opencaselaw.ch

AGer-Z 2022 Nr. 20

ZPO 357; Massgeblichkeit einer früheren Schiedsabrede

Zh Arbeitsgericht · 2022-04-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 4 Würdigung

E. 4.1 Das Gericht prüft das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen und tritt auf eine Klage nur ein, wenn diese allesamt erfüllt sind (Art. 59 f. ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen ist unter anderem die sachliche und örtliche Zuständigkeit zu zählen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Zudem ist bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung zu prüfen, ob das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit abzulehnen hat (Art. 61 ZPO). Ob eine gültige Schiedsvereinbarung getroffen wurde oder nicht, richtet sich nach Art. 357 f. ZPO.

E. 4.2 Bei einer Schiedsgerichtsvereinbarung handelt es sich um einen prozessrechtlichen (bzw. allenfalls gemischtrechtlichen) Vertrag. Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 358 Abs. 1 ZPO). Mangels prozessrechtlicher Regelungen kommen bezüglich Willenseinigung bzw. Willensmängeln, Auslegung etc. die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts (OR) analog zur Anwendung (F. Dasser, in: Oberhammer/Domej/Hass [Hrsg.] Kurzkommentar ZPO,

3. Aufl., Basel 2021, Art. 357 N 12).

E. 4.3 Unbestrittenermassen enthält der am 5. Februar 2008 zwischen der Klägerin und dem Beklagten 1 abgeschlossene Contrato in Art. 8 eine Schiedsgerichtsklausel, welche den Voraussetzungen von Art. 357 f. ZPO zu genügen vermag: es besteht ein Konsens über die Beurteilung einer individuell genügend bestimmten oder bestimmbaren Streitigkeit durch ein Schiedsgericht, die vorgeschriebene Form ist eingehalten, der Streitgegenstand ist schiedsfähig und das Schiedsgericht ist bestimmbar (siehe dazu BSK-ZPO-Girsberger, zu Art. 357 ZPO N 13 ff.). Diese Schiedsgerichtsvereinbarung kommt auch auf den „Bonusvertrag [Beklagter 1]“ vom 1. Dezember 2010 zur Anwendung. In der Präambel dieses Bonusvertrags wird explizit auf den Abschluss des Contrato verwiesen. Zudem wird in Ziff. 2 des Bonusvertrags festgehalten, dass alle übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages – d.h. des Contratos – vom Bonusvertrag nicht berührt und unverändert weiter gelten würden. Der gültig zustande gekommene Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2015 enthält keine Schiedsgerichtsvereinbarung mehr. Er verweist in Ziff. 6 auf die Anwendbarkeit des Schweizer Rechts, insbesondere auf Art. 319 ff. OR, ohne Bezugnahme auf eine Zuständigkeit eines Schiedsgerichts.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob durch den Abschluss des Arbeitsvertrages vom 30. Mai 2015 die im Contrato vereinbarte und auch auf den „Bonusvertrag [Beklagter 1]“ anwendbare Schiedsgerichtsvereinbarung aufgehoben wurde.

E. 4.4 Die Parteien verstehen den Umstand, dass im Arbeitsvertrag vom

30. Mai 2015 keine Schiedsvereinbarung festgehalten wurde, unterschiedlich. Das Zustandekommen und die Gültigkeit dieses Vertrages ist nicht strittig. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten 1 ist somit lediglich der Inhalt des Vertrages vom 30. Mai 2015 strittig, mithin liegt ein Auslegungsstreit vor. Lässt sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien nicht mehr mit Sicherheit feststellen, ist durch objektivierte (normative) Auslegung der Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat das Gericht das als Vertragswillen anzusehen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien unter den gegebenen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Es ist damit zu ermitteln, wie die Parteien den Umstand nach Vertrauensprinzip verstehen durften bzw. mussten (Gauch/Schluep/ Schmid, OR AT I, Rz. 1201 m.H.).

E. 4.5 Geht man vom Wortlaut von Ziff. 5 des Arbeitsvertrages vom 30. Mai 2015 aus, so ersetzt er alle früheren Arbeitsverträge („contrats des travail“) zwischen den Parteien. Damit wurde jedenfalls der Contrato vom 5. Februar 2008, bei dem es sich explizit um einen Arbeitsvertrag handelt, aufgehoben. Dass trotz Aufhebung des gesamten restlichen Vertrages nur gerade die Schiedsgerichtsklausel weiterhin Bestand haben sollte, vermag nicht zu überzeugen. So wird zwar in Art. 357 Abs. 2 ZPO die rechtliche Selbständigkeit der Schiedsvereinbarung festgehalten, indem die Schiedsvereinbarung unabhängig vom Hauptvertrag zu qualifizieren ist. Nach diesem Grundsatz der Autonomie der Schiedsvereinbarung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Hauptvertrag hinsichtlich seines Zustandekommens, seiner Gültigkeit und seiner Beendigung nicht das gleiche Schicksal wie die Schiedsvereinbarung teilt. Um eine Schiedsvereinbarung zu beseitigen, muss diese üblicherweise eigenständig aufgehoben werden (BGE 121 III 495 E. 5a S. 497 mit Hinweisen; M. Burkart in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft – Schiedsfähigkeit individualarbeitsrechtlicher Streitigkeiten, Zürich 2020, Rz. 445). Im vorliegenden Fall ist aber davon auszugehen, dass mit der – unstrittigen – Aufhebung des Contrato auch die darin enthaltene Schiedsvereinbarung aufgehoben wurde. Es würde jedenfalls wenig Sinn machen, dass eine

reine Schiedsgerichtsklausel bestehen bleibt, ohne einen Vertragsinhalt, auf welchen sie anwendbar wäre. Eine gesonderte Aufhebung der im aufgehobenen Vertrag enthaltenen Schiedsgerichtsvereinbarung musste unter diesen Umständen nicht erfolgen. Durch die Aufhebung des Contratos und der darin enthaltenen Schiedsgerichtsklausel wurde zugleich auch dem „Bonusvertrag [Beklagter 1]“, welcher auf den Contrato verweist, hinsichtlich der Schiedsgerichtsklausel die Basis entzogen.

E. 4.6 Richtig ist, dass der Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2015 keine Gerichtsstandsklausel enthält. Allein aufgrund des Umstandes, dass Gerichtsstandsklauseln regelmässig in Verträge aufgenommen werden, kann jedoch entgegen den Ausführungen des Beklagten 1 das Fehlen einer Gerichtsstandsklausel nicht einfach als Beleg dafür gewertet werden, dass die ursprünglich im Arbeitsvertrag vom 5. Februar 2008 vereinbarte Schiedsklausel weitergelten solle. Auch der Umstand, dass die Klägerin in Art. [Zahl] ihrer Statuten eine Schiedsklausel aufweist, vermag dem Beklagten 1 nicht weiter zu helfen. Was ganz allgemein Geltung haben soll, lässt keinen Rückschluss auf die individuelle Regelung der Parteien zu. Gerade weil Gerichtsstandsklauseln zu Standardvertragsklauseln gehören und regelmässig in Verträge aufgenommen werden, hätten die Parteien im Vertrag vom 30. Mai 2015 eine Schiedsvereinbarung ausdrücklich aufnehmen müssen, so sie denn eine solche abschliessen wollten.

E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten 1 keine gültige Schiedsvereinbarung mehr besteht, weshalb das Arbeitsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig ist. Der vom Beklagten 1 geltend gemachte Nichteintretensgrund liegt somit nicht vor.» (AG210003-L Zwischenbeschluss vom 12. April 2022; gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2022 Nr. 20 ZPO 357; Massgeblichkeit einer früheren Schiedsabrede

20. ZPO 357; Massgeblichkeit einer früheren Schiedsabrede Die Klägerin erhob vor Arbeitsgericht Zürich eine Klage gegen zwei Beklagte. Der Beklagte 1 bestritt die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, da eine Schiedsvereinbarung zur Anwendung gelange. Er stützte sich dabei auf eine Schiedsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 5. Februar 2008 («Contrato»). In der Zwischenzeit hatten die Parteien zum einen am 1. Dezember 2010 einen Bonusvertrag abgeschlossen, der einen zusätzlichen Bonus regelte. Zum anderen hatten sie am 30. Mai 2015 einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet, mit dem das Arbeitsverhältnis bis Ende 2019 verlängert wurde. Art. 5 dieses Arbeitsvertrages trug den Titel „Entrée en vigueur et modifications du contrat“ und lautete wir folgt: „Le contrat de travail entre en vigueur dès sa signature par les deux parties et est valable pendant toute la durée du mandat du [Funktionsbezeichnung Beklagter 1]. II remplace tous les contrats de travail précédemment conclus par les parties.‘‘

Aus den Erwägungen: «II. Fehlende (sachliche) Zuständigkeit betr. des Beklagten 1 […]

4. Würdigung 4.1. Das Gericht prüft das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen und tritt auf eine Klage nur ein, wenn diese allesamt erfüllt sind (Art. 59 f. ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen ist unter anderem die sachliche und örtliche Zuständigkeit zu zählen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Zudem ist bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung zu prüfen, ob das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit abzulehnen hat (Art. 61 ZPO). Ob eine gültige Schiedsvereinbarung getroffen wurde oder nicht, richtet sich nach Art. 357 f. ZPO. 4.2. Bei einer Schiedsgerichtsvereinbarung handelt es sich um einen prozessrechtlichen (bzw. allenfalls gemischtrechtlichen) Vertrag. Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 358 Abs. 1 ZPO). Mangels prozessrechtlicher Regelungen kommen bezüglich Willenseinigung bzw. Willensmängeln, Auslegung etc. die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts (OR) analog zur Anwendung (F. Dasser, in: Oberhammer/Domej/Hass [Hrsg.] Kurzkommentar ZPO,

3. Aufl., Basel 2021, Art. 357 N 12). 4.3. Unbestrittenermassen enthält der am 5. Februar 2008 zwischen der Klägerin und dem Beklagten 1 abgeschlossene Contrato in Art. 8 eine Schiedsgerichtsklausel, welche den Voraussetzungen von Art. 357 f. ZPO zu genügen vermag: es besteht ein Konsens über die Beurteilung einer individuell genügend bestimmten oder bestimmbaren Streitigkeit durch ein Schiedsgericht, die vorgeschriebene Form ist eingehalten, der Streitgegenstand ist schiedsfähig und das Schiedsgericht ist bestimmbar (siehe dazu BSK-ZPO-Girsberger, zu Art. 357 ZPO N 13 ff.). Diese Schiedsgerichtsvereinbarung kommt auch auf den „Bonusvertrag [Beklagter 1]“ vom 1. Dezember 2010 zur Anwendung. In der Präambel dieses Bonusvertrags wird explizit auf den Abschluss des Contrato verwiesen. Zudem wird in Ziff. 2 des Bonusvertrags festgehalten, dass alle übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages – d.h. des Contratos – vom Bonusvertrag nicht berührt und unverändert weiter gelten würden. Der gültig zustande gekommene Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2015 enthält keine Schiedsgerichtsvereinbarung mehr. Er verweist in Ziff. 6 auf die Anwendbarkeit des Schweizer Rechts, insbesondere auf Art. 319 ff. OR, ohne Bezugnahme auf eine Zuständigkeit eines Schiedsgerichts.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob durch den Abschluss des Arbeitsvertrages vom 30. Mai 2015 die im Contrato vereinbarte und auch auf den „Bonusvertrag [Beklagter 1]“ anwendbare Schiedsgerichtsvereinbarung aufgehoben wurde. 4.4. Die Parteien verstehen den Umstand, dass im Arbeitsvertrag vom

30. Mai 2015 keine Schiedsvereinbarung festgehalten wurde, unterschiedlich. Das Zustandekommen und die Gültigkeit dieses Vertrages ist nicht strittig. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten 1 ist somit lediglich der Inhalt des Vertrages vom 30. Mai 2015 strittig, mithin liegt ein Auslegungsstreit vor. Lässt sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien nicht mehr mit Sicherheit feststellen, ist durch objektivierte (normative) Auslegung der Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat das Gericht das als Vertragswillen anzusehen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien unter den gegebenen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Es ist damit zu ermitteln, wie die Parteien den Umstand nach Vertrauensprinzip verstehen durften bzw. mussten (Gauch/Schluep/ Schmid, OR AT I, Rz. 1201 m.H.). 4.5. Geht man vom Wortlaut von Ziff. 5 des Arbeitsvertrages vom 30. Mai 2015 aus, so ersetzt er alle früheren Arbeitsverträge („contrats des travail“) zwischen den Parteien. Damit wurde jedenfalls der Contrato vom 5. Februar 2008, bei dem es sich explizit um einen Arbeitsvertrag handelt, aufgehoben. Dass trotz Aufhebung des gesamten restlichen Vertrages nur gerade die Schiedsgerichtsklausel weiterhin Bestand haben sollte, vermag nicht zu überzeugen. So wird zwar in Art. 357 Abs. 2 ZPO die rechtliche Selbständigkeit der Schiedsvereinbarung festgehalten, indem die Schiedsvereinbarung unabhängig vom Hauptvertrag zu qualifizieren ist. Nach diesem Grundsatz der Autonomie der Schiedsvereinbarung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Hauptvertrag hinsichtlich seines Zustandekommens, seiner Gültigkeit und seiner Beendigung nicht das gleiche Schicksal wie die Schiedsvereinbarung teilt. Um eine Schiedsvereinbarung zu beseitigen, muss diese üblicherweise eigenständig aufgehoben werden (BGE 121 III 495 E. 5a S. 497 mit Hinweisen; M. Burkart in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft – Schiedsfähigkeit individualarbeitsrechtlicher Streitigkeiten, Zürich 2020, Rz. 445). Im vorliegenden Fall ist aber davon auszugehen, dass mit der – unstrittigen – Aufhebung des Contrato auch die darin enthaltene Schiedsvereinbarung aufgehoben wurde. Es würde jedenfalls wenig Sinn machen, dass eine

reine Schiedsgerichtsklausel bestehen bleibt, ohne einen Vertragsinhalt, auf welchen sie anwendbar wäre. Eine gesonderte Aufhebung der im aufgehobenen Vertrag enthaltenen Schiedsgerichtsvereinbarung musste unter diesen Umständen nicht erfolgen. Durch die Aufhebung des Contratos und der darin enthaltenen Schiedsgerichtsklausel wurde zugleich auch dem „Bonusvertrag [Beklagter 1]“, welcher auf den Contrato verweist, hinsichtlich der Schiedsgerichtsklausel die Basis entzogen. 4.6. Richtig ist, dass der Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2015 keine Gerichtsstandsklausel enthält. Allein aufgrund des Umstandes, dass Gerichtsstandsklauseln regelmässig in Verträge aufgenommen werden, kann jedoch entgegen den Ausführungen des Beklagten 1 das Fehlen einer Gerichtsstandsklausel nicht einfach als Beleg dafür gewertet werden, dass die ursprünglich im Arbeitsvertrag vom 5. Februar 2008 vereinbarte Schiedsklausel weitergelten solle. Auch der Umstand, dass die Klägerin in Art. [Zahl] ihrer Statuten eine Schiedsklausel aufweist, vermag dem Beklagten 1 nicht weiter zu helfen. Was ganz allgemein Geltung haben soll, lässt keinen Rückschluss auf die individuelle Regelung der Parteien zu. Gerade weil Gerichtsstandsklauseln zu Standardvertragsklauseln gehören und regelmässig in Verträge aufgenommen werden, hätten die Parteien im Vertrag vom 30. Mai 2015 eine Schiedsvereinbarung ausdrücklich aufnehmen müssen, so sie denn eine solche abschliessen wollten. 4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten 1 keine gültige Schiedsvereinbarung mehr besteht, weshalb das Arbeitsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig ist. Der vom Beklagten 1 geltend gemachte Nichteintretensgrund liegt somit nicht vor.» (AG210003-L Zwischenbeschluss vom 12. April 2022; gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen)