Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihm für das Jahr 2016 einen Bonus von Fr. 2’443.80 brutto bzw. Fr. 2’266.85 netto schulde. Dazu führt er fünf Verträge an, welche zusammen ein Vertragsvolumen von Fr. 20’365.– ergeben würden. Gemäss Arbeitsvertrag habe er Anspruch auf einen Bonus in der Höhe von 12% des genannten Vertragsvolumens. Dabei sei die Bonusregelung des Vertrages so zu verstehen, dass ein Bonus von 7.5 % geschuldet sei, wenn er neue Verträge an die Beklagte vermittelt habe, die Verhandlung und der Abschluss aber durch die Beklagte erfolgt sei, und 12%, wenn er neue Verträge selbst akquiriert habe und die Verhandlung unterschriftsreif durch ihn erfolgt sei, sodass die Beklagte nur noch ihre finale Zustimmung habe geben müssen. Die aufgeführten Verträge seien allesamt vom Kläger unterschriftsreif akquiriert worden, weshalb er Anspruch auf einen Bonus von 12% habe.
E. 2 Die Beklagte wendet ein, dass ein Bonusanspruch des Klägers nur entstanden sei, wenn er neue Kunden oder Projekte eingebracht hätte. Keiner der vom Kläger angeführten Kunden sei neu durch den Kläger zu der Beklagten gekommen, sondern alle seien schon seit Jahren Kunden der Beklagten gewesen. Der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf einen Bonus.
E. 3 Im Arbeitsvertrag vom 27. August 2013 ist folgende Klausel aufgeführt: „Von jedem vermittelten Vertrag erhalten Sie 7.5% des bezahlten Volumens, von jedem selbst akquirierten Vertrag 12% des bezahlten Volumens 30 Tage nach Zahlungseingang durch den neuen Kunden ausgezahlt – für die Dauer des jeweils gewonnenen Vertrages.“ Eine nähere Umschreibung, was als bonusbegründender Vertrag zu verstehen ist, findet sich nicht.
E. 4.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt eines Vertrages nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Im schweizerischen Ver-
tragsrecht gilt bei Fragen des Konsenses und der Auslegung mithin der Grundsatz des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen. Im Konsens- wie im Auslegungsstreit hat das Gericht vorab zu prüfen, ob die Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben (subjektive oder empirische Auslegung). Ist dies zu bejahen, liegt ein tatsächlicher Konsens vor. Haben die Parteien sich zwar übereinstimmend geäussert, aber abweichend verstanden, liegt ein versteckter Dissens vor, welcher zum Vertragsschluss führt, wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen Willensäusserung zu schützen und damit die andere auf ihrer Äusserung in deren objektivem Sinn zu behaften ist. Dasselbe gilt, wenn ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille nicht ermittelt bzw. bewiesen werden kann. Vertragliche Vereinbarungen sind dann aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (objektive oder normative Auslegung). Diesfalls liegt ein normativer Konsens vor. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Zu berücksichtigen ist insbesondere der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 140 III 391 E. 2.3; 138 III 659 E. 4.2.1; 132 III 24 E. 4; Urteil BGer 4A_574/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.1).
E. 4.2 Die Parteien sind sich uneinig, wie die Bonusklausel des Vertrags verstanden werden soll. Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger nur bei neu gewonnenen Kunden einen Bonusanspruch gehabt habe und nicht, wenn er mit bereits bestehenden Kunden der Beklagten neue Verträge abgeschlossen habe. Der Kläger bringt vor, dass nach genannter Klausel der Bonus nicht nur bei Verträgen mit neuen Kunden geschuldet gewesen sei, sondern allgemein bei neuen Verträgen mit Kunden. Ein tatsächlicher Konsens liegt folglich nicht vor. Es ist daher mittels Auslegung zu ermitteln, wie die Parteien die Bonusklausel nach Treu und Glauben verstehen durften.
E. 4.3 Nach dem Wortlaut der Bonusklausel wird hauptsächlich zwischen einem vermittelten und einem selbst akquirierten Vertrag unterschieden. Für einen selbst akquirierten Vertrag hätte der Kläger einen Anspruch auf 12%, für einen vermittelten Vertrag auf 7.5% des Vertragsvolumens gehabt. Akquirieren bedeutet definitionsgemäss das Anwerben von neuen Kunden. Vermitteln kann ebensolches heissen, ist jedoch nicht darauf beschränkt, sondern allgemeiner zu verstehen. In diesem Sinne könnte auch das Aushandeln neuer Verträge mit bestehenden Kunden vom Begriff des vermittelten Vertrags umfasst sein. Weiter hält die genannte Klausel jedoch fest, dass der Kläger seinen Bonus 30 Tage nach Zahlungseingang durch den neuen Kunden ausbezahlt erhalte. Die explizite Erwähnung, dass der Bonus 30 Tage nach der Zahlung des neuen Kunden ausgerichtet werde, indiziert, dass sich der Bonusanspruch – wie es die Beklagte geltend macht – auf Vertragsabschlüsse mit neuen Kunden bezog und Vertragsabschlüsse mit bestehenden Kunden keinen Anspruch zu begründen vermochten. So ergäbe auch die
Unterscheidung zwischen vermittelten und selbst akquirierten Verträgen, so wie sie der Kläger verstanden hatte, Sinn. Als vermittelte Verträge wären demnach diejenigen zu qualifizieren, bei denen der Kläger die neuen Kunden lediglich an die Beklagte vermittelte und die Beklagte – in der Person von Herrn A. als Geschäftsführer – die Vertragsverhandlungen und den Abschluss des Vertrags selbst leitete. Konnte jedoch der Kläger einen neuen Kunden anwerben und zugleich die Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife führen, sodass die Beklagte diesen lediglich noch genehmigen musste, hätte es sich um einen selbst akquirierten Vertrag gehandelt. Nach Treu und Glauben konnte die vorliegende Bonusabrede demnach nur so verstanden werden, dass ein Bonusanspruch des Klägers bei Vertragsabschlüssen mit neuen, nicht jedoch bei solchen mit bereits bestehenden Kunden der Beklagten, resultierte.
E. 4.4 Der Kläger wendet ein, dass die Unklarheit der Bonusklausel zulasten der Beklagten ausgelegt werden müsse, da diese sie formuliert habe (Unklarheitenregel). Primär ist die Auslegung einer Vertragsabrede nach dem Prinzip von Treu und Glauben vorzunehmen. Erst wenn dies zu keinem (eindeutigen) Ergebnis führen sollte, W käme die Unklarheitenregel überhaupt zum Zuge (BSK OR I- IEGAND, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 18 N 40). Dies ist hier nicht der Fall. Vorliegend wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Vertragsinhalt nicht einseitig von der Beklagten diktiert worden war, sondern dass sich dieser aufgrund der Vertragsgespräche zwischen den Parteien ergeben hatte. Die Unklarheitenregel kommt damit nicht zur Anwendung.
E. 4.5 Bei den vom Kläger aufgelisteten Verträgen handelt es sich unbestritten um (Erweiterungs-)Verträge mit bestehenden Kunden der Beklagten. Als solche hat sie der Kläger teilweise denn auch selbst bezeichnet und gemäss Ingress des entsprechenden von ihm eingereichten und vermittelten Vertrages hat die Beklagte das B.-Institut seit Jahren unterstützt. Nach dem Gesagten konnten diese Vertragsabschlüsse keine Bonusansprüche des Klägers begründen.
E. 5 Die Bonusforderung des Klägers in der Höhe von Fr. 2’443.80 brutto bzw. Fr. 2’266.85 netto ist demzufolge abzuweisen.» Das Obergericht kam zu einem anderen Auslegungsergebnis. Es erwog, es könne mit dem Arbeitsgericht durchaus von der Auslegung ausgegangen werden, dass unter „Akquirieren“ das Anwerben neuer Kunden zu verstehen sei, während unter den Begriff des „Vermittelns“ auch das Aushandeln von Verträgen mit bestehenden Kunden falle. Wollte man indes die Klausel nur auf Neukunden anwenden, ergäbe die Unterscheidung zwischen „Akquirieren“ und „Vermitteln“ keinen Sinn. Der Hinweis „30 Tage nach Zahlungseingang durch den neuen Kunden“ sei als unsorgfältige Vertragsredaktion zu verstehen, welche sich die Beklagte als Autorin des Vertragstextes entgegenhalten lassen müsse. Das Obergericht sprach dem Kläger folglich für die von ihm vermittelten Verträge mit bestehenden Kunden eine Provision von 7,5% zu. (AN170036 vom 23. Mai 2018 und Obergericht LA180017 vom 25. September 2018)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AGer-Z 2018 Nr. 2 OR 322b; Auslegung einer Abrede zum variablen Lohnbestandteil
2. OR 322b; Auslegung einer Abrede zum variablen Lohnbestandteil Der Kläger arbeitete seit dem 1. Dezember 2013 als „Leiter Research“ bei der Beklagten. Vereinbart war ein Bruttomonatslohn von Fr. 10’000.– sowie ein variabler Lohnbestandteil, dessen Auslegung vor Arbeitsgericht und in der Folge vor Obergericht strittig war. Aus den Erwägungen: «VI. Bonus
1. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihm für das Jahr 2016 einen Bonus von Fr. 2’443.80 brutto bzw. Fr. 2’266.85 netto schulde. Dazu führt er fünf Verträge an, welche zusammen ein Vertragsvolumen von Fr. 20’365.– ergeben würden. Gemäss Arbeitsvertrag habe er Anspruch auf einen Bonus in der Höhe von 12% des genannten Vertragsvolumens. Dabei sei die Bonusregelung des Vertrages so zu verstehen, dass ein Bonus von 7.5 % geschuldet sei, wenn er neue Verträge an die Beklagte vermittelt habe, die Verhandlung und der Abschluss aber durch die Beklagte erfolgt sei, und 12%, wenn er neue Verträge selbst akquiriert habe und die Verhandlung unterschriftsreif durch ihn erfolgt sei, sodass die Beklagte nur noch ihre finale Zustimmung habe geben müssen. Die aufgeführten Verträge seien allesamt vom Kläger unterschriftsreif akquiriert worden, weshalb er Anspruch auf einen Bonus von 12% habe.
2. Die Beklagte wendet ein, dass ein Bonusanspruch des Klägers nur entstanden sei, wenn er neue Kunden oder Projekte eingebracht hätte. Keiner der vom Kläger angeführten Kunden sei neu durch den Kläger zu der Beklagten gekommen, sondern alle seien schon seit Jahren Kunden der Beklagten gewesen. Der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf einen Bonus.
3. Im Arbeitsvertrag vom 27. August 2013 ist folgende Klausel aufgeführt: „Von jedem vermittelten Vertrag erhalten Sie 7.5% des bezahlten Volumens, von jedem selbst akquirierten Vertrag 12% des bezahlten Volumens 30 Tage nach Zahlungseingang durch den neuen Kunden ausgezahlt – für die Dauer des jeweils gewonnenen Vertrages.“ Eine nähere Umschreibung, was als bonusbegründender Vertrag zu verstehen ist, findet sich nicht. 4.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt eines Vertrages nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Im schweizerischen Ver-
tragsrecht gilt bei Fragen des Konsenses und der Auslegung mithin der Grundsatz des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen. Im Konsens- wie im Auslegungsstreit hat das Gericht vorab zu prüfen, ob die Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben (subjektive oder empirische Auslegung). Ist dies zu bejahen, liegt ein tatsächlicher Konsens vor. Haben die Parteien sich zwar übereinstimmend geäussert, aber abweichend verstanden, liegt ein versteckter Dissens vor, welcher zum Vertragsschluss führt, wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen Willensäusserung zu schützen und damit die andere auf ihrer Äusserung in deren objektivem Sinn zu behaften ist. Dasselbe gilt, wenn ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille nicht ermittelt bzw. bewiesen werden kann. Vertragliche Vereinbarungen sind dann aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (objektive oder normative Auslegung). Diesfalls liegt ein normativer Konsens vor. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Zu berücksichtigen ist insbesondere der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 140 III 391 E. 2.3; 138 III 659 E. 4.2.1; 132 III 24 E. 4; Urteil BGer 4A_574/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.1). 4.2. Die Parteien sind sich uneinig, wie die Bonusklausel des Vertrags verstanden werden soll. Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger nur bei neu gewonnenen Kunden einen Bonusanspruch gehabt habe und nicht, wenn er mit bereits bestehenden Kunden der Beklagten neue Verträge abgeschlossen habe. Der Kläger bringt vor, dass nach genannter Klausel der Bonus nicht nur bei Verträgen mit neuen Kunden geschuldet gewesen sei, sondern allgemein bei neuen Verträgen mit Kunden. Ein tatsächlicher Konsens liegt folglich nicht vor. Es ist daher mittels Auslegung zu ermitteln, wie die Parteien die Bonusklausel nach Treu und Glauben verstehen durften. 4.3. Nach dem Wortlaut der Bonusklausel wird hauptsächlich zwischen einem vermittelten und einem selbst akquirierten Vertrag unterschieden. Für einen selbst akquirierten Vertrag hätte der Kläger einen Anspruch auf 12%, für einen vermittelten Vertrag auf 7.5% des Vertragsvolumens gehabt. Akquirieren bedeutet definitionsgemäss das Anwerben von neuen Kunden. Vermitteln kann ebensolches heissen, ist jedoch nicht darauf beschränkt, sondern allgemeiner zu verstehen. In diesem Sinne könnte auch das Aushandeln neuer Verträge mit bestehenden Kunden vom Begriff des vermittelten Vertrags umfasst sein. Weiter hält die genannte Klausel jedoch fest, dass der Kläger seinen Bonus 30 Tage nach Zahlungseingang durch den neuen Kunden ausbezahlt erhalte. Die explizite Erwähnung, dass der Bonus 30 Tage nach der Zahlung des neuen Kunden ausgerichtet werde, indiziert, dass sich der Bonusanspruch – wie es die Beklagte geltend macht – auf Vertragsabschlüsse mit neuen Kunden bezog und Vertragsabschlüsse mit bestehenden Kunden keinen Anspruch zu begründen vermochten. So ergäbe auch die
Unterscheidung zwischen vermittelten und selbst akquirierten Verträgen, so wie sie der Kläger verstanden hatte, Sinn. Als vermittelte Verträge wären demnach diejenigen zu qualifizieren, bei denen der Kläger die neuen Kunden lediglich an die Beklagte vermittelte und die Beklagte – in der Person von Herrn A. als Geschäftsführer – die Vertragsverhandlungen und den Abschluss des Vertrags selbst leitete. Konnte jedoch der Kläger einen neuen Kunden anwerben und zugleich die Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife führen, sodass die Beklagte diesen lediglich noch genehmigen musste, hätte es sich um einen selbst akquirierten Vertrag gehandelt. Nach Treu und Glauben konnte die vorliegende Bonusabrede demnach nur so verstanden werden, dass ein Bonusanspruch des Klägers bei Vertragsabschlüssen mit neuen, nicht jedoch bei solchen mit bereits bestehenden Kunden der Beklagten, resultierte. 4.4. Der Kläger wendet ein, dass die Unklarheit der Bonusklausel zulasten der Beklagten ausgelegt werden müsse, da diese sie formuliert habe (Unklarheitenregel). Primär ist die Auslegung einer Vertragsabrede nach dem Prinzip von Treu und Glauben vorzunehmen. Erst wenn dies zu keinem (eindeutigen) Ergebnis führen sollte, W käme die Unklarheitenregel überhaupt zum Zuge (BSK OR I- IEGAND, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 18 N 40). Dies ist hier nicht der Fall. Vorliegend wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Vertragsinhalt nicht einseitig von der Beklagten diktiert worden war, sondern dass sich dieser aufgrund der Vertragsgespräche zwischen den Parteien ergeben hatte. Die Unklarheitenregel kommt damit nicht zur Anwendung. 4.5. Bei den vom Kläger aufgelisteten Verträgen handelt es sich unbestritten um (Erweiterungs-)Verträge mit bestehenden Kunden der Beklagten. Als solche hat sie der Kläger teilweise denn auch selbst bezeichnet und gemäss Ingress des entsprechenden von ihm eingereichten und vermittelten Vertrages hat die Beklagte das B.-Institut seit Jahren unterstützt. Nach dem Gesagten konnten diese Vertragsabschlüsse keine Bonusansprüche des Klägers begründen.
5. Die Bonusforderung des Klägers in der Höhe von Fr. 2’443.80 brutto bzw. Fr. 2’266.85 netto ist demzufolge abzuweisen.» Das Obergericht kam zu einem anderen Auslegungsergebnis. Es erwog, es könne mit dem Arbeitsgericht durchaus von der Auslegung ausgegangen werden, dass unter „Akquirieren“ das Anwerben neuer Kunden zu verstehen sei, während unter den Begriff des „Vermittelns“ auch das Aushandeln von Verträgen mit bestehenden Kunden falle. Wollte man indes die Klausel nur auf Neukunden anwenden, ergäbe die Unterscheidung zwischen „Akquirieren“ und „Vermitteln“ keinen Sinn. Der Hinweis „30 Tage nach Zahlungseingang durch den neuen Kunden“ sei als unsorgfältige Vertragsredaktion zu verstehen, welche sich die Beklagte als Autorin des Vertragstextes entgegenhalten lassen müsse. Das Obergericht sprach dem Kläger folglich für die von ihm vermittelten Verträge mit bestehenden Kunden eine Provision von 7,5% zu. (AN170036 vom 23. Mai 2018 und Obergericht LA180017 vom 25. September 2018)