opencaselaw.ch

AGer-Z 2013 Nr. 20

GVG/ZH 106; Verfahrensmängel am Arbeitsgericht?

Zh Arbeitsgericht · · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2013 Nr. 20 GVG/ZH 106; Verfahrensmängel am Arbeitsgericht?

20. GVG/ZH 106; Verfahrensmängel am Arbeitsgericht? Nach einer Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung, an der kein Vergleich zustande gekommen war, schlossen die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt einen aussergerichtlichen Vergleich. Wiederum einige Zeit später erhob der Kläger eine „Dienstaufsichtsbeschwerde“. Er machte diverse Pflichtverletzungen der Mitglieder des Arbeitsgerichts geltend (Zwang zum Vergleichsabschluss, Unterlassung einer Strafanzeige gegen die Beklagte). Die VK des Obergerichts erachtete die Rügen des Anzeigeerstatters bezüglich der vom Arbeitsgericht vorgenommenen rechtlichen Beurteilung als verspätet, äusserte sich aber trotzdem dazu. Aus den Erwägungen der Verwaltungskommission des Obergerichts: Vergleichsdruck «Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich bezüglich dieser Vorbringen aus den

Akten keine Hinweise für durch Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich begangene Amtspflichtverletzungen finden lassen. Die rechtliche Beurteilung eines Gerichts anlässlich von Vergleichsgesprächen—welche von einem Gericht im Übrigen jederzeit durchgeführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_895/2010, E. 3.3) und an einen Kanzleibeamten oder den Vorsitzenden delegiert werden können (§§ 134 Abs. 2 und 122 Abs. 2 GVG/ZH)—stellt immer eine vorläufige rechtliche Beurteilung dar, aus welcher den Prozessparteien keine Nachteile erwachsen, steht es ihnen doch frei, einen gestützt auf diese Beurteilung gemachten gerichtlichen Vergleichsvorschlag abzulehnen. Vielmehr liegt eine solche vorläufige Beurteilung im Interesse der Parteien, können sie so doch ihr Prozessrisiko und ihr weiteres Vorgehen besser einschätzen. Es finden sich keine Hinweise dafür, dass diese durch Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich vorgenommenen vorläufigen Beurteilungen nicht nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sind. Aus den Ausführungen des Anzeigeerstatters ergibt sich, dass sich die Mitglieder des Arbeitsgerichts durchaus mit den wesentlichen Vorbringen des Anzeigeerstatters auseinandergesetzt haben. Dass sie diese Vorbringen sowie die sich bei den Akten befindlichen Dokumente anders würdigten, als sich der Anzeigeerstatter dies vorgestellt hat, vermag eine Pflichtverletzung nicht begründen. Im Weiteren kann auch darin keine Pflichtverletzung erblickt werden, dass gemäss den Ausführungen des Anzeigeerstatters das Arbeitsgericht Zürich in anderer Besetzung in einem vergleichbaren Fall zu einer anderen Würdigung kam. Und schliesslich findet auch der vom Anzeigeerstatter geltend gemachte Zwang zu einem Vergleichsabschluss durch Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich in den Akten keine Stütze. Vielmehr lässt sich den Akten entnehmen, dass anlässlich der Referentenaudienz/ Vergleichsverhandlung kein Vergleich zustande gekommen ist. In der Folge schlossen der Anzeigeerstatter und seine frühere Arbeitgeberin unter Mitwirkung ihrer jeweiligen Rechtsanwälte aussergerichtlich — also ohne Mitwirkung des Gerichts — einen Vergleich ab, welchen sie dem Arbeitsgericht Zürich einreichten. Es mag zwar sein, dass sich der Anzeigeerstatter durch die gerichtliche Aufklärung bezüglich seiner Prozessrisiken sowie der mutmasslichen Verfahrensdauer durch Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich unter Druck gesetzt fühlte. Es gehört jedoch zu den Aufgaben eines Gerichts, eine Partei auf diese Prozessrisiken hinzuweisen, wird einer Partei doch erst so ermöglicht, die Folgen ihrer Entscheidungen abzuschätzen. Aus der Tatsache, dass offenbar der Rechtsanwalt des Anzeigeerstatters diese Einschätzung des Arbeitsgerichts Zürich im Wesentlichen geteilt hat, kann sodann keinesfalls auf eine „Alliance der Vertreter des Rechtssystems der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ geschlossen werden. Eine Amtspflichtverletzung der Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich ist damit nicht ersichtlich und ein einschreiten von Amtes wegen erscheint nicht angezeigt.» Unterlassung einer Strafanzeige «Der Anzeigeerstatter wiederholte in seiner „Dienstaufsichtsbeschwerde“ im Wesentlichen die bereits im Rahmen des Prozesses vor Arbeitsgericht Zürich erhobenen Vorwürfe und präzisierte, nach seiner Ansicht habe seine frühere Arbeitgeberin ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Betrug der Schweizerischen Krankenkassen und

somit des Schweizerischen Sozialsystems angestiftet und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Zustimmung genötigt. Da die Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich keine Strafanzeige gegen die ehemalige Arbeitgeberin des Anzeigeerstatters einreichten, ist davon auszugehen, dass sie —die Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich—in Ausübung des ihnen in dieser Frage zustehenden Ermessens einen qualifizierten Tatverdacht nicht für gegeben hielten. Dies ist aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden. Den Vorbringen des Anzeigeerstatters sind zwar allenfalls gewisse Verdachtsmomente zu entnehmen, es handelt sich dabei jedoch primär um die subjektiv geprägte Interpretation der Geschehnisse und Dokumente durch den Anzeigeerstatter. Die ehemalige Arbeitgeberin des Anzeigeerstatters konnte diese Verdachtsmomente im Rahmen des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Zürich mittels ihrer durchaus plausiblen Darstellung der Geschehnisse stark relativieren. Aufgrund der Aktenlage im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Zürich war damit ein strafbares Verhalten der ehemaligen Arbeitgeberin des Anzeigeerstatters zwar allenfalls möglich, es kann jedoch keine Rede davon sein, dass ein qualifizierter Tatverdacht vorlag. Die blosse Möglichkeit einer strafbaren Handlung genügt nicht, um die Pflicht der Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich zur Anzeigeerstattung im Sinne von § 21 Abs. 1 StPO/ZH bzw. § 167 Abs. 1 GOG zu begründen. Damit ist den Mitgliedern des Arbeitsgerichts Zürich keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem während dem gesamten Verfahren vor dem Arbeitsgericht Zürich anwaltlich vertretenen Anzeigeerstatter frei gestanden hätte, selbst eine entsprechende Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder eine entsprechende Meldung bei der Santésuisse einzureichen. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass kein pflichtwidriges Verhalten der Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich vorliegt, welches in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen erfordern würde.» (Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich vom 21. Mai 2013; VB120014)