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AGer-Z 2017 Nr. 25

§ 20 GOG/ZH; Arbeitsstreitigkeit als doppelrelevante Tatsache

Zh Arbeitsgericht · 2017-03-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 A., S. 211; vgl. auch ZR 76 Nr. 51 E 6)” … “Die Vorinstanz hat ein Sachurteil gefällt, um dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, allenfalls eine neue Klage gestützt auf Art. 394 ff. OR einzureichen (Urk. 29 S. 18 unten). Dies kann die klägerische Partei indes auch dann, wenn ein Prozessurteil gefällt wird. Es kommt dem Entscheid keine anspruchsbezogene materielle Rechtskraft zu (Alexander Zürcher in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 60 N 29). Anderseits muss sich aber die beklagte Partei bei einem Nichteintretensentscheid auch nicht ein weiteres Mal mit einer “Forderung aus Arbeitsrecht” auseinandersetzen. Zwar erwächst ein Prozessurteil nicht in der Sache selbst in Rechtskraft, jedoch bezüglich der Prozessvoraussetzungen. Nach heute herrschender Auffassung beschlägt dies auch die durch das Gericht behandelten Sachurteilsvoraussetzungen, d.h. hier gegebenenfalls das Fehlen eines Arbeitsvertrages. Müsste in einem späteren Verfahren die identische Eintretensfrage beurteilt werden, so wäre der Zweitrichter diesbezüglich an den Entscheid des Erstrichters gebunden (Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 48). Ob bei Anwendung der (neuen) Schweizerischen Zivilprozessordnung im Sinne eines Teils der Lehre ein Sachurteil zu fällen und bei Verneinung eines Arbeitsvertrages die Klage abzuweisen wäre, kann hier offen gelassen werden. Letzteres wird u.a. von Tanja Domej unter Hinweis auf Urs H. Hoffmann-Nowotny (Doppelrele-

vante Tatsachen in Zivilprozess und Schiedsverfahren, Diss. Zürich 2010, Rz 103 ff.) gefordert (KUKO-Domej, Art. 60 N 6). Begründet wird dies vorab damit, dass bei mangelnder Verwirklichung der behaupteten Tatsachen der beklagten Partei mit einem Sachurteil mehr gedient sei als mit einem blossen Unzuständigkeitsentscheid, welcher ein erneutes Einbringen der Klage vor einem andere Gericht ermöglichen würde. Dieser insbesondere auch auf die Kommentierung der deutschen Zivilprozessordnung abgestützten Lehrmeinung (vgl. dazu Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Rz 185 ff., Rz 200) stehen indes auch abweichende Auffassungen gegenüber. Nach diesen soll (auch) beim nachträglichen Wegfall einer Prozessvoraussetzung ein Nichteintretensentscheid gefällt werden (Zürcher, a.a.O., N 28 zu Art. 60 ZPO, vgl. auch Myriam A. Gehri, Basler Kommentar, N 2 und 11 zu Art. 60 ZPO). Es erscheint denn auch fraglich, ob die beklagte Partei, welche die Zuständigkeit – hier des Arbeitsgerichts – bestreitet, in dem Sinne “zwangsbeglückt” werden soll, dass grundsätzlich über den klägerischen Anspruch zu verhandeln ist, und dass das Gericht – hier das Arbeitsgericht – zu zwingen ist, die Begründetheit der Klage allenfalls auch unter Gesichtspunkten zu beurteilen, für welches es an sich nicht zuständig ist. Dies wird auch von Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Rz 208, in Frage gestellt mit dem Hinweis, dass die beklagte Partei – vorbehältlich zwingender Prozessvoraussetzungen – einen Sachentscheid anstreben könne, indem ihr die Möglichkeit einer Einlassung offen stehe.” Zu diesem Entscheid bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass bereits das frühere kantonale Recht den Grundsatz iura novit curia kannte (§ 56 aZPO), das Obergericht sich aber nicht dazu veranlasst sah, die Vorinstanz anzuweisen, ungeachtet des Ergebnisses des Beweisverfahrens hinsichtlich eines Subordinationsverhältnisses den eingeklagten Anspruch unter jedwelchen Rechtstiteln zu prüfen. Unter neuem Prozessrecht liess es einzig die Art der Erledigung offen für den Fall, dass im Entscheidverfahren festgestellt würde, dass kein Arbeitsvertrag vorliege.

e) Im Verfahren AN140044 klagte der Kläger vor Arbeitsgericht (Stunden-)Lohn ein. In seinem Entscheid vom 16. März 2015 nahm das Arbeitsgericht auf die Doppelrelevanz von Tatsachen Bezug und erwog, es sei aufgrund des Vorbringens des Klägers einstweilen von seiner sachlichen Zuständigkeit auszugehen. Nach Durchführung des vorgesehenen ordentlichen Verfahrens einschliesslich der Hauptverhandlung erachtete das Arbeitsgericht den Prozess als spruchreif. Es qualifizierte das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Auftrag und trat auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Die Qualifikation des Vertragsverhältnisses war auch vor Obergericht streitig. Dieses schützte in seinem Beschluss vom 15. Mai 2016 (LA150027) die Schlussfolgerungen des Arbeitsgerichtes, wonach zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis vorliege. Das Arbeitsgericht sei mangels sachlicher Zuständigkeit deshalb zurecht auf die Klage nicht eingetreten. Es fehlen allerdings weiterführende Erwägungen zur Verfahrenserledigung bei doppelrelevanten Tatsachen (Erledigung im Eintretens- oder Entscheidverfahren) oder zum Grundsatz iura novit curia.

Würdigung Soweit ersichtlich verknüpfte das Obergericht erstmals mit dem bereits erwähnten Beschluss vom 12. Februar 2014 (ZR 114 Nr. 36; [oben Kasuistik a]) die Rechtsprechung zu den doppelrelevanten Tatsachen und den Grundsatz iura novit curia mit dem Ergebnis, dass das Arbeitsgericht – gegebenenfalls – die bei ihm eingeklagten Ansprüche aus Arbeitsvertrag auch unter Auftragsrecht zu prüfen habe. Analoges müsste auch für die Unterformen des Auftrages, Werkvertragsrecht und gesellschafts ähnliche Verhältnisse gelten. Inwieweit das Obergericht sich mit diesen Überlegungen im Beschluss vom

15. Mai 2016 (LA150027; [oben Kasuistik e]) nochmals auseinandersetzte, ist offen. Der Entscheid des Obergerichtes vom 12. Februar 2014 (ZR 114 Nr. 36) führt im Ergebnis dazu, dass ein Kläger sich mit einer mehr oder weniger überzeugenden Begründung auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages berufen kann. Im Eintretensverfahren darf das angerufene Gericht (Ausnahmen vorbehalten) die Vertragsgrundlage der Klage (doppelrelevante Tatsachen) nicht prüfen, im Entscheidverfahren hat es sie (insbesondere aufgrund einer entsprechenden Einrede der Beklagten) zwar zu prüfen. Diese Prüfung führt aber bei nicht arbeitsvertragstypischen Ansprüchen (z.B. Lohn) noch nicht zu einem Sachentscheid, sondern das Arbeitsgericht hat andere Vertragsqualifikationen zu prüfen. D.h. alleine aufgrund einer mehr oder weniger überzeugenden Vertragsqualifikation des Klägers hätte das Arbeitsgericht Entscheide ausserhalb seines eigentlichen Zuständigkeitsbereiches zu treffen. Die beklagte Partei ihrerseits hätte sich dem Entscheid eines Gerichtes zu unterziehen, dessen sachliche Zuständigkeit für ihr Vertragsverhältnis mit der klagenden Partei an sich nicht gegeben ist, im Falle des Arbeitsgerichtes (gegebenenfalls) dem Entscheid eines Gremiums mit Fachrichtern für ein fremdes Sachgebiet. Ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs würde das Arbeitsgericht, kommt es im Entscheidverfahren anders als der Kläger zum Ergebnis, es liege kein Arbeitsvertrag vor, nicht einfach aus Auftragsrecht entscheiden dürfen. Wie weit dieser Anspruch der Parteien geht, ist alles andere als klar: Darf sich die Beklagte einstweilen darauf beschränken, angesichts der Rechtsprechung zu den doppelrelevanten Tatsachen zwar die Vertragsqualifikation in Frage zu stellen, aber – da einstweilen von einem Arbeitsvertrag auszugehen ist – im übrigen nur aus Arbeitsrecht zu plädieren oder hat sie bereits im vorgesehenen Entscheidverfahren vor Arbeitsgericht umfassend auch aus der aus ihrer Sicht korrekten Vertragsqualifikation zu plädieren, z.B.:

– Kann die Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zufolge einer arbeitsvertraglich an sich unzulässigen Gerichtsstandvereinbarung (Art. 35 ZPO) nachschieben oder hat die Beklagte sie i.S. von Art. 18 ZPO (eventualiter) vor bzw. mit der Einlassung auf die Klage vor Arbeitsgericht zu erheben?

– Kann die Beklagte sämtliche spezifischen Einwendungen aus der aus ihrer Sicht zutreffenden Vertragsqualifikation (z.B. aus Werkmängeln, Verjährung etc.) noch nachschieben oder hätte sie diese bereits im Rahmen der üblichen Parteivorträge (eventualiter) zu erheben gehabt?

– Kann die Beklagte eine Widerklage nachschieben, für welche das Arbeitsgericht

mangels arbeitsrechtlicher Streitigkeit (einstweilen offensichtlich) nicht zuständig war oder hätte sie diese bereits mit der Beantwortung der Klage aus Arbeitsvertrag (eventualiter) erheben müssen? Kann eine solche Widerklage überhaupt am an sich unzuständigen Arbeitsgericht erhoben werden, das aufgrund der Maxime iura novit curia im konkreten Fall gleichsam zu einem ordentlichen Gericht konvertiert? Oder wird ihr das prozessuale Instrument der Widerklage entzogen?

– M üssen im Ergebnis beide Parteien von Anfang an (eventualiter) auch aus dem Vertragsrecht plädieren, das von der Beklagten und im Entscheidverfahren vom Arbeitsgericht als anwendbar erachtet wird oder kann das zu gegebener Zeit nachgeholt werden? Der Entscheid des Obergerichtes vom 12. Februar 2014 stellt den Grundgedanken doppelrelevanter Tatsachen in Frage. Doppelrelevant sind Tatsachen (z.B. das Subordinationsverhältnis beim Arbeitsvertrag), mit deren Beantwortung nicht nur die (hier) sachliche Zuständigkeit, sondern auch der Anspruch entschieden wird bzw., wie es das Bundesgericht auch schon formulierte: Doppelrelevant sind Tatsachen, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit der Klage erheblich sind. Ist das Arbeitsgericht aber verpflichtet, bei einer Verneinung eines Subordinationsverhältnisses den Anspruch unter Auftragsrecht zu prüfen, wird alleine mit der Verneinung eines Subordinationsverhältnisses der Anspruch (bzw. die Begründetheit der Klage) noch nicht entschieden, was dazu führen müsste, dass beispielsweise bei eingeklagten Lohnansprüchen der Entscheid über das Subordinationsverhältnis wieder ins Eintretensverfahren zu verlegen wäre, zumindest das Verfahren entsprechend zu erledigen wäre. In diesem Sinne erscheinen die Erwägungen des Obergerichtes in seinem Entscheid vom 25. April 2012 [oben Kasustik d] durchaus als sachgerecht, womit es dem Arbeitsgericht eine Wegleitung gab, in welcher Form nach Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage des Subordinationsverhältnisses gegebenenfalls zu erledigen sei (Beschluss oder Urteil), es aber nicht anwies, die Klage auch unter Auftragsrecht etc. zu prüfen. Umfang der materiellen Rechtskraft Das Obergericht argumentiert im mehrfach zitierten Beschluss vom 12. Februar 2014 (LA130022; ZR 114 Nr. 36) mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und hält fest, eine materielle Beurteilung der Klage, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen worden sei, führe zur materiellen Rechtskraft, und zwar ungeachtet darum, wie das Gericht rechtlich argumentiere. Materielle Rechtskraft (abgeurteilte Sache, res iudicata) entfaltet ein Urteil hinsichtlich des identischen Anspruches (statt vieler: Gehri in: Spühler/Tenchio/Infanger, BSK ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, N 18 f. zu Art. 59 ZPO). Der Grundsatz iura novit curia seinerseits findet seine Grenzen ebenfalls bei der Klageidentität (Gehri, a.a.O., N 24 zu Art. 57 ZPO). Und schliesslich soll die Doppelrelevanz von Tatsachen bzw. deren Beurteilung im Entscheidverfahren dazu führen, dass der identische Anspruch nicht erneut geltend gemacht werden kann. Die Identität des Anspruches ist damit sowohl für die abgeurteilte Sache, den Grundsatz iura novit curia und die Doppelrelevanz von Tatsachen das massgebende Abgrenzungskriterium. Das Obergericht scheint diese

Anspruchsidentität in seinem Beschluss vom 12. Februar 2014 ohne weitere Begründung für eine Klage aus Arbeitsvertrag und eine solche aus Auftrag als gegeben zu erachten. Seit jeher mass das Bundesgericht dem Rechtsgrund bei der Prüfung der Klageidentität Bedeutung zu. In seiner früheren Praxis verwendete es die Formel, dass Identität zu bejahen sei, “wenn der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sacherhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet” werde bzw. umgekehrt Identität von Ansprüchen zu verneinen sei, wenn sie nicht auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen würden (BGE 123 III 16, 121 II 474). Dabei stellte es bereits in seinem nicht publizierten Entscheid 4C.384/1995 vom 1. Mai 1997 klar, dass der Begriff Rechtsgrund nicht im technischen Sinn als angerufene Rechtsnorm, sondern im Sinne des Entstehungsgrundes zu verstehen sei. Veranlasst durch kontroverse Meinungsäusserungen in der neueren Doktrin setzte sich das Bundesgericht in BGE 139 III 126 mit seiner bisherigen Rechtsprechung auseinander. Dabei änderte es seine bisherige Rechtsprechung nicht grundsätzlich, sondern brachte seine soeben zitierten Aussagen auf die präzisierte Formel, dass die Identität von Ansprüchen nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Klagefundament, auf das sich die Klagebegehren stützen, beurteilt werde. Dabei sei der Begriff der Anspruchsidentität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht mitunter auch schon die Identität zwischen vertraglichem und ausservertraglichem Schadenersatz verneint (BGE 4C.351/2005). Im Entscheid 137 III 32 erinnerte das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Handelsreisendenvertrag und Agenturvertrag an die Doppelrelevanz einer ganzen Reihe von Tatsachen (Weisungen, Rapportierungspflicht, obligatorische Schulungen, strenges Konkurrenzverbot). Auf das diesbezügliche Sachvorbringen des Klägers hätte das Arbeitsgericht für die Prüfung der Zuständigkeit abstellen müssen. Bei doppelrelevanten Tatsachen sei der tatsächliche bewiesene Sachverhalt für den Entscheid über die materielle Begründetheit der Klage erheblich. Zwar hat sich das Bundesgericht nicht explizit über die materielle Rechtskraft ausgesprochen. Es stellte aber klar, dass für den Erfolg der Klage “aus Arbeitsvertrag” das (bewiesene) tatsächliche Vorbringen des Klägers massgebend ist. Weiter ist dieser Sachverhalt für die materielle Begründetheit der Klage entscheidend. Das lässt sich durchaus dahingehend verstehen, dass das Bundesgericht den mit der Klage geltend gemachten Entstehungsgrund (Arbeitsvertrag als Rechtsgrund) nicht als gegeben erachtet, die Klage deshalb abzuweisen ist, ohne dass einer erneuten Klage aus Auftrag die Einrede der abgeurteilten Sache entgegen stünde (so auch Droese Lorenz, Res iudicata ius facit, Untersuchung über die objektiven und zeitlichen Grenzen von Rechtskraft im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2015, S. 51 Fn 272). Der geltend gemachte Entstehungsgrund des eingeklagten Anspruches ist damit für die Frage der Anspruchsidentität nicht bedeutungslos, zumal dieser Entstehungsgrund nicht alleine auf Rechtsnormen bzw. Rechtsanwendung beruht, sondern immer in Verbindung mit Tatsachenbehauptungen steht; soweit sich eine klagende Partei auf Arbeitsvertrag beruft, hängt die Anwendung arbeitsvertraglicher Normen insbesondere vom Bestehen eines Subordinationsverhältnisses ab. Bei nicht individualisierten

Rechtsbegehren ist deshalb zur Bestimmung der massgebenden inhaltlichen Identität des Streitgegenstandes die Klagebegründung hinzuzuziehen. Identität liegt vor, wenn aus demselben Lebensvorgang (bestehend aus den Tatsachen und den rechtlich erheblichen Umständen) und aus demselben Rechtsgrund das gleiche Rechtsbegehren oder ein Teil davon geltend gemacht wird (Müller-Chen in: Brunner/Gasser/Schwander, Dike Kommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N 19 ff. zu Art. 64 ZPO; vgl. auch Droese, a.a.O., S. 50 ff.). Schlussfolgerung Als Schlussfolgerung ergibt sich: Alleine mit der Anrufung des Arbeitsgerichtes und der Berufung auf dessen sachliche Zuständigkeit bringt der Kläger zum Ausdruck, dass aus seiner Sicht seine Klage auf einem Arbeitsverhältnis gründet; entsprechend sind seine Rechtsbegehren als solche arbeitsrechtlicher Natur zu qualifizieren. Der Kläger behauptet, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung arbeitsrechtlicher Normen seien gegeben. Das Arbeitsgericht hat zufolge Doppelrelevanz dieser behaupteten Tatsachen auf die Klage einzutreten. Ergibt die materielle Beurteilung in casu, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt, hat das Arbeitsgericht die Klage folgerichtig – andernfalls keine doppelrelevanten Tatsachen vorliegen würden – abzuweisen, wobei der Zusatz “aus Arbeitsvertrag” entbehrlich ist. Mangels Klageidentität bleibt dem Kläger die Möglichkeit gewahrt, die Klage aus anderem Rechtsgrund vor dem dafür zuständigen Gericht erneut zu erheben, da diese vom Arbeitsgericht nicht beurteilten und nicht zu beurteilenden anderweitigen Anspruchsgrundlagen rechtskraftfrei bleiben. Sollte entgegen dieser hier vertretenen Auffassung die Klageidentität zwischen der vorliegenden Klage aus Arbeitsvertrag und einer allfälligen neuen aus Auftrag etc. dagegen bejaht werden, wäre:

– im Konnex mit (ordentlichen) Lohnansprüchen mangels Doppelrelevanz der Tatsachen (Subordinationsverhältnis) die Klärung der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes generell ins Eintretensverfahren zu verlegen oder aber

– nach Durchführung des Entscheidverfahrens im Sinne des Beschlusses des Obergerichtes vom 15. Mai 2016 [oben Kasuistik e] auf die Klage nicht einzutreten. Dagegen vermögen die Grundsätze der Doppelrelevanz von Tatsachen, von iura novit curia, von materieller Rechtskraft und von Klageidentität jedenfalls nicht zum Ergebnis führen, dass das Arbeitsgericht Ansprüche aus Auftrag, Werkvertrag etc. zu prüfen hätte. (AN150014 vom 15. März 2017)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2017 Nr. 25 § 20 GOG/ZH; Arbeitsstreitigkeit als doppelrelevante Tatsache

25. § 20 GOG/ZH; Arbeitsstreitigkeit als doppelrelevante Tatsache Das Arbeitsgericht wies die vorliegende Klage ab, da die Tätigkeit des Klägers, der laut Partnerschaftsvertrag und Organisationsreglement einer von drei gleichberechtigten Mitgeschäftsführern und Aktionären der beklagten AG war, nicht als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei. Verneint wurde namentlich das Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses. Zudem trug der Kläger in ganz erheblichem Mass das Unternehmensrisiko mit. Im Anschluss setzte sich das Gericht in den nachfolgend wiedergegebenen Erwägungen eingehend mit der bisherigen Kasuistik zur Theorie der doppelrelevanten Tatsachen bei fraglicher Zuständigkeit des Arbeitsgerichts auseinander. Das Gericht kam zum Schluss, dass die vom Arbeitsgericht nicht beurteilten möglichen anderweitigen Anspruchsgrundlagen rechtskraftfrei blieben. Aus den Erwägungen: «Sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Gemäss § 20 Abs. 1 lit. a GOG entscheidet das Arbeitsgericht erstinstanzlich Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Die sachliche Zuständigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Erlässt ein sachlich unzuständiges Gericht einen Entscheid, leidet dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einem schwerwiegenden Mangel, der je nach den Umständen die Nichtigkeit nach sich ziehen kann (Urteil des Obergerichtes vom 22. Dezember 2016, LA160009, Ziff. 3.2.). Arbeitsstreitigkeit als doppelrelevante Tatsache Wenn mit der Frage der Zuständigkeit zugleich der materielle Anspruch entschieden wird (doppelrelevante Tatsachen), ist dieser Entscheid nicht im Zulässigkeitsverfahren, d.h. durch Eintretensprüfung und mit Beschluss, sondern im Erkenntnisverfahren und damit durch Urteil zu treffen. Das gilt allerdings nur, wenn sich Zulässigkeitstatsachen und Begründetheitstatsachen decken (ZR 99 Nr. 107). Das Handelsgericht berief sich in jenem Entscheid massgebend auf BGE 122 III 249. In beiden Verfahren war die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes umstritten.

Unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ist bereits dann von einer Arbeitsstreitigkeit auszugehen, wenn aus den blossen Tatsachenbehauptungen des Klägers auf das Vorliegen eines Arbeitsvertrages geschlossen werden muss. In diesem Sinne sind vom Kläger behauptete Tatsachen, welche sowohl für die örtliche oder sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen), für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr zu unterstellen. Es ist lediglich von Amtes wegen zu prüfen, ob sich aus den Tatsachenbehauptungen des Klägers auf das Bestehen eines bestimmten (von ihm behaupteten) Vertragsverhältnis schliessen lässt. Das Gericht ist indessen an die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Ansprüche durch den Kläger nicht gebunden; die Beantwortung dieser Frage hat aber nicht bei der Prüfung der Frage der Zuständigkeit, sondern erst bei der materiellen Beurteilung des klägerischen Anspruches zu erfolgen. Die endgültige Vertragsqualifikation gehört demgegenüber zur materiellen Beurteilung. Eine Ausnahme gilt lediglich dort, wo die klägerischen Behauptungen auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheinen und durch die Klageantwort sowie durch die von der Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden. Nur wenn in diesem Sinne die von der Klägerin behauptete rechtliche Qualifikation ihres Anspruchs ausgeschlossen erscheint, ist auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (ZR 111/2012 Nr. 6 E.6.1. und 6.2.; BGE 137 III 32; Urteil des Obergerichtes vom 5. Juli 2016, LA160017). Diese Praxis überzeugt ohne weiteres, wenn die geltend gemachten Ansprüche arbeitsvertragstypisch sind und mit der Verneinung des Arbeitsvertrags zugleich die Unbegründetheit der Ansprüche – unter jedwelchen Rechtstiteln – feststeht (so auch das Urteil des Arbeitsgerichts vom 19. November 2010, AN090715, unter Bezugnahme auf das Urteil des Obergerichtes vom 13. Juli 2004, LA030008). Ein solches klageabweisendes Sachurteil entfaltet hinsichtlich der behaupteten Forderungen insoweit materielle Rechtskraft, als die klagende Partei den identischen Anspruch nicht neu einklagen kann bzw. die beklagte Partei einer identischen Klage die Einrede der abgeurteilten Sache entgegenhalten kann (BGE 122 III 252, E. 3 bb). Vorliegend stehen nicht arbeitsvertragstypische Ansprüche im Streit. “Lohnforderungen” können auch als auftragsrechtliche Honorarforderungen, Werklohn etc. Bestand haben. Kasuistik

a) Mit Beschluss vom 12. Februar 2014 (LA130022; auszugsweise publiziert in ZR 114 Nr. 36) wies das Obergericht einen Prozess an das Arbeitsgericht Zürich zur Verfahrensergänzung zurück. Es nahm zunächst Bezug auf die Rechtsprechung zu den doppelrelevanten Tatsachen, aus welcher das Obergericht die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes herleitete. Es erwog weitergehend, das sachlich zuständige Arbeitsgericht könne eine Klage nicht einfach “aus Arbeitsvertrag” abweisen; es werde damit die Rechtsweggarantie von Art. 29aBV verletzt. Eine derartige Beurteilung der Klage führe zur materiellen Rechtskraft. Weitergehend stellte es dann allerdings klar, das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei als

Arbeitsvertrag zu qualifizieren und hielt als Ergebnis fest, das Arbeitsgericht werde die Ansprüche des Klägers unter arbeitsvertraglichen Gesichtspunkten zu prüfen haben (Ziff. 5.6.). Die Erwägungen zum Grundsatz iura novit curia erweisen sich demnach letztlich als obiter dictum.

b) Im Verfahren AN010440 qualifizierte das Arbeitsgericht mit Urteil vom

11. Dezember 2002 nach Durchführung eines Beweisverfahrens das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Arbeitsvertrag und schützte die eingeklagten Ansprüche teilweise. Das Obergericht gelangte im Urteil vom 13. Juli 2004 (LA030008) zur Auffassung, es liege ein Auftrag vor und wies die Klage ab. Das erscheint im Ergebnis insoweit richtig, als ausschliesslich arbeitsvertragstypische Ansprüche im Streit standen (Ferienentschädigung, Überstunden), wozu allerdings Ausführungen des Obergerichtes fehlen.

c) I m Verfahren AN070516 machte der Kläger Ansprüche aus fristloser Entlassung geltend. Das Arbeitsgericht wies am 19. März 2008 seine Klage (aus Arbeitsvertrag) ab. Gleichzeitig trat es auf die Klage nicht ein, soweit der Kläger die nämlichen Ansprüche auf einer anderen Rechtsgrundlage geltend machte. Das Obergericht schützte diese Klageabweisung. Es hielt fest, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsvertrag bestand. Dies führe unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Prüfung doppelrelevanter Tatsachen zu Abweisung der Klage, soweit diese noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sei. Mangels Anfechtung des Nichteintretensentscheids prüfte das Obergericht diesen nicht weiter (Entscheid vom 6. März 2009 in LA080011). Ob das zum erwähnten Beschluss vom 12. Februar 2014 (LA130022) kongruent ist, erscheint zumindest fraglich, da der Grundsatz iura novit curia die Klageabweisung (aus Arbeitsvertrag) beschlagen würde.

d) Im Verfahren LA100033 wies das Obergericht am 25. April 2012 ein Verfahren an das Arbeitsgericht Zürich zurück mit der Auflage, über die Frage eines Subordinationsverhältnisses ein Beweisverfahren durchzuführen. Im Hinblick auf die erneute Entscheidfällung des Arbeitsgerichtes hielt es fest: “Die Frage, ob der eingeklagte Anspruch auf einem Arbeitsvertrag beruht oder nicht, ist sowohl für die Prüfung der Zuständigkeit als auch für die materielle Beurteilung der Klage erheblich. Es handelt sich dabei – wie von der Vorinstanz ausgeführt – um doppelrelevante Tatsachen. Massgebend für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit ist gemäss einem allgemeinen prozessualen Grundsatz primär der von der klagenden Partei vorgebrachte Anspruch und dessen Begründung. Die von B._____ behaupteten Tatsachen – das Vorliegen eines Arbeitsvertrages und die daraus geforderte Lohnzahlung für die Monate Januar 2009 bis und mit November 2009 – sind sowohl für die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch für die Begründetheit der Klage erheblich. Sie sind für

die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht;” […] “Für die Prüfung der Zuständigkeit ist bzw. war daher vorläufig ausschliesslich auf den Tatsachenvortrag der klagenden Partei abzustellen. Gemäss Tatsachenvortrag des Klägers vor Vorinstanz wurde denn auch ein Anspruch aus Arbeitsvertrag begründet. Dieser Anspruch wurde von der Beklagten bestritten, welche mit der Klageantwort einen Antrag auf Nichteintreten stellte (Urk. 11 S. 1). Die Vorinstanz ging indes zu Recht davon aus, dass keine Ausnahme vorlag, die einen Nichteintretensbeschluss im Anschluss an die Klageantwort” […] “gerechtfertigt hätte, sondern sie ging mit der Fortsetzung des Hauptverfahrens sinngemäss davon aus, dass die Vorbringen des Klägers zu prüfen sein würden.” […] “Bei doppelrelevanten Tatsachen ist schliesslich – wie bereits erwähnt – der tatsächlich erstellte bzw. der bewiesene Sachverhalt für den Entscheid über die materielle Begründetheit der Klage, nicht aber für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erheblich (BGE 137 III 32; Bundesgericht 4A_407/2011, Urteil vom 5. Dezember 2011; vgl. auch ZR 99 Nr. 107 und 111 Nr. 6, je mit weiteren Hinweisen). Trotzdem führt eine für die klägerische Partei letztlich negative Beurteilung der materiellen Begründetheit der Klage zu einem nachträglichen Nichteintreten. Wird im Laufe des Verfahrens festgestellt, dass kein Arbeitsvertrag vorliegt, so fällt die aufgrund des vorerst behaupteten Sachverhalts anzunehmende Zuständigkeit nachträglich weg; es ist alsdann ein Prozessurteil zu fällen, und es ist damit – jedenfalls nach der hier noch anzuwendenden bisherigen zürcherischen Zivilprozessordnung und der Praxis der Kammer – auf die Klage nicht einzutreten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 22 zu § 108 ZPO/ZH; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,

3. A., S. 211; vgl. auch ZR 76 Nr. 51 E 6)” … “Die Vorinstanz hat ein Sachurteil gefällt, um dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, allenfalls eine neue Klage gestützt auf Art. 394 ff. OR einzureichen (Urk. 29 S. 18 unten). Dies kann die klägerische Partei indes auch dann, wenn ein Prozessurteil gefällt wird. Es kommt dem Entscheid keine anspruchsbezogene materielle Rechtskraft zu (Alexander Zürcher in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 60 N 29). Anderseits muss sich aber die beklagte Partei bei einem Nichteintretensentscheid auch nicht ein weiteres Mal mit einer “Forderung aus Arbeitsrecht” auseinandersetzen. Zwar erwächst ein Prozessurteil nicht in der Sache selbst in Rechtskraft, jedoch bezüglich der Prozessvoraussetzungen. Nach heute herrschender Auffassung beschlägt dies auch die durch das Gericht behandelten Sachurteilsvoraussetzungen, d.h. hier gegebenenfalls das Fehlen eines Arbeitsvertrages. Müsste in einem späteren Verfahren die identische Eintretensfrage beurteilt werden, so wäre der Zweitrichter diesbezüglich an den Entscheid des Erstrichters gebunden (Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 48). Ob bei Anwendung der (neuen) Schweizerischen Zivilprozessordnung im Sinne eines Teils der Lehre ein Sachurteil zu fällen und bei Verneinung eines Arbeitsvertrages die Klage abzuweisen wäre, kann hier offen gelassen werden. Letzteres wird u.a. von Tanja Domej unter Hinweis auf Urs H. Hoffmann-Nowotny (Doppelrele-

vante Tatsachen in Zivilprozess und Schiedsverfahren, Diss. Zürich 2010, Rz 103 ff.) gefordert (KUKO-Domej, Art. 60 N 6). Begründet wird dies vorab damit, dass bei mangelnder Verwirklichung der behaupteten Tatsachen der beklagten Partei mit einem Sachurteil mehr gedient sei als mit einem blossen Unzuständigkeitsentscheid, welcher ein erneutes Einbringen der Klage vor einem andere Gericht ermöglichen würde. Dieser insbesondere auch auf die Kommentierung der deutschen Zivilprozessordnung abgestützten Lehrmeinung (vgl. dazu Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Rz 185 ff., Rz 200) stehen indes auch abweichende Auffassungen gegenüber. Nach diesen soll (auch) beim nachträglichen Wegfall einer Prozessvoraussetzung ein Nichteintretensentscheid gefällt werden (Zürcher, a.a.O., N 28 zu Art. 60 ZPO, vgl. auch Myriam A. Gehri, Basler Kommentar, N 2 und 11 zu Art. 60 ZPO). Es erscheint denn auch fraglich, ob die beklagte Partei, welche die Zuständigkeit – hier des Arbeitsgerichts – bestreitet, in dem Sinne “zwangsbeglückt” werden soll, dass grundsätzlich über den klägerischen Anspruch zu verhandeln ist, und dass das Gericht – hier das Arbeitsgericht – zu zwingen ist, die Begründetheit der Klage allenfalls auch unter Gesichtspunkten zu beurteilen, für welches es an sich nicht zuständig ist. Dies wird auch von Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Rz 208, in Frage gestellt mit dem Hinweis, dass die beklagte Partei – vorbehältlich zwingender Prozessvoraussetzungen – einen Sachentscheid anstreben könne, indem ihr die Möglichkeit einer Einlassung offen stehe.” Zu diesem Entscheid bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass bereits das frühere kantonale Recht den Grundsatz iura novit curia kannte (§ 56 aZPO), das Obergericht sich aber nicht dazu veranlasst sah, die Vorinstanz anzuweisen, ungeachtet des Ergebnisses des Beweisverfahrens hinsichtlich eines Subordinationsverhältnisses den eingeklagten Anspruch unter jedwelchen Rechtstiteln zu prüfen. Unter neuem Prozessrecht liess es einzig die Art der Erledigung offen für den Fall, dass im Entscheidverfahren festgestellt würde, dass kein Arbeitsvertrag vorliege.

e) Im Verfahren AN140044 klagte der Kläger vor Arbeitsgericht (Stunden-)Lohn ein. In seinem Entscheid vom 16. März 2015 nahm das Arbeitsgericht auf die Doppelrelevanz von Tatsachen Bezug und erwog, es sei aufgrund des Vorbringens des Klägers einstweilen von seiner sachlichen Zuständigkeit auszugehen. Nach Durchführung des vorgesehenen ordentlichen Verfahrens einschliesslich der Hauptverhandlung erachtete das Arbeitsgericht den Prozess als spruchreif. Es qualifizierte das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Auftrag und trat auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Die Qualifikation des Vertragsverhältnisses war auch vor Obergericht streitig. Dieses schützte in seinem Beschluss vom 15. Mai 2016 (LA150027) die Schlussfolgerungen des Arbeitsgerichtes, wonach zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis vorliege. Das Arbeitsgericht sei mangels sachlicher Zuständigkeit deshalb zurecht auf die Klage nicht eingetreten. Es fehlen allerdings weiterführende Erwägungen zur Verfahrenserledigung bei doppelrelevanten Tatsachen (Erledigung im Eintretens- oder Entscheidverfahren) oder zum Grundsatz iura novit curia.

Würdigung Soweit ersichtlich verknüpfte das Obergericht erstmals mit dem bereits erwähnten Beschluss vom 12. Februar 2014 (ZR 114 Nr. 36; [oben Kasuistik a]) die Rechtsprechung zu den doppelrelevanten Tatsachen und den Grundsatz iura novit curia mit dem Ergebnis, dass das Arbeitsgericht – gegebenenfalls – die bei ihm eingeklagten Ansprüche aus Arbeitsvertrag auch unter Auftragsrecht zu prüfen habe. Analoges müsste auch für die Unterformen des Auftrages, Werkvertragsrecht und gesellschafts ähnliche Verhältnisse gelten. Inwieweit das Obergericht sich mit diesen Überlegungen im Beschluss vom

15. Mai 2016 (LA150027; [oben Kasuistik e]) nochmals auseinandersetzte, ist offen. Der Entscheid des Obergerichtes vom 12. Februar 2014 (ZR 114 Nr. 36) führt im Ergebnis dazu, dass ein Kläger sich mit einer mehr oder weniger überzeugenden Begründung auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages berufen kann. Im Eintretensverfahren darf das angerufene Gericht (Ausnahmen vorbehalten) die Vertragsgrundlage der Klage (doppelrelevante Tatsachen) nicht prüfen, im Entscheidverfahren hat es sie (insbesondere aufgrund einer entsprechenden Einrede der Beklagten) zwar zu prüfen. Diese Prüfung führt aber bei nicht arbeitsvertragstypischen Ansprüchen (z.B. Lohn) noch nicht zu einem Sachentscheid, sondern das Arbeitsgericht hat andere Vertragsqualifikationen zu prüfen. D.h. alleine aufgrund einer mehr oder weniger überzeugenden Vertragsqualifikation des Klägers hätte das Arbeitsgericht Entscheide ausserhalb seines eigentlichen Zuständigkeitsbereiches zu treffen. Die beklagte Partei ihrerseits hätte sich dem Entscheid eines Gerichtes zu unterziehen, dessen sachliche Zuständigkeit für ihr Vertragsverhältnis mit der klagenden Partei an sich nicht gegeben ist, im Falle des Arbeitsgerichtes (gegebenenfalls) dem Entscheid eines Gremiums mit Fachrichtern für ein fremdes Sachgebiet. Ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs würde das Arbeitsgericht, kommt es im Entscheidverfahren anders als der Kläger zum Ergebnis, es liege kein Arbeitsvertrag vor, nicht einfach aus Auftragsrecht entscheiden dürfen. Wie weit dieser Anspruch der Parteien geht, ist alles andere als klar: Darf sich die Beklagte einstweilen darauf beschränken, angesichts der Rechtsprechung zu den doppelrelevanten Tatsachen zwar die Vertragsqualifikation in Frage zu stellen, aber – da einstweilen von einem Arbeitsvertrag auszugehen ist – im übrigen nur aus Arbeitsrecht zu plädieren oder hat sie bereits im vorgesehenen Entscheidverfahren vor Arbeitsgericht umfassend auch aus der aus ihrer Sicht korrekten Vertragsqualifikation zu plädieren, z.B.:

– Kann die Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zufolge einer arbeitsvertraglich an sich unzulässigen Gerichtsstandvereinbarung (Art. 35 ZPO) nachschieben oder hat die Beklagte sie i.S. von Art. 18 ZPO (eventualiter) vor bzw. mit der Einlassung auf die Klage vor Arbeitsgericht zu erheben?

– Kann die Beklagte sämtliche spezifischen Einwendungen aus der aus ihrer Sicht zutreffenden Vertragsqualifikation (z.B. aus Werkmängeln, Verjährung etc.) noch nachschieben oder hätte sie diese bereits im Rahmen der üblichen Parteivorträge (eventualiter) zu erheben gehabt?

– Kann die Beklagte eine Widerklage nachschieben, für welche das Arbeitsgericht

mangels arbeitsrechtlicher Streitigkeit (einstweilen offensichtlich) nicht zuständig war oder hätte sie diese bereits mit der Beantwortung der Klage aus Arbeitsvertrag (eventualiter) erheben müssen? Kann eine solche Widerklage überhaupt am an sich unzuständigen Arbeitsgericht erhoben werden, das aufgrund der Maxime iura novit curia im konkreten Fall gleichsam zu einem ordentlichen Gericht konvertiert? Oder wird ihr das prozessuale Instrument der Widerklage entzogen?

– M üssen im Ergebnis beide Parteien von Anfang an (eventualiter) auch aus dem Vertragsrecht plädieren, das von der Beklagten und im Entscheidverfahren vom Arbeitsgericht als anwendbar erachtet wird oder kann das zu gegebener Zeit nachgeholt werden? Der Entscheid des Obergerichtes vom 12. Februar 2014 stellt den Grundgedanken doppelrelevanter Tatsachen in Frage. Doppelrelevant sind Tatsachen (z.B. das Subordinationsverhältnis beim Arbeitsvertrag), mit deren Beantwortung nicht nur die (hier) sachliche Zuständigkeit, sondern auch der Anspruch entschieden wird bzw., wie es das Bundesgericht auch schon formulierte: Doppelrelevant sind Tatsachen, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit der Klage erheblich sind. Ist das Arbeitsgericht aber verpflichtet, bei einer Verneinung eines Subordinationsverhältnisses den Anspruch unter Auftragsrecht zu prüfen, wird alleine mit der Verneinung eines Subordinationsverhältnisses der Anspruch (bzw. die Begründetheit der Klage) noch nicht entschieden, was dazu führen müsste, dass beispielsweise bei eingeklagten Lohnansprüchen der Entscheid über das Subordinationsverhältnis wieder ins Eintretensverfahren zu verlegen wäre, zumindest das Verfahren entsprechend zu erledigen wäre. In diesem Sinne erscheinen die Erwägungen des Obergerichtes in seinem Entscheid vom 25. April 2012 [oben Kasustik d] durchaus als sachgerecht, womit es dem Arbeitsgericht eine Wegleitung gab, in welcher Form nach Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage des Subordinationsverhältnisses gegebenenfalls zu erledigen sei (Beschluss oder Urteil), es aber nicht anwies, die Klage auch unter Auftragsrecht etc. zu prüfen. Umfang der materiellen Rechtskraft Das Obergericht argumentiert im mehrfach zitierten Beschluss vom 12. Februar 2014 (LA130022; ZR 114 Nr. 36) mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und hält fest, eine materielle Beurteilung der Klage, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen worden sei, führe zur materiellen Rechtskraft, und zwar ungeachtet darum, wie das Gericht rechtlich argumentiere. Materielle Rechtskraft (abgeurteilte Sache, res iudicata) entfaltet ein Urteil hinsichtlich des identischen Anspruches (statt vieler: Gehri in: Spühler/Tenchio/Infanger, BSK ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, N 18 f. zu Art. 59 ZPO). Der Grundsatz iura novit curia seinerseits findet seine Grenzen ebenfalls bei der Klageidentität (Gehri, a.a.O., N 24 zu Art. 57 ZPO). Und schliesslich soll die Doppelrelevanz von Tatsachen bzw. deren Beurteilung im Entscheidverfahren dazu führen, dass der identische Anspruch nicht erneut geltend gemacht werden kann. Die Identität des Anspruches ist damit sowohl für die abgeurteilte Sache, den Grundsatz iura novit curia und die Doppelrelevanz von Tatsachen das massgebende Abgrenzungskriterium. Das Obergericht scheint diese

Anspruchsidentität in seinem Beschluss vom 12. Februar 2014 ohne weitere Begründung für eine Klage aus Arbeitsvertrag und eine solche aus Auftrag als gegeben zu erachten. Seit jeher mass das Bundesgericht dem Rechtsgrund bei der Prüfung der Klageidentität Bedeutung zu. In seiner früheren Praxis verwendete es die Formel, dass Identität zu bejahen sei, “wenn der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sacherhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet” werde bzw. umgekehrt Identität von Ansprüchen zu verneinen sei, wenn sie nicht auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen würden (BGE 123 III 16, 121 II 474). Dabei stellte es bereits in seinem nicht publizierten Entscheid 4C.384/1995 vom 1. Mai 1997 klar, dass der Begriff Rechtsgrund nicht im technischen Sinn als angerufene Rechtsnorm, sondern im Sinne des Entstehungsgrundes zu verstehen sei. Veranlasst durch kontroverse Meinungsäusserungen in der neueren Doktrin setzte sich das Bundesgericht in BGE 139 III 126 mit seiner bisherigen Rechtsprechung auseinander. Dabei änderte es seine bisherige Rechtsprechung nicht grundsätzlich, sondern brachte seine soeben zitierten Aussagen auf die präzisierte Formel, dass die Identität von Ansprüchen nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Klagefundament, auf das sich die Klagebegehren stützen, beurteilt werde. Dabei sei der Begriff der Anspruchsidentität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht mitunter auch schon die Identität zwischen vertraglichem und ausservertraglichem Schadenersatz verneint (BGE 4C.351/2005). Im Entscheid 137 III 32 erinnerte das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Handelsreisendenvertrag und Agenturvertrag an die Doppelrelevanz einer ganzen Reihe von Tatsachen (Weisungen, Rapportierungspflicht, obligatorische Schulungen, strenges Konkurrenzverbot). Auf das diesbezügliche Sachvorbringen des Klägers hätte das Arbeitsgericht für die Prüfung der Zuständigkeit abstellen müssen. Bei doppelrelevanten Tatsachen sei der tatsächliche bewiesene Sachverhalt für den Entscheid über die materielle Begründetheit der Klage erheblich. Zwar hat sich das Bundesgericht nicht explizit über die materielle Rechtskraft ausgesprochen. Es stellte aber klar, dass für den Erfolg der Klage “aus Arbeitsvertrag” das (bewiesene) tatsächliche Vorbringen des Klägers massgebend ist. Weiter ist dieser Sachverhalt für die materielle Begründetheit der Klage entscheidend. Das lässt sich durchaus dahingehend verstehen, dass das Bundesgericht den mit der Klage geltend gemachten Entstehungsgrund (Arbeitsvertrag als Rechtsgrund) nicht als gegeben erachtet, die Klage deshalb abzuweisen ist, ohne dass einer erneuten Klage aus Auftrag die Einrede der abgeurteilten Sache entgegen stünde (so auch Droese Lorenz, Res iudicata ius facit, Untersuchung über die objektiven und zeitlichen Grenzen von Rechtskraft im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2015, S. 51 Fn 272). Der geltend gemachte Entstehungsgrund des eingeklagten Anspruches ist damit für die Frage der Anspruchsidentität nicht bedeutungslos, zumal dieser Entstehungsgrund nicht alleine auf Rechtsnormen bzw. Rechtsanwendung beruht, sondern immer in Verbindung mit Tatsachenbehauptungen steht; soweit sich eine klagende Partei auf Arbeitsvertrag beruft, hängt die Anwendung arbeitsvertraglicher Normen insbesondere vom Bestehen eines Subordinationsverhältnisses ab. Bei nicht individualisierten

Rechtsbegehren ist deshalb zur Bestimmung der massgebenden inhaltlichen Identität des Streitgegenstandes die Klagebegründung hinzuzuziehen. Identität liegt vor, wenn aus demselben Lebensvorgang (bestehend aus den Tatsachen und den rechtlich erheblichen Umständen) und aus demselben Rechtsgrund das gleiche Rechtsbegehren oder ein Teil davon geltend gemacht wird (Müller-Chen in: Brunner/Gasser/Schwander, Dike Kommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N 19 ff. zu Art. 64 ZPO; vgl. auch Droese, a.a.O., S. 50 ff.). Schlussfolgerung Als Schlussfolgerung ergibt sich: Alleine mit der Anrufung des Arbeitsgerichtes und der Berufung auf dessen sachliche Zuständigkeit bringt der Kläger zum Ausdruck, dass aus seiner Sicht seine Klage auf einem Arbeitsverhältnis gründet; entsprechend sind seine Rechtsbegehren als solche arbeitsrechtlicher Natur zu qualifizieren. Der Kläger behauptet, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung arbeitsrechtlicher Normen seien gegeben. Das Arbeitsgericht hat zufolge Doppelrelevanz dieser behaupteten Tatsachen auf die Klage einzutreten. Ergibt die materielle Beurteilung in casu, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt, hat das Arbeitsgericht die Klage folgerichtig – andernfalls keine doppelrelevanten Tatsachen vorliegen würden – abzuweisen, wobei der Zusatz “aus Arbeitsvertrag” entbehrlich ist. Mangels Klageidentität bleibt dem Kläger die Möglichkeit gewahrt, die Klage aus anderem Rechtsgrund vor dem dafür zuständigen Gericht erneut zu erheben, da diese vom Arbeitsgericht nicht beurteilten und nicht zu beurteilenden anderweitigen Anspruchsgrundlagen rechtskraftfrei bleiben. Sollte entgegen dieser hier vertretenen Auffassung die Klageidentität zwischen der vorliegenden Klage aus Arbeitsvertrag und einer allfälligen neuen aus Auftrag etc. dagegen bejaht werden, wäre:

– im Konnex mit (ordentlichen) Lohnansprüchen mangels Doppelrelevanz der Tatsachen (Subordinationsverhältnis) die Klärung der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes generell ins Eintretensverfahren zu verlegen oder aber

– nach Durchführung des Entscheidverfahrens im Sinne des Beschlusses des Obergerichtes vom 15. Mai 2016 [oben Kasuistik e] auf die Klage nicht einzutreten. Dagegen vermögen die Grundsätze der Doppelrelevanz von Tatsachen, von iura novit curia, von materieller Rechtskraft und von Klageidentität jedenfalls nicht zum Ergebnis führen, dass das Arbeitsgericht Ansprüche aus Auftrag, Werkvertrag etc. zu prüfen hätte. (AN150014 vom 15. März 2017)