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AGer-Z 2016 Nr. 24 ZPO 59; Sind Brutto- oder Nettobeträge einzuklagen? Auswirkungen auf die sachliche Zuständigkeit
24. ZPO 59; Sind Brutto- oder Nettobeträge einzuklagen? Auswirkungen auf die sachliche Zuständigkeit Nachdem die Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 29 Abs. 2 AVIG in die Forderung eines Arbeitnehmers eingetreten war und selbständig Klage erhoben hatte, stellte sich die Frage, ob der Brutto- oder Nettobetrag massgebend ist. Je nachdem kommt das vereinfachte oder aber das ordentliche Verfahren zur Anwendung, was auch dafür massgebend ist, ob das Einzel- oder das Kollegialgericht sachlich zuständig ist. Aus dem Entscheid: «Die Beklagte bringt vor, dass sich der Streitwert im Arbeitsprozess gemäss Obergericht Zürich nach dem Bruttolohn bemesse. Die Klägerin fordere von der Beklagten die
Erstattung von erbrachter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 29’262.25. Gemäss den Abrechnungen der Klägerin vom Februar 2016 bis Juli 2016 betrage der Bruttolohn, für welchen die Klägerin die Taggeldleistungen erbracht habe, insgesamt Fr. 31’872.–. Dieser Betrag liege somit über Fr. 30’000.–, weshalb nicht mehr das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, sondern das Kollegialgericht zuständig sei. Entsprechend sei auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO nicht einzutreten. Die Klägerin hält dem entgegen, dass sich der Streitwert gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimme. Werde die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme begehrt, entspreche der Streitwert diesem Betrag. Wie die Beklagte zutreffend vorbringt, ist bei Lohnklagen zur Bemessung des Streitwerts auf den Bruttolohn abzustellen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a. a. O., S. 40 f.). Dieser Auffassung ist insbesondere für den Fall, dass der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber vorgeht, zuzustimmen, weil der Arbeitgeber im Fall seines Unterliegens auch die Arbeitnehmerbeiträge an die Ausgleichskasse bzw. an die Vorsorgeeinrichtung zu bezahlen hat. Im vorliegenden Fall trat die Klägerin aufgrund der Legalzession (Art. 29 Abs. 2 AVIG) an die Stelle des Arbeitnehmers. Die Klägerin musste – wie aus den Taggeldabrechnungen ersichtlich ist – auch die Beiträge an die Sozialversicherungen tragen. Insoweit besteht kein Anlass, von der obengenannten Praxis betreffend Streitwertberechnung abzuweichen. Mithin ist vom Brutto-Entschädigungsanspruch auszugehen. Somit beträgt der Streitwert Fr. 31’872.–. Die Klägerin macht im vorliegenden Prozess nicht geltend, dass sie lediglich eine Teilklage habe erheben wollen. Eine solche liegt denn auch nach Treu und Glauben nicht vor. Der von der Klägerin genannte Betrag von Fr. 29’262.25 entspricht nämlich genau der dem Arbeitnehmer ausbezahlten Netto-Entschädigung. Würde diese als Teilklage zugelassen bzw. interpretiert, hätte dies zur Folge, dass auch ein Arbeitnehmer lediglich seinen Netto-Lohn einklagen könnte, was die oben genannte Praxis betreffend Streitwert (Bruttolohn) aushebeln würde. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30’000.– gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Klage mit einem Streitwert von Fr. 31’872.– ist im ordentlichen Verfahren zu behandeln (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario). Auf die vorliegende Klage ist daher mangels richtiger Verfahrensart nicht einzutreten. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Die unterliegende Partei hat der obsiegenden Beklagten für die Stellungnahme betreffend Streitwert eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mehrwertsteuer wurde nicht geltend gemacht.”
Die Klägerin war mit diesem Entscheid nicht einverstanden und gelangte mit einer Berufung an das Obergericht Zürich. Aus dem Entscheid des Obergerichtes: «In casu gibt es keinen Grund von der vorerwähnten Methode zur Streitwertberechnung abzuweichen und es rechtfertigt sich auch vorliegend, von den Bruttobeträgen auszugehen. Aus den aktenkundigen Taggeldabrechnungen geht hervor, dass die Klägerin jeweils von der Brutto-Entschädigung die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und entsprechend nur die Nettobeträge an den Versicherten ausbezahlt hat. Insgesamt betragen die kumulierten Abzüge für die Monate Februar 2016 bis Juli 2016 Fr. 2’609.75. Gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG gehen alle Ansprüche des Versicherten im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigungen auf die Arbeitslosenkasse über. Die Arbeitslosenkasse subrogiert insoweit von Gesetzes wegen in die Ersatzforderung des Arbeitnehmers, als sie tatsächlich Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hat, während ein allfälliger Restanspruch beim Versicherten verbleibt (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, 1987, Art. 29 N 17). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden von der Legalzession nicht nur die Netto-Auszahlungen erfasst. Soweit auf der Arbeitslosenentschädigung Sozialabgaben vom Versicherten zu tragen sind und die Arbeitslosenkasse diese direkt an die Sozialversicherungsträger bezahlt, subrogiert sie auch in die entsprechenden Brutto-Lohnansprüche der versicherten Person. Denn es könne, gemäss Bundesgericht, nicht darauf ankommen, wer formell zur Abrechnung verpflichtet sei. Massgebend sei allein die materielle Abgabepflicht. Soweit diese den arbeitslosen Arbeitnehmer belaste, erfolge die Zahlung der Arbeitslosenentschädigung auch insoweit für ihn, als zu seinen Gunsten – sei es direkt an die entsprechenden Sozialversicherungsträger – Sozialabgaben ausgerichtet würden. Die versicherte Person ist an den Sozialversicherungsabgaben, die für sie von der Arbeitslosenkasse abgerechnet wurden, nicht mehr aktivlegitimiert (BGer 4C.275/2002 vom 5. Dezember 2002, E. 3.1). Die Legalzession im Sinne von Art. 29 Abs. 2 AVIG umfasst nach dem Gesagten somit die gesamte Brutto-Entschädigung und nicht nur die an den Versicherten ausbezahlten Nettobeträge. Die Klägerin bringt nun erstmals im Berufungsverfahren vor, die von ihr geleisteten Sozialversicherungsbeiträge würden im Falle ihres Obsiegens von der ZAS storniert bzw. zurückgebucht. In diesem Fall wäre die Beklagte als ehemalige Arbeitgeberin verpflichtet, die Beiträge zu Gunsten des Arbeitnehmers an die entsprechenden Sozialversicherungsträger zu bezahlen. Auf diesen Umstand wurde die Beklagte in diversen Subrogationsanzeigen der Klägerin auch mehrmals hingewiesen: “Selbstverständlich steht es Ihnen [der Beklagten] frei, uns den genannten Betrag, für welchen Sie die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen müssen, umgehend zu überweisen oder schriftlich anzuerkennen.” Somit geht die Klägerin selbst explizit davon aus, dass die Beklagte nicht nur die Netto-Arbeitslosenentschädigung zu ersetzen hat, sondern eben zusätzlich auch die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Im Falle ihres
Unterliegens hat die Beklagte demnach neben der durch die Klägerin bereits ausbezahlten Netto-Entschädigung auch noch die Arbeitnehmerbeiträge zu leisten, weshalb sich das wirtschaftliche “Streitinteresse” der Beklagten um diesen Betrag erhöht. Neben der eingeklagten Summe von Fr. 29’262.25 müsste die Beklagte diesfalls zumindest auch noch die Arbeitnehmerbeiträge von insgesamt Fr. 2’609.75 bezahlen. Für die Beklagte stehen im vorliegenden Prozess zusammenfassend eben nicht nur Fr. 29’262.25, sondern Fr. 31’872.– auf dem Spiel. Nach dem Gesagten wäre die Streitwertberechnung der Vorinstanz auch dann nicht zu beanstanden, wenn die von der Klägerin erstmals vor Obergericht vorgebrachten Noven noch berücksichtigt werden könnten. Da der Streitwert der vorliegenden Klage somit Fr. 30’000.– übersteigt, ist in Anwendung von § 25 GOG e contrario nicht das Einzelgericht sondern das Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren zuständig (Art. 243 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO).» Abschliessend prüfte das Obergericht Zürich noch die Frage, ob die Vorinstanz – anstatt auf die Klage nicht einzutreten – das Verfahren intern hätte an das zuständige Kollegialgericht überweisen müssen. Es kam zum Ergebnis, dass eine Überweisung nach der (neuen) ZPO nicht (mehr) in Frage komme. (AGer AH160121 vom 21. September 2016 und Obergericht Zürich LA160030 vom
8. Dezember 2016)