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AGer-Z 2023 Nr. 16

OR 340; Umfang des Einblicks in den Kundenkreis

Zh Arbeitsgericht · 2023-09-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Konkurrenz Abwerbeverbot […]

E. 2.2 Beurteilung […] An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn das Konkurrenzverbot weiter ausgelegt würde. Es ist unbestritten, dass der Beklagte bei der Klägerin nur für die Vermittlung von Anstellungen im Bereich IT zuständig

war. Seine primäre Verantwortung bestand darin, ITFachexperten zu akquirieren und die Betreuung der Kunden zu gewährleisten. Im Gegensatz dazu liegt die Zuständigkeit des Beklagten bei seiner aktuellen Arbeitgeberin nur im Bereich der Vermittlung von Temporäranstellungen im SAPBereich. Die Argumentation der Klägerin, wonach der Beklagte Zugriff auf die Systemeinträge des anderen Teams und daher Einblicke in den Kundenkreis gewonnen haben soll, ist nicht überzeugend. Der blosse Einblick in einen Kundenkreis im Sinne von Kundenlisten und Daten ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein nicht schützenswert. Es wird vielmehr vorausgesetzt, dass ein persönlicher Kontakt des Arbeitnehmers zum jeweiligen Kunden besteht, welcher dem Arbeitnehmer detaillierten Einblick und vertiefte Kenntnisse der persönlichen Eigenschaften und Bedürfnisse des Kunden ermöglicht (BGE 4C.360/2004 E. 3.2.). Die Klägerin versucht, derartige Kenntnisse des Beklagten anhand von Fallbeispielen zu begründen. Diese zeigen indes nur, dass sie IT und SAPSpezialisten teilweise beim selben Kunden vermittelte und allenfalls so Kontakte des Beklagten zu denselben, beim Kunden zuständigen (HR)Personen bestand, hinsichtlich des Beklagten allerdings nur im Kontext der Vermittlung von ITSpezialisten. Aus der Vermittlung von ITExperten konnte der Beklagte jedoch nicht zwangsläufig Rückschlüsse auf die Bedürfnisse des Kunden hinsichtlich der Vermittlung von SAPExperten ziehen, in welchem Bereich er nunmehr ausschliesslich tätig ist. Oder um es einfach auszudrücken: Vermittelt eine Unternehmung Fachpersonal im Bereich Hoch und Tiefbau und ist der besagte Angestellte für das Personal im Bereich Hochbau zuständig, so wird er wohl zwangsläufig mit der für die Rekrutierung von Personal beider Sparten zuständigen Person der Bauunternehmung Kontakt haben. Daraus alleine herzuleiten, er kenne auch deren konkrete Bedürfnisse nach Spezialisten im Tiefbau, geht nicht an. Auf die fachtechnische Unterscheidung zwischen IT und SAP muss nach dem Gesagten nicht weiter eingegangen werden. Es ist jedenfalls unbestrittenermassen so, dass die Klägerin selbst zwischen den beiden Bereichen IT und SAP differenziert, für welche unterschiedliche Teams zuständig gewesen seien, und der Beklagte während seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht im SAPBereich arbeitete.» (AF220009-L Urteil vom 1. September 2023; Berufung am Obergericht anh ängig.)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2023 Nr. 16 OR 340; Umfang des Einblicks in den Kundenkreis

16. OR 340; Umfang des Einblicks in den Kundenkreis Die Klägerin bietet hauptsächlich die Vermittlung und seit Mai 2021 auch den Verleih von festangestelltem Fach und Führungspersonal in den Branchen IT, SAP und Engineering an. Im April 2021 stellte die Klägerin den Beklagten als Consultant im Geschäftsbereich IT Recruiting an. Es wurde ein Konkurrenzverbot und eine Konventionalstrafe von Fr. 20’000.– vereinbart. Mit Kündigungsschreiben vom 28. Februar 2022 löste der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich auf. Seit 1. Mai 2022 arbeitet der Beklagte bei der ebenfalls im Bereich des Personalverleihs und der Personalvermittlung tätigen A._ als “SAP Senior Recruitment Consultant”. Er ist dort für die Temporäranstellungen im SAPBereich zuständig. Die Klägerin forderte vor Arbeitsgericht Zürich Fr. 20’000.– wegen Verletzung des Konkurrenzverbots. Das Gericht wies diese Forderung ab. Einerseits, da keine konkrete Verletzung des sachlich eng beschränkten Konkurrenzverbots dargelegt wurde. Andererseits verneinte das Gericht mit nachfolgend wiedergegebener Begründung einen Einblick in den massgebenden Kundenkreis. Aus den Erwägungen: «C. Beurteilung […]

2. Konkurrenz Abwerbeverbot […] 2.2. Beurteilung […] An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn das Konkurrenzverbot weiter ausgelegt würde. Es ist unbestritten, dass der Beklagte bei der Klägerin nur für die Vermittlung von Anstellungen im Bereich IT zuständig

war. Seine primäre Verantwortung bestand darin, ITFachexperten zu akquirieren und die Betreuung der Kunden zu gewährleisten. Im Gegensatz dazu liegt die Zuständigkeit des Beklagten bei seiner aktuellen Arbeitgeberin nur im Bereich der Vermittlung von Temporäranstellungen im SAPBereich. Die Argumentation der Klägerin, wonach der Beklagte Zugriff auf die Systemeinträge des anderen Teams und daher Einblicke in den Kundenkreis gewonnen haben soll, ist nicht überzeugend. Der blosse Einblick in einen Kundenkreis im Sinne von Kundenlisten und Daten ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein nicht schützenswert. Es wird vielmehr vorausgesetzt, dass ein persönlicher Kontakt des Arbeitnehmers zum jeweiligen Kunden besteht, welcher dem Arbeitnehmer detaillierten Einblick und vertiefte Kenntnisse der persönlichen Eigenschaften und Bedürfnisse des Kunden ermöglicht (BGE 4C.360/2004 E. 3.2.). Die Klägerin versucht, derartige Kenntnisse des Beklagten anhand von Fallbeispielen zu begründen. Diese zeigen indes nur, dass sie IT und SAPSpezialisten teilweise beim selben Kunden vermittelte und allenfalls so Kontakte des Beklagten zu denselben, beim Kunden zuständigen (HR)Personen bestand, hinsichtlich des Beklagten allerdings nur im Kontext der Vermittlung von ITSpezialisten. Aus der Vermittlung von ITExperten konnte der Beklagte jedoch nicht zwangsläufig Rückschlüsse auf die Bedürfnisse des Kunden hinsichtlich der Vermittlung von SAPExperten ziehen, in welchem Bereich er nunmehr ausschliesslich tätig ist. Oder um es einfach auszudrücken: Vermittelt eine Unternehmung Fachpersonal im Bereich Hoch und Tiefbau und ist der besagte Angestellte für das Personal im Bereich Hochbau zuständig, so wird er wohl zwangsläufig mit der für die Rekrutierung von Personal beider Sparten zuständigen Person der Bauunternehmung Kontakt haben. Daraus alleine herzuleiten, er kenne auch deren konkrete Bedürfnisse nach Spezialisten im Tiefbau, geht nicht an. Auf die fachtechnische Unterscheidung zwischen IT und SAP muss nach dem Gesagten nicht weiter eingegangen werden. Es ist jedenfalls unbestrittenermassen so, dass die Klägerin selbst zwischen den beiden Bereichen IT und SAP differenziert, für welche unterschiedliche Teams zuständig gewesen seien, und der Beklagte während seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht im SAPBereich arbeitete.» (AF220009-L Urteil vom 1. September 2023; Berufung am Obergericht anh ängig.)