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AGer-Z 2017 Nr. 18 DSG 6; Herausgabe von Mitarbeiter-Daten in die USA
18. DSG 6; Herausgabe von Mitarbeiter-Daten in die USA Im Berichtsjahr ergingen mehrere Entscheide, welche die Rechtmässigkeit der Lieferung von Personendaten von Bankmitarbeitenden, die mit US-bezogenen Konten zu tun hatten, an Behörden in den USA, insbesondere an das U.S. Departement of Justice (DoJ), zum Gegenstand hatten (vgl. auch Entscheid Nr. 6). Der nachfolgende Entscheidauszug beleuchtet namentlich das geltend gemachte öffentliche Interesse an einer Datenherausgabe, wobei die Erwägungen aus Platzgründen nur auszugsweise wiedergegeben werden. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Muttergesellschaft eine der grössten Geschäftsbanken in einem europäischen Land ist. Die Beklagte verfügt über eine Bewilligung des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Kooperation mit den amerikanischen Behörden und zur Teilnahme am US-Programm. Sie hatte dem DoJ den Namen und die Funktion der Klägerin mit Bezug auf drei Kontobeziehungen bereits übermittelt und mit dem DoJ auch schon ein Non Prosecution Agreement (NPA) geschlossen und sich darin zur Leistung einer Strafzahlung verpflichtet. Strittig war die Zulässigkeit der Datenübermittlung hinsichtlich zweier weiterer Konten.
Aus den Erwägungen: «Datenschutz in den USA Die USA sind auf der Liste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (nachfolgend: EDÖB) als Staat geführt, der nur dann einen angemessenen Datenschutz im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG bietet, wenn der Datenbearbeiter dem Privacy Shield beitritt und auf der Liste des U.S. Department of Commerce verzeichnet ist (vgl. die Staatenliste des EDÖB, abrufbar unter http:// www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00626/00753/index.html, Staatenliste EDÖB, Stand: 12. Januar 2017, zuletzt abgerufen am 21. November 2017). Datenbearbeiter wäre vorliegend das DoJ, eine US-amerikanische Behörde, welche nicht Mitglied des Privacy Shield ist (vgl. die Liste des Privacy Shield, abrufbar unter https://www.privacyshield.gov/list, zuletzt abgerufen am 21. November 2017). Ergänzend ist diesbezüglich anzufügen, dass die US-Regierung denn auch nicht Teilnehmer des “Safe Harbor Privacy Frameworks” war, welches gemäss EDÖB einen genügenden Datenschutz geboten hätte (Tätigkeitsbericht des EDÖB 2008/2009, S. 18 f.), vom EuGH in seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 (Facebook) aber für ungültig erklärt (https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-0/ cp150117de.pdf, zuletzt abgerufen am 21. November 2017) und nun durch den Privacy Shield ersetzt wurde (https://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00626/ 00753/01405/01406/index.html?lang=de, zuletzt abgerufen am 21. November 2017). Die Vereinigten Staaten von Amerika sind somit grundsätzlich als Land zu qualifizieren, in welchem es im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG an einer Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz von Personendaten gewährleistet, weshalb Art. 6 DSG Anwendung findet, welcher der allgemeinen Bestimmung von Art. 12 DSG als lex specialis vorgeht (OGer ZH, LF140075-O, Urteil vom 3. März 2015, S. 16 f.). Bezüglich des US-Programms sind sodann auch dem Joint Statement des EFD und des DoJ keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wie die USA den Datenschutz gewährleisten werden. Vielmehr behalten sich die USA explizit das Recht vor, die im Rahmen des US-Programmes zur Verfügung gestellten Personendaten zu allen gemäss ihrem Recht gestatteten Zwecken verwenden zu können. Damit ist nicht davon auszugehen, das US-Programm biete entgegen dem allgemeinen Datenschutzstandard der USA ausnahmsweise einen angemessenen Schutz für die in dessen Rahmen übermittelten Personendaten (OGer ZH, LF140075-O, Urteil vom 3. März 2015, S. 17 m.H.). Aufgrund dieser Ausführungen ist die Übermittlung der Mitarbeiterdaten an die US-Behörden durch die Banken grundsätzlich nach Art. 6 DSG zu beurteilen. Da die Klägerin unbestrittenermassen der Datenübermittlung hinsichtlich der zwei in Frage stehenden Konten nicht zugestimmt hat (Art. 6 Abs. 2 lit. b DSG), kommt von den in Art. 6 Abs. 2 DSG abschliessend aufgeführten Rechtfertigungsgründen einzig derjenige des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Datenbekanntgabe gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG in Frage (Maurer-Lambrou/Steiner, in: BSK DSG, Art. 6 N 22c). Da das DoJ als Verwaltungsbehörde der Exekutive zuzurechnen und kein Gericht als solches ist, kommt auch der Rechtfertigungsgrund der Unerlässlichkeit
der Bekanntgabe für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht gemäss derselben Bestimmung nicht in Betracht (Rohner/ Furrer, Knacknüsse bei der Lieferung von Daten durch Schweizer Banken an die USA, in: Der Schweizer Treuhänder, 8/2013, S. 515 ff., S. 520; Rosenthal, a.a.O., N 65 zu Art. 6 DSG). Zum gleichen Schluss kam auch das Obergericht Zürich, nach Abwägung der in der Lehre vertretenen und auch von der Beklagten vorgebrachten Meinungen (OGer ZH, LB150052-O, Urteil vom 8. Februar 2016, Ziff. 4.4.2. m.w.H.). Dies vermag auch das von der Beklagten ins Feld geführte Urteil des Tribunal Cantonal Vaud vom 30. Juni 2017 nicht zu entkräften, welches sich nur rudimentär mit der Minderheitsmeinung von Meier (Philippe Meier, Protection des données – Fondements, principes généraux et droit privé, Berne 2011, Rz 1288) auseinandersetzt.» Nach grundsätzlichen Ausführungen zum öffentlichen Interessen an der Datenübermittlung erwog das Arbeitsgericht weiter: «Öffentliche Interessen Die Wichtigkeit des Finanzplatzes Schweiz darf aus volkswirtschaftlicher Sicht nicht unterschätzt werden. Eine Anklageerhebung des DoJ gegen ein sich in der Schweiz befindendes Bankinstitut hätte zweifelsohne verheerende Folgen und würde – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – mit ziemlich hoher Wahrscheinlichkeit mit dessen Untergang enden (vgl. BGE 137 II 431, E. 4.3.1.). Laut einer Analyse einer amerikanischen Anwaltskanzlei sollen von zehn in den letzten 30 Jahren angeklagten Instituten mit einer Ausnahme alle übernommen worden oder ganz vom Markt verschwunden sein (Rohner/Furrer, a.a.O., S. 517 m.H.). Die Verhinderung des Untergangs einer Schweizer Bank – abgesehen von den wenigen systemrelevanten Grossbanken – wäre angesichts der dargelegten Folgen für sich allein gesehen aber dennoch als “bloss” privates Interesse zu qualifizieren. Gesamtwirtschaftlich gesehen wären die negativen Folgen für die Schweizer Wirtschaft überschaubar. Demgegenüber ist es durchaus vorstellbar, dass die kumulierten privaten Interessen mehrerer Banken auch öffentliche Interessen darstellen können (OGer ZH, LF140075-O, Urteil vom 3. März 2015, S. 20 f.). Angesichts der Wichtigkeit des Finanzplatzes für die Schweizer Wirtschaft besteht ein öffentliches Interesse daran, einen reihenweisen Kollaps von Bankinstituten, mit entsprechend schwerwiegenden Folgen für die Schweizer Wirtschaft (z.B. Verlust von Arbeitsplätzen und Steuereinnahmen etc.), zu verhindern. Wie eingangs erwähnt, ist grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Beilegung des Steuerstreits zwischen der Schweiz und den USA und somit an der Kooperation der Banken zu bejahen (siehe auch Urteil des Tribunal Cantonal Vaud vom
30. Juni 2017). Massgebend ist jedoch einzig, ob im hier konkret zu beurteilenden Fall auch ein öffentliches Interesse an der Übermittlung der klägerischen Personendaten besteht. Es rechtfertigt sich für die Beurteilung der Frage, ob die Gefährdung einer Bank im Sinne des Gesagten dem schweizerischen, öffentlichen Interesse zu-
widerläuft, darauf abzustellen, ob das betreffende Institut als systemrelevant gilt oder nicht (OGer ZH, LB150052-O, Urteil vom 8. Februar 2016, Ziff. 4.4.1.1., m.H.). Wie eingehend vom Obergericht Zürich dargetan, ist der Kreis der systemrelevanten Banken im Sinne von Art. 151 ZPO notorisch und überdies auf der Homepage der Schweizerischen Nationalbank jederzeit abrufbar (OGer ZH, LB150052-O, Urteil vom 8. Februar 2016, Ziff. 4.4.1.2.). Bei der Beklagten handelt es sich um eine (aus Schweizer Sicht) nicht systemrelevante, sondern auf dem Platz Schweiz mittelgrosse Bank mit ca. 1’200 Mitarbeitenden. Das Obergericht Zürich hat in einem Fall – bei welchem es sich um eine andere nicht systemrelevante Bank handelte, welche wie die Beklagte Tochtergesellschaft eines ausländischen Finanzkonzerns ist – festgehalten, dass beim Ausfall einer in der Schweiz nicht systemrelevanten Bank das schweizerische, öffentliche Interesse nicht tangiert sei. Die Beklagte kann daher als Tochtergesellschaft eines ausländischen Finanzkonzerns in der Schweiz ebenfalls nicht als systemrelevante Bank gelten (OGer ZH, LB150052-O, Urteil vom 8. Februar 2016, Ziff. 4.4.1.3.). Die vorliegende Datenlieferung lässt sich somit im Hinblick auf die mögliche Rettung der Beklagten von vornherein nicht wegen eines vorhandenen überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG rechtfertigen. Vielmehr ist die Abwendung der Gefahr einer Anklageerhebung bzw. die Verhinderung ihres Untergangs in erster Linie als privates Interesse der Beklagten zu qualifizieren (vgl. auch BGer Urteil vom
22. September 2016, 4A_83/2016, E. 3.4.3). Ein solches ist jedoch im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung nicht relevant (a.M. Urteil des Tribunal Cantonal Vaud, Cour d’Appel Civile, vom 30. Juni 2017, E. 3.2.4.4). Von der Beklagten wird ferner vorgebracht, der vorliegende Fall dürfe bei der Feststellung des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht isoliert von den anderen Klagen im Rahmen der Datenlieferungsfälle an das DoJ beurteilt werden. Das öffentliche Interesse sei nicht aus einer Einzelfallperspektive zu bestimmen, sondern bedürfe einer Gesamtwürdigung der Umstände. So würde bei einer singulär auf einzelne Banken bezogenen Einzelfallbetrachtung nicht berücksichtigt, dass jeder einzelne Entscheid, der die Lieferung an das DoJ verweigern würde, die Summe der nicht gelieferten Daten erhöhe und ein Gesamtbild der Nichtkooperation hinterlasse. Dies könnte wiederum zur Verhinderung, Verzögerung oder zum Widerruf der NPA Abschlüsse führen. Massgebend für die Bestimmung des öffentlichen Interesses sei daher die Reaktion des DoJ auf die Verweigerung zahlreicher oder sogar sämtlicher wegen Gerichtsentscheiden unterbliebener Datenlieferungen. Dem DoJ ist zweifellos nicht entgangen, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des NPA mit der Beklagten im Dezember 2015 in der Schweiz zwei erstinstanzliche Urteile vorlagen, die den Banken Datenlieferungen untersagten (Urteil des Tribunal de Première Instance Genf vom 28. Mai 2015, C/1271/2013-7, inzwischen von der zweiten Instanz bestätigt am 11. Dezember 2015; Arrêt de la Cour de Justice, Chambre civil, C/1271/2013; Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Geschäfts-Nr. CG140026-F vom 9. Juli 2015). Gleichwohl konnte die Beklagte ein NPA abschliessen. Der Presse ist darüber hinaus zu entnehmen, dass sich mittlerweile sämtliche Banken der Kate-
gorie 2 mit den US-Behörden geeinigt haben (http://www.finanzen.ch/nachrichten/ aktien/Letzte-Kategorie-2-Bank-einigt-sich-in-den-USA-1001017905, Artikel vom
28. Januar 2016, zuletzt abgerufen am 21. November 2017). All diese Einigungen wurden erzielt, obwohl noch etliche Prozesse betreffend Datenlieferung an das DoJ in der Schweiz pendent gewesen sind (http://www.nzz.ch/wirtschaft/wirtschaftspolitik/die-banken-verlieren-meistens -vor-gericht-1.18664310, Artikel vom 17. Dezember 2015, worin von über 1’000 Fällen die Rede ist, zuletzt abgerufen am 21. November 2017), also noch viele Namen nicht geliefert worden sind, die gemäss US-Programm eigentlich hätten geliefert werden sollen. Die fehlenden Daten der Klägerin (Name und Funktion) hinsichtlich zweier Konten standen dem Abschluss des NPA im Dezember 2015 zwischen dem DoJ und der Beklagten nicht im Wege. Die Beklagte übermittelte dem DoJ die Höchststände der angeblich von der Klägerin betreuten Konten (ohne Name und Funktion der Klägerin) und bezahlte hierfür bereits Strafzahlung. Unter diesen Umständen kann heute kaum angenommen werden, das DoJ werde das NPA widerrufen, wenn die Daten nicht geliefert werden können, weil die Beklagte in den betreffenden Gerichtsverfahren trotz redlichen Bemühens unterlegen ist. Die Gefahr, dass es im Rahmen des Steuerstreites mit den USA überhaupt zum Untergang der Beklagten kommen könnte, erscheint also äusserst gering. Es ist auch unwahrscheinlich, dass eine ganze Reihe anderer Banken untergeht, weil gewisse Namen nicht geliefert werden. Anzufügen bleibt, dass selbst im Falle eines Widerrufs sich nach dem Gesagten nach schweizerischem Recht kein Weg findet, der Beklagten die Lieferung der Daten zu erlauben (vgl. OGer ZH, LB150052-O, Urteil vom 8. Februar 2016, Ziff. 4.5.2.). Das öffentliche Interesse ist nach dem Gesagten zu verneinen. Selbst wenn man aber ein gewisses öffentliches Interesse annähme, müsste diesem das Interesse der betroffenen Person, dass ihre Daten nicht in ein Land ohne angemessenen Datenschutz exportiert werden (Rosenthal, a.a.O., N 62 zu Art. 6 DSG), gegenüber gestellt werden. Privates Interesse (der Klägerin) Den öffentlichen Interessen gegenübergestellt werden muss das Interesse der betroffenen Person, dass ihre Daten nicht in ein Land ohne angemessenen Datenschutz exportiert werden (Rosenthal, a.a.O., N 62 zu Art. 6 DSG). Dazu sei zunächst noch einmal daran erinnert, dass nicht primär die Klägerin nachweisen muss, dass ihr in den USA oder sonstwo etwas passieren würde, wenn die Daten geliefert würden, sondern dass die Beklagte den Nachweis des überwiegenden öffentlichen Interesses erbringen muss. Letztlich bleibt es spekulativ und nicht berechenbar, was die amerikanischen Behörden im einen oder andern Fall unternehmen würden. Es entspricht aber notorischem wirtschaftspolitischem Wissen, dass die amerikanischen Behörden im Steuerstreit mit der Schweiz harte Bandagen tragen (ZR 114/2015 S. 99). Die Gefahr einer Festhaltung zwecks Befragung lässt sich nicht unterschätzen: Ein solches Risiko hätte die Klägerin alleine zu tragen. Zwar ist der Beklagten dahingehend beizupflichten, dass die Daten, welche sie im vorliegenden Fall übermitteln möchte, keine allzu hohe Sensitivität aufweisen. Die Beklagte ver-
mag jedoch nicht darzutun, dass sich die US-Behörden über Einzelheiten der von der Klägerin seinerzeit bei der Beklagten angeblich betreuten US-Personen nicht interessieren würden. Die Folgen einer Datenlieferung sind unbestrittenermassen unklar. Angesichts der Kontoschwelle von USD 50’000.– ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sich die US-Behörden im Rahmen ihres US-Programms für alle Einzelheiten interessieren, die geeignet scheinen, auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betreffenden Kunden in den letzten Jahren Rückschlüsse ziehen zu können. Die von der Klägerin allfällig betreuten US-Konten und das damit verbundene Wissen der Klägerin könnte diesbezüglichen Nachforschungen durchaus dienlich sein (OGer ZH, LB150052-O, Urteil vom 8. Februar 2016, Ziff. 4.3.4.). Die territoriale Einschränkung bei der Vermeidung des Zugriffs von US-Behörden erstreckt sich dabei nicht nur auf die USA, sondern auch auf sämtliche Länder, die mit den USA ein Auslieferungsabkommen abgeschlossen haben. Dies illustriert der Fall des Ex-UBS-Topmanagers Raoul Weil, der in Italien verhaftet wurde. Zentral für die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung einzelner Mitarbeiter durch die US-Behörden (und damit für die Gewichtung der privaten Interessen) ist – wie bereits bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses –, was für eine Stellung und wie viele US-Kunden mit wie viel Vermögen ein Mitarbeiter hatte. Dabei sind auch andere Umstände relevant, beispielsweise angewandte Geschäftspraktiken oder bereits laufende US-Strafverfahren im geschäftlichen Umfeld des betroffenen Mitarbeiters. Allein, dass die Klägerin wegen der konkreten Gefahr einer Festhaltung durch die amerikanischen Behörden massiv in ihrer persönlichen (Bewegungs-)Freiheit eingeschränkt ist, genügt in einer Zeit der internationalen Mobilität, um ihr (erhebliches) privates Interesse am Datenlieferungsverbot zu bejahen (a.M. Urteil des Tribunal Cantonal Vaud, Cour d’Appel Civile, vom 30. Juni 2017, E. 3.2.4.4, act. 54). Es ist überdies unmöglich vorauszusehen, wozu die klägerischen Daten nach erfolgter Lieferung verwendet werden könnten. Insbesondere ist auch nicht klar, wie lange die klägerischen Daten gespeichert würden oder ob ein Schutz betreffend die Veränderung/Manipulation der Daten besteht. Eine Lieferung der Daten würde einer Aushebelung der informationellen Selbstbestimmung gleichkommen. Diese Ungewissheit, was mit den Daten passiert bzw. für welche Zwecke sie verwendet werden, hat sowohl in privater als auch in beruflicher Hinsicht einschränkende Auswirkungen auf die Klägerin. Nach dem Gesagten ist ein verbleibendes Restrisiko für die Klägerin nicht von der Hand zu weisen. Daran ändert der Umstand, dass der Name der Klägerin dem DoJ bereits bekannt ist, nichts. Relevant ist einzig, dass der Name und die Funktion der Klägerin im Zusammenhang mit den beiden umstrittenen relevanten Kontoverbindungen nicht bereits den amerikanischen Behörden geliefert worden ist. Damit ist auch klar, dass ein Rechtsschutzinteresse – wie bereits ausgeführt – der Klägerin nicht weggefallen ist. Letztlich ist es nicht relevant, wie hoch exakt die Risiken für die Klägerin sind. Entscheidend ist vielmehr, dass es der Beklagten nicht gelingt, ein öffentliches Interesse darzutun, das die Interessen der Klägerin überwiegt.»
Das Obergericht bestätigte das Verbot, die strittigen Personendaten der Klägerin an das DoJ zu übermitteln, da keine Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 6 Abs. 2 DSG vorliegen würden, und führte unter anderem aus: Aus dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich: «Im Sinne einer Eventualerwägung ist das soeben zum öffentlichen Interesse Gesagte zu ergänzen, und zwar namentlich im Anschluss an ein nicht amtlich publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2016 (BGer 4A_83/2016). Der Hinweis der Beklagten, dass dieses Urteil zu wenig “nuanciert” sei, beeindruckt allerdings nicht. Mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird sich auch die Beklagte abfinden müssen. Im erwähnten nicht amtlich publizierten Urteil vom 22. September 2016 (BGer 4A_83/2016) übernahm das Bundesgericht zwei von seiner Vorinstanz (dem Zürcher Handelsgericht) angenommene öffentliche Interessen mehr oder weniger diskussionslos (E. 3.3.1. in Verbindung mit E. 3.3.3 und 3.3.4.): So besteht danach ein erstes öffentliches Interesse der Schweiz an der Beilegung des Steuerstreites mit den USA und damit verbunden an einer Vermeidung einer weiteren Eskalation. Und ein zweites öffentliches Interesse besteht danach darin, dass im Sinne des Joint Statement das US-Programm eingehalten werde, und zwar namentlich im Hinblick auf die Reputation der Schweiz als zuverlässige Verhandlungspartnerin. Zu Recht stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die strittige Datenherausgabe nicht als unerlässlich zur Vermeidung einer erneuten Eskalation des Steuerstreites anzusehen sei: Im Sinne von Art. 151 ZPO offenkundig ist, dass sich die US-Behörden mit allen 78 Banken, die der Kategorie 2 angehören, zwischen dem
30. März 2015 und dem 27. Januar 2016 geeinigt haben, indem mit allen diesen Instituten ein “Non Prosecution Agreement” abgeschlossen wurde. Zu dieser Kategorie 2 gehört mit der Beklagten die grosse Mehrheit der vom Steuerstreit betroffenen Institute. Zur Kategorie 1 zählen nur wenige Banken, darunter nur zwei systemrelevante Banken, die Zürcher Kantonalbank und die Credit Suisse. Daraus ergibt sich, dass im heutigen Zeitpunkt, d.h. im Urteilszeitpunkt, der US-Steuerstreit längst nicht mehr so virulent ist, wie das früher der Fall war. Die strittige Datenherausgabe kann jedenfalls nicht als unerlässlich zur Vermeidung einer erneuten Eskalation des Steuerstreits und damit einer Bedrohung des schweizerischen Bankenplatzes sowie zur Erhaltung des guten Rufs der Schweiz als verlässliche Verhandlungspartnerin angesehen werden (vgl. dazu BGer 4A_83/2016 vom 22. September 2016, E. 3.3.4. in fine). Die Beklagte liefert denn keinerlei konkrete Hinweise dafür, dass gerade die strittige Datenherausgabe unerlässlich für die Vermeidung einer erneuten Eskalation des Steuerstreits und für die Erhaltung des guten Rufes der Schweiz sei (vgl. BGer 4A_73/2017 vom
26. Juli 2017, E. 3.1). Namentlich wird von der Beklagten nicht dargetan, welche Vermögenswerte sie für US-amerikanische Kundschaft betreut. Die Beklagte macht ebenso wenig Ausführungen zur Bedeutung ihres US-Geschäfts bzw. zur Frage, inwieweit sie durch eine Anklageerhebung in ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt wäre. Auch auf konkrete Auswirkungen einer Anklageerhebung weist die Beklagte
nicht hin. Namentlich kann sich die Beklagte nicht mit der UBS vergleichen, für die in BGE 137 II 431 E. 4.3.1 eine Bedrohung angenommen wurde: Die Anklageerhebung gegen eine kleinere Bank, die erst noch lediglich als ausländische Niederlassung ihres Mutterhauses fungiert, hat nicht die gleiche Bedeutung wie die Anklageerhebung gegen eine weltweit tätige Grossbank wie die UBS. Es ist mangels konkreter Hinweise jedenfalls nicht anzunehmen, dass eine Anklageerhebung gegen die Beklagte zu einem Vertrauensverlust gegenüber dem Schweizer Finanzplatz mit entsprechender Kettenreaktion führen würde (vgl. dazu BGer 4A_73/2017 vom 26. Juli 2017, E. 3.2).» (AN160046 vom 27. November 2017 und Obergericht LA180002 vom
20. März 2018)