Sachverhalt
1. Aufgrund der Vorbringen der Parteien und der Akten lässt sich folgender un- bestrittener Sachverhalt erstellen:
2. Die Klägerin war gemäss Arbeitsvertrag vom 16. Juli 2019 ab dem 9. Septem- ber 2019 zu einem Pensum von 80% bei der Beklagten tätig (act. 5/2). Mit gleichem Datum trafen die Parteien die Vereinbarung betreffend "Mitbenutzung der Räum- lichkeiten und Tätigkeit als Medizinische Leitung und Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation" bei der Beklagten (act. 5/4; act. 55/1). Dieses Arbeits- verhältnis kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 31. August 2021 per 28. Fe- bruar 2022 (act. 55/4). Vom 1. September 2021 an bezog die Klägerin unbezahlten Urlaub während der Kündigungsfrist. Bevor das Arbeitsverhältnis zu Ende ging, wurden sich die Parteien über die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses einig (act. 60/27, act. 60/29). Die Parteien schlossen einen neuen Arbeitsvertrag mit Da- tum vom 17. Januar 2022 ab, mit Stellenantritt per 1. März 2022. Darin wurde ein Pensum von 60% vereinbart – zuvor betrug das Pensum 80% – zu einem Jahres- lohn inkl. 13. Monatslohn von Fr. 189'000.–, ausbezahlt in zwölf monatlichen Teil- beträgen (act. 5/3, act. 55/9). Mit gleichem Datum trafen die Parteien erneut eine Vereinbarung betreffend "Mitbenutzung der Räumlichkeiten und Tätigkeit als Fach-
- 5 - ärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation" bei der Beklagten (act. 5/5; act. 55/1). Das Arbeitspensum der Klägerin wurde mit Mutationsmeldung vom 17. März 2022 per 1. März 2022 auf 80% erhöht; der Monatslohn betrug entsprechend neu Fr. 21'000.– (act. 5/7, act. 65/2). Die Klägerin führte seit Beginn ihrer Tätigkeit bei der Beklagten extern in der Klinik "I._____" Infiltrationen durch (act. 53 S. 5 f.; act. 49 S. 16 f. Rz. 2.10).
3. Zwischen der Klägerin und H._____ fand am Vormittag des 23. März 2022 im Büro von H._____ ein Gespräch unter vier Augen statt. (Ein) Gesprächsthema war die Anstellung der Klägerin zu 20% bei der J._____-Klinik in K._____ (act. 71/47- 48; act. 51/19; act. 63 S. 7; act. 71/33 S. 3 f.; act. 51/17 F/A 5).
4. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31. März 2022 per 30. Juni 2022 (act. 5/8, act. 65/6).
5. Am 23. März 2022 erstattete die Klägerin bei der Stadtpolizei Zürich Anzeige gegen H._____ wegen sexueller Belästigung, nachdem sie sich zuvor per E-Mail an die Stadtpolizei gewandt hatte (act. 51/14). H._____ wurde als Beschuldigter am
13. Mai 2022 polizeilich (act. 51/17) sowie am 23. November 2023 vom Stadtrich- teramt der Stadt Zürich einvernommen (act. 51/17, act. 71/33). Die Klägerin wurde am 17. Juni 2022 polizeilich als Geschädigte einvernommen (act. 51/25). Mit Ein- stellungsverfügung des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 12. März 2024 wurde das Verfahren betreffend Übertretungsstrafsache eingestellt (act. 77/1). Mit Verfügung vom 13. November 2024 des Obergerichts des Kantons Zürich wurde die Beschwerde der Klägerin gegen die Einstellung abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wurde (act. 111).
6. Die Beklagte reichte am 21. April 2023 das Schlichtungsgesuch und danach am Bezirksgericht March Klage gegen die Klägerin ein. In diesem Verfahren macht die Beklagte (dort als Klägerin) u.a. geltend, die Klägerin (dort als Beklagte) habe über ihre Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit während der Dauer des Arbeitsver- hältnisses mit der Beklagten abzurechnen (act. 55/2 und act. 71/36).
- 6 - IV. Sexuelle Belästigung betr. Schlag auf den Hintern der Klägerin
1. Parteivorbringen 1.1. Klägerin 1.1.1. Die Klägerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, H._____ habe sie am 23. März 2022 in seinem Büro sexuell belästigt. Die Klägerin sei anlässlich eines Gesprächs im Büro von H._____ in der Praxis der Beklagten gewesen. Als das Gespräch beendet gewesen sei, habe sie das Büro verlassen wollen. Sie sei aufgestanden und habe die Türe bereits geöffnet, als H._____ gemeint habe, sie solle die Türe nochmals schliessen. H._____ sei dann aufgestanden und habe die Klägerin mit einer Umarmung überrumpelt, von der sie sich gleich zurückgezogen habe. Als sie sich dann in Richtung Türe abgewendet habe, habe H._____ ihr mit der flachen Hand auf das Gesäss geschlagen und gemeint, dass er das habe ma- chen müssen. Unter Schock sei die Klägerin aus dem Büro geflüchtet (act. 49 S. 2
f. Rz. 1.1). 1.1.2. Gesprächsthema des Treffens zwischen der Klägerin und H._____ am
23. März 2022 sei eine andere Anstellung der Klägerin bei der J._____-Klinik in K._____ zu 20% gewesen (act. 49 S. 12 f. Rz. 2.4 f.). Weitere Themen seien nicht besprochen worden. Die Beklagte behaupte, dass die Klägerin der Beklagten noch Umsatzbeteiligungen aus den Infiltrationen, die sie bei der I._____-Klinik tätigte, schulde. Dies sei weder Gesprächsthema gewesen noch schulde die Klägerin der Beklagten Umsatzbeteiligungen (act. 49 S. 16 Rz. 2.8 f.). Aus der Sprachnachricht vom 18. März 2022 von H._____ an die Klägerin gehe hervor, dass H._____ ge- wusst habe, dass die Klägerin Infiltrationen bei der I._____ tätige und nicht über die Beklagte abrechne und das auch nie anders vereinbart gewesen sei, habe er in der Sprachnachricht doch selber gesagt, dass er damit bisher einverstanden gewesen sei und er nicht wisse, wie viel er verlangen würde (act. 58 S. 2 ff. Rz. 1.6-1.8). Sämtliche andere Arbeiten im Zusammenhang mit Patienten der Beklagten in den Räumlichkeiten der Beklagten habe die Klägerin über die Beklagte abgerechnet und diese Einnahmen seien stets auf das Konto der Beklagten eingegangen (act. 58 S. 5 ff. Rz. 2.7, 2.2). Die Klägerin bestreitet, anlässlich des Gesprächs vom 23.
- 7 - März 2022 von der Beklagten mit einer Rückzahlung von Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.– konfrontiert worden zu sein (act. 58 S. 28 Rz. 3.6). 1.1.3. Nach dem Vorfall im Büro des H._____ sei die Klägerin zunächst in ihr Büro und anschliessend über Mittag in die I._____-Klinik gegangen, wo sie jeweils Infil- trationen durchgeführt habe. Dort sei sie auf den Mitarbeiter Dr. med. D._____ ge- troffen und habe ihm vom Vorfall erzählt (act. 49 S. 5 Rz. 1.4). Die Klägerin habe am gleichen Tag auch mit ihrem Partner C._____ und mit ihrer ehemaligen Arbeits- kollegin G'._____ über den Vorfall gesprochen (act. 49 Rz. A.1.6, 1.7). Gleichen- tags am Abend habe sie sich bei der Polizei gemeldet und anschliessend Anzeige wegen sexueller Belästigung gegen H._____ erhoben (act. 49 Rz. A.1.8; vgl. act. 51/11, 51/14). 1.2. Beklagte 1.2.1. Die Beklagte bestreitet den von der Klägerin geltend gemachten Übergriff seitens H._____; ein solcher Übergriff sei nicht passiert (Prot. S. 16 ff.). Im Wesent- lichen stellt sie sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe H._____ mit diesem Vorwurf in seiner Ehre angreifen wollen mit der Absicht, eine möglichst hohe Ent- schädigung oder eine Saldoklausel zu erwirken, da die Beklagte die Klägerin vor- gängig mit einer Forderung von ca. Fr. 200'000.– konfrontiert habe (Prot. S. 21 f.). Gegenstand des Gesprächs am 23. März 2022 sei gewesen, dass die Klägerin in einer Klinik in K._____ mit einem Pensum von 20% tätig gewesen sei sowie der Verdacht, dass die Klägerin seit dem Beginn ihrer Arbeit bei der Beklagten die Ein- nahmen aus Infiltrationen an Patienten der Beklagten nicht abgerechnet habe (act. 53 S. 16 f.). Die Beklagte habe von der Klägerin verlangt, dass die über die von ihr mit Patienten der Beklagten erzielten Einnahmen abrechne. Von den Ein- nahmen der von der Klägerin bei I._____ durchgeführten Infiltrationen würden der Beklagten gemäss Vereinbarung vom 16. Juli 2019 und vom 17. Januar 2022 je- weils 30% zustehen (act. 53 S. 3-5). Es gehe dabei um Einnahmen im Bereich von Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.– (act. 53 S. 6, 7; Prot. S. 9, 10; vgl. act. 55/3). Die Klägerin habe ihren Abgang inszeniert, wozu auch die Strafanzeige, die Anzeige bei der Ethikkommission des Verbands der Osteopathen sowie das Verfahren vor Arbeitsgericht gehöre, weil sie sich vor Rückforderungsansprüchen der Beklagten
- 8 - wegen der seit 2019 andauernden Bezüge aus Infiltrationen schützen wolle (act. 63 S. 13) 1.2.2. Auf die weiteren Parteivorbringen ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist.
2. Rechtliches 2.1. Diskriminierung durch sexuelle Belästigung (Art. 4 GlG) 2.1.1. Gemäss Art. 4 GlG ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt, diskriminierend. 2.1.2. Hervorstechendes Merkmal jeder sexuellen Belästigung ist der Angriff auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, namentlich auf ihre sexuelle Freiheit und Würde. Das Recht der sexuellen Freiheit umfasst das Recht auf absoluten Respekt der Intimsphäre, eingeschlossen das Respektieren sämtlicher affektiver und sexu- eller Gefühle und Handlungen. Die Charakterisierung des belästigenden Verhal- tens als von "sexueller Natur" entspricht dem unbestrittenen Wesensmerkmal se- xueller Belästigung, ihrer sexuellen bzw. sexualisierten Komponente. Analog zum allgemeinen Diskriminierungsverbot bleibt die Motivation des Belästigers dabei gänzlich unerheblich. Eine Diskriminierungsabsicht ist nicht erforderlich, ebenso wenig der Wille, mit der Belästigung die Betroffene aufgrund ihres Geschlechts zu benachteiligen. Entscheidend bleibt, dass das Vorgehen gegen den Willen der Be- troffenen bzw. ohne ihren Willen erfolgt (KAUFMANN CLAUDIA, Art. 4 N 26, 28 f., 61, 66 GlG, in: Kaufmann/Steiger-Sackmann (Hrsg.), Kommentar zum Gleichstellungs- gesetz [GlG], 3. Aufl., Basel 2022). 2.1.3. Art. 4 GlG schützt vor diskriminierendem Verhalten, das die Würde am Ar- beitsplatz beeinträchtigt. Unter die möglichen Handlungsorte fallen sicherlich die Örtlichkeiten, in denen Arbeitnehmende ihre Tätigkeit verrichten und wo sie sich während der Arbeitszeit aufhalten (Büros, Sitzungszimmer, räume der Vorgesetz- ten, Kantinen, Aufenthaltsräume, etc.) (KAUFMANN, Kommentar zum GlG, a.a.O., Art. 4 N 71).
- 9 - 2.2. Entschädigung nach Art. 5 Abs. 3 GlG 2.2.1. Gemäss Art. 5 Abs. 3 GlG kann das Gericht der betroffenen Person bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung eine Entschädigung zusprechen, wenn die Arbeitgeberin nicht beweist, dass sie Massnahmen getroffen hat, die zur Ver- hinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemes- sen sind und die ihr billigerweise zugemutet werden können. Gemäss Art. 5 Abs. 4 GlG beträgt die maximale Entschädigung bei Diskriminierung durch sexuelle Be- lästigung nach Abs. 3 sechs Monatslöhne und wird auf der Grundlage des schwei- zerischen Durchschnittslohns errechnet. Das Bundesgericht stellt in seiner Recht- sprechung auf den Medianlohn ab (BGE 126 III 399, E. 7e). Die Entschädigung ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen. Massgebend sind insbesondere die Schwere der Rechtsverletzung und das Ausmass der durch die sexuelle Belästi- gung verursachten Persönlichkeitsbeeinträchtigungen, welche sich mithin aufgrund der Belästigungsintensität und -dauer beurteilen (UEBERSCHLAG, Kommentar zum GlG, a.a.O., Art. 5 N 56). 2.2.2. Bei der Entschädigung geht es nicht um den Ausgleich eines eigentlichen Vermögensschadens. Die Entschädigung hat gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung eine doppelte Funktion, nämlich Strafe und damit Prävention sowie Wie- dergutmachung. Sie ist eine Kombination von Schadenersatz und Strafe, ohne je- doch ganz das eine oder andere zu sein. Aufgrund der Tatsache, dass kein Ver- schulden vorausgesetzt ist, liegt keine eigentliche Strafsanktion vor, und weil kein ökonomischer Schaden nachgewiesen werden muss, handelt es sich nicht um ei- gentlichen Schadenersatz (UEBERSCHLAG, Kommentar zum GlG, a.a.O., Art. 5 N 25). Das Bundesgericht spricht von einer Entschädigung "sui generis" und ver- gleicht diese mit einer Konventionalstrafe oder einer "zivilrechtlichen Busse" (BGE 131 II 361 E. 4.4 ff.). 2.2.3. Eine Entschädigung bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist nach Art. 5 Abs. 3 GlG nur geschuldet, wenn die Arbeitgeberin den Entlastungsbeweis nicht zu erbringen vermag, d.h. dass sie alle Massnahmen getroffen hat, welche zur Ver- hinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemes- sen sind und die ihr billigerweise zugemutet werden können. Der Entlastungsbe-
- 10 - weis zu Gunsten der Arbeitgeberin erübrigt sich jedoch gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung, sofern die Arbeitgeberin selbst, d.h. ein Organ des Unter- nehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit ("organe de la personne morale"), die sexuelle Belästigung begeht (BGer 4A_473/2013 vom 2. Dezember 2013, E.3.3). 2.3. Genugtuung i.S.v. Art. 5 Abs. 5 GlG 2.3.1. Gemäss Art. 5 Abs. 5 GlG bleiben Ansprüche auf Schadenersatz und Ge- nugtuung sowie weitergehende vertragliche Ansprüche vorbehalten. Die Genugtu- ung i.S.v. Art. 49 OR kann somit zusätzlich zur Entschädigung nach Art. 5 Abs. 3 GlG verlangt werden aufgrund der Verletzung erlittene immaterielle Unbill. 2.3.2. Vorausgesetzt ist zunächst eine Verletzung der Persönlichkeit. Die Persön- lichkeitsverletzung muss objektiv als schwer bewertet und von der betroffenen Per- son als seelischer Schmerz empfunden – mithin subjektiv als schwer qualifiziert – werden. Die Widerrechtlichkeit als weitere Voraussetzung ist mit der in der Ge- schlechterdiskriminierung liegenden Persönlichkeitsverletzung stets gegeben. Der Anspruch auf Genugtuung setzt einen adäquaten Kausalzusammenhang voraus. D.h. die eine gewisse schwere erreichende Persönlichkeitsverletzung bzw. seeli- sche Unbill muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung Folge des diskriminierenden Verhaltens sein (UEBERSCHLAG, Kom- mentar zum GlG, a.a.O., Art. 5 N 78 f.). 2.3.3. Da einer Entschädigung i.S.v. Art. 5 Abs. 2-4 GlG eine Wiedergutmachungs- funktion zukommt, kann eine Genugtuung insoweit nur gewährt werden, wenn eine darüber hinausführende immaterielle Unbill gegeben ist bzw. letztere durch die zu- gesprochene Entschädigung nicht als kompensiert erscheint (UEBERSCHLAG, Kom- mentar zum GlG, a.a.O., Art. 5 N 74 f.). M.a.W. hat Art. 49 OR subsidiären Charak- ter. Eine Genugtuung kann nur geschuldet sein, sofern die Verletzung "nicht anders gut gemacht worden ist" (Art. 49 Abs. 1 OR) (BSK OR I-SCHNYDER, Art. 49 N 2). 2.3.4. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermes- sen. Abzustellen ist in erster Linie auf die Art und Schwere der Verletzung sowie die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen.
- 11 - Der Umstand, dass bereits eine Entschädigung ausgerichtet und mit einem Teil derselben der erlittenen Unbill Rechnung getragen wurde, muss im Rahmen der Bemessung Berücksichtigung finden (UEBERSCHLAG, Kommentar zum GlG, a.a.O., Art. 5 N 81). 2.4. Beweislast und -mass 2.4.1. Die Beweislast trägt diejenige Partei, die aus dem Vorhandensein einer be- haupteten Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Sie hat den Hauptbeweis zu er- bringen. Gegen den Hauptbeweis steht der Gegenpartei der Gegenbeweis offen. 2.4.2. Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Die Beweiswürdigung besteht in der Bewertung des Be- weisergebnisses. Das Gericht entscheidet frei von formellen Beweisregeln, ob der Beweis erbracht oder gescheitert ist. 2.4.3. Bei der Bildung der Überzeugung stellt sich die Frage, welches Mass sie erreichen muss, damit sie als erstellt gelten kann. Grundsätzlich ist als Regelbe- weismass der strenge Beweis zu erbringen (BGE 140 III 610 E. 4.1). Der strenge Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachverhaltsdarstellung überzeugt ist. Absolute Gewissheit wird nicht verlangt. Vielmehr genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der Tatsa- chenbehauptung keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Als Orientierungsgrösse kann eine numerische Wahrscheinlichkeit von 90% herangezogen werden (BSK ZPO- GUYAN, Art. 157 N 8). 2.4.4. Das Vorliegen einer qualifizierten Beweisschwierigkeit kann zu einer Beweis- masserleichterung führen. Das Beweismass der überwiegenden bzw. hohen Wahr- scheinlichkeit wird daher insb. dort als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Be- weis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach und damit typischer- weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor allem, wenn die von der beweisbe- lasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen wer- den können, und insofern eine "Beweisnot" besteht. Eine Beweisnot liegt aber nicht
- 12 - schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 132 III 715 E. 3.1 f.). Das Beweismass der überwiegenden bzw. hohen Wahrscheinlichkeit gilt als erbracht, wenn für die Richtigkeit einer Sachver- haltsdarstellung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe spre- chen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1). Als Orientierungsgrösse kann eine nume- rische Wahrscheinlichkeit von 75% herangezogen werden (BSK ZPO-GUYAN, Art. 157 N 9). Für den schwierig zu beweisenden Tatbestand der sexuellen Beläs- tigung gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (STEIGER-SACK- MANN, Kommentar zum GlG, a.a.O., Art. 6 N 180).
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Beweislastverteilung / Beweislast- und mass Die Klägerin trägt die Beweislast; sie muss den Hauptbeweis erbringen. Bei der Konstellation eines Geschehnisses hinter verschlossener Tür, sozusagen unter vier Augen, kann ein strikter Beweis der Natur der Sache nach und damit typischer- weise nicht erbracht werden bzw. ist dessen Erbringung nicht zumutbar. Es liegt eine qualifizierte Beweisschwierigkeit vor; es herrscht "Beweisnot". Somit gilt in casu nicht das strikte Beweismass sondern das Beweismass der überwiegenden bzw. hohen Wahrscheinlichkeit. 3.2. Übersicht Aussagen 3.2.1. Aussagen der Klägerin 3.2.1.1. Die Klägerin sagte anlässlich ihrer Parteibefragung vom 11. November 2024 am hiesigen Gericht aus, sie habe von H._____ eine Whatsapp-Nachricht erhalten, in der er erwähnt habe, dass sie eine Anstellung in der J._____-Praxis habe. Er habe dies von einem Patienten erhalten und fände dies respektlos. Sie solle sich erklären. Sie sei recht erstaunt gewesen und habe geantwortet, dass sie
- 13 - dies bereits besprochen hätten und dass sie gleich in der Praxis sei und sie dies gleich besprechen könnten. Sie habe die Sekretärin gebeten, dies einzutragen und entsprechend die Patiententermine zu verschieben. Die Besprechung habe dann im Büro von H._____ kurz vor Mittag stattgefunden. An der Besprechung sei er sehr aufgebracht gewesen und habe gemeint, wenn sie eine Physiotherapeutin ge- wesen wäre, dann hätte er sie sofort entlassen. Er habe gestern gekämpft, um sich abzureagieren. Er habe gemeint, dass sie ihm nicht kommuniziert habe und unter falschem Namen und seit April 2021 bei der J._____ arbeiten würde. Das habe sie richtig stellen müssen und habe ihn darauf hingewiesen, dass sie im Februar 2022 besprochen hätten, dass sie im April 2022 20% dort anfange, um die integrative Medizin ins Spektrum der Beklagten hereinzuholen. Er habe sich dann beruhigt und sie habe darauf bestanden, dass sie ihm die Zulassungsbewilligung für K._____ schicke. Diese sei erst für 2022 und es sei daher klar, dass sie erst seit 2022 dort arbeite und nicht bereits schon seit 2021. Er habe dann gemeint, er würde dem Team kommunizieren, dass sie dort sei und dass dies keine Konkurrenzierung sei, damit es für alle klar sei. Dann sei das Gespräch beendet gewesen. Sie sei also aufgestanden und sei zur Tür gegangen. Sie sei dabei gewesen, sie aufzumachen, da habe er gemeint, sie solle sie nochmals zumachen. Sie habe gedacht, er habe noch etwas besprechen wollen. Aber er sei sehr schnell auf sie zugekommen und habe gemeint: "Lass dich umarmen", und habe sie damit überrumpelt. Sie habe sich dann sehr schnell rausgewunden und habe sich zur Tür gedreht. Da habe er ihr auf das rechte Gesäss geschlagen und gemeint: "Das hab ich jetzt machen müs- sen." Sie sei schockiert gewesen, habe abgewehrt, indem sie sich gedreht habe und sei zur Tür rausgeflüchtet. Wahrscheinlich habe sie etwas gesagt; es sei aber schon lange her. Das sei für sie ein Schockmoment gewesen; es sei alles sehr schnell passiert. H._____ habe dabei nichts gesagt. Sie sei danach in ihr Büro und habe dann zu I._____ zur Infiltration gehen müssen. Als sie dann aus der Praxis raus sei, habe sie über Mittag ihren Partner C._____ angerufen. Das Gespräch habe ein paar Minuten gedauert. Sie habe ihm erzählt, was im Büro von H._____ vorgefallen sei. Sie sei ziemlich im Schock gewesen. Er habe sich bemüht, ihr bei- zustehen. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob C._____ ihr etwas geraten habe. Sie sei dann zur I._____. Dort habe sie Infiltrationen angewendet und dann
- 14 - einen Radiologen, D._____, der dort arbeite, getroffen. Er habe sich mit ihr in die Küche gesetzt, weil er gemerkt habe, dass es ihr nicht gut gehe und sie sehr auf- gebracht gewesen sei, und sie habe ihm von dem Vorfall berichtet. Sie habe von sich aus den Vorfall angesprochen. D._____ habe betroffen reagiert und habe be- stätigt, dass es ein Übergriff gewesen sei. Das Gespräch habe ca. 5-10 Minuten gedauert. Sie könne es aber nicht genau beziffern, da sie nicht auf die Uhr geschaut habe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt unter rechtem Schock gewesen (act. 101). 3.2.1.2. Die Klägerin sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. Juni 2022 in der Rolle der Geschädigten bzw. der polizeilichen Auskunftsperson aus, dass sie am Morgen des 23. März 2022 eine Nachricht von H._____ per Whatsapp erhalten habe. Er habe ihr einen Link von der J._____-Klinik weitergeleitet und in der Nachricht habe er gesagt, dass er entsetzt darüber sei, dass sie dort eine Ar- beitsstelle angefangen habe und ihm nichts davon erzählt habe. Sie habe ihm kurz geantwortet, dass sie demnächst in der Praxis sein werde und sie das besprechen und richtigstellen werde. Sie sei also in die Praxis gegangen und habe gerade mit der Sekretärin einen Termin auf 11:30 Uhr mit H._____ vereinbart, wofür sie noch Patienten verschoben habe und sei dann auf 11:30 Uhr zu ihm ins Büro gegangen. Das sei ein Vieraugengespräch bei ihm im Büro gewesen. Er sei sehr aufgebracht gewesen. Er habe als erstes gesagt, dass er gestern etwas erfahren habe. Er habe ins Kampfsporttraining gehen müssen, da er so wütend gewesen sei und wenn sie eine Physiotherapeutin gewesen wäre, hätte er ihr fristlos gekündigt. Sie sei scho- ckiert gewesen, weil eine Arbeitstätigkeit im komplementären Bereich schon länger besprochen gewesen sei. Das sei im Sinne der Praxis gewesen, dieses zu integrie- ren. lm Februar habe sie bereits ein Gespräch mit H._____ gehabt, als es in K._____ bei der J._____-Klinik konkret geworden sei. Es habe sich dabei um ein 20%-Pensum gehandelt. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass sie bereits im Fe- bruar darüber gesprochen hätten. lnsofern sei sie überrascht gewesen, dass es zu diesem Vorwurf gekommen sei. Zusätzlich habe er gemeint, dass sie hinter seinem Rücken schon längere Zeit dort gearbeitet habe. Das habe sie klar widerlegen kön- nen. Es habe eine Zulassungsgenehmigung vom Kanton Zug für 2022 gegeben. Das Gespräch sei laut gewesen, auch ein bisschen bedrohlich, da es auch um ihre Arbeitsstelle gegangen sei und um die Sachen, die sie besprochen hätten. Schluss-
- 15 - endlich habe er sich jedoch beruhigt und es sei ein Konsens da gewesen. Er habe nur gemeint, man müsse das bei der Beklagten im Team klar kommunizieren, damit klar sei, dass keine Konkurrenz bestehen würde. Somit sei das Gespräch vorerst bereinigt gewesen und habe im Guten geendet. Sie sei also aufgestanden, um zu gehen, und sei zu Tür gegangen. Sie habe die Tür geöffnet. Er habe gemeint, sie solle die Tür nochmals schliessen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht gewusst, was auf sie zukomme, ob er noch etwas besprechen wolle. ln dieser Zeit sei er aufgesprungen und sei auf sie zugekommen, habe gesagt "lass dich umarmen", habe sie mit einer Umarmung überrumpelt, aus der sie recht schnell zurückgewi- chen sei und habe sich zur Tür gedreht. Er habe ihr auf das Gesäss geschlagen, auf die rechte Seite, und habe gemeint, das habe er jetzt machen müssen und habe gelacht. Sie sei zusammengeschrocken, habe abgewehrt und sei geflüchtet. Sie habe sich nach dem Vorfall geschockt, zitternd und beängstigt gefühlt. Sie sei in ihr Büro gegangen und dann habe sie wie gewohnt am Mittwoch extern Infiltrationen in der I._____ vorgenommen. Dort habe sie D._____ getroffen. Sie habe ihn für ein kurzes Gespräch aus seinem Büro gebeten und sie seien dann in der Küche ge- sessen und sie habe ihm davon erzählt. Er sei schockiert gewesen und habe ge- sagt, dass das ein klarer Übergriff gewesen sei. Sie habe nach diesem Gespräch noch Kontakt mit D._____ gehabt, um ihn zu informieren, dass sie zur Polizei gehe. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt (act. 51/15). 3.2.2. Aussagen Dr. med. D._____ 3.2.2.1. Anlässlich der Zeugenbefragung des hiesigen Gerichts vom 6. November 2024 sagte der Zeuge D._____ aus, dass die Klägerin um den Mittag in das Institut gekommen sei; sie sei immer dann in das Institut gekommen. Er habe sie begrüsst und es sei ihm bereits aufgefallen, dass etwas nicht in Ordnung sei. Sie hätten dann die Möglichkeit gehabt, sich im Arztzimmer oder im Aufenthaltsraum bzw. Küche – er könne sich nicht mehr genau erinnern, jedenfalls mit geschlossener Tür und nicht im Gang – zu unterhalten. Er habe sie gefragt, wie es ihr gehe und ob etwas vor- gefallen sei. Sie habe erzählt, dass sie aus einem Gespräch bei der Beklagten komme, es sei wohl ein Gespräch mit dem Eigentümer respektive CEO der Beklag- ten gewesen. Er habe nicht weiter nachgefragt; er habe bis anhin mit diesen Per-
- 16 - sonen nichts zu tun gehabt, nur mit dem ärztlichen Personal bei der Beklagten. Er wisse es nicht mehr genau, es müsse wohl um die Kündigung oder sonst etwas in diese Richtung gegangen sein, um Handgreiflichkeiten. Konkret, dass der Eigentü- mer der Beklagten die Klägerin an den Hintern gefasst habe. An weitere Details des Gesprächs mit der Klägerin könne er sich nicht erinnern. Das sei die Haupt- aussage des Gesprächs gewesen. Er habe ihr gesagt, dass klinge nach sexueller Belästigung. Sein Eindruck von ihr sei gewesen, dass sie schockiert gewesen sei. Man habe gemerkt, dass sie in einem Ausnahmezustand gewesen sei. Sie sei ner- vös gewesen; er habe sie so bisher nicht gekannt. Er sei auch etwas schockiert gewesen, dass so etwas passiere. An weitere Eindrücke von ihr könne er sich nicht erinnern. Den letzten Kontakt mit der Klägerin habe er vor ca. zwei Jahren gehabt, ca. zwei bis drei Wochen danach. Die Klägerin habe ihm noch gesagt, dass sie das nicht auf sich sitzen lassen werde und gegebenenfalls Anzeige erstatten werde. Es könne sein, dass jemand auf ihn zukommen werde für eine Aussagen. Er habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt (act. 103). 3.2.2.2. Gemäss dem Polizeirapport vom 27. Juni 2022 sagte D._____ als Aus- kunftsperson telefonisch aus, die Klägerin sei am 23. März 2022 in die Praxis I._____ gekommen, um eine Behandlung durchzuführen. Dabei habe er sie auf dem Gang angetroffen und sie habe bereits etwas durcheinander gewirkt. Nach der Behandlung des Patienten hätten sie sich zu einem Kaffee zusammengesetzt und sie habe von der Zusammenkunft mit ihrem Chef oder dem Praxisinhaber erzählt. Er wisse nicht genau, wie die Verhältnisse dort seien. Sie habe ihm erzählt, dass sie mit ihm ein Gespräch gehabt habe. Worum es da gegangen sei, wisse er gar nicht mehr genau. Dann habe sie ihm gesagt, dass er bei der Verabschiedung an ihr Gesäss gelangt habe. Die Klägerin sei offensichtlich durcheinander gewesen und habe nicht so recht gewusst, wie sie mit der Situation umgehen solle. Er habe ihr gesagt, dass dies seiner Meinung nach unter sexuelle Belästigung gehe und er das weiterverfolgen würde. Seither habe er nur noch einmal kurzen telefonischen Kontakt mit der Klägerin gehabt. Dabei sei es darum gegangen, dass sie sich habe krankschreiben lassen und sie darum nicht mehr zu ihnen kommen würde. Sie habe ihm auch gesagt, dass sie eine Anzeige wegen der sexuellen Belästigung gemacht habe (act. 51/14).
- 17 - 3.2.3. Aussagen Dr. med. E._____ Anlässlich der Zeugenbefragung des Zeugen E._____ vor dem hiesigen Gericht vom 6. November 2024 sagte er aus, die Klägerin sei als Patientin zwei Mal bei ihm in der Praxis gewesen. Sie hätten ein Gespräch geführt. Die Klägerin habe ihm erzählt, seit wann sie bei der Beklagten angestellt sei, dass sie dort vieles aufge- baut habe. Das Verhältnis sei dann schwierig geworden und sie habe eine mehr- monatige Auszeit genommen. Als Begründung für die Auszeit habe sie angegeben, dass sie zum Beispiel Tinnitus bekommen habe wegen starken Stresssymptomen. Als sie zurückgekommen sei, sei ein vorher gleichgestellter Kollege, L._____, zu ihrem Vorgesetzten geworden. Trotz dieser Schwierigkeiten beim Zurückkommen habe sie weiter gearbeitet. Dann sei es zu einem Gespräch am 23. März 2022 ge- kommen. An diesem sei es um die Klärung strittiger Fragen gegangen. Diese seien gewesen, dass sie zu 20% an einem anderen Ort arbeiten durfte. Für die Zeit wo sie unbezahlten Urlaub gehabt habe, zwischen Oktober und Dezember, habe der Chef Fr. 40'000.– gewollt und ein Regressfall, bei dem die Beklagte etwas für sie übernommen habe, wo der Chef gesagt habe, sie müsse dies selber klären. Nor- malerweise übernehme letzteres ja eine Versicherung. Der Verlauf des Gesprächs gemäss Schilderung der Klägerin sei gewesen, dass man sich zuerst gestritten, sich dann aber geeinigt habe. Die Klägerin habe gehen wollen, sei bereits an der Türe gewesen. H._____ habe sie zurückgerufen und habe sie dann ohne Vorwar- nung umarmt. Es sei ein grosser kräftiger Mann und sie habe sich nicht wehren können. Der Chef habe dies als Geste der Versöhnung und Vertragung gemeint und habe ihr auf die Schulter geklopft. Danach habe er mit der flachen Hand auf ihren Hintern geschlagen und gesagt, dass er dies schon immer mal habe machen wollen. Sie habe ergänzt, dass der Chef früher bei einem Mitarbeitergespräch er- wähnt habe, dass sie ein gutes Verhältnis zu den anderen Mitarbeitern habe und sie Respekt ausstrahle; da würde sich keiner getrauen, ihr auf den Hintern zu klop- fen. Sie habe dann an diesem Tag ihre Arbeit zu Ende geführt und sei am Abend dann zur Polizei gegangen, wo sie Anzeige erstattet habe. In der Folgezeit habe die Klägerin einmal versucht, zur Arbeit zu gehen, sei aber dann nicht zur Arbeit gegangen, da der Tinnitus so stark gewesen sei, sie Anspannungen, Unwohlsein und Konzentrationsprobleme gehabt habe (act. 104).
- 18 - 3.2.4. Aussagen med. pract. F._____ Die Zeugin F._____ sagte anlässlich der Zeugenbefragung vom 6. November 2024 vor dem hiesigen Gericht aus, die Klägerin sei Patientin bei ihr gewesen. Sie hätten sechs Gespräche miteinander gehabt, das erste am 21. Juni 2022 und das letzte ca. 21. Oktober 2022. Die Klägerin habe sich bei ihr im Zusammenhang mit Pro- blemen am Arbeitsplatz gemeldet. Sie habe erzählt, dass sie seit drei Jahren dort als leitende Ärztin arbeite. Sie habe dort viele Teams aufgebaut und sie habe sich nicht wohlgefühlt, weil über sie schlecht gesprochen worden sei. Ein Kollege habe sie als Konkurrenz gesehen. Sie habe bereits kündigen wollen, habe dann aber einen unbezahlten Urlaub nehmen wollen, welcher abgelehnt worden sei. Dann habe die Klägerin ihr erzählt, sie habe zusätzlich Teilzeit an einem anderen Ort arbeiten wollen. Dies sei von ihrem Chef zuerst genehmigt worden, dann aber doch nicht. Dann habe die Klägerin ihr gesagt, dass sie Ende Mai von ihrem Chef sexuell belästigt worden sei. Sie habe ihr erzählt, dass der Chefarzt sie umarmt und sie am Po berührt habe. Die Zeugin könne sich nicht erinnern, ob gemäss Klägerin die Umarmung vor oder nach der Berührung am Po gewesen sei. In ihren Notizen, welche sie am Vorabend der Zeugenbefragung konsultiert habe, sei nur Umarmung gestanden (act. 105). 3.2.5. Aussagen C._____ Der Zeuge C._____ sagte anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 6. November 2024 vor dem hiesigen Gericht aus, die Klägerin habe ihn am frühen Nachmittag – er könne sich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt erinnern – am Tag des Vorfalls angerufen und ihm von der Besprechung zwischen ihr und H._____ und dem Vorfall erzählt. Die Besprechung zwischen der Klägerin und H._____ sei zuerst friedlich verlaufen aber gegen Ende dann gekippt. Als die Klägerin dann den Raum habe verlassen wollen, sei H._____ zu ihr, und habe ihr auf das Gesäss geschlagen. Er habe der Klägerin zu diesen Schilderungen zuerst nichts gesagt. Er habe zugehört, ihr aber keine Empfehlung gegeben. Er könne sich ehrlich gesagt nicht mehr genau erinnern, was er ihr gesagt habe. Sein Eindruck bei diesen Schilderungen sei ge- wesen, dass sie entsetzt gewesen sei. Er kenne die Klägerin als seine Partnerin gut und er höre, wie ihre Stimme in einer solchen Situation und einer solchen Ver-
- 19 - fassung klinge. Soweit er sich erinnere, sei es bei diesem Gespräch nur um diesen Vorfall gegangen. Es sei ein kurzes Gespräch gewesen. Er könne sich daran erin- nern, da es ein ungewöhnlicher Vorfall gewesen sei und weil der Vorfall auch der Grund des Anrufs gewesen sei; die Klägerin habe ihm das mitteilen wollen (act. 102). 3.2.6. Aussagen G._____ Die Zeugin G._____ sagte anlässlich ihrer Zeugenbefragung vom 29. Januar 2025 vor dem hiesigen Gericht aus, sie sei als Patientin bei der Klägerin gewesen, um wegen Schmerzen eine Physioverordnung zu holen. Sie wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Die Klägerin habe ihr dann erzählt, dass H._____ ihr zu nahe gekommen sei; er habe ihr an den Hintern gefasst. Die Klägerin habe "verstört" gewirkt, als wäre sie unter Schock gestanden. Das sei eine schnelle Sache gewe- sen, vielleicht ein oder zwei Minuten, da sie wieder habe arbeiten müssen am Emp- fang (act. 115). 3.2.7. Aussagen H._____ 3.2.7.1. H._____ bestritt anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 13. Mai 2022 als Beschuldigter den Vorwurf der Klägerin, er habe sie in seinem Büro gegen ihren Willen umarmt und ihr mit der flachen Hand auf das Gesäss geschlagen. Es habe zwei Gründe für das Gespräch gegeben. Einerseits hätten sie herausgefun- den, dass die Klägerin in K._____ in einer Klinik arbeite, obwohl er nichts davon gewusst habe. Zweitens habe sie auswärts in einer anderen Klinik Infiltration durch- geführt. Davon habe er gewusst. Da die Klägerin bei der Beklagten umsatzbeteiligt sei, hätten sie auch Anrecht auf den aus den Infiltrationen resultierenden Umsät- zen. Die Patienten seien Patienten der Beklagten und die lnfiltrationen seien durch die Klägerin im Rahmen des Arbeitspensums von der Beklagten gemacht worden. Seit drei Jahren hätten sie keine Umsatzbeteiligung erhalten. Dies habe sich erst zwischen Januar und diesem Gespräch herausgestellt. Die Klägerin habe deshalb keine Freude an diesem Gespräch gehabt, dass das jedoch als lnhaber der Be- klagten seine Aufgabe gewesen sei, sie darauf hinzuweisen. Das mit K._____ habe die Klägerin während dem Gespräch erklärt, dass dies ab April 2022 so sei und
- 20 - dass das ein Fehler auf der Webseite der Praxis in K._____ gewesen sei. Später habe sie ihm noch eine Mail gemacht, indem sie ihm eine Bestätigung gesendet habe, dass sie eine dreimonatige Ärztebewilligung für den Kanton Zug erhalten habe. Damit habe sich das Ganze für ihn beruhigt. Er habe ihr das am Gespräch vom 23. März 2022 bereits gesagt, dass er ihr glaube, dass das ein Fehler gewesen sein müsse. Beim zweiten Punkt sei er auch ruhig geblieben und habe ihr gesagt, dass sie eine Lösung finden müssten, die auch gegenüber den Ärztekollegen stimme. Das Gespräch sei überhaupt nicht sympathisch verlaufen und da auch nichts stattgefunden habe oder hätte stattfinden können. Sie seien sich gegenüber gesessen und seien so verblieben, dass sie ihm noch die verlangten Unterlagen zusenden werde. Sie hätten nicht lange Zeit für das Gespräch gehabt, da auch er wieder Patienten gehabt habe. Somit sei das eine schnelle Sache gewesen. Die Klägerin habe daraufhin sein Zimmer verlassen. Es sei nicht gerade so gewesen, dass sie freudig auseinander gegangen seien. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er die Klägerin am Ende des Gesprächs umarmt hätte. Er könne sich das nicht vorstellen. Er habe der Klägerin nicht auf das Gesäss geschlagen (act. 51/17). 3.2.7.2. Anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt vom 27. November 2023 als Beschuldigter bestritt H._____ den Vorwurf, er habe mit der flachen Hand gegen die Gesässbacke der Klägerin geschlagen. Er erinnere sich nicht mehr so gut an das Gespräch in seinem Büro mit der Klägerin am 23. März 2022. Das Ge- spräch sei ausserordentlich einberufen worden. Er habe nur kurz mit der Klägerin sprechen wollen. Der Grund für das Meeting sei gewesen, dass ein Arztkollege gesehen habe, dass die Klägerin an einem anderen Ort arbeitstätig sei. Das habe ihn "hässig" gemacht. Im Gespräch habe die Klägerin versichert, dass dies ein Feh- ler auf der Webseite sei und sie noch nicht dort arbeite. Er könne sich nicht vorstel- len, dass es vor dem 23. März 2022 Umarmungen zwischen ihm und der Klägerin gegeben habe. Er sei sich nicht sicher. Es sei ein gutes Arbeitsverhältnis gewesen. Es habe sicherlich keine Umarmungen an diesem Meeting gegeben. Die Bezie- hung zwischen ihm und der Klägerin sei rein arbeitsmässig gewesen. Es gebe wei- tere Rechtsstreitigkeiten mit der Klägerin. Ein Thema des Meetings sei gewesen, dass die von der Klägerin durchgeführten Infiltrationen nicht bei der Beklagten durchgeführt worden seien sondern in einer anderen Institution. Ein Arzt der Be-
- 21 - klagten habe dies auch bei dieser Firma machen wollen. Entsprechende Verträge seien aufgegleist worden und im Rahmen dessen sei festgestellt worden, dass die Abrechnungen von der Klägerin nicht über die Beklagte gemacht worden seien. Die Beklagte habe die effektiven Zahlen wissen wollen (act. 71/33). 3.3. Aussagewürdigung 3.3.1. Glaubwürdigkeit 3.3.1.1. Zur Glaubwürdigkeit der Klägerin und H._____ ist zu berücksichtigen, dass sie als direkt Betroffene ein erhebliches Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht erscheinen zu lassen. Ihre Glaubwürdigkeit ist somit vermindert. 3.3.1.2. Ebenfalls vermindert ist die Glaubwürdigkeit des Zeugen C._____, auch wenn er als Zeuge – unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines wissentli- chen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB – gemäss Art. 160 ZPO zur wahr- heitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Aufgrund seiner Partnerschaft mit der Klägerin hat er ein nicht unbeachtliches Interesse, sie mit seinen Aussagen zu be- günstigen. 3.3.1.3. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugen D._____, E._____, F._____ sowie G._____ ist zu berücksichtigen, dass sie bei ihrer jeweiligen Zeugenbefragung vom
6. November 2024 bzw. vom 25. Januar 2025 – unter Hinweis auf die strafrechtli- chen Folgen eines wissentlichen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB – ge- mäss Art. 160 ZPO zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurden. Bei Zeuge D._____ ist zu berücksichtigen, dass er gemäss Polizeirapport vom 27. Juni 2022 zum Zeitpunkt seiner Befragung im Strafverfahren – nach Vorhalt seiner straf- prozessualen Rechte und Pflichten, was die wahrheitsgemässe Aussage umfasst
– in einem gewissen Näheverhältnis zur Klägerin stand aufgrund der gemeinsamen Arbeitstätigkeit bei I._____. Zum Zeitpunkt der Zeugenbefragung vom 6. November 2024 gab er jedoch an, dass er seither, d.h. seit ca. zweieinhalb Jahren, keinen Kontakt zur Klägerin gehabt habe. Die weiteren Zeugen E._____, F._____ und G._____ hätten seit 2022 keinen Kontakt mehr zur Klägerin gehabt. Die genannten
- 22 - Umstände wirken sich insgesamt neutral auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen D._____, E._____, F._____ und G._____ aus. 3.3.2. Glaubhaftigkeit 3.3.2.1. Die Aussagen der Klägerin anlässlich ihrer Parteibefragung vor dem hiesi- gen Gericht vom 6. November 2024 betreffend den Schlag auf ihr Gesäss durch H._____ decken sich mit ihren Aussagen anlässlich ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 17. Juni 2022. Die Aussagen der Klägerin sind im Kerngeschehen kon- stant. Ihre Aussagen sind logisch konsistent und innerlich und äusserlich wider- spruchsfrei. Die Geschehnisse sind räumlich und zeitlich verknüpft. Während Ran- dinformationen, wie die genauen Uhrzeiten der verschiedenen Geschehnisse oder wie lange die Besprechung dauerte und wie sie genau ablief, nicht genau wieder- gegeben werden konnten, sind die Aussagen der Klägerin im Kerngeschehen de- tailreich. Es sind somit hinreichende Realitätskriterien vorhanden. Die Aussagen der Klägerin sind insgesamt glaubhaft. 3.3.2.2. Die Aussagen des Zeugen C._____ anlässlich seiner Parteibefragung vom
6. November 2024 sind in sich stimmig und widerspruchsfrei. Seine Äusserungen, dass die Klägerin ihm am Telefon um den Mittag bzw. frühen Nachmittag herum erzählt habe, dass H._____ anlässlich einer Besprechung in seinem Büro ihr auf das Gesäss geschlagen habe, sind im Kern detailliert, wobei er sich an weitere Details betreffend insbesondere die genaue Zeit und Dauer des Telefonats mit der Klägerin nicht erinnern könne, was als Realitätszeichen zu werten ist. Insgesamt sind die Aussagen des Zeugen C._____ glaubhaft. 3.3.2.3. Die Aussagen des Zeugen D._____ anlässlich seiner Zeugenbefragung vor dem hiesigen Gericht vom 6. November 2024 decken sich mit seinen Aussagen gemäss Polizeirapport vom 27. Juni 2022. Seine Aussagen sind somit konstant. Weiter sind seine Aussagen logisch konsistent und innerlich und äusserlich wider- spruchsfrei. Während er sich an Randinformationen wie die genaue Uhrzeit, den genauen Raum, wo er und die Klägerin sich unterhalten hätten, wer wen angespro- chen habe für eine Besprechung bzw. Kaffeepause, nicht genau erinnern könne, erinnert er sich an den Kerninhalt des Gesprächs mit der Klägerin und gibt diese
- 23 - detailreich wieder. Dass er sich anlässlich seiner Zeugenbefragung zunächst nicht daran erinnern konnte, gegenüber der Polizei ausgesagt zu haben, spricht für seine Glaubhaftigkeit, liegt sein telefonisches Gespräch mit dem zuständigen Polizisten doch ca. zweieinhalb Jahre zurück. Die Aussagen des Zeugen D._____ sind ins- gesamt glaubhaft. 3.3.2.4. Die Aussagen des Zeugen E._____ anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 6. November 2024 sind ebenfalls logisch konsistent und widerspruchsfrei. Seine Aussagen sind insgesamt glaubhaft. 3.3.2.5. Die Aussagen der Zeugin F._____ anlässlich ihrer Zeugenbefragung vom
6. November 2024 sind ebenfalls insgesamt betrachtet logisch konsistent und wi- derspruchsfrei. Sie erinnert sich an den Kerninhalt des Gesprächs betreffend den Schlag auf das Gesäss, während andere Gesprächsinhalte betreffend Konflikt am Arbeitsplatz etc. nicht mehr detailliert wiedergegeben werden können. Dies und dass sie das fragliche Geschehen auf Mai 2022 verortet, sind jedoch als Realitäts- zeichen zu werten, liegt die Gesprächstherapie mit der Klägerin doch ca. zwei Jahre zurück. Ihre Aussagen sind insgesamt glaubhaft. 3.3.2.6. Die Aussagen der Zeugin G._____ anlässlich ihrer Zeugenbefragung vom
29. Januar 2025 sind ebenfalls insgesamt betrachtet logisch konsistent und wider- spruchsfrei. Sie erinnert sich nicht mehr, wann sie das Gespräch mit der Klägerin führte, dafür aber an dessen Kerninhalt und den Eindruck, den die Klägerin bei ihr hinterlassen habe. Dies entspricht auch ihrer Aussage, dass der Termin bei der Klägerin betr. Physioverordnung sehr kurz gedauert habe, da sie zurück an dem Empfang musste. Dass die Zeugin sich angesichts dessen nicht mehr an den Zeit- punkt des Gesprächs erinnern kann, ist als Realitätskriterium zu werten. Die Aus- sagen der Zeugin G._____ sind insgesamt betrachtet glaubhaft. 3.3.2.7. Die Aussagen von H._____ anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom
13. Mai 2022 und seiner Einvernahme vor dem Stadtrichteramt vom 27. November 2023 decken sich und sind somit konstant. Seine Aussagen sind logisch konsistent sowie widerspruchsfrei. Er gibt ebenfalls den Inhalt und den Ablauf des Gesprächs
- 24 - zwischen ihm und der Klägerin detailliert wieder. Seine Aussagen sind insgesamt glaubhaft. 3.4. Beweiswürdigung 3.4.1. Es ist auf den Einwand der Beklagten – welchen sie erstmals in ihrer Stel- lungnahme zum Beweisergebnis und ihrem Schlussvortrag am 29. Januar 2025 vorbrachte – einzugehen, dass der Beweisbeschluss unvollständig sei, wenn er so verstanden werden müsse, dass der Beklagten der Gegenbeweis verwehrt werde. Es sei kein einziges Beweismittel zugelassen worden, welches den Standpunkt der Beklagten zu untermauern imstande sei (act. 118 S. 11). Zunächst ist darauf hin- zuweisen, dass gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO jede Partei das Recht hat, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel ab- nimmt. Für die schon bei den Akten liegenden und durch Beweisverfügung vom
9. Juli 2024 für relevant erklärten Beweise erübrigen sich weitere gerichtliche Pro- zesshandlungen betreffend Beweisabnahme, was etwa für Urkunden zutrifft, die mit den Anträgen bzw. Rechtsschriften der Parteien eingereicht worden sind. Dies trifft insbesondere auf die Strafakten zu, deren Beizug die Beklagte verlangt hat (vgl. act. 118 S. 13), die jedoch bereits in den Akten liegen, eingereicht durch die Klägerin. Hätte die Beklagte weitere Akten aus dem Strafverfahren einreichen wol- len, welche vorliegend als Beweismittel hätten dienen sollen, wäre ihr das frei ge- standen (vgl. Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO). Betreffend das Recht auf Gegenbeweis ist darauf hinzuweisen, dass dieses der Beklagten gestützt auf Art. 152 Abs. 1 ZPO und Art. 8 ZGB zusteht. Ob der Gegenbeweis zugelassen wird oder ob die vom Gegenbeweis erfassten Tatsachen geeignet sind, den Hauptbeweis zu erschüttern, sind Fragen der Beweiswürdigung. Vorliegend ist die Beweiswürdigung noch nicht erfolgt und ist im nachfolgenden vorzunehmen. Vorwegzunehmen ist, dass die Be- klagte zum Gegenbeweis zugelassen wird. Die Beklagte hat im Übrigen in den vier Monaten seit Erlass des Beweisbeschlusses im Juli 2024 und der Beweisverhand- lung im November 2024 nicht eine einzige Eingabe an das Gericht gemacht, wo- nach sie den Beweisbeschluss für unvollständig erachte oder dieser in Wiederer- wägung zu ziehen sei.
- 25 - 3.4.2. Der vorliegende Fall präsentiert sich wie folgt: Der Sachverhalt ist bereits dahingehend erstellt, dass sich ausser der Klägerin und H._____ niemand zum Zeitpunkt des Geschehens am 23. März 2022 im Büro des H._____ befand; es han- delt sich um ein Geschehen "unter vier Augen". Die Zeugen, die anlässlich der Zeu- genbefragung vor dem hiesigen Gericht aussagten, sind sog. Zeugen vom Hören- Sagen. Sie gaben anlässlich der Zeugenbefragung – D._____ zusätzlich als Aus- kunftsperson im Strafverfahren – wieder, was die Klägerin ihnen berichtete. Der direkte Beweis kann aufgrund dieser Konstellation nicht erbracht werden, was vor- liegend auch nicht erforderlich ist. Da "Beweisnot" herrscht, hat die Klägerin den Beweis mittels Indizien zu erbringen (vgl. oben). 3.4.3. Was den bestrittenen Sachverhalt betreffend den Schlag auf den Hintern der Klägerin durch H._____ anbelangt, kann folgendes festgehalten werden: Auch wenn die Glaubwürdigkeit des Zeugen C._____ aufgrund seiner persönlichen Nähe zur Klägerin vermindert ist, sagen er, der Zeuge D._____ und die Zeugin G._____
– deren beider Glaubwürdigkeit nicht vermindert ist – mit der Klägerin übereinstim- mend aus, dass die Klägerin ihnen am selben Tag des Vorfalls von einem Schlag auf ihren Hintern durch H._____ berichtet habe. Wie oben bereits festgehalten, sind die Aussagen aller Zeugen glaubhaft. Der Zeuge D._____ wiederholte im Kern seine Aussage, die er gegenüber dem Polizisten im Strafverfahren getroffen hatte, anlässlich seiner Befragung vor dem hiesigen Gericht. Alle drei Zeugen sagen ebenfalls übereinstimmend aus, dass die Klägerin geschockt gewirkt habe, als sie vom Schlag berichtet habe. Die Zeugin G._____ kann zwar zeitlich nicht verorten, wann die Klägerin ihr vom Schlag erzählt habe. Aufgrund ihrer Beschreibung, dass die Klägerin geschockt gewirkt habe und sich dies mit den Wahrnehmungen der weiteren Zeugen deckt, ist festzustellen, dass diese Mitteilung der Klägerin an Zeu- gin G._____ zeitnah am Vorfall gewesen sein muss. Dies deckt sich mit dem Vor- bringen der Klägerin, dass sie der Zeugin G._____ am selben Tag, den 23. März 2022, am Nachmittag davon erzählt habe. 3.4.4. Weitere mit der Klägerin und den obigen Zeugen übereinstimmende Aussa- gen liegen seitens des Zeugen E._____ und der Zeugin F._____ vor, die gleichzei- tig auch sachverständige Zeugen sind. Zum Zeugen E._____ ist anzumerken, dass
- 26 - dieser anlässlich seiner Zeugenbefragung seine Notizen aus der Behandlung der Klägerin dabei hatte, jedoch seine Aussage frei vortrug. Seine Aussagen decken sich mit seinem ärztlichen Bericht vom 24. November 2022, welcher sich in den Akten befindet (act. 5/12). Zur Zeugin F._____ ist anzumerken, dass diese zwar keine Notizen anlässlich ihrer Zeugenbefragung dabei hatte, diese jedoch gemäss eigenen Aussagen am Vorabend der Zeugenbefragung konsultiert hatte. Dies er- klärt den unterschiedlichen Detailliertheitsgrad der Aussagen dieser beider Zeugen. Beide Zeugen sagten aus, dass sie die Schilderungen der Klägerin anlässlich der therapeutischen Konsultationen als wahr unterstellen würden, da sie generell als Therapeuten davon ausgehen würden bzw. es nicht an ihnen läge über den (Un-)Wahrheitsgehalt zu urteilen. Für die Sachverhaltserstellung relevant ist jedoch lediglich, dass auch diese beiden Zeugen übereinstimmend mit dem Zeugen C._____, dem Zeugen D._____ und der Zeugin G._____ aussagten, die Klägerin habe ihnen von einem Schlag auf ihren Hintern durch H._____ berichtet. Betreffend diesen Punkt decken sich die Aussagen aller befragten Zeugen mit den Aussagen bzw. Behauptungen der Klägerin. Dies stellt ein starkes Indiz dar, dass der Sach- verhalt betreffend Schlag auf den Hintern sich so zugetragen hat, wie von der Klä- gerin behauptet. 3.4.5. Der Beklagten steht der Gegenbeweis zu und sie wird zum Gegenbeweis zugelassen. Die Beklagte führt als Gegenbeweis die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich im Strafverfahren gegen H._____ vom 12. März 2024 we- gen sexueller Belästigung sowie die Verfügung vom 13. November 2024 des Ober- gerichts des Kantons Zürich betreffend die Einstellung / Beschwerde gegen die Ein- stellungsverfügung des Stadtrichteramtes an. Gemäss der Einstellungsverfügung wurde das Strafverfahren gegen H._____ wegen sexueller Belästigungen einge- stellt mit der Begründung, dass sich die Aussagen der Klägerin und H._____ dia- metral entgegenstehen würden, wobei im konkreten Fall weder den Aussagen von H._____ noch denjenigen der Klägerin erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Unmit- telbare Tatzeugen seien nicht vorhanden. Aufgrund der vorliegenden Sach- und Beweislage liessen sich die konkreten Geschehnisse und damit ein in rechtlicher Hinsicht strafbares Verhalten seitens H._____ nicht rechtsgenügend nachweisen (act. 77/1). Auch die Verfügung vom 13. November 2024 des Obergerichts des
- 27 - Kantons Zürich betreffend die Einstellung / Beschwerde gegen die Einstellungsver- fügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 12. März 2024 vermag nicht den Gegen- beweis zu erbringen. Die Beschwerde wurde zusammengefasst abgewiesen, da die Beschwerdeführerin (bzw. die Klägerin) nicht aufzuzeigen vermochte, dass die angefochtene Verfügung falsch sei und die Untersuchung noch weiter zu führen wäre (act. 111 E. III.5). Zusammengefasst findet in diesen beiden Entscheiden keine materielle Auseinandersetzung mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung statt. Deshalb kann für dieses Verfahren nichts von den Entscheiden im Strafver- fahren abgeleitet werden. Diese von der Beklagten offerierten Beweismittel haben vorliegend keine Aussagekraft und sind nicht von Relevanz. Darüber hinaus ist fest- zuhalten, dass das hiesige Gericht nicht an die Erwägungen der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich oder des Stadtrichteramts Zürich gebunden ist. 3.4.6. Die Beklagte bringt weiter vor, die Klägerin habe ein anderweitiges Motiv für ihren Vorwurf gegen H._____ gehabt, worauf in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist. Die Klägerin habe H._____ mit diesem Vorwurf in seiner Ehre an- greifen wollen mit der Absicht, eine möglichst hohe Entschädigung oder eine Sal- doklausel zu erwirken, da die Beklagte die Klägerin am Gespräch vom 23. März mit einer Forderung von ca. Fr. 200'000.– konfrontiert habe (act. 53 S. 16 letzter Ab- satz). Diese Ansprüche sollen sich auf die Vereinbarung betr. "Mitbenutzung der Räumlichkeiten und Tätigkeit als Medizinische Leitung und Fachärztin für Physika- lische Medizin und Rehabilitation" stützen (act. 5/4, act. 5/5). Inwiefern aus dieser Vereinbarung eine Forderung von ca. Fr. 200'000.– resultieren soll, hat die Be- klagte nicht weiter substantiiert. Auch wenn diese oder andere "Ansprüche" ein Ge- sprächsthema zwischen der Klägerin und H._____ gewesen sein sollten bzw. die Klägerin aufgrund des Gesprächs solche Ansprüche befürchtet hätte, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies der Grund für ihre Klage aufgrund Diskriminierung wegen sexueller Belästigung sein sollte. Insbesondere spricht die Art der Darstel- lung des Vorfalls gegen eine erfundene Falschbelastung, wirft doch die Klägerin H._____ ein Verhalten vor, welches – im Vergleich mit sämtlichen möglichen Über- griffen – betreffend seine Intensität noch nicht sehr schwerwiegend ausfällt, wie dies zu erwarten wäre, wenn sie ihm schlicht nach Kräften schaden möchte oder
- 28 - sich eine gute Ausgangslage für eine hohe Entschädigung oder eine Saldoklausel verschaffen wollen würde. Inzwischen hat die Beklagte gegen die Klägerin am Bezirksgericht March Klage wegen anderen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis erhoben (act. 71/36). Ob tatsächlich eine Umsatzbeteiligung aus den Infiltrationen der Beklagten gegenüber geschuldet ist, wird sich im anderen Verfahren zeigen und ist vorliegend nicht Streit- gegenstand. Im vorliegenden Verfahren ist gestützt auf die bei den Akten liegenden Vereinbarungen und den Whatsapp-Verkehr in antizipierter Beweiswürdigung da- von auszugehen, dass ein Anspruch der Beklagten an den Einnahmen der Tätigkeit der Klägerin bei der I._____ nicht Gegenstand des Gesprächs am 23. März 2022 gewesen sein kann. Die Sprachnachricht vom 18. März 2022 von H._____ an die Klägerin lautet (act. 71/46): "Damit ich ein bisschen rechnen kann, musst du mir kurz sagen wie es bei der I._____ aussieht von so einer Abrechnung, was die da kassieren, damit ich etwas lukratives zusammenstellen kann; entweder selber oder mit dem M._____ zusammen, wenn überhaupt. Wenn jetzt der N._____ auch noch in- filtrieren geht, muss ich natürlich, dass du verstehst, auch etwas verlangen von dir und von ihm. Wie viel kann man nicht sagen, aber ein Teil muss ich auch verlangen, weil es ist nicht fair wenn ein L._____, der operieren geht, abgeben muss und ihr geht infiltrieren und müsst nichts abgeben, das gehört schlussendlich auch in die Firma. Habe ich einfach bis jetzt nichts gesagt, aber es ist auch für mich passend gewesen, aber jetzt muss man sich was überlegen. Als ich mit ihm gesprochen habe und du hast mir mal gesagt so ca. 30% musst du der I._____ abgeben. Ich glaube das würde bei ihm auch ungefähr dazukommen, vielleicht ein bisschen weniger. Und ich muss noch dann meinen Teil dazurechnen, einfach dass es am Schluss stimmt. Gell eben wie gesagt, ich muss mir nicht einen goldigen Daumen verdienen, aber es muss einfach stimmen, dass der Aufwand und Ertrag zusammenkommt. Also gib mir doch bitte vielleicht mal ein kleines Feedback, wie das aussieht, wann du einverstanden wärst, wenn wir es selber machen würden, zum Beispiel, wie viel sagst du von so einer Rechnung abzugeben wäre okay. Oder du wo
- 29 - sagst, wenn es mehr als das ist, dann möchte ich bei der I._____ bleiben. Da wäre ich dir sehr, sehr dankbar, gell. Einfach kurzes Feedback, damit ich biss- chen weiter denken kann in dieser Richtung. Nochmal, wenn wirklich der N._____ infiltriert, du infiltrierst und dann vielleicht eben der nächste Chirurg, dann lohnt sich." Der Wortlaut dieser Nachricht ist eindeutig. H._____ wusste, dass die Klägerin bei der I._____ Infiltrationen durchführt und aus dieser Behandlung nichts an die Be- klagte abgegeben hat. Es geht auch hervor, dass er bisher nichts gesagt habe, da es für ihn passend gewesen sei. Weiter geht aus der Nachricht hervor, dass H._____ sich überlegt, ob es sich für die Beklagte lohnen würde, selbst Infiltrationen anzubieten und unter welchen Bedingungen die Klägerin bereit wäre, die Infiltrati- onen bei der Beklagten anstatt bei I._____ anzubieten. Der Klägerin ist zuzustim- men, dass die Beklagte auch ihre Behauptungen zum Wissen von H._____ in Be- zug auf die Abrechnungsmodalitäten der Klägerin bei der I._____ anpasste. An- fänglich behauptete sie, dass H._____ nicht gewusst habe, dass die Klägerin diese Einnahmen nicht über die Beklagte abrechne, bis zu, dass es ihm bekannt gewesen sei (act. 69 Rz. 8 ff. mit Verweis auf Prot. S. 19 Rz.II.A.2.10 und act. 63 S. 5 lit. b). Diese Anpassung der Behauptungen ist nicht nachvollziehbar und verstärkt den Eindruck, dass die Einnahmen aus den Infiltrationen bei I._____ nicht Gesprächs- thema gewesen sein können. Auch die Sprachnachricht von H._____ an die Klä- gerin vom 23. März 2022 vor dem Gespräch und ihre Antwort darauf enthalten keine Hinweise, dass Infiltrationen ein Thema des Gesprächs gewesen sein sollten (vgl. act. 71/47 und act. 71/48). Das Gericht hat sich aufgrund der bei den Akten liegenden Urkunden eine Meinung zum Gesprächsinhalt gebildet und musste dazu keine weiteren Beweise abnehmen. Aus diesem Grund mussten auch keine Be- weise (Einvernahmen) zu Behauptung der Beklagten abgenommen werden, da die Urkunden rechtskonform in den Prozess eingebracht und als Beweismittel angeru- fen wurden. Die Beklagte konnte sich zur Würdigung dieser Beweismittel im Haupt- verfahren äussern, so dass ihr Beweisführungsanspruch nicht verletzt wurde (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2020, LA190039, E. IV. 2 ff.).
- 30 - 3.4.7. Die Klägerin reichte mit ihrer Replik einen Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 6. April 2022 ins Recht, der auch eine Saldoklausel enthält (act. 58 S. 4 Rz. 1.12 und act. 60/26/1). Die Parteien sind sich uneinig, ob dieser im vorliegen- den Verfahren verwendet werden darf oder nicht. Die Beklagte macht geltend, das sei ein Vergleichsangebot unter Anwälten, welches nicht eingereicht werden dürfe. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich um ein Angebot von H._____ an die Klägerin handle, welches keinen Vertraulichkeitsvermerk enthalte, deshalb dürfe es als Beweismittel verwendet werden (act. 63. S. 11 Ziff. 3; act. 69 S. 22 Rz. 43 ff.). Der von der Beklagten in diesem Kontext zitierte BGE 146 I 30 ist nicht einschlägig, geht es im Bundesgerichtsentscheid um die Teilnahme einer Journalistin an Vergleichsgesprächen im Anschluss an eine Hauptverhandlung (act. 63 S. 11 Ziff. 3). Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass diese Vereinbarung im Rahmen von Vergleichsgesprächen von einem Anwalt an einen anderen Anwalt geschickt wurde, sie hat es lediglich unsubstantiiert behauptet (Prot. S. 35 und S. 40). Es ist somit belegt, dass es ein Vergleichsangebot von H._____ an die Klä- gerin war. Der Umstand, dass die Klägerin durch Rechtsanwalt X2._____ vertreten war, ändert nichts daran, dass der Vergleichsvorschlag von H._____ an die Kläge- rin geschickt wurde. Da der Vorschlag von H._____ persönlich verschickt wurde, handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung nicht um ein rechtswidriges Beweis- mittel und es unterliegt keiner Geheimhaltungspflicht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2014, RB140019, E. 3.2. ff.). Dass der Vor- schlag mit einer Saldoerklärung von H._____ an die Klägerin nur fünf Tage nach der Kündigung geschickt wurde, widerspricht der Behauptung der Beklagten, dass anlässlich des Gesprächs vom 23. März 2022 Forderungen gegenüber der Klägerin im Umfang von Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.– adressiert worden seien. Es ist nicht nachvollziehbar, dass bei einer möglichen Forderung in dieser Höhe der Klägerin eine Zahlung und zusätzlich eine Saldoklausel angeboten wurden. Dies ist ein wei- teres Indiz, dass die angebliche Forderung gegenüber der Klägerin aus ihren Ein- nahmen bei der I._____ nicht Gegenstand des Gesprächs vom 23. März 2022 ge- wesen sein kann, weil es nicht plausibel ist, knapp zwei Wochen später der Klägerin Fr. 40'000.– per Saldo aller Ansprüche zu offerieren. Dies ist neben den Nachrich- ten vom 18. März und 23. März 2022 ein weiterer Grund, weshalb auf die Befra-
- 31 - gungen zu dieser Behauptung verzichtet werden konnte. Im Übrigen ist es auch mathematisch nicht plausibel, wie die Klägerin mit den Infiltrationen innert 31 Mo- naten (Anstellungszeit bei der Beklagten von September 2019 bis März 2022) Ein- nahmen von Fr. 666'666.– bis Fr. 1'000'000.– mit einer maximalen 20%-Tätigkeit bei der I._____ hätte erzielen können, damit die Beklagte auf den von ihr behaup- teten Anspruch von Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.–, was 30% entsprechen würde, kommen könnte. Die Klägerin hätte mit den Infiltrationen bei der I._____ pro Monat Einnahmen zwischen Fr. 21'500 und Fr. 32'250 erzielen müssen, was völlig un- glaubhaft ist. Die hypothetischen Einnahmen der Klägerin würden noch viel höher ausfallen, wenn man von den 31 Monaten bei der Beklagten ihren jeweiligen Feri- enanspruch von 20 Tagen pro Jahr und den unbezahlten Urlaub von 4 Monaten im Jahre 2021 in Abzug bringen würde. Festzuhalten ist, dass Entschädigungsforde- rungen wegen Infiltrationen nicht Thema des Gesprächs am 23. März 2022 waren. 3.4.8. Die Beklagte führt weiter die Aussagen des Zeugen E._____ an und behaup- tet sinngemäss, dass sich zum Zeitpunkt des Gesprächs am 23. März 2022 für die Klägerin erkennbar ein Streitfall abgezeichnet habe. Die Beklagte stützt sich dabei auf die Aussage des Zeugen E._____, dass ein "Regressfall" Thema des Thera- piegesprächs mit der Klägerin gewesen sei. Weiter hat die Beklagte ihre Behaup- tung nicht substantiiert (act. 118 S. 4 f.). Die Klägerin wendet ein, dass es sich beim "Regressfall" um ein Verfahren handle, in dem der Rechtanwalt der Beklagten, Dr. iur. Y._____, die Klägerin gegenüber der Gesundheitsdirektion vertreten habe und welches zur Frage der Interessenkollision im vorliegenden Verfahren geführt habe, der aber zu diesem Zeitpunkt im März bereits bereinigt gewesen sei (act. 116 Rz. 12). Der Zeuge E._____ erwähnt zwar anlässlich der Zeugenbefragung einen "Regressfall", jedoch kann seine Aussage nicht dahingehend gedeutet werden, dass mit dem "Regressfall" die von der Beklagten behaupteten Forderungen von ca. Fr. 200'000.–, die am Gespräch vom 23. März 2022 Thema gewesen sein soll- ten, gemeint sind, insbesondere da der Einwand der Klägerin glaubhaft ist. Somit kann die Behauptung der Beklagten nicht als Indiz für ihren Standpunkt in der Be- weiswürdigung berücksichtigt werden.
- 32 - 3.4.9. Die Beklagte führt weiter an, die Klägerin habe bereits vor der Besprechung vom 23. März 2022 den Entschluss gefasst, das Arbeitsverhältnis zu beenden und sich dabei die für sie vorteilhaftesten finanziellen Bedingungen verschafft, u.a. in- dem sie ihr Arbeitspensum rückwirkend von 60% auf 80% erhöht habe oder "aus- sergewöhnliche à-conto-Bezüge" getätigt habe (act. 118 S. 11 f.). Indes hat die Be- klagte nicht weiter substantiiert, inwiefern dies für die vorliegend zu beurteilende Frage von Relevanz sein sollte, zumal sich die Pönale wegen Diskriminierung auf- grund sexuelle Belästigung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes nicht auf den Monatslohn stützt sondern auf den schweizerischen Durchschnittlohn, was be- trächtlich tiefer ist als der monatliche Lohn der Klägerin. Somit kann auch diese Behauptung der Beklagten in der Beweiswürdigung unberücksichtigt bleiben. 3.5. Fazit Aufgrund der vorliegenden Indizien, dass die Aussagen der Zeugen betreffend den Schlag auf den Hintern der Klägerin durch H._____ deckungsgleich sind und sich ausserdem mit den Aussagen der Klägerin decken, dass die Klägerin eine mehr- jährige Mitarbeiterin war und einen sehr guten Lohn erhielt, somit von einem grund- sätzlich guten Arbeitsverhältnis gesprochen werden kann, die Klägerin selber das Arbeitsverhältnis beendete und eine zeitliche Nähe zwischen dem Gespräch und der Kündigung der Klägerin besteht, was für das Vorhandensein eines Kausalzu- sammenhangs spricht, ist gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge festzustellen, dass sich die von der Klägerin behaupte- ten Geschehnisse mit einer hohen Wahrscheinlichkeit so zugetragen haben, wie von der Klägerin behauptet. Die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend sexuelle Belästi- gung im Strafverfahren vermögen den Gegenbeweis nicht zu erbringen. Es sind weder anderweitige Kündigungsgründe ersichtlich noch wurden andere klägerische Motive für das Erheben eines solchen Vorwurfs glaubhaft gemacht; vielmehr sind die damit zusammenhängenden Behauptungen der Beklagten als Schutzbehaup- tungen zu werten. Das Gericht ist somit von der Richtigkeit der Sachverhaltsdar- stellung der Klägerin derart überzeugt, dass andere denkbare Möglichkeiten ver- nünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Die Klägerin hat somit den Be-
- 33 - weis erbracht, dass H._____ ihr auf das Gesäss geschlagen hat. Für die nachfol- gende rechtliche Würdigung ist von diesem Sachverhalt auszugehen.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Diskriminierung durch sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 4 GlG Der unerwünschte Schlag auf das Gesäss der Klägerin durch den Geschäftsführer der Beklagten, H._____, ist als sexuelle Belästigung am Arbeitsort zu werten. Somit ist vorliegend die Diskriminierung durch sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 4 GlG zu bejahen. 4.2. Entschädigung nach Art. 5 GlG und Genugtuung nach Art. 49 OR 4.2.1. Eine Entschädigung bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist nach Art. 5 Abs. 3 GlG nur geschuldet, wenn die Beklagte den Entlastungsbeweis nicht zu er- bringen vermag. Vorliegend wird die Beklagte nicht zum Entlastungsbeweis zuge- lassen, da H._____, welcher die sexuelle Belästigung begangen hat, ein Organ der Beklagten ist. Die Beklagte moniert, die Klägerin habe sich nicht an das reglemen- tarische Vorgehen betreffend sexuelle Belästigung gehalten, ohne diesen Einwand weiter zu substantiieren. Das (Nicht-)Einhalten der reglementarischen Vorgaben ist jedoch für das Vorliegen einer sexuellen Belästigung und deren (Entschädigungs- )Folgen nicht von Relevanz, insbesondere in der vorliegenden Konstellation, in der der Beklagten der Entlastungsbeweis verwehrt wird. Somit ist eine Entschädigung geschuldet. 4.2.2. Bei der vorliegenden Form der sexuellen Belästigung, dem Schlag auf den Hintern, handelt es sich um eine noch leichte Form der sexuellen Belästigung an- gesichts der möglichen verschiedenen Formen der sexuellen Belästigung, nämlich von belästigenden Blicken über sexualisierte Kommentare, unerwünschte körperli- che Berührungen, körperliche Nötigungen oder Zwang zu unerwünschten sexuel- len Handlungen wie Vergewaltigungen. Weiter zu berücksichtigen ist, dass auf- grund des vorliegenden Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnisses ein Machtgefälle zwischen der Klägerin und H._____, dem Geschäftsführer der Beklagten, bestand. Da die Klägerin und H._____ jedoch fachlich als ebenbürtig einzustufen sind –
- 34 - beide sind ausgebildete Ärzte –, ist das Machtgefälle nicht besonders ausgeprägt, zumal beide auch ungefähr gleichaltrig sind. Angesichts dieser Umstände wäre von einem Monatslohn für die Entschädigung auszugehen. Erschwerend zu berück- sichtigen ist, dass die Klägerin wenige Tage später nach dem Vorfall ihre gut be- zahlte Stelle kündigte, da ihr die längere Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich war. Auch war sie im Anschluss in psychologisch/psychiatrisch-therapeu- tischer Behandlung. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung um einen halben Monatslohn zu erhöhen. Somit ist der Klägerin eine Entschädigung von 1.5 Mo- natslöhnen zuzusprechen. 4.2.3. Der schweizerische Medianlohn betrug im Jahr 2022 gemäss dem Bundes- amt für Statistik Fr. 6'788.– brutto, was bei einer Entschädigung von 1.5 Monats- löhnen eine Entschädigung von Fr. 10'182.– (brutto für netto) ergibt, welche gutzu- heissen ist. 4.2.4. Die Klägerin macht zusätzlich eine Genugtuung geltend. Der Genugtuung kommt wie der Entschädigung eine Wiedergutmachungsfunktion zu. Eine Genug- tuung kann zusätzlich zur Entschädigung nach Art. 5 Abs. 3 GlG nur insoweit ge- währt werden, wenn eine darüber hinausführende immaterielle Unbill gegeben ist. Mit Verweis auf die vorangehenden Ausführungen handelt es sich vorliegend um eine noch leichte Form der sexuellen Belästigung. Da der Klägerin bereits eine Ent- schädigung zugesprochen wurde und die therapeutischen Behandlungen bereits bei der Entschädigung berücksichtigt wurden, ist die immaterielle Unbill der Kläge- rin damit bereits kompensiert; eine darüber hinausführende immaterielle Unbill ist nicht gegeben. Somit ist vorliegend keine Genugtuung zuzusprechen.
5. Fazit Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin aufgrund Art. 4 GlG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GlG eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'182.– (brutto für netto) auszurich- ten. Die Klägerin fordert 5% Zins ab 23. März 2022, dem Datum des Vorfalls. So- wohl die Höhe des Zinses als auch der Beginn des Zinslaufs blieben unbestritten und der Klägerin ist demnach 5% Zins seit 23. März 2022, dem Zeitpunkt des schä- digenden Ereignisses, zuzusprechen.
- 35 -
6. Zustellung des Urteils an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hat gestützt auf Art. 5 Abs. 3 GesG um Akteneinsicht bzw. Zustellung des Urteils ersucht (act. 72-73). Diesem Ersu- chen ist nachzukommen und das Urteil nach Eintritt der Rechtskraft der Gesund- heitsdirektion zuzustellen (Dossier-Nr. 794-2022). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– sind arbeitsrechtliche Verfahren kos- tenlos (Art. 114 ZPO). Hingegen hat die unterliegende Partei der obsiegenden Par- tei eine Entschädigung zu bezahlen (Ersatz notwendiger Auslagen, Kosten einer berufsmässigen Vertretung, Umtriebsentschädigung). Obsiegt keine Partei voll- ständig, regeln sich diese Entschädigungsfolgen nach Massgabe des beidseitigen Unterliegens bzw. Obsiegens (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann von den Vertei- lungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosen nach Ermessen verteilen wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutge- heissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Be- zifferung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO).
2. Der vorliegende Streitwert beträgt Fr. 17'900.–. Die Klägerin obsiegt vorlie- gend mit der Zusprechung von Fr. 10'182.– (brutto für netto) im Umfang von knapp 57%. Obwohl die Klägerin betragsmässig nicht vollständig obsiegt, wird ihre Klage im Grundsatz geschützt. Vorliegend wurde die von der Klägerin geltend gemachte Diskriminierung durch sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 4 GlG bejaht, deren Vorliegen Voraussetzung ist für die Geltendmachung einer Entschädigung nach Art. 5 Abs. 3 GlG. Die Höhe der Entschädigung liegt im gerichtlichen Ermessen. Die kumulativen Voraussetzungen nach Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO sind somit erfüllt. Bei dieser Aus- gangslage des Verfahrens rechtfertigt es sich der Beklagten die Prozesskosten im Umfang von 75 % aufzuerlegen.
3. Bei einem Streitwert von Fr. 17'900.– beträgt die Grundgebühr für eine an- waltliche Vertretung nach der zürcherischen Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) in der Regel Fr. 3'585.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV, zuzüglich allfälliger
- 36 - MwSt.) und ist mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptver- handlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Hauptverhandlung fand am 23. August 2023 statt; deren Fortsetzung am 11. Dezember 2023. Es gab den Beschluss be- treffend Interessenkollision vom 18. April 2023, einen Schriftenwechsel zur Erstat- tung der Replik vom 6. September 2023 und Duplik vom 27. September 2023. Die Beweis- und Schlussverhandlung bzw. deren Fortsetzung fand am 6. November 2024 resp. am 29. Januar 2025 statt. Für die drei zusätzlichen Verhandlungster- mine und den einmaligen Schriftenwechsel rechtfertigt sich in Anwendung von § 11 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 AnwGebV die Berechnung eines Zuschlags von 70 %. So- mit ergibt sich eine volle Parteientschädigung von rund Fr. 6'094.50 (exkl. MwSt.).
4. Per 1. Januar 2024 wurde die Mehrwertsteuer von 7.7% auf 8.1% angehoben. Schätzungsweise 2/3 des Aufwandes sind vor dem Stichtag angefallen. Die er- höhte Parteientschädigung beträgt demnach Fr. 6'571.90.– (inkl. MwSt.; Fr. 4'063.– zzgl. 7.7% MwSt.= Fr. 4'375.85 und Fr. 2'031.50 zzgl. 8.1% MwSt. = Fr. 2'196.05). Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine 75%ige Parteientschädigung von Fr. 4'928.90 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird erkannt:
Erwägungen (77 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 30. November 2022 (Datum Poststempel) reichte die Klä- gerin die vorliegende (unbegründete) Klage mit den eingangs erwähnten Rechts- begehren ein (act. 1). Die Klagebewilligung der paritätischen Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz datiert vom
23. August 2022 und ging bei der Klägerin am 31. August 2022 ein (act. 3); die Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO wurde gewahrt. Mit Vorladung vom 13. Dezember 2022 wurden die Parteien sodann zur Hauptverhandlung auf den 11. Mai 2023 vor- geladen (act. 6).
E. 1.1 Klägerin
E. 1.1.1 Die Klägerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, H._____ habe sie am 23. März 2022 in seinem Büro sexuell belästigt. Die Klägerin sei anlässlich eines Gesprächs im Büro von H._____ in der Praxis der Beklagten gewesen. Als das Gespräch beendet gewesen sei, habe sie das Büro verlassen wollen. Sie sei aufgestanden und habe die Türe bereits geöffnet, als H._____ gemeint habe, sie solle die Türe nochmals schliessen. H._____ sei dann aufgestanden und habe die Klägerin mit einer Umarmung überrumpelt, von der sie sich gleich zurückgezogen habe. Als sie sich dann in Richtung Türe abgewendet habe, habe H._____ ihr mit der flachen Hand auf das Gesäss geschlagen und gemeint, dass er das habe ma- chen müssen. Unter Schock sei die Klägerin aus dem Büro geflüchtet (act. 49 S. 2
f. Rz. 1.1).
E. 1.1.2 Gesprächsthema des Treffens zwischen der Klägerin und H._____ am
23. März 2022 sei eine andere Anstellung der Klägerin bei der J._____-Klinik in K._____ zu 20% gewesen (act. 49 S. 12 f. Rz. 2.4 f.). Weitere Themen seien nicht besprochen worden. Die Beklagte behaupte, dass die Klägerin der Beklagten noch Umsatzbeteiligungen aus den Infiltrationen, die sie bei der I._____-Klinik tätigte, schulde. Dies sei weder Gesprächsthema gewesen noch schulde die Klägerin der Beklagten Umsatzbeteiligungen (act. 49 S. 16 Rz. 2.8 f.). Aus der Sprachnachricht vom 18. März 2022 von H._____ an die Klägerin gehe hervor, dass H._____ ge- wusst habe, dass die Klägerin Infiltrationen bei der I._____ tätige und nicht über die Beklagte abrechne und das auch nie anders vereinbart gewesen sei, habe er in der Sprachnachricht doch selber gesagt, dass er damit bisher einverstanden gewesen sei und er nicht wisse, wie viel er verlangen würde (act. 58 S. 2 ff. Rz. 1.6-1.8). Sämtliche andere Arbeiten im Zusammenhang mit Patienten der Beklagten in den Räumlichkeiten der Beklagten habe die Klägerin über die Beklagte abgerechnet und diese Einnahmen seien stets auf das Konto der Beklagten eingegangen (act. 58 S. 5 ff. Rz. 2.7, 2.2). Die Klägerin bestreitet, anlässlich des Gesprächs vom 23.
- 7 - März 2022 von der Beklagten mit einer Rückzahlung von Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.– konfrontiert worden zu sein (act. 58 S. 28 Rz. 3.6).
E. 1.1.3 Nach dem Vorfall im Büro des H._____ sei die Klägerin zunächst in ihr Büro und anschliessend über Mittag in die I._____-Klinik gegangen, wo sie jeweils Infil- trationen durchgeführt habe. Dort sei sie auf den Mitarbeiter Dr. med. D._____ ge- troffen und habe ihm vom Vorfall erzählt (act. 49 S. 5 Rz. 1.4). Die Klägerin habe am gleichen Tag auch mit ihrem Partner C._____ und mit ihrer ehemaligen Arbeits- kollegin G'._____ über den Vorfall gesprochen (act. 49 Rz. A.1.6, 1.7). Gleichen- tags am Abend habe sie sich bei der Polizei gemeldet und anschliessend Anzeige wegen sexueller Belästigung gegen H._____ erhoben (act. 49 Rz. A.1.8; vgl. act. 51/11, 51/14).
E. 1.2 Beklagte
E. 1.2.1 Die Beklagte bestreitet den von der Klägerin geltend gemachten Übergriff seitens H._____; ein solcher Übergriff sei nicht passiert (Prot. S. 16 ff.). Im Wesent- lichen stellt sie sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe H._____ mit diesem Vorwurf in seiner Ehre angreifen wollen mit der Absicht, eine möglichst hohe Ent- schädigung oder eine Saldoklausel zu erwirken, da die Beklagte die Klägerin vor- gängig mit einer Forderung von ca. Fr. 200'000.– konfrontiert habe (Prot. S. 21 f.). Gegenstand des Gesprächs am 23. März 2022 sei gewesen, dass die Klägerin in einer Klinik in K._____ mit einem Pensum von 20% tätig gewesen sei sowie der Verdacht, dass die Klägerin seit dem Beginn ihrer Arbeit bei der Beklagten die Ein- nahmen aus Infiltrationen an Patienten der Beklagten nicht abgerechnet habe (act. 53 S. 16 f.). Die Beklagte habe von der Klägerin verlangt, dass die über die von ihr mit Patienten der Beklagten erzielten Einnahmen abrechne. Von den Ein- nahmen der von der Klägerin bei I._____ durchgeführten Infiltrationen würden der Beklagten gemäss Vereinbarung vom 16. Juli 2019 und vom 17. Januar 2022 je- weils 30% zustehen (act. 53 S. 3-5). Es gehe dabei um Einnahmen im Bereich von Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.– (act. 53 S. 6, 7; Prot. S. 9, 10; vgl. act. 55/3). Die Klägerin habe ihren Abgang inszeniert, wozu auch die Strafanzeige, die Anzeige bei der Ethikkommission des Verbands der Osteopathen sowie das Verfahren vor Arbeitsgericht gehöre, weil sie sich vor Rückforderungsansprüchen der Beklagten
- 8 - wegen der seit 2019 andauernden Bezüge aus Infiltrationen schützen wolle (act. 63 S. 13)
E. 1.2.2 Auf die weiteren Parteivorbringen ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist.
2. Rechtliches
E. 2 Mit Eingabe der Beklagten vom 7. Januar 2023 beantragte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ die Durchführung eines Schriftenwechsels zur Frage, ob er als Rechtsvertreter der Beklagten wegen Interessenkollision aus dem Verfahren aus- geschlossen werden solle (act. 8). Mit Beschluss vom 18. Januar 2023 wurde das Verfahren auf den prozessualen Antrag der Beklagten beschränkt (act. 11). Nach erfolgter Stellungnahme beider Parteien (act. 13, act. 22) wurde mit Beschluss vom
18. April 2023 ein Interessenkonflikt verneint und Rechtsanwalt Y._____ als Rechtsvertreter der Beklagten zugelassen (act. 27).
E. 2.1 Diskriminierung durch sexuelle Belästigung (Art. 4 GlG)
E. 2.1.1 Gemäss Art. 4 GlG ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt, diskriminierend.
E. 2.1.2 Hervorstechendes Merkmal jeder sexuellen Belästigung ist der Angriff auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, namentlich auf ihre sexuelle Freiheit und Würde. Das Recht der sexuellen Freiheit umfasst das Recht auf absoluten Respekt der Intimsphäre, eingeschlossen das Respektieren sämtlicher affektiver und sexu- eller Gefühle und Handlungen. Die Charakterisierung des belästigenden Verhal- tens als von "sexueller Natur" entspricht dem unbestrittenen Wesensmerkmal se- xueller Belästigung, ihrer sexuellen bzw. sexualisierten Komponente. Analog zum allgemeinen Diskriminierungsverbot bleibt die Motivation des Belästigers dabei gänzlich unerheblich. Eine Diskriminierungsabsicht ist nicht erforderlich, ebenso wenig der Wille, mit der Belästigung die Betroffene aufgrund ihres Geschlechts zu benachteiligen. Entscheidend bleibt, dass das Vorgehen gegen den Willen der Be- troffenen bzw. ohne ihren Willen erfolgt (KAUFMANN CLAUDIA, Art. 4 N 26, 28 f., 61, 66 GlG, in: Kaufmann/Steiger-Sackmann (Hrsg.), Kommentar zum Gleichstellungs- gesetz [GlG], 3. Aufl., Basel 2022).
E. 2.1.3 Art. 4 GlG schützt vor diskriminierendem Verhalten, das die Würde am Ar- beitsplatz beeinträchtigt. Unter die möglichen Handlungsorte fallen sicherlich die Örtlichkeiten, in denen Arbeitnehmende ihre Tätigkeit verrichten und wo sie sich während der Arbeitszeit aufhalten (Büros, Sitzungszimmer, räume der Vorgesetz- ten, Kantinen, Aufenthaltsräume, etc.) (KAUFMANN, Kommentar zum GlG, a.a.O., Art. 4 N 71).
- 9 -
E. 2.2 Entschädigung nach Art. 5 Abs. 3 GlG
E. 2.2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 3 GlG kann das Gericht der betroffenen Person bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung eine Entschädigung zusprechen, wenn die Arbeitgeberin nicht beweist, dass sie Massnahmen getroffen hat, die zur Ver- hinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemes- sen sind und die ihr billigerweise zugemutet werden können. Gemäss Art. 5 Abs. 4 GlG beträgt die maximale Entschädigung bei Diskriminierung durch sexuelle Be- lästigung nach Abs. 3 sechs Monatslöhne und wird auf der Grundlage des schwei- zerischen Durchschnittslohns errechnet. Das Bundesgericht stellt in seiner Recht- sprechung auf den Medianlohn ab (BGE 126 III 399, E. 7e). Die Entschädigung ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen. Massgebend sind insbesondere die Schwere der Rechtsverletzung und das Ausmass der durch die sexuelle Belästi- gung verursachten Persönlichkeitsbeeinträchtigungen, welche sich mithin aufgrund der Belästigungsintensität und -dauer beurteilen (UEBERSCHLAG, Kommentar zum GlG, a.a.O., Art. 5 N 56).
E. 2.2.2 Bei der Entschädigung geht es nicht um den Ausgleich eines eigentlichen Vermögensschadens. Die Entschädigung hat gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung eine doppelte Funktion, nämlich Strafe und damit Prävention sowie Wie- dergutmachung. Sie ist eine Kombination von Schadenersatz und Strafe, ohne je- doch ganz das eine oder andere zu sein. Aufgrund der Tatsache, dass kein Ver- schulden vorausgesetzt ist, liegt keine eigentliche Strafsanktion vor, und weil kein ökonomischer Schaden nachgewiesen werden muss, handelt es sich nicht um ei- gentlichen Schadenersatz (UEBERSCHLAG, Kommentar zum GlG, a.a.O., Art. 5 N 25). Das Bundesgericht spricht von einer Entschädigung "sui generis" und ver- gleicht diese mit einer Konventionalstrafe oder einer "zivilrechtlichen Busse" (BGE 131 II 361 E. 4.4 ff.).
E. 2.2.3 Eine Entschädigung bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist nach Art. 5 Abs. 3 GlG nur geschuldet, wenn die Arbeitgeberin den Entlastungsbeweis nicht zu erbringen vermag, d.h. dass sie alle Massnahmen getroffen hat, welche zur Ver- hinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemes- sen sind und die ihr billigerweise zugemutet werden können. Der Entlastungsbe-
- 10 - weis zu Gunsten der Arbeitgeberin erübrigt sich jedoch gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung, sofern die Arbeitgeberin selbst, d.h. ein Organ des Unter- nehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit ("organe de la personne morale"), die sexuelle Belästigung begeht (BGer 4A_473/2013 vom 2. Dezember 2013, E.3.3).
E. 2.3 Genugtuung i.S.v. Art. 5 Abs. 5 GlG
E. 2.3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 5 GlG bleiben Ansprüche auf Schadenersatz und Ge- nugtuung sowie weitergehende vertragliche Ansprüche vorbehalten. Die Genugtu- ung i.S.v. Art. 49 OR kann somit zusätzlich zur Entschädigung nach Art. 5 Abs. 3 GlG verlangt werden aufgrund der Verletzung erlittene immaterielle Unbill.
E. 2.3.2 Vorausgesetzt ist zunächst eine Verletzung der Persönlichkeit. Die Persön- lichkeitsverletzung muss objektiv als schwer bewertet und von der betroffenen Per- son als seelischer Schmerz empfunden – mithin subjektiv als schwer qualifiziert – werden. Die Widerrechtlichkeit als weitere Voraussetzung ist mit der in der Ge- schlechterdiskriminierung liegenden Persönlichkeitsverletzung stets gegeben. Der Anspruch auf Genugtuung setzt einen adäquaten Kausalzusammenhang voraus. D.h. die eine gewisse schwere erreichende Persönlichkeitsverletzung bzw. seeli- sche Unbill muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung Folge des diskriminierenden Verhaltens sein (UEBERSCHLAG, Kom- mentar zum GlG, a.a.O., Art. 5 N 78 f.).
E. 2.3.3 Da einer Entschädigung i.S.v. Art. 5 Abs. 2-4 GlG eine Wiedergutmachungs- funktion zukommt, kann eine Genugtuung insoweit nur gewährt werden, wenn eine darüber hinausführende immaterielle Unbill gegeben ist bzw. letztere durch die zu- gesprochene Entschädigung nicht als kompensiert erscheint (UEBERSCHLAG, Kom- mentar zum GlG, a.a.O., Art. 5 N 74 f.). M.a.W. hat Art. 49 OR subsidiären Charak- ter. Eine Genugtuung kann nur geschuldet sein, sofern die Verletzung "nicht anders gut gemacht worden ist" (Art. 49 Abs. 1 OR) (BSK OR I-SCHNYDER, Art. 49 N 2).
E. 2.3.4 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermes- sen. Abzustellen ist in erster Linie auf die Art und Schwere der Verletzung sowie die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen.
- 11 - Der Umstand, dass bereits eine Entschädigung ausgerichtet und mit einem Teil derselben der erlittenen Unbill Rechnung getragen wurde, muss im Rahmen der Bemessung Berücksichtigung finden (UEBERSCHLAG, Kommentar zum GlG, a.a.O., Art. 5 N 81).
E. 2.4 Beweislast und -mass
E. 2.4.1 Die Beweislast trägt diejenige Partei, die aus dem Vorhandensein einer be- haupteten Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Sie hat den Hauptbeweis zu er- bringen. Gegen den Hauptbeweis steht der Gegenpartei der Gegenbeweis offen.
E. 2.4.2 Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Die Beweiswürdigung besteht in der Bewertung des Be- weisergebnisses. Das Gericht entscheidet frei von formellen Beweisregeln, ob der Beweis erbracht oder gescheitert ist.
E. 2.4.3 Bei der Bildung der Überzeugung stellt sich die Frage, welches Mass sie erreichen muss, damit sie als erstellt gelten kann. Grundsätzlich ist als Regelbe- weismass der strenge Beweis zu erbringen (BGE 140 III 610 E. 4.1). Der strenge Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachverhaltsdarstellung überzeugt ist. Absolute Gewissheit wird nicht verlangt. Vielmehr genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der Tatsa- chenbehauptung keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Als Orientierungsgrösse kann eine numerische Wahrscheinlichkeit von 90% herangezogen werden (BSK ZPO- GUYAN, Art. 157 N 8).
E. 2.4.4 Das Vorliegen einer qualifizierten Beweisschwierigkeit kann zu einer Beweis- masserleichterung führen. Das Beweismass der überwiegenden bzw. hohen Wahr- scheinlichkeit wird daher insb. dort als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Be- weis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach und damit typischer- weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor allem, wenn die von der beweisbe- lasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen wer- den können, und insofern eine "Beweisnot" besteht. Eine Beweisnot liegt aber nicht
- 12 - schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 132 III 715 E. 3.1 f.). Das Beweismass der überwiegenden bzw. hohen Wahrscheinlichkeit gilt als erbracht, wenn für die Richtigkeit einer Sachver- haltsdarstellung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe spre- chen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1). Als Orientierungsgrösse kann eine nume- rische Wahrscheinlichkeit von 75% herangezogen werden (BSK ZPO-GUYAN, Art. 157 N 9). Für den schwierig zu beweisenden Tatbestand der sexuellen Beläs- tigung gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (STEIGER-SACK- MANN, Kommentar zum GlG, a.a.O., Art. 6 N 180).
3. Sachverhaltserstellung
E. 3 Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 beantragte die Klägerin die Verschiebung der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2023 und reichte ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein (act. 39/1-2, act. 42-43). Dem Gesuch wurde stattgegeben und die Ladung zur Hauptverhandlung abgenommen (act. 40, act. 41/1-2). Die Parteien wurden in Folge mit Vorladung vom 22. Juni 2023 zur Hauptverhandlung vom 23. August 2023 vorgeladen (act. 45).
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E. 3.1 Beweislastverteilung / Beweislast- und mass Die Klägerin trägt die Beweislast; sie muss den Hauptbeweis erbringen. Bei der Konstellation eines Geschehnisses hinter verschlossener Tür, sozusagen unter vier Augen, kann ein strikter Beweis der Natur der Sache nach und damit typischer- weise nicht erbracht werden bzw. ist dessen Erbringung nicht zumutbar. Es liegt eine qualifizierte Beweisschwierigkeit vor; es herrscht "Beweisnot". Somit gilt in casu nicht das strikte Beweismass sondern das Beweismass der überwiegenden bzw. hohen Wahrscheinlichkeit.
E. 3.2 Übersicht Aussagen
E. 3.2.1 Aussagen der Klägerin
E. 3.2.1.1 Die Klägerin sagte anlässlich ihrer Parteibefragung vom 11. November 2024 am hiesigen Gericht aus, sie habe von H._____ eine Whatsapp-Nachricht erhalten, in der er erwähnt habe, dass sie eine Anstellung in der J._____-Praxis habe. Er habe dies von einem Patienten erhalten und fände dies respektlos. Sie solle sich erklären. Sie sei recht erstaunt gewesen und habe geantwortet, dass sie
- 13 - dies bereits besprochen hätten und dass sie gleich in der Praxis sei und sie dies gleich besprechen könnten. Sie habe die Sekretärin gebeten, dies einzutragen und entsprechend die Patiententermine zu verschieben. Die Besprechung habe dann im Büro von H._____ kurz vor Mittag stattgefunden. An der Besprechung sei er sehr aufgebracht gewesen und habe gemeint, wenn sie eine Physiotherapeutin ge- wesen wäre, dann hätte er sie sofort entlassen. Er habe gestern gekämpft, um sich abzureagieren. Er habe gemeint, dass sie ihm nicht kommuniziert habe und unter falschem Namen und seit April 2021 bei der J._____ arbeiten würde. Das habe sie richtig stellen müssen und habe ihn darauf hingewiesen, dass sie im Februar 2022 besprochen hätten, dass sie im April 2022 20% dort anfange, um die integrative Medizin ins Spektrum der Beklagten hereinzuholen. Er habe sich dann beruhigt und sie habe darauf bestanden, dass sie ihm die Zulassungsbewilligung für K._____ schicke. Diese sei erst für 2022 und es sei daher klar, dass sie erst seit 2022 dort arbeite und nicht bereits schon seit 2021. Er habe dann gemeint, er würde dem Team kommunizieren, dass sie dort sei und dass dies keine Konkurrenzierung sei, damit es für alle klar sei. Dann sei das Gespräch beendet gewesen. Sie sei also aufgestanden und sei zur Tür gegangen. Sie sei dabei gewesen, sie aufzumachen, da habe er gemeint, sie solle sie nochmals zumachen. Sie habe gedacht, er habe noch etwas besprechen wollen. Aber er sei sehr schnell auf sie zugekommen und habe gemeint: "Lass dich umarmen", und habe sie damit überrumpelt. Sie habe sich dann sehr schnell rausgewunden und habe sich zur Tür gedreht. Da habe er ihr auf das rechte Gesäss geschlagen und gemeint: "Das hab ich jetzt machen müs- sen." Sie sei schockiert gewesen, habe abgewehrt, indem sie sich gedreht habe und sei zur Tür rausgeflüchtet. Wahrscheinlich habe sie etwas gesagt; es sei aber schon lange her. Das sei für sie ein Schockmoment gewesen; es sei alles sehr schnell passiert. H._____ habe dabei nichts gesagt. Sie sei danach in ihr Büro und habe dann zu I._____ zur Infiltration gehen müssen. Als sie dann aus der Praxis raus sei, habe sie über Mittag ihren Partner C._____ angerufen. Das Gespräch habe ein paar Minuten gedauert. Sie habe ihm erzählt, was im Büro von H._____ vorgefallen sei. Sie sei ziemlich im Schock gewesen. Er habe sich bemüht, ihr bei- zustehen. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob C._____ ihr etwas geraten habe. Sie sei dann zur I._____. Dort habe sie Infiltrationen angewendet und dann
- 14 - einen Radiologen, D._____, der dort arbeite, getroffen. Er habe sich mit ihr in die Küche gesetzt, weil er gemerkt habe, dass es ihr nicht gut gehe und sie sehr auf- gebracht gewesen sei, und sie habe ihm von dem Vorfall berichtet. Sie habe von sich aus den Vorfall angesprochen. D._____ habe betroffen reagiert und habe be- stätigt, dass es ein Übergriff gewesen sei. Das Gespräch habe ca. 5-10 Minuten gedauert. Sie könne es aber nicht genau beziffern, da sie nicht auf die Uhr geschaut habe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt unter rechtem Schock gewesen (act. 101).
E. 3.2.1.2 Die Klägerin sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. Juni 2022 in der Rolle der Geschädigten bzw. der polizeilichen Auskunftsperson aus, dass sie am Morgen des 23. März 2022 eine Nachricht von H._____ per Whatsapp erhalten habe. Er habe ihr einen Link von der J._____-Klinik weitergeleitet und in der Nachricht habe er gesagt, dass er entsetzt darüber sei, dass sie dort eine Ar- beitsstelle angefangen habe und ihm nichts davon erzählt habe. Sie habe ihm kurz geantwortet, dass sie demnächst in der Praxis sein werde und sie das besprechen und richtigstellen werde. Sie sei also in die Praxis gegangen und habe gerade mit der Sekretärin einen Termin auf 11:30 Uhr mit H._____ vereinbart, wofür sie noch Patienten verschoben habe und sei dann auf 11:30 Uhr zu ihm ins Büro gegangen. Das sei ein Vieraugengespräch bei ihm im Büro gewesen. Er sei sehr aufgebracht gewesen. Er habe als erstes gesagt, dass er gestern etwas erfahren habe. Er habe ins Kampfsporttraining gehen müssen, da er so wütend gewesen sei und wenn sie eine Physiotherapeutin gewesen wäre, hätte er ihr fristlos gekündigt. Sie sei scho- ckiert gewesen, weil eine Arbeitstätigkeit im komplementären Bereich schon länger besprochen gewesen sei. Das sei im Sinne der Praxis gewesen, dieses zu integrie- ren. lm Februar habe sie bereits ein Gespräch mit H._____ gehabt, als es in K._____ bei der J._____-Klinik konkret geworden sei. Es habe sich dabei um ein 20%-Pensum gehandelt. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass sie bereits im Fe- bruar darüber gesprochen hätten. lnsofern sei sie überrascht gewesen, dass es zu diesem Vorwurf gekommen sei. Zusätzlich habe er gemeint, dass sie hinter seinem Rücken schon längere Zeit dort gearbeitet habe. Das habe sie klar widerlegen kön- nen. Es habe eine Zulassungsgenehmigung vom Kanton Zug für 2022 gegeben. Das Gespräch sei laut gewesen, auch ein bisschen bedrohlich, da es auch um ihre Arbeitsstelle gegangen sei und um die Sachen, die sie besprochen hätten. Schluss-
- 15 - endlich habe er sich jedoch beruhigt und es sei ein Konsens da gewesen. Er habe nur gemeint, man müsse das bei der Beklagten im Team klar kommunizieren, damit klar sei, dass keine Konkurrenz bestehen würde. Somit sei das Gespräch vorerst bereinigt gewesen und habe im Guten geendet. Sie sei also aufgestanden, um zu gehen, und sei zu Tür gegangen. Sie habe die Tür geöffnet. Er habe gemeint, sie solle die Tür nochmals schliessen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht gewusst, was auf sie zukomme, ob er noch etwas besprechen wolle. ln dieser Zeit sei er aufgesprungen und sei auf sie zugekommen, habe gesagt "lass dich umarmen", habe sie mit einer Umarmung überrumpelt, aus der sie recht schnell zurückgewi- chen sei und habe sich zur Tür gedreht. Er habe ihr auf das Gesäss geschlagen, auf die rechte Seite, und habe gemeint, das habe er jetzt machen müssen und habe gelacht. Sie sei zusammengeschrocken, habe abgewehrt und sei geflüchtet. Sie habe sich nach dem Vorfall geschockt, zitternd und beängstigt gefühlt. Sie sei in ihr Büro gegangen und dann habe sie wie gewohnt am Mittwoch extern Infiltrationen in der I._____ vorgenommen. Dort habe sie D._____ getroffen. Sie habe ihn für ein kurzes Gespräch aus seinem Büro gebeten und sie seien dann in der Küche ge- sessen und sie habe ihm davon erzählt. Er sei schockiert gewesen und habe ge- sagt, dass das ein klarer Übergriff gewesen sei. Sie habe nach diesem Gespräch noch Kontakt mit D._____ gehabt, um ihn zu informieren, dass sie zur Polizei gehe. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt (act. 51/15).
E. 3.2.2 Aussagen Dr. med. D._____
E. 3.2.2.1 Anlässlich der Zeugenbefragung des hiesigen Gerichts vom 6. November 2024 sagte der Zeuge D._____ aus, dass die Klägerin um den Mittag in das Institut gekommen sei; sie sei immer dann in das Institut gekommen. Er habe sie begrüsst und es sei ihm bereits aufgefallen, dass etwas nicht in Ordnung sei. Sie hätten dann die Möglichkeit gehabt, sich im Arztzimmer oder im Aufenthaltsraum bzw. Küche – er könne sich nicht mehr genau erinnern, jedenfalls mit geschlossener Tür und nicht im Gang – zu unterhalten. Er habe sie gefragt, wie es ihr gehe und ob etwas vor- gefallen sei. Sie habe erzählt, dass sie aus einem Gespräch bei der Beklagten komme, es sei wohl ein Gespräch mit dem Eigentümer respektive CEO der Beklag- ten gewesen. Er habe nicht weiter nachgefragt; er habe bis anhin mit diesen Per-
- 16 - sonen nichts zu tun gehabt, nur mit dem ärztlichen Personal bei der Beklagten. Er wisse es nicht mehr genau, es müsse wohl um die Kündigung oder sonst etwas in diese Richtung gegangen sein, um Handgreiflichkeiten. Konkret, dass der Eigentü- mer der Beklagten die Klägerin an den Hintern gefasst habe. An weitere Details des Gesprächs mit der Klägerin könne er sich nicht erinnern. Das sei die Haupt- aussage des Gesprächs gewesen. Er habe ihr gesagt, dass klinge nach sexueller Belästigung. Sein Eindruck von ihr sei gewesen, dass sie schockiert gewesen sei. Man habe gemerkt, dass sie in einem Ausnahmezustand gewesen sei. Sie sei ner- vös gewesen; er habe sie so bisher nicht gekannt. Er sei auch etwas schockiert gewesen, dass so etwas passiere. An weitere Eindrücke von ihr könne er sich nicht erinnern. Den letzten Kontakt mit der Klägerin habe er vor ca. zwei Jahren gehabt, ca. zwei bis drei Wochen danach. Die Klägerin habe ihm noch gesagt, dass sie das nicht auf sich sitzen lassen werde und gegebenenfalls Anzeige erstatten werde. Es könne sein, dass jemand auf ihn zukommen werde für eine Aussagen. Er habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt (act. 103).
E. 3.2.2.2 Gemäss dem Polizeirapport vom 27. Juni 2022 sagte D._____ als Aus- kunftsperson telefonisch aus, die Klägerin sei am 23. März 2022 in die Praxis I._____ gekommen, um eine Behandlung durchzuführen. Dabei habe er sie auf dem Gang angetroffen und sie habe bereits etwas durcheinander gewirkt. Nach der Behandlung des Patienten hätten sie sich zu einem Kaffee zusammengesetzt und sie habe von der Zusammenkunft mit ihrem Chef oder dem Praxisinhaber erzählt. Er wisse nicht genau, wie die Verhältnisse dort seien. Sie habe ihm erzählt, dass sie mit ihm ein Gespräch gehabt habe. Worum es da gegangen sei, wisse er gar nicht mehr genau. Dann habe sie ihm gesagt, dass er bei der Verabschiedung an ihr Gesäss gelangt habe. Die Klägerin sei offensichtlich durcheinander gewesen und habe nicht so recht gewusst, wie sie mit der Situation umgehen solle. Er habe ihr gesagt, dass dies seiner Meinung nach unter sexuelle Belästigung gehe und er das weiterverfolgen würde. Seither habe er nur noch einmal kurzen telefonischen Kontakt mit der Klägerin gehabt. Dabei sei es darum gegangen, dass sie sich habe krankschreiben lassen und sie darum nicht mehr zu ihnen kommen würde. Sie habe ihm auch gesagt, dass sie eine Anzeige wegen der sexuellen Belästigung gemacht habe (act. 51/14).
- 17 -
E. 3.2.3 Aussagen Dr. med. E._____ Anlässlich der Zeugenbefragung des Zeugen E._____ vor dem hiesigen Gericht vom 6. November 2024 sagte er aus, die Klägerin sei als Patientin zwei Mal bei ihm in der Praxis gewesen. Sie hätten ein Gespräch geführt. Die Klägerin habe ihm erzählt, seit wann sie bei der Beklagten angestellt sei, dass sie dort vieles aufge- baut habe. Das Verhältnis sei dann schwierig geworden und sie habe eine mehr- monatige Auszeit genommen. Als Begründung für die Auszeit habe sie angegeben, dass sie zum Beispiel Tinnitus bekommen habe wegen starken Stresssymptomen. Als sie zurückgekommen sei, sei ein vorher gleichgestellter Kollege, L._____, zu ihrem Vorgesetzten geworden. Trotz dieser Schwierigkeiten beim Zurückkommen habe sie weiter gearbeitet. Dann sei es zu einem Gespräch am 23. März 2022 ge- kommen. An diesem sei es um die Klärung strittiger Fragen gegangen. Diese seien gewesen, dass sie zu 20% an einem anderen Ort arbeiten durfte. Für die Zeit wo sie unbezahlten Urlaub gehabt habe, zwischen Oktober und Dezember, habe der Chef Fr. 40'000.– gewollt und ein Regressfall, bei dem die Beklagte etwas für sie übernommen habe, wo der Chef gesagt habe, sie müsse dies selber klären. Nor- malerweise übernehme letzteres ja eine Versicherung. Der Verlauf des Gesprächs gemäss Schilderung der Klägerin sei gewesen, dass man sich zuerst gestritten, sich dann aber geeinigt habe. Die Klägerin habe gehen wollen, sei bereits an der Türe gewesen. H._____ habe sie zurückgerufen und habe sie dann ohne Vorwar- nung umarmt. Es sei ein grosser kräftiger Mann und sie habe sich nicht wehren können. Der Chef habe dies als Geste der Versöhnung und Vertragung gemeint und habe ihr auf die Schulter geklopft. Danach habe er mit der flachen Hand auf ihren Hintern geschlagen und gesagt, dass er dies schon immer mal habe machen wollen. Sie habe ergänzt, dass der Chef früher bei einem Mitarbeitergespräch er- wähnt habe, dass sie ein gutes Verhältnis zu den anderen Mitarbeitern habe und sie Respekt ausstrahle; da würde sich keiner getrauen, ihr auf den Hintern zu klop- fen. Sie habe dann an diesem Tag ihre Arbeit zu Ende geführt und sei am Abend dann zur Polizei gegangen, wo sie Anzeige erstattet habe. In der Folgezeit habe die Klägerin einmal versucht, zur Arbeit zu gehen, sei aber dann nicht zur Arbeit gegangen, da der Tinnitus so stark gewesen sei, sie Anspannungen, Unwohlsein und Konzentrationsprobleme gehabt habe (act. 104).
- 18 -
E. 3.2.4 Aussagen med. pract. F._____ Die Zeugin F._____ sagte anlässlich der Zeugenbefragung vom 6. November 2024 vor dem hiesigen Gericht aus, die Klägerin sei Patientin bei ihr gewesen. Sie hätten sechs Gespräche miteinander gehabt, das erste am 21. Juni 2022 und das letzte ca. 21. Oktober 2022. Die Klägerin habe sich bei ihr im Zusammenhang mit Pro- blemen am Arbeitsplatz gemeldet. Sie habe erzählt, dass sie seit drei Jahren dort als leitende Ärztin arbeite. Sie habe dort viele Teams aufgebaut und sie habe sich nicht wohlgefühlt, weil über sie schlecht gesprochen worden sei. Ein Kollege habe sie als Konkurrenz gesehen. Sie habe bereits kündigen wollen, habe dann aber einen unbezahlten Urlaub nehmen wollen, welcher abgelehnt worden sei. Dann habe die Klägerin ihr erzählt, sie habe zusätzlich Teilzeit an einem anderen Ort arbeiten wollen. Dies sei von ihrem Chef zuerst genehmigt worden, dann aber doch nicht. Dann habe die Klägerin ihr gesagt, dass sie Ende Mai von ihrem Chef sexuell belästigt worden sei. Sie habe ihr erzählt, dass der Chefarzt sie umarmt und sie am Po berührt habe. Die Zeugin könne sich nicht erinnern, ob gemäss Klägerin die Umarmung vor oder nach der Berührung am Po gewesen sei. In ihren Notizen, welche sie am Vorabend der Zeugenbefragung konsultiert habe, sei nur Umarmung gestanden (act. 105).
E. 3.2.5 Aussagen C._____ Der Zeuge C._____ sagte anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 6. November 2024 vor dem hiesigen Gericht aus, die Klägerin habe ihn am frühen Nachmittag – er könne sich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt erinnern – am Tag des Vorfalls angerufen und ihm von der Besprechung zwischen ihr und H._____ und dem Vorfall erzählt. Die Besprechung zwischen der Klägerin und H._____ sei zuerst friedlich verlaufen aber gegen Ende dann gekippt. Als die Klägerin dann den Raum habe verlassen wollen, sei H._____ zu ihr, und habe ihr auf das Gesäss geschlagen. Er habe der Klägerin zu diesen Schilderungen zuerst nichts gesagt. Er habe zugehört, ihr aber keine Empfehlung gegeben. Er könne sich ehrlich gesagt nicht mehr genau erinnern, was er ihr gesagt habe. Sein Eindruck bei diesen Schilderungen sei ge- wesen, dass sie entsetzt gewesen sei. Er kenne die Klägerin als seine Partnerin gut und er höre, wie ihre Stimme in einer solchen Situation und einer solchen Ver-
- 19 - fassung klinge. Soweit er sich erinnere, sei es bei diesem Gespräch nur um diesen Vorfall gegangen. Es sei ein kurzes Gespräch gewesen. Er könne sich daran erin- nern, da es ein ungewöhnlicher Vorfall gewesen sei und weil der Vorfall auch der Grund des Anrufs gewesen sei; die Klägerin habe ihm das mitteilen wollen (act. 102).
E. 3.2.6 Aussagen G._____ Die Zeugin G._____ sagte anlässlich ihrer Zeugenbefragung vom 29. Januar 2025 vor dem hiesigen Gericht aus, sie sei als Patientin bei der Klägerin gewesen, um wegen Schmerzen eine Physioverordnung zu holen. Sie wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Die Klägerin habe ihr dann erzählt, dass H._____ ihr zu nahe gekommen sei; er habe ihr an den Hintern gefasst. Die Klägerin habe "verstört" gewirkt, als wäre sie unter Schock gestanden. Das sei eine schnelle Sache gewe- sen, vielleicht ein oder zwei Minuten, da sie wieder habe arbeiten müssen am Emp- fang (act. 115).
E. 3.2.7 Aussagen H._____
E. 3.2.7.1 H._____ bestritt anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 13. Mai 2022 als Beschuldigter den Vorwurf der Klägerin, er habe sie in seinem Büro gegen ihren Willen umarmt und ihr mit der flachen Hand auf das Gesäss geschlagen. Es habe zwei Gründe für das Gespräch gegeben. Einerseits hätten sie herausgefun- den, dass die Klägerin in K._____ in einer Klinik arbeite, obwohl er nichts davon gewusst habe. Zweitens habe sie auswärts in einer anderen Klinik Infiltration durch- geführt. Davon habe er gewusst. Da die Klägerin bei der Beklagten umsatzbeteiligt sei, hätten sie auch Anrecht auf den aus den Infiltrationen resultierenden Umsät- zen. Die Patienten seien Patienten der Beklagten und die lnfiltrationen seien durch die Klägerin im Rahmen des Arbeitspensums von der Beklagten gemacht worden. Seit drei Jahren hätten sie keine Umsatzbeteiligung erhalten. Dies habe sich erst zwischen Januar und diesem Gespräch herausgestellt. Die Klägerin habe deshalb keine Freude an diesem Gespräch gehabt, dass das jedoch als lnhaber der Be- klagten seine Aufgabe gewesen sei, sie darauf hinzuweisen. Das mit K._____ habe die Klägerin während dem Gespräch erklärt, dass dies ab April 2022 so sei und
- 20 - dass das ein Fehler auf der Webseite der Praxis in K._____ gewesen sei. Später habe sie ihm noch eine Mail gemacht, indem sie ihm eine Bestätigung gesendet habe, dass sie eine dreimonatige Ärztebewilligung für den Kanton Zug erhalten habe. Damit habe sich das Ganze für ihn beruhigt. Er habe ihr das am Gespräch vom 23. März 2022 bereits gesagt, dass er ihr glaube, dass das ein Fehler gewesen sein müsse. Beim zweiten Punkt sei er auch ruhig geblieben und habe ihr gesagt, dass sie eine Lösung finden müssten, die auch gegenüber den Ärztekollegen stimme. Das Gespräch sei überhaupt nicht sympathisch verlaufen und da auch nichts stattgefunden habe oder hätte stattfinden können. Sie seien sich gegenüber gesessen und seien so verblieben, dass sie ihm noch die verlangten Unterlagen zusenden werde. Sie hätten nicht lange Zeit für das Gespräch gehabt, da auch er wieder Patienten gehabt habe. Somit sei das eine schnelle Sache gewesen. Die Klägerin habe daraufhin sein Zimmer verlassen. Es sei nicht gerade so gewesen, dass sie freudig auseinander gegangen seien. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er die Klägerin am Ende des Gesprächs umarmt hätte. Er könne sich das nicht vorstellen. Er habe der Klägerin nicht auf das Gesäss geschlagen (act. 51/17).
E. 3.2.7.2 Anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt vom 27. November 2023 als Beschuldigter bestritt H._____ den Vorwurf, er habe mit der flachen Hand gegen die Gesässbacke der Klägerin geschlagen. Er erinnere sich nicht mehr so gut an das Gespräch in seinem Büro mit der Klägerin am 23. März 2022. Das Ge- spräch sei ausserordentlich einberufen worden. Er habe nur kurz mit der Klägerin sprechen wollen. Der Grund für das Meeting sei gewesen, dass ein Arztkollege gesehen habe, dass die Klägerin an einem anderen Ort arbeitstätig sei. Das habe ihn "hässig" gemacht. Im Gespräch habe die Klägerin versichert, dass dies ein Feh- ler auf der Webseite sei und sie noch nicht dort arbeite. Er könne sich nicht vorstel- len, dass es vor dem 23. März 2022 Umarmungen zwischen ihm und der Klägerin gegeben habe. Er sei sich nicht sicher. Es sei ein gutes Arbeitsverhältnis gewesen. Es habe sicherlich keine Umarmungen an diesem Meeting gegeben. Die Bezie- hung zwischen ihm und der Klägerin sei rein arbeitsmässig gewesen. Es gebe wei- tere Rechtsstreitigkeiten mit der Klägerin. Ein Thema des Meetings sei gewesen, dass die von der Klägerin durchgeführten Infiltrationen nicht bei der Beklagten durchgeführt worden seien sondern in einer anderen Institution. Ein Arzt der Be-
- 21 - klagten habe dies auch bei dieser Firma machen wollen. Entsprechende Verträge seien aufgegleist worden und im Rahmen dessen sei festgestellt worden, dass die Abrechnungen von der Klägerin nicht über die Beklagte gemacht worden seien. Die Beklagte habe die effektiven Zahlen wissen wollen (act. 71/33).
E. 3.3 Aussagewürdigung
E. 3.3.1 Glaubwürdigkeit
E. 3.3.1.1 Zur Glaubwürdigkeit der Klägerin und H._____ ist zu berücksichtigen, dass sie als direkt Betroffene ein erhebliches Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht erscheinen zu lassen. Ihre Glaubwürdigkeit ist somit vermindert.
E. 3.3.1.2 Ebenfalls vermindert ist die Glaubwürdigkeit des Zeugen C._____, auch wenn er als Zeuge – unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines wissentli- chen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB – gemäss Art. 160 ZPO zur wahr- heitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Aufgrund seiner Partnerschaft mit der Klägerin hat er ein nicht unbeachtliches Interesse, sie mit seinen Aussagen zu be- günstigen.
E. 3.3.1.3 Zur Glaubwürdigkeit der Zeugen D._____, E._____, F._____ sowie G._____ ist zu berücksichtigen, dass sie bei ihrer jeweiligen Zeugenbefragung vom
E. 3.3.2 Glaubhaftigkeit
E. 3.3.2.1 Die Aussagen der Klägerin anlässlich ihrer Parteibefragung vor dem hiesi- gen Gericht vom 6. November 2024 betreffend den Schlag auf ihr Gesäss durch H._____ decken sich mit ihren Aussagen anlässlich ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 17. Juni 2022. Die Aussagen der Klägerin sind im Kerngeschehen kon- stant. Ihre Aussagen sind logisch konsistent und innerlich und äusserlich wider- spruchsfrei. Die Geschehnisse sind räumlich und zeitlich verknüpft. Während Ran- dinformationen, wie die genauen Uhrzeiten der verschiedenen Geschehnisse oder wie lange die Besprechung dauerte und wie sie genau ablief, nicht genau wieder- gegeben werden konnten, sind die Aussagen der Klägerin im Kerngeschehen de- tailreich. Es sind somit hinreichende Realitätskriterien vorhanden. Die Aussagen der Klägerin sind insgesamt glaubhaft.
E. 3.3.2.2 Die Aussagen des Zeugen C._____ anlässlich seiner Parteibefragung vom
E. 3.3.2.3 Die Aussagen des Zeugen D._____ anlässlich seiner Zeugenbefragung vor dem hiesigen Gericht vom 6. November 2024 decken sich mit seinen Aussagen gemäss Polizeirapport vom 27. Juni 2022. Seine Aussagen sind somit konstant. Weiter sind seine Aussagen logisch konsistent und innerlich und äusserlich wider- spruchsfrei. Während er sich an Randinformationen wie die genaue Uhrzeit, den genauen Raum, wo er und die Klägerin sich unterhalten hätten, wer wen angespro- chen habe für eine Besprechung bzw. Kaffeepause, nicht genau erinnern könne, erinnert er sich an den Kerninhalt des Gesprächs mit der Klägerin und gibt diese
- 23 - detailreich wieder. Dass er sich anlässlich seiner Zeugenbefragung zunächst nicht daran erinnern konnte, gegenüber der Polizei ausgesagt zu haben, spricht für seine Glaubhaftigkeit, liegt sein telefonisches Gespräch mit dem zuständigen Polizisten doch ca. zweieinhalb Jahre zurück. Die Aussagen des Zeugen D._____ sind ins- gesamt glaubhaft.
E. 3.3.2.4 Die Aussagen des Zeugen E._____ anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 6. November 2024 sind ebenfalls logisch konsistent und widerspruchsfrei. Seine Aussagen sind insgesamt glaubhaft.
E. 3.3.2.5 Die Aussagen der Zeugin F._____ anlässlich ihrer Zeugenbefragung vom
E. 3.3.2.6 Die Aussagen der Zeugin G._____ anlässlich ihrer Zeugenbefragung vom
29. Januar 2025 sind ebenfalls insgesamt betrachtet logisch konsistent und wider- spruchsfrei. Sie erinnert sich nicht mehr, wann sie das Gespräch mit der Klägerin führte, dafür aber an dessen Kerninhalt und den Eindruck, den die Klägerin bei ihr hinterlassen habe. Dies entspricht auch ihrer Aussage, dass der Termin bei der Klägerin betr. Physioverordnung sehr kurz gedauert habe, da sie zurück an dem Empfang musste. Dass die Zeugin sich angesichts dessen nicht mehr an den Zeit- punkt des Gesprächs erinnern kann, ist als Realitätskriterium zu werten. Die Aus- sagen der Zeugin G._____ sind insgesamt betrachtet glaubhaft.
E. 3.3.2.7 Die Aussagen von H._____ anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom
13. Mai 2022 und seiner Einvernahme vor dem Stadtrichteramt vom 27. November 2023 decken sich und sind somit konstant. Seine Aussagen sind logisch konsistent sowie widerspruchsfrei. Er gibt ebenfalls den Inhalt und den Ablauf des Gesprächs
- 24 - zwischen ihm und der Klägerin detailliert wieder. Seine Aussagen sind insgesamt glaubhaft.
E. 3.4 Beweiswürdigung
E. 3.4.1 Es ist auf den Einwand der Beklagten – welchen sie erstmals in ihrer Stel- lungnahme zum Beweisergebnis und ihrem Schlussvortrag am 29. Januar 2025 vorbrachte – einzugehen, dass der Beweisbeschluss unvollständig sei, wenn er so verstanden werden müsse, dass der Beklagten der Gegenbeweis verwehrt werde. Es sei kein einziges Beweismittel zugelassen worden, welches den Standpunkt der Beklagten zu untermauern imstande sei (act. 118 S. 11). Zunächst ist darauf hin- zuweisen, dass gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO jede Partei das Recht hat, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel ab- nimmt. Für die schon bei den Akten liegenden und durch Beweisverfügung vom
E. 3.4.2 Der vorliegende Fall präsentiert sich wie folgt: Der Sachverhalt ist bereits dahingehend erstellt, dass sich ausser der Klägerin und H._____ niemand zum Zeitpunkt des Geschehens am 23. März 2022 im Büro des H._____ befand; es han- delt sich um ein Geschehen "unter vier Augen". Die Zeugen, die anlässlich der Zeu- genbefragung vor dem hiesigen Gericht aussagten, sind sog. Zeugen vom Hören- Sagen. Sie gaben anlässlich der Zeugenbefragung – D._____ zusätzlich als Aus- kunftsperson im Strafverfahren – wieder, was die Klägerin ihnen berichtete. Der direkte Beweis kann aufgrund dieser Konstellation nicht erbracht werden, was vor- liegend auch nicht erforderlich ist. Da "Beweisnot" herrscht, hat die Klägerin den Beweis mittels Indizien zu erbringen (vgl. oben).
E. 3.4.3 Was den bestrittenen Sachverhalt betreffend den Schlag auf den Hintern der Klägerin durch H._____ anbelangt, kann folgendes festgehalten werden: Auch wenn die Glaubwürdigkeit des Zeugen C._____ aufgrund seiner persönlichen Nähe zur Klägerin vermindert ist, sagen er, der Zeuge D._____ und die Zeugin G._____
– deren beider Glaubwürdigkeit nicht vermindert ist – mit der Klägerin übereinstim- mend aus, dass die Klägerin ihnen am selben Tag des Vorfalls von einem Schlag auf ihren Hintern durch H._____ berichtet habe. Wie oben bereits festgehalten, sind die Aussagen aller Zeugen glaubhaft. Der Zeuge D._____ wiederholte im Kern seine Aussage, die er gegenüber dem Polizisten im Strafverfahren getroffen hatte, anlässlich seiner Befragung vor dem hiesigen Gericht. Alle drei Zeugen sagen ebenfalls übereinstimmend aus, dass die Klägerin geschockt gewirkt habe, als sie vom Schlag berichtet habe. Die Zeugin G._____ kann zwar zeitlich nicht verorten, wann die Klägerin ihr vom Schlag erzählt habe. Aufgrund ihrer Beschreibung, dass die Klägerin geschockt gewirkt habe und sich dies mit den Wahrnehmungen der weiteren Zeugen deckt, ist festzustellen, dass diese Mitteilung der Klägerin an Zeu- gin G._____ zeitnah am Vorfall gewesen sein muss. Dies deckt sich mit dem Vor- bringen der Klägerin, dass sie der Zeugin G._____ am selben Tag, den 23. März 2022, am Nachmittag davon erzählt habe.
E. 3.4.4 Weitere mit der Klägerin und den obigen Zeugen übereinstimmende Aussa- gen liegen seitens des Zeugen E._____ und der Zeugin F._____ vor, die gleichzei- tig auch sachverständige Zeugen sind. Zum Zeugen E._____ ist anzumerken, dass
- 26 - dieser anlässlich seiner Zeugenbefragung seine Notizen aus der Behandlung der Klägerin dabei hatte, jedoch seine Aussage frei vortrug. Seine Aussagen decken sich mit seinem ärztlichen Bericht vom 24. November 2022, welcher sich in den Akten befindet (act. 5/12). Zur Zeugin F._____ ist anzumerken, dass diese zwar keine Notizen anlässlich ihrer Zeugenbefragung dabei hatte, diese jedoch gemäss eigenen Aussagen am Vorabend der Zeugenbefragung konsultiert hatte. Dies er- klärt den unterschiedlichen Detailliertheitsgrad der Aussagen dieser beider Zeugen. Beide Zeugen sagten aus, dass sie die Schilderungen der Klägerin anlässlich der therapeutischen Konsultationen als wahr unterstellen würden, da sie generell als Therapeuten davon ausgehen würden bzw. es nicht an ihnen läge über den (Un-)Wahrheitsgehalt zu urteilen. Für die Sachverhaltserstellung relevant ist jedoch lediglich, dass auch diese beiden Zeugen übereinstimmend mit dem Zeugen C._____, dem Zeugen D._____ und der Zeugin G._____ aussagten, die Klägerin habe ihnen von einem Schlag auf ihren Hintern durch H._____ berichtet. Betreffend diesen Punkt decken sich die Aussagen aller befragten Zeugen mit den Aussagen bzw. Behauptungen der Klägerin. Dies stellt ein starkes Indiz dar, dass der Sach- verhalt betreffend Schlag auf den Hintern sich so zugetragen hat, wie von der Klä- gerin behauptet.
E. 3.4.5 Der Beklagten steht der Gegenbeweis zu und sie wird zum Gegenbeweis zugelassen. Die Beklagte führt als Gegenbeweis die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich im Strafverfahren gegen H._____ vom 12. März 2024 we- gen sexueller Belästigung sowie die Verfügung vom 13. November 2024 des Ober- gerichts des Kantons Zürich betreffend die Einstellung / Beschwerde gegen die Ein- stellungsverfügung des Stadtrichteramtes an. Gemäss der Einstellungsverfügung wurde das Strafverfahren gegen H._____ wegen sexueller Belästigungen einge- stellt mit der Begründung, dass sich die Aussagen der Klägerin und H._____ dia- metral entgegenstehen würden, wobei im konkreten Fall weder den Aussagen von H._____ noch denjenigen der Klägerin erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Unmit- telbare Tatzeugen seien nicht vorhanden. Aufgrund der vorliegenden Sach- und Beweislage liessen sich die konkreten Geschehnisse und damit ein in rechtlicher Hinsicht strafbares Verhalten seitens H._____ nicht rechtsgenügend nachweisen (act. 77/1). Auch die Verfügung vom 13. November 2024 des Obergerichts des
- 27 - Kantons Zürich betreffend die Einstellung / Beschwerde gegen die Einstellungsver- fügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 12. März 2024 vermag nicht den Gegen- beweis zu erbringen. Die Beschwerde wurde zusammengefasst abgewiesen, da die Beschwerdeführerin (bzw. die Klägerin) nicht aufzuzeigen vermochte, dass die angefochtene Verfügung falsch sei und die Untersuchung noch weiter zu führen wäre (act. 111 E. III.5). Zusammengefasst findet in diesen beiden Entscheiden keine materielle Auseinandersetzung mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung statt. Deshalb kann für dieses Verfahren nichts von den Entscheiden im Strafver- fahren abgeleitet werden. Diese von der Beklagten offerierten Beweismittel haben vorliegend keine Aussagekraft und sind nicht von Relevanz. Darüber hinaus ist fest- zuhalten, dass das hiesige Gericht nicht an die Erwägungen der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich oder des Stadtrichteramts Zürich gebunden ist.
E. 3.4.6 Die Beklagte bringt weiter vor, die Klägerin habe ein anderweitiges Motiv für ihren Vorwurf gegen H._____ gehabt, worauf in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist. Die Klägerin habe H._____ mit diesem Vorwurf in seiner Ehre an- greifen wollen mit der Absicht, eine möglichst hohe Entschädigung oder eine Sal- doklausel zu erwirken, da die Beklagte die Klägerin am Gespräch vom 23. März mit einer Forderung von ca. Fr. 200'000.– konfrontiert habe (act. 53 S. 16 letzter Ab- satz). Diese Ansprüche sollen sich auf die Vereinbarung betr. "Mitbenutzung der Räumlichkeiten und Tätigkeit als Medizinische Leitung und Fachärztin für Physika- lische Medizin und Rehabilitation" stützen (act. 5/4, act. 5/5). Inwiefern aus dieser Vereinbarung eine Forderung von ca. Fr. 200'000.– resultieren soll, hat die Be- klagte nicht weiter substantiiert. Auch wenn diese oder andere "Ansprüche" ein Ge- sprächsthema zwischen der Klägerin und H._____ gewesen sein sollten bzw. die Klägerin aufgrund des Gesprächs solche Ansprüche befürchtet hätte, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies der Grund für ihre Klage aufgrund Diskriminierung wegen sexueller Belästigung sein sollte. Insbesondere spricht die Art der Darstel- lung des Vorfalls gegen eine erfundene Falschbelastung, wirft doch die Klägerin H._____ ein Verhalten vor, welches – im Vergleich mit sämtlichen möglichen Über- griffen – betreffend seine Intensität noch nicht sehr schwerwiegend ausfällt, wie dies zu erwarten wäre, wenn sie ihm schlicht nach Kräften schaden möchte oder
- 28 - sich eine gute Ausgangslage für eine hohe Entschädigung oder eine Saldoklausel verschaffen wollen würde. Inzwischen hat die Beklagte gegen die Klägerin am Bezirksgericht March Klage wegen anderen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis erhoben (act. 71/36). Ob tatsächlich eine Umsatzbeteiligung aus den Infiltrationen der Beklagten gegenüber geschuldet ist, wird sich im anderen Verfahren zeigen und ist vorliegend nicht Streit- gegenstand. Im vorliegenden Verfahren ist gestützt auf die bei den Akten liegenden Vereinbarungen und den Whatsapp-Verkehr in antizipierter Beweiswürdigung da- von auszugehen, dass ein Anspruch der Beklagten an den Einnahmen der Tätigkeit der Klägerin bei der I._____ nicht Gegenstand des Gesprächs am 23. März 2022 gewesen sein kann. Die Sprachnachricht vom 18. März 2022 von H._____ an die Klägerin lautet (act. 71/46): "Damit ich ein bisschen rechnen kann, musst du mir kurz sagen wie es bei der I._____ aussieht von so einer Abrechnung, was die da kassieren, damit ich etwas lukratives zusammenstellen kann; entweder selber oder mit dem M._____ zusammen, wenn überhaupt. Wenn jetzt der N._____ auch noch in- filtrieren geht, muss ich natürlich, dass du verstehst, auch etwas verlangen von dir und von ihm. Wie viel kann man nicht sagen, aber ein Teil muss ich auch verlangen, weil es ist nicht fair wenn ein L._____, der operieren geht, abgeben muss und ihr geht infiltrieren und müsst nichts abgeben, das gehört schlussendlich auch in die Firma. Habe ich einfach bis jetzt nichts gesagt, aber es ist auch für mich passend gewesen, aber jetzt muss man sich was überlegen. Als ich mit ihm gesprochen habe und du hast mir mal gesagt so ca. 30% musst du der I._____ abgeben. Ich glaube das würde bei ihm auch ungefähr dazukommen, vielleicht ein bisschen weniger. Und ich muss noch dann meinen Teil dazurechnen, einfach dass es am Schluss stimmt. Gell eben wie gesagt, ich muss mir nicht einen goldigen Daumen verdienen, aber es muss einfach stimmen, dass der Aufwand und Ertrag zusammenkommt. Also gib mir doch bitte vielleicht mal ein kleines Feedback, wie das aussieht, wann du einverstanden wärst, wenn wir es selber machen würden, zum Beispiel, wie viel sagst du von so einer Rechnung abzugeben wäre okay. Oder du wo
- 29 - sagst, wenn es mehr als das ist, dann möchte ich bei der I._____ bleiben. Da wäre ich dir sehr, sehr dankbar, gell. Einfach kurzes Feedback, damit ich biss- chen weiter denken kann in dieser Richtung. Nochmal, wenn wirklich der N._____ infiltriert, du infiltrierst und dann vielleicht eben der nächste Chirurg, dann lohnt sich." Der Wortlaut dieser Nachricht ist eindeutig. H._____ wusste, dass die Klägerin bei der I._____ Infiltrationen durchführt und aus dieser Behandlung nichts an die Be- klagte abgegeben hat. Es geht auch hervor, dass er bisher nichts gesagt habe, da es für ihn passend gewesen sei. Weiter geht aus der Nachricht hervor, dass H._____ sich überlegt, ob es sich für die Beklagte lohnen würde, selbst Infiltrationen anzubieten und unter welchen Bedingungen die Klägerin bereit wäre, die Infiltrati- onen bei der Beklagten anstatt bei I._____ anzubieten. Der Klägerin ist zuzustim- men, dass die Beklagte auch ihre Behauptungen zum Wissen von H._____ in Be- zug auf die Abrechnungsmodalitäten der Klägerin bei der I._____ anpasste. An- fänglich behauptete sie, dass H._____ nicht gewusst habe, dass die Klägerin diese Einnahmen nicht über die Beklagte abrechne, bis zu, dass es ihm bekannt gewesen sei (act. 69 Rz. 8 ff. mit Verweis auf Prot. S. 19 Rz.II.A.2.10 und act. 63 S. 5 lit. b). Diese Anpassung der Behauptungen ist nicht nachvollziehbar und verstärkt den Eindruck, dass die Einnahmen aus den Infiltrationen bei I._____ nicht Gesprächs- thema gewesen sein können. Auch die Sprachnachricht von H._____ an die Klä- gerin vom 23. März 2022 vor dem Gespräch und ihre Antwort darauf enthalten keine Hinweise, dass Infiltrationen ein Thema des Gesprächs gewesen sein sollten (vgl. act. 71/47 und act. 71/48). Das Gericht hat sich aufgrund der bei den Akten liegenden Urkunden eine Meinung zum Gesprächsinhalt gebildet und musste dazu keine weiteren Beweise abnehmen. Aus diesem Grund mussten auch keine Be- weise (Einvernahmen) zu Behauptung der Beklagten abgenommen werden, da die Urkunden rechtskonform in den Prozess eingebracht und als Beweismittel angeru- fen wurden. Die Beklagte konnte sich zur Würdigung dieser Beweismittel im Haupt- verfahren äussern, so dass ihr Beweisführungsanspruch nicht verletzt wurde (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2020, LA190039, E. IV. 2 ff.).
- 30 -
E. 3.4.7 Die Klägerin reichte mit ihrer Replik einen Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 6. April 2022 ins Recht, der auch eine Saldoklausel enthält (act. 58 S. 4 Rz. 1.12 und act. 60/26/1). Die Parteien sind sich uneinig, ob dieser im vorliegen- den Verfahren verwendet werden darf oder nicht. Die Beklagte macht geltend, das sei ein Vergleichsangebot unter Anwälten, welches nicht eingereicht werden dürfe. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich um ein Angebot von H._____ an die Klägerin handle, welches keinen Vertraulichkeitsvermerk enthalte, deshalb dürfe es als Beweismittel verwendet werden (act. 63. S. 11 Ziff. 3; act. 69 S. 22 Rz. 43 ff.). Der von der Beklagten in diesem Kontext zitierte BGE 146 I 30 ist nicht einschlägig, geht es im Bundesgerichtsentscheid um die Teilnahme einer Journalistin an Vergleichsgesprächen im Anschluss an eine Hauptverhandlung (act. 63 S. 11 Ziff. 3). Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass diese Vereinbarung im Rahmen von Vergleichsgesprächen von einem Anwalt an einen anderen Anwalt geschickt wurde, sie hat es lediglich unsubstantiiert behauptet (Prot. S. 35 und S. 40). Es ist somit belegt, dass es ein Vergleichsangebot von H._____ an die Klä- gerin war. Der Umstand, dass die Klägerin durch Rechtsanwalt X2._____ vertreten war, ändert nichts daran, dass der Vergleichsvorschlag von H._____ an die Kläge- rin geschickt wurde. Da der Vorschlag von H._____ persönlich verschickt wurde, handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung nicht um ein rechtswidriges Beweis- mittel und es unterliegt keiner Geheimhaltungspflicht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2014, RB140019, E. 3.2. ff.). Dass der Vor- schlag mit einer Saldoerklärung von H._____ an die Klägerin nur fünf Tage nach der Kündigung geschickt wurde, widerspricht der Behauptung der Beklagten, dass anlässlich des Gesprächs vom 23. März 2022 Forderungen gegenüber der Klägerin im Umfang von Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.– adressiert worden seien. Es ist nicht nachvollziehbar, dass bei einer möglichen Forderung in dieser Höhe der Klägerin eine Zahlung und zusätzlich eine Saldoklausel angeboten wurden. Dies ist ein wei- teres Indiz, dass die angebliche Forderung gegenüber der Klägerin aus ihren Ein- nahmen bei der I._____ nicht Gegenstand des Gesprächs vom 23. März 2022 ge- wesen sein kann, weil es nicht plausibel ist, knapp zwei Wochen später der Klägerin Fr. 40'000.– per Saldo aller Ansprüche zu offerieren. Dies ist neben den Nachrich- ten vom 18. März und 23. März 2022 ein weiterer Grund, weshalb auf die Befra-
- 31 - gungen zu dieser Behauptung verzichtet werden konnte. Im Übrigen ist es auch mathematisch nicht plausibel, wie die Klägerin mit den Infiltrationen innert 31 Mo- naten (Anstellungszeit bei der Beklagten von September 2019 bis März 2022) Ein- nahmen von Fr. 666'666.– bis Fr. 1'000'000.– mit einer maximalen 20%-Tätigkeit bei der I._____ hätte erzielen können, damit die Beklagte auf den von ihr behaup- teten Anspruch von Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.–, was 30% entsprechen würde, kommen könnte. Die Klägerin hätte mit den Infiltrationen bei der I._____ pro Monat Einnahmen zwischen Fr. 21'500 und Fr. 32'250 erzielen müssen, was völlig un- glaubhaft ist. Die hypothetischen Einnahmen der Klägerin würden noch viel höher ausfallen, wenn man von den 31 Monaten bei der Beklagten ihren jeweiligen Feri- enanspruch von 20 Tagen pro Jahr und den unbezahlten Urlaub von 4 Monaten im Jahre 2021 in Abzug bringen würde. Festzuhalten ist, dass Entschädigungsforde- rungen wegen Infiltrationen nicht Thema des Gesprächs am 23. März 2022 waren.
E. 3.4.8 Die Beklagte führt weiter die Aussagen des Zeugen E._____ an und behaup- tet sinngemäss, dass sich zum Zeitpunkt des Gesprächs am 23. März 2022 für die Klägerin erkennbar ein Streitfall abgezeichnet habe. Die Beklagte stützt sich dabei auf die Aussage des Zeugen E._____, dass ein "Regressfall" Thema des Thera- piegesprächs mit der Klägerin gewesen sei. Weiter hat die Beklagte ihre Behaup- tung nicht substantiiert (act. 118 S. 4 f.). Die Klägerin wendet ein, dass es sich beim "Regressfall" um ein Verfahren handle, in dem der Rechtanwalt der Beklagten, Dr. iur. Y._____, die Klägerin gegenüber der Gesundheitsdirektion vertreten habe und welches zur Frage der Interessenkollision im vorliegenden Verfahren geführt habe, der aber zu diesem Zeitpunkt im März bereits bereinigt gewesen sei (act. 116 Rz. 12). Der Zeuge E._____ erwähnt zwar anlässlich der Zeugenbefragung einen "Regressfall", jedoch kann seine Aussage nicht dahingehend gedeutet werden, dass mit dem "Regressfall" die von der Beklagten behaupteten Forderungen von ca. Fr. 200'000.–, die am Gespräch vom 23. März 2022 Thema gewesen sein soll- ten, gemeint sind, insbesondere da der Einwand der Klägerin glaubhaft ist. Somit kann die Behauptung der Beklagten nicht als Indiz für ihren Standpunkt in der Be- weiswürdigung berücksichtigt werden.
- 32 -
E. 3.4.9 Die Beklagte führt weiter an, die Klägerin habe bereits vor der Besprechung vom 23. März 2022 den Entschluss gefasst, das Arbeitsverhältnis zu beenden und sich dabei die für sie vorteilhaftesten finanziellen Bedingungen verschafft, u.a. in- dem sie ihr Arbeitspensum rückwirkend von 60% auf 80% erhöht habe oder "aus- sergewöhnliche à-conto-Bezüge" getätigt habe (act. 118 S. 11 f.). Indes hat die Be- klagte nicht weiter substantiiert, inwiefern dies für die vorliegend zu beurteilende Frage von Relevanz sein sollte, zumal sich die Pönale wegen Diskriminierung auf- grund sexuelle Belästigung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes nicht auf den Monatslohn stützt sondern auf den schweizerischen Durchschnittlohn, was be- trächtlich tiefer ist als der monatliche Lohn der Klägerin. Somit kann auch diese Behauptung der Beklagten in der Beweiswürdigung unberücksichtigt bleiben.
E. 3.5 Fazit Aufgrund der vorliegenden Indizien, dass die Aussagen der Zeugen betreffend den Schlag auf den Hintern der Klägerin durch H._____ deckungsgleich sind und sich ausserdem mit den Aussagen der Klägerin decken, dass die Klägerin eine mehr- jährige Mitarbeiterin war und einen sehr guten Lohn erhielt, somit von einem grund- sätzlich guten Arbeitsverhältnis gesprochen werden kann, die Klägerin selber das Arbeitsverhältnis beendete und eine zeitliche Nähe zwischen dem Gespräch und der Kündigung der Klägerin besteht, was für das Vorhandensein eines Kausalzu- sammenhangs spricht, ist gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge festzustellen, dass sich die von der Klägerin behaupte- ten Geschehnisse mit einer hohen Wahrscheinlichkeit so zugetragen haben, wie von der Klägerin behauptet. Die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend sexuelle Belästi- gung im Strafverfahren vermögen den Gegenbeweis nicht zu erbringen. Es sind weder anderweitige Kündigungsgründe ersichtlich noch wurden andere klägerische Motive für das Erheben eines solchen Vorwurfs glaubhaft gemacht; vielmehr sind die damit zusammenhängenden Behauptungen der Beklagten als Schutzbehaup- tungen zu werten. Das Gericht ist somit von der Richtigkeit der Sachverhaltsdar- stellung der Klägerin derart überzeugt, dass andere denkbare Möglichkeiten ver- nünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Die Klägerin hat somit den Be-
- 33 - weis erbracht, dass H._____ ihr auf das Gesäss geschlagen hat. Für die nachfol- gende rechtliche Würdigung ist von diesem Sachverhalt auszugehen.
4. Rechtliche Würdigung
E. 4 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. August 2023 erstattete die Kläge- rin ihre Klagebegründung und die Beklagte ihre Klageantwort (Prot. S. 6 ff., act. 49- 51/14-25, act. 53-55/1-10). Auf Antrag beider Parteien beschloss das Gericht an- lässlich der Hauptverhandlung die Durchführung eines Schriftenwechsels zur Er- stattung der Replik und der Duplik (Prot. S. 22). Die Klägerin erstattete ihre Replik mit Eingabe vom 6. September 2023 (act. 58-60/26-32), die Beklagte ihre Duplik mit Eingabe vom 29. September 2023 (act. 63-65/1-7).
E. 4.1 Diskriminierung durch sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 4 GlG Der unerwünschte Schlag auf das Gesäss der Klägerin durch den Geschäftsführer der Beklagten, H._____, ist als sexuelle Belästigung am Arbeitsort zu werten. Somit ist vorliegend die Diskriminierung durch sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 4 GlG zu bejahen.
E. 4.2 Entschädigung nach Art. 5 GlG und Genugtuung nach Art. 49 OR
E. 4.2.1 Eine Entschädigung bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist nach Art. 5 Abs. 3 GlG nur geschuldet, wenn die Beklagte den Entlastungsbeweis nicht zu er- bringen vermag. Vorliegend wird die Beklagte nicht zum Entlastungsbeweis zuge- lassen, da H._____, welcher die sexuelle Belästigung begangen hat, ein Organ der Beklagten ist. Die Beklagte moniert, die Klägerin habe sich nicht an das reglemen- tarische Vorgehen betreffend sexuelle Belästigung gehalten, ohne diesen Einwand weiter zu substantiieren. Das (Nicht-)Einhalten der reglementarischen Vorgaben ist jedoch für das Vorliegen einer sexuellen Belästigung und deren (Entschädigungs- )Folgen nicht von Relevanz, insbesondere in der vorliegenden Konstellation, in der der Beklagten der Entlastungsbeweis verwehrt wird. Somit ist eine Entschädigung geschuldet.
E. 4.2.2 Bei der vorliegenden Form der sexuellen Belästigung, dem Schlag auf den Hintern, handelt es sich um eine noch leichte Form der sexuellen Belästigung an- gesichts der möglichen verschiedenen Formen der sexuellen Belästigung, nämlich von belästigenden Blicken über sexualisierte Kommentare, unerwünschte körperli- che Berührungen, körperliche Nötigungen oder Zwang zu unerwünschten sexuel- len Handlungen wie Vergewaltigungen. Weiter zu berücksichtigen ist, dass auf- grund des vorliegenden Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnisses ein Machtgefälle zwischen der Klägerin und H._____, dem Geschäftsführer der Beklagten, bestand. Da die Klägerin und H._____ jedoch fachlich als ebenbürtig einzustufen sind –
- 34 - beide sind ausgebildete Ärzte –, ist das Machtgefälle nicht besonders ausgeprägt, zumal beide auch ungefähr gleichaltrig sind. Angesichts dieser Umstände wäre von einem Monatslohn für die Entschädigung auszugehen. Erschwerend zu berück- sichtigen ist, dass die Klägerin wenige Tage später nach dem Vorfall ihre gut be- zahlte Stelle kündigte, da ihr die längere Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich war. Auch war sie im Anschluss in psychologisch/psychiatrisch-therapeu- tischer Behandlung. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung um einen halben Monatslohn zu erhöhen. Somit ist der Klägerin eine Entschädigung von 1.5 Mo- natslöhnen zuzusprechen.
E. 4.2.3 Der schweizerische Medianlohn betrug im Jahr 2022 gemäss dem Bundes- amt für Statistik Fr. 6'788.– brutto, was bei einer Entschädigung von 1.5 Monats- löhnen eine Entschädigung von Fr. 10'182.– (brutto für netto) ergibt, welche gutzu- heissen ist.
E. 4.2.4 Die Klägerin macht zusätzlich eine Genugtuung geltend. Der Genugtuung kommt wie der Entschädigung eine Wiedergutmachungsfunktion zu. Eine Genug- tuung kann zusätzlich zur Entschädigung nach Art. 5 Abs. 3 GlG nur insoweit ge- währt werden, wenn eine darüber hinausführende immaterielle Unbill gegeben ist. Mit Verweis auf die vorangehenden Ausführungen handelt es sich vorliegend um eine noch leichte Form der sexuellen Belästigung. Da der Klägerin bereits eine Ent- schädigung zugesprochen wurde und die therapeutischen Behandlungen bereits bei der Entschädigung berücksichtigt wurden, ist die immaterielle Unbill der Kläge- rin damit bereits kompensiert; eine darüber hinausführende immaterielle Unbill ist nicht gegeben. Somit ist vorliegend keine Genugtuung zuzusprechen.
5. Fazit Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin aufgrund Art. 4 GlG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GlG eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'182.– (brutto für netto) auszurich- ten. Die Klägerin fordert 5% Zins ab 23. März 2022, dem Datum des Vorfalls. So- wohl die Höhe des Zinses als auch der Beginn des Zinslaufs blieben unbestritten und der Klägerin ist demnach 5% Zins seit 23. März 2022, dem Zeitpunkt des schä- digenden Ereignisses, zuzusprechen.
- 35 -
6. Zustellung des Urteils an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hat gestützt auf Art. 5 Abs. 3 GesG um Akteneinsicht bzw. Zustellung des Urteils ersucht (act. 72-73). Diesem Ersu- chen ist nachzukommen und das Urteil nach Eintritt der Rechtskraft der Gesund- heitsdirektion zuzustellen (Dossier-Nr. 794-2022). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– sind arbeitsrechtliche Verfahren kos- tenlos (Art. 114 ZPO). Hingegen hat die unterliegende Partei der obsiegenden Par- tei eine Entschädigung zu bezahlen (Ersatz notwendiger Auslagen, Kosten einer berufsmässigen Vertretung, Umtriebsentschädigung). Obsiegt keine Partei voll- ständig, regeln sich diese Entschädigungsfolgen nach Massgabe des beidseitigen Unterliegens bzw. Obsiegens (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann von den Vertei- lungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosen nach Ermessen verteilen wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutge- heissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Be- zifferung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO).
2. Der vorliegende Streitwert beträgt Fr. 17'900.–. Die Klägerin obsiegt vorlie- gend mit der Zusprechung von Fr. 10'182.– (brutto für netto) im Umfang von knapp 57%. Obwohl die Klägerin betragsmässig nicht vollständig obsiegt, wird ihre Klage im Grundsatz geschützt. Vorliegend wurde die von der Klägerin geltend gemachte Diskriminierung durch sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 4 GlG bejaht, deren Vorliegen Voraussetzung ist für die Geltendmachung einer Entschädigung nach Art. 5 Abs. 3 GlG. Die Höhe der Entschädigung liegt im gerichtlichen Ermessen. Die kumulativen Voraussetzungen nach Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO sind somit erfüllt. Bei dieser Aus- gangslage des Verfahrens rechtfertigt es sich der Beklagten die Prozesskosten im Umfang von 75 % aufzuerlegen.
3. Bei einem Streitwert von Fr. 17'900.– beträgt die Grundgebühr für eine an- waltliche Vertretung nach der zürcherischen Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) in der Regel Fr. 3'585.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV, zuzüglich allfälliger
- 36 - MwSt.) und ist mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptver- handlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Hauptverhandlung fand am 23. August 2023 statt; deren Fortsetzung am 11. Dezember 2023. Es gab den Beschluss be- treffend Interessenkollision vom 18. April 2023, einen Schriftenwechsel zur Erstat- tung der Replik vom 6. September 2023 und Duplik vom 27. September 2023. Die Beweis- und Schlussverhandlung bzw. deren Fortsetzung fand am 6. November 2024 resp. am 29. Januar 2025 statt. Für die drei zusätzlichen Verhandlungster- mine und den einmaligen Schriftenwechsel rechtfertigt sich in Anwendung von § 11 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 AnwGebV die Berechnung eines Zuschlags von 70 %. So- mit ergibt sich eine volle Parteientschädigung von rund Fr. 6'094.50 (exkl. MwSt.).
4. Per 1. Januar 2024 wurde die Mehrwertsteuer von 7.7% auf 8.1% angehoben. Schätzungsweise 2/3 des Aufwandes sind vor dem Stichtag angefallen. Die er- höhte Parteientschädigung beträgt demnach Fr. 6'571.90.– (inkl. MwSt.; Fr. 4'063.– zzgl. 7.7% MwSt.= Fr. 4'375.85 und Fr. 2'031.50 zzgl. 8.1% MwSt. = Fr. 2'196.05). Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine 75%ige Parteientschädigung von Fr. 4'928.90 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird erkannt:
E. 5 Die Parteien wurden sodann zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vom
11. Dezember 2023 vorgeladen (act. 66). Anlässlich dieser Hauptverhandlung er- statteten beiden Parteien ihre jeweiligen Stellungnahmen (Prot. S. 24 ff.; act. 69- 71/33-48). Am 28. März 2024 teilte die Klägerin mit, dass die Parteien keinen aus- sergerichtlichen Vergleich erzielt hätten und bat um Weiterführung des Verfahrens (act. 74).
E. 6 November 2024 sind ebenfalls insgesamt betrachtet logisch konsistent und wi- derspruchsfrei. Sie erinnert sich an den Kerninhalt des Gesprächs betreffend den Schlag auf das Gesäss, während andere Gesprächsinhalte betreffend Konflikt am Arbeitsplatz etc. nicht mehr detailliert wiedergegeben werden können. Dies und dass sie das fragliche Geschehen auf Mai 2022 verortet, sind jedoch als Realitäts- zeichen zu werten, liegt die Gesprächstherapie mit der Klägerin doch ca. zwei Jahre zurück. Ihre Aussagen sind insgesamt glaubhaft.
E. 9 Juli 2024 für relevant erklärten Beweise erübrigen sich weitere gerichtliche Pro- zesshandlungen betreffend Beweisabnahme, was etwa für Urkunden zutrifft, die mit den Anträgen bzw. Rechtsschriften der Parteien eingereicht worden sind. Dies trifft insbesondere auf die Strafakten zu, deren Beizug die Beklagte verlangt hat (vgl. act. 118 S. 13), die jedoch bereits in den Akten liegen, eingereicht durch die Klägerin. Hätte die Beklagte weitere Akten aus dem Strafverfahren einreichen wol- len, welche vorliegend als Beweismittel hätten dienen sollen, wäre ihr das frei ge- standen (vgl. Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO). Betreffend das Recht auf Gegenbeweis ist darauf hinzuweisen, dass dieses der Beklagten gestützt auf Art. 152 Abs. 1 ZPO und Art. 8 ZGB zusteht. Ob der Gegenbeweis zugelassen wird oder ob die vom Gegenbeweis erfassten Tatsachen geeignet sind, den Hauptbeweis zu erschüttern, sind Fragen der Beweiswürdigung. Vorliegend ist die Beweiswürdigung noch nicht erfolgt und ist im nachfolgenden vorzunehmen. Vorwegzunehmen ist, dass die Be- klagte zum Gegenbeweis zugelassen wird. Die Beklagte hat im Übrigen in den vier Monaten seit Erlass des Beweisbeschlusses im Juli 2024 und der Beweisverhand- lung im November 2024 nicht eine einzige Eingabe an das Gericht gemacht, wo- nach sie den Beweisbeschluss für unvollständig erachte oder dieser in Wiederer- wägung zu ziehen sei.
- 25 -
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung von Fr. 10'182.– (brutto = netto) nebst Zins zu 5% seit 23. März 2022 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'928.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an – die Parteien, je als Gerichtsurkunde, - 37 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Gesundheit (Rechtsab- teilung; Dossier-Nr. 794-2022), gegen Empfangsschein.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 15. April 2025 ARBEITSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Dedovic Dr. iur. A. Sang Bastian versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Arbeitsgericht Zürich
1. Abteilung Geschäfts-Nr.: AH220130-L/U Mitwirkend: Präsident lic. iur. H. Dedovic als Vorsitzender, der Arbeitsrichter L. Kindlimann und die Arbeitsrichterin MLaw R. Bruttin sowie die Gerichtsschreiberin Dr. iur. A. Sang Bastian Urteil vom 15. April 2025 in Sachen A._____, Dr., Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X1._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung (GlG)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 17'900 zzgl. Zins von 5 % seit 23.03.2022 zu zahlen
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 30. November 2022 (Datum Poststempel) reichte die Klä- gerin die vorliegende (unbegründete) Klage mit den eingangs erwähnten Rechts- begehren ein (act. 1). Die Klagebewilligung der paritätischen Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz datiert vom
23. August 2022 und ging bei der Klägerin am 31. August 2022 ein (act. 3); die Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO wurde gewahrt. Mit Vorladung vom 13. Dezember 2022 wurden die Parteien sodann zur Hauptverhandlung auf den 11. Mai 2023 vor- geladen (act. 6).
2. Mit Eingabe der Beklagten vom 7. Januar 2023 beantragte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ die Durchführung eines Schriftenwechsels zur Frage, ob er als Rechtsvertreter der Beklagten wegen Interessenkollision aus dem Verfahren aus- geschlossen werden solle (act. 8). Mit Beschluss vom 18. Januar 2023 wurde das Verfahren auf den prozessualen Antrag der Beklagten beschränkt (act. 11). Nach erfolgter Stellungnahme beider Parteien (act. 13, act. 22) wurde mit Beschluss vom
18. April 2023 ein Interessenkonflikt verneint und Rechtsanwalt Y._____ als Rechtsvertreter der Beklagten zugelassen (act. 27).
3. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 beantragte die Klägerin die Verschiebung der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2023 und reichte ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein (act. 39/1-2, act. 42-43). Dem Gesuch wurde stattgegeben und die Ladung zur Hauptverhandlung abgenommen (act. 40, act. 41/1-2). Die Parteien wurden in Folge mit Vorladung vom 22. Juni 2023 zur Hauptverhandlung vom 23. August 2023 vorgeladen (act. 45).
- 3 -
4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. August 2023 erstattete die Kläge- rin ihre Klagebegründung und die Beklagte ihre Klageantwort (Prot. S. 6 ff., act. 49- 51/14-25, act. 53-55/1-10). Auf Antrag beider Parteien beschloss das Gericht an- lässlich der Hauptverhandlung die Durchführung eines Schriftenwechsels zur Er- stattung der Replik und der Duplik (Prot. S. 22). Die Klägerin erstattete ihre Replik mit Eingabe vom 6. September 2023 (act. 58-60/26-32), die Beklagte ihre Duplik mit Eingabe vom 29. September 2023 (act. 63-65/1-7).
5. Die Parteien wurden sodann zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vom
11. Dezember 2023 vorgeladen (act. 66). Anlässlich dieser Hauptverhandlung er- statteten beiden Parteien ihre jeweiligen Stellungnahmen (Prot. S. 24 ff.; act. 69- 71/33-48). Am 28. März 2024 teilte die Klägerin mit, dass die Parteien keinen aus- sergerichtlichen Vergleich erzielt hätten und bat um Weiterführung des Verfahrens (act. 74).
6. Am 9. Juli 2024 erliess das hiesige Gericht den Beweisbeschluss (act. 85). Die Parteien und Zeugen wurden zur Beweis- und Schlussverhandlung auf den
6. November 2024 vorgeladen (act. 91). Anlässlich dieser Verhandlung wurde die Parteibefragung der Klägerin und die Zeugenbefragungen der Zeugen C._____, Dr. med. D._____, Dr. med. E._____ und med. prakt. F._____ durchgeführt (Prot. S. 45 ff., act. 101-105). Die Zeugin G._____ (ehemals G'._____) wurde auf- grund Krankheit vom Erscheinen entschuldigt (Prot. S. 45, act. 98, act. 107). Die Parteien und die Zeugin G._____ wurden erneut zur Fortsetzung der Beweis- und Schlussverhandlung vom 29. Januar 2025 vorgeladen (act. 113). Anlässlich dieser Verhandlung wurde die Zeugenbefragung der Zeugin G._____ durchgeführt und die Parteien erstatteten ihre Schlussvorträge (act. 115, Prot. S. 48 ff.). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. II. Übersicht Die Parteien stehen sich vorliegend in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit wegen Diskriminierung infolge sexueller Belästigung gegenüber. Bei der Beklagten han- delt es sich um die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin. Im Laufe des vorliegen- den Verfahrens wurde die Beklagte gemäss Handelsregisterauszug im tt.2024 von
- 4 - einer GmbH in eine AG umgewandelt, weshalb das Rubrum entsprechend von Am- tes wegen angepasst wurde (Prot. S. 45). Die Klägerin bringt zusammengefasst vor, H._____, ihr Vorgesetzter, Geschäftsführer und Inhaber der Beklagten, habe ihr anlässlich eines Gesprächs am 23. März 2022 in seinem Büro auf den Hintern geschlagen. Dies sei als sexuelle Belästigung zu werten und sie sei somit i.S.v. Art. 4 GlG diskriminiert worden. Die Klägerin macht darauf basierend eine Entschädi- gung i.S.v. Art. 5 Abs. 3 GlG in der Höhe von Fr. 14'000.– geltend und eine Genug- tuung i.S.v. Art. 5 Abs. 5 GlG in der Höhe von Fr. 3'900.– (act. 1 S. 4; act. 49 S. 2
f. Rz. 1.1, S. 21 ff.). Die Beklagte bestreitet den Vorfall und stellt sich auf den Stand- punkt, die Klägerin habe ihren Abgang inszeniert und den Vorfall erfunden, um sich vor Rückforderungsansprüchen der Beklagten zu schützen (act. 53 S. 6 f., S. 16; act. 63 S. 8 ff., S. 11; act. 118 S. 12, S. 16). III. Unbestrittener Sachverhalt
1. Aufgrund der Vorbringen der Parteien und der Akten lässt sich folgender un- bestrittener Sachverhalt erstellen:
2. Die Klägerin war gemäss Arbeitsvertrag vom 16. Juli 2019 ab dem 9. Septem- ber 2019 zu einem Pensum von 80% bei der Beklagten tätig (act. 5/2). Mit gleichem Datum trafen die Parteien die Vereinbarung betreffend "Mitbenutzung der Räum- lichkeiten und Tätigkeit als Medizinische Leitung und Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation" bei der Beklagten (act. 5/4; act. 55/1). Dieses Arbeits- verhältnis kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 31. August 2021 per 28. Fe- bruar 2022 (act. 55/4). Vom 1. September 2021 an bezog die Klägerin unbezahlten Urlaub während der Kündigungsfrist. Bevor das Arbeitsverhältnis zu Ende ging, wurden sich die Parteien über die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses einig (act. 60/27, act. 60/29). Die Parteien schlossen einen neuen Arbeitsvertrag mit Da- tum vom 17. Januar 2022 ab, mit Stellenantritt per 1. März 2022. Darin wurde ein Pensum von 60% vereinbart – zuvor betrug das Pensum 80% – zu einem Jahres- lohn inkl. 13. Monatslohn von Fr. 189'000.–, ausbezahlt in zwölf monatlichen Teil- beträgen (act. 5/3, act. 55/9). Mit gleichem Datum trafen die Parteien erneut eine Vereinbarung betreffend "Mitbenutzung der Räumlichkeiten und Tätigkeit als Fach-
- 5 - ärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation" bei der Beklagten (act. 5/5; act. 55/1). Das Arbeitspensum der Klägerin wurde mit Mutationsmeldung vom 17. März 2022 per 1. März 2022 auf 80% erhöht; der Monatslohn betrug entsprechend neu Fr. 21'000.– (act. 5/7, act. 65/2). Die Klägerin führte seit Beginn ihrer Tätigkeit bei der Beklagten extern in der Klinik "I._____" Infiltrationen durch (act. 53 S. 5 f.; act. 49 S. 16 f. Rz. 2.10).
3. Zwischen der Klägerin und H._____ fand am Vormittag des 23. März 2022 im Büro von H._____ ein Gespräch unter vier Augen statt. (Ein) Gesprächsthema war die Anstellung der Klägerin zu 20% bei der J._____-Klinik in K._____ (act. 71/47- 48; act. 51/19; act. 63 S. 7; act. 71/33 S. 3 f.; act. 51/17 F/A 5).
4. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31. März 2022 per 30. Juni 2022 (act. 5/8, act. 65/6).
5. Am 23. März 2022 erstattete die Klägerin bei der Stadtpolizei Zürich Anzeige gegen H._____ wegen sexueller Belästigung, nachdem sie sich zuvor per E-Mail an die Stadtpolizei gewandt hatte (act. 51/14). H._____ wurde als Beschuldigter am
13. Mai 2022 polizeilich (act. 51/17) sowie am 23. November 2023 vom Stadtrich- teramt der Stadt Zürich einvernommen (act. 51/17, act. 71/33). Die Klägerin wurde am 17. Juni 2022 polizeilich als Geschädigte einvernommen (act. 51/25). Mit Ein- stellungsverfügung des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 12. März 2024 wurde das Verfahren betreffend Übertretungsstrafsache eingestellt (act. 77/1). Mit Verfügung vom 13. November 2024 des Obergerichts des Kantons Zürich wurde die Beschwerde der Klägerin gegen die Einstellung abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wurde (act. 111).
6. Die Beklagte reichte am 21. April 2023 das Schlichtungsgesuch und danach am Bezirksgericht March Klage gegen die Klägerin ein. In diesem Verfahren macht die Beklagte (dort als Klägerin) u.a. geltend, die Klägerin (dort als Beklagte) habe über ihre Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit während der Dauer des Arbeitsver- hältnisses mit der Beklagten abzurechnen (act. 55/2 und act. 71/36).
- 6 - IV. Sexuelle Belästigung betr. Schlag auf den Hintern der Klägerin
1. Parteivorbringen 1.1. Klägerin 1.1.1. Die Klägerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, H._____ habe sie am 23. März 2022 in seinem Büro sexuell belästigt. Die Klägerin sei anlässlich eines Gesprächs im Büro von H._____ in der Praxis der Beklagten gewesen. Als das Gespräch beendet gewesen sei, habe sie das Büro verlassen wollen. Sie sei aufgestanden und habe die Türe bereits geöffnet, als H._____ gemeint habe, sie solle die Türe nochmals schliessen. H._____ sei dann aufgestanden und habe die Klägerin mit einer Umarmung überrumpelt, von der sie sich gleich zurückgezogen habe. Als sie sich dann in Richtung Türe abgewendet habe, habe H._____ ihr mit der flachen Hand auf das Gesäss geschlagen und gemeint, dass er das habe ma- chen müssen. Unter Schock sei die Klägerin aus dem Büro geflüchtet (act. 49 S. 2
f. Rz. 1.1). 1.1.2. Gesprächsthema des Treffens zwischen der Klägerin und H._____ am
23. März 2022 sei eine andere Anstellung der Klägerin bei der J._____-Klinik in K._____ zu 20% gewesen (act. 49 S. 12 f. Rz. 2.4 f.). Weitere Themen seien nicht besprochen worden. Die Beklagte behaupte, dass die Klägerin der Beklagten noch Umsatzbeteiligungen aus den Infiltrationen, die sie bei der I._____-Klinik tätigte, schulde. Dies sei weder Gesprächsthema gewesen noch schulde die Klägerin der Beklagten Umsatzbeteiligungen (act. 49 S. 16 Rz. 2.8 f.). Aus der Sprachnachricht vom 18. März 2022 von H._____ an die Klägerin gehe hervor, dass H._____ ge- wusst habe, dass die Klägerin Infiltrationen bei der I._____ tätige und nicht über die Beklagte abrechne und das auch nie anders vereinbart gewesen sei, habe er in der Sprachnachricht doch selber gesagt, dass er damit bisher einverstanden gewesen sei und er nicht wisse, wie viel er verlangen würde (act. 58 S. 2 ff. Rz. 1.6-1.8). Sämtliche andere Arbeiten im Zusammenhang mit Patienten der Beklagten in den Räumlichkeiten der Beklagten habe die Klägerin über die Beklagte abgerechnet und diese Einnahmen seien stets auf das Konto der Beklagten eingegangen (act. 58 S. 5 ff. Rz. 2.7, 2.2). Die Klägerin bestreitet, anlässlich des Gesprächs vom 23.
- 7 - März 2022 von der Beklagten mit einer Rückzahlung von Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.– konfrontiert worden zu sein (act. 58 S. 28 Rz. 3.6). 1.1.3. Nach dem Vorfall im Büro des H._____ sei die Klägerin zunächst in ihr Büro und anschliessend über Mittag in die I._____-Klinik gegangen, wo sie jeweils Infil- trationen durchgeführt habe. Dort sei sie auf den Mitarbeiter Dr. med. D._____ ge- troffen und habe ihm vom Vorfall erzählt (act. 49 S. 5 Rz. 1.4). Die Klägerin habe am gleichen Tag auch mit ihrem Partner C._____ und mit ihrer ehemaligen Arbeits- kollegin G'._____ über den Vorfall gesprochen (act. 49 Rz. A.1.6, 1.7). Gleichen- tags am Abend habe sie sich bei der Polizei gemeldet und anschliessend Anzeige wegen sexueller Belästigung gegen H._____ erhoben (act. 49 Rz. A.1.8; vgl. act. 51/11, 51/14). 1.2. Beklagte 1.2.1. Die Beklagte bestreitet den von der Klägerin geltend gemachten Übergriff seitens H._____; ein solcher Übergriff sei nicht passiert (Prot. S. 16 ff.). Im Wesent- lichen stellt sie sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe H._____ mit diesem Vorwurf in seiner Ehre angreifen wollen mit der Absicht, eine möglichst hohe Ent- schädigung oder eine Saldoklausel zu erwirken, da die Beklagte die Klägerin vor- gängig mit einer Forderung von ca. Fr. 200'000.– konfrontiert habe (Prot. S. 21 f.). Gegenstand des Gesprächs am 23. März 2022 sei gewesen, dass die Klägerin in einer Klinik in K._____ mit einem Pensum von 20% tätig gewesen sei sowie der Verdacht, dass die Klägerin seit dem Beginn ihrer Arbeit bei der Beklagten die Ein- nahmen aus Infiltrationen an Patienten der Beklagten nicht abgerechnet habe (act. 53 S. 16 f.). Die Beklagte habe von der Klägerin verlangt, dass die über die von ihr mit Patienten der Beklagten erzielten Einnahmen abrechne. Von den Ein- nahmen der von der Klägerin bei I._____ durchgeführten Infiltrationen würden der Beklagten gemäss Vereinbarung vom 16. Juli 2019 und vom 17. Januar 2022 je- weils 30% zustehen (act. 53 S. 3-5). Es gehe dabei um Einnahmen im Bereich von Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.– (act. 53 S. 6, 7; Prot. S. 9, 10; vgl. act. 55/3). Die Klägerin habe ihren Abgang inszeniert, wozu auch die Strafanzeige, die Anzeige bei der Ethikkommission des Verbands der Osteopathen sowie das Verfahren vor Arbeitsgericht gehöre, weil sie sich vor Rückforderungsansprüchen der Beklagten
- 8 - wegen der seit 2019 andauernden Bezüge aus Infiltrationen schützen wolle (act. 63 S. 13) 1.2.2. Auf die weiteren Parteivorbringen ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist.
2. Rechtliches 2.1. Diskriminierung durch sexuelle Belästigung (Art. 4 GlG) 2.1.1. Gemäss Art. 4 GlG ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt, diskriminierend. 2.1.2. Hervorstechendes Merkmal jeder sexuellen Belästigung ist der Angriff auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, namentlich auf ihre sexuelle Freiheit und Würde. Das Recht der sexuellen Freiheit umfasst das Recht auf absoluten Respekt der Intimsphäre, eingeschlossen das Respektieren sämtlicher affektiver und sexu- eller Gefühle und Handlungen. Die Charakterisierung des belästigenden Verhal- tens als von "sexueller Natur" entspricht dem unbestrittenen Wesensmerkmal se- xueller Belästigung, ihrer sexuellen bzw. sexualisierten Komponente. Analog zum allgemeinen Diskriminierungsverbot bleibt die Motivation des Belästigers dabei gänzlich unerheblich. Eine Diskriminierungsabsicht ist nicht erforderlich, ebenso wenig der Wille, mit der Belästigung die Betroffene aufgrund ihres Geschlechts zu benachteiligen. Entscheidend bleibt, dass das Vorgehen gegen den Willen der Be- troffenen bzw. ohne ihren Willen erfolgt (KAUFMANN CLAUDIA, Art. 4 N 26, 28 f., 61, 66 GlG, in: Kaufmann/Steiger-Sackmann (Hrsg.), Kommentar zum Gleichstellungs- gesetz [GlG], 3. Aufl., Basel 2022). 2.1.3. Art. 4 GlG schützt vor diskriminierendem Verhalten, das die Würde am Ar- beitsplatz beeinträchtigt. Unter die möglichen Handlungsorte fallen sicherlich die Örtlichkeiten, in denen Arbeitnehmende ihre Tätigkeit verrichten und wo sie sich während der Arbeitszeit aufhalten (Büros, Sitzungszimmer, räume der Vorgesetz- ten, Kantinen, Aufenthaltsräume, etc.) (KAUFMANN, Kommentar zum GlG, a.a.O., Art. 4 N 71).
- 9 - 2.2. Entschädigung nach Art. 5 Abs. 3 GlG 2.2.1. Gemäss Art. 5 Abs. 3 GlG kann das Gericht der betroffenen Person bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung eine Entschädigung zusprechen, wenn die Arbeitgeberin nicht beweist, dass sie Massnahmen getroffen hat, die zur Ver- hinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemes- sen sind und die ihr billigerweise zugemutet werden können. Gemäss Art. 5 Abs. 4 GlG beträgt die maximale Entschädigung bei Diskriminierung durch sexuelle Be- lästigung nach Abs. 3 sechs Monatslöhne und wird auf der Grundlage des schwei- zerischen Durchschnittslohns errechnet. Das Bundesgericht stellt in seiner Recht- sprechung auf den Medianlohn ab (BGE 126 III 399, E. 7e). Die Entschädigung ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen. Massgebend sind insbesondere die Schwere der Rechtsverletzung und das Ausmass der durch die sexuelle Belästi- gung verursachten Persönlichkeitsbeeinträchtigungen, welche sich mithin aufgrund der Belästigungsintensität und -dauer beurteilen (UEBERSCHLAG, Kommentar zum GlG, a.a.O., Art. 5 N 56). 2.2.2. Bei der Entschädigung geht es nicht um den Ausgleich eines eigentlichen Vermögensschadens. Die Entschädigung hat gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung eine doppelte Funktion, nämlich Strafe und damit Prävention sowie Wie- dergutmachung. Sie ist eine Kombination von Schadenersatz und Strafe, ohne je- doch ganz das eine oder andere zu sein. Aufgrund der Tatsache, dass kein Ver- schulden vorausgesetzt ist, liegt keine eigentliche Strafsanktion vor, und weil kein ökonomischer Schaden nachgewiesen werden muss, handelt es sich nicht um ei- gentlichen Schadenersatz (UEBERSCHLAG, Kommentar zum GlG, a.a.O., Art. 5 N 25). Das Bundesgericht spricht von einer Entschädigung "sui generis" und ver- gleicht diese mit einer Konventionalstrafe oder einer "zivilrechtlichen Busse" (BGE 131 II 361 E. 4.4 ff.). 2.2.3. Eine Entschädigung bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist nach Art. 5 Abs. 3 GlG nur geschuldet, wenn die Arbeitgeberin den Entlastungsbeweis nicht zu erbringen vermag, d.h. dass sie alle Massnahmen getroffen hat, welche zur Ver- hinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemes- sen sind und die ihr billigerweise zugemutet werden können. Der Entlastungsbe-
- 10 - weis zu Gunsten der Arbeitgeberin erübrigt sich jedoch gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung, sofern die Arbeitgeberin selbst, d.h. ein Organ des Unter- nehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit ("organe de la personne morale"), die sexuelle Belästigung begeht (BGer 4A_473/2013 vom 2. Dezember 2013, E.3.3). 2.3. Genugtuung i.S.v. Art. 5 Abs. 5 GlG 2.3.1. Gemäss Art. 5 Abs. 5 GlG bleiben Ansprüche auf Schadenersatz und Ge- nugtuung sowie weitergehende vertragliche Ansprüche vorbehalten. Die Genugtu- ung i.S.v. Art. 49 OR kann somit zusätzlich zur Entschädigung nach Art. 5 Abs. 3 GlG verlangt werden aufgrund der Verletzung erlittene immaterielle Unbill. 2.3.2. Vorausgesetzt ist zunächst eine Verletzung der Persönlichkeit. Die Persön- lichkeitsverletzung muss objektiv als schwer bewertet und von der betroffenen Per- son als seelischer Schmerz empfunden – mithin subjektiv als schwer qualifiziert – werden. Die Widerrechtlichkeit als weitere Voraussetzung ist mit der in der Ge- schlechterdiskriminierung liegenden Persönlichkeitsverletzung stets gegeben. Der Anspruch auf Genugtuung setzt einen adäquaten Kausalzusammenhang voraus. D.h. die eine gewisse schwere erreichende Persönlichkeitsverletzung bzw. seeli- sche Unbill muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung Folge des diskriminierenden Verhaltens sein (UEBERSCHLAG, Kom- mentar zum GlG, a.a.O., Art. 5 N 78 f.). 2.3.3. Da einer Entschädigung i.S.v. Art. 5 Abs. 2-4 GlG eine Wiedergutmachungs- funktion zukommt, kann eine Genugtuung insoweit nur gewährt werden, wenn eine darüber hinausführende immaterielle Unbill gegeben ist bzw. letztere durch die zu- gesprochene Entschädigung nicht als kompensiert erscheint (UEBERSCHLAG, Kom- mentar zum GlG, a.a.O., Art. 5 N 74 f.). M.a.W. hat Art. 49 OR subsidiären Charak- ter. Eine Genugtuung kann nur geschuldet sein, sofern die Verletzung "nicht anders gut gemacht worden ist" (Art. 49 Abs. 1 OR) (BSK OR I-SCHNYDER, Art. 49 N 2). 2.3.4. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermes- sen. Abzustellen ist in erster Linie auf die Art und Schwere der Verletzung sowie die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen.
- 11 - Der Umstand, dass bereits eine Entschädigung ausgerichtet und mit einem Teil derselben der erlittenen Unbill Rechnung getragen wurde, muss im Rahmen der Bemessung Berücksichtigung finden (UEBERSCHLAG, Kommentar zum GlG, a.a.O., Art. 5 N 81). 2.4. Beweislast und -mass 2.4.1. Die Beweislast trägt diejenige Partei, die aus dem Vorhandensein einer be- haupteten Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Sie hat den Hauptbeweis zu er- bringen. Gegen den Hauptbeweis steht der Gegenpartei der Gegenbeweis offen. 2.4.2. Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Die Beweiswürdigung besteht in der Bewertung des Be- weisergebnisses. Das Gericht entscheidet frei von formellen Beweisregeln, ob der Beweis erbracht oder gescheitert ist. 2.4.3. Bei der Bildung der Überzeugung stellt sich die Frage, welches Mass sie erreichen muss, damit sie als erstellt gelten kann. Grundsätzlich ist als Regelbe- weismass der strenge Beweis zu erbringen (BGE 140 III 610 E. 4.1). Der strenge Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachverhaltsdarstellung überzeugt ist. Absolute Gewissheit wird nicht verlangt. Vielmehr genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der Tatsa- chenbehauptung keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Als Orientierungsgrösse kann eine numerische Wahrscheinlichkeit von 90% herangezogen werden (BSK ZPO- GUYAN, Art. 157 N 8). 2.4.4. Das Vorliegen einer qualifizierten Beweisschwierigkeit kann zu einer Beweis- masserleichterung führen. Das Beweismass der überwiegenden bzw. hohen Wahr- scheinlichkeit wird daher insb. dort als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Be- weis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach und damit typischer- weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor allem, wenn die von der beweisbe- lasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen wer- den können, und insofern eine "Beweisnot" besteht. Eine Beweisnot liegt aber nicht
- 12 - schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 132 III 715 E. 3.1 f.). Das Beweismass der überwiegenden bzw. hohen Wahrscheinlichkeit gilt als erbracht, wenn für die Richtigkeit einer Sachver- haltsdarstellung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe spre- chen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1). Als Orientierungsgrösse kann eine nume- rische Wahrscheinlichkeit von 75% herangezogen werden (BSK ZPO-GUYAN, Art. 157 N 9). Für den schwierig zu beweisenden Tatbestand der sexuellen Beläs- tigung gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (STEIGER-SACK- MANN, Kommentar zum GlG, a.a.O., Art. 6 N 180).
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Beweislastverteilung / Beweislast- und mass Die Klägerin trägt die Beweislast; sie muss den Hauptbeweis erbringen. Bei der Konstellation eines Geschehnisses hinter verschlossener Tür, sozusagen unter vier Augen, kann ein strikter Beweis der Natur der Sache nach und damit typischer- weise nicht erbracht werden bzw. ist dessen Erbringung nicht zumutbar. Es liegt eine qualifizierte Beweisschwierigkeit vor; es herrscht "Beweisnot". Somit gilt in casu nicht das strikte Beweismass sondern das Beweismass der überwiegenden bzw. hohen Wahrscheinlichkeit. 3.2. Übersicht Aussagen 3.2.1. Aussagen der Klägerin 3.2.1.1. Die Klägerin sagte anlässlich ihrer Parteibefragung vom 11. November 2024 am hiesigen Gericht aus, sie habe von H._____ eine Whatsapp-Nachricht erhalten, in der er erwähnt habe, dass sie eine Anstellung in der J._____-Praxis habe. Er habe dies von einem Patienten erhalten und fände dies respektlos. Sie solle sich erklären. Sie sei recht erstaunt gewesen und habe geantwortet, dass sie
- 13 - dies bereits besprochen hätten und dass sie gleich in der Praxis sei und sie dies gleich besprechen könnten. Sie habe die Sekretärin gebeten, dies einzutragen und entsprechend die Patiententermine zu verschieben. Die Besprechung habe dann im Büro von H._____ kurz vor Mittag stattgefunden. An der Besprechung sei er sehr aufgebracht gewesen und habe gemeint, wenn sie eine Physiotherapeutin ge- wesen wäre, dann hätte er sie sofort entlassen. Er habe gestern gekämpft, um sich abzureagieren. Er habe gemeint, dass sie ihm nicht kommuniziert habe und unter falschem Namen und seit April 2021 bei der J._____ arbeiten würde. Das habe sie richtig stellen müssen und habe ihn darauf hingewiesen, dass sie im Februar 2022 besprochen hätten, dass sie im April 2022 20% dort anfange, um die integrative Medizin ins Spektrum der Beklagten hereinzuholen. Er habe sich dann beruhigt und sie habe darauf bestanden, dass sie ihm die Zulassungsbewilligung für K._____ schicke. Diese sei erst für 2022 und es sei daher klar, dass sie erst seit 2022 dort arbeite und nicht bereits schon seit 2021. Er habe dann gemeint, er würde dem Team kommunizieren, dass sie dort sei und dass dies keine Konkurrenzierung sei, damit es für alle klar sei. Dann sei das Gespräch beendet gewesen. Sie sei also aufgestanden und sei zur Tür gegangen. Sie sei dabei gewesen, sie aufzumachen, da habe er gemeint, sie solle sie nochmals zumachen. Sie habe gedacht, er habe noch etwas besprechen wollen. Aber er sei sehr schnell auf sie zugekommen und habe gemeint: "Lass dich umarmen", und habe sie damit überrumpelt. Sie habe sich dann sehr schnell rausgewunden und habe sich zur Tür gedreht. Da habe er ihr auf das rechte Gesäss geschlagen und gemeint: "Das hab ich jetzt machen müs- sen." Sie sei schockiert gewesen, habe abgewehrt, indem sie sich gedreht habe und sei zur Tür rausgeflüchtet. Wahrscheinlich habe sie etwas gesagt; es sei aber schon lange her. Das sei für sie ein Schockmoment gewesen; es sei alles sehr schnell passiert. H._____ habe dabei nichts gesagt. Sie sei danach in ihr Büro und habe dann zu I._____ zur Infiltration gehen müssen. Als sie dann aus der Praxis raus sei, habe sie über Mittag ihren Partner C._____ angerufen. Das Gespräch habe ein paar Minuten gedauert. Sie habe ihm erzählt, was im Büro von H._____ vorgefallen sei. Sie sei ziemlich im Schock gewesen. Er habe sich bemüht, ihr bei- zustehen. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob C._____ ihr etwas geraten habe. Sie sei dann zur I._____. Dort habe sie Infiltrationen angewendet und dann
- 14 - einen Radiologen, D._____, der dort arbeite, getroffen. Er habe sich mit ihr in die Küche gesetzt, weil er gemerkt habe, dass es ihr nicht gut gehe und sie sehr auf- gebracht gewesen sei, und sie habe ihm von dem Vorfall berichtet. Sie habe von sich aus den Vorfall angesprochen. D._____ habe betroffen reagiert und habe be- stätigt, dass es ein Übergriff gewesen sei. Das Gespräch habe ca. 5-10 Minuten gedauert. Sie könne es aber nicht genau beziffern, da sie nicht auf die Uhr geschaut habe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt unter rechtem Schock gewesen (act. 101). 3.2.1.2. Die Klägerin sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. Juni 2022 in der Rolle der Geschädigten bzw. der polizeilichen Auskunftsperson aus, dass sie am Morgen des 23. März 2022 eine Nachricht von H._____ per Whatsapp erhalten habe. Er habe ihr einen Link von der J._____-Klinik weitergeleitet und in der Nachricht habe er gesagt, dass er entsetzt darüber sei, dass sie dort eine Ar- beitsstelle angefangen habe und ihm nichts davon erzählt habe. Sie habe ihm kurz geantwortet, dass sie demnächst in der Praxis sein werde und sie das besprechen und richtigstellen werde. Sie sei also in die Praxis gegangen und habe gerade mit der Sekretärin einen Termin auf 11:30 Uhr mit H._____ vereinbart, wofür sie noch Patienten verschoben habe und sei dann auf 11:30 Uhr zu ihm ins Büro gegangen. Das sei ein Vieraugengespräch bei ihm im Büro gewesen. Er sei sehr aufgebracht gewesen. Er habe als erstes gesagt, dass er gestern etwas erfahren habe. Er habe ins Kampfsporttraining gehen müssen, da er so wütend gewesen sei und wenn sie eine Physiotherapeutin gewesen wäre, hätte er ihr fristlos gekündigt. Sie sei scho- ckiert gewesen, weil eine Arbeitstätigkeit im komplementären Bereich schon länger besprochen gewesen sei. Das sei im Sinne der Praxis gewesen, dieses zu integrie- ren. lm Februar habe sie bereits ein Gespräch mit H._____ gehabt, als es in K._____ bei der J._____-Klinik konkret geworden sei. Es habe sich dabei um ein 20%-Pensum gehandelt. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass sie bereits im Fe- bruar darüber gesprochen hätten. lnsofern sei sie überrascht gewesen, dass es zu diesem Vorwurf gekommen sei. Zusätzlich habe er gemeint, dass sie hinter seinem Rücken schon längere Zeit dort gearbeitet habe. Das habe sie klar widerlegen kön- nen. Es habe eine Zulassungsgenehmigung vom Kanton Zug für 2022 gegeben. Das Gespräch sei laut gewesen, auch ein bisschen bedrohlich, da es auch um ihre Arbeitsstelle gegangen sei und um die Sachen, die sie besprochen hätten. Schluss-
- 15 - endlich habe er sich jedoch beruhigt und es sei ein Konsens da gewesen. Er habe nur gemeint, man müsse das bei der Beklagten im Team klar kommunizieren, damit klar sei, dass keine Konkurrenz bestehen würde. Somit sei das Gespräch vorerst bereinigt gewesen und habe im Guten geendet. Sie sei also aufgestanden, um zu gehen, und sei zu Tür gegangen. Sie habe die Tür geöffnet. Er habe gemeint, sie solle die Tür nochmals schliessen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht gewusst, was auf sie zukomme, ob er noch etwas besprechen wolle. ln dieser Zeit sei er aufgesprungen und sei auf sie zugekommen, habe gesagt "lass dich umarmen", habe sie mit einer Umarmung überrumpelt, aus der sie recht schnell zurückgewi- chen sei und habe sich zur Tür gedreht. Er habe ihr auf das Gesäss geschlagen, auf die rechte Seite, und habe gemeint, das habe er jetzt machen müssen und habe gelacht. Sie sei zusammengeschrocken, habe abgewehrt und sei geflüchtet. Sie habe sich nach dem Vorfall geschockt, zitternd und beängstigt gefühlt. Sie sei in ihr Büro gegangen und dann habe sie wie gewohnt am Mittwoch extern Infiltrationen in der I._____ vorgenommen. Dort habe sie D._____ getroffen. Sie habe ihn für ein kurzes Gespräch aus seinem Büro gebeten und sie seien dann in der Küche ge- sessen und sie habe ihm davon erzählt. Er sei schockiert gewesen und habe ge- sagt, dass das ein klarer Übergriff gewesen sei. Sie habe nach diesem Gespräch noch Kontakt mit D._____ gehabt, um ihn zu informieren, dass sie zur Polizei gehe. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt (act. 51/15). 3.2.2. Aussagen Dr. med. D._____ 3.2.2.1. Anlässlich der Zeugenbefragung des hiesigen Gerichts vom 6. November 2024 sagte der Zeuge D._____ aus, dass die Klägerin um den Mittag in das Institut gekommen sei; sie sei immer dann in das Institut gekommen. Er habe sie begrüsst und es sei ihm bereits aufgefallen, dass etwas nicht in Ordnung sei. Sie hätten dann die Möglichkeit gehabt, sich im Arztzimmer oder im Aufenthaltsraum bzw. Küche – er könne sich nicht mehr genau erinnern, jedenfalls mit geschlossener Tür und nicht im Gang – zu unterhalten. Er habe sie gefragt, wie es ihr gehe und ob etwas vor- gefallen sei. Sie habe erzählt, dass sie aus einem Gespräch bei der Beklagten komme, es sei wohl ein Gespräch mit dem Eigentümer respektive CEO der Beklag- ten gewesen. Er habe nicht weiter nachgefragt; er habe bis anhin mit diesen Per-
- 16 - sonen nichts zu tun gehabt, nur mit dem ärztlichen Personal bei der Beklagten. Er wisse es nicht mehr genau, es müsse wohl um die Kündigung oder sonst etwas in diese Richtung gegangen sein, um Handgreiflichkeiten. Konkret, dass der Eigentü- mer der Beklagten die Klägerin an den Hintern gefasst habe. An weitere Details des Gesprächs mit der Klägerin könne er sich nicht erinnern. Das sei die Haupt- aussage des Gesprächs gewesen. Er habe ihr gesagt, dass klinge nach sexueller Belästigung. Sein Eindruck von ihr sei gewesen, dass sie schockiert gewesen sei. Man habe gemerkt, dass sie in einem Ausnahmezustand gewesen sei. Sie sei ner- vös gewesen; er habe sie so bisher nicht gekannt. Er sei auch etwas schockiert gewesen, dass so etwas passiere. An weitere Eindrücke von ihr könne er sich nicht erinnern. Den letzten Kontakt mit der Klägerin habe er vor ca. zwei Jahren gehabt, ca. zwei bis drei Wochen danach. Die Klägerin habe ihm noch gesagt, dass sie das nicht auf sich sitzen lassen werde und gegebenenfalls Anzeige erstatten werde. Es könne sein, dass jemand auf ihn zukommen werde für eine Aussagen. Er habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt (act. 103). 3.2.2.2. Gemäss dem Polizeirapport vom 27. Juni 2022 sagte D._____ als Aus- kunftsperson telefonisch aus, die Klägerin sei am 23. März 2022 in die Praxis I._____ gekommen, um eine Behandlung durchzuführen. Dabei habe er sie auf dem Gang angetroffen und sie habe bereits etwas durcheinander gewirkt. Nach der Behandlung des Patienten hätten sie sich zu einem Kaffee zusammengesetzt und sie habe von der Zusammenkunft mit ihrem Chef oder dem Praxisinhaber erzählt. Er wisse nicht genau, wie die Verhältnisse dort seien. Sie habe ihm erzählt, dass sie mit ihm ein Gespräch gehabt habe. Worum es da gegangen sei, wisse er gar nicht mehr genau. Dann habe sie ihm gesagt, dass er bei der Verabschiedung an ihr Gesäss gelangt habe. Die Klägerin sei offensichtlich durcheinander gewesen und habe nicht so recht gewusst, wie sie mit der Situation umgehen solle. Er habe ihr gesagt, dass dies seiner Meinung nach unter sexuelle Belästigung gehe und er das weiterverfolgen würde. Seither habe er nur noch einmal kurzen telefonischen Kontakt mit der Klägerin gehabt. Dabei sei es darum gegangen, dass sie sich habe krankschreiben lassen und sie darum nicht mehr zu ihnen kommen würde. Sie habe ihm auch gesagt, dass sie eine Anzeige wegen der sexuellen Belästigung gemacht habe (act. 51/14).
- 17 - 3.2.3. Aussagen Dr. med. E._____ Anlässlich der Zeugenbefragung des Zeugen E._____ vor dem hiesigen Gericht vom 6. November 2024 sagte er aus, die Klägerin sei als Patientin zwei Mal bei ihm in der Praxis gewesen. Sie hätten ein Gespräch geführt. Die Klägerin habe ihm erzählt, seit wann sie bei der Beklagten angestellt sei, dass sie dort vieles aufge- baut habe. Das Verhältnis sei dann schwierig geworden und sie habe eine mehr- monatige Auszeit genommen. Als Begründung für die Auszeit habe sie angegeben, dass sie zum Beispiel Tinnitus bekommen habe wegen starken Stresssymptomen. Als sie zurückgekommen sei, sei ein vorher gleichgestellter Kollege, L._____, zu ihrem Vorgesetzten geworden. Trotz dieser Schwierigkeiten beim Zurückkommen habe sie weiter gearbeitet. Dann sei es zu einem Gespräch am 23. März 2022 ge- kommen. An diesem sei es um die Klärung strittiger Fragen gegangen. Diese seien gewesen, dass sie zu 20% an einem anderen Ort arbeiten durfte. Für die Zeit wo sie unbezahlten Urlaub gehabt habe, zwischen Oktober und Dezember, habe der Chef Fr. 40'000.– gewollt und ein Regressfall, bei dem die Beklagte etwas für sie übernommen habe, wo der Chef gesagt habe, sie müsse dies selber klären. Nor- malerweise übernehme letzteres ja eine Versicherung. Der Verlauf des Gesprächs gemäss Schilderung der Klägerin sei gewesen, dass man sich zuerst gestritten, sich dann aber geeinigt habe. Die Klägerin habe gehen wollen, sei bereits an der Türe gewesen. H._____ habe sie zurückgerufen und habe sie dann ohne Vorwar- nung umarmt. Es sei ein grosser kräftiger Mann und sie habe sich nicht wehren können. Der Chef habe dies als Geste der Versöhnung und Vertragung gemeint und habe ihr auf die Schulter geklopft. Danach habe er mit der flachen Hand auf ihren Hintern geschlagen und gesagt, dass er dies schon immer mal habe machen wollen. Sie habe ergänzt, dass der Chef früher bei einem Mitarbeitergespräch er- wähnt habe, dass sie ein gutes Verhältnis zu den anderen Mitarbeitern habe und sie Respekt ausstrahle; da würde sich keiner getrauen, ihr auf den Hintern zu klop- fen. Sie habe dann an diesem Tag ihre Arbeit zu Ende geführt und sei am Abend dann zur Polizei gegangen, wo sie Anzeige erstattet habe. In der Folgezeit habe die Klägerin einmal versucht, zur Arbeit zu gehen, sei aber dann nicht zur Arbeit gegangen, da der Tinnitus so stark gewesen sei, sie Anspannungen, Unwohlsein und Konzentrationsprobleme gehabt habe (act. 104).
- 18 - 3.2.4. Aussagen med. pract. F._____ Die Zeugin F._____ sagte anlässlich der Zeugenbefragung vom 6. November 2024 vor dem hiesigen Gericht aus, die Klägerin sei Patientin bei ihr gewesen. Sie hätten sechs Gespräche miteinander gehabt, das erste am 21. Juni 2022 und das letzte ca. 21. Oktober 2022. Die Klägerin habe sich bei ihr im Zusammenhang mit Pro- blemen am Arbeitsplatz gemeldet. Sie habe erzählt, dass sie seit drei Jahren dort als leitende Ärztin arbeite. Sie habe dort viele Teams aufgebaut und sie habe sich nicht wohlgefühlt, weil über sie schlecht gesprochen worden sei. Ein Kollege habe sie als Konkurrenz gesehen. Sie habe bereits kündigen wollen, habe dann aber einen unbezahlten Urlaub nehmen wollen, welcher abgelehnt worden sei. Dann habe die Klägerin ihr erzählt, sie habe zusätzlich Teilzeit an einem anderen Ort arbeiten wollen. Dies sei von ihrem Chef zuerst genehmigt worden, dann aber doch nicht. Dann habe die Klägerin ihr gesagt, dass sie Ende Mai von ihrem Chef sexuell belästigt worden sei. Sie habe ihr erzählt, dass der Chefarzt sie umarmt und sie am Po berührt habe. Die Zeugin könne sich nicht erinnern, ob gemäss Klägerin die Umarmung vor oder nach der Berührung am Po gewesen sei. In ihren Notizen, welche sie am Vorabend der Zeugenbefragung konsultiert habe, sei nur Umarmung gestanden (act. 105). 3.2.5. Aussagen C._____ Der Zeuge C._____ sagte anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 6. November 2024 vor dem hiesigen Gericht aus, die Klägerin habe ihn am frühen Nachmittag – er könne sich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt erinnern – am Tag des Vorfalls angerufen und ihm von der Besprechung zwischen ihr und H._____ und dem Vorfall erzählt. Die Besprechung zwischen der Klägerin und H._____ sei zuerst friedlich verlaufen aber gegen Ende dann gekippt. Als die Klägerin dann den Raum habe verlassen wollen, sei H._____ zu ihr, und habe ihr auf das Gesäss geschlagen. Er habe der Klägerin zu diesen Schilderungen zuerst nichts gesagt. Er habe zugehört, ihr aber keine Empfehlung gegeben. Er könne sich ehrlich gesagt nicht mehr genau erinnern, was er ihr gesagt habe. Sein Eindruck bei diesen Schilderungen sei ge- wesen, dass sie entsetzt gewesen sei. Er kenne die Klägerin als seine Partnerin gut und er höre, wie ihre Stimme in einer solchen Situation und einer solchen Ver-
- 19 - fassung klinge. Soweit er sich erinnere, sei es bei diesem Gespräch nur um diesen Vorfall gegangen. Es sei ein kurzes Gespräch gewesen. Er könne sich daran erin- nern, da es ein ungewöhnlicher Vorfall gewesen sei und weil der Vorfall auch der Grund des Anrufs gewesen sei; die Klägerin habe ihm das mitteilen wollen (act. 102). 3.2.6. Aussagen G._____ Die Zeugin G._____ sagte anlässlich ihrer Zeugenbefragung vom 29. Januar 2025 vor dem hiesigen Gericht aus, sie sei als Patientin bei der Klägerin gewesen, um wegen Schmerzen eine Physioverordnung zu holen. Sie wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Die Klägerin habe ihr dann erzählt, dass H._____ ihr zu nahe gekommen sei; er habe ihr an den Hintern gefasst. Die Klägerin habe "verstört" gewirkt, als wäre sie unter Schock gestanden. Das sei eine schnelle Sache gewe- sen, vielleicht ein oder zwei Minuten, da sie wieder habe arbeiten müssen am Emp- fang (act. 115). 3.2.7. Aussagen H._____ 3.2.7.1. H._____ bestritt anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 13. Mai 2022 als Beschuldigter den Vorwurf der Klägerin, er habe sie in seinem Büro gegen ihren Willen umarmt und ihr mit der flachen Hand auf das Gesäss geschlagen. Es habe zwei Gründe für das Gespräch gegeben. Einerseits hätten sie herausgefun- den, dass die Klägerin in K._____ in einer Klinik arbeite, obwohl er nichts davon gewusst habe. Zweitens habe sie auswärts in einer anderen Klinik Infiltration durch- geführt. Davon habe er gewusst. Da die Klägerin bei der Beklagten umsatzbeteiligt sei, hätten sie auch Anrecht auf den aus den Infiltrationen resultierenden Umsät- zen. Die Patienten seien Patienten der Beklagten und die lnfiltrationen seien durch die Klägerin im Rahmen des Arbeitspensums von der Beklagten gemacht worden. Seit drei Jahren hätten sie keine Umsatzbeteiligung erhalten. Dies habe sich erst zwischen Januar und diesem Gespräch herausgestellt. Die Klägerin habe deshalb keine Freude an diesem Gespräch gehabt, dass das jedoch als lnhaber der Be- klagten seine Aufgabe gewesen sei, sie darauf hinzuweisen. Das mit K._____ habe die Klägerin während dem Gespräch erklärt, dass dies ab April 2022 so sei und
- 20 - dass das ein Fehler auf der Webseite der Praxis in K._____ gewesen sei. Später habe sie ihm noch eine Mail gemacht, indem sie ihm eine Bestätigung gesendet habe, dass sie eine dreimonatige Ärztebewilligung für den Kanton Zug erhalten habe. Damit habe sich das Ganze für ihn beruhigt. Er habe ihr das am Gespräch vom 23. März 2022 bereits gesagt, dass er ihr glaube, dass das ein Fehler gewesen sein müsse. Beim zweiten Punkt sei er auch ruhig geblieben und habe ihr gesagt, dass sie eine Lösung finden müssten, die auch gegenüber den Ärztekollegen stimme. Das Gespräch sei überhaupt nicht sympathisch verlaufen und da auch nichts stattgefunden habe oder hätte stattfinden können. Sie seien sich gegenüber gesessen und seien so verblieben, dass sie ihm noch die verlangten Unterlagen zusenden werde. Sie hätten nicht lange Zeit für das Gespräch gehabt, da auch er wieder Patienten gehabt habe. Somit sei das eine schnelle Sache gewesen. Die Klägerin habe daraufhin sein Zimmer verlassen. Es sei nicht gerade so gewesen, dass sie freudig auseinander gegangen seien. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er die Klägerin am Ende des Gesprächs umarmt hätte. Er könne sich das nicht vorstellen. Er habe der Klägerin nicht auf das Gesäss geschlagen (act. 51/17). 3.2.7.2. Anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt vom 27. November 2023 als Beschuldigter bestritt H._____ den Vorwurf, er habe mit der flachen Hand gegen die Gesässbacke der Klägerin geschlagen. Er erinnere sich nicht mehr so gut an das Gespräch in seinem Büro mit der Klägerin am 23. März 2022. Das Ge- spräch sei ausserordentlich einberufen worden. Er habe nur kurz mit der Klägerin sprechen wollen. Der Grund für das Meeting sei gewesen, dass ein Arztkollege gesehen habe, dass die Klägerin an einem anderen Ort arbeitstätig sei. Das habe ihn "hässig" gemacht. Im Gespräch habe die Klägerin versichert, dass dies ein Feh- ler auf der Webseite sei und sie noch nicht dort arbeite. Er könne sich nicht vorstel- len, dass es vor dem 23. März 2022 Umarmungen zwischen ihm und der Klägerin gegeben habe. Er sei sich nicht sicher. Es sei ein gutes Arbeitsverhältnis gewesen. Es habe sicherlich keine Umarmungen an diesem Meeting gegeben. Die Bezie- hung zwischen ihm und der Klägerin sei rein arbeitsmässig gewesen. Es gebe wei- tere Rechtsstreitigkeiten mit der Klägerin. Ein Thema des Meetings sei gewesen, dass die von der Klägerin durchgeführten Infiltrationen nicht bei der Beklagten durchgeführt worden seien sondern in einer anderen Institution. Ein Arzt der Be-
- 21 - klagten habe dies auch bei dieser Firma machen wollen. Entsprechende Verträge seien aufgegleist worden und im Rahmen dessen sei festgestellt worden, dass die Abrechnungen von der Klägerin nicht über die Beklagte gemacht worden seien. Die Beklagte habe die effektiven Zahlen wissen wollen (act. 71/33). 3.3. Aussagewürdigung 3.3.1. Glaubwürdigkeit 3.3.1.1. Zur Glaubwürdigkeit der Klägerin und H._____ ist zu berücksichtigen, dass sie als direkt Betroffene ein erhebliches Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht erscheinen zu lassen. Ihre Glaubwürdigkeit ist somit vermindert. 3.3.1.2. Ebenfalls vermindert ist die Glaubwürdigkeit des Zeugen C._____, auch wenn er als Zeuge – unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines wissentli- chen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB – gemäss Art. 160 ZPO zur wahr- heitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Aufgrund seiner Partnerschaft mit der Klägerin hat er ein nicht unbeachtliches Interesse, sie mit seinen Aussagen zu be- günstigen. 3.3.1.3. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugen D._____, E._____, F._____ sowie G._____ ist zu berücksichtigen, dass sie bei ihrer jeweiligen Zeugenbefragung vom
6. November 2024 bzw. vom 25. Januar 2025 – unter Hinweis auf die strafrechtli- chen Folgen eines wissentlichen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB – ge- mäss Art. 160 ZPO zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurden. Bei Zeuge D._____ ist zu berücksichtigen, dass er gemäss Polizeirapport vom 27. Juni 2022 zum Zeitpunkt seiner Befragung im Strafverfahren – nach Vorhalt seiner straf- prozessualen Rechte und Pflichten, was die wahrheitsgemässe Aussage umfasst
– in einem gewissen Näheverhältnis zur Klägerin stand aufgrund der gemeinsamen Arbeitstätigkeit bei I._____. Zum Zeitpunkt der Zeugenbefragung vom 6. November 2024 gab er jedoch an, dass er seither, d.h. seit ca. zweieinhalb Jahren, keinen Kontakt zur Klägerin gehabt habe. Die weiteren Zeugen E._____, F._____ und G._____ hätten seit 2022 keinen Kontakt mehr zur Klägerin gehabt. Die genannten
- 22 - Umstände wirken sich insgesamt neutral auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen D._____, E._____, F._____ und G._____ aus. 3.3.2. Glaubhaftigkeit 3.3.2.1. Die Aussagen der Klägerin anlässlich ihrer Parteibefragung vor dem hiesi- gen Gericht vom 6. November 2024 betreffend den Schlag auf ihr Gesäss durch H._____ decken sich mit ihren Aussagen anlässlich ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 17. Juni 2022. Die Aussagen der Klägerin sind im Kerngeschehen kon- stant. Ihre Aussagen sind logisch konsistent und innerlich und äusserlich wider- spruchsfrei. Die Geschehnisse sind räumlich und zeitlich verknüpft. Während Ran- dinformationen, wie die genauen Uhrzeiten der verschiedenen Geschehnisse oder wie lange die Besprechung dauerte und wie sie genau ablief, nicht genau wieder- gegeben werden konnten, sind die Aussagen der Klägerin im Kerngeschehen de- tailreich. Es sind somit hinreichende Realitätskriterien vorhanden. Die Aussagen der Klägerin sind insgesamt glaubhaft. 3.3.2.2. Die Aussagen des Zeugen C._____ anlässlich seiner Parteibefragung vom
6. November 2024 sind in sich stimmig und widerspruchsfrei. Seine Äusserungen, dass die Klägerin ihm am Telefon um den Mittag bzw. frühen Nachmittag herum erzählt habe, dass H._____ anlässlich einer Besprechung in seinem Büro ihr auf das Gesäss geschlagen habe, sind im Kern detailliert, wobei er sich an weitere Details betreffend insbesondere die genaue Zeit und Dauer des Telefonats mit der Klägerin nicht erinnern könne, was als Realitätszeichen zu werten ist. Insgesamt sind die Aussagen des Zeugen C._____ glaubhaft. 3.3.2.3. Die Aussagen des Zeugen D._____ anlässlich seiner Zeugenbefragung vor dem hiesigen Gericht vom 6. November 2024 decken sich mit seinen Aussagen gemäss Polizeirapport vom 27. Juni 2022. Seine Aussagen sind somit konstant. Weiter sind seine Aussagen logisch konsistent und innerlich und äusserlich wider- spruchsfrei. Während er sich an Randinformationen wie die genaue Uhrzeit, den genauen Raum, wo er und die Klägerin sich unterhalten hätten, wer wen angespro- chen habe für eine Besprechung bzw. Kaffeepause, nicht genau erinnern könne, erinnert er sich an den Kerninhalt des Gesprächs mit der Klägerin und gibt diese
- 23 - detailreich wieder. Dass er sich anlässlich seiner Zeugenbefragung zunächst nicht daran erinnern konnte, gegenüber der Polizei ausgesagt zu haben, spricht für seine Glaubhaftigkeit, liegt sein telefonisches Gespräch mit dem zuständigen Polizisten doch ca. zweieinhalb Jahre zurück. Die Aussagen des Zeugen D._____ sind ins- gesamt glaubhaft. 3.3.2.4. Die Aussagen des Zeugen E._____ anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 6. November 2024 sind ebenfalls logisch konsistent und widerspruchsfrei. Seine Aussagen sind insgesamt glaubhaft. 3.3.2.5. Die Aussagen der Zeugin F._____ anlässlich ihrer Zeugenbefragung vom
6. November 2024 sind ebenfalls insgesamt betrachtet logisch konsistent und wi- derspruchsfrei. Sie erinnert sich an den Kerninhalt des Gesprächs betreffend den Schlag auf das Gesäss, während andere Gesprächsinhalte betreffend Konflikt am Arbeitsplatz etc. nicht mehr detailliert wiedergegeben werden können. Dies und dass sie das fragliche Geschehen auf Mai 2022 verortet, sind jedoch als Realitäts- zeichen zu werten, liegt die Gesprächstherapie mit der Klägerin doch ca. zwei Jahre zurück. Ihre Aussagen sind insgesamt glaubhaft. 3.3.2.6. Die Aussagen der Zeugin G._____ anlässlich ihrer Zeugenbefragung vom
29. Januar 2025 sind ebenfalls insgesamt betrachtet logisch konsistent und wider- spruchsfrei. Sie erinnert sich nicht mehr, wann sie das Gespräch mit der Klägerin führte, dafür aber an dessen Kerninhalt und den Eindruck, den die Klägerin bei ihr hinterlassen habe. Dies entspricht auch ihrer Aussage, dass der Termin bei der Klägerin betr. Physioverordnung sehr kurz gedauert habe, da sie zurück an dem Empfang musste. Dass die Zeugin sich angesichts dessen nicht mehr an den Zeit- punkt des Gesprächs erinnern kann, ist als Realitätskriterium zu werten. Die Aus- sagen der Zeugin G._____ sind insgesamt betrachtet glaubhaft. 3.3.2.7. Die Aussagen von H._____ anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom
13. Mai 2022 und seiner Einvernahme vor dem Stadtrichteramt vom 27. November 2023 decken sich und sind somit konstant. Seine Aussagen sind logisch konsistent sowie widerspruchsfrei. Er gibt ebenfalls den Inhalt und den Ablauf des Gesprächs
- 24 - zwischen ihm und der Klägerin detailliert wieder. Seine Aussagen sind insgesamt glaubhaft. 3.4. Beweiswürdigung 3.4.1. Es ist auf den Einwand der Beklagten – welchen sie erstmals in ihrer Stel- lungnahme zum Beweisergebnis und ihrem Schlussvortrag am 29. Januar 2025 vorbrachte – einzugehen, dass der Beweisbeschluss unvollständig sei, wenn er so verstanden werden müsse, dass der Beklagten der Gegenbeweis verwehrt werde. Es sei kein einziges Beweismittel zugelassen worden, welches den Standpunkt der Beklagten zu untermauern imstande sei (act. 118 S. 11). Zunächst ist darauf hin- zuweisen, dass gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO jede Partei das Recht hat, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel ab- nimmt. Für die schon bei den Akten liegenden und durch Beweisverfügung vom
9. Juli 2024 für relevant erklärten Beweise erübrigen sich weitere gerichtliche Pro- zesshandlungen betreffend Beweisabnahme, was etwa für Urkunden zutrifft, die mit den Anträgen bzw. Rechtsschriften der Parteien eingereicht worden sind. Dies trifft insbesondere auf die Strafakten zu, deren Beizug die Beklagte verlangt hat (vgl. act. 118 S. 13), die jedoch bereits in den Akten liegen, eingereicht durch die Klägerin. Hätte die Beklagte weitere Akten aus dem Strafverfahren einreichen wol- len, welche vorliegend als Beweismittel hätten dienen sollen, wäre ihr das frei ge- standen (vgl. Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO). Betreffend das Recht auf Gegenbeweis ist darauf hinzuweisen, dass dieses der Beklagten gestützt auf Art. 152 Abs. 1 ZPO und Art. 8 ZGB zusteht. Ob der Gegenbeweis zugelassen wird oder ob die vom Gegenbeweis erfassten Tatsachen geeignet sind, den Hauptbeweis zu erschüttern, sind Fragen der Beweiswürdigung. Vorliegend ist die Beweiswürdigung noch nicht erfolgt und ist im nachfolgenden vorzunehmen. Vorwegzunehmen ist, dass die Be- klagte zum Gegenbeweis zugelassen wird. Die Beklagte hat im Übrigen in den vier Monaten seit Erlass des Beweisbeschlusses im Juli 2024 und der Beweisverhand- lung im November 2024 nicht eine einzige Eingabe an das Gericht gemacht, wo- nach sie den Beweisbeschluss für unvollständig erachte oder dieser in Wiederer- wägung zu ziehen sei.
- 25 - 3.4.2. Der vorliegende Fall präsentiert sich wie folgt: Der Sachverhalt ist bereits dahingehend erstellt, dass sich ausser der Klägerin und H._____ niemand zum Zeitpunkt des Geschehens am 23. März 2022 im Büro des H._____ befand; es han- delt sich um ein Geschehen "unter vier Augen". Die Zeugen, die anlässlich der Zeu- genbefragung vor dem hiesigen Gericht aussagten, sind sog. Zeugen vom Hören- Sagen. Sie gaben anlässlich der Zeugenbefragung – D._____ zusätzlich als Aus- kunftsperson im Strafverfahren – wieder, was die Klägerin ihnen berichtete. Der direkte Beweis kann aufgrund dieser Konstellation nicht erbracht werden, was vor- liegend auch nicht erforderlich ist. Da "Beweisnot" herrscht, hat die Klägerin den Beweis mittels Indizien zu erbringen (vgl. oben). 3.4.3. Was den bestrittenen Sachverhalt betreffend den Schlag auf den Hintern der Klägerin durch H._____ anbelangt, kann folgendes festgehalten werden: Auch wenn die Glaubwürdigkeit des Zeugen C._____ aufgrund seiner persönlichen Nähe zur Klägerin vermindert ist, sagen er, der Zeuge D._____ und die Zeugin G._____
– deren beider Glaubwürdigkeit nicht vermindert ist – mit der Klägerin übereinstim- mend aus, dass die Klägerin ihnen am selben Tag des Vorfalls von einem Schlag auf ihren Hintern durch H._____ berichtet habe. Wie oben bereits festgehalten, sind die Aussagen aller Zeugen glaubhaft. Der Zeuge D._____ wiederholte im Kern seine Aussage, die er gegenüber dem Polizisten im Strafverfahren getroffen hatte, anlässlich seiner Befragung vor dem hiesigen Gericht. Alle drei Zeugen sagen ebenfalls übereinstimmend aus, dass die Klägerin geschockt gewirkt habe, als sie vom Schlag berichtet habe. Die Zeugin G._____ kann zwar zeitlich nicht verorten, wann die Klägerin ihr vom Schlag erzählt habe. Aufgrund ihrer Beschreibung, dass die Klägerin geschockt gewirkt habe und sich dies mit den Wahrnehmungen der weiteren Zeugen deckt, ist festzustellen, dass diese Mitteilung der Klägerin an Zeu- gin G._____ zeitnah am Vorfall gewesen sein muss. Dies deckt sich mit dem Vor- bringen der Klägerin, dass sie der Zeugin G._____ am selben Tag, den 23. März 2022, am Nachmittag davon erzählt habe. 3.4.4. Weitere mit der Klägerin und den obigen Zeugen übereinstimmende Aussa- gen liegen seitens des Zeugen E._____ und der Zeugin F._____ vor, die gleichzei- tig auch sachverständige Zeugen sind. Zum Zeugen E._____ ist anzumerken, dass
- 26 - dieser anlässlich seiner Zeugenbefragung seine Notizen aus der Behandlung der Klägerin dabei hatte, jedoch seine Aussage frei vortrug. Seine Aussagen decken sich mit seinem ärztlichen Bericht vom 24. November 2022, welcher sich in den Akten befindet (act. 5/12). Zur Zeugin F._____ ist anzumerken, dass diese zwar keine Notizen anlässlich ihrer Zeugenbefragung dabei hatte, diese jedoch gemäss eigenen Aussagen am Vorabend der Zeugenbefragung konsultiert hatte. Dies er- klärt den unterschiedlichen Detailliertheitsgrad der Aussagen dieser beider Zeugen. Beide Zeugen sagten aus, dass sie die Schilderungen der Klägerin anlässlich der therapeutischen Konsultationen als wahr unterstellen würden, da sie generell als Therapeuten davon ausgehen würden bzw. es nicht an ihnen läge über den (Un-)Wahrheitsgehalt zu urteilen. Für die Sachverhaltserstellung relevant ist jedoch lediglich, dass auch diese beiden Zeugen übereinstimmend mit dem Zeugen C._____, dem Zeugen D._____ und der Zeugin G._____ aussagten, die Klägerin habe ihnen von einem Schlag auf ihren Hintern durch H._____ berichtet. Betreffend diesen Punkt decken sich die Aussagen aller befragten Zeugen mit den Aussagen bzw. Behauptungen der Klägerin. Dies stellt ein starkes Indiz dar, dass der Sach- verhalt betreffend Schlag auf den Hintern sich so zugetragen hat, wie von der Klä- gerin behauptet. 3.4.5. Der Beklagten steht der Gegenbeweis zu und sie wird zum Gegenbeweis zugelassen. Die Beklagte führt als Gegenbeweis die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich im Strafverfahren gegen H._____ vom 12. März 2024 we- gen sexueller Belästigung sowie die Verfügung vom 13. November 2024 des Ober- gerichts des Kantons Zürich betreffend die Einstellung / Beschwerde gegen die Ein- stellungsverfügung des Stadtrichteramtes an. Gemäss der Einstellungsverfügung wurde das Strafverfahren gegen H._____ wegen sexueller Belästigungen einge- stellt mit der Begründung, dass sich die Aussagen der Klägerin und H._____ dia- metral entgegenstehen würden, wobei im konkreten Fall weder den Aussagen von H._____ noch denjenigen der Klägerin erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Unmit- telbare Tatzeugen seien nicht vorhanden. Aufgrund der vorliegenden Sach- und Beweislage liessen sich die konkreten Geschehnisse und damit ein in rechtlicher Hinsicht strafbares Verhalten seitens H._____ nicht rechtsgenügend nachweisen (act. 77/1). Auch die Verfügung vom 13. November 2024 des Obergerichts des
- 27 - Kantons Zürich betreffend die Einstellung / Beschwerde gegen die Einstellungsver- fügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 12. März 2024 vermag nicht den Gegen- beweis zu erbringen. Die Beschwerde wurde zusammengefasst abgewiesen, da die Beschwerdeführerin (bzw. die Klägerin) nicht aufzuzeigen vermochte, dass die angefochtene Verfügung falsch sei und die Untersuchung noch weiter zu führen wäre (act. 111 E. III.5). Zusammengefasst findet in diesen beiden Entscheiden keine materielle Auseinandersetzung mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung statt. Deshalb kann für dieses Verfahren nichts von den Entscheiden im Strafver- fahren abgeleitet werden. Diese von der Beklagten offerierten Beweismittel haben vorliegend keine Aussagekraft und sind nicht von Relevanz. Darüber hinaus ist fest- zuhalten, dass das hiesige Gericht nicht an die Erwägungen der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich oder des Stadtrichteramts Zürich gebunden ist. 3.4.6. Die Beklagte bringt weiter vor, die Klägerin habe ein anderweitiges Motiv für ihren Vorwurf gegen H._____ gehabt, worauf in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist. Die Klägerin habe H._____ mit diesem Vorwurf in seiner Ehre an- greifen wollen mit der Absicht, eine möglichst hohe Entschädigung oder eine Sal- doklausel zu erwirken, da die Beklagte die Klägerin am Gespräch vom 23. März mit einer Forderung von ca. Fr. 200'000.– konfrontiert habe (act. 53 S. 16 letzter Ab- satz). Diese Ansprüche sollen sich auf die Vereinbarung betr. "Mitbenutzung der Räumlichkeiten und Tätigkeit als Medizinische Leitung und Fachärztin für Physika- lische Medizin und Rehabilitation" stützen (act. 5/4, act. 5/5). Inwiefern aus dieser Vereinbarung eine Forderung von ca. Fr. 200'000.– resultieren soll, hat die Be- klagte nicht weiter substantiiert. Auch wenn diese oder andere "Ansprüche" ein Ge- sprächsthema zwischen der Klägerin und H._____ gewesen sein sollten bzw. die Klägerin aufgrund des Gesprächs solche Ansprüche befürchtet hätte, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies der Grund für ihre Klage aufgrund Diskriminierung wegen sexueller Belästigung sein sollte. Insbesondere spricht die Art der Darstel- lung des Vorfalls gegen eine erfundene Falschbelastung, wirft doch die Klägerin H._____ ein Verhalten vor, welches – im Vergleich mit sämtlichen möglichen Über- griffen – betreffend seine Intensität noch nicht sehr schwerwiegend ausfällt, wie dies zu erwarten wäre, wenn sie ihm schlicht nach Kräften schaden möchte oder
- 28 - sich eine gute Ausgangslage für eine hohe Entschädigung oder eine Saldoklausel verschaffen wollen würde. Inzwischen hat die Beklagte gegen die Klägerin am Bezirksgericht March Klage wegen anderen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis erhoben (act. 71/36). Ob tatsächlich eine Umsatzbeteiligung aus den Infiltrationen der Beklagten gegenüber geschuldet ist, wird sich im anderen Verfahren zeigen und ist vorliegend nicht Streit- gegenstand. Im vorliegenden Verfahren ist gestützt auf die bei den Akten liegenden Vereinbarungen und den Whatsapp-Verkehr in antizipierter Beweiswürdigung da- von auszugehen, dass ein Anspruch der Beklagten an den Einnahmen der Tätigkeit der Klägerin bei der I._____ nicht Gegenstand des Gesprächs am 23. März 2022 gewesen sein kann. Die Sprachnachricht vom 18. März 2022 von H._____ an die Klägerin lautet (act. 71/46): "Damit ich ein bisschen rechnen kann, musst du mir kurz sagen wie es bei der I._____ aussieht von so einer Abrechnung, was die da kassieren, damit ich etwas lukratives zusammenstellen kann; entweder selber oder mit dem M._____ zusammen, wenn überhaupt. Wenn jetzt der N._____ auch noch in- filtrieren geht, muss ich natürlich, dass du verstehst, auch etwas verlangen von dir und von ihm. Wie viel kann man nicht sagen, aber ein Teil muss ich auch verlangen, weil es ist nicht fair wenn ein L._____, der operieren geht, abgeben muss und ihr geht infiltrieren und müsst nichts abgeben, das gehört schlussendlich auch in die Firma. Habe ich einfach bis jetzt nichts gesagt, aber es ist auch für mich passend gewesen, aber jetzt muss man sich was überlegen. Als ich mit ihm gesprochen habe und du hast mir mal gesagt so ca. 30% musst du der I._____ abgeben. Ich glaube das würde bei ihm auch ungefähr dazukommen, vielleicht ein bisschen weniger. Und ich muss noch dann meinen Teil dazurechnen, einfach dass es am Schluss stimmt. Gell eben wie gesagt, ich muss mir nicht einen goldigen Daumen verdienen, aber es muss einfach stimmen, dass der Aufwand und Ertrag zusammenkommt. Also gib mir doch bitte vielleicht mal ein kleines Feedback, wie das aussieht, wann du einverstanden wärst, wenn wir es selber machen würden, zum Beispiel, wie viel sagst du von so einer Rechnung abzugeben wäre okay. Oder du wo
- 29 - sagst, wenn es mehr als das ist, dann möchte ich bei der I._____ bleiben. Da wäre ich dir sehr, sehr dankbar, gell. Einfach kurzes Feedback, damit ich biss- chen weiter denken kann in dieser Richtung. Nochmal, wenn wirklich der N._____ infiltriert, du infiltrierst und dann vielleicht eben der nächste Chirurg, dann lohnt sich." Der Wortlaut dieser Nachricht ist eindeutig. H._____ wusste, dass die Klägerin bei der I._____ Infiltrationen durchführt und aus dieser Behandlung nichts an die Be- klagte abgegeben hat. Es geht auch hervor, dass er bisher nichts gesagt habe, da es für ihn passend gewesen sei. Weiter geht aus der Nachricht hervor, dass H._____ sich überlegt, ob es sich für die Beklagte lohnen würde, selbst Infiltrationen anzubieten und unter welchen Bedingungen die Klägerin bereit wäre, die Infiltrati- onen bei der Beklagten anstatt bei I._____ anzubieten. Der Klägerin ist zuzustim- men, dass die Beklagte auch ihre Behauptungen zum Wissen von H._____ in Be- zug auf die Abrechnungsmodalitäten der Klägerin bei der I._____ anpasste. An- fänglich behauptete sie, dass H._____ nicht gewusst habe, dass die Klägerin diese Einnahmen nicht über die Beklagte abrechne, bis zu, dass es ihm bekannt gewesen sei (act. 69 Rz. 8 ff. mit Verweis auf Prot. S. 19 Rz.II.A.2.10 und act. 63 S. 5 lit. b). Diese Anpassung der Behauptungen ist nicht nachvollziehbar und verstärkt den Eindruck, dass die Einnahmen aus den Infiltrationen bei I._____ nicht Gesprächs- thema gewesen sein können. Auch die Sprachnachricht von H._____ an die Klä- gerin vom 23. März 2022 vor dem Gespräch und ihre Antwort darauf enthalten keine Hinweise, dass Infiltrationen ein Thema des Gesprächs gewesen sein sollten (vgl. act. 71/47 und act. 71/48). Das Gericht hat sich aufgrund der bei den Akten liegenden Urkunden eine Meinung zum Gesprächsinhalt gebildet und musste dazu keine weiteren Beweise abnehmen. Aus diesem Grund mussten auch keine Be- weise (Einvernahmen) zu Behauptung der Beklagten abgenommen werden, da die Urkunden rechtskonform in den Prozess eingebracht und als Beweismittel angeru- fen wurden. Die Beklagte konnte sich zur Würdigung dieser Beweismittel im Haupt- verfahren äussern, so dass ihr Beweisführungsanspruch nicht verletzt wurde (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2020, LA190039, E. IV. 2 ff.).
- 30 - 3.4.7. Die Klägerin reichte mit ihrer Replik einen Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 6. April 2022 ins Recht, der auch eine Saldoklausel enthält (act. 58 S. 4 Rz. 1.12 und act. 60/26/1). Die Parteien sind sich uneinig, ob dieser im vorliegen- den Verfahren verwendet werden darf oder nicht. Die Beklagte macht geltend, das sei ein Vergleichsangebot unter Anwälten, welches nicht eingereicht werden dürfe. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich um ein Angebot von H._____ an die Klägerin handle, welches keinen Vertraulichkeitsvermerk enthalte, deshalb dürfe es als Beweismittel verwendet werden (act. 63. S. 11 Ziff. 3; act. 69 S. 22 Rz. 43 ff.). Der von der Beklagten in diesem Kontext zitierte BGE 146 I 30 ist nicht einschlägig, geht es im Bundesgerichtsentscheid um die Teilnahme einer Journalistin an Vergleichsgesprächen im Anschluss an eine Hauptverhandlung (act. 63 S. 11 Ziff. 3). Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass diese Vereinbarung im Rahmen von Vergleichsgesprächen von einem Anwalt an einen anderen Anwalt geschickt wurde, sie hat es lediglich unsubstantiiert behauptet (Prot. S. 35 und S. 40). Es ist somit belegt, dass es ein Vergleichsangebot von H._____ an die Klä- gerin war. Der Umstand, dass die Klägerin durch Rechtsanwalt X2._____ vertreten war, ändert nichts daran, dass der Vergleichsvorschlag von H._____ an die Kläge- rin geschickt wurde. Da der Vorschlag von H._____ persönlich verschickt wurde, handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung nicht um ein rechtswidriges Beweis- mittel und es unterliegt keiner Geheimhaltungspflicht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2014, RB140019, E. 3.2. ff.). Dass der Vor- schlag mit einer Saldoerklärung von H._____ an die Klägerin nur fünf Tage nach der Kündigung geschickt wurde, widerspricht der Behauptung der Beklagten, dass anlässlich des Gesprächs vom 23. März 2022 Forderungen gegenüber der Klägerin im Umfang von Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.– adressiert worden seien. Es ist nicht nachvollziehbar, dass bei einer möglichen Forderung in dieser Höhe der Klägerin eine Zahlung und zusätzlich eine Saldoklausel angeboten wurden. Dies ist ein wei- teres Indiz, dass die angebliche Forderung gegenüber der Klägerin aus ihren Ein- nahmen bei der I._____ nicht Gegenstand des Gesprächs vom 23. März 2022 ge- wesen sein kann, weil es nicht plausibel ist, knapp zwei Wochen später der Klägerin Fr. 40'000.– per Saldo aller Ansprüche zu offerieren. Dies ist neben den Nachrich- ten vom 18. März und 23. März 2022 ein weiterer Grund, weshalb auf die Befra-
- 31 - gungen zu dieser Behauptung verzichtet werden konnte. Im Übrigen ist es auch mathematisch nicht plausibel, wie die Klägerin mit den Infiltrationen innert 31 Mo- naten (Anstellungszeit bei der Beklagten von September 2019 bis März 2022) Ein- nahmen von Fr. 666'666.– bis Fr. 1'000'000.– mit einer maximalen 20%-Tätigkeit bei der I._____ hätte erzielen können, damit die Beklagte auf den von ihr behaup- teten Anspruch von Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.–, was 30% entsprechen würde, kommen könnte. Die Klägerin hätte mit den Infiltrationen bei der I._____ pro Monat Einnahmen zwischen Fr. 21'500 und Fr. 32'250 erzielen müssen, was völlig un- glaubhaft ist. Die hypothetischen Einnahmen der Klägerin würden noch viel höher ausfallen, wenn man von den 31 Monaten bei der Beklagten ihren jeweiligen Feri- enanspruch von 20 Tagen pro Jahr und den unbezahlten Urlaub von 4 Monaten im Jahre 2021 in Abzug bringen würde. Festzuhalten ist, dass Entschädigungsforde- rungen wegen Infiltrationen nicht Thema des Gesprächs am 23. März 2022 waren. 3.4.8. Die Beklagte führt weiter die Aussagen des Zeugen E._____ an und behaup- tet sinngemäss, dass sich zum Zeitpunkt des Gesprächs am 23. März 2022 für die Klägerin erkennbar ein Streitfall abgezeichnet habe. Die Beklagte stützt sich dabei auf die Aussage des Zeugen E._____, dass ein "Regressfall" Thema des Thera- piegesprächs mit der Klägerin gewesen sei. Weiter hat die Beklagte ihre Behaup- tung nicht substantiiert (act. 118 S. 4 f.). Die Klägerin wendet ein, dass es sich beim "Regressfall" um ein Verfahren handle, in dem der Rechtanwalt der Beklagten, Dr. iur. Y._____, die Klägerin gegenüber der Gesundheitsdirektion vertreten habe und welches zur Frage der Interessenkollision im vorliegenden Verfahren geführt habe, der aber zu diesem Zeitpunkt im März bereits bereinigt gewesen sei (act. 116 Rz. 12). Der Zeuge E._____ erwähnt zwar anlässlich der Zeugenbefragung einen "Regressfall", jedoch kann seine Aussage nicht dahingehend gedeutet werden, dass mit dem "Regressfall" die von der Beklagten behaupteten Forderungen von ca. Fr. 200'000.–, die am Gespräch vom 23. März 2022 Thema gewesen sein soll- ten, gemeint sind, insbesondere da der Einwand der Klägerin glaubhaft ist. Somit kann die Behauptung der Beklagten nicht als Indiz für ihren Standpunkt in der Be- weiswürdigung berücksichtigt werden.
- 32 - 3.4.9. Die Beklagte führt weiter an, die Klägerin habe bereits vor der Besprechung vom 23. März 2022 den Entschluss gefasst, das Arbeitsverhältnis zu beenden und sich dabei die für sie vorteilhaftesten finanziellen Bedingungen verschafft, u.a. in- dem sie ihr Arbeitspensum rückwirkend von 60% auf 80% erhöht habe oder "aus- sergewöhnliche à-conto-Bezüge" getätigt habe (act. 118 S. 11 f.). Indes hat die Be- klagte nicht weiter substantiiert, inwiefern dies für die vorliegend zu beurteilende Frage von Relevanz sein sollte, zumal sich die Pönale wegen Diskriminierung auf- grund sexuelle Belästigung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes nicht auf den Monatslohn stützt sondern auf den schweizerischen Durchschnittlohn, was be- trächtlich tiefer ist als der monatliche Lohn der Klägerin. Somit kann auch diese Behauptung der Beklagten in der Beweiswürdigung unberücksichtigt bleiben. 3.5. Fazit Aufgrund der vorliegenden Indizien, dass die Aussagen der Zeugen betreffend den Schlag auf den Hintern der Klägerin durch H._____ deckungsgleich sind und sich ausserdem mit den Aussagen der Klägerin decken, dass die Klägerin eine mehr- jährige Mitarbeiterin war und einen sehr guten Lohn erhielt, somit von einem grund- sätzlich guten Arbeitsverhältnis gesprochen werden kann, die Klägerin selber das Arbeitsverhältnis beendete und eine zeitliche Nähe zwischen dem Gespräch und der Kündigung der Klägerin besteht, was für das Vorhandensein eines Kausalzu- sammenhangs spricht, ist gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge festzustellen, dass sich die von der Klägerin behaupte- ten Geschehnisse mit einer hohen Wahrscheinlichkeit so zugetragen haben, wie von der Klägerin behauptet. Die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend sexuelle Belästi- gung im Strafverfahren vermögen den Gegenbeweis nicht zu erbringen. Es sind weder anderweitige Kündigungsgründe ersichtlich noch wurden andere klägerische Motive für das Erheben eines solchen Vorwurfs glaubhaft gemacht; vielmehr sind die damit zusammenhängenden Behauptungen der Beklagten als Schutzbehaup- tungen zu werten. Das Gericht ist somit von der Richtigkeit der Sachverhaltsdar- stellung der Klägerin derart überzeugt, dass andere denkbare Möglichkeiten ver- nünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Die Klägerin hat somit den Be-
- 33 - weis erbracht, dass H._____ ihr auf das Gesäss geschlagen hat. Für die nachfol- gende rechtliche Würdigung ist von diesem Sachverhalt auszugehen.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Diskriminierung durch sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 4 GlG Der unerwünschte Schlag auf das Gesäss der Klägerin durch den Geschäftsführer der Beklagten, H._____, ist als sexuelle Belästigung am Arbeitsort zu werten. Somit ist vorliegend die Diskriminierung durch sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 4 GlG zu bejahen. 4.2. Entschädigung nach Art. 5 GlG und Genugtuung nach Art. 49 OR 4.2.1. Eine Entschädigung bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist nach Art. 5 Abs. 3 GlG nur geschuldet, wenn die Beklagte den Entlastungsbeweis nicht zu er- bringen vermag. Vorliegend wird die Beklagte nicht zum Entlastungsbeweis zuge- lassen, da H._____, welcher die sexuelle Belästigung begangen hat, ein Organ der Beklagten ist. Die Beklagte moniert, die Klägerin habe sich nicht an das reglemen- tarische Vorgehen betreffend sexuelle Belästigung gehalten, ohne diesen Einwand weiter zu substantiieren. Das (Nicht-)Einhalten der reglementarischen Vorgaben ist jedoch für das Vorliegen einer sexuellen Belästigung und deren (Entschädigungs- )Folgen nicht von Relevanz, insbesondere in der vorliegenden Konstellation, in der der Beklagten der Entlastungsbeweis verwehrt wird. Somit ist eine Entschädigung geschuldet. 4.2.2. Bei der vorliegenden Form der sexuellen Belästigung, dem Schlag auf den Hintern, handelt es sich um eine noch leichte Form der sexuellen Belästigung an- gesichts der möglichen verschiedenen Formen der sexuellen Belästigung, nämlich von belästigenden Blicken über sexualisierte Kommentare, unerwünschte körperli- che Berührungen, körperliche Nötigungen oder Zwang zu unerwünschten sexuel- len Handlungen wie Vergewaltigungen. Weiter zu berücksichtigen ist, dass auf- grund des vorliegenden Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnisses ein Machtgefälle zwischen der Klägerin und H._____, dem Geschäftsführer der Beklagten, bestand. Da die Klägerin und H._____ jedoch fachlich als ebenbürtig einzustufen sind –
- 34 - beide sind ausgebildete Ärzte –, ist das Machtgefälle nicht besonders ausgeprägt, zumal beide auch ungefähr gleichaltrig sind. Angesichts dieser Umstände wäre von einem Monatslohn für die Entschädigung auszugehen. Erschwerend zu berück- sichtigen ist, dass die Klägerin wenige Tage später nach dem Vorfall ihre gut be- zahlte Stelle kündigte, da ihr die längere Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich war. Auch war sie im Anschluss in psychologisch/psychiatrisch-therapeu- tischer Behandlung. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung um einen halben Monatslohn zu erhöhen. Somit ist der Klägerin eine Entschädigung von 1.5 Mo- natslöhnen zuzusprechen. 4.2.3. Der schweizerische Medianlohn betrug im Jahr 2022 gemäss dem Bundes- amt für Statistik Fr. 6'788.– brutto, was bei einer Entschädigung von 1.5 Monats- löhnen eine Entschädigung von Fr. 10'182.– (brutto für netto) ergibt, welche gutzu- heissen ist. 4.2.4. Die Klägerin macht zusätzlich eine Genugtuung geltend. Der Genugtuung kommt wie der Entschädigung eine Wiedergutmachungsfunktion zu. Eine Genug- tuung kann zusätzlich zur Entschädigung nach Art. 5 Abs. 3 GlG nur insoweit ge- währt werden, wenn eine darüber hinausführende immaterielle Unbill gegeben ist. Mit Verweis auf die vorangehenden Ausführungen handelt es sich vorliegend um eine noch leichte Form der sexuellen Belästigung. Da der Klägerin bereits eine Ent- schädigung zugesprochen wurde und die therapeutischen Behandlungen bereits bei der Entschädigung berücksichtigt wurden, ist die immaterielle Unbill der Kläge- rin damit bereits kompensiert; eine darüber hinausführende immaterielle Unbill ist nicht gegeben. Somit ist vorliegend keine Genugtuung zuzusprechen.
5. Fazit Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin aufgrund Art. 4 GlG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GlG eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'182.– (brutto für netto) auszurich- ten. Die Klägerin fordert 5% Zins ab 23. März 2022, dem Datum des Vorfalls. So- wohl die Höhe des Zinses als auch der Beginn des Zinslaufs blieben unbestritten und der Klägerin ist demnach 5% Zins seit 23. März 2022, dem Zeitpunkt des schä- digenden Ereignisses, zuzusprechen.
- 35 -
6. Zustellung des Urteils an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hat gestützt auf Art. 5 Abs. 3 GesG um Akteneinsicht bzw. Zustellung des Urteils ersucht (act. 72-73). Diesem Ersu- chen ist nachzukommen und das Urteil nach Eintritt der Rechtskraft der Gesund- heitsdirektion zuzustellen (Dossier-Nr. 794-2022). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– sind arbeitsrechtliche Verfahren kos- tenlos (Art. 114 ZPO). Hingegen hat die unterliegende Partei der obsiegenden Par- tei eine Entschädigung zu bezahlen (Ersatz notwendiger Auslagen, Kosten einer berufsmässigen Vertretung, Umtriebsentschädigung). Obsiegt keine Partei voll- ständig, regeln sich diese Entschädigungsfolgen nach Massgabe des beidseitigen Unterliegens bzw. Obsiegens (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann von den Vertei- lungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosen nach Ermessen verteilen wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutge- heissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Be- zifferung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO).
2. Der vorliegende Streitwert beträgt Fr. 17'900.–. Die Klägerin obsiegt vorlie- gend mit der Zusprechung von Fr. 10'182.– (brutto für netto) im Umfang von knapp 57%. Obwohl die Klägerin betragsmässig nicht vollständig obsiegt, wird ihre Klage im Grundsatz geschützt. Vorliegend wurde die von der Klägerin geltend gemachte Diskriminierung durch sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 4 GlG bejaht, deren Vorliegen Voraussetzung ist für die Geltendmachung einer Entschädigung nach Art. 5 Abs. 3 GlG. Die Höhe der Entschädigung liegt im gerichtlichen Ermessen. Die kumulativen Voraussetzungen nach Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO sind somit erfüllt. Bei dieser Aus- gangslage des Verfahrens rechtfertigt es sich der Beklagten die Prozesskosten im Umfang von 75 % aufzuerlegen.
3. Bei einem Streitwert von Fr. 17'900.– beträgt die Grundgebühr für eine an- waltliche Vertretung nach der zürcherischen Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) in der Regel Fr. 3'585.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV, zuzüglich allfälliger
- 36 - MwSt.) und ist mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptver- handlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Hauptverhandlung fand am 23. August 2023 statt; deren Fortsetzung am 11. Dezember 2023. Es gab den Beschluss be- treffend Interessenkollision vom 18. April 2023, einen Schriftenwechsel zur Erstat- tung der Replik vom 6. September 2023 und Duplik vom 27. September 2023. Die Beweis- und Schlussverhandlung bzw. deren Fortsetzung fand am 6. November 2024 resp. am 29. Januar 2025 statt. Für die drei zusätzlichen Verhandlungster- mine und den einmaligen Schriftenwechsel rechtfertigt sich in Anwendung von § 11 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 AnwGebV die Berechnung eines Zuschlags von 70 %. So- mit ergibt sich eine volle Parteientschädigung von rund Fr. 6'094.50 (exkl. MwSt.).
4. Per 1. Januar 2024 wurde die Mehrwertsteuer von 7.7% auf 8.1% angehoben. Schätzungsweise 2/3 des Aufwandes sind vor dem Stichtag angefallen. Die er- höhte Parteientschädigung beträgt demnach Fr. 6'571.90.– (inkl. MwSt.; Fr. 4'063.– zzgl. 7.7% MwSt.= Fr. 4'375.85 und Fr. 2'031.50 zzgl. 8.1% MwSt. = Fr. 2'196.05). Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine 75%ige Parteientschädigung von Fr. 4'928.90 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung von Fr. 10'182.– (brutto = netto) nebst Zins zu 5% seit 23. März 2022 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'928.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an
– die Parteien, je als Gerichtsurkunde,
- 37 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
– Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Gesundheit (Rechtsab- teilung; Dossier-Nr. 794-2022), gegen Empfangsschein.
5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 15. April 2025 ARBEITSGERICHT ZÜRICH
1. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Dedovic Dr. iur. A. Sang Bastian versandt am: