Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Augusts. Die Frage, ob Art. 7 lit. d UNO Pakt I, der die Vergütung „gesetzlicher Feiertage" fordert, als direkt anwendbar (,,self-executing") einzustufen ist, vernein te das Bundesgericht entgegen der Meinung eines Teils der Lehre in einem neuen Entscheid, weshalb auch daraus kein Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung abgeleitet werden kann (BGer 4A_54/2010 vom 4. Mai 2010, E. 2.3, mit weiteren Nachweisen). Ein Anspruch auf Feiertagsentschädigung für andere Feiertage als den 1. August besteht für Arbeitnehmer im Stundenlohn somit nur, wenn ein Gesamt-, Normal- oder Einzelarbeitsvertrag dies so vorsieht (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 14 zu Art. 329 OR). Obwohl keine gesetzliche Pflicht zur Zahlung einer Feiertagsentschädigung - mit Ausnahme des 1. Augusts - besteht, war im vorliegenden Fall eine solche Zah lung geschuldet, da die Parteien dies im Arbeitsvertrag so vereinbart hatten. Die Beklagte kam ihrer Pflicht zur Zahlung auch nach, indem sie dem Kläger eine Feier tagsentschädigung in der Höhe von 4 % des Bruttolohnes jeweils mit dem Lohn
'f ! auszahlte. Dies entsprach einer Entschädigung für 9 Feiertage pro Jahr. Da es be züglich der Feiertage - anders als bezüglich der Ferien (vgl. Art. 329d Abs. 2 OR) - keine Regelung gibt, welche es verbietet, die Feiertage während der Dauer des Ar beitsverhältnisses durch Geldleistung abzugelten, kann die Feiertagsentschädi gung auch in einem Arbeitsverhältnis mit regelmässigen Arbeitseinsätzen als Be standteil des Stundenlohnes ausbezahlt werden. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beklagte ihrer vertraglichen Pflicht zur Feiertagsentschädigung genügend nach gekommen und ist deshalb nicht zu verpflichten, die Feiertagsentschädigung ein zweit_es Mal zu bezahlen. Die Klage ist im Umfang der Feiertagsentschädigung ab zuweisen.» (AGer., AN100832 vom 15. April 2011; in der Berufung vor Obergericht kein Thema mehr; OGer., LAl 10021 vom 2. Februar 2012)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AGer-Z 2011 Nr. 22 ArG 20a; Bezahlte Feiertage beim Stundenlohn?
22. ArG 20a; Bezahlte Feiertage beim Stundenlohn? Der Kläger war im Stundenlohn angestellt. Dieser betrug zuerst Fr. 38.30 und dann Fr. 39.- brutto und enthielt eine Ferienentschädigung von 8,79 % sowie eine Feier tagsentschädigung von 4 %. Mit seiner Klage verlangte der Kläger den Ferien- und Feiertagslohn. Da es sich um eine regelmässige Beschäftigung handelte, wurde der Ferienlohn ge mäss gängiger Praxis gutgeheissen. Zu prüfen war, ob auch für die Feiertage eine Entschädigung nachzuzahlen ist. Aus den Erwägungen: «Gcmäss Art. 110 BV besteht keine Verpflichtung, Angestellte im Stundenlohn für Feiertage zu entschädigen. Der 1. August stellt dabei eine Ausnahme dar, da er den Sonntagen gleichgestellt ist und für ihn ein Anspruch auf Lohn besteht, sofern er auf einen Tag fällt, an welchem gearbeitet worden wäre. Die Gleichstellung des
1. Augusts mit den Sonntagen wird in Art. 20a Abs. 1 ArG wiederholt und die Kantone werden darin zudem ermächtigt, bis zu 8 weitere Feiertage den Sonntagen gleichzustellen. Dabei sind die Kantone aber nicht befugt, Lohnzahlungen für die Feiertage zu verfügen, da zum Erlass von Privatrecht alleine der Bund berechtigt ist (BGer 4A_54/2010 vom 4. Mai 2010, E. 2.2; Streiff!von Kaenel, a.a.O., N. 14 zu Art. 329 OR). Eine Verpflichtung aus innerstaatlichem Recht, Stundenlohn empfängern an Feiertagen Lohn zu bezahlen, besteht somit nur bezüglich des
1. Augusts. Die Frage, ob Art. 7 lit. d UNO Pakt I, der die Vergütung „gesetzlicher Feiertage" fordert, als direkt anwendbar (,,self-executing") einzustufen ist, vernein te das Bundesgericht entgegen der Meinung eines Teils der Lehre in einem neuen Entscheid, weshalb auch daraus kein Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung abgeleitet werden kann (BGer 4A_54/2010 vom 4. Mai 2010, E. 2.3, mit weiteren Nachweisen). Ein Anspruch auf Feiertagsentschädigung für andere Feiertage als den 1. August besteht für Arbeitnehmer im Stundenlohn somit nur, wenn ein Gesamt-, Normal- oder Einzelarbeitsvertrag dies so vorsieht (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 14 zu Art. 329 OR). Obwohl keine gesetzliche Pflicht zur Zahlung einer Feiertagsentschädigung - mit Ausnahme des 1. Augusts - besteht, war im vorliegenden Fall eine solche Zah lung geschuldet, da die Parteien dies im Arbeitsvertrag so vereinbart hatten. Die Beklagte kam ihrer Pflicht zur Zahlung auch nach, indem sie dem Kläger eine Feier tagsentschädigung in der Höhe von 4 % des Bruttolohnes jeweils mit dem Lohn
'f ! auszahlte. Dies entsprach einer Entschädigung für 9 Feiertage pro Jahr. Da es be züglich der Feiertage - anders als bezüglich der Ferien (vgl. Art. 329d Abs. 2 OR) - keine Regelung gibt, welche es verbietet, die Feiertage während der Dauer des Ar beitsverhältnisses durch Geldleistung abzugelten, kann die Feiertagsentschädi gung auch in einem Arbeitsverhältnis mit regelmässigen Arbeitseinsätzen als Be standteil des Stundenlohnes ausbezahlt werden. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beklagte ihrer vertraglichen Pflicht zur Feiertagsentschädigung genügend nach gekommen und ist deshalb nicht zu verpflichten, die Feiertagsentschädigung ein zweit_es Mal zu bezahlen. Die Klage ist im Umfang der Feiertagsentschädigung ab zuweisen.» (AGer., AN100832 vom 15. April 2011; in der Berufung vor Obergericht kein Thema mehr; OGer., LAl 10021 vom 2. Februar 2012)