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AGer-Z 2011 Nr. 19

OR 340; Beschränkung des Konkurrenzverbots

Zh Arbeitsgericht · · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2011 Nr. 19 OR 340; Beschränkung des Konkurrenzverbots

19. OR 340; Beschränkung des Konkurrenzverbots Die beiden beklagten Anlageberater waren vor dem Arbeitsverhältnis mit der Schweize rischen Zweigniederlassung einer international tätigen Gruppe vornehmlich in Deutschland tätig. Nach ihrem Austritt wechselten die Beklagten zu einem ehemaligen Kunden der Klägerin in Deutschland. Zu prüfen war die Auslegung eines unvollstän digen Konkurrenzverbotes. Aus den Erwägungen: «Das Konkurrenzverbot gemäss Art. 340 Abs. 1 OR ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist (Art. 340a Abs. 1 OR). Entschei dend ist dabei, ob das Konkurrenzverbot das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers in einer Weise beeinträchtigt, dass es sich durch die Interessen des Arbeitgebers nicht mehr rechtfertigen lässt (BGE 130 III 353 E. 2). Zunächst ist festzuhalten, dass das Konkurrenzverbot in zeitlicher Hinsicht auf zwei Jahre beschränkt ist. Diese Dauer ist vertretbar und nicht zu beanstanden. Das Konkurrenzverbot ist örtlich im extensivsten Fall auf das Gebiet zu be schränken, in dem sich der frühere Arbeitgeber betätigt hat und darf sicher nicht dar über hinausgehen (Christoph Neeracher, Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot, Bern 2001, S. 50). Wenn allerdings seine räumliche Ausdehnung für den Arbeitneh mer zu einer ungebührlichen Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens führt, ist es unsittlich (Lukas Cotti, Das vertragliche Konkurrenzverbot, Freiburg 2001,

s. 51/52). Eine Beschränkung in örtlicher Hinsicht fehlt vollständig. Dies führt allerdings nicht dazu, dass das Konkurrenzverbot einfach nichtig ist, wie ein Teil der Lehre po stuliert. Was die materiellen Erfordernisse in Bezug auf die Verbindlichkeit des Kon kurrenzverbots betrifft, ist von einem zwischen den Parteien gültig zustande gekom-

menen Konkurrenzverbot auszugehen, auch wenn eine schriftliche Umschreibung des räumlichen Gebiets gänzlich fehlt (ZR 103 [2004] Nr. 42, S. 170). Das Bundesgericht entschied, in diesem Fall müsse die zulässige Schranke nach richterlichem Ermessen festgelegt werden (BGE 91 II 372). Nach Art. 340a Abs. 2 OR muss der Richter ein übermässiges Konkurrenzverbot auf das erlaubte Mass herabsetzen. Das gilt auch dann, wenn eine örtliche (auch zeitliche oder gegenständliche) Beschränkung vollstän dig fehlt (Neeracher, a.a.O., S. 63). Die Klägerin ist eine Schweizer Bank, die auch Geschäftsstellen im Ausland hat. Gemäss ihrem Internetauftritt hat sie in verschiedenen andern Ländern Standorte, nicht aber in Deutschland. Die Beklagten demgegenüber waren nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Klägerin in Deutschland tätig. Besonders unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der berufliche Schwerpunkt der Beklagten vor und nach dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin in Deutschland befunden hat oder befindet, dürfte eine Ausdehnung des Konkurrenzver bots auf die ganze Schweiz jedenfalls noch als angemessen betrachtet werden. Damit stellt sich die Frage, ob es zusätzlich noch Deutschland und damit den grössten Teil des deutschsprachigen Raums umfassen dürfte. Nur dann wäre es für diesen Streit relevant. Dies ist zu verneinen. Das Resultat hätte eine unbillige Einschränkung des beruflichen Fortkommens der beiden Beklagten zur Folge, welche beide in Deutsch land aufgewachsen und den grösseren Teil ihrer beruflichen Karriere dort verbracht haben. Es kommt dazu, dass sich die Klägerin laut ihrem eigenen Auftritt in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmlich auf die Schweiz, Liechtenstein, Österreich und ein paar weitere Staaten konzentriert und an diesen Orten auch Zweigstellen besitzt. Der Einwand, die Finanzwelt gehöre zu den am meisten globalisierten Wirt schaftszweigen, ist zweifellos richtig, aber nicht stichhaltig, denn das hätte konse quenterweise nur noch weltweit gültige Konkurrenzverbote zur Folge. Mit dem Ar gument der Globalisierung lässt sich deshalb eine Ausdehnung des Konkurrenz verbots auf Deutschland nicht rechtfertigen. Es ist vielmehr auf die Schweiz zu be schränken. Damit ist die logische Folge, dass die Beklagten mit ihrer nachvertragli chen Tätigkeit das Konkurrenzverbot so oder so nicht verletzt haben können.» (AGer., AG100021 vom 19. September 2011)