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AH230103

Forderung/ Arbeitszeugnis

Zh Arbeitsgericht · 2026-03-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 13. November 2023 (Datum Poststempel) machte die Klä- gerin vorliegende Klage anhängig (act. 1) und stellte das eingangs erwähnte Rechtsbegehren. Die Klagebewilligung datiert vom 25. September 2023 (act. 2).

E. 2 Mit Entscheid vom 10. Oktober 2023 hat der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die Beklagte den Konkurs eröffnet (act. 5/2). Mit Verfügung vom 20. No- vember 2023 wurde dem Konkursamt Zug unter Zustellung von Aktenkopien Kennt- nis vom Prozess gegeben; das Konkursamt Zug wurde um Mitteilung betreffend Fortsetzung des Prozesses durch die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger so- wie betreffend einer allfälligen Einstellung des Konkurses mangels Aktiven ersucht. Der Prozess wurde hinsichtlich der geltend gemachten finanziellen Forderungen bis zu diesem Zeitpunkt in Anwendung von Art. 207 SchKG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 ZPO sistiert (act. 6). 3.1. Betreffend die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf ein Arbeits- zeugnis, eine Arbeitsbestätigung und eine Kündigungsbegründung wurde das Ver-

- 3 - fahren fortgesetzt und die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 4. Dezember 2023 vorgeladen (act. 7). 3.2. Die Beklagte holte die Sendung betreffend die Vorladung innert der siebentä- gigen Abholfrist nicht auf der Post ab (act. 8/4). Wird eine Sendung nach einem erfolglosen Zustellversuch nicht innert der siebentägigen Abholfrist auf der Post ab- geholt, gilt sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3.). Aufgrund des durchgeführten Schlichtungsverfahrens, in dessen Rahmen der Beklagten die Vorladung des Friedensrichteramtes zur Schlichtungsverhandlung zugestellt worden war (act. 2 S. 1), bestand zwischen den Parteien bereits ein Prozessrechtsverhältnis (Art. 62 ZPO) und die Beklagte musste mit gerichtlichen Zustellungen rechnen (BGer 4P.30/2007 vom 13. März 2007 E. 5.3.). Im Ergebnis gilt die Vorladung zur Hauptverhandlung als am letzten Tag der Abholfrist (1. Dezember 2023) gültig zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). 3.3. Trotz wie erwähnt gehöriger Vorladung ist für die Beklagte unentschuldigt nie- mand an der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2023 erschienen (Prot. S. 4). Nach Durchführung der Hauptverhandlung (Prot. S. 4 ff.) fällte das Gericht am

E. 6 Gegen die Regelung der Umtriebsentschädigung (Ziff. 4) in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage die- ses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 5 - Zürich, 30. März 2026 ARBEITSGERICHT ZÜRICH

3. Abteilung Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Oberholzer versandt am:

Dispositiv
  1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 4'840.20 Lohn bzw. Krankentaggeld (1/2 Februar, 1/2 Mai und Juli, August, September 2023) nebst 5% Verzugszins seit wann rechtens zuzüglich CHF 5'000.00 Entschädigung zu bezahlen.
  2. Ausserdem sei die beklagte Partei zu verpflichten, der Klägerin - Lohnabrechnungen für die Monate Februar bis und mit Sep- tember 2023; - ein Arbeitszeugnis über Leistung und Verhalten; - eine Arbeitsbestätigung über Art und Dauer der Anstellung sowie - eine schriftliche Kündigungsbegründung aus- und zuzustellen.
  3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der beklagten Partei. Erwägungen:
  4. Mit Eingabe vom 13. November 2023 (Datum Poststempel) machte die Klä- gerin vorliegende Klage anhängig (act. 1) und stellte das eingangs erwähnte Rechtsbegehren. Die Klagebewilligung datiert vom 25. September 2023 (act. 2).
  5. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2023 hat der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die Beklagte den Konkurs eröffnet (act. 5/2). Mit Verfügung vom 20. No- vember 2023 wurde dem Konkursamt Zug unter Zustellung von Aktenkopien Kennt- nis vom Prozess gegeben; das Konkursamt Zug wurde um Mitteilung betreffend Fortsetzung des Prozesses durch die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger so- wie betreffend einer allfälligen Einstellung des Konkurses mangels Aktiven ersucht. Der Prozess wurde hinsichtlich der geltend gemachten finanziellen Forderungen bis zu diesem Zeitpunkt in Anwendung von Art. 207 SchKG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 ZPO sistiert (act. 6). 3.1. Betreffend die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf ein Arbeits- zeugnis, eine Arbeitsbestätigung und eine Kündigungsbegründung wurde das Ver- - 3 - fahren fortgesetzt und die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 4. Dezember 2023 vorgeladen (act. 7). 3.2. Die Beklagte holte die Sendung betreffend die Vorladung innert der siebentä- gigen Abholfrist nicht auf der Post ab (act. 8/4). Wird eine Sendung nach einem erfolglosen Zustellversuch nicht innert der siebentägigen Abholfrist auf der Post ab- geholt, gilt sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3.). Aufgrund des durchgeführten Schlichtungsverfahrens, in dessen Rahmen der Beklagten die Vorladung des Friedensrichteramtes zur Schlichtungsverhandlung zugestellt worden war (act. 2 S. 1), bestand zwischen den Parteien bereits ein Prozessrechtsverhältnis (Art. 62 ZPO) und die Beklagte musste mit gerichtlichen Zustellungen rechnen (BGer 4P.30/2007 vom 13. März 2007 E. 5.3.). Im Ergebnis gilt die Vorladung zur Hauptverhandlung als am letzten Tag der Abholfrist (1. Dezember 2023) gültig zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). 3.3. Trotz wie erwähnt gehöriger Vorladung ist für die Beklagte unentschuldigt nie- mand an der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2023 erschienen (Prot. S. 4). Nach Durchführung der Hauptverhandlung (Prot. S. 4 ff.) fällte das Gericht am
  6. Dezember 2023 das Teil-Urteil betreffend Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnis, Arbeitsbestätigung sowie Kündigungsbegründung (act. 9). Die Parteien holten die Sendungen betreffend das Teil-Urteil innert der siebentägigen Abholfrist nicht auf der Post ab (act. 10 f.). Das Teil-Urteil vom 6. Dezember 2023 gilt für beide Parteien als am letzten Tag der Abholfrist (15. Dezember 2023 für die Klägerin, 19. Dezem- ber 2023 für die Beklagte) gültig zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; vgl. vorste- hend Ziff. 3.2. analog).
  7. Mit Schreiben vom 26. März 2026 teilte das Konkursamt Zug dem Gericht mit, dass der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Konkursgläubigern fortgeführt werde, weshalb die Forderung der Klägerin im Konkursverfahren als an- erkannt gelte (act. 14). Der Verzicht auf Fortsetzung des Prozesses hat die Wirkung einer Klageanerkennung. Demzufolge ist die Sistierung des Prozesses vom 20. No- vember 2023 aufzuheben, das Verfahren wieder aufzunehmen und der Prozess als - 4 - durch Anerkennung der Klage erledigt abzuschreiben. Die Klageanerkennung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).
  8. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt – inkl. Arbeitszeugnis etc. – rund Fr. 11'200.– (act. 2). Bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– sind arbeits- gerichtliche Verfahren kostenlos, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 114 lit. c ZPO). Aufgrund der Anerkennung der Klage gilt die Beklagte zwar als unterliegend, mangels erheblicher Umtriebe der Klägerin bzw. entsprechender Vorbringen ihrerseits ist jedoch davon abzusehen, die Beklagte zur Bezahlung ei- ner Umtriebsentschädigung an die Klägerin zu verpflichten. Es wird verfügt:
  9. Die Sistierung des Prozesses vom 20. November 2023 wird aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen.
  10. Das Verfahren wird mit Bezug auf die Geldforderung als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben.
  11. Es werden keine Kosten erhoben.
  12. Der Klägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde.
  14. Gegen die Regelung der Umtriebsentschädigung (Ziff. 4) in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage die- ses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 5 - Zürich, 30. März 2026 ARBEITSGERICHT ZÜRICH
  15. Abteilung Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Oberholzer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Arbeitsgericht Zürich

3. Abteilung Geschäfts-Nr.: AH230103-L/U Mitwirkend: Präsident Dr. R. Schöning als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin MLaw J. Oberholzer Verfügung vom 30. März 2026 in Sachen A._____, Klägerin gegen B._____ GmbH in Liquidation, Beklagte betreffend Forderung/ Arbeitszeugnis

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 1 und Prot. S. 6; sinngemäss)

1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 4'840.20 Lohn bzw. Krankentaggeld (1/2 Februar, 1/2 Mai und Juli, August, September 2023) nebst 5% Verzugszins seit wann rechtens zuzüglich CHF 5'000.00 Entschädigung zu bezahlen.

2. Ausserdem sei die beklagte Partei zu verpflichten, der Klägerin

- Lohnabrechnungen für die Monate Februar bis und mit Sep- tember 2023;

- ein Arbeitszeugnis über Leistung und Verhalten;

- eine Arbeitsbestätigung über Art und Dauer der Anstellung sowie

- eine schriftliche Kündigungsbegründung aus- und zuzustellen.

3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der beklagten Partei. Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 13. November 2023 (Datum Poststempel) machte die Klä- gerin vorliegende Klage anhängig (act. 1) und stellte das eingangs erwähnte Rechtsbegehren. Die Klagebewilligung datiert vom 25. September 2023 (act. 2).

2. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2023 hat der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die Beklagte den Konkurs eröffnet (act. 5/2). Mit Verfügung vom 20. No- vember 2023 wurde dem Konkursamt Zug unter Zustellung von Aktenkopien Kennt- nis vom Prozess gegeben; das Konkursamt Zug wurde um Mitteilung betreffend Fortsetzung des Prozesses durch die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger so- wie betreffend einer allfälligen Einstellung des Konkurses mangels Aktiven ersucht. Der Prozess wurde hinsichtlich der geltend gemachten finanziellen Forderungen bis zu diesem Zeitpunkt in Anwendung von Art. 207 SchKG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 ZPO sistiert (act. 6). 3.1. Betreffend die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf ein Arbeits- zeugnis, eine Arbeitsbestätigung und eine Kündigungsbegründung wurde das Ver-

- 3 - fahren fortgesetzt und die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 4. Dezember 2023 vorgeladen (act. 7). 3.2. Die Beklagte holte die Sendung betreffend die Vorladung innert der siebentä- gigen Abholfrist nicht auf der Post ab (act. 8/4). Wird eine Sendung nach einem erfolglosen Zustellversuch nicht innert der siebentägigen Abholfrist auf der Post ab- geholt, gilt sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3.). Aufgrund des durchgeführten Schlichtungsverfahrens, in dessen Rahmen der Beklagten die Vorladung des Friedensrichteramtes zur Schlichtungsverhandlung zugestellt worden war (act. 2 S. 1), bestand zwischen den Parteien bereits ein Prozessrechtsverhältnis (Art. 62 ZPO) und die Beklagte musste mit gerichtlichen Zustellungen rechnen (BGer 4P.30/2007 vom 13. März 2007 E. 5.3.). Im Ergebnis gilt die Vorladung zur Hauptverhandlung als am letzten Tag der Abholfrist (1. Dezember 2023) gültig zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). 3.3. Trotz wie erwähnt gehöriger Vorladung ist für die Beklagte unentschuldigt nie- mand an der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2023 erschienen (Prot. S. 4). Nach Durchführung der Hauptverhandlung (Prot. S. 4 ff.) fällte das Gericht am

6. Dezember 2023 das Teil-Urteil betreffend Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnis, Arbeitsbestätigung sowie Kündigungsbegründung (act. 9). Die Parteien holten die Sendungen betreffend das Teil-Urteil innert der siebentägigen Abholfrist nicht auf der Post ab (act. 10 f.). Das Teil-Urteil vom 6. Dezember 2023 gilt für beide Parteien als am letzten Tag der Abholfrist (15. Dezember 2023 für die Klägerin, 19. Dezem- ber 2023 für die Beklagte) gültig zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; vgl. vorste- hend Ziff. 3.2. analog).

4. Mit Schreiben vom 26. März 2026 teilte das Konkursamt Zug dem Gericht mit, dass der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Konkursgläubigern fortgeführt werde, weshalb die Forderung der Klägerin im Konkursverfahren als an- erkannt gelte (act. 14). Der Verzicht auf Fortsetzung des Prozesses hat die Wirkung einer Klageanerkennung. Demzufolge ist die Sistierung des Prozesses vom 20. No- vember 2023 aufzuheben, das Verfahren wieder aufzunehmen und der Prozess als

- 4 - durch Anerkennung der Klage erledigt abzuschreiben. Die Klageanerkennung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).

5. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt – inkl. Arbeitszeugnis etc.

– rund Fr. 11'200.– (act. 2). Bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– sind arbeits- gerichtliche Verfahren kostenlos, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 114 lit. c ZPO). Aufgrund der Anerkennung der Klage gilt die Beklagte zwar als unterliegend, mangels erheblicher Umtriebe der Klägerin bzw. entsprechender Vorbringen ihrerseits ist jedoch davon abzusehen, die Beklagte zur Bezahlung ei- ner Umtriebsentschädigung an die Klägerin zu verpflichten. Es wird verfügt:

1. Die Sistierung des Prozesses vom 20. November 2023 wird aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen.

2. Das Verfahren wird mit Bezug auf die Geldforderung als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Der Klägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde.

6. Gegen die Regelung der Umtriebsentschädigung (Ziff. 4) in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage die- ses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 5 - Zürich, 30. März 2026 ARBEITSGERICHT ZÜRICH

3. Abteilung Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Oberholzer versandt am: