Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Rechtsgenügende Vertretung der Beklagten an der Hauptverhandlung?
E. 1.1 Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Zur berufsmässigen Vertretung sind grundsätzlich nur Anwältinnen und Anwälte befugt (Art. 68 Abs. 2 lit. a. und d. ZPO). Laut § 11 Abs. 1 lit. b des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich (AnwG/ZH) i.V.m. Art. 68 Abs. 2 ZPO ist den Anwältinnen und Anwälten, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen, die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vorbehalten. Gestützt auf § 11 Abs. 2 lit. a AnwG/ZH sind im Kanton Zürich in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.– zudem beruflich qualifizierte Vertreter zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols berechtigt, d.h. Angestellte von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen, denen eine Partei angehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.5.3). Das Obergericht des Kantons Zürich kann ferner Anwältinnen und Anwälten mit Geschäftsadresse im Kanton bewilligen, unter ihrer Verantwortung Personen, die sich auf die zürcherische Anwaltsprü-
fung vorbereiten, zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols einzusetzen (§ 5 AnwG/ZH, sog. Venia). Vor der materiellen Prüfung der vorliegenden Klage ist in Anwendung dieser Regelung zu prüfen, ob von einer zulässigen Vertretung der Beklagten ausgegangen werden kann oder nicht.
E. 1.2 MLaw A._ gab an der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2022 an, er sei Rechtspraktikant und durch Rechtsanwalt lic. iur. B._, den Rechtsvertreter der Beklagten, substituiert worden. Er werde die entsprechende Substitutionsvollmacht nachreichen. Die Kanzlei [Name Kanzlei, in welcher A._ und B._ tätig sind] Rechtsanwälte habe ihren Sitz im Kanton Schwyz, weshalb er keine Venia für den Kanton Zürich habe. Da laut § 5 AnwG/ZH einzig Rechtspraktikanten mit einer vom Obergericht des Kantons Zürich erteilten Venia zur beruflichen Vertretung im Bereich des Anwaltsmonopols eingesetzt werden können, konnte MLaw A._ die Beklagte an der Hauptverhandlung nicht berufsmässig vertreten. Ob MLaw A._, wie er geltend machte, schon mehrmals zur Vertretung vor Gerichten des Kantons Zürich zugelassen worden ist, kann offen gelassen werden, da dies für den vorliegenden Fall nicht entscheidend sein kann. Anzufügen ist immerhin, dass er sein Auftreten vor dem hiesigen Gericht als Rechtsvertreter der Beklagten nicht vorgängig angezeigt hatte und in diesem Sinne nicht von einem Vertrauensschutz profitieren konnte.
E. 1.3 C._ Inh. D._, der nicht im Besitz eines Anwaltspatents ist, wurde anlässlich seines Erscheinens zur Hauptverhandlung von der Einzelrichterin darauf angesprochen, dass Treuhänder nicht zur berufsmässigen Vertretung vor Gericht zugelassen seien. Er gab hierzu zu Protokoll, dass der auf seiner Homepage erweckte Eindruck, dass er ein Treuhänder sei, der für verschiedene Unternehmen Finanzfunktionen übernehme, zutreffe. Er bestätigte ebenfalls, dass er mehrere Mandate betreue und im Rahmen des Mandats der Beklagten für diese vor Gericht erscheine. Er ergänzte, dass er E._ nicht nur geschäftlich, sondern auch privat vertrete, da dieser gesundheitlich sehr stark beeinträchtigt und seit dem letzten Jahr auch zu 100% invalid sei. Er vertrete E._ daher in allen seinen Belangen, insbesondere auch vor Behörden und in Gerichtsangelegenheiten. Er höre heute zum ersten Mal, dass dies problematisch sei. D._ ergänzte, er habe auch eine Vollmacht von E._, die auf seinen privaten Namen laute. Es bleibt zu prüfen, ob D._ angesichts der festgestellten Tatsachen berufsmässig auftritt. Art. 68 Abs. 2 ZPO definiert nicht näher, was unter „berufsmässiger Vertretung“ zu verstehen ist. In der Lehre werden verschiedene Ansätze zur Bestimmung des Begriffs der Berufsmässigkeit vertreten. Berufs-
mässig ist eine Parteivertretung jedenfalls dann, wenn sie regelmässig und gegen Entgelt erfolgt (KUKO ZPO-Domej, Art. 68 N 9a). Laut Bundesgericht ist die Vertretung bereits dann berufsmässig, wenn der Vertreter bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann dann geschlossen werden, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen (BGE 140 III 555 E. 2.3 S. 560). D._ macht keine besondere Beziehungsnähe zur Beklagten oder zu E._ geltend. Er trat vielmehr im Rahmen seiner entgeltlichen Mandatstätigkeit, die er im Internet berufsmässig anbietet, für die Beklagte vor Gericht auf. Mit der auf „C._ Inh. D._“ lautenden, unbefristeten Vollmacht vom 14. April 2020 wird ebenfalls deutlich gemacht, dass er von der Beklagten im Rahmen seiner professionellen Treuhandtätigkeit nicht nur bezogen auf den vorliegenden Fall, sondern generell auch zur Vertretung vor Gericht mandatiert ist. Er trat berufsmässig im Bereich des Anwaltsmonopols auf und ist als Vertreter der Beklagten nicht zuzulassen. Ob D._ auch für private Angelegenheiten von E._ treuhänderisch tätig ist und diesen in Behörden- und Gerichtsangelegenheiten vertritt, kann offen gelassen werden, da dies an dieser Einschätzung nichts ändern würde.
E. 1.4 Da weder MLaw A._ noch D._ die Beklagte rechtsgenügend vertreten konnten und sich die Beklagte somit nicht in zulässiger Weise vertreten liess, ist für die Beklagte an der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2022 unentschuldigt niemand erschienen (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Das nicht unterzeichnete Plädoyer samt Beilagen wurde MLaw A._ an der Hauptverhandlung wieder ausgehändigt.
E. 2 Säumnisurteil Erscheint eine Partei an der Hauptverhandlung unentschuldigt nicht, ist sie säumig (Art. 147 ZPO). Das Gericht entscheidet in einem solchen Fall androhungsgemäss auf Grundlage der vorhandenen Akten und der Vorbringen der anwesenden Partei, soweit an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache keine erheblichen Zweifel bestehen (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 153 Abs. 2 ZPO. Aufgrund der Ausführungen des Klägers an der Hauptverhandlung vom
6. Juli 2022 sowie der von ihm eingereichten Unterlagen ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit seiner Vorbringen. Es ist somit von der Sachverhaltsdarstellung des Klägers auszugehen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).» (AH220039-L Urteil vom 6. Juli 2022, gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AGer-Z 2022 Nr. 18 ZPO 68; Anwaltsmonopol
18. ZPO 68; Anwaltsmonopol Mit Vorladungsverfügung vom 4. Mai 2022 wurden die Parteien ordnungsgemäss auf den 6. Juli 2022 zur Hauptverhandlung vorgeladen. In der Vorladung wurde auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 234 ZPO und das Anwaltsmonopol im Bereich der berufsmässigen Vertretung hingewiesen. Der Hinweis zur berufsmässigen Vertretung schliesst mit dem Satz: „Die berufsmässige Vertretung durch Nichtanwälte (auch Treuhänder) ist in allen Fällen ausgeschlossen“. Die Vorladung konnte sowohl dem Kläger als auch der Beklagten erfolgreich zugestellt werden. Anlässlich der Hauptverhandlung erschien als Rechtsvertreter der Beklagten ohne Vorankündigung der Rechtspraktikant MLaw A._ unter Vorlage einer von der Beklagten an Rechtsanwalt lic. iur. B._ erteilten Anwaltsvollmacht. Für die Beklagte erschien zudem D._ mit einer Vollmacht der Beklagten lautend auf „C._ Inh. D._“. Beide Vollmachten waren vom einzigen und einzelunterschriftsberechtigten Verwaltungsrat der Beklagten, E._, unterzeichnet worden. Aus prozessualer Sicht strittig war die rechtmässige Vertretung der Beklagte an der Hauptverhandlung. Aus den Erwägungen: «II. Prozessuales
1. Rechtsgenügende Vertretung der Beklagten an der Hauptverhandlung? 1.1. Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Zur berufsmässigen Vertretung sind grundsätzlich nur Anwältinnen und Anwälte befugt (Art. 68 Abs. 2 lit. a. und d. ZPO). Laut § 11 Abs. 1 lit. b des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich (AnwG/ZH) i.V.m. Art. 68 Abs. 2 ZPO ist den Anwältinnen und Anwälten, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen, die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vorbehalten. Gestützt auf § 11 Abs. 2 lit. a AnwG/ZH sind im Kanton Zürich in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.– zudem beruflich qualifizierte Vertreter zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols berechtigt, d.h. Angestellte von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen, denen eine Partei angehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.5.3). Das Obergericht des Kantons Zürich kann ferner Anwältinnen und Anwälten mit Geschäftsadresse im Kanton bewilligen, unter ihrer Verantwortung Personen, die sich auf die zürcherische Anwaltsprü-
fung vorbereiten, zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols einzusetzen (§ 5 AnwG/ZH, sog. Venia). Vor der materiellen Prüfung der vorliegenden Klage ist in Anwendung dieser Regelung zu prüfen, ob von einer zulässigen Vertretung der Beklagten ausgegangen werden kann oder nicht. 1.2. MLaw A._ gab an der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2022 an, er sei Rechtspraktikant und durch Rechtsanwalt lic. iur. B._, den Rechtsvertreter der Beklagten, substituiert worden. Er werde die entsprechende Substitutionsvollmacht nachreichen. Die Kanzlei [Name Kanzlei, in welcher A._ und B._ tätig sind] Rechtsanwälte habe ihren Sitz im Kanton Schwyz, weshalb er keine Venia für den Kanton Zürich habe. Da laut § 5 AnwG/ZH einzig Rechtspraktikanten mit einer vom Obergericht des Kantons Zürich erteilten Venia zur beruflichen Vertretung im Bereich des Anwaltsmonopols eingesetzt werden können, konnte MLaw A._ die Beklagte an der Hauptverhandlung nicht berufsmässig vertreten. Ob MLaw A._, wie er geltend machte, schon mehrmals zur Vertretung vor Gerichten des Kantons Zürich zugelassen worden ist, kann offen gelassen werden, da dies für den vorliegenden Fall nicht entscheidend sein kann. Anzufügen ist immerhin, dass er sein Auftreten vor dem hiesigen Gericht als Rechtsvertreter der Beklagten nicht vorgängig angezeigt hatte und in diesem Sinne nicht von einem Vertrauensschutz profitieren konnte. 1.3. C._ Inh. D._, der nicht im Besitz eines Anwaltspatents ist, wurde anlässlich seines Erscheinens zur Hauptverhandlung von der Einzelrichterin darauf angesprochen, dass Treuhänder nicht zur berufsmässigen Vertretung vor Gericht zugelassen seien. Er gab hierzu zu Protokoll, dass der auf seiner Homepage erweckte Eindruck, dass er ein Treuhänder sei, der für verschiedene Unternehmen Finanzfunktionen übernehme, zutreffe. Er bestätigte ebenfalls, dass er mehrere Mandate betreue und im Rahmen des Mandats der Beklagten für diese vor Gericht erscheine. Er ergänzte, dass er E._ nicht nur geschäftlich, sondern auch privat vertrete, da dieser gesundheitlich sehr stark beeinträchtigt und seit dem letzten Jahr auch zu 100% invalid sei. Er vertrete E._ daher in allen seinen Belangen, insbesondere auch vor Behörden und in Gerichtsangelegenheiten. Er höre heute zum ersten Mal, dass dies problematisch sei. D._ ergänzte, er habe auch eine Vollmacht von E._, die auf seinen privaten Namen laute. Es bleibt zu prüfen, ob D._ angesichts der festgestellten Tatsachen berufsmässig auftritt. Art. 68 Abs. 2 ZPO definiert nicht näher, was unter „berufsmässiger Vertretung“ zu verstehen ist. In der Lehre werden verschiedene Ansätze zur Bestimmung des Begriffs der Berufsmässigkeit vertreten. Berufs-
mässig ist eine Parteivertretung jedenfalls dann, wenn sie regelmässig und gegen Entgelt erfolgt (KUKO ZPO-Domej, Art. 68 N 9a). Laut Bundesgericht ist die Vertretung bereits dann berufsmässig, wenn der Vertreter bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann dann geschlossen werden, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen (BGE 140 III 555 E. 2.3 S. 560). D._ macht keine besondere Beziehungsnähe zur Beklagten oder zu E._ geltend. Er trat vielmehr im Rahmen seiner entgeltlichen Mandatstätigkeit, die er im Internet berufsmässig anbietet, für die Beklagte vor Gericht auf. Mit der auf „C._ Inh. D._“ lautenden, unbefristeten Vollmacht vom 14. April 2020 wird ebenfalls deutlich gemacht, dass er von der Beklagten im Rahmen seiner professionellen Treuhandtätigkeit nicht nur bezogen auf den vorliegenden Fall, sondern generell auch zur Vertretung vor Gericht mandatiert ist. Er trat berufsmässig im Bereich des Anwaltsmonopols auf und ist als Vertreter der Beklagten nicht zuzulassen. Ob D._ auch für private Angelegenheiten von E._ treuhänderisch tätig ist und diesen in Behörden- und Gerichtsangelegenheiten vertritt, kann offen gelassen werden, da dies an dieser Einschätzung nichts ändern würde. 1.4. Da weder MLaw A._ noch D._ die Beklagte rechtsgenügend vertreten konnten und sich die Beklagte somit nicht in zulässiger Weise vertreten liess, ist für die Beklagte an der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2022 unentschuldigt niemand erschienen (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Das nicht unterzeichnete Plädoyer samt Beilagen wurde MLaw A._ an der Hauptverhandlung wieder ausgehändigt.
2. Säumnisurteil Erscheint eine Partei an der Hauptverhandlung unentschuldigt nicht, ist sie säumig (Art. 147 ZPO). Das Gericht entscheidet in einem solchen Fall androhungsgemäss auf Grundlage der vorhandenen Akten und der Vorbringen der anwesenden Partei, soweit an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache keine erheblichen Zweifel bestehen (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 153 Abs. 2 ZPO. Aufgrund der Ausführungen des Klägers an der Hauptverhandlung vom
6. Juli 2022 sowie der von ihm eingereichten Unterlagen ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit seiner Vorbringen. Es ist somit von der Sachverhaltsdarstellung des Klägers auszugehen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).» (AH220039-L Urteil vom 6. Juli 2022, gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen)