Erwägungen (6 Absätze)
E. 3 Würdigung
E. 3.1 Die von der Klägerin eingereichten Arztzeugnisse attestieren ihr eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. November 2018 bis 9. Dezember
2018. Ob es an dieser Arbeitsunfähigkeit berechtigte Zweifel gibt oder ob eine bloss arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, kann jedoch vorliegend offen gelassen werden.
E. 3.2 Die Krankheit der Klägerin hätte – sofern sie tatsächlich vorgelegen hätte und nicht arbeitsplatzbezogen gewesen wäre – in Anwendung von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist bis 31. Januar 2019 geführt. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 teilte die Rechtsschutzversicherung der Klägerin der Beklagten jedoch im Namen der Klägerin und in Kenntnis dieses Umstands mit, dass die Klägerin auf die Verlängerung der Kündigungsfrist im Sinne von Art. 336c OR verzichte. Die relative Unverzichtbarkeit von Art. 336c OR verbietet es den Parteien nicht, das Arbeitsverhältnis jederzeit einvernehmlich aufzulösen, sofern dies nicht zur klaren Umgehung des Kündigungsschutzes führt (vgl. BGer 4A_187/2010 vom 6. September 2010 E. 2.5). Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich, kam der Verzicht auf die Verlängerung der Kündigungsfrist für den Januar 2019 und somit der Vorschlag der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2018 doch von der Klägerin selbst
bzw. von deren Rechtsschutzversicherung, die erklären liess, die Klägerin habe im Januar 2019 eine Anschlusslösung. Nachteilige Auswirkungen auf die Klägerin sind entsprechend, wie ausgeführt, weder ersichtlich noch wurden sie substantiiert vorgebracht. Damit ist erstellt, dass die Aufhebung (auch) im Interesse der Klägerin lag. Das Arbeitsverhältnis endete somit per
31. Dezember 2018.
E. 3.3 Überdies ist festzuhalten, dass die Klägerin im Januar 2019 ihre Arbeit gemäss eigenen Angaben nicht angeboten hat. Nur aus der Tat sache, dass die Beklagte im Dezember 2018 den Schlüssel zurückverlangte, durfte die Klägerin nicht darauf schliessen, dass die Beklagte während einer verlängerten Kündigungsfrist im Januar 2019 auf ihre Dienste verzichtet. Schliesslich hat die Klägerin selbst, sofern man das Schreiben vom 5. Dezember 2018 nicht als gültige Aufhebung betrachten sollte, immerhin zu erkennen gegeben, dass sie eine Anschlusslösung im Januar 2019 habe. Es kann in dieser Konstellation nach Treu und Glauben nicht an der Beklagten sein, die Klägerin erneut zur Arbeit aufzubieten.
E. 3.4 Dasselbe gilt in Bezug auf die Aussage der Klägerin, es sei abgemacht gewesen, dass sie im Dezember 2018 Ferien und Überstunden beziehe. Selbst wenn dem so war, konnte die Klägerin nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass für den Januar 2019 dasselbe galt (sofern denn überhaupt ein Ferien- und/oder Überstundensaldo im benötigten Ausmass vorlag). Sodann trifft es zu, dass die Beklagte den Lohn für Dezember 2018 aufgrund der erklärten Verrechnung nicht ausbezahlte. Bevor die Klägerin jedoch allenfalls gestützt auf Art. 82 OR zur Arbeitsniederlegung berechtigt gewesen wäre, hätte sie die Beklagte abmahnen und die Niederlegung der Arbeit androhen müssen (vgl. JAR 1999 S. 37). Dies gerade deshalb da der Novemberlohn unbestrittenermassen schliesslich am 12. Dezember 2018
– als Reaktion zum genannten Schreiben – ausbezahlt wurde. Ein Lohnanspruch für den Januar 2019 wäre nach dem Gesagten selbst dann nicht gegeben, wenn kein Verzicht auf die Verlängerung der Kündigungsfrist bis Ende Januar 2019 erfolgt wäre.
E. 3.5 Die Forderung der Klägerin auf den Lohn für Januar 2019 ist abzuweisen.» (AH200018 Verfügung und Urteil vom 20. Juli 2021; Berufung am Obergericht anhängig)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AGer-Z 2021 Nr. 12 OR 336c; Verzicht auf Verlängerung der Kündigungsfrist
12. OR 336c; Verzicht auf Verlängerung der Kündigungsfrist Die Klägerin war ab dem 8. Januar 2018 als Treuhänderin in einem 60%-Pensum für die Beklagte tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten ordentlich per Ende Dezember 2018 gekündigt. Die Klägerin machte vor Arbeitsgericht unter anderem geltend, sie sei nach Erhalt der Kündigung erkrankt und zufolge ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit vom 20. November bis 9. Dezember 2018 nicht arbeitsfähig gewesen. Die Kündigungsfrist habe sich deshalb bis Ende Januar 2019 verlängert. Aus den Erwägungen: «V. Verlängerung der Kündigungsfrist bis Ende Januar 2019 […]
3. Würdigung 3.1. Die von der Klägerin eingereichten Arztzeugnisse attestieren ihr eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. November 2018 bis 9. Dezember
2018. Ob es an dieser Arbeitsunfähigkeit berechtigte Zweifel gibt oder ob eine bloss arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, kann jedoch vorliegend offen gelassen werden. 3.2. Die Krankheit der Klägerin hätte – sofern sie tatsächlich vorgelegen hätte und nicht arbeitsplatzbezogen gewesen wäre – in Anwendung von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist bis 31. Januar 2019 geführt. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 teilte die Rechtsschutzversicherung der Klägerin der Beklagten jedoch im Namen der Klägerin und in Kenntnis dieses Umstands mit, dass die Klägerin auf die Verlängerung der Kündigungsfrist im Sinne von Art. 336c OR verzichte. Die relative Unverzichtbarkeit von Art. 336c OR verbietet es den Parteien nicht, das Arbeitsverhältnis jederzeit einvernehmlich aufzulösen, sofern dies nicht zur klaren Umgehung des Kündigungsschutzes führt (vgl. BGer 4A_187/2010 vom 6. September 2010 E. 2.5). Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich, kam der Verzicht auf die Verlängerung der Kündigungsfrist für den Januar 2019 und somit der Vorschlag der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2018 doch von der Klägerin selbst
bzw. von deren Rechtsschutzversicherung, die erklären liess, die Klägerin habe im Januar 2019 eine Anschlusslösung. Nachteilige Auswirkungen auf die Klägerin sind entsprechend, wie ausgeführt, weder ersichtlich noch wurden sie substantiiert vorgebracht. Damit ist erstellt, dass die Aufhebung (auch) im Interesse der Klägerin lag. Das Arbeitsverhältnis endete somit per
31. Dezember 2018. 3.3. Überdies ist festzuhalten, dass die Klägerin im Januar 2019 ihre Arbeit gemäss eigenen Angaben nicht angeboten hat. Nur aus der Tat sache, dass die Beklagte im Dezember 2018 den Schlüssel zurückverlangte, durfte die Klägerin nicht darauf schliessen, dass die Beklagte während einer verlängerten Kündigungsfrist im Januar 2019 auf ihre Dienste verzichtet. Schliesslich hat die Klägerin selbst, sofern man das Schreiben vom 5. Dezember 2018 nicht als gültige Aufhebung betrachten sollte, immerhin zu erkennen gegeben, dass sie eine Anschlusslösung im Januar 2019 habe. Es kann in dieser Konstellation nach Treu und Glauben nicht an der Beklagten sein, die Klägerin erneut zur Arbeit aufzubieten. 3.4. Dasselbe gilt in Bezug auf die Aussage der Klägerin, es sei abgemacht gewesen, dass sie im Dezember 2018 Ferien und Überstunden beziehe. Selbst wenn dem so war, konnte die Klägerin nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass für den Januar 2019 dasselbe galt (sofern denn überhaupt ein Ferien- und/oder Überstundensaldo im benötigten Ausmass vorlag). Sodann trifft es zu, dass die Beklagte den Lohn für Dezember 2018 aufgrund der erklärten Verrechnung nicht ausbezahlte. Bevor die Klägerin jedoch allenfalls gestützt auf Art. 82 OR zur Arbeitsniederlegung berechtigt gewesen wäre, hätte sie die Beklagte abmahnen und die Niederlegung der Arbeit androhen müssen (vgl. JAR 1999 S. 37). Dies gerade deshalb da der Novemberlohn unbestrittenermassen schliesslich am 12. Dezember 2018
– als Reaktion zum genannten Schreiben – ausbezahlt wurde. Ein Lohnanspruch für den Januar 2019 wäre nach dem Gesagten selbst dann nicht gegeben, wenn kein Verzicht auf die Verlängerung der Kündigungsfrist bis Ende Januar 2019 erfolgt wäre. 3.5. Die Forderung der Klägerin auf den Lohn für Januar 2019 ist abzuweisen.» (AH200018 Verfügung und Urteil vom 20. Juli 2021; Berufung am Obergericht anhängig)