB (A) abends; dies entspricht einer Überschreitung der massgeblichen Planungswerte um 2 dB (A) tagsüber und um 5 dB (A) abends. Der Wert von 55 dB (A) abends entspricht dem vom BAFU defi- nierten Immissionsrichtwert, welcher Wert nach der Systematik des schweizerischen Lärmschutzrechts dem Immissionsgrenzwert entspricht (Vollzugshilfe BAFU 2017, S. 23). Zunächst steht infrage, ob der Rekurrent befugt sei, sich auf die Über- schreitung der Planungsrichtwerte an Immissionspunkten auf Drittgrundstü- cken zu berufen. Allgemein gilt – wie vom Rekurrenten geltend gemacht – im baurechtlichen Verfahren der Grundsatz, dass neben der formellen Be- schwer für die Legitimation zur Rechtsmittelerhebung einerseits eine be- R1S.2018.05088 Seite 16
sondere Betroffenheit und andererseits aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ein praktischer Nutzen gezogen werden kann. Das Anfechtungsinteresse muss indes nicht mit demjenigen Interes- se übereinstimmen, das durch die als verletzt gerügte Norm geschützt wird. Nachbarn können die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen bei einem Obsiegen ein praktischer Nutzen entsteht (BGr 1C_37/2011 vom 14. April 2011, E. 2.3.2 und E. 2.3.3). Für die Rüge überschrittener Planungs- oder Immissionsgrenz- werte auf Drittgrundstücken kann dies nicht unbesehen gelten. Die Praxis hat in Lärmschutzfällen verschiedentlich festgehalten, dass auf die bei der Liegenschaft des Betroffenen gemessenen Immissionen – und nur auf die- se – abzustellen ist. Bei einer Lärmklage kann es nur um die Feststellung gehen, ob der Lärmkläger übermässigen Immissionen ausgesetzt ist. Wenn deshalb einzig die in bzw. bei der Liegenschaft des Betroffenen auftreten- den Immissionen beurteilt werden, ist dies nicht zu beanstanden (BRGE II Nr. 0193/2015 vom 15. Dezember 2015 in BEZ 2016 Nr. 34, E. 5.3.2; be- stätigt mit VB.2016.00052 vom 12. Mai 2016; diese Legitimationsfrage im- plizit bestätigt mit BGr 1C_383/2016 vom 13. Dezember 2017, E. 4.6). Das Abstellen auf Lärmwerte an Immissionspunkten auf Drittgrundstücken wäre ein unzulässiger Eingriff in die Interessenssphäre der entsprechenden, sich am vermeintlichen Lärm offenkundig nicht störenden Grundeigentümer, zumal diese zur Mitwirkung an Lärmmessungen ohnehin nicht verpflichtet werden könnten. Auch in Fällen wie dem vorliegenden (Lärmprognose) wä- re es weder faktisch noch prozessual praktikabel, Lärmwerte für alle (po- tentiell) lärmempfindlichen Punkte in der Umgebung zu ermitteln. Vorlie- gend verhält es sich auch insofern speziell, als dass der Rekurrent keine andere Betroffenheit als eine lärmschutzrechtliche darzutun vermag. Die rekursgegenständliche Skateranlage ist von der rekurrentischen Liegen- schaft nicht einsehbar. Auf die Rüge des Rekurrenten betreffend den Im- missionspunkt IO 6 ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist Folgendes: Selbst wenn diesbezüglich von einer Legitimation des Rekurrenten auszugehen wäre, könnte aus der Überschreitung des Planungswerts um 2 dB (A) tagsüber und um 5 dB (A) noch nicht auf die fehlende Bewilligungsfähigkeit der Ska- teranlage geschlossen werden. Bei den Planungs- und Immissionsrichtwer- ten handelt es sich – wie bereits erwähnt und vom BAFU daselbst betont – R1S.2018.05088 Seite 17
um Richtwerte, von welchen die Vollzugsbehörde in begründeten Fällen abweichen kann (Vollzugshilfe des BAFU 2017, S. 22). Ins Gewicht fallen dabei zunächst die unter Ziffer 6.2 bereits im Zusammenhang mit dem Er- reichen der Planungswerte bzw. der Notwendigkeit weiterer Abklärungen beleuchteten Kriterien. Des Weiteren können, so man die Immissionsricht- werte des BAFU mit den Immissionsgrenzwerten gemäss LSV gleichsetzt, Erleichterungen bis zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte gewährt wer- den (Art. 25 Abs. 2 USG). Erleichterungen sind zu gewähren, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht (Art. 7 Abs. 2 LSV). Entgegen der Rechtsauffassung des Rekurrenten könnte aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass für eine Anlage eine positive oder negative Standortgebundenheit (analog zu Bau- ten ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24 des Raumplanungsgesetzes [RPG]) zu fordern wäre bzw. entsprechende Evaluationen getätigt werden müssten. Dergestalt kann – bemerkungsweise angefügt – auch aus dem Vorsorgeprinzip nicht hergeleitet werden. Vorliegend wäre, so der Rekur- rent als legitimiert betrachtet würde, ein überwiegendes Interesse der Öf- fentlichkeit an der projektierten Skateranlage auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 zu bejahen. Entsprechende Freiflächen, noch dazu solche im Ei- gentum des Gemeinwesens, sind in der Stadt Zürich rar. Als Folge der dichten Bebauungsstruktur auf städtischem Gebiet sind Freizeitanlagen kaum gänzlich ohne eine gewisse Beeinträchtigung von Anwohnern reali- sierbar. Es besteht ein berechtigtes Bedürfnis der Stadtbevölkerung an na- he gelegenen Erholungs- und Freizeiträumen. Die rekursgegenständliche Skateranlage wurde in unmittelbarer Nachbarschaft zu den bestehenden Beach-Volleyballfeldern, der Liegewiese und dem Flussbad am Oberen Letten sowie zum Kloster-Fahr-Weg (Promenade entlang der Limmat) pro- jektiert und befindet sich damit unter raumplanerischen Gesichtspunkten am richtigen Ort. Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 (Teil des Letten-Areals) ein erhebliches Interesse am Bestand publikumsintensiver Freizeitnutzungen besteht. Die erwähnten Einrichtungen auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 wurden nach der Räumung der Drogenszene auf dem Letten-Areal gezielt im Hinblick auf die Verhinderung einer erneuten Ansiedelung der Szene und zwecks Aufwertung des gesamten Quartiers realisiert. R1S.2018.05088 Seite 18
6.6. Im Ergebnis erweist sich die projektierte Skateranlage auf der Parzelle Kat.- Nr. 4756 mit Bezug auf die Einhaltung der im Sinne von Art. 15, 19 und 23 des USG gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV zu definierenden Störschwelle, in er- gänzender Heranziehung der BlmSchV und der Bayerischen Studie sowie in Nachachtung der Vollzugshilfe des BAFU 2017, als rechtskonform. 7.1. Der Rekurrent macht sodann geltend, die rekursgegenständliche Skateran- lage sei zunächst isoliert, hernach aber auch noch im Rahmen einer Ge- samtbetrachtung zusammen mit dem Volleyballfeld, der Badeanstalt und der Gastwirtschaft zu beurteilen. Auch insoweit erweise sich die vorinstanz- liche Prüfung als ungenügend und sei der Entscheid zufolge Begrün- dungsmangels aufzuheben. 7.2. Bei der rekursgegenständlichen Skateranlage handelt es sich um ein Teil- element der auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 bestehenden Sport- und Freizeitanlage (BRGE I Nr. 0153/2018 vom 19. Oktober 2018, E. 2.5; mit Hinweis auf VB.2003.00216 in BEZ 2004 Nr. 10, E. 3b). Insofern sind grundsätzlich alle Immissionen der Sport- und Freizeitanlage, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung verursacht werden, in die Beurteilung ein- zubeziehen (BGE 133 II 292, E. 3.1). Auch gemäss § 1 Abs. 3 BImSchV sind Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, der Sportanlage zuzurechnen. Dies entspricht der gesamtheitlichen Betrachtungsweise, wie sie Art. 8 USG vor- schreibt (BGr 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008, E. 5.4). 7.3. Auch im vorliegenden Fall ist eine gesamte Beurteilung der auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 bestehenden Sport- und Freizeitanlage grundsätzlich an- gezeigt. Von diesem Erfordernis kann nur dann abgewichen werden, wenn einzelne Einrichtungen als für die Emissionsermittlung nur von derart un- tergeordneter Bedeutung sind, dass sie bei der Erstellung des Lärmgutach- tens vernachlässigt werden dürfen (BGr 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, E. 4.4.5). Mit Bezug auf die vom Rekurrenten beanstandeten, von der Kornhausbrücke und der rekurrentischen Liegenschaft weiter entfernt R1S.2018.05088 Seite 19
befindlichen Einrichtungen (Beach-Volleyballfeld, Liegewiese gegenüber Flussbad oberer Letten), ist ein Verzicht auf eine Gesamtbeurteilung ohne weiteres nachvollziehbar. Es handelt sich um kleinmassstäbliche Anlagen, ohne Flutlicht- und Lautsprecheranlage und ohne Zuschauerraum bzw. Sitztreppen. Ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt. Unter diesen Umstän- den kann angesichts der nur geringfügigen Immissionen des Beach- Volleyballspiels und der Liegewiese eine lärmrechtliche Relevanz dieser Anlagen für das gesamte Umfeld der rekurrentischen Liegenschaft ausge- schlossen werden. Anlässlich des im Verfahren G.-Nr. R1S.2018.05047 durchgeführten Augenscheins waren bei der rekurrentischen Liegenschaft keinerlei Geräusche der erwähnten Einrichtungen wahrnehmbar. Die Ein- richtungen sind baurechtlich bewilligt, sodass keine Neubeurteilung in Fra- ge steht. Die Gutachterin und die Vorinstanz durften daher auf eine beson- dere Beurteilung verzichten. Der insofern bestehende Begründungsmangel hat als im Rekursverfahren geheilt zu gelten. 7.4. Besonders wiederum verhält es sich mit Bezug auf den Gastronomiebetrieb "Stazione Paradiso" auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4761. Obwohl sich die Parzelle Kat.-Nr. UN4761 ebenfalls im zivilrechtlichen Eigentum der Stadt Zürich befindet, gehört der dortige Restaurantbetrieb weder organisatorisch noch funktionell zur Sport- und Freizeitanlage. Die zivilrechtlichen Eigen- tumsverhältnisse allein sind nicht erheblich (BGr 1C_169/2008 vom 5. De- zember 2008, E. 2.3). Inhaberin ist die Cucina Paradiso GmbH und damit eine private Trägerschaft. Eine Ausrichtung des Angebots auf die Besucher der Skateranlage oder der Beach-Volleyballfelder im Speziellen ist nicht er- sichtlich. Die gesamtheitliche Betrachtung kann insofern nicht Platz greifen. 7.5. Die unter vorstehender Ziffer 7.1 erwähnten Rügen sind unbegründet. 8.1. Der Rekurrent macht sodann geltend, dass nach Massgabe der BImSchV sowie gestützt auf das Vorsorgeprinzip auch die dort definierten Ruhezeiten Anwendung finden müssten, zumal die Beurteilung auch im Übrigen in An- lehnung an das deutsche Recht erfolge. Dass im angefochtenen Entscheid keine Mittagspausen definiert würden, erweise sich als rechtswidrig. So- R1S.2018.05088 Seite 20
dann gehe auch die Allgemeine Polizeiverordnung (APV) werktags in der Zeit von 12.00 bis 13.00 Uhr sowie von 20.00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe von einem erhöhten Erholungs- und Ruhebedürfnis der Bevölke- rung aus. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung halte fest, dass an Sonn- und allgemeinen Feiertagen ein besonderes Ruhebedürfnis der An- wohner schlicht und einfach der Notorietät entspreche. Eine Beschränkung der Betriebszeiten könne sodann in Anwendung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips gefordert werden. Im angefochtenen Beschluss fehlten zu den Ruhezeiten jedwede Erwägungen. 8.2. Der angefochtene Entscheid statuiert für die Skateranlage durchgehende Betriebszeiten von 08.00 bis 21.00 Uhr an Wochen- wie an Sonn- und Fei- ertagen (Dispositiv-Ziffer I.4 des angefochtenen Entscheids). Gemäss dem Konzept der BImSchV beziehen sich die Immissionsrichtwerte tagsüber an Wochentagen auf die Zeitspanne zwischen 06.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 07.00 bis 22.00 Uhr; die Ruhezeit an Werktagen bezieht sich auf die Zeitspannen von 06.00 bis 08.00 Uhr sowie von 20.00 bis 22.00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen basieren die Immissionswerte auf Ruhezeiten von 07.00 bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie von 20.00 bis 22.00 Uhr (§ 2 Abs. 5 Ziff. 1 und 3 BImSchV). Diese Vor- schriften zu Betriebs- und Ruhezeiten sind – wie erwähnt – für die schwei- zerische Beurteilung nach LSV nicht per se massgeblich. Allzu starke Ab- weichungen sind indes nicht zuzulassen, da ansonsten das der BlmSchV und damit auch der schweizerischen Konzeption zugrundeliegende Be- rechnungsmodell der Immissionsrichtwerte infrage gestellt würde. Die APV als massgebliche Beurteilungsgrundlage statuiert eine Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr; während der Sommerzeit eine solche von 23.00 Uhr bis 07.00 Uhr (Art. 19 Abs. 1 APV). Werktags von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe sowie an öf- fentlichen Ruhetagen ist dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung Rech- nung zu tragen (Abs. 2). 8.3. Ein effektives Verbot des Betriebs von lärmemittierenden Anlagen kann aus Art. 19 APV selbstredend nicht hergeleitet werden. Die Pflicht zur erhöhten Rücksichtnahme hat jedoch – auch unter dem Titel des Vorsorgeprinzips – in die Beurteilung einzufliessen. Aus der BImSchV ergibt sich für die Statu- R1S.2018.05088 Seite 21
ierung von Mittagsruhezeiten während der Wochentage keine Grundlage. Indes ist der Rekurs in Anwendung des Vorsorgeprinzips gemäss LSV so- wie unter Rücksichtnahme auf die Ruhezeiten gemäss APV insofern gutzu- heissen, als an Werktagen eine Mittagsruhezeit von 12.00 bis 13.00 Uhr in- frage steht. Die entsprechende betriebliche Einschränkung ist vertretbar. An – regelmässig arbeits- und schulfreien – Wochenenden besteht indes ein erhöhtes Interesse der Nutzer am Betrieb, weshalb die Einhaltung einer Mittagsruhe oder eine gänzliche Betriebseinstellung an Samstagen insofern nicht als verhältnismässig gelten kann. Die Immissionen während der abendlichen Ruhezeiten werden gemäss BlmSchV, wie aufgezeigt, separat behandelt und am Immissionspunkt IO 5 des Rekurrenten ohnehin einge- halten. Eine entsprechende betriebliche Einschränkung rechtfertigt sich während der Sommerzeit, in welchen die APV eine Nachtruhe erst ab 23.00 Uhr statuiert, nicht. Eine Betriebseinstellung bereits ab 20.00 Uhr liesse sich mit Blick auf das bei Sport- und Freizeitanlagen notorische Inte- resse der Nutzer am Betrieb ausserhalb der regulären Arbeits- und Schul- zeiten nicht rechtfertigen. Insofern ist während der Sommerzeit ein Betrieb bis um 21.00 Uhr zu gewährleisten. Während der Winterzeit besteht das In- teresse am Abendbetrieb bei der vorliegenden, nicht von Vereinen genutz- ten Anlage nicht im gleichen Umfang. Die Betriebszeit ist daher in Anwen- dung des Vorsorgeprinzips auf 20.00 Uhr zu beschränken. An Sonn- und Feiertagen ist – in Anlehnung an die Ruhezeiten gemäss BImSchV und bereits angesichts fehlender Berechnungen für die morgendliche Ruhezeit
– ein Betrieb erst ab 09.00 Uhr vorzusehen. Da die BImSchV an Sonn- und Feiertagen ferner eine Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr vorsieht und die APV – wie erwähnt – an öffentlichen Ruhetagen ein erhöhtes Ruhebe- dürfnis der Bevölkerung ausweist, ist an Sonn- und Feiertagen ebenfalls ei- ne Betriebsunterbrechung statthaft. Nach schweizerischen Gepflogenheiten ist diese von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr festzusetzen. In der Summe ergeben sich damit keine Abweichungen von den der Beurteilung zugrundeliegen- den Lärmbelastungswerten. Beim Entscheid ist angesichts der allgemein bekannten Unklarheiten mit Bezug auf eine – mögliche – zukünftige Abschaffung von Sommer- und Winterzeit der saisonale Betrieb sinnvollerweise nach Monaten festzulegen. Soweit mit Bezug auf die Festlegung der Betriebszeiten von einem Begrün- dungsmangel auszugehen ist, kann dieser als im Rekursverfahren als ge- heilt gelten. R1S.2018.05088 Seite 22
8.4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer I.4 Satz 1 ist der angefochtene Ent- scheid demgemäss wie folgt zu modifizieren: "Der Betrieb der Skateranlage wird wie folgt gestattet Während der Monate April bis Oktober: Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr Samstags von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr An Sonn- und Feiertagen von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 21.00 Uhr Während der Monate November bis März: Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr Samstags von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr An Sonn- und Feiertagen von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr " 9.1. Der Rekurrent macht schliesslich geltend, im angefochtenen Entscheid un- geprüft geblieben sei auch die Möglichkeit von lärmschützenden Installatio- nen (Lärmschutzwand, Bedämpfung des Resonanzbogens der Kornhaus- brücke). Derartige Massnahmen seien in Anwendung des Vorsorgeprinzips geboten. 9.2. Das USG ordnet zum Zwecke der Vorsorge an, dass Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1 Abs. 2 USG; das bereits erwähnte Vorsorgeprinzip). Einwirkungen werden dabei primär an der Quelle, d.h. am Emissionsort, beschränkt (Art. 11 Abs. 1 USG). Dabei sind zunächst ebenfalls im Sinne der Vorsorge unab- hängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Die unter den Immissionsgrenzwerten R1S.2018.05088 Seite 23
liegenden Planungswerte legen daher nicht das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG fest. Die Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen vorsorg- lichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG eingehalten sind (zum Ganzen BGE 124 II 517, E. 4a und E. 4b). Vor diesem Hinter- grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anwendung des lärmrechtlichen Vorsorgeprinzips eine klar quantifizierbare, erhebliche Be- einträchtigung der Betroffenen bedinge. Dergestalt ergibt sich aus den von der Vorinstanz angeführten bundesgerichtlichen Entscheiden nicht (vgl. BGE 123 II 74, E. 5a). Indes ist mit Bezug auf die konkret infrage stehende Massnahme selbstredend deren Verhältnismässigkeit zu prüfen. 9.3. Das Begehren des Rekurrenten auf Lärmbegrenzung mittels einer Lärm- schutzwand ist nicht genügend substantiiert. Einen Standort für eine Lärm- schutzwand definiert der Rekurrent nicht. Die Erstellung einer Lärmschutz- wand stellt mit Bezug auf den Lärm der vorliegend zu beurteilenden Ska- teranlage kein taugliches Instrument dar. Der Rekurrent legt auch nicht dar, inwiefern sich mittels einer Lärmschutzwand die Lärmbelastung erheblich reduzieren liesse. Sodann kann eine Lärmschutzwand nicht per se als Lärmbegrenzung an der Quelle gelten. Auf das Begehren ist insofern nicht weiter einzugehen. Ein Begründungsmangel des angefochtenen Ent- scheids liegt nach dem Gesagten nicht vor. Die vom Rekurrenten sodann vorgeschlagene Bedämpfung des Resonanzbogens der Kornhausbrücke könnte zwar grundsätzlich als Lärmschutz an der Quelle gelten. Dass eine solche Massnahme indes entsprechend der Auffassung der Vorinstanz mit Kosten von mehreren Fr. 10'000.– verbunden sein dürfte, ist plausibel, weshalb sie von vornherein als unverhältnismässig einzustufen ist. 9.4. Zusammengefasst ist die Rüge gemäss vorstehender Ziff. 9.1 unbegründet. 10.1. Der Rekurrent fordert ferner Durchsetzungsmassnahmen zwecks Sicher- stellung der Einhaltung der abendlichen Betriebszeitenbeschränkungen. Dazu gehöre auch die Reduktion der Strassenbeleuchtung sowie bauliche Vorrichtungen zur Abschliessung. R1S.2018.05088 Seite 24
10.2. Der angefochtene Entscheid enthält in Dispositiv-Ziffer I.6 die Auflage, zur Einhaltung der Betriebszeiten eine externe Firma für Kontrollgänge zu be- auftragen. Sodann sieht Dispositiv-Ziffer I.7 für den Fall berechtigter Lärm- klagen die Anordnung zusätzlicher baulicher und/oder betrieblicher Mass- nahmen vor. 10.3. Für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Vollstreckung daselbst ist grundsätzlich die zuständige Verwaltungsbehörde daselbst be- fugt und verpflichtet (§ 29 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Indessen kann die Sachverfügung auch bereits Anordnungen zur Vollstre- ckung enthalten. Die Behörde, welche die Sachverfügung erlässt, ist befugt und je nach den Umständen im Einzelfall auch verpflichtet, Vollstre- ckungsmodalitäten in das Dispositiv aufzunehmen (Tobias Jaag, in: Kom- mentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemerkungen zu §§ 29-31 Rz. 15). Bei der Wahl des konkreten Vollstreckungsmittels kommt dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz besondere Bedeutung zu (Jaag, § 30 Rz. 39 und Rz. 68 ff.). 10.4. Der Rekurrent tut nichts dar, was die im angefochtenen Entscheid verfügte Durchsetzung der Betriebszeiten mittels privater Sicherheitsfirmen von vornherein als ungeeignet erscheinen liesse. Systematische Verstösse ge- gen die Nutzungsordnung sind nicht ersichtlich und auch nicht von vornhe- rein zu vermuten. Nach den im vorsorglichen Massnahmeverfahren (G.-Nr. R1S.2018.05047) eingereichten Kundenrapporten der Securitas ist wäh- rend der Ruhezeiten kaum von Verstössen auszugehen. Beim Rekurrenten handelt es sich um den einzigen Lärmkläger. Eine Befragung weiterer un- bestimmter Anwohner der Liegenschaft (Parzelle Kat.-Nr. WP4432) ist – wie erwähnt – nicht vorzunehmen. Die Anordnung baulicher Massnahmen (Abschliessung) wäre unverhältnismässig, zumal solche Einrichtungen von der Behörde oder Drittbeauftragten jeden Tag neu angeordnet werden müssten. Ein Anspruch auf Erlass eines Benutzungsreglementes kann aus der vom Rekurrenten zitierten Rechtsprechung nicht abgeleitet werden (BGr 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, E. 4.4.9). In dem Entscheid ging es gerade darum, dass für den fraglichen Allwetterplatz keine Betriebszei- ten festgelegt worden waren. Über die an Grün Stadt Zürich als Betreiber- R1S.2018.05088 Seite 25
schaft adressierten Betriebszeiten hinaus ist das Baurekursgericht weder zuständig noch befugt, einer Gemeinde Anweisungen zum Erlass polizeili- cher Bestimmungen zu erteilen. Das übersprayte Mahnplakat an der Brü- cke sowie die verkritzelte Hinweistafel tun nichts zur Sache. Die Ausschil- derung der Betriebszeiten ist im Hinblick auf die modifizierten Betriebszei- ten ohnehin neu vorzunehmen. 11. Im Ergebnis ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und der angefochtene Bausektionsbeschluss vom 10. Juli 2018 um die erwähnten Auflagen zu er- gänzen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Der Rekurrent unterliegt mit seinen Begehren grossmehrheitlich. Aus- gangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln dem Rekurrenten und zu je einem Zehntel der Vorinstanz sowie Grün Stadt Zürich aufzuerle- gen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 50'000.– (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Ange- sichts der zahlreichen erhobenen Rügen und einer gewissen Fallkomplexi- tät ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Grün Stadt Zürich beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG (offensichtliche Unbegründetheit des Rekurses). Dieser Auffassung kann angesichts des Ausgangs des vorlie- genden Rekursverfahrens von vornherein nicht beigepflichtet werden. Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. b VRG sind daher nicht erfüllt, so R1S.2018.05088 Seite 26
dass von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an Grün Stadt Zü- rich abzusehen ist. Dem überwiegend unterliegenden Rekurrenten ist ausgangsgemäss von vornherein keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. [….] R1S.2018.05088 Seite 27