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AGer-Z 2019 Nr. 11 OR 336b; Verpasste Klagefrist
11. OR 336b; Verpasste Klagefrist Der Kläger wurde bei der Beklagten mit unbefristetem Arbeitsvertrag per
1. Januar 2016 als Customer Care Center Agent angestellt. Die Beklagte kündigte dem Kläger per 31. Juli 2017. Zufolge Krankheit während der Kündigungsfrist verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Oktober 2017. Im Ende April 2018 anhängig gemachten Schlichtungsverfahren und vor Arbeitsgericht forderte der Kläger eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Das Arbeitsgericht holte beim Friedensrichteramt eine schriftliche Auskunft darüber ein, wann der Kläger sein Schlichtungsgesuch eingereicht hatte. Aus den Erwägungen: «5. Missbräuchliche Kündigung Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten (Art. 336a Abs. 1 OR). Wer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung geltend machen will, muss bis spätestens Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben (Art. 336b Abs. 1 OR). Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt (Art. 336b Abs. 2 OR). Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 20. April 2017 fristgerecht auf den 31. Juli 2017. Der Kläger war in der Folge vom 12. Juli 2017 bis am 30. September 2017 arbeitsunfähig, was das Arbeitsverhältnis unbestrittenermassen bis zum 31. Oktober 2017 verlängerte. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 21. April 2017 Einsprache gegen die Kündigung erhoben. Da das Datum der Einsprache seitens der Beklagten unbestritten blieb, gilt die Einsprache als gültig erfolgt.
Das vorliegende Arbeitsverhältnis endete am 31. Oktober 2017, weshalb die 180-tägige Frist zur Klageinreichung am 29. April 2018 ablief. Das Schlichtungsgesuch des Klägers datiert zwar vom 29. April 2018. Gemäss schriftlicher Auskunft vom 14. Februar 2019 der Friedensrichterin A. habe der Kläger aber das Schlichtungsgesuch am Montag, 30. April 2018, bei der Gemeindeverwaltung B. abgegeben. Ausserdem habe der Kläger gleichentags ein Schlichtungsgesuch der Post übergeben. Auf diesem Schlichtungsgesuch habe ein Post-it mit einem Vermerk im Sinne von „Bitte dieses Exemplar verwenden“ geklebt. Dazu führt der Kläger aus, dass die Eingangstüre zum Büro an der C.-Strasse abgeschlossen gewesen sei, auf ein Klopfen nicht reagiert worden sei und eine Übergabe zu Bürozeiten nicht möglich gewesen sei. Auch wenn der Kläger das Schlichtungsgesuch am 30. April 2018 zu „Bürozeiten“ hätte übergeben können, hätte er die Einreichungsfrist versäumt. Damit ergibt sich, dass der Kläger das Schlichtungsgesuch erst am 30. April 2018, demnach einen Tag zu spät, eingereicht hat, weshalb der Anspruch verwirkt ist. Da bereits die formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung einer Entschädigung nicht gegeben sind, kann die Frage, ob es sich vorliegend um eine missbräuchliche Kündigung handelt, offen bleiben. Das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 ist im Rahmen der Anspruchsgrundlage von Art. 336a OR aus formellen Gründen abzuweisen.» (AH180163 Urteil vom 29. März 2019; das Obergericht trat auf die dagegen erhobene Berufung mangels Begründung mit Beschluss vom 27. Mai 2019 nicht ein, LA190017; das Bundesgericht trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Juli 2019 nicht ein, BGer 4A_322/2019)