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AGer-Z 2016 Nr. 22 ZPO 35; Zulässige Vereinbarung eines Schiedsgerichts?
22. ZPO 35; Zulässige Vereinbarung eines Schiedsgerichts? Die Beklagte machte im Verfahren geltend, einerseits liege ein Auftrags- und nicht ein Arbeitsverhältnis vor, andererseits sei gültig die ausschliessliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart worden. Aus dem Entscheid: «Die Beklagte macht geltend, dass unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des Vertragsverhältnisses im Reglement eine korrekte und gültig abgeschlossene Schiedsvereinbarung vorliege, woraus der klare Wille hervorgehe, dass ausschliesslich das Schiedsgericht zuständig sein soll. Das Schiedsgericht sei ohne Weiteres bestimmbar und es lägen Ansprüche vor, über welche die Parteien frei verfügen können. Demgegenüber bestreitet die Klägerin die Zulässigkeit einer Schiedsklausel bei Vorliegen eines arbeitsvertraglichen Verhältnisses.
Haben die Parteien über eine schiedsfähige Sache eine gültige Schiedsklausel abgeschlossen, so hat das staatliche Gericht seine Zuständigkeit abzulehnen (Müller-Chen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen ZPO,
2. Aufl., Basel 2010, N 9 zu Art. 61). Somit ist im Nachfolgenden zu prüfen, ob schiedsfähige Ansprüche vorliegen und ob eine gültige Schiedsvereinbarung abgeschlossen wurde. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob ein Schiedsgericht zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Einzelarbeitsverhältnis eingesetzt werden kann. Da in der Schweizerischen Zivilprozessordnung eine einschlägige Bestimmung fehlt, ist auch für diese Streitigkeiten die allgemeine Norm von Art. 354 ZPO betreffend die Schiedsfähigkeit massgebend. Die bisherige kantonale Kompetenz fällt damit dahin, arbeitsrechtliche Ansprüche der Schiedsgerichtsbarkeit zu entziehen (BSK ZPO-Weber-Stecher, N 24 zu Art. 354). Nach Art. 354 ZPO kann jeder Anspruch Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein, über den die Parteien frei verfügen können (BSK OR I-Portmann, Vor Art. 319 ff. N 95). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nur solche arbeitsrechtlichen Forderungen schiedsfähig, auf die die Arbeitnehmerin im Rahmen von Art. 341 Abs. 1 OR verzichten kann (BGE 136 III 467, 471 ff.; trotz Kritik in der Lehre bestätigt in BGer 4 A_515/2012, E. 4.2). Dies bedeutet, dass die Ansprüche einer Arbeitnehmerin, die gemäss Art. 361 und 362 OR zwingend oder teilzwingend und nicht in der freien Verfügbarkeit der Arbeitnehmerin stehen, nach dem Kriterium von Art. 354 ZPO auch nicht schiedsfähig sind.” Das Arbeitsgericht trat in der Folge mangels sachlicher Zuständigkeit (kein Arbeitsverhältnis) auf die Klage nicht ein. Das Obergericht Zürich hielt bezüglich der formgültig vereinbarten Schiedsabrede u.a. fest: “Die Beklagte hält das von der Klägerin angerufene staatliche Gericht schon wegen dieser Schiedsklausel für unzuständig. Das sieht die Vorinstanz allerdings nicht so. In diesem Zusammenhang wies sie auf BGE 136 III 467 und BGer 4A_515/2012 hin. Gemäss dieser Rechtsprechung können gemäss Art. 341 Abs. 1 OR zwingende Ansprüche des Arbeitnehmers nicht durch eine Schiedsvereinbarung im Arbeitsvertrag der Beurteilung eines Schiedsgerichts unterstellt werden. Die Beklagte hält die Schiedsvereinbarung demgegenüber selbst dann für verbindlich, wenn das Vertragsverhältnis der Parteien als Arbeitsvertrag qualifiziert werden sollte. Dem ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat die Rechtslage richtig dargestellt: Sollte ein Arbeitsvertrag vorliegen, dann wäre die Schiedsabrede nicht verbindlich. Die von der Vorinstanz erwähnte Rechtsprechung liegt im Übrigen auch auf der Linie von Art. 35 Abs. 1 lit. d ZPO, nach welcher Bestimmung ein Arbeitnehmer weder zum Voraus noch durch Einlassung auf das vom Gesetz für arbeitsrechtliche Streitigkeiten örtlich als zuständige Gericht verzichten kann.
Liegt kein Arbeitsvertrag vor, dann ist die Schiedsvereinbarung gemäss Vertrag für die Parteien allerdings verbindlich. […].» Im Übrigen bestätigte es den Entscheid des Arbeitsgerichtes vollumfänglich. (AGer AN150114 vom 10. Mai 2016 und OGer ZH LA160017 vom 5. Juli 2016)