Erwägungen (3 Absätze)
E. 5 Dass die Klägerin im Rahmen von zwei separaten Arbeitsverträgen angestellt war, liess nach Einreichen der ersten beiden Klagen (AH200005-L und AH200006-L) noch den Schluss zu, dass es sich um zwei getrennte Lebenssachverhalte handeln könnte. Nach Einreichen der Klagen AH200203-L und AH200204-L ist jedoch evident, dass sich alle vier Klagen aus demselben Lebenssachverhalt – dem Arbeitsverhältnis der Klägerin gegen die Beklagte – ergeben und mithin als objektive Klagenhäufung i.S.v. Art. 90 ZPO anzusehen sind.
E. 6 Aufgrund des allen vier ursprünglichen Klagen zugrundeliegenden Lebenssachverhalts drängt sich – wie von der Klägerin anlässlich ihrer Stellungnahme auch grundsätzlich ebenfalls beantragt (act. 35 in Prozess Nr. AH200005-L) – zur Vereinfachung des Verfahrens die Vereinigung der vorliegenden Prozesse auf.
E. 7 Aufgrund dessen sind die Prozesse AH200005-L, AH200203-L und AH200204 L i.S.v. Art. 125 lit. c in Verbindung mit Art. 90 ZPO miteinander unter der vorliegenden Prozessnummer AH200005-L zu vereinigen. Die Prozesse Nr. AH200203-L und AH200204-L sind als dadurch erledigt abzuschreiben.
IV.
Dispositiv
- Gemäss Art. 114 lit. c ZPO sind arbeitsrechtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.– kostenlos. Bei einer objektiven Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO).
- Im Falle der richterlichen Vereinigung von Prozessen i.S.v. Art. 125 lit. c ZPO regelt das Gesetz jedoch nicht ausdrücklich, wie sich eine solche auf den Streitwert der betroffenen Prozesse auswirkt. Zwar gelten die allgemeinen Regeln von Art. 91 ff. ZPO. Vereinigt das Gericht mehrere separat eingereichte Klagen, muss aber grundsätzlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Initiative zur Vereinigung vom Gericht ausgeht, weshalb der Klägerin dadurch kein Nachteil entstehen darf (roGer Weber in: oberhammer/domeJ/haaS, Kurzkommentar ZPO, 2.Aufl., Basel 2014, Art. 125 N 7; nina J. frei, Berner Kommentar zur ZPO, Art. 125 N 20).
- Vorliegend hat die Klägerin ursprünglich vier Klagen aus demselben Lebenssachverhalt vor dem hiesigen Gericht anhängig gemacht. Alle vier Klagen sind so ausgestaltet, dass ihr Streitwert jeweils unter Fr. 30‘000.– liegt, wodurch die Klagen jeweils vom Gericht separat im vereinfachten Verfahren angelegt wurden. Diese Aufteilung der klägerischen Ansprüche erscheint mittlerweile aufgrund ihrer Häufung und zeitlichen Staffelung, gekoppelt gleichzeitig an das Begehren, trotzdem sämtliche Verfahren möglichst zusammen zu verhandeln, sei es durch Vereinigung (sofern der Streitwert beibehalten wird) oder durch gleichzeitige Verhandlung aller Verfahren an einer gemeinsamen Hauptverhandlung, rechtsmissbräuchlich. Aus dem Vorgehen und den Vorbringen der Klägerin erhellt, dass sie ihre diversen Klagen offensichtlich einzig deshalb aufteilt, um von den Vorteilen des kostenlosen Verfahrens zu profitieren, letztendlich aber doch erreichen will, dass die einzelnen Klagen in einem einzigen Prozess oder zumindest in einem einzigen (Haupt )Verfahren behandelt werden. Ein solches Vorgehen kann nicht geschützt werden, weshalb die Klägerin auch nicht vom Schutz vor Nachteilen bei gerichtlich initiierter Prozessvereinigung profitieren kann (roGer Weber in: oberhammer/domeJ/haaS, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 125 N 7). Damit erscheint es vorliegend zulässig und angebracht, die einzelnen Klagen im Sinne einer objektiven Klagehäufung mit den Rechtsfolgen gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO zu vereinigen, mithin auch unter Zusammenrechnung der Streitwerte, welche zusammen entsprechend Fr. 30‘000.– übersteigen.
- E contrario aus Art. 93 Abs. 2 ZPO ergibt sich für den Fall der objektiven Klagenhäufung im Weiteren, dass wenn der Streitwert durch die Zusammenrechnung mehrerer Begehren über Fr. 30‘000.– beträgt, die Verfahrensart vom vereinfachten ins ordentliche übergehen kann. Dies gilt auch für den Fall, wenn mehrere ursprünglich im vereinfachten Verfahren erhobenen Ansprüche richterlich miteinander vereinigt werden (chriStian fraefel in: oberhammer/domeJ/haaS, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 243 N 13).
- Aufgrund dessen ist das neu unter der Prozessnummer AH200005-L vereinigte Verfahren ins ordentliche Verfahren vor Kollegialgericht zu überführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Im ordentlichen Verfahren ist der Prozess unter der Nummer AN200093-L weiterzuführen.» Aus dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich: «3. a) Gemäss Art. 86 ZPO kann nur ein Teil eines Anspruchs eingeklagt werden, wenn dieser teilbar ist. Durch die Erhebung einer Teilklage kann die klagende Partei den Streitwert begrenzen und ihre Kostenrisiken verringern, unter Umständen Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit und das anwendbare Verfahren nehmen und von einem gerichtskostenlosen Verfahren profitieren. Es wird allgemein anerkannt, dass es sich dabei um legitime Absichten handelt. Grenze für das Vorgehen mittels Teilklagen bildet das Rechtsmissbrauchsverbot und das Gebot von Treu und Glauben sowohl gegenüber der Gegenpartei als auch gegenüber dem Gericht (füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 86 N 2; BSK ZPO-dorSchner, Art. 86 N 6; ZK ZPO-bopp/beSSenich, Art. 86 N 2; BK ZPO-markuS, Art. 86 N 6 f.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 14 Rz 37; mohS, OFK-ZPO, Art. 86 N 2; ZR 114 {2015} Nr. 55 E. 3.1). Typische Fälle von Rechtsmissbrauch sind die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt, die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts, ein krasses Missverhältnis der beteiligten Interessen, die schonungslose Rechtsausübung und das widersprüchliche Verhalten (BGE 143 III 279 E. 3.1; BGer 4A_104/2011 vom 27.09.2011, E. 3.2, m.w.H.). Das Rechtsmissbrauchsverbot schützt u.a. die Prozessbeteiligten und die staatlichen Instanzen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme einzelner prozessualer Befugnisse durch eine Partei (BSK ZGB I-honSell, Art. 2 N 56). Im Entscheid BGer 4A_104/2011 sah das Bundesgericht im Rahmen der Prüfung auf Willkür eine zweckwidrige Verwendung eines Rechtsin- stituts darin, dass der Kläger nach einer ersten Teilklage beim Arbeitsgericht des Bezirks La Côte VD eine zweite Teilklage mit einem Streitwert unter Fr. 100‘000.– beim Bezirksgericht Lausanne einreichte und sich dabei die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehielt, welche die Zuständigkeit der Cour civile begründet hätten (E. 3.4, Stichwort „saucissonnage“; zustimmend de benoit, L‘action partielle et l‘abus de droit, QFLR 1/14 S. 20 f.; tSchudi, Teilklagen in arbeitsrechtlichen Verfahren: Kritik an der grundsätzlichen Kostenlosigkeit, AJP 10/2018 S. 1209; vgl. auch tappy, SZZP 1/2012 S. 13 ff.). Als (klar) rechtsmissbräuchlich wird die Aufteilung einer Gesamtforderung in viele kleine Teilklagen erachtet, um die beklagte Partei zu schikanieren (ZR 114 {2015} Nr. 55 E. 3.1), ebenso mehrere sich aufeinander folgende Teilklagen (curchod/Gonczy, L‘action partielle, AJP 8/2019 S. 810; baumann Wey, Teilklage, unbezifferte Forderungsklage, Stufenklage – die Qual der Wahl?, in: Haftpflichtprozess 2014, Hrsg. fellmann/Weber, 2014, S. 102) bzw. die Aufteilung einer Forderung allein aus Kostengründen auf mehrere Teilklagen (bärtSchi, Die gerichtliche Durchsetzung von Minderheitenrechten im Gesellschaftsrecht, in: Entwicklungen im Gesellschaftsrecht XI, Hrsg. kunz/JörG/arter, 2016, S. 138 Fn 34; Streiff/Von kaenel/rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., 2012, S. 52; meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 220; KUKO ZPO-Weber, Art. 125 N 7). b) Vorliegend hat die Klägerin Ansprüche von insgesamt Fr. 98‘584.–, die Ausstellung von zwei Arbeitszeugnissen und die Erstellung von Schlussrechnungen zum Gegenstand von vier separaten Klagen gemacht. Der Streitwert für die Arbeitszeugnisse beträgt praxisgemäss ein Monatslohn, somit rund Fr. 16‘000.– oder – weil es nur um Änderungen geht – mit der Beklagten mindestens Fr. 6‘000.–. In der dazugehörigen Klagebewilligung wird der Streitwert der vierten Klage mit Fr. 23‘600.– beziffert. Insgesamt summiert sich der Streitwert der vier Klagen auf mindestens Fr. 113‘597.– (3 x Fr. 29‘999.– + Fr. 23‘600.–). Vorbehalten hat sich die Klägerin die Geltendmachung von Ansprüchen als variabler Lohnanteil ab Beginn ihrer Anstellung als Zentrumsleiterin. Aufschluss über die Höhe dieses Lohnanteils erhofft sich die Klägerin aus der entsprechenden Schlussabrechnung zu erhalten. Im Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2021 wird der variable Lohnanteil 2015 mit Fr. 90‘000.– beziffert. Gemäss Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2012 setzte sich der Lohn für die Zentrumsleitung aus einem Fixlohn und einem variablen Lohn zusammen, welcher auf dem Standortgewinn basierte. Art. 322a Abs. 2 OR statuiert für diesen Fall ein Auskunfts- und Einsichtsrecht der Arbeitnehmerin. Diese Rechte sind vermögensrechtlicher Natur; sie bilden die Voraussetzung für eine spätere Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche (vgl. BGer 4A_398/2008 vom 18.12.2008, E. 1.4.2). Zu Recht wirft die Beklagte der Klägerin vor, sie missbrauche das vereinfachte, kostenlose Verfahren. Nur schon die Aufteilung in vier Teilklagen erscheint als rechtsmissbräuchlich, dient doch das Institut der Teilklage nicht dazu, durch eine nahezu beliebige Anzahl Teilklagen mit einem Streitwert von jeweils unter Fr. 30‘000.– ohne Gerichtskosten im vereinfachten Verfahren zu prozessieren. Vielmehr verfolgt die Kostenfreiheit den Zweck, den am Arbeitsverhältnis Beteiligten, namentlich der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer als schwächere Partei, zu ermöglichen, ohne Kostenrisiko um ihr Recht zu kämpfen (urWyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 114 N 8; kritisch zu dieser Privilegierung BK ZPO-Sterchi, Art. 113 und 114 N 5). Dieser Zweck wird mit der gleichzeitigen oder gestaffelten Erhebung mehrerer Teilklagen unter Fr. 30‘000.– missbraucht. Angesichts des Gesamtstreitwerts von über Fr. 100‘000.– ist es auch nicht gerechtfertigt, dass die Klägerin die „Vorteile des vereinfachten Verfahrens“ beanspruchen kann (Urk. 44 S. 10), welches im Bereich von kleinen Streitwerten sich durch die Verfahrensbeschleunigung und die Laientauglichkeit sowie richterliche Hilfestellung bei der Feststellung des Sachverhalts auszeichnet (BSK ZPO-mazan, Vor Art. 243-247 N 11; brunner/SteininGer, DIKE-Komm- ZPO, Art. 243 N 2). Hinzu kommt, dass sich die Klägerin die Geltendmachung weiterer Forderungen vorbehalten hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es umso stossender, dass die Klägerin ihre übrigen Ansprüche auf vier Teilklagen aufgesplittet hat. c) Die Vorinstanz hat den Rechtsmissbrauch mit der Vereinigung der Verfahren und Überführung ins ordentliche Verfahren sanktioniert. Dies wird für den Fall, dass der Tatbestand des Rechtsmissbrauchs bejaht wird, von der Klägerin nicht gerügt. Alternativ hätte die Vorinstanz auf die Klagen mangels Rechtsschutzinteresse nicht eintreten können (BSK ZGB I-honSell, Art. 2 N 65 und 70) und der Klägerin wäre es offen gestanden, ihre Ansprüche mit einer neuen Klage im ordentlichen Verfahren geltend zu machen (vgl. tappy, a.a.O., S. 16). d) Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 9. Februar 2021 abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.» (AH200005 Verfügung vom 9. Februar 2021 und Obergericht des Kantons Zürich, RA210006, Beschluss vom 23. April 2021, abrufbar unter www.gerichte-zh.ch; Weiterzug ans Bundesgericht unter der Verfahrensnummer 4A_307/2021, Entscheid noch ausstehend)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AGer-Z 2021 Nr. 20 ZPO 86/125; Umgang mit vier separaten Teilklagen
20. ZPO 86/125; Umgang mit vier separaten Teilklagen Die Klägerin ist eine ehemalige Arbeitnehmerin der Beklagten. Diese betreibt Zahnarztkliniken in der Schweiz. Die Klägerin war ab 1. März 2011 bei der Beklagten als Zahnärztin und zusätzlich ab 1. November 2012 als Zentrumsleiterin im Nebenamt angestellt. Den Arbeitsvertrag als Zentrumsleiterin kündigte die Beklagte per 17. Juni 2018, den Arbeitsvertrag als Zahnärztin per 4. Januar 2019. Am 13. Januar 2020 erhob die Klägerin am Arbeitsgericht Zürich zwei Klagen: Im unter der Prozessnummer AH200005 geführten Verfahren machte sie eine Forderung von Fr. 29‘999.– wegen missbräuchlicher Kündigung der Anstellung als Zahnärztin geltend. Im zweiten Verfahren (Prozessnummer AH200006) verlangte die Klägerin ebenfalls die Zusprechung von
Fr. 29‘999.–, und zwar wegen missbräuchlicher Kündigung der Anstellung als Zentrumsleiterin. Zwei weitere Klagen erhob die Klägerin am 8. Dezember 2020: Im unter der Prozessnummer AH200203 geführten Verfahren machte sie Lohnansprüche aus beiden Arbeitsverträgen in der Höhe von Fr. 29‘999.– geltend. Die zweite Klage hatte – wiederum aus beiden Arbeitsverträgen – Ferienlohnansprüche von Fr. 8‘587.–, zwei Arbeitszeugnisse und die Erstellung von Schlussrechnungen zum Gegenstand (Prozessnummer AH200204). Mit Verfügung vom 8. September 2020 vereinigte das Gericht zunächst die beiden ersten Verfahren AH200005 und AH200006, wobei das Verfahren unter der Prozessnummer AH200005 im vereinfachten Verfahren weitergeführt und das Verfahren AH200006 abgeschrieben wurde. Nach Einreichen der beiden weiteren Klagen AH200203 und AH200204 wählte das Gericht ein anderes Vorgehen. Aus den Erwägungen: «III. […]
5. Dass die Klägerin im Rahmen von zwei separaten Arbeitsverträgen angestellt war, liess nach Einreichen der ersten beiden Klagen (AH200005-L und AH200006-L) noch den Schluss zu, dass es sich um zwei getrennte Lebenssachverhalte handeln könnte. Nach Einreichen der Klagen AH200203-L und AH200204-L ist jedoch evident, dass sich alle vier Klagen aus demselben Lebenssachverhalt – dem Arbeitsverhältnis der Klägerin gegen die Beklagte – ergeben und mithin als objektive Klagenhäufung i.S.v. Art. 90 ZPO anzusehen sind.
6. Aufgrund des allen vier ursprünglichen Klagen zugrundeliegenden Lebenssachverhalts drängt sich – wie von der Klägerin anlässlich ihrer Stellungnahme auch grundsätzlich ebenfalls beantragt (act. 35 in Prozess Nr. AH200005-L) – zur Vereinfachung des Verfahrens die Vereinigung der vorliegenden Prozesse auf.
7. Aufgrund dessen sind die Prozesse AH200005-L, AH200203-L und AH200204 L i.S.v. Art. 125 lit. c in Verbindung mit Art. 90 ZPO miteinander unter der vorliegenden Prozessnummer AH200005-L zu vereinigen. Die Prozesse Nr. AH200203-L und AH200204-L sind als dadurch erledigt abzuschreiben.
IV.
1. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO sind arbeitsrechtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.– kostenlos. Bei einer objektiven Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO).
2. Im Falle der richterlichen Vereinigung von Prozessen i.S.v. Art. 125 lit. c ZPO regelt das Gesetz jedoch nicht ausdrücklich, wie sich eine solche auf den Streitwert der betroffenen Prozesse auswirkt. Zwar gelten die allgemeinen Regeln von Art. 91 ff. ZPO. Vereinigt das Gericht mehrere separat eingereichte Klagen, muss aber grundsätzlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Initiative zur Vereinigung vom Gericht ausgeht, weshalb der Klägerin dadurch kein Nachteil entstehen darf (roGer Weber in: oberhammer/domeJ/haaS, Kurzkommentar ZPO, 2.Aufl., Basel 2014, Art. 125 N 7; nina J. frei, Berner Kommentar zur ZPO, Art. 125 N 20).
3. Vorliegend hat die Klägerin ursprünglich vier Klagen aus demselben Lebenssachverhalt vor dem hiesigen Gericht anhängig gemacht. Alle vier Klagen sind so ausgestaltet, dass ihr Streitwert jeweils unter Fr. 30‘000.– liegt, wodurch die Klagen jeweils vom Gericht separat im vereinfachten Verfahren angelegt wurden. Diese Aufteilung der klägerischen Ansprüche erscheint mittlerweile aufgrund ihrer Häufung und zeitlichen Staffelung, gekoppelt gleichzeitig an das Begehren, trotzdem sämtliche Verfahren möglichst zusammen zu verhandeln, sei es durch Vereinigung (sofern der Streitwert beibehalten wird) oder durch gleichzeitige Verhandlung aller Verfahren an einer gemeinsamen Hauptverhandlung, rechtsmissbräuchlich. Aus dem Vorgehen und den Vorbringen der Klägerin erhellt, dass sie ihre diversen Klagen offensichtlich einzig deshalb aufteilt, um von den Vorteilen des kostenlosen Verfahrens zu profitieren, letztendlich aber doch erreichen will, dass die einzelnen Klagen in einem einzigen Prozess oder zumindest in einem einzigen (Haupt)Verfahren behandelt werden. Ein solches Vorgehen kann nicht geschützt werden, weshalb die Klägerin auch nicht vom Schutz vor Nachteilen bei gerichtlich initiierter Prozessvereinigung profitieren kann (roGer Weber in: oberhammer/domeJ/haaS, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 125 N 7). Damit erscheint es vorliegend zulässig und angebracht, die einzelnen Klagen im Sinne einer objektiven Klagehäufung mit den Rechtsfolgen gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO zu vereinigen, mithin auch unter Zusammenrechnung der Streitwerte, welche zusammen entsprechend Fr. 30‘000.– übersteigen.
4. E contrario aus Art. 93 Abs. 2 ZPO ergibt sich für den Fall der objektiven Klagenhäufung im Weiteren, dass wenn der Streitwert durch die Zusammenrechnung mehrerer Begehren über Fr. 30‘000.– beträgt, die Verfahrensart vom vereinfachten ins ordentliche übergehen kann. Dies gilt auch für den Fall, wenn mehrere ursprünglich im vereinfachten Verfahren erhobenen Ansprüche richterlich miteinander vereinigt werden (chriStian fraefel in: oberhammer/domeJ/haaS, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 243 N 13).
5. Aufgrund dessen ist das neu unter der Prozessnummer AH200005-L vereinigte Verfahren ins ordentliche Verfahren vor Kollegialgericht zu überführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Im ordentlichen Verfahren ist der Prozess unter der Nummer AN200093-L weiterzuführen.» Aus dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich: «3. a) Gemäss Art. 86 ZPO kann nur ein Teil eines Anspruchs eingeklagt werden, wenn dieser teilbar ist. Durch die Erhebung einer Teilklage kann die klagende Partei den Streitwert begrenzen und ihre Kostenrisiken verringern, unter Umständen Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit und das anwendbare Verfahren nehmen und von einem gerichtskostenlosen Verfahren profitieren. Es wird allgemein anerkannt, dass es sich dabei um legitime Absichten handelt. Grenze für das Vorgehen mittels Teilklagen bildet das Rechtsmissbrauchsverbot und das Gebot von Treu und Glauben sowohl gegenüber der Gegenpartei als auch gegenüber dem Gericht (füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 86 N 2; BSK ZPO-dorSchner, Art. 86 N 6; ZK ZPO-bopp/beSSenich, Art. 86 N 2; BK ZPO-markuS, Art. 86 N 6 f.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 14 Rz 37; mohS, OFK-ZPO, Art. 86 N 2; ZR 114 {2015} Nr. 55 E. 3.1). Typische Fälle von Rechtsmissbrauch sind die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt, die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts, ein krasses Missverhältnis der beteiligten Interessen, die schonungslose Rechtsausübung und das widersprüchliche Verhalten (BGE 143 III 279 E. 3.1; BGer 4A_104/2011 vom 27.09.2011, E. 3.2, m.w.H.). Das Rechtsmissbrauchsverbot schützt u.a. die Prozessbeteiligten und die staatlichen Instanzen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme einzelner prozessualer Befugnisse durch eine Partei (BSK ZGB I-honSell, Art. 2 N 56). Im Entscheid BGer 4A_104/2011 sah das Bundesgericht im Rahmen der Prüfung auf Willkür eine zweckwidrige Verwendung eines Rechtsin-
stituts darin, dass der Kläger nach einer ersten Teilklage beim Arbeitsgericht des Bezirks La Côte VD eine zweite Teilklage mit einem Streitwert unter Fr. 100‘000.– beim Bezirksgericht Lausanne einreichte und sich dabei die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehielt, welche die Zuständigkeit der Cour civile begründet hätten (E. 3.4, Stichwort „saucissonnage“; zustimmend de benoit, L‘action partielle et l‘abus de droit, QFLR 1/14 S. 20 f.; tSchudi, Teilklagen in arbeitsrechtlichen Verfahren: Kritik an der grundsätzlichen Kostenlosigkeit, AJP 10/2018 S. 1209; vgl. auch tappy, SZZP 1/2012 S. 13 ff.). Als (klar) rechtsmissbräuchlich wird die Aufteilung einer Gesamtforderung in viele kleine Teilklagen erachtet, um die beklagte Partei zu schikanieren (ZR 114 {2015} Nr. 55 E. 3.1), ebenso mehrere sich aufeinander folgende Teilklagen (curchod/Gonczy, L‘action partielle, AJP 8/2019 S. 810; baumann Wey, Teilklage, unbezifferte Forderungsklage, Stufenklage – die Qual der Wahl?, in: Haftpflichtprozess 2014, Hrsg. fellmann/Weber, 2014, S. 102) bzw. die Aufteilung einer Forderung allein aus Kostengründen auf mehrere Teilklagen (bärtSchi, Die gerichtliche Durchsetzung von Minderheitenrechten im Gesellschaftsrecht, in: Entwicklungen im Gesellschaftsrecht XI, Hrsg. kunz/JörG/arter, 2016, S. 138 Fn 34; Streiff/Von kaenel/rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., 2012, S. 52; meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 220; KUKO ZPO-Weber, Art. 125 N 7).
b) Vorliegend hat die Klägerin Ansprüche von insgesamt Fr. 98‘584.–, die Ausstellung von zwei Arbeitszeugnissen und die Erstellung von Schlussrechnungen zum Gegenstand von vier separaten Klagen gemacht. Der Streitwert für die Arbeitszeugnisse beträgt praxisgemäss ein Monatslohn, somit rund Fr. 16‘000.– oder – weil es nur um Änderungen geht – mit der Beklagten mindestens Fr. 6‘000.–. In der dazugehörigen Klagebewilligung wird der Streitwert der vierten Klage mit Fr. 23‘600.– beziffert. Insgesamt summiert sich der Streitwert der vier Klagen auf mindestens Fr. 113‘597.– (3 x Fr. 29‘999.– + Fr. 23‘600.–). Vorbehalten hat sich die Klägerin die Geltendmachung von Ansprüchen als variabler Lohnanteil ab Beginn ihrer Anstellung als Zentrumsleiterin. Aufschluss über die Höhe dieses Lohnanteils erhofft sich die Klägerin aus der entsprechenden Schlussabrechnung zu erhalten. Im Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2021 wird der variable Lohnanteil 2015 mit Fr. 90‘000.– beziffert. Gemäss Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2012 setzte sich der Lohn für die Zentrumsleitung aus einem Fixlohn und einem variablen Lohn zusammen, welcher auf dem Standortgewinn basierte. Art. 322a Abs. 2 OR statuiert für diesen Fall ein
Auskunfts- und Einsichtsrecht der Arbeitnehmerin. Diese Rechte sind vermögensrechtlicher Natur; sie bilden die Voraussetzung für eine spätere Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche (vgl. BGer 4A_398/2008 vom 18.12.2008, E. 1.4.2). Zu Recht wirft die Beklagte der Klägerin vor, sie missbrauche das vereinfachte, kostenlose Verfahren. Nur schon die Aufteilung in vier Teilklagen erscheint als rechtsmissbräuchlich, dient doch das Institut der Teilklage nicht dazu, durch eine nahezu beliebige Anzahl Teilklagen mit einem Streitwert von jeweils unter Fr. 30‘000.– ohne Gerichtskosten im vereinfachten Verfahren zu prozessieren. Vielmehr verfolgt die Kostenfreiheit den Zweck, den am Arbeitsverhältnis Beteiligten, namentlich der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer als schwächere Partei, zu ermöglichen, ohne Kostenrisiko um ihr Recht zu kämpfen (urWyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 114 N 8; kritisch zu dieser Privilegierung BK ZPO-Sterchi, Art. 113 und 114 N 5). Dieser Zweck wird mit der gleichzeitigen oder gestaffelten Erhebung mehrerer Teilklagen unter Fr. 30‘000.– missbraucht. Angesichts des Gesamtstreitwerts von über Fr. 100‘000.– ist es auch nicht gerechtfertigt, dass die Klägerin die „Vorteile des vereinfachten Verfahrens“ beanspruchen kann (Urk. 44 S. 10), welches im Bereich von kleinen Streitwerten sich durch die Verfahrensbeschleunigung und die Laientauglichkeit sowie richterliche Hilfestellung bei der Feststellung des Sachverhalts auszeichnet (BSK ZPO-mazan, Vor Art. 243-247 N 11; brunner/SteininGer, DIKE-Komm- ZPO, Art. 243 N 2). Hinzu kommt, dass sich die Klägerin die Geltendmachung weiterer Forderungen vorbehalten hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es umso stossender, dass die Klägerin ihre übrigen Ansprüche auf vier Teilklagen aufgesplittet hat.
c) Die Vorinstanz hat den Rechtsmissbrauch mit der Vereinigung der Verfahren und Überführung ins ordentliche Verfahren sanktioniert. Dies wird für den Fall, dass der Tatbestand des Rechtsmissbrauchs bejaht wird, von der Klägerin nicht gerügt. Alternativ hätte die Vorinstanz auf die Klagen mangels Rechtsschutzinteresse nicht eintreten können (BSK ZGB I-honSell, Art. 2 N 65 und 70) und der Klägerin wäre es offen gestanden, ihre Ansprüche mit einer neuen Klage im ordentlichen Verfahren geltend zu machen (vgl. tappy, a.a.O., S. 16).
d) Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 9. Februar 2021 abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.»
(AH200005 Verfügung vom 9. Februar 2021 und Obergericht des Kantons Zürich, RA210006, Beschluss vom 23. April 2021, abrufbar unter www.gerichte-zh.ch; Weiterzug ans Bundesgericht unter der Verfahrensnummer 4A_307/2021, Entscheid noch ausstehend)