Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Der Kläger beantragt die Ausstellung eines Schlusszeugnisses, weil die Beklagte ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Zeugnis aus- und zugestellt habe. Beantragt wurde nachfolgender Wortlaut: „ Arbeitszeugnis Herr A., geboren am [Datum], hat vom [Datum] bis am [Datum] bei der B. AG als Hauswart gearbeitet. In seiner Funktion war Herr A. hauptsächlich für folgende Arbeiten zuständig:
– Reinigung der von ihm betreuten Liegenschaften
– Ausführen kleiner Reparaturen
– Umgebungspflege Wir lernten Herrn A. als pflichtbewussten, selbständigen und sorgfältigen Mitarbeiter kennen, der alle ihm obliegenden Pflichten stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigte. Er zeichnete sich durch sein Engagement und seine Hilfsbereitschaft aus. Der Umgang mit Mitarbeitern, Vorgesetzten und Kunden war stets zuvorkommend und freundlich. Aufgrund einer Reorganisation sahen wir uns leider gezwungen, uns von Herrn A. zu trennen. Wir bedauern seinen Austritt. Wir danken Herrn A. herzlich für seine wertvolle Mitarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute. (Unterschrift)“ Im ersten Schlussvortrag vom 15. Februar 2018 liess der Kläger ergänzend beantragen, es sei als Enddatum der Arbeitstätigkeit und als Ausstellungsdatum je der 31. Juli 2017 einzusetzen.
E. 3 Die Beklagte erklärte, sie habe dem Kläger ein Zeugnis ausgestellt, dessen Inhalt den effektiven und tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf ein anderes Zeugnis habe. Zudem habe der Kläger keinerlei Tätigkeiten substanziiert begründet.
E. 4 Gemäss Rechtsprechung und Lehre trägt der Arbeitgeber die Beweislast, dass dem Arbeitnehmer ein Zeugnis aus- und zugestellt wurde (Urteil BGer S / K /R 4C.129/2003 vom 5. September 2003 E. 6.1; TREIFF VON AENEL UDOLPH, a.a.O., N 5c zu Art. 330a).
E. 4.1 Die Beklagte führte in der Klageantwort aus, dass dem Kläger ein Arbeitszeugnis aus- und zugestellt worden sei. Dafür offerierte sie jedoch keinen einzigen Beweis. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Kläger bis zum heutigen Zeitpunkt kein Arbeitszeugnis zugestellt wurde. Es kann also vom Kläger auch keine Zeugnisänderung verlangt werden.
E. 4.2 Das durch den Kläger geforderte Zeugnis entspricht dem üblichen Wortlaut und wurde durch die Beklagte inhaltlich nicht bestritten. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit dem geforderten Inhalt aus- und zuzustellen.»
Dieser Entscheid wurde im Berufungsverfahren vom Obergericht mit folgenden Erwägungen bestätigt: Aus dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich: «4.5. Arbeitszeugnis Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe dem Kläger den Inhalt eines Zeugnisses zugesprochen, obwohl dieser sich mit keinem Wort über seine Leistungen etc. substantiiert ausgelassen habe. Vielmehr habe er diesbezüglich bloss einen Antrag gestellt, ohne diesen zu begründen. Sie hingegen habe diverse Male darauf hingewiesen, dass die Leistungen und das Verhalten des Klägers zu wünschen übrig gelassen hätten. Vor Vorinstanz hatte die Beklagte noch behauptet, sie habe dem Kläger bereits ein Arbeitsz eugnis zugestellt, dessen Inhalt den effektiven Tatsachen entspreche. Allerdings reichte sie weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren das behauptete Arbeitszeugnis ein, weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Beklagte dem Kläger bisher kein Arbeitszeugnis zukommen liess. Gemäss Art. 330a OR kann der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Abs. 1). Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken (Abs. 2). Der Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses ist mit einer entsprechenden Leistungsklage durchsetzbar (BGE 129 III 177 E. 3.2 und 3.3). Dabei ist dem Arbeitnehmer zur Vermeidung eines allfälligen Folgeprozesses betreffend Berichtigung das Recht einzuräumen, bereits die Erfül- P / lungsklage mit einem konkreten Zeugnistext zu verknüpfen (BSK OR I- ORTMANN R S B UDOLPH, Art. 330a N 10; ZK- TAEHELIN, Art. 330a OR N 20; RÜHWILER, Einzelarbeitsvertrag: Kommentar zu den Art. 319-343 OR, Art. 330a N 8; J E ANSSEN, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Diss. 1996, S. 157 f.; NZLER, Der R / arbeitsrechtliche Zeugnisanspruch, Diss. 2012, S. 106 f.; unklar BK- EHBINDER S B TÖCKLI, Art. 330a OR N 20; a.A. ERNOLD, Die Zeugnispflicht des Arbeit- S / K / gebers, Diss. 1983, S. 80 f.; vgl. im Übrigen die Übersicht bei TREIFF VON AENEL R UDOLPH, Arbeitsvertrag: Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 330a OR N 5). Der Kläger reichte vor Vorinstanz einen ausformulierten Text für das von der Beklagten auszustellende Arbeitszeugnis ein. Die Beklagte rügt, der Kläger habe den entsprechenden Antrag nicht begründet. Allerdings zeigt sie nicht auf, wo sie den entsprechenden Einwand vor Vorinstanz vorgebracht hätte. Insofern genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht. Abgesehen davon erweist sich das Vorbringen ohnehin als unbehelflich, denn es wäre Aufgabe der Beklagten als Arbeitgeberin gewesen, dem Kläger auf dessen Verlangen hin ein Arbeitszeugnis auszustellen. Es geht nicht an, dass sie sich dieser Pflicht durch gesetzeswidriges Untätigbleiben zu entziehen und die Formulierung des Arbeitszeugnisses dem Kläger aufzubürden versucht J E (ANSSEN, a.a.O., S. 169 Fn. 77; NZLER, a.a.O., S. 107). Nachdem der Kläger (anstelle der Beklagten) einen konkreten Vorschlag für das Arbeitszeugnis vorgelegt hatte, durfte sich die Beklagte daher nicht auf die pauschale Bestreitung beschränken, der Kläger habe schlechte Arbeit geleistet. Vielmehr hätte sie substantiiert aufzeigen und
belegen müssen, aufgrund welcher konkreter Umstände die einzelnen vom Kläger vorgeschlagenen Formulierungen unzutreffend und durch welchen Wortlaut sie zu ersetzen seien. Da sie dies gänzlich unterliess, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Beklagte habe das vom Kläger verlangte Zeugnis, das dem üblichen Wortlaut entspreche, inhaltlich nicht bestritten, weshalb sie zu verpflichten sei, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit dem geforderten Inhalt aus- und zuzustellen.» (AH170158 vom 17. August 2018 und Obergericht mit Beschluss und Urteil vom
3. Dezember 2018, LA180028. Auf die nachfolgende Beschwerde trat das Bundesgericht am 13. Februar 2019 nicht ein, BGer 4A_46/2019)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AGer-Z 2018 Nr. 7 OR 330a; Zeugnisforderung mit Formulierungsvorschlag
7. OR 330a; Zeugnisforderung mit Formulierungsvorschlag Der für die Beklagte als Hauswart tätige Kläger forderte von der Beklagten ein Arbeitszeugnis und verband diese Forderung mit einem konkreten Zeugnistext. Das Arbeitsgericht hiess die Klage gut und setzte sich, wie in der Folge auch das Obergericht, namentlich mit der Verteilung der Behauptungs- und Bestreitungslast auseinander. Dieselben Fragen stellten sich auch im nachfolgenden Entscheid Nr. 8 betreffend ein Zeugnisänderungsbegehren. Aus den Erwägungen: «1. Gemäss Art. 330a OR kann der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber die Ausstellung eines Zeugnisses verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnis durch die Beklagte (vgl. BGE 129 III 177). Das Arbeitszeugnis muss einerseits wahr und vollständig sein, andererseits muss es wohlwollend formuliert sein und darf dem Arbeitnehmer sein wirt- S / K /R schaftliches Fortkommen nicht unnötig erschweren (TREIFF VON AENEL UDOLPH, a.a.O., N 3 f. zu Art. 330a).
2. Der Kläger beantragt die Ausstellung eines Schlusszeugnisses, weil die Beklagte ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Zeugnis aus- und zugestellt habe. Beantragt wurde nachfolgender Wortlaut: „ Arbeitszeugnis Herr A., geboren am [Datum], hat vom [Datum] bis am [Datum] bei der B. AG als Hauswart gearbeitet. In seiner Funktion war Herr A. hauptsächlich für folgende Arbeiten zuständig:
– Reinigung der von ihm betreuten Liegenschaften
– Ausführen kleiner Reparaturen
– Umgebungspflege Wir lernten Herrn A. als pflichtbewussten, selbständigen und sorgfältigen Mitarbeiter kennen, der alle ihm obliegenden Pflichten stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigte. Er zeichnete sich durch sein Engagement und seine Hilfsbereitschaft aus. Der Umgang mit Mitarbeitern, Vorgesetzten und Kunden war stets zuvorkommend und freundlich. Aufgrund einer Reorganisation sahen wir uns leider gezwungen, uns von Herrn A. zu trennen. Wir bedauern seinen Austritt. Wir danken Herrn A. herzlich für seine wertvolle Mitarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute. (Unterschrift)“ Im ersten Schlussvortrag vom 15. Februar 2018 liess der Kläger ergänzend beantragen, es sei als Enddatum der Arbeitstätigkeit und als Ausstellungsdatum je der 31. Juli 2017 einzusetzen.
3. Die Beklagte erklärte, sie habe dem Kläger ein Zeugnis ausgestellt, dessen Inhalt den effektiven und tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf ein anderes Zeugnis habe. Zudem habe der Kläger keinerlei Tätigkeiten substanziiert begründet.
4. Gemäss Rechtsprechung und Lehre trägt der Arbeitgeber die Beweislast, dass dem Arbeitnehmer ein Zeugnis aus- und zugestellt wurde (Urteil BGer S / K /R 4C.129/2003 vom 5. September 2003 E. 6.1; TREIFF VON AENEL UDOLPH, a.a.O., N 5c zu Art. 330a). 4.1. Die Beklagte führte in der Klageantwort aus, dass dem Kläger ein Arbeitszeugnis aus- und zugestellt worden sei. Dafür offerierte sie jedoch keinen einzigen Beweis. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Kläger bis zum heutigen Zeitpunkt kein Arbeitszeugnis zugestellt wurde. Es kann also vom Kläger auch keine Zeugnisänderung verlangt werden. 4.2. Das durch den Kläger geforderte Zeugnis entspricht dem üblichen Wortlaut und wurde durch die Beklagte inhaltlich nicht bestritten. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit dem geforderten Inhalt aus- und zuzustellen.»
Dieser Entscheid wurde im Berufungsverfahren vom Obergericht mit folgenden Erwägungen bestätigt: Aus dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich: «4.5. Arbeitszeugnis Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe dem Kläger den Inhalt eines Zeugnisses zugesprochen, obwohl dieser sich mit keinem Wort über seine Leistungen etc. substantiiert ausgelassen habe. Vielmehr habe er diesbezüglich bloss einen Antrag gestellt, ohne diesen zu begründen. Sie hingegen habe diverse Male darauf hingewiesen, dass die Leistungen und das Verhalten des Klägers zu wünschen übrig gelassen hätten. Vor Vorinstanz hatte die Beklagte noch behauptet, sie habe dem Kläger bereits ein Arbeitsz eugnis zugestellt, dessen Inhalt den effektiven Tatsachen entspreche. Allerdings reichte sie weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren das behauptete Arbeitszeugnis ein, weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Beklagte dem Kläger bisher kein Arbeitszeugnis zukommen liess. Gemäss Art. 330a OR kann der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Abs. 1). Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken (Abs. 2). Der Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses ist mit einer entsprechenden Leistungsklage durchsetzbar (BGE 129 III 177 E. 3.2 und 3.3). Dabei ist dem Arbeitnehmer zur Vermeidung eines allfälligen Folgeprozesses betreffend Berichtigung das Recht einzuräumen, bereits die Erfül- P / lungsklage mit einem konkreten Zeugnistext zu verknüpfen (BSK OR I- ORTMANN R S B UDOLPH, Art. 330a N 10; ZK- TAEHELIN, Art. 330a OR N 20; RÜHWILER, Einzelarbeitsvertrag: Kommentar zu den Art. 319-343 OR, Art. 330a N 8; J E ANSSEN, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Diss. 1996, S. 157 f.; NZLER, Der R / arbeitsrechtliche Zeugnisanspruch, Diss. 2012, S. 106 f.; unklar BK- EHBINDER S B TÖCKLI, Art. 330a OR N 20; a.A. ERNOLD, Die Zeugnispflicht des Arbeit- S / K / gebers, Diss. 1983, S. 80 f.; vgl. im Übrigen die Übersicht bei TREIFF VON AENEL R UDOLPH, Arbeitsvertrag: Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 330a OR N 5). Der Kläger reichte vor Vorinstanz einen ausformulierten Text für das von der Beklagten auszustellende Arbeitszeugnis ein. Die Beklagte rügt, der Kläger habe den entsprechenden Antrag nicht begründet. Allerdings zeigt sie nicht auf, wo sie den entsprechenden Einwand vor Vorinstanz vorgebracht hätte. Insofern genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht. Abgesehen davon erweist sich das Vorbringen ohnehin als unbehelflich, denn es wäre Aufgabe der Beklagten als Arbeitgeberin gewesen, dem Kläger auf dessen Verlangen hin ein Arbeitszeugnis auszustellen. Es geht nicht an, dass sie sich dieser Pflicht durch gesetzeswidriges Untätigbleiben zu entziehen und die Formulierung des Arbeitszeugnisses dem Kläger aufzubürden versucht J E (ANSSEN, a.a.O., S. 169 Fn. 77; NZLER, a.a.O., S. 107). Nachdem der Kläger (anstelle der Beklagten) einen konkreten Vorschlag für das Arbeitszeugnis vorgelegt hatte, durfte sich die Beklagte daher nicht auf die pauschale Bestreitung beschränken, der Kläger habe schlechte Arbeit geleistet. Vielmehr hätte sie substantiiert aufzeigen und
belegen müssen, aufgrund welcher konkreter Umstände die einzelnen vom Kläger vorgeschlagenen Formulierungen unzutreffend und durch welchen Wortlaut sie zu ersetzen seien. Da sie dies gänzlich unterliess, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Beklagte habe das vom Kläger verlangte Zeugnis, das dem üblichen Wortlaut entspreche, inhaltlich nicht bestritten, weshalb sie zu verpflichten sei, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit dem geforderten Inhalt aus- und zuzustellen.» (AH170158 vom 17. August 2018 und Obergericht mit Beschluss und Urteil vom
3. Dezember 2018, LA180028. Auf die nachfolgende Beschwerde trat das Bundesgericht am 13. Februar 2019 nicht ein, BGer 4A_46/2019)