Erwägungen (11 Absätze)
E. 3.1 Für die Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten wurde ein Monatslohn verabredet. Dieser wurde ihr auch dann in der vereinbarten Höhe ausbezahlt, wenn sie Ferien bezog. Strittig ist im vorliegenden Verfahren deshalb einzig der Teil des Ferienlohnes der Klägerin, der sich aus den durchschnittlichen Zulagen für spezielle Dienste zusammensetzt.
E. 3.1.11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen.» (AH190115 Verfügung und Urteil vom 30. April 2020, Beschwerde am Obergericht anhängig)
E. 3.2 Dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmässig spezielle Dienste i.S.v. Art. 10.6 Abs. 5 des Personalreglements leistet und geleistet hat, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Parteien sind sich einig, dass die Zulagen für die besonderen Dienste gemäss Art. 10.6 Abs. 5 des Personalreglements Lohn darstellen und in die Berechnung des Ferienlohnes der Klägerin einzubeziehen sind. Mit Blick auf die von der Klägerin eingereichten Zusammenstellungen über die ihr ausbezahlten Inkonvenienzentschädigungen in den Jahren 20132018 sowie die Lohnabrechnungen der Jahre 2013–2018 ist ausgewiesen, dass diese über die gesamte Anstellungsdauer jeden Monat [Anmerkung: da auch jeden Monat besondere Dienste geleistet wurden] ausbezahlt wurden (mit Ausnahme der Monate Juni und Juli 2017, als die Klägerin gemäss eigenen Angaben unbezahlten Urlaub bezog). Die Inkonvenienzentschädigungen sind mit Blick auf die Rechtsprechung somit bei der Berechnung des Ferienlohnes ohnehin als Teil desselben zu berücksichtigen (BGE 132 III 172 E. 3.1; BGE 138 III 107 E. 3).
E. 3.3 Vorliegend wurden gemäss Art. 10.3 des Personalreglements die durchschnittlichen Zulagen eines Kalenderjahres für alle speziellen Dienste während des Bezugs der Ferien in die Jahresendzulage inkludiert und mit dieser zweimal jährlich – im Juni und im Dezember – zusammen mit dem
laufenden Lohn ausbezahlt. Die Klägerin selbst räumt diesbezüglich ein, dass ihr Anspruch auf den Anteil des Ferienlohnes, der sich aus den durchschnittlichen, hypothetischen Inkonvenienzzulagen während der Ferien zusammensetzt, mit der Jahresendzulage betragsmässig stets abgegolten wurde. Mit anderen Worten macht die Klägerin nicht geltend, der Teil ihres Ferienlohnes, welcher sich aus den durchschnittlichen Inkonvenienzzulagen für die Zeit des Ferienbezuges zusammensetze, sei ihr nicht bezahlt worden. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von jenem, welcher dem sogenannten OrangeUrteil zugrunde lag (BGE 132 III 172 = Pra 2006 Nr. 147). So erhielten die Angestellten im genannten Fall zwar ebenso wie die Klägerin eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Entschädigung für das Leisten bestimmter Schichten. Die Festsetzung des Ferienlohns war jedoch weder in den Arbeitsverträgen noch im Arbeitsreglement geregelt und der Ferienlohn wurde faktisch ohne Einbezug dieser für Nacht, Wochenend sowie Feiertagsarbeit ausgerichteten Entschädigungen berechnet. Vorliegend wurde demgegenüber in Ziff. 10.3 Abs. 1 des Personalreglements explizit vereinbart, dass mit der Jahresendzulage auch die durchschnittlichen Zulagen für die besonderen Dienste während der Ferien abgegolten werden.
E. 3.4 Die Klägerin erklärt, dass es sich bei der Jahresendzulage um einen
13. Monatslohn handle, welcher einzig deshalb anders betitelt worden sei, um die durchschnittlichen Zulagen für spezielle Dienste während der Ferien darin inkludieren zu können. Vereinbart wurde jedoch hier gerade kein 13. Monatslohn, sondern die vorliegende Jahresendzulage, welche gemäss der klaren vertraglichen Abrede der Parteien eben auch den aus den durchschnittlichen Zulagen für spezielle Dienste entfallenden Anteil des Ferienlohnes beinhalten soll. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen 13. Monatslohn, weshalb die Klägerin auch keinen grundsätzlichen Anspruch darauf hat, dass ihr ein solcher ungeschmälert bzw. ohne Inkludierung des genannten Anteils des Ferienlohnes ausbezahlt wird. Vereinbarungen über einen Lohnbestandteil wie die vorliegend in Frage stehende Jahresendzulage sowie dessen Ausgestaltung unterstehen der Autonomie der Parteien, soweit sie nicht gegen zwingendes oder teilzwingendes Recht verstossen.
E. 3.5 Da der Klägerin der vereinbarte Monatslohn als grösster Anteil des Ferienlohnes unabhängig von einem allfälligen Ferienbezug jeden Monat und somit auch während der Ferien ausbezahlt wurde, stellt sich
in Bezug auf diesen Teil des Ferienlohnes die Frage nach einer allfälligen Verletzung von Art. 329d Abs. 1 und 2 OR von vornherein nicht (vgl. vorstehend Ziff. III./3./3.1). Die vorliegend in Frage stehende Regelung betrifft nur den im Vergleich zum gewöhnlichen Monatslohn eher kleinen Anteil des Ferien lohnes, welcher sich aus den durchschnittlichen Zulagen für spezielle Dienste zusammensetzt, die während der Ferien naturgemäss nicht geleistet werden können. Die Beklagte macht geltend, dass die in Frage stehende Auszahlungsmodalität für diesen Anteil des Ferienlohnes gewählt wurde, weil dessen Berechnung kompliziert sei. Die Klägerin bestreitet diese von der Beklagten behauptete objektive Notwendigkeit der Auszahlung des genannten Anteils des Ferienlohnes zweimal jährlich mit dem laufenden Lohn bzw. im Rahmen der Auszahlung der Jahresendzulage nicht. Im Gegenteil gesteht die Klägerin selbst ein, dass die Berechnung dieses Anteils des Ferien lohnes, welcher sich aus einem Durchschnitt von monatlich schwankenden Zulagen zusammensetzt, gewisse Schwierigkeiten beinhalte, welche einen Grund für die vorliegend praktizierte Auszahlungspraxis darstellen könnten.
E. 3.6 Die Klägerin moniert hingegen, dass weder in ihrem Arbeitsvertrag noch im Personalreglement betragsmässig oder in Prozenten ausgewiesen werde, wie hoch der Anteil des aus den durchschnittlichen Inkonvenienzentschädigungen während der Ferien zusammengesetzten Teils des Ferienlohnes in der Jahresendzulage sei. Auch aus den Lohnabrechnungen gehe der auf diesen Ferienlohn entfallende Anteil der Jahresendzulage nicht hervor. Sie habe als Arbeitnehmerin deshalb keine Ahnung, wie hoch der Anteil der Ferienzulagen in der Jahresendzulage sei. Die Klägerin macht mithin zusammengefasst geltend, die Beklagte habe das Spezifikationserfordernis als vom Bundesgericht statuierte formelle Voraussetzung für die zulässige Auszahlung des Ferienlohnes mit dem laufenden Lohn verletzt.
E. 3.7 Die Klägerin führt selbst aus, dass sie die ihr zustehenden Ferien in jedem Jahr vollumfänglich bezogen habe. Die Gefahr, dass die Ferien nicht bezogen und stattdessen durch Geld abgegolten werden, womit der Erholungszweck vereitelt würde, besteht vorliegend deshalb nicht. In solchen Fällen, in denen das Abgeltungsverbot keine Rolle spielt, begründet das Bundesgericht das Spezifikationserfordernis damit, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer unklaren Vertragsklausel in den falschen Glauben versetzt werden könnte, mit dem vereinbarten Lohn werde er bloss für die Arbeitsleistung, nicht aber für den Anspruch auf Ferienlohn entschädigt, womit die
Gefahr eines vorzeitigen Verbrauchs des Feriengeldes bestehe. Zudem seien die Gerichte nur so in der Lage, zu überprüfen, ob die zwingenden Bestimmungen von Art. 329a und Art. 329d Abs. 1 OR eingehalten worden seien (BGE 116 II 515 E. 4b).
E. 3.8 Art. 329d OR sichert dem Arbeitnehmer die nötige Erholung frei von finanziellen Sorgen (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2009 vom 8. April 2009 E. 4.4). Der Arbeitnehmer soll von der Arbeit befreit sein, ohne finan zielle Einbussen befürchten zu müssen (BGE 118 II 136 E. 3.b). Eine Abrede über den Ferienlohn, wie die Parteien sie getroffen haben, könnte diesem Zweck möglicherweise zuwiderlaufen. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Beiden Parteien war bewusst, dass der Anteil des Ferienlohnes, welcher sich aus den durchschnittlichen Zulagen für besondere Dienste zusammensetzt, die während des Ferienbezugs naturgemäss nicht geleistet werden können, mit der Jahresendzulage ausbezahlt wird. Dies wurde im Personalreglement vereinbart, welches einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages darstellt. Die Klägerin macht deshalb auch nicht geltend, nicht gewusst zu haben, dass mit der Jahresendzulage auch dieser Teil des Ferienlohnes abgegolten wird. Die Gefahr des vorzeitigen Verbrauchs des Feriengeldes, welcher letztlich den Erholungszweck der Ferien beeinträchtigen würde, bestand nicht. Die Klägerin konnte ihre Ferien beziehen und es standen ihr dazu auch die finanziellen Mittel zur Verfügung, da ihr der vertraglich vereinbarte Monatslohn auch beim Ferienbezug bezahlt wurde. Sie musste aus den laufenden Lohnzahlungen keine Rückstellung für die Ferien bilden. Die von Art. 329d OR zu schützenden Interessen wurden gewahrt (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2009 vom 8. April 2009 E. 4.4).
E. 3.9 Die der Klägerin ausbezahlten Zulagen für die speziellen Dienste beliefen sich über das Anstellungsverhältnis hinweg auf Fr. 3‘937.65 bis Fr. 5‘447.25 brutto pro Jahr, womit der aus diesen durchschnittlichen Zulagen zusammengesetzte Anteil des Ferienlohnes basierend auf fünf Wochen Ferien pro Jahr rund Fr. 418.– bis Fr. 640.– brutto beträgt (entspricht 10.64% von Fr. 3‘937.65 bzw. Fr. 5‘447.25). Mit der Jahresendzulage, welche im Umfang von einem Monatslohn ausbezahlt wurde, wurde der Klägerin dieser Anteil des Ferienlohnanspruches somit in jedem Anstellungsjahr vollumfänglich ausbezahlt. Sie macht deshalb zu Recht auch nicht geltend, die ihr zustehenden Ferienlohnansprüche seien nicht bzw. nicht vollumfänglich abgegolten worden. Die Klägerin musste demzufolge keine ferienbedingte Einkommenseinbusse befürchten, welche sie vom Ferienbezug abgehalten hätte.
Sie war sich in Anbetracht der genannten vertraglichen Regelung im Gegenteil bewusst, dass sie – ungeachtet des tatsächlichen Ferienbezugs und der in einem bestimmten Jahr konkret geleisteten speziellen Diensten – die Jahresendzulage in der Höhe eines Monatslohnes in jedem Fall ausbezahlt erhalten und somit für ihr als Teil des Ferienlohnes zustehenden durchschnittlichen Zulagen für spezielle Dienste, welche sie während der Ferien nicht leisten konnte, auch während des Ferienbezugs entschädigt werden würde. Durch die vorliegende Vereinbarung in Ziff. 10.3 des Personalreglements ist die Klägerin während den Ferien somit nicht schlechter gestellt, als wenn sie arbeiten würde. Vielmehr ist sie durch die Regelung, dass anstelle der Ferienprozente auf den Inkonvenienzentschädigungen eine Jahresendzulage im Umfang eines Monatslohnes ausbezahlt wird, bessergestellt, als wenn ihr lediglich der aus den durchschnittlichen Inkonvenienzzulagen zusammengesetzte Anteil des Ferienlohnes ausbezahlt werden würde. Anstelle von diesem erhielt sie aufgrund der genannten Regelung nämlich jährlich eine im Schnitt rund zehnmal so hohe Zahlung in Form der Jahresendzulage. In Anbetracht dieser Verhältnisse ist es dem Gericht auch ohne betragsmässige oder prozentuale Angabe des auf die durchschnittlichen Inkonvenienzentschädigungen entfallenden Anteils des Ferienlohnes im Arbeitsvertrag und in den Lohnabrechnungen zur Jahresendzulage ohne weiteres möglich, zu überprüfen, ob Art. 329d Abs. 1 OR eingehalten wurde. Dies war mit Blick auf die vorstehenden Berechnung in jedem Jahr und unabhängig von der exakten Höhe des auf die durchschnittlichen Inkonvenienzentschädigungen entfallenden Teils des Ferienlohnes während des gesamten Arbeitsverhältnisses stets der Fall. Eine solche die Arbeitnehmerin letztlich begünstigende Vereinbarung ist mit Blick auf die teilzwingende Bestimmung von Art. 329d Abs. 1 OR als zulässig zu beurteilen.
E. 3.10 Die Klägerin stützt ihre Argumentation weiter auf eine durch die vorliegende Regelung entstehende Ungleichbehandlung zwischen den Angestellten der Beklagten. So würden alle Mitarbeitenden die Jahresend zulage erhalten und somit auch jene, die keine speziellen Dienste leisteten. Die Mitarbeitenden, die wie sie viele spezielle Dienste leisteten, wären deshalb schlechter gestellt. Die Jahresendzulage wird von beiden Parteien als Lohn qualifiziert. Im Gegensatz zu freiwilligen Zulagen wie Gratifikationen, wo die Rechtsprechung einen Gleichbehandlungsgrundsatz bejaht, herrscht in Bezug auf das Lohnwesen grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Es steht dem Arbeitgeber frei, mit dem einzelnen Arbeitnehmer möglichst günstige Lohnbedingungen
auszuhandeln. Ein allgemeiner Gleichbehandlungsanspruch, wie er in Art. 8 Abs. 1 BV für Arbeitnehmer in öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen statuiert ist, besteht für Arbeitnehmer in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nicht (BGE 105 Ia 120; Streiff/Von Kaenel/rudolpH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N 20 zu Art. 322 OR). Aus einer allfälligen Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmer durch die Beklagte in Bezug auf die Jahresendzulage kann die Klägerin deshalb nichts für sich ableiten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AGer-Z 2020 Nr. 8 OR 329d; Abgeltung eines Ferienlohnanteils mit der Jahresendzulage
8. OR 329d, Abgeltung eines Ferienlohnanteils mit der Jahresendzulage Die Klägerin arbeitet seit dem 1. Dezember 2012 als diplomierte Pflegefachfrau für die Beklagte und leistet im Rahmen dieser Arbeitstätigkeit regelmässig spezielle Dienste an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen sowie am Abend und in der Nacht. Für diese speziellen Dienste erhält sie gemäss der Regelung im Personalreglement der Beklagten Lohnzuschläge (Schichtzulagen). Diese Zuschläge (von den Parteien „Inkonvenienzentschädigungen/zulagen“ genannt) werden nur für effektiv geleistete Dienste, nicht jedoch während Ferien, bezahltem Urlaub, Mutterschaftsurlaub, in den ersten 60 Tagen bei Unfall und Krankheit sowie bei allen anderen bezahlten Absenzen ausgerichtet. Gemäss dem Personalreglement der Beklagten erhalten alle Mitarbeitenden eine Jahresendzulage in der Höhe eines Monatslohnes.
Mit dieser Jahresendzulage sollen auch die durchschnittlich geschuldeten Zulagen für alle speziellen Dienste eines Kalenderjahres während des Ferienbezugs abgegolten sein. Die Klägerin machte vor Arbeitsgericht geltend, es sei nicht zulässig, die Zulagen für die speziellen Dienste während des Ferienbezugs in die Jahresendzulage einzuschliessen – insbesondere ohne den auf diese Zulagen entfallenden Anteil der Jahresendzulage separat auszuweisen – und forderte von der Beklagten den darauf entfallenden Anteil des Ferienlohnes rückwirkend seit Stellenantritt. Aus den Erwägungen: «3. Würdigung 3.1. Für die Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten wurde ein Monatslohn verabredet. Dieser wurde ihr auch dann in der vereinbarten Höhe ausbezahlt, wenn sie Ferien bezog. Strittig ist im vorliegenden Verfahren deshalb einzig der Teil des Ferienlohnes der Klägerin, der sich aus den durchschnittlichen Zulagen für spezielle Dienste zusammensetzt. 3.2. Dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmässig spezielle Dienste i.S.v. Art. 10.6 Abs. 5 des Personalreglements leistet und geleistet hat, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Parteien sind sich einig, dass die Zulagen für die besonderen Dienste gemäss Art. 10.6 Abs. 5 des Personalreglements Lohn darstellen und in die Berechnung des Ferienlohnes der Klägerin einzubeziehen sind. Mit Blick auf die von der Klägerin eingereichten Zusammenstellungen über die ihr ausbezahlten Inkonvenienzentschädigungen in den Jahren 20132018 sowie die Lohnabrechnungen der Jahre 2013–2018 ist ausgewiesen, dass diese über die gesamte Anstellungsdauer jeden Monat [Anmerkung: da auch jeden Monat besondere Dienste geleistet wurden] ausbezahlt wurden (mit Ausnahme der Monate Juni und Juli 2017, als die Klägerin gemäss eigenen Angaben unbezahlten Urlaub bezog). Die Inkonvenienzentschädigungen sind mit Blick auf die Rechtsprechung somit bei der Berechnung des Ferienlohnes ohnehin als Teil desselben zu berücksichtigen (BGE 132 III 172 E. 3.1; BGE 138 III 107 E. 3). 3.3. Vorliegend wurden gemäss Art. 10.3 des Personalreglements die durchschnittlichen Zulagen eines Kalenderjahres für alle speziellen Dienste während des Bezugs der Ferien in die Jahresendzulage inkludiert und mit dieser zweimal jährlich – im Juni und im Dezember – zusammen mit dem
laufenden Lohn ausbezahlt. Die Klägerin selbst räumt diesbezüglich ein, dass ihr Anspruch auf den Anteil des Ferienlohnes, der sich aus den durchschnittlichen, hypothetischen Inkonvenienzzulagen während der Ferien zusammensetzt, mit der Jahresendzulage betragsmässig stets abgegolten wurde. Mit anderen Worten macht die Klägerin nicht geltend, der Teil ihres Ferienlohnes, welcher sich aus den durchschnittlichen Inkonvenienzzulagen für die Zeit des Ferienbezuges zusammensetze, sei ihr nicht bezahlt worden. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von jenem, welcher dem sogenannten OrangeUrteil zugrunde lag (BGE 132 III 172 = Pra 2006 Nr. 147). So erhielten die Angestellten im genannten Fall zwar ebenso wie die Klägerin eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Entschädigung für das Leisten bestimmter Schichten. Die Festsetzung des Ferienlohns war jedoch weder in den Arbeitsverträgen noch im Arbeitsreglement geregelt und der Ferienlohn wurde faktisch ohne Einbezug dieser für Nacht, Wochenend sowie Feiertagsarbeit ausgerichteten Entschädigungen berechnet. Vorliegend wurde demgegenüber in Ziff. 10.3 Abs. 1 des Personalreglements explizit vereinbart, dass mit der Jahresendzulage auch die durchschnittlichen Zulagen für die besonderen Dienste während der Ferien abgegolten werden. 3.4. Die Klägerin erklärt, dass es sich bei der Jahresendzulage um einen
13. Monatslohn handle, welcher einzig deshalb anders betitelt worden sei, um die durchschnittlichen Zulagen für spezielle Dienste während der Ferien darin inkludieren zu können. Vereinbart wurde jedoch hier gerade kein 13. Monatslohn, sondern die vorliegende Jahresendzulage, welche gemäss der klaren vertraglichen Abrede der Parteien eben auch den aus den durchschnittlichen Zulagen für spezielle Dienste entfallenden Anteil des Ferienlohnes beinhalten soll. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen 13. Monatslohn, weshalb die Klägerin auch keinen grundsätzlichen Anspruch darauf hat, dass ihr ein solcher ungeschmälert bzw. ohne Inkludierung des genannten Anteils des Ferienlohnes ausbezahlt wird. Vereinbarungen über einen Lohnbestandteil wie die vorliegend in Frage stehende Jahresendzulage sowie dessen Ausgestaltung unterstehen der Autonomie der Parteien, soweit sie nicht gegen zwingendes oder teilzwingendes Recht verstossen. 3.5. Da der Klägerin der vereinbarte Monatslohn als grösster Anteil des Ferienlohnes unabhängig von einem allfälligen Ferienbezug jeden Monat und somit auch während der Ferien ausbezahlt wurde, stellt sich
in Bezug auf diesen Teil des Ferienlohnes die Frage nach einer allfälligen Verletzung von Art. 329d Abs. 1 und 2 OR von vornherein nicht (vgl. vorstehend Ziff. III./3./3.1). Die vorliegend in Frage stehende Regelung betrifft nur den im Vergleich zum gewöhnlichen Monatslohn eher kleinen Anteil des Ferien lohnes, welcher sich aus den durchschnittlichen Zulagen für spezielle Dienste zusammensetzt, die während der Ferien naturgemäss nicht geleistet werden können. Die Beklagte macht geltend, dass die in Frage stehende Auszahlungsmodalität für diesen Anteil des Ferienlohnes gewählt wurde, weil dessen Berechnung kompliziert sei. Die Klägerin bestreitet diese von der Beklagten behauptete objektive Notwendigkeit der Auszahlung des genannten Anteils des Ferienlohnes zweimal jährlich mit dem laufenden Lohn bzw. im Rahmen der Auszahlung der Jahresendzulage nicht. Im Gegenteil gesteht die Klägerin selbst ein, dass die Berechnung dieses Anteils des Ferien lohnes, welcher sich aus einem Durchschnitt von monatlich schwankenden Zulagen zusammensetzt, gewisse Schwierigkeiten beinhalte, welche einen Grund für die vorliegend praktizierte Auszahlungspraxis darstellen könnten. 3.6. Die Klägerin moniert hingegen, dass weder in ihrem Arbeitsvertrag noch im Personalreglement betragsmässig oder in Prozenten ausgewiesen werde, wie hoch der Anteil des aus den durchschnittlichen Inkonvenienzentschädigungen während der Ferien zusammengesetzten Teils des Ferienlohnes in der Jahresendzulage sei. Auch aus den Lohnabrechnungen gehe der auf diesen Ferienlohn entfallende Anteil der Jahresendzulage nicht hervor. Sie habe als Arbeitnehmerin deshalb keine Ahnung, wie hoch der Anteil der Ferienzulagen in der Jahresendzulage sei. Die Klägerin macht mithin zusammengefasst geltend, die Beklagte habe das Spezifikationserfordernis als vom Bundesgericht statuierte formelle Voraussetzung für die zulässige Auszahlung des Ferienlohnes mit dem laufenden Lohn verletzt. 3.7. Die Klägerin führt selbst aus, dass sie die ihr zustehenden Ferien in jedem Jahr vollumfänglich bezogen habe. Die Gefahr, dass die Ferien nicht bezogen und stattdessen durch Geld abgegolten werden, womit der Erholungszweck vereitelt würde, besteht vorliegend deshalb nicht. In solchen Fällen, in denen das Abgeltungsverbot keine Rolle spielt, begründet das Bundesgericht das Spezifikationserfordernis damit, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer unklaren Vertragsklausel in den falschen Glauben versetzt werden könnte, mit dem vereinbarten Lohn werde er bloss für die Arbeitsleistung, nicht aber für den Anspruch auf Ferienlohn entschädigt, womit die
Gefahr eines vorzeitigen Verbrauchs des Feriengeldes bestehe. Zudem seien die Gerichte nur so in der Lage, zu überprüfen, ob die zwingenden Bestimmungen von Art. 329a und Art. 329d Abs. 1 OR eingehalten worden seien (BGE 116 II 515 E. 4b). 3.8. Art. 329d OR sichert dem Arbeitnehmer die nötige Erholung frei von finanziellen Sorgen (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2009 vom 8. April 2009 E. 4.4). Der Arbeitnehmer soll von der Arbeit befreit sein, ohne finan zielle Einbussen befürchten zu müssen (BGE 118 II 136 E. 3.b). Eine Abrede über den Ferienlohn, wie die Parteien sie getroffen haben, könnte diesem Zweck möglicherweise zuwiderlaufen. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Beiden Parteien war bewusst, dass der Anteil des Ferienlohnes, welcher sich aus den durchschnittlichen Zulagen für besondere Dienste zusammensetzt, die während des Ferienbezugs naturgemäss nicht geleistet werden können, mit der Jahresendzulage ausbezahlt wird. Dies wurde im Personalreglement vereinbart, welches einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages darstellt. Die Klägerin macht deshalb auch nicht geltend, nicht gewusst zu haben, dass mit der Jahresendzulage auch dieser Teil des Ferienlohnes abgegolten wird. Die Gefahr des vorzeitigen Verbrauchs des Feriengeldes, welcher letztlich den Erholungszweck der Ferien beeinträchtigen würde, bestand nicht. Die Klägerin konnte ihre Ferien beziehen und es standen ihr dazu auch die finanziellen Mittel zur Verfügung, da ihr der vertraglich vereinbarte Monatslohn auch beim Ferienbezug bezahlt wurde. Sie musste aus den laufenden Lohnzahlungen keine Rückstellung für die Ferien bilden. Die von Art. 329d OR zu schützenden Interessen wurden gewahrt (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2009 vom 8. April 2009 E. 4.4). 3.9. Die der Klägerin ausbezahlten Zulagen für die speziellen Dienste beliefen sich über das Anstellungsverhältnis hinweg auf Fr. 3‘937.65 bis Fr. 5‘447.25 brutto pro Jahr, womit der aus diesen durchschnittlichen Zulagen zusammengesetzte Anteil des Ferienlohnes basierend auf fünf Wochen Ferien pro Jahr rund Fr. 418.– bis Fr. 640.– brutto beträgt (entspricht 10.64% von Fr. 3‘937.65 bzw. Fr. 5‘447.25). Mit der Jahresendzulage, welche im Umfang von einem Monatslohn ausbezahlt wurde, wurde der Klägerin dieser Anteil des Ferienlohnanspruches somit in jedem Anstellungsjahr vollumfänglich ausbezahlt. Sie macht deshalb zu Recht auch nicht geltend, die ihr zustehenden Ferienlohnansprüche seien nicht bzw. nicht vollumfänglich abgegolten worden. Die Klägerin musste demzufolge keine ferienbedingte Einkommenseinbusse befürchten, welche sie vom Ferienbezug abgehalten hätte.
Sie war sich in Anbetracht der genannten vertraglichen Regelung im Gegenteil bewusst, dass sie – ungeachtet des tatsächlichen Ferienbezugs und der in einem bestimmten Jahr konkret geleisteten speziellen Diensten – die Jahresendzulage in der Höhe eines Monatslohnes in jedem Fall ausbezahlt erhalten und somit für ihr als Teil des Ferienlohnes zustehenden durchschnittlichen Zulagen für spezielle Dienste, welche sie während der Ferien nicht leisten konnte, auch während des Ferienbezugs entschädigt werden würde. Durch die vorliegende Vereinbarung in Ziff. 10.3 des Personalreglements ist die Klägerin während den Ferien somit nicht schlechter gestellt, als wenn sie arbeiten würde. Vielmehr ist sie durch die Regelung, dass anstelle der Ferienprozente auf den Inkonvenienzentschädigungen eine Jahresendzulage im Umfang eines Monatslohnes ausbezahlt wird, bessergestellt, als wenn ihr lediglich der aus den durchschnittlichen Inkonvenienzzulagen zusammengesetzte Anteil des Ferienlohnes ausbezahlt werden würde. Anstelle von diesem erhielt sie aufgrund der genannten Regelung nämlich jährlich eine im Schnitt rund zehnmal so hohe Zahlung in Form der Jahresendzulage. In Anbetracht dieser Verhältnisse ist es dem Gericht auch ohne betragsmässige oder prozentuale Angabe des auf die durchschnittlichen Inkonvenienzentschädigungen entfallenden Anteils des Ferienlohnes im Arbeitsvertrag und in den Lohnabrechnungen zur Jahresendzulage ohne weiteres möglich, zu überprüfen, ob Art. 329d Abs. 1 OR eingehalten wurde. Dies war mit Blick auf die vorstehenden Berechnung in jedem Jahr und unabhängig von der exakten Höhe des auf die durchschnittlichen Inkonvenienzentschädigungen entfallenden Teils des Ferienlohnes während des gesamten Arbeitsverhältnisses stets der Fall. Eine solche die Arbeitnehmerin letztlich begünstigende Vereinbarung ist mit Blick auf die teilzwingende Bestimmung von Art. 329d Abs. 1 OR als zulässig zu beurteilen. 3.10. Die Klägerin stützt ihre Argumentation weiter auf eine durch die vorliegende Regelung entstehende Ungleichbehandlung zwischen den Angestellten der Beklagten. So würden alle Mitarbeitenden die Jahresend zulage erhalten und somit auch jene, die keine speziellen Dienste leisteten. Die Mitarbeitenden, die wie sie viele spezielle Dienste leisteten, wären deshalb schlechter gestellt. Die Jahresendzulage wird von beiden Parteien als Lohn qualifiziert. Im Gegensatz zu freiwilligen Zulagen wie Gratifikationen, wo die Rechtsprechung einen Gleichbehandlungsgrundsatz bejaht, herrscht in Bezug auf das Lohnwesen grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Es steht dem Arbeitgeber frei, mit dem einzelnen Arbeitnehmer möglichst günstige Lohnbedingungen
auszuhandeln. Ein allgemeiner Gleichbehandlungsanspruch, wie er in Art. 8 Abs. 1 BV für Arbeitnehmer in öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen statuiert ist, besteht für Arbeitnehmer in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nicht (BGE 105 Ia 120; Streiff/Von Kaenel/rudolpH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N 20 zu Art. 322 OR). Aus einer allfälligen Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmer durch die Beklagte in Bezug auf die Jahresendzulage kann die Klägerin deshalb nichts für sich ableiten. 3.1.11. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen.» (AH190115 Verfügung und Urteil vom 30. April 2020, Beschwerde am Obergericht anhängig)