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AGer-Z 2014 Nr. 9

OR 324a; Folgen einer fehlenden Krankentaggeldversicherung

Zh Arbeitsgericht · 2014-06-02 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2014 Nr. 9 OR 324a; Folgen einer fehlenden Krankentaggeldversicherung

9. OR 324a; Folgen einer fehlenden Krankentaggeldversicherung Die Klägerin war seit 2007 bei der Beklagten tätig. Im Jahr 2011 erkrankte sie schwer und war ab August 2011 zu 100% arbeitsunfähig. Nach Ablauf der Sperrfrist kündigte die Beklagte ordnungsgemäss per Ende August 2011. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie den vollen Lohn. Zu prüfen war, ob ihr aufgrund des Personalreglements weitere Taggelder einer Krankentaggeldversicherung zustehen. Aus dem Entscheid: Krankentaggelder: «Gemäss Art. 324a Abs. 4 OR kann durch eine schriftliche Abrede eine von den Bestimmungen gemäss Art. 324a Abs. 1-3 OR abweichende Regelung getroffen werden, sofern sie für die Arbeitnehmerin mindestens gleichwertig ist. In der Regel schliessen Arbeitgeber Taggeldversicherungen nach VVG ab, welche verschiedene Erscheinungsformen haben, aber normalerweise eine Taggelddauer von 720 oder 730 Tagen vorsehen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 324a/b N 13). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es dabei nicht darauf an, ob im Arbeitsvertrag der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung vorgesehen ist. Massgebend ist allein, ob vom Lohn des Arbeitnehmers effektiv Abzüge für die Krankentaggeldversicherung getätigt wurden. Zieht die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer

Krankentaggeldprämien vom Lohn ab, kann daraus geschlossen werden, sie habe sich konkludent zum Abschluss einer Taggeldversicherung verpflichtet. Kann die Arbeitgeberin weder darlegen, dass die Abzüge für die Krankentaggeldversicherung auf einem Irrtum beruhten, noch sonst eine Erklärung liefern, darf der Arbeitnehmer aufgrund dieser Abzüge zurecht darauf vertrauen, er sei kollektiv-taggeldversichert und brauche sich damit nicht selber um eine Lösung für eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit zu kümmern (BGer. 4A_517/2010, vom 11. November 2010, E. 5.1). Ist eine Versicherung vertraglich vereinbart und erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtungen nicht oder nur ungenügend, so dass die Versicherung die vertragskonformen Leistungen nicht erbringt, so hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin so zu halten, wie wenn die Versicherung vertragskonform zustande und der Vertrag korrekt abgewickelt worden wäre. Der Arbeitgeber wird beispielsweise schadenersatzpflichtig, wenn er die Krankheit einer Arbeitnehmerin nicht korrekt der Versicherung meldet oder wenn er die Prämien nicht bezahlt, so dass die Versicherung deswegen ihre Leistungen verweigern darf (Streiff/von Kaenel/Rudolph,a.a.O.,Art. 324a/b OR N 14). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauern die Taggeldzahlungen des Versicherers weiter, wobei es aber zulässig ist, dass der Arbeitgeber und Versicherer eine anders lautende Abrede treffen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 324a/b N 13). Besteht keine solche Abrede ist ausschliesslich entscheidend, ob das versicherte Risiko während der Dauer der Zugehörigkeit zur Kollektivversicherung eingetreten ist. Erkrankt die versicherte Person während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, so bewirkt das Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht, dass die Taggelder enden. Diese sind vielmehr trotz Ausscheidens aus der Versicherung bis zur Ausschöpfung der vereinbarten Leistungspflicht weiter auszurichten (BGE 127 III 109 f.), sofern mit der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ein Vermögensschaden verbunden ist (Thomas Geiser, Fragen in Zusammenhang mit der Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit, AJP/PJA 2003, S. 323, 332). Gemäss Ziff. 8.2 des Personalreglements der Beklagten ist im 2.–9. Dienstjahr bei Unfall und Krankheit die ersten drei Monate eine volle Lohnzahlung geschuldet. Anschliessend ist nur bei Unfall 80% des Lohnes als Versicherungs-Taggeld zu leisten. Im vorliegenden Fall ist jedoch unbestritten, dass der Klägerin Prämien für die Krankentaggeldversicherung abgezogen wurden und die Beklagte eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts bestimmt sich der Anspruch der Klägerin somit nicht nach der vertraglichen Regelung gemäss Ziff. 8.2 des Personalreglements, sondern nach der Police der Krankentaggeldversicherung. Weiter ist unbestritten, dass die Beklagte die Prämien nicht korrekt bezahlt hat, so dass die Versicherung ihre Leistungen zu Recht verweigert hat. Die Beklagte hat dies auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht bestritten. Damit hat die Beklagte durch ihre Verletzung des Versicherungsvertrags den Grund dafür gesetzt, dass die Klägerin ihrer Taggeldleistungen verlustig gegangen und ihr im Umfang des Differenzbetrages ein Schaden entstanden ist. Die Beklagte wendet ein, es sei vertraglich vereinbart worden, dass die Taggeldleistungen nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entrichtet würden. Dies ist

dem Versicherungsvertrag zwischen der Versicherung und der Beklagten nicht zu entnehmen. Dieser sieht nämlich vor, dass die Versicherung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus ihre Taggelder entrichtet. Selbstverständlich dürfen dann die Arbeitsvertragsparteien keine für die Arbeitnehmerin ungünstigere Lösung vereinbaren. Zum einen ist Art. 324a Abs. 4 OR teilzwingend, d.h. die Norm darf nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin abgeändert werden, zum anderen wäre es äusserst stossend, die Klägerin zur Hälfte an den Prämien für die Taggeldversicherung zu beteiligen und ihr die Leistungen dann schliesslich vorzuenthalten. Die Versicherung stellte sich nicht auf den Standpunkt, dass sie gemäss Versicherungsvertrag nicht verpflichtet gewesen wäre, die Taggelder weiter zu bezahlen. Sie bezahlte sie bloss deshalb nicht, weil die Beklagte die Prämien nicht ordentlich bezahlt hatte. Zudem wäre die Klägerin gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG direkt anspruchsberechtigt gewesen.» In der Folge sprach das Gericht der Klägerin das Taggeld für 720 Tage zu, abzüglich der bereits erfolgten Zahlungen. (AH130213 vom 2. Juni 2014; vom Obergericht bestätigt am 6. August 2014; LA140017)